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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2013                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3859


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        Wettbewerbsergebnisse nachbilden, lassen sich das Versagen des Preismechanismus
        kompensieren und Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
        In der Praxis sind bislang die KeL-Preise als Als-Ob-Wettbewerbspreise angesehen worden,
              siehe die Nachweise in Ziffern 3.6.3.
        Hieran ist auch im vorliegenden Zusammenhang (jedenfalls zunächst) festzuhalten. Die Frage,
        ob sich die Wettbewerbsergebnisse noch besser anhand der von der Kommission zur
        Anwendung empfohlenen LRIC-Entgelte im Sinne von Nr. 6 i.V.m. Nr. 2
        Terminierungsempfehlung emulieren ließen, wird unter Ziffer 3.6.5.1.3.1.1 abgehandelt.
        Der Gesichtspunkt der Gewährleistung chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten
        Wettbewerbs streitet deshalb dafür, jedenfalls keine die KeL überschreitenden Koppelung-,
        Terminierungs- und Kollokationsentgelte zuzulassen.


        3.6.5.1.1.2 Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen
        Vorleistungsentgelte, die nicht die KeL überschreiten, wahren die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
        Nr. 3 TKG genannten Interessen der unmittelbaren und mittelbaren Nachfrager, namentlich der
        Verbraucher, besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe erst durch die
        Missbrauchsschwelle beschränkt werden,
               vgl. zur Wahrung der Verbraucherinteressen auch Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-RL, aus
               dem mittelbar entnommen werden kann, dass neben wirtschaftlicher Effizienz und der
               Förderung nachhaltigen Wettbewerbs die Belange der Verbraucher bei der
               Entgeltregulierung von vorrangiger Bedeutung sind, so die Urteile des BVerwG vom
               02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 63), 6 C 15.07 (Rz. 70), 6 C 16.07 (Rz. 60) und
               6 C 17.07 (Rz. 63); siehe ferner auch Art. 8 Abs. 2 lit. a Rahmen-RL.
        Die Verbraucher werden durch die Vorleistungsentgelte betroffen, weil ein Netzbetreiber die
        Terminierung in das Netz der Betroffenen einkaufen muss, um Verbindungen in das
        Telefonfestnetz der Betroffenen anbieten zu können. Die Zusammenschaltungs-, Terminierungs-
        und Kollokationsentgelte sind Teil seiner Kosten, die er an seinen Endkunden weitergeben wird.
        Tatsächlich haben die Endkunden der Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber auch von der seit
        2006 betriebenen KeL-Regulierung der Festnetzterminierungsentgelte profitiert. Dieser Schluss
        ergibt sich aus der Intensität des Wettbewerbs, welcher auf den entsprechenden
        Endkundenmärkten herrscht, und der eine Weitergabe von Entgeltersparnissen an die eigenen
        Endkunden      erzwungen     haben    muss.      Die    Annahme,    die    Nachfrager     von
        Festnetzterminierungsleistungen hätten es sich trotz des Wettbewerbs auf den nachgelagerten
        Märkten erlauben können, aus den Senkungen der Vorleistungsentgelte resultierende Extra-
        Margen einzubehalten, widerspräche jeder wettbewerblichen Theorie.
        Die empirische Bestätigung dieser theoretischen Einsicht muss sich allerdings wegen
        bestimmter Besonderheiten der Endkundenmärkte auf gewisse Plausibilitätsüberlegungen
        beschränken. Die Endkundenmärkte sind, was die Preisgestaltung anbelangt, von deutlicher
        Intransparenz gekennzeichnet. Sowohl im Festnetz- als auch im Mobilfunkendkundenbereich
        lassen sich eine Vielzahl von Einzel- und Bündelangeboten finden, die sich voneinander nicht
        nur aufgrund von im konkreten Einzelfall ausgehandelten Rabattierungen, sondern auch durch
        Zu- oder Abbuchungen bestimmter Leistungsmerkmale oder auch durch die Beigabe sonstiger
        Vergünstigungen unterscheiden. Da es weder praktisch möglich ist, eine Vergleichbarkeit der
        Tarifstrukturen herzustellen und ein (gewichtetes) Preisniveau für bestimmte Paketbestandteile
        zu bestimmen, noch es durchführbar erscheint, den Einfluss einzelner Kostenparameter auf die
        Preisgestaltung     zu     isolieren,   lassen     sich    die    Auswirkungen     bestimmter
        Vorleistungspreissenkungen auf die Endkundenpreise nicht hart nachvollziehen.
        Mit Blick auf die Festnetz-Festnetz-Verbindungen lässt sich der steigende Anteil von
        Pauschaltarifen und Bündelangeboten allerdings am ehesten erklären, wenn man annimmt,
        dass die Festnetzbetreiber ihre Endkunden an den erzielten Einsparungen an
        Terminierungsentgelten mittels allgemein günstigerer Paketpreise und Pauschalentgelte für



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   Festnetzverbindungen oder im Einzelfall gewährter Preisnachlässe haben teilhaben lassen. Die
   weitgehende Durchsetzung von Pauschalentgelten für Festnetzverbindungen hat einen Stand
   erreicht, der anzeigt, dass die Kosten der Leistungsbereitstellung so niedrig sein müssen, dass
   weder für Anbieter noch Endnutzer Bedarf nach Tarifmodellen besteht, mit denen die zu
   entrichtenden Entgelte durch den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung beeinflusst
   werden können. Die Kundenwahrnehmung und damit das Wettbewerbsgeschehen im
   Festnetzbereich konzentrieren sich zunehmend auf die Anschlussbandbreite und den Bündel-
   Tarif, der für die Überlassung eines Anschlusses mitsamt Verbindungen in die nationalen
   Festnetze und das Internet zu zahlen ist,

        vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 65; nach dem Digital Agenda
        Scoreboard 2011 der EU-Kommission, S. 63, nimmt Deutschland diesbezüglich den
        Spitzenplatz in der Europäischen Union ein.
   Im Endergebnis hängt die Höhe der Endkundenentgelte im Festnetz von den
   Vorleistungsentgelten der Betroffenen ab. Es liegt deshalb im Interesse der Verbraucher, dass
   die Vorleistungsentgelte für Zusammenschaltungs-, Verbindungs- und Kollokationsleistungen
   die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten.


