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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2013                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3961


tifizierung der Parameter sieht die Anreizregulierungsverordnung       rungsvorgaben bereits im Jahr 2013 genehmigt. Nach Vorlage des
die Verwendung qualitativer, analytischer oder statistischer Metho-    Entwurfs für den Netzentwicklungsplan 2014 durch die Fernlei-
den vor, die dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen haben.          tungsnetzbetreiber wird die Bundesnetzagentur im Jahr 2014 be-
Die Identifizierung geeigneter Vergleichsparameter war von heraus-     strebt sein, das Konsultationsverfahren deutlich früher als in den
ragender Bedeutung für die Belastbarkeit der Effizienzvergleiche       Vorjahren abzuschließen, damit ein eventuelles Änderungsverlan-
und hat auf Grund der Komplexität der anzuwendenden Verfahren          gen nach § 15b Abs. 3 EnWG nicht erneut zu Überschneidungen
zu Verzögerungen geführt. Abschließend sind die Salden der Regu-       mit dem nachfolgenden Netzentwicklungsplan führt. Dies erfordert
lierungskonten zu ermitteln und in den Festlegungen der Erlösober-     möglicherweise eine leichte Verschiebung des in 2014 ebenfalls zu
grenzen zu berücksichtigen.                                            bestätigenden Szenariorahmens für den Netzentwicklungsplan
                                                                       2015.


Bericht zur Evaluierung der Auswirkungen von § 19 Abs. 2 Satz 2
StromNEV auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen            Bundesfachplanung
(§ 32 Abs. 11 StromNEV)
                                                                       Mindestens alle drei Jahre mündet die Bedarfsermittlung der Maß-
Die Bundesnetzagentur wird im Jahr 2014 die Auswirkungen des §         nahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des
19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV auf den Betrieb von Elektrizitätsversor-     Höchstspannungsnetzes in ein Bundesbedarfsplangesetz. Das er-
gungsnetzen untersuchen und dem Bundesministerium für Wirt-            ste Bundesbedarfsplangesetz ist am 27.07.2013 in Kraft getreten.
schaft und Technologie einen Bericht vorlegen.                         Dort sind die energiewirtschaftlich notwendigen und besonders vor-
                                                                       dringlichen Projekte festgeschrieben.
Dabei wird sie insbesondere auf die Frage eingehen, ob und gege-
benenfalls in welchem Umfang Flexibilitäten bei der Anpassung des      Mit Inkrafttreten des Bundesbedarfsplangesetzes ist der gesetzli-
Verbrauchs an das aktuelle Erzeugungsdargebot nicht nur durch          che Rahmen dafür geschaffen, dass die Bundesnetzagentur für die
die Strompreise, sondern auch durch die Netzentgelte angereizt         darin gekennzeichneten länder- und grenzüberschreitenden Projek-
werden sollen.                                                         te zunächst die Bundesfachplanung nach dem Netzausbaube-
                                                                       schleunigungsgesetz (NABEG) durchführt.
Das Untersuchungsziel ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der
Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zukünftig           Im Rahmen der Bundesfachplanung werden auf Antrag der Über-
weiter zunehmen und die Stromerzeugung hierdurch volatiler und         tragungsnetzbetreiber (Vorhabenträger) raum- und umweltverträgli-
dargebotsabhängiger werden wird. In Folge dieser geänderten Er-        che 500 m bis 1.000 m breite Trassenkorridore, innerhalb derer die
zeugungslandschaft ist es fraglich, ob eine hohe, gleichmäßige         Trasse einer Stromleitung verlaufen wird, verbindlich festgelegt.
Stromabnahme positive Netzeffekte hat. Es wäre insoweit auch           Dabei stehen insbesondere die Hochspannungs-Gleichstrom-Über-
denkbar, dass ein flexibleres Abnahmeverhalten eher positive Netz-     tragungskorridore (HGÜ-Korridore) als zentrale Säulen und wichti-
effekte bewirken könnte. Neben den Netzeffekten sind auch die          ger Bestandteil des Bundesbedarfsplans im Fokus.
Effekte auf die Flexibilität der Stromnachfrage zu untersuchen.
                                                                       Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des jeweiligen Vor-
                                                                       habenträgers, in dem der Verlauf eines bevorzugten Trassenkorri-
                                                                       dors, die Darlegung der in Frage kommenden Alternativkorridore
2.   Netzausbau                                                        sowie die Erläuterungen zu ersichtlichen Auswirkungen auf Mensch
                                                                       und Umwelt dargestellt werden.
Netzentwicklungspläne
                                                                       Die Bundesnetzagentur führt nach Antragseingang unverzüglich
Eine der wesentlichen Aufgaben der Bundesnetzagentur wird auch         eine öffentliche Antragskonferenz mit den Trägern öffentlicher Be-
im Jahre 2014 die Netzentwicklungsplanung bleiben.                     lange, den Verbänden und Vereinigungen und der interessierten
                                                                       Öffentlichkeit durch. Dort soll insbesondere erörtert werden, inwie-
Auch im Jahr 2014 ist gemäß §§ 12b, 17b EnWG ein Netzentwick-          weit Übereinstimmung der beantragten Trassenkorridore mit den
lungsplan für das deutsche Stromübertragungsnetz sowie ein Off­        Erfordernissen der betroffenen Länder besteht, beziehungsweise
shore-Netzentwicklungsplan zu erstellen. Die Entwürfe dieser Plä-      hergestellt werden kann und in welchem Ausmaß Angaben im Um-
ne sind durch die Übertragungsnetzbetreiber bereits am 3. März         weltbericht festzuhalten sind. Anschließend legt die Bundesnetz­
2014 vorzulegen. Den gemäß § 12a EnWG vorangehenden Szena-             agentur den Untersuchungsrahmen fest. Hier bestimmt sie, welche
riorahmen 2014 hatte die Bundesnetzagentur schon im August             Trassenkorridore und welche in Betracht kommenden Alternativen
2013 genehmigt.                                                        weiter untersucht werden sollen und legt fest, welche Unterlagen
                                                                       und Gutachten seitens des Vorhabenträgers für das weitere Verfah-
Die Bundesnetzagentur ist bestrebt, den Prozess der Erstellung der     ren vorzulegen sind.
Strom-Netzentwicklungspläne so zu strukturieren, dass nicht nur
die formalen Verfahrensschritte nach dem EnWG abgearbeitet wer-        In einem folgenden Schritt führt die Bundesnetzagentur ein behörd-
den, sondern auch die sich aus den Zielen des Koalitionsvertrages      liches und öffentliches Beteiligungsverfahren durch, das die An-
ergebenden Möglichkeiten einer geänderten Ausbauplanung be-            tragsunterlagen der Übertragungsnetzbetreiber sowie den Umwelt-
rücksichtigt und mit einer breiten Öffentlichkeit konsultiert werden   bericht zum Inhalt hat. Die hierzu ergangenen Einwendungen
können. Dazu bedarf es der Bereitschaft aller Beteiligten zu ver-      werden in einem Erörterungstermin behandelt. Die Bundesfachpla-
stärkten Anstrengungen und einer flexiblen Herangehensweise.           nungsverfahren enden mit der Festlegung und Ausweisung eines
                                                                       raum- und umweltverträglichen Trassenkorridors durch die Bundes-
Flankierend zu der bereits angestoßenen Netzentwicklungsplanung        netzagentur. Die festgelegten Trassen werden in einem so genann-
2014 wird die Bundesnetzagentur auch wieder den Szenariorah-           ten Netzplan erfasst. Die Basis für das sich anschließende Plan-
men für die Netzentwicklungsplanung 2015 zu erstellen haben. Die       feststellungsverfahren, in dem die exakten Leitungsverläufe
Bundesnetzagentur wird prüfen, ob eine Konkretisierung der ener-       – begleitet durch eine weitreichende Öffentlichkeitsbeteiligung –
giewirtschaftlichen Zielvorstellungen aus dem Koalitionsvertrag        festgelegt werden, ist nun gelegt. Die Planfeststellungsverfahren
bzw. der im Frühsommer 2014 bereits erreichten gesetzlichen Fest-      werden ebenfalls von der Bundesnetzagentur durchgeführt.
schreibungen an Stelle oder zusätzlich zu den bisher üblichen drei
Szenarien in den Szenariorahmen aufgenommen werden können.

Der Gasnetzentwicklungsplan ist gemäß § 15a EnWG ebenfalls
jährlich vorzulegen. Insofern hat die Bundesnetzagentur den dafür
erforderlichen Szenariorahmen einschließlich expliziter Modellie-



Bonn, 18. Dezember 2013
167

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3962                                    – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           24 2013


Bürgerdialog / Information                                               Bestätigung des Reservekraftwerksbedarfs für den jeweils folgen-
                                                                         den Winter sowie die jeweils folgenden fünf Jahre zu. Die Bundes-
Die Bundesnetzagentur sieht neben den gesetzlich festgelegten            netzagentur stimmt mit den Übertragungsnetzbetreibern die Ein-
Beteiligungsschritten einen verstärkten Informationsbedarf seitens       gangsparameter für die Systemanalyse ab und bestätigt
der Öffentlichkeit und geht ganz bewusst über die formellen Betei-       gegebenenfalls den von den Übertragungsnetzbetreibern ermittel-
ligungsmaßnahmen hinaus.                                                 ten Reservekraftwerksbedarf.

