abl-20

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 152
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3271


                                                          11


         Frage 5 (zeitliche Aspekte)

         Sind im Rahmen der Zusammenlegung von Mobilfunknetzen mit Blick auf mögliche
         telekommunikationsrechtliche Maßnahmen Migrationszeiten notwendig?
         Erläuterung:
         Die Präsidentenkammer könnte im Rahmen zu treffender telekommunikationsrechtlicher
         Maßnahmen den mit einer Fusion entstehenden zeitlichen Aufwand zu berücksichtigen ha-
         ben. Mit der Zusammenlegung zweier flächendeckend ausgebauter Mobilfunknetze dürfte
         ein erheblicher planerischer und technischer Aufwand entstehen, insbesondere um mögliche
         netztechnischen Vorteile einer solchen Zusammenlegung nutzen zu können.
         In einem Verfahren im Vereinigten Königreich verpflichteten sich im Jahr 2010 zwei Unter-
         nehmen, die ein Joint Venture eingingen, Frequenznutzungsrechte über 2 x 15 MHz im Be-
         reich 1,8 GHz zeitlich gestaffelt zu veräußern. Dabei ergab sich für die Räumung von 2 x
         10 MHz eine Frist von 3,5 Jahren (Entscheidung am 1. März 2010, Räumung bis zum 30.
         September 2013) und für die Räumung der übrigen 2 x 5 MHz eine Frist von 5,5 Jahren
         (Räumung bis zum 30. September 2015).


         Frage 6 (Berücksichtigung von Neueinsteigerinteressen)

         Inwiefern sind im Rahmen möglicher telekommunikationsrechtlicher Maßnahmen die
         Interessen von Unternehmen zu berücksichtigen, die über keine Frequenznutzungs-
         rechte für den drahtlosen Netzzugang verfügen und als Mobilfunknetzbetreiber tätig
         werden wollen?
         Erläuterung:
         Die Präsidentenkammer beabsichtigt, die 2016 auslaufenden Frequenznutzungsrechte im
         Bereich 900 MHz und 1,8 GHz gegebenenfalls mit weiteren Frequenzen im Bereich 700 MHz
         in einem offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu vergeben. Der
         Markteintritt für einen Neueinsteiger wäre daher im Rahmen dieses Frequenzvergabeverfah-
         rens möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Zusam-
         menschlussvorhaben die Zahl der im Markt tätigen Mobilfunknetzbetreiber reduziert und sich
         damit die Chancen für einen Markteintritt eines Neueinsteigers erhöhen könnten.
         Zur Verwirklichung des Regulierungsziels der Sicherstellung eines chancengleichen Wett-
         bewerbs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG könnte erwogen werden, etwaigen Neueinsteigern den
         Markteintritt durch zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens zu
         erleichtern.
         In einer ähnlichen Situation im Jahr 2012 in Österreich wurde die Verschmelzung zweier
         Mobilfunknetzbetreiber unter Auflagen genehmigt. Die Auflagen zielten u. a. darauf ab, einen
         Neueinsteiger in den Markt zu bringen. Dabei verpflichteten sich die fusionierten Unterneh-
         men, 2 x 10 MHz im Bereich 2,6 GHz an einen potenziellen Neueinsteiger abzugeben, wenn
         dieser an der nächsten Auktion teilnehmen würde.




Bonn, 23. Oktober 2013
51

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3272                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2013


                                                     12


   C. Weiteres Vorgehen

   Die unter B. gestellten Kernfragen werden mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die
   Stellungnahmen sind in deutscher Sprache


                                     bis zum 15. November 2013,
   in Schriftform bei der
                                           Bundesnetzagentur
                                                Referat 212
                                               Tulpenfeld 4
                                               53113 Bonn
   und
   elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
   muss zugelassen sein) an E-Mail: referat212@bnetza.de
   einzureichen.


   Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der Bundes-
   netzagentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare
   das Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären. Falls die Stellungnahme Betriebs-
   und Geschäftsgeheimnisse enthält, ist zusätzlich eine zur Veröffentlichung bestimmte „ge-
   schwärzte Fassung“ einzureichen.

