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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Zusammenschaltung ist gemäß § 3 Nr. 34 TKG die physische und logische Verbindung zweier
Telekommunikationsnetze. Die Zusammenschaltung dient der Kommunikation von Nutzern. Sie
erhält ihren Sinn also durch die darüber abgewickelten Verbindungsleistungen. Die Zusammen-
schaltungspflicht im Sinne einer Netzkoppelungspflicht ist deshalb immer dann – und nur dann –
aufzuerlegen, wenn damit auch die Pflicht zur Erbringung von Verbindungsleistungen verbunden
wird. Letzteres findet vorliegend seinen Ausdruck in der Verpflichtung der Betroffenen, über die
Netzkoppelung auch Verbindungen in ihr Netz zu terminieren. Um diesen Zusammenhang stär-
ker zu betonen, wird im Übrigen in der vorliegenden Regulierungsverfügung von „Koppelung“
gesprochen, wenn die Netzzusammenschaltung als solche gemeint ist. Inhaltlich wird damit
nicht vom Vorgängerbeschluss abgewichen.
Bestimmt – wie vorliegend – eine Rechtsvorschrift, dass eine Behörde sich bei einer Ermes-
sensentscheidung in bestimmter Weise verhalten soll, bedeutet dies grundsätzlich eine strikte
Bindung für den Regelfall. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde
jedoch von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Der
Bindungsumfang ist aber auch bei Soll-Vorschriften letztlich von der Auslegung der jeweiligen
Einzelbestimmung abhängig,
vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 40 Rz. 40 m.w.N.
Sinn und Zweck der Regelung des § 21 TKG ist es, Wettbewerbern im Wege des Zugangs eine
Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht zu
verschaffen.
Dabei hat der TKG-Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen als
so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und angemes-
sen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dieser
Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG vorgegeben, dass die in jenem Absatz
genannten Richtungsvorgaben nach Satz 1 (Wahrung der Nutzerinteressen und/oder Förderung
von nachhaltigem Wettbewerb), die Regulierungsziele nach § 2 TKG sowie die Abwägungskrite-
rien in den Ziffern 1 bis 7 jenes Absatzes auch bei der Auferlegung von „Soll-Zugängen“ nicht
außer Acht bleiben dürfen. Dass diese Gesichtspunkte auch bei der Auferlegung einer Ver-
pflichtung, Zusammenschaltung zu ermöglichen, mit zu berücksichtigen sind, ergibt sich im Üb-
rigen auch aus Artikel 12 Zugangs-RL, der durch § 21 TKG in nationales Recht umgesetzt wor-
den ist. Denn bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach Artikel 12 Abs. 1 Zugangs-RL, mit-
hin auch bei der Verpflichtung nach lit. i), nämlich „die Verpflichtung zur Zusammenschaltung
von Netzen“, ist nach Artikel 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 Zugangs-RL den dort aufge-
führten Faktoren, die mit Ausnahme von Nr. 7 den in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien
entsprechen, Rechnung zu tragen.
Unter Hinblick auf diese Maßgaben hat sich die Beschlusskammer zur Beibehaltung der unter
Ziffern I.1 und I.2. tenorierten Zusammenschaltungspflichten entschlossen.
3.1.1 Endnutzerinteressen
Ein Absehen von der Beibehaltung der Verpflichtungen würde den Interessen der Endnutzer
zuwiderlaufen, § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 TKG.
Die im Gesetz verwendete Formulierung, nach der eine Verpflichtung auferlegt werden kann,
wenn andernfalls „die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten
Endkundenmarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwider
laufen würde,“ ist missverständlich. Aufgrund der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf
Art. 12 Zugangs-RL wird deutlich, dass es im Rahmen des Merkmals nach § 21 Abs. 1 S. 1
Alt. 2 TKG nicht darauf ankommen soll, ob die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
tierten Marktes den Interessen der Nutzer zuwider laufen würde. Tatsächlich greift der Terminus
„diese Entwicklung“ im Rahmen der 2. Alternative daher nicht die vorgenannte „Entwicklung ei-
nes wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“ auf, sondern bezieht sich auf die Entwicklung,
die zu erwarten wäre, wenn von der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung abgesehen würde,
d.h. es ist zu untersuchen, ob ein Verzicht auf die Auferlegung der Zugangsverpflichtung den
Interessen der Endnutzer zuwider laufen würde.
