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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral er-
folgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so ge-
nannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Da-
tenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
3. Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten
Nationaler Markt für
Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der Betrei-
ber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten der nach-
folgenden Art:
o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
- im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im Off-
line-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im
Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von ICP
unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP sowie
o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP unter
der Dienstekennzahl 116 xyz.
Zuführungsleistungen zu erstmalig oder erneut auf dem Markt erbrachten Mehrwert-
diensten werden diesem Markt ebenfalls zugerechnet, sobald diese verfügbar werden.
Verfügbar werden neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung ei-
ner entsprechenden Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in
der Rufnummerngasse 0(32).
Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der
Durchführung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes erst auf der dieser
Abfrage nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.
Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüs-
sen aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen
(DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklö-
sungen) ihren Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezi-
fisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungs-
ebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich
dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbe-
zogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrech-
nung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die
jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Be-
standteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des
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Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekon-
form und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe,
dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der
Technik des Anschlusses.
Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral er-
folgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so ge-
nannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Da-
tenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
Nicht enthalten sind ferner Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmulti-
plex-Anschlüsse
auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2012
folgende
Regulierungsverfügung
rückwirkend auf den 01.12.2012 beschlossen:
1. Die der Betroffenen mit der Regulierungsverfügung BK 3d-08-023 vom 22.04.2009 aufer-
legten Verpflichtungen werden wie folgt beibehalten, soweit Verbindungsleistungen so-
wohl Teil der durch die Festlegung der Präsidentenkammer aus dem Jahre 2008 als
auch der durch die aktuelle Festlegung definierten Märkte sind und eine Übergabe über
die PSTN-Zusammenschaltung erfolgt, abgeändert, soweit es den Transit plus Zufüh-
rung für die Betreiber(vor)auswahl für Ortsnetzverbindungen betrifft, und auferlegt, so-
weit es die Übergabe über die IP-Zusammenschaltung anbelangt, nämlich:
1.1. Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem öf-
fentlichen Telefonnetz an festen Standorten am Vermittlungsstellenstandort der Be-
troffenen durch Kollokation sowie die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellen-
standort der Betroffenen mittels eines Übertragungsweges zu einem Standort des
Wettbewerbers zu ermöglichen,
1.2. über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
1.3. zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. Kollokation sowie im Rah-
men dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Ein-
richtungen zu gewähren,
1.4. im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer
1.3 Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Un-
ternehmen in der Weise zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am
gleichen Zusammenschaltungsstandort bei der Betroffenen angemieteten Kollo-
kationsflächen miteinander verbinden können, damit diese sich zusammenschalten
können oder ein Unternehmen einem oder mehreren anderen Unternehmen den
Zugang zu seinen selber bereitgestellten oder angemieteten Übertragungswegen
gewähren kann,
1.5. dass Vereinbarungen über Zugänge gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 auf objektiven Maß-
stäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen,
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1.6. gültige Verträge über Zugänge gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Bundesnetzagentur
ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer vertraulichen
Fassung vorzulegen und
1.7. ein einheitliches Standardangebot für Zugänge nach Ziffern 1.1 bis 1.4, für die eine
allgemeine Nachfrage besteht, zu veröffentlichen, wobei die Angaben zu den
Standorten der Koppelung bzw. der Kollokation nicht veröffentlicht, sondern inte-
ressierten Unternehmen nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden müssen.
Die Regelungen, um die das im Verfahren BK 3g-09-059 vom 16.07.2010 letztmalig
geprüfte Standardangebot hinsichtlich der neu auferlegten Zugangsverpflichtungen
für IP-Zusammenschaltungen zu vervollständigen ist, sind innerhalb von drei Mona-
ten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu veröffentlichen.
2. Die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1.1 bis 1.4 bleiben bzw. wer-
den der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Die Entgelte werden
auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leis-
tungsbereitstellung nach § 32 TKG genehmigt. Abweichend davon ist bei der Genehmi-
gung von Entgelten für Terminierungsleistungen nach der in der Empfehlung der Kom-
mission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-
Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124,
S. 67, empfohlenen Weise vorzugehen. Der Grundsatz, dass das relevante Inkrement
zur Bestimmung der leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten sämtliche über das frag-
liche Netz erbrachten Verbindungsleistungen umfasst und diese Kosten nutzungsanteilig
verteilt werden, und dass im Übrigen ein angemessener Zuschlag für leistungsmengen-
neutrale Gemeinkosten berücksichtigt wird, wird auch im Fall von Satz 3 beibehalten.
3. Die der Betroffenen durch Beschluss BK 3d-08-023 vom 22.04.2009 auferlegten Ver-
pflichtungen hinsichtlich solcher Verbindungsleistungen, die nicht mehr Teil eines regu-
lierungsbedürftigen Marktes sind, werden widerrufen.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Sachverhalt
Die Betroffene ist durch Ausgliederung der Festnetzsparte T-Home aus der Deutschen Telekom
AG und anschließender Verschmelzung auf die T-Mobile Deutschland GmbH sowie gleichzeiti-
ger Umfirmierung seit dem 30.03.2010 Gesamtrechtsnachfolgerin für das vormals von der Deut-
schen Telekom AG betriebene bundesweite öffentliche Telefonnetz.
