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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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berechnet werden.
Die beantragten Entgelte für die Bereitstellung des Kapazitäts-Upgrades in Höhe von
bis zu € 3.544,00 seien überhöht und damit nicht KeL-orientiert.. Es seien keine
kostenintensiven Maßnahmen erforderlich und der Aufwand beschränke sich auf
einige Minuten.
Weshalb bei einem Bandbreiten-Upgrade bei Ethernet eine Kündigung und Neube-
stellung erforderlich sein sollte, sei nicht erkennbar.
Der Aufwand bei einem Up- oder Downgrade einer bereits geschalteten CFV sei ge-
ringer als bei einer neuen Bereitstellung. Deshalb sollte statt des vollen Bereitstel-
lungsentgeltes ein geringeres Up-/Downgrade-Entgelt berechnet werden.
50 km Kappung
Die beantragte Verkürzung der zu vergütenden Verbindungslinienlänge von bislang
200 km auf 50 km ist nach Auffassung der Beigeladenen zu 1.,2.,3. und 11. unzuläs-
sig, da auch Mietleitungen länger als 50 km Kosten generieren. Eine Überwälzung
dieser Kosten auf Mietleitungen mit einer Länge kleiner als 50 km sei unzulässig.
Nachfrager nach kurzen Leitungen müssten entsprechend mehr für eine kurze Lei-
tung zahlen; im Wettbewerb stehende Infrastrukturanbieter mit vergleichsweise lan-
gen Leitungen hätten einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Antragstellerin.
Es könnten auch nicht europäische Gepflogenheiten geltend gemacht werden, da
Mietleitungen in anderen Ländern üblicherweise pauschal und unabhängig von der
Länge abgerechnet würden.
Nach Auffassung der Beigeladenen zu 9. ist die Kilometerkappung von bislang 200
km auf nunmehr 50 km akzeptabel. Allerdings müsse die Beschlusskammer sicher-
stellen, dass die Entgelte, die für Verbindungen in unterschiedlichen Ortsnetzen pro
km erhoben würden, keine Kostenkomponenten enthielten, die diese Pauschalierung
kompensierten.
Erhöhung der Regio Ortsnetze
Nach Auffassung der Beigeladenen zu 5. sollte die Antragstellerin nachvollziehbarer
und konsequenter Country-Ortsnetze in Regio-Ortsnetze umwandeln, d.h. die Zahl
der Regio-Ortsnetze müsse steigen.
Die Beigeladene zu 9. hat keine Bedenken gegen die von der Antragstellerin beab-
sichtigte Erhöhung der Anzahl der bisherigen Regio-Ortsnetze.
Nach Auffassung der Beigeladenen zu 1. beabsichtige die Antragstellerin mit der Er-
weiterung auf 732 Ortsnetze eine Vergünstigung des Tarifbestandteils „Beide CFV-
Kundenstandorte im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen
(Ortsnetzverbindungslinie)“, um den Wettbewerb unzulässig durch eine gezielte Ver-
drängung zu behindern.
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Preis-Kosten-Schere
Nach Auffassung der Beigeladenen zu 2. und 5. nutzt die Antragstellerin die CFV-
Ethernet als Vorleistungsprodukt für eigene Ethernet-Endkundenprodukte. Technisch
direkt vergleichbar sei das Endkundenprodukt „Ethernet Connect“. Ferner gäbe es
zwei weitere Endkundenprodukte der Antragstellerin, in denen eine CFV als Vorleis-
tung enthalten sei, namentlich „Company Connect“ und „Business VPN“. Diesbezüg-
lich regen die Beigeladenen einen Preis-Kosten-Scheren-Test an.
Standardangebot
Die Beigeladenen zu 3. und 9. betonen, dass es Ihnen an einer Synchronisierung
zwischen Standardangebot und Entgeltgenehmigung fehlt.
Jährliche Vorauszahlung
Die Beigeladene zu 13. wendet sich gegen jährliche Vorauszahlung von CFV.
Mit Schreiben vom 10.10.2013 und 24.10.2013 hat die Antragstellerin eine weitere Stellung-
nahme zur Antragsbegründung eingereicht:
Längenunabhängiger Preis für Verbindungslinien > 50 km
Die Einführung eines längenunabhängigen Entgeltes für Verbindungslinien > 50 km
sei mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG vereinbar.
