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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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5.6.5 Löschung im Fall einer bestehenden Erschließung, Ziffer 16. der Anlage
Gemäß Ziffer 16. Abs. 1 der Anlage wird die Eintragung einer bestehenden Erschließung ge-
löscht, wenn der Anzeigende seine Anzeige widerruft, die Betroffene das Wirksamwerden von
Zugangskündigung oder –verweigerung im Sinne von Ziffer 6. anzeigt, die Bundesnetzagentur
die Eintragung nach Ziffer 18. Abs. 3 der Anlage für unwirksam erklärt oder ein im Standardan-
gebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
Mit den genannten Bestimmungen werden die Inhalte der Vectoring-Liste an die jeweils geän-
derte Sachlage angepasst. Der Verweis auf im Standardangebot geregelte andere Löschungs-
gründe dient als Auffangtatbestand, z.B. für den Fall, dass die Betroffene versehentlich eine von
der Anzeige abweichende Eintragung vorgenommen hat. Der Betroffenen steht keine Entschei-
dungsbefugnis über die materielle Zulässigkeit der Eintragung zu, z.B. ob ein den Vorgaben
genügender Bitstrom angeboten wird. Dementsprechend ist die Bundesnetzagentur gemäß Zif-
fer 18. zu allen Eingriffen befugt, die Verletzungen formeller und materieller Bestimmungen die-
ser Regulierungsverfügung und des nachgelagerten Standardangebots beheben.
Löscht die Betroffene die Eintragung einer bestehenden Erschließung, richtet sich das weitere
Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots. In diesem Rahmen sollten insbesonde-
re auch Unterrichtungs- und Sanktionsregeln getroffen werden. Die Beschlusskammer denkt
dabei an folgende – nicht unbedingt abschließende – Regelungen: Die Betroffene sollte die
Bundesnetzagentur informieren, wenn die Anzeige einer bestehenden Erschließung widerrufen
wird. Sollte die Erschließung bereits zum Zeitpunkt der Anzeige nicht bestanden haben, sollte
eine Sanktion dergestalt geregelt werden, dass der Anzeigende für einen bestimmten Zeitraum
– beispielsweise für zwei Jahre – keine Erschließungsabsicht zumindest an dem betreffenden
KVz mehr anzeigen darf. Zudem sollte auch eine Sanktion eingeführt werden für den Fall, dass
die Eintragung einer bestehenden Erschließung für unwirksam erklärt und gelöscht werden
musste, weil das erforderliche Bitstrom-Angebot fehlte. Die Sanktionen sollten zudem weiterrei-
chende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht ausschließen.
5.6.6 Löschung im Fall einer beabsichtigten Erschließung, Ziffer 17. der Anlage
Die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung wird gemäß Ziffer 17. Abs. 1 der Anlage ge-
löscht, wenn die Vornahme der Erschließung angezeigt wurde, der Anzeigende seine Anzeige
widerruft oder der angezeigte Erschließungstermin abgelaufen ist. Macht ein Anzeigender im
letztgenannten Fall geltend, er habe eine Verzögerung der Erschließung nicht zu vertreten, legt
die Betroffene vor einer Löschung den Fall der Bundesnetzagentur zur Entscheidung vor. Im
Übrigen wird die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung auch dann gelöscht, wenn die
Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder ein im Standardangebot geregel-
ter anderer Löschungsgrund vorliegt.
Auch in den vorgenannten Fällen wird mit der Löschung die Vectoring-Liste an die jeweilige
Sachlage angepasst. Die Löschung setzt jedenfalls in den ersten vier Varianten auf eine rein
formelle Prüfung der Betroffenen auf. Soweit materiell zu prüfen ist, ob ein Unternehmen die
Verzögerung einer Erschließung zu vertreten hat, ist hiermit die Bundesnetzagentur zu befas-
sen.
Löscht die Betroffene die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung, richtet sich das weitere
Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots. In diesem Zusammenhang sind u.a.
auch Unterrichtungs- und Sanktionsregeln einzuführen. Diese müssen sicherstellen, dass es
nicht zu einer bloßen Vorratshaltung an Reservierungen kommt. Derart sollte die Bundesnetz-
agentur nach den – wiederum nicht abschließenden – Vorstellungen der Beschlusskammer über
Löschungen wegen eines Widerrufs oder wegen fruchtlosen Ablaufs des beabsichtigten Er-
schließungsdatums unterrichtet werden. War zuvor gegenüber einem anderen Unternehmen
wegen einer Kollision von Absichtsanzeigen die Vornahme einer Eintragung abgelehnt worden,
sollte auch dieses Unternehmen entsprechend informiert werden. Für den letztgenannten Fall
sollten wirksame Vertragsstrafen zugunsten des Unternehmens, dem eine Reservierung verwei-
gert worden war, vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten Unternehmen, die Erschließungs-
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absichten nicht erfüllen und sich diesbezüglich nicht exculpieren können, für einen bestimmten
Zeitraum – beispielsweise für ein Jahr nach Ablauf des ursprünglich angekündigten Erschlie-
ßungsdatums – keine erneuten Reservierungen zumindest hinsichtlich des betreffenden KVz
vornehmen dürfen. Die Sanktionen sollten zudem weiterreichende zivilrechtliche Schadenser-
satzansprüche nicht ausschließen.
