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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Hinsichtlich der IP-Zusammenschaltung rechnet die Beschlusskammer dagegen mit einem er-
forderlichen Kapazitätsausbau im NGN. Dieser ist aber die Folge der Migration vom PSTN zum
NGN. Insofern muss zum Wachstum der im NGN angeschlossenen Endkunden auch das NGN
wachsen, um den von diesen Endkunden nachgefragten Verkehr abwickeln zu können. Dabei
wird der erforderliche Kapazitätsausbau aber nicht wesentlich von der Zuführungspflicht abhän-
gen, sondern von der Anzahl der Endkunden. Denn die Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl
wird nur in einem geringen Umfang zu einer erhöhten Verkehrsnachfrage gegenüber einer (hy-
pothetischen) Migration ohne eine Betreiber(vor)auswahl führen, weil die Zugangsverpflichtung
einen Wettbewerb um die Nachfrage der Anschlusskunden ermöglicht und diese Nachfrage nur
bedingt von dem Angebot der Wettbewerber abhängig ist. Ohne Verpflichtung zu einem nach-
fragegerechten Netzausbau würde die Verpflichtung also faktisch leerlaufen, so dass die geringe
Belastung – im Rahmen des sowieso anstehenden Netzausbaus die Nachfrage nach Zufüh-
rungsleistungen zu berücksichtigen - angemessen ist. Schließlich kann die Betroffene für die
Zugangsgewährung eine Vergütung verlangen, die den regulierungsrechtlichen Vorgaben ent-
spricht.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Zur Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen des Eigentümers s. o. Aus den bereits oben zur
Zusammenschaltung angeführten Gründen können die Investitionen für den Bau des Telefon-
netzes gegen die Auferlegung der Verpflichtung, Zuführungsleistungen zu gewähren, nicht an-
geführt werden. Die Errichtung des PSTN zu Monopolzeiten, der das PSTN ersetzende Charak-
ter des IP-basierten NGN, die mit der neuen Zusammenschaltungstechnologie für die Betroffene
selbst verbundenen Vorteile und die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung lassen keinen An-
lass erkennen, die Verpflichtung aus Gründen des Investitionsschutzes zu unterlassen.
Zudem handelt es sich bei der betreffenden Zuführungsleistung nicht um eine Leistung, die mit
einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wäre, bei welchem es, wie schon zur
Zusammenschaltung dargelegt, unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die An-
fangszeit - trotz marktmächtiger Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein kann.
Die auferlegte Pflicht betrifft ein Vorleistungsprodukt für Telefondienste, d.h. eine Leistung, für
die kein besonders gesteigerter Investitionsschutz wie etwa für innovative Dienste geltend ge-
macht werden kann. Soweit die Betroffene im ausgeführten Umfang Investitionen tätigen muss,
werden die damit verbunden Investitionsrisiken durch die Entgelte angemessen gedeckt.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Beibehaltung bzw. Auferlegung der Verpflichtung, Zugang durch Zuführung nebst netzinter-
nem Transit und ggf. Wandlung für die Betreiber(vor)auswahl zu gewähren, dient der langfristi-
gen Sicherung des Wettbewerbs nach § 21 Abs. 1 TKG. Sie ermöglicht Wettbewerbern einen
relativ schnellen und einfachen Zugang zu den Endkunden und hatte wesentlichen Anteil daran,
dass die Endkundenmärkte für Verbindungen aus der Regulierung entlassen werden konnten,
Regulierungsverfügung BK 2a-09/001 vom 22.04.2009.
Die Betreiber(vor)auswahl erschwert auch die Marktmachtübertragung vom Anschluss zu den
Verbindungsleistungen und stützt damit das Entstehen eines nachhaltigen Wettbewerbs.
Angesichts des anhalten Wachstums der Wettbewerberanschlüsse und der Reduzierung des
über die Betreiber(vor)auswahl abgewickelten Verkehrs bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass die Betreiber(vor)auswahl das Entstehen eines weitergehenden infrastrukturbasierten
Wettbewerbs gefährdet. Weil wie ausgeführt nach Einschätzung der Beschlusskammer der
Transit nicht zu einer Steigerung des Verkehrs über die Betreiber(vor)auswahl führen wird, kann
auch hier durch keine Gefährdung des Infrastrukturwettbewerbs erwachsen.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch
die Zugangsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
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Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen nebst netzinternem Transit zu gewähren,
ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Freiwillige Angebote der Betroffenen sind hier schon deshalb kein Ersatz für die Auferlegung
einer Zugangsverpflichtung, weil diese Verpflichtung die Folge der Verpflichtung der Betroffenen
durch Regulierungsverfügung BK2-09-002/R vom 25.01.2010 zur Ermöglichung der Betrei-
ber(vor)auswahl ist. Die Betreiber(vor)auswahl setzt die Zusammenschaltung voraus, und so-
lange die Betroffene insofern auch über beträchtliche Marktmacht verfügt, könnte sie ohne eine
entsprechende Zusammenschaltungspflicht die Betreiber(vor)auswahl durch den Missbrauch
ihrer Marktmacht entwerten oder gänzlich verhindern.
