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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3082                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2012




                                                                                                   Anlage



       Beschlusskammer 3                                                 -Entwurf-



       BK 3d-12/009
                                               Beschluss



                                          In dem Verwaltungsverfahren


       wegen der Beibehaltung, der Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf den Märk-
       ten „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
       chen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung
       2007/879/EG)

       betreffend:



       die Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Ge-
       schäftsführung,
                                                                                 Betroffene,
       Antragstellerinnen:
       1. NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50825 Köln,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       2. Verizon Deutschland GmbH, Kleyerstraße 88-90, 60326 Frankfurt/Main,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       3. 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       4. Callax Telecom Holding GmbH, Leopoldstrasse 16, 40221 Düsseldorf
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       5. MEGA Communications GmbH, Friedrich-Krupp-Straße 16-18, 51564 Kaarst,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       6. Communication Services Tele 2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       7. 010033 Telecom GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf,
          vertreten durch die Geschäftsführung,
       8. E Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf,
          vertreten durch die E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch die
          Geschäftsführung




       – Verfahrensbevollmächtigte:




                                                                                                   Bonn, 5. September 2012
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17 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3083


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           der Betroffenen:                                Deutsche Telekom AG
                                                           Friedrich-Ebert-Allee 140
                                                           53113 Bonn
                                                           vertreten durch den Vorstand
                                                           dieser vertreten durch

                                                           Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
                                                           Mildred-Scheel-Straße 1
                                                           53175 Bonn –

           der Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5.:        JUCONOMY Rechtsanwälte
                                                           Graf Recke Straße 82
                                                           40239 Düsseldorf

           der Antragstellerinnen zu 6. und 7.:            JONES DAY Rechtsanwälte
                                                           Thurn-und-Taxis-Platz 6
                                                           60313 Frankfurt/Main



           hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
           Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


           durch

           den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
           den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
           den Beisitzer Matthias Wieners

           nach den von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegungen:

              Die Betroffene und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG ver-
              fügen auf den nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über be-
              trächtliche Marktmacht:


              1. Anrufzustellung
              Nationaler Markt für die
                Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten ein-
                 schließlich der lokalen Anrufweiterleitung.
              Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen
              sowohl Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden,
              als auch Terminierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandka-
              bel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert
              werden und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des
              Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
              Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
              Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu ver-
              weigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
              erheben und zu verarbeiten.
              Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
              dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die
              jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Be-
              standteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des



                                                    Öffentliche Fassung


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           Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekon-
           form und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
           Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe,
           dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der
           Technik des Anschlusses.
           Zu dem relevanten Markt zählen Terminierungsleistungen zu geographischen Ruf-
           nummern, zu Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen1 sowie zu Verbindungen
           mit Ziel in der Rufnummerngasse 0(32).
           Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Terminierungen zu Endkunden, die direkt am
           Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der
           Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Termi-
           nierung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird.
           Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-
           Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. dienste-
           neutral erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen
           von so genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, son-
           dern der Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der
           Leistung.


           2. Nationaler Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit
           und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl
           Nationaler Markt für den
            Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau
             plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz
             an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindun-
             gen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für
             Verbindungsnetzbetreiber.
           Gegenstand dieses Vorleistungsmarktes ist auch die gebündelte Zuführung, d. h. die
           Zuführung zu einer höheren Netzebene.
           Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüs-
           sen aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
           (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklö-
           sungen) ihren Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezi-
           fisch auf der Ebene des Internet Protokolls übergeben werden. Die telefondienstspezi-
           fische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die
           Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die
           Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu
           verarbeiten.
           Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
           dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die
           jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindun-
           gen, die tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzu-
           gangsebene übergeben werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.
           Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe,
           dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der
           Technik des Anschlusses.
           Zu dem Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummern-
           gasse 0(32).

       1
        Hierzu zählt nunmehr auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behördenrufnummer
       115. Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.



                                                Öffentliche Fassung


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              Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
              bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral er-
              folgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so ge-
              nannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Da-
              tenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.


              3. Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten
              Nationaler Markt für
                Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der Betrei-
                 ber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten der nach-
                 folgenden Art:

                  o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
                  o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
                    - im Online-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
                  o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im Off-
                    line-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im
                    Offline-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von ICP
                    unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
                    Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
                  o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP sowie
                  o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP unter
                    der Dienstekennzahl 116 xyz.