5.6.7 Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur, Ziffer 18. der Anlage
Ziffer 18. der Anlage sieht die Möglichkeit der Bundesnetzagentur vor, unter bestimmten Um-
ständen Ablehnungen durch die Anordnung von Eintragungen zu ersetzen, bevorstehende Ein-
tragungen zu untersagen, bestehende Eintragungen für unwirksam zu erklären und in den bei-
den letztgenannten Fällen erforderlichenfalls die Vornahme einer anderen Eintragung anzuord-
nen. Ziel dieser Regelungen ist es, im Zusammenwirken mit den übrigen Bestimmungen der
Regulierungsverfügung und des Standardangebots – beispielsweise zu Einsichts- und Unterrich-
tungsrechten der Bundesnetzagentur – eine diskriminierungsfreie und inhaltlich zutreffende Füh-
rung der Vectoring-Liste durch die Betroffene zu gewährleisten.
Die tenorierten Tatbestände doppeln einmal die Befugnisse der Betroffenen insofern, als die
Bundesnetzagentur das Recht erhält, die Betroffene zu bereits nach den Ziffern 15. bis 17. er-
forderlichen Eintragungen, Ablehnungen, Löschungen oder Änderungen von Eintragungen an-
zuhalten.
Abgesehen von etwaigen weiteren Regelungen im Standardangebot ist die Betroffene allerdings
nur zu Maßnahmen befugt, die ihr eine lediglich formelle Prüfung der angezeigten Sachverhalte
abverlangen. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit ist dagegen – jedenfalls dem Grundsatz
nach – der Bundesnetzagentur vorbehalten. Mit diesem Ansatz soll die Betroffene möglichst
nicht in die Konfliktlage gebracht werden, über die Einhaltung bestimmter inhaltlicher Kriterien
auf Seiten ihrer Wettbewerber und ggf. zu deren Lasten entscheiden zu müssen.
Nach dieser Maßgabe kann die Bundesnetzagentur namentlich eingreifen, wenn der Anzeigen-
de per Eintrag in die Vectoring-Liste einen Schutz für sich reklamiert, der ihm nach den Bestim-
mungen der Ziffern 1. bis 6. gerade nicht zusteht. Zu denken ist hier etwa an den Fall, dass ent-
gegen einer entsprechenden Erklärung gerade kein ausreichendes Bitstrom-Angebot unterbrei-
tet wird.
Ebenso kann die Bundesnetzagentur gegen solche Eintragungen von Erschließungsabsichten
vorgehen, die eine missbräuchliche, ggf. sogar schikanöse Rechtsausübung darstellen, weil es
ihnen an einer Verankerung in einer verfestigten lokalen oder regionalen Erschließungsplanung
fehlt. Erfasst werden mit dieser Fallgruppe solche Reservierungen, die nach den Umständen
des jeweiligen Falles nicht Ausfluss einer ernsthaften Planung sind, sondern lediglich als Ge-
genstand für Rechtshändel mit dritten Unternehmen dienen sollen.
Mit Rücksicht auf die bereits unter Ziffer 5.5.4.10 erörterten Besonderheiten von Beihilfengebie-
ten kann die Bundesnetzagentur schließlich auch dann eingreifen, wenn für die Erschließung
des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt
werden soll oder worden ist und weder der Anzeigende im zugehörigen Interessenbekundungs-
verfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist
abgelaufen ist. Mit der Tenorierung dieser Befugnisse schützt die Bundesnetzagentur die Nut-
zerinteressen. Ohne eine solche Regelung wäre die Integrität des öffentlichen Vergabeverfah-
rens und die geordnete Verwendung der öffentlichen Gelder gefährdet. Zudem würde der Breit-
bandausbau insbesondere in der Fläche behindert. Einer im Einzelfall besseren Erschließung
eines KVz stünde die Gefährdung der gesamten Breitbandförderung entgegen. Dadurch wären
aber weitaus mehr Nutzer von einer Breitbandversorgung mit VDSL2 oder ADSL2plus ausge-
schlossen, während die Absicherung lediglich einer relativ geringen Anzahl von Nutzern eine
Verbesserung von VDSL2 auf VDSL2-Vectoring verwehrt.
