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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2013                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3853


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        Gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG können die Entgelte auf der Grundlage anderer
        Vorgehensweisen genehmigt werden, sofern sie besser als die in Abs. 1 genannten
        Vorgehensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Norm ist
        ausdrücklich als Auffangvorschrift konzipiert worden,
              Begründung zum Gesetzesentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 104.
        In den Anwendungsbereich der Norm fällt deshalb nicht nur die in der Gesetzesbegründung
        beispielhaft genannte Festlegung von Entgelten nach einem Gleitpfad, sondern auch ein
        Vorgehen etwa nach den Grundsätzen, welche die Kommission in ihrer Empfehlung vom
        07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU
        (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124, S. 67, entwickelt hat,
              ebenso  Kühling,   Schranken     der   Zulässigkeit  eines    Verzichts    auf    eine
              Gemeinkostenzuschlüsselung bei den Terminierungsentgelten im Mobilfunk, 2011, S. 21.
        Die vorgenannte Empfehlung ist auf die Rahmen-RL, insbesondere auf Art. 19 Abs. 1 derselben,
        gestützt. Gemäß § 123a Abs. 3 S. 1 TKG trägt die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung
        ihrer Aufgaben derartigen Empfehlungen weitestgehend Rechnung.
        Nach Nr. 1 S. 1 und 2 der Empfehlung sollten nationale Regulierungsbehörden, die
        Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 der Zugangs-RL
        auferlegen, solche Zustellungsentgelte festlegen, die sich auf die einem effizienten Betreiber
        entstehenden Kosten stützen und damit (grundsätzlich) symmetrisch sind. Bei der Bewertung
        der effizienten Kosten sollen gemäß Nr. 2 der Empfehlung die laufenden Kosten zugrunde
        gelegt werden, und es soll nach einem Bottom-up-Modell verfahren werden, das sich zur
        Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (Long Run Incremental
        Costs = LRIC) stützt. Gemäß Nr. 6 S. 1 und 2 der Empfehlung gilt im Rahmen des LRIC-Models
        als relevante Zusatzleistung die auf der Vorleistungsebene für Dritte erbrachte Anrufzustellung.
        Dies setzt voraus, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung der
        zusätzlichen Kosten feststellen, wie hoch die Differenz zwischen den langfristigen
        Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den
        langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Anrufzustellung für Dritte auf der
        Vorleistungsebene ist. Nach Nr. 6 S. 3 und 4 der Empfehlung sollten die nationalen
        Regulierungsbehörden die verkehrsunabhängigen Kosten bei der Berechnung der Vorleistungs-
        Zustellungsentgelte nicht berücksichtigen; die verkehrsbedingten Zusatzkosten sollten sie
        zunächst anderen Diensten und nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten der
        Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zuordnen.
        Der Sache nach läuft ein Vorgehen anhand der Kommissionsempfehlung darauf hinaus, dass
        der Vorleistungsnachfrager bzw. der Anrufer nur noch einen – vermutlich relativ geringen – Teil
        zur Kostendeckung beitragen; die Deckung des verbleibenden Kostendeltas wäre von sonstigen
        Kunden der Betroffenen, insbesondere ihren Anschlussteilnehmern, zu leisten. Insofern
        überlappen sich die Vorschriften des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG i.V.m. Nr. 2 und 6
        Terminierungsempfehlung und des § 29 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 2 TKG. Nach der
        letztgenannten Norm – die sich auf Art. 13 Abs. 2 Zugangs-RL stützt – kann die
        Bundesnetzagentur ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte
        Entscheidung verpflichten, bestimmte Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies
        erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei
        Auferlegung dieser Verpflichtung sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein
        nachhaltiger Wettbewerb gefördert werden und die Verpflichtung möglichst vorteilhaft für den
        Endnutzer ist. Diese gesetzlichen Wertungen werden mutatis mutandis auch beim Erlass von
        auf § 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG gestützten Verpflichtungen zu beachten
        sein. Als nachrangige und auch ältere Vorschrift kann § 29 TKG die Aufnahme einer solchen
        Verpflichtung in die Regulierungsverfügung freilich nicht sperren.
        Abweichend von der Genehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG kann die
        Bundesnetzagentur Entgelte allerdings auch einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder
        nach § 38 Abs. 2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 zu
        erreichen.



