abl-17
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2897
39
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz vor dem 10.04.2013 bereits mit DSL-
Technik eine Angebotsaufforderung an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung
frühestens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik eine
Angebotsannahme an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung frühestens mit Wir-
kung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz vor dem 10.04.2013 bereits mit DSL-
Technik eine Angebotsannahme an die Betroffene erfolgte, kann die Vorankündigung frühes-
tens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Hilfsweise:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik er-
schlossen hat, kann die Vorankündigung frühestens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfolgen.“
Ziffer 8. wie folgt zu ändern:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt für den
Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsaufforderung wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum vor dem 10.04.2013 für den Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsauffor-
derung durchgeführt wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt für den
Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsannahme durchgeführt wurde, ist der Zugang unbe-
schränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem 10.04.2013 für den Ausbau mit DSL-Technik eine Angebotsannahme durchgeführt
wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise:
„Soweit für den KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager
vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt mit DSL-
Technik erschlossen wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Ziffer 9 wie folgt zu ergänzen:
„Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des entbündelten Zugangs zur KVz-
TAL zur Einspeisung von VDSL2 oder VDSL2-Vectoring einen Bitstrom-Zugang auf OSI-
Referenz-Layer 2 mit gleichzeitiger Einspeisemöglichkeit von POTS oder ISDN über Splitter
für die an dem KVz angeschlossenen oder anschließbaren Endkunden an diesem KVz an.
Das Bitstromangebot der Betroffenen muss ein gemäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlich-
tes Standardangebot sein.
Das Bitstromangebot hat auf Grundlage des im NGA-Forum der Bundesnetzagentur spezifi-
zierten Layer 2-Bitstroms zu erfolgen. Eine kurzfristige Versagung von IP-BSA-Ports ist nur
möglich, wenn die Betroffene auch für sich selbst keine Reserven verfügbar hält und binnen
3 Monaten die Anzahl der verfügbaren DSL-Ports auf die dem technischen Standard, mind.
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2898 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
40
Jedoch bis zu 192 Ports, erhöht. Näheres regelt die Änderungsvereinbarung zum Standard-
angebot zum Zugang zur TAL. Einen Entwurf hat die Betroffene spätestens 6 Monate nach
Beschluss vorzulegen.“
Ziffer 10 wie folgt zu ergänzen:
„Die Betroffene muss dem Zugangsnachfrager den Bitstrom so anbieten, dass er ökono-
misch dem Zugang zur KVz-TAL nahe kommt. Die Betroffene muss mindestens die Anzahl
von IP-BSA-Ports zzgl. 20 % bereitstellen, damit die vorhandenen DSL-Ports des bisherigen
Zugangsnachfragers übernommen werden können. Für spätere Beauftragungen ist eine
kurzfristige Versagung von IP_BSA-Ports nur möglich, wenn die Betroffene auch für sich
selbst keine Reserven verfügbar hält und binnen 3 Monaten die Anzahl der verfügbaren
DSL-Ports auf die dem technischen Standard, mind. Jedoch bis zu 192 Ports, erhöht. Nähe-
res regelt die Änderungsvereinbarung zum Standardangebot zum Zugang zur TAL.“
Folgende Regelung zu ergänzen:
„Ausbau von KVz mit Gewährung einer Beihilfe
Für KVz in Gebieten in denen für den Breitbandausbau eine öffentliche Beihilfe gewährt
wurde oder gewährt wird, ist bis zum Erreichen der gemäß zum Zeitpunkt der Ausschreibung
geltenden Förderrichtlinie des betroffenen Bundeslandes geforderte Mindestbetriebszeit der
Zugang unbeschränkt.
Die Betroffen oder der Zugangsnachfrager, der die Beihilfe erhält, hat binnen 4 Wochen
nach Veröffentlichung dieser Regulierungsverfügung für bereits mit einer Beihilfe ausgebau-
te KVz oder bei zukünftigem Ausbau unter Gewährung einer Beihilfe binnen 4 Wochen nach
Abschluss des Ausbauvertrages die betroffenen KVz der Betroffenen unter jeweiliger Nen-
nung des Endes der voraussichtlichen Mindestbetriebszeit anzuzeigen. Die Meldung ist nach
Inbetriebnahme des KVz binnen 4 Wochen zu aktualisieren und das endgültige Ende der
Mindestbetriebszeit kalendarisch zu bestimmen.
Für KVz, die im Gebiet einer Ausschreibung liegen und sowohl die Betroffene als die Zu-
gangsnachfrager im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens keine Absicht über einen
kostenfreien Ausbau bekundet wurde, ist eine Sperrung im Rahmen der Ausschreibung zur
Gewährung einer Beihilfe nur durch die Carrier möglich ist, die ein Angebot an die aus-
schreibende Stelle unterbreitet haben und diese Sperre gilt nach Vergabe durch die aus-
schreibende Stelle nur noch für den Auftragnehmer dieser Ausschreibung.“
Folgende Regelungen zusätzlich aufzunehmen:
„Der Bertoffenen wird auferlegt, die geänderten Bedingungen im Rahmen einer Änderungs-
vereinbarung zum TAL-Vertrag welche als Standardangebot gemäß § 23 TKG zu bewerten
ist, spätestens der Beschlusskammer binnen 3 Monate nach Veröffentlichung der endgülti-
gen Entscheidung dieser Regulierungsverfügung m Amtsblatt, vorzulegen.
Das Standardangebot für den Bitstrom auf Layer 2 wird der Betroffenen auferlegt bis spätes-
tens zum 31.12.2013 der Beschlusskammer zur Prüfung vorzulegen.
Weiterhin wird die Betroffene verpflichtet ab dem 10.04.2013 Planungsabsprachen der und
in ihren Systemen revisionssicher zu hinterlegen.