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Die Verpflichtung zur Netzkoppelung und zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die
Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher.
Damit wird die Kommunikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Mög-
lichkeit, sowohl jeden Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch aus
allen öffentlichen Telefonnetzen erreichbar zu sein, ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffent-
lichen Telefonnetzes.
Die Gewährleistung einer netzübergreifenden Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass alle Netze di-
rekt miteinander verbunden sein müssen; allerdings muss sichergestellt sein, dass Teilnehmer-
netzbetreiber, wie die Betroffene, auf Nachfrage die Terminierung gewähren. Zwar würde etwa
der Transit über das Festnetz der Betroffenen grundsätzlich genügen, um auch die Mobilfunk-
teilnehmer der Betroffenen zu erreichen. Damit bliebe aber die Anrufzustellung zu den Mobil-
funkteilnehmern der Betroffenen auf Dauer von der Festnetzleistung abhängig, wodurch die
ehedem dominante Stellung des etablierten Betreibers für die Zukunft zementiert würde. Ent-
scheidend ist darüber hinaus, dass es einem Netzbetreiber nicht verwehrt werden darf, eine
unmittelbare Zusammenschaltung zu realisieren, wenn aus dessen Sicht die unmittelbare Zu-
sammenschaltung etwa auf Grund des Ausmaßes des Verkehrs eine Effizienzsteigerung ge-
genüber dem Transit über das Festnetz bedeutet. Kostenreduzierungen auf Vorleistungsebene
dürften zugleich mittelbar den Endkunden zugute kommen.
Die Auferlegung der Zusammenschaltungspflicht nach § 21 TKG setzt im Übrigen nicht voraus,
dass die Betroffene bereits zuvor den Zugang konkret verweigert bzw. unzumutbar erschwert
hat. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der Märkte rechtfertigt gerade den Erlass
von abstrakten Vorabverpflichtungen. Entscheidend für die Frage der Auferlegung und Auswahl
der einzelnen Vorabverpflichtungen sind die Ergebnisse der Marktuntersuchung.
3.1.2 Verhältnismäßigkeit
Die Verpflichtung ist gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulie-
rungszielen des § 2 TKG.
Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in ei-
nem angemessenen Verhältnis zu den in § 2 TKG beschriebenen, vorliegend in Betracht kom-
menden Regulierungszielen stehen, sind insbesondere die in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Die Kriterien entstammen – wie bereits erwähnt – weitgehend Art. 12 Abs. 2 Zugangs-RL. Sie
konkretisieren den in Erwägungsgrund 19 Zugangs-RL enthaltenen Gedanken, nach dem das
Recht des Infrastruktureigentümers zur kommerziellen Nutzung seines Eigentums mit den Rech-
ten anderer Diensteanbieter auf Zugang abzuwägen ist.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
Installation konkurrierender Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert,
vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 88.
Danach soll bei diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung al-
ternativer Angebote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder einer Eigenfertigung das
beabsichtigte Diensteangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche Ver-
zögerungen durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der Nut-
zung alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des beab-
sichtigten Diensteangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme einer
alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte. In den Blick zu nehmen ist
auch – wie nunmehr am Ende des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG besonders hervorgehoben – die
Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren.
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Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung angemessen. Alternative Angebote ein-
schließlich vorgelagerter Zugangsprodukte sind aufgrund des marktimmanenten Monopols der
Betroffenen nicht vorhanden.
- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
(§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht.
Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein
Kapazitätsausbau grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die
Gefahr, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung ins Leere läuft. Zu beachten ist aber, dass
Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauverpflichtung keine wirtschaftlichen
Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Nachfrager da-
her diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
Die Betroffene wird verpflichtet, Verbindungen zu terminieren. Die entsprechende Terminie-
rungsnachfrage muss allerdings schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei der Ka-
pazitätsplanung berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der angeschlossenen
Endkunden gerade gewünscht und erforderlich. Die Möglichkeit, dass eine Zugangsverpflichtung
zu steigenden Kapazitätsanforderungen führen könnte, spricht deshalb nicht gegen eine Aufer-
legung derselben.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein-
richtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investiti-
onsrisiken zu berücksichtigen.