Die Tarifstruktur führe den längenunabhängigen Preis für Verbindungslinien > 200 km
aus dem letztem Entgeltgenehmigungsantrag fort. Es handele sich hierbei um eine im
europäischen Ausland marktübliche Preisgestaltung der dortigen (regulierten) Incum-
bents. So werde z.B. in den Niederlanden die CFV SDH nicht pro km, sondern nach
vier Tarifzonen und drei Regionen abgerechnet. Ein vergleichbares, nach Zonen und
Regionen differenzierendes Tarifsystem finde sich auch in der Schweiz. In Österreich
werden die CFV-Ethernet ebenfalls nicht pro km, sondern entweder regional (inner-
halb einer Region) oder überregional (zwischen sechs Regionen) bzw. die CFV SDH
nach Längenkategorien tarifiert. Ein ähnliches System feinde für die CFV Ethernet
auch in Spanien Anwendung.
Diese Beispiele zeigten, dass die Tarifsysteme sehr unterschiedliche Ausprägungen
aufwiesen, zu denen auch längenunabhängige Elemente gehörten. Nach Markt-
kenntnissen der Antragstellerin böten die Wettbewerber der Antragstellerin durchaus
beide Tarifsysteme an, d.h. sowohl die km-abhängige Abrechnung, als auch pau-
schalierte Entgelte für Verbindungslinien.
Von einer solchen Tarifstruktur gehe auch keine wettbewerbsbeeinträchtigende Wir-
kung aus, schon gar keine erhebliche. Hiergegen spreche schon, dass sie von ande-
ren Regulierungsbehörden gebilligt worden sei. Diese sähen in einer solchen Tarif-
struktur ein wettbewerbskonformes Verhalten, das die Wettbewerbsbedingungen
nicht verschlechtere.
Zudem sei nur ein geringer Anteil der Übertragungswege (namentlich x %) im Be-
stand der Antragstellerin > 50 km. Dies entspräche lediglich x % des Umsatzes des
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Bestandsnetzes. Dieser geringe Absatz von Verbindungslinien > 50 km beruhe auf
dem Umstand, dass in den Backbonenetzen alternativer Anbieter große Übertra-
gungskapazitäten existieren, so dass die Carrier dort lange Glasfaserstrecken zu
Preisen anmieten könnten, die ganz erheblich unter denen der Antragstellerin lägen.
Dies werde auch weiterhin der Fall sein. Die Antragstellerin rechne nicht damit, dass
sie ihren Absatz aufgrund der beantragten Preise über die allgemeine Marktentwick-
lung hinaus in erheblichem Umfang steigern werde. Dies gelte gleichermaßen für den
Vorleistungs- wie für den Endkundenmarkt. Der Antragstellerin gehe es darum, in
beiden Marktsegmenten nicht endgültig verdrängt zu werden, in denen sie wettbe-
werblich keine Rolle mehr spiele, weil sie von Überkapazitäten und den Preisen der
Anbieter der Überkapazitäten geprägt seien. Es könne insoweit keine Rede davon
sein, dass die Antragstellerin Carrier durch ihr neues Preissystem vom Markt ver-
drängen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, warum und inwieweit sich die Wettbe-
werbslage der nachfragenden Carrier auf dem Vorleistungs- oder dem Endkunden-
markt verschlechtern sollte, wenn sie von günstigen Preisen der Antragstellerin profi-
tieren könnten.
Erweiterung der Regio-Ortsnetze
Die Erstreckung der neuen Tarifstruktur auf die CFV SDH diene der Harmonisierung
und damit auch der Vereinfachung. Die Erweiterung der Regio-Ortsnetze diene dazu,
eine Entgeltstruktur wiederherzustellen, wie sie vor dem Erlass der Regulierungsver-
fügung BK2a-12/001 für die CFV-Ethernet bestand. Im letztjährigen Entgeltantrag für
CFV Ethernet (BK2a-12/004) hätte die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Tarifstruktur
für die CFV-Ethernet aufgrund der Verpflichtung, unmittelbar nach Erlass der Regulie-
rungsverfügung einen Entgeltgenehmigungsantrag stellen zu müssen, noch nicht
umgesetzt werden können. Dies solle nun nachgeholt werden, nicht zuletzt weil die
abweichende Tarifstruktur zu erheblichen Irritationen der Nachfrager nach CFV-
Ethernet geführt habe. Die Erweiterung der Regio-Ortsnetze sei in den Kostennach-
weisen berücksichtigt worden.
Zusätzliche Leistungen
Die in Anlage 1.3 des Antrags enthaltenen Entgelte für zusätzliche Leistungen unter-
lägen keiner Genehmigungspflicht. Sie seien kein Bestandteil der der Zugangsver-
pflichtung der Regulierungsverfügung vom 09.08.2012. Keine der Leistungen ermög-
liche erst den Zugang oder sei für diesen wesentlich.