   3.6.5.1.1.3 Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes
   Entgelte, die nicht die KeL überschreiten, fördern auch die Entwicklung des Binnenmarktes in
   der Europäischen Union im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG besser als Vorleistungsentgelte, die
   erst von der Missbrauchsschwelle begrenzt würden. Es ist mit Blick auf die in Art. 8 Rahmen-RL
   verankerten unionsweiten Regulierungsziele jedenfalls dem Binnenmarkt zuträglich, wenn die
   Entgelte für Verbindungsleistungen – gleich welchen Ursprungs – anhand eines insbesondere
   dem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzziel verpflichteten Kostenmaßstabs bestimmt werden.


   3.6.5.1.1.4 Beschleunigung                des         Ausbaus           von         hochleistungsfähigen
   Telekommunikationsnetzen
   Entgelte, die die KeL nicht übersteigen, fördern auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG enthaltene
   Regulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der
   nächsten Generation. Diese Hochleistungsnetze werden zwar für die Abwicklung von
   Datenverkehr benötigt, während es hier allein um die Entgeltregulierung auf Märkten für
   Sprachverkehr geht. Durch die Einbeziehung von über IP-Zusammenschaltungen übergebenen
   Verbindungsleistungen besteht aber ein Zusammenhang mit dem Wechsel auf diese neuen
   Netze. Entgelte, die die KeL übersteigen, könnten den Wechsel auf die neuen
   Hochleistungsnetze behindern und die Investitionsfähigkeit der ICP der Betroffenen in solche
   Netze und die zugehörige Zusammenschaltung behindern.


   3.6.5.1.1.5 Ergebnis
   Die Untersuchung der Regulierungsziele nach § 2 TKG hat ergeben, dass die
   Bundesnetzagentur neben einer Einhaltung der allgemeinen Missbrauchsmaßstäbe (siehe Ziffer
   3.6.4.1) auch die Einhaltung einer KeL-Preisobergrenze im Sinne von § 32 TKG i.V.m. Nr. 1 S. 1
   Terminierungsempfehlung – zum Verständnis der Effizienzanforderungen sogleich – anstreben
   sollte.


   3.6.5.1.2 Symmetrische Effizienzanforderungen
   Abweichend von den Vorgaben des § 32 TKG sollten die Effizienzanforderungen grundsätzlich
   symmetrisch ausgestaltet werden. Unter Effizienzsymmetrie wird dabei verstanden, dass bei der
   Prüfung, ob eine Leistung effizient erbracht wird, nicht auf die individuellen Möglichkeiten und
   Ressourcen des jeweils betroffenen Unternehmens, sondern vielmehr auf die von außen an das
   Unternehmen herangetragenen wettbewerblichen Anforderungen abgestellt wird. Symmetrische


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        Effizienzanforderungen sind besser geeignet als das asymmetrische Vorgehen nach § 31 Abs. 1
        S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen.
        Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten
        Wettbewerbs sowie der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen werden vorliegend am
        Ehesten erreicht, wenn es der Regulierungsbehörde gelingt, Wettbewerbsergebnisse zu
        emulieren, d.h. durch Regulierung diejenigen Preise zu bestimmen, die sich auf einem Markt bei
        wirksamem Wettbewerb einstellen würden,
              vgl. oben, Ziffer 3.6.5.1.1.1.
        Wettbewerbspreise zeichnen sich allerdings gerade dadurch aus, dass ein einzelnes
        Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf den Preis nehmen kann,
              siehe BVerwG, Urteil 6 C 34/08 vom 25.11.2009, Rz. 19, und unten, Ziffer 3.6.5.1.3.1.1.1.
        Ein Unternehmen muss also grundsätzlich unabhängig von den eigenen Voraussetzungen und
        Möglichkeiten als Preisnehmer entweder den vom Wettbewerb vorgegebenen Preis mitgehen
        und seine Kostenstruktur bzw. seine interne Produktfinanzierung daran anpassen oder aber aus
        dem Markt ausscheiden. Dabei kann der Umstand, dass es sich bei Terminierungsmärkten nach
        den derzeitigen Gegebenheiten um Monopolmärkte handelt, nicht darüber hinwegtäuschen,
        dass Festnetzterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und
        kommerziell vergleichbar sind und durchaus homogene Güter darstellen. In der Konsequenz
        sind    grundsätzlich    vergleichbare    Effizienzanforderungen    an    alle   alternativen
        Teilnehmernetzbetreiber zu stellen.
        Um allerdings bestimmten Wettbewerbsverzerrungen, die sich bei einer strikten Anwendung
        dieses Grundsatzes ergeben würden, zu begegnen, muss es die Möglichkeit geben,
        unverschuldete Kostennachteile durch entsprechend geringere Effizienzanforderungen zu
        berücksichtigen. Im Zusammenhang der Terminierungsempfehlung ist hier etwa im
        Mobilfunkbereich an eine ungünstige Frequenzausstattung und/oder an spezifische Spät-
        Einsteiger-Nachteile zu denken,
              vgl. auch Monopolkommission, a.a.O., Rz. 175.
        Eine weitergehende Individualisierung der Entgelte wäre dagegen nicht gerechtfertigt.
        Hinsichtlich   der    Berücksichtigung      von      NGA-Infrastrukturen     bei  alternativen
        Teilnehmernetzbetreibern ist zu beachten, dass diese Infrastrukturen nicht vorrangig für die
        Abwicklung von Sprachverkehr errichtet werden, was es erschwert, sie für die Rechtfertigung
        asymmetrischer Entgelte heranzuziehen. Hinzu kommt, dass auch die Antragstellerin in ihrem
        Netz NGA-Infrastrukturen verwirklicht bzw. verwirklichen wird und dies im Kostenmodell, sobald
        und sofern diese Infrastrukturen für die Bemessung der Entgelte Relevanz gewinnen sollten,
        abgebildet   werden      kann.    Auch     NGA-Infrastrukturen    bei    einigen  alternativen
        Teilnehmernetzbetreibern sprechen also nicht gegen das Ziel symmetrischer Entgelte.
        Das TKG stellt bei der Effizienzprüfung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG zwar in erster Linie auf
        die individuellen Ressourcen und damit auf die individuelle Effizienz eines Unternehmens ab,
              vgl. ausführlich Beschluss BK 3a-10/098 vom 24.02.2011, Ziffer 4.1.4.12; so auch VG
              Köln, Beschluss 1 L 793/11 vom 05.12.2011, S. 5f.
        Diese unternehmensindividuelle Vorgehensweise ist aber unionsrechtlich nicht vorgegeben.
        Insbesondere lässt sie sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL n.F. zurückführen, wonach
        die nationalen Regulierungsbehörden, um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der
        nächsten Generation anzuregen, den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm
        eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei
        gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen
        Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind,
              a.A. mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL a.F. VG Köln, a.a.O., S. 6.
        Nach Auffassung der Beschlusskammer ist bei der Auslegung dieser Norm insbesondere der
        systematische Zusammenhang im Auge zu behalten. Gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-RL
        stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass alle vorgeschriebenen


