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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3089


Mitteilung Nr. 381/2013                                                    2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                grenze sind befristet bis B.u.G..
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                  4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                                     Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
                                                                                pflichten nachzukommen.
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
gung der Investitionsmaßnahme der TenneT TSO GmbH, Ber­                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
necker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat die Be-                  rufs.
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, am 25.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-126
vom 02.06.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-           BK4-09-225A02
126A01 vom 03.06.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
budgets für das Projekt „Netzanbindung des Offshore-Windpark-
Clusters SylWin“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird
gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird
der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit
nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor
des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.
                                                                      Mitteilung Nr. 383/2013
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..                           ARegV § 23 Abs. 1;

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                                                                      aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
          pflichten nachzukommen.                                     In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                      trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der HSN Mag-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        deburg GmbH, Am Alten Theater 1, 39104 Magdeburg, Antragstel-
          rufs.                                                       lerin, Verfahrensbevollmächtigte: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
                                                                      mbH, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf, hat die Beschluss-
                                                                      kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-
                                                                      nikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am
BK4-09-126A02                                                         30.08.2012 beschlossen:

                                                                           1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
                                                                                genehmigt.

                                                                           2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Mitteilung Nr. 382/2013                                                    4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                                Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              men.

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                       rufs.
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
gung der Investitionsmaßnahme der TenneT TSO GmbH, Ber­               BK4-09-127
necker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, am 25.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-225
vom 28.05.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
225A01 vom 03.06.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
budgets für das Projekt „B.u.G.“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-
scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert.
Dafür wird der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt,
soweit nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der
Tenor des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.




Bonn, 11. September 2013
513

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3090                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         17 2013


Mitteilung Nr. 384/2013                                                    1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Kapazitätser-
                                                                                höhung der Nord-Süd-Achse zw. Kruckel und Dauers-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              berg“ wird genehmigt.

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren                    2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                       grenze sind befristet bis B.u.G..
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-                 4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschlusskam-                 Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
mer    4     der    Bundesnetzagentur     für  Elektrizität, Gas,               pflichten nachzukommen.
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, am 23.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-148              5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
vom 09.08.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-                     rufs.
148A01 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
budgets für das Projekt „B.u.G.“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-
scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert.
Dafür wird der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt,       BK4-09-149A03
soweit nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der
Tenor des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            Mitteilung Nr. 386/2013
          grenze sind befristet bis B.u.G..
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          pflichten nachzukommen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Amprion
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, vom
          rufs.                                                       30.06.2010 auf Änderung des nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmig-
                                                                      ten Investitionsbudgets für das Projekt „Erhöhung der technischen
                                                                      Netzsicherheit durch Erweiterungen von Sparschaltungen, Installa-
                                                                      tion von digitalen Störschreibern, Erweiterung der Schutz- und Leit-
BK4-09-148A02                                                         technik sowie Beschaffung von Baueinsatzkabeln“ hat die Be-
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
                                                                      Bonn, am 28.06.2011 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-150
                                                                      vom 23.04.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
                                                                      150A01 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
                                                                      budgets für das Projekt Erhöhung der technischen Netzsicherheit
                                                                      durch Erweiterungen von Sparschaltungen, Installation von digita-
                                                                      len Störschreibern, Erweiterung der Schutz- und Leittechnik sowie
                                                                      Beschaffung von Baueinsatzkabeln (im Folgenden auch: Aus-
                                                                      gangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV
Mitteilung Nr. 385/2013                                               wie folgt geändert:

ARegV § 23 Abs. 1;                                                         1.   Der Tenor zu 1.) des Ausgangsbescheids wird mit Wir-
                                                                                kung zum B.u.G. durch folgenden Tenor ersetzt:
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                       Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                                     pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
                                                                                samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-                   und Herstellungskosten in Höhe von B.u.G. Euro für das
gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-                      Projekt „Erhöhung der technischen Netzsicherheit durch
damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­                    Erweiterungen von Sparschaltungen, Installation von di-
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                           gitalen Störschreibern, Erweiterung der Schutz- und Leit-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113                    technik sowie Beschaffung von Baueinsatzkabeln“ ge-
Bonn, am 10.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-149                   nehmigt. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne
vom 07.05.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-                     von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen er-
149A02 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-                 gebenden Bestimmungen des Ausgangsbescheides so-
budgets für das Projekt „Kapazitätserhöhung der Nord-Süd-Achse                  weit diese nicht durch den vorliegenden Beschluss geän-
zw. Kruckel und Dauersberg“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-                     dert werden.
scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geän-
dert. Dafür wird der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss               2.   Der Tenor zu 2.) des Ausgangsbescheids wird mit Wir-
ersetzt, soweit nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen               kung vom B.u.G. durch folgenden Tenor ersetzt:
wird. Der Tenor des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Te-
nor ersetzt:                                                                    Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                grenze sind befristet bis B.u.G.




