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Betroffene für jedes der o. g. Segmente die in den abgelaufenen Jahren zu verzeichnenden
Sendungsmengenänderungen beziffert.
Unter Heranziehung von Unternehmensstatistiken über Sendungsmengen in Abhängigkeit
von den jeweiligen Freimachungsarten und einer anschließenden analytischen Betrachtung
ergibt sich folgendes Bild der Absatzentwicklung in den jeweiligen Segmenten:
Tabelle 4: Mengeneffekte im Price-Cap-Bereich
Segment Frankierung Effekt Effekt in %
C-to-X Marke eSubstitution
BK
Vollbezahlt eSubstitution
BKleinst-to-X Marke
(verstärkt)
Price-Cap
eSubstitution
BK (verstärkt)
AFM-frankiert
Migration
BKlein-to-X
Entwicklung im Bereich BK vollbezahlt
Betrachtungen des Segmentes C-to-X
Der durchschnittliche Sendungsmengenrückgang der vollbezahlten Sendungen im Price-
Cap-Segment in den Jahren 2011 bis 2013 lag bei %. Der Rückgang im C-to-X-
Segment ist ausschließlich der elektronischen Substitution zuzuschreiben.
Die Betroffene rechnet damit, dass es infolge der Substitution der physischen Briefpost durch
elektronische Kommunikationsmittel wie etwa E-Mail oder Fax mit einer weitergehenden
Schrumpfung der Sendungsmengen kommt. Die Einschätzung zu Trend und Umfang deckt
sich mit Aussagen und Ergebnissen von wissenschaftlichen Studien.
Als Folge zunehmender Breitbandpenetration von Privathaushalten und einer wachsenden
Vertrautheit im Umgang mit diesen Medien werden Privatkunden verstärkt elektronische
Kommunikationsmittel für ihre Privatkorrespondenz nutzen. Eine Sättigung des Trends
zeichnet sich gegenwärtig noch nicht ab. Dies ergibt sich insbesondere aus Untersuchungen
von Studien, welche sich mit Postdienstleistungen befassen (CIFS 2011a; 2011h, Ducasse
et.al. 2008, MRU 2012; hinsichtlich der Auswirkungen der zunehmenden breitbandigen Ver-
netzung auf postalische Dienstleistungen sei auf die Untersuchungen der TAB-Studie „Post-
dienste und moderne Informations- und Kommunikationstechnologien“ hingewiesen). Unter
Verweisung auf Breitbandpenetration im Verbund mit leistungsfähigen Endgeräten wird dort
detailliert ausgeführt, welche Effekte mittel- und langfristig mit Blick auf die Sendungsmen-
genentwicklung eintreten werden. Auf Internet basierende Angebote stellen ebenso wie die
intensivere Nutzung von E-Mails und insbesondere die Inanspruchnahme sozialer Netzwerke
eine wesentliche Voraussetzung für die Verlagerung von Kommunikationsformen dar.
Der von der Betroffenen im C-to-X-Bereich mit - % bezifferte Sendungsmen-
genrückgang ist nach Maßgabe vorstehender Betrachtungen als realistisch anzusehen. Die
Änderungsrate entspricht auch den Angaben in der TAB-Studie. Dort wurden als Folge der
elektronischen Substitution für das betreffende Segment Substitutionsraten mit einer Band-
breite von - 4 % bis -2 % angegeben (s. dort Seite 96 ff).
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Betrachtungen des Segmentes Bkleinst-to-X
Für das Segment BKleinst-to-X wurde von der Betroffenen im abgelaufenen Price-Cap-
Zeitraum ein Rückgang von durchschnittlich - % p.a. ermittelt.
Im Segment der Kleinst-Geschäftskunden sind die von den Nutzern aufgegebenen Sendun-
gen ebenfalls mit Marken frankiert und damit nicht teilleistungsfähig. Anhand der gewählten
Frankierart lässt sich nachvollziehen, dass es sich um Kunden mit weniger als
Sendungen pro Tag handelt, da Kunden mit höherem Sendungsaufkommen in der Regel
effizientere Frankierverfahren bevorzugen. Da diese Kundengruppe derzeit nicht von Wett-
bewerbern bzw. Konsolidierern umworben wird, werden keine Migrationseffekte erwartet.
Der Sendungsmengenrückgang ist hier ebenso wie im C-to-X Segment auf die elektronische
Substitution zurückzuführen. Dieser fällt allerdings deutlich stärker aus als im Privatkunden-
segment. Dies erklärt sich z.B.: durch das im Jahr 2010 in Kraft getretene Steuervereinfa-
chungsgesetz. Durch Verzicht auf bestimmte Formerfordernisse wurden für Geschäftskun-
den die elektronische Rechnungsstellung und die digitale Kommunikation der Unternehmen
mit Kunden und Lieferanten vereinfacht. Denn die im Zuge des Steuervereinfachungsgeset-
zes eingeführte Gleichstellung der Papier- und der elektronischen Rechnung reduziert die
rechtlichen Hürden für den Versand elektronischer Rechnungen.