Unter Anfangsinvestitionen des Eigentümers, die das Gesetz im Hinblick auf die in auf Art. 14
GG ebenso wie im Gemeinschaftsrecht verankerte Eigentumsgarantie besonders hervorhebt,
sind Investitionen zu verstehen, die mit dem erstmaligen Markteintritt verbunden sind. Solche
Investitionen sind im Gegensatz zu Ersatz- oder Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten
Risiko behaftet, welches nach der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes
Gewicht verleiht. Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbundenen
Risiken soll namentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichtetes Unternehmen in den
Genuss des mit einer Produktinnovation einhergehenden sog. Vorreitervorteils kommen kann.
Hinsichtlich des Gewichts dieses Abwägungskriteriums ist zu differenzieren anhand der ver-
schiedenartigen Bedingungen, unter denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden, wobei
auch die Gefahr einer etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen kann,
so BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 22, unter Verweis auf Thomasch-
ki/Neumann, Berliner Kommentar, 2. Auflage 2009, § 21 Rz. 83ff.
Die vorliegend auferlegten Zugangspflichten gefährden nicht in diesem Sinne verstandene An-
fangsinvestitionen der Betroffenen. Denn zum einen muss die Betroffene die Netzkoppelung und
Terminierungsleistung nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsbe-
rechtigten Entgelte. Zum anderen handelt es sich bei den betreffenden Zusammenschaltungs-
leistungen nicht um Dienste, die mit einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden
wären. Die auferlegten Pflichten betreffen vielmehr Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h.
Leistungen, für die kein besonders gesteigerter Investitionsschutz wie etwa für innovative Diens-
te geltend gemacht werden kann. Zudem ist die Terminierungsleistung Voraussetzung für ein
den Interessen des Anschlusskunden entsprechendes Angebot. Die entsprechenden Investitio-
nen erfolgen deshalb auch in deren Interesse.
Am Ende bedroht die auferlegte Zugangsverpflichtung keine schützenswerten Anfangsinvestiti-
onen der Betroffenen.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich
effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten
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Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern (§
21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TKG), zu beachten.
Die Verpflichtung zur Terminierung dient einer solchen langfristigen Sicherung des Wettbe-
werbs. Sie ermöglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffe-
nen. Für die erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsver-
bindungen ist es erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer
Teilnehmer zu gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des
dienste- und infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG) werden
durch die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang durch Terminierungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die
Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte Ver-
pflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG).
Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die Aufnah-
me von Zusammenschaltungsverhandlungen. Auf die Ausgestaltung der Verhandlungsführung
und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche Verpflichtung nach § 16 TKG
keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen Bedingungen im Falle des
Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der Behörde rechtsverbindlich
festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare Stellung auf dem Vorleis-
tungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern. Um die Zusammenschal-
tung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem festgestellten Marktversa-
gen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer Grundlage, im Falle des
Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in einem absehbarem Zeit-
raum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technische, betriebliche und ökonomische Be-
dingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen zu lassen.
Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit des Schutzes der Interes-
sen der Endnutzer sowie zur Sicherung bzw. Förderung des Wettbewerbs reicht die Entgeltkon-
trolle allein nicht aus. Dem Teilnehmernetzbetreiber stehen neben dem Preis noch eine Reihe
anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um die an seinem Netz angeschlosse-
nen Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Verzögerung bei der Verhandlungsführung;
der Bearbeitungsdauer von Zugangsanträgen oder der Zugangsgewährung; Leistung verminder-
ter Qualität; ungerechtfertigte Bündelung z.B. mit dem Transit plus Terminierung in andere Net-
ze etc.). Allein die Möglichkeit eines Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG, welches auf Tatbe-
standsseite die vorherige Auferlegung einer Zugangsverpflichtung erfordert, bietet Gewähr für
die Realisierung einer Zusammenschaltung innerhalb eines bestimmten, für den Wettbewerber
überschaubaren Zeitrahmens.
Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges An-
gebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die Leis-
tung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“ im
Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden könn-
te,
vgl. hierzu auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz.
47f.), 6 C 15.07 (Rz. 50f.), 6 C 16.07 (Rz. 44f.) und 6 C 17.07 (Rz. 47f.).
