abl-22
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3738 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2013
2. Formelle Voraussetzungen der Rücknahme
Die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-11/015
gemäß § 48 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 54 Abs. 1 und 3 EnWG die für die Rücknahme
zuständige Behörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S.
1 EnWG.
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/016 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Berlin. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Berlin
gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach
dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Berlin vom 25.10./17.12.2005 (Bekanntmachung ABl. Berlin Nr. 12 vom 17.03.2006, in Kraft
seit dem 18.03.2006) i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 06.03.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 10 vom 18.03.2006).
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/022 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Brandenburg. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land
Brandenburg gemäß dem „Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ vom 14.02./22.02.2011 (Bekanntmachung ABl.
Brandenburg Nr. 8/22 vom 10.06.2011, in Kraft seit dem 11.06.2011) i.V.m. dem Gesetz zum
Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Brandenburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz vom 09.06.2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg Nr. 8/22 vom 10.06.2011).
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/017 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Bremen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land
Bremen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Freien Hansestadt Bremen vom 25.10.2005 (Bekanntmachung: ABl. der Freien Hansestadt
Bremen Nr. 107/2005, S. 873 ff. vom 11.11.2005; in Kraft seit dem 12.11.2005).
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/018 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Mecklenburg-Vorpommern. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
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für das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom
25.10./22.12.2005 (Bekanntmachung: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/2006, S.
52 f. vom 23.01.2006; in Kraft seit dem 24.01.2006).
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/019 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Niedersachsen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das
Land Niedersachsen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Niedersachsen vom 25.10.2005 (Bekanntmachung:
Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 44/2005, S. 945 f. vom 07.12.2005; in Kraft seit dem
08.12.2005).
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/020 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Schleswig-Holstein. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das
Land Schleswig-Holstein gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein vom 25./28.10.2005 (Bekanntmachung als
Anlage zum Zustimmungsgesetz des Landes: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Holstein Nr. 17/2005, S. 546 f. vom 22.12.2005; in Kraft seit dem 23.12.2005).
Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
BK8-11/021 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
Thüringen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land
Thüringen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Freistaat Thüringen vom 25.10./06.12.2005 (Bekanntmachung: Thüringer
Staatsanzeiger Nr. 52/2005, S. 2512 f.; in Kraft seit dem 28.12.2005).
Den Marktteilnehmern wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
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3. Materielle Voraussetzungen der Rücknahme
Die Festlegungen zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung
(Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV werden gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
ganz mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen.
Die Beschlusskammer hat den Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 05.06.2013
(Aktenzeichen VI-3 Kart 61/11 (V)) und die nunmehr zum Ausdruck gebrachte
Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt, wonach eine hinreichende
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Festlegungen nicht bestand. Hinsichtlich der
Ermächtigungsgrundlage führt das OLG Düsseldorf in dem Hinweisbeschluss näher aus:
„Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur verstößt Pooling nicht
gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 2 StromNEV. Der dort verwandte Begriff
der Entnahmestelle erfasst nicht allein einen singulären physischen
Anschlusspunkt, sondern auch die nach den unter der Geltung der
Verbändevereinbarung II Strom plus als Branchenstandard entwickelten
und branchenweit praktizierten Kriterien gepoolten Anschlusspunkte.
Das gegenteilige Verständnis der Bundesnetzagentur, wonach der Begriff
des „Ortes“ ausschließlich ein realer, physischer Bedeutungsgehalt
zukommt, ist nicht zwingend. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht
trennscharf differenziert. Vielmehr kann der Begriff neben einem konkreten,
lokalisierbaren, physischen durchaus auch einen „virtuellen“ Ort
bezeichnen. Trennschärfer verwandt wird der Begriff des „Punktes“, dem
ein deutlich engeres Verständnis im Sinne eines scharf abgegrenzten,
singulären Ortes zugrunde liegt. Hätte der Verordnungsgeber in § 17 Abs.
2 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromNEV tatsächlich eine praktisch so bedeutsame
Abgrenzungsfrage wie die Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer
Entnahmestellen regeln wollen, hätte eine engere Begriffswahl,
insbesondere die Formulierung „Entnahmepunkt“ nahegelegen. …“
Nach Auffassung der Beschlusskammer spricht einiges dafür, dass mit § 30 Abs. 2 Nr. 6
StromNEV eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Regulierungsbehörde besteht,
Festlegungen zur Gewährleistung sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8
StromNEV zu treffen. Zudem ist zu beachten, dass das Verständnis des Begriffes des
„Ortes“ keinesfalls zwingend ist. Gleichwohl bleiben die Hinweise des OLG Düsseldorf von
Gewicht.