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   Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 als kategorial zweitschärfster
   Form der Entgeltkontrolle, sind sie der Bundesnetzagentur gemäß § 38 Abs. 1 TKG zwei
   Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb
   von zwei Wochen nach Anzeigenzugang die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer
   Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
   Unabhängig davon gilt gemäß § 38 Abs. 2 und 4 TKG, dass, wenn der Bundesnetzagentur
   Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen
   von marktmächtigen Unternehmen nicht den Maßstäben des § 28 genügen, die
   Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte einleitet.
   Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn das
   Unternehmen Entgelte fordert, die nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem
   jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind. Dabei wird als Maßstab für die
   Erfassung eines Preishöhenmissbrauchs in Anlehnung an § 19 Abs. 4 S. 2 GWB ein „Als-Ob-
   Wettbewerbspreis“ zugrunde gelegt, d.h. ein hypothetischer Preis, der sich bei wirksamem
   Wettbewerb auf dem beherrschten Markt ergäbe. Missbräuchlich überhöht gegenüber einem
   solchen hypothetischen Preis sind die Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens
   wegen des mit dem Missbrauchsvorwurf verbundenen Unrechtsurteils allerdings erst dann,
   wenn sie diese erheblich überschreiten, wobei der Missbrauchszuschlag je nach den
   Marktgegebenheiten unterschiedlich sein kann,
        s. die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 61), 6 C 15.07
        (Rz. 68), 6 C 16.07 (Rz. 58) und 6 C 17.07 (Rz. 61), jeweils unter Hinweis auf BGH,
        Beschluss vom 28.06.2005 in der Sache KVR 17/04, BGHZ 163, 282, S. 295 f., und
        Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, § 19 Rn. 159.
   Sofern die Bundesnetzagentur feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen,
   stehen ihr nach § 38 Abs. 4 TKG ex-nunc wirkende Untersagungs- und Anordnungsbefugnisse
   zu.
   Werden die Entgelte dagegen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG dem (dritten) Kontrollsystem nach §
   38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen, entfällt eine Vorab-Entgeltprüfung. Die Bundesnetzagentur
   wird vielmehr nur tätig, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen,
   dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den
   Maßstäben des § 28 TKG genügen.
   Wie aus der vorstehenden Darstellung erhellt, besteht die telekommunikationsrechtliche
   Entgeltkontrolle letzten Endes in einer Missbrauchsaufsicht nach § 28 TKG, die je nach Fall
   eingebettet wird in die verfahrensrechtlichen und ggf. auch materiellrechtlichen Bestimmungen
   des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG, des § 38 Abs. 1 bis 4 TKG oder des § 30 i.V.m. § 31 TKG. Für die
   Ermessensausübung der Beschlusskammer bedeutet dies, dass sie zunächst eine
   Entscheidung darüber treffen kann, ob sie überhaupt eine Missbrauchsaufsicht nach § 28 TKG
   vornimmt. In einem weiteren Schritt ist dann über eine etwaige materielle Ergänzung der
   Entgeltmaßstäbe sowie über die formelle Ausgestaltung der Gesamtkontrolle zu entscheiden.


   3.6.4 Ermessensausübung hinsichtlich einer Missbrauchskontrolle
   In pflichtgemäßer Ausübung des ihr in § 30 Abs. 1 TKG eingeräumten Ermessens hat die
   Beschlusskammer zunächst entschieden, die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach
   Ziffern I.1 bis I.3 des Tenors einer Missbrauchsaufsicht nach § 28 TKG zu unterwerfen. Mit
   dieser Entscheidung hat die Beschlusskammer ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
   Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten.


   3.6.4.1 Missbrauchskontrolle als Zweck der Entgeltregulierung
   Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls ein Zweck der Entgeltkontrolle sicherzustellen, dass die
   Betroffene die aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für
   Preismaßnahmen einhält. Dieser Zweck folgt aus einer Gesamtschau gesetzlicher
   Zielbestimmungen und tatsächlicher Marktgegebenheiten.


                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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        Gemäß § 27 Abs. 1 TKG soll die Entgeltregulierung eine missbräuchliche Ausbeutung,
        Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch
        preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verhindern. Die
        Bundesnetzagentur stellt dabei nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TKG sicher, dass alle Entgelte die
        wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher
        nicht nur kurzfristig, sondern auch mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft sind. Überwölbt
        werden diese Zielsetzungen, wie es sich auch aus den Verweisen in § 30 Abs. 1 S. 2 und § 31
        Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG ergibt, von den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 und den – bei der
        Verfolgung dieser Ziele anzuwendenden – Regulierungsgrundsätzen des § 2 Abs. 3 TKG,
              vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 101.
        Die Regulierung hat danach u.a. die Nutzer-, insbesondere die Verbraucherinteressen auf dem
        Gebiet der Telekommunikation zu wahren (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2), einen
        chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der
        Telekommunikation, auch in der Fläche, zu fördern und einen unverzerrten und unbeschränkten
        Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 3),
        die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) sowie
        den Ausbau von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten
        Generation zu beschleunigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). Bei der Verfolgung der vorgenannten Ziele
        wendet die Bundesnetzagentur objektive, transparente, nicht diskriminierende und
        verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, u.a. indem sie gewährleistet, dass Betreiber von
        Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren
        Umständen nicht diskriminiert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2), und indem sie den Wettbewerb zum
        Nutzen der Verbraucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb
        fördert (§ 2 Abs. 3 Nr. 3).
        Die dargestellten Zielsetzungen treffen auf einen Markt, der – wie in der Festlegung der
        Präsidentenkammer gezeigt worden ist – von besonders hohen Marktzutrittsschranken
        gekennzeichnet ist. Letztlich ist die Betroffene keiner Konkurrenz ausgesetzt. Auch auf längere
        Sicht ist nicht erkennbar, dass Marktkräfte diese Marktmacht erodieren lassen könnten.
        Diese Umstände können der Betroffenen indes Anreize zu wettbewerbsschädigendem Verhalten
        im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts liefern. Um ihre eigene Wettbewerbsposition
        sowohl auf dem verfahrensgegenständlichen als auch auf benachbarten Märkten zu stärken,
        könnte sich die Betroffene veranlasst sehen, durch preisliche Maßnahmen etwa in Form von
        missbräuchlich überhöhten Preisen, Preis-Kosten-Scheren oder von sachlich ungerechtfertigten
        Bündelungen, aber auch durch Vorteilseinräumungen zugunsten des eigenen Endkundenarms
        oder sonstiger Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen auf den jeweils betroffenen Märkten
        zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Nachfrager, die an der Betroffenen als
        Geschäftspartnerin nicht vorbeikommen und ggf. mit ihr auf den Endkundenmärkten
        konkurrieren, könnten diesen Einflüssen nicht ausweichen. Maßnahmen in der genannten Form
        würden daher insbesondere den Regulierungszielen des Nutzer- und Verbraucherschutzes (§ 2
        Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2) und des chancengleichen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 3)
        widersprechen.
        Ein Zweck der Entgeltkontrolle muss es damit sein, den Leistungswettbewerb dadurch zu
        schützen, dass die im allgemeinen Wettbewerbsrecht entwickelten Grenzen für
        Preismaßnahmen marktmächtiger Unternehmen auch auf dem vorliegenden Markt Beachtung
        finden.


