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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3271
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Frage 5 (zeitliche Aspekte)
Sind im Rahmen der Zusammenlegung von Mobilfunknetzen mit Blick auf mögliche
telekommunikationsrechtliche Maßnahmen Migrationszeiten notwendig?
Erläuterung:
Die Präsidentenkammer könnte im Rahmen zu treffender telekommunikationsrechtlicher
Maßnahmen den mit einer Fusion entstehenden zeitlichen Aufwand zu berücksichtigen ha-
ben. Mit der Zusammenlegung zweier flächendeckend ausgebauter Mobilfunknetze dürfte
ein erheblicher planerischer und technischer Aufwand entstehen, insbesondere um mögliche
netztechnischen Vorteile einer solchen Zusammenlegung nutzen zu können.
In einem Verfahren im Vereinigten Königreich verpflichteten sich im Jahr 2010 zwei Unter-
nehmen, die ein Joint Venture eingingen, Frequenznutzungsrechte über 2 x 15 MHz im Be-
reich 1,8 GHz zeitlich gestaffelt zu veräußern. Dabei ergab sich für die Räumung von 2 x
10 MHz eine Frist von 3,5 Jahren (Entscheidung am 1. März 2010, Räumung bis zum 30.
September 2013) und für die Räumung der übrigen 2 x 5 MHz eine Frist von 5,5 Jahren
(Räumung bis zum 30. September 2015).
Frage 6 (Berücksichtigung von Neueinsteigerinteressen)
Inwiefern sind im Rahmen möglicher telekommunikationsrechtlicher Maßnahmen die
Interessen von Unternehmen zu berücksichtigen, die über keine Frequenznutzungs-
rechte für den drahtlosen Netzzugang verfügen und als Mobilfunknetzbetreiber tätig
werden wollen?
Erläuterung:
Die Präsidentenkammer beabsichtigt, die 2016 auslaufenden Frequenznutzungsrechte im
Bereich 900 MHz und 1,8 GHz gegebenenfalls mit weiteren Frequenzen im Bereich 700 MHz
in einem offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu vergeben. Der
Markteintritt für einen Neueinsteiger wäre daher im Rahmen dieses Frequenzvergabeverfah-
rens möglich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Zusam-
menschlussvorhaben die Zahl der im Markt tätigen Mobilfunknetzbetreiber reduziert und sich
damit die Chancen für einen Markteintritt eines Neueinsteigers erhöhen könnten.
Zur Verwirklichung des Regulierungsziels der Sicherstellung eines chancengleichen Wett-
bewerbs gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG könnte erwogen werden, etwaigen Neueinsteigern den
Markteintritt durch zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens zu
erleichtern.
In einer ähnlichen Situation im Jahr 2012 in Österreich wurde die Verschmelzung zweier
Mobilfunknetzbetreiber unter Auflagen genehmigt. Die Auflagen zielten u. a. darauf ab, einen
Neueinsteiger in den Markt zu bringen. Dabei verpflichteten sich die fusionierten Unterneh-
men, 2 x 10 MHz im Bereich 2,6 GHz an einen potenziellen Neueinsteiger abzugeben, wenn
dieser an der nächsten Auktion teilnehmen würde.
Bonn, 23. Oktober 2013
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C. Weiteres Vorgehen
Die unter B. gestellten Kernfragen werden mit der Bitte um Stellungnahme veröffentlicht. Die
Stellungnahmen sind in deutscher Sprache
bis zum 15. November 2013,
in Schriftform bei der
Bundesnetzagentur
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
und
elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
muss zugelassen sein) an E-Mail: referat212@bnetza.de
einzureichen.
Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der Bundes-
netzagentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare
das Einverständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären. Falls die Stellungnahme Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse enthält, ist zusätzlich eine zur Veröffentlichung bestimmte „ge-
schwärzte Fassung“ einzureichen.