   BK 1




                                                                                                         Bonn, 23. Oktober 2013
52

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013                                 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3273


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 566/2013

PEntgV § 8 Abs. 1 Satz 1;

Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von
Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen
bis 1.000 Gramm ab dem 01.01.2014

Nachfolgend wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PEntgV die beabsich-
tigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe jeweiligen Maßgrößen
nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichti-
gen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2014 veröffentlicht.

Zu dem nachfolgenden Entwurf kann innerhalb von zwei Wochen
nach Erscheinen des Amtsblattes Stellung genommen werden
(Fristende: 06.11.2013).

Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5b-13-
001 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – je-
weils in deutscher Sprache – zu richten an:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: Bk5-Postfach@bnetza.de
oder Fax-Nummer: 0228 14 - 64 65


BK5b




Bonn, 23. Oktober 2013
53

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3274                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         20 2013




                     Beabsichtigte Entscheidung
                                      In dem Verwaltungsverfahren

                                                BK5b-13/001

       der

       Deutschen Post AG, vertreten durch den Vorstand,
                          Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn

                                                                                            -Antragstellerin-

       wegen

       Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die
       Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2014

       hat die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur in der Besetzung:


       Vorsitzende Ute Dreger,
       Beisitzer Jens Meyerding und
       Beisitzer Martin Balzer


       am xx.xx.2013 beschlossen:

             1. Zusammenfassung von Dienstleistungen

              Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden gemäß
              § 1 Abs. 2 PEntgV in einem einzigen Dienstleistungskorb zusammengefasst.

             2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung

              Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-Regulierung nur dann
              aufgenommen werden, wenn im jeweils relevanten Referenzzeitraum mindestens wäh-
              rend des letzten halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden
              Stellung heraus auf dem relevanten Markt Umsätze erzielt worden sind.

              Sofern durch produktspezifische Qualitätsänderungen (Modifizierung der Leistungs-
              merkmale) Dienstleistungen maßgeblich verändert werden, gelten sie als neue Ange-
              bote und sind wie solche zu behandeln.




             Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


                                                                                                      Bonn, 23. Oktober 2013
54

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013                               – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3275


                                                             -2-

                3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung

                   Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist
                   grundsätzlich möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-
                   Bestimmungen weiterhin eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnah-
                   men nicht erforderlich. Werden die Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen
                   zeitgleich mit der Herausnahme der Dienstleistungen kompensierende Entgeltände-
                   rungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung verbleibenden Dienstleistungen
                   durchgeführt werden.

                   Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus
                   der Price-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt
                   sich die Einhaltung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der An-
                   teil an der Erfüllung der Senkungsvorgabe unabhängig von zukünftigen Änderungen
                   der Entgelte für den Rest der Price-Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der
                   Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für Referenzzwecke festgeschrieben wird.

                   Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.

                4. Ausgangsentgeltniveau

                         a) Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Ent-
                            gelte der im Korb enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am
                            31.12.2013 von der Betroffenen auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
                            dienstleistungen erhobenen Entgelte werden die prognostizierten Absatzmen-
                            gen der Jahre 2014 bis 2018 verwendet.

                         b) Dem Durchschnitt der Entgelte wird die bei Erlass der Entscheidung tatsäch-
                            lich erbrachte Qualität der Briefbeförderung zugrunde gelegt. Zu diesem
                            Zweck wird der Betroffenen in Tenor zu 7. e) auferlegt, zusammen mit dem
                            Entgeltgenehmigungsantrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 In-
                            formationen mit Stand 3. Quartal 2013 vorzulegen.

                5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor

                   Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) der Betroffenen für die Jahre
                   2014 bis 2018 wird auf 0,2 % pro Jahr festgelegt.

                6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I

                   Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen
                   Bundesamtes herangezogen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7). Als
                   Wert für den Referenzindex wird das arithmetische Mittel der Monatswerte von Juli des
                   jeweiligen Referenzjahres (vgl. Punkt 11) bis Juni des Folgejahres herangezogen.

                7. Nebenbedingungen

                         a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen
                            nicht missbräuchlich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sein.