                                                                                                               Bonn, 11. September 2013
514

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                  3091


     3.   Der Ausgangsbescheid wird hinsichtlich der Festlegung       Mitteilung Nr. 388/2013
          der genehmigten Anlagengruppen in Abschnitt C. Ge-
          nehmigungshöhe mit Wirkung vom B.u.G. widerrufen. An        ARegV § 23 Abs. 1;
          die Stelle des widerrufenen Teils der Entscheidung tritt
          die in Anlage 1 dieses Beschlusses enthaltene Tabelle zu    Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
          den Anschaffungs- und Herstellungskosten und Nut-           aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          zungsdauern der genehmigten Anlagengruppen.                 gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

     4.   Die von den Änderungen nach Ziff. 1. und 2. betroffenen     In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
          Abschnitte des Ausgangsbescheides innerhalb der Glie-       gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-
          derungspunkte C. I. Anerkennungsfähige Anschaffungs-        damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­
          und Herstellungskosten und D. Genehmigungsdauer             kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
          werden entsprechend durch die Abschnitte in Anlage 1        Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
          ersetzt.                                                    Bonn, am 06.12.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-151
                                                                      vom 26.04.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt.                     151A01 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
                                                                      budgets für das Projekt „Erhöhung der Verfügbarkeit der Netzbe-
                                                                      triebsführungssysteme“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid)
                                                                      wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür
BK4-09-150A02                                                         wird der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit
                                                                      nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor
                                                                      des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

                                                                           1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erhöhung der
                                                                                Verfügbarkeit der Netzbetriebsführungssysteme“ wird ge-
Mitteilung Nr. 387/2013                                                         nehmigt.

ARegV § 23 Abs. 1;                                                         2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                grenze sind befristet bis B.u.G..
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                  3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                           4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-                   Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-                      pflichten nachzukommen.
damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                      5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113                    rufs.
Bonn, am 22.02.2013 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-150
vom 23.04.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
150A02 vom 28.06.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
budgets für das Projekt „B.u.G.“ (im Folgenden auch: Ausgangsbe-      BK4-09-151A02
scheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert.
Dafür wird der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt,
soweit nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der
Tenor des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            Mitteilung Nr. 389/2013
          grenze sind befristet bis B.u.G..
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          pflichten nachzukommen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-
          rufs.                                                       damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­
                                                                      kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
                                                                      Bonn, am 23.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-152
BK4-09-150A03                                                         vom 21.07.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
                                                                      152A02 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
                                                                      budgets für das Projekt „Erweiterung der 380-kV-Station Koblenz“
                                                                      (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2
                                                                      EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird der Ausgangsbe-
                                                                      scheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit nicht explizit auf den
                                                                      Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor des Ausgangsbe-
                                                                      scheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

                                                                           1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erweiterung
                                                                                der 380-kV-Station Koblenz“ wird genehmigt.



Bonn, 11. September 2013
515

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3092                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2013


     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            Mitteilung Nr. 391/2013
          grenze sind befristet bis B.u.G..
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          pflichten nachzukommen.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-
          rufs.                                                       damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­
                                                                      kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
                                                                      Bonn, am 23.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-155
BK4-09-152A03                                                         vom 03.02.2011, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
                                                                      155A01 vom 22.06.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
                                                                      budgets für das Projekt „Erhöhung der Übertragungskapazität von
                                                                      HöS-Stromkreisen“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird
                                                                      gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird
                                                                      der Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit
                                                                      nicht explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor
                                                                      des Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

                                                                           1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erhöhung der
                                                                                Übertragungskapazität von HöS-Stromkreisen“ wird ge-
Mitteilung Nr. 390/2013                                                         nehmigt.

