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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein
Kapazitätsausbau grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die
Gefahr, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
gebers sollen die Nachfrager daher die Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
Die Betroffene wird lediglich verpflichtet, entbündelten Zugang zu ihrer zur Zeit des Zugangsbe-
gehrens vorhandenen Infrastruktur, nämlich den vorhandenen KVz-TAL, zu gewähren. Deshalb
sind Kapazitätsprobleme hinsichtlich der Leitungen nicht zu befürchten. Denn in der Regel wird
mit der Nachfrage eines Wettbewerbers auch ein Endkunde seinen Anschluss bei der Betroffe-
nen kündigen, weil er zum Wettbewerbsunternehmen wechseln will.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG
Die Betroffene begründet ihren Antrag damit, dass ihr dadurch neue Investitionen ermöglicht
werden sollen. Dabei betreffen aber die Investitionen nicht das Objekt des Zuganges, sondern
die Nutzung des Zugangsobjektes durch die Betroffene. Sie investiert beim Vectoring-Ausbau
nicht in die KVz-TAL, die Gegenstand des Zugangsbegehrens der Wettbewerber ist, sondern in
die aktive Technik zur Nutzung der KVz-TAL. Damit sind diese Investitionen für diesen Abwä-
gungsgesichtpunkt nicht relevant.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TKG
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs zu beachten.
Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, dient der langfristigen Sicherung
des Wettbewerbs, weil die Wettbewerber mittels des Zugangs zur TAL eine nachhaltige Kun-
denbindung erreichen können. Über den Zugang zur TAL werden Anreize zu Investitionen in
effiziente Infrastruktureinrichtungen gefördert, weil der Zugang gegenüber der vollständigen Ei-
genrealisierung schneller und wegen der enormen Größenvorteile der Betroffenen ökonomisch
tragfähiger möglich ist. Der Zugang ermöglicht darum, frühzeitig rentable Geschäftsmodelle zu
etablieren, die dem Wettbewerber als Grundlage für einen sukzessiven Ausbau einer eigenen
alternativen Infrastruktur entsprechend seinem Erfolg auf den Endkundenmärkten dienen kön-
nen.
Der Wettbewerb durch alternative Anschlussnetze ist umso nachhaltiger, je größer die Wert-
schöpfung des Netzbetreibers ist. Aktuell basieren die Wettbewerberanschlüsse zu ca. 60 % auf
dem Zugang zur TAL, zu ca. 30 % auf der Eigenerstellung und im Übrigen auf einem Bitstrom-
oder Resaleangebot der Betroffenen, wobei der Anteil der eigenrealisierten Anschlüsse steigt.
Bei dem Zugang zur TAL ist die Wertschöpfung des Nachfragers erheblich höher als bei den
Bitstrom- und Resaleangeboten der Betroffenen. Denn beim Zugang zur TAL muss der Nach-
frager keine aktive Technik der Betroffenen nutzen und betreibt ein eigenständiges Konzentra-
tornetz. Die Investitionen in die Erschließung der HVt und KVz sind größer als die Investitionen
zur Nutzung von Bitstrom- und Resale-Angeboten. Darüber hinaus können diese Investitionen
auch die Grundlage für einen weitergehenden Ausbau einer vollständigen parallelen Infrastruk-
tur bilden, wie viele Antragstellerinnen und interessierte Parteien in ihren Stellungnahmen her-
vorgehoben haben.
Insbesondere in diesen (zum Anschlussnetz komplementären) Infrastrukturinvestitionen mani-
festieren sich die langfristig wettbewerbsfördernden bzw. -sichernden Effekte der Verpflichtun-
gen zum Zugang zur TAL.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum werden durch die Zugangsverpflichtung nicht
berührt.
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- Europaweite Dienste, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TKG
Die Verpflichtung, entbündelten Zugang zur TAL zu gewähren, ermöglicht auch die Bereitstel-
lung europaweiter Dienste.
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG
Nach wie vor besteht keine hinreichende von der Bundesnetzagentur auferlegte oder von der
Betroffenen freiwillig angebotene Alternative für die Zugangsverpflichtung.
Im Ergebnis sprechen die Regulierungsziele gegen einen umfassenden, d.h. auch Einfacher-
schließungen eines KVz betreffenden Widerruf der Verpflichtung zur Gewährung eines Zugangs
zum Teilnehmeranschluss am KVz im Zusammenhang mit der Vectoring-Technik.
5.5.2 Mehrfacherschließung eines zuerst von der Betroffenen erschlossenen KVz
Wenn die Betroffene den KVz mit VDSL2-Vectoring erschlossen oder zumindest die Erschlie-
ßung beabsichtigt hat, bevor der Zugangsnachfrager an dem KVz kollokiert, wäre eine unbe-
grenzte Zugangsverpflichtung unverhältnismäßig. Deshalb wird die Zugangsverpflichtung unter
der Bedingung, dass die Betroffene an dem KVz VDSL2-Vectoring-Technik aufgebaut hat oder
dies innerhalb bestimmter Frist beabsichtigt, sie den Wettbewerber vor der Erschließung des
KVz darüber informiert hat und ihm Zugang durch einen Layer 2-Bitstrom zu den am KVz ange-
schlossenen Kunden gewährt, aufgehoben.
Im Einzelnen:
5.5.2.1 Geeignetheit und Erforderlichkeit der Zugangsverpflichtung
Wenn die Betroffene durch das Zugangsbegehren tatsächlich in ihrer Möglichkeit beschränkt
wird, VDSL2-Vectoring-Technik zu nutzen, stellt sich die Eignung zur Förderung bzw. Errei-
chung der Regulierungsziele gegenüber den Ausführungen unter Ziffer 5.5.1.1 teilweise anders
dar.