BK AFM-freigemacht
Für das Segment BK AFM-freigemacht wurde von der Betroffenen ein durchschnittlicher
Sendungsmengenrückgang % p. a. angegeben. Der zu verzeichnende Rück-
gang erklärt sich aus einer verstärkten elektronischen Substitution und Migrationseffekten.
Nach Auswertung der Unternehmensdaten und Statistiken zu den AFM-freigemachten Sen-
dungen setzt sich der Gesamtmengeneffekt wie folgt zusammen:
Tabelle 5: Mengeneffekte im Bereich BK AFM-freigemacht (BKlein-to-X)
Elektronische Substitution
Migration
(2) Prognose für den Zeitraum 2014 bis 2018
Im Price-Cap-Segment national wird für die Jahre 2014 bis 2018 ein durchschnittlicher
Rückgang von % p.a. prognostiziert. Somit ergibt sich folgendes Bild der Sen-
dungsmengenentwicklung:
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Tabelle 6: Sendungsmengenentwicklung 2014 bis 2018 Price-Cap national
Price Cap national 2014 2015 2016 2017 2018
in Mio. Stück Plan Plan Plan Plan Plan
BK vollbezahlt
BK AFM-freigemacht
Summe
Grundlage der Hochrechnung der Sendungsmengenentwicklung der Jahre 2014 bis 2018 ist
die tatsächliche Sendungsmengenentwicklung der letzten Jahre. Die Vergangenheitswerte
werden hierbei unter Berücksichtigung von zusätzlichen trendbeeinflussenden Faktoren fort-
geschrieben.
Aufgrund des Prognosemodells wird für die Jahre 2014 bis 2016 ein durchschnittlicher Sen-
dungsmengenrückgang von % erwartet, der sich in den Folgejahren auf
% vermindert. Der durchschnittliche für die Jahre von 2014 bis 2016 prognostizierte
Sendungsmengenrückgang geht zwar über den interpolierten Wert für die Jahre 2011 bis
2013 mit % hinaus. Dies erscheint aber mit Blick auf die verstärkte elektroni-
sche Substitution und die
plausibel.
Für einen verstärkten Rückgang der Sendungsmengen im Zeitraum 2014 bis 2016 spricht
die Tatsache, dass als Folge des Steuervereinfachungsgesetzes in noch zunehmendem
Maße auch kleinere Geschäftskunden ihre Rechnungen elektronisch versenden werden.
Hinsichtlich des Nutzungsverhaltens und –profils der Geschäftskunden decken sich die Aus-
führungen der Betroffenen mit den veröffentlichten Ergebnissen (TAB-Studie).
Der im zurückliegenden Genehmigungszeitraum festgestellte Sendungsmengenrückgang
wird sich in Zukunft nicht verringern, sondern tendenziell eher noch erhöhen, da Transakti-
onssendungen zunehmend substituiert werden. Hinsichtlich des Umfanges der Substitution
durch elektronische Medien decken sich die Aussagen der Betroffenen mit den Erkenntnis-
sen der TAB-Studie. In Übereinstimmung mit der Betroffenen wird von den Autoren der Stu-
die ausgeführt, dass die Mehrzahl der Unternehmen die Möglichkeiten des Internetzuganges
nutzt, um die Geschäftskorrespondenz abzuwickeln (Seite 98 ff.).
Auch mit Blick auf die Änderungsraten stimmen die Hochrechnungen mit denen anderer
Studien überein (Endbericht zum TAB-Projekt über „Postdienste und moderne Informations-
und Kommunikationstechnologien, Mai 2013, MRU (2012): Relevante technische und gesell-
schaftliche Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle von Briefdiensten;
WIK-Consult (2012)). Einen weiterhin anhaltenden Trend erwarten auch die Autoren der
TAB-Studie, welche – gestützt auf Expertengespräche – in naher Zukunft insbesondere bei
kleineren Unternehmen eine zunehmende Bereitschaft zur Substitution physischer Sendun-
gen durch elektronische Medien prognostizieren.
Die auf der Basis dieser Expertengespräche ermittelten Sendungsmengenänderungen als
Folge der elektronischen Substitution zeigen einen Rückgang geschäftlicher Post an Ge-
schäfts- und Privatpersonen (B-to-C-Segment bis ins Jahr 2020 zwischen -17,2 und -32,9 %.