Der Bundesnetzagentur ist es ein Kernanliegen, mit der Öffentlich-       Soweit ein Reservebedarf ausgewiesen und bestätigt wird, führen
keit, mit Institutionen und Verbänden den Dialog zu suchen und           die Übertragungsnetzbetreiber ein sogenanntes Interessenbekun-
diese von Beginn an in das Verfahren einzubeziehen. Nur so kann          dungsverfahren durch, in dem Betreiber von Erzeugungsanlagen
es gelingen, transparente Aufklärungsarbeit zu leisten, Akzeptanz        ihr Interesse am Abschluss eines Vertrags zur Aufnahme ihrer An-
in der Bevölkerung zu schaffen und unterschiedliche Interessen in        lagen in die Netzreserve bekunden können. Die Bundesnetzagen-
Einklang zu bringen.                                                     tur unterstützt die Übertragungsnetzbetreiber in Vertragsverhand-
                                                                         lungen mit den Kraftwerksbetreibern und bereitet so den Abschluss
Daher setzt die Bundesnetzagentur ihren bisherigen Kurs fort,            von Reservekraftwerksverträgen vor.
­begleitende zu den anstehenden Verfahren und den darin konkret
 vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten die breite Öffentlichkeit        Im Jahr 2014 wird erstmals der Reservebedarf für den Winter
 über das Thema Netzausbau zu informieren und in die Diskussion          2017/18 untersucht. Mit der dann vorgesehenen Abschaltung des
 mit einzubeziehen. So sollen im Jahr 2014 die bewährten Dialog-         Kernkraftwerks Gundremmingen könnte eine Erhöhung des Reser-
 und Informationsveranstaltungen (u. a. Technikdialog, Wis-              vebedarfs einhergehen. Insofern wird genau zu untersuchen sein,
 senschaftsdialog) durch weitere Dialogveranstaltungen ergänzt           ob der Bedarf wie bisher aus Bestandsanlagen gedeckt werden
 werden. Aufgrund der positiven Resonanz zu den Informationsver-         kann oder ob ein Kraftwerksneubau erforderlich wird.
 anstaltungen, die zu den Entwürfen des Netzentwicklungsplans/
 Umweltberichts stattgefunden haben, werden diese auch im folgen-
 den Jahr wieder durchgeführt werden.
                                                                         Verbesserung der Brennstoffversorgung von systemrelevanten
Neben der Information über das Internet werden den Bürgerinnen           Kraftwerken
und Bürgern Informationen anhand von Print-Publikationen und
Kurzfilmen zur Verfügung gestellt.                                       Die Bundesnetzagentur wird weiterhin flankierende Maßnahmen zu
                                                                         einer Verbesserung der Brennstoffversorgung von systemrelevan-
                                                                         ten Kraftwerken durchführen. Dazu gehört insbesondere die gesi-
                                                                         cherte Versorgung mit Erdgas und ggf. die Absicherung durch eine
Netzausbauplan für Verteilnetze                                          optionale Ölbevorratung.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Verteiler-
netzbetreiber, die insbesondere auf der 110-kV-Ebene mittlerweile
ähnliche Transportaufgaben übernehmen wie die Übertragungs-              Prüfung der Systemrelevanz von Kraftwerken
netzbetreiber, durch den erheblichen Zubau von Erneuerbaren-
oder KWK-Anlagen in ihrem Netzgebiet vor großen Herausforde-             Sofern in 2014 weitere Anzeigen über geplante endgültige Stillle-
rungen stehen. Um hierauf angemessen reagieren zu können,                gungen von Kraftwerksblöcken seitens einzelner Kraftwerksbetrei-
könnte ein Netzausbauplan (VNB-NAP) auf Verteilernetzebene in            ber eingehen, die jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
vielen Fällen ein geeignetes Mittel für eine transparente Netzaus-       daraufhin diese Anlagen als systemrelevant ausweisen und sodann
bauplanung sein.                                                         bei der BNetzA die Genehmigung dieser Ausweisungen beantra-
                                                                         gen, wird die BNetzA auch in diesem Jahr die Anträge nach § 13a
Eine transparente Netzausbauplanung ist nicht nur für den Netzbe-        Abs. 2 EnWG zu bescheiden haben. Sofern die Bescheidung posi-
treiber selbst von Bedeutung, sondern in zunehmendem Maße                tiv erfolgt, d.h. die Systemrelevanz bestätigt wird, greift jeweils für
auch für diejenigen, die aus der jeweiligen Situation in einem be-       eine Dauer von bis zu 24 Monaten ein Stilllegungsverbot (welches
stimmten Netzgebiet Investitionsentscheidungen ableiten wollen.          nach erneutem Antrag und Bescheidung sodann verlängert werden
Denn auch die Netznutzer mit Anschlusswunsch (sei es zum Zwec-           kann).
ke, Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen oder Strom zu
verbrauchen und aus dem Netz zu beziehen) benötigen möglichst
langfristige Informationen darüber, ob sich beispielsweise Investitio-
nen in Erneuerbare Energien in einem bestimmten Gebiet gewinn-           Energieinformationsnetz
bringend realisieren lassen. Eine transparente Netzausbauplanung
ist somit auch ein Allokationssignal für Investitionen.                  Die Systemstabilität der Netze und somit der Versorgungssicherheit
                                                                         in Deutschland ist nicht nur vom Ausbau der Netze und einer aus-
Die Bundesagentur wird im Jahr 2014 daher auf Basis der ihr vor-         reichenden Zahl von Kraftwerken, sondern auch stark von der Pro-
liegenden Netzberichte gem. § 14 Abs.1b EnWG in begründeten              gnosegüte der Einspeise- und Lastverläufe abhängig. Der Wandel
Fällen Netzausbaupläne von Verteilnetzbetreibern anfordern.              im Erzeugungsmix und der Ansatz, die Last stärker der Erzeugung
                                                                         folgen zu lassen, lassen die bisherigen Erfahrungswerte und Da-
                                                                         tengrundlagen für Prognosen an ihre Grenzen stoßen. Alle Beteilig-
                                                                         ten, insbesondere aber die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen
3.   Versorgungssicherheit                                               der ihnen gesetzlich auferlegten Systemverantwortung, sind daher
                                                                         auf eine Datenbasis angewiesen, die ausreichend und detailliert
Reservekraftwerke                                                        genug ist, diese Systemverantwortung ausfüllen zu können. § 12
                                                                         Abs. 4 EnWG ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern, Da-
Ungeachtet aller Anstrengungen zu einem rechtzeitigen und be-            ten und Informationen, die für einen sichereren und zuverlässigen
darfsgerechten Netzausbau wird es auch in 2014 erforderlich wer-         Betrieb, die Wartung und den Ausbau der Netze notwendig sind,
den, den Bedarf an Reservekraftwerken zu ermitteln und zu kontra-        von Betreibern von Erzeugungsanlagen und Verteilernetzen, indus­
hieren, der aus den noch unzureichenden Möglichkeiten resultiert,        triellen und gewerblichen Letztverbrauchern sowie Lieferanten zu
die ausreichend vorhandene Erzeugungskapazität in die Nachfra-           verlangen.
gezentren zu transportieren.
                                                                         Die Bundesnetzagentur hat schon im Jahr 2013 dafür Sorge getra-
Seit Inkrafttreten der Reservekraftwerksverordnung kommt der             gen, dass der notwendige Daten- und Informationsaustausch zwi-
Bundesnetzagentur eine tragende Rolle bei der Bestimmung und             schen den einzelnen Marktakteuren vorangetrieben und der Aufbau



                                                                                                                    Bonn, 18. Dezember 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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des Energieinformationsnetzes angestoßen und forciert wird. In der      Insiderhandel und Marktmanipulation auf den Großhandelsmärkten
Vergangenheit kam es bei der Umsetzung des erforderlichen Da-           für Strom und Gas verbietet und die Meldung von Fundamental-
tenaustauschs wiederholt zu Verzögerungen und praktischen               und Handelsdaten an die europäische Agentur für die Zusammen-
Schwierigkeiten. Die Bundesnetzagentur hat sich daher dazu ver-         arbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vorsieht. Im Jahr
anlasst gesehen, von der gesetzlichen Ermächtigung einer Festle-        2014 werden neue Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission
gung Gebrauch zu machen und am 17.10.2013 ein entsprechen-              umzusetzen sein. Voraussichtlich werden auch erstmals Daten mit
des Verfahren eingeleitet. Dieses Festlegungsverfahren wird im          Relevanz für die Überwachung des deutschen Strom- und Gas-
Jahr 2014 wichtige Weichenstellungen vornehmen, damit die Inte-         großhandelsmarkts von ACER an die Markttransparenzstelle über-
gration der Erneuerbaren Energien sicher vollzogen werden kann.         mittelt werden. Mit einem im Verlauf des Jahres 2014 einzuführen-
In einem ersten Schritt wird im Rahmen des Verfahrens der The-          den umfangreichen IT-System sollen die von ACER übermittelten
menbereich des Daten- und Informationsbedarfs im Hinblick auf           Daten verarbeitet und analysiert werden. Das System wird den
Kraftwerkseinsatzplanungsdaten behandelt. Die Erweiterung auf           besonderen Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der sensiblen
andere Bereiche der auszutauschenden Daten und Informationen            Marktinformationen gerecht werden. Auf der voraussichtlich Ende
wird folgen.                                                            2014 geschaffenen Datengrundlage wird dann die Handels- und
                                                                        Marktüberwachung aufsetzen.

                                                                        Eine zentrale Aufgabe der Markttransparenzstelle im Jahr 2014
Schutz der Telekommunikations- und elektronischen Datenverar­           wird auch die Registrierung aller Marktteilnehmer am deutschen
beitungssysteme zur Steuerung von Energieversorgungsnetzen              Strom- und Gasgroßhandelsmarkt werden. Spätestens sechs Mo-
(sog. IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Abs. 1a EnWG)                    nate nach Inkrafttreten der REMIT-Durchführungsrechtsakte müs-
                                                                        sen sich die Marktteilnehmer registriert haben. Zum Registrierungs-
Zum sicheren Betrieb der Energieversorgungsnetze – sowohl der           prozess wird die Markttransparenzstelle rechtzeitig weitere
Stromnetze als auch der Gasnetze – gehört in zunehmendem Maß            Informationen bereitstellen.
auch der Schutz von Telekommunikations- und elektronischen Da-
tenverarbeitungssystemen. Dies gilt insbesondere für den Bereich
der Netzsteuerung. Der Einsatz moderner Informations- und Kom-
munikationstechnik (IKT) bringt viele Vorteile, mit der wachsenden      5.   Anlagenregister
Abhängigkeit von diesen Systemen gehen jedoch auch Risiken für
die Versorgungssicherheit einher. Um die Vorteile moderner IKT          Neben der Überwachung der Handelsgeschäfte wird es 2014 auch
auch in Zukunft sicher nutzen zu können, ist es daher wichtig, ei-      einer systematischen Erfassung der in der Bundesrepublik instal-
nen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für die IKT im Be-            lierten Erzeugungsanlagen bedürfen. Die im Koalitionsvertrag vor-
reich der Netzsteuerung zu etablieren. Vor diesem Hintergrund wird      gesehene Anpassung der Fördersätze für Neuanlagen, die beab-
die Bundesnetzagentur in 2014 gemäß § 11 Absatz 1a EnWG ei-             sichtigte Mengensteuerung beim EE-Zubau sowie die mittelfristig
nen Katalog von Sicherheitsanforderungen, der im Benehmen mit           angedachte Einführung von Kapazitätsmechanismen setzen eine
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt        zuverlässige und vollständige Erfassung der jeweiligen Erzeu-
wurde, veröffentlichen. Der Entwurf des Sicherheitskatalogs wird        gungsanlagen voraus, die es bisher in Deutschland nicht gibt. Da-
zuvor einer öffentlichen Konsultation unterzogen.                       her soll auf Basis entsprechender Verordnungsermächtigungen
                                                                        sowohl ein EE-Anlagenregister als auch ein Register konventionel-
                                                                        ler Erzeugungsanlagen eingeführt werden.