Die Deutsche Telekom AG ist ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der
Deutschen Bundespost Telekom. Sie war bis zur Ausgliederung der Fest¬netzsparte und an-
schließender Verschmelzung auf die T-Mobile Deutschland GmbH Eigentümerin der Telekom-
munikationsnetze der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Bundespost Telekom und der
hierzu gehörenden technischen Einrichtungen.
Das Netz der Betroffenen ist mit den jeweiligen Netzen einer Vielzahl von Unternehmen zu-
sammengeschaltet. Die Zusammenschaltungen basieren auf Zusammenschaltungsverträgen
bzw. auf Zusammenschaltungsanordnungen.
Für die Betroffene war bereits unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes vom
25.07.1996 (BGBl. I S. 1120, im Folgenden TKG1996) eine marktbeherrschende Stellung auf den
Zusammenschaltungsmärkten festgestellt worden. Als Ergebnis der 2005 erstmals auf der
Grundlage des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004 erfolgten Marktanalyse zu den
Märkten 8 bis 10 der Empfehlung 2003/311/EG der EU-Kommission wurde von der Präsiden-
tenkammer festgelegt, dass die Betroffene auf diesen Märkten über beträchtliche Marktmacht
verfügt. Mit Beschluss BK 4-05-002/R vom 05.10.2005 und Beschluss BK4c-05-005/R vom
16.11.2005 wurden der Betroffenen daraufhin Verpflichtungen gemäß §§ 13, 19, 21, 30 und 23
TKG auferlegt. Auf der Grundlage der geänderten Empfehlung 2007/879/EG vom 17.12.2007
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(Amtsblatt L 344/65) wurde 2008 eine neue Marktanalyse durchgeführt und die Regulierungsver-
fügung BK3d-08-023 vom 22.04.2009 erlassen mit der Folge, dass auf den Märkten 2 „Verbin-
dungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ und 3 „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
fonnetzen an festen Standorten“ eine Reihe von Transitleistungen aus der Regulierung entlas-
sen wurden. Erstmalig der Regulierung unterworfen wurden Verbindungsleistungen von und zu
Breitbandanschlüssen, sofern die Verbindungsleistungen über PSTN-Zusammenschaltungen
übergeben werden, Verbindungsleistungen von und zu Rufnummern der Gasse 0(32) sowie die
Scheinterminierung.
Die Betroffene hat 2011 damit begonnen, die Umstellung der bisher auf der Basis des leitungs-
vermittelten PSTN erfolgten Zusammenschaltung auf eine IP-basierte Zusammenschaltung ein-
zuleiten, um ihr Festnetz vollständig in ein paketvermitteltes Netz der nächsten Generation
(NGN) mit einem IP-basierten Kernnetz umzuwandeln. Bisher sind allerdings nur testweise Zu-
sammenschaltungen mit einzelnen Unternehmen realisiert worden. Langfristig soll die Zusam-
menschaltung nur noch über zwei (statt bisher bis zu 474) Zusammenschaltungspunkte je Zu-
sammenschaltungspartner (ICP) auf Basis des IP erfolgen. Die Betroffene will in der Über-
gangszeit von der PSTN- zur IP-basierten Zusammenschaltung eine sogenannte technologie-
konforme Übergabe von Verbindungen anbieten. Hierbei richtet sich die Technologie der Über-
gabe nach der Netztechnologie, in der der angerufene bzw. bei der Zuführung zu Mehrwert-
diensten der anrufende Anschluss geschaltet ist. Bei Terminierungsleistungen ist die Technolo-
gie des angerufenen Anschlusses, bei Zuführungsleistungen die Technologie des anrufenden
Anschlusses maßgebend. Die Technologie des jeweiligen Anschlusses wird durch die Portie-
rungskennung für PSTN- bzw. IP-Anschlüsse, die der jeweiligen Rufnummer zugewiesen ist,
identifiziert. Die Zuordnung der Portierungskennungen zu den jeweiligen Rufnummern kann über
eine Datenbank der Bundesnetzagentur abgefragt werden. Diese Datenbankabfrage ermöglicht
es dem ICP, die Übergabe über die jeweils vorgesehene Art der Zusammenschaltung durchzu-
führen. Erfolgt die Übergabe nicht technologiekonform, so wird eine Umwandlung des Anrufes in
die richtige Technologie über ein Media Gateway erforderlich und soll vom Zusammenschal-
tungspartner bezahlt werden.
Die Überprüfung der Festlegung der Präsidentenkammer gemäß § 14 Abs. 2 TKG hat ergeben,
dass die Betroffene und die mit ihr gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unternehmen auf den
regulierungsbedürftigen bundesweiten Märkten für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Tele-
fonnetz und die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
(Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung 2007/879/EG) weiterhin über beträchtliche Marktmacht
im Sinne des § 11 TKG verfügen. Gegenüber der vorangegangenen Festlegung der Präsiden-
tenkammer umfasst die Feststellung der beträchtlichen Marktmacht neben den über PSTN
übergebenen Verbindungsleistungen auch Verbindungsleistungen, die über telefondienstspezifi-
sche IP-Zusammenschaltungen auf der untersten Ebene übergeben werden (im Folgenden be-
zeichnen IP-Zusammenschaltungen immer telefondienstspezifische Zusammenschaltungen).