Hinsichtlich der Wettbewerbsförderung gilt das oben unter Ziffer 5.5.1.1.1 Ausgeführte, d.h. die
Zugangsverpflichtung ist zur Wettbewerbsförderung geeignet.
Hinsichtlich der Nutzerinteressen ist die Lage ambivalent. Einerseits würde der Zugang eine
weitergehende Produktdifferenzierung durch die Wettbewerber ermöglichen. Andererseits er-
möglicht der Zugangsausschluss der Betroffenen das Angebot höherwertiger Anschlüsse für
Kunden. Wie unter Ziffer 5.4 ausgeführt, ermöglicht das vor einer parallelen Einspeisung ge-
schützte VDSL2-Vectoring im Gegensatz zum ungeschützten VDSL2-Vectoring ein erheblich
besseres Leistungsangebot. Bei einem geschützten VDSL2-Vectoring kann der Netzbetreiber im
Down- und Upstream deutlich höhere Datenübertragungsraten anbieten. Dadurch steigt u.a. die
Anzahl der anbietbaren Anschlüsse mit einer Datenübertragungsrate von 50 Mbit/s oder mehr
im Downstream. Im Verhältnis zum Downstream ist der Effekt für den Upstream noch größer.
Dies ist von besonderer Bedeutung, weil mit einem starken Wachstum der Nachfrage nach An-
wendungen für Dienste zu rechnen ist, die nahezu symmetrische Anforderungen an den Up- und
Downstream stellen, wie z.B. Cloud-Computing, Filesharing und Video-Telefonie/-Chat/-
Konferenz, s. dazu Ziffer 5.3.2. Damit gewinnt die Datenübertragungsrate für den Upstream
stark an Bedeutung. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die hohe Verfügbarkeit von An-
schlüssen mit einem besonders hohen Upstream die Nachfrage zusätzlich befeuern kann.
Die Erhöhung der anbietbaren Bandbreiten beruht einerseits auf der Beseitigung bzw. erhebli-
chen Verringerung der durch Übersprechen hervorgerufenen Störspannung durch das VDSL2-
Vectoring und anderseits auf der damit einhergehenden Unabhängigkeit der möglichen Daten-
übertragungsraten von der konkreten Beschaltung des Kabels, in dem die TAL geführt wird, s.
dazu Ziffer 5.4.2. Derzeit kann das Vectoring auch nur durch einen Netzbetreiber erfolgen, s.
Ziffer 5.4.6. In absehbare Zeit wird zwar ein Node Level Vectoring verfügbar sein und damit the-
oretisch ein Vectoring durch zwei Netzbetreiber. Nach Überzeugung der Beschlusskammer er-
möglicht dieses aber keinen gleichwertigen Zugang zur TAL, s. Ziffer 5.4.6. Es besteht auch
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keine zum VDSL2-Vectoring gleichwertige technische Alternative zur Verringerung des Über-
sprechens, s. Ziffer 5.4.7.
Schließlich würde der Zugangsausschluss den Ausbau hochleistungsfähiger Netze beschleuni-
gen und damit der Umsetzung der Breitbandinitiative der Bundesregierung dienen, weil die Be-
troffene durch ein geschütztes Vectoring mehr Kunden pro KVz Anschlüsse mit einer Daten-
übertragungsrate von 50 Mbit/s anbieten kann.
Soweit die Zugangsverpflichtung geeignet ist, ist sie auch zur Förderung bzw. Erreichung der
Regulierungsziele erforderlich, es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.1.2 verwiesen.
5.5.2.2 Angemessenheit der Zugangsverpflichtung
5.5.2.2.1 Regulierungsziele
Die Auferlegung der Zugangsverpflichtung ist angemessen, wenn ihr Nutzen unter Abwägung
der widerstreitenden Regulierungsziele und Abwägungskriterien sowie unter Beachtung der Re-
gulierungsgrundsätze gegenüber dem Teilwiderruf überwiegt.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zugangsverpflichtung in der vorlie-
genden Konstellation den Wettbewerb fördert und teilweise dem Nutzerinteresse dient, während
die Zugangsverweigerung den Ausbau hochleistungsfähiger Netze fördert und teilweise dem
Nutzerinteresse dient.
Bei der Abwägung ist aber auch zu berücksichtigen, dass die meisten Antragstellerinnen und
interessierten Parteien vorgetragen haben, dass ein Wettbewerber von einer Erschließung der
KVz absehen würde, wenn der KVz schon von der Betroffenen oder einem Wettbewerber er-
schlossen wurde. Diese Aussage ist aber insofern zu relativieren, dass derzeit weniger als 20 %
der KVz erschlossen sind und die Bereitschaft der Endkunden, für höherwertige Anschlüsse
mehr zu bezahlen, sehr begrenzt ist,
vgl. United Internet Media, „Marktforschung zu Kundenerwartungen an Breitband der Zu-
kunft“, 03.11.2010, Folien 20 ff.
Insofern hängt die seltene Doppelerschließung nicht unwesentlich damit zusammen, dass die
Erschließung eines bisher nicht erschlossenen KVz eine im Verhältnis bessere Auslastung der
Erschließung verspricht und das Angebot von VDSL-Anschlüssen in diesen Fällen einen Wett-
bewerbsvorteil bringt. Dagegen ermöglicht der Zweitausbau eines KVz nur den Ausgleich eines
Wettbewerbsnachteils. Soweit aber die Nachfrage nach besonders breitbandigen Anschlüssen
ansteigt, womit – wie in Ziffer 5.3.2 dargelegt – zu rechnen ist, kann auch der Nachbau teilneh-
merstarker KVz von höherem Interesse sein.