        3.6.4.2 Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
        Die Auferlegung einer Missbrauchsaufsicht anhand des § 28 TKG entspricht dem vorgestellten
        Zweck. Dabei werden gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten.
        Die Auferlegung der Missbrauchskontrolle ist geeignet, die Einhaltung der aus dem allgemeinen
        Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für Preismaßnahmen sicherzustellen. Sie ist auch
        erforderlich zur Zweckerreichung. Es ist kein milderer, aber gleich wirksamer Entgeltmaßstab zu
        entdecken, welcher an die Stelle des Missbrauchsmaßstabs nach § 28 TKG treten könnte. Die


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   Auferlegung einer Missbrauchskontrolle ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Wie
   bereits ähnlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach § 19 TKG
   ausgeführt (siehe Ziffer 3.3), belastet die Entscheidung die Betroffene nicht unzumutbar. Denn
   einerseits unterliegt sie ohnehin einem gesetzlichen Missbrauchsverbot nach dem allgemeinen
   Wettbewerbsrecht (§§ 19 und 20 GWB und Art. 102 AEUV), und andererseits ist jedenfalls dem
   Behinderungs- und Diskriminierungsverbot die Möglichkeit immanent, eine objektive
   Behinderung oder Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei über
   letztere im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter
   Berücksichtigung der Regulierungsziele zu entscheiden ist,
        vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
        15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
   Die Beschlusskammer unterwirft deshalb die auf dem Terminierungsmarkt erhobenen
   Vorleistungsentgelte der Betroffenen einer Prüfung am Missbrauchsmaßstab des § 28 TKG.


   3.6.5 Ermessensausübung hinsichtlich eines Genehmigungsverfahrens mit zusätzlicher
   Preisobergrenzenkontrolle bei Terminierungsentgelten
   In weiterer pflichtgemäßer Ausübung des ihr in § 30 Abs. 1 TKG eingeräumten Ermessens hat
   die Beschlusskammer darüber hinaus entschieden, die Entgelte für die Zugangsleistungen der
   Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG zu unterwerfen.
   Innerhalb des § 31 TKG richtet sich die Vorgehensweise nach der Norm des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr.
   2 TKG. Danach genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte abweichend von Absatz 1 auf der
   Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweise besser als die in Absatz 1
   genannten Vorgehensweisen geeignet ist, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
   In Anwendung dieser Norm werden die Zugangsentgelte grundsätzlich im Sinne des § 31 Abs. 1
   S. 1 Nr. 1 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der
   effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG bemessen. Der Effizienzbestimmung sind
   symmetrische Anforderungen im Sinne der Terminierungsempfehlung der Kommission zugrunde
   zu legen. Zudem erfolgt die Entgeltermittlung vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung im
   Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG. Innerhalb des Genehmigungsverfahrens ist die
   Missbrauchskontrolle nach § 28 TKG vorzunehmen, § 35 Abs. 3 S. 1 TKG.
   Soweit in der Entscheidung, eine KeL-Berechnung (und eben keine LRIC-Berechnung) unter
   Symmetriebedingungen aufzuerlegen, eine Abweichung von der Terminierungsempfehlung der
   Kommission liegt, ist dies – wie im Folgenden dargelegt – sachlich gerechtfertigt. Gemäß Art.
   288 Abs. 5 AEUV sind Empfehlungen für die Adressaten unverbindlich. Dies hindert zwar nicht,
   dass Empfehlungen nach gefestigter Rechtsprechung zur Auslegung innerstaatlicher,
   Unionsrecht    umsetzender      Rechtsvorschriften  oder   zur    Ergänzung       verbindlicher
   unionsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen sind,
        siehe EuGH, Urteil in der Rechtsache C-322/88, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 –
        Salvatore Grimaldi; vgl. auch BVerwG, Urteil 6 C 16/07 vom 02.04.2008, Rz. 24.
   Zudem trägt die Bundesnetzagentur gemäß § 123a Abs. 3 S. 1 TKG bei der Wahrnehmung ihrer
   Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission – wie etwa die
   Terminierungsempfehlung – nach Artikel 19 Abs. 1 und 2 Rahmen-RL erlassen hat. Gleichwohl
   ist es letztlich in die Entscheidung der Bundesnetzagentur gestellt, ob sie einer Empfehlung folgt
   oder nicht. Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt
   sie dies – wie dies vorliegend nach Beschlusserlass geschehen wird – gemäß § 123a Abs. 3 S.
   2 TKG der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit.
   Mit ihrer Entscheidung hat die Beschlusskammer ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
   Ermächtigung ausgeübt (vgl. Ziffer 3.6.5.1) und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
   eingehalten (vgl. Ziffer 3.6.5.2). Namentlich eignet sich die vorgesehene Vorgehensweise
   besser als die in § 31 Abs. 1 TKG genannten (unspezifizierten bzw. unmodifizierten)
   Vorgehensweisen, die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen. Dies gilt auch mit Blick auf
   die vorrangige Methode der Kostenermittlung (vgl. Ziffer 3.6.5.3).