Der Anzeigende ist während des Laufs der abgefragten Ausbaufrist insofern nicht schutzwürdig,
als es ihm offen gestanden hätte, im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens einen bei-
hilfenfreien Ausbau anzukündigen. Ihm soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Reser-
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vierungen den Ausbau zu blockieren und sich ggf. den Verzicht auf die Schutzrechte abkaufen
zu lassen.
5.6.8 Nachweisverfahren, Ziffer 19. der Anlage
Gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung kann auf Antrag der
Betroffenen oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren vor der Bundesnetzagentur
durchgeführt werden. Mit dieser Bestimmung stellt sich die Bundesnetzagentur den beteiligten
Unternehmen als neutraler und fachkundiger Dritter zur Verfügung. Die im Standardangebot
vorzunehmende Konkretisierung sollte sich an den bereits bestehenden Regelungen im Fall der
TAL-Bereitstellung orientieren.
5.7 Übergangsbestimmungen
Im Folgenden werden diejenigen Bestimmungen erläutert und begründet, die nur für eine Über-
gangsphase gelten. Sie können in späteren Regulierungsverfügungen gestrichen werden. Die
Bestimmungen betreffen die Möglichkeit der Vorankündigung im Bestandsschutzfall (Ziffer
5.7.1), das übergangsweise Angebot eines Bitstrom-Zugangs auf Layer 3 (Ziffer 5.7.2) und den
Einführungszeitpunkt der Vectoring-Liste (Ziffer 5.7.3).
5.7.1 Möglichkeit der Vorankündigung im Bestandsschutzfall, Ziffer 20. der Anlage
Gemäß Ziffer 20. der Anlage kann, sofern der Zugangsnachfrager den betreffenden KVz im
Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
mit DSL-Technik erschlossen oder zumindest die KVz-Kollokation bestellt hatte, die Vorankün-
digung gemäß Ziffer 6. frühestens mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgen.
Weil die Betroffene selber einen sukzessiven Markteintritt plant, also zuerst mit einem Angebot
auf neu und direkt mit VDSL2-Vectoring-Technik ausgebauten KVz beginnen will und dann erst
die Bestands-KVz aufrüsten will, ist es geboten, die Wettbewerber gleich zu behandeln. Wie die
Antragstellerin zu 16. – von der Betroffenen unwidersprochen – vorgetragen hat, plant die Be-
troffene, ihre Bestands-KVz im Laufe des Jahres 2016 auf Vectoring umstellen zu wollen. Dies
bildet die Beschlusskammer mit dem Moratorium für die nachträgliche Zugangsverweigerung
nach Ziffer 6. bis zum 31.12.2016 ab. Dieses gilt auch für den Aufbau von VDSL2-Vectoring-
Technik des Zugangsnachfragers zur Abwendung der Zugangsverweigerung. Die Betroffene
darf also erstmals am 31.12.2015 mit Wirkung zum 01.01.2017 die Kündigung und Bestellab-
weisung ankündigen.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin zu 15. hat die Betroffene nicht erklärt, dass sie erst
2018 ihr Netz auf VDSL2-Vectoring umstelle. Die entsprechenden Presseberichte bezogen sich
auf die Umstellung ihres Telefonnetzes auf ein All-IP-Netz, in dem auch schmalbandige Tele-
fonanschlüsse über IP ans Netz anschlossen sind.
Die teilweise noch weitergehenden Forderungen der Wettbewerber nach einem späteren Ende
der Übergangsphase und einer entsprechend verlängerten Amortisationszeit für die eigenen
(DSLAM-)Investitionen sind nicht gerechtfertigt. Die Regelungen nach Ziffern 6. und 7. sind oh-
nehin nur anwendbar in Gebieten, in denen die Betroffene über die relative Mehrheit der im
Ortsnetz erschlossenen KVz verfügt und zudem mindestens 75% der zum KVz-
Anschlussbereich gehörenden Gebäude über eine zweite Festnetzinfrastruktur verfügen. In die-
sen Gebieten besteht ein besonders großes und regulatorisch sanktioniertes Interesse sowohl
der Betroffenen und ihrer Bitstrom- und Resalenachfrager als auch der Endkunden daran, dass
die hergebrachte Kupferinfrastruktur aufgewertet wird. Um im Wettbewerb mit der zweiten Fest-
netzinfrastruktur bestehen zu können, sollte die Betroffene diese Aufwertung mit Wirkung ab
dem 01.01.2017 herbeiführen können.
