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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Mit Schreiben vom 02.08.2012 trägt die Betroffene zum Eilverfahren vor, sie halte das Vor-
       gehen der Beschlusskammer bei Betrachtung der Gesamtumstände jedenfalls für sachge-
       recht. Es trage insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Sachgerechtigkeit einer
       Festlegung von Kalkulationsvorgaben nur beurteilt werden könne, wenn auch die damit ver-
       bundenen Folgen, konkret: die Auswirkungen auf die Entgeltgenehmigung, bekannt seien.
       Die in Ziffer 2 des Entwurfs beabsichtigte Regelung müsse allerdings inhaltlich überdacht
       werden. Zwar werde die Beibehaltung des Gemeinkostenzuschlags nach wie vor unterstützt.
       Gleichwohl habe es zwischenzeitlich neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Wirkung der be-
       absichtigten Vorgehensweise gegeben. Diese Erkenntnisse beträfen die Verwendung eines
       bottom-up-Kostenmodells – genauer: dasjenige des WIK – zur Ermittlung der Terminie-
       rungsentgelte. Neben ihren bereits im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Einwendun-
       gen hebt die Betroffene hervor, dass es für ein realistisches Kostenmodell nicht ausreiche,
       im Rahmen eines prinzipiell zu begrüßenden scorched-node-Ansatzes nur die sogenannten
       „MPoP“-Standorte und die gegenwärtig an jedem dieser Standorte gegebene Nachfrage
       nach Zusammenschaltungsleistungen anzusetzen, aber nicht die tatsächlich gegebene
       Technologie zu berücksichtigen, sondern stattdessen von einer zukünftigen Technologie und
       einer optimierten Wegeführung im Konzentrations- und Kernnetz auszugehen. Hierdurch
       würde unterstellt, dass der Netzbetreiber sofort sämtliche Skalen- und Verbundvorteile nut-
       zen könne, ohne eine Migrationszeit zu benötigen. Es müsse daher der Parallelbetrieb der
       verschiedenen Technologien und die daraus folgende schrittweise Migration auf die neue
       Technologie zu Grunde gelegt werden. Disruptive Entgeltabsenkungen seien zu vermeiden
       und könnten auch nicht, wie von der Beschlusskammer angestrebt, durch eine Berücksichti-
       gung des parallelen Betriebs von PSTN und NGN als gerechtfertigter neutraler Aufwand
       nach § 32 Abs. 2 TKG vermieden werden. Denn dessen Berücksichtigung sei alleine in das
       Belieben der Beschlusskammer gestellt, während die Anwendung eines Gleitpfades, wie
       vom Gesetzgeber vorgesehen, nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG rechtsverbindlich sicherge-
       stellt werden könnte. Hierdurch würde für die Betroffene die erforderliche Planungssicherheit
       geschaffen.
       Weiter dürfe die Beschlusskammer bei der Entscheidung über die Entgeltregulierung die
       bereits erkennbar gewordenen Mängel des Breitbandkostenmodells des WIK nicht ignorie-
       ren. Nach dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung sei die Beschlusskammer
       rechtlich verpflichtet, bereits jetzt sicherzustellen, dass das im Entgeltgenehmigungsverfah-
       ren zum Einsatz kommende Modell im Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung nicht zu sachwid-
       rigen Ergebnissen führe, welche die Rechte der von der Entgeltregulierung betroffenen Un-
       ternehmen verletzten. Zudem könnte auch eine nicht-vorläufige Festlegung von stabilen Ent-
       gelten für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung im Jahr 2013 zur Erhöhung der
       Planungssicherheit für die betroffenen Netzbetreiber und deren Kunden beitragen. Die Vor-
       gabe der Verwendung eines Kostenmodells sollte deshalb entfallen. Hinsichtlich ihrer sonsti-
       gen Einwendungen gegen die auferlegten Zugangsverpflichtungen verweist die Betroffene
       auf ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren.
       Die IEN hält den Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung für nicht gerechtfertigt,
       denn in der am 31.12.2012 endenden Umsetzungsfrist der Terminierungsempfehlung liege
       kein außergewöhnlicher Umstand i. S. v. § 12 Abs. 3 TKG. Sollte die Terminierungsempfeh-
       lung nicht rechtzeitig umgesetzt werden können, so sehe sie selbst in Ziffer 12 als Folge die
       Entgeltfestsetzung nach alternativen Ermittlungsmethoden vor, nicht aber die Durchführung
       von Eilverfahren. Die vollumfängliche Prüfung der Regulierungsverfügung im ordnungsge-
       mäßen Verfahren dürfe nicht durch die Durchführung eines Eilverfahrens beeinträchtigt wer-
       den. Das Eilverfahren diene darum auch nicht dem Schutz des Wettbewerbs oder der Wah-
       rung der Nutzerinteressen, weil ohne abschließende inhaltliche Prüfung erlassene regulatori-
       sche Verpflichtungen zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit führten. Die IEN weist auch im
       Eilverfahren darauf hin, dass auch die nicht-technologiekonforme Übergabe durch die Regu-
       lierungsverfügung zu erfassen sei und es der Betroffenen verwehrt sein müsse, für zwangs-
       weise herbeigeführte Wandlungsleistungen ein Entgelt zu verlangen.




