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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   2.         Formelle Voraussetzungen der Rücknahme

   Die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen BK8-11/015
   gemäß § 48 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 54 Abs. 1 und 3 EnWG die für die Rücknahme
   zuständige Behörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S.
   1 EnWG.

   Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
   BK8-11/016 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
   Berlin. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land Berlin
   gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach
   dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
   Berlin vom 25.10./17.12.2005 (Bekanntmachung ABl. Berlin Nr. 12 vom 17.03.2006, in Kraft
   seit dem 18.03.2006) i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes
   vom 06.03.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 10 vom 18.03.2006).

   Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
   BK8-11/022 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
   Brandenburg. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land
   Brandenburg    gemäß     dem     „Verwaltungsabkommen              zwischen       der    Bundesrepublik
   Deutschland und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
   nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ vom 14.02./22.02.2011 (Bekanntmachung ABl.
   Brandenburg Nr. 8/22 vom 10.06.2011, in Kraft seit dem 11.06.2011) i.V.m. dem Gesetz zum
   Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik                     Deutschland und dem Land
   Brandenburg     über     die     Wahrnehmung            bestimmter         Aufgaben         nach       dem
   Energiewirtschaftsgesetz vom 09.06.2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
   Brandenburg Nr. 8/22 vom 10.06.2011).

   Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
   BK8-11/017 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
   Bremen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land
   Bremen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
   nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
   Freien Hansestadt Bremen vom 25.10.2005 (Bekanntmachung: ABl. der Freien Hansestadt
   Bremen Nr. 107/2005, S. 873 ff. vom 11.11.2005; in Kraft seit dem 12.11.2005).

   Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
   BK8-11/018 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
   Mecklenburg-Vorpommern. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben


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        für das Land Mecklenburg-Vorpommern gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die
        Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der
        Bundesrepublik          Deutschland     und      dem       Land       Mecklenburg-Vorpommern               vom
        25.10./22.12.2005 (Bekanntmachung: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 4/2006, S.
        52 f. vom 23.01.2006; in Kraft seit dem 24.01.2006).

        Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
        BK8-11/019 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
        Niedersachsen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das
        Land Niedersachsen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung
        bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik
        Deutschland       und     dem   Land      Niedersachsen        vom      25.10.2005       (Bekanntmachung:
        Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 44/2005, S. 945 f. vom 07.12.2005; in Kraft seit dem
        08.12.2005).

        Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
        BK8-11/020 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
        Schleswig-Holstein. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das
        Land Schleswig-Holstein gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung
        bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik
        Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein vom 25./28.10.2005 (Bekanntmachung als
        Anlage zum Zustimmungsgesetz des Landes: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
        Holstein Nr. 17/2005, S. 546 f. vom 22.12.2005; in Kraft seit dem 23.12.2005).

        Zuständige Regulierungsbehörde ist hinsichtlich der Festlegung unter dem Aktenzeichen
        BK8-11/021 gemäß § 54 Abs.1 und Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde
        Thüringen. Die Bundesnetzagentur handelt in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für das Land
        Thüringen gemäß dem „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter
        Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland
        und dem Freistaat Thüringen vom 25.10./06.12.2005 (Bekanntmachung: Thüringer
        Staatsanzeiger Nr. 52/2005, S. 2512 f.; in Kraft seit dem 28.12.2005).

        Den Marktteilnehmern wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme
        gegeben.




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   3.         Materielle Voraussetzungen der Rücknahme

   Die Festlegungen zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung
   (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV werden gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
   ganz mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen.

   Die Beschlusskammer hat den Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 05.06.2013
   (Aktenzeichen VI-3 Kart 61/11 (V)) und die nunmehr zum Ausdruck gebrachte
   Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt, wonach eine hinreichende
   Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Festlegungen nicht bestand. Hinsichtlich der
   Ermächtigungsgrundlage führt das OLG Düsseldorf in dem Hinweisbeschluss näher aus:

           „Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur verstößt Pooling nicht
           gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 2 StromNEV. Der dort verwandte Begriff
           der Entnahmestelle erfasst nicht allein einen singulären physischen
           Anschlusspunkt, sondern auch die nach den unter der Geltung der
           Verbändevereinbarung II Strom plus als Branchenstandard entwickelten
           und branchenweit praktizierten Kriterien gepoolten Anschlusspunkte.