Umstellungsbedarf aufgrund rückläufiger L-Gas-Verfügbarkeit             Die Bundesnetzagentur bereitet sich darauf vor, die Registrierung
                                                                        von Windenergieanlagen, Biomasseanlagen und der anderen EE-
In den kommenden Jahren ist eines der größten Projekte der Gas-         Technologien sachgerecht und kundenfreundlich online zu ermögli-
wirtschaft die Umstellung weiter Netzbereiche im Nordwesten             chen. Entsprechendes gilt auch für konventionelle Stromerzeu-
Deutschlands auf sogenanntes H-Gas, hochkalorisches Gas, wel-           gungsanlagen, Stromspeicher und variable Lasten, deren künftige
ches vor allem aus Norwegen und Russland, aber auch über die            einheitliche Erfassung in einem Stammdatenregister ebenfalls not-
neuen europäischen LNG-Terminals beispielweise aus Katar nach           wendig werden wird. Die Bundesnetzagentur ist dabei bestrebt ei-
Deutschland kommen wird. Notwendig macht diese Umstellung der           nen Beitrag dazu leisten, dass Marktakteure im Strommarkt ihre
Rückgang der einheimischen Produktion und sinkende Importmen-           Daten nicht mehr an einer Vielzahl unterschiedlicher Stellen regis­
gen von niederkalorischem L-Gas aus den Niederlanden. Damit             trieren und aktuell halten müssen, sondern die Erhebung der not-
dieses langfristige Großprojekt gelingen kann, ist erheblicher Infor-   wendigen Informationen effizient und kundenfreundlich vereinheit-
mations- und Koordinationsaufwand vonnöten. Gleichzeitig muss           licht wird.
Rechtssicherheit für die von der Umstellung betroffenen Netzbetrei-
ber und Endkunden auch in Fragen der Kostentragung geschaffen
werden. Aus diesem Grund wird die Bundesnetzagentur auch im
Jahr 2014 den Umstellungsprozess aktiv gemeinsam mit der Gas-           6.   Vermarktung erneuerbarer Energien
wirtschaft und den Verbänden vorantreiben und für ein geeignetes
Regulierungsumfeld sorgen.                                              Die Bundesnetzagentur begrüßt nachdrücklich die im Koalitionsver-
                                                                        trag vorgesehene verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer
                                                                        Energien. Da diese aber zunächst nicht alle Anlagen betrifft und
                                                                        darüber hinaus den bestehenden Anlagen voraussichtlich weiterhin
4.   Markttransparenzstelle Strom und Gas                               die Möglichkeit einer Drittvermarktung des erzeugten Stroms durch
                                                                        die Übertragungsnetzbetreiber eingeräumt werden wird, wird sich
Die intensive Beobachtung und Analyse des Geschehens auf den            in 2014 auch die Frage einer Überarbeitung der einschlägigen
Energiemärkten und dessen Manipulationsfreiheit ist Aufgabe der         Rechtsvorschriften stellen.
Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas, die
durch Neuregelungen im GWB bei der Bundesnetzagentur einge-             Die Ausgleichsmechanismusausführungsverordnung regelt im De-
richtet wurde. Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt nehmen            tail, in welcher Weise die Übertragungsnetzbetreiber den Strom
die Aufgaben der Markttransparenzstelle einvernehmlich wahr. Der        aus erneuerbarer Erzeugung an der Börse zu vermarkten haben.
Aufbau der Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom          Eine der zentralen Regelungen mit der verhindert wird, dass die
und Gas wird im Jahr 2014 gemeinsam mit dem Bundeskartellamt            Übertragungsnetzbetreiber den Strom auch zu extrem negativen
weiter vorangetrieben.                                                  Preisen vermarkten müssen, wird am 28. Februar 2015 außer Kraft
                                                                        treten.
Eine wichtige Grundlage für die Arbeit der Markttransparenzstelle
ist die europäische REMIT (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011), die



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3964                                  – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          24 2013


Unter Berücksichtigung der im Sommer 2014 deutlich werdenden          Abhilfemaßnahmen gegen Ringflüsse zusammen mit deutschen
Ausgestaltung des neuen EEG wird die Bundesnetzagentur ein            ÜNB und ihren europäischen Partnern
eventuell erforderliches Verordnungsgebungsverfahren zur Verlän-
gerung oder Änderung der Vermarktungsregeln beginnen.                 Strom nimmt immer den Weg des geringsten Widerstands. So
                                                                      kommt es vor, dass innerdeutsche Nord-Süd-Flüsse teilweise den
                                                                      Weg über Nachbarländer Deutschlands nehmen (diese werden als
                                                                      „Ringflüsse“ bezeichnet). Auch bei Handelsgeschäften zwischen
7.   Europäische Energieregulierung                                   Deutschland und Österreich nimmt der Strom nicht zwangsweise
                                                                      den direkten Weg über die gemeinsame Landesgrenze, sondern
Angesichts der großen Herausforderungen an die Energieversor-         kann durchaus wieder über die Nachbarländer fließen (diese Flüs-
gungssysteme, die durch die Umstellung auf erneuerbare bzw.           se werden als „Transitflüsse“ bezeichnet).
CO2-arme Stromerzeugung entstehen, gewinnt die europäische In-
tegration der Märkte weiter an Bedeutung. Durch die optimale Nut-     Die Bundesnetzagentur ist sich der deutschen Verantwortung an
zung von Austauschmöglichkeiten zwischen den Elektrizitätsnetzen      diesem Phänomen bewusst und erarbeitet gemeinsam mit den
der Mitgliedstaaten sowie der Schweiz und Norwegen können             deutschen ÜNB und den europäischen Partnern an Maßnahmen,
Schwankungen bei Last und Erzeugung ausgeglichen und Preis-           um den negativen Folgen der Ringflüsse zu begegnen. Dies um-
spitzen gedämpft werden. Dieses Potenzial soll im Sinne der deut-     fasst auch ein umfassendes Monitoring, damit die Ursachen, die
schen Verbraucher und Erzeuger in Zukunft weiter erschlossen und      Dauer und die geographische Komponente dieser Flüsse sichtbar
ausgebaut werden. Auch im Erdgasbereich gilt es weiterhin, die        werden.
nationalen Märkte weiter zusammenzuführen. Aus der Tatsache,
dass mehr als vier Fünftel des in Deutschland verbrauchten Erdga-
ses über mindestens eine Staatsgrenze fließt, erschließt sich die
Bedeutung europäischer Integration.                                   Netzkodizes Gas

Die Bundesnetzagentur nimmt auf europäischer Ebene in den Or-         Für die Regulierung der Erdgasmärkte sind in 2013 entscheidende
ganisationen ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-        Netzkodexverfahren abgeschlossen oder auf den Weg gebracht
regulierungsbehörden) und CEER (Rat der europäischen Energie-         worden. Die Verfahren zum Engpassmanagement in Erdgasnetzen
regulierungsbehörden) die Vertretung in allen relevanten              (CMP), die Mechanismen zur Kapazitätszuweisung (CAM) und zum
Arbeitsgruppen wahr und bringt aktiv wichtige Themen der Regulie-     Bilanzausgleich sind nun bindend europäisch festgeschrieben.
rung von Elektrizitäts- und Erdgasmärkten voran. Diese Arbeit führt   Hierbei hat die Bundesnetzagentur einen erheblichen Beitrag durch
zum Beispiel zu sogenannten Netzkodizes, die detaillierte Regeln      die Leitung der entsprechenden Arbeitsgruppe und der aktiven Ein-
für Strom- und Gasnetze europäisch harmonisiert festschreiben.        bringung ihrer Position geleistet. In Deutschland sind entsprechen-
                                                                      de Regeln bereits im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich ein-
                                                                      geführt worden und haben ganz entscheidend zur Öffnung der
                                                                      Erdgasmärkte beigetragen. So nimmt die Handelsaktivität an den
Netzkodizes Strom                                                     Handelspunkten NCG und Gaspool stetig zu und die Preisdifferen-
                                                                      zen zu benachbarten Großhandelsmärkten wie der niederländi-
Die Regulierung der Elektrizitätsmärkte wird auch im Jahr 2014        schen TTF liegen meist unter den Transportkosten. Dies deutet
maßgeblich mitgeprägt durch die Finalisierung und Umsetzung der       darauf hin, dass Markteintrittsbarrieren abgebaut wurden und die
Netzkodizes. Das Komitologieverfahren des Netzkodex zu Kapazi-        nationalen Gasmärkte in Nordwesteuropa bereits gut integriert
tätsallokation und Engpassmanagement (NC CACM) hat im Jahr            sind. Dieser Erfolg hat einen Beitrag dazu geleistet, dass die ent-
2013 begonnen und wird in 2014 finalisiert werden. Die Bundesnet-     sprechenden Netzkodizes auch auf europäischer Ebene überzeu-
zagentur treibt hier als Lead Regulator für den vortäglichen Strom-   gen konnten.
handel die bereits vorzeitig angelaufene Entwicklung und Umset-
zung der Projekte in erheblichem Maße mit voran. Die vortägliche      Das Jahr 2014 wird im Zeichen der Umsetzung dieser Netzkodizes
Marktkopplung der Regionen Zentralwesteuropa und Nordeuropa           und der Vervollständigung und Ergänzung des Regelwerks stehen.
(NWE Market Coupling) startet im Jahr 2014. Dieses Projekt ist        So werden weiterhin die Netzkodizes zu Interoperabilität und Da-
eine Weiterführung der bereits seit 2010 erfolgreichen Marktkopp-     tenaustausch sowie zu Entgeltstrukturen in Fernleitungsnetzen er-
lung der Region Zentralwesteuropa.                                    arbeitet. Außerdem ist eine Ergänzung des Netzkodex zu Kapazi-
                                                                      tätszuordnungsmechanismen geplant, die marktbasierte Signale für
Die Bundesnetzagentur wird 2014 auch die Komitologieverfahren         den Netzausbau ermöglichen soll.
bezüglich der Netzkodizes Netzanschluss (Grid Connection) und
Systemführung (System Operation) aktiv weiter begleiten. Diese
werden im kommenden Jahr, ebenso wie die Verfahren zu Netzko-
dizes in den Bereichen Regelenergie (NC Balancing) und langfristi-    Umsetzung Netzkodex Bilanzierung
ger Stromhandel (Forward NC) weitergeführt werden.
                                                                      Die europäischen Fernleitungsnetzbetreiber haben im Rahmen von
                                                                      ENTSOG (European Network of Transmission System Operators
                                                                      for Gas) den Netzkodex Bilanzierung erarbeitet. Dieser stellt nach
Grenzüberschreitende Kooperation zwischen den ÜNB beim Netz­          dessen Verrechtlichung verbindliche und in Europa einheitliche Vor-
betrieb                                                               gaben zu Regeln und Verfahren in Bezug auf die Gasbilanzierung
                                                                      und die Regelenergiebeschaffung dar. Wesentliche Regelungen
Im Jahr 2014 wird die Bundesnetzagentur die deutschen Übertra-        betreffen unter anderem:
gungsnetzbetreiber auf europäischer Ebene weiterhin darin unter-
stützen, Projekte zur vertieften Kooperation untereinander und mit         •    die Ausgleichsenergieentgelte,
ihren europäischen Partnern voranzubringen. Im Rahmen der sog
TSC-Initiative (Transmission System Operator Security Cooperati-           •    das stündliche Anreizsystem,
on) begleitet die Bundesnetzagentur aktiv die Entwicklung eines
Kostenteilungsmechanismus für grenzüberschreitende multilaterale           •    die Regelenergiebeschaffung (Beschaffung am Groß-
Redispatch - Maßnahmen und setzt sich für ein objektives, transpa-              handelsmarkt, Produktstandardisierung) sowie
rentes und den physikalischen Gesetzmäßigkeiten gerecht werden-
des Modell ein.                                                            •    die Informationsbereitstellung.