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   Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen
   nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind.
   Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL ergänzt hierzu, dass die Methode der Kostendeckung auf
   die Umstände abgestimmt sein sollte. In anderem Zusammenhang – nämlich dem der TAL-VO –
   hat der EuGH klargestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Prüfung der von
   den gemeldeten Betreibern für die Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu ihren
   Teilnehmeranschlüssen in Rechnung gestellten Preise über eine weit reichende Befugnis
   verfügen, die die Beurteilung der verschiedenen Aspekte dieser Preise umfasst, und zwar bis
   hin zur Änderung der Preise, d. h. der vorgeschlagenen Entgelte. Diese weit reichende Befugnis
   bezieht sich auch auf die den gemeldeten Betreibern entstandenen Kosten, wie z. B. die Zinsen
   für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter, die Berechnungsgrundlage
   dieser Kosten und die Kostenrechnungsmodelle,
        EuGH, Urteil in der Sache C-55/06 vom 24.04.2008, Rz. 159 – Arcor.
   Gerade mit Blick auf das in Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL enthaltene Gebot der
   Abstimmung auf die Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgenannten weit reichenden
   Befugnisse, die nach der TAL-VO bestanden, nicht auch bei der nach der Zugangs-RL zu
   treffenden Entscheidung über eine Anwendung symmetrischer bzw. asymmetrischer
   Effizienzanforderungen gegeben sein sollten. Das Unionsrecht steht danach einem Vorgehen
   anhand symmetrischer Effizienzanforderungen nicht im Wege.
   Gegen das gewählte Vorgehen kann auch nicht angeführt werden, dass 31 Abs. 2 Nr. 1 TKG
   nur erheblich Abweichungen von den in § 31 Abs. 1 TKG normierten Formen der
   Entgeltgenehmigung, aber nicht ihre leichte Abwandlung oder Mischung zulasse. Die
   Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift lässt sich nicht dahin auslegen, dass nur starke
   Abweichungen von den übrigen Entgeltbestimmungsformen von § 31 Abs. 1 S. 2 TKG gedeckt
   wären,
        vgl. BR-Drucks- 129/11, S. 104 f.
   Das ausdrücklich genannte Beispiel eines Gleitpfades für Entgeltveränderungen stellt gerade
   eine Mischung verschiedener Ansätzen der Entgeltermittlung dar, nämlich des Ansatzes, aus
   dem sich das Ausgangsniveau, und des Ansatzes, aus dem sich das Zielniveau des Gleitpfades
   ergibt. Der von der Verizon Deutschland GmbH angestellte Vergleich mit dem Verhältnis von §
   21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG im Urteil VG Köln 21 K 1142/10 erfasst die vorliegende
   Lage nicht, weil im urteilsgegenständlichen Fall das passende Regulierungsinstrument bereits
   ausgestaltet vorlag.
   Bei der Effizienzbestimmung im Rahmen der KeL-Prüfung sollten danach grundsätzlich
   symmetrische Effizienzanforderungen angestrebt werden.


   3.6.5.1.3 Keine Verschärfung der Entgeltkontrolle anhand des LRIC-Maßstabs
   Terminierungsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, erreichen – wie gezeigt – die
   Regulierungsziele nach § 2 TKG besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe bis zur
   Missbrauchsschwelle getrieben werden. Eine noch strengeres Vorgehen nach den von der
   Kommission in Nr. 6 i.V.m. Nr. 2 Terminierungsempfehlung vorgesehenen LRIC-Grundsätzen ist
   dagegen nicht besser im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG als die (symmetrische) KeL-
   Regulierung geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen. Im Übrigen fehlt es
   damit auch an den in § 29 TKG Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 2 TKG genannten Voraussetzungen für
   die regulatorische Vorgabe eines bestimmten Kostendeckungsmechanismus,
        vgl. zu letzterem die Ausführungen oben in Ziffer 3.6.3.
   An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man zusätzlich zur
   Terminierungsempfehlung vom 07.05.2009 die weitere Empfehlung C(2013) 6884 vom
   21.10.2013 in den Blick nimmt.




