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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              3197


Mitteilung Nr. 500/2013                                                        men.

ARegV § 23 Abs. 1;                                                        5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                               rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                     BK4-11-231
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der TenneT
TSO GmbH, Bernecker Str. 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 13.03.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erweiterung
          des UW Büttel aufgrund von Offshore-Windeinspeisung“
          wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 502/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-230                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
                                                                     GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
                                                                     die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
                                                                     Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                     53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
                                                                               paket 2011-72 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
                                                                               Schleswig-Holstein“ wird genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 501/2013                                                        Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                               men.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                          5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                         rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-         BK4-11-232
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der WEMAG
Netz GmbH, Obotritenring 40, 19053 Schwerin, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 24.07.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis 31.12.2018.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-



Bonn, 9. Oktober 2013
53

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3198                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       19 2013


Mitteilung Nr. 503/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz         BK4-11-234
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
          paket 2011-73 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
          Borken“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 505/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-233                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
                                                                     GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
                                                                     die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
                                                                     Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                     53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
                                                                               paket 2011-75 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
                                                                               Oldenburg“ wird genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 504/2013                                                        Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                               men.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                          5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                         rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-         BK4-11-235
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
          paket 2011-74: Lastbedingter Netzausbau im Netzgebiet
          Nördlicher Bayerwaldring“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




                                                                                                                Bonn, 9. Oktober 2013
54

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –              3199


Mitteilung Nr. 506/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz         BK4-11-238
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 05.02.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
          paket 2011-77 EEG-bedingter Netzausbau im Netzgebiet
          Hannover“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 508/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-237                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
                                                                     GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
                                                                     die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
                                                                     Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                     53113 Bonn, am 08.03.2013 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
                                                                               paket 2011-79 EEG-bedingte Netzerweiterung im Be-
                                                                               reich Westfalen“ wird genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 507/2013                                                        Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                               men.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                          5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                         rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-         BK4-11-239
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der E.ON Netz
GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 26.03.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen-
          paket 2011-78 EEG-bedingte Netzerweiterung im Be-
          reich Schleswig-Holstein“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




Bonn, 9. Oktober 2013
55

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3200                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        19 2013


Mitteilung Nr. 509/2013                                                    4.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                rufs.
ARegV § 23 Abs. 1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets             BK4-11-249
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Enervie As-
setNetWork GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüdenscheid, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 25.03.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „110-kV Frei-
          leitungserneuerung Oege und Lenne“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis 31.12.2018.

     3.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.

     4.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        Mitteilung Nr. 511/2013
          rufs.
                                                                      ARegV § 23 Abs. 1;

                                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
BK4-11-240                                                            grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                      nach § 23 Abs. 1 ARegV

                                                                      In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                      trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Mitteldeut-
                                                                      sche Netzgesellschaft Strom mbH, Magdeburger Str. 36, 06112
                                                                      Halle (Saale), Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
                                                                      desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
                                                                      Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 08.03.2013 beschlos-
                                                                      sen:

                                                                           1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
                                                                                genehmigt.

                                                                           2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                                grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                           3.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                                Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                                men.
Mitteilung Nr. 510/2013
                                                                           4.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                              rufs.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV                                                BK4-11-250

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Mitteldeut-
sche Netzgesellschaft Strom mbH, Magdeburger Str. 36, 06112
Halle (Saale), Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 04.03.2013 beschlos-
sen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.



                                                                                                                 Bonn, 9. Oktober 2013
56

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3201


Mitteilung Nr. 512/2013                                                   4.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                               rufs.
ARegV § 23 Abs. 1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets            BK4-11-256
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Transnet-
BW GmbH, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 28.08.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.

     4.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-       Mitteilung Nr. 514/2013
          rufs.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;

                                                                     Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
BK4-11-254                                                           grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

                                                                     In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Transnet-
                                                                     BW GmbH, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, Antragstellerin,
                                                                     hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
                                                                     Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
                                                                     53113 Bonn, am 15.02.2013 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Netzerweite-
                                                                               rung Ostumfahrung Stuttgart“ wird genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Mitteilung Nr. 513/2013                                                        men.

ARegV § 23 Abs. 1;                                                        5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                               rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                     BK4-11-257
In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Transnet-
BW GmbH, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, Antragstellerin,
hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 28.08.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.




