abl-17

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 520
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2961


                                                              103

         Damit kommt also eine Selbstnutzung als Grund für die Zugangsverweigerung (durch Kündi-
         gung) in Betracht. Daraus folgt aber nicht, dass jegliche Selbstnutzung eine Zugangskündigung
         rechtfertigt. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass das Selbstnutzungsrecht ihr keine Bevorzu-
         gung gegenüber den TAL-Nachfragern gewähren soll. Denn tragend für die Entscheidung ist,
         dass die Betroffene zur diskriminierungsfreien Zugangsgewährung verpflichtet ist,
             a.a.O., Rz 43.
         Die Gleichwertigkeit der TAL-Nutzung kommt auch in der von der Betroffenen herangezogenen
         Passage zum Ausdruck, indem direkt auf den Kündigungsgrund der Selbstnutzung die Nutzung
         der TAL durch Dritte als Kündigungsgrund angeführt wird. Mit der Selbstnutzung ist also der Fall
         gemeint, dass der Endkunde seinen Anschluss beim TAL-Nachfrager gekündigt hat und nun-
         mehr den Anschluss von der Betroffenen beziehen will. Dies gilt auch für die Ausführungen zum
         Standardvertrag der Betroffenen (Rz 60), die sich direkt auf die Ausführungen zur Kündigungs-
         möglichkeit (Rz 59) beziehen.
         Das Bundesverwaltungsgericht hat festgelegt, dass die Betroffene ihrer Pflicht, diskriminierungs-
         freien Zugang zur TAL einzuräumen, nur dann genügt, wenn den Nachfragern eine vergleichba-
         re unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienst-
         leistungen eröffnet ist wie der Betroffenen,
             a.a.O., Rz 52.
         Soweit der nachkommende Netzbetreiber auf der bestellten KVz-TAL VDSL2-Vectoring betrei-
         ben will, will er die TAL genauso nutzen wie die Betroffene. In dieser Konstellation würde die
         Anerkennung eines überschießenden Selbstnutzungsrechtes der Betroffenen dazu führen, dass
         der TAL-Nachfrager die TAL nicht zu gleichwertigen Bedingungen nutzen kann.
         Soweit die Betroffene sich ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
         beruft, nach der die Möglichkeit der eigenen Nutzung des eigenen Wohnraums zur Substanz
         des geschützten Eigentums gehört und die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung bestehen
         müsse, geht sie doppelt fehl. Zum einen bezieht sich die angeführte Rechtsprechung auf die
         Möglichkeit der persönlichen Nutzung von Wohnraum,
             BVerfG, Urteil 1 BvR 308/88, 1 BvR 336/88, 1 BvR 356/88 vom 14.02.1989, Rz. 30,
         während es hier lediglich um die Möglichkeit zur Vermietung geht. Darüber hinaus wird aber
         auch wie ausgeführt die Eigennutzung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich – wenn auch
         erheblich – beschränkt. Die Beschränkung entspricht auch nicht faktisch der Verwehrung einer
         Selbstnutzung, weil der Betroffenen auf absehbare Zeit auch ohne die Nutzung von VDSL2-
         Vectoring eine Bereitstellung von Anschlüssen über die TAL möglich sein wird, sie also die TAL
         eigenständig an Endkunden vermieten kann.
         Die grundsätzliche Rechtfertigung des Eingriffes bedeutet aber nicht, dass dieser bei der Abwä-
         gung überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Denn es ist nicht zu verkennen, dass es sich um
         einen starken, den „Normalfall“ übersteigenden Eingriff handelt. Dabei ist auch zu berücksichti-
         gen, dass die Betroffene jedenfalls bislang noch keiner funktionellen Trennung nach § 40 TKG
         unterworfen worden ist.
         Dagegen kann entgegen dem Vortrag der Antragstellerin zu 15. nicht vorgebracht werden, dass
         das Eigentumsgrundrecht nicht zu berücksichtigen sei, weil das Europarecht vorrangig sei. Dies
         verkennt, dass auch das Europarecht das Eigentum als Grundrecht schützt, Art. 17 Charta der
         Grundrechte der Europäischen Union.

         5.5.4.2.3 Regulierungsgrundsätze
         Im Rahmen der Abwägung sind die Regulierungsgrundsätze zu berücksichtigen.
         Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG spricht für eine besondere Bedeutung des
         infrastrukturbasierten Wettbewerbs. Eine nachträgliche Zugangsverweigerung könnte diesem
         Schaden zufügen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich eine nachträgliche Zugangsver-
         weigerung, also eine Beendigung der Zugangsgewährung, auch über den eigentlichen Zu-
         gangsgegenstand hinaus auswirken kann. Denn eine Rückführung der Zugangsverpflichtung,


Bonn, 11. September 2013
385

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2962                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                      104