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5.7.2 Übergangsweise Angebot eines Bitstrom-Zugangs auf Layer 3, Ziffer 21. der Anlage
Gemäß Ziffer 21 Abs. 1 S. 1 der Anlage ist die Betroffene abweichend von Ziffer 9. – in dem das
Angebot eines Layer 2-Bitstrom-Zugangs geregelt ist – in den Fällen der Ziffern 1. lit. c) und 2.
lit. c) bis zum Ablauf des 31.12.2015 berechtigt, den Zugangsnachfrager auf ein nach § 23 TKG
geprüftes und veröffentlichtes Angebot für einen Bitstrom-Zugang auf Layer 3 zu verweisen.
Unter Ziffer 5.5.2.6 der Begründung ist dargelegt worden, dass ein Bitstrom-Zugang auf Layer 3
im Allgemeinen nicht in der Lage ist, diejenigen Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu kompensie-
ren, die der Wegfall des Zugangs zur entbündelten KVz-TAL mit sich bringt. Verantwortlich hier-
für ist insbesondere der Umstand, dass die Zugangsnachfrager im Fall eines Layer 3-Bitstroms
in der Festlegung von Überbuchung und Qualitätsparameter stark eingeschränkt sind. Die Be-
schlusskammer hat deshalb grundsätzlich verfügt, dass die Betroffene dem Zugangsnachfrager
an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die an dem KVz an-
geschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt anbie-
ten muss.
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens hat die Betroffene indes – für die Beschlusskammer
überzeugend – vorgetragen, aufgrund verschiedener Umbau- und Entwicklungserfordernisse
werde ein Layer 2-Produkt an den sogenannten „Broadband Network Gateways“ frühestens in
der späten zweiten Jahreshälfte 2015 verfügbar sein. Diese Gateways sollen deutschlandweit
an rund 900 Standorten aufgebaut werden. Bis dahin werde es lediglich ein Layer 2-
Bitstromprodukt geben, welches vom Zugangsnachfrager direkt am DSLAM/MSAN abgenom-
men wird. Über dieses Angebot kann aber nur ein Nachfrager angeschlossen werden, weil am
DSLAM/MSAN lediglich ein Anschluss zur Verfügung steht. Deshalb kommt dieses Bitstrompro-
dukt lediglich für den Fall der nachträglichen Zugangsverweigerung in Betracht.
Mit Blick auf diesen Vortrag hat die Beschlusskammer die vorliegende Übergangsregelung ge-
troffen. Nach Auffassung der Beschlusskammer wäre es nicht mit dem Regulierungsziel des
beschleunigten Ausbaus hochleistungsfähigen Netzen der nächsten Generation vereinbar, die
Betroffene für den Zeitraum bis Ende 2015 an einer von ihr nicht erfüllbaren Obliegenheit – näm-
lich dem Angebot von Layer 2-Bitstrom an einem möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabe-
punkt – festzuhalten. Ohne eine Übergangsregelung würde sich die Nutzung von VDSL2-
Vectoring durch die Betroffene verzögern.
Den Zugangsnachfragern ist zwar durchaus zuzugeben, dass die Betroffene mit der Ablehnung
der von ihr im NGA-Forum mitentwickelten Spezifikation für den Layer 2-Bitstrom unglücklich
agiert haben mag. Doch liegt der Grund für die Verzögerung nicht in der geplanten Abweichung
von der Spezifikation, sondern in dem Umstand, dass sie ihr Netz grundsätzlich umbaut. Auch
bei einer vollständigen Umsetzung der Spezifikation würde sich eine Verzögerung durch den
Netzumbau ergeben. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, allein denjenigen Netzbetreibern die
Chance auf einen dauerhaft geschützten Vectoring-Betrieb einzuräumen, die bereits einen Layer
2-Bitstrom anbieten können, und sie insofern gegenüber der Betroffenen zu bevorteilen. Das
Risiko, nach Aufbau von Vectoring-Technik diese Technik dauerhaft nicht effektiv nutzen zu
können, weil Dritte nicht von einer Parallelnutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz ab-
gehalten werden können, könnte dazu führen, dass die Betroffene vorerst von einer Vectoring-
Einführung absehen könnte. Diese Konsequenz würde indes den oben festgestellten Interessen
von Bitstrom- und Resalenachfragern wie auch der betroffenen Endkunden zuwiderlaufen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen Zeitraum geht (nämlich dem-
jenigen zwischen Mitte 2014 und Ende 2015), der einerseits für die Betroffene insofern ent-
scheidend ist, als sie sich der verstärkten Abwanderung von Kunden in die Kabelnetze unmittel-
bar entgegenstellen muss, und andererseits so kurz ist, dass ihre Wettbewerber mit dem über-
gangsweisen Angebot von Layer 3-Bitstrom nicht dauerhaft in ihrer Wettbewerbsfähigkeit be-
schädigt wären. Wie unter Ziffer 5.5.2.2.1 ausgeführt, verfolgen die Wettbewerber den KVz-
Ausbau derzeit fast ausschließlich dort, wo die Betroffene nicht ausbaut. Zwar plant die Betrof-
fene eine erhebliche Ausweitung der KVz-Erschließung, gleichwohl rechnet die Beschlusskam-
mer nur mit einer geringen Überschneidung der Ausbaugebiete, so dass die Wettbewerbsbe-
schränkung durch den Teilwiderruf für die Übergangszeit durch ein Layer 3-Bitstrom ausgegli-
chen werden kann, wenn dieses in einen Layer 2-Bitstrom überführt wird und der Zugangsnach-
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frager durch die Übergangszeit keinen finanziellen Nachteil erleidet. Um letzteres sicherzustel-
len, hat die Beschlusskammer in Ziffer 21. Abs. 1 S. 2 der Anlage verfügt, dass der Zugangs-
nachfrager, wenn er bis zum 31.12.2016 auf einen Bitstrom-Zugang im Sinne von Ziffer 9.