5.5.2.2.2 Regulierungsgrundsätze
Im Rahmen der Abwägung sind die Regulierungsgrundsätze zu berücksichtigen.
Von vielen Antragstellerinnen sowie interessierten Parteien wurde vorgetragen, dass eine Ände-
rung der Regulierungsverfügung vor dem Ablaufen der Regelüberprüfungsfrist des § 14 Abs.
2 TKG nicht in Einklang stehe mit dem Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG, wonach
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch gefördert wird, dass die Bundesnetzagentur über
angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält. Dem
folgt die Beschlusskammer nicht.
Der Regulierungsgrundsatz soll sicherstellen, dass die Bundesnetzagentur über mehrere Über-
prüfungszeiträume ein Regulierungskonzept beibehält, um die Vorhersehbarkeit der Regulierung
zu fördern,
siehe BR-Drs. 129/11, S. 77.
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Der Vorhersehbarkeit läuft es aber nicht zuwider, wenn bei wesentlichen Änderungen der Rah-
menbedingungen – wie hier – einzelne Abhilfemaßnahmen angepasst werden. Ansonsten
müsste um der Vorhersehbarkeit willen jeglicher technischer Fortschritt und jede tatsächliche
Entwicklung bis zum Ablauf einer Regulierungsperiode ignoriert werden. Seit dem Erlass der
Regulierungsverfügung wurde mit dem neuen Regulierungsziel der Beschleunigung des Aus-
baus hochleistungsfähiger Netze die Anforderungen an den Breitbandausbau spezifiziert. Die
nunmehr verfügbare VDSL2-Vectoring-Technik bietet eine Grundlage zur Förderung dieses
Ziels. Das VDSL2-Vectoring wurde zwar schon am 22.04.2010 standardisiert (Recommendation
ITU-T G.993.5), doch begann die erste Vermarktung der Technik erst im September 2011, und
erst die danach erfolgten Labor- und Feldtest bilden die Grundlage für eine angemessene Be-
wertung des VDSL2-Vectoring. Eine Berücksichtigung der VDSL2-Vectoring-Technik war also
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Regulierungsverfügung noch nicht möglich.
Viele Antragstellerinnen und interessierte Parteien haben vorgetragen, dass schon der Antrag
der Betroffenen den Markt verunsichert habe und deshalb viele Investoren und Eigentümer we-
gen der ungewissen regulatorischen Bedingungen von Investitionen absähen. Die Beschluss-
kammer hält diesen Vortrag für plausibel. Deshalb ist gerade im Interesse der Rechtssicherheit
eine rasche Entscheidung über die Zugangsbedingungen am KVz geboten. Denn ein Zuwarten
bis zum Ablauf der Überprüfungsperiode würde diese Unsicherheit verlängern. Damit wäre dem
Ziel des Regulierungsgrundsatzes, Rechtssicherheit durch vorhersehbare Regulierungsent-
scheidungen zu fördern, nicht gedient.
Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG spricht für eine besondere Bedeutung des
infrastrukturbasierten Wettbewerbs. Allerdings gilt dies nur, soweit dieser auch sachgerecht ist.
Der Zugang zur KVz-TAL setzt erhebliche eigene Investitionen voraus. Der Umstand, dass der-
zeit von einer Doppelerschließung durch Wettbewerber abgesehen wird, spricht dafür, dass die
Beschränkung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs, wenn die Betroffene den KVz schon er-
schlossen hat, nicht von größerem Gewicht ist.
Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG fordert, dass effiziente Investitionen und
Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen gefördert werden, in dem bei
jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rech-
nung getragen wird. Damit ist sowohl das Investitionsrisiko eines den Zugang gewährenden als
auch nachfragenden Unternehmens zu berücksichtigen. Soweit die Betroffene den KVz mit
VDSL2-Vectoring erschlossen hat, trägt die Betroffene ein größeres Risiko als der Zugangs-
nachfrager, der danach den KVz erschließen will. Dies spricht für ein starkes Gewicht des Inte-
resses der Betroffenen an der gesicherten Nutzung des VDSL2-Vectorings, also an einer Zu-
gangsbeschränkung.
Wie ausgeführt, ermöglicht das VDSL2-Vectoring am KVz ein verbessertes Anschlussangebot,
wenn es ohne eine parallele VDSL2- bzw. VDSL2-Vectoring-Einspeisung auf dem Kabel genutzt
werden kann. Das Nutzungs- und damit Investitionsrisiko der Betroffenen würde durch eine Zu-
gangsbeschränkung gemindert. Im Zeitpunkt der Nachfrage nach der KVz-TAL hat der Zu-
gangsnachfrager schon seine Investitionen getätigt. Insofern sind auch diese grundsätzlich
schutzwürdig.
5.5.2.2.3 Abwägung
In der Gesamtschau spricht also sehr viel für eine Zugangsbeschränkung in diesem Fall. Aller-
dings würden dadurch die Wettbewerbsmöglichkeiten dritter Unternehmen mittelfristig spürbar
eingeschränkt.
Im Ergebnis ist aber diese Wettbewerbseinschränkung nicht so stark, dass sie nicht durch ent-
sprechende Auflagen ausgeglichen werden könnte. Dazu ist erforderlich, dass der Zugangs-
nachfrager an Stelle des TAL-Zugangs einen alternativen Zugang erhält. Dieser kann nicht
gleichwertig sein, doch ermöglicht der Bitstrom-Zugang dem Wettbewerber ein zur Betroffenen
alternatives Angebot auf Basis der Nutzung der KVz-TAL. Um dem Wettbewerber eigene Inves-
titionen zu ermöglichen, ist es zusätzlich erforderlich, dass er im Zeitpunkt seiner Investition sein
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Risiko abschätzen kann. Insofern ist es erforderlich, dass die Betroffene den Zugangsnachfrager
rechtzeitig über Zugangsbeschränkungen informiert.