   die gleichzeitig mit dem Wegfall des Zugangsangebotes der Betroffenen einher geht, kann das
   Vertrauen in das Zugangsregime in Frage stellen und damit eine faktische Markteintrittshürde
   begründen.
   Investitionen werden in Erwartung eines Gewinns getätigt. Die Gewinnerwartung wird ganz we-
   sentlich vom Risiko des Invests bestimmt; je geringer die Wahrscheinlichkeit der Rückerwirt-
   schaftung des eingesetzten Kapitals ist, umso höher ist die erwartete Risikoprämie.
   Bei der Aufrüstung des KVz mit DSL-Technik ist ein Invest in die Anbindung des KVz an das
   eigene Netz, die Kollokation sowie die aktive Technik erforderlich, um Anschlüsse anbieten zu
   können. Insbesondere der Invest in die Anbindung wird in der Regel hoch sein. Angesichts der
   begrenzten Zahlungsbereitschaft der Endkunden wird sich der Invest auch nur bei einer langfris-
   tigen Nutzung rentieren. Deshalb ist für den Invest in die KVz-Erschließung ein Vertrauen in die
   dauerhafte Gewährung des Zugangs zur KVz-TAL von essentieller Bedeutung.
   Dieses Vertrauen in den Zugang zur KVz-TAL kann aber nicht unbeschränkt sein, weil seit dem
   Beginn der Regulierung die Zugangsverpflichtung die Reaktion auf das Marktversagen ist, das
   auf der Marktmacht der Betroffenen beruht. Telekommunikationsmärkten wohnt aber eine er-
   hebliche (auch) innovationsgetriebene Dynamik inne. Deshalb kann nicht mit absoluter Sicher-
   heit von einer dauerhaften Marktbeherrschung ausgegangen werden. Dies gründet sich einer-
   seits darauf, dass auf den nachgelagerten Endkundenmärkten schon jetzt mehr als fünf Millio-
   nen Anschlüsse über alternative Infrastrukturen bereitgestellt werden und ein ganz erheblicher
   Anteil aller Haushalte zwischen zwei alternativen Infrastrukturen wählen kann. Diesen Angriff auf
   die Marktmacht der Betroffenen wollen auch nach eigener Aussage die meisten KVz-Nachfrager
   fortsetzen. Denn ganz überwiegend haben die Antragstellerinnen und interessierten Parteien
   erklärt, dass ihr KVz-Ausbau ein Zwischenschritt zum FTTB/H-Ausbau, also dem Aufbau einer
   vollständig eigenständigen Infrastruktur, sei. Schließlich muss jeder Investor in die KVz-TAL
   beurteilen, ob die Innovationen im Bereich des Mobilfunks, insbesondere LTE, oder eine Ände-
   rung der Endkundennachfrage mittelfristig zu gemeinsamen nachgelagerten Endkundenmärkten
   auf Basis von Mobilfunk- und Festnetzen führen. Insofern wird eine Investition nicht im Vertrau-
   en auf den Bestand der Zugangsmöglichkeit über die gesamte technische Nutzungsmöglichkeit
   der Verbindung beruhen. Gleichwohl ist aber das Vertrauen auf einen mittel- bis langfristigen
   Zugang ganz wesentlich für den Invest. Die Bedeutung der Rechtssicherheit wird auch durch die
   Empfehlung vom 20.09.2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Ge-
   neration (NGA) der EU-Kommission zum Ausdruck gebracht,
       Empfehlung 2010/572/EU, Ziffer 1 und Erwägungsgrund (6).
   Dieser Vertrauensschutz ist aber nicht derart absolut, dass ein Absehen vom Zugangsrecht oder
   eine nachträgliche Rücknahme des Zugangsrechts in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Denn
   soweit Maßnahmen das berechtigte Vertrauen in den Bestand der Regulierung ohne das (ur-
   sprüngliche) Zugangsrecht auf andere Art sicherstellen, hat eine Änderung des Regulierungsre-
   gimes keine investitionshemmende Wirkung. Eine solche Alternative müsste sicherstellen, dass
   sich durch die Änderung des Zugangsregimes die Wahrscheinlichkeit für die Rückgewinnung
   des eingesetzten Kapitals mit einem angemessenen Gewinn nicht deutlich verschlechtert.
   Der Regulierungsgrundsatz in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG fordert, dass effiziente Investitionen und
   Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen gefördert werden, indem bei
   jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rech-
   nung getragen wird. Dies spricht für ein starkes Gewicht des Interesses des Nachfragers. Als er
   seine Investition getätigt hatte, bestand keine Rechtfertigung für eine Zugangsverweigerung.
   Andererseits ist aber auch der Invest der Betroffenen schutzwürdig, weil er dem Ausbau hoch-
   leistungsfähiger Netze und damit der Umsetzung der Breitbandinitiative der Bundesregierung
   dient sowie der Verbesserung des Angebotes gegenüber den Endkunden dient, s. Ziffer
   5.5.2.2.2.




                                                                                                  Bonn, 11. September 2013
386

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2963


                                                             105


         5.5.4.2.4 Abwägung
         In der Gesamtschau spricht also sehr viel für die unbeschränkte Beibehaltung einer Zugangs-
         verpflichtung. Doch würde dies nicht dem Eigentums- und Berufsfreiheitsinteresse der Betroffe-
         nen gerecht werden.
         Die drohende Wettbewerbsbeeinträchtigung durch eine Einschränkung der Zugangsverpflich-
         tung könnte dadurch abgemildert werden, dass der Zugangsnachfrager an Stelle des TAL-
         Zugangs einen alternativen Zugang erhält. Dieser kann nicht gleichwertig sein, doch ermöglicht
         der Bitstrom-Zugang dem Wettbewerber ein zur Betroffenen alternatives Angebot auf Basis der
         Nutzung der KVz-TAL. Weiter muss dieser Bitstrom-Zugang die vom Zugangsnachfrager getä-
         tigten Investitionen insofern berücksichtigen, dass sich seine Chance zur Rückgewinnung des
         eingesetzten Kapitals mit einem angemessenen Gewinn nicht wegen der Zugangsbeschränkung
         erheblich verschlechtert. Dies kann dadurch erfolgen, dass die Betroffene bei ihren Entgelten
         keine Kosten für Infrastruktur berücksichtigt, die der Infrastruktur entsprechen, die der Zugangs-
         nachfrager wegen der Zugangsbeschränkung nicht nutzen kann.
         Das alleine reicht aber nicht aus, um die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu kompensieren.
         Denn mit der Rückführung von dem TAL- zum Bitstrom-Zugang sinkt die Unabhängigkeit des
         Wettbewerbers von der Infrastruktur der Betroffenen. Deshalb ist die Möglichkeit der nachträgli-
         chen Zugangsverweigerung auf die Fälle beschränkt, in denen es einen Wettbewerber mit einer
         alternativen Infrastruktur gibt. Wenn eine zur TAL der Betroffenen parallele Infrastruktur im Ein-
         zugsbereich des KVz besteht, kann es vom Angebot der Betroffenen unabhängige Angebote
         geben. Damit besteht eine breitere Grundlage für nachhaltig wettbewerbsorientierte nachgela-
         gerte Märkte, so dass die Zugangsbeschränkung hinnehmbar ist. Ferner erscheint das Kriterium
         einer zweiten Infrastruktur insofern interessengerecht, als dass damit die von den anderen An-
         tragstellerinnen und sonstigen interessierten Parteien herausgehobenen Beihilfefälle in der Re-
         gel vor einer zwangsweisen Migration bewahrt bleiben können. Denn eine Beihilfe dürfte nur in
         solchen Fällen gewährt worden sein, in denen es gerade an einer leistungsfähigen zweiten Inf-
         rastruktur mangelte. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die Infrastruktur der Betroffenen bei
         Bestehen einer hochleistungsfähigen Konkurrenzinfrastruktur für die Verbraucher nur dann von
         Interesse bleibt, wenn sie dieser Konkurrenzinfrastruktur leistungsmäßig nicht allzu sehr nach-
         steht. Mit Blick auf den intermodalen Wettbewerb sollte es die Betroffene darum möglichst selbst
         in der Hand haben, die eigene Infrastruktur zu modernisieren. Im Übrigen spricht einiges dafür,
         dass der von der Betroffenen beabsichtigte Ausbau von VDSL2-Vectoring-Technik tatsächlich
         vorrangig auf die Gebiete mit einer solchen zweiten Infrastruktur abzielt. So stimmt etwa das im
         Antrag der Betroffenen angegebene mittelfristige Ausbauziel von 24 Millionen Haushalten unge-
         fähr mit der Zahl von Haushalten überein, die an Breitbandkabelnetze angebunden sind,
             vgl. in diesem Zusammenhang auch das Interview von R. Obermann und T. Höttges im
             „Focus“ vom 04.02.2013, in dem die Vorteile der Vectoring-Technik mit Blick auf den „schar-
             fen Wettbewerb, gerade auch wegen des Breitbandangebots der Kabelnetzbetreiber“, he-
             rausgestrichen werden; zur Verbreitung der Kabeltechnologie in Deutschland vgl. oben Zif-
             fer 5.2.1.
         Weiter erhält das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus besonders leistungsfähiger
         Netze ein höheres Gewicht, wenn die nachträgliche Zugangsverweigerung von einer besseren
         Versorgung in der Fläche abhängig gemacht wird. Insofern ist es geboten, die Einschränkung
         der Zugangsverpflichtung davon abhängig zu machen, dass die Betroffene in der Region des
         KVz sich stärker im Ausbau in der Fläche engagiert als der Zugangsnachfrager.
         Schließlich muss der Zugangsnachfrager die Möglichkeit haben, sich in einer angemessenen
         Zeit auf die Zugangsbeschränkung einzustellen. Eine nachträgliche Zugangsbeschränkung kann
         deshalb erst nach einer rechtzeitigen Ankündigung erfolgen.
         Soweit der Zugangsnachfrager schon vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt
         den KVz erschlossen oder zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte, ist er in einem stärkeren
         Maße schutzwürdig, weil er seine Investitionsentscheidung ohne die Kenntnis der endgültigen
         Entscheidung getroffen hat. Deshalb muss ihm die Abwehr der Zugangsverweigerung möglich