                         b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerk-
                            malen, wie sie mit den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten
                            Leistungsbeschreibungen definiert werden, können nur durch eine gleiche
                            prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und des Kilopreisanteils ge-
                            ändert werden. Anderenfalls ist rechnerisch nachvollziehbar zu belegen, dass
                            die Entgeltänderung weder missbräuchliche Abschläge noch Diskriminierun-
                            gen enthält.




            Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Bonn, 23. Oktober 2013
55

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3276                         – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2013


                                                    -3-

                c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im
                   Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Für Fragen der Umsatzsteuerpflicht
                   finden die steuerrechtlichen Regelungen Anwendung.

                d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vor-
                   gelegten Leistungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behan-
                   delt.

                e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Qualität der Briefbe-
                   förderung nach § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung ist jeweils zum
                   Ende eines Quartals zu berichten. Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-
                   fähigem Format folgende Informationen jeweils bis zwei Monate nach Quar-
                   talsende mitzuteilen:

                   ● Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordina-
                     ten) sowie Angaben zu Filialformat und Unternehmensorganisation

                   ● Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion;
                     jeweils aus Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehö-
                     rigen Rohdatensatzes gem. EN 13850

                   ● Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungs-
                     zeiten der Briefkästen.

                f) Jeweils zum 31. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 31. Juli 2015, sind die
                   relevanten Sendungsmengen – aufgeschlüsselt nach den der Price-Cap-
                   Regulierung unterliegenden Produkten – sowie Daten zur Gesamtzahl der in
                   der Zustellung tätigen Personen, getrennt nach Brief- und Verbundzustellung
                   vorzulegen. Im Falle einer entscheidungserheblichen, kostenrelevanten Ab-
                   weichung der tatsächlichen von der – dieser Entscheidung zugrunde liegen-
                   den – prognostizierten Sendungsmengenentwicklung behält sich die Be-
                   schlusskammer den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Entscheidung
                   vor.

          8. Geltungsdauer

           Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 1. Januar
           2014 bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt. Dieser Zeitraum wird in 5 Price-Cap-
           Perioden mit einer Länge von je einem Jahr unterteilt.

          9. Prüfung der Einhaltung der Maßgrößen

           Unabhängig vom Initiativrecht des regulierten Unternehmens, jederzeit Genehmi-
           gungsanträge zu stellen, wird geprüft, ob zum 1. Januar 2014 Entgeltänderungen nach
           den Price-Cap-Bestimmungen erforderlich werden. Sofern sich bei dieser Überprüfung
           die Notwendigkeit von Entgeltänderungen ergibt, sind diese zum 1. Januar 2014 um-
           zusetzen.

           Wird festgestellt, dass Entgeltänderungen für die folgenden Price-Cap-Perioden erfor-
           derlich sind, hat das betroffene Unternehmen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jah-
           res alle relevanten Informationen - insbesondere Mengen und Umsatzzahlen des je-
           weiligen Referenzzeitraumes - bezüglich seiner Dienstleistungen in einer Weise darzu-
           stellen, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die Einhaltung der Price-Cap-
           Bestimmungen zu prüfen. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus verschiedenen Dienst-
           leistungen und die ihnen zugrunde liegenden Entgeltstrukturen so auszuweisen sind,
           dass eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann.




       Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

                                                                                                  Bonn, 23. Oktober 2013
56

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013                                         – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3277


                                                                            -4-

                10. Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume

                  Ungenutzte Entgeltspielräume können sowohl durch nicht in vollem Umfang genutzte
                  Entgelterhöhungsmöglichkeiten als auch durch übererfüllte Senkungsvorgaben entste-
                  hen. Diese Entgeltspielräume können auf die folgenden Price-Cap-Perioden übertra-
                  gen werden.
                  Die Übertragung der Entgeltspielräume wird jedoch nur insoweit zugelassen, als diese
                  nicht missbräuchlich genutzt werden.