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        Die Beschlusskammer hat die in der Empfehlung enthaltenen inhaltlichen Erwägungen geprüft.
        Im Ergebnis geben freilich auch diese Erwägungen keinen Anlass, an die Terminierungsentgelte
        einen LRIC-Maßstab anzulegen.
        Wesentlich geprägt werden die Erwägungen von Kommission und GEREK von ihrem
        Verständnis davon, wie die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist. Die Kommission vertritt die
        Auffassung, es müsse nachgewiesen werden, dass der KeL-Maßstab die Regulierungsziele
        besser oder zumindest in gleicher Weise wie der LRIC-Maßstab erreichen könne. Das GEREK
        verschärft die Anforderungen noch dahingehend, dass auf jeden Fall begründet werden müsse,
        warum eine auf dem KeL-Maßstab beruhende Maßnahme besser geeignet sein solle als eine
        auf dem LRIC-Maßstab beruhende Maßnahme, um den auf dem deutschen Markt ermittelten
        Wettbewerbsproblemen zu begegnen,
              siehe Kommission, Empfehlung C(2013) 6884 vom 21.10.2013, Erwägungsgründe 38, 48,
              50, 75 und 76.
        Dagegen untersucht die Beschlusskammer vorliegend, ob der LRIC-Maßstab besser als der
        KeL-Maßstab geeignet ist, die Regulierungsziele zu erreichen. Das hiesige Vorgehen erscheint
        auch nach abermaliger Überprüfung als rechtmäßig. Es resultiert aus der entsprechenden
        Vorgabe des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Diese Vorgabe beruht ihrerseits auf dem
        Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er etwa in Art. 8 Abs. 1 Rahmen-RL und Art. 8 Abs. 4 S. 1
        der Zugangs-RL niedergelegt ist. Danach lässt sich der mit einer LRIC-Regulierung verbundene
        stärkere Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen nur legitimieren, wenn er eben besser als
        der mildere Eingriff der KeL-Regulierung geeignet ist, die Regulierungsziele zu erreichen. Die
        Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen – und auch in der Empfehlung vom 21.10.2013
        enthaltenen – Argumenten ist Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen.


        3.6.5.1.3.1 Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
        wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und unbeschränkten
        Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation
        Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsziels ist es nicht angezeigt, die anzustrebende
        Preisobergrenze – wie von der Kommission empfohlen – noch weitergehend von einem
        (symmetrischen) KeL-Niveau auf ein (symmetrisches) LRIC-Niveau herabzusenken. Ein der
        Betroffenen auferlegter Zwang, auf Deckungsbeiträge der Terminierungsentgelte zu
        leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten weitgehend und zu leistungsmengenneutralen
        Gemeinkosten vollständig verzichten zu müssen, ist nicht – wie von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
        gefordert – besser geeignet als ein KeL-Ansatz im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG, das
        Regulierungsziel eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Wettbewerbs zu
        erreichen.
        Die Preisobergrenzenkontrolle im Terminierungsmarkt zielt unter dem Wettbewerbsaspekt
        darauf ab, das festgestellte Versagen des Preismechanismus durch entsprechende
        regulatorische Maßnahmen zu kompensieren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern,
        sollten diejenigen Preise, die sich im Wettbewerbsfall einstellen würden, per Regulierung
        festgesetzt werden,
              vgl. oben Ziffer 3.6.5.1.1.1.
        In der bisherigen Regulierungspraxis zu Terminierungsentgelten ist die Beschlusskammer davon
        ausgegangen, dass der KeL-Preis der Terminierung dem Als-Ob-Wettbewerbspreis entspricht
        und seine Setzung Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Diese Einschätzung ist nunmehr von
        der Terminierungsempfehlung der Kommission in Frage gestellt worden. Nach Erwägungsgrund
        13 S. 5 und 6 der Terminierungsempfehlung soll ein auf zusätzliche Kosten gestütztes Konzept,
        das nur effizient entstandene Kosten berücksichtigt, die nicht entstehen würden, wenn der den
        Mehrkosten zugrunde liegende Dienst nicht mehr bereitgestellt würde, die effiziente
        Bereitstellung und Nutzung fördern und etwaige Wettbewerbsverzerrungen geringhalten. Je
        weiter sich die Anrufzustellungsentgelte von den Zusatzkosten entfernten, desto größer seien
        die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und/oder
        zwischen Betreibern mit asymmetrischen Marktanteilen und Verkehrsflüssen,


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        ebenso Kommission, Empfehlung C(2013) 6884 vom 21.10.2013, Erwägungsgründe 20,
        22 und 25.
   .
   Die letztgenannten Aussagen lassen sich indes für die deutschen Verhältnisse nicht verifizieren.
   Es kann weder festgestellt werden, dass der empfohlene LRIC-Preis den Wettbewerbspreis
   besser trifft als ein KeL-Preis, noch im Wege der Folgenabschätzung geschlossen werden, dass
   ein LRIC-Preis besser als ein KeL-Preis geeignet wäre, einen unerwünschten Kapitalabfluss aus
   anderen Bereichen zu verhindern und/oder das Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber
   und der Mobilfunknetzbetreiber auf den Endkundenmärkten deutlich zu verbessern.