                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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        3.6.5.1 Symmetrische        KeL-Preisobergrenzenkontrolle               als    zusätzlicher      Zweck   der
        Entgeltregulierung
        Aus einer Betrachtung der verschiedenen Regulierungsziele ergibt sich, dass die
        Beschlusskammer im vorliegenden Fall nicht nur sicherstellen soll, dass die von der Betroffenen
        vorgenommenen Preismaßnahmen den aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten
        Anforderungen entsprechen (vgl. Ziffer 3.6.4), sondern zusätzlich auch, dass die Kosten der
        effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne von § 32 TKG i.V.m. Nr. 1 S. 1
        Terminierungsempfehlung die Obergrenze für die Zugangsentgelte darstellen. An die
        Effizienzbestimmung sind allerdings in Abweichung von § 32 Abs. 1 TKG grundsätzlich
        symmetrische Anforderungen im Sinne von Nr. 1 S. 2 i.V.m. Nr. 9 und 10
        Terminierungsempfehlung zu stellen. Eine Anwendung des strengeren LRIC-Ansatzes im Sinne
        von Nr. 6 i.V. m. Nr. 2 Terminierungsempfehlung kommt dagegen nicht in Betracht.


        3.6.5.1.1 KeL-Preisobergrenzenkontrolle
        Eine Untersuchung der Regulierungsziele des § 2 TKG ergibt zunächst, dass eine KeL-
        Preisobergrenze einer bloßen Missbrauchs-Preisobergrenze vorzuziehen ist.


        3.6.5.1.1.1 Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
        wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und unbeschränkten
        Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation
        Zugangsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen das Regulierungsziel eines
        chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Wettbewerbs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2
        und Abs. 3 Nr. 2 TKG besser und wirksamer sicher als Entgelte, die in ihrer Höhe bis zur
        Missbrauchsschwelle getrieben werden.
        Wettbewerb im vorgenannten Sinne wird auf dem vorliegenden Terminierungsmarkt und auf den
        ihm nachgelagerten Endkundenmärkten angestrebt, weil ein derartiger Wettbewerb in der Regel
        verschiedene als vorteilhaft angesehene Funktionen erfüllt. So können namentlich in jeweils
        akzeptabler Weise Freiheit gewährt, Marktmacht kontrolliert, Preise gesetzt, Einkommen verteilt,
        Ressourcen alloziert, Anpassungen ermöglicht und technischer Fortschritt induziert werden,
              vgl.   zu   den   Wettbewerbsfunktionen    Koenig/Vogelsang/Kühling/Loetz/Neumann,
              Funktionsfähiger Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten: zum Begriff des
              „wirksamen Wettbewerbs“ im deutschen Wettbewerbsrecht, 2002, S. 44.
        Die Entgeltregulierung wendet sich in diesem Zusammenhang dem marktlichen
        Preismechanismus zu. Dieser Mechanismus trägt wesentlich zur Erreichung der aufgeführten
        Wettbewerbsfunktionen bei. Gebildet im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, zeigen
        Preise u.a. Knappheitsverhältnisse an, lenken die Produktionsfaktoren in die jeweils rentabelste
        Verwendungsrichtung und stimmen die Pläne auf den verschiedenen Märkten ab,
              vgl. Woll, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 14. Aufl. 2003, S. 91ff.
        In der Regel sollte der Staat den Preismechanismus auf einem Markt möglichst ungestört bzw.
        allenfalls begrenzt durch die Anforderungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts arbeiten
        lassen. Dies gilt grundsätzlich auch für Märkte, auf denen ein oder mehrere Unternehmen über
        beträchtliche Marktmacht verfügen. Auf solchen Märkten können relativ hohe Preise des oder
        der marktmächtigen Unternehmen zu Marktexpansionen und Marktzutritten Dritten und damit
        nicht nur zu Mengenausweitungen und Preissenkungen, sondern insgesamt auch zu
        vorteilhaften Marktstrukturänderungen führen. Voraussetzung dafür ist allein, dass bestehende
        Marktzutrittsschranken innerhalb absehbarer Zeit überwunden werden können. Aktiviert durch
        den Preismechanismus, würden die Selbstheilungskräfte des Wettbewerbs die bei einem oder
        mehreren Unternehmen vorhandene Marktmacht untergraben. Mit Rücksicht hierauf – und auch
        auf praktische Probleme des Bestimmens unfairer Preise und deren fortlaufender Kontrolle – ist



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                                                       34