Daraus ergeben sich folgende Bedingungen für eine Zugangsbeschränkung:
5.5.2.3 Umfang der Beschränkung, Ziffern 1. und 2. der Anlage
Im Ergebnis ist eine Zugangsbeschränkung unter den ausgeführten Bedingungen gerechtfertigt.
Die Zugangsbeschränkung bezieht sich alleine auf die Nutzung von Übertragungsstandards, die
die VDSL2-Vectoring-Nutzung unverhältnismäßig einschränken können. Wie unter Ziffer 5.4.5
ausgeführt, ist die Beeinträchtigung des VDSL2-Vectoring durch die TAL-Nutzung mit den
ADSL- und SHDSL-Übertragungsverfahren am KVz oder HVt gering. Weil aber aktuell das An-
gebot der Wettbewerber im ganz erheblichen Maße auf der Nutzung der TAL mit diesen Über-
tragungsverfahren fußt, würde eine Einschränkung der TAL-Nutzung insofern den Wettbewerb
nachhaltig schaden. Damit ist eine Einschränkung der Nutzung der KVz-TAL mit Frequenzen bis
2,2 MHz zum Schutz des VDSL2-Vectorings nicht gerechtfertigt.
Aktuell ist auf dem Netz der Betroffenen die Nutzung zweier VDSL-Übertragungsverfahren zuge-
lassen, nämlich H17 (nur) für die HVt-TAL und H18 für die KVz- und HVt-TAL. Beide Übertra-
gungsverfahren basieren auf dem VDSL2-Standard und unterscheiden sich unter anderem
durch die zulässigen Profile. Weil theoretisch neben dem VDSL2-Vectoring noch weitere Über-
tragungsverfahren mit einer besonders hohen Bandbreitennutzung (z.B. VDSL2 mit dem Profil
30a) netzverträglich und damit zulässig sein könnten, werden nicht die konkreten Übertragungs-
verfahren von der Zugangsgewährung ausgeschlossen, sondern alle Übertragungsverfahren,
die die TAL mit Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz nutzen.
Verfügt ein Zugangsnachfrager an einem KVz bereits über TAL, die er beispielsweise mit ADSL-
Technik betreibt, zählt weder die Nutzungsänderung dieser TAL von einem ADSL- auf ein
VDSL-Übertragungsverfahren noch die weitere Bestellung von TAL zur VDSL2- oder VDSL2-
Vectoring-Nutzung als „erstmalige Bereitstellung“ im Sinne von Ziffer 1. und 2. des Tenors, so-
fern eben dem Zugangsnachfrager bei der Bereitstellung der ersten TAL am betreffenden KVz
keine Nutzungsbeschränkung auferlegt wurde.
Eine Sonderregelung für den Schaltverteiler oder durch eine SOL-Anbindung versorgte KVz ist
dagegen nicht geboten.
Nach den aktuellen Regelungen kann ein Schaltverteiler nicht gegen den Willen des Auftragge-
bers aufgelöst werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Ziffer 8.4 der "Zusatzvereinba-
rung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler
auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel". Dort ist geregelt, dass ein
Schaltverteiler, wenn er bereits errichtet wurde, gegenüber einer KVz-Erschließung durch einen
Dritten vorrangig ist. Wenn also ein KVz über einen Schaltverteiler erschlossen wurde, darf der
über diesen erschlossene KVz im Grundsatz nicht mit hochbitratigen Übertragungsverfahren
genutzt werden. Diese Bestandsschutzregelung ist erforderlich, damit eine Grundversorgung der
an den Schaltverteiler angeschlossenen Endkunden mit Breitbandanschlüssen überhaupt erst
ermöglicht wird. Ohne einen entsprechenden Bestandsschutz wäre das Risiko eines Schaltver-
teilerausbaus zu hoch. Dementsprechend kann eine Auflösung bzw. Teilauflösung des Schalt-
verteilers, also eine direkte Versorgung eines KVz oder aller KVz des Schaltverteilers, nur mit
Zustimmung des Errichters des Schaltverteilers erfolgen. Der Bestandsschutz für Schaltverteiler
gilt nicht unbegrenzt. Deshalb weist die Beschlusskammer darauf hin, dass die Regelung einer
Bestandschutzfrist im Standardangebot nicht ausgeschlossen ist.
Zur Anbindung von KVz durch ein SOL-Konzept (Anbindung eines KVz über ein separates
Querkabel an einen anderen KVz) gilt im Kern das Gleiche. Wer die Anbindung aufgebaut hat,
verdient einen (zeitlich begrenzten) Schutz seiner Investition. Die Auflösung eines SOL-
Konzeptes ist dementsprechend nur mit Zustimmung des Errichters möglich. Ein Vertrauens-
schutz Dritter in den Bestand eines SOL-Konzeptes ist entsprechend nur gerechtfertigt, soweit
es um die Ermöglichung einer Migration von Endkunden geht,
vgl. hierzu Beschluss BK 3d-09/051 vom 04.12.2009, S. 23.