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          Die Antragstellerinnen zu 6. und 7. sehen ebenfalls keine Notwendigkeit für den Erlass einer
          vorläufigen Regulierungsverfügung. Die Antragstellerin zu 2. sieht in der auslaufenden Um-
          setzungsfrist der Terminierungsempfehlung keinen außergewöhnlichen Umstand, denn die-
          ser Termin sei seit langem bekannt gewesen. Für einen Übergangszeitraum sei es ausrei-
          chend, wenn lediglich die PSTN-Entgelte reguliert und hierfür auf ein reines NGN-
          Kostenmodell abgestellt würde. Die geplante Vorgehensweise berge das Risiko, dass die
          Betroffene Rechtsmittel gegen die Eilentscheidung einlege und dadurch zusätzliche Unsi-
          cherheiten schaffe.
          Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
              1. die Auferlegung einer Nachfrageverpflichtung zum Bezug von Terminierungsleistun-
                 gen der mit der Betroffenen zusammengeschalteten Teilnehmernetzbetreiber,
              2. die Auferlegung einer allgemeinen Transparenzverpflichtung über Zugangsbedingun-
                 gen nach § 20 TKG.
          Die Antragstellerin zu 2. beantragt,
              1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermögli-
                 chung der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die Kollo-
                 kation und den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der
                 Vereinbarungen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines ein-
                 heitlichen Standardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-
                 Zusammenschaltung die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden
                 muss, die eine technologieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinba-
                 rung einer technologiekonformen Übergabe ist zu streichen.
              2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusam-
                menschaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die
                sowohl in der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber
                technologiekonform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wand-
                lungsentgelte dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekon-
                formen Übergabe nicht erhoben werden.
              3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.


          Die Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5. beantragen,
              1. dass der Telekom nicht allein überlassen bleibt, ob sie eine sog. technologieneutrale
                 oder technologiekonforme Übergabe an Nachfrager anbietet, sondern dass der Nach-
                 frager die Form der Übergabe bestimmen kann,
              2. die Migration in das NGN für alle am Markt betroffenen Unternehmen einschließlich
                 der Telekom im Rahmen eines von der BNetzA zu beschließenden und transparen-
                 ten Migrationskonzeptes einzubetten
              3. der Telekom aufzugeben, die genaue Zahl der sog. All-IPAnschlüsse in ihrem Netz
                 zu veröffentlichen sowie die genaue Anzahl der Portierungen auf die zweite Portie-
                 rungskennung für sog. NGN-Anschlüsse,
              4. eventuelle Entgelte der Telekom für eine mögliche Wandlungs- und Transitleistung
                 bei sog. nicht technologiekonformer Übergabe mangels NGN-Zusammenschaltung
                 ebenfalls der Entgeltregulierung nach § 31 TKG zu unterwerfen, sog. ex-ante Ent-
                 geltkontrolle,
              5. der Telekom aufzugeben, auch das sog. CIC-Hosting bei einer NGN-
                 Zusammenschaltung für das Call-by-CaIl zu ermöglichen, das Call-by-CaIl im Orts-
                 netz für eine PSTN-Zusammenschaltung nur dann zuzulassen, wenn im Ortsnetz
                 mindestens die 23 sog. GEZB erschlossen sind, für eine reine NGN-