                11. Referenzzeiträume für die Gewichtung

                  Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2014 ist das Jahr 2012. Für die Folgeperi-
                  oden gilt als Referenzzeitraum dementsprechend das Jahr 2013 für die Price-Cap-
                  Periode 2015, das Jahr 2014 für die Price-Cap-Periode 2016, das Jahr 2015 für die
                  Price-Cap-Periode 2017 sowie das Jahr 2016 für die Price-Cap-Periode 2018.

                12. Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)

                  Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistun-
                  gen bestimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmi-
                  gungsfähig sind danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung er-
                  füllt ist:

                       n
                                qi , t 2        pi , t 1       ( pi , t            pi , t 1 )
                                                                                                It   1, 5   Xt   t
                      i 1         qi , t   2      pi , t   1              pi , t    1
                            i

                  mit

                  t              Periode, für die ein Tarif genehmigt werden soll
                  t-1            Periode, mit den aktuellen Tarifen
                  t-2            Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist
                  i              Index für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n
                  n              Anzahl der Angebote in dem spezifischen Korb
                  pi,t           Entgelt pro Stück des Angebots i in der Periode t
                  pi,t-1         Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
                  q1,t-2         Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2
                  Xt             zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Periode t
                                 gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der Referenz-
                  It-1,5
                                 periode t-1,5
                                 Faktor, der ungenutzte Entgeltspielräume aus früheren Perioden widerspiegelt
                       t
                                 („Carry-Over“).




            Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Bonn, 23. Oktober 2013
57

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3278                           – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2013


                                                      -5-


                                              Gründe:
                                                        I.

       Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
       dienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern
       der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist.

       Die derzeitig gültigen Entgelte der Betroffenen für die Beförderung von Briefsendungen be-
       ruhen auf der Entscheidung der Beschlusskammer 5 (BK 5b-11/017) vom 14.11.2011 über
       die Zusammenfassung von Dienstleistungen und der Vorgabe von Maßgrößen für die Price-
       Cap-Regulierung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 sowie dem Beschluss der Be-
       schlusskammer 5 (BK 5b-12/024) vom 01.10.2012 zur Genehmigung der Entgelte für lizenz-
       pflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab dem 01.01.2013 im Rahmen des Price-
       Cap-Verfahrens. Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2013 befristet. Da ab dem 01.01.2014
       für die nach dem PostG genehmigungsbedürftigen Entgelte keine Genehmigungen mehr
       vorliegen, bedarf es ab diesem Zeitpunkt einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff. PostG.

       Mit Schreiben vom 21.01.2013 hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Einleitung
       eines Verfahrens zur Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen
       für die Price-Cap-Regulierung gem. §§ 46, 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44 PostG, §§ 74 ff.
       TKG (bzw. §§ 134 ff. TKG neu), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV für Briefsendungen bis 1000
       Gramm ab 01.01.2012 mitgeteilt. Die Betroffene wurde aufgefordert, die für das Price-Cap-
       Verfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie hat entgeltbegründende Unterlagen
       vorgelegt und zu Sachfragen Stellung genommen. Die Betroffene geht in ihren Kostenunter-
       lagen von einer negativen Produktivitätsfortschrittsrate in Höhe von               % p.a.
       aus.

       Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 15.08.2013 in den Räumen der Bundes-
       netzagentur durchgeführt.

       Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Fa. TNT Post Deutschland B.V. & Co. KG
       (im Folgenden: TNT) mit Schreiben vom 21.08.2013 zu einzelnen Punkten vorgetragen. Ne-
       ben der Bildung eines zweiten Korbes wurde u.a. die Konkretisierung des Missbrauchsver-
       bots bei Zulassung eines „Carry-Overs“ sowie die Aufnahme einer Nebenbedingung zur Ver-
       hinderung einer abweichenden Entgeltentwicklung zwischen Teilleistungen und Price-Cap-
       Produkten angeregt.

       Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom 20.09.2013 der Betroffenen nach § 8 Abs. 1
       S. 2 PEntgV die Gelegenheit eingeräumt, zum Entwurf der beabsichtigten Entscheidung
       Stellung zu nehmen.

