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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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gilt insbesondere dann, wenn das beherrschende Unternehmen vertikal integriert ist und für an-
dere Unternehmen, mit denen es konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann besteht grundsätzlich
immer ein Anreiz für das dominante Unternehmen, dass es sich intern günstigere Konditionen
einräumt als es bereit ist, anderen Unternehmen, mit denen es im Wettbewerb steht, einzuräu-
men. Insbesondere auf dem Markt für die Terminierung in ein Netz, auf dem das beherrschende
Unternehmen faktisch keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, d.h. über eine tatsächlich unangreif-
bare Marktstellung verfügt, ist diese Intention stets anzunehmen, sofern keine schwerwiegenden
Gründe für eine Ausnahme sprechen. Derartige Ausnahmegründe sind vorliegend nicht ersicht-
lich.
Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG,
sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem beschränkten
Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertragskonditionen für
gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für chancengleichen Wettbewerb. Entschei-
dend ist, dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr besteht,
dass sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungs-
macht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskonditionen entwickeln. In seiner
Konsequenz würden sich damit für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche
Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass die Betroffene
das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell für die Erbringung der Terminierungs- und
Zuführungsleistungen und die dazu erforderliche Zusammenschaltung allen Wettbewerbern ge-
genüber transparent und in gleicher Weise anbietet.
Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Zusammenschaltungspflicht so-
wie durch Kontrolle des Zugangsentgeltes gemäß § 30 TKG grundsätzlich die Voraussetzungen
für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten geschaffen, jedoch ste-
hen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine Rei-
he anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb zu verzerren. Ist
eine Entgeltgenehmigungspflicht der Preise für Zuführung und Terminierung festgelegt und steht
der Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter
nicht zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität be-
reitstellen als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen
Informationen verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen
festlegen oder aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine
Konkurrenten zu erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das Unternehmen hat einen (öko-
nomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher ist zur Sicherstellung der Effektivi-
tät der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich, die sich auf sämtliche mit
der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene Parameter bezieht.
Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen ist nicht angezeigt. Insbe-
sondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder wie
sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten auszugehen,
die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber vom Markt zu
verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der
Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und ist gerade nicht auf eine nach-
trägliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung ist zugleich vielgestaltig und
betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen Leistungsbedingungen. Eine
Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde Lücken für Diskriminierungen schaffen und
damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.
Die Pflicht zur Nichtdiskriminierung ist neben der Pflicht zur Zugangsgewährung eine zweite
Quelle für die Pflicht zur Leistungserbringung nach definierten Qualitäten, die Absicherung die-
ser Qualitäten durch Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz sowie die Erhebung
von Leistungskennwerten über die tatsächlich erbrachte Qualität der Leistungsbereitstellung,
insofern diese dazu dienen, die Gleichbehandlung des einzelnen Nachfragers gegenüber ande-
ren Nachfragern und der Leistungsbereitstellung der Betroffenen für die selbst vertriebenen
Endnutzerleistungen sicherzustellen. Eine ausdrückliche Auferlegung und Ausgestaltung dieser
Verpflichtungen erfolgt jedoch nicht in der Regulierungsverfügung, sondern in den Verträgen
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über die Leistungsbeziehung, ggf. darauf bezogenen Zusammenschaltungsanordnungen nach §
25 TKG und im Standardangebot.
Die Entscheidung belastet die Betroffene auch nicht unzumutbar. Denn einerseits unterliegt sie
ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einem gesetzlichen Diskriminierungsverbot (§
20 GWB), und andererseits ist dem Diskriminierungsverbot die Möglichkeit immanent, eine ob-
jektive Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei über letztere im
Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der
Regulierungsziele zu entscheiden ist,
vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
3.6 Transparenzverpflichtungen
3.6.1 Transparenzverpflichtung bzgl. Vertragsvorlage, § 20 TKG
Die in der Sache beibehaltene Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m.
§ 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 TKG.
Gemäß § 20 Abs. 3 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten,
ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in
einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung ein-
sehen können.
Diese mit der TKG-Novelle 2012 in das Gesetz eingeführte Vorschrift konkretisiert das in § 20
Abs. 1 TKG enthaltene allgemeine Transparenzgebot mit Blick auf die Vorlage von Zugangsver-
einbarungen und ersetzt zugleich den bisherigen § 22 Abs. 3 TKG. Dieser enthielt eine geset-
zesunmittelbare Verpflichtung zur Vorlage von Vereinbarungen über Zugangsvereinbarungen.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität der gesetzesunmittelbaren Wirkung war indes vom VG
Köln in Frage gestellt worden. In Angleichung an die zwischenzeitlich auf Grundlage des § 20
Abs. 1 TKG etablierte Regulierungspraxis wurde deshalb der Bundesnetzagentur ein Entschlie-
ßungsermessen im Rahmen der Auferlegung von Transparenzpflichten eingeräumt,
siehe Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 97.