Weiterhin wird der Betroffene auferlegt einen geeigneten Prüfbericht zum Einsatz der
VDSL2-Vectoring-Technik bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der endgültigen
Entscheidung dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt, vorzulegen.“
Aus der Begründung ergäben sich nicht die Vorteile des Vectorings. Vor einer Einführung müss-
ten jedenfalls umfangreiche Feldtests durchgeführt werden. Die Antragstellerin beantragt, dass
die Betroffene, bevor eine endgültige Entscheidung durch die Bundesnetzagentur im Rahmen
dieses Verfahrens erfolgt, einen Prüfbericht auf Basis der DIN/EN/ISO/IEC 17025 durch ein akk-
reditiertes Prüflabor erstellen lässt, in dem die Wirksamkeit und Verträglichkeit von Vectoring auf
Basis von VDSL2 im realen Telekommunikationsnetz geprüft und Planungsregeln auf Basis die-
ses Prüfberichts erstellt werden, die dann Basis für die Änderung des Standardangebotes zum
Zugang zur TAL sein können. Der vorgelegte Prüfbericht unterstelle, dass ein zeitgleicher Ein-
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2899
41
satz von VDSL2 und VDSL2 mit Vectoring im Netz der Betroffenen nicht möglich sei. Es fehlten
aber jegliche Begründung und Erläuterung, auf Basis welcher Testfälle dies ermittelt wurde. Der
Prüfbericht enthalte lediglich Handlungsanweisungen, es fehlten aber Prüfergebnisse.
Der erste Antrag solle der redaktionellen Überarbeitung dienen, weil der Tenor nicht ausschließ-
lich durch Juristen gelesen werde und der Tenor so verständlicher werde. Durch die Veröffentli-
chung des Ausbaus und der Ausbauplanung im Extranet der Betroffenen könnten Konfliktfälle
weitestgehend vermieden werden. Ohne eine Veröffentlichung bestünde ein erhebliches Miss-
brauchspotenzial durch die Betroffene. Außerdem würde dadurch der Informationsvorsprung der
Betroffenen minimiert. Zusätzlich müsse der Zugangsnachfrager die Gelegenheit haben, eine
gestellte Angebotsanfrage kostenfrei zu stornieren, wenn die Betroffene einen Planungsvorbe-
halt geltend mache. Dies könnte aber auch im Standardangebot geregelt werden.
Die Verkleinerung des Gebietes für den weitergehenden Ausbau bei einer Kündigung sei gebo-
ten, um ein „Rosinenpicken“ der Betroffenen zu verhindern. In Ziffer 5.5.4.8 der Begründung des
Entscheidungsentwurfs sei klarzustellen, dass die zweite parallele Infrastruktur nicht von der
Betroffenen errichtet worden sei. Dies mache den Beschluss verständlicher, vermeide unnötige
Rechtsstreitigkeiten und verhindere ein lokales Monopol durch die Betroffene. Zum Nachweis
über den Doppelausbau bedürfe es einer klaren Vorgabe, damit möglichst einvernehmliche Re-
gelungen im Standardangebot getroffen werden könnten. Wenn für den Bestandsschutz auf die
Erschließung abgestellt würde, würden die Zugangsnachfrager benachteiligt. Die Bestands-
schutzfrist müsse bis 2021, also acht Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung, verlängert wer-
den, weil sich die Betroffene auch eine solche Nutzungsdauer gewähre.
Der Antrag zu Ziffer 9. sei erforderlich, weil durch den Wegfall des Anspruchs auf vollständige
Entbündelung ggf. nicht mehr alle vertraglich zugesicherten Leistungen erbracht werden könn-
ten. Es sei z.B. bei einem IP-BSA nicht möglich, klassische Telefonieprodukte wie POTS oder
ISDN bereitzustellen. Zusätzlich seien im Rahmen von Ausschreibungen teilweise auch End-
kundenpreise ein wesentlicher Bestandteil der Bewertung. Weiter seien Fristen zu regeln, weil
ansonsten zu erwarten sei, dass die Nutzung von Bitstrom vor 2016 oder 2017 nicht möglich sei.
Die Änderung der Ziffer 10. sei erforderlich, damit die Regulierungsverfügung auch Nichtjuristen
und vor allem den Zivil- und Verwaltungsgerichten verständlich und nachvollziehbar sei.
Es sei eine Regelung zum Ausbau bei Gewährung einer Beihilfe geboten, um Bestandsschutz
zu gewähren und eine Blockade zu verhindern. Dies gelte insbesondere für Gebiete, in denen
die Kommune/Kreis zunächst eine passive Glasfaserinfrastruktur errichte und anschließend in
der 1. Ausbauphase FTTC einen Betreiber für die KVz (incl. deren Kollokation) ausschreibe. Es
bestünde die Gefahr verdeckter Beihilfen, weil die Kommunen ansonsten gezwungen seien
könnten, aufgebaute Glasfasern weit unter den marktüblichen Preisen zur Verfügung zu stellen,
damit sie genutzt werden könnten.
Die Antragstellerin zu 2. schließt sich den Ausführungen des Breko vollumfänglich an.
Die Antragstellerin zu 3. macht sich das Vorbringen und die Anträge des BUGLAS vollständig zu
Eigen. Ihrer Auffassung nach sei eine Änderung der Regulierungsverfügung weder geboten
noch notwendig, da die wenigen tatsächlichen Kollisionsfälle bei einer gleichzeitigen Erschlie-
ßung des KVz relativ selten sein würden bzw. die Marktgegebenheiten eine wettbewerbliche
Lösung zukünftig sinnvoll erscheinen ließen. Allerdings sollte es besondere Kollisionsregeln für
die bereits bestehenden und bislang unter Ziffer 8. erfassten Parallelausbauten geben.
