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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Mit Schreiben vom 02.08.2012 trägt die Betroffene zum Eilverfahren vor, sie halte das Vor-
gehen der Beschlusskammer bei Betrachtung der Gesamtumstände jedenfalls für sachge-
recht. Es trage insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Sachgerechtigkeit einer
Festlegung von Kalkulationsvorgaben nur beurteilt werden könne, wenn auch die damit ver-
bundenen Folgen, konkret: die Auswirkungen auf die Entgeltgenehmigung, bekannt seien.
Die in Ziffer 2 des Entwurfs beabsichtigte Regelung müsse allerdings inhaltlich überdacht
werden. Zwar werde die Beibehaltung des Gemeinkostenzuschlags nach wie vor unterstützt.
Gleichwohl habe es zwischenzeitlich neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Wirkung der be-
absichtigten Vorgehensweise gegeben. Diese Erkenntnisse beträfen die Verwendung eines
bottom-up-Kostenmodells – genauer: dasjenige des WIK – zur Ermittlung der Terminie-
rungsentgelte. Neben ihren bereits im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Einwendun-
gen hebt die Betroffene hervor, dass es für ein realistisches Kostenmodell nicht ausreiche,
im Rahmen eines prinzipiell zu begrüßenden scorched-node-Ansatzes nur die sogenannten
„MPoP“-Standorte und die gegenwärtig an jedem dieser Standorte gegebene Nachfrage
nach Zusammenschaltungsleistungen anzusetzen, aber nicht die tatsächlich gegebene
Technologie zu berücksichtigen, sondern stattdessen von einer zukünftigen Technologie und
einer optimierten Wegeführung im Konzentrations- und Kernnetz auszugehen. Hierdurch
würde unterstellt, dass der Netzbetreiber sofort sämtliche Skalen- und Verbundvorteile nut-
zen könne, ohne eine Migrationszeit zu benötigen. Es müsse daher der Parallelbetrieb der
verschiedenen Technologien und die daraus folgende schrittweise Migration auf die neue
Technologie zu Grunde gelegt werden. Disruptive Entgeltabsenkungen seien zu vermeiden
und könnten auch nicht, wie von der Beschlusskammer angestrebt, durch eine Berücksichti-
gung des parallelen Betriebs von PSTN und NGN als gerechtfertigter neutraler Aufwand
nach § 32 Abs. 2 TKG vermieden werden. Denn dessen Berücksichtigung sei alleine in das
Belieben der Beschlusskammer gestellt, während die Anwendung eines Gleitpfades, wie
vom Gesetzgeber vorgesehen, nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG rechtsverbindlich sicherge-
stellt werden könnte. Hierdurch würde für die Betroffene die erforderliche Planungssicherheit
geschaffen.
Weiter dürfe die Beschlusskammer bei der Entscheidung über die Entgeltregulierung die
bereits erkennbar gewordenen Mängel des Breitbandkostenmodells des WIK nicht ignorie-
ren. Nach dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung sei die Beschlusskammer
rechtlich verpflichtet, bereits jetzt sicherzustellen, dass das im Entgeltgenehmigungsverfah-
ren zum Einsatz kommende Modell im Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung nicht zu sachwid-
rigen Ergebnissen führe, welche die Rechte der von der Entgeltregulierung betroffenen Un-
ternehmen verletzten. Zudem könnte auch eine nicht-vorläufige Festlegung von stabilen Ent-
gelten für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung im Jahr 2013 zur Erhöhung der
Planungssicherheit für die betroffenen Netzbetreiber und deren Kunden beitragen. Die Vor-
gabe der Verwendung eines Kostenmodells sollte deshalb entfallen. Hinsichtlich ihrer sonsti-
gen Einwendungen gegen die auferlegten Zugangsverpflichtungen verweist die Betroffene
auf ihr Vorbringen im Hauptsacheverfahren.