Mit Schreiben vom 15.03.2012 hat die Beschlusskammer der Betroffenen daher angekündigt,
dass die Beschlusskammer beabsichtigt, die ihr auferlegten Verpflichtungen gemäß §§ 13, 19,
21, 30 und 23 TKG der Art nach beizubehalten und auf über IP-Zusammenschaltungen überge-
bene Verbindungsleistungen auszudehnen. Für diese solle auch die Verpflichtung zur Vorlage
eines Standardangebotes auf IP-Verbindungsleistungen gelten. Weiter sei zu prüfen, ob und in
welchem Umfang bereits Regelungen zur Einstellung des Angebotes von Verbindungsleistun-
gen über PSTN-Zusammenschaltungen in das Standardangebot aufzunehmen seien. Im Zu-
sammenhang mit der anstehenden Migration auf IP-Zusammenschaltungen sei zudem zu erwä-
gen, die bisherige Beschränkung der Verpflichtung zur Erbringung von Transitleistungen auf das
Ausfall- und Überlaufrouting aufzuheben, um die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche auch
beim Rückbau von PSTN-Zusammenschaltungen aufrechtzuerhalten.
In ihrer Stellungnahme vom 29.03.2012 hat sich die Betroffene gegen eine Erfassung der Leis-
tungen der IP-Zusammenschaltung gewandt, weil sich diese erst in der Einführungsphase be-
fänden und erst zum Ende der Regulierungsperiode Marktrelevanz entfalten würden. Insbeson-
dere eine Zusammenschaltungsverpflichtung sei abzulehnen, weil die IP-Zusammenschaltung
nur schrittweise eingeführt werden könne und darum ein Anspruch auf Zusammenschaltung
zum sofortigen Wirkbetrieb nicht erfüllbar sei. Weil die Einführung der IP-Zusammenschaltung
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im Konsens mit den anderen ICP erfolge, sei das Streitpotential gering und die Auferlegung ei-
ner Gleichbehandlungsverpflichtung nach § 19 TKG ausreichend. Auch eine Entgeltregulierung
mit Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung und die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes seien deshalb noch nicht
gerechtfertigt.
Sie ist ferner der Ansicht, dass die beschränkte Auferlegung der Transitverpflichtung für die Be-
treiber(vor)auswahl für Ortsgespräche beibehalten werden sollte. Zwar müsse auf den Rückbau
der PSTN-Infrastruktur reagiert werden. Doch sollte dies sukzessive durch eine Anpassung der
Anzahl der LEZB erfolgen. Infolge der Migration in das NGN werde die Auslastung der PSTN-
ICAs zunehmend sinken, so dass diese in der Fläche nicht mehr effektiv eingesetzt sein würden.
Um dem zu begegnen sei eine flexible Regelung notwendig, die eine geordnete Migration er-
mögliche, so dass die unterste Zusammenschaltungsebene durch die Betroffene im Interesse
aller Marktteilnehmer optimieren könne. Dies sei auf vertraglicher Ebene und nicht auf Ebene
der Regulierungsverfügung umzusetzen.
Hinsichtlich der Anwendung der Terminierungsempfehlung vertritt die Betroffene die Auffassung,
dass diese rechtswidrig sei, denn sie stünde im Widerspruch zu dem in Art. 13 der Zugangsricht-
linie niedergelegten Grundsatz der Kostenorientierung der Entgelte. Weiter verstoße sie gegen
die Grundrechte der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit in Art. 15 und 16 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil sie den Ansatz von Kosten dort verhinde-
re, wo sie anfielen. Ein analytisches Kostenmodell müsse daher so gestaltet werden, dass es
auch für die Ermittlung der Entgelte auf der Basis der Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-
lung genutzt werden könne. Eine Berechnung der Entgelte nach dem pure LRIC-Maßstab sei
auch nicht besser zur Erreichung der Regulierungsziele geeignet i. S. v. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
TKG, weil die nicht mehr den Terminierungsentgelten zugeordneten Kosten auf andere Vorleis-
tungs- und Endkundenprodukte umgelegt werden müssten, was aber teilweise nicht möglich sei,
so dass die Anbieter von Terminierungsleistungen ihre Kosten nicht mehr erwirtschaften könn-
ten. Außerdem würde dadurch der Einkauf von Terminierung gegenüber der eigenen Produktion
bevorzugt.
Der Entwurf einer Regulierungsverfügung ist am 18.04.2012 auf den Internetseiten der Bundes-
netzagentur veröffentlicht worden. Gleichzeitig ist im Amtsblatt Nr. 7/2012 vom selben Tage per
Verfügung Nr. 13/2012 auf diese Veröffentlichung hingewiesen worden. Den interessierten Par-
teien ist Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Veröffentli-
chung dazu Stellung zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist sind 16 Stellungnahmen eingegangen.