                                                                      Die nationale Umsetzung des Netzkodex Bilanzierung wird ein zen-
                                                                      trales Thema im Jahr 2014 sein. Im Dialog mit der Gasbranche



                                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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24 2013                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                   3965


werden Umsetzungsspielräume zu identifizieren und eine sinnvolle        frastrukturen weiterhin gewährleistet werden, gerade im ländlichen
Weiterentwicklung der bisher geltenden Regelungen der GABi Gas          Raum. Die Einbeziehung der 700-MHz-Frequenzen, die derzeit vor
(Grundmodell der Ausgleichs- und Bilanzierungsregeln im Gas­            allem für Rundfunk genutzt werden, erfordert zur Schaffung der
markt) zu diskutieren sein. Hierzu wird die Bundesnetzagentur ein       planungsrechtlichen Voraussetzungen das Vorliegen eines entspre-
Festlegungsverfahren durchführen.                                       chenden nationalen Konsenses von Bund und Ländern.

                                                                        Es ist vorgesehen, rechtzeitig vor dem Auslaufen der Zuteilungen in
                                                                        den 900-/1800-MHz-Bereichen eine Entscheidung zur Bereitstel-
                                                                        lung von Frequenzen für den breitbandigen drahtlosen Netzzugang
                                                                        zu treffen.
B    Telekommunikation

Aus der Vielzahl der im Jahr 2014 anstehenden Tätigkeiten im Be-
reich der Telekommunikation sind die nachfolgenden Tätigkeiten          Versorgungsauflage der zugeteilten Frequenzen im Bereich 800
hervorzuheben.                                                          MHz

                                                                        Zwar war die Versorgungsauflage der zugeteilten 800 MHz Fre-
                                                                        quenzen bereits 2012 in allen Bundesländern erfüllt, jedoch schrei-
1.   Breitbandausbau                                                    tet der funkgestützte Breitbandausbau weiter voran. Dies wird
                                                                        durch jährliche Berichte der Netzbetreiber über den Netzausbau
Änderung der Standardangebote für den Zugang zur TAL und für            dokumentiert und durch Stichprobenmessungen durch den eigenen
den Bitstrom für die Einführung von Vectoring im KVz der Telekom        Funkmessdienst verifiziert.
Deutschland GmbH

Nach der Grundsatzentscheidung zur Einführung von Vectoring im
Kabelverzweiger der Telekom Deutschland GmbH im vergangenen             Staatliche Fördermaßnahmen zum Breitbandausbau
Jahr wird 2014 das Verfahren zur Änderung des Standardangebo-
tes für den Zugang zur TAL und für den Bitstrom zügig zu Ende           Die Beihilfenleitlinien der Europäischen Kommission, des Bundes
geführt werden.                                                         und der Länder weisen der Bundesnetzagentur eine wesentliche
                                                                        Rolle bei der Begrenzung wettbewerbsverzerrender Wirkungen
Damit werden wesentliche Details für die Vectoring-Einführung ge-       staatlicher Fördermaßnahmen zum Breitbandausbau zu. In diesem
regelt werden, die dann auch die praktische Einführung von Vecto-       Sinne ist die Bundesnetzagentur derzeit in die Förderverfahren ein-
ring ermöglichen. Das betrifft die vertragsrechtlichen, betrieblichen   gebunden. Im Einzelnen sehen die einschlägigen Regelungen als
und technischen Bedingungen, mithin auch die erforderlichen             Aufgaben der Bundesnetzagentur vor,
Sanktionierungsmechanismen, etwa für den Fall „leerer Ausbauver-
sprechen“ etc. Die Beschlusskammer hat bereits begonnen, diese               1.    vor der eigentlichen Ausschreibung die mögliche Nut-
Vertragsentwürfe im Rahmen eines transparenten Regulierungs-                       zung vorabregulierter Vorleistungen zu prüfen,
verfahrens zu prüfen; sie wird ggf. Änderungen vorgeben, soweit
einzelne Bedingungen den gesetzlichen Kriterien der Billigkeit,              2.    die Gewährung offenen Netzzugangs in den Förderver-
Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit (siehe § 23 TKG) nicht ent-                  trägen sicherzustellen und
sprechen.
                                                                             3.    im Hinblick auf den offenen Netzzugang in Streitfällen mit
Mit dem Vectoring-Verfahren sind im heute bestehenden kupferba-                    Blick auf gutachterlich vorgeschlagene Entgelte dazu
sierten Teilneh-meranschlussnetz höhere Übertragungsraten mög-                     Stellung zu nehmen, ob die geforderten Vorleistungsent-
lich, als dies bisher bei der schon fortgeschrittenen VDSL-Technik                 gelte angemessen und konsistent sind.
der Fall ist. Durch das Vectoring wird die gegenseitige Störung aus
benachbarten Kupferdoppeladern eines Kabels reduziert. Nach             Angesichts der Ziele der Breitbandstrategie des Bundes, bis zum
dem derzeitigen Stand der Technik ist dafür allerdings nur der Zu-      Jahr 2014 für 75 Prozent der bundesdeutschen Haushalte Band-
griff eines einzigen Unternehmens auf alle Kupfer-Doppeladern am        breiten von 50 Mbit/s und mehr verfügbar zu machen und bis 2018
Kabelverzweiger (KVz) möglich, ein entbündelter Zugriff damit –         eine flächendeckende Verfügbarkeit dieser Bandbreiten zu errei-
sofern es um den Einsatz von VDSL-Technik geht – aber nicht             chen, werden Förderprogramme zunehmend an Bedeutung gewin-
mehr.                                                                   nen. Bereits 2013 ist die Anzahl der der Bundesnetzagentur vorge-
                                                                        legten Förderverfahren stark angestiegen. Mit einem weiteren
                                                                        Anstieg der Fallzahlen ist zu rechnen, da Kommunen und Kreise
                                                                        sich derzeit intensiv um die Förderung des Ausbaus von Hochge-
Vergabe von Frequenzen für mobiles Breitband - Projekt 2016             schwindigkeitsnetzen bemühen.

Im Juli 2013 hat die Bundesnetzagentur einen Konsultationsentwurf       Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Bundesrahmenrege-
zur Bereitstellung von Frequenzen für den Breitbandausbau in            lung Leerrohre sowie entsprechender Landesregelungen, die durch
Deutschland zur Unterstützung der Ziele der Breitbandstrategie der      die Neufassung der EU-Beihilfenleitlinien zum 01.01.2013 erforder-
Bundesregierung veröffentlicht und zur Kommentierung gestellt           lich geworden sind, wird die Bundesnetzagentur 2014 auch ihre
(Mit-Nr. 169/2013, ABl. Bundesnetzagentur 12/2013 vom 3. Juli           Umsetzungshinweise, die die beihilfegewährenden Stellen in ihrer
2013, S. 1787ff.).                                                      Arbeit unterstützen sollen, an die aktuelle Rechtslage anpassen.

Der Konsultationsentwurf sieht vor, die am 31. Dezember 2016
auslaufenden Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900/1800
MHz gemeinsam mit sämtlichen für den Breitbandausbau absehbar           Infrastrukturatlas
verfügbaren Frequenzen bereitzustellen. Hierzu sollen die Fre-
quenzen aus den Bereichen 700 MHz und 1,5 GHz zusammen mit              Die Nutzung des bundesweiten Infrastrukturatlas ist seit der Ende
den 900/1800-MHz-Frequenzen in einem offenen, transparenten             2012 erfolgten Inbetriebnahme einer Online-Version stark gestie-
und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren versteigert werden.         gen. Dabei konnte im Lauf des Jahres 2013 die Datenbasis stark
Gleichzeitig sieht der Konsultationsentwurf vor, eine „Frequenzre-      verbessert werden. Zahlreiche Unternehmen, überwiegend Tele-
serve“ von je 2 x 5 MHz im 900-MHz-Bereich bereitzustellen. Damit       kommunikationsnetzbetreiber und Energieversorger, haben sich
soll die derzeitige nahezu flächendeckende Versorgung der Ver-          vertraglich zu einer Bereitstellung von Daten verpflichtet oder wur-
braucher mit Mobilfunk durch Sicherung der bestehenden vier In-         den von der Bundesnetzagentur hierzu verpflichtet.