§ 20 Abs. 1 bis 3 TKG setzen insgesamt Art. 9 Abs. 1 und 3 Zugangsrichtlinie um. Nach diesen
Normen können die nationalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Netzbetreibern Verpflich-
tungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen,
wonach diese bestimmte Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung, technische Spezi-
fikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentli-
chen müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informati-
onen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. Erwägungsgrund
16 der Zugangsrichtlinie ergänzt, dass Transparenz in Bezug auf die Zugangs- und Zusammen-
schaltungsbedingungen einschließlich der Preise den Verhandlungsprozess beschleunige, Strei-
tigkeiten verhindere und den Marktteilnehmern die Gewissheit biete, dass ein bestimmter Dienst
ohne Diskriminierung erbracht werde.
Mit der hier auferlegten Vorlageverpflichtung nach § 20 Abs. 3 TKG verfolgt die Beschlusskam-
mer die vorgenannten Zwecke, d.h. sie will damit Verhandlungsprozesse beschleunigen, Strei-
tigkeiten verhindern und Zugangsnachfragern eine Möglichkeit geben zu überprüfen, ob die an-
gebotenen Dienste ohne Diskriminierung erbracht werden. Die Vorlagepflicht an die Bundes-
netzagentur und die daran anschließenden Einsichtnahmemöglichkeiten für Zugangsnachfrager
sind auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um diese Zwecke zu erreichen.
Dies gilt einmal mit Blick auf die Verpflichtung, alle gültigen Verträge vorzulegen. Die zum Zu-
gang berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angeboten bzw. mit
ihnen vereinbarten Klauseln einerseits und den andernorts abgeschlossenen Klauseln anderer-
seits vornehmen können. Für diesen Zweck ist es ohne Belang, ob der entsprechende Drittver-
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trag vom Zugangsanbieter vor oder nach Feststellung beträchtlicher Marktmacht bzw. vor, nach
oder ohne Erlass einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist allein,
dass der Drittvertrag momentan in Kraft ist und Grundlage diskriminierenden Handelns sein
kann. Diese Verpflichtung hat die Betroffene bereits in der Vergangenheit erfüllt.
Des Weiteren sind die Verträge in einer öffentlichen Fassung vorzulegen. Die Beschlusskammer
versteht hierunter eine Vertragsfassung, in der alle Bestimmungen zu regulierten Leistungen
und Entgelten offen gelegt sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Zugangsnachfrager
den o.g. Abgleich in vollständiger Weise vornehmen. Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zugangsrichtlinie kann die Be-
troffene allerdings Klauseln zu nicht regulierten Leistungen und Entgelten sowie Angaben zur
Identität des jeweiligen Vertragspartners (einschließlich der Vereinbarungen etwa zu Ansprech-
partnern oder zu konkreten Zugangsorten) schwärzen.
Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist er-
forderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlossenen
Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass es in den letzten Jahren eine durchaus nicht zu vernachlässigende Zahl von Ein-
sichtnahmegesuchen in aufgrund Zugangsverpflichtungen abgeschlossenen Verträgen gegeben
hat.
Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern Einsicht-
nahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden. Derart
ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 Abs. 1 TKG genannten zugangsberechtigten
Unternehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen wird es damit der
Beschlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung des Vertrages auf
ihre Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die Betroffene verpflichtet,
der Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig ungeschwärzte Fassung
der Verträge vorzulegen.
Der vorliegend beibehaltenen Verpflichtung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die
Betroffene gemäß Ziffer 1.7 zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet ist. Mit
Blick auf die Rechtsprechung des VG Köln zur Transparenzverpflichtung nach § 20 TKG,
vgl. VG Köln, Urteil 21 K 6422/09 vom 07.12.2011,
stellt die Beschlusskammer klar, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardan-
gebots gemäß § 23 TKG nach der Intention der Beschlusskammer immer nur Musterbedingun-
gen, nicht aber die im konkreten Einzelfall zwischen zwei Zusammenschaltungspartnern verein-
barten Bedingungen betraf und betrifft. Die Einsichtnahme in ein Standardangebot ermöglicht es
Dritten deshalb nicht, im Einzelfall vereinbarte Abweichungen vom Standardangebot zu erken-
nen. Im Übrigen ist es nach der Vorschrift des § 23 Abs. 5 TKG gerade umgekehrt so, dass die
Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über be-
trächtliche Marktmacht verfügt, verpflichten kann, eine Zugangsleistung, die bereits Gegenstand
einer Zugangsvereinbarung nach § 22 TKG ist, als Standardangebot auch anderen Nachfragern
diskriminierungsfrei anzubieten.