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Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der vorliegen-
den kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Marktteilnehmer sind auf die Nutzung eines
nicht zu duplizierenden Vorleistungsproduktes angewiesen, um überhaupt auf dem Markt auftre-
ten zu können. Ferner besteht ein überragendes Interesse der Endnutzer an der Erreichbarkeit
aller anderen Nutzer, wie es durch §§ 18, 25 Abs. 3 TKG zum Ausdruck kommt. In diesen Fällen
genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte Gefahr besteht, dass
das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen verknüpft wird. So
würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf vom Markt zurückzu-
ziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu entwerfen und somit ein
Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Ein Fehlschlagen der Zusammenschaltung
widerspricht gerade den Interessen der Nutzer an der Sicherstellung bzw. Förderung netzüber-
greifender Kommunikation. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung würde
daher den Nutzerinteressen und der Dynamik des Marktes schaden.
Die konkrete Belastung für die Betroffene ist begrenzt. Im Falle des Scheiterns der Verhandlun-
gen ist sie dem Risiko ausgesetzt, dass seitens der Bundesnetzagentur eine Zusammenschal-
tung zu Konditionen angeordnet wird, zu deren Gewährung die Betroffene in den entsprechen-
den Verhandlungen nicht bereit gewesen war. Dieses Risiko hat sie aber in Anbetracht der fest-
gestellten unangreifbaren Marktmacht der Betroffenen sowie ihrer Stellung als Teilnehmernetz-
betreiberin und der damit einhergehenden Kontrolle über den Zugang zu den angeschlossenen
Endkunden zu tragen.
Weiterhin zu berücksichtigen bleibt, dass die Auferlegung der Verpflichtung im Ergebnis nur die
bereits nach § 37 TKG1996 bestehende, gegenüber allen Netzbetreibern, d.h. auch gegenüber
den nicht marktbeherrschenden Betreibern, gesetzesunmittelbar wirkende Verpflichtung zur Zu-
sammenschaltung - beschränkt auf die tenorierte Leistung – und die übergangslos daran an-
knüpfenden Regulierungsverfügungen vom 29.08.2006 und 05.12.2008 fortführt. Der Pflichten-
kreis der Betroffenen wird daher im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht erwei-
tert.
3.1.3 Begrenzung der Zusammenschaltungspflicht
Die Pflicht der Betroffenen ist auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
lefonnetze mit ihrem öffentlichen Mobiltelefonnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte Markt-
macht der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein öffentliches
Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben werden, soweit
es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit sonstigen Tele-
kommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des festgestellten Marktversagens nicht erforder-
lich.
Eine weitere Begrenzung der Zusammenschaltungspflicht kann sich mit Blick auf einen von ver-
schiedenen Netzbetreibern vorgetragenen Problemkreis ergeben. Danach sähen sich die Netz-
betreiber in bestimmten dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht angehörenden Län-
dern weit überhöhten – weil nicht regulierten – Entgeltforderungen für Terminierungen aus
Deutschland stammender Anrufe gegenüber, denen sie vorderhand nicht ausweichen könnten.
Damit sie gleichwohl in den Entgeltverhandlungen ein Druckmittel in der Hand hätten, sollte die
Beschlusskammer klarstellen, dass sie – die hiesigen Netzbetreiber – bei der Terminierung von
Anrufen aus den betroffenen Non-EWR-Ländern die eigenen Terminierungsentgelte frei festle-
gen dürften.
Der Entgeltforderung vorgelagert ist die Leistungserbringung. Es ist deshalb zunächst zu erör-
tern, inwieweit die inländischen Netzbetreiber überhaupt zur Terminierung von Non-EWR-
Anrufen verpflichtet sind. Möglicherweise lässt sich bereits auf dieser Ebene eine interessenge-
rechte Lösung des aufgeworfenen Problems finden.
In diesem Zusammenhang ist als erstes festzuhalten, dass die Festlegung der Präsidenten-
kammer weder zwischen der Terminierung inländischer und ausländischer Anrufe noch zwi-
schen derjenigen von EWR- und Non-EWR-Anrufen unterscheidet. Im Grundsatz unterliegen
alle diese Terminierungen auch der vorliegend beibehaltenen Zusammenschaltungspflicht. Die
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Betroffene ist derart gemäß § 22 Abs. 1 TKG verpflichtet, gegenüber Unternehmen, die Termi-
nierungen von aus dem Non-EWR-Ausland stammenden Anrufen nachfragen, unverzüglich ein
Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
Damit ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Betroffene die Zugangsgewäh-
rung aus eigenem Entschluss unter bestimmte Bedingungen stellt. So könnte die Betroffene
etwa in Vertragsverhandlungen mit Transitnetzbetreibern die inländische Zugangsgewährung
davon abhängig machen, dass in den entsprechenden Non-EWR-Ländern keine höheren Ent-
gelte für die Terminierung der aus einem deutschen Netz stammenden Anrufe verlangt werden
als für die Terminierung dortiger inländischer Anrufe. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein,
könnten die Teilnehmer der Betroffenen nur über ausländische Zusammenschaltungspunkte zu
dann unregulierten Verbindungsentgelten erreicht werden. Gleichwohl im Inland übergebene
Verbindungen könnten das Entstehen einer Vertragsstrafenforderung auslösen.