   etwa das allgemeine Kartellrecht zurückhaltend, was die Kontrolle absoluter Entgelthöhen
   anbelangt,
        vgl.   zur    dargestellten      Argumentation   Möschel,     in:    Immenga/Mestmäcker,
        Wettbewerbsrecht EG / Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 Rz. 133f., Furse, “Excessive Prices,
        Unfair Prices and Economic Value: The Law of Excessive Pricing under Article 82 EC and
        the Chapter II Prohibition,” in: European Competition Journal Vol. 4, Nr. 1 (2008) 59, S. 60
        und 76ff., Heise, Das Verhältnis von Regulierung und Kartellrecht im Bereich der
        Netzwirtschaften, Berlin 2008, S. 182, jeweils m.w.N. In diesem Sinne auch BR-Drs.
        755/03, S. 91 (“Zum Abschnitt 3”).
   Die vorstehend skizzierte Funktionsweise von Preisen und damit die Ratio einer
   zurückhaltenden Preisobergrenzenkontrolle sind dagegen auf einem von einem deutlichen
   Marktversagen     gekennzeichneten Markt        –    wie dem      verfahrensgegenständlichen
   Terminierungsmarkt, vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 TKG i.V.m. der Festlegung der Präsidentenkammer –
   nicht anzutreffen. Aufgrund der hohen Zutrittsschranken werden auch bei weit über dem
   Wettbewerbspreis liegenden Entgelten keine Markteintritte erfolgen, die innerhalb absehbarer
   Zeit die Marktmacht der Betroffenen erodieren lassen würden,
        vgl. zur ehedem analogen Situation in den sog. „Ausnahmebereichen“ des GWB
        Baur/Henk-Merten, Kartellbehördliche Preisaufsicht über den Netzzugang, 2002, S. 44;
        vgl. ferner die Beschlüsse des BGH vom 21.02.1995 in der Sache KVR 4/94, BGHZ 129,
        37, S. 49ff., vom 06.05.1997 in der Sache KVR 9/96, BGHZ 135, 323, S. 328, und vom
        22.07.1999 in der Sache KVR 12/98, BGHZ 142, 239, S. 252; siehe außerdem Möschel,
        a.a.O., Rz. 135 (Wettbewerbsrecht EG) sowie Furse, a.a.O., S. 60.
   Aus den vorgenannten Gründen kann der Preismechanismus auf dem Terminierungsmarkt
   seinen Allokations- und Planabstimmungsfunktionen nicht gerecht werden. Die Beeinträchtigung
   beschränkt sich freilich nicht allein auf den Terminierungsmarkt. Betroffen sind vielmehr auch die
   nachgelagerten Endkundenmärkte. Denn die alternativen Anbieter von Verbindungen in das
   Festnetz der Betroffenen können die für den Auftritt im Endkundenbereich notwendigen
   Koppelungs-, Terminierungs- und Kollokationsleistungen eben nicht zu wettbewerbskonformen
   Preisen einkaufen.
   Letzteres jedoch könnte einmal dazu führen, dass der für den Auftritt auf den
   Endkundenmärkten unabdingbare Zugang nach § 21 TKG verwässert würde und ggf. sogar
   unterlaufen werden könnte. Sinn der auferlegten Zugangsgewährungsverpflichtung ist es
   namentlich, eine netzübergreifende Kommunikation zu gewährleisten und den Nachfragern
   Effizienzgewinne durch Vornahme unmittelbarer Zusammenschaltungen zu ermöglichen. Durch
   Vorleistungsentgelte, die den Wettbewerbspreis überschritten und eine Zusammenschaltung
   insgesamt oder an bestimmten Zusammenschaltungsorten nicht mehr rentabel erscheinen
   ließen, könnten diese Ziele in Frage gestellt werden.
   Darüber hinaus würden Vorleistungsentgelte, welche den Wettbewerbspreis überschritten, der
   Betroffenen ein wettbewerbsverzerrendes Quersubventionierungspotenzial erschließen. Auf
   dem Terminierungsmarkt erhobene Sonderrenten könnten von ihr als vertikal integriertem
   Unternehmen genutzt werden, um ihren Auftritt im Endkundenbereich zu unterstützten. Die
   Betroffene würde sich mithin einen von Mitwettbewerbern nicht erreichbaren Vorteil verschaffen.
   Zudem gingen den Nachfragern bei einem Einkauf zu Preisen, die den Wettbewerbspreis
   überschritten, Finanzmittel verloren, die ihnen ansonsten für das Agieren auf den
   Endkundenmärkten zur Verfügung stünden,
        vgl. zur Marktmachtübertragung (auch auf nicht beherrschte Märkte) Möschel, a.a.O., Art.
        82 Rn. 102f.; ferner EuG, Urteil Rs. T-219/99 vom 17.12.2003, Rz. 127 – British Airways,
        mit Verweis auf EuGH, Urteil verb. Rs. 6/73 und 7/73 vom 06.03.1974, Rz. 22 –
        Commercial Solvents, und Urteil Rs. 311/84 vom 03.10.1985, Rz. 26 – CBEM.
   Den aufgeführten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsmöglichkeiten und – damit einhergehend
   – des Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten kann allerdings regulatorisch entgegengewirkt
   werden. Mit der hoheitlichen Vorgabe von Preisobergrenzen, welche die ansonsten erwartbaren




                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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        Wettbewerbsergebnisse nachbilden, lassen sich das Versagen des Preismechanismus
        kompensieren und Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
        In der Praxis sind bislang die KeL-Preise als Als-Ob-Wettbewerbspreise angesehen worden,
              siehe die Nachweise in Ziffern 3.6.3.
        Hieran ist auch im vorliegenden Zusammenhang (jedenfalls zunächst) festzuhalten. Die Frage,
        ob sich die Wettbewerbsergebnisse noch besser anhand der von der Kommission zur
        Anwendung empfohlenen LRIC-Entgelte im Sinne von Nr. 6 i.V.m. Nr. 2
        Terminierungsempfehlung emulieren ließen, wird unter Ziffer 3.6.5.1.3.1.1 abgehandelt.
        Der Gesichtspunkt der Gewährleistung chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten
        Wettbewerbs streitet deshalb dafür, jedenfalls keine die KeL überschreitenden Koppelung-,
        Terminierungs- und Kollokationsentgelte zuzulassen.