              Zuführungsleistungen zu erstmalig oder erneut auf dem Markt erbrachten Mehrwert-
              diensten werden diesem Markt ebenfalls zugerechnet, sobald diese verfügbar werden.
              Verfügbar werden neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung ei-
              ner entsprechenden Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.
              Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in
              der Rufnummerngasse 0(32).
              Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der
              Durchführung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes erst auf der dieser
              Abfrage nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.
              Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüs-
              sen aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
              (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklö-
              sungen) ihren Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezi-
              fisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungs-
              ebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich
              dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbe-
              zogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrech-
              nung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
              Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
              dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die
              jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Be-
              standteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des



                                                    Öffentliche Fassung


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         Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekon-
         form und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
         Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe,
         dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der
         Technik des Anschlusses.
         Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
         bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral er-
         folgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so ge-
         nannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Da-
         tenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
         Nicht enthalten sind ferner Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmulti-
         plex-Anschlüsse


       auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2012

       folgende

                              Regulierungsverfügung


       rückwirkend auf den 01.12.2012 beschlossen:

           1. Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 3d-08-023 vom 22.04.2009 aufer-
              legten Verpflichtungen werden wie folgt beibehalten, soweit Verbindungsleistungen so-
              wohl Teil der durch die Festlegung der Präsidentenkammer aus dem Jahre 2008 als
              auch der durch die aktuelle Festlegung definierten Märkte sind und eine Übergabe über
              die PSTN-Zusammenschaltung erfolgt, abgeändert, soweit es den Transit plus Zufüh-
              rung für die Betreiber(vor)auswahl für Ortsnetzverbindungen betrifft, und auferlegt, so-
              weit es die Übergabe über die IP-Zusammenschaltung anbelangt, nämlich:
             1.1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öf-
                  fentlichen Telefonnetz an festen Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Be-
                  troffenen durch Kollokation sowie die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellen-
                  standort der Betroffenen mittels eines Übertragungsweges zu einem Standort des
                  Wettbewerbers zu ermöglichen,
             1.2. über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
             1.3. zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im Rah-
                  men dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Ein-
                  richtungen zu gewähren,
             1.4. im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer
                  1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Un-
                  ternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am
                  gleichen Zusammenschaltungsstandort bei der Betroffenen angemieteten Kollo-
                  kationsflächen miteinander verbinden können, damit diese sich zusammenschalten
                  können oder ein Unternehmen einem oder mehreren anderen Unternehmen den
                  Zugang zu seinen selber bereitgestellten oder angemieteten Übertragungswegen
                  gewähren kann,
             1.5. dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 auf objektiven Maß-
                  stäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
                  den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen,




                                              Öffentliche Fassung


                                                                                                     Bonn, 5. September 2012
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                   1.6. gültige Verträge über Zugänge gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Bundesnetzagentur
                        ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen
                        Fassung vorzulegen und
                   1.7. ein einheitliches Standardangebot für Zugänge nach Ziffern 1.1 bis 1.4, für die eine
                        allgemeine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den
                        Standorten der Koppelung bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern inte-
                        ressierten Unternehmen nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen.
                          Die Regelungen, um die das im Verfahren BK 3g-09-059 vom 16.07.2010 letztmalig
                          geprüfte Standardangebot hinsichtlich der neu auferlegten Zugangsverpflichtungen
                          für IP-Zusammenschaltungen zu vervollständigen ist, sind innerhalb von drei Mona-
                          ten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu veröffentlichen.
                2. Die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1.1 bis 1.4 bleiben bzw. wer-
                   den der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Die Entgelte werden
                   auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leis-
                   tungsbereitstellung nach § 32 TKG genehmigt. Abweichend davon ist bei der Genehmi-
                   gung von Entgelten für Terminierungsleistungen nach der in der Empfehlung der Kom-
                   mission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-
                   Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124,
                   S. 67, empfohlenen Weise vorzugehen. Der Grundsatz, dass das relevante Inkrement
                   zur Bestimmung der leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten sämtliche über das frag-
                   liche Netz erbrachten Verbindungsleistungen umfasst und diese Kosten nutzungsanteilig
                   verteilt werden, und dass im Übrigen ein angemessener Zuschlag für leistungsmengen-
                   neutrale Gemeinkosten berücksichtigt wird, wird auch im Fall von Satz 3 beibehalten.
                3. Die der Betroffenen durch Beschluss BK 3d-08-023 vom 22.04.2009 auferlegten Ver-
                   pflichtungen hinsichtlich solcher Verbindungsleistungen, die nicht mehr Teil eines regu-
                   lierungsbedürftigen Marktes sind, werden widerrufen.
                4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.