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5.5.2.4 Die Betroffene hat den KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen oder beab-
sichtigt die Erschließung, Ziffern 1. lit. a) und 2. lit. a) der Anlage
Wie ausgeführt, ist die Zugangsverweigerung nur gerechtfertigt, wenn die Betroffene auch tat-
sächlich Vectoring nutzt oder jedenfalls eine verfestigte Planung dafür besteht. Um einerseits
eine einfache Handhabung des Kriteriums zu ermöglichen und anderseits der Betroffenen im
Zeitpunkt der Investitionsentscheidung hinreichende Planungssicherheit zu gewähren, wird auf
den tatsächlichen Aufbau von VDSL2-Vectoring-Technik im KVz (Ziffer 1.lit. a)) bzw. die verfes-
tigte Planung der Erschließung des KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik im KVz (Ziffer 2. lit. a))
abgestellt. Für die Frage, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, sind aus Gründen der
Rechtsklarheit und Chancengleichheit die Eintragungen in der Vectoring-Liste maßgeblich (vgl.
zur Einrichtung und Führung dieser Liste die Ausführungen unter Ziffer 5.6).
Nach Überzeugung der Beschlusskammer ist es angemessen, auf die Verfügbarkeit von
VDSL2-Vectoring-Technik abzustellen und nicht auf die tatsächliche Nutzung der VDSL2-
Vectoring-Technik. Zwar ist es Voraussetzung für eine physikalische Beeinträchtigung der Be-
troffenen, dass sie tatsächlich mindestens einen VDSL2-Vectoring-Endkunden im Verzwei-
gungskabel, in dem die KVz-TAL bestellt wurde, angeschlossen hat. Denn nur dann kann der
VDSL2-Vectoring-Gewinn durch die Bereitstellung der KVz-TAL beeinträchtigt werden. Doch
würde eine solche strenge Anforderung dazu führen, dass die Betroffene den Nutzen des
VDSL2-Vectorings erst durch eine Kündigung schon bereitgestellter KVz-TAL realisieren könnte.
Dies würde der Betroffenen die Nutzung des VDSL2-Vectorings spürbar erschweren. Auch für
die Wettbewerbsbedingungen der TAL-Nachfrager würde eine solche lediglich vorübergehende
KVz-TAL-Nutzung keinen spürbaren Gewinn bringen. Er müsste bei seiner Produktgestaltung
von vornherein den drohenden Rückfall auf ein Bitstromprodukt berücksichtigen.
Schließlich ist die Zugangsverweigerung auch gerechtfertigt, wenn die Betroffene die Bereitstel-
lung geplant und den Zugangsnachfrager vor der Bereitstellung der Kollokation am KVz darüber
informiert hat. Ohne eine solche Regelung hätte die Betroffene während ihrer eigentlichen Inves-
tition, dem Aufbau des MFG und seiner Glasfaseranbindung, keine hinreichende Planungssi-
cherheit. Hinsichtlich der maximalen Ankündigungsfrist und des Verfahrens zur Reservierung
des KVz wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.6 verwiesen.
5.5.2.5 Information über die Zugangsbeschränkung, Ziffern 1. lit. b) und 2. lit. b) der
Anlage
Zur Rechtfertigung der Zugangsbeschränkung ist es erforderlich, dass die Betroffene den Zu-
gangsnachfrager über die Zugangsbeschränkung vor seiner Investitionsentscheidung entspre-
chend den Eintragungen in der Vectoring-Liste informiert hat. Die Investitionsentscheidung des
Nachfragers fällt, wenn er die Kollokation am KVz verbindlich beauftragt.
Aus dem zuvor dargestellten Planungs- und Bestellregime ergibt sich, dass der Zugangsnach-
frager spätestens bei der Annahme des Angebots der Betroffenen wissen muss, ob er an dem
KVz VDSL2 und VDSL2-Vectoring nutzen kann, um seine Investitionsentscheidung zu treffen.
Um einen unnötigen Aufwand für die Angebotserstellung zu verhindern, muss die Information
über die Zugangsbeschränkung unverzüglich nach der Angebotsaufforderung erfolgen. Um dem
Wettbewerber möglichst große Planungssicherheit zu geben, sollte im Standardangebot gere-
gelt werden, dass die Betroffene, wenn der Wettbewerber eine Planungsabsprache trifft, letzte-
ren über aus der Vectoring-Liste ersichtliche Beschränkungen schon im Rahmen der Planungs-
absprache informiert.
5.5.2.6 Anforderungen an ein Bitstromangebot, Ziffern 1. lit. c), 2. lit. c) und 9. der Anlage
Ein Bitstrom kann den Zugang zur TAL nicht gleichwertig ersetzen. Damit aber die Einschrän-
kung des Wettbewerbs möglichst gering ist, muss dass Bitstromangebot dem Zugangsnachfra-
ger möglichst ähnliche Bedingungen bieten. Derart ist an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL
grundsätzlich ein Layer-2-Bitstrom-Zugang zu gewähren. Unter Rücksicht auf praktische Umset-
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zungsgesichtspunkte ist allerdings für eine Übergangszeit – wie unter Ziffer 5.7.2 näher erläutert
– auch das Angebot eines Layer-3-Bitstrom-Zugangs noch ausreichend, um – bei Vorliegen
auch der sonstigen Voraussetzungen – den Zugang zur KVz-TAL verweigern zu dürfen.
Die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten beim Bitstrom ergeben sich daraus, dass die
aktive Technik vom Bitstromanbieter bestimmt und betrieben wird und das Konzentratornetz des
Bitstromanbieters mitgenutzt werden muss. Der erste Punkt ist dem Bitstrom wesenseigen.