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Dies entspräche jährlichen Änderungsraten von -1,9 und -3,9% bezogen auf das B-to-X-
Segment (WIK-Consult (2012): Postdienste und moderne Informations- und Kommunikati-
onstechnologien, S.92). Für den Bereich B-to-B wird von den Autoren für den Zeitraum 2010
bis 2020 ein Rückgang zwischen -16,6 % und -33,8 % angenommen, dies entspricht einer
jährlichen Änderungsrate von -1,8 % und -4,0 % (WIK-Consult (2012): Postdienste und mo-
derne Informations- und Kommunikationstechnologien (2012); S. 80).
Im Price-Cap-Bereich sind - auch aufgrund hinzutretender demographischer Effekte - deut-
lich höhere Sendungsmengenrückgänge zu erwarten als für den gesamten Briefmarkt prog-
nostiziert wird. Während die E-Substitution bei größeren gewerblichen Versendern weit fort-
geschritten ist, besteht im Price-Cap-Bereich noch hohes Substitutionspotential.
Der von der Betroffenen prognostizierte höhere Sendungsmengenrückgang erklärt sich zu-
sätzlich daraus, dass über den Substitutionseffekt hinaus auch ein verstärkter Migrationsef-
fekt aufgrund
zu erwarten ist.
Diese Erwartung wird seitens der Betroffenen neben dem höheren Konkurrenzdruck durch
Konsolidierer in Verbindung mit dem Angebot von Hybridpostprodukten begründet. Dadurch
wird Versendern mit kleineren und mittleren Sendungsaufkommen, deren Sendungsmengen
bisher im Price-Cap-Segment angesiedelt waren, die Nutzung von Teilleistungen erleichtert.
Die Erläuterungen der Betroffenen sind plausibel und entsprechen der allgemeinen Erwar-
tungshaltung auch anderer Marktteilnehmer.
Für den Zeitraum von 2017 bis 2018 hat die Betroffene nachvollziehbar einen Rückgang von
% dargelegt. Mit dem Ansatz für den Mengenrückgang wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Substitutionseffekte fortdauern, sich aber, da das
insoweit abschwächen wird.
Hinsichtlich der Zusatzleistungen sowie der abgehenden Auslandssendungen wird ange-
nommen, dass sich die Sendungsmengen weitgehend stabil entwickeln und somit keine
Mengenänderungseffekte auftreten. Die für die nationalen Basisprodukte diskutierten Substi-
tutions- und Migrationseffekte seien hierbei für den Price-Cap-Zeitraum zu vernachlässigen.
Der Kammer liegen keine abweichenden Erkenntnisse vor.
e) Deflationierung
Zur Bestimmung des X-Faktors für die Jahre 2014 bis 2018 wurden die von der Betroffenen
angesetzten Kostenwerte um die darin enthaltenen Personal- und Sachkostenkostensteige-
rungen bereinigt.
Die von der Betroffenen vorgelegten Kosten- und Lastenberechnungen beinhalten Sachkos-
ten- und Tariflohnsteigerungen. Die Berechnungsbasis war um die darin enthaltenen Kos-
tensteigerungen zu bereinigen, da gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 PEntgV die allgemeinen Perso-
nal- und Sachkostensteigerungen über die sog. gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate
als eine der beiden wesentlichen Maßgrößen für die Festlegung der zulässigen Entgeltände-
rungsrate der Korb-Dienstleistungen erfasst werden.
Die Betroffene hat in ihren Kostenaufstellungen bezogen auf alle Beschäftigtengruppen (Ta-
rifkräfte, Beamte, außertarifliche Angestellte, Auszubildende) eine durchschnittliche Perso-
nalkostensteigerung aufgrund von Erhöhungen der Gehälter und Bezüge in Höhe von
% p.a. veranschlagt. Hinsichtlich der Sachkosten geht die Betroffene von jährli-
chen Steigerungen zwischen % aus.
Im Rahmen der von der Betroffenen vorgenommenen Deflationierung der Personalkosten in
Höhe von % waren nicht nur Tariflohnsteigerungen zu erfassen. Vielmehr hat die
Betroffene auch verschiedene Struktureffekte berücksichtigt. Kostenerhöhende und kosten-
senkende Umstände wurden adäquat abgebildet. Denn Beförderungen und höhere Vergü-
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tungen aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit wirken sich personalkostenerhöhend aus.