Lieferzeitauskunft
Das Entgelt für die Lieferzeitauskunft sei nicht genehmigungspflichtig, weil es sich
nicht um eine wesentliche Leistung handele. Gegenstand der Lieferzeitauskunft sei
die Mitteilung, ob und innerhalb welches Lieferzeitraums eine bestimmte CFV bereit-
gestellt werden könne, und deren vorübergehende zeitliche Reservierung. Hierbei
handele es sich nicht um eine wesentliche Leistung. Nach der Rechtsprechung des
VG-Köln (1 K 2630/00 vom 18.03.2004, S. 7) handele es sich bei einer in der zeitli-
chen Abfolge der konkreten technischen Bereitstellung der Zugangsleistung voraus-
gehende Leistung nur dann um eine essentiell notwendige Leistung, wenn sie der ei-
gentlichen Bereitstellung der Zugangsleistung unmittelbar vorausgehe und für diese
erforderlich sei. Dies sei indes bei der Leistung „Lieferzeitauskunft“ nicht der Fall. Die
Leistung vermittle zwar dem anfragenden Wettbewerber gewissermaßen eine Mo-
mentaufnahme über die Verfügbarkeit und technische Ausstattung der CFV im Zeit-
punkt der Beantwortung. Sie bilde jedoch keinen notwendigen Schritt vor der eigentli-
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chen Gewährung des Zugangs, der im Übrigen auch ohne Inanspruchnahme der
„Lieferzeitauskunft“ gewährt werde.
Zusätzliche Anfahrt
Das Entgelt für die zusätzliche Anfahrt sei nicht genehmigungsfähig. Diese Leistung
müsse seitens der Antragstellerin nur deshalb erbracht werden, weil der Carrier die
Anwesenheit seines Endkunden nicht sichergestellt habe. Es handele sich daher um
einen pauschalierten Aufwendungsanspruch wegen Gläubigerverzugs. Die in den An-
tragsunterlagen ausgewiesene Entgelthöhe sei aufgrund des erhöhten Aufwands ge-
rechtfertigt.
Wandlung
Das Entgelt für die Wandlung sei nicht genehmigungspflichtig, weil die Wandlung kei-
ne für die Realisierung des Zugangs notwendige Leistung sei. Die Wandlung sei eine
Form des Produktwechsels, der ausschließlich in der administrativen Anpassung von
Systemen, Dokumentationen, Verträgen und Beständen vor Ort bestehe. Es würden
keine technischen Leistungen erbracht, und die technischen Abläufe der Realisierung
des Zugangs würden von der Wandlung nicht berührt. Das Entgelt unterliege nicht
der Genehmigungspflicht. Denn die Leistung sei für die Gewährleistung des Zugangs
nicht erforderlich. Sie sei ein Angebot, das die Carrier jedoch nicht wahrnehmen
müssen. Sie könnten ebenso an ihrem bisherigen Vertragsstand festhalten.
Überführung
Gleiches gelte für die Überführung, die den Vertrags- und/oder Kundenwechsel be-
treffe, der ausschließlich Änderungen in den IT-Systemen nach sich ziehe. Weder
müssten die CFVen vor Ort umbeschriftet werden noch seien technische Änderungen
erforderlich. Es handele sich um eine optionale Leistung, die für den Zugang nicht er-
forderlich sei.
Kapazitätsupgrade
Auch das Kapazitäts-Upgrade sei keine regulierungspflichtige zusätzliche Leistung.
Die Antragstellerin sei aufgrund der Regulierungsverfügung nur dazu verpflichtet, ne-
ben der eigentlichen Verpflichtung, Zugang zum Abschlusssegment von Mietleitun-
gen zu gewähren, auch zusätzliche Leistungen bereit zu stellen, welche die Nutzung
dieser Zugangsform erst ermöglichen bzw. für diese wesentlich sei. Eine Zugangs-
form sei nur dann wesentlich, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbe-
werbers in dem Sinne unentbehrlich sei, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Er-
satz bestehe. Das sei nur der Fall, wenn andere Bereitstellungsvarianten, auf die er-
satzweise zurückgegriffen werden könnte, nicht bestehen. Das sei beim Kapazitäts-
Upgrade nicht der Fall, da die Antragstellerin den Carriern jede Bandbreite zur Verfü-
gung stelle, zu deren Erbringung sie auf Basis der Regulierungsverfügung verpflichtet
sei.