Die IEN hält den Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung für nicht gerechtfertigt,
denn in der am 31.12.2012 endenden Umsetzungsfrist der Terminierungsempfehlung liege
kein außergewöhnlicher Umstand i. S. v. § 12 Abs. 3 TKG. Sollte die Terminierungsempfeh-
lung nicht rechtzeitig umgesetzt werden können, so sehe sie selbst in Ziffer 12 als Folge die
Entgeltfestsetzung nach alternativen Ermittlungsmethoden vor, nicht aber die Durchführung
von Eilverfahren. Die vollumfängliche Prüfung der Regulierungsverfügung im ordnungsge-
mäßen Verfahren dürfe nicht durch die Durchführung eines Eilverfahrens beeinträchtigt wer-
den. Das Eilverfahren diene darum auch nicht dem Schutz des Wettbewerbs oder der Wah-
rung der Nutzerinteressen, weil ohne abschließende inhaltliche Prüfung erlassene regulatori-
sche Verpflichtungen zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit führten. Die IEN weist auch im
Eilverfahren darauf hin, dass auch die nicht-technologiekonforme Übergabe durch die Regu-
lierungsverfügung zu erfassen sei und es der Betroffenen verwehrt sein müsse, für zwangs-
weise herbeigeführte Wandlungsleistungen ein Entgelt zu verlangen.
Bonn, 5. September 2012
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Die Antragstellerinnen zu 6. und 7. sehen ebenfalls keine Notwendigkeit für den Erlass einer
vorläufigen Regulierungsverfügung. Die Antragstellerin zu 2. sieht in der auslaufenden Um-
setzungsfrist der Terminierungsempfehlung keinen außergewöhnlichen Umstand, denn die-
ser Termin sei seit langem bekannt gewesen. Für einen Übergangszeitraum sei es ausrei-
chend, wenn lediglich die PSTN-Entgelte reguliert und hierfür auf ein reines NGN-
Kostenmodell abgestellt würde. Die geplante Vorgehensweise berge das Risiko, dass die
Betroffene Rechtsmittel gegen die Eilentscheidung einlege und dadurch zusätzliche Unsi-
cherheiten schaffe.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
1. die Auferlegung einer Nachfrageverpflichtung zum Bezug von Terminierungsleistun-
gen der mit der Betroffenen zusammengeschalteten Teilnehmernetzbetreiber,
2. die Auferlegung einer allgemeinen Transparenzverpflichtung über Zugangsbedingun-
gen nach § 20 TKG.
Die Antragstellerin zu 2. beantragt,
1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermögli-
chung der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die Kollo-
kation und den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der
Vereinbarungen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines ein-
heitlichen Standardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-
Zusammenschaltung die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden
muss, die eine technologieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinba-
rung einer technologiekonformen Übergabe ist zu streichen.
2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusam-
menschaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die
sowohl in der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber
technologiekonform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wand-
lungsentgelte dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekon-
formen Übergabe nicht erhoben werden.
3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.
Die Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5. beantragen,
1. dass der Telekom nicht allein überlassen bleibt, ob sie eine sog. technologieneutrale
oder technologiekonforme Übergabe an Nachfrager anbietet, sondern dass der Nach-
frager die Form der Übergabe bestimmen kann,
2. die Migration in das NGN für alle am Markt betroffenen Unternehmen einschließlich
der Telekom im Rahmen eines von der BNetzA zu beschließenden und transparen-
ten Migrationskonzeptes einzubetten
3. der Telekom aufzugeben, die genaue Zahl der sog. All-IPAnschlüsse in ihrem Netz
zu veröffentlichen sowie die genaue Anzahl der Portierungen auf die zweite Portie-
rungskennung für sog. NGN-Anschlüsse,
4. eventuelle Entgelte der Telekom für eine mögliche Wandlungs- und Transitleistung
bei sog. nicht technologiekonformer Übergabe mangels NGN-Zusammenschaltung
ebenfalls der Entgeltregulierung nach § 31 TKG zu unterwerfen, sog. ex-ante Ent-
geltkontrolle,
5. der Telekom aufzugeben, auch das sog. CIC-Hosting bei einer NGN-
Zusammenschaltung für das Call-by-CaIl zu ermöglichen, das Call-by-CaIl im Orts-
netz für eine PSTN-Zusammenschaltung nur dann zuzulassen, wenn im Ortsnetz
mindestens die 23 sog. GEZB erschlossen sind, für eine reine NGN-