Umstände wie die Einstellung neuer Kräfte sowie Einsatz von Auszubildenden reduzieren die
Personalkosten.
f) Berechnung der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor)
Bei der Berechnung des X-Faktors wurde wie folgt vorgegangen:
Im ersten Schritt wurden die von der Kammer anerkannten Kosten der effizienten Leistungs-
bereitstellung und neutralen Aufwendungen deflationiert. Hierzu wurde die Wertbasis um die
darin enthaltenen Personal- und Sachkostensteigerungen bereinigt (siehe Punkt e)). Die für
die Jahre 2014 bis 2018 hergeleiteten Wertansätze wurden sodann auf die prognostizierten
Sendungsmengen bezogen. Die Berechnungen ergeben das Kostenniveau je Sendung für
das Price-Cap-Segment, das die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die
nachgewiesenen neutralen Aufwendungen beinhaltet.
Das für den Zeitraum 2014 bis 2018 ermittelte durchschnittliche Ausgangsentgeltniveau be-
trägt € (siehe Punkt II. 6.). Dem wurde das durchschnittliche Kostenniveau je
Sendung für 2014 bis 2018 gegenüber gestellt und der Differenzbetrag annualisiert.
Zur Bestimmung des X-Faktors ist der in der allgemeinen Preissteigerungsrate enthaltene
gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt von 0,9 % in Abzug zu bringen. In einer aktuel-
len Potentialschätzung und in der darauf basierenden Bestimmung der gesamtwirtschaftli-
chen Produktivitätsentwicklung wurde von dem Sachverständigenrat der Bundesregierung
eine Steigerung der (totalen) Faktorproduktivität von 0,9 % für den Zeitraum ab 2013 (siehe
Sachverständigenrat – Jahresgutachten 2012-2013; Seite 44) prognostiziert. Die Bereini-
gung um den gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt ist erforderlich, da nach der
Price-Cap-Logik durch den X-Faktor nur die über die gesamtwirtschaftliche Größe hinausge-
hende Produktivitätssteigerung erfasst wird.
Für den Zeitraum der Maßgrößenentscheidung ergibt sich daraus eine durchschnittliche
Produktivitätssteigerung von 0,2 % pro Jahr:
Tabelle 7: Berechnung des X-Faktors
2014 2015 2016 2017 2018
Sendungsmengen (in Mio. Stück)
KEL PC-Produkte (in Mio. €)
Neutraler Aufwand PC-Produkte (in Mi-
o.€)
Ausgangsentgeltniveau 2014 - 2018
Kostenniveau 2014 - 2018
Differenzbetrag (arithm. Mittel) p.a.
abzgl. Gesamtwirtschaftliche Produktivi-
0,9 %
tätsentwicklung p.a.
X-Faktor p.a. 0,2 %
Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate wird nicht anhand makroökonomischer
Benchmark-Betrachtungen, sondern basierend auf unternehmensbezogenen Daten hergelei-
tet. Für diese Vorgehensweise waren folgende Erwägungen maßgebend:
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Die von der Betroffenen vorgelegten Kostenunterlagen konnten zur Bestimmung des Aus-
gangsentgeltniveaus und zur Herleitung der Kostenbasis – zwecks Bestimmung des X-
Faktors – herangezogen werden.
Nach § 3 Abs. 3 PEntgV ist bei der Bestimmung der zu erwartenden Produktivitätsfort-
schrittsrate der Kostenprüfung Vorrang vor einer Vergleichsmarktbetrachtung einzuräumen.
Vergleichsmärkte können bei der Festsetzung lediglich hilfsweise herangezogen werden,
wobei deren Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Folglich sind vorrangig die Kostenun-
terlagen des regulierten Unternehmens heranzuziehen. In diese Richtung weisen auch die
Vorschriften zur Nachweisführung und zum Umfang der Kostenunterlagen nach § 2 PEntgV
wie auch die Vorgabe zur Einhaltung des Effizienzgebotes nach § 3 PEntgV. Ausgehend von
diesem Verständnis wäre eine makroökonomisch begründete Produktivitätsbestimmung
dann geboten, wenn prüffähige und nachvollziehbare Kostennachweise in ausreichendem
Umfange nicht vorlägen bzw. die Entwicklung des relevanten Marktes für die Geltungsdauer
der Maßgrößenentscheidung nicht abschätzbar wäre.
Eine internationale Vergleichsmarkbetrachtung unter Einbeziehung von Postverwaltungen in
europäischen und außereuropäischen Ländern bietet sich weiterhin nicht an, da sich auch
auf den internationalen Briefmärkten bislang noch kein funktionsfähiger Wettbewerb heraus-
gebildet hat. Demzufolge können auch keine im Wettbewerb entwickelten Preise als Refe-
renz herangezogen werden. Die Entgelte im Ausland werden ebenso wie in der Bundesre-
publik von staatlicher Seite aus auf der Grundlage von Kosten reguliert bzw. festgelegt. Die
Kostenstrukturen regulierter Postunternehmen in anderen Ländern sind aber einerseits nicht
bekannt, andererseits möglicherweise durch späteres Einsetzen von Privatisierung und Re-
gulierung strukturell mit denen der Betroffenen nicht vergleichbar.