           Das gegenteilige Verständnis der Bundesnetzagentur, wonach der Begriff
           des „Ortes“ ausschließlich ein realer, physischer Bedeutungsgehalt
           zukommt, ist nicht zwingend. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird nicht
           trennscharf differenziert. Vielmehr kann der Begriff neben einem konkreten,
           lokalisierbaren,     physischen       durchaus        auch     einen    „virtuellen“       Ort
           bezeichnen. Trennschärfer verwandt wird der Begriff des „Punktes“, dem
           ein deutlich engeres Verständnis im Sinne eines scharf abgegrenzten,
           singulären Ortes zugrunde liegt. Hätte der Verordnungsgeber in § 17 Abs.
           2 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 StromNEV tatsächlich eine praktisch so bedeutsame
           Abgrenzungsfrage wie die Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer
           Entnahmestellen        regeln     wollen,     hätte     eine    engere      Begriffswahl,
           insbesondere die Formulierung „Entnahmepunkt“ nahegelegen. …“

   Nach Auffassung der Beschlusskammer spricht einiges dafür, dass mit § 30 Abs. 2 Nr. 6
   StromNEV eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Regulierungsbehörde besteht,
   Festlegungen zur Gewährleistung sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8
   StromNEV zu treffen. Zudem ist zu beachten, dass das Verständnis des Begriffes des
   „Ortes“ keinesfalls zwingend ist. Gleichwohl bleiben die Hinweise des OLG Düsseldorf von
   Gewicht.




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        Überdies ist am 22.08.2013 die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem
        Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) in Kraft getreten. In
        § 17 Abs. 2a S. 2 StromNEV ist ein generelles Verbot des Poolings geregelt (BR-Drs. 447/13
        (B), S. 9). Ein Bedürfnis für eine solche Regelung bestünde nicht, wenn das Pooling nach
        Auffassung des Verordnungsgebers bereits auf Grundlage der alten Rechtslage unzulässig
        gewesen wäre.

        Es handelt sich bei den Festlegungen um belastende Verwaltungsakte und nicht um
        Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen oder
        bestätigen, mithin nicht um begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
        Die Festlegungen sind in erster Linie darauf gerichtet das Pooling grundsätzlich zu
        untersagen und erst in zweiter Linie ein Verhalten der Netzbetreibers lediglich in einem
        sachlich angemessenen Rahmen zuzulassen. Folglich handelt es sich dem Grunde nach um
        belastende Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG und nicht um begünstigende
        Verwaltungsakte i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Daher erfolgt die Rücknahme gemäß § 48
        Abs. 1 S. 1 VwVfG.

        Der    Beschlusskammer      steht      bei   der    Entscheidung        über    die    Rücknahme          ein
        Ermessensspielraum zu. Die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit Wirkung für die
        Vergangenheit war geboten, um der Rechtsaufassung des OLG Düsseldorf Rechnung zu
        tragen und möglichst zeitnah einen geordneten Marktkonsultationsprozess für die
        Abwicklung des Poolings einzuleiten. Überdies ist am 22.08.2013 die Verordnung zur
        Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013
        (BGBl. I S. 3250) in Kraft getreten.



                                                           III.

        Zur Frage der Kostentragung nach § 91 EnWG ergeht ein gesonderter Bescheid.




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                                        Rechtsmittelbelehrung

   Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung
   Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur
   (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/015, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474
   Düsseldorf) eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/016, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Kammergericht Berlin (Hausanschrift: Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin-
   Schöneberg) eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/017, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Hausanschrift: Sögestraße
   62/64, 28195 Bremen) eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/018, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Oberlandesgericht Rostock (Hausanschrift: Wallstraße 3, 18055 Rostock)
   eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/019, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Oberlandesgericht Celle (Hausanschrift: Schloßplatz 2, 29221 Celle) eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/020, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gottorfstraße 2,
   24837 Schleswig) eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/021, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (Hausanschrift: Rathenaustraße 13, 07745
   Jena) eingeht.