Im Hinblick auf die Entgelthöhe führt die Antragstellerin aus, dass es für bestimmte
Bandbreitenwechsel bei der Kündigung und Neubereitstellung bliebe. Ein Upgrade
der CFV Ethernet außerhalb der vorgegebenen Bandbreiten sei nicht möglich, na-
mentlich zwischen 10 Mbit/s und 100 Mbit/s aufgrund des erforderlichen Medium
Wechsels von Kupfer auf Glasfaser. Eine Upgrade-Fähigkeit bedeute zusätzlich, dass
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die höchstmögliche Bandbreite sowohl im Anschlussbereich als auch im Backbone
Bereich vorgehalten werden müsse.
Änderung/Verlegung der Abschlusseinrichtung
Die Änderung oder Verlegung der Abschlusseinrichtung sei keine wesentliche Leis-
tung, weil sie allein auf eine Umdisposition des Carriers hin vorgenommen werden
müsse und nur sehr vereinzelt anfalle. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
CFV SDH etwa sei die Leistung im Jahr 2012 nur achtmal, im Jahr 2013 bis Oktober
lediglich sechsmal nachgefragt worden.
Rechtmäßigkeit der Entgelthöhe
Die Forderung der Carrier, dass die Entgelte für CFV-Ethernet auf Basis eines native
Ethernet-Netzes kalkuliert werden müssten, sei unberechtigt. Entscheidend sei näm-
lich nicht, ob eine neue Technologie verfügbar ist, sondern ob ein im Wettbewerb
stehendes Unternehmen in der Situation der Antragstellerin diese in einem relevanten
Umfang zum jetzigen Zeitpunkt einsetzen würde.
Ausgangspunkt der Entgeltgenehmigung seien die Kosten für die Bereitstellung der
betreffenden Leistung, also die Kosten, die dem regulierten Unternehmen entstehen.
Diese dürften nur in engen Grenzen korrigiert werden. Zum einen werde hinsichtlich
der Einzelkosten eine langfristige Betrachtungsweise eingenommen, bei der es dar-
auf ankomme, welche Kosten die Bereitstellung einer bestimmten Leistung verursa-
chen würde, wenn alle Produktionsfaktoren variabel wären und ihr Einsatz allein vom
heutigen Zeitpunkt aus bestimmt werden könnte (Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer,
TKG, 2008, § 31 Rdnr. 28).
Zum anderen seien nur solche Kosten anerkennungsfähig, die zur Bereitstellung der
Leistung notwendig seien, die also einer effizienten Leistungsbereitstellung entsprä-
chen, (VG-Köln, Beschluss vom 20.12.2006 – 21 L 1413/06), bei der die verfügbaren
Faktoren in der kostenminimalen Kombination eingesetzt, d.h. die vorhandenen Res-
sourcen optimal genutzt würden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2009 – 6 C 19.08, N&R
2009, 264 (265), Rdnr. 18).
Daraus folge, dass es für die Effizienzbewertung darauf ankomme, wie sich ein im
Wettbewerb stehendes, nach optimaler Nutzung seiner Ressourcen strebendes Un-
ternehmen in der Lage des regulierten Unternehmens verhalten würde (BVerwG, Ur-
teil vom 24.06.2009 – 6 C 19.08, N&R 2009, 264 (265), Rdnr. 19).
Dies bedeute: werde eine neue Technologie verfügbar, müsse diese in einem funkti-
onierenden Wettbewerbsumfeld nicht sofort flächendeckend eingesetzt werden.
Vielmehr werde auch ein unter Wettbewerbsbedingungen effizient wirtschaftendes
Unternehmen eine Migration zu einer neuen Technologie erst dann vollziehen, wenn
sich auch unter Berücksichtigung der Migrationskosten in einem angemessenen Zeit-
raum spürbare Kosteneinsparungen ergäben (BVerwG, Urteil 24.06.2009 – 6 C
19.08, N&R 2009, 264 (265), Rdnr. 19).
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Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall. Es sei ausgeschlossen, dass ein
im Wettbewerb stehender Betreiber, der ein effizientes Netz auf Basis der SDH-
Technik betreibe, dieses sofort in nennenswertem Umfang durch ein bundesweites
Netz auf nativer Ethernet-Basis ersetzt. Gehe man davon aus, dass sich der Aufwand
der Migration innerhalb eines angemessenen Zeitraums voraussichtlich amortisiere,
migriere ein im Wettbewerb stehender Betreiber vielmehr sein SDH-Netz zu einem
nativen Ethernet-Netz schrittweise.