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              Zusammenschaltung ohne parallele PSTN-Zusammenschaltung, zunächst noch aus-
              zuschließen
          6. klarzustellen, dass das sog. Diskriminierungsverbot der Telekom (vgl. Ziff. 1.5 des
             Tenors des Entwurfs) auch für die Gleichbehandlung „intern gleich extern“ gilt, also
             nicht nur eine Gleichbehandlung von Dritten untereinander, sondern auch zwischen
             der Telekom selbst, ihren Tochterunternehmen sowie Dritten, weil andernfalls durch
             Fusionen innerhalb der Telekom-Gruppe Diskriminierungsverbote umgangen werden
             können,
          7. dass bei dem Angebot der Zusammenschaltungsleistungen der Telekom für den Auf-
             bau und die Terminierung des Gesprächs nicht die genutzte Rufnummer, sondern die
             Form des Anschlusses entscheidet, die Festnetzzusammenschaltungsleistungen also
             auch dann gelten, wenn für den Festnetzanschluss eine Mobilfunknummer genutzt
             wird,
          8. bei der Entgeltregulierung die Abschreibungen und historischen Kosten im PSTN zu
             berücksichtigen,
          9. bei dem Kostenmodell für eine Entgeltregulierung anders als bisher auch die Verbin-
             dungsnetzbetreiber sowie kleineren Teilnehmernetzbetreiber zu beteiligen und vor
             der Ausarbeitung des Kostenmodells die Prämissen des Modells in einem transpa-
             renten und umfassenden Verfahren öffentlich zur Konsultation zu stellen, weil an-
             dernfalls ein intransparentes und komplexes Modell wie das bislang vorgestellte WIK-
             Modell kleinere Unternehmen von der Kommentierung faktisch ausschließt.
          10. der Telekom die sog. getrennte Rechnungsführung aufzuerlegen. weil im Fall eines
              Gerichtserfolgs der Telekom gegen einen Bescheid der BNetzA mit alleiniger sog.
              Ex-ante-Entgeltkontrolle faktisch keine Entgeltkontrolle auch im Wege ex-post mehr
              möglich ist, wie die Erfahrungen mit den Verwaltungsqerichten gezeigt haben,
          11. der Telekom aufzuerlegen, dass eventuelle Wandlungsleistungen und Transitleistun-
              gen für eine Übergabe in das NGN erst dann gegenüber Unternehmen mit einer be-
              stehenden PSTN Zusammenschaltung bepreist werden dürfen, wenn tatsächlich alle
              betroffenen Unternehmen die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, eine parallele
              NGN-Zusammenschaltung mit der Telekom aufzubauen.
          12. der Telekom aufzuerlegen, dass Wandlungsleistungen und Transitleistungen für eine
              Übergabe in das PSTN gegenüber Unternehmen mit einer alleinigen NGN-
              Zusammenschaltung dagegen von Anfang bepreist werden müssen, damit unter
              Wettbewerbsgesichtspunkten      Unternehmen      mit    bestehender       PSTN-
              Zusammenschaltung nicht benachteiligt werden.


       Die Antragstellerin zu 6. beantragt,
          1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermögli-
             chung der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die kollo-
             kation und den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der
             Vereinbarungen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines ein-
             heitlichen Standardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-
             Zusammenschaltung die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden
             muss, die eine technologieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinba-
             rung einer technologiekonformen Übergabe ist zu streichen.
          2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusam-
            menschaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die
            sowohl in der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber
            technologiekonform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wand-
            lungsentgelte dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekon-
            formen Übergabe nicht erhoben werden, höchst hilfsweise sind jedenfalls eventuelle


                                                                                                       Bonn, 5. September 2012
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                 Wandlungsentgelte der ex ante Entgeltregulierung nach § 31 TKG unter vollständiger
                 Beachtung der Vorgaben der Kommissionsempfehlung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu
                 unterwerfen.
              3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.


          Die Antragstellerin zu 7. beantragt,
              1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermögli-
                 chung der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die kollo-
                 kation und den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der
                 Vereinbarungen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines ein-
                 heitlichen Standardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-
                 Zusammenschaltung die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden
                 muss, die eine technologieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinba-
                 rung einer technologiekonformen Übergabe ist zu streichen.
              2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusam-
                menschaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die
                sowohl in der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber
                technologiekonform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wand-
                lungsentgelte dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekon-
                formen Übergabe nicht erhoben werden, höchst hilfsweise sind jedenfalls eventuelle
                Wandlungsentgelte der ex ante Entgeltregulierung nach § 31 TKG unter vollständiger
                Beachtung der Vorgaben der Kommissionsempfehlung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu
                unterwerfen.
              3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.