        3.6.5.1.1.2 Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen
        Vorleistungsentgelte, die nicht die KeL überschreiten, wahren die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
        Nr. 3 TKG genannten Interessen der unmittelbaren und mittelbaren Nachfrager, namentlich der
        Verbraucher, besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe erst durch die
        Missbrauchsschwelle beschränkt werden,
               vgl. zur Wahrung der Verbraucherinteressen auch Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-RL, aus
               dem mittelbar entnommen werden kann, dass neben wirtschaftlicher Effizienz und der
               Förderung nachhaltigen Wettbewerbs die Belange der Verbraucher bei der
               Entgeltregulierung von vorrangiger Bedeutung sind, so die Urteile des BVerwG vom
               02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 63), 6 C 15.07 (Rz. 70), 6 C 16.07 (Rz. 60) und
               6 C 17.07 (Rz. 63); siehe ferner auch Art. 8 Abs. 2 lit. a Rahmen-RL.
        Die Verbraucher werden durch die Vorleistungsentgelte betroffen, weil ein Netzbetreiber die
        Terminierung in das Netz der Betroffenen einkaufen muss, um Verbindungen in das
        Telefonfestnetz der Betroffenen anbieten zu können. Die Zusammenschaltungs-, Terminierungs-
        und Kollokationsentgelte sind Teil seiner Kosten, die er an seinen Endkunden weitergeben wird.
        Tatsächlich haben die Endkunden der Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber auch von der seit
        2006 betriebenen KeL-Regulierung der Festnetzterminierungsentgelte profitiert. Dieser Schluss
        ergibt sich aus der Intensität des Wettbewerbs, welcher auf den entsprechenden
        Endkundenmärkten herrscht, und der eine Weitergabe von Entgeltersparnissen an die eigenen
        Endkunden      erzwungen     haben    muss.      Die    Annahme,    die    Nachfrager     von
        Festnetzterminierungsleistungen hätten es sich trotz des Wettbewerbs auf den nachgelagerten
        Märkten erlauben können, aus den Senkungen der Vorleistungsentgelte resultierende Extra-
        Margen einzubehalten, widerspräche jeder wettbewerblichen Theorie.
        Die empirische Bestätigung dieser theoretischen Einsicht muss sich allerdings wegen
        bestimmter Besonderheiten der Endkundenmärkte auf gewisse Plausibilitätsüberlegungen
        beschränken. Die Endkundenmärkte sind, was die Preisgestaltung anbelangt, von deutlicher
        Intransparenz gekennzeichnet. Sowohl im Festnetz- als auch im Mobilfunkendkundenbereich
        lassen sich eine Vielzahl von Einzel- und Bündelangeboten finden, die sich voneinander nicht
        nur aufgrund von im konkreten Einzelfall ausgehandelten Rabattierungen, sondern auch durch
        Zu- oder Abbuchungen bestimmter Leistungsmerkmale oder auch durch die Beigabe sonstiger
        Vergünstigungen unterscheiden. Da es weder praktisch möglich ist, eine Vergleichbarkeit der
        Tarifstrukturen herzustellen und ein (gewichtetes) Preisniveau für bestimmte Paketbestandteile
        zu bestimmen, noch es durchführbar erscheint, den Einfluss einzelner Kostenparameter auf die
        Preisgestaltung     zu     isolieren,   lassen     sich    die    Auswirkungen     bestimmter
        Vorleistungspreissenkungen auf die Endkundenpreise nicht hart nachvollziehen.
        Mit Blick auf die Festnetz-Festnetz-Verbindungen lässt sich der steigende Anteil von
        Pauschaltarifen und Bündelangeboten allerdings am ehesten erklären, wenn man annimmt,
        dass die Festnetzbetreiber ihre Endkunden an den erzielten Einsparungen an
        Terminierungsentgelten mittels allgemein günstigerer Paketpreise und Pauschalentgelte für



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   Festnetzverbindungen oder im Einzelfall gewährter Preisnachlässe haben teilhaben lassen. Die
   weitgehende Durchsetzung von Pauschalentgelten für Festnetzverbindungen hat einen Stand
   erreicht, der anzeigt, dass die Kosten der Leistungsbereitstellung so niedrig sein müssen, dass
   weder für Anbieter noch Endnutzer Bedarf nach Tarifmodellen besteht, mit denen die zu
   entrichtenden Entgelte durch den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung beeinflusst
   werden können. Die Kundenwahrnehmung und damit das Wettbewerbsgeschehen im
   Festnetzbereich konzentrieren sich zunehmend auf die Anschlussbandbreite und den Bündel-
   Tarif, der für die Überlassung eines Anschlusses mitsamt Verbindungen in die nationalen
   Festnetze und das Internet zu zahlen ist,

        vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 65; nach dem Digital Agenda
        Scoreboard 2011 der EU-Kommission, S. 63, nimmt Deutschland diesbezüglich den
        Spitzenplatz in der Europäischen Union ein.
   Im Endergebnis hängt die Höhe der Endkundenentgelte im Festnetz von den
   Vorleistungsentgelten der Betroffenen ab. Es liegt deshalb im Interesse der Verbraucher, dass
   die Vorleistungsentgelte für Zusammenschaltungs-, Verbindungs- und Kollokationsleistungen
   die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten.