BK 1
Bonn, 23. Oktober 2013
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Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 566/2013
PEntgV § 8 Abs. 1 Satz 1;
Veröffentlichung der beabsichtigten Entscheidung über die
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von
Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen
bis 1.000 Gramm ab dem 01.01.2014
Nachfolgend wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PEntgV die beabsich-
tigte Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen
nach § 1 Abs. 2 PEntgV sowie zur Vorgabe jeweiligen Maßgrößen
nach § 4 PEntgV für die Price-Cap-Regulierung von lizenzpflichti-
gen Postdienstleistungen ab dem 01.01.2014 veröffentlicht.
Zu dem nachfolgenden Entwurf kann innerhalb von zwei Wochen
nach Erscheinen des Amtsblattes Stellung genommen werden
(Fristende: 06.11.2013).
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK5b-13-
001 auf dem Postweg, in elektronischer Form oder per Fax – je-
weils in deutscher Sprache – zu richten an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 5
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail-Adresse: Bk5-Postfach@bnetza.de
oder Fax-Nummer: 0228 14 - 64 65
BK5b
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Beabsichtigte Entscheidung
In dem Verwaltungsverfahren
BK5b-13/001
der
Deutschen Post AG, vertreten durch den Vorstand,
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn
-Antragstellerin-
wegen
Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die
Price-Cap-Regulierung für Briefsendungen bis 1000 Gramm ab 01.01.2014
hat die Beschlusskammer 5 der Bundesnetzagentur in der Besetzung:
Vorsitzende Ute Dreger,
Beisitzer Jens Meyerding und
Beisitzer Martin Balzer
am xx.xx.2013 beschlossen:
1. Zusammenfassung von Dienstleistungen
Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden gemäß
§ 1 Abs. 2 PEntgV in einem einzigen Dienstleistungskorb zusammengefasst.
2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung
Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-Regulierung nur dann
aufgenommen werden, wenn im jeweils relevanten Referenzzeitraum mindestens wäh-
rend des letzten halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden
Stellung heraus auf dem relevanten Markt Umsätze erzielt worden sind.
Sofern durch produktspezifische Qualitätsänderungen (Modifizierung der Leistungs-
merkmale) Dienstleistungen maßgeblich verändert werden, gelten sie als neue Ange-
bote und sind wie solche zu behandeln.
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3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung
Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist
grundsätzlich möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-
Bestimmungen weiterhin eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnah-
men nicht erforderlich. Werden die Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen
zeitgleich mit der Herausnahme der Dienstleistungen kompensierende Entgeltände-
rungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung verbleibenden Dienstleistungen
durchgeführt werden.
Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus
der Price-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt
sich die Einhaltung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der An-
teil an der Erfüllung der Senkungsvorgabe unabhängig von zukünftigen Änderungen
der Entgelte für den Rest der Price-Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der
Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für Referenzzwecke festgeschrieben wird.
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 27 PostG.
4. Ausgangsentgeltniveau
a) Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Ent-
gelte der im Korb enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am
31.12.2013 von der Betroffenen auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
dienstleistungen erhobenen Entgelte werden die prognostizierten Absatzmen-
gen der Jahre 2014 bis 2018 verwendet.
b) Dem Durchschnitt der Entgelte wird die bei Erlass der Entscheidung tatsäch-
lich erbrachte Qualität der Briefbeförderung zugrunde gelegt. Zu diesem
Zweck wird der Betroffenen in Tenor zu 7. e) auferlegt, zusammen mit dem
Entgeltgenehmigungsantrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 In-
formationen mit Stand 3. Quartal 2013 vorzulegen.
5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor
Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) der Betroffenen für die Jahre
2014 bis 2018 wird auf 0,2 % pro Jahr festgelegt.
6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I
Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen
Bundesamtes herangezogen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7). Als
Wert für den Referenzindex wird das arithmetische Mittel der Monatswerte von Juli des
jeweiligen Referenzjahres (vgl. Punkt 11) bis Juni des Folgejahres herangezogen.