migriert, mit Blick auf einen vorher auf Layer 3 abgenommenen Bitstrom-Zugang wirtschaftlich
so zu stellen ist, als habe er von Beginn an einen Bitstrom-Zugang im Sinne von Ziffer 9. in An-
spruch genommen. Die Frist wurde nicht auf das Ende der Übergangsfrist gelegt, damit eine
reibungslose Migration erfolgen kann.
Das leistungsseitige Defizit des Layer 3-Bitstroms gegenüber einem Layer 2-Bitstrom ist für eine
Übergangszeit ebenfalls hinnehmbar. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass in der Start-
phase des VDSL2-Vectoring die Möglichkeit der stärkeren Produktdifferenzierung bei einem
Layer 2-Bitstrom nicht von so großer Bedeutung sein wird, weil derzeit aus Endkundensicht die
Datenübertragungsrate von überragender Bedeutung ist. Gerade der große Erfolg der Kabelan-
bieter bestätigt dies.
In der Gesamtabwägung ist derart dem schnellen und chancengleichen Ausbau der Vectoring-
Technik durch die Betroffene der Vorzug zu geben vor einem Abwarten auf die Verfügbarkeit
von Layer 2-Bitstrom. Dieses Abwägungsergebnis entspricht im Übrigen auch demjenigen, zu
dem zwischenzeitlich die TAL-Wettbewerber mit den größten Endkundenzahlen gelangt sind.
Für die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und für die Antragstellerin zu 35. ist entschei-
dend, dass die Betroffene unmittelbar mit dem Ausbau von Vectoring-Technik beginnt. Beide
sind dafür bereit, die anfängliche Nicht-Verfügbarkeit eines Layer 2-Bitstrom-Produkts hinzu-
nehmen,
siehe die gemeinsame Medieninformation der Betroffenen und der Telefónica Deutschland
Holding, „Telefónica Deutschland und Telekom wollen Kooperation im Festnetz vertiefen“,
vom 02.05.2013 sowie die Pressemitteilung der Antragstellerin zu 35., „Vodafone greift im
Festnetz an: Einigung über Nutzung von VDSL der Telekom“, vom 16.05.2013.
Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten nach Ziffer 21. Abs. 2 der Anlage die vorgenannten
Regelungen entsprechend für den Bitstrom-Zugang, den der Geschützte nach Ziffer 11. i.V.m.
Ziffern 3. lit. c) und 4. lit. c) anzubieten hat. Dem Geschützten bleibt es selbstverständlich unbe-
nommen, von vornherein allein einen Layer-2-Bitstrom-Zugang im Sinne von Ziffer 11. anzubie-
ten.
5.7.3 Einführung der Vectoring-Liste, Ziffer 22. der Anlage
Zur Gewährleistung von Chancengleichheit ist es notwendig, dass nicht die Betroffene die Vec-
toring-Liste einrichtet und dann als zunächst einzige ihre Reservierungen einträgt, sondern dass
vielmehr ein einheitliches Einführungsdatum bestimmt wird, ab dem das Verfahren nach den
Ziffern 12. bis 19. beginnt. Dementsprechend regelt Ziffer 22. der Anlage, dass das Verfahren
nach den Ziffern 12. bis 19. eingeführt wird, sobald effiziente Zugangsnachfrager in der Lage
sind, an diesem Verfahren wirksam teilzunehmen. Das sich hiernach ergebende Einführungsda-
tum wird im Standardangebot festgelegt. Bei der Führung der Vectoring-Liste sind die Über-
gangsbestimmungen nach den Ziffern 20. und 21. zu beachten.