Nach dem bisherigen Entwurf wichen Absichtserklärungen von Betroffener und Wettbewerbern
hinsichtlich Inhalt, Konkretisierung und Zeitpunkt erheblich voneinander ab. Außerdem könne
sich aufgrund der langwierigen Bereitstellungszeiten aus dem TAL-Standardvertrag eine KVz-
Bereitstellung über ein Jahr hinziehen. Sämtliche Regelungen seien deshalb dahingehend ab-
zuändern, dass eine gleichwertige, nicht diskriminierende Absichtsankündigung durch die Be-
troffene als auch die Wettbewerber erfolgen könne, und diese auch an einer neutralen Stelle zu
hinterlegen sei.
Zu überarbeiten seien auch die im Entwurf enthaltenen Stichtagsregelungen. Der Bestands-
schutz müsse mindestens bis zu dem Zeitpunkt gelten, zu welchem zwischen Betroffener und
einem Wettbewerber ein neuer TAL-Standardvertrag abgeschlossen werde, darüber hinaus
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2900 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
42
müssten alle TAL-Wettbewerber einen TAL-Standardvertrag mit den Regelungen zur Vectoring-
Technik abgeschlossen haben. Damit werde dem Vertrauensschutz und dem Umstand Rech-
nung getragen, dass sowohl die bereits bestellten als auch die geplanten KVz-Ausbauten eines
besonderen Bestandsschutzes bedürften.
Mit Blick auf die Konditionen für das „reduzierte“ BSA-Produkt gemäß Ziffer 10. des Entwurfs sei
insbesondere klarzustellen, von welchem Basispreis das reduzierte BSA zu berechnen sei. Glei-
ches gelte für die Frage nach einem möglichen Kontingentpreis. Das IP-BSA-Produkt müsse
dem Wettbewerber ein eigenes Wholesale-Produkt ermöglichen.
Hinsichtlich der 75%-Klausel sei zu präzisieren, ob das parallele Festnetz über mehrere Netze
realisiert sein könne oder ein einziges paralleles Festnetz vorhanden sein müsse. Zudem benö-
tige der Markt eine Feststellung seitens der Beschlusskammer, wie die Daten zur Berechnung
der 75%-Quoten ermittelt würden.
In der Regulierungsverfügung müsse ein Katalog an Sanktionierungsmechanismen unterschied-
licher Intensität festgeschrieben werden, der einen nicht erfolgten Ausbau trotz geäußerter Aus-
bauabsicht relativ bewerte und schuldhaft ausgeführte Planungen mit sofort wirksamen Folgen
sanktioniere. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Betroffenen als auch der Wettwerber. Als Sank-
tionsmechanismen kämen die Sperrung der Betroffenen für zukünftigen Ausbau in einem ONKZ
und dessen KVz sowie – sollten nur 20% der Ankündigungen umgesetzt werden – eine Rück-
kehr zum alten Regulierungsregime in Betracht. Aufzunehmen sei auch ein Hinweis, dass im
Standardangebotsverfahren Pönalen vorzusehen seien.
Die von der Betroffenen angebotene Transparenz ihrer Ausbauplanung sollte in Gänze in die
Regulierungsverfügung integriert werden. Die Bundesnetzagentur benötige die Pläne, um eine
Priorisierung von Ausbauplänen vornehmen zu können. Darüber hinaus sei zu konkretisieren,
was unter einer „verfestigten Planung“ zu verstehen sei.
In Ausschreibungs- bzw. Förderverfahren dürfe weder eine Verweigerung noch eine nachträgli-
che Kündigung des KVz durch die Betroffene möglich sein. Dies ergebe sich daraus, dass in
diesen Verfahren sowohl die Betroffene als auch die Wettbewerber diskriminierungsfrei anbieten
können müssten. Die KVz-Zugangsregeln müssten dem Gewinn der Ausschreibung folgen.
Klargestellt werden sollte, dass VDSL am HVt durch Wettbewerber weiterhin unbeschränkt mög-
lich sei. In Beihilfegebieten müsse Rücksicht auf Betriebspflichten des geförderten Unterneh-
mens genommen werden. Biete ein Wettbewerber ein Vectoring-BSA-Produkt an, sei eine nach-
trägliche Zugangsverweigerung nicht mehr erforderlich.
Die Antragstellerin zu 6. beantragt,
dass die Betroffene jede Ablehnung eines Vectoringschutzes an eine neutrale Stelle melden
muss und diese Stelle die Ablehnung mit den hinterlegten verbindlichen Ausbauplänen ab-
gleicht und
dass alle KVz, die erschlossen wurden, bevor ein Layer 2 Produkt vorliegt, dem Bestands-
schutz nach Ziffer 7 unterfallen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Entwurf einen praktikablen Weg aufweise, der je-
doch einiger Änderungen bedürfe. Es sei eine klare Sanktionsregelung erforderlich, wenn ein
angekündigter Ausbau nicht erfolge. Die Betroffene müsse verpflichtet werden, dem Wettbewer-
ber auf Anforderung unverzüglich spätestens nach vier Wochen alle Informationen, die zum
Vectoringaufbau erforderlich seien (z.B. Bündelaufteilung, Kabelführung, Verzweigung), zur Ver-
fügung zu stellen. Um pragmatisch zu einem Layer 2-Produkt am KVz oder nahe am KVz zu
kommen, müsse die Betroffene verpflichtet werden, mit den Zugangsnachfragern zu verhandeln.
Im Falle einer Kündigung eines KVz müsse die Betroffene verpflichtet werden, Sonderaufwen-
dungen (wie z.B. eine KVz-Optimierung) an den Wettbewerber zu erstatten. Problematisch sei,
dass sich die Betroffene faktisch ein Exklusivitätsrecht auf die Hausverkabelung einräume. Es
müssten Regelungen getroffen werden, dass die Unternehmen, die Glasfasernetze in Richtung
der Endkunden aufbauen, die Hausverkabelung uneingeschränkt nutzen können.