7. Nebenbedingungen
a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen
nicht missbräuchlich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sein.
b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerk-
malen, wie sie mit den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten
Leistungsbeschreibungen definiert werden, können nur durch eine gleiche
prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und des Kilopreisanteils ge-
ändert werden. Anderenfalls ist rechnerisch nachvollziehbar zu belegen, dass
die Entgeltänderung weder missbräuchliche Abschläge noch Diskriminierun-
gen enthält.
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c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Für Fragen der Umsatzsteuerpflicht
finden die steuerrechtlichen Regelungen Anwendung.
d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vor-
gelegten Leistungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behan-
delt.
e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Qualität der Briefbe-
förderung nach § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung ist jeweils zum
Ende eines Quartals zu berichten. Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-
fähigem Format folgende Informationen jeweils bis zwei Monate nach Quar-
talsende mitzuteilen:
● Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordina-
ten) sowie Angaben zu Filialformat und Unternehmensorganisation
● Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion;
jeweils aus Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehö-
rigen Rohdatensatzes gem. EN 13850
● Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungs-
zeiten der Briefkästen.
f) Jeweils zum 31. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 31. Juli 2015, sind die
relevanten Sendungsmengen – aufgeschlüsselt nach den der Price-Cap-
Regulierung unterliegenden Produkten – sowie Daten zur Gesamtzahl der in
der Zustellung tätigen Personen, getrennt nach Brief- und Verbundzustellung
vorzulegen. Im Falle einer entscheidungserheblichen, kostenrelevanten Ab-
weichung der tatsächlichen von der – dieser Entscheidung zugrunde liegen-
den – prognostizierten Sendungsmengenentwicklung behält sich die Be-
schlusskammer den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Entscheidung
vor.
8. Geltungsdauer
Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 1. Januar
2014 bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt. Dieser Zeitraum wird in 5 Price-Cap-
Perioden mit einer Länge von je einem Jahr unterteilt.
9. Prüfung der Einhaltung der Maßgrößen
Unabhängig vom Initiativrecht des regulierten Unternehmens, jederzeit Genehmi-
gungsanträge zu stellen, wird geprüft, ob zum 1. Januar 2014 Entgeltänderungen nach
den Price-Cap-Bestimmungen erforderlich werden. Sofern sich bei dieser Überprüfung
die Notwendigkeit von Entgeltänderungen ergibt, sind diese zum 1. Januar 2014 um-
zusetzen.
Wird festgestellt, dass Entgeltänderungen für die folgenden Price-Cap-Perioden erfor-
derlich sind, hat das betroffene Unternehmen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jah-
res alle relevanten Informationen - insbesondere Mengen und Umsatzzahlen des je-
weiligen Referenzzeitraumes - bezüglich seiner Dienstleistungen in einer Weise darzu-
stellen, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die Einhaltung der Price-Cap-
Bestimmungen zu prüfen. Dies bedeutet, dass Einnahmen aus verschiedenen Dienst-
leistungen und die ihnen zugrunde liegenden Entgeltstrukturen so auszuweisen sind,
dass eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann.
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10. Übertragung ungenutzter Entgeltspielräume
Ungenutzte Entgeltspielräume können sowohl durch nicht in vollem Umfang genutzte
Entgelterhöhungsmöglichkeiten als auch durch übererfüllte Senkungsvorgaben entste-
hen. Diese Entgeltspielräume können auf die folgenden Price-Cap-Perioden übertra-
gen werden.
Die Übertragung der Entgeltspielräume wird jedoch nur insoweit zugelassen, als diese
nicht missbräuchlich genutzt werden.
11. Referenzzeiträume für die Gewichtung
Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2014 ist das Jahr 2012. Für die Folgeperi-
oden gilt als Referenzzeitraum dementsprechend das Jahr 2013 für die Price-Cap-
Periode 2015, das Jahr 2014 für die Price-Cap-Periode 2016, das Jahr 2015 für die
Price-Cap-Periode 2017 sowie das Jahr 2016 für die Price-Cap-Periode 2018.
12. Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)
Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistun-
gen bestimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmi-
gungsfähig sind danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung er-
füllt ist:
n
qi , t 2 pi , t 1 ( pi , t pi , t 1 )
It 1, 5 Xt t
i 1 qi , t 2 pi , t 1 pi , t 1
i
mit
t Periode, für die ein Tarif genehmigt werden soll
t-1 Periode, mit den aktuellen Tarifen
t-2 Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist
i Index für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n
n Anzahl der Angebote in dem spezifischen Korb
pi,t Entgelt pro Stück des Angebots i in der Periode t
pi,t-1 Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
q1,t-2 Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2
Xt zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Periode t
gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der Referenz-
It-1,5
periode t-1,5
Faktor, der ungenutzte Entgeltspielräume aus früheren Perioden widerspiegelt
t
(„Carry-Over“).
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Gründe:
I.
Entgelte gemäß § 19 PostG, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Post-
dienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, sofern
der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist.
Die derzeitig gültigen Entgelte der Betroffenen für die Beförderung von Briefsendungen be-
ruhen auf der Entscheidung der Beschlusskammer 5 (BK 5b-11/017) vom 14.11.2011 über
die Zusammenfassung von Dienstleistungen und der Vorgabe von Maßgrößen für die Price-
Cap-Regulierung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 sowie dem Beschluss der Be-
schlusskammer 5 (BK 5b-12/024) vom 01.10.2012 zur Genehmigung der Entgelte für lizenz-
pflichtige Postdienstleistungen nach § 19 PostG ab dem 01.01.2013 im Rahmen des Price-
Cap-Verfahrens. Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2013 befristet. Da ab dem 01.01.2014
für die nach dem PostG genehmigungsbedürftigen Entgelte keine Genehmigungen mehr
vorliegen, bedarf es ab diesem Zeitpunkt einer Entgeltgenehmigung nach §§ 19 ff. PostG.
Mit Schreiben vom 21.01.2013 hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen die Einleitung
eines Verfahrens zur Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen
für die Price-Cap-Regulierung gem. §§ 46, 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44 PostG, §§ 74 ff.
TKG (bzw. §§ 134 ff. TKG neu), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV für Briefsendungen bis 1000
Gramm ab 01.01.2012 mitgeteilt. Die Betroffene wurde aufgefordert, die für das Price-Cap-
Verfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie hat entgeltbegründende Unterlagen
vorgelegt und zu Sachfragen Stellung genommen. Die Betroffene geht in ihren Kostenunter-
lagen von einer negativen Produktivitätsfortschrittsrate in Höhe von % p.a.
aus.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 15.08.2013 in den Räumen der Bundes-
netzagentur durchgeführt.
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Fa. TNT Post Deutschland B.V. & Co. KG
(im Folgenden: TNT) mit Schreiben vom 21.08.2013 zu einzelnen Punkten vorgetragen. Ne-
ben der Bildung eines zweiten Korbes wurde u.a. die Konkretisierung des Missbrauchsver-
bots bei Zulassung eines „Carry-Overs“ sowie die Aufnahme einer Nebenbedingung zur Ver-
hinderung einer abweichenden Entgeltentwicklung zwischen Teilleistungen und Price-Cap-
Produkten angeregt.
Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom 20.09.2013 der Betroffenen nach § 8 Abs. 1
S. 2 PEntgV die Gelegenheit eingeräumt, zum Entwurf der beabsichtigten Entscheidung
Stellung zu nehmen.
In Ihrer Stellungnahme vom 04.10.2013 äußert sich die Betroffene im Wesentlichen zur Er-
forderlichkeit der Abgrenzung eines gesonderten Geschäftskundenmarktes im Briefbereich,
zu der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate, insbesondere zur Höhe des Gewinnzu-
schlags, zur Behandlung der ihr entstehenden Personalkosten sowie zur Lastenallokation.