Bonn, 9. Oktober 2013
57

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3202                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       19 2013


Mitteilung Nr. 515/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz           BK4-11-261
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 10.10.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Maßnahmen
          zum Erhalt der Betriebsgenehmigung am UW Standort
          Vieselbach“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 517/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-259                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
                                                                     Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
                                                                     rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
                                                                     zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
                                                                     4, 53113 Bonn, am 27.08.2012 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „380-kV-Netz-
                                                                               umstellung Vorpommern / Uckermark Nord (Uckermark-
                                                                               Nord-Leitung) Phase 1 Bertikow – Pasewalk“ wird ge-
                                                                               nehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Mitteilung Nr. 516/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz           BK4-11-262
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 26.11.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Neubau der
          380-kV Schaltanlage im UW Hamburg-Süd“ wird geneh-
          migt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




                                                                                                                Bonn, 9. Oktober 2013
58

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3203


Mitteilung Nr. 518/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz           BK4-11-264
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 08.11.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG-beding-
          te Erweiterung des UW Wolmirstedt B.u.G., einschließ-
          lich Errichtung 110-kV-Anlage“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 520/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-263                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
                                                                     Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
                                                                     rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
                                                                     zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
                                                                     4, 53113 Bonn, am 08.11.2012 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG/KWKG-
                                                                               bedingter Umspannwerksneubau im Raum Mildenberg“
                                                                               wird genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 519/2013                                                        Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                               men.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                          5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                         rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-         BK4-11-265
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 26.11.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „380/220-kV-
          Netzkupplung B.u.G. im UW Hamburg-Nord“ wird ge-
          nehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




Bonn, 9. Oktober 2013
59

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3204                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       19 2013


Mitteilung Nr. 521/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz           BK4-11-268
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 20.08.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG/KWKG-
          bedingter neuer Netzanschluss im Raum Altentreptow“
          wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 523/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-267                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
                                                                     Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
                                                                     rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
                                                                     zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
                                                                     4, 53113 Bonn, am 26.11.2012 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG-beding-
                                                                               ter Umspannwerksneubau im Raum Jessen“ wird geneh-
                                                                               migt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 522/2013                                                        Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                               men.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                          5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                         rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-         BK4-11-269
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 10.07.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG/KWKG-
          bedingter neuer Netzanschluss im UW Lubmin“ wird ge-
          nehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




                                                                                                                Bonn, 9. Oktober 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
19 2013                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3205


Mitteilung Nr. 524/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz           BK4-11-272
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 22.08.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „Netzan-
          schluss Windpark Werder/Kessin“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.                                                       Mitteilung Nr. 526/2013

     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-       ARegV § 23 Abs. 1;
          rufs.
                                                                     Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV
BK4-11-271
                                                                     In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
                                                                     Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
                                                                     rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
                                                                     zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
                                                                     4, 53113 Bonn, am 22.10.2012 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „„EEG-be-
                                                                               dingte Erhöhung Netzanschlusskapazität UW Marke“
                                                                               wird genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
Mitteilung Nr. 525/2013                                                        Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
                                                                               men.
ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                          5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                         rufs.
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-         BK4-11-273
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der 50Hertz
Transmission GmbH, Eichenstraße 3A, 12435 Berlin, Antragstelle-
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 22.10.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „EEG-beding-
          te Erhöhung Netzanschlusskapazität Umspannwerk
          Klostermansfeld“ wird genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




Bonn, 9. Oktober 2013
61

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3206                                  – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       19 2013


Mitteilung Nr. 527/2013                                                   4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
ARegV § 23 Abs. 1;                                                             men.

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-                    5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets                      rufs.
nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Amprion           BK4-11-202
GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, Antragstellerin, hat
die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, am 06.05.2013 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „380-kV-Netz­
          erweiterung Rommelsbach - Herbertingen (091)“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis B.u.G..

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-         Mitteilung Nr. 529/2013
          men.
                                                                     ARegV § 23 Abs. 1;
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                      Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
                                                                     grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
                                                                     nach § 23 Abs. 1 ARegV

BK4-11-276                                                           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des An-
                                                                     trags auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der Gascade
                                                                     Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel, An-
                                                                     tragstellerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur
                                                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
                                                                     Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 25.07.2012 beschlossen:

                                                                          1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
                                                                               genehmigt.

                                                                          2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
                                                                               grenze sind befristet bis B.u.G..

                                                                          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

                                                                          4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
                                                                               Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
Mitteilung Nr. 528/2013                                                        men.

ARegV § 23 Abs. 1;                                                        5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                               rufs.
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf-
grund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets
nach § 23 Abs. 1 ARegV
                                                                     BK4-11-206
dem Verwaltungsverfahren nach § 23 ARegV aufgrund des Antrags
auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme der ONTRAS-VNG
Gastransport GmbH, Maximilianallee 4, 04129 Leipzig, Antragstel-
lerin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpen-
feld 4, 53113 Bonn, am 13.07.2012 beschlossen:

     1.   Die Investitionsmaßnahme für das Projekt „B.u.G.“ wird
          genehmigt.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis 31.12.2017.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.




                                                                                                                Bonn, 9. Oktober 2013
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