   3.6.5.1.1.3 Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes
   Entgelte, die nicht die KeL überschreiten, fördern auch die Entwicklung des Binnenmarktes in
   der Europäischen Union im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG besser als Vorleistungsentgelte, die
   erst von der Missbrauchsschwelle begrenzt würden. Es ist mit Blick auf die in Art. 8 Rahmen-RL
   verankerten unionsweiten Regulierungsziele jedenfalls dem Binnenmarkt zuträglich, wenn die
   Entgelte für Verbindungsleistungen – gleich welchen Ursprungs – anhand eines insbesondere
   dem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzziel verpflichteten Kostenmaßstabs bestimmt werden.


   3.6.5.1.1.4 Beschleunigung                des         Ausbaus           von         hochleistungsfähigen
   Telekommunikationsnetzen
   Entgelte, die die KeL nicht übersteigen, fördern auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG enthaltene
   Regulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der
   nächsten Generation. Diese Hochleistungsnetze werden zwar für die Abwicklung von
   Datenverkehr benötigt, während es hier allein um die Entgeltregulierung auf Märkten für
   Sprachverkehr geht. Durch die Einbeziehung von über IP-Zusammenschaltungen übergebenen
   Verbindungsleistungen besteht aber ein Zusammenhang mit dem Wechsel auf diese neuen
   Netze. Entgelte, die die KeL übersteigen, könnten den Wechsel auf die neuen
   Hochleistungsnetze behindern und die Investitionsfähigkeit der ICP der Betroffenen in solche
   Netze und die zugehörige Zusammenschaltung behindern.


   3.6.5.1.1.5 Ergebnis
   Die Untersuchung der Regulierungsziele nach § 2 TKG hat ergeben, dass die
   Bundesnetzagentur neben einer Einhaltung der allgemeinen Missbrauchsmaßstäbe (siehe Ziffer
   3.6.4.1) auch die Einhaltung einer KeL-Preisobergrenze im Sinne von § 32 TKG i.V.m. Nr. 1 S. 1
   Terminierungsempfehlung – zum Verständnis der Effizienzanforderungen sogleich – anstreben
   sollte.


   3.6.5.1.2 Symmetrische Effizienzanforderungen
   Abweichend von den Vorgaben des § 32 TKG sollten die Effizienzanforderungen grundsätzlich
   symmetrisch ausgestaltet werden. Unter Effizienzsymmetrie wird dabei verstanden, dass bei der
   Prüfung, ob eine Leistung effizient erbracht wird, nicht auf die individuellen Möglichkeiten und
   Ressourcen des jeweils betroffenen Unternehmens, sondern vielmehr auf die von außen an das
   Unternehmen herangetragenen wettbewerblichen Anforderungen abgestellt wird. Symmetrische


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        Effizienzanforderungen sind besser geeignet als das asymmetrische Vorgehen nach § 31 Abs. 1
        S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen.
        Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten
        Wettbewerbs sowie der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen werden vorliegend am
        Ehesten erreicht, wenn es der Regulierungsbehörde gelingt, Wettbewerbsergebnisse zu
        emulieren, d.h. durch Regulierung diejenigen Preise zu bestimmen, die sich auf einem Markt bei
        wirksamem Wettbewerb einstellen würden,
              vgl. oben, Ziffer 3.6.5.1.1.1.
        Wettbewerbspreise zeichnen sich allerdings gerade dadurch aus, dass ein einzelnes
        Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf den Preis nehmen kann,
              siehe BVerwG, Urteil 6 C 34/08 vom 25.11.2009, Rz. 19, und unten, Ziffer 3.6.5.1.3.1.1.1.
        Ein Unternehmen muss also grundsätzlich unabhängig von den eigenen Voraussetzungen und
        Möglichkeiten als Preisnehmer entweder den vom Wettbewerb vorgegebenen Preis mitgehen
        und seine Kostenstruktur bzw. seine interne Produktfinanzierung daran anpassen oder aber aus
        dem Markt ausscheiden. Dabei kann der Umstand, dass es sich bei Terminierungsmärkten nach
        den derzeitigen Gegebenheiten um Monopolmärkte handelt, nicht darüber hinwegtäuschen,
        dass Festnetzterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und
        kommerziell vergleichbar sind und durchaus homogene Güter darstellen. In der Konsequenz
        sind    grundsätzlich    vergleichbare    Effizienzanforderungen    an    alle   alternativen
        Teilnehmernetzbetreiber zu stellen.
        Um allerdings bestimmten Wettbewerbsverzerrungen, die sich bei einer strikten Anwendung
        dieses Grundsatzes ergeben würden, zu begegnen, muss es die Möglichkeit geben,
        unverschuldete Kostennachteile durch entsprechend geringere Effizienzanforderungen zu
        berücksichtigen. Im Zusammenhang der Terminierungsempfehlung ist hier etwa im
        Mobilfunkbereich an eine ungünstige Frequenzausstattung und/oder an spezifische Spät-
        Einsteiger-Nachteile zu denken,
              vgl. auch Monopolkommission, a.a.O., Rz. 175.
        Eine weitergehende Individualisierung der Entgelte wäre dagegen nicht gerechtfertigt.
        Hinsichtlich   der    Berücksichtigung      von      NGA-Infrastrukturen     bei  alternativen
        Teilnehmernetzbetreibern ist zu beachten, dass diese Infrastrukturen nicht vorrangig für die
        Abwicklung von Sprachverkehr errichtet werden, was es erschwert, sie für die Rechtfertigung
        asymmetrischer Entgelte heranzuziehen. Hinzu kommt, dass auch die Antragstellerin in ihrem
        Netz NGA-Infrastrukturen verwirklicht bzw. verwirklichen wird und dies im Kostenmodell, sobald
        und sofern diese Infrastrukturen für die Bemessung der Entgelte Relevanz gewinnen sollten,
        abgebildet   werden      kann.    Auch     NGA-Infrastrukturen    bei    einigen  alternativen
        Teilnehmernetzbetreibern sprechen also nicht gegen das Ziel symmetrischer Entgelte.
        Das TKG stellt bei der Effizienzprüfung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG zwar in erster Linie auf
        die individuellen Ressourcen und damit auf die individuelle Effizienz eines Unternehmens ab,
              vgl. ausführlich Beschluss BK 3a-10/098 vom 24.02.2011, Ziffer 4.1.4.12; so auch VG
              Köln, Beschluss 1 L 793/11 vom 05.12.2011, S. 5f.
        Diese unternehmensindividuelle Vorgehensweise ist aber unionsrechtlich nicht vorgegeben.
        Insbesondere lässt sie sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL n.F. zurückführen, wonach
        die nationalen Regulierungsbehörden, um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der
        nächsten Generation anzuregen, den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm
        eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei
        gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen
        Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind,
              a.A. mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL a.F. VG Köln, a.a.O., S. 6.
        Nach Auffassung der Beschlusskammer ist bei der Auslegung dieser Norm insbesondere der
        systematische Zusammenhang im Auge zu behalten. Gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-RL
        stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass alle vorgeschriebenen