Der abgeleitete X-Faktor von durchschnittlich 0,2 % pro Jahr erfasst sämtliche Umstände,
welche ansonsten durch die makroökonomische Produktivitätskennzahlen abgebildet wer-
den. Sowohl inputbezogene Aspekte, wie etwa Prozessoptimierungen, als auch outputbezo-
gene Umstände, wie etwa Auslastung bzw. Wirtschaftspotential, fanden bei der auf Unter-
nehmensdaten basierenden Betrachtung Berücksichtigung.
Die Kostenunterlagen bilden sämtliche derzeit von der Betroffenen antizipierten Effizienz-
steigerungen in der Brief- und Paketlogistik ab. Dementsprechend sind Kosteneinsparungen
aufgrund vorgenommener Prozessoptimierungen kalkulatorisch ebenso berücksichtigt wie
Kostensteigerungen infolge einer verminderten Netzauslastung als Konsequenz des für den
maßgeblichen Zeitraum zu erwartenden Sendungsmengenrückgangs.
g) Verhältnis Produktivitätsfortschritt / Prognosen / Effizienz
Der Ansatz des X-Faktors von 0,2 % ist trotz kontinuierlichen Sendungsmengenrückgangs
sachgerecht, weil in den nächsten Jahren von der Betroffenen weitere – in der Kalkulation
berücksichtigte – Optimierungen ihrer Geschäftsprozesse vorgenommen werden, die zu Effi-
zienzsteigerungen in der Brieflogistik führen. Der positive X-Faktor zeigt, dass der Rationali-
sierungseffekt die Auswirkungen aufgrund der Minderauslastung als Folge rückläufiger Sen-
dungsmengen überkompensiert.
Zwar ist die Betroffene in der Vergangenheit immer effizienter geworden. Sie hat Prozesse
innerhalb der Sortierzentren optimiert, Zustellprozesse vereinfacht und die Anzahl der Zu-
stellbezirke verringert. Darüber hinaus ist der Anteil der maschinell bearbeitungsfähigen
Sendungen deutlich gestiegen. Daneben hat die Betroffene in dünn besiedelten Gebieten die
Zustellung von Briefen und Paketen zusammengelegt, um dadurch Verbundvorteile zu nut-
zen (Verbundzustellung).
Diese Effizienzsteigerungen, welche zu Kosteneinsparungen führen, werden allerdings durch
gegenläufige Mengeneffekte kompensiert. Als Folge von Prozessoptimierungen sind die
Wertschöpfungskosten in den Bereichen Sortierung und Zustellung im Zeitraum zwar entlas-
tet worden, diese werden aber durch Personalkostensteigerungen, durch Minderauslastung
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der Netzkapazitäten als Folge des seit mehreren Jahren zu verzeichnenden Sendungsmen-
genrückgangs in dem hier betrachteten Price-Cap-Segment sowie durch die Einbeziehung
der neutralen Aufwendungen kompensiert. Wegen des Fixkostencharakters und damit ein-
hergehender Kostenremanenzeffekte können die Kosten nicht in dem Umfange zurückge-
hen, wie sich die Sendungsmengen reduzieren.
8. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I - (Tenor zu 6.)
Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen
Bundesamtes herangezogen (Statistisches Bundesamt, Fachserie17, Reihe 7). Als
Wert für den Referenzindex wird das arithmetische Mittel der Monatswerte von Juli
des jeweiligen Referenzjahres (vgl. Punkt 11) bis Juni des Folgejahres herangezogen.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 PEntgV umfassen die Maßgrößen für die Genehmigung im Price-Cap-
Verfahren auch eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I).
Als Referenzindex I wird für die Price-Cap-Regulierung im Postbereich der Verbraucherpreis-
index für Deutschland des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 17, Reihe 7) herangezo-
gen.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 PEntgV ist als Referenzindex ein gesamtwirtschaftlicher Preisindex zu
verwenden. Unter den möglichen gesamtwirtschaftlichen Preisindizes ist der gesamtwirt-
schaftliche Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte am besten geeignet, da
er einerseits in einem gewissen Maße auch die Inputkosten des regulierten Unternehmens
widerspiegelt und gleichzeitig vom regulierten Unternehmen nicht beeinflusst werden kann.
Branchen-spezifische oder sektorspezifische Preisindizes hingegen dürfen entsprechend der
Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 PEntgV nicht herangezogen werden.