Die Betroffene ergänzt ihre Stellungnahme vom 29.03.2012 dahin, dass von der Auferlegung
einer Verpflichtung zur gebündelten Zusammenschaltung abgesehen werden müsse, weil mit
dem Produkt ICAs „physical Co-location“ eine von den Wettbewerbern stark nachgefragte Zu-
gangslösung existiere, in der diese selbst den Übertragungsweg zwischen den Zusammenschal-
tungspunkten der Betroffenen und ihren eigenen Netzen bereitstellen und dadurch das Angebot
einer gebündelten Zusammenschaltung überflüssig machten. Eine Verpflichtung zur gebündel-
ten IP-Zusammenschaltung sei ebenfalls nicht erforderlich, weil die Betroffene bereits freiwillig
eine N-ICAs Variante „Customer Connect“ anbiete, in der auch der Inter-Building-Abschnitt zum
Kunden enthalten sei. Die Mietleitungsverbindung zwischen dem Zugangsnachfrager und der
Betroffenen könne mittlerweile auch von Dritten bereitgestellt werden und sei deshalb nicht mehr
regulierungsbedürftig. Auf jeden Fall müsse sie nicht mehr gesondert der Entgeltgenehmigungs-
pflicht unterworfen werden, denn entweder ergebe sich die Genehmigungspflichtigkeit der Ent-
gelte bereits aus der Regulierung der Mietleitungen, oder die betroffenen Mietleitungsabschnitte
seien aus der Regulierung entlassen. In beiden Fällen genüge eine nachträgliche Entgeltregulie-
rung, um sicherzustellen, dass die Betroffene für Inter-Building-Abschnitte keine höheren Entgel-
te als diejenigen verlange, die ihr durch andere Entgeltgenehmigungen bereits vorgegeben sei-
en oder die sie am freien Markt verlange.
Im Zusammenhang mit der Zuführung zur Betreibervorauswahl bei NGN-Zusammenschaltungen
sei die Ermöglichung der Übergabe des Carrier Identification Code (CIC) nicht erforderlich, weil
ihr Ziel nur sein könne, dass Verbindungsnetzbetreiber auch Transitleistungen erbringen. Diese
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könnten aber nicht erforderlich werden, weil die Zusammenschaltung nur redundant an zwei
Punkten erfolge und für solche Transitleistungen deshalb kein Raum sei.
Bezüglich der Entgeltregulierung wendet sich die Betroffene gegen die Ermittlung ausschließlich
anhand eines NGN-basierten Kostenmodells. Diese stehe im Widerspruch zur von der Bundes-
netzagentur in der Vergangenheit geäußerten Auffassung, dass der Wechsel zu NGN nicht zu
drastischen Entgeltabsenkungen führen dürfe und deshalb ein Gleitpfad vorzusehen sei. Außer-
dem müssten in der Übergangsphase NGN und PSTN bei insgesamt sinkenden Verkehrsmen-
gen parallel betrieben werden, was zu steigenden Kosten und deshalb steigenden Terminie-
rungsentgelten führen müsse. Das vorgesehene „Analytische Kostenmodell für das Breitband-
netz“ des WIK sei nicht genügend auf die tatsächlichen Verhältnisse bezogen und berücksichti-
ge die bestehenden Netzstrukturen nicht ausreichend. Die Definition der Verkehrsklassen und
Dienstekategorien sei weiterhin unzureichend. Erhebliche Mängel bei der Bestimmung von so-
genannten Mark-up-Faktoren und der Verteilung der Kosten auf die mittlere Bandbreite lägen
weiterhin vor. Durch den gewählten Verteilschlüssel für die Kosten würden die tatsächlichen
Kosten für Sprachverkehr unterschätzt. Zudem seien die abgefragten Daten nicht klar genug
bestimmt, was eine sachgerechte Befüllung des Modells erschwere.
Für ein realistisches Kostenmodell reiche es nicht aus, im Rahmen eines prinzipiell zu begrü-
ßenden scorched-node-Ansatzes nur die sogenannten „MPoP“-Standorte und die gegenwärtig
an jedem dieser Standorte gegebene Nachfrage nach Zusammenschaltungsleistungen anzuset-
zen, aber nicht die tatsächlich gegebene Technologie zu berücksichtigen, sondern stattdessen
von einer zukünftigen Technologie und einer optimierten Wegeführung im Konzentrations- und
Kernnetz auszugehen. Hierdurch würde unterstellt, dass der Netzbetreiber sofort sämtliche Ska-
len- und Verbundvorteile nutzen könne, ohne eine Migrationszeit zu benötigen. Es müsse daher
der Parallelbetrieb der verschiedenen Technologien und die daraus folgende schrittweise Migra-
tion auf die neue Technologie zu Grunde gelegt werden. Disruptive Entgeltabsenkungen seien
zu vermeiden und könnten auch nicht wie von der Beschlusskammer angestrebt durch eine Be-
rücksichtigung des parallelen Betriebs von PSTN und NGN als gerechtfertigter neutraler Auf-
wand nach § 32 Abs. 2 TKG vermieden werden. Denn dessen Berücksichtigung sei alleine in
das Belieben der Beschlusskammer gestellt, während die Anwendung eines Gleitpfades wie
vom Gesetzgeber vorgesehen nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG rechtsverbindlich sichergestellt
werden könnte. Hierdurch würde für die Betroffene die erforderliche Planungssicherheit geschaf-
fen.
Weiter dürfe die Beschlusskammer bei der Entscheidung über die Entgeltregulierung nicht die
bereits erkennbar gewordenen Mängel des Breitbandkostenmodells des WIK ignorieren. Nach
dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung sei die Beschlusskammer rechtlich ver-
pflichtet, bereits jetzt sicherzustellen, dass das im Entgeltgenehmigungsverfahren zum Einsatz
kommende Modell im Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung nicht zu sachwidrigen Ergebnissen
führe, welche die Rechte der von der Entgeltregulierung betroffenen Unternehmen verletzten.
Die Vorgabe der Verwendung eines Kostenmodells sollte deshalb entfallen.