Kein Nachfrager wäre indes verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen. Vielmehr könnte er,
sofern die Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sein sollten, gemäß § 25 Abs. 1 TKG
die Beschlusskammer um Anordnung einer bedingungslosen (inländischen) Terminierung anru-
fen.
Bei der Prüfung eines derartigen Anordnungsantrags müsste die Beschlusskammer insbesonde-
re erwägen, ob die vom verpflichteten Unternehmen verlangte Bedingung den in § 25 Abs. 5
TKG enthaltenen Anforderungen der Chancengleichheit und der Billigkeit genügen würde. Eine
vergleichbare Prüfung wäre auch im Falle einer entsprechenden Standardangebotsklausel nach
§ 23 Abs. 3 TKG erforderlich.
Das Gebot der Chancengleichheit muss nach dem Zweck des Gesetzes ausgelegt werden,
durch Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Te-
lekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichen-
de Dienstleistungen zu gewährleisten, §§ 1 und 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Hieraus lässt sich folgern,
dass für Wettbewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden sollen. Im Bezug auf
die hier interessierenden Regelungen heißt das, dass die Vertragsbedingungen so zu gestalten
sind, dass der Zugangspartner in einem chancengleichen Wettbewerb sowohl mit der Zugangs-
verpflichteten als auch mit anderen Wettbewerbern treten kann.
Das Gebot der Billigkeit erfordert, dass die Zugangsleistungen zu Bedingungen angeboten wer-
den, die den Zwecken angemessen sind, die die Wettbewerber beim Bezug dieser Leistungen
verfolgen, so dass die Entstehung funktionsfähigen Wettbewerbes ermöglicht wird. Belastungen
und Einschränkungen der Wettbewerber bei Bestellung und Bezug dieser Leistungen müssen
durch schützenswerte Interessen der Betroffenen gerechtfertigt sein. Umgekehrt gilt, dass die
Wettbewerber nicht die für sie jeweils vorteilhaftesten Bedingungen beanspruchen können. Ein-
mal gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Betroffene nicht zu Vertragsbe-
dingungen verpflichtet werden kann, deren Belastungen für sie in keinem angemessenen Ver-
hältnis mehr zu dem Nutzen für ihre Wettbewerber stehen. Zweitens sind Zusammenschal-
tungsanordnung und Standardangebot Instrumente, um dem in der Regulierungsverfügung fest-
gestellten Marktversagen zu begegnen. Wettbewerber können daher unter dem Gesichtspunkt
der Billigkeit keine besseren Bedingungen fordern, als sie zwischen Unternehmen in einem
wettbewerblichen Umfeld zu erwarten wären,
vgl. Beschluss BK 3a-06/040 vom 06.07.2007, S. 4f.
Nach diesen Maßgaben ist es grundsätzlich unzulässig, dass das zur Zugangsgewährung ver-
pflichtete Unternehmen das Zugangsangebot von Umständen abhängig macht, die mit der eige-
nen Leistung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sondern vielmehr die Nachfrage
nach einer dritten Leistung betreffen,
vgl. Beschluss BK 3a-06/040 vom 06.07.2007, S. 5f.
Die regelmäßige Trennung von Angebot und Nachfrage desselben Unternehmens unterbindet
die Übertragung der beispielsweise auf der Angebotsseite des eigenen Terminierungsmarktes
festgestellten beträchtlichen Marktmacht auf die Nachfrageseite eines fremden Terminierungs-
marktes. Auf diese Weise befinden sich die Unternehmen, die die Leistungen des Unterneh-
mens mit beträchtlicher Marktmacht abnehmen, auf den nachgelagerten Endkundenmärkten in
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einem chancengleichen Wettbewerb sowohl untereinander als auch mit dem Retailarm des den
Vorleistungsmarkt beherrschenden Unternehmens, ohne dass dieser Wettbewerb durch den
Einbezug dritter Leistungen verzerrt würde. Wettbewerbsprobleme auf dritten Terminierungs-
märkten sind letztlich regulatorisch zu lösen.