Der Referenzindex für die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (I) war bis zur voran-
gegangenen Maßgrößenentscheidung im Jahr 2011, Az.: BK5b-11/017, auf t–2 Jahre, also
das dem Genehmigungszeitraum vorvergangene Jahr festgelegt, um bei der Berechnung
unmittelbar auf die Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes zur jährlichen Inflations-
rate zurückgreifen zu können. Größere Schwankungen in der Entwicklung der Inflationsrate
können mit einem später gelegenen Referenzindex aber zeit- und damit sachnäher erfasst
werden. Zudem können durch eine Mittelwertbildung unterjährige Schwankungen der Inflati-
onsrate ausgeglichen werden. Da das Statistische Bundesamt neben seinen jährlichen Aus-
wertungen auch monatliche Berichte aktuell veröffentlicht und amtliche Bekanntmachungen
sowie Online-Zugriff zur Umrechnung auf Jahreswerte verfügbar sind, wurde der Referen-
zindex auf t–1,5 abgekürzt.
Die 2011 getroffene Neuregelung hat sich nach Ansicht der Kammer bewährt und wird bei-
behalten.
Die Referenzindex t-1,5 errechnet sich mit Hilfe der Dreisatzformel:
Veränderungsrate (VÄRallg) = ((neuer Index / alter Index) x 100 ) - 100
Der Jahresdurchschnittsindex eines Jahres wird hierbei wie folgt als arithmetisches (nicht
geometrisches) Mittel aus den 12 Monatsergebnissen berechnet.
12
Preisindex (i )
1
Durchschnittlicher Indexneu bzw. alt =
12
Die in den Formeln verwandten Indizes finden sich auf der Internetseite von Destatis unter:
www.destatis.de, Publikationen, Thematische Veröffentlichungen u.a. Fachserien, Verbrau-
cherpreisindizes für Deutschland, Monatsberichte, Fachserie 17, Reihe 7. (Zur Berechnung
im Einzelnen, vgl. BK5b-11/017, Seite 39).
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Die Betroffene führt mit Schreiben vom 15.05.2013 aus, es gäbe zwar andere grundsätzlich
ebenfalls geeignete Indizes, wie den Arbeitskostenindex, den Erzeugerpreisindex gewerbli-
cher Produkte sowie die Erzeugerpreise für Frachtumschlag. Diese seien jedoch weniger gut
geeignet, zumal sie zwar – teilweise zeitverzögert – dem gleichen Trend folgten, aber deut-
lich volatiler seien und damit für die jährlichen Entgeltänderungsspielräume höhere Aus-
schläge zu erwarten ließen.
Der bislang gewählte Verbraucherpreisindex biete demgegenüber aufgrund seiner relativ
moderaten Entwicklung in den letzten Jahren sowohl den Konsumenten als auch der Be-
troffenen eine größere Planungssicherheit.
Die Beschlusskammer schließt sich diesen Erwägungen an und hält die Anwendung des
auch bislang verwandten Verbraucherpreisindexes für Deutschland weiterhin für sachge-
recht.
9. Nebenbedingungen (Tenor zu 7.)
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PEntgV umfassen die Maßgrößen für die Genehmigung im Price-
Cap-Verfahren Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der
Anforderungen nach § 20 Abs. 2 PostG zu gewährleisten. Diesem Zweck entsprechen die
von der Beschlusskammer festgelegten Nebenbedingungen.
a) Vollbezahlte sowie ermäßigte Einzelentgelte innerhalb eines Korbes dürfen nicht miss-
bräuchlich im Sinne von § 20 Abs. 2 PostG sein
Diese Nebenbedingung ist als grundsätzliche und übergeordnete Nebenbedingung den fol-
genden detaillierteren Nebenbedingungen vorangestellt. Sie trägt umfassend § 4 Abs. 2
Nr. 3 PEntgV Rechnung, wonach die von der Bundesnetzagentur festzulegenden Maßgrö-
ßen im Price-Cap-Verfahren Nebenbedingungen umfassen, die geeignet und erforderlich
sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Abs. 2 PostG zu gewährleisten. Auch die
Begründung zu § 4 PEntgV benennt als maßgeblichen Zweck dieser Vorschrift ausdrücklich,
dass das Price-Cap-Verfahren so ausgestaltet werden muss, dass ein Preismissbrauch ent-
sprechend § 20 Abs. 2 PostG unterbunden werden kann, so dass keine unzulässigen Auf-
schläge oder Abschläge auf die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie keine
diskriminierenden Elemente enthalten sein dürfen.