                                                          Sachverhalt
           Die Betroffene ist durch Ausgliederung der Festnetzsparte T-Home aus der Deutschen Telekom
           AG und anschließender Verschmelzung auf die T-Mobile Deutschland GmbH sowie gleichzeiti-
           ger Umfirmierung seit dem 30.03.2010 Gesamtrechtsnachfolgerin für das vormals von der Deut-
           schen Telekom AG betriebene bundesweite öffentliche Telefonnetz.
           Die Deutsche Telekom AG ist ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der
           Deutschen Bundespost Telekom. Sie war bis zur Ausgliederung der Fest¬netzsparte und an-
           schließender Verschmelzung auf die T-Mobile Deutschland GmbH Eigentümerin der Telekom-
           munikationsnetze der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bundespost Telekom und der
           hierzu gehörenden technischen Einrichtungen.
           Das Netz der Betroffenen ist mit den jeweiligen Netzen einer Vielzahl von Unternehmen zu-
           sammengeschaltet. Die Zusammenschaltungen basieren auf Zusammenschaltungsverträgen
           bzw. auf Zusammenschaltungsanordnungen.
           Für die Betroffene war bereits unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes vom
           25.07.1996 (BGBl. I S. 1120, im Folgenden TKG1996) eine marktbeherrschende Stellung auf den
           Zusammenschaltungsmärkten festgestellt worden. Als Ergebnis der 2005 erstmals auf der
           Grundlage des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 erfolgten Marktanalyse zu den
           Märkten 8 bis 10 der Empfehlung 2003/311/EG der EU-Kommission wurde von der Präsiden-
           tenkammer festgelegt, dass die Betroffene auf diesen Märkten über beträchtliche Marktmacht
           verfügt. Mit Beschluss BK 4-05-002/R vom 05.10.2005 und Beschluss BK4c-05-005/R vom
           16.11.2005 wurden der Betroffenen daraufhin Verpflichtungen gemäß §§ 13, 19, 21, 30 und 23
           TKG auferlegt. Auf der Grundlage der geänderten Empfehlung 2007/879/EG vom 17.12.2007