Bonn, 11. September 2013
387

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2964                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                      106

   sein, wenn er der Betroffenen den Zugang zu VDSL2-Vectoring-Anschlüssen über Bitstrom er-
   möglicht.
   Im Konsultationsentwurf war die Einräumung von Bestandsschutz noch davon abhängig ge-
   macht worden, dass der Zugangsnachfrager den entsprechenden KVz bei Veröffentlichung des
   Beschlusses bereits mit DSL-Technik erschlossen hatte. Nach nochmaliger Prüfung und unter
   Berücksichtigung der zu diesem Punkt eingegangenen Stellungnahmen ist die Beschlusskam-
   mer indes zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gedanken des Vertrauensschutzes zutreffender
   Rechnung getragen wird, wenn in diesem Zusammenhang auf die Bestellung der KVz-
   Kollokation abgestellt wird. Denn die Investitionen, welche geschützt werden sollen, werden je-
   denfalls zu einem nicht unbedeutenden Teil bereits mit der Bestellung der KVz-Kollokation bzw.
   im zeitlichen Zusammenhang damit getätigt und sind ab diesem Zeitpunkt nur noch bedingt
   rückholbar. Dies betrifft sowohl die Kollokationsbestellung selbst, für deren Stornierung Kosten
   anfallen würden, als auch die Aufträge zur Herstellung einer glasfaserbasierten Anbindung und
   zur Beschaffung der technischen Ausrüstung, die ebenfalls nur kostenpflichtig beendet werden
   könnten. Die Betroffene hat betont, dass aus ihrer Sicht entscheidend für die Gewährung von
   Bestandsschutz der Zeitpunkt der Entscheidungsveröffentlichung sein sollte. Unter Rücksicht
   auf die vorgenannten Erwägungen sollte deshalb ein gesonderter Bestandsschutz für diejenigen
   KVz gewährt werden, die der Zugangsnachfrager vor Veröffentlichung der Entscheidung mit
   DSL-Technik erschlossen oder für die er zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte.
   Ein noch weitergehender Bestandsschutz zugunsten der Wettbewerber, wie ihn die EU-
   Kommission in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2013 mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des
   Vorliegens eines überprüften Standardangebotes für ein alternatives Bitstrom-Produkt fordert, ist
   aus Sicht der Beschlusskammer nicht geboten. Die bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung
   getätigten bzw. veranlassten Investitionen werden durch die vorliegende Vertrauensschutzrege-
   lung hinreichend gegen nachträgliche Eingriffe abgesichert. Dagegen ist nicht ersichtlich, welche
   neuen – schutzwürdigen – Vertrauenstatbestände nach Veröffentlichung dieser Entscheidung
   entstehen sollen. So werden insbesondere die Investitionsentscheidungen der Wettbewerber
   nach Überzeugung der Beschlusskammer nicht von den konkreten technischen Bedingungen
   des zu gewährenden Ersatz-Bitstroms abhängen. Die im Rahmen des Standardangebots noch
   im Detail zu regelnden Anforderungen an das Bitstromangebot werden sicherstellen, dass keine
   Entwertung des Invests erfolgen wird, also dem Zugangsnachfrager weiter eine sinnvolle öko-
   nomische Nutzung der aufgebauten Infrastruktur möglich sein wird. Deshalb ist für den Be-
   standsschutz nicht auf die Veröffentlichung des geprüften Standardangebotes für das Bitstrom-
   angebot, sondern die Veröffentlichung dieser Entscheidung abzustellen.
   Im Ergebnis ist eine Zugangsverpflichtung nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Betroffene die
   ausgeführten Bedingungen erfüllt.
   Im Einzelnen:


   5.5.4.3 Umfang der Beschränkung, Ziffer 6. der Anlage
   Zum Umfang der Beschränkung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.3 verwiesen.