Unter den vorgenannten Maßgaben ist die auferlegte Transparenzvorschrift auch verhältnismä-
ßig im engeren Sinne. Die Vorlagepflicht zieht keine unangemessenen Folgen für sonstige
Rechtsgüter der Betroffenen oder Dritter nach sich. Der von der Betroffenen zu betreibende
wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich letztendlich auf das Anfertigen und Übersenden von
Vertragsablichtungen und der Durchsicht derselben auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im
o. g. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass die Betroffene, sofern die Verträge der Beschlusskam-
mer bereits in öffentlicher und vertraulicher Fassung vorliegen sollten, von einer nochmaligen
Übersendung absehen kann. Die möglicherweise entstehende Einschränkung wettbewerblicher
Flexibilität ist hingegen in erster Linie Folge des Diskriminierungsverbots und jedenfalls mit Blick
auf die herausragende Marktstellung der Betroffenen und die daraus resultierenden Verhal-
tensmöglichkeiten gerechtfertigt. Die Interessen dritter Vertragspartner wiederum werden durch
die Ermöglichung von Schwärzungen hinsichtlich deren Identität gewahrt.
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Aus den vorgenannten Erwägungen heraus wird die Betroffene zur Vorlage gültiger Zugangsver-
träge verpflichtet.
3.6.2 Transparenzverpflichtung bzgl. allgemeiner Zugangsbedingungen
In pflichtgemäßer Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass
die von einigen interessierten Parteien geforderte Transparenzverpflichtung bezüglich der all-
gemeinen Zugangsbedingungen neben den mit dieser Entscheidung gegenüber der Betroffenen
zugleich auferlegten Verpflichtungen zur Vorlage abgeschlossener Verträge über Zugangsleis-
tungen und zur Veröffentlichung eines Standardangebotes nicht erforderlich ist. Denn durch das
zu veröffentlichende Standardangebot erhalten Nachfrager sämtliche für den Zugang erforderli-
chen Informationen. Dies folgt daraus, dass ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 S. 4 TKG
inhaltlich so umfassend sein muss, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Ver-
handlungen angenommen werden kann. Im Rahmen des Standardangebotes müssen daher alle
Zugangsbedingungen veröffentlicht werden, die für den Zugang zum Teilnehmeranschluss we-
sentlich sind. Darüber hinaus sind keine weiteren Informationen für die Zugangsnachfrage und -
inanspruchnahme erforderlich, vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66, zu § 20 Abs. 2 TKG-E und zu § 21
TKG-E.
Durch die mögliche Einsichtnahme in die abgeschlossenen und der Bundesnetzagentur vorge-
legten Verträge über Zugangsleistungen ist es interessierten Parteien zudem möglich, bei ihren
Verhandlungen über eine Zugangsvereinbarung auch von besonderen Vertragsregelungen
Kenntnis zu erlangen, die auch für ihre Sach- und Interessenlage angemessen sein können.
Hiergegen kann nicht angeführt werden, dass diese Verträge wegen der Schwärzungen zu Re-
gelungen für nicht regulierte Leistungen nicht aussagekräftig seien. Vereinbarungen über nicht
der Regulierung unterliegende Leistungen können nicht zum Gegenstand regulatorischer Ver-
pflichtungen gemacht werden, so dass ihre Schwärzung nicht zu beanstanden ist. Die wesentli-
chen Zusammenschaltungsleistungen der Infrastrukturbereitstellung und der Erbringung von
Diensten unterliegen der Regulierung einschließlich einer Entgeltkontrolle nach KeL, so dass
nicht erkennbar ist, wo der Raum für Diskriminierungen im nicht regulierten Bereich liegen könn-
te. Von daher liefe die zusätzliche Auferlegung einer Transparenzverpflichtung ins Leere. Sie ist
folglich nicht erforderlich und wäre daher unverhältnismäßig.
3.7 Standardangebot, § 23 TKG
Rechtliche Grundlage für die in Ziffer 1.7 des Tenors beibehaltene bzw. für IP-
Zusammenschaltungen auferlegte Verpflichtung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines
Standardangebotes ist § 23 Abs. 1 TKG.
Danach kann die Regulierungsbehörde einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und einer Zugangsverpflichtung nach § 21
TKG unterliegt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für
die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht. Eine solche
Verpflichtung kann, wie sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 TKG ergibt, gemeinsam mit einer Entschei-
dung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG ergehen.