Dies entspreche auch der Vorgehensweise der Antragstellerin. Zwar produziere die
Antragstellerin Ethernet grundsätzlich over SDH. Zum Teil werden Strecken aber
auch auf Basis reiner Glasfaserverbindungen realisiert (je nach Regiocluster und
Bandbreitenklasse bis zu xx %). Bei diesen Anbindungen handele es sich überwie-
gend um lokale/kurze Abschnitte im hochbitratigen Bereich. Diese würden auch in
den Kostenkalkulationen für regulierte Produkte berücksichtigt. Der von den Wettbe-
werbern geforderten Effizienz werde somit Rechnung getragen. Ausführungen hierzu
fänden sich auch in der Kostenstudie zum Antrag CFV Ethernet vom 20.08.2013 (An-
lage zu Teil 4.2, Modul VN Kapitel 1.2).
Soweit einige Beigeladene fordern, dass für die CFV-Ethernet die Kosten eines „rei-
nen“, „nativen“ bez. originären Ethernet zugrunde gelegt werden müssten, stelle sich
grundsätzlich die Frage, was unter diesen Begrifflichkeiten genau zu verstehen sei.
Ob es durch den Einsatz dieser wenig greifbaren Begriffe tatsächlich zu Kostenein-
sparungen komme, sich durch den Einsatz Kostenerhöhungen ergäben oder ob sich
gegenseitig kompensierende Effekte ergäben und die Kosten gleich blieben, könne
nur anhand eines heute nicht bestehenden, flächendeckenden, bundesweit ausge-
bauten Ethernet-Netzes beurteilt werden. Dabei helfe es auch nicht, wenn von heute
bestehenden Insellösungen der Wettbewerber, z.B. der Anbindung eines Campusge-
ländes (Unigelände) auf eine flächendeckende, bundesweite Erschließung mit Ether-
net rückgeschlossen werde, dass die Anforderungen, die sich an ein flächendecken-
des, bundesweites Ethernet-Netz stellen viel umfangreicher seien und die einzelnen
hierfür notwendigen Netzelemente heute von den Herstellerfirmen nicht final entwi-
ckelt seien.
Die Antragstellerin verfüge über ein effizientes Netz auf Basis der SDH-Technologie.
Bei lokalen / kurzen Abschnitten im hochbitratigen Bereich würden Strecken aber
auch auf Basis reiner Glasfaserverbindungen, also ohne den Einsatz von Übertra-
gungstechnik realisiert. Außerörtliche Strecken im hochbitratigen Bereich würden zu-
dem auch über WDM geführt.
Preis-Kosten-Schere
Die Angebote Deutschland-LAN, CompanyConnect und Business VPN enthielten
keine durchgehenden Übertragungswege. Sie fielen daher auch nicht in den Mietlei-
tungsmarkt. Da die Leistungen des Entgeltverfahrens nicht als Vorleistungen in diese
Produkte eingehen, könne auch keine Preis-Kosten-Scheren-Berechnung auf dieser
Basis durchgeführt werden. Die genannten Angebote fielen auch weder in den regu-
lierten Vorleistungsmarkt noch in dazu nachgelagerte Endkundenmärkte.
Ethernet Connect seien Endkundenmietleitungen und fielen in den entsprechenden
Endkundenmarkt, der dem regulierten Markt 6 nachgelagert sei. Bei diesen Leistun-
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gen beziehe die Endkundenseite der Antragstellerin intern diskriminierungsfrei die
entsprechenden Vorleistungen zu regulierten Entgelten. Die Endkundenpreise auf die
Angebote beinhalten einen angemessenen Abstand. Der Vorwurf der Preis-Kosten-
Schere könne daher nicht nachvollzogen werden.
Der Antragstellerin und den Beigeladenen ist in der am 26.09.2013 durchgeführten öffentli-
chen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dabei wur-
den die oben in den Stellungnahmen der Antragstellerin sowie der Beigeladenen dargestell-
ten Argumente erörtert. Die Beigeladenen haben insbesondere auch ihre Auffassung bekräf-
tigt, dass die in dem Antrag zu 2. enthalten Zusatzleistungen genehmigungspflichtig seien.
Die übrigen mit telekommunikationsrechtlichen Inhalten befassten Beschlusskammern und
Abteilungen der Bundesnetzagentur sind über die beabsichtigte Entscheidung informiert
worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die sich aus § 132 Abs. 4 TKG zur Wah-
rung einer einheitlichen Spruchpraxis ergebenden Informations-, Austausch- und Abstim-
mungspflichten wurden beachtet.