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Zusammenschaltung ohne parallele PSTN-Zusammenschaltung, zunächst noch aus-
zuschließen
6. klarzustellen, dass das sog. Diskriminierungsverbot der Telekom (vgl. Ziff. 1.5 des
Tenors des Entwurfs) auch für die Gleichbehandlung „intern gleich extern“ gilt, also
nicht nur eine Gleichbehandlung von Dritten untereinander, sondern auch zwischen
der Telekom selbst, ihren Tochterunternehmen sowie Dritten, weil andernfalls durch
Fusionen innerhalb der Telekom-Gruppe Diskriminierungsverbote umgangen werden
können,
7. dass bei dem Angebot der Zusammenschaltungsleistungen der Telekom für den Auf-
bau und die Terminierung des Gesprächs nicht die genutzte Rufnummer, sondern die
Form des Anschlusses entscheidet, die Festnetzzusammenschaltungsleistungen also
auch dann gelten, wenn für den Festnetzanschluss eine Mobilfunknummer genutzt
wird,
8. bei der Entgeltregulierung die Abschreibungen und historischen Kosten im PSTN zu
berücksichtigen,
9. bei dem Kostenmodell für eine Entgeltregulierung anders als bisher auch die Verbin-
dungsnetzbetreiber sowie kleineren Teilnehmernetzbetreiber zu beteiligen und vor
der Ausarbeitung des Kostenmodells die Prämissen des Modells in einem transpa-
renten und umfassenden Verfahren öffentlich zur Konsultation zu stellen, weil an-
dernfalls ein intransparentes und komplexes Modell wie das bislang vorgestellte WIK-
Modell kleinere Unternehmen von der Kommentierung faktisch ausschließt.
10. der Telekom die sog. getrennte Rechnungsführung aufzuerlegen. weil im Fall eines
Gerichtserfolgs der Telekom gegen einen Bescheid der BNetzA mit alleiniger sog.
Ex-ante-Entgeltkontrolle faktisch keine Entgeltkontrolle auch im Wege ex-post mehr
möglich ist, wie die Erfahrungen mit den Verwaltungsqerichten gezeigt haben,
11. der Telekom aufzuerlegen, dass eventuelle Wandlungsleistungen und Transitleistun-
gen für eine Übergabe in das NGN erst dann gegenüber Unternehmen mit einer be-
stehenden PSTN Zusammenschaltung bepreist werden dürfen, wenn tatsächlich alle
betroffenen Unternehmen die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, eine parallele
NGN-Zusammenschaltung mit der Telekom aufzubauen.
12. der Telekom aufzuerlegen, dass Wandlungsleistungen und Transitleistungen für eine
Übergabe in das PSTN gegenüber Unternehmen mit einer alleinigen NGN-
Zusammenschaltung dagegen von Anfang bepreist werden müssen, damit unter
Wettbewerbsgesichtspunkten Unternehmen mit bestehender PSTN-
Zusammenschaltung nicht benachteiligt werden.
Die Antragstellerin zu 6. beantragt,
1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermögli-
chung der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die kollo-
kation und den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der
Vereinbarungen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines ein-
heitlichen Standardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-
Zusammenschaltung die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden
muss, die eine technologieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinba-
rung einer technologiekonformen Übergabe ist zu streichen.
2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusam-
menschaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die
sowohl in der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber
technologiekonform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wand-
lungsentgelte dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekon-
formen Übergabe nicht erhoben werden, höchst hilfsweise sind jedenfalls eventuelle
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Wandlungsentgelte der ex ante Entgeltregulierung nach § 31 TKG unter vollständiger
Beachtung der Vorgaben der Kommissionsempfehlung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu
unterwerfen.
3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.
Die Antragstellerin zu 7. beantragt,
1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermögli-
chung der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die kollo-
kation und den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der
Vereinbarungen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines ein-
heitlichen Standardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-
Zusammenschaltung die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden
muss, die eine technologieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinba-
rung einer technologiekonformen Übergabe ist zu streichen.