                                                     Öffentliche Fassung


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       (Amtsblatt L 344/65) wurde 2008 eine neue Marktanalyse durchgeführt und die Regulierungsver-
       fügung BK3d-08-023 vom 22.04.2009 erlassen mit der Folge, dass auf den Märkten 2 „Verbin-
       dungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ und 3 „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
       fonnetzen an festen Standorten“ eine Reihe von Transitleistungen aus der Regulierung entlas-
       sen wurden. Erstmalig der Regulierung unterworfen wurden Verbindungsleistungen von und zu
       Breitbandanschlüssen, sofern die Verbindungsleistungen über PSTN-Zusammenschaltungen
       übergeben werden, Verbindungsleistungen von und zu Rufnummern der Gasse 0(32) sowie die
       Scheinterminierung.
       Die Betroffene hat 2011 damit begonnen, die Umstellung der bisher auf der Basis des leitungs-
       vermittelten PSTN erfolgten Zusammenschaltung auf eine IP-basierte Zusammenschaltung ein-
       zuleiten, um ihr Festnetz vollständig in ein paketvermitteltes Netz der nächsten Generation
       (NGN) mit einem IP-basierten Kernnetz umzuwandeln. Bisher sind allerdings nur testweise Zu-
       sammenschaltungen mit einzelnen Unternehmen realisiert worden. Langfristig soll die Zusam-
       menschaltung nur noch über zwei (statt bisher bis zu 474) Zusammenschaltungspunkte je Zu-
       sammenschaltungspartner (ICP) auf Basis des IP erfolgen. Die Betroffene will in der Über-
       gangszeit von der PSTN- zur IP-basierten Zusammenschaltung eine sogenannte technologie-
       konforme Übergabe von Verbindungen anbieten. Hierbei richtet sich die Technologie der Über-
       gabe nach der Netztechnologie, in der der angerufene bzw. bei der Zuführung zu Mehrwert-
       diensten der anrufende Anschluss geschaltet ist. Bei Terminierungsleistungen ist die Technolo-
       gie des angerufenen Anschlusses, bei Zuführungsleistungen die Technologie des anrufenden
       Anschlusses maßgebend. Die Technologie des jeweiligen Anschlusses wird durch die Portie-
       rungskennung für PSTN- bzw. IP-Anschlüsse, die der jeweiligen Rufnummer zugewiesen ist,
       identifiziert. Die Zuordnung der Portierungskennungen zu den jeweiligen Rufnummern kann über
       eine Datenbank der Bundesnetzagentur abgefragt werden. Diese Datenbankabfrage ermöglicht
       es dem ICP, die Übergabe über die jeweils vorgesehene Art der Zusammenschaltung durchzu-
       führen. Erfolgt die Übergabe nicht technologiekonform, so wird eine Umwandlung des Anrufes in
       die richtige Technologie über ein Media Gateway erforderlich und soll vom Zusammenschal-
       tungspartner bezahlt werden.
       Die Überprüfung der Festlegung der Präsidentenkammer gemäß § 14 Abs. 2 TKG hat ergeben,
       dass die Betroffene und die mit ihr gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unternehmen auf den
       regulierungsbedürftigen bundesweiten Märkten für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Tele-
       fonnetz und die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
       (Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung 2007/879/EG) weiterhin über beträchtliche Marktmacht
       im Sinne des § 11 TKG verfügen. Gegenüber der vorangegangenen Festlegung der Präsiden-
       tenkammer umfasst die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht neben den über PSTN
       übergebenen Verbindungsleistungen auch Verbindungsleistungen, die über telefondienstspezifi-
       sche IP-Zusammenschaltungen auf der untersten Ebene übergeben werden (im Folgenden be-
       zeichnen IP-Zusammenschaltungen immer telefondienstspezifische Zusammenschaltungen).
       Mit Schreiben vom 15.03.2012 hat die Beschlusskammer der Betroffenen daher angekündigt,
       dass die Beschlusskammer beabsichtigt, die ihr auferlegten Verpflichtungen gemäß §§ 13, 19,
       21, 30 und 23 TKG der Art nach beizubehalten und auf über IP-Zusammenschaltungen überge-
       bene Verbindungsleistungen auszudehnen. Für diese solle auch die Verpflichtung zur Vorlage
       eines Standardangebotes auf IP-Verbindungsleistungen gelten. Weiter sei zu prüfen, ob und in
       welchem Umfang bereits Regelungen zur Einstellung des Angebotes von Verbindungsleistun-
       gen über PSTN-Zusammenschaltungen in das Standardangebot aufzunehmen seien. Im Zu-
       sammenhang mit der anstehenden Migration auf IP-Zusammenschaltungen sei zudem zu erwä-
       gen, die bisherige Beschränkung der Verpflichtung zur Erbringung von Transitleistungen auf das
       Ausfall- und Überlaufrouting aufzuheben, um die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche auch
       beim Rückbau von PSTN-Zusammenschaltungen aufrechtzuerhalten.
       In ihrer Stellungnahme vom 29.03.2012 hat sich die Betroffene gegen eine Erfassung der Leis-
       tungen der IP-Zusammenschaltung gewandt, weil sich diese erst in der Einführungsphase be-
       fänden und erst zum Ende der Regulierungsperiode Marktrelevanz entfalten würden. Insbeson-
       dere eine Zusammenschaltungsverpflichtung sei abzulehnen, weil die IP-Zusammenschaltung
       nur schrittweise eingeführt werden könne und darum ein Anspruch auf Zusammenschaltung
       zum sofortigen Wirkbetrieb nicht erfüllbar sei. Weil die Einführung der IP-Zusammenschaltung