5.8 Ablehnung der Anträge bezüglich § 21 TKG im Übrigen
Soweit sich die Ablehnung der Anträge bezüglich § 21 TKG nicht schon aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, wird im Folgenden auf sie eingegangen:
5.8.1 Antrag zu 3. der Betroffenen (HVt-Vorbehalt)
Der Antrag wird abgewiesen. Es besteht keine Grundlage für die beantragte Öffnungsklausel.
Die Betroffene hat beantragt, dass sie den Zugang zur TAL auch einschränken darf, wenn die
hochbitratige Nutzung im Übrigen, insbesondere am HVt oder EVZ/APL, zu einer Verminderung
der mit VDSL2-Vectoring erzielbaren Datenübertragungsraten führt. In ihrer Stellungnahme vom
18.02.2013 hat sie klargestellt, dass sie damit lediglich eine Öffnungsklausel für eine Änderung
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der Regelung zum HVt-Nahbereich beantragen will. Einer solchen einschränkenden Auslegung
ist der Antrag aber nicht zugänglich, weil die Bedingungen für eine Änderung des HVt-
Nahbereichs nicht ersichtlich sind. Für den Nahbereich ist in Ziffer 5.1 des Prüfberichts Nr. 3 43
geregelt, dass an KVz, die über ein maximal 550 m langes Hauptkabel am HVt angeschlossen
sind, kein VDSL2 eingespeist werden darf. Eine Beeinflussung von VDSL2-Vectoring am KVz
durch die VDSL2-Nutzung einer HVt-TAL im Nahbereich kann es demnach nicht geben, weil
diese im HVt-Nahbereich unzulässig ist. Insofern bedarf es erst einer Änderung der Nahbe-
reichsregelung, ehe es zu der durch die Ziffer 3. geregelten Störung kommen kann.
Zu der Unbegründetheit des Antrages hinsichtlich anderer Übertragungsverfahren wird auf die
Ausführungen in Ziffer 5.5.2.3 verwiesen.
5.8.2 Antrag der Antragstellerin zu 1.
Die von der Antragstellerin zu 1. beantragten Konfliktregeln können nicht auferlegt werden. Die
Regelungen sehen vor, dass alle Unternehmen ihre Ausbauvorhaben bei der Bundesnetzagen-
tur anmelden und dadurch eine Doppelerschließung vermieden werden soll. Nach Überzeugung
der Beschlusskammer wäre ein solches Verfahren aufwendig und würde zu Verzögerungen füh-
ren. Die auferlegten Regeln für die Ausbauplanung ermöglichen es jedem Wettbewerber inklusi-
ve der Betroffenen, mit einem angemessenen Vorlauf seine Planung abzusichern. Die Regelung
eines Stichtags ist nicht erforderlich, um ein „Windhundrennen“ zu verhindern. Denn die Investi-
tionen in einen KVz-Ausbau sind zu hoch und mit einem zu großem Ausbaurisiko verbunden, als
dass Wettbewerber KVz auf Vorrat ausbauen werden.
Eine Sonderregelung für den Ausbau in Fördergebieten ist nicht erforderlich. Unter den oben
aufgeführten Bedingungen kann jeder Netzbetreiber im Rahmen einer Fördermaßnahme
VDSL2-Vectoring anbieten. Eine Blockierung des KVz durch eine entsprechende Planungsab-
sprache ist nicht möglich, weil das voraussetzt, dass die Betroffene oder ein Wettbewerber den
KVz ohne Förderung ausbaut. Hinsichtlich der Regelung zu den Anforderungen an den Bitstrom
wird auf die Ausführungen unter Ziffern 5.5.2.6, 5.5.3.6 und 5.5.4.6 verwiesen.
Der Antrag, die Betroffene zu einer Information über eine bestehende Erschließung mit VDSL2-
Vectoring innerhalb von fünf Werktagen ab der KVz-Kollokations-Angebotsaufforderung zu ver-
pflichten, wird abgelehnt. Das Bestellverfahren und die Informationspflichten sind gemäß den
Vorgaben in dieser Regulierungsverfügung im Standardangebot zu regeln.
Der Antrag, die Betroffene zur Vorlage eines Prüfberichts zu verpflichten, der die beantragten
Anforderungen erfüllt, wird abgelehnt. Die Ausgestaltung des Zugangs wird im Rahmen des
Standardangebotes geregelt.
Der Antrag, die Betroffene zum Angebot eines Bitstrom-Zugangs mit gleichzeitiger Einspeisung
von „POTS oder ISDN“ über einen Splitter zu verpflichten, wird abgelehnt. Es wird auf die Aus-
führungen unter Ziffer 5.8.4 verwiesen.