2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusam-
menschaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die
sowohl in der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber
technologiekonform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wand-
lungsentgelte dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekon-
formen Übergabe nicht erhoben werden, höchst hilfsweise sind jedenfalls eventuelle
Wandlungsentgelte der ex ante Entgeltregulierung nach § 31 TKG unter vollständiger
Beachtung der Vorgaben der Kommissionsempfehlung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu
unterwerfen.
3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.
Die Antragstellerin zu 8. beantragt,
der Betroffenen die im Tenor des Regulierungsverfügungsentwurfs vom 18.04.2012
zum Verfahren BK3d-12/009 avisierten Regulierungsverpflichtungen aufzuerlegen.
Der Betroffenen, den Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am
08.08.2012 durchgeführten öffentlichen Anhörung Gelegenheit auch zur mündlichen Stel-
lungnahme gegeben worden. Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 21.08.2012 Ge-
legenheit gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern. Das Bundeskartell-
amt hat mit Schreiben vom 22.08.2012 mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absieht.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.
Gründe
Die in Ziffer 1. in Bezug genommenen Regulierungsmaßnahmen werden gemäß § 13 Abs. 1
S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend mit Wirkung ab dem 01.12.2012 vorläufig erlas-
sen.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend kann die Bundesnetzagentur,
wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wegen derer sie der Ansicht ist, dass dringend
– ohne das Verfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 TKG einzuhalten – gehandelt werden muss,
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um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, umgehend
angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.
1. Formelle Voraussetzungen
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus den §§ 116 Abs. 1
und 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
Die Verfahrensvorschriften sind gewahrt worden. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung
der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund öffentlich mündlicher Verhandlung (§ 135
Abs. 3 S. 1 TKG).
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit
gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern, § 123 Abs. 1 S. 2 TKG.
Ein Verfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 TKG entsprechend musste, wie
sich aus § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend ergibt, nicht durchgeführt werden. Dass die
dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird im Folgenden gezeigt.
2. Materielle Voraussetzungen
Die vorläufigen Regulierungsmaßnahmen nach Ziffer 1. des Tenors erfüllen die Bedingun-
gen, die § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend an den Erlass einstweili-
ger Maßnahmen stellt.
Einstweilige Maßnahmen sind ihrem Sinn und Zweck nach darauf gerichtet, die Zeit bis zur
Hauptsacheentscheidung zu überbrücken. Sie ändern bzw. sichern die Rechtslage der Be-
troffenen für eine gewisse Zeit.
Der Erlass einer einstweiligen Maßnahme setzt derart voraus, dass eine Hauptsacheent-
scheidung mit gleicher Regelungsrichtung wahrscheinlich oder jedenfalls möglich ist (Anord-
nungsanspruch) und zudem das Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehal-
ten werden (Anordnungsgrund), d.h. – wie § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend konkretisiert
– außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer aus Sicht der Bundesnetzagentur
dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinte-
ressen zu gewährleisten.
2.1 Anordnungsanspruch
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint eine Hauptsacheentscheidung, welche in
ihrer Richtung mit den im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Regulierungsmaßnah-
men übereinstimmt, wahrscheinlich oder jedenfalls möglich. Dies ergibt sich im Einzelnen
aus den Erwägungen im anliegenden Beschlussentwurf, auf die zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen verwiesen wird.
2.2 Anordnungsgrund
Mit dem vorläufigen Erlass der im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten – und ab dem
01.12.2012 wirkenden – Regulierungsmaßnahmen übt die Beschlusskammer das ihr einge-
räumte Entschließungs- und Auswahlermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung nach §
13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend aus und hält die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens ein. Sie ist namentlich der Ansicht, dass wegen außergewöhnlicher
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Umstände dringend in der ergriffenen Weise gehandelt werden muss, um den Wettbewerb
zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen.
Die Befugnis, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, dient dem Zweck, in der Übergangszeit
bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung den Wettbewerb und die Nutzerinteressen vor
Beeinträchtigungen schützen zu können.