       In Ihrer Stellungnahme vom 04.10.2013 äußert sich die Betroffene im Wesentlichen zur Er-
       forderlichkeit der Abgrenzung eines gesonderten Geschäftskundenmarktes im Briefbereich,
       zu der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate, insbesondere zur Höhe des Gewinnzu-
       schlags, zur Behandlung der ihr entstehenden Personalkosten sowie zur Lastenallokation.

       Die beabsichtigte Entscheidung wurde nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV am 23.10.2013 als Mit-
       teilung Nr. @@@ im Amtsblatt @@/2013 der Bundesnetzagentur sowie ab dem
       @@.10.2013 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

       Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.




       Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

                                                                                                    Bonn, 23. Oktober 2013
58

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013                             – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3279


                                                           -6-

                                                            II.

            Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44, 46
            PostG, §§ 74 ff. TKG 1996 (bzw. §§ 134 ff. TKG 2004), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV.

            1.      Zuständigkeit und Verfahren

            Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 46
            PostG.

            Gem. § 44 S. 2 PostG i. V. m. § 75 Abs. 3 S. 1 TKG 1996 (bzw. §§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG
            2004) hat die Beschlusskammer aufgrund der am 15.08.2013 durchgeführten öffentlichen
            mündlichen Verhandlung entschieden.

            Der Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, vor der Amtsblatt-Veröffentlichung der beab-
            sichtigten Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2
            PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV Stellung zu nehmen,
            § 8 Abs. 1 S. 2 PEntgV. Sie machte mit Schreiben vom 04.10.2013 von diesem Recht Ge-
            brauch.

            Nach Auswertung und Befassung mit der Stellungnahme wurde die beabsichtigte Entschei-
            dung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur @@/2013 vom 23.10.2013 als Mitteilung Nr.
            @@@ sowie ab dem @@.10.2013 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur mit der
            Möglichkeit zur Kommentierung veröffentlicht, § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV. Es gingen @@ Kom-
            mentare ein.

            (Kommentare)

            Mit Schreiben vom @@@ hat das Bundeskartellamt gem. § 48 Satz 1 PostG das Einver-
            nehmen über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung
            einer marktbeherrschenden Stellung hergestellt. Das Bundeskartellamt hat gem. § 48 S. 2
            PostG Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache erhalten.

            (Stellungnahme Bundeskartellamt)

            2.      Marktbeherrschende Stellung

            Nach § 19 Satz 1 PostG bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-
            pflichtige Postdienstleistungen erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,
            sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Betroffene
            ist als Lizenznehmerin auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend im Sinne des § 19
            PostG.

            Marktbeherrschend ist ein Unternehmen i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB,
            wenn es auf dem relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
            eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

            Als sachlicher und räumlicher Markt ist der bundesweite Markt für Standard-
            Briefdienstleistungen bis 1.000 Gramm relevant. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene
            über eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 2
            GWB.

            Der relevante Markt umfasst solche Postdienstleistungen, bei denen Standard-
            Briefsendungen bis 1.000 Gramm durch Dritte gewerbsmäßig befördert werden. Kennzeich-
            nend ist die Nachfrage des Versenders nach einer postalischen Beförderungsdienstleistung,
            bei der die adressierte schriftliche Nachricht innerhalb einer nicht garantierten Regellaufzeit
            an den Empfänger ausgeliefert wird.




            Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Bonn, 23. Oktober 2013
59

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3280                           – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2013


                                                      -7-

       Die Betroffene trägt vor, dass diese weite Abgrenzung des Briefmarktes aus Nachfragersicht
       nicht zutreffend sei. Es sei geboten, den Markt für Briefkommunikation nach Versendern in
       einen Markt für Privatkundensendungen (C2X) und einen für Geschäftskundensendungen
       (B2X) zu trennen. Die Wettbewerbsintensität in diesen beiden Segmenten sei völlig unter-
       schiedlich. Während im Privatkundensegment praktisch kein Wettbewerb stattfände und
       Nachfrager im Wesentlichen nur die Betroffene für ihre Briefbeförderung nutzen könnten, sei
       der Geschäftskundenbereich stark umkämpft. Die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnis-
       se würden durch die WIK-Studie „Prognosemodelle zur Nachfrage von Briefdienstleistungen“
       (Dezember 2012, Seite 49 f.) bestätigt. Nach Auffassung der Betroffenen beträgt ihr Markt-
       anteil im Geschäftskundensegment nur noch rund 60% mit fallender Tendenz.