   5.5.4.4 Die Betroffene hat den KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen, Ziffer 6.
   Abs. 1 lit. a) der Anlage
   Wie ausgeführt, ist die Zugangsverweigerung nur gerechtfertigt, wenn die Betroffene im Zeit-
   punkt der nachträglichen Zugangsverweigerung auch tatsächlich Vectoring nutzen und der
   Wettbewerber seine VDSL2-Anschlüsse auf das Netz der Betroffenen migrieren kann. Dagegen
   ist es nicht erforderlich, dass die Betroffene schon tatsächlich Kunden angeschlossen hat oder
   einen Vertrag mit einem Endkunden über die Bereitstellung eines VDSL2-Vectoring-
   Anschlusses getroffen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziffer
   5.5.2.4 verwiesen.
   Soweit die Betroffene einen KVz nach dem Wettbewerber erschließt, kann sie bei dem
   Ersterschließer gemäß § 77b TKG die Mitnutzung der zur KVz-Erschließung aufgebauten Leer-


                                                                                                  Bonn, 11. September 2013
388

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2965


                                                            107

         rohre bzw. verlegten Glasfasern anfragen. Eine solche Mitnutzung könnte neben der Regelung
         zum Bitstrom in Ziffer 10. die Entwertung der aufgebauten Infrastruktur durch die nachträgliche
         Zugangsverweigerung verringern. Die Betroffene hat auf Rückfrage der Beschlusskammer er-
         klärt, dass sie bei der eigenen Erschließung von KVz grundsätzlich die Mitnutzung einer ggf.
         bereits bestehenden, von einem anderen Unternehmen realisierten Anbindung eines solchen
         KVz prüfen und, sofern die Mitnutzung dieser Infrastruktur für sie wirtschaftlich günstiger ist,
         auch ernsthaft in Erwägung ziehen wird.

         5.5.4.5 Information über die Zugangsbeschränkung, Ziffer 6. Abs. 1 lit. b) der Anlage
         Wenn die Betroffene den Zugang nachträglich verweigert, muss dem Zugangsnachfrager eine
         angemessene Zeit zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er sein Geschäft auf Grundla-
         ge des Bitstromproduktes oder durch weitere Investitionen in ein Anschlussnetz fortsetzt oder
         aber einstellt. Um planen zu können, muss im Zeitpunkt der Ankündigung das geprüfte Stan-
         dardangebot vorliegen. Weiter muss dem Zugangsnachfrager im Falle der Fortsetzung seines
         Geschäfts eine angemessene Frist zur Migration seiner Endkunden zur Verfügung stehen.
         Nach Überzeugung der Beschlusskammer ist dem Zugangsnachfrager eine Umstellung inner-
         halb eines Jahres möglich. Mit diesem Vorlauf kann er in angemessener Frist entscheiden, ob
         und wie er sein Geschäft fortsetzt und die erforderlichen Maßnahmen für die Migration einleiten.
         Entgegen der Ansicht einiger interessierter Parteien sowie Antragstellerinnen ist eine längere
         Frist nicht geboten, um eine Umstellung der Endkundenverträge zu ermöglichen. Zwar ist der
         Beschlusskammer bekannt, dass am Markt Endkundenverträge mit einer Mindestbindungsdauer
         von zwei Jahren sowie einer Verlängerung um jeweils ein Jahr, soweit der Vertrag nicht recht-
         zeitig gekündigt wird, weit verbreitet sind. Doch erfolgen solch lange Vertragsbindungen im Inte-
         resse der Anbieter und nicht der Kunden, so dass eine einvernehmliche Änderung des Vertrags
         in aller Regel vor Ablauf einer Kündigungsfrist möglich sein wird. Außerdem sind so lange Ver-
         tragsbindungen nur beschränkt schutzwürdig.
         Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zugangsnachfrager sich auf die geänderten Bedingun-
         gen einstellen können. Zu der Jahresfrist für die Vorankündigung kommt noch die Zeit hinzu, bis
         der TAL-Vertrag des Zugangsnachfragers geändert ist und ein geprüftes Standardangebot für
         den Bitstrom-Zugang vorliegt. In Summe verbleibt dem Zugangsnachfrager also hinreichend
         Zeit, um sich auf die drohende Migration einzustellen.
         Eine Frist bis zum Ablauf der Abschreibungen auf die Infrastruktur des Zugangsnachfragers ist
         nicht geboten. Denn wie ausgeführt, kommt die nachträgliche Zugangsverweigerung nur in Be-
         tracht, wenn die Infrastruktur gerade nicht entwertet wird.


         5.5.4.6 Anforderungen an ein Bitstromangebot, Ziffer 6. Abs. 1 lit. c), Abs. 2 lit. a) und
         Abs. 3 und 4 sowie Ziffern 9. und 10. der Anlage
         Das Bitstromangebot der Betroffenen muss mindestens den unter Ziffer 5.5.2.6 ausgeführten
         Bedingungen gerecht werden. Zusätzlich bestehen aber weitere Anforderungen an das Angebot,
         damit die Zugangsbeschränkung gerechtfertigt ist.
         Das Bitstromangebot muss schon im Zeitpunkt der Ankündigung der Zugangsbeschränkung
         vorhanden sein. Denn nur so kann der Zugangsnachfrager tatsächlich über die Fortsetzung sei-
         nes Geschäftes entscheiden.
         Weiter muss sichergestellt sein, dass die Infrastruktur des Zugangsnachfragers nur in einem
         möglichst geringen Umfang entwertet wird. Das berechtigte Interesse des Zugangsnachfragers
         könnte – wie von einigen Antragstellerinnen gefordert – dadurch berücksichtigt werden, dass die
         Betroffene den Zugangsnachfrager für die Entwertung seiner KVz-Erschließung durch eine
         Geldzahlung entschädigt. Dies könnte aber nur schwerlich die mit dem KVz-Ausbau verbunde-
         nen Chancen am Markt sowie die Möglichkeit eines späteren FTTB/H-Ausbaus angemessen
         berücksichtigen. Ein solcher Ausgleich würde anderseits aber auch das Investitionsrisiko des
         Zugangsnachfragers übermäßig verringern, weil er sein eingesetztes Kapital zurückerhalten
         würde, ohne das Risiko zu tragen, am Markt keine hinreichenden Marktanteile zu gewinnen.