Erstens sollen die Voraussetzungen und Bedingungen des Wettbewerbs vor Beeinträchti-
gungen bewahrt bleiben. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass insbesondere
die von der Betroffenen verlangten Entgelte wettbewerbskonform sein müssen. Die Wettbe-
werbskonformität wird von der Bundesnetzagentur auf Grundlage einer Regulierungsverfü-
gung überprüft. Die derzeit geltende Regulierungsverfügung sieht eine Genehmigungspflicht
gemäß § 31 TKG (a.F.) für die Terminierungsentgelte vor. Mit Blick auf das Auslaufen der
zuletzt erteilten Entgeltgenehmigung zum 30.11.2012 erwartet die Beschlusskammer gemäß
§ 31 Abs. 3 S. 2 TKG den Eingang des neuen Genehmigungsantrags im September 2012.
Das Ob und Wie einer ab dem 01.12.2012 geltenden Genehmigungspflicht bedarf allerdings
mit Blick auf das Ziel wettbewerbskonformer Entgelte einer vorherigen Überprüfung. Denn
die Beschlusskammer hat bei der Auferlegung und Durchführung der Entgeltkontrolle nach
den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 123a Abs. 3 TKG sowohl die von der Präsidenten-
kammer zuletzt per Festlegung vom August 2012 ermittelte Wettbewerbslage zu beachten
als auch die von der Europäischen Kommission diesbezüglich empfohlenen Prüfungsmaß-
stäbe und –methoden weitestgehend zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollte die
Bundesnetzagentur die derzeit geltende Regulierungsverfügung bis Ende August 2012 einer
Überprüfung unterzogen haben.
Zweitens sind die Interessen der Nutzer, also der natürlichen und juristischen Personen, die
einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwe-
cke in Anspruch nehmen oder beantragen, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein (§ 3
Nr. 14 TKG), zu schützen. Im hiesigen Kontext ist diesen Interessen am Ehesten durch einen
möglichst unverzerrten Wettbewerb und durch die damit einhergehende Erfüllung der stati-
schen und dynamischen Wettbewerbsfunktionen gedient. Insofern besteht im vorliegenden
Fall ein Gleichlauf von Wettbewerbs- und Nutzerschutz.
Die hier erlassene vorläufige Regulierungsverfügung ist geeignet, die vorgenannten Zwecke
zu erreichen. Sie gewährleistet die Wettbewerbskonformität der ab dem 01.12.2012 geneh-
migten Entgelte. Auf Grundlage der aktuell erstellten Festlegung BK 1-10/002 zur Marktdefi-
nition und Marktanalyse auf den Märkten für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung
ordnet sie eine – insoweit in Übereinstimmung mit der Terminierungsempfehlung der Kom-
mission stehende – Modifizierung der bisher geltenden Prüfungsmaßstäbe (Symmetrie) und
Prüfungsmethoden (Kostenmodell) ab dem 01.12.2012 an. Im Übrigen setzt sie sich ausführ-
lich mit dem von der Kommission zur Übernahme empfohlenen LRIC-Entgeltmaßstab ausei-
nander. Aus Gründen des Sachzusammenhangs und mit Blick auf § 14 Abs. 2 TKG wird
darüber hinaus die Frage einer Beibehaltung bzw. Änderung sonstiger Regulierungsver-
pflichtungen geklärt. Die vorliegende Regulierungsverfügung ist insgesamt geeignet, den
Wettbewerb und die Nutzerinteressen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Der Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ist auch erforderlich zur Zweckerrei-
chung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames Mittel zu entdecken, welches an deren
Stelle treten könnte. Es musste deshalb dringend gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3
TKG entsprechend gehandelt werden.
Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist der Beschlusskammer zum einen nicht
dadurch an die Hand gegeben, dass sie die derzeit geltende Regulierungsverfügung BK 3d-
08/023 vom 22.04.2009 schlicht – auch über den 30.11.2012 hinaus – in Kraft lassen könnte.