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Der Prozess der Datenbeschaffung soll auch 2014 kontinuierlich           Zu Beginn des Jahres 2014 sollen die Ergebnisse der Konsultation
fortgeführt werden, um den Infrastrukturatlas weiter zu vervollstän-     ausgewertet werden.
digen. Beispielsweise sollen vermehrt juristische Personen des öf-
fentlichen Rechts als potentielle Infrastrukturinhaber adressiert wer-   Schließlich wurde mit Ablauf des Jahres 2013 ein Konsultationsent-
den. Auch deren Einrichtungen sollen nach dem Willen des                 wurf für den Marktbereich für die Bereitstellung von terrestrischen
Gesetzgebers in den Infrastrukturatlas aufgenommen werden. Die           Sendeanlagen für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale
Bundesnetzagentur wird daher 2014 sukzessive auf die potentiel-          gegenüber Inhalteanbietern (Rundfunkübertragungsdienste zur Be-
len Adressaten zugehen, um die entsprechenden Daten zu erhe-             reitstellung von Sendeinhalten für den Endnutzer; Markt Nr. 18 der
ben und den Nutzern des Infrastrukturatlas im Rahmen ihrer Breit-        Märkte-Empfehlung 2003) vorbereitet. Dieser soll zeitnah veröffent-
bandausbauplanungen zur Verfügung zu stellen.                            licht werden. Für das erste Quartal des Jahres 2014 ist die Auswer-
                                                                         tung und Veröffentlichung der Konsultationsergebnisse vorgese-
                                                                         hen.

2.   Netzneutralität                                                     Im Laufe des Jahres 2014 wird der Markt für den Verbindungsauf-
                                                                         bau im öffentlichen Telefonfestnetz (Markt Nr. 2 der Märkte-Emp-
Mit der TKG-Novelle 2012 hatte die Netzneutralität bereits Eingang       fehlung 2007) sowie der Markt für die Anrufzustellung in einzelnen
in den regulatorischen Handlungsrahmen der Bundesnetzagentur             öffentlichen Telefonfestnetzen (Markt Nr. 3 der Märkte-Empfehlung
gefunden. Neben einem breitgefächerten Instrumentarium von               2007) einer erneuten gemeinsamen Überprüfung unterzogen. Hier-
Transparenzvorgaben und Mindestqualität war die Möglichkeit der          für ist vorgesehen, ein Auskunftsersuchen vorzubereiten.
Endnutzer, Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zu nutzen, ein
generelles Regulierungsziel der Bundesnetzagentur geworden.              Zu Beginn des Jahres 2014 wird für den Vorleistungsmarkt für Ab-
                                                                         schluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden, unabhängig
2013 sind Fragen zu Umfang und Sicherungsmöglichkeiten der               von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten
Netzneutralität verstärkt diskutiert worden: Das Bundesministerium       Technik (Markt Nr. 6 der Märkte-Empfehlung 2007) eine erneute
für Wirtschaft und Technologie hatte vor der Bundestagswahl am           Überprüfung eingeleitet. Hierzu ist ebenfalls vorgesehen, ein ent-
Entwurf einer Rechtsverordnung zur Gewährleistung der Netzneu-           sprechendes Auskunftsersuchen vorzubereiten.
tralität gearbeitet und auch von der zukünftigen Bundesregierung
wird das Thema der Netzneutralität aufgegriffen werden. Daneben          Gleichfalls zu Beginn des Jahres 2014 wird auch für den Vorleis­
wird die Netzneutralität auch von der EU-Kommission i.R. ihres           tungsmarkt der Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen
Verordnungsentwurfs „Single Telecoms Market Package“ vom 11.             (Markt Nr. 7 der Märkte-Empfehlung 2007) eine neue Analyse be-
September 2013 adressiert. In allen Diskussionsbeiträgen wird da-        gonnen. Für Anfang 2014 ist auch hier die Vorbereitung eines Aus-
bei den Regulierungsbehörden und somit auch der Bundesnetz­              kunftsersuchens geplant.
agentur eine wichtige Rolle bei der Sicherung der Netzneutralität
beigemessen. Vor allem werden in diesem Zusammenhang mögli-
che Monitoringmechanismen diskutiert.
                                                                         Regulierungsverfahren
Letzteres dürfte die Netzneutralitätsdebatte in 2014 maßgeblich
prägen. Etwaige Festlegungen – sei es in Form einer nationalen           Im Bereich der Marktregulierung stehen im Jahr 2014 folgende
Verordnung, eines Gesetzes oder einer EU-Verordnung – werden             Vorhaben mit grundsätzlichen Fragestellungen im Aufgabenbereich
Einfluss auf den regulatorischen Handlungsspielraum seitens der          der Beschlusskammer 3 an:
Bundesnetzagentur haben. Die Bundesnetzagentur wird sich wie
bisher dafür einsetzen, dass das Best-Effort Internet auch zukünftig          •    Genehmigung der Festnetz-Zusammenschaltungsentgel-
dynamisch weiterentwickelt wird und insbesondere die Diskussion                    te (Interconnection)
zu möglichen Umsetzungsvarianten eines Monitoringsystems füh-
ren.                                                                          •    Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen
                                                                                   in den Mobilfunknetzen

                                                                              •    Turnusmäßige Aktualisierung der Regulierungsverfügung
3.   Marktregulierung                                                              TAL-Zugang

Marktdefinition und -analyse                                                  •    Turnusmäßige Aktualisierung der Regulierungsverfügung
                                                                                   Bitstrom
Für den Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzin-
frastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig                •    Überprüfung des Standardangebots für den TAL-Zugang
entbündelten Zugangs) an festen Standorten (Markt Nr. 4 der Märk-
te-Empfehlung 2007) wurde im Jahre 2013 mit Durchführung eines                •    Überprüfung des Standardangebots für den Bitstrom-
Auskunft-ersuchens ein weiteres Marktanalyseverfahren eingeläu-                    Zugang
tet. Nachdem die derzeit laufende Auswertung des Auskunftersu-
chens abgeschlossen sein wird, ist die Veröffentlichung des Kon-              •    Turnusmäßige Aktualisierung der Regulierungsverfügung
sultationsentwurfs für das erste Halbjahr des Jahres 2014 geplant.                 für den Bereich der Rundfunkübertragung

In gleicher Weise wurde für den komplementären Vorleistungs-
markt Breitbandzugang für Großkunden (Markt Nr. 5 der Märkte-
Empfehlung 2007), der Bitstromzugangsprodukte umfasst, im Jahr           4.   Verbraucherschutz
2013 das Marktanalyseverfahren eröffnet und ein förmliches Aus-
kunftsverfahren durchgeführt. Nach der Auswertung der umfänglich         Transparenz im Endkundenmarkt
auch auf breiter regionaler Ebene erhobenen Daten ist im ersten
Halbjahr 2014 die Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs ge-         Die Auswertung der Studie „Dienstequalität breitbandiger Internet-
plant.                                                                   zugänge“ und des Auskunftsersuchens zu den Standardvertragsin-
                                                                         halten haben gezeigt, wie wichtig für das Verbrauchervertrauen die
Im Hinblick auf den Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in         transparente Darstellung des Angebots und die Darstellung der
einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Markt         konkreten Leistungsfähigkeit des Angebots sind.
Nr. 3 der Märkte-Empfehlung 2007) erfolgte Ende 2013 eine weite-
re – einzelne Unternehmen betreffende – nationale Konsultation.          Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur 2013 in Form
                                                                         von Eckpunkten konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der



                                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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24 2013                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3967


Transparenz im Endkundenmarkt vorgeschlagen und diese mit der           öse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 gestärkt bzw. erweitert,
Branche erörtert. Der Kunde soll zukünftig u. a. in die Lage versetzt   indem die mögliche Bußgeldhöhe von 50.000 Euro auf 300.000 Euro
werden, sich in voller Sachkenntnis der tatsächlichen Leistungsfä-      angehoben wurde und Werbeanrufe, die mittels einer automati-
higkeit seines Anschlusses für einen Anbieter zu entscheiden. Hier-     schen Anrufmaschine durchgeführt werden, nun bußgeldbewehrt
zu soll es Endkunden auch möglich sein, die Leistungsfähigkeit ih-      sind.
res breitbandigen Internetzugangs zu kontrollieren. Voraussetzung
hierfür ist ein für den Endkunden leicht nutzbares Messverfahren,
welches verlässliche Ergebnisse generiert.
                                                                        5.   Frequenzregulierung
Im Jahr 2014 wird die Bundesnetzagentur entscheiden, wie bran-
chenweit passende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten          Fusion Telefónica Deutschland und E-Plus
Transparenzdefizite zielorientiert umzusetzen sind. Dabei wird auch
der Verlauf der von der Europäischen Kommission angestoßenen            Die Mobilfunkunternehmen Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Diskussion zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Ver-          und E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG beabsichtigen zu fusionie-
braucherschutzraumes zu berücksichtigen sein.                           ren. Im Fall eines Zusammenschlusses hat die Bundesnetzagentur
                                                                        sicherzustellen, dass die Frequenzen von Zuteilungsinhabern wei-
                                                                        terhin effizient und wirksam genutzt werden.