Bonn, 11. September 2013
389

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2966                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                      108

   Hinzu kommt, dass es die Betroffene unverhältnismäßig belasten würde, wenn sie für die Er-
   schließung des KVz die Kosten zweier Infrastrukturen tragen müsste.
   Deshalb muss die Betroffene dem Zugangsnachfrager den Bitstrom so anbieten, dass er öko-
   nomisch dem Zugang zur KVz-TAL nahe kommt. Dies kann durch eine Übergabe des Bitstroms
   am KVz erfolgen. Soweit der Bitstrom am DSLAM nicht möglich ist, kann die Betroffene dies
   durch eine Glasfaser vom Übergabepunkt zum KVz oder einem anderen KVz, den der Wettbe-
   werber erschlossen hat, sicherstellen. Die Kosten für den Anschluss am Übergabepunkt und die
   Glasfaserverbindung muss die Betroffene tragen, weil diese nur wegen der Zugangsbeschrän-
   kung anfallen. Zusätzlich darf sie beim Entgelt für die Überlassung weder die Kosten für ihr Kon-
   zentrationsnetz noch diejenigen des MFG und DSLAM, mit Ausnahme der Strom- und Betriebs-
   kosten, berücksichtigen. Der Zugangsnachfrager hat sowohl ein MFG und DSLAM aufgebaut
   und kann diese wegen der Zugangsbeschränkungen nicht für VDSL2-Anschlüsse nutzen.
   Diese Regelung ist nicht nur zum Schutz des Zugangsnachfragers erforderlich, sondern auch,
   damit die Betroffene ihre Marktstellung nicht allein regulierungsbedingt verbessern kann. Wenn
   sie durch die Kündigung der KVz-TAL den VDSL2-Kundenstamm des Zugangsnachfragers be-
   dingungslos auf ein Bitstromprodukt übernehmen könnte, würde der Zugangsnachfrager im Er-
   gebnis im erheblichen Umfang die Kosten der Erschließung des KVz durch die Betroffene tra-
   gen, obwohl er auf die Nutzung des Netzes nur wegen der nachträglichen Zugangsbeschrän-
   kung angewiesen ist.
   Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anzahl der über den KVz erreichbaren Kun-
   den ist begrenzt. Die meisten KVz weisen weniger als 200 Endkunden aus. Jeder Hersteller
   bietet derzeit DSLAM an, die in Summe 192 VDSL2-Anschlüsse versorgen können. Auf abseh-
   bare Zeit ist auch nicht damit zu rechnen, dass alle Anschlusskunden einen VDSL2-Anschluss
   wählen werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in aller Regel alle VDSL2-
   Anschlüsse eines KVz über einen DSLAM versorgt werden können. Deshalb werden sich die
   zusätzlichen Kosten der Betroffenen für das Bitstrom-Angebot bei einer Grenzkostenbetrachtung
   im Wesentlichen auf die Kosten für den Anschluss am Übergabepunkt, ggfs. inklusive Glasfa-
   seranbindung des KVz, sowie ggfs. die Linecard beschränken. Diese Zusatzkosten sind im Ver-
   hältnis zu den ansonsten entwerten Investitionen des Zugangsnachfragers gering. Bei den Kos-
   ten der Glasfaseranbindung zwischen dem KVz und Übergabepunkt ist zu berücksichtigen, dass
   die Betroffene zwischen diesen Punkten über eine Glasfaserverbindungen verfügen muss und in
   aller Regel die Kosten für die KVz-Erschließung durch die Verlegung zusätzlicher Glasfasern nur
   in sehr geringem Maß steigen.
   Soweit die Betroffene im Rahmen der nachträglichen Zugangsverweigerung zwei unterschiedli-
   che Layer 2-Bitstromzugänge anbietet, nämlich einen Zugang am DSLAM/MSAN und einen Zu-
   gang auf der ersten Konzentratorebene, muss sichergestellt werden, dass dies nicht zu ineffi-
   zienten Bereitstellungsprozessen für die DSL-Anschlüsse führt. Die Beschlusskammer wird ins-
   besondere darauf achten, dass ein Sonderprozess für den Bitstrom am KVz nicht zu Nachteilen
   des Zugangsnachfragers führt.
   Damit der Zugangsnachfrager den Bitstrom auch tatsächlich im Zeitpunkt der nachträglichen
   Verweigerung, insbesondere der Kündigung, des Zugangs zur Verfügung steht, bestimmt sich
   der Zeitpunkt, auf den die Kündigung wirkt, nach dem Termin der Migration auf den Bitstrom-
   Zugang. Die bei der Betroffenen anfallenden Kosten für die Migration der Endkunden auf das
   Bitstromangebot der Betroffenen oder eine alternative Infrastruktur oder die Kosten einer Kündi-
   gung sind von der Betroffenen zu tragen, weil die Migration im Interesse der Betroffenen erfolgt.
   Die Kosten auf Seiten des Zugangsnachfragers hat dieser selber zu tragen, weil er mit der Mig-
   ration den Anschlusskunden höhere Datenübertragungsraten anbieten kann.


   5.5.4.7 Größere Erschließung des Ortsnetzes, Ziffer 6. Abs. 2 lit. b) der Anlage
   Eine größere Erschließung des Ortsnetzes und damit ein Anreiz für eine stärkere Flächende-
   ckung sind gegeben, wenn die Betroffene in dem Ortsnetz des KVz mehr KVz mit VDSL2-
   Vectoring-Technik erschlossen hat als der Zugangsnachfrager mit VDSL2-Technik oder VDSL2-
   Vectoring-Technik.