          Die Antragstellerin zu 8. beantragt,
                der Betroffenen die im Tenor des Regulierungsverfügungsentwurfs vom 18.04.2012
                zum Verfahren BK3d-12/009 avisierten Regulierungsverpflichtungen aufzuerlegen.
          Der Betroffenen, den Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am
          08.08.2012 durchgeführten öffentlichen Anhörung Gelegenheit auch zur mündlichen Stel-
          lungnahme gegeben worden. Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 21.08.2012 Ge-
          legenheit gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern. Das Bundeskartell-
          amt hat mit Schreiben vom 22.08.2012 mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absieht.
          Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen. Wegen
          der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.




                                                          Gründe


          Die in Ziffer 1. in Bezug genommenen Regulierungsmaßnahmen werden gemäß § 13 Abs. 1
          S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend mit Wirkung ab dem 01.12.2012 vorläufig erlas-
          sen.
          Nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend kann die Bundesnetzagentur,
          wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wegen derer sie der Ansicht ist, dass dringend
          – ohne das Verfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 TKG einzuhalten – gehandelt werden muss,




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       um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, umgehend
       angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.


       1. Formelle Voraussetzungen

       Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus den §§ 116 Abs. 1
       und 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
       Die Verfahrensvorschriften sind gewahrt worden. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung
       der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund öffentlich mündlicher Verhandlung (§ 135
       Abs. 3 S. 1 TKG).
       Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
       behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit
       gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern, § 123 Abs. 1 S. 2 TKG.
       Ein Verfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 TKG entsprechend musste, wie
       sich aus § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend ergibt, nicht durchgeführt werden. Dass die
       dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird im Folgenden gezeigt.


       2. Materielle Voraussetzungen

       Die vorläufigen Regulierungsmaßnahmen nach Ziffer 1. des Tenors erfüllen die Bedingun-
       gen, die § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend an den Erlass einstweili-
       ger Maßnahmen stellt.
       Einstweilige Maßnahmen sind ihrem Sinn und Zweck nach darauf gerichtet, die Zeit bis zur
       Hauptsacheentscheidung zu überbrücken. Sie ändern bzw. sichern die Rechtslage der Be-
       troffenen für eine gewisse Zeit.
       Der Erlass einer einstweiligen Maßnahme setzt derart voraus, dass eine Hauptsacheent-
       scheidung mit gleicher Regelungsrichtung wahrscheinlich oder jedenfalls möglich ist (Anord-
       nungsanspruch) und zudem das Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem
       Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehal-
       ten werden (Anordnungsgrund), d.h. – wie § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend konkretisiert
       – außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer aus Sicht der Bundesnetzagentur
       dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinte-
       ressen zu gewährleisten.


       2.1 Anordnungsanspruch

       Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint eine Hauptsacheentscheidung, welche in
       ihrer Richtung mit den im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Regulierungsmaßnah-
       men übereinstimmt, wahrscheinlich oder jedenfalls möglich. Dies ergibt sich im Einzelnen
       aus den Erwägungen im anliegenden Beschlussentwurf, auf die zur Vermeidung unnötiger
       Wiederholungen verwiesen wird.


       2.2 Anordnungsgrund

       Mit dem vorläufigen Erlass der im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten – und ab dem
       01.12.2012 wirkenden – Regulierungsmaßnahmen übt die Beschlusskammer das ihr einge-
       räumte Entschließungs- und Auswahlermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung nach §
       13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend aus und hält die gesetzlichen
       Grenzen des Ermessens ein. Sie ist namentlich der Ansicht, dass wegen außergewöhnlicher