Die Anhörung des Bundeskartellamtes nach § 123 TKG ist erfolgt. Mit Schreiben vom
23.10.2013 hat es von einer Stellungnahme abgesehen.
Unter dem 29.10.2013 erging innerhalb der 10-Wochenfrist des § 31 TKG bis zum Wirk-
samwerden einer nach Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens erge-
henden Entscheidung eine vorläufige Entgeltgenehmigung.
Nationale Konsultation: (einfügen)
EU-Notifizierung: (einfügen)
Die abschließende Entscheidung erfolgt nicht innerhalb der nach § 31 Absatz 4 Satz 3 TKG
vorgegebenen Frist, weil Konsultation und Konsolidierung (§§ 10,24 VwVfG) hier zwingend
einen längeren Zeitraum erfordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Verfahrensakten
verwiesen.
II. Gründe
Die beantragten Entgelte sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu genehmigen.
Darüber hinausgehende Entgelte sind nicht genehmigungsfähig. Diese Entscheidung beruht
auf § 35 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG. Danach ist für Entgelte, die nach Maßgabe
des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG der Genehmigungspflicht unterliegen, eine Genehmigung zu
erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach näherer Maß-
gabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz
2 und 3 TKG vorliegen.
1. Zuständigkeit und Verfahren:
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus § 116 TKG i.V.m. §
132 Abs.1 Satz 1 TKG. Danach entscheidet die Bundesnetzagentur in den Fällen des Teils
2 des TKG durch Beschlusskammern. Die Entgeltgenehmigung für Mietleitungen erfolgt
nach §§ 30ff. des TKG und somit nach den Regelungen des Teils 2 TKG.
Die Verfahrensvorschriften wurden gewahrt. Insbesondere ergeht die Entscheidung nach
Anhörung der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund öffentlicher mündlicher Verhand-
lung (§135 Abs. 3 Satz 1 TKG).
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Die im Telekommunikationsbereich tätigen Beschlusskammern und Abteilungen der Bun-
desnetzagentur wurden vor der Entscheidung informiert und hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme.
Das Bundeskartellamt hatte gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 TKG rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Entwurf dieser Entscheidung wurde konsultiert und konsolidiert (steht derzeit noch
aus).
Die bisherige Spruchpraxis der Beschlusskammer, in CFV-Entgeltgenehmigungsverfahren
kein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen, war in dem Verfahren
BK2a-11/004 durch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 05.10.2011 beanstan-
det worden. Die Beschlusskammer hatte hierauf ihre bisherige Praxis überprüft und geän-
dert. Sie unterwirft seither die Genehmigungsentscheidungen zu Mietleitungsentgelten von
grundsätzlicher Bedeutung einem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren. Diese ge-
änderte Spruchpraxis führt die Beschlusskammer mit diesem Beschluss fort, in dem sie zum
Einen eine vorläufige Entgeltgenehmigung ausgesprochen hat und zum Anderen den Be-
schlussentwurf in der Hauptsache konsultiert und konsolidiert. Die Erteilung einer frühzeitige-
ren vorläufigen Genehmigung mit der Absicht, den Zeitraum bis zur Erteilung einer endgülti-
gen Entscheidung zu verkürzen, war hier nicht möglich. Die letzte Entgeltgenehmigung
BK2a-12/004 erging endgültig am 19.03.2013. Die Antragstellerin hatte danach lediglich 5
Monate Zeit, einen neuen, im Sinne des § 34 TKG vollständigen, Entgeltantrag zu stellen.
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
findet sich in den §§ 10 und 24 VwVgG i.V.m. Art. 6 und Art. 7 Abs. 3 Rahmen-RL.
Gemäß § 10 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden,
soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist
einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Nach § 24 Abs. 1 VwVfG ermittelt die Behör-
de den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das
Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. § 24 Abs. 2
VwVfG bestimmt, dass die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Be-
teiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen hat.
Im Rahmen dieser Vorgaben hat es die Beschlusskammer für zweckmäßig und geeignet
gehalten, den Entwurf der Genehmigungsentscheidung einem Konsultations- und Konsoli-
dierungsverfahren zu unterziehen. Bei einem Konsultationsverfahren im Sinne von Art. 6
Rahmen-RL geben die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen,
die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Dieses Verfahren
soll eine über den engen Kreis der Beteiligten (§ 134 Abs. 2 TKG) hinausreichende Informa-
tionssammlung und Offenheit ermöglichen. Dabei geht es nicht oder jedenfalls nicht in erster
Linie um die Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Regulierungsadressaten und
sonstigen Beteiligten (vgl. dazu § 135 TKG), sondern um die Herstellung umfassender
Transparenz gegenüber der interessierten Fachöffentlichkeit,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 15.07 vom 02.04.2008, Rz. 42, BVerwG, Beschluss 6 B 50.09
vom 28.01.2010, Rz. 14, und VG Köln, Urteil 21 K 7809/10 vom 19.09.2012, S. 22 des
amtlichen Umdrucks.