Die Mitnutzung des Konzentratornetzes führt dazu, dass der Nachfrager die pro Anschluss zur
Verfügung stehende mittlere Datenübertragungsrate nicht beeinflussen kann. Die Überbuchung
ist das Verhältnis zwischen der auf der Kupferdoppelader zur Verfügung stehenden Datenüber-
tragungsrate und der zwischen DSLAM und Bitstrom-Übergabepunkt zur Verfügung stehenden
Datenübertragungsrate. Um die dem einzelnen Endkunden zur Verfügung stehende Datenüber-
tragungsrate sicherzustellen bzw. zu kontrollieren, können bei der Übertragung Qualitätspara-
meter berücksichtigt oder eine Überbuchung ausgeschlossen werden. Die Realisierung von
Qualitätsparametern oder der Grad der Überbuchung liegen, solange der Bitstrom im Netz des
Bitstromanbieters geführt wird, alleine in seiner Hand. Daraus folgt, dass die Position des Bit-
strom-Nachfragers der des TAL-Nachfragers am nächsten kommt, wenn der Bitstrom möglichst
früh aus dem Netz der Betroffenen übergeben wird und der Nachfrager zwischen möglichst vie-
len Qualiätsparametern wählen kann.
Der IP-BSA wird an 73 BB-PoP für die regionalen oder bundesweiten Anschlüsse angeboten.
Damit werden die Datenströme vieler Anschlüsse gemeinsam im Konzentratornetz der Betroffe-
nen geführt. Bei derzeit ca. 14.000.000 Breitbandanschlüssen im Netz der Betroffenen sind dies
durchschnittlich ca. 200.000 Kunden pro BB-PoP. Diese hohe Aggregation bindet den IP-BSA-
Kunden massiv an die von der Betroffenen vorgegebene Überbuchung. Diese Beschränkung
wird auch nicht durch die Auswahl von Qualiätsparametern ausgeglichen. Das IP-BSA-Angebot
der Betroffenen ist also im Allgemeinen nicht geeignet, um die Wettbewerbseinschränkung hin-
reichend auszugleichen (vgl. allerdings auch die Ausführungen unter Ziffer 5.7.2 zu den Über-
gangsbestimmungen).
Dem TAL-Zugang näher als ein Layer-3-Bitstromangebot kommt ein Layer-2-Bitstromangebot.
Ein Bitstromangebot auf Grundlage des im NGA-Forum der Bundesnetzagentur spezifizierten
Layer 2-Bitstroms würde dem Zugangsnachfrager einen hohen Grad an Differenzierung im Hin-
blick auf Massenmarkt- und Geschäftskunden ermöglichen. Die Betroffene verfolgt aber derzeit
ein abweichendes Konzept. Ob ein Layer 2-Bitstromangebot auch mit einem geringeren Leis-
tungsumfang bei einer Übergabe auf einer sehr tiefen Netzebene die gleiche Produktdifferenzie-
rung technisch und wirtschaftlich ermöglicht, kann in diesem Verfahren nicht abschließend beur-
teilt werden. Auf die Frage, wie der Layer-2-Bitstrom-Zugang genau ausgestaltet ist, kommt es
im hiesigen Verfahren allerdings auch nicht an.
So kann vorliegend etwa offenbleiben, was der geeignete Zugangspunkt für ein solches Produkt
ist. Bei der Ausgestaltung eines Bitstromzugangs ist auch die Wirtschaftlichkeit der eigentlichen
Netzverbindung für den Anbieter und den Nachfrager im Auge zu behalten, so dass der geeig-
nete Zugangspunkt im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung des Standardangebots festzulegen
sein wird. Aus dem gleichen Grund ist hier auch nicht vorzugeben, dass der über einen Bitstrom-
Zugang versorgte Endkunde in der Wahl des Modems frei ist. Eine solche Regelung ist nicht
möglich. Im Rahmen des Bitstrom-Zugangs ist nicht der Vertrag zwischen dem Zugangsnach-
frager und seinem Anschlusskunden zu regeln, sondern das Verhältnis zwischen der Betroffe-
nen und dem Zugangsnachfrager. Die Beschlusskammer weist aber darauf hin, dass in dem
Bitstrom-Standardangebot für das Vorleistungsprodukt der Netzabschluss in den Räumlichkeiten
des Endkunden zu definieren ist. Bisher ist dort die Teilnehmeranschlusseinheit als Netzab-
schlusspunkt festgelegt. Aus der Stellungnahme der Betroffenen vom 18.02.2013 kann ge-
schlossen werden, dass sie diesbezüglich für VDSL2-Vectoring keine Änderung plant.
Für das vorliegende Verfahren genügt jedenfalls die Feststellung, dass ein Bitstrom-Zugang auf
Layer 2 den Zugangsnachfragern mehr Aktionsfreiraum auf den nachgelagerten Märkten lässt
und deshalb eine bessere Kompensationswirkung erzielt als ein Zugang auf Layer 3. Mit den
von der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2013 aufgestellten Anforderungen an ein
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Bitstromangebot wird sich die Beschlusskammer im Rahmen der Überprüfung des Standardan-
gebots für ein solches alternatives Zugangsprodukt eingehend befassen.
Erst wenn ein geprüftes und mit einer Mindestbindungsdauer versehenes Standardangebot ge-
mäß § 23 Abs. 4 S. 3 TKG vorliegt, besteht für den Zugangsnachfrager auch die erforderliche
Sicherheit über den Bestand des Bitstrom-Angebotes.
5.5.3 Mehrfacherschließung eines zuerst von einem Dritten erschlossenen KVz
Einschränkungen von Zugangsgewährungspflichten sind ebenfalls für den Fall vorzusehen, dass
ein Dritter einen KVz zur Vectoring-Nutzung erschlossen hat bzw. dieses beabsichtigt und nun-
mehr ein anderer Zugangsnachfrager oder aber die Betroffene selbst Zugang zum Teilnehmer-
anschluss am KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz verlangt.