Die Anbieter von Betreibervorauswahl sind auf die Nutzung eines nicht zu duplizierenden Vor-
leistungsproduktes angewiesen, um ihre Leistung effektiv anbieten zu können. In diesen Fällen
genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte Gefahr besteht, dass
das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen verknüpft wird. So
würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf vom Markt zurückzu-
ziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu entwerfen. So könnte sie
die Verpflichtung unterlaufen, ihren Endkunden die Betreiber(vor)auswahl zu ermöglichen. Dies
widerspräche den Interessen der Anbieter und besonders der Nutzer an der Ermöglichung des
Angebotes der Betreiber(vor)auswahl. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur Zugangsgewäh-
rung würde daher den Nutzerinteressen und der Wettbewerbsentwicklung schaden. Schließlich
besteht wegen der Umstellung auf IP-Zusammenschaltungen die Gefahr, dass es wegen der
Änderungen von Technik und Prozessen zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien
kommen kann, die ohne eine Zugangsverpflichtung nicht mehr über das Anordnungsverfahren
nach § 25 TKG zügig gelöst werden könnten.
3.2.2 Zuführung zu Diensten
Für PSTN-Zusammenschaltungen ist die Verpflichtung der Betroffenen beizubehalten bzw. für
IP-Zusammenschaltungen aufzuerlegen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang durch die
Zuführung von Verbindungen aus ihrem Telefonnetz und in den Fällen, in denen die Erbringung
des jeweiligen Dienstes eine IN-Abfrage erfordert, auch aus den Telefonnetzen Dritter zu Diens-
ten zu gewähren. Für den Umfang der Verpflichtung ist danach zu differenzieren, ob der Dienst
im Basisnetz weitervermittelt werden kann oder ob es hierzu einer IN-Abfrage bedarf, die nur an
den Standorten der Vermittlungsstellen der Mehrwertdiensteinzugsbereiche (MEZB) erfolgen
kann. Im ersten Fall beschränkt sich die Pflicht zur Zuführung auf die Zuführung von Verbindun-
gen aus dem eigenen Netz und deren Übergabe an der Vermittlungsstelle des LEZB. Im zweiten
Falle umfasst die Verpflichtung die Zuführung bis zum MEZB von Verbindungen aus dem eige-
nen Netz und aus den Telefonnetzen Dritter. Die Zuführung aus Netzen Dritter beinhaltet die
Zuführung vom Übergabepunkt mit dem Drittnetzbetreiber, die Durchführung der IN-Abfrage und
die Übergabe an den Nachfrager der Zugangsleistung. Wie in der anliegenden Marktanalyse
ausgeführt, ergibt sich dieser Zuschnitt der Verpflichtung zur Gewährung von Zuführung aus der
Tatsache, dass die unterste mögliche Ebene für die Zusammenschaltung für Verbindungen zu
Diensten, die zwingend auf die Durchführung der nur bei der Betroffenen möglichen IN-Abfrage
angewiesen sind, bei den Vermittlungsstellen der MEZB anzusetzen ist, die alleine über diese
Funktionalität verfügen.
Nicht Gegenstand dieser Regulierungsverfügung sind Verpflichtungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7
TKG. Die Fragen der einheitlichen Rechnungsstellung oder des sog. Online-Billing sind nicht
Teil der Zusammenschaltung, vgl. Beschluss BK 4c-99-037/Z04.08.99 vom 14.10.1999 und BK
4c-03-128/Z02.12.03 vom 30.01.2004. Die Auferlegung von solchen Zugangsverpflichtungen
kann Gegenstand einer gesonderten Regulierungsverfügung sein.
Wegen der von der Betroffenen angebotenen technologiekonformen Übergabe beschränkt sich
die Verpflichtung zur Zuführung von Verbindungen über IP-Zusammenschaltungen auf Verbin-
dungen von Nummern, die im IP-Netz der Betroffenen geschaltet sind. Verbindungen, die von im
PSTN der Betroffenen geschalteten Nummern herrühren, werden nur dann auf der niedrigsten
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Zusammenschaltungsebene übergeben, wenn sie über PSTN-Zusammenschaltungen geführt
werden. Werden sie über IP-Zusammenschaltungen geführt und wird eine Wandlung über ein
Media Gateway erforderlich, werden sie nicht mehr über die niedrigste Zusammenschaltungs-
ebene geführt und unterfallen nicht der Regulierung.
3.2.2.1 Interessen von Endnutzern und Wettbewerbern
Die Verpflichtung ist erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientierter nachge-
lagerter Endkunden- und Vorleistungsmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu
wahren.
Ein nachhaltiger Wettbewerb auf den Märkten für Verbindungsleistungen setzt wegen des wei-
terhin überragenden Marktanteils der Betroffenen bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Festtelefonnetz gerade die Zuführung durch die Betroffene voraus.
Die betroffenen Endkundenmärkte umfassen z.B. das Hosting von Ansage- oder Internetdiens-
ten und die betroffenen Vorleistungsmärkte Leistungen an reine Diensteanbieter, die über keine
Infrastruktur verfügen. Soweit dieser Zugang behindert oder eingeschränkt wird, ist der Wettbe-
werb auf diesen Märkten weiterhin gefährdet. Zwar ist grundsätzlich auch ein Angebot möglich,
das sich nur auf eine begrenzte Teilnehmergruppe bezieht, wie das z.B. die von regionalen Teil-
nehmernetzbetreibern angebotenen Internetdienste zeigen, die sich überwiegend an die eige-
nen Teilnehmer richten. Doch hat die Marktanalyse gezeigt, dass für die große Mehrzahl der
Diensteanbieter die Erreichbarkeit möglichst vieler Teilnehmer im öffentlichen Festnetz wesent-
lich ist.