Der Antrag, die Betroffene zu verpflichten, im Rahmen des Ersatzbitstromproduktes durch Auf-
rüstung mit DSL-Ports eine rasche Bereitstellung zu garantieren, wird ebenfalls abgelehnt. Die
Bestimmungen zur Bestellung und Bereitstellung sind im Standardangebot zu regeln. Einer ge-
sonderten Pflicht zur Kapazitätserweiterung bedarf es nicht, weil die Bereitstellung eines Bit-
stromzugangs gerade Voraussetzung für die Zugangsverweigerung ist und dieser dementspre-
chend nicht auf die vorhandene Kapazität beschränkt sein kann.
5.8.3 Anträge der Antragstellerin zu 6.
Der erste Hilfsantrag der Antragstellerin zu 6., die Betroffene zu einem Node Level Vectoring auf
Herstellerebene zu verpflichten, wird abgelehnt. Bisher ist die dafür erforderliche Technik nicht
verfügbar. Wie unter Ziffer 5.4.6 ausgeführt, sieht die Beschlusskammer aktuell aber auch bei
der Verfügbarkeit der Technik keine Grundlage für eine entsprechende Auferlegung.
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Prüfbericht der Telekom Deutschland GmbH Nr. 3, Version 7.0
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Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages wird auf die Ausführungen unter Ziffern 5.5.2.6, 5.5.3.6
und 5.5.4.6 verwiesen.
5.8.4 Anträge der Antragstellerin zu 21.
Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 1. wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.2 zum Be-
standsschutz verwiesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 2., das die Bundesnetzagentur den KVz-Ausbau koordiniert,
wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.6.2 verwiesen.
Der Hilfsantrag 3. ist darauf gerichtet, dass eine Beschränkung des Zugangs nur erfolgt, wenn
zwei Wettbewerber den KVz mit VDSL2- bzw. VDSL2-Vectoring-Technik nutzen wollen, und der
erst Ausbauende den Vorrang genießt. Dem wird in dem in Ziffer 5.5.2.1 bis 5.5.2.3 erläutertem
Rahmen entsprochen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Dem Hilfsantrag, dass die Betroffene den Zugangsnachfrager bei einer nachträglichen Zu-
gangsbeschränkung in finanzieller Art adäquat für entgangenen Gewinn in einem Zeithorizont
von 5 Jahren und für die nicht amortisierbare Investition entschädigen muss, wird abgelehnt. Es
wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.3.6 verwiesen.
Der Hilfsantrag, die Betroffene zu einer Information über eine bestehende Erschließung mit
VDSL2-Vectoring innerhalb von fünf Werktagen ab der KVz-Kollokations-Angebotsaufforderung
zu verpflichten, wird abgelehnt. Das Bestellverfahren und die Informationspflichten sind im Stan-
dardangebot zu regeln.
Der Hilfsantrag, die Betroffene zur Vorlage eines Prüfberichts für das VDSL2-Vectoring zu ver-
pflichten, wird abgelehnt. Die Ausgestaltung des Zugangs wird im Rahmen des Standardange-
botes geregelt.
Der Hilfsantrag, die Betroffene zum Angebot eines Bitstromangebotes mit gleichzeitiger Einspei-
sung von „POTS oder ISDN“ über einen Splitter zu verpflichten, wird abgelehnt. Es kann an die-
ser Stelle offenbleiben, ob der Zugang zur TAL auch eine gemeinsame Nutzung der TAL um-
fasst, bei dem der Zugangsnachfrager die unteren Frequenzen und die Betroffene die oberen
Frequenzen übernimmt. Damit eine solche Pflicht nicht ins Leere läuft, setzt sie jedenfalls vor-
aus, dass die Betroffene nicht nur zum Angebot eines gemeinsamen Zugangs zur TAL verpflich-
tet ist, sondern auch zur Bereitstellung eines Bitstroms auf einer gemeinsam genutzten TAL.
Eine solche Verpflichtung wurde ihr weder ausdrücklich auferlegt noch handelt es sich um eine
im Verfahren oder vorher verlangte Leistung. Insofern wäre sie also nur dann zu einem entspre-
chenden Angebot verpflichtet, wenn sie selber ihren Endkunden VDSL2-Vectoring-Anschlüsse
mit einem schmalbandigen Telefonanschluss anbieten würde. Die Betroffene hat erklärt, ihren
Telefondienst bis 2018 vollständig auf VoIP umzustellen. Dementsprechend wird sie VDSL2-
Vectoring-Anschlüsse nicht zusammen mit einem schmalbandigen Telefonanschluss anbieten.
5.8.5 Anträge der Antragstellerin zu 35.
Der Antrag auf weitergehende Vorgaben für ein Bitstrom-Angebot der Betroffenen wird abge-
lehnt. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5.5.2.1.6 verwiesen.
Der Antrag auf Ablehnung des Antrages zu 3. der Betroffenen wird stattgegeben.