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Überdies ist am 22.08.2013 die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem
Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) in Kraft getreten. In
§ 17 Abs. 2a S. 2 StromNEV ist ein generelles Verbot des Poolings geregelt (BR-Drs. 447/13
(B), S. 9). Ein Bedürfnis für eine solche Regelung bestünde nicht, wenn das Pooling nach
Auffassung des Verordnungsgebers bereits auf Grundlage der alten Rechtslage unzulässig
gewesen wäre.
Es handelt sich bei den Festlegungen um belastende Verwaltungsakte und nicht um
Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen oder
bestätigen, mithin nicht um begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
Die Festlegungen sind in erster Linie darauf gerichtet das Pooling grundsätzlich zu
untersagen und erst in zweiter Linie ein Verhalten der Netzbetreibers lediglich in einem
sachlich angemessenen Rahmen zuzulassen. Folglich handelt es sich dem Grunde nach um
belastende Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG und nicht um begünstigende
Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Daher erfolgt die Rücknahme gemäß § 48
Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Der Beschlusskammer steht bei der Entscheidung über die Rücknahme ein
Ermessensspielraum zu. Die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit Wirkung für die
Vergangenheit war geboten, um der Rechtsaufassung des OLG Düsseldorf Rechnung zu
tragen und möglichst zeitnah einen geordneten Marktkonsultationsprozess für die
Abwicklung des Poolings einzuleiten. Überdies ist am 22.08.2013 die Verordnung zur
Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013
(BGBl. I S. 3250) in Kraft getreten.
III.
Zur Frage der Kostentragung nach § 91 EnWG ergeht ein gesonderter Bescheid.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur
(Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/015, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474
Düsseldorf) eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/016, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Kammergericht Berlin (Hausanschrift: Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin-
Schöneberg) eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/017, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Hausanschrift: Sögestraße
62/64, 28195 Bremen) eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/018, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Oberlandesgericht Rostock (Hausanschrift: Wallstraße 3, 18055 Rostock)
eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/019, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Oberlandesgericht Celle (Hausanschrift: Schloßplatz 2, 29221 Celle) eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/020, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gottorfstraße 2,
24837 Schleswig) eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/021, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (Hausanschrift: Rathenaustraße 13, 07745
Jena) eingeht.
Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/022, wenn die Beschwerde innerhalb der
Frist bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel) eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen
Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder
der Vorsitzenden des zuständigen Beschwerdegerichts verlängert werden. Die
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Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und
seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und
Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Bonn, den dd.mm.2013
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Alexander Lüdtke-Handjery Rainer Bender Wolfgang Wetzl
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Mitteilung Nr. 621/2013
EnWG § 31 i.V.m. § 39 GasNZV;
hier: Einstellung des Verfahrens
Mit Schreiben vom 30.10.2013 hat die E.ON Gas Storage GmbH,
Ruhrallee 80, 45136 Essen, den am 18.04.2013 gestellten Antrag
auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ge-
mäß § 31 EnWG i.V.m. § 39 GasNZV gegen die Open Grid Europe
GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen mit den Aktenzeichen
BK4-13-322 zurückgenommen.
Das unter dem Aktenzeichen BK4-13-322 geführte Verfahren wur-
de daher eingestellt.
Mitteilung Nr. 622/2013
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung eines Antrags der Klinikum Nürnberg
Die in der nachfolgenden Liste aufgeführtes Unternehmen hat bei
der Beschlusskammer 4 einen Antrag auf Genehmigung einer Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Absatz 2
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 gestellt. Die
im Antrag genannte Abnahmestelle wird unter dem jeweiligen Ak-
tenzeichen bearbeitet: BK4-12-4337
BK4
Az Antrag vom Netzbetreiber Letztverbraucher Abnahmestelle
BK4-12-4337 17.07.12 Nergie Netz GmbH Klinikum Nürnberg Prof. Ernst-Nathan-Str. 1
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Herausgeber Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Redaktion Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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