Die Antragstellerin zu 11. beantragt:
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2901
43
„Für den Fall, dass nach Ablauf der für die Betroffene unter den Ziffern 1.b) und 2.b) oder für
die Geschützte unter den Ziffern 3.b) oder 4.b) vorgesehenen Vorankündigungsfrist keine
Erschließung des Kvz mit der VDSL2-Vectoring-Technik erfolgt ist, entfällt die Möglichkeit
bzw. Verpflichtung zur Leistungsverweigerung nach den Ziffern 1. bis 5. zugunsten der Be-
troffenen oder der Geschützten. Sollte die Betroffene entsprechend Ziffer 1.a) oder die Ge-
schützte entsprechend Ziffer 3.b) den Kvz bereits mit DSL-Technik erschlossen haben, wel-
che das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht,
verweigert die Betroffene den Zugang nach den Ziffern 1. bis 5., soweit deren Vorausset-
zungen durch die Betroffene (im Falle der verfehlten Vorankündigungsfrist durch die Ge-
schützte) oder einen weiteren Zugangsnachfrager (im Falle der verfehlten Voranküdi-
gungsfrist durch die Betroffene oder die Geschützte) erfüllt sind.“
Sie ist der Ansicht, dass das Vectoring eine elementare Voraussetzung für die Förderung des
flächendeckenden Breitbandausbaus in Deutschland sei. Der Einsatz von Vectoring müsse da-
bei allerdings allen Marktteilnehmern gleichermaßen möglich sein. Um weitestgehende Transpa-
renz darüber zu schaffen, ob die Betroffene oder ein drittes Unternehmen auch tatsächlich die
Erschließung eines KVz mit Vectoring plane und der KVz nicht nur zwecks Ausschluss anderer
Investitionsvorhaben „blockiert“ werde, sei es zwingend erforderlich, dass die verbindliche Pla-
nungen über den Vectoring-Ausbau bei der Bundesnetzagentur hinterlegt werde und von ande-
ren ausbauinteressierten Unternehmen überprüft werden könne. Mindestens müsse aber sei-
tens der Bundesnetzagentur ein wirksamer Monitoringmechanismus etabliert werden, damit die
Betroffene, die aufgrund der ihr vorliegenden Ausbauplanungen dritter Unternehmen einen In-
formationsvorsprung habe, sich nicht über eine reaktive Investitionsentscheidung einen Vorrang
sichere. Der Vorbehalt einer Überprüfung reiche nicht aus. Ohne eine Sanktionierung für den
Fall, dass die angemeldete Ausbauplanung nicht umgesetzt wird, würde der Breitbandausbau
nicht beschleunigt, weil durch Planungsanzeigen andere tatsächlich ausbauwillige Unternehmen
blockiert werden könnten. Das Leistungsverweigerungsrecht müsse entfallen, wenn trotz erklär-
ter Planungsabsicht nicht ausgebaut worden sei, und der zweite Erschließer müsse nun Vorrang
genießen. Eine monetäre Sanktion sei nicht gleichermaßen geeignet, eine Blockade des KVz zu
verhindern. Eine solche Sanktion würde große und finanzstarke Unternehmen wie die Betroffene
unangemessen bevorteilen. Die Sanktion des Wegfalls des Leistungsverweigerungsrechtes
müsse auch in der Regulierungsverfügung geregelt werden, weil es um die Zugangspflicht sel-
ber gehe.
Die Bedingung für die nachträgliche Zugangsverweigerung, dass 75 % der Gebäude über eine
zweite Infrastruktur erschlossen sein müssten, bedürfe einer Konkretisierung. Es sei eine ein-
heitliche und allen Marktbeteiligten zugängliche Grundlage zur Bemessung des Anteils erforder-
lich. Von enormer Wichtigkeit sei, dass als Stichtag für das Vorliegen der 75 %igen Parallelab-
deckung nicht auf den Zeitpunkt der Vorankündigung durch die Betroffene, sondern auf den
Zeitpunkt der Investitionsentscheidung durch das dritte Unternehmen abgestellt werde.
Die Regelungen zum Angebot eines alternativen Layer 2-Bitstroms müssten dahingehend ange-
passt werden, dass die Betroffene diesen zumindest an den von der Betroffenen kommunizier-
ten 900 konzentrierenden Zugangspunkte anbieten müsse. Um Wettbewerbsverzerrungen zu
verhindern, müsse darauf geachtet werden, dass die Betroffene erst dann Vectoring einsetze,
wenn die Bedingungen für ein alternatives Vorleistungsprodukt festgesetzt seien und das Pro-
dukt auch tatsächlich abgenommen werden könne. Deshalb sei zur Schaffung frühstmöglicher
Transparenz über die Bedingungen eines alternativen Vorleistungsproduktes eine Frist, inner-
halb derer die Betroffene ein geändertes Standardangebot vorlegen müsse, festzulegen.
Die Antragstellerin zu 13. schließt sich dem Vortrag des Breko an und ist der Ansicht, dass der
Entwurf einen Paradigmenwechsel aller bisherigen Regulierungsentscheidungen bedeute. Wie
sie die Erreichung der 75 %-Quote für die Doppelerschließung prüfen könne, sei unklar, dies sei
aber für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich. Weshalb die Betroffene in diesen Gebieten
einen besonderen Wettbewerbsvorteil haben solle, sei nicht verständlich. Das Inkrafttreten der
Regulierungsverfügung sollte von dem regulierten Vorleistungsprodukt auf Basis von Layer 2
abhängig sein.
Die Antragstellerin zu 15. begrüßt, dass dem Hauptantrag eine klare Absage erteilt worden sei.