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          Umstände dringend in der ergriffenen Weise gehandelt werden muss, um den Wettbewerb
          zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen.
          Die Befugnis, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, dient dem Zweck, in der Übergangszeit
          bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung den Wettbewerb und die Nutzerinteressen vor
          Beeinträchtigungen schützen zu können.
          Erstens sollen die Voraussetzungen und Bedingungen des Wettbewerbs vor Beeinträchti-
          gungen bewahrt bleiben. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass insbesondere
          die von der Betroffenen verlangten Entgelte wettbewerbskonform sein müssen. Die Wettbe-
          werbskonformität wird von der Bundesnetzagentur auf Grundlage einer Regulierungsverfü-
          gung überprüft. Die derzeit geltende Regulierungsverfügung sieht eine Genehmigungspflicht
          gemäß § 31 TKG (a.F.) für die Terminierungsentgelte vor. Mit Blick auf das Auslaufen der
          zuletzt erteilten Entgeltgenehmigung zum 30.11.2012 erwartet die Beschlusskammer gemäß
          § 31 Abs. 3 S. 2 TKG den Eingang des neuen Genehmigungsantrags im September 2012.
          Das Ob und Wie einer ab dem 01.12.2012 geltenden Genehmigungspflicht bedarf allerdings
          mit Blick auf das Ziel wettbewerbskonformer Entgelte einer vorherigen Überprüfung. Denn
          die Beschlusskammer hat bei der Auferlegung und Durchführung der Entgeltkontrolle nach
          den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 123a Abs. 3 TKG sowohl die von der Präsidenten-
          kammer zuletzt per Festlegung vom August 2012 ermittelte Wettbewerbslage zu beachten
          als auch die von der Europäischen Kommission diesbezüglich empfohlenen Prüfungsmaß-
          stäbe und –methoden weitestgehend zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollte die
          Bundesnetzagentur die derzeit geltende Regulierungsverfügung bis Ende August 2012 einer
          Überprüfung unterzogen haben.
          Zweitens sind die Interessen der Nutzer, also der natürlichen und juristischen Personen, die
          einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwe-
          cke in Anspruch nehmen oder beantragen, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein (§ 3
          Nr. 14 TKG), zu schützen. Im hiesigen Kontext ist diesen Interessen am Ehesten durch einen
          möglichst unverzerrten Wettbewerb und durch die damit einhergehende Erfüllung der stati-
          schen und dynamischen Wettbewerbsfunktionen gedient. Insofern besteht im vorliegenden
          Fall ein Gleichlauf von Wettbewerbs- und Nutzerschutz.
          Die hier erlassene vorläufige Regulierungsverfügung ist geeignet, die vorgenannten Zwecke
          zu erreichen. Sie gewährleistet die Wettbewerbskonformität der ab dem 01.12.2012 geneh-
          migten Entgelte. Auf Grundlage der aktuell erstellten Festlegung BK 1-10/002 zur Marktdefi-
          nition und Marktanalyse auf den Märkten für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung
          ordnet sie eine – insoweit in Übereinstimmung mit der Terminierungsempfehlung der Kom-
          mission stehende – Modifizierung der bisher geltenden Prüfungsmaßstäbe (Symmetrie) und
          Prüfungsmethoden (Kostenmodell) ab dem 01.12.2012 an. Im Übrigen setzt sie sich ausführ-
          lich mit dem von der Kommission zur Übernahme empfohlenen LRIC-Entgeltmaßstab ausei-
          nander. Aus Gründen des Sachzusammenhangs und mit Blick auf § 14 Abs. 2 TKG wird
          darüber hinaus die Frage einer Beibehaltung bzw. Änderung sonstiger Regulierungsver-
          pflichtungen geklärt. Die vorliegende Regulierungsverfügung ist insgesamt geeignet, den
          Wettbewerb und die Nutzerinteressen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
          Der Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ist auch erforderlich zur Zweckerrei-
          chung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames Mittel zu entdecken, welches an deren
          Stelle treten könnte. Es musste deshalb dringend gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3
          TKG entsprechend gehandelt werden.
          Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist der Beschlusskammer zum einen nicht
          dadurch an die Hand gegeben, dass sie die derzeit geltende Regulierungsverfügung BK 3d-
          08/023 vom 22.04.2009 schlicht – auch über den 30.11.2012 hinaus – in Kraft lassen könnte.
          Denn in diesem Fall würden sich sowohl der anstehende Genehmigungsantrag der Betroffe-
          nen als auch die Genehmigungsentscheidung der Beschlusskammer hinsichtlich der ab dem
          01.12.2012 geltenden Entgelte auf eine Regulierungsverfügung stützen müssen, die entge-
          gen den Vorgaben der §§ 14 Abs. 2 und 123a Abs. 3 TKG weder die nunmehr vorliegende