Es besteht auch die Gefahr der Marktmachtübertragung, weil die Betroffene auf den nachgela-
gerten Märkten selber aktiv ist. So bietet sie z.B. unter den Rufnummern 11833, 11834, 11836,
11837 und 11864 Auskunftsdienste, unter der Rufnummer 0191011 Internetdienste, mit dem
Produkt Call Interactive die Nutzung von MABEZ-Rufnummern, die Realisierung von innovativen
Diensten in der Gasse 012 sowie über die Produkte Service 0900 die Nutzung von Premi-
um Rate-Rufnummern, 0180call die Nutzung von Shared Cost-Rufnummern, Freecall 0800 die
Nutzung von Freephone-Rufnummern und Service 0700 die Nutzung von persönlichen Ruf-
nummern an.
Die Eigenrealisierung ist keine Alternative. Sie ist kurzfristig nicht möglich und wäre mit erhebli-
chen Investitionen verbunden.
3.2.2.2 Verhältnismäßigkeit
Schließlich steht die aufrechterhaltene Verpflichtung in einem angemessen Verhältnis zu den
Regulierungszielen des § 2 TKG.
Die Pflicht dient der Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, weil die Verpflichtung
den Zugang der Teilnehmer der Betroffenen zu den in den Netzen der Wettbewerber realisierten
Diensten ermöglicht und es ihnen damit erlaubt, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nut-
zen und nicht nur auf die Angebote der Betroffenen verwiesen zu sein.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Nach dem Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung
oder Installation konkurrierender Einrichtungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist die auferlegte
Verpflichtung angemessen.
Wie bereits oben erwähnt, sind die Wettbewerber nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die von
der Rechtsvorgängerin der Betroffenen über Jahre hinweg aufgebaute flächendeckende An-
schlussinfrastruktur in kurzer Zeit nachzubauen bzw. zu ersetzen, um sich auf diese Weise ei-
gene Zugänge zu Endkunden zu verschaffen, die Voraussetzung für den Wettbewerber auf den
nachgelagerten Endkunden und Vorleistungsmärkten sind. Eine vollständige Duplizierung der
Anschlussinfrastruktur der Betroffenen wäre außerdem unwirtschaftlich. Zudem würde damit die
Förderung eines nachhaltigen Wettbewerbs auf der Endkundenseite bzw. auf nachgelagerten
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Vorleistungsmärkten in zeitlicher Hinsicht behindert und an den Wettbewerb auf dem An-
schlussmarkt gekoppelt. Dies gilt insbesondere für den Aufbau einer Alternative zur von der Be-
troffenen eingerichteten und unterhaltenen IN-Funktionalität mit der zugehörigen Datenbank
über die Netze, in denen die jeweiligen Rufnummern für Mehrwertdienste geschaltet sind. In der
Zeit seit der letzten Regulierungsverfügung hat kein Wettbewerber eine Alternative zur IN-
Datenbank der Betroffenen aufgebaut. Die Wettbewerber übergeben Zuführungsverkehr zu
Mehrwertdiensten weiterhin der Betroffenen, um den Verkehr den Netzen zuzuleiten, in denen
die jeweiligen Mehrwertdiensterufnummern geschaltet sind. Hierzu wird auf die Ausführungen
unter Punkt J III. 1. b) (6) der Marktanalyse verwiesen. Diese Erwägungen gelten für die PSTN-
und die IP-Zusammenschaltung gleichermaßen.
- Verfügbare Kapazität
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Die Betroffene wird ver-
pflichtet, auf ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen zuzuführen. Diese Ver-
pflichtung besteht für Dienste in der Gasse 0180 und 0800 schon seit 1998 und wurde sukzessi-
ve erweitert. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass es durch die Beibehaltung dieser Ver-
pflichtung zu einer grundsätzlichen Änderung der Netzauslastung und damit zum Erfordernis
eines Kapazitätsausbaus kommt. Dabei ist zu beachten, dass lediglich die Zuführung zu Inter-
netdiensten im Verhältnis zum Gesamtverkehr eine relevante Größe darstellt. Bei den MABEZ-
Diensten besteht die Gefahr nicht, weil hier der Verkehr gerade begrenzt wird. Sollte gleichwohl
eine Erhöhung der Netzkapazität erforderlich sein, z.B. auf Grund eines (unwahrscheinlichen)
starken Anstieges des gesamten Verkehrs, so würde auch dies der Auferlegung der Pflicht nicht
entgegenstehen; s.o.
- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Aus den bereits oben zur Zusammenschaltung angeführten Gründen können die Investitionen
für den Bau des Telefonnetzes gegen die Auferlegung der Verpflichtung, Zuführungsleistungen
zu gewähren, nicht angeführt werden. Die Errichtung des PSTN zu Monopolzeiten und die Ent-
geltlichkeit der Leistungserbringung lassen keinen Anlass erkennen, die Verpflichtung aus
Gründen des Investitionsschutzes zu unterlassen. Für das über IP-Zusammenschaltungen zu
erschließende NGN gilt wie bereits oben dargelegt, dass wegen seiner Rolle als Ersatz für das
PSTN keine Investitionsrisiken erkennbar sind, die den Verzicht auf eine Zugangsverpflichtung
rechtfertigen könnten.