   3.6.5.1.3.1.1 Emulation des Wettbewerbspreises
   Im vorliegenden Fall lässt sich nicht aufgrund allgemeiner ökonomischer Erwägungen bzw. mit
   Blick auf die Besonderheiten des Terminierungsmarktes nachweisen, dass sich ein
   Wettbewerbspreis für Terminierungen eher auf LRIC-Niveau als auf KeL-Niveau einschwingen
   würde. Eine LRIC-Regulierung lässt sich derart jedenfalls nicht unter dem Gesichtpunkt der
   Emulation des Wettbewerbspreises rechtfertigen.


   3.6.5.1.3.1.1.1 Allgemeine Anforderungen an den Marktauftritt
   Bei der Entscheidung über das Ob und Wie eines Marktauftritts mit einem bestimmten Angebot
   hat ein Unternehmen eine Reihe von Determinanten zu berücksichtigen. Eine herausgehobene
   Rolle spielen dabei der Angebotspreis und die Angebotsmenge.
   Handelt es sich bei dem relevanten Produktmarkt um einen Markt mit homogenen Gütern und
   vollständiger Konkurrenz, gilt das Prinzip der Preiseinheitlichkeit. Der erzielbare Preis ist damit
   für das Unternehmen gesetzt,
        vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, Stichwort „Preisbildung“.
   Den vorgegebenen Marktpreis kann ein Unternehmen langfristig nur mitgehen, wenn dieser
   zumindest seine relevanten Stückkosten abdeckt. Die Stückkosten oder auch durchschnittlichen
   totalen Kosten geben an, wie hoch die Kosten pro Stück sind. Rechnerisch erhält man sie durch
   Division der Gesamtkosten (die sowohl fixe als auch variable Kosten umfassen) durch die
   produzierte Menge. Als kurzfristige Preisuntergrenze dienen dagegen die variablen Stückkosten.
   Solange der Preis wenigstens noch diese Kosten deckt, wird das Unternehmen in der Regel
   zunächst weiterproduzieren, weil es durch die Produktion jedenfalls keinen Verlust macht.
   Langfristig muss es allerdings die gesamten Stückkosten (einschließlich der fixen Anteile)
   decken. Im Wettbewerbsfall deckt der Marktpreis gerade noch die Stückkosten des sog.
   Grenzanbieters. Wäre der Marktpreis höher, könnten weitere Anbieter mit höherer
   Stückkostensituation ebenfalls in den Markt eintreten,
        vgl. Bartling/Luzius, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 11. Aufl. 1996, S. 82, 87 und 95.
   Ist nach diesen Maßstäben entschieden, dass einem Unternehmen ein Marktauftritt
   grundsätzlich möglich ist, stellt sich die weitere Frage nach der gewinnmaximalen
   Ausbringungsmenge. Hier gilt, dass ein Unternehmen die Menge wählt, bei denen seine
   Grenzkosten gleich dem herrschenden Preis sind. Die Grenzkosten geben an, wie sich die
   Gesamtkosten ändern, wenn die Ausbringungsmenge um eine Einheit geändert wird. Bei jeder
   Ausbringungsmenge, die kleiner als die vorgenannte Menge wäre, wäre eine
   Produktionsausweitung lohnend, weil der dabei erzielbare Grenzerlös in Höhe des Preises
   größer ist als die dafür aufzuwendenden Grenzkosten,
        vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 84 und 90.
   Die Grenzkostenbetrachtung entbindet das Unternehmen freilich bei der Gestaltung seines
   Marktauftritts nicht davon, dass es in erster Linie die langfristige Mindestdeckung der
   Stückkosten im Auge behalten muss.



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        Für den vorliegenden Fall implizieren die bisherigen Erwägungen, dass die – von welchen
        Kunden auch immer erhobenen – Gesamtbeiträge zur Deckung der Terminierungskosten den
        Stückkosten eines effizienten Netzbetreibers entsprechen sollten. Anhand dieser Vorgabe wären
        die regulierten Netzbetreiber gezwungen, mindestens so effizient zu agieren, wie dies auch
        sonst ein Grenzanbieter auf einem Markt tun müsste. Nach der bisher marktüblichen und von
        der Beschlusskammer akzeptierten Vorgehensweise sind die Deckungsbeiträge für die
        Terminierungskosten regelmäßig (mit Ausnahme des Homezonefalls im Mobilfunk) allein von
        den Vorleistungsnachfragern eingeholt worden.