                                                                                                  Bonn, 11. September 2013
390

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2967


                                                            109

         Eine kleinere Bezugsgröße, wie z.B. eine Gemarkung, würde das Ziel einer möglichst flächen-
         deckenden Erschließung nicht besser fördern. Die Zuordnung des Einzugsbereichs eines KVz
         zum jeweiligen Ortsnetz muss jedem Zugangsnachfrager und der Betroffenen möglich sein, weil
         dies für die Rufnummernvergabe an die eigenen Anschlusskunden erforderlich ist. Andere Zu-
         ordnungen sind dagegen nicht praktikabel, weil sie für die Erschließung keine Rolle spielen.
         Auch der Umstand, dass die Ortsnetze in den Großstädten über sehr viele KVz verfügen und die
         Betroffene eine große Zahl dieser KVz schon erschlossen hat, spricht nicht gegen die gewählte
         Bezugsgröße. Denn die größere Erschließung des Ortsnetzes alleine ist nicht ausreichend für
         eine nachträgliche Zugangsverweigerung. Deshalb geht die Beschlusskammer davon aus, dass
         auch in den Großstädten eine Erschließung unterversorgter Gebiete durch Wettbewerber erfol-
         gen kann.
         Nach Überzeugung der Beschlusskammer wird in den Randgebieten eine Erschließung durch
         die Wettbewerber nur dann erfolgen, wenn dort kein Konkurrent hochleistungsfähige Anschlüsse
         anbietet, also keine parallele Infrastruktur besteht. Denn bei einem nur punktuellen lokalen Aus-
         bau würde der Wettbewerbsnachteil des Zweiterschließers noch stärker wiegen, so dass die
         Renditeerwarung für ein solches Invest entsprechend gering wäre. Dagegen ist auch nicht zu
         verkennen, dass das Abstellen auf den Anschlussbereich eines HVt in ländllichen Räumen auch
         zu einer Vergrößerung des Gebietes führen kann. In diesen Fällen, die von besonderer Bedeu-
         ung für das Ziel einer flächendeckenden Versorgung sind, würde dies zu einer Erschwerung der
         Investition führen. Deshalb ist nach Überzeugung der Beschlusskammer entgegen den Zweifeln
         der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2013 ein anderer Bezugspunkt als der Orts-
         netzbereich für die Förderung des Wettbewerbs nicht besser geeignet.
         Das Abstellen auf die durch den Zugangsnachfrager und nicht die Summe der durch Zugangs-
         nachfrager erschlossenen KVz ist sinnvoll, weil so auch für den Zugangsnachfrager ein mög-
         lichst starker Anreiz für die Erschließung in der Fläche gesetzt wird.
         Es wird allerdings nicht alleine auf die Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch den
         Zugangsnachfrager abgestellt. Denn auch die VDSL2-Technik ermöglicht einen Ausbau eines
         hochleistungsfähigen Netzes. Zwar ist dazu die VDSL2-Vectoring-Technik deutlich besser ge-
         eignet als die VDSL2-Technik, aber der Schutz der getätigten Investitionen spricht für die Be-
         rücksichtigung auch der letztgenannten Technik. Die Beschlusskammer weist daraufhin, dass
         die Berücksichtigung von VDSL2-Technik nur für eine Übergangszeit in Betracht kommt, also in
         einer späteren Regulierungsverfügung gestrichen werden wird.
         Entgegen der Forderung einiger Antragstellerinnen sowie des VATM und BUGLAS rechtfertigen
         es die – wettbewerbsfördernden und begrüßenswerten – Investitionen des Zugangsnachfragers
         in einen FTTH/B-Ausbau nicht, dass dieser Ausbau – im Rahmen des Ortsnetzkriteriums – einer
         FTTC-Erschließung gleichgestellt wird. Nach Überzeugung der Beschlusskammer würde der
         durch eine solche Fiktion bewirkte Schutz des Zugangsnachfragers nicht dem Wettbewerb die-
         nen. Der besondere Schutz könnte vielmehr dazu führen, dass der Zugangsnachfrager die Kon-
         trolle über die beiden parallelen hochleistungsfähigen Infrastrukturen hat bzw. wegen des weit-
         gehenden FTTH/B-Ausbaus auch in den KVz-Bereichen des Ortsnetzes ohne parallelen Ausbau
         keine Basis für den Ausbau Dritter bestünde. Das würde dem Ziel eines Infrastrukturwettbe-
         werbs widersprechen.
         Gleiches gilt auch für den Antrag der Antragstellerin zu 36., wonach die Betroffene für eine
         nachträgliche Zugangsverweigerung in dem Ortsnetz über mehr Anschlüsse mit einer Daten-
         übertragungsrate von mehr als 50 Mbit/s verfügen müsse als der Zugangsnachfrager. Soweit es
         der Antragstellerin um die Berücksichtigung alternativer Infrastrukturen geht, wird auf die obigen
         Ausführungen verwiesen. Das Kriterium ist aber auch nicht zur Erreichung einer Flächende-
         ckung geeignet, weil die größere Anzahl an Anschlüssen nicht mit der erschlossenen Fläche
         zusammenhängen muss. Schließlich wäre das Kriterium auch nicht praktikabel, weil die Anzahl
         der Anschlüsse schwankt und für die andere Partei nicht nachprüfbar ist.




Bonn, 11. September 2013
391

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2968                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                       110