Auch bei der Zuführung mit IN-Abfrage ist dies nicht anders zu bewerten. Zwar wurde für einige
Leistungen die IN-Funktionalität erst nach der Liberalisierung aufgebaut. Doch werden keine
besonderen Funktionen des IN genutzt, sondern lediglich die Grundfunktion der Rufnummern-
umwertung. Es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zum Routing im Basisnetz, besondere
Investitionsrisiken bestehen nicht.
Zudem handelt es sich bei der betreffenden Zuführungsleistung nicht um eine Leistung, die mit
einem besonders erhöhten Investitionsrisiko verbunden wäre, bei welchem es, wie schon zur
Zusammenschaltung dargelegt, unter Umständen gerechtfertigt sein könnte, dass für die An-
fangszeit - trotz marktmächtiger Stellung - die Verweigerung des Zuganges zulässig sein kann.
Dies gilt wegen der bereits dargelegten substitutiven Funktion des NGN der Betroffenen auch für
die Zuführung von Verbindungen über IP-Zusammenschaltungen.
Die auferlegte Pflicht betrifft auch hier ein gängiges Vorleistungsprodukt für Telefondienste, d.h.
eine Leistung, für die kein besonders gesteigerter Investitionsschutz wie etwa für innovative
Dienste geltend gemacht werden kann. Soweit die Betroffene im ausgeführten Umfang Investiti-
onen tätigen muss, werden die damit verbunden Investitionsrisiken durch die Entgelte angemes-
sen gedeckt.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführung zu Diensten zu gewähren, dient der langfristigen
Sicherung des Wettbewerbs.
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Sie ermöglicht Wettbewerbern einen relativ schnellen und einfachen Zugang zu den Endkunden,
so dass diese auf den Endkunden- bzw. nachgelagerten Vorleistungsmärkten tätig werden kön-
nen. Bei funktionierendem Wettbewerb würde jeder Netzbetreiber im Interesse seiner Nutzer die
Zuführung zu Diensten freiwillig anbieten, damit diese den Zugang zu einem möglichst breiten
Diensteangebot haben. Angesichts der weiterhin überragenden Marktstellung der Betroffenen im
Zuführungsmarkt besteht ein solches Interesse der Betroffenen aber nicht, so dass die Beibehal-
tung einer Zugangsverpflichtung geboten ist. Die Ausdehnung der Zugangsverpflichtung auf IP-
Zusammenschaltungen fördert effiziente Infrastrukturinvestitionen, weil sie bei der Betroffenen
wie den Beziehern der Vorleistungen den mittelfristigen Umstieg auf NGN und die auf wenige
Punkte konzentrierten IP-Zusammenschaltungen mit ihrer stark vereinfachten Architektur er-
möglichen.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch
die Zugangsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang durch Zuführungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die Be-
reitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Im Rahmen der Abwägung ist schließlich zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte Verpflichtun-
gen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur
Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG).
Die Betroffene bietet die Verbindungsleistungen auch nicht freiwillig an. Zwar hat die Betroffene
viele der betroffenen Zuführungsleistungen einvernehmlich mit den Wettbewerbern eingeführt.
Doch erfolgte dies vor dem Hintergrund der gesetzlichen und später durch Regulierungsverfü-
gung ausgesprochenen Zusammenschaltungspflicht. Gerade bei der Einführung von Diensten,
die von der Betroffenen noch nicht angeboten wurden, kam es zu Verzögerungen, vgl. Be-
schluss BK 4-98-019/Z14.08.98 vom 22.10.1998 (0700), BK 4-98-034/Z25.10.98 vom
04.01.1998 (0190/0), BK 4c-99-046/Z22.10.99 vom 30.12.1999 (012). Im Übrigen gelten auch
hier die zu 3.2.1. gemachten Ausführungen.
Wie oben bereits dargelegt, kann dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kein ent-
scheidendes Gewicht zukommen, wenn Wettbewerber auf die Nutzung eines nicht zu duplizie-
renden Vorleistungsproduktes angewiesen sind, um ihre Leistung effektiv anbieten zu können.
In diesen Fällen genügt ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte Gefahr be-
steht, dass das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit unangemessenen Konditionen
verknüpft wird. So würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf
vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot zu entwer-
fen und somit ein Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Dies widerspräche den
Interessen der Anbieter und der Nutzer an der Wahrnehmung des Angebotes der Mehrwert-
diensteanbieter. Ein Verzicht auf eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung würde daher den
Nutzerinteressen und der Wettbewerbsentwicklung schaden. Schließlich besteht wegen der
Umstellung auf IP-Zusammenschaltungen die Gefahr, dass es wegen der Änderungen von
Technik und Prozessen zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommen kann, die
ohne eine Zugangsverpflichtung nicht mehr über das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG zü-
gig gelöst werden könnten.
3.2.3 Terminierung
Die Pflicht der Betroffenen, ihren Zusammenschaltungspartnern Zugang zur Terminierung in
ihrem Telefonnetz zu gewähren, ist beizubehalten bzw. für die technologiekonforme Übergabe
über IP-Zusammenchaltungen aufzuerlegen. Die Auferlegung dieser Verpflichtung bezieht sich
auch auf die Terminierung zu im Netz der Betroffenen geschalteten nationalen Teilnehmerruf-
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nummern (Leistung T-Com B.32), zu Breitbandanschlüssen und der Scheinterminierung zu un-
ter geographischen Rufnummern erreichbaren Mobilfunkanschlüssen (etwa im Angebot t-
mobile@home).