                                              Öffentliche Fassung


                                                                                                     Bonn, 5. September 2012
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           im Konsens mit den anderen ICP erfolge, sei das Streitpotential gering und die Auferlegung ei-
           ner Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 19 TKG ausreichend. Auch eine Entgeltregulierung
           mit Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereit-
           stellung und die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes seien deshalb noch nicht
           gerechtfertigt.
           Sie ist ferner der Ansicht, dass die beschränkte Auferlegung der Transitverpflichtung für die Be-
           treiber(vor)auswahl für Ortsgespräche beibehalten werden sollte. Zwar müsse auf den Rückbau
           der PSTN-Infrastruktur reagiert werden. Doch sollte dies sukzessive durch eine Anpassung der
           Anzahl der LEZB erfolgen. Infolge der Migration in das NGN werde die Auslastung der PSTN-
           ICAs zunehmend sinken, so dass diese in der Fläche nicht mehr effektiv eingesetzt sein würden.
           Um dem zu begegnen sei eine flexible Regelung notwendig, die eine geordnete Migration er-
           mögliche, so dass die unterste Zusammenschaltungsebene durch die Betroffene im Interesse
           aller Marktteilnehmer optimieren könne. Dies sei auf vertraglicher Ebene und nicht auf Ebene
           der Regulierungsverfügung umzusetzen.
           Hinsichtlich der Anwendung der Terminierungsempfehlung vertritt die Betroffene die Auffassung,
           dass diese rechtswidrig sei, denn sie stünde im Widerspruch zu dem in Art. 13 der Zugangsricht-
           linie niedergelegten Grundsatz der Kostenorientierung der Entgelte. Weiter verstoße sie gegen
           die Grundrechte der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit in Art. 15 und 16 der
           Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil sie den Ansatz von Kosten dort verhinde-
           re, wo sie anfielen. Ein analytisches Kostenmodell müsse daher so gestaltet werden, dass es
           auch für die Ermittlung der Entgelte auf der Basis der Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-
           lung genutzt werden könne. Eine Berechnung der Entgelte nach dem pure LRIC-Maßstab sei
           auch nicht besser zur Erreichung der Regulierungsziele geeignet i. S. v. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
           TKG, weil die nicht mehr den Terminierungsentgelten zugeordneten Kosten auf andere Vorleis-
           tungs- und Endkundenprodukte umgelegt werden müssten, was aber teilweise nicht möglich sei,
           so dass die Anbieter von Terminierungsleistungen ihre Kosten nicht mehr erwirtschaften könn-
           ten. Außerdem würde dadurch der Einkauf von Terminierung gegenüber der eigenen Produktion
           bevorzugt.
           Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist am 18.04.2012 auf den Internetseiten der Bundes-
           netzagentur veröffentlicht worden. Gleichzeitig ist im Amtsblatt Nr. 7/2012 vom selben Tage per
           Verfügung Nr. 13/2012 auf diese Veröffentlichung hingewiesen worden. Den interessierten Par-
           teien ist Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Veröffentli-
           chung dazu Stellung zu nehmen.
           Innerhalb dieser Frist sind 16 Stellungnahmen eingegangen.
           Die Betroffene ergänzt ihre Stellungnahme vom 29.03.2012 dahin, dass von der Auferlegung
           einer Verpflichtung zur gebündelten Zusammenschaltung abgesehen werden müsse, weil mit
           dem Produkt ICAs „physical Co-location“ eine von den Wettbewerbern stark nachgefragte Zu-
           gangslösung existiere, in der diese selbst den Übertragungsweg zwischen den Zusammenschal-
           tungspunkten der Betroffenen und ihren eigenen Netzen bereitstellen und dadurch das Angebot
           einer gebündelten Zusammenschaltung überflüssig machten. Eine Verpflichtung zur gebündel-
           ten IP-Zusammenschaltung sei ebenfalls nicht erforderlich, weil die Betroffene bereits freiwillig
           eine N-ICAs Variante „Customer Connect“ anbiete, in der auch der Inter-Building-Abschnitt zum
           Kunden enthalten sei. Die Mietleitungsverbindung zwischen dem Zugangsnachfrager und der
           Betroffenen könne mittlerweile auch von Dritten bereitgestellt werden und sei deshalb nicht mehr
           regulierungsbedürftig. Auf jeden Fall müsse sie nicht mehr gesondert der Entgeltgenehmigungs-
           pflicht unterworfen werden, denn entweder ergebe sich die Genehmigungspflichtigkeit der Ent-
           gelte bereits aus der Regulierung der Mietleitungen, oder die betroffenen Mietleitungsabschnitte
           seien aus der Regulierung entlassen. In beiden Fällen genüge eine nachträgliche Entgeltregulie-
           rung, um sicherzustellen, dass die Betroffene für Inter-Building-Abschnitte keine höheren Entgel-
           te als diejenigen verlange, die ihr durch andere Entgeltgenehmigungen bereits vorgegeben sei-
           en oder die sie am freien Markt verlange.
           Im Zusammenhang mit der Zuführung zur Betreibervorauswahl bei NGN-Zusammenschaltungen
           sei die Ermöglichung der Übergabe des Carrier Identification Code (CIC) nicht erforderlich, weil
           ihr Ziel nur sein könne, dass Verbindungsnetzbetreiber auch Transitleistungen erbringen. Diese