Anbieterwechsel im TK-Markt, § 46 TKG                                   Zur Ermittlung der Sach-, Rechts- und Interessenlage hat die Bun-
                                                                        desnetzagentur in einem ersten Schritt telekommunikationsrechtli-
Aufgrund der unverändert hohen Beschwerdezahlen wird der Ver-           che Kernfragen (Mit-Nr. 565/2013, ABl. Bundesnetzagentur 20/2013
sorgungsunterbrechung bei einem Anbieterwechsel auch im kom-            vom 23. Oktober 2013, S. 3261 ff.) veröffentlicht und zur Stellung-
menden Jahr weiter gezielt entgegengewirkt. Die Bemühungen,             nahme aufgefordert.
den Anbieterwechsel für den Verbraucher so schnell und problem-
los wie möglich zu gestalten, sollen dazu nochmals intensiviert wer-    Mit Blick auf das Zusammenschlussvorhaben ist vorgesehen, einen
den. Anhand der bereits gewonnenen Erkenntnisse wird die Bun-           Rahmen zu erarbeiten, der sowohl den frequenzordnungsrecht­
desnetzagentur die Anbieter unterstützen und mit ihnen einheitliche     lichen Aufsichtsregeln entspricht als auch nach Maßgabe der Re-
Lösungsansätze erarbeiten. Auch die Einführung des automatisier-        gulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes die berechtigten
ten und standardisierten Abstimmungsprozesses durch die Bran-           Interessen aktueller und potenzieller Marktteilnehmer im Zusam-
che soll seitens der Bundesnetzagentur aktiv begleitet werden. Die      menschlussvorhaben beachtet.
Implementierung dieser Schnittstelle soll langfristig zu einer gerin-
geren Fehlerquote beim Anbieterwechsel führen.                          Bei der telekommunikationsrechtlichen Untersuchung des Zusam-
                                                                        menschlussvorhabens arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit dem
                                                                        Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission zusammen.

Verfolgung des Rufnummernmissbrauchs

Auch im Jahr 2014 wird die Verfolgung von Rufnummernmiss-               Aktivitäten im Bereich Bündelfunk
brauch ein wichtiger Aufgabenschwerpunkt für die Bundesnet-
zagentur sein. Ein zentraler Bestandteil ist hierbei die Verfolgung     Im August 2013 wurde das Antragsverfahren für die Laufzeitverlän-
belästigender Anrufversuche durch Call-Center unter Verwendung          gerung der am 31.12.2015 auslaufenden Bündelfunkfrequenzzutei-
von Predictive Dialern. Predictive Dialer sind computergestützte        lungen eröffnet. Betroffen hiervon sind über 5.100 Frequenzzutei-
Programme, die mehrere Rufnummern gleichzeitig anwählen. Wird           lungen in 250 Netzen von Unternehmen aus vielfältigen Branchen
eines der Gespräche entgegengenommen, werden die übrigen An-            wie Chemie, Energie, öffentlicher Personennahverkehr, Flughäfen,
rufe abgebrochen und später erneut durchgeführt. Ziel des Einsat-       Kommunalverwaltungen, Sicherheitsdienste, u.a. Diese sind häufig
zes von Predictive Dialern ist aus Unternehmersicht eine bessere        auch Betreiber kritischer Infrastrukturen und daher auch auf eine
Auslastung der Call-Center-Agenten. Nachteil ist die Häufung der        sichere und verfügbare Kommunikation im Krisenfall angewiesen.
Anrufversuche bei den Beschwerdeführern, die als Belästigung
empfunden werden. Das Beschwerdeaufkommen in diesem Be-                 Vor dem Hintergrund der bereits zugeteilten Frequenzen sowie der
reich ist seit Jahren konstant hoch, im mittleren fünfstelligen Be-     weiterhin bestehenden Nachfrage nach Bündelfunkfrequenzen ei-
reich. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zum Einsatz von Pre-       nerseits und dem zur Verfügung stehendem Frequenzspektrum für
dictive Dialern. Aggressiv konfigurierte Predictive Dialer können       Bündelfunk andererseits kommt der Prüfung der Netze, die zum
aufgrund der Anzahl und der Umstände der Anrufversuche (Uhrzeit,        großen Teil bereits weit über 10 Jahre bestehen, im Rahmen der
Wiederholungen, etc.) im Einzelfall als eine unangemessene Be­          Laufzeitverlängerung besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der
lästigung des Angerufenen eingestuft werden. Hierin liegt dann ein      Laufzeitverlängerung sollen auf der Grundlage der aktualisierten
Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren              Verwaltungsvorschriften für den Bündelfunk die Nutzung der Fre-
Wettbewerb (UWG), der eine Maßnahme wie die Abschaltung der             quenzen, die Auslastung der Netze und der vorgetragene Bedarf
Rufnummer nach § 67 Abs. 1 TKG nach sich ziehen kann.                   unter Berücksichtigung der Frequenzeffizienz überprüft werden.

Die Bundesnetzagentur wird sich im Jahr 2014 im Zuge der Miss-          Die Anträge auf Laufzeitverlängerung wurden bis Ende des Jahres
brauchsbekämpfung verstärkt diesem Thema unter Einbeziehung             2013 erbeten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Entschei-
der betreffenden Marktteilnehmer widmen. So soll der Markt Impul-       dungen über die Anträge im Jahr 2014 abschließend getroffen wer-
se bekommen, Lösungen zur systematischen Abstellung der Be­             den können. Damit besteht ausreichend Zeit, die notwendigen
lästigungshandlungen durch Predictive Dialer zu finden.                 funktechnischen Änderungen umzusetzen. Außerdem wird dadurch
                                                                        den Zuteilungsinhabern rechtzeitig die notwendige Planungs- und
                                                                        Rechtssicherheit über das derzeitige Laufzeitende hinaus gewähr-
                                                                        leistet.
Verfolgung unerlaubter Werbeanrufe sowie Rufnummernunterdrüc­
kung bei Werbeanrufen

Auch im Jahr 2014 wird die Bundesnetzagentur Verstöße gegen
das Verbot der unerlaubten Werbeanrufe sowie gegen das Verbot
der Rufnummernunterdrückung gezielt mit empfindlichen Bußgel-
dern ahnden. Hierbei wurden die Befugnisse der Bundesnetzagen-
tur vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseri-



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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3968                                  – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           24 2013


6.   Internationale Aufgaben Telekommunikation                        aspekte zu berücksichtigen. Die Realisierung erfordert Lösungen
                                                                      für Kommunikationsarchitekturen, Sensorik, Identifikation, Lokali-
Single Telecoms Market Package der EU-Kommission                      sierung und Nachverfolgung und reicht von funkbasierten mobilen
                                                                      Lösungen der Kurzstreckenkommunikation bis zu weltweit kommu-
Im September 2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für           nikationsfähigen Anwendungen für festnetz- oder funkbasierte
ein Legislativpaket unter dem Schlagwort „Single Telecoms Market      Breitbandinfrastrukturen (z.B. LTE). Diese Kommunikation (M2M –
Package“ vorgestellt, das umfangreiche Änderungen der bisherigen      Machine to Machine) muss den individuellen Anforderungen an
Rechtslage im europäischen Telekommunikationsbereich vorsieht.        Funktion, Sicherheit, Verfügbarkeit und Datenschutz nachkommen.
Die Kommissionsvorschläge für eine EU-Verordnung berühren
sämtliche Bereiche der europäischen Telekommunikationsregulie-        International anwendbare Normen und Standards stellen Interope-
rung sowie der entsprechenden bisherigen Rechtsakte (Richtlinien-     rabilität, Flexibilität und Technologieneutralität sicher und sind damit
wie Verordnungsrecht) und bedeuten letztlich eine umfassende          eine wichtige Voraussetzung für marktgetriebene Lösungen.
Überarbeitung des Telekommunikationsrechtsrahmens auf europä-
ischer Ebene. Dieses Legislativvorhaben umfasst insbesondere die      In enger Abstimmung mit dem BMWi wird die Bundesnetzagentur
Bereiche Frequenzregulierung, Marktregulierung, Netzneutralität,      das Zukunftsprojekt „Industrie 4.0“ aus Standardisierungssicht in-
Verbraucherschutz und Internationales Roaming sowie institutionel-    tensiv begleiten und dessen Ziele aktiv unterstützen. Dies beinhal-
le Fragen (z.B. zu BEREC etc.).                                       tet die Analyse der vorhandenen und laufenden Standardisierungs-
                                                                      aktivitäten bei Kommunikations- bzw. Funkanwendungen, eine
Das Europäische Parlament hat hierzu bereits 2013 erste Beratun-      Koordinierung von Aktivitäten der entsprechenden Teilnehmer, so-
gen geführt, die Verhandlungen auf Ebene des Rates werden ver-        wie den Ausbau der Beteiligung an den nationalen und internatio-
tieft im Januar 2014 beginnen und vermutlich auch in 2015 andau-      nalen Standardisierungsgremien.
ern.

Bedingt durch die geplante grundlegende Überarbeitung des EU-
Rechtsrahmens sowie der Vielzahl der betroffenen Bereiche ergibt      Funkverträglichkeitsuntersuchungen
sich kurzfristig im Jahr 2014 für die Begleitung des Gesetzge-
bungsverfahrens aus Regulierersicht ein signifikant verstärkter Ab-   Die Bundesnetzagentur wird die für 2014 geplanten Funkverträg-
stimmungs- und Koordinierungsbedarf innerhalb der Bundesnetz­         lichkeitsprüfungen in internationalen Gremien der CEPT und der
agentur und innerhalb der europäischen Regulierergremien IRG/         ITU-R begleiten. Dies betrifft unter anderem:
BEREC wie auch – auf Anforderung – mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.                                            •     Verträglichkeitsstudien zur Erschließung neuen Spekt-
                                                                                 rums zur Nutzung durch PMSE „Program Making and
                                                                                 Special Event“ (drahtlose Mikrophone und Kameras),
                                                                                 z.B. in den 700-MHz- oder 2-GHz-Bereichen und darü-
7.   Technische Regulierung                                                      ber;