        3.6.5.1.3.1.1.2 Besonderheiten der Terminierungsleistung
        In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob aufgrund der bereits angedeuteten
        Besonderheiten der Terminierungsleistung im Wettbewerbsfall mit einem Vorleistungspreis
        unterhalb der Stückkosten zu rechnen wäre. Entsprechend wäre dann auch der regulatorische
        Kostenmaßstab anzupassen.
        Die Terminierungsleistung kommt nicht nur einer, sondern unmittelbar zwei Seiten zugute. Der
        Vorleistungsnachfrager nutzt die Terminierungsleistung, um seinerseits auf einer
        nachgelagerten Stufe Verträge mit Endkunden oder Zusammenschaltungspartnern zu erfüllen,
        in denen er sich zur Verbindungsherstellung verpflichtet hat. Der Angerufene nutzt dagegen die
        Gelegenheit, ein Gespräch zu führen. Mittelbar begünstigt ist zudem der Anrufer, der die
        Gelegenheit zur Gesprächsinitiierung und Gesprächsführung erhält,
              vgl. Erwägungsgrund 15 der Terminierungsempfehlung; ferner Kommission, Explanatory
              Note accompanying the Commission Recommendation, SEC(2009)600, S. 17f., und
              Erwägungsgrund 4 der Märkteempfehlung 2007/879/EG.
        Bei Vorhandensein zweier unmittelbarer Leistungsempfänger steht einem Unternehmen – wie
        der Betroffenen – prinzipiell die Möglichkeit offen, von beiden Seiten einen Deckungsbeitrag zu
        den Stückkosten der erbrachten Leistung zu verlangen.
        Ein Unternehmen wird sich beim Ob und Wie einer solchen Verteilung vorrangig an den
        jeweiligen Preiselastizitäten ausrichten. Die Preiselastizität der Nachfrage gibt an, um wie viel
        Prozent sich die Nachfragemenge eines Gutes ändert, wenn die dafür ursächliche
        Preisänderung dieses Gutes ein Prozent beträgt. Dabei kommt es allerdings nicht allein auf die
        absoluten Veränderungen von Preis und Menge, sondern immer auch auf deren relativen Bezug
        zum jeweiligen Ausgangsniveau der Änderungen an. In der Regel weist die Elastizität bei jedem
        Preis eine andere Größe auf,
              vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 65f.
        Ursächlich für die jeweilige Ausprägung der Preiselastizität sind im Allgemeinen die
        Bedürfnisintensität, mit der die Nachfrager ein bestimmtes Gut wünschen, der Preis des Gutes
        selbst, die Preise dritter (komplementärer, substitutiver und unverbundener) Güter sowie die
        insgesamt geplante Konsumsumme,
              vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 58ff.
        Der Beschlusskammer ist es indes im vorliegenden Fall nicht möglich, die im Wettbewerbsfall (!)
        bestehenden Preiselastizitäten des Vorleistungsnachfragers, des hinter ihm stehenden
        anrufenden Endkunden sowie des angerufenen Endkunden zu bestimmen. Zwar mag es
        möglich sein, für den Regelfall die größere Bedürfnisintensität auf Seiten der
        Vorleistungsnachfrage zu vermuten. Denn der Terminierungsnachfrager ist gegenüber seinem
        Endkunden oder Zusammenschaltungspartner vertraglich zur Herstellung der Verbindung
        verpflichtet. Der anrufende Endkunde selbst bringt ebenfalls - durch die Initiierung des Anrufs –
        eine hohe Bedürfnisintensität zum Ausdruck. Es fehlt aber bereits an einer genaueren
        Vorstellung darüber, welche Ausweichmöglichkeiten mit welchen Transaktionskosten denn im
        Wettbewerbsfalle sowohl für den Vorleistungsnachfrager als auch für den anrufenden
        Endkunden bestehen würden. Auch bezüglich der sonstigen Parameter, die die Höhe der
        Preiselastizitäten auf Vorleistungs- und Endkundenseite determinieren, sind keine Daten
        vorhanden, die einer ernsthaften Belastungsprobe standhalten würden. Insofern bestehen keine


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   Möglichkeiten, eine theoretisch und/oder empirisch abgesicherte Verteilung der Deckungslasten
   nach Elastizitätsgesichtspunkten vorzunehmen.
   Aus dem Umstand, dass die Stückkosten der Terminierungsleistung grundsätzlich von zwei
   Seiten her gedeckt werden könnten, lässt sich somit nicht ableiten, dass im Wettbewerbsfall
   tatsächlich beide Seiten in Anspruch genommen würden. Das Wettbewerbsergebnis erscheint
   vielmehr als offen,
        so auch IRG/ERG Response to Public Consultation on Termination Rates, ERG (08) 31
        rev1, September 2008, S. 3.
   Gleiches gilt mit Blick darauf, dass – weil Terminierungsleistungen im Rahmen einer
   Verbundproduktion mit anderen Diensten erbracht werden – grundsätzlich sonstige Dienste oder
   auch der Anschluss selbst Deckungsbeiträge zu den Terminierungsstückkosten leisten könnten.
   Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass dies im Wettbewerbsfalle tatsächlich geschehen
   würde,
        so auch das GEREK, vgl. Kommission, Empfehlung C(2013) 6884 vom 21.10.2013,
        Erwägungsgrund 47.
   Mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt es sich freilich nicht.
   Ein regulatorisches Verbot, die Vorleistungsseite für die weitgehende oder vollständige
   Kostendeckung in Anspruch zu nehmen, wäre eine einschneidende und auch
   grundrechtsrelevante Maßnahme,
        vgl. in nicht ganz unähnlichem Zusammenhang VG Köln, Urteil 21 K 568/08 vom
        04.04.2011, Rz. 69ff. (juris), unter Berufung auf BVerwG, Urteil 6 C 6.00 vom 25.04.2001,
        Rz. 67; siehe zudem BVerfG, Beschluss 1 BvR 1932/08 vom 08.12.2011, Rz. 49.
   Es gilt das Prinzip, dass jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, ein
   unternehmerischer Freiraum zusteht. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, die Art seiner
   wirtschaftlichen Betätigung selbst zu bestimmen und sein Bezugs- und Absatzsystem nach
   eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und sinnvoll hält, sofern es sich
   hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der Freiheit des Wettbewerbs zuwiderlaufen,
        BVerwG, Urteil 6 C 18.09 vom 20.10.2010, Rz. 30.
   Der Betroffenen kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass sie sich mit dem Verlangen
   von kostendeckenden Vorleistungspreisen ein Verhalten herausnehmen würde, welches
   jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsemulation der Freiheit des Wettbewerbs
   zuwiderliefe. Regulatorisch verfügte Abschläge von der Stückkostendeckung sind derart nicht zu
   rechtfertigen. Davon getrennt zu untersuchen ist allerdings in einem späteren Prüfungsschritt, ob
   eine Reduktion der Vorleistungspreise geboten sein könnte, um einen unerwünschten
   Kapitalabfluss aus anderen Bereichen zu verhindern und/oder das Wettbewerbsverhalten der
   Festnetzbetreiber und der Mobilfunknetzbetreiber auf den Endkundenmärkten entscheidend zu
   verbessern,
        siehe Ziffer 3.6.5.1.3.1.2.1, dieser Prüfungsschritt wird von der Kommission übergangen,
        wenn sie in der Empfehlung C(2013) 6884 vom 21.10.2013, Erwägungsgrund 28 ff,
        schreibt, die Bundesnetzagentur habe nicht berücksichtigt, dass ein BU-LRIC-Ansatz
        wettbewerblich nicht gerechtfertigte Kapitalflüsse zwischen den Wettbewerbern unterbinde
        und zu einer Verbesserung der Angebote für Endkunden, etwa durch neue Paketangebote,
        führe.