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       Festlegung der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktregulierung noch die Ter-
       minierungsempfehlung der Kommission (weitestgehend) berücksichtigen würde.
       Zum anderen nicht ausreichend wäre eine Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens. Zum
       gegenwärtigen Zeitpunkt könnte aufgrund der einmonatigen Prüfungsfrist der Kommission
       nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 TKG entsprechend die angestrebte Ände-
       rung der Rechtslage vor Stellung des Genehmigungsantrags im September ohnehin nicht
       mehr erreicht werden. Doch auch eine frühere Notifizierung des Hauptsacheentwurfs wäre
       nicht angeraten gewesen. Eine solche Notifizierung hätte die Kommission, das GEREK und
       die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nicht in die Lage versetzt, die Regu-
       lierungsverfügung adäquat beurteilen zu können. Erst das nunmehr geplante Vorgehen, bei
       dem der Hauptsacheentwurf der Regulierungsverfügung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der
       vorläufigen Entgeltentscheidung im November 2012 notifiziert werden soll, wird die zu betei-
       ligenden transnationalen und nationalen Instanzen befähigen, die auf der (übergeordneten)
       Ebene der Regulierungsverfügung vorgenommenen Erwägungen mit den daraus auf der
       Genehmigungsebene folgenden Ergebnissen abzugleichen und damit in ihrer tatsächlichen
       Bedeutung zu erfassen. Derart steigen wiederum die Aussichten, dass die Kommission von
       der – das Verfahren nur noch weiter verlängernden – Einleitung eines Phase-II-Verfahrens
       im Sinne von § 13 Abs. 4 TKG absehen kann,
            vgl. zu einem solchen Phase-II-Verfahren im Fall NL/2012/1284+1285 die Empfehlung
            der Kommission C(2012) 3770 vom 13.06.2012.
       Schließlich ist auch die der Beschlusskammer grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, eine
       Regulierungsverfügung rückwirkend zu erlassen,
            vgl. dazu BVerwG, Urteil 6 C 26.10 vom 14.12.2011,
       nicht in der Lage, der Betroffenen und der Beschlusskammer eine hinreichende Grundlage
       für die Antragstellung und Genehmigung der Entgelte zu bieten und damit den Erlass einer
       vorläufigen Regulierungsverfügung redundant werden zu lassen. Denn zum Zeitpunkt von
       Antragstellung und Genehmigung werden die später erlassenen rückwirkenden Regelungen
       naturgemäß noch nicht bekannt sein.
       Der mit dem gewählten Verfahren verfolgte Zweck, zusammen mit der Notifizierung der Re-
       gulierungsverfügung bereits vorläufig genehmigte Entgelte vorlegen zu können, hätte also
       weder durch ein beschleunigtes Verfahren noch durch die von den Antragstellerinnen zu 1.
       bis 3. und die IEN angeführte Möglichkeit der Entgeltbestimmung auf alternativer Grundlage
       nach Ziffer 12 der Terminierungsempfehlung erreicht werden können. Die Notwendigkeit
       dieses Vorgehens stellt somit auch einen außergewöhnlichen Umstand dar.
       Der Erlass der vorläufigen Regulierungsverfügung ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Es
       sind keine Einwirkungen dieser Regulierungsverfügung auf andere Rechtsgüter zu entde-
       cken, die in der Abwägung deren Erlass unzulässig erscheinen ließe. Dem Interesse der
       Beteiligten an Gewährung von Vertrauensschutz in die mit Beschluss BK 3c-11/008 vom
       29.09.2011 erteilte Entgeltgenehmigung wird namentlich dadurch Rechnung getragen, dass
       die vorläufige Regulierungsverfügung erst ab dem 01.12.2012 materielle Wirksamkeit er-
       langt. Im Übrigen wird mit der vorliegenden Eilmaßnahme allein das – nicht drittschützende –
       Konsolidierungsverfahren übergangen. Insbesondere das Anhörungsverfahren nach § 135
       TKG und das Konsultationsverfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG entspre-
       chend sind dagegen bereits vollumfänglich durchgeführt worden. Die von einigen interessier-
       ten Parteien und Antragstellerinnen geäußerte Befürchtung, dass das Eilverfahren zu einer
       unzureichenden Prüfung der regulatorischen Verpflichtungen führe, trifft somit nicht zu, denn
       die Beschlusskammer ist hinsichtlich der auferlegten bzw. beibehaltenen regulatorischen
       Verpflichtungen zu einem das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und der interessierten
       Parteien berücksichtigenden Urteil gelangt. Die Rechte der Beteiligten bzw. – sofern solche
       Rechte überhaupt bestehen - der interessierten Parteien sind damit auf jeden Fall gewahrt
       worden. Durch die vorläufige Regulierungsverfügung entstehen weder der Betroffenen noch
       Dritten nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigungen. Die Betroffene selbst hat sich mit
       dem gewählten Verfahren einverstanden erklärt. Rechtsmittel der Betroffenen gegen die vor-