Wenn ein Zugangsnachfrager den KVz mit VDSL2-Vectoring erschlossen hat oder dies zumin-
dest beabsichtigt (im Folgenden Geschützter), bevor ein weiterer Zugangsnachfrager am KVz
kollokiert, wäre eine unbegrenzte Zugangsverpflichtung unverhältnismäßig. Deshalb wird von
der Zugangsverpflichtung unter der Bedingung, dass der Geschützte am KVz VDSL2-Vectoring-
Technik aufgebaut hat oder dieses beabsichtigt, die Betroffene den anderen Zugangsnachfrager
vor der Erschließung des KVz darüber informiert hat und der Geschützte Zugang durch einen
Layer 2-Bitstrom zu den am KVz angeschlossenen Kunden gewährt, abgesehen. Entsprechen-
des gilt im Grundsatz auch gegenüber Anschlüssen der Betroffenen.
5.5.3.1 Geeignetheit und Erforderlichkeit der Zugangsverpflichtung
Die Zugangsverpflichtung ist auch in dieser Konstellation zur Erreichung bzw. Förderung der
Regulierungsziele geeignet und erforderlich. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.1
verwiesen. Allerdings ist die wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung insofern geringer, als der
von der Zugangsbeschränkung profitierende Geschützte auf den nachgelagerten Endkunden-
märkten nicht der größte Anbieter ist.
5.5.3.2 Angemessenheit der Zugangsverpflichtung
5.5.3.2.1 Regulierungsziele
Die Auferlegung der Zugangsverpflichtung ist angemessen, wenn ihr Nutzen unter Abwägung
der widerstreitenden Regulierungsziele und Abwägungskriterien sowie unter Beachtung der Re-
gulierungsgrundsätze gegenüber dem Teilwiderruf überwiegt.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zugangsverpflichtung in der vorlie-
genden Konstellation den Wettbewerb fördert und teilweise dem Nutzerinteresse dient, während
die Zugangsverweigerung den Ausbau hochleistungsfähiger Netze fördert und damit der Umset-
zung der Breitbandinitiative der Bundesregierung dient sowie teilweise dem Nutzerinteresse
dient.
Bei der Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass die meisten Antragstellerinnen und interes-
sierten Parteien vorgetragen haben, dass ein Wettbewerber von einer Erschließung des KVz
absehen würde, wenn der KVz schon von der Betroffenen oder einem Wettbewerber erschlos-
sen wurde. Diese Aussage ist aber insofern zu relativieren, als derzeit weniger als 20 % der KVz
erschlossen sind und die Bereitschaft der Endkunden, für höherwertige Anschlüsse mehr zu
bezahlen, sehr begrenzt ist,
vgl. United Internet Media, „Marktforschung zu Kundenerwartungen an Breitband der Zu-
kunft“, 03.11.2010, Folien 20 ff.
Insofern hängt die seltene Doppelerschließlung nicht unwesentlich damit zusammen, dass die
Erschließung eines bisher nicht erschlossenen KVz eine im Verhältnis bessere Auslastung ver-
spricht und das Angebot von VDSL-Anschlüssen in diesen Fällen einen Wettbewerbsvorteil
bringt. Dagegen ermöglicht der Zweitausbau eines KVz nur den Ausgleich eines Wettbewerbs-
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nachteils. Soweit aber die Nachfrage nach besonders breitbandigen Anschlüssen ansteigt, wo-
mit – wie in Ziffer 5.3.2 dargelegt – zu rechnen ist, kann auch der Nachbau teilnehmerstarker
KVz von höherem Interesse sein.
5.5.3.2.2 Regulierungsgrundsätze
Im Rahmen der Abwägung sind die Regulierungsgrundsätze zu berücksichtigen.
Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG spricht für eine besondere Bedeutung des
infrastrukturbasierten Wettbewerbs. Allerdings gilt dies nur, soweit dieser auch sachgerecht ist.
Der Zugang zur KVz-TAL setzt erhebliche eigene Investitionen voraus. Der Umstand, dass der-
zeit von einer Doppelerschließung durch Wettbewerber abgesehen wird, spricht dafür, dass die
Beschränkung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs, wenn der Geschützte den KVz schon
erschlossen hat, nicht von größerem Gewicht ist.
Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG fordert, dass effiziente Investitionen und
Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen gefördert werden, in dem bei
jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rech-
nung getragen wird. Damit ist sowohl das Investitionsrisiko eines den Zugang gewährenden als
auch nachfragenden Unternehmens zu berücksichtigen. Soweit der Geschützte den KVz mit
VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat, trägt er ein größeres Risiko als der andere Zu-
gangsnachfrager, der danach den KVz erschließen will. Dies spricht für ein starkes Gewicht des
Interesses des Geschützten an der gesicherten Nutzung des VDSL2-Vectorings, also an einer
Zugangsbeschränkung.
Wie ausgeführt, ermöglicht das VDSL-2-Vectoring am KVz ein verbessertes Anschlussangebot,
wenn es ohne eine parallele VDSL2- bzw. VDSL2-Vectoring-Einspeisung auf dem Kabel genutzt
werden kann. Das Nutzungs- und damit Investitionsrisiko des Geschützten würde durch eine
Zugangsbeschränkung gemindert. Im Zeitpunkt der Nachfrage nach der KVz-TAL hat der Zu-
gangsnachfrager schon seine Investitionen getätigt bzw. diese zumindest ernsthaft geplant. In-
sofern sind auch diese grundsätzlich schutzwürdig.
5.5.3.2.3 Abwägung
In der Gesamtschau spricht sehr viel für eine Zugangsbeschränkung in diesem Fall. Allerdings
würden dadurch die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen mittelfristig einge-
schränkt.