Die vorgeschlagenen Regelungen bedürften aber noch einiger Korrekturen. Die vorgesehene
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2902 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
44
Möglichkeit der nachträglichen Zugangsverweigerung müsse gestrichen werden. Die drohende
Kündigung behindere den Ausbau durch Wettbewerber. Damit werde der Breitbandausbau auch
nicht beschleunigt, weil die Anreize für den Ausbau durch Wettbewerber verringert seien. Wenn
ein Wettbewerber den KVz schon erschlossen habe, bedürfe es keines zusätzlichen Ausbaus
durch die Betroffene. Mit einer symmetrischen Regelung würden sowohl das Eigentumsrecht
sowie das Recht zur freien Berufsausübung der Betroffenen als auch der Antragstellerin ge-
wahrt. Das Eigentumsrecht der Betroffene könne keine Zugangsverweigerung rechtfertigen, weil
ihr Eigentum an den TAL sozial gebunden sei. Es liege keine den Normalfall übersteigende Ei-
gentumseinschränkung vor. Der Entwurf lasse insofern den Vorrang des Unionsrechts vor natio-
nalen Normen außer Acht. Soweit die Möglichkeit der Kündigung bestehen bleibe, müsse jeden-
falls der Bestandsschutz verstärkt werden. Es müssten alle bis zum 31.01.2015 ausgebauten
KVz in ihrem Bestand geschützt werden, damit die Wettbewerber hinreichend Zeit hätten, sich
auf die neuen Regelungen einzustellen.
Das vorgesehene Planungsregime müsse angepasst werden, weil es missbrauchsanfällig sei
und die Betroffene bevorteile. Wichtig sei, dass entweder alle Planungen transparent gemacht
würden oder die Antragstellerin bei einer Planungsanmeldung unverzüglich einen Hinweis erhal-
te, welche KVz von anderen Unternehmen bereits für den Ausbau vorgesehen sind. Das Abstel-
len auf die Ausbauplanung bei einer Zugangsbeschränkung sei rechtswidrig, weil es insofern an
einer Begründung fehle, warum schon vor dem Ausbau die Verweigerung gerechtfertigt sei.
Weiter fehle eine Regelung für den Fall, dass die Planung nicht umgesetzt werde. Zudem fehle
eine Bestimmung der Anforderungen für die Planung. Eine Informationspflicht sowie drohende
Bußgelder seien nicht hinreichend, um einen Missbrauch zu verhindern. Die reine Verfügbarkeit
der VDSL2-Vectoring-Technik könne eine Zugangsverweigerung noch nicht rechtfertigen. Viel-
mehr müsse die Technik auch tatsächlich genutzt werden.
Die Einschränkung der Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz sei zu weitgehend und
verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Sollten auch zukünftige Übertragungsverfahren
erfasst seien, wäre die Regelung auch unverhältnismäßig. Vor einer Einschränkung müsse erst
nachgewiesen werden, dass das neue Übertragungsverfahren einen negativen Einfluss auf das
VDSL2-Vectoring habe. Soweit die Betroffene vorhabe, VDSL2-Vectoring in einem neuen Über-
tragungsverfahren zu regeln, sei dies nicht sachgerecht, denn dann würde die Nutzung des Vec-
torings einen Wechsel des Übertragungsverfahrens erfordern und damit ein Entgelt anfallen. Bei
einer Migration von VDSL auf Vectoring dürfe aber kein Entgelt anfallen.
Die Verpflichtung zum Angebot eines Layer-2-Bitstroms als Alternative für den TAL-Zugang sei
zu unbestimmt. Es sei nicht ausreichend, die Ausgestaltung in einem nachfolgenden Standard-
angebotsverfahren zu regeln. Die Regelung zum Angebot des Geschützten sei noch unbe-
stimmter. Die Festlegung des Übergabepunktes verstoße gegen das Willkürverbot. Es sei auch
nicht ausreichend begründet, warum der Bitstrom als Alternative hinreichend sei. Für den Schutz
des Geschützten müsse für eine Übergangzeit von 18 Monaten ein Angebot eines Layer 3-
Bitstroms ausreichen, weil die Betroffene die Einführung von Layer 2-Bitstrom verzögert habe.
Der Tenor in Ziffern 1. bis 4. müsse an die Formulierung der Ziffer 6. angepasst werden, weil
diese klarer sei. Die Informationspflicht müsse entsprechend der Begründung schon bei der Pla-
nungsabsprache bestehen. Die Fristsetzung für den Bestandsschutz müsse auf den 31.12.2018
verlängert werden, weil die Betroffene inzwischen erklärt habe, dass sie erst 2018 ihr Netz um-
stelle. In Ziffer 6 Abs 4 sollte klargestellt werden, dass die „betroffenen Anschlüsse“ des Zu-
gangsnachfragers vollständig auf einen Layer2-Bitstrom-Zugang der Betroffenen migriert seien
müssten.
Die Antragstellerin zu 16. begrüßt den Ansatz der Beschlusskammer, die bisherige Zugangsver-
pflichtung grundsätzlich aufrechtzuerhalten und Einschränkungen nur unter sehr restriktiven,
kumulativ vorliegenden Kriterien zu erlauben. Es sollte klargestellt werden, dass das Reservie-
rungs-Ausbau-Procedere unabhängig davon, ob es sich um die Betroffene oder einen Wettbe-
werber handele, gleich laufe. Die Nichteinhaltung eines angekündigten Ausbaus müsse den
Verlust jeglicher Ausbaurechte an dem betroffenen KVz nach sich ziehen. Ohne eine strikte
Sanktion wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Dies könne auch nicht im Standardan-
gebot geregelt werden, weil dafür die Zugangsverpflichtung eingeschränkt werden müsse.
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2903
45
Um Unsicherheiten über etwaige Reservierungen frühzeitig zu beseitigen, sei ein „Planungsat-
lant“ analog zum Infrastrukturatlas ein sinnvolles und geeignetes Instrument. Eine solche Platt-
form könnte Konflikte bereits im Vorfeld vermeiden und schnell und effizient lösen. Dagegen
würde der Nachfrager bei der konsultierten Regelung von der Planung erst bei der Angebotsauf-
forderung erfahren, wenn schon aufwändige und intensive Planungen erfolgt seien. Es sei wich-
tig, dass vor einer wirksamen Planungsankündigung ein geprüftes Standardangebot für den Zu-
gang zur TAL sowie zum Bitstrom vorliege. Eine Übergangsphase mit einem IP-Bitstrom sei
abzulehnen. Denn nur ein Layer2-basiertes Bitstromangebot könne einen gleichwertigen Ersatz
für den Wegfall des Zugangsanspruchs darstellen.