3.2.3.1 Interessen von Wettbewerbern und Endnutzern
Die auferlegte Verpflichtung ist erforderlich, um die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorientier-
ter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wahren.
Die Verpflichtung zur Terminierung im Netz der Betroffenen stellt die Erreichbarkeit der Teil-
nehmer im Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicher. Damit wird die Kom-
munikation zwischen den Endnutzern ermöglicht bzw. verbessert. Die Möglichkeit, sowohl jeden
Teilnehmer im öffentlichen Telefonnetz erreichen zu können als auch aus allen öffentlichen Te-
lefonnetzen erreichbar zu sein, ist ein Hauptinteresse der Nutzer des öffentlichen Telefonnetzes.
Nachhaltiger Wettbewerb auf den Märkten für Verbindungsleistungen setzt wegen des weiterhin
überragenden Marktanteils der Betroffenen bei der Bereitstellung des Anschlusses an das öf-
fentliche Festtelefonnetz gerade die Terminierung durch die Betroffene voraus. Die Wettbewer-
ber werden weder auf den Endkundenmärkten für Telefonanschlüsse noch auf denen für Ver-
bindungen erfolgreich sein, wenn sie ihren Kunden nicht die Erreichbarkeit der Teilnehmer der
Betroffenen bieten können. Die Betroffene wäre ohne eine Regulierung in der Lage, diese
Marktmacht zur Stärkung ihrer Position auf dem Anschluss- und Inlandsverbindungsmarkt zu
verwenden.
Den Wettbewerbern stehen auch keine Alternativen zur Verfügung. Die Eigenrealisierung ist
nicht möglich, weil die Zielteilnehmer gerade im Netz der Betroffenen angeschlossen sind und
ihre diesbezügliche Marktmacht unüberwindlich ist, vgl. Entwurf der Marktdefinition und Markt-
analyse I.I.1. Auch ein Resale bietet keinen Ersatz, weil eine netzübergreifende Verbindung die
Verbindung der Netze voraussetzt und das Resale gerade die Nutzung des Wettbewerbernetzes
ausschließt. Hinsichtlich der Erfassung der Terminierung zu nationalen Teilnehmerrufnummern
und der Terminierung von über PSTN oder technologiekonform über IP übergebenen Verbin-
dungen zu Breitbandanschlüssen sowie die Scheinterminierung gelten auch hier die Ausführun-
gen zu 3.1.1.
3.2.3.2 Verhältnismäßigkeit
Die Verpflichtung steht auch in einem angemessen Verhältnis zu den Regulierungszielen des §
2 TKG.
Die Auferlegung der Pflicht dient der Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, weil
die Verpflichtung zur Terminierung im Netz der Betroffenen die Erreichbarkeit der Teilnehmer im
Netz der Betroffenen aus den Netzen der Wettbewerber sicherstellt. Damit wird die Kommuni-
kation zwischen den Nutzern ermöglicht. Die Möglichkeit, jeden Teilnehmer im öffentlichen Tele-
fonnetz erreichen zu können als auch die Erreichbarkeit aus allen öffentlichen Telefonnetzen ist
ein Hauptinteresse der Nutzer des öffentlichen Telefonnetzes.
- Technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung
Wie ausgeführt, gibt es keine Alternative zur Terminierung im Netz der Betroffenen.
- Verfügbare Kapazität
Die Betroffene wird verpflichtet, auf ihrer untersten Zusammenschaltungsebene Verbindungen
zu terminieren. Diese Verpflichtung besteht schon seit der Einführung von EBC am 01.12.2001.
Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass es durch die Beibehaltung dieser Verpflichtung zu
einer grundsätzlichen Änderung der Netzauslastung und damit zum Erfordernis eines Kapazi-
tätsausbaus kommt. Sollte gleichwohl eine Erhöhung der Netzkapazität erforderlich sein, z.B.
auf Grund eines (unwahrscheinlichen) starken Anstieges des gesamten Verkehrs, so würde
auch dies der Auferlegung der Pflicht nicht entgegenstehen, s.o.
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- Anfangsinvestitionen des Eigentümers
Aus den bereits oben angeführten Gründen können die Investitionen für den Bau des Telefon-
netzes gegen die Auferlegung der Verpflichtung, Terminierungsleistungen zu gewähren, nicht
angeführt werden. Die Errichtung des Netzes zu Monopolzeiten und die Entgeltlichkeit der Leis-
tungserbringung lassen keinen Anlass erkennen, die Verpflichtung aus Gründen des Investiti-
onsschutzes zu unterlassen. Auch bei der Terminierung sind keine besonderen Investitionsrisi-
ken erkennbar, die ein Absehen von der Verpflichtung zur Leistungserbringung rechtfertigen
könnten. Dies gilt wegen bereits dargelegten substitutiven Funktion des NGN der Betroffenen
auch für die Terminierung von Verbindungen über IP-Zusammenschaltungen.
- Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Die Verpflichtung zur Terminierung dient der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs. Sie er-
möglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer im Netz der Betroffenen. Für die er-
folgreiche Teilnahme auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsverbindungen ist es
erforderlich, seinen Kunden eine möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer zu
gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des infrastruktur-
basierten Wettbewerbs.
Der Wettbewerb auf eigener von der Betroffenen unabhängigen Infrastruktur ist der beste Ga-
rant für einen langfristigen und selbsttragenden Wettbewerb. Die Terminierungspflicht erschwert
auch die Marktmachtübertragung vom Anschluss zu den Verbindungsleistungen und stützt damit
das Entstehen eines nachhaltigen Wettbewerbs.
Die Ausdehnung der Terminierungsverpflichtung auf über IP-Zusammenschaltungen fördert effi-
ziente Infrastrukturinvestitionen, weil sie bei der Betroffenen wie den Beziehern der Vorleistun-
gen den mittelfristigen Umstieg auf NGN und die auf wenige Punkte konzentrierten IP-
Zusammenschaltungen mit ihrer stark vereinfachten Architektur ermöglichen.
- Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 5 TKG) werden durch
die Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
- Europaweite Dienste
Die Verpflichtung, Zugang zu Terminierungsleistungen zu gewähren, ermöglicht auch die Bereit-
stellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TKG).
- Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
Den Wettbewerbern steht kein freiwilliges Angebot zur Verfügung. Zwar hat die Betroffene mit
ihren Wettbewerbern Verträge über die Leistung T-Com-B.1 geschlossen, doch kamen die Ver-
träge nur vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 S. 3 TKG1996 und
später der Regulierungsverfügung BK4c-05-002/R zustande. Die Betroffene hat das Angebot
der Leistung wiederholt von ungerechtfertigten Bedingungen abhängig gemacht, vgl. exempla-
risch den Beschluss BK 4c-99-007/Z23.02.99 vom 04.05.1999. Sie nutzte die Leistung wieder-
holt als Druckmittel in Verhandlungen. Sie ist grundsätzlich nicht bereit, die Leistung unabhängig
von einer vollständigen Einigung über die Zusammenschaltung auch inklusive der Leistungen
der Wettbewerber zu vereinbaren. Dies zeigte sich zuletzt im Verfahren zum Standardangebot
über Zusammenschaltungsleistungen der Betroffenen, BK4c-05-102/S, in dem die Beschluss-
kammer eine Änderung des Standardangebotes dahin einfordern musste, dass es auch aus-
schließlich über die Leistungen der Betroffenen abgeschlossen werden konnte.
Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der vorliegen-
den zudem kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Terminierungsleitungen der Betroffe-
nen sind für andere Teilnehmernetzbetreiber ein nicht zu duplizierendes Vorleistungsprodukt
dafür, ihre Leistung effektiv anbieten zu können. In diesen Fällen genügt auch ein freiwilliges
Angebot nicht, wenn auch nur die abstrakte Gefahr besteht, dass das freiwillige Angebot zu-
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rückgenommen bzw. mit überhöhten Konditionen verknüpft wird. So würde es der Betroffenen
grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot bei Bedarf vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen
Bedingungen unzureichendes Angebot zu entwerfen und somit ein Scheitern der Zusammen-
schaltung zu provozieren. Dies widerspräche den Interessen der Anbieter und auch gerade den
Interessen der Nutzer an der Wahrnehmung des Angebotes der Betreiber(vor)auswahl. Ein Ver-
zicht auf eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung würde daher den Nutzerinteressen und der
Wettbewerbsentwicklung schaden. Schließlich besteht wegen der Umstellung auf IP-
Zusammenschaltungen die Gefahr, dass es wegen der Änderungen von Technik und Prozessen
zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommen kann, die ohne eine Zugangsver-
pflichtung nicht mehr über das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG zügig gelöst werden könn-
ten. Dies ist auch erforderlich, damit angesichts der Vielzahl der migrierenden ICP gesichert
werden kann, dass der Wechsel diskriminierungsfrei und zu angemessenen Bedingungen erfol-
gen wird.
3.2.4 Nachfrageverpflichtung für Terminierungsleistungen alternativer Teilnehmernetzbe-
treiber
Der Betroffenen war keine Nachfrageverpflichtung für die Terminierungsleistungen der alternati-
ven Teilnehmernetzbetreiber aufzuerlegen. Die der Regulierungsverfügung zu Grunde liegende
Festlegung der Präsidentenkammer bietet keinen Hinweis darauf, dass eine solche Nachfrage-
verpflichtung erforderlich sein könnte, um den Wettbewerbsproblemen abzuhelfen, die durch die
beträchtliche Marktmacht der Betroffenen auf dem Markt für die Anrufzustellung in ihrem Netz
verursacht werden.
3.3 Kollokation
Die in Ziffer 1.3 tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
§ 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
Leitungen, und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jeder-
zeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
Ungeachtet der „Soll-Verpflichtung“ sind aus den oben unter 3.1 dargelegten Erwägungen auch
diesbezüglich die in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Kriterien im Rahmen der Ermessensaus-
übung zu berücksichtigen.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf die-
se Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Zweckes ist die beibehaltene bzw. auferlegte Kollokations- und Zutritts-
verpflichtung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des
§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
Um die auferlegte Verpflichtung zur Ermöglichung der Zusammenschaltung überhaupt in An-
spruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass die Wettbewerbsunternehmen
Zugang zu den Vermittlungsstellen der Betroffenen, an denen die Zusammenschaltung erfolgt,
haben. Dies kann entbündelt nur durch Kollokation am Vermittlungsstellenstandort bzw. am
Standort, an dem die IP-Zusammenschaltung gewährt wird, erfolgen.
Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
Zwar gab es in der Vergangenheit mehrfach Kapazitätsprobleme bei der Bereitstellung der Kol-
lokation durch die Betroffene, doch ließen sich diese durch alternative („virtuelle“) Kollokation
wie z.B. Outdour-Boxen und -Kabinen beheben. Eine Beschränkung auf verfügbare Kapazitäten
kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausge-
schlossen würde (vgl. BT-Drs 15/2316 S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG entspricht). Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender
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Freifläche im Gebäude beschränkt würde, wäre aber der Zugangsanspruch gefährdet, weil die
Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend verändern könnte, dass ein entbündelter
Zugang am Vermittlungsstellenstandort vereitelt wird. Die Beschränkung auf den gebündelten
Zugang bietet auch keine hinreichende Alternative. Denn dann wäre es dem Netzbetreiber ver-
wehrt, eigene oder von Dritten angemietete Übertragungswege zu verwenden. Die Verwehrung
der Kollokation würde damit den Wettbewerb in Bezug auf die Bereitstellung von Übertra-
gungswegen beschränken und die Wettbewerber im Aufbau eigener Infrastruktur einschränken.
Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestition der Betroffenen. Die hierzu bereits
zur Zusammenschaltungsverpflichtung gemachten Ausführungen für die PSTN- wie die IP-
Zusammenschaltung gelten entsprechend. Die Betroffene muss die Kollokation nicht unentgelt-
lich gewähren, sondern erhält hierfür von den Zugangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl
für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit als auch für die Überlassung der Kollokationsflä-
che und der erforderlichen technischen Einrichtungen. In vielen Fällen wird die Kollokation dar-
über hinaus sogar zu einer besseren Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten führen.
Die Kollokation kann auch in einem separaten Raum erfolgen. Dem Nachfrager darf aber nicht
eine kleinere, für seine Zwecke hinreichende Kollokationsfläche verweigert werden, weil ihm ein
konfektionierter Raum mit größerer Fläche angeboten wird. Neben der eigentlichen Verpflich-
tung zur Kollokationsgewährung umfasst die Zugangsverpflichtung auch sämtliche zusätzliche
Leistungen, welche die Inanspruchnahme der Kollokation erst ermöglichen oder zwingend er-
forderlich sind. Dies betrifft insbesondere das Angebot von Raumlufttechnik und einer Energie-
versorgung, sofern diese Leistungen nicht alternativ von den Zugangsberechtigten selbst reali-
siert werden können. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, über eine Verweigerung solcher Ne-
benleistungen die Inanspruchnahme der eigentlichen Leistung faktisch erheblich zu erschweren
bzw. sogar unmöglich zu machen.
3.4 Zulassung von Kooperationsmöglichkeiten, § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG
Die in Ziffer 1.4 des Entscheidungstenors gegenüber der Betroffenen beibehaltene Verpflich-
tung, im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung nach Ziffer 1.3 Ko-
operationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen in der Weise
zuzulassen, dass solche Unternehmen ihre jeweils am gleichen Standort einer Vermittlungsstel-
le mit Netzübergangsfunktion bei der Betroffenen für die Zusammenschaltung angemieteten
Kollokationsflächen miteinander verbinden können, gründet auf § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG. Danach
kann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über be-
trächtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung der in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Abwä-
gungskriterien verpflichten, im Rahmen der Erfüllung von Zugangsverpflichtungen nach
§ 21 Abs. 3 TKG Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglich-
keiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen. Ob und inwieweit ei-
nem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht solche Verpflichtungen auferlegt werden, steht
damit im Ermessen der Beschlusskammer.
Bei der Zugangsverpflichtung nach Abs. 2 Nr. 6 handelt es sich entgegen der Ansicht der Be-
troffenen auch nicht nur um Leistungen, die erforderlich für die Inanspruchnahme einer auferleg-
ten Zugangsverpflichtung sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut: „im Rahmen der Erfül-
lung der Zugangsverpflichtung“. Die Verpflichtung setzt lediglich das Bestehen einer Zugangs-
verpflichtung voraus, die auch zu anderen Zwecken als dem eigentlichen Zugang genutzt wer-
den kann. Dagegen folgt aber aus dem Wortlaut gerade nicht, dass die Pflicht aus Nr. 6 der Er-
füllung einer anderen Zugangspflicht dienen soll, denn dann müsste es „zur Erfüllung der Zu-
gangsverpflichtung“ heißen. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung (BtDs 15/2316 S.
65) bestätigt, die noch viel weitergehende Formen der Kooperation als die Verbindung der Kol-
lokationsflächen vorsieht.
Die auferlegte Verpflichtung, die beschriebene Kooperationsmöglichkeit zuzulassen, ist geeig-
net, erforderlich und unter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
bis 7 TKG auch angemessen, den von § 21 TKG verfolgten Zweck zu erreichen, und beeinträch-
tigt die Betroffene demgegenüber nicht übermäßig.