Im Ergebnis ist aber diese Wettbewerbseinschränkung nicht so stark, dass sie nicht durch ent-
sprechende Auflagen ausgeglichen werden könnte. Dazu ist es erforderlich, dass der andere
Zugangsnachfrager an Stelle des TAL-Zugangs einen alternativen Zugang erhält. Dieser kann
nicht gleichwertig sein, doch ermöglicht der Bitstrom-Zugang dem Wettbewerber ein zur Betrof-
fenen alternatives Angebot. Um dem Zugangsnachfrager eigene Investitionen zu ermöglichen,
ist es zusätzlich erforderlich, dass er im Zeitpunkt seiner Investition sein Risiko abschätzen
kann. Insofern ist es erforderlich, dass die Betroffene den Zugangsnachfrager rechtzeitig über
Zugangsbeschränkungen informiert.
Daraus ergeben sich folgende Bedingungen für eine Zugangsbeschränkung:
5.5.3.3 Umfang der Beschränkung, Ziffern 3. und 4. der Anlage
Zum Umfang der Beschränkung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.3 verwiesen.
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5.5.3.4 Der Geschützte hat den KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen oder beab-
sichtigt die Erschließung, Ziffern 3. lit. a) und 4. lit. a) der Anlage
Der Geschützte muss den KVz tatsächlich mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen haben
oder die Erschließung zumindest beabsichtigen. Zu den Voraussetzungen wird auf die Ausfüh-
rungen unter Ziffer 5.5.2.4 verwiesen.
5.5.3.5 Information über die Zugangsbeschränkung, Ziffer 3. lit. b) und 4. lit. b) der Anlage
Der andere Zugangsnachfrager muss vor seiner Kollokation am KVz über die Zugangsbe-
schränkung informiert werden. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.5 verwiesen.
Weil die Zugangsverweigerung nicht durch den Geschützten, sondern durch die Betroffene er-
folgt, muss die Betroffene darüber informieren. Dies kann sie nur, wenn der Geschützte sie zu-
vor per Anzeige zur Vectoring-Liste über seinen erfolgten oder geplanten Ausbau informiert hat.
5.5.3.6 Anforderungen an ein Bitstromangebot, Ziffern 3. lit. c), 4. lit. c) und 11. der Anlage
Die Zugangsverweigerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschützte dem anderen Zu-
gangsnachfrager als Ausgleich für die Beschränkung einen angemessenen Zugang zu seinen
VDSL2-Vectoring-Anschlüssen durch Bitstrom anbietet.
An dieses Angebot sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen, die auch gegen-
über der Betroffenen gelten, vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.6 und – soweit es ei-
nen Übergangszeitraum anbelangt – unter Ziffer 5.7.2. Daraus folgt, dass das Angebot zu dem
geprüften Standardangebot der Betroffenen gleichwertig sein muss, sofern letzteres bereits vor-
liegt. Weil aber die NGA-Netze auf Grundlage der KVz-TAL zwar im Grundsatz gleich, aber
eben nicht identisch sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das auf das Netz der Betrof-
fenen zugeschnittene Bitstromangebot keinen effizienten Zugang zum Netz des Geschützen
ermöglicht. Deshalb kann kein markteinheitliches Standardangebot auferlegt werden. Auch hin-
sichtlich der Entgelte kann keine Übernahme der regulierten Entgelte der Betroffenen vorgege-
ben werden. Zwar ist es wahrscheinlich, dass diese übertragbar sind, doch kann es begründete
Ausnahmen geben, die ein höheres oder geringeres Entgelt rechtfertigen.
Die Wettbewerber unterliegen keiner Regulierung ihrer Bitstromangebote. Ihnen kann aber als
Obliegenheit und zur Kompensation des in ihrem Interesse erfolgenden Zugangsausschlusses
Dritter das Angebot eines Bitstromzuganges auferlegt werden. Weil das Standardangebot nicht
der Regulierung nach § 23 TKG unterliegt, kann für den Bestand eines solchen nicht auf ein
geprüftes Standardangebot abgestellt werden. Erforderlich ist allerdings, dass der Geschützte
sein Standardangebot im Amtsblatt der Bundesnetzagentur oder auf seinen Internetseiten veröf-
fentlicht. Die Betroffene ist bei der Zugangsverweigerung weder verpflichtet zu prüfen, ob der
Geschützte sein Standardangebot veröffentlicht hat, noch, ob es den Anforderungen genügt. Ein
Streit über die Einhaltung der Bedingungen ist im Rahmen des Nachweisverfahrens zu klären
(vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 5.6.8).
5.5.3.7 Nutzungseinschränkung gegenüber der Betroffenen, Ziffer 5. der Anlage
Bei der Betroffenen handelt es sich nicht um eine Zugangsnachfragerin im Sinne der Ziffern 3.,
4. und 11. der Anlage. Denn ein „Zugang“ setzt nach § 3 Nr. 32 TKG die Bereitstellung von Ein-
richtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen voraus. Gleichwohl aber ist, soweit die
Betroffene kein berechtigtes Interesse an einer Zugangsbeschränkung hat (siehe hierzu Ziffer
5.5.4), der Zugangsnachfrager aber ein berechtigtes Interesse an einem geschützten VDSL2-
Vectoring, auch die Nutzung der KVz-TAL durch die Betroffene zu beschränken. Nur so ist es
möglich, dass zur Förderung des Breitbandausbaus und im Interesse der Nutzer das Potenzial
des VDSL2-Vectorings genutzt wird. Außerdem ist dies inzident auch in den Anträgen der Be-
troffenen, Ziffer 1.3 lit. b) bzw. 2.3 lit. b), enthalten. Deshalb gelten die Bestimmungen nach Zif-
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