Um den weitergehenden Ausbau in FTTH/B zu ermöglichen, sollte der Bestandsschutz nicht an
den Erlass der Regulierungsverfügung, sondern an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des verbind-
lichen Ausbauwillens geknüpft werden. Ansonsten könnten der Bestand der KVz-Erschließung
durch den FTTH/B-Überbau, wenn er 75 % der Gebäude erreiche, und gleichzeitig die Erschlie-
ßung anderer KVz im Ortsnetz und damit der weitere FTTH/B-Ausbau gefährdet werden.
Es fehlten Regelungen für die Erschließung im Rahmen von beihilfefähigen Ausschreibungen.
Es bestehe die Gefahr, dass ein Ausschreibungsgewinner durch eine Ausbauankündigung im
Ausbau gehindert werde. Dies widerspreche den Grundsätzen der Beihilferichtlinie. Außerdem
könnte die wegen der Förderung übernommene siebenjährige Betriebspflicht gefährdet werden.
Die Antragstellerin zu 21. beantragt hilfsweise für den Fall, dass ein Teilwiderruf erfolgt, folgende
Änderungen:
Ziffer 1.b) wie folgt zu ändern:
„b) und den KVz in der KVz-Standortliste als mit VDSL2-Vectoring ausgebaut zu dokumen-
tieren. Die Betroffene wird die KVz-Standortliste spätestens quartalsweise aktualisiert im
Extranet veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zeitgleich bereitstellen und den Zu-
gangsnachfrager auf dessen Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz hin und vor
Angebotserstellung selbst binnen 5 Werktagen über die bestehende Erschließung mit
VDSL2-Vectoring-Technik informieren, und“
Hilfsweise:
„b) und den Zugangsnachfrager auf dessen Angebotsaufforderung für die Kollokation am
KVz hin und vor Angebotserstellung selbst binnen 5 Werktage über die bestehende Er-
schließung mit VDSL2-Vectring-Technik informiert hatte, und“
Ziffer 2.b) folgendermaßen abzuändern und zu ergänzen:
„b) und den KVz in der KVz-Standortliste als mit VDSL2-Vectoring geplant mit Datum der
Planung zu dokumentieren. Die Betroffene wird die KVz-Standortliste spätestens quartals-
weise aktualisiert im Extranet veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zeitgleich bereit-
stellen und dem Zugangsnachfrager auf dessen Einreichung einer Planungsabsprache zur
Erschließung des KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik bei der Betroffenen, welche die VDSL2-
Vectoring-Erschließung des KVz binnen eines Zeitraumes von 67 Wochen vorsieht, spätes-
tens jedoch mit Stellung der Angebotsaufforderung zur KVz-Kollokation durch den Zugangs-
nachfrager, über die innerhalb eines Jahres erfolgende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-
Technik durch die Betroffene selbst, binnen 5 Werktagen informieren.“
Hilfsweise:
„b) und den Zugangsnachfrager auf dessen Einreichung einer Planungsabsprache zur Er-
schließung des KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik bei der Betroffenen, welche die VDSL2-
Vectoring-Erschließung des KVz binnen eines Zeitraumes von 67 Wochen vorsieht, spätes-
tens jedoch mit Stellung der Angebotsaufforderung zur KVz-Kollokation durch den Zugangs-
nachfrager, über die innerhalb eines Jahres erfolgende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-
Technik durch die Betroffene selbst, binnen 5 Werktage informiert hatte.“
Ziffer 3.b) wie folgt abzuändern:
„b) der Geschützte der Betroffenen den KVz als mit VDSL2-Vectoring-Technik ausgebaut
gemeldet hat und die Betroffene dies in den KVz-Standortliste entsprechend dokumentiert
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2904 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
46
hat. Die Betroffene wird die KVz-Standortliste spätestens quartalsweise aktualisiert im Extra-
net veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zeitgleich bereitstellen und die Betroffene
den Zugangsnachfrager auf dessen Angebotsaufforderung für die Kollokation am KVz hin
und vor Angeboterstellung selbst binnen 5 Werktagen über die bestehende Erschließung mit
VDSL2-Vectoring-Technik durch den Geschützten informiert hatte, und“
Hilfsweise
„b) und die Betroffene den Zugangsnachfrager auf dessen Angebotsaufforderung für die Kol-
lokation am KVz hin und vor Angebotserstellung selbst binnen 5 Werktagen über die beste-
hende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch den Geschützten informiert hatte,
und“
Ziffer 3.c) wie folgt zu ändern:
„der Geschützte auf Nachfrage der Betroffenen (TELEKOM) binnen 20 Werktagen erklärt,
anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu seiner VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffer 11 geregelten Bedingungen gewährt.“
Ziffer 4.a) bis c) wie folgt zu ändern:
„a) die Betroffene den KVz in der KVz-Standortliste als mit VDSL2-Vectoring geplant auszu-
bauen, mit Datum der Planung zu dokumentieren. Die Betroffene wird die KVz-Standortliste
spätestens quartalsweise aktualisiert im Extranet veröffentlichen und der Bundesnetzagentur
zeitgleich bereitstellen der Geschützte beabsichtigt, den KVz mit DSL-Technik zu erschlie-
ßen, welche das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung der VDSL-2-Vectoring-Technik
ermöglicht, und dies der Betroffenen innerhalb von 67 Wochen vor der beabsichtigten Er-
schließungstermin angezeigt hat,
b) und die Betroffene den Zugangsnachfrager auf dessen Einreichung einer Planungsab-