Schnittstellen an Netzabschlusspunkten                                     •     Studien zur besseren Charakterisierung von uner-
                                                                                 wünschten Aussendungen von breitbandigen digitalen
Mit der Einführung digitaler Telekommunikationsnetze ist auf der                 Funksystemen zur langfristig besseren Nutzung des be-
Teilnehmerseite der Anschlussleitung als Leitungsabschluss ein ak-               nachbarten Spektrums; sowie
tives Element erforderlich (Box). Es passt die zu übertragenden
digitalen Signale an die auf der Anschlussleitung des Netzes ver-          •     Funkverträglichkeitsstudien zur Vorbereitung der nächs-
wendete Übertragungstechnologie an und ermöglicht so einen Zu-                   ten Weltfunkkonferenz 2015. Themen sind u.a. die Ver-
gang des Teilnehmers zum Netzknoten über die Anschlussleitung                    träglichkeit des Mobilfunks im Band 694 – 790 MHz mit
(z.B. bei Verwendung einer xDSL-Technologie durch die Synchroni-                 dem digitalen TV-Rundfunk sowie die Verträglichkeit
sierung von Modems zwischen Teilnehmer und dem DSLAM auf                         breitbandiger Mobilfunkdienste mit anderen Funkdiens-
der Netzseite).                                                                  ten (z.B. mit Radaren, Satellitensystemen, Erderkun-
                                                                                 dungssystemen, etc.) in noch nicht genau spezifizierten
Einige Netzbetreiber definieren die teilnehmerseitigen Schnittstel-              Teilbereichen des Frequenzbereichs 450 – 6000 MHz.
len (für Telefon, LAN, WLAN usw.) der Boxen als Netzzugangs-
schnittstellen und überlassen dem Teilnehmer keine oder nur eine
beschränkte Auswahl an Boxen.
                                                                      Normung im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit
Im Herbst 2013 hat Bundesnetzagentur dieses Thema mittels einer
Anhörung vertieft. Die Auswertung hat bereits 2013 begonnen und       Die Bundesnetzagentur wird 2014 die internationale Normungsar-
soll spätestens Ende des ersten Quartals 2014 mit einem Ergebnis      beit bei IEC/CISPR systematisch unterstützen und begleiten. We-
abgeschlossen werden. Dabei wird die Bundesnetzagentur insbe-         sentliche Themen werden dabei sein:
sondere den Interessen der Verbraucher, Wahlfreiheit bei Endgerä-
ten zu behalten sowie Datenschutz und Sicherheit zu gewährleis­            •     Power Line Communications auf Netzleitungen und in
ten, hohe Bedeutung beimessen.                                                   Energieversorgungsnetzen – Kompatibilität von PLC-
                                                                                 Datenkommunikation im Bereich von 2 kHz bis ca.
                                                                                 80 MHz mit der Bereitstellung und Verteilung von Elekt-
                                                                                 roenergie, Anwendungen zur kabellosen (WPT) Energie-
Industrie 4.0                                                                    übertragung (100 mW bis 200 kW) sowie mit xDSL Da-
                                                                                 tenkommunikation in TK-Netzen und BK-Netzen (CATV-
Der Begriff Industrie 4.0 steht für den Einzug neuer Kommunikati-                Netzen).
onsstrukturen (Internet der Dinge und Dienste) in die industrielle
Produktion und entlang der gesamten Wertschöpfungskette von                •     EMV-Anforderungen an Einrichtungen für das kabelge-
der Entwicklung über Herstellung und Logistik zu Betrieb und Ver-                bundene und auch kabellose Laden von Elektrofahrzeu-
brauch. Vorhandene und neue Kommunikationssysteme und -struk-                    gen sowie an die Fahrzeuge selbst
turen innerhalb von Fabriken und Unternehmen sollen als modulare
Systeme miteinander verbunden und optimiert werden. Je nach                •     EMV-Anforderungen an Funkeinrichtungen, die für den
Anwendungsfall sind dabei horizontale und vertikale Strukturen,                  Einsatz und ggf. auch den Einbau in Kfz vorgesehen
Netztopologien, Technologien, Produktionsmengen und -qualitäten,                 sind, da aufgrund einer in der Gesetzgebung befindli-
Zeit- und Kostenfaktoren sowie Sicherheits- und Datenschutz­                     chen neuen EU-Verordnung für 2014 strengere EMV-



                                                                                                                 Bonn, 18. Dezember 2013
174

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2013                                – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                  3969


          Anforderungen für Kfz erwartet werden.                       aus der weiteren Verbreitung von Multiscreen-Angeboten und aus
                                                                       der Verwendung von proprietärer Middleware befassen. Vor allem
     •    EMV-Anforderungen an Netzteile oder Ladegeräte, die          Verbraucherschutzaspekte werden dabei eine zentrale Rolle spie-
          mit kabelloser Energieübertragung arbeiten.                  len. Entsprechende Standardisierungsaktivitäten sind bei der ITU
                                                                       und dem DVB-Projekt angesiedelt.


Radio Equipment (RE) Richtlinie
                                                                       Elektromagnetische Entkopplung von Kabelfernsehnetzen und
Die EU Kommission hat bereits im Oktober 2012 den Entwurf einer        Rundfunkempfängern
Funkgeräte Richtlinie veröffentlicht (KOM 2012, 584), die die Funk-
anlagen und Telekommunikationsendgeräte Richtlinie 1999/5/EG           Die Weltfunkkonferenz 2012 (WRC 12) hat beschlossen, auch für
(Radio and Telecommunications Terminal Equipment = R&TTE               Europa den Frequenzteilbereich von 694 – 790 MHz des UHF-
Richtlinie) ablösen soll. Es wird davon ausgegangen, dass die neue     Bandes nach der WRC 15 auf co-primärer Basis dem Mobilfunk-
Radio Equipment (RE) Richtlinie im 1. Halbjahr 2014 in Kraft treten    dienst zuzuweisen. Außerdem erfordern es die Arbeiten zur Nut-
wird. In Deutschland wird aufgrund der neuen Richtlinie das FTEG       zung der sogenannten White Spaces sowie der Einsatz von
(Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-          Cognitive Radio-Technologien im UHF-Band, die Aktivitäten in der
gen) entsprechend zu novellieren sein. Hierbei wird die Bundesnetz­    EMV-Normung sowohl bezüglich der Immunität als auch bezüglich
agentur als ausführende Behörde vom BMWi eingebunden sein.             der Emissionen von Rundfunkempfängern, Geräten der Unterhal-
                                                                       tungsindustrie und Kabelfernsehnetzen im internationalen (IEC/
Auch eine unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende neue             CISPR), europäischen (CEN/CENELEC) und nationalen (DKE) Be-
Marktüberwachungsverordnung wird voraussichtlich ebenfalls im 1.       reich noch einmal zu verstärken. Funk- und Verbraucherschutz ste-
Halbjahr 2014 in Kraft treten. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008        hen dabei im Fokus des Interesses der Bundesnetzagentur. Die
wird durch die neue Verordnung abgelöst und erweitert werden.          Fixierung hinreichend hoher Grenzwerte und sachgerechter Mess­
                                                                       verfahren, z. B. für die Eingangsselektivität von DVB-T-Empfän-
Die Zusammenarbeit mit den anderen Marktüberwachungsbehör-             gern, in die EMV-Normen werden dabei angestrebt. Außerdem wird
den in der EU ist weiter zu intensivieren, um Bewertungs- und Ar-      die Aufnahme von Empfängeranschlusskabeln in den Geltungsbe-
beitsverfahren abzustimmen und zu harmonisieren. Auch die Zu-          reich der EMV-Richtlinie weiterhin verfolgt.
sammenarbeit mit dem Zoll ist entsprechend den europäischen
Vorgaben auszubauen. Hintergrund hierfür ist u.a. die Zunahme
des Online-Handels mit der Möglichkeit, in der EU nicht zulässige
Produkte über das Internet in Drittstaaten zu bestellen. Nur eine      Einrichtung eines IKT-Frühwarnsystems und einer Kontakt-/ Koordi­
enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und den anderen               nierungsstelle für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMUs)
Marktüberwachungsbehörden kann die Einfuhr nichtkonformer Pro-
dukte aus Drittstaaten in den Binnenmarkt der Union verhindern.        KMUs soll der Zugang und die Beteiligung an der IKT Standard-
                                                                       und Normenarbeit sowie der Zugang zu Standards und Normen
                                                                       erleichtert werden. Zur Umsetzung dieser Anforderungen soll auf
                                                                       Wunsch und in Abstimmung mit dem BMWi ein „Frühwarnssystem“
Multi-Stakeholder Platform on ICT Standardisation (MSP)                und eine Anlaufstelle für KMUs bei der Bundesnetzagentur einge-
                                                                       richtet werden.
Die Europäische Kommission hat Ende 2011 die „European Multi-
Stakeholder Platform on ICT Standardisation“ eingerichtet. Da
Ende 2014 ein erster Review der Verordnung zur europäischen
Normung ansteht, ist zu erwarten, dass im Laufe des Jahres 2014        Notruf
in der Verordnung neu eingeführte Instrumente und Verfahren unter
Beteiligung der MSP einer ersten kritischen Prüfung unterzogen         Mit der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) wur-
werden. So wurde Ende 2013 innerhalb der MSP bereits eine Un-          den die technischen Einzelheiten für die Notruflenkung auf der Ba-
tergruppe eingerichtet, die die Aufgabe hat, die bisherigen Erfah-     sis von Verwaltungsgrenzen festgelegt. Nachdem die Einführungs-
rungen mit der neuen Regelung in Art. 13 und 14 der Verordnung         voraussetzungen für gemeindebezogene Notruflenkung mit den
(Identifizierung referenzierbarer technischer IKT Spezifikationen)     Bundesländern geklärt, die Datenbank bei der Bundesnetzagentur
kritisch zu prüfen. Daher wird insbesondere zu untersuchen sein,       entsprechend vorbereitet und die erforderlichen Datensätze von
ob es Ansätze zur Vereinfachung des Verfahrens gibt und ob mit         den Landesvertretern weitgehend geliefert wurden, kann voraus-
diesem Verfahren tatsächlich ein Mehrwert für die öffentliche Be-      sichtlich in 2014 die Umsetzung in den TK-Netzen gestartet wer-
schaffung geschaffen wird. Die Bundesnetzagentur arbeitet im Auf-      den. Ziel ist es, dass bei Notrufen zuverlässiger als bisher die ört-
trag des BMWi als Verteterin des Mitgliedstaates Deutschland in        lich zuständige Notrufabfragestelle erreicht wird. Dies ist für
der MSP mit.                                                           Rettungseinsätze, bei denen es auf jede Minute ankommen kann,
                                                                       sehr wichtig.

