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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3197
Mitteilung Nr. 500/2013 men.
ARegV § 23 Abs. 1; 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-231
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 13.03.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erweiterung
des UW Büttel aufgrund von Offshore-Windeinspeisung“
wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 502/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-230 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-72 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
Schleswig-Holstein“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 501/2013 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An- BK4-11-232
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der WEMAG
Netz GmbH, Obotritenring 40, 19053 Schwerin, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 24.07.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis 31.12.2018.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3198 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2013
Mitteilung Nr. 503/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz BK4-11-234
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-73 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
Borken“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 505/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-233 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-75 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
Oldenburg“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 504/2013 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An- BK4-11-235
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-74: Lastbedingter Netzausbau im Netzgebiet
Nördlicher Bayerwaldring“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3199
Mitteilung Nr. 506/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz BK4-11-238
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-77 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
Hannover“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 508/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-237 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 08.03.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-79 EEG-bedingte Netzerweiterung im Be-
reich Westfalen“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 507/2013 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An- BK4-11-239
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 26.03.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
paket 2011-78 EEG-bedingte Netzerweiterung im Be-
reich Schleswig-Holstein“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3200 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2013
Mitteilung Nr. 509/2013 4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
ARegV § 23 Abs. 1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets BK4-11-249
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Enervie As-
setNetWork GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüdenscheid, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 25.03.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „110-kV Frei-
leitungserneuerung Oege und Lenne“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis 31.12.2018.
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- Mitteilung Nr. 511/2013
rufs.
ARegV § 23 Abs. 1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
BK4-11-240 grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Mitteldeut-
sche Netzgesellschaft Strom mbH, Magdeburger Str. 36, 06112
Halle (Saale), Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 08.03.2013 beschlos-
sen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
Mitteilung Nr. 510/2013
4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
ARegV § 23 Abs. 1; rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV BK4-11-250
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Mitteldeut-
sche Netzgesellschaft Strom mbH, Magdeburger Str. 36, 06112
Halle (Saale), Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 04.03.2013 beschlos-
sen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3201
Mitteilung Nr. 512/2013 4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
ARegV § 23 Abs. 1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets BK4-11-256
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Transnet-
BW GmbH, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 28.08.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- Mitteilung Nr. 514/2013
rufs.
ARegV § 23 Abs. 1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
BK4-11-254 grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Transnet-
BW GmbH, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 15.02.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Netzerweite-
rung Ostumfahrung Stuttgart“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Mitteilung Nr. 513/2013 men.
ARegV § 23 Abs. 1; 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-257
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Transnet-
BW GmbH, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 28.08.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3202 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2013
Mitteilung Nr. 515/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz BK4-11-261
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 10.10.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen
zum Erhalt der Betriebsgenehmigung am UW Standort
Vieselbach“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 517/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-259 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 27.08.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „380-kV-Netz-
umstellung Vorpommern / Uckermark Nord (Uckermark-
Nord-Leitung) Phase 1 Bertikow – Pasewalk“ wird ge-
nehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Mitteilung Nr. 516/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz BK4-11-262
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 26.11.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Neubau der
380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd“ wird geneh-
migt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3203
Mitteilung Nr. 518/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz BK4-11-264
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 08.11.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG-beding-
te Erweiterung des UW Wolmirstedt B.u.G., einschließ-
lich Errichtung 110-kV-Anlage“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 520/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-263 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 08.11.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG/KWKG-
bedingter Umspannwerksneubau im Raum Mildenberg“
wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 519/2013 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An- BK4-11-265
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 26.11.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „380/220-kV-
Netzkupplung B.u.G. im UW Hamburg-Nord“ wird ge-
nehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3204 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2013
Mitteilung Nr. 521/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz BK4-11-268
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 20.08.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG/KWKG-
bedingter neuer Netzanschluss im Raum Altentreptow“
wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 523/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-267 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 26.11.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG-beding-
ter Umspannwerksneubau im Raum Jessen“ wird geneh-
migt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 522/2013 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An- BK4-11-269
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 10.07.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG/KWKG-
bedingter neuer Netzanschluss im UW Lubmin“ wird ge-
nehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3205
Mitteilung Nr. 524/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz BK4-11-272
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 22.08.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Netzan-
schluss Windpark Werder/Kessin“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men. Mitteilung Nr. 526/2013
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider- ARegV § 23 Abs. 1;
rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-271
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 22.10.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „„EEG-be-
dingte Erhöhung Netzanschlusskapazität UW Marke“
wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 525/2013 Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An- BK4-11-273
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 22.10.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG-beding-
te Erhöhung Netzanschlusskapazität Umspannwerk
Klostermansfeld“ wird genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3206 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 19 2013
Mitteilung Nr. 527/2013 4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1; men.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf- 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Amprion BK4-11-202
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 06.05.2013 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „380-kV-Netz
erweiterung Rommelsbach - Herbertingen (091)“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom- Mitteilung Nr. 529/2013
men.
ARegV § 23 Abs. 1;
5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-276 In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Gascade
Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel, An-
tragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 25.07.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis B.u.G..
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Mitteilung Nr. 528/2013 men.
ARegV § 23 Abs. 1; 5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-206
dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des Antrags
auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der ONTRAS-VNG
Gastransport GmbH, Maximilianallee 4, 04129 Leipzig, Antragstel-
lerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpen-
feld 4, 53113 Bonn, am 13.07.2012 beschlossen:
1. Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
genehmigt.
2. Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
grenze sind befristet bis 31.12.2017.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Bonn, 9. Oktober 2013