   Es genügt hinsichtlich des Beschlusses BK8-11/022, wenn die Beschwerde innerhalb der
   Frist bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Hausanschrift: Gertrud-Piter-Platz 11,
   14770 Brandenburg an der Havel) eingeht.

   Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen
   Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder
   der   Vorsitzenden     des   zuständigen       Beschwerdegerichts           verlängert      werden.      Die



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        Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und
        seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und
        Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und
        Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

        Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

        Bonn, den dd.mm.2013

        Vorsitzender                           Beisitzer                         Beisitzer




        Alexander Lüdtke-Handjery              Rainer Bender                     Wolfgang Wetzl




                                                                                                       Seite 9 von 9




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Mitteilung Nr. 621/2013

EnWG § 31 i.V.m. § 39 GasNZV;

hier: Einstellung des Verfahrens

Mit Schreiben vom 30.10.2013 hat die E.ON Gas Storage GmbH,
Ruhrallee 80, 45136 Essen, den am 18.04.2013 gestellten Antrag
auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ge-
mäß § 31 EnWG i.V.m. § 39 GasNZV gegen die Open Grid Europe
GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141 Essen mit den Aktenzeichen
BK4-13-322 zurückgenommen.

Das unter dem Aktenzeichen BK4-13-322 geführte Verfahren wur-
de daher eingestellt.




Mitteilung Nr. 622/2013

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung eines Antrags der Klinikum Nürnberg

Die in der nachfolgenden Liste aufgeführtes Unternehmen hat bei
der Beschlusskammer 4 einen Antrag auf Genehmigung einer Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Absatz 2
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 gestellt. Die
im Antrag genannte Abnahmestelle wird unter dem jeweiligen Ak-
tenzeichen bearbeitet: BK4-12-4337



BK4




 Az                Antrag vom      Netzbetreiber                   Letztverbraucher                   Abnahmestelle

 BK4-12-4337       17.07.12        Nergie Netz GmbH                Klinikum Nürnberg                  Prof. Ernst-Nathan-Str. 1




                                                                                                              Bonn, 20. November 2013
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Herausgeber          Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Redaktion            Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                     Referat Z 15 · Postfach 80 01 · 53105 Bonn; Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
                     Telefon: (02 28) 14 53 18
                     Telefax: (02 28) 14 65 33
                     E-Mail: amtsblatt@bnetza.de
Erscheinungsweise    Das Amtsblatt der BNetzA erscheint nach Bedarf, in der Regel 14täglich
Bezugspreis          (einschließlich Versandkosten)

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                      Halbjahresabonnement Inland              26 €             26 €              47 €
                      Jahresabonnement Inland                  48 €             48 €              86 €
                      Halbjahresabonnement Ausland             52 €             52 €              94 €
                      Jahresabonnement Ausland                 96 €             96 €             173 €
                      Einzelexemplar                          6,50 €           6,50 €             12 €
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für Elektrizität, Gas,                                                         nur Papier           nur         Papier und
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                                         Halbjahresabonnement Inland                26 €              26 €             47 €
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                                       Der Versand erfolgt gegen Rechnung. Abo ab: ____________________

                                       Anzahl der Exemplare________ Nummer bei Einzelexemplaren ______________
                                       _________________________
                                       Name/Firma _______________________________________________________
                                       Anschrift   _________________________________________________________
                                                   _________________________________________________________
                                                   _________________________________________________________
media production bonn gmbh             Mit der Weiterleitung einer neuen Anschrift durch die media production bonn gmbh
z. Hd. Frau Mathieu                    an den Verleger bin ich einverstanden
Mechenstr. 36
53129 Bonn                             Datum/Unterschrift __________________________________________________
                                       _________________________________________________________________
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