Der BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V. (BREKO), die EWE TEL GmbH, die
Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN), die QSC AG und die Versatel AG begrüßen aus-
drücklich die Einbeziehung der über IP-Zusammenschaltungen übergebenen Verbindungsleis-
tungen in die Regulierung. Sie befürworten im Falle des Angebots einer technologiekonformen
Übergabe auch die Beschränkung der Regulierung auf technologiekonform übergebene Verbin-
dungsleistungen, weil die bei nicht technologiekonformer Übergabe erforderliche Wandlung
auch vom ICP oder Dritten erbracht werden könne. Ein Wandlungsentgelt dürfe aber nur dann
erhoben werden, wenn die Betroffene einem ICP die Zusammenschaltung nach den Grundsät-
zen einer technologiekonformen Übergabe auch tatsächlich anbietet und der ICP somit die Mög-
lichkeit hat, technologiekonform zu übergeben.
Nach Ansicht der Versatel AG soll der Wechsel von PSTN- auf IP-Zusammenschaltungen nicht
regulatorisch forciert werden, weil gegenwärtig noch die Mehrzahl aller Anschlüsse im PSTN
geschaltet sei. Die Geschwindigkeit des Wechsels solle allein den Unternehmen überlassen
bleiben.
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Die Antragstellerinnen zu 2., 6. und 7. sowie die IEN kritisieren, dass die Betroffene nicht dazu
verpflichtet werde, neben einer technologiekonformen Übergabe auch eine technologieneutrale
Übergabe anzubieten. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Technologieneutralität und ge-
statte es der Betroffenen, durch ihre Vertragsgestaltung zu entscheiden, ob ihre Leistungen der
Regulierung unterliegen oder nicht. Sie könne so auch die Entgeltregulierung unterlaufen und
ungerechtfertigt hohe Wandlungsentgelte verlangen. Die IEN fordert, der Betroffenen die Erhe-
bung von Entgelten für zwangsweise herbeigeführte Wandlungsleistungen zu untersagen. Auch
sei die Zuordnung von Rufnummern zu Netztechnologien für die Zusammenschaltungspartner
nicht zu überprüfen. Viele Zusammenschaltungspartner der Betroffenen könnten es sich zudem
nicht erlauben, eine vollständig ausgebaute PSTN-Zusammenschaltung neben einer IP-
Zusammenschaltung zu betreiben.
Die Antragstellerinnen zu 3. 4. und 5. bemängeln zusätzlich, dass die Betroffene mangels aus-
reichender Kapazitäten gar nicht ausreichend schnell genug IP-Zusammenschaltungen anbieten
könne, so dass für identische Leistungen zusätzliche Wandlungs- und Transitentgelte erhoben
würden, ohne dass die Zusammenschaltungspartner sie vermeiden könnten. Auch müsse die
IP-Zusammenschaltung symmetrisch ausgestaltet werden, bisher habe die Betroffene aber noch
keine IP-Zusammenschaltung bei ihren Zusammenschaltungspartnern nachgefragt. Die Migrati-
onsprozesse und die Entscheidung über die Anwendung einer technologieneutralen oder tech-
nologiekonformen Übergabe dürfe nicht in das Belieben der Betroffenen gestellt werden, ihr sei-
en definierte Migrationsszenarien vorzugeben. Jeder Nachfrager müsse die Möglichkeit haben,
sich die Form der Übergabe als auch die damit verbundenen Entgelte anordnen zu lassen.
Die Aufhebung der Beschränkung der Transitleistungen bei der Zuführung zur Betreibervoraus-
wahl bei Ortsgesprächen auf das Überlaufrouting wird von der QSC AG und den Antragstellerin-
nen zu 3., 4. und 5. abgelehnt. Die Aufhebung dieser Einschränkung entwerte die Investitionen
der Unternehmen, die in die Erschließung der 474 LEZB investiert haben. Bei deren Investiti-
onsplanungen hätte die disruptive Entscheidung der Aufhebung der Beschränkung der Transit-
verpflichtung nicht berücksichtigt werden können. Die Betreibervorauswahl für Ortsgespräche
trage in ihrer gegenwärtigen Form wesentlich zur Auslastung von LEZB bei. Sollte die bisherige
Beschränkung der Transitverpflichtung aufgehoben und das Angebot der Betreibervorauswahl
für Ortsgespräche auch jenen Unternehmen geöffnet werden, die lediglich GEZB erschlossen
hätten, so würde das die Auslastung der Zusammenschaltungen auf LEZB-Ebene stark beein-
trächtigen und zu einem Rückbau von LEZB über das alleine von der Migration zu NGN bewirkte
Maß führen. Mit der zurückgehenden Erschließung der LEZB durch Wettbewerber für die Be-
treibervorauswahl würden auch die Voraussetzungen für die wettbewerbliche Erbringung von
Transitleistungen für die Terminierung verschlechtert, so dass hier wieder eine marktbeherr-
schende Stellung der Betroffenen entstehen und die erneute Regulierung von Transitleistungen
außerhalb der Betreibervorauswahl erforderlich werden könne. Im Übrigen sei angesichts der
zurückgehenden Verkehrsmengen nicht davon auszugehen, dass noch mit Markteintritten für
die Betreibervorauswahl durch weitere Unternehmen gerechnet werden könne, so dass das mit
der Aufhebung der Beschränkung der Transitverpflichtung verfolgte Ziel nicht erreicht werden
könne und lediglich die getätigten Investitionen der bereits tätigen Anbieter entwertet würden.