   5.5.4.8 Parallele Infrastruktur, Ziffer 6. Abs. 2 lit. c) der Anlage
   Eine nachträgliche Verweigerung bzw. Kündigung des Zugangs ist nur gerechtfertigt, wenn die
   Gebäude im Anschlussbereich des KVz an eine parallele zweite Infrastruktur angeschlossen
   sind.
   Eine zweite parallele Infrastruktur liegt vor, wenn es im Einzugsbereich des KVz ein zweites lei-
   tungsgebundenes bidirektionales öffentliches Telekommunikationsnetz gibt. Dies liegt vor, wenn
   die Gebäude an ein FTTB/H- oder bidirektionales HFC-Netz angeschlossen sind. Denkbar ist
   aber auch eine parallele Erschließung durch Kupferdoppeladern, wenn in einem Neubaugebiet
   ein Wettbewerber und die Betroffene die Gebäude angeschlossen haben. Das Kriterium ist auch
   erfüllt, wenn die Parallelabdeckung nur durch die Infrastrukturen von zwei oder mehr Netzbetrei-
   bern erreicht wird. Eine Einbeziehung von LTE ist dagegen nicht geboten. Nach der aktuellen
   Festlegung zählen drahtlose Anschlussprodukte nicht in den gleichen Endkundenmarkt wie die
   DSL-Anschlüsse,
       Festlegung der Präsidentenkammer, a.a.O., S. 60ff.
   Um einen möglichst hohen Grad an Wettbewerb durch alternative Angebote zu erreichen, muss
   die ganz überwiegende Anzahl der möglichen Kunden über zwei Infrastrukturen erreicht werden
   können. Dies ist nach Überzeugung der Beschlusskammer gegeben, wenn 75 % der Gebäude
   doppelt versorgt werden. Dabei hat die Beschlusskammer berücksichtigt, dass die Doppeler-
   schließung bei Gebäuden mit mehreren potentiellen Kunden höher ist und damit der Anteil der
   Endkunden, die zwischen mindestens zwei Infrastrukturen wählen können, deutlich höher sein
   wird als der Anteil der erschlossenen Gebäude.
   An die Leistungsfähigkeit der alternativen Infrastruktur werden keine weiteren Anforderungen
   gestellt, außer dass diese für das Angebot von hochbitratigen Anschlüssen geeignet sind. Bei
   einem FTTB/H-Ausbau und einem alternativen Netz auf Basis von Kupferdoppeladern steht dies
   nicht in Frage. Bei einem HFC-Netz wird dies nur dann gegeben sein, wenn es bidirektional ist.
   Soweit das Netz im Zeitpunkt des Ausbaus durch die Betroffene noch kein hochleistungsfähiges
   Netz ist, so kann dieses mit einem der KVz-Erschließung vergleichbarem Aufwand entspre-
   chend aufgerüstet werden. Die Aufrüstung wird bei einer hohen Flächendeckung des parallelen
   Netzes und steigender Bandbreitennachfrage der Endkunden besonders wahrscheinlich sein.
   Das Abstellen auf eine parallele Infrastruktur stellt keine von der Regulierungsverfügung abwei-
   chende regionale Marktabgrenzung dar. Die Differenzierung folgt gerade nicht aus einem feh-
   lenden Marktversagen, sondern aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Innerhalb eines
   Marktes kann sich, ohne dass dies die Marktbeherrschung in Frage stellt, die Zugangsverweige-
   rung unterschiedlich stark auf den Wettbewerb auswirken. Dies ist hier der Fall.
   Die Frage, ob tatsächlich mindestens 75% der Gebäude in einem KVz-Anschlussbereich über
   eine zweite Infrastruktur angeschlossen sind, ist in zwei Schritten zu beantworten. Zunächst ist
   zu bestimmen, welche und wie viele Gebäude überhaupt zu einem KVz-Anschlussbereich gehö-
   ren. Diese Bestimmung kann insbesondere anhand des TAL-Info-Tools der Betroffenen erfol-
   gen. Ist damit die Grundgesamtheit festgelegt, ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob min-
   destens 75% dieser Gebäude doppelt versorgt werden. Eine erste Indikation hierfür lässt sich
   dem Breitbandatlas der Bundesregierung entnehmen (www.zukunft-breitband.de). Eine gebäu-
   descharfe Bestimmung erlauben die öffentlich zugänglichen Verfügbarkeitsanfragen, welche die
   verschiedenen Netzbetreiber auf ihren Webseiten eingerichtet haben. Die auf dieser Grundlage
   ermittelten Ergebnisse haben die Vermutung der Richtigkeit für sich und können deshalb von
   der Betroffenen genutzt werden, um ihrer im Rahmen der Ziffer 6. bestehenden Darlegungs- und
   Beweislast nachzukommen.
   Die Betroffene muss im Streitfall nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Vorankündigung der
   nachträglichen Zugangsverweigerung eine zweite Infrastruktur besteht. Die Beweislast folgt aus
   der allgemeinen zivilrechtlichen Beweislastregel, dass jede Partei die Tatsachen einer sie be-
   günstigenden Norm beweisen muss. Dies ist auch verhältnismäßig. Ein Investor wird bei seiner
   Investitionsentscheidung die Marktverhältnisse berücksichtigen. Deshalb ist davon auszugehen,
   dass die Betroffene im Rahmen der Erschließung die Marktsituation sondieren wird. Dieses in
   einer beweisgeeigneten Form zu tun, erhöht den Aufwand nicht übermäßig. Dagegen wird der


                                                                                                   Bonn, 11. September 2013
392

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   2969


                                                             111

         Zugangsnachfrager bei der Erschließung durch die Betroffene keine Veranlassung für eine
         Marktanalyse haben.


         5.5.4.9 Ausnahme bei Doppelerschließung eines KVz vor dem 10.04.2013, Ziffer 7. lit. a)
         aa) und lit. b) der Anlage
         Soweit der KVz vor dem 10.04.2013, also vor der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs
         der vorliegenden Regulierungsverfügung, von der Betroffenen und einem Zugangsnachfrager
         erschlossen wurde, ist das Bestandsschutzinteresse des Zugangsnachfragers zu stark, um eine
         nachträgliche Zugangsverweigerung zu ermöglichen. In der Hauptsache geht es hierbei um
         KVz, die in einem zwischen der Betroffenen und der Antragstellerin zu 35. vereinbarten Pilotpro-
         jekt in den Städten Heilbronn und Würzburg in den letzten Jahren erschlossen worden sind. Es
         wäre unbillig, würde die Beschlusskammer allein zugunsten einer Seite – nämlich der Betroffe-
         nen – in diese Vereinbarung eingreifen. Anderseits besteht auch kein Grund dafür, die Betroffe-
         ne in der Nutzung ihres Ausbaus zu beschränken. Deshalb bleibt in diesem Fall die Zugangs-
         verpflichtung unbegrenzt. Sollte einer der beiden auf die Nutzung von VDSL2- bzw. VDSL2-
         Vectoring-Technik verzichten, gilt die Zugangsbeschränkung unter den ausgeführten Bedingun-
         gen zu Gunsten der Betroffenen bzw. des Zugangsnachfragers. Zum Schutz der Betroffenen vor
         gestrandeten Investitionen muss allerdings der Zugangsnachfrager innerhalb von drei Monaten
         nach der Vorankündigung erklärt haben, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift
         vorliegen.