                                                                       Es müssen europäische Standards erarbeitet werden, welche die
Interoperabilität im Bereich der Rundfunkübertragung                   Ermittlung und Übermittlung von Standortdaten auch bei Telefon-
                                                                       diensten mit nomadischer Nutzung sicherstellen. Die existierenden
Die Bundesnetzagentur wird in den Standardisierungsgremien, die        internationalen Standards in diesem Bereich, insbesondere bei
sich mit der Rundfunkübertragung beschäftigen, weiter darauf hin-      IETF, stehen nicht mit den gesetzlichen Forderungen bezüglich des
wirken, Interoperabilitätsdefizite bei Diensten, Netzen und Endgerä-   Datenschutzes in Deutschland im Einklang.
ten zu minimieren. Hybride Endgeräte erzwingen dabei die Erarbei-
tung von gemeinsamen technischen Lösungen für Rundfunk-,
Broadband- und OTT-Anwendungen.
                                                                       Abrechnungsgenauigkeit
Dem von der Bundesnetzagentur moderierten „Aktionsbündnis ver-
braucherfreundliche Endgeräte für horizontale Märkte – Austausch-      Die technischen Anforderungen an die Abrechnungsgenauigkeit bei
bare CA/DRM-Systeme“ kommt dabei auch im nächsten Jahr eine            zeit- und/oder entfernungsabhängig tarifierten Verbindungen sollen
zentrale Bedeutung zu. Die Bundesnetzagentur wird sich neben           an aktuelle Verhältnisse angepasst werden. Dabei sind insbeson-
den Interoperabilitätsproblemen, die aus der Verwendung unter-         dere die Entwicklungen von IP-basierten Netzen und Diensten, wie
schiedlicher CA/DRM-Systeme erwachsen und einer zunehmenden            zum Beispiel das Network Time Protocol, zu berücksichtigen. Zu
Fragmentierung der Märkte Vorschub leisten, verstärkt mit denen        diesem Zweck sollen die notwendigen Anpassungen über den Ent-



Bonn, 18. Dezember 2013
175

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3970                                   – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        24 2013


wurf einer neuen Verfügung, welche die Verfügung Nr. 168 aus           trieb zu übernehmen. Hierzu sind die rechtlichen und ökonomi-
dem Jahr 1999 ablösen soll, vorgenommen werden. Diese Neufas-          schen Grundsätze und Verfahren zu erarbeiten und die Prüfung der
sung der Verfügung soll im Jahr 2014 einer öffentlichen Anhörung       erforderlichen Daten durchzuführen.
unterzogen werden.

Vor dem Hintergrund sich ändernder Tarifstrukturen im Endkunden-
segment (vgl. hierzu die Pläne der Deutschen Telekom zur Einfüh-       2.   Zugangsregulierung
rung von volumenabhängigen Internetzugangsdiensten auch im
Festnetz) wird die Bundesnetzagentur auch verstärkt die Abrech-        Stellwerksbesetzung
nungsgenauigkeit von volumentarifierten Diensten entsprechend
der Verfügung Nr. 43 kontrollieren.                                    2013 kam es wegen Personalengpässen bei der DB Netz AG zum
                                                                       Ausfall von Stellwerksbesetzungen, u.a. in Mainz und Bebra, so
                                                                       dass zahlreiche Zugverbindungen gestrichen werden mussten. Da
                                                                       die Situation bei der DB Netz AG angespannt bleibt, wird die Bun-
                                                                       desnetzagentur die Problematik weiterhin beobachten und gegebe-
                                                                       nenfalls mit geeigneten Maßnahmen reagieren. Dabei wird die
C    Post                                                              Bundesnetzagentur – sofern notwendig – auch im Rahmen von
                                                                       Netzzugangsverfahren überprüfen, ob sich eine unzureichende Be-
1.   Erhebung der wesentlichen Arbeitsbedingungen                      setzung von Stellwerken auf die Netzzugangsinteressen von Zu-
                                                                       gangsberechtigten ausgewirkt hat.
Die Bundesnetzagentur wird 2014 die im Vorjahr begonnene Unter-
suchung der wesentlichen Arbeitsbedingungen bei Unternehmen
abschließen, die Postdienstleistungen im lizenzierten Bereich er-
bringen. Einer Lizenz bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelge-      Koordinierung bei baubedingter Einschränkung der Infrastruktur im
wicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für ande-        Netzfahrplan
re befördert (§ 5 Abs. 1 Postgesetz). Die Erhebung soll einen
Überblick ermöglichen, inwieweit eine Spreizung in Bezug auf Löh-      Bei der Erstellung des Netzfahrplans treten bei ca. 20 Prozent der
ne, Arbeitszeit, Urlaub etc. branchen- bzw. regionalüblich ist.        angemeldeten Trassenzuweisungen Nutzungskonflikte auf, die im
                                                                       Rahmen des nach § 9 Abs. 3 ff. EIBV vorgesehenen Koordinie-
                                                                       rungs- und Entscheidungsverfahren gelöst werden. Eine Vielzahl
                                                                       der Konflikte ist bedingt durch Baumaßnahmen mit erheblicher Ein-
                                                                       schränkung der Infrastrukturnutzung, die gemäß der Richtlinie
                                                                       „Fahren und Bauen“ bei der Konstruktion im Netzfahrplan zu be-
D    Eisenbahnen                                                       rücksichtigen sind. Aktuelle Netzzugangsverfahren zeigen, dass
                                                                       das rechtlich vorgegebene Instrument der Koordinierung gemäß
Die Bundesnetzagentur wird im Bereich der Eisenbahnregulierung         § 9 Abs. 3 EIBV nicht ausreicht, um bei erheblichen baubedingten
im Jahr 2014 die Diskussionen zur Umsetzung der ersten Neufas-         Kapazitätseinschränkungen aufgrund betrieblicher Zwänge diskri-
sung des Ersten Eisenbahnpaketes („Recast“) in nationales Recht        minierungsfrei Trassen zu vergeben. Um den Eisenbahnverkehrs-
sowie die Ansätze der Europäischen Kommission zum Erlass von           unternehmen (EVU) und sonstigen Zugangsberechtigten zukünftig
Durchführungsrechtsakten aktiv begleiten.                              Planungssicherheit zu geben und ein transparentes „Koordinie-
                                                                       rungsverfahren bei baubedingt eingeschränkter Infrastruktur“ in die
In operativer Hinsicht wird sich die Bundesnetzagentur insbesonde-     Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) aufnehmen zu kön-
re mit baubedingten Erschwerniskosten und Einschränkungen der          nen, hat die Bundesnetzagentur einen gemeinsamen Arbeitskreis
Infrastruktur, dem Beschwerdemanagement auf europäischen Gü-           mit der DB Netz AG mit der Zielsetzung initiiert, ein besonderes
terverkehrskorridoren, Anreizsystemen zur Verbesserung der Qua-        Koordinierungsverfahren bis zum Stellungnahmeverfahren der SNB
lität an Personenbahnhöfen, Entgeltlisten wettbewerblich relevanter    2016 zu entwickeln, welches mit den derzeitigen rechtlichen Be-
Betreiber von Schienenwegen, den Entgelthöhen der DB Netz AG           stimmungen vereinbar ist.
und DB Station&Service AG sowie der Neuberechnung des Ver-
kehrsleistungsfaktors beschäftigen.

International stehen darüber hinaus sowohl die aktive Mitwirkung       Errichtung eines Beschwerdemanagements auf europäischen
innerhalb der Independent Regulators’ Group – Rail und dem euro-       ­Güterverkehrskorridoren
päischen Netzwerk der Eisenbahnregulierungsbehörden als auch
die Begleitung zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens („Viertes       Zum 10. November 2013 ist gemäß EU-Verordnung 913/2010 der
Eisenbahnpaket“) im Fokus.                                             Korridor 1 Zeebrugge – Antwerpen/ Rotterdam – Duisburg – Basel
                                                                       – Mailand – Genua in Betrieb gegangen. Beteiligt sind die Infra-
Die nachfolgend näher beschriebenen Vorhaben stellen nur einen         strukturen aus den Niederlanden, Belgien, Italien, der Schweiz und
Ausschnitt der vielfältigen Tätigkeiten dar, die in der Eisenbahnre-   Deutschland. Die betroffenen Regulierungsbehörden haben sich in
gulierung für das Jahr 2014 erwartet werden.                           einer Kooperationsvereinbarung auf eine gemeinsame Praxis ver-
                                                                       ständigt, wie die Zusammenarbeit zwischen ihnen auf dem Korridor
                                                                       auszugestalten ist. Jede Regulierungsstelle ist hinsichtlich der auf
                                                                       ihrem Staatsgebiet ansässigen Infrastrukturbetreiber zuständig und
1.   Rechtliche Grundsatzfragen                                        gewährleistet insoweit den diskriminierungsfreien Zugang zum Kor-
                                                                       ridor. Jeder Zugangsberechtigte kann sich bei jeder Regulierungs-
Umsetzung Recast / neues Eisenbahnregulierungsrecht                    behörde im Korridor beschweren. Die Beschwerde wird dann an
                                                                       die entscheidungszuständige Bundesnetzagentur abgegeben. Für
Nach dem gescheiterten Gesetzgebungsentwurf des Eisenbahnre-           die Überwachung des One-Stop-Shops als Anlaufstelle für die Zu-
gulierungsgesetzes (ERegG) im Jahre 2013 ist derzeit noch nicht        weisung von Trassen im Korridor, ist die Bundesnetzagentur die
absehbar, wie die neue Bundesregierung die Umsetzung des Re-           zuständige Regulierungsbehörde. Im Jahr 2014 ist diese Koopera-
casts des Ersten Eisenbahnpakets (Richtlinie 2012/34/EU) in das        tionsvereinbarung in die Praxis umzusetzen, um eingehende Be-
System der Eisenbahnregulierung angehen wird. Die Bundesnetz­          schwerden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Regulierungs-
agentur wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-      behörden zu bearbeiten. Ein weiteres Ziel für 2014 ist es, Details
wicklung (BMVBS) hierbei soweit wie möglich unterstützen und ist       zur Überwachung des Wettbewerbs und des diskriminierungsfreien
bereit, im Rahmen der Recast-Umsetzung u.a. die Aufsicht über die      Zugangs im Korridor mit anderen Regulierungsbehörden auszuar-
Vorschriften zur getrennten Rechnungslegung von Netz und Be-           beiten.



                                                                                                                 Bonn, 18. Dezember 2013
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