sprache zur Erschließung des KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik bei der Betroffenen, wel-
che die VDSL2-Vectoring-Erschließung des KVz binnen eines Zeitraums von 67 Wochen
vorsieht, spätestens jedoch mit Stellung der Angebotsaufforderung zur KVz-Kollokation
durch den Zugangsnachfrager, über die innerhalb von 67 Wochen erfolgende Erschließung
mit VDSL2-Vectoring-Technik durch einen anderen Zugangsnachfrager bzw. innerhalb eines
Jahres erfolgende Erschließung durch die Betroffene selbst, binnen 5 Werktage informiert
hat und,
c) der Geschützte auf Nachfrage der Betroffenen (TELEKOM) binnen 20 Werktagen erklärt,
anderen Zugangsnachfragern den Bitstrom-Zugang zu seiner VDSL2-Vectoring-Technik zu
den in Ziffer 11 geregelten Bedingungen gewährt.“
Ziffer 6.(2) b) folgendermaßen zu ändern:
„b) und die Betroffene in Summe der Siedlungsgebieten für die zum KVz zugehörigen Orts-
netzkennzahl, welche weniger als 5.000 Einwohner aufweisen, eine größere Anzahl KVz mit
VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat, als der Zugangsnachfrager durch VDSL2- oder
VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat, und“
Ziffer 6.(3) wie folgt zu ändern:
„Für den Fall, dass der Zugangsnachfrager den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik er-
schlossen hatte, kann die Vorankündigung frühestens mit Wirkung zum 30.06.2021 erfol-
gen.“
Ziffer 8. wie folgt zu ändern:
„Soweit der KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager vor
dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt mit DSL-
Technik erschlossen wurde oder vom Zugangsnachfrager die Angebotsannahme zur Kollo-
kation vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt
erklärt hat, ist der Zugang unbeschränkt.“
Hilfsweise
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2905
47
„Soweit der KVz durch die Betroffene selbst und einen oder mehrere Zugangsnachfrager vor
dem Datum der Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im Amtsblatt mit DSL-
Technik erschlossen wurde, ist der Zugang unbeschränkt.“
Ziffer 9. wie folgt zu ändern:
„Die Betroffene bietet dem Zugangsnachfrager an Stelle des entbündelten Zugangs zur KVz-
TAL zur Einspeisung von VDSL2 oder VDSL2-Vectoring einen Bitstrom-Zugang auf OSI-
Referenz-Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen oder anschließbaren Endkunden an
diesem KVz oder einem möglichst nahe zum KVz gelegenen Übergabepunkt an. Das Bit-
stromangebot der Betroffenen muss ein, gemäß § 23 TKG, geprüftes und veröffentlichtes
Standardangebot sein.“
Ziffer 11. wie folgt zu ändern:
„Der Geschützte bietet dem weiteren Zugangsnachfrager an Stelle des entbündelten Zu-
gangs zur KVz-TAL zur Einspeisung von VDSL2 oder VDSL2-Vectoring durch die Betroffene
einen Bitstrom-Zugang auf OSI-Referenz-Layer 2 wahlweise mit gleichzeitiger Einspeise-
möglichkeit von POTS oder ISDN über Splitter im MFG der Betroffenen (SOL-Standort) oder
im KVz selbst für die an dem KVz angeschlossenen oder anschließbaren Endkunden an die-
sem KVz oder einem möglichst nahe zum KVz gelegenen Übergabepunkt an. Das Bitstrom-
angebot des Geschützten entspricht dabei im Wesentlichen den Bedingungen des, gemäß
Ziffer 9. veröffentlichten, Standardangebots der Betroffenen.“
Folgende Regelungen anzufügen:
„V. Ausbau von KVz mit Gewährung einer Beihilfe
Für KVz in Gebieten in denen für den Beritbandausbau eine öffentliche Beihilfe gewährt
wurde oder gewährt wird, ist bis zum Erreichen der gemäß zum Zeitpunkt der Ausschreibung
geltenden Förderrichtlinie des betroffenen Bundeslandes geforderte, vertraglich vereinbarten
Mindestbetriebszeit der Zugang unbeschränkt. Die Betroffene oder der Zugangsnachfrager
der die Beihilfe erhält oder erhalten hat, hat binnen 4 Wochen nach Veröffentlichung dieser
Regulierungsverfügung für bereits mit einer Beihilfe ausgebaute KVz oder bei zukünftigem
Ausbau unter Gewährung einer Beihilfe binnen 4 Wochen nach Abschluss des Ausbauver-
trages die Betroffenen KVz der Betroffenen unter jeweiliger Nennung des Endes der voraus-
sichtlichen Mindestbetriebszeit anzuzeigen. Die Meldung ist nach Inbetriebnahme des KVz
binnen 4 Wochen zu aktualisieren und das endgültige Ende der Mindestbereitstellungszeit
kalendarisch zu bestimmen.
Für KVz in Gebieten, für die nach Veröffentlichung dieser Regulierungsentscheidung im
Amtsblatt das Ausschreibungsverfahren eröffnet wird, gilt
a) die Verpflichtung zum Ausbau mit VDSL2-Vectoring-Technik und
b) die Verpflichtung anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu dieser VDSL2-
Vectoring-Technik zu den im Fall, dass die Betroffene die Beihilfe erhält, in Ziffer 9. ge-
regelten Bedingungen oder im Falle, dass ein Zugangsnachfrager die Beihilfe erhält, in
Ziffer 11. geregelten Bedingungen gewährt.“
Folgende Regelung aufzunehmen:
„Der Betroffenen wird auferlegt, die geänderten Bedingungen im Rahmen einer Zusatzver-
einbarung zum TAL-Vertrag welche als Standardangebot gemäß § 23 TKG zu bewerten ist,
spätestens der Beschlusskammer binnen 3 Monate nach Veröffentlichung der endgültigen
Entscheidung dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt, vorzulegen.
Das Standardangebot für den Bitstrom auf Layer 2 wird der Betroffenen auferlegt bis spätes-
tens zum 31.12.203 der Beschlusskammer zur Prüfung vorzulegen.