       Vorliegend kann eine weitergehende Abgrenzung des Briefmarktes jedoch dahinstehen, da
       die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen sowohl für den gesamten Markt für Brief-
       dienstleistungen als auch ausschließlich für den Teil der Briefsendungen, die zum Einzeltarif
       eingeliefert werden und dem Price-Cap-Regime unterliegen, festzustellen wäre.

       Auf dem relevanten Markt liegt eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen vor.

       Die marktbeherrschende Stellung resultiert aus dem fortwährend hohen Marktanteil der
       Betroffenen, der die Grenze von 90 % bisher nicht nachhaltig unterschritten hat. Zum
       31.12.2011 betrug er umsatzbezogen 90 % im gesamten lizenzpflichtigen Bereich (Jahres-
       bericht 2012 der Bundesnetzagentur, Seite 113). Bei ausschließlicher Betrachtung der Be-
       förderungsdienstleistungen für Standard-Briefsendungen, die zum Einzelsendungstarif auf-
       gegeben werden und nicht einer Mindesteinlieferungsmenge unterliegen, ergäbe sich man-
       gels eines erkennbaren Angebotes anderer Wettbewerber ein nochmals höherer Marktanteil
       der Betroffenen. Die anderen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu prüfenden Kriterien (z.B.
       Struktur der Wettbewerber mit sehr geringen Marktanteilen, Abstand des Marktanteils der
       Betroffenen zu den Wettbewerbern, Finanzkraft der Betroffenen) verstärken in der Summe
       die aufgrund des überaus hohen Marktanteils bereits überragende Marktstellung der Be-
       troffenen auf dem relevanten Markt.

       Insbesondere verfügt bisher kein anderer Wettbewerber über ein der Betroffenen vergleich-
       bares, flächendeckendes Netz von Annahme- bzw. Einsammelstellen, wie es für die Weiter-
       beförderung und Zustellung von einzelnen Standard-Briefsendungen erforderlich ist. Dieser
       Wettbewerbsvorteil wirkt sich dadurch marktmachtverstärkend für die Betroffene aus, dass
       die Wettbewerber zur Weiterbeförderung von Briefsendungen in Regionen außerhalb des
       eigenen Zustellgebietes faktisch auf die Zustellleistung der Betroffenen angewiesen sind.
       Auch bei der grenzüberschreitenden Beförderung trägt die bundesweit ausschließlich bei der
       Betroffenen flächendeckend vorhandene Einlieferungsmöglichkeit dieser Sendungen sowie
       die im Rahmen des Regelungsbereiches des Weltpostvertrages immer noch überwiegend
       von der Betroffenen angebotene Weiterbeförderung von Auslandssendungen im Ergebnis zu
       deren marktbeherrschenden Stellung bei.

       Sie verfügt – wie von der Bundesnetzagentur wiederholt im Einvernehmen mit dem Bundes-
       kartellamt festgestellt – bei den relevanten lizenzpflichtigen Beförderungsdienstleistungen für
       inländische sowie grenzüberschreitende Standard-Briefsendungen bei jedweder Abgrenzung
       des sachlich relevanten Marktes weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 4
       Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB.

       Die bisherige Marktentwicklung sowie insbesondere die seit Jahren gleichbleibende Vertei-
       lung der Marktanteile im relevanten Markt lässt auch für die beabsichtigte Geltungsdauer der
       Maßgrößenvorgaben zur Entgeltregulierung im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens keine
       Zunahme des Wettbewerbs in einem Maß erwarten, bei dem die marktbeherrschende Stel-
       lung der Betroffenen auf dem relevanten Markt nicht mehr vorläge.




       Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

                                                                                                    Bonn, 23. Oktober 2013
60

Zur nächsten Seite