   3.6.5.1.3.1.1.3 Kostendeckung und Kostenmaßstab
   Im hiesigen Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Stückkosten der Terminierung auf
   der Vorleistungsseite gedeckt werden (dürfen). Damit stellt sich die Frage, welcher der zur
   Abwägung stehenden Kostenmaßstäbe der KeL und der LRIC besser geeignet ist, die
   Stückkosten einer effizient erbrachten Terminierungsleistung abzubilden.




                                                                                                   Bonn, 18. Dezember 2013
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        Die Stückkosten einer Leistung werden berechnet, indem die Gesamtkosten der
        Leistungserstellung durch die produzierte Menge dividiert werden. Die Gesamtkosten der
        Leistungserstellung bestimmen sich – jedenfalls in einem Mehrproduktunternehmen – durch die
        wertende Zurechnung bestimmter Kostenpositionen auf die Leistungserstellung.
        Nach dem KeL-Maßstab des § 32 Abs. 1 S. 1 TKG ergeben sich die Kosten der effizienten
        Leistungsbereitstellung aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung
        und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich
        einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
        Leistungsbereitstellung notwendig sind.
        Die erste danach bei der Entgeltbildung zu berücksichtigende Kostenkomponente besteht aus
        den langfristigen zusätzlichen Kosten der (effizienten) Leistungsbereitstellung. Das Konzept der
        Zusatzkosten besagt, dass bei der Kostenfestsetzung lediglich diejenigen Einzelkosten und
        leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten berücksichtigt werden, die gerade aufgrund eines
        zur sonstigen Produktion hinzukommenden Inkrements entstehen. Als relevantes Inkrement
        können etwa – im vorliegenden Zusammenhang – sämtliche während eines Jahres erbrachten
        Off-net- Terminierungsminuten oder aber sämtliche während eines Jahres über ein bestimmtes
        Netz erbrachten Verbindungsminuten (einschließlich Minutenäquivalenten von Datendiensten)
        verstanden werden. Die Langfristbetrachtung führt dazu, dass alle Produktionsfaktoren variabel
        sind, d.h. auf kurze Sicht fixe Kosten können gleichwohl an sich ändernde Rahmenbedingungen
        angepasst werden,
              vgl. Groebel, in: Berliner Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 31 Rz. 25ff.
        In ihrer bisherigen Praxis zur Festlegung von Terminierungsentgelten hat die
        Bundesnetzagentur, soweit es die Einzelkosten anbelangt, als relevantes Inkrement sämtliche
        während eines Jahres erbrachten Off-net-Terminierungsminuten angesehen. Soweit es dagegen
        die leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten betrifft, hat sie als relevantes Inkrement
        sämtliche während eines Jahres über das fragliche Netz abgewickelten Verbindungsminuten
        (einschließlich Minutenäquivalenten von Datendiensten) verstanden und die zugehörigen Kosten
        nach Nutzungsanteilen auf die einzelnen Dienste verteilt. Bei der Kostenallokation wurden
        sämtliche nicht-vorleistungsrelevanten Kostenbeiträge – so z.B. für Vertriebsaufwendungen und
        Handysubventionierung – in Bezug auf die Terminierungsleistung eliminiert sowie weitere
        Effizienzanpassungen durchgeführt.
        Darüber hinaus ist bei der KeL-Entgeltermittlung als zweite Kostenkomponente ein
        angemessener Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten anzusetzen. Bei den
        leistungsmengenneutralen Gemeinkosten handelt es sich um diejenigen Gemeinkosten, die
        keinem Dienst als leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten zugerechnet werden, die aber
        gleichwohl gedeckt werden müssen, damit der Anbieter insgesamt keine Verluste macht. Es
        handelt sich hierbei allerdings um ein „atmendes“ Konzept. Werden sämtliche Gemeinkosten als
        leistungsmengeninduziert bestimmten Diensten zugerechnet, verbleibt kein Raum mehr für
        einen zusätzlichen Zuschlag zur Deckung leistungsmengenneutraler Gemeinkosten.
        Die Terminierungsempfehlung bedient sich – etwa in Nr. 2 – ebenfalls der Terminologie der
        langfristigen zusätzlichen Kosten (LRIC). Die Empfehlung zählt allerdings bei der Berechnung
        sowohl der Einzelkosten als auch der leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten nach ihrer Nr.
        6 (lediglich) die Off-net-Terminierungsminuten zum relevanten Inkrement. In der Folge können
        Kosten, die bereits notwendig sind, um überhaupt Verbindungsdienste über ein bestimmtes Netz
        erbringen zu können, nicht (nutzungsanteilig) den Terminierungsminuten zugerechnet werden.
        Das hinsichtlich der leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten wesentlich engere Inkrement
        bedingt, dass unter dem LRIC-Maßstab der Terminierungsminute deutlich weniger Kosten als
        unter einem KeL-Maßstab zugerechnet werden können. Außerdem sind bei der LRIC-
        Entgeltermittlung leistungsmengenneutrale Gemeinkosten nicht zu berücksichtigen
        Im Vergleich sind die hergebrachten KeL besser als die LRIC geeignet, die Stückkosten einer
        effizient erstellten Terminierungsleistung abzubilden. Der entscheidende Vorzug besteht darin,
        dass nach dem KeL-Konzept der Terminierungsleistung auch die (vorleistungsrelevanten und
        effizienten) Kosten der Kuppelproduktion verursachungsgerecht zugeordnet werden. In diesem
        Zusammenhang ist zu betonen, dass nach Auffassung der Beschlusskammer kein Anlass