Die Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5. fordern daher, zumindest die Erschließung der 23 GEZB
zur Voraussetzung des Angebots der Betreibervorauswahl im Ortsnetz zu machen.
Weiter müsse nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 3. 4. und 5. das CIC-Hosting für die
Betreibervorauswahl im NGN bereits in der Migrationsphase ermöglicht werden, weil sonst klei-
nere Anbieter, die die Mindestverkehrsmengen für die IP-Zusammenschaltung nicht erbringen
könnten, vom Angebot der Betreibervorauswahl ausgeschlossen würden. Insgesamt müssten
Wandlung und Transit für die Betreibervorauswahl unter NGN-Bedingungen vollständig reguliert
werden. Weiter sei in der auferlegten Gleichbehandlungsverpflichtung ausdrücklich auszuspre-
chen, dass interne und externe Nachfrager der Vorleistungen der Betroffenen gleich zu behan-
deln seien, um eine Umgehung des Diskriminierungsverbotes durch Umstrukturierungen der
Betroffenen zu verhindern.
Die Auferlegung einer Standardangebotsverpflichtung für die IP-Zusammenschaltung wird vom
BREKO, der EWE TEL GmbH, der QSC AG und der Versatel AG begrüßt. Die gegenwärtigen
Verhandlungen mit der Betroffenen hierzu verliefen nicht so reibungslos, dass auf ein Standard-
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anbot als Grundlage für Zusammenschaltungen verzichtet werden könnte, zumal nur so eine
einheitliche Behandlung aller Zugangsnachfrager sicherzustellen sei. In einer Reihe von Fragen
sei absehbar, dass sie durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur geklärt werden müssten.
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebotes hindere die Betroffene auch
nicht daran, mit den Zugangsnachfragern vorab in möglichst vielen Punkten eine Einigung zu
erzielen.
Hinsichtlich der Entgeltregulierung begrüßen BREKO, EWE TEL GmbH, QSC AG, Telefónica
Germany GmbH & Co. oHG, Versatel AG und die Antragstellerin zu 8., dass der Entwurf eine
Regulierung nach den KeL und nicht nach einem pure LRIC- Ansatz vorsieht. Die Terminie-
rungsempfehlung verstoße durch ihre einseitige Festlegung auf pureLRIC gegen den Grundsatz
der Kostendeckung der Entgelte aus Art. 13 Abs.1 der Zugangsrichtlinie sowie gegen die Grund-
rechte der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit aus Art. 15 und 16 der Grund-
rechtecharta. Außerdem habe sich die Beschlusskammer ihre Abweichung von der Terminie-
rungsempfehlung ausführlich mit den Marktverhältnissen in Deutschland auseinandergesetzt.
Die von der Terminierungsempfehlung angestrebte Kostenverlagerung von Terminierungs- zu
Endkundenentgelten sei aus AGB-rechtlichen Gründen nicht möglich. Durch die mit der Be-
troffenen abgeschlossenen Reziprozitätsvereinbarungen würden Absenkungen der Terminie-
rungsentgelte der Betroffenen immer auch auf die alternativen Teilnehmernetzbetreiber (aTNB)
durchschlagen. Die in der Terminierungsempfehlung für einen pureLRIC-Ansatz herangezogene
Differenzierung zwischen On-net- und Off-net-Endkundentarifen bestehe auf dem deutschen
Festnetzmarkt nicht mehr. Eine mit pureLRIC erzielbare Entgeltabsenkung würde nicht zu abge-
senkten Endkundenentgelten führen, weil sie auf Grund der ohnehin niedrigen Entgelte im Fest-
netzbereich keine signifikanten Auswirkungen hätten und bereits die Bemessung der Entgelte
anhand eines NGN zu erheblichen Absenkungen der Vorleistungsentgelte führe. Die Bemes-
sung der Terminierungsentgelte an pureLRIC entwerte bereits getätigte Investitionen und ver-
zerre den Wettbewerb, weil Terminierungsleistungen von Nachfragern zu geringeren Kosten
nachgefragt werden könnten, als dem Anbieter hierfür Kosten entstünden.
Die Antragstellerin zu 8. betont die Notwendigkeit, die Terminierungsentgelte im Festnetz wie im
Mobilfunk nach der gleichen Methode festzusetzen. Die Entgeltermittlung müsse aber nach An-
sicht der Versatel AG anhand eines PSTN erfolgen, weil hier weiter die meisten Anschlüsse ge-
schaltet seien und sich die entsprechenden Investitionen der alternativen Teilnehmernetzbetrei-
ber noch nicht amortisiert hätten. Es komme höchstens eine Mischung aus den Kosten eines
NGN und eines PSTN in Betracht.
Die Antragstellerinnen zu 3. 4. und 5. kritisieren, dass die Vorleistungsnachfrager durch den
Wechsel der Entgeltermittlung von einem Wiederbeschaffungsansatz für das PSTN zu einem
NGN-Kostenmodell niemals in den Genuss der durch Abschreibungen verminderten histori-
schen Kosten des PSTN kommen würden und das NGN-Kostenmodell von einer Komplexität
sei, die von den meisten Nachfragern nicht mehr nachvollzogen werden könne. Außerdem müs-
se trotz der Entgeltgenehmigungspflicht eine Pflicht zur getrennten Rechnungsführung auferlegt
werden, um eine Handhabe für den Fall zu haben, dass die Entgeltgenehmigungspflicht durch
eine Gerichtsentscheidung aufgehoben wird.