                                                                                                      Bonn, 5. September 2012
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          läufige Regulierungsverfügung haben keine andere Wirkung auf ihre Wettbewerber als sol-
          che gegen eine bereits endgültig erlassene Regulierungsverfügung.
          Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Betroffenen, der interessierten Parteien
          und Antragstellerinnen im Eilverfahren zu den regulatorischen Verpflichtungen selbst wird
          auf den anliegenden Entwurf der Regulierungsverfügung verwiesen.


          3. Nebenbestimmung

          Die vorläufige Regulierungsverfügung endet mit dem Wirksamwerden der endgültigen Regu-
          lierungsverfügung. Diese Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 VwVfG
          ist angemessen, weil es sich vorliegend um eine vorläufige Regelung handelt und eine end-
          gültige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung dem
          Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Sofern der endgültigen Regulierungsverfügung –
          wie im angefügten Entwurf vorgesehen – Rückwirkung auf den 01.12.2012 beigemessen
          werden sollte, wird die vorläufige Regulierungsverfügung mit Erlass der endgültigen Regulie-
          rungsverfügung gegenstandslos werden und sich derart auf andere Weise im Sinne von § 43
          Abs. 2 VwVfG erledigen.


          Rechtsbehelfsbelehrung
          Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
          waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
          kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
          klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
          Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
          geben werden.

          Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
          eine Ausfertigung erhalten können.

          Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 1 TKG.



          Bonn, den 24.08.2012



          Vorsitzender                     Beisitzer                                Beisitzer
          Wilmsmann                        Dr. Geers                                Wieners




                                                                  Anlage
                                                                  Verfügungsentwurf BK 3d-12/009


                                                                  Beilage
                                                                  Festlegung der Präsidentenkammer




Bonn, 5. September 2012
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                                                                                                   Anlage



       Beschlusskammer 3                                                 -Entwurf-



       BK 3d-12/009
                                               Beschluss



                                          In dem Verwaltungsverfahren


       wegen der Beibehaltung, der Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf den Märk-
       ten „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
       chen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung
       2007/879/EG)

       betreffend:



       die Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
       schäftsführung,
                                                                                 Betroffene,
       Antragstellerinnen:
       1. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50825 Köln,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       2. Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstraße 88-90, 60326 Frankfurt/Main,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       3. 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       4. Callax Telecom Holding GmbH, Leopoldstrasse 16, 40221 Düsseldorf
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       5. MEGA Communications GmbH, Friedrich-Krupp-Straße 16-18, 51564 Kaarst,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       6. Communication Services Tele 2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       7. 010033 Telecom GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       8. E Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf,
          vertreten durch die E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch die
          Geschäftsführung




       – Verfahrensbevollmächtigte:




                                                                                                   Bonn, 5. September 2012
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3083


                                                               2

           der Betroffenen:                                Deutsche Telekom AG
                                                           Friedrich-Ebert-Allee 140
                                                           53113 Bonn
                                                           vertreten durch den Vorstand
                                                           dieser vertreten durch

                                                           Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
                                                           Mildred-Scheel-Straße 1
                                                           53175 Bonn –

           der Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5.:        JUCONOMY Rechtsanwälte
                                                           Graf Recke Straße 82
                                                           40239 Düsseldorf

           der Antragstellerinnen zu 6. und 7.:            JONES DAY Rechtsanwälte
                                                           Thurn-und-Taxis-Platz 6
                                                           60313 Frankfurt/Main



           hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
           Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


           durch

           den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
           den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
           den Beisitzer Matthias Wieners

           nach den von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegungen:

              Die Betroffene und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG ver-
              fügen auf den nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über be-
              trächtliche Marktmacht:


              1. Anrufzustellung
              Nationaler Markt für die
                Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten ein-
                 schließlich der lokalen Anrufweiterleitung.
              Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen
              sowohl Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden,
              als auch Terminierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandka-
              bel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert
              werden und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des
              Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
              Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
              Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu ver-
              weigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
              erheben und zu verarbeiten.
              Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
              dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die
              jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Be-
              standteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des



                                                    Öffentliche Fassung


Bonn, 5. September 2012
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