Die weiteren Anträge beziehen sich auf von der Betroffenen beantragte Regelung, die abgelehnt
wurden, und gehen deshalb in Leere.
6. Änderung der Standardangebotsverpflichtung nach § 23 TKG
Als Folgeänderung zu den Änderungen im Bereich der Zugangsverpflichtungen ist die mit Be-
schluss BK 3g-09/085 vom 21.03.2011 beibehaltene Standardangebotsverpflichtung dahinge-
hend anzupassen, dass sie auch die nunmehr in Bezug auf einen Vectoring-Betrieb geltenden
Sonderbestimmungen umfasst. Von der Anordnung einer Vorlagefrist für ein entsprechend ge-
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ändertes Standardangebot hat die Beschlusskammer mit Blick auf das Eigeninteresse der Be-
troffenen, der Kammer schnellstmöglich ein entsprechendes Angebot vorzulegen, abgesehen.
Die nötigen Änderungen des TAL-Regimes könnten – entsprechend dem Antrag der Antragstel-
lerin zu 1. und 21. – in einer Änderungsvereinbarung zum TAL-Vertrag umgesetzt werden, die
dann zum Gegenstand der Standardangebotsprüfung gemacht werden könnte. Durch eine sol-
che begrenzte Prüfung des TAL-Standardangebotes könnte rasche Klarheit über die Zugangs-
bedingungen geschaffen werden.
Soweit die Betroffene darüber hinaus mit ihrem Antrag zu 4. das Ziel verfolgt, sie zu verpflichten,
ihre TAL-Verträge zu kündigen und das Standardangebot anzubieten, ist dies unzulässig. Die
TAL-Verträge der Betroffenen sehen bereits jetzt die Möglichkeit der Änderungskündigung vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den 29.08.2013
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Dr. Geers Wieners
Bonn, 11. September 2013
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Mitteilung Nr. 341/2013
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Tenor der endgültigen Genehmigung der Entgelte für Inter-
connection-Verbindungsleistungen in dem Verwaltungsver-
fahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom
Deutschland GmbH vom 21.09.2012 wegen Genehmigung der Ent-
gelte für Terminierungs- und Zuführungsleistungen im Festnetz der
Antragstellerin im Rahmen von Netzzusammenschaltungen (sog.
„Durchleitungsentgelte“) hat die Beschlusskammer 3 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2012 be-
schlossen:
1. Ab dem 01.12.2012 werden die in der nachfolgenden
Anlage BK3c-12/089: Tabelle der endgültig geneh-
migten Entgelte für Interconnection-Verbindungsleis-
tungen genehmigt.
2. Die Genehmigung der Entgelte unter Ziffer 1.13.1,
1.14.1, 1.14.3, 1.15.1, 1.15.3, 1.16.1, 1.17.1, 1.17.3,
1.25.1, 1.25.3, 1.26, 1.27, 1.28, und 1.29 ist befristet bis
zum 30.11.2013. Die Genehmigung der übrigen Entgelte
ist befristet bis zum 30.11.2014.
3. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3c-12/089 –
Bonn, 11. September 2013
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Anlage BK3c-12/089:
Tabelle der endgültig genehmigten Entgelte für Interconnection-Verbindungsleistungen
1. Ab dem 01.12.2012 werden die folgenden Entgelte genehmigt:
1.1 Für die Leistung Telekom-B.1
Verbindungen in das Telefonnetz national der Telekom aus dem Telefonnetz von ICP
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0036 0,0025
1.2. Für die Leistung Telekom-B.2
Verbindungen mit Ursprung im nationalen Telefonnetz der Telekom zu ICP als Verbindungsnetzbetreiber
für Ortsverbindungen und für Fern-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen
1.2.1) Telekom-B.2 [Ort]
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0036 0,0025
Tarifzone II 0,0052 0,0036
Tarifzone III 0,0061 0,0043
1.2.2) Telekom-B.2 [Fern]
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0036 0,0025
Tarifzone II 0,0052 0,0036
Tarifzone III 0,0061 0,0043
1.3. Für die Leistung Telekom-B.32
Verbindungen zum Dienst 032 über das Telefonnetz national der Telekom (nur Gasse 032)
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
Gasse 032 0,0037 0,0026
1.4. Für die Leistung Telekom-O.5
Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800
1.4.1) Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz der Telekom (außer Gasse 032):
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0037 0,0026
Tarifzone II 0,0053 0,0037
1.4.2) Verbindungen mit Ursprung in anderen Festnetzen (außer Gasse 032):
Peak-Tarif Off-peak-Tarif
€/Min €/Min
Tarifzone I 0,0092 0,0065
Tarifzone II 0,0101 0,0071
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