Aufgrund des EWR-weit geltenden Regulierungsregimes für den Telekommunikationssektor ist
zumindest für das EWR-Gebiet auch davon auszugehen, dass terminierungsbezogene Wettbe-
werbsprobleme durch hoheitliches Handeln angegangen werden. Anders kann es sich allerdings
in Non-EWR-Ländern verhalten. Bei der Nachfrage nach Verbindungsleistungen in solche Län-
der kann sich ein hiesiges Unternehmen unter Umständen schutzlos den dortigen Entgeltforde-
rungen gegenübersehen. In einer solchen Situation kann es darum durchaus den Geboten der
Chancengleichheit und Billigkeit entsprechen, wenn ein Unternehmen – wie beispielsweise die
Betroffene – als Retorsion jedenfalls die inländische Zugangsgewährung mit der Bedingung ver-
knüpft, dass im jeweiligen Non-EWR-Land für die Terminierung von Anrufen aus dem hiesigen
Netz keine höheren Entgelte gezahlt werden müssen als für die Terminierung dortiger inländi-
scher Anrufe. Diese Einschätzung zu Chancengleichheit und Billigkeit gilt umso mehr, als in sol-
chen Fällen regelmäßig kein – von Verzerrungen bedrohtes – Konkurrenzverhältnis zwischen
dem Retailarm des hiesigen Anbieters und dem auf einem ausländischen Endkundenmarkt agie-
renden Retailarm des Terminierungsnachfragers bestehen wird.
Einschränkend ist indes anzumerken, dass die Bundesnetzagentur in einem konkreten Anord-
nungsverfahren auch etwaige völkerrechtlich begründete Verpflichtungen sowie die außenwirt-
schaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beachten hätte. In einem Anord-
nungsverfahren müsste deshalb immer mit Blick auf den Einzelfall geprüft werden, ob die Zu-
gangsgewährung mit einer Klausel im dargestellten Sinne verknüpft werden dürfte oder nicht. Im
Falle des Standardangebotes erforderte dies letztlich die Aufstellung einer Liste, in der die be-
troffenen Länder aufgeführt wären.
Der Betroffenen wird anheim gestellt, sich vorab an die Beschlusskammer zu wenden, soweit
sie in konkreten Fällen auf die beschriebene Weise vorzugehen gedenkt. Um die Anhörungs-
rechte der Nachfrager zu wahren, würde letzteren in einem solchen Abstimmungsprozess Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Im Übrigen werden die Anhörungsrechte der
Nachfrager dadurch gewahrt, dass sie sich an etwaigen Verfahren nach § 23 bzw. § 25 TKG
beteiligen bzw. jedenfalls beteiligen können.
Die vorstehend beschriebene Lösung der Gesamtproblematik stellt sich als milderes Mittel im
Verhältnis zu regulatorischen Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung dar. Die Be-
schlusskammer ist daher der Ansicht, dass, bevor – wie es die Betroffene bevorzugen würde –
eine Differenzierung bei der Entgeltregulierung erwogen würde, zunächst einmal das vorstehend
skizzierte Vorgehen angewendet werden sollte.
3.1.4 Homezoneprodukte
Bezüglich der im Rahmen eines Homezoneproduktes erbrachten Terminierungsleistungen ist
festzuhalten, dass sich die Zugangsverpflichtung auf die Herstellung einer physischen und logi-
schen Verbindung erstreckt und beschränkt, damit aber nicht die Verpflichtung verbunden ist,
mit anderen Festnetzbetreibern spezielle Kooperationsverträge abzuschließen, die es diesen
anderen Unternehmen ermöglichen würden, ihrerseits unter Verwendung von Festnetzrufnum-
mern getätigte Anrufe umzuwerten und der Betroffenen mit einer Mobilfunk-Portierungskennung
zu übergeben,
vgl. Urteil des BVerwG vom 02.04.2008 in der Sache 6 C 15.07 (Rz. 52).