Weiterhin wird die Betroffene verpflichtet, ab 10.04.2013 Planungsabsprachen der Zugangs-
nachfrage bezüglich des Ausbaues mit VDSL2-Vectoring entgegenzunehmen und in Ihren
Systemen revisionssicher und nicht änderbar zu hinterlegen.
Bonn, 11. September 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2906 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2013
48
Weiterhin wird der Betroffenen auferlegt einen geeigneten Prüfbericht zum Einsatz der
VDSL2-Vectoring-Technik bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der endgültigen
Entscheidung dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt, vorzulegen.“
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Vectoring-Ausbau den FTTH/B-Ausbau über lange
Sicht vollkommen unattraktiv machen werde und deshalb zu Lasten des FTTB/H-Ausbaus gehe.
Deshalb sollte von einer Teilaufhebung der Zugangsverpflichtung abgesehen werden. Wenn
gleichwohl eine Teilaufhebung erfolge, müsse der Entwurf angepasst werden. Um der Betroffe-
nen keinen Startvorsprung zu gewähren, sollte die Möglichkeit der Reservierung mit einem
Stichtag nach Abschluss der Standardangebotsverfahren TAL und Bitstrom gewährt werden.
Erst wenn die Bedingungen für das Vectoring geregelt seien, könnten alle verlässlich planen.
Es müsse eine Frist für die Rückmeldung, dass der KVz mit Vectoring ausgebaut sei, aufge-
nommen werden, weil sonst ein Missbrauchspotenzial gegeben sei. Weiterhin müsse dem Zu-
gangsnachfrager die Gelegenheit eingeräumt werden, eine Angebotsanfrage in diesem Fall kos-
tenfrei zu stornieren. Dies könne aber im Standardangebot geregelt werden.
Sie ist der Ansicht, dass die festgelegten Kriterien für eine nachträgliche Zugangsverweigerung
sinnvoll gewählt seien. Faktisch dürfte der bereits getätigte Ausbau im ländlichen Raum umfäng-
lich und zeitlich unbegrenzt geschützt sein, so lange es keine parallele Infrastruktur gebe.
Gleichzeitig eröffne sie aber auch die Möglichkeit, in eine zweite Infrastruktur zu investieren. Der
Bestandsschutz für die erfolgten Investitionen sei aber mit drei Jahren zu kurz. Er solle auf acht
Jahre erhöht werden, sechs Jahre Abschreibungszeit und zwei Jahre Gewinngenerierungszeit-
raum. Diese Nutzungsdauer liege im Ergebnis auch den Planungen der Betroffenen zugrunde.
Der Bezug des Ortsnetzes sei zu groß. Die Betroffene baue vornehmlich die Kerngebiete eines
Ortsnetzes aus. In den Randgebieten bestünden häufig Kabelnetze, die nicht rückkanalfähig
seien. Deshalb würden Wettbewerber in diesen – grundsätzlich lukrativen – Gebieten von einem
Ausbau absehen, weil hier eine Kündigung drohe, wenn das Kabelnetz aufgerüstet werde. Das
Abstellen auf Siedlungsgebiete werde dem Ziel der flächendeckenden Erschließung besser ge-
recht. Das Abstellen auf den Stichtag vor der Änderung der Regulierungsverfügung für den ab-
soluten Bestandsschutz sei nicht sachgerecht. Erst wenn die Bedingungen für die Vectoringein-
führung bekannt seien, könnten sich die Wettbewerber darauf einstellen.
Es werde angeregt, die Anforderungen an den Layer 2-Bitstrom weiter zu spezifizieren, damit im
nachfolgenden Standardangebotsverfahren nur noch Details zu klären seien. Ein Layer 3-
Bitstrom sei auch übergangsweise als Ersatz nicht geeignet. Dies würde den Nachfrager unge-
rechtfertigt finanziell wie organisatorisch belasten. Schließlich müsse dem Bitstromnachfrager
auch das gemeinsame Angebot von POTS oder ISDN mit dem VDSL-Vectoring ermöglicht wer-
den. Ohne diese Möglichkeit habe der Bitstromnachfrager einen Wettbewerbsnachteil gegen-
über der Betroffenen bzw. dem Geschützten. Es gebe einige Anwendungen, z.B. Einbruchmel-
deanlagen, Aus- und Personennotrufsysteme, Telecash-Systeme, Fernauslese von Maschinen
oder Notbetrieb des Telefonanschlusses bei Stromausfall, für die ein klassischer Telefonan-
schluss erforderlich sei.
Um weiterhin öffentliche Förderung zu ermöglichen, müssten besondere Regelungen für För-
dergebiete getroffen werden. Bei einer Ausschreibung müsste der Gewinner der Ausschreibung
zum „First Mover“ werden, mit der Verpflichtung Layer 2-Bistrom am KVz anzubieten. Dadurch
könnte die geförderte Infrastruktur durch mehrere genutzt werden. Dies müsse auch gelten,
wenn der KVz schon tatsächlich durch einen anderen erschlossen wurde. Weil die Beihilferege-
lung eine siebenjährige Mindestbetriebszeit vorsähen, müsse auch aus diesem Grund der Stich-
tag für den Schutz des erfolgten Ausbaus auf den 31.06.2021 gelegt werden.
Die Antragstellerin zu 26. beantragt,
die seitens der Betroffenen bei der Bundesnetzagentur hinterlegte Liste über die Vorankün-
digungen für Ausbauvorhaben regelmäßig, mindestens viermal im Jahr, dahingehend zu
überprüfen, ob die in den Vorankündigungen angegebenen Ortsnetze in einem Zeitraum von
12 Monaten nach Nennung ausgebaut und in Betrieb genommen wurden. Die Kontrolle er-
folgt durch die Bundesnetzagentur oder einen anderen neutralen Dritten. Bei Nichteinhaltung
der vorangekündigten Planungen werden wirksame und praktisch umsetzbare Sanktionen
Bonn, 11. September 2013