Denn in diesem Fall würden sich sowohl der anstehende Genehmigungsantrag der Betroffe-
nen als auch die Genehmigungsentscheidung der Beschlusskammer hinsichtlich der ab dem
01.12.2012 geltenden Entgelte auf eine Regulierungsverfügung stützen müssen, die entge-
gen den Vorgaben der §§ 14 Abs. 2 und 123a Abs. 3 TKG weder die nunmehr vorliegende
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Festlegung der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktregulierung noch die Ter-
minierungsempfehlung der Kommission (weitestgehend) berücksichtigen würde.
Zum anderen nicht ausreichend wäre eine Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt könnte aufgrund der einmonatigen Prüfungsfrist der Kommission
nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 TKG entsprechend die angestrebte Ände-
rung der Rechtslage vor Stellung des Genehmigungsantrags im September ohnehin nicht
mehr erreicht werden. Doch auch eine frühere Notifizierung des Hauptsacheentwurfs wäre
nicht angeraten gewesen. Eine solche Notifizierung hätte die Kommission, das GEREK und
die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nicht in die Lage versetzt, die Regu-
lierungsverfügung adäquat beurteilen zu können. Erst das nunmehr geplante Vorgehen, bei
dem der Hauptsacheentwurf der Regulierungsverfügung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der
vorläufigen Entgeltentscheidung im November 2012 notifiziert werden soll, wird die zu betei-
ligenden transnationalen und nationalen Instanzen befähigen, die auf der (übergeordneten)
Ebene der Regulierungsverfügung vorgenommenen Erwägungen mit den daraus auf der
Genehmigungsebene folgenden Ergebnissen abzugleichen und damit in ihrer tatsächlichen
Bedeutung zu erfassen. Derart steigen wiederum die Aussichten, dass die Kommission von
der – das Verfahren nur noch weiter verlängernden – Einleitung eines Phase-II-Verfahrens
im Sinne von § 13 Abs. 4 TKG absehen kann,
vgl. zu einem solchen Phase-II-Verfahren im Fall NL/2012/1284+1285 die Empfehlung
der Kommission C(2012) 3770 vom 13.06.2012.
Schließlich ist auch die der Beschlusskammer grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, eine
Regulierungsverfügung rückwirkend zu erlassen,
vgl. dazu BVerwG, Urteil 6 C 26.10 vom 14.12.2011,
nicht in der Lage, der Betroffenen und der Beschlusskammer eine hinreichende Grundlage
für die Antragstellung und Genehmigung der Entgelte zu bieten und damit den Erlass einer
vorläufigen Regulierungsverfügung redundant werden zu lassen. Denn zum Zeitpunkt von
Antragstellung und Genehmigung werden die später erlassenen rückwirkenden Regelungen
naturgemäß noch nicht bekannt sein.
Der mit dem gewählten Verfahren verfolgte Zweck, zusammen mit der Notifizierung der Re-
gulierungsverfügung bereits vorläufig genehmigte Entgelte vorlegen zu können, hätte also
weder durch ein beschleunigtes Verfahren noch durch die von den Antragstellerinnen zu 1.
bis 3. und die IEN angeführte Möglichkeit der Entgeltbestimmung auf alternativer Grundlage
nach Ziffer 12 der Terminierungsempfehlung erreicht werden können. Die Notwendigkeit
dieses Vorgehens stellt somit auch einen außergewöhnlichen Umstand dar.