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       könnten aber nicht erforderlich werden, weil die Zusammenschaltung nur redundant an zwei
       Punkten erfolge und für solche Transitleistungen deshalb kein Raum sei.
       Bezüglich der Entgeltregulierung wendet sich die Betroffene gegen die Ermittlung ausschließlich
       anhand eines NGN-basierten Kostenmodells. Diese stehe im Widerspruch zur von der Bundes-
       netzagentur in der Vergangenheit geäußerten Auffassung, dass der Wechsel zu NGN nicht zu
       drastischen Entgeltabsenkungen führen dürfe und deshalb ein Gleitpfad vorzusehen sei. Außer-
       dem müssten in der Übergangsphase NGN und PSTN bei insgesamt sinkenden Verkehrsmen-
       gen parallel betrieben werden, was zu steigenden Kosten und deshalb steigenden Terminie-
       rungsentgelten führen müsse. Das vorgesehene „Analytische Kostenmodell für das Breitband-
       netz“ des WIK sei nicht genügend auf die tatsächlichen Verhältnisse bezogen und berücksichti-
       ge die bestehenden Netzstrukturen nicht ausreichend. Die Definition der Verkehrsklassen und
       Dienstekategorien sei weiterhin unzureichend. Erhebliche Mängel bei der Bestimmung von so-
       genannten Mark-up-Faktoren und der Verteilung der Kosten auf die mittlere Bandbreite lägen
       weiterhin vor. Durch den gewählten Verteilschlüssel für die Kosten würden die tatsächlichen
       Kosten für Sprachverkehr unterschätzt. Zudem seien die abgefragten Daten nicht klar genug
       bestimmt, was eine sachgerechte Befüllung des Modells erschwere.
       Für ein realistisches Kostenmodell reiche es nicht aus, im Rahmen eines prinzipiell zu begrü-
       ßenden scorched-node-Ansatzes nur die sogenannten „MPoP“-Standorte und die gegenwärtig
       an jedem dieser Standorte gegebene Nachfrage nach Zusammenschaltungsleistungen anzuset-
       zen, aber nicht die tatsächlich gegebene Technologie zu berücksichtigen, sondern stattdessen
       von einer zukünftigen Technologie und einer optimierten Wegeführung im Konzentrations- und
       Kernnetz auszugehen. Hierdurch würde unterstellt, dass der Netzbetreiber sofort sämtliche Ska-
       len- und Verbundvorteile nutzen könne, ohne eine Migrationszeit zu benötigen. Es müsse daher
       der Parallelbetrieb der verschiedenen Technologien und die daraus folgende schrittweise Migra-
       tion auf die neue Technologie zu Grunde gelegt werden. Disruptive Entgeltabsenkungen seien
       zu vermeiden und könnten auch nicht wie von der Beschlusskammer angestrebt durch eine Be-
       rücksichtigung des parallelen Betriebs von PSTN und NGN als gerechtfertigter neutraler Auf-
       wand nach § 32 Abs. 2 TKG vermieden werden. Denn dessen Berücksichtigung sei alleine in
       das Belieben der Beschlusskammer gestellt, während die Anwendung eines Gleitpfades wie
       vom Gesetzgeber vorgesehen nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG rechtsverbindlich sichergestellt
       werden könnte. Hierdurch würde für die Betroffene die erforderliche Planungssicherheit geschaf-
       fen.
       Weiter dürfe die Beschlusskammer bei der Entscheidung über die Entgeltregulierung nicht die
       bereits erkennbar gewordenen Mängel des Breitbandkostenmodells des WIK ignorieren. Nach
       dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung sei die Beschlusskammer rechtlich ver-
       pflichtet, bereits jetzt sicherzustellen, dass das im Entgeltgenehmigungsverfahren zum Einsatz
       kommende Modell im Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung nicht zu sachwidrigen Ergebnissen
       führe, welche die Rechte der von der Entgeltregulierung betroffenen Unternehmen verletzten.
       Die Vorgabe der Verwendung eines Kostenmodells sollte deshalb entfallen.
       Der BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V. (BREKO), die EWE TEL GmbH, die
       Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN), die QSC AG und die Versatel AG begrüßen aus-
       drücklich die Einbeziehung der über IP-Zusammenschaltungen übergebenen Verbindungsleis-
       tungen in die Regulierung. Sie befürworten im Falle des Angebots einer technologiekonformen
       Übergabe auch die Beschränkung der Regulierung auf technologiekonform übergebene Verbin-
       dungsleistungen, weil die bei nicht technologiekonformer Übergabe erforderliche Wandlung
       auch vom ICP oder Dritten erbracht werden könne. Ein Wandlungsentgelt dürfe aber nur dann
       erhoben werden, wenn die Betroffene einem ICP die Zusammenschaltung nach den Grundsät-
       zen einer technologiekonformen Übergabe auch tatsächlich anbietet und der ICP somit die Mög-
       lichkeit hat, technologiekonform zu übergeben.
       Nach Ansicht der Versatel AG soll der Wechsel von PSTN- auf IP-Zusammenschaltungen nicht
       regulatorisch forciert werden, weil gegenwärtig noch die Mehrzahl aller Anschlüsse im PSTN
       geschaltet sei. Die Geschwindigkeit des Wechsels solle allein den Unternehmen überlassen
       bleiben.