Zwar sind nach § 21 Abs. 2 und 3 PostG die weiteren Prüfungspflichten der Bundesnetza-
gentur bei der sich dem vorliegenden Price-Cap-Verfahren anschließenden Genehmigung
von Entgelten aufgrund der möglichst kurzen Genehmigungsfristen und der damit verbunde-
nen größeren Flexibilität für das regulierte Unternehmen hinsichtlich der Abschläge und der
Diskriminierung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PostG auf eine Offenkundigkeitsprüfung be-
schränkt. Auch gelten hinsichtlich der Aufschläge bei Einhaltung der Maßgrößen die Anfor-
derungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG als erfüllt. Jedoch beinhaltet dieser eingeschränkte
Prüfungsmaßstab keineswegs eine Befreiung des regulierten Unternehmens von der Einhal-
tung der gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt unabhängig davon, dass solche Verstöße auch
erst im Wege einer nachträglichen Entgeltüberprüfung nach § 24 PostG festgestellt werden
könnten.
Die Betroffene sieht im vorliegenden Verfahren gem. Schreiben vom 15.05.2013 keinen An-
passungsbedarf hinsichtlich der Nebenbedingungen.
b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerkmalen, wie sie
mit den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten Leistungsbeschrei-bungen definiert
werden, können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und
des Kilopreisanteils geändert werden. Anderenfalls ist rechnerisch nachvollziehbar zu belegen,
dass die Entgeltänderung weder missbräuchliche Abschläge noch Diskriminierungen enthält.
Diese Nebenbedingung erleichtert die Anforderungen an die zu Grunde zu legende Daten-
basis, solange und soweit nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreis-
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anteils und des Kilopreisanteils die Entgelte geändert werden. Anhand der hierdurch einge-
schränkten Preisänderungsmöglichkeiten der Betroffenen lassen sich die Auswirkungen über
das gesamte Gewichtsspektrum ermitteln, so dass die Offenkundigkeitsprüfung bezogen, auf
mögliche missbräuchliche Abschläge oder Diskriminierungstatbestände von der Bundes-
netzagentur vorgenommen werden kann. Der notwendigen rechnerischen Überprüfung an-
hand der Price-Cap-Formel kann dabei mit den geringeren Anforderungen Genüge getan
werden.
c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im Sinne des Um-
satzsteuergesetzes dar. Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht finden die steuer-rechtlichen
Regelungen Anwendung.
Durch diese Nebenbedingung wird klargestellt, dass die Frage, ob erzielte Umsätze der Be-
troffenen bei der Erbringung der genehmigungspflichtigen Dienstleistungen nach § 19 PostG
der Umsatzsteuer unterliegen, nicht durch das Postgesetz geregelt wird und daher auch
nicht Gegenstand der Entscheidung der Beschlusskammer ist. Diese Frage wird vielmehr
ausschließlich durch die Regeln des Umsatzsteuerrechts beantwortet, hier insbesondere
durch die Vor-schrift des § 4 Nr. 11b UStG. Insofern sind Gegenstand des vorliegenden Pri-
ce-Cap-Verfahrens nur Nettoentgelte.
d) Änderungen gegenüber der von der Betroffenen im Maßgrößenverfahren vorgelegten Leis-
tungsbeschreibungen werden im Sinne des § 27 PostG behandelt.
Durch diese Nebenbestimmung wird sichergestellt, dass sich entgeltrelevante Änderungen
der Leistungsbestandteile kostenneutral auswirken müssen. Soweit die Änderung der Leis-
tung kostenrelevant ist, ist das betreffende Entgelt im Rahmen eines ex-ante-Einzelentgelt-
genehmigungsverfahrens i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PostG zu regulieren. In diesem Fall ist die
Dienstleistung entsprechend Punkt 2. des Tenors zu behandeln.
e) Über die dem Ausgangsentgeltniveau zugrunde liegende Qualität der Briefbeförderung nach
§ 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung ist jeweils zum Ende eines Quartals zu berichten.
Hierzu sind der Beschlusskammer in EDV-fähigem Format folgende Informationen jeweils bis
zwei Monate nach Quartalsende mitzuteilen:
● Übersicht über die vorhandenen Filialstandorte (mit Anschrift und Koordinaten) so-wie
Angaben zu Filialformat und Unternehmensorganisation
● Angaben über die Brieflaufzeitmessung getrennt nach Bund / Leitregion; jeweils aus
Verbraucher- und Betriebssicht sowie Lieferung des dazugehörigen Rohdatensatzes
gem. EN 13850
● Angaben über Zahl, Standorte (Anschrift und Koordinaten) und Leerungszeiten der
Briefkästen
Mit der in der vorherigen Maßgrößenentscheidung (BK5b-11/017) eingeführten Nebenbedin-
gung soll verhindert werden, dass Kosteneinsparungen mittels einer Rückführung des Leis-
tungsniveaus erzielt werden.