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Die Verpflichtung, den Wettbewerbern zu gestatten, ihre an einem Zusammenschaltungsstand-
ort angemieteten Kollokationsflächen verbinden zu können, indem ein Unternehmen einem oder
mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selbst bereitgestellten oder angemie-
teten Übertragungswegen gewähren kann, ist geeignet und erforderlich, den erstrebten Erfolg zu
erreichen. Denn dadurch sind die Wettbewerber nicht mehr zwingend darauf angewiesen, je-
weils einen eigenen Übertragungsweg auf ihrer Kollokationsfläche zu realisieren. Vielmehr kön-
nen sie durch die gemeinsame Nutzung eines oder weniger Übertragungswege ihre Infrastruktur
effizienter nutzen, dadurch Synergieeffekte erreichen und somit ihre Kosten senken. Hierdurch
wird die wettbewerbliche Situation der Nachfrager gegenüber der Betroffenen gestärkt. Das ent-
spricht dem Zweck des § 21 TKG. Dies gilt für die PSTN- wie die IP-Zusammenschaltung
gleichermaßen, wenngleich für die letztere noch keine praktischen Erfahrungen mit Kooperatio-
nen vorliegen.
Die Pflicht, die Zusammenschaltung zu gestatten, erleichtert die Kooperation zwischen den
Wettbewerbern, weil so die für die Zusammenschaltung mit der Betroffenen genutzten Übertra-
gungswege auch zur Zusammenschaltung mit Dritten verwendet werden können und dadurch
eine bessere Auslastung der Übertragungswege ermöglicht wird. Durch die Zusammenschal-
tung wird der Wettbewerb auf den Transitmärkten gefördert. Diese Einschätzung wird dadurch
bestätigt, dass eben wegen dieses Wettbewerbs auf den Transitmärkten der Umfang der Tran-
sitleistungen, zu denen die Betroffene auf Grund dieser Regulierungsverfügung verpflichtet ist,
reduziert werden konnte. Diese Reduzierung gibt allerdings der direkten PSTN-
Zusammenschaltung unter den Wettbewerbern auf ihren Kollokationsflächen zukünftig ein be-
sonderes Gewicht, um gerade für Betreiber mit einem geringeren Verbindungsaufkommen an
einem LEZB eine schnelle und kostengünstige Anbindung durch dritte Transitnetzbetreiber zu
ermöglichen, falls die Betroffene nicht mehr zur Erbringung von Transitleistungen bereit sein
oder ihre Entgelte hierfür deutlich erhöhen sollte.
Darüber hinaus steht die Verpflichtung auch, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien
des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG, in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulie-
rungszielen des § TKG.
Durch die auferlegte Verpflichtung wird die Nutzung und Installation konkurrierender Einrichtun-
gen im Sinne von § 21 S. 2 Nr. 1 TKG weniger erforderlich als sie es bisher war. Denn musste
bisher jeder Zugangsberechtigte einen eigenen Übertragungsweg zu seiner angemieteten Kol-
lokationsfläche im Gebäude bzw. auf die Liegenschaft der Betroffenen führen, ist dies durch die
eingeräumte Kooperationsmöglichkeit nicht mehr zwingend erforderlich. Die direkte Zusammen-
schaltung der Wettbewerber spart die Inanspruchnahme von Transitleistungen.
Zwar ist grundsätzlich eine Eigenrealisierung möglich. Doch ist die gemeinsame Nutzung eines
Übertragungsweges bis zum ersten Kabelschacht technisch und wirtschaftlich nachrangig zur
gemeinsamen Nutzung bis zur Kollokationsfläche. Die Möglichkeit der Zusammenschaltung am
Kollokationsstandort erleichtert die Zusammenschaltung besonders in Städten, in denen einer
der Kooperationspartner ansonsten nicht präsent wäre, erheblich. Der Eingriff in das Recht der
Betroffenen ist demgegenüber gering. Durch die Kollokationsgewährungspflicht verliert sie den
unmittelbaren Besitz an der Fläche. Die Kooperationsmöglichkeiten führen zu keiner weiteren
spürbaren tatsächlichen Belastung der Betroffenen. Die Verweigerung, der Betroffenen die Ko-
operation zu gestatten, hat nicht den Schutz vor Eingriffen zum Ziel. Ihr geht es vielmehr darum,
den Mehrwert, den die Kollokation durch die Kooperationsmöglichkeit erfährt, zu verhindern. Bei
Abwägung der Nachteile der Eigenrealisierung gegenüber der geringen Eingriffstiefe treten des-
halb die Interessen der Betroffenen zurück.
Die Verpflichtung führt auch nicht zu Kapazitätsengpässen, die im Rahmen der An-
gemessenheitsprüfung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 TKG zu berücksichtigen sind. Vielmehr ermöglicht
die Verbindung der Kollokationsflächen zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Über-
tragungswegen eine bessere Auslastung der bestehenden Kapazitäten. Anfangsinvestitionen
der Betroffenen werden durch die Zulassung einer Verbindung der Kollokationsflächen nicht
beeinträchtigt. Darüber hinaus gibt die Auferlegung der Kooperationsermöglichung Anreize zu
effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb
sichern (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 TKG). Denn hierdurch besteht die Möglichkeit, dass einzelne Unter-
nehmen Übertragungskapazitäten aufbauen und an andere Wettbewerber vermarkten. Schließ-
Öffentliche Fassung
Bonn, 5. September 2012