Die beabsichtigte Entscheidung wurde nach § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV am 23.10.2013 als Mit-
teilung Nr. @@@ im Amtsblatt @@/2013 der Bundesnetzagentur sowie ab dem
@@.10.2013 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 4, 44, 46
PostG, §§ 74 ff. TKG 1996 (bzw. §§ 134 ff. TKG 2004), § 1 Abs. 2 und § 4 PEntgV.
1. Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus §§ 19, 21 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 46
PostG.
Gem. § 44 S. 2 PostG i. V. m. § 75 Abs. 3 S. 1 TKG 1996 (bzw. §§ 135 Abs. 3 S. 1 TKG
2004) hat die Beschlusskammer aufgrund der am 15.08.2013 durchgeführten öffentlichen
mündlichen Verhandlung entschieden.
Der Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, vor der Amtsblatt-Veröffentlichung der beab-
sichtigten Entscheidung zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2
PEntgV sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 PEntgV Stellung zu nehmen,
§ 8 Abs. 1 S. 2 PEntgV. Sie machte mit Schreiben vom 04.10.2013 von diesem Recht Ge-
brauch.
Nach Auswertung und Befassung mit der Stellungnahme wurde die beabsichtigte Entschei-
dung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur @@/2013 vom 23.10.2013 als Mitteilung Nr.
@@@ sowie ab dem @@.10.2013 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur mit der
Möglichkeit zur Kommentierung veröffentlicht, § 8 Abs. 1 S. 1 PEntgV. Es gingen @@ Kom-
mentare ein.
(Kommentare)
Mit Schreiben vom @@@ hat das Bundeskartellamt gem. § 48 Satz 1 PostG das Einver-
nehmen über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung
einer marktbeherrschenden Stellung hergestellt. Das Bundeskartellamt hat gem. § 48 S. 2
PostG Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache erhalten.
(Stellungnahme Bundeskartellamt)
2. Marktbeherrschende Stellung
Nach § 19 Satz 1 PostG bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-
pflichtige Postdienstleistungen erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde,
sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Die Betroffene
ist als Lizenznehmerin auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend im Sinne des § 19
PostG.
Marktbeherrschend ist ein Unternehmen i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB,
wenn es auf dem relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Als sachlicher und räumlicher Markt ist der bundesweite Markt für Standard-
Briefdienstleistungen bis 1.000 Gramm relevant. Auf diesem Markt verfügt die Betroffene
über eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 2
GWB.
Der relevante Markt umfasst solche Postdienstleistungen, bei denen Standard-
Briefsendungen bis 1.000 Gramm durch Dritte gewerbsmäßig befördert werden. Kennzeich-
nend ist die Nachfrage des Versenders nach einer postalischen Beförderungsdienstleistung,
bei der die adressierte schriftliche Nachricht innerhalb einer nicht garantierten Regellaufzeit
an den Empfänger ausgeliefert wird.
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Die Betroffene trägt vor, dass diese weite Abgrenzung des Briefmarktes aus Nachfragersicht
nicht zutreffend sei. Es sei geboten, den Markt für Briefkommunikation nach Versendern in
einen Markt für Privatkundensendungen (C2X) und einen für Geschäftskundensendungen
(B2X) zu trennen. Die Wettbewerbsintensität in diesen beiden Segmenten sei völlig unter-
schiedlich. Während im Privatkundensegment praktisch kein Wettbewerb stattfände und
Nachfrager im Wesentlichen nur die Betroffene für ihre Briefbeförderung nutzen könnten, sei
der Geschäftskundenbereich stark umkämpft. Die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnis-
se würden durch die WIK-Studie „Prognosemodelle zur Nachfrage von Briefdienstleistungen“
(Dezember 2012, Seite 49 f.) bestätigt. Nach Auffassung der Betroffenen beträgt ihr Markt-
anteil im Geschäftskundensegment nur noch rund 60% mit fallender Tendenz.