Der Erlass der vorläufigen Regulierungsverfügung ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Es
sind keine Einwirkungen dieser Regulierungsverfügung auf andere Rechtsgüter zu entde-
cken, die in der Abwägung deren Erlass unzulässig erscheinen ließe. Dem Interesse der
Beteiligten an Gewährung von Vertrauensschutz in die mit Beschluss BK 3c-11/008 vom
29.09.2011 erteilte Entgeltgenehmigung wird namentlich dadurch Rechnung getragen, dass
die vorläufige Regulierungsverfügung erst ab dem 01.12.2012 materielle Wirksamkeit er-
langt. Im Übrigen wird mit der vorliegenden Eilmaßnahme allein das – nicht drittschützende –
Konsolidierungsverfahren übergangen. Insbesondere das Anhörungsverfahren nach § 135
TKG und das Konsultationsverfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG entspre-
chend sind dagegen bereits vollumfänglich durchgeführt worden. Die von einigen interessier-
ten Parteien und Antragstellerinnen geäußerte Befürchtung, dass das Eilverfahren zu einer
unzureichenden Prüfung der regulatorischen Verpflichtungen führe, trifft somit nicht zu, denn
die Beschlusskammer ist hinsichtlich der auferlegten bzw. beibehaltenen regulatorischen
Verpflichtungen zu einem das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und der interessierten
Parteien berücksichtigenden Urteil gelangt. Die Rechte der Beteiligten bzw. – sofern solche
Rechte überhaupt bestehen - der interessierten Parteien sind damit auf jeden Fall gewahrt
worden. Durch die vorläufige Regulierungsverfügung entstehen weder der Betroffenen noch
Dritten nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigungen. Die Betroffene selbst hat sich mit
dem gewählten Verfahren einverstanden erklärt. Rechtsmittel der Betroffenen gegen die vor-
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läufige Regulierungsverfügung haben keine andere Wirkung auf ihre Wettbewerber als sol-
che gegen eine bereits endgültig erlassene Regulierungsverfügung.
Für die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Betroffenen, der interessierten Parteien
und Antragstellerinnen im Eilverfahren zu den regulatorischen Verpflichtungen selbst wird
auf den anliegenden Entwurf der Regulierungsverfügung verwiesen.
3. Nebenbestimmung
Die vorläufige Regulierungsverfügung endet mit dem Wirksamwerden der endgültigen Regu-
lierungsverfügung. Diese Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 VwVfG
ist angemessen, weil es sich vorliegend um eine vorläufige Regelung handelt und eine end-
gültige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Sofern der endgültigen Regulierungsverfügung –
wie im angefügten Entwurf vorgesehen – Rückwirkung auf den 01.12.2012 beigemessen
werden sollte, wird die vorläufige Regulierungsverfügung mit Erlass der endgültigen Regulie-
rungsverfügung gegenstandslos werden und sich derart auf andere Weise im Sinne von § 43
Abs. 2 VwVfG erledigen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
geben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 1 TKG.
Bonn, den 24.08.2012
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Dr. Geers Wieners
Anlage
Verfügungsentwurf BK 3d-12/009
Beilage
Festlegung der Präsidentenkammer
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3082 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Anlage
Beschlusskammer 3 -Entwurf-
BK 3d-12/009
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Beibehaltung, der Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf den Märk-
ten „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
chen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung
2007/879/EG)
betreffend:
die Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
schäftsführung,
Betroffene,
Antragstellerinnen:
1. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50825 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführung,
2. Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstraße 88-90, 60326 Frankfurt/Main,
vertreten durch die Geschäftsführung,
3. 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
vertreten durch die Geschäftsführung,
4. Callax Telecom Holding GmbH, Leopoldstrasse 16, 40221 Düsseldorf
vertreten durch die Geschäftsführung,
5. MEGA Communications GmbH, Friedrich-Krupp-Straße 16-18, 51564 Kaarst,
vertreten durch die Geschäftsführung,
6. Communication Services Tele 2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
7. 010033 Telecom GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf,
vertreten durch die Geschäftsführung,
8. E Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf,
vertreten durch die E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch die
Geschäftsführung
– Verfahrensbevollmächtigte:
Bonn, 5. September 2012
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der Betroffenen: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch
Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn –
der Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5.: JUCONOMY Rechtsanwälte
Graf Recke Straße 82
40239 Düsseldorf
der Antragstellerinnen zu 6. und 7.: JONES DAY Rechtsanwälte
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt/Main
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
den Beisitzer Matthias Wieners
nach den von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegungen:
Die Betroffene und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG ver-
fügen auf den nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über be-
trächtliche Marktmacht:
1. Anrufzustellung
Nationaler Markt für die
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten ein-
schließlich der lokalen Anrufweiterleitung.
Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen
sowohl Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden,
als auch Terminierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandka-
bel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert
werden und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des
Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu ver-
weigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die
jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Be-
standteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des
Öffentliche Fassung
Bonn, 5. September 2012