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   besteht, rein netzintern genutzte Leistungen als Hauptleistungen und netzextern verkaufte
   Leistungen als Zusatzleistungen zu betrachten mit der Folge, dass die Gemeinkosten allein von
   den Hauptleistungen zu tragen wären,
        so aber der Idee nach Faulhaber, Cross-Subsidization: Pricing in Public Enterprises, The
        American Economic Review (1975) 966, S. 966; siehe dazu auch Ralph, Cross-subsidy: A
        Novice’s Guide to the Arcane (1992), S. 14ff.
   Angesichts des regulatorischen Ziels, eine netzübergreifende Kommunikation sicherzustellen,
   sind extern verkaufte Terminierungsleistungen intern genutzten Verbindungsleistungen
   kostenrechnerisch gleichzustellen. Dieser Wertung entspricht die KeL-Regulierung, indem sie
   die Kosten einer Bündelproduktion diskriminierungsfrei und verursachungsgerecht auf die
   einzelnen Dienste verteilt. Bestätigt wird die bessere Eignung der KeL zur Abbildung der
   Stückkosten im Übrigen auch von der Terminierungsempfehlung selbst, wenn diese in
   Erwägungsgrund 15 davon ausgeht, dass nicht alle mit der Anrufzustellung verbundenen Kosten
   über die per LRIC ermittelten Vorleistungsentgelte abgegolten würden.
   Ist der KeL-Maßstab besser als der LRIC-Maßstab geeignet, die Stückkosten einer effizient
   erbrachten Terminierungsminute zu bestimmen, sollte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
   Emulation von auf dem Terminierungsmarkt geltenden Wettbewerbspreisen eine
   Preisobergrenze anhand der KeL angestrebt werden.


   3.6.5.1.3.1.2 Kapitalabfluss und Wettbewerbsverhalten Dritter auf den Endkundenmärkten
   In einem weiteren Schritt ist mit Blick auf die Terminierungsempfehlung zu überprüfen, ob eine
   LRIC-Preisobergrenze deshalb besser zur Erreichung des wettbewerblichen Regulierungsziels
   geeignet sein könnte, weil dadurch ein unerwünschter Kapitalabfluss aus anderen Bereichen
   verhindert   und/oder das         Wettbewerbsverhalten der      Festnetzbetreiber und      der
   Mobilfunknetzbetreiber auf den Endkundenmärkten entscheidend verbessert wird. Nach
   Auffassung der Beschlusskammer ist freilich auch mit Blick auf diese Fragen eine gegenüber
   der KeL-Preisobergrenze bessere Eignung der LRIC-Preisobergrenze nicht nachzuweisen.


   3.6.5.1.3.1.2.1 Kapitalabflüsse
   Nach Erwägungsgrund 3 der Terminierungsempfehlung stehen die Netzbetreiber im Wettbewerb
   um die Endkunden, weshalb die Zustellungsentgelte einen bedeutenden Strategie- und
   Wettbewerbsfaktor darstellen können. Überstiegen die Zustellungsentgelte die effizienten
   Kosten, führte dies zu erheblichen Verlagerungen zwischen den Festnetz- und
   Mobilfunkmärkten und den Endkunden. Erwägungsgrund 13 ergänzt hierzu, je weiter sich die
   Anrufzustellungsentgelte von den Zusatzkosten entfernten, desto größer seien die
   Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Gemäß der
   Explanatory       Note     ist  dies    bedeutsam,     weil    die     Tatsache,    dass    die
   Mobilfunkterminierungsentgelte im europäischen Mittel neun Mal höher als die
   Festnetzterminierungsentgelte (single transit) lägen, zu substanziellen Transfers zwischen
   Festnetz und Mobilfunk (bzw. deren Kunden) führen würde. Dies wiederum leiste einen Beitrag
   zu einer ineffizient geringen Nutzung von Festnetzen in einigen Mitgliedstaaten und könnte sich
   als Barriere für wichtige Innovationen und Investitionen im Festnetzsektor wie etwa dem
   Glasfasernetzausbau und der Erstellung von NGN-Netzwerken und gebündelten bzw.
   konvergenten Diensten erweisen,
        vgl. Kommission, Explanatory Note accompanying the Commission Recommendation,
        SEC(2009)600, S. 15f, sowie Kommission, Empfehlung C(2012) 3770 vom 13.06.2012,
        Erwägungsgründe 32f. und 57ff, und Empfehlung C(2013) 6884 vom 21.10.2013,
        Erwägungsgründe 24f und 70ff.
        .
   In der bisherigen Praxis anderer nationaler Regulierungsbehörde ist diese Argumentation in
   Bezug auf die Mobilfunk-Terminierungsentgelte weiter aufgefächert worden. Anders als im



                                                                                                  Bonn, 18. Dezember 2013
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