Vorliegend kann eine weitergehende Abgrenzung des Briefmarktes jedoch dahinstehen, da
die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen sowohl für den gesamten Markt für Brief-
dienstleistungen als auch ausschließlich für den Teil der Briefsendungen, die zum Einzeltarif
eingeliefert werden und dem Price-Cap-Regime unterliegen, festzustellen wäre.
Auf dem relevanten Markt liegt eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen vor.
Die marktbeherrschende Stellung resultiert aus dem fortwährend hohen Marktanteil der
Betroffenen, der die Grenze von 90 % bisher nicht nachhaltig unterschritten hat. Zum
31.12.2011 betrug er umsatzbezogen 90 % im gesamten lizenzpflichtigen Bereich (Jahres-
bericht 2012 der Bundesnetzagentur, Seite 113). Bei ausschließlicher Betrachtung der Be-
förderungsdienstleistungen für Standard-Briefsendungen, die zum Einzelsendungstarif auf-
gegeben werden und nicht einer Mindesteinlieferungsmenge unterliegen, ergäbe sich man-
gels eines erkennbaren Angebotes anderer Wettbewerber ein nochmals höherer Marktanteil
der Betroffenen. Die anderen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB zu prüfenden Kriterien (z.B.
Struktur der Wettbewerber mit sehr geringen Marktanteilen, Abstand des Marktanteils der
Betroffenen zu den Wettbewerbern, Finanzkraft der Betroffenen) verstärken in der Summe
die aufgrund des überaus hohen Marktanteils bereits überragende Marktstellung der Be-
troffenen auf dem relevanten Markt.
Insbesondere verfügt bisher kein anderer Wettbewerber über ein der Betroffenen vergleich-
bares, flächendeckendes Netz von Annahme- bzw. Einsammelstellen, wie es für die Weiter-
beförderung und Zustellung von einzelnen Standard-Briefsendungen erforderlich ist. Dieser
Wettbewerbsvorteil wirkt sich dadurch marktmachtverstärkend für die Betroffene aus, dass
die Wettbewerber zur Weiterbeförderung von Briefsendungen in Regionen außerhalb des
eigenen Zustellgebietes faktisch auf die Zustellleistung der Betroffenen angewiesen sind.
Auch bei der grenzüberschreitenden Beförderung trägt die bundesweit ausschließlich bei der
Betroffenen flächendeckend vorhandene Einlieferungsmöglichkeit dieser Sendungen sowie
die im Rahmen des Regelungsbereiches des Weltpostvertrages immer noch überwiegend
von der Betroffenen angebotene Weiterbeförderung von Auslandssendungen im Ergebnis zu
deren marktbeherrschenden Stellung bei.
Sie verfügt – wie von der Bundesnetzagentur wiederholt im Einvernehmen mit dem Bundes-
kartellamt festgestellt – bei den relevanten lizenzpflichtigen Beförderungsdienstleistungen für
inländische sowie grenzüberschreitende Standard-Briefsendungen bei jedweder Abgrenzung
des sachlich relevanten Marktes weiterhin über eine marktbeherrschende Stellung i. S. d. § 4
Nr. 6 PostG i. V. m. § 19 Abs. 2 GWB.
Die bisherige Marktentwicklung sowie insbesondere die seit Jahren gleichbleibende Vertei-
lung der Marktanteile im relevanten Markt lässt auch für die beabsichtigte Geltungsdauer der
Maßgrößenvorgaben zur Entgeltregulierung im Rahmen des Price-Cap-Verfahrens keine
Zunahme des Wettbewerbs in einem Maß erwarten, bei dem die marktbeherrschende Stel-
lung der Betroffenen auf dem relevanten Markt nicht mehr vorläge.
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