         5.5.4.10 Ausnahme bei Beihilfegebieten, Ziffer 7. lit. a) bb) und lit. b) der Anlage
         Eine weitere Ausnahme vom Recht der Betroffenen zur nachträglichen Zugangsverweigerung
         nach Ziffer 6. ist für den Fall zu machen, dass eine Zugangsverweigerung zu beihilferechtlichen
         Rückerstattungsansprüchen gegen den von der Verweigerung bedrohten Zugangsnachfrager
         führen würde.
         Im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau wird eine Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen
         Mitteln gewährt, um einem Marktversagen entgegenzuwirken und kohäsionspolititsche Ziele
         (keine „digitale Kluft“ zwischen bestimmten Regionen) zu erreichen,
               vgl. Europäische Kommission, Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über
               staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, veröffentlicht
               in ABl. EU 2013, Nr. C 25/1, Rz. 5.
         Dabei ist sicherzustellen, dass der staatliche Eingriff nicht private Investitionen hemmt. Die Be-
         willigungsbehörden müssen darum vor Gewährung einer Beihilfe prüfen, ob ein privater Investor
         konkret plant, die eigene Infrastruktur in naher Zukunft – namentlich während der nächsten drei
         Jahre – auszubauen,
               vgl. Europäische Kommission, a.a.O., Rz. 63.
         Eine weitere Voraussetzung für eine Beihilfengewährung ist, dass der Empfänger bestimmte
         Bedingungen akzeptiert. So sollte er einen effektiven Zugang zur geförderten Infrastruktur min-
         destens für einen Zeitraum von 7 Jahren anbieten. Unter einem effektiven Zugang wird im Fall
         von FTTC-Infrastrukturen das Angebot des Zugangs zu Leerrohren, des entbündelten Zugangs
         zum Kabelverzweiger und eines Bitstromzugangs verstanden,
               vgl. Europäische Kommission, a.a.O., Rz. 78 lit. g) i.V.m. Anhang II.
         Erfüllt ein Beihilfeempfänger entsprechende Verpflichtungen nicht, kann es zu Rückerstattungs-
         forderungen gegen ihn kommen.
         Die vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend insofern von Relevanz, als eine Zugangsver-
         weigerung der Betroffenen nach Ziffer 6. der Anlage gegenüber einem Beihilfenempfänger dazu
         führen könnte, dass dieser seinen Angebotspflichten nur noch eingeschränkt nachkommen kan-
         n. Jedenfalls für den Fall, dass ihm die Bewilligungsbehörde nicht die beihilfenrechtliche Unbe-
         denklichkeit einer Zugangsverweigerung bescheinigt und er sich deshalb der Gefahr von Rück-



Bonn, 11. September 2013
393

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2970                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2013


                                                      112

   forderungen ausgesetzt sieht, sollte der Beihilfeempfänger die Möglichkeit haben, eine ange-
   kündigte Zugangsverweigerung abzuwenden.
   Soweit die Betroffene hiergegen einwendet, das Regulierungsrecht gehe dem Beihilfenrecht vor
   und könne nicht umgekehrt von diesem beeinflusst werde, verkennt sie den komplementären
   Charakter der beiden Rechtsgebiete. Das Beihilfenrecht setzt dort an, wo – selbst unter Berück-
   sichtigung von Regulierungsmaßnahmen – kein marktgetriebener Ausbau zu erwarten ist. Jedes
   Unternehmen und insbesondere auch die Betroffene selbst haben die Möglichkeit, im Rahmen
   eines Interessenbekundungsverfahrens die eigenen Ausbauabsichten mitzuteilen. Unterbleibt
   eine solche Mitteilung, haben die betroffenen Regionen häufig keine andere Wahl mehr, als den
   Breitbandausbau mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen. Indes würde die Attraktivität dieser
   Unterstützung wesentlich beeinträchtigt, müssten geförderte Unternehmen damit rechnen, an
   den von ihnen erschlossenen KVz später keine TAL mehr abnehmen zu können und Rückerstat-
   tungen leisten zu müssen. Damit würden die Wirksamkeit der Beihilfeförderung und der schnelle
   Breitbandausbau auch in der Fläche beeinträchtigt werden. Um letztere insgesamt zu schützen,
   ist eine nachträgliche Zugangsverweigerung bei drohenden Rückerstattungsansprüchen unzu-
   lässig.
   Der Betroffenen ist dieser Ausschluss ihres Kündigungsrechts auch zumutbar. Sie hätte nämlich
   ihrerseits im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ihre Ausbauabsichten mitteilen und
   so eine beabsichtigte Vectoring-Erschließung absichern können. Im Übrigen dürfte aber auch
   die Anzahl der Fälle, auf welche die Klausel Anwendung findet, überschaubar sein. Wie bereits
   oben hervorgehoben, handelt es sich bei den Gebieten, in denen eine nachträgliche Zugangs-
   verweigerung ausgesprochen werden kann, um solche, in denen in der Regel keine Beihilfe ge-
   währt worden ist.
   Ebenso wie im Fall von Ziffer 7. lit. a) aa) muss ein Zugangsnachfrager, der in den Genuss der
   Unzulässigkeit einer Zugangskündigung und –verweigerung kommen will, auch hier innerhalb
   von drei Monaten nach der Vorankündigung erklärt haben, dass die Voraussetzungen der Aus-
   nahmevorschrift gegeben sind.


   5.5.4.11 Ausnahme bei einem Ausbau oder zumindest einer Kollokations-Bestellung vor
   Veröffentlichung dieses Beschlusses, Ziffer 8. lit. a) aa), b) und c) der Anlage
   Soweit der Zugangsnachfrager schon vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses den KVz mit
   DSL-Technik erschlossen oder zumindest eine Kollokation bestellt hatte, verdienen seine Inves-
   titionen – wie unter Ziffer 5.5.4.2.4 ausgeführt – einen gesteigerten Bestandsschutz. Deshalb
   muss er, entsprechend dem Antrag 1.3 der Betroffenen, die Möglichkeit haben, die nachträgli-
   che Zugangsverweigerung abzuwenden, wenn der Zugangsnachfrager innerhalb von drei Mona-
   ten nach der Vorankündigung gegenüber der Betroffenen erklärt, dass er nach Ablauf der Vor-
   ankündigungsfrist VDSL2-Vectoring-Technik am KVz aufbauen werde, dies tatsächlich auch tut
   und als Ersatz für die Nutzung der KVz-TAL einen angemessenen Bitstrom-Zugang anbietet.
   Der Zugangsnachfrager muss eine angemessene Zeit zur Entscheidung über die Aufrüstung
   des KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik haben. Dazu sind drei Monate hinreichend. Die verblei-
   benden neun Monate sind auch hinreichend für den tatsächlichen Ausbau des KVz mit VDSL2-
   Vectoring-Technik durch den Zugangsnachfrager oder die Betroffene.
   Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter Ziffern 5.5.3.4 und
   5.5.3.6 verwiesen.
   Im Übrigen kann in der vorliegenden Fallgestaltung nach der Übergangsbestimmung in Ziffer 20.
   der Anlage die Vorankündigung frühestens mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgen (siehe dazu
   die Ausführungen unter Ziffer 5.7.1).




                                                                                                  Bonn, 11. September 2013
394

Zur nächsten Seite