Die Antragstellerinnen zu 2., 6. und 7. und die 1&1 Internet AG fordern für die Regulierung der
Terminierungsentgelte dagegen eine vollständige Berücksichtigung der Terminierungsempfeh-
lung einschließlich einer Ermittlung der Kosten nach dem pureLRIC-Maßstab. Die unterschiedli-
che Anwendung der Terminierungsempfehlung vor und nach dem 01.12.2012 sei willkürlich. Die
Berücksichtigung der Gemeinkosten widerspreche der Ermittlung effizienter Kosten und stelle
eine Behinderung des Binnenmarktes dar.
Nach Auffassung der 1&1 Internet AG ist eine Abweichung von der Terminierungsempfehlung
nicht gerechtfertigt, denn die Beschlusskammer habe für ihre Abweichung von der Terminie-
rungsempfehlung keine nationalen Besonderheiten anführen können. Ihre Erwägungen seien
allgemeiner Natur und könnten deshalb die Nichtanwendung einer Vorgabe der Terminierungs-
empfehlung nicht rechtfertigen. Die KeL-Regulierung führe zu überhöhten Terminierungsentgel-
ten, denn ein Netzbetreiber errichte sein Netz ausschließlich für seine eigenen Kunden und nicht
dafür, anderen Netzbetreibern Terminierungsleistungen anzubieten. Deshalb dürften nur die
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vermeidbaren Kosten der Terminierung in den Terminierungsentgelten berücksichtigt werden.
Beim KeL-Ansatz würden dagegen Kosten abgedeckt, die bereits von den Endkunden des
Netzbetreibers entgolten worden seien. Die Auffassung der Beschlusskammer, dass es zwi-
schen den einzelnen Netzen nicht mehr zu ungerechtfertigten Kapitalabflüssen komme, könne
nicht mit dem Wachstum der Anbieter auf den Endkundenmärkten begründet werden, weil dies
Vorleistungs- und Endkundenmärkte vermische. Auf den eigenen Terminierungsmärkten habe
jeder Netzbetreiber immer einen Marktanteil von 100%, so dass es hier nicht zu Wachstum
kommen könne.
Entgelte nach dem KeL-Maßstab führten zu kollusivem Verhalten zwischen den Netzbetreibern
zu Lasten der Endkunden und böten auch ein erhebliches Potential für wettbewerbschädigende
Quersubventionierungen. Die von der Beschlusskammer dargestellte starke Verbreitung von
Pauschal- und Bündelangeboten und die anhaltende Praxis der Endgerätesubventionierung
deute genau auf solche Quersubventionierungen hin. Die aus den KeL-regulierten Entgelte her-
rührenden Einnahmen würden nicht investiert, sondern zu Preissenkungen auf den Endkun-
denmärkten verwendet. Dies stelle gerade für Neueinsteiger mit ihren stark asymmetrischen
Verkehrsströmen eine Markteintrittsbarriere dar.
Die bestehende Spreizung zwischen Terminierungsentgelten in Festnetz und Mobilfunk könne
mit einem pure LRIC-Ansatz ebenfalls besser verringert werden als mit einem KeL-Ansatz, der
zudem auch ein Hindernis für den Binnenmarkt darstelle, weil er alleine in Deutschland ange-
wandt werde und hier zu höheren Terminierungsentgelten als im Rest Europas führe. Außerdem
erschwere dies länderübergreifende Angebote.
Nach Auffassung der Versatel AG ist es nicht angebracht, die Methode der Entgeltgenehmigung
bereits in der Regulierungsverfügung festzulegen. Dies müsse vielmehr dem Entgeltgenehmi-
gungsverfahren Vorbehalten bleiben.
Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG fordert, dass zukünftig die nicht von der Regulierung er-
fassten Wandlungsleistungen bei technologiekonformer Übergabe zumindest regulatorisch beo-
bachtet werden müssten, um zu verhindern, dass hier Ersatz für abgesenkte Terminierungsent-
gelte gesucht werde.
Die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH und der BUGLAS e. V. fordern, dass
die Regulierungsverfügung so ausgestaltet werden müsse, dass sie die Bildung von Teilmärkten
für Terminierungsleistungen nach der verwendeten Technologie in der Marktanalyse berücksich-
tigen könne, weil die Kosten je nach der verwendeten Technologie und der damit verbundenen
je unterschiedlichen Lage der Grenze zwischen Anschluss- und Verbindungsnetz unterschied-
lich seien und unterschiedliche Terminierungsentgelte rechtfertigen könnten.
Der Betroffenen sei zudem eine Nachfrageverpflichtung für die Terminierungsleistungen der
alternativen Teilnehmernetzbetreiber aufzuerlegen, weil die Marktstellung der Betroffenen so
überragend sei, dass die aTNB keine angemessenen Vertragbedingungen für ihre Terminie-
rungs- und Zusammenschaltungsleistungen durchsetzen könnten. Sie beantragt daher die Auf-
erlegung einer entsprechenden Nachfrageverpflichtung.