ARegV § 23 Abs. 1;                                                         2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                grenze sind befristet bis B.u.G..
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                  3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                           4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-                   Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-                      pflichten nachzukommen.
damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                      5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113                    rufs.
Bonn, am 23.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-154
vom 31.08.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
154A01 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
budgets für das Projekt „Erweiterung der Verbundkupplung der          BK4-09-155A02
­Netze von RWE Transportnetz Strom und der transpower strom-
 übertragungs gmbh durch Ausbau der Station Nehden“ (im Folgen-
 den auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG
 i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird der Ausgangsbescheid
 durch diesen Beschluss ersetzt, soweit nicht explizit auf den Aus-
 gangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor des Ausgangsbescheids
 wird durch folgenden Tenor ersetzt:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erweiterung       Mitteilung Nr. 392/2013
          der Verbundkupplung der Netze von RWE Transportnetz
          Strom und der transpower stromübertragungs gmbh             ARegV § 23 Abs. 1;
          durch Ausbau der Station Nehden“ wird genehmigt.
                                                                      Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-            aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          grenze sind befristet bis B.u.G..                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                       In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
                                                                      gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-          kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
          pflichten nachzukommen.                                     Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
                                                                      Bonn, am 10.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-158
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        vom 03.02.2011, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-
          rufs.                                                       158A01 vom 22.06.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
                                                                      budgets für das Projekt „Netzerweiterung der grenzüberschreiten-
                                                                      den Kuppelkapazität zwischen Deutschland, Raum Aachen und
                                                                      Belgien, Lixhe“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird ge-
BK4-09-154A02                                                         mäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird der
                                                                      Ausgangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit nicht
                                                                      explizit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor des
                                                                      Ausgangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:




                                                                                                               Bonn, 11. September 2013
516

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2013                                 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3093


     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Netzerweite-       Mitteilung Nr. 394/2013
          rung der grenzüberschreitenden Kuppelkapazität zwi-
          schen Deutschland, Raum Aachen und Belgien, Lixhe“           ARegV § 23 Abs. 1;
          wird genehmigt.
                                                                       Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
          grenze sind befristet bis B.u.G..                            gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                        In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
                                                                       gung der Investitionsmaßnahme der bayernets GmbH, Poccistraße
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den         7, 80336 München, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
          pflichten nachzukommen.                                      und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.07.2012 be-
                                                                       schlossen: Die mit Beschluss BK4-08-334 vom 03.02.2010, letzt-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-         malig geändert durch Beschluss BK4-08-334A02 vom 20.12.2011,
          rufs.                                                        erfolgte Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt
                                                                       „B.u.G.“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29
                                                                       Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird der der Aus-
                                                                       gangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit nicht expli-
BK4-09-158A02                                                          zit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor des Aus-
                                                                       gangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

                                                                            1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
                                                                                 genehmigt.

Mitteilung Nr. 393/2013                                                     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                 grenze sind befristet bis 31.12.2017.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                            3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                                      Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
                                                                                 pflichten nachzukommen.
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
gung der Investitionsmaßnahme der Amprion GmbH, Rheinland-                  5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
damm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat die Beschluss­                     rufs.
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113
Bonn, am 10.10.2012 beschlossen: Die mit Beschluss BK4-09-159
vom 03.05.2010, letztmalig geändert durch Beschluss BK4-09-            BK4-08-334A03
159A02 vom 12.05.2011, erfolgte Genehmigung eines Investitions-
budgets für das Projekt „Neubau der 380-kV-Station Weingarten“
(im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29 Abs. 2
EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird der Ausgangsbe-
scheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit nicht explizit auf den
Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor des Ausgangsbe-
scheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Neubau der
          380-kV-Station Weingarten“ wird genehmigt.
                                                                       Mitteilung Nr. 395/2013
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..                            ARegV § 23 Abs. 1;
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.                        Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
                                                                       aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den         gets nach § 23 Abs. 1 ARegV
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
          pflichten nachzukommen.                                      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags auf Genehmi-
                                                                       gung der Investitionsmaßnahme der bayernets GmbH, Poccistraße
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-         7, 80336 München, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der
          rufs.                                                        Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                       und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 09.07.2012 be-
                                                                       schlossen: Die mit Beschluss BK4-08-335 vom 27.11.2009, letzt-
                                                                       malig geändert durch Beschluss BK4-08-335A02 vom 20.12.2011,
BK4-09-159A03                                                          erfolgte Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt
                                                                       „B.u.G.“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird gemäß § 29
                                                                       Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV geändert. Dafür wird der der Aus-
                                                                       gangsbescheid durch diesen Beschluss ersetzt, soweit nicht expli-
                                                                       zit auf den Ausgangsbescheid verwiesen wird. Der Tenor des Aus-
                                                                       gangsbescheids wird durch folgenden Tenor ersetzt:

                                                                            1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
                                                                                 genehmigt.




Bonn, 11. September 2013
517

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3094                                    – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2013


     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis 31.12.2012.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen dieses Beschlusses ergebenden Mitteilungs-
          pflichten nachzukommen.

     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.



BK4-08-335A03




Mitteilung Nr. 396/2013


 Az. N5 – 6.02.04.01
     613P – 6.00.20.02

 Konsultationsverfahren gem. § 12c EnWG und UVPG

EnWG § 12c Abs. 3, UVPG;

Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gem. § 12b EnWG den Netz-
entwicklungsplan Strom 2013 und gem. § 17b EnWG erstmalig den
Offshore-Netzentwicklungsplan erarbeitet. Die Pläne basieren auf
dem von der Bundesnetzagentur am 30.11.2012 genehmigten Sze-
nariorahmen.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen ersten Entwurf des
Netzentwicklungsplans Strom 2013 sowie des Offshore-Netzent-
wicklungsplans im März 2013 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hatte
vom 02.03.2013 bis zum 14.04.2013 Gelegenheit sich zu diesem
Entwurf zu äußern. Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Bun-
desnetzagentur den überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungs-
plans Strom 2013 am 17.07.2013 und den überarbeiteten Entwurf
des Offshore-Netzentwicklungsplans am 24.06.2013 vorgelegt.

Die Bundesnetzagentur beteiligt nun die Behörden, deren Aufga-
benbereich berührt wird, sowie die Öffentlichkeit gemäß § 12c
EnWG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteiligung
sind der zweite Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2013,
der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans 2013 und der Ent-
wurf des Umweltberichts 2013 zum Bundesbedarfsplan-Entwurf
(§ 12c Abs. 3 EnWG, § 14g UVPG).

Die Bundesnetzagentur hat den zweiten Entwurf des Netzentwick-
lungsplans Strom 2013 und den zweiten Entwurf des Offshore-
Netzentwicklungsplans gem. § 12c Abs. 1 EnWG geprüft. Die der-
zeitigen Ergebnisse der Prüfung sind in einem Entwurf der
Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom sowie in einem Ent-
wurf des Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplan zusam-
mengefasst.

Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung, der zweite Ent-
wurf des Netzentwicklungsplans Strom 2013, der zweite Entwurf
des Offshore-Netzentwicklungsplans 2013 sowie die Entwürfe der
Bestätigungsdokumente werden vom 13.09.2013 bis zum
25.10.2013 am Sitz der Bundesnetzagentur (Tulpenfeld 4, 53113
Bonn) ausgelegt und auf der Internetseite www.netzausbau.de öf-
fentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit können Behörden ihre Stel-
lungnahmen einreichen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum
Entwurf der Netzentwicklungspläne und des Umweltbericht bis zwei
Wochen nach Ende der Auslegung äußern.


                                                                                                                Bonn, 11. September 2013
518


                                            
                                                
                                                519
                                            
                                        

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Herausgeber          Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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und Eisenbahnen
                                         Halbjahresabonnement Inland                26 €              26 €             47 €
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                                       Der Versand erfolgt gegen Rechnung. Abo ab: ____________________

                                       Anzahl der Exemplare________ Nummer bei Einzelexemplaren ______________
                                       _________________________
                                       Name/Firma _______________________________________________________
                                       Anschrift   _________________________________________________________
                                                   _________________________________________________________
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media production bonn gmbh             Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift durch die media production bonn gmbh
z. Hd. Frau Mathieu                    an den Verleger bin ich einverstanden
Mechenstr. 36
53129 Bonn                             Datum/Unterschrift __________________________________________________
                                       _________________________________________________________________
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