Ein Konsolidierungsverfahren im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Rahmen-RL bedingt, dass die nati-
onale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem
GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfü-
gung stellt und diese Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Einbeziehung der vorge-
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nannten Institutionen in das nationale Verwaltungsverfahren dient vornehmlich der Wahrung
der Rechtseinheit. Das Verfahren soll – wie sich aus Erwägungsgrund 15 der Rahmen-RL
und Erwägungsgrund 18 der Änderungs-RL 2009/140/EG ergibt – die unionsweit harmoni-
sierte Anwendung des Rechtsrahmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Rahmen-RL ge-
währleisten, d.h. es soll sichergestellt werden, dass sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebe-
ne gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des Vertrags
auswirken,
vgl. auch VG Köln, Urteil 21 K 7809/10 vom 19.09.2012, S. 22 des amtlichen Um-
drucks.
Die Beschlusskammer ist vorliegend nicht dadurch an der Durchführung von Konsultations-
und Konsolidierungsverfahren gehindert gewesen, dass das nationale Gesetz diese Verfah-
ren zwar bezüglich der Festlegung von Marktdefinition und Marktanalyse (§ 12 TKG) sowie
des Erlasses einer Regulierungsverfügung (§ 13 TKG), nicht aber ausdrücklich auch für den
Erlass von Entgeltgenehmigungen vorsieht. Die genannten Verpflichtungen beinhalten näm-
lich nicht zugleich das Verbot, diese Verfahren vor dem Ausspruch von Entgeltgenehmigun-
gen zu durchlaufen. Mangels spezialgesetzlichen Ausschlusses gelten vielmehr die allge-
meinen Verfahrensregelungen der §§ 10 und 24 VwVfG,
vgl. VG Köln, a.a.O., S. 21f. des amtlichen Umdrucks.
Den verfahrensgegenständlichen Vorleistungsentgelten kommt eine erhebliche Bedeutung
für die wettbewerbliche Entwicklung und die Erreichung der Regulierungsziele zu.
Um dieser Bedeutung Rechnung zu tragen, hat sich die Beschlusskammer im Rahmen der
§§ 10 und 24 VwVfG zur Durchführung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
entschieden. Diese Verfahren erlauben es, die Breite der materiell betroffenen Wettbe-
werbs-, Verbraucher- und Binnenmarktinteressen durch eine damit korrespondierende Öff-
nung des Verfahrens für die interessierte Fachöffentlichkeit und die insbesondere den Bin-
nenmarktgedanken tragenden Institutionen abzubilden und so – jedenfalls potenziell – Er-
kenntnisse in das Verfahren einfließen zu lassen, welche die Beschlusskammer mit Blick auf
die von den Verfahrensbeteiligten vertretenen Individualinteressen ansonsten nicht hätte
gewinnen können.
Die Entscheidung für die Durchführung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren ist
auch nicht deshalb unangemessen, weil dadurch das Verfahren verlängert worden und letzt-
lich auch eine gewisse Planungsunsicherheit zulasten der Verfahrensbeteiligten entsteht.
Denn die Verfahrensverlängerung ist insofern überschaubar, als sich diese innerhalb der in
den Art. 6 und Art. 7 bzw. Art. 7a Rahmen-RL vorgesehenen Fristen bewegt. Die Verfah-
rensbeteiligten konnten deshalb davon ausgehen, dass im zeitnahen Anschluss an das Ende
des Konsolidierungsverfahrens die abschließende Entscheidung über den Entgeltgenehmi-
gungsantrag ergehen würde.
Soweit – über die Vorgaben der §§ 10 und 24 VwVfG hinaus – aufgrund unionsrechtlicher
Erwägungen sogar eine rechtliche Pflicht zur Durchführung von Konsultation und Konsolidie-
rung bestehen sollte, wäre dies unschädlich. Denn jedenfalls sind diese Verfahren im hiesi-
gen Fall durchlaufen worden.