                                              Öffentliche Fassung


                                                                                                     Bonn, 5. September 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3091


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           Die Antragstellerinnen zu 2., 6. und 7. sowie die IEN kritisieren, dass die Betroffene nicht dazu
           verpflichtet werde, neben einer technologiekonformen Übergabe auch eine technologieneutrale
           Übergabe anzubieten. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Technologieneutralität und ge-
           statte es der Betroffenen, durch ihre Vertragsgestaltung zu entscheiden, ob ihre Leistungen der
           Regulierung unterliegen oder nicht. Sie könne so auch die Entgeltregulierung unterlaufen und
           ungerechtfertigt hohe Wandlungsentgelte verlangen. Die IEN fordert, der Betroffenen die Erhe-
           bung von Entgelten für zwangsweise herbeigeführte Wandlungsleistungen zu untersagen. Auch
           sei die Zuordnung von Rufnummern zu Netztechnologien für die Zusammenschaltungspartner
           nicht zu überprüfen. Viele Zusammenschaltungspartner der Betroffenen könnten es sich zudem
           nicht erlauben, eine vollständig ausgebaute PSTN-Zusammenschaltung neben einer IP-
           Zusammenschaltung zu betreiben.
           Die Antragstellerinnen zu 3. 4. und 5. bemängeln zusätzlich, dass die Betroffene mangels aus-
           reichender Kapazitäten gar nicht ausreichend schnell genug IP-Zusammenschaltungen anbieten
           könne, so dass für identische Leistungen zusätzliche Wandlungs- und Transitentgelte erhoben
           würden, ohne dass die Zusammenschaltungspartner sie vermeiden könnten. Auch müsse die
           IP-Zusammenschaltung symmetrisch ausgestaltet werden, bisher habe die Betroffene aber noch
           keine IP-Zusammenschaltung bei ihren Zusammenschaltungspartnern nachgefragt. Die Migrati-
           onsprozesse und die Entscheidung über die Anwendung einer technologieneutralen oder tech-
           nologiekonformen Übergabe dürfe nicht in das Belieben der Betroffenen gestellt werden, ihr sei-
           en definierte Migrationsszenarien vorzugeben. Jeder Nachfrager müsse die Möglichkeit haben,
           sich die Form der Übergabe als auch die damit verbundenen Entgelte anordnen zu lassen.
           Die Aufhebung der Beschränkung der Transitleistungen bei der Zuführung zur Betreibervoraus-
           wahl bei Ortsgesprächen auf das Überlaufrouting wird von der QSC AG und den Antragstellerin-
           nen zu 3., 4. und 5. abgelehnt. Die Aufhebung dieser Einschränkung entwerte die Investitionen
           der Unternehmen, die in die Erschließung der 474 LEZB investiert haben. Bei deren Investiti-
           onsplanungen hätte die disruptive Entscheidung der Aufhebung der Beschränkung der Transit-
           verpflichtung nicht berücksichtigt werden können. Die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche
           trage in ihrer gegenwärtigen Form wesentlich zur Auslastung von LEZB bei. Sollte die bisherige
           Beschränkung der Transitverpflichtung aufgehoben und das Angebot der Betreibervorauswahl
           für Ortsgespräche auch jenen Unternehmen geöffnet werden, die lediglich GEZB erschlossen
           hätten, so würde das die Auslastung der Zusammenschaltungen auf LEZB-Ebene stark beein-
           trächtigen und zu einem Rückbau von LEZB über das alleine von der Migration zu NGN bewirkte
           Maß führen. Mit der zurückgehenden Erschließung der LEZB durch Wettbewerber für die Be-
           treibervorauswahl würden auch die Voraussetzungen für die wettbewerbliche Erbringung von
           Transitleistungen für die Terminierung verschlechtert, so dass hier wieder eine marktbeherr-
           schende Stellung der Betroffenen entstehen und die erneute Regulierung von Transitleistungen
           außerhalb der Betreibervorauswahl erforderlich werden könne. Im Übrigen sei angesichts der
           zurückgehenden Verkehrsmengen nicht davon auszugehen, dass noch mit Markteintritten für
           die Betreibervorauswahl durch weitere Unternehmen gerechnet werden könne, so dass das mit
           der Aufhebung der Beschränkung der Transitverpflichtung verfolgte Ziel nicht erreicht werden
           könne und lediglich die getätigten Investitionen der bereits tätigen Anbieter entwertet würden.
           Die Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5. fordern daher, zumindest die Erschließung der 23 GEZB
           zur Voraussetzung des Angebots der Betreibervorauswahl im Ortsnetz zu machen.
           Weiter müsse nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 3. 4. und 5. das CIC-Hosting für die
           Betreibervorauswahl im NGN bereits in der Migrationsphase ermöglicht werden, weil sonst klei-
           nere Anbieter, die die Mindestverkehrsmengen für die IP-Zusammenschaltung nicht erbringen
           könnten, vom Angebot der Betreibervorauswahl ausgeschlossen würden. Insgesamt müssten
           Wandlung und Transit für die Betreibervorauswahl unter NGN-Bedingungen vollständig reguliert
           werden. Weiter sei in der auferlegten Gleichbehandlungsverpflichtung ausdrücklich auszuspre-
           chen, dass interne und externe Nachfrager der Vorleistungen der Betroffenen gleich zu behan-
           deln seien, um eine Umgehung des Diskriminierungsverbotes durch Umstrukturierungen der
           Betroffenen zu verhindern.
           Die Auferlegung einer Standardangebotsverpflichtung für die IP-Zusammenschaltung wird vom
           BREKO, der EWE TEL GmbH, der QSC AG und der Versatel AG begrüßt. Die gegenwärtigen
           Verhandlungen mit der Betroffenen hierzu verliefen nicht so reibungslos, dass auf ein Standard-



                                                   Öffentliche Fassung


Bonn, 5. September 2012
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