3.2 Kollokation, § 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG
Die in Ziffer I.3. tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
§ 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
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Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit
Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf die-
se Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung geeig-
net, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
bis 7 TKG auch angemessen.
Die Auferlegung der Verpflichtung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Terminierungs-
pflicht nicht durch die Behinderung der Herstellung der physischen Netzzusammenschaltung
faktisch unterlaufen werden kann. Die durch die Verpflichtung geschaffene Option, die Zusam-
menschaltung möglichst nah am Vermittlungsstellenstandort der Betroffenen zu realisieren, ge-
währleistet einen entbündelten Zugang, d.h. einen Zugang ohne weitere Leistungen der Be-
troffenen.
Die Beschlusskammer betont, dass es nach wie vor den Zusammenschaltungspartnern vorbe-
halten bleibt, bezüglich Standort, Räumlichkeiten und den sonstigen Bedingungen der physi-
schen Netzzusammenschaltung einvernehmliche Regelungen zu treffen. So ist die Betroffene
nicht daran gehindert, eine Zusammenschaltung außerhalb ihrer Räumlichkeiten bzw. ihres
Grundstückes anzubieten. Insbesondere erwartet die Beschlusskammer nicht, dass eine etwa
bestehende kundenseitige Zusammenschaltung eingestellt wird.
Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
Sofern es bei der Bereitstellung der Kollokation in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu Kapa-
zitätsproblemen kommen sollte, ließen sich diese durch alternative Kollokation wie z.B. Outdoor-
Boxen und –Kabinen beheben. Eine generelle Beschränkung auf verfügbare Kapazitäten kommt
dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausgeschlossen
würde,
vgl. BT-Drs. 15/2316 S. 64f. zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG ent-
spricht.
Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender Freifläche im Gebäude bzw. auf dem
Grundstück der Vermittlungsstelle beschränkt würde, wäre aber der Zugangsanspruch gefähr-
det, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend verändern könnte, dass ein
entbündelter Zugang am Vermittlungsstellenstandort vereitelt wird. Die Verwehrung der Kolloka-
tion am Standort der Betroffenen würde damit die Wettbewerber im Aufbau eigener Infrastruktur
einschränken.
Von der hier auferlegten Verpflichtung sind beide Formen der Kollokation im Sinne des früheren
§ 3 NZV 1996 erfasst,
vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66 zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E, der § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG ent-
spricht,
also sowohl die physische als auch die virtuelle. Zur Erfüllung der auferlegten Pflicht reicht daher
– sollte eine Unterbringung der für die Nutzung der Zugangs erforderlichen Einrichtungen in den
Räumen des Verpflichteten aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sein
– aus, wenn die Inanspruchnahme einer ungehinderten Zusammenschaltung und der darüber
erbrachten Terminierungsleistungen unter gleichwertigen wirtschaftlichen, technischen und be-
trieblichen Bedingungen ermöglicht wird.
Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestitionen der Betroffenen. Denn die Betrof-
fene muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zu-
gangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als
auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen Einrichtun-
gen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der
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vorhandenen Räumlichkeiten führen. Schließlich sind die Investitionsrisiken im Falle erforderli-
cher Kapazitätserweiterungen in vollem Umfang vom Zugangsnachfrager zu übernehmen,
vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG ent-
spricht.
Der Verpflichtung steht auch kein freiwilliges Angebot der Betroffenen entgegen. Es wird inso-
fern auf die Ausführungen unter Ziffer 3.1.2 verwiesen.
Die Beschlusskammer weist darauf hin, dass Nachfrager, die am Vermittlungsstellenstandort mit
dem Festnetz der Betroffenen kollokiert sind, im Rahmen des technisch Möglichen auch die Zu-
sammenschaltung mit dem Mobilfunknetz der Betroffenen auf dieser Kollokationsfläche realisie-
ren können.
3.3 Diskriminierungsverbot, § 19 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.4. tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
sind § 9 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 19 TKG.
Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
trächtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf ob-
jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
Die Entscheidung der Beschlusskammer, das der Betroffenen auferlegte Diskriminierungsverbot
beizubehalten, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Be-
dingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und
mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- o-
der Partnerunternehmen, vgl. § 19 Abs. 2 TKG. Zum anderen bezweckt das Diskriminie-
rungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
macht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unter-
nehmens mit beträchtlicher Marktmacht angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, si-
chergestellt werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
für die Auferlegung des Diskriminierungsverbotes entschieden:
Die Gewährleistung von Rahmenbedingungen im Telekommunikationssektor, die dafür Sorge
tragen, dass in möglichst weiten Bereichen Wettbewerb entstehen kann, stellt ein zentrales Ziel
des TKG dar,
BT-Drs. 15/2316, S. 56.
Um dieses Ziel auf einem wettbewerbsbeschränkten Markt zu verwirklichen, ist es grundsätzlich
sinnvoll, dem dominierenden Unternehmen ein Gebot zur Gleichbehandlung aufzuerlegen. Das
gilt insbesondere dann, wenn das beherrschende Unternehmen vertikal integriert ist und für an-
dere Unternehmen, mit denen es konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann besteht grundsätzlich
immer ein Anreiz für das dominante Unternehmen, dass es sich intern günstigere Konditionen
einräumt als es bereit ist, anderen Unternehmen, mit denen es im Wettbewerb steht, einzuräu-
men. Kommt wie vorliegend hinzu, dass das beherrschende Unternehmen auf seinem Markt
faktisch keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, d.h. über eine tatsächlich unangreifbare Marktstel-
lung verfügt, ist diese Intention stets anzunehmen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für
eine Ausnahme sprechen. Derartige Ausnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
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Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG,
sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem beschränkten
Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertragskonditionen für
gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für chancengleichen Wettbewerb. Entschei-
dend ist, dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr besteht,
dass sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungs-
macht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskonditionen entwickeln. In seiner
Konsequenz würden sich damit für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche
Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass die Betroffene
das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell für die Erbringung der Terminierungsleis-
tungen und die dazu erforderliche Zusammenschaltung allen Wettbewerbern gegenüber trans-
parent und in gleicher Weise anbietet.
Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Zusammenschaltungspflicht so-
wie durch Kontrolle des Zugangsentgeltes gemäß § 30 TKG grundsätzlich die Voraussetzungen
für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten geschaffen, jedoch ste-
hen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine Rei-
he anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb zu verzerren. Ist
eine Missbrauchskontrolle des Zugangspreises festgelegt und steht der Preis daher dem
marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter nicht zur Verfügung,
so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität bereitstellen als bei inter-
ner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen Informationen verwehren,
die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen festlegen oder aber das
Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine Konkurrenten zu erhöhen
oder ihren Absatz einzuschränken. Das Unternehmen hat einen (ökonomischen) Anreiz zu den
oben angeführten Praktiken. Daher ist zur Sicherstellung der Effektivität der Regulierung eine
Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich, die sich auf sämtliche mit der Bereitstellung des
Vorleistungsproduktes verbundene Parameter bezieht.
Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen ist nicht angezeigt. Insbe-
sondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder wie
sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten auszugehen,
die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber vom Markt zu
verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der
Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und ist gerade nicht auf eine nach-
trägliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung ist zugleich vielgestaltig und
betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen Leistungsbedingungen. Eine
Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde Diskriminierungslücken schaffen und damit
Ausweichstrategien Vorschub leisten.
Die Entscheidung belastet die Betroffene auch nicht unzumutbar. Denn einerseits unterliegt sie
ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einem gesetzlichen Diskriminierungsverbot (§
20 GWB), und andererseits ist dem Diskriminierungsverbot die Möglichkeit immanent, eine ob-
jektive Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei über letztere im
Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der
Regulierungsziele zu entscheiden ist,
vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
Die Pflicht zur Nichtdiskriminierung ist neben der Pflicht zur Zugangsgewährung eine zweite
Quelle für die Pflicht zur Leistungserbringung nach definierten Qualitäten, die Absicherung die-
ser Qualitäten durch Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz sowie die Erhebung
von Leistungskennwerten über die tatsächlich erbrachte Qualität der Leistungsbereitstellung,
insofern diese dazu dienen, die Gleichbehandlung des einzelnen Nachfragers gegenüber ande-
ren Nachfragern und der Leistungsbereitstellung der Betroffenen für die selbst vertriebenen
Endnutzerleistungen sicherzustellen. Eine ausdrückliche Auferlegung und Ausgestaltung dieser
Verpflichtungen erfolgt jedoch nicht in der Regulierungsverfügung, sondern in den Verträgen
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