Schließlich sei die Auferlegung einer Transparenzverpflichtung erforderlich. Diese werde nicht
durch die Pflicht zur Vorlage eines Standardangebotes oder die Pflicht zur Vertragsvorlage über-
flüssig. Das veröffentlichte Standardangebot gebe keinen Aufschluss über individuell getroffene,
potenziell diskriminierende Vereinbarungen mit einzelnen Zugangsnachfragern. Diese könnten
auch nicht aus den vorgelegten Verträgen ersehen werden, weil diese umfangreiche Schwär-
zungen bei den Bestandteilen enthielten, die nicht die regulierten Leistungen betreffen. Außer-
dem sei es in Zeiten des Technologiewandels erforderlich, die Vorleistungsnachfrager über Än-
derungen der Planungen zu informieren, die sich nicht sofort im relativ statischen Standardan-
gebot niederschlagen. Die NetCologne beantragt deshalb die Auferlegung einer Transparenz-
verpflichtung.
Im Rahmen ihrer Stellungnahmen haben 7 interessierte Parteien eigene Anträge gestellt.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
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1. die Auferlegung einer Nachfrageverpflichtung zum Bezug von Terminierungsleistungen
der mit der Betroffenen zusammengeschalteten Teilnehmernetzbetreiber,
2. die Auferlegung einer allgemeinen Transparenzverpflichtung über Zugangsbedingungen
nach § 20 TKG.
Die Antragstellerin zu 2. beantragt,
1. die Regelung gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4 der Regulierungsverfügung über die Ermöglichung
der Zusammenschaltung, der Erbringung von Verbindungsleistungen, die Kollokation und
den jederzeitigen Zutritt, die Kooperationsmöglichkeiten, die Maßstäbe der Vereinbarun-
gen über Zugänge, die Vorlage von Verträgen und die Vorlage eines einheitlichen Stan-
dardangebotes dahingehend zu ergänzen, dass neben der PSTN-Zusammenschaltung
die IP-Zusammenschaltung in einer Weise ausgestaltet werden muss, die eine technolo-
gieneutrale Übergabe vorsieht. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer technologiekon-
formen Übergabe ist zu streichen.
2. hilfsweise zu 1. bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe die Zusammen-
schaltungsverpflichtung auch für solche Verbindungsleistungen anzuordnen, die sowohl in
der Zuführung als auch in der Terminierung über IP übergeben wurden, aber technologie-
konform über PSTN zu übergeben gewesen wären und umgekehrt. Wandlungsentgelte
dürfen von der Betroffenen auch bei einer vereinbarten technologiekonformen Übergabe
nicht erhoben werden.
3. Ziffer 2 Satz 4 der Regulierungsverfügung zu streichen.
Die Antragstellerinnen zu 3., 4. und 5. beantragen,
1. dass der Telekom nicht allein überlassen bleibt, ob sie eine sog. technologieneutrale o-
der technologiekonforme Übergabe an Nachfrager anbietet, sondern dass der Nachfra-
ger die Form der Übergabe bestimmen kann,
2. die Migration in das NGN für alle am Markt betroffenen Unternehmen einschließlich der
Telekom im Rahmen eines von der BNetzA zu beschließenden und transparenten Migra-
tionskonzeptes einzubetten
3. der Telekom aufzugeben, die genaue Zahl der sog. All-IPAnschlüsse in ihrem Netz zu
veröffentlichen sowie die genaue Anzahl der Portierungen auf die zweite Portierungs-
kennung für sog. NGN-Anschlüsse,
4. eventuelle Entgelte der Telekom für eine mögliche Wandlungs- und Transitleistung bei
sog. nicht technologiekonformer Übergabe mangels NGN-Zusammenschaltung ebenfalls
der Entgeltregulierung nach § 31 TKG zu unterwerfen, sog. ex-ante Entgeltkontrolle,
5. der Telekom aufzugeben, auch das sog. CIC-Hosting bei einer NGN-
Zusammenschaltung für das Call-by-CaIl zu ermöglichen, das Call-by-CaIl im Ortsnetz
für eine PSTN-Zusammenschaltung nur dann zuzulassen, wenn im Ortsnetz mindestens
die 23 sog. GEZB erschlossen sind, für eine reine NGN-Zusammenschaltung ohne paral-
lele PSTN-Zusammenschaltung, zunächst noch auszuschließen
6. klarzustellen, dass das sog. Diskriminierungsverbot der Telekom (vgl. Ziff. 1.5 des Te-
nors des Entwurfs) auch für die Gleichbehandlung „intern gleich extern“ gilt, also nicht
nur eine Gleichbehandlung von Dritten untereinander, sondern auch zwischen der Tele-
kom selbst, ihren Tochterunternehmen sowie Dritten, weil andernfalls durch Fusionen in-
nerhalb der Telekom-Gruppe Diskriminierungsverbote umgangen werden können,
7. dass bei dem Angebot der Zusammenschaltungsleistungen der Telekom für den Aufbau
und die Terminierung des Gesprächs nicht die genutzte Rufnummer, sondern die Form
des Anschlusses entscheidet, die Festnetzzusammenschaltungsleistungen also auch
dann gelten, wenn für den Festnetzanschluss eine Mobilfunknummer genutzt wird,
8. bei der Entgeltregulierung die Abschreibungen und historischen Kosten im PSTN zu be-
rücksichtigen,
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