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   Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen
   nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind.
   Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL ergänzt hierzu, dass die Methode der Kostendeckung auf
   die Umstände abgestimmt sein sollte. In anderem Zusammenhang – nämlich dem der TAL-VO –
   hat der EuGH klargestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Prüfung der von
   den gemeldeten Betreibern für die Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu ihren
   Teilnehmeranschlüssen in Rechnung gestellten Preise über eine weit reichende Befugnis
   verfügen, die die Beurteilung der verschiedenen Aspekte dieser Preise umfasst, und zwar bis
   hin zur Änderung der Preise, d. h. der vorgeschlagenen Entgelte. Diese weit reichende Befugnis
   bezieht sich auch auf die den gemeldeten Betreibern entstandenen Kosten, wie z. B. die Zinsen
   für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter, die Berechnungsgrundlage
   dieser Kosten und die Kostenrechnungsmodelle,
        EuGH, Urteil in der Sache C-55/06 vom 24.04.2008, Rz. 159 – Arcor.
   Gerade mit Blick auf das in Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL enthaltene Gebot der
   Abstimmung auf die Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgenannten weit reichenden
   Befugnisse, die nach der TAL-VO bestanden, nicht auch bei der nach der Zugangs-RL zu
   treffenden Entscheidung über eine Anwendung symmetrischer bzw. asymmetrischer
   Effizienzanforderungen gegeben sein sollten. Das Unionsrecht steht danach einem Vorgehen
   anhand symmetrischer Effizienzanforderungen nicht im Wege.
   Gegen das gewählte Vorgehen kann auch nicht angeführt werden, dass 31 Abs. 2 Nr. 1 TKG
   nur erheblich Abweichungen von den in § 31 Abs. 1 TKG normierten Formen der
   Entgeltgenehmigung, aber nicht ihre leichte Abwandlung oder Mischung zulasse. Die
   Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift lässt sich nicht dahin auslegen, dass nur starke
   Abweichungen von den übrigen Entgeltbestimmungsformen von § 31 Abs. 1 S. 2 TKG gedeckt
   wären,
        vgl. BR-Drucks- 129/11, S. 104 f.
   Das ausdrücklich genannte Beispiel eines Gleitpfades für Entgeltveränderungen stellt gerade
   eine Mischung verschiedener Ansätzen der Entgeltermittlung dar, nämlich des Ansatzes, aus
   dem sich das Ausgangsniveau, und des Ansatzes, aus dem sich das Zielniveau des Gleitpfades
   ergibt. Der von der Verizon Deutschland GmbH angestellte Vergleich mit dem Verhältnis von §
   21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG im Urteil VG Köln 21 K 1142/10 erfasst die vorliegende
   Lage nicht, weil im urteilsgegenständlichen Fall das passende Regulierungsinstrument bereits
   ausgestaltet vorlag.
   Bei der Effizienzbestimmung im Rahmen der KeL-Prüfung sollten danach grundsätzlich
   symmetrische Effizienzanforderungen angestrebt werden.


   3.6.5.1.3 Keine Verschärfung der Entgeltkontrolle anhand des LRIC-Maßstabs
   Terminierungsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, erreichen – wie gezeigt – die
   Regulierungsziele nach § 2 TKG besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe bis zur
   Missbrauchsschwelle getrieben werden. Eine noch strengeres Vorgehen nach den von der
   Kommission in Nr. 6 i.V.m. Nr. 2 Terminierungsempfehlung vorgesehenen LRIC-Grundsätzen ist
   dagegen nicht besser im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG als die (symmetrische) KeL-
   Regulierung geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen. Im Übrigen fehlt es
   damit auch an den in § 29 TKG Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 2 TKG genannten Voraussetzungen für
   die regulatorische Vorgabe eines bestimmten Kostendeckungsmechanismus,
        vgl. zu letzterem die Ausführungen oben in Ziffer 3.6.3.
   An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man zusätzlich zur
   Terminierungsempfehlung vom 07.05.2009 die weitere Empfehlung C(2013) 6884 vom
   21.10.2013 in den Blick nimmt.




                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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