Die Genehmigungsfiktion des § 21 Abs. 2 Satz 2 PostG, wonach bei Einhaltung der festge-
legten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr.1 PostG als erfüllt anzusehen sind,
kann im Fall einer Leistungsrückführung jedoch nicht greifen.
Die Rückführung des Leistungsniveaus kann nämlich nicht mit einer Produktivitätssteigerung
gleichgesetzt werden. Zwar werden durch Einschränkung der Leistungsparameter – wie An-
zahl von Annahmestellen (einschließlich Briefkästen), Zustellhäufigkeit und Brieflaufzeit –
möglicherweise Kostenreduzierungen erreicht. Diese Kostenreduzierungen sind jedoch kein
Ausfluss von Produktivitätssteigerungen. Insofern stellt es durchaus einen (möglicherweise
verdeckten) Preisaufschlag dar, wenn der Verbraucher für eine qualitativ schlechtere Leis-
tung dasselbe Entgelt wie zuvor zahlen muss.
Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 23. Oktober 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2013 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3309
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Dieser Gedanke liegt ebenfalls den Regelungen in § 27 PostG (hier aufgegriffen in der Ne-
benbedingung d)) und den Ausführungen zu kostenrelevanten Leistungsänderungen im Te-
nor zu 2. zugrunde.
Die im vergangenen Verfahren normierte Berichtspflicht hat sich als ausreichend und sach-
gerecht erwiesen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die zunächst in Erwägung gezoge-
ne Festlegung von Schwellwerten, die zu einem Aufgreifermessen hinsichtlich einer Überprü-
fung des Verfahrens hätte dienen können, erscheint demgegenüber nicht zwingend geboten.
Dies gilt umso mehr, als bei der Bewertung von Änderungen im Leistungsniveau ohnehin
immer eine Einzelfallbetrachtung der Ursachen notwendig wird. Die Kammer hält daher an
der Regelung fest.
Die Berichtspflicht ist angemessen. Ihre Einhaltung ermöglicht es der Beschlusskammer, die
Beibehaltung des Leistungsniveaus bezüglich der der Entgeltregulierung unterliegenden
Post-dienstleistungen zu überprüfen und auszuschließen, dass Kostenreduzierungen zu Las-
ten des Leistungsniveaus erfolgen.
Die dem Price-Cap-Verfahren zugrunde liegenden Maßgrößen beziehen sich auf das zu Be-
ginn des Verfahrens vom regulierten Unternehmen beschriebene Leistungsniveau. Dies um-
fasst sowohl die Beschreibung des Versorgungs- und Serviceniveaus als auch die Beschrei-
bungen zu den Produkten einschließlich der in den Leistungsbeschreibungen dargelegten
Leistungsmerkmalen (Kosten-Leistungs-Relation). Das Leistungsniveau in Bezug auf die
Versorgung umfasst die Anzahl der Annahmestellen (einschließlich der Anzahl der Briefkäs-
ten). Das Serviceniveau bezieht sich auf die Anzahl der Zustelltage und die Brief-Laufzeiten.
Als Kriterium für die Laufzeit werden die an einem Werktag eingelieferten Sendungen (mit
Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einliefe-
rungsvorgang voraussetzen) zugrunde gelegt.
Die Angaben sind seitens der Betroffenen ohnehin zu erheben, um nachzuweisen, dass sie
die in § 2 PUDLV für die Erbringung der Universaldienstleistung erforderlichen Qualitäts-
merkmale der Briefbeförderung eingehalten werden. Aus der Information über die Entwick-
lung der vorzulegenden Daten wird es der Beschlusskammer ermöglicht, eine Änderung des
Leistungsniveaus unmittelbar zu erkennen.
Mit dieser Kenntnis könnte seitens der Beschlusskammer dann ggf. einzelfallbezogen bei der
Betroffenen ermittelt werden, ob die Leistungseinbußen aufgrund außergewöhnlicher, von ihr
nicht beeinflussbarer Faktoren (Grippewelle, starker Schneefall etc.) oder durch betriebslen-
kende Maßnahmen hervorgerufen wurden.
Die Daten sind in EDV-fähigem Format zur Verfügung zu stellen. Sie sind in elektronischer
Form so aufzubereiten, dass eine Auswertung mittels gängiger Datenbanksoftware möglich
ist.
Sollte das „Ausgangsleistungsniveau“ deutlich unterschritten werden, wäre z.B. die Aufhe-
bung der Entscheidung mittels der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-
ten über den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte zu prüfen.
In diesem Zusammenhang kann festgestellt werden, dass die seitens der Betroffenen zur
Verfügung gestellten Daten im vergangenen Verfahren keine Veranlassung einer tiefer ge-
henden Überprüfung gegeben haben.
Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 23. Oktober 2013