Die in § 31 Abs. 4 S. 3 TKG vorgegebene Regelfrist von zehn Wochen ist mit dem Erlass der
vorläufigen Genehmigung eingehalten worden,
Die vorliegende Entscheidung ergeht nicht innerhalb der in § 31 Abs. 4 Satz 3 TKG vorge-
sehenen Zehn-Wochen-Frist. Zwar wurden die Ermittlungen innerhalb dieser Frist abge-
schlossen und ein vollständiger Entscheidungsentwurf verfasst. Die abschließende Geneh-
Geschwärzte Fassung- enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 20. November 2013
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3664 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2013
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migungserteilung musste jedoch aufgeschoben werden, um zuvor das Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren durchführen zu können.
Die den Beteiligten, sowohl der Antragstellerin als auch den Beigeladenen, im Beschluss-
kammerverfahren gemäß § 135 Abs. 1 TKG einzuräumenden Beteiligtenrechte sind nicht
dadurch unzulässig verkürzt worden, dass ihnen im Rahmen des Verfahrens nur solche Un-
terlagen – Antragsunterlagen und Stellungnahmen der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen
– zur Verfügung gestellt worden sind, in denen Passagen, die Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse enthalten, entnommen bzw. geschwärzt wurden. Soweit in den Stellungnahmen
gerügt wird, dass eine zu umfangreiche Schwärzung der Unterlagen der Antragstellerin er-
folgte, ist anzumerken, dass es sich dabei ausschließlich um detaillierte Informationen zu
den Kostennachweisen handelte, die sämtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der An-
tragstellerin betreffen.
2. Genehmigungspflicht
Die im Tenor zu 1. genehmigten Entgelte sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungs-
pflicht ergibt sich aus Ziffer 2. i.V.m Ziffer 1.1 und 1.2 der Regulierungsverfügung BK2a-
12/001R vom 09.08.2012. Danach unterliegen die Entgelte für die Zugangsgewährung zu
Abschluss-Segmenten von Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s und
mit einer Bandbreite von 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s die jeweils mit klassischen oder ethernet-
basierten Schnittstellen abgeschlossen werden (und auch Abschluss-Segmente, die im
Rahmen von Systemlösungen erbracht werden) der Genehmigung nach der Maßgabe des §
31 TKG.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch die in dem Antrag zu 2. enthaltenen
Entgelte für sogenannte Zusatzleistungen - mit Ausnahme der „Lieferzeitauskunft“ sowie
„Änderung / Verlegung der Abschlusseinrichtung“ - genehmigungspflichtig:
2.1 Zusätzliche Anfahrt
Die in Anlage 1.3. unter 2. „zusätzliche Anfahrt“ ausgewiesenen Entgelte unterliegen
der Genehmigungspflicht. Diese Leistung steht in einem unmittelbaren Zusammen-
hang mit der Bereitstellung bzw. der Überlassung von Mietleitungen gem. der Regu-
lierungsverfügung BK2a-12/001R vom 09.08.2012. Die Leistung sieht die Entrichtung
eines gesonderten Entgelts vor, wenn infolge der Abwesenheit des Kunden trotz
vereinbartem Termin eine zusätzliche Anfahrt der Antragstellerin zum Kunden für die
Bereitstellung bzw. die Entstörung erforderlich wird. Unabhängig von der ursprüngli-
chen Terminvereinbarung bleibt die Notwendigkeit der beabsichtigten Kundenanfahrt
für die Bereitstellung oder Entstörung der betreffenden Mietleitung bestehen. Ande-
renfalls könnte die betreffende Mietleitung offenkundig nicht bereitgestellt oder ent-
stört werden. Aufgrund dieses unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Bereitstel-
lungs- bzw. Entstörungsprozess, sind die resultierenden Entgelte regulierungsbedürf-
tig. Ob und inwieweit die Vereinbarung eines neuen Termins in der Verantwortung
des Kunden liegt, kann hier für die Frage der Entgeltgenehmigungspflicht dahinste-
hen, allerdings hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die Vergütung der ihr zu-
sätzlich entstandenen, genehmigungsfähigen Kosten.
2.2 Wandlung
Die in Anlage 1.3. unter 3. „Wandlung“ ausgewiesenen Entgelte unterliegen der Ge-
nehmigungspflicht. Diese Leistung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der Bereitstellung bzw. der Überlassung von Mietleitungen gem. der Regulierungs-
verfügung BK2a-12/001R vom 09.08.2012. Die Wandlung ist eine Form des Pro-
duktwechsels, der ggf. auch mit einem Vertragswechsel verbunden ist. Die Antrag-
stellerin weist zwar zurecht darauf hin, dass es sich hierbei ausschließlich um die
Geschwärzte Fassung- enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bonn, 20. November 2013