Unter Berücksichtung des damit der Bundesnetzagentur eröffneten weiteren Ermessensspiel-
raumes ist der Betroffenen weiterhin die Vorlage eines Standardangebotes aufzuerlegen. Sinn
und Zweck der Vorlage eines Standardangebotes ist es, den Wettbewerbern dadurch einen
schnellen Zugang zu von der Betroffenen für die eigenen Angebote erforderlichen Vorleistungen
zu ermöglichen, dass die Betroffene zum Abschluss eines Vertrages über diese Leistungen ver-
pflichtet ist, der von der Bundesnetzagentur bereits auf seine Vollständigkeit und die Erfüllung
der Kriterien der Billigkeit, Chancengleichheit und Rechtzeitigkeit hin überprüft worden ist. Auf
diese Weise kann verhindert werden, dass eine gewünschte Zusammenschaltung durch Ver-
tragsverhandlungen und nach deren möglichem Scheitern durch die Durchführung eines Anord-
nungsverfahrens nach § 25 TKG verzögert wird. Entgegen der Auffassung der Betroffenen gilt
dies gerade für die beginnende Zusammenschaltung über IP. Hier kann durch die zeitnahe
Durchführung eines Standardangebotsverfahrens sichergestellt werden, dass allen interessier-
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ten ICP schnell gleichartige Zugangsbedingungen gewährt werden und dass Unstimmigkeiten
nicht in möglicherweise zahlreichen Anordnungsverfahren, sondern in einem einzigen Standar-
dangebotsverfahren geklärt werden. Der Vortrag der Betroffenen, dass über die vertraglichen
Regelungen „weitgehend“ Konsens herrsche und die Tatsache, dass sie bereits über einen Ver-
tragsentwurf verfügt, sprechen dagegen, dass die Pflicht zur Vorlage eines Standardangebotes
übermäßig belastend wäre. Sofern von einigen interessierten Parteien vorgetragen wird, dass
dieser Konsens weit weniger breit sei als von der Betroffenen behauptet, stützt dieser Vortrag
die Auferlegung einer Standardangebotsverpflichtung auch für die IP-Zusammenschaltung zum
jetzigen Zeitpunkt.
In diesem Standardangebot sind Vorgaben zu einem definierten Migrationsszenario aufzuneh-
men, wie es von einigen interessierten Parteien gefordert worden ist. Bereits das jetzige Stan-
dardangebot enthält Regelungen über Bestandsgarantien für Orte der Zusammenschaltung so-
wie Regelungen zum Rückbau. Diese Regelungen werden soweit erforderlich für den Wechsel
auf eine alleinige IP-Zusammenschaltung zu ergänzen sein. Die Auferlegung eines definierten
Migrationspfades schon in der Regulierungsverfügung ist darum nicht erforderlich, zumal die
Entwicklung eines solchen Pfades ihren Ausgang vom Bemühen der Betroffenen und ihrer ICP
um eine einverständliche Lösung nehmen sollte.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 TKG sind in Bezug auf die auferlegten Zugangsver-
pflichtungen weiterhin erfüllt. Denn für die Zugangsleistungen, zu deren Gewährung die Be-
troffene verpflichtet bleibt, besteht eine allgemeine Nachfrage. Für die PSTN-
Zusammenschaltung ergibt sich dies bereits aus der Vielzahl der in der Vergangenheit abge-
schlossenen Verträge über diese Leistung. Für die IP-Zusammenschaltung ergibt sich die all-
gemeine Nachfrage daraus, dass die Betroffene bereits umfangreiche Absprachen mit zahlrei-
chen ICP über die Einrichtung von IP-Zusammenschaltungen getroffen hat, die in einem abseh-
baren Zeitrahmen die PSTN-Zusammenschaltung ersetzen sollen, so dass die für die PSTN-
Zusammenschaltungen bestehende allgemeine Nachfrage auf die IP-Zusammenschaltung we-
gen ihres substitutiven Charakters übergeht.
Als Frist für die Vorlage eines neuen Standardangebotes ist eine Frist von drei Monaten ange-
messen. Die Tenorierung einer Vorlagefrist entspricht dem nach § 23 Abs. 1 TKG regelmäßig
vorgesehenen Vorgehen und hat seinen Grund darin, dass das mit Beschluss BK 3g-09-059
vom 16.07.2010 letztmalig überprüfte IC-Standardangebot der Betroffenen keine Regelungen für
Leistungen der IP-Zusammenschaltung vorsieht, obwohl die Betroffene in diesen Bereichen je-
denfalls teilweise bereits Vereinbarungen mit Nachfragern getroffen hat und wie oben dargelegt
für diese Leistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Die Länge der Frist ist darin begründet,
dass die Betroffene bereits über einen Vertrag über IP-Zusammenschaltungsleistungen verfügt.
Die Beschlusskammer macht keine zusätzlichen Vorgaben zu den Bestandteilen des Standar-
dangebotes. Sie geht aber weiter davon aus, dass das Angebot so umfassend ist, dass es von
Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden könnte. Das Angebot muss
also wie bisher alle für die Abwicklung der Zusammenschaltung erforderlichen Bedingungen
(allgemeine Vertragsregeln sowie Regelung der Zusammenschaltungsleistungen und Preise,
Leistungsqualitäten und Vertragsstrafen sowie ggf. eine Überwachung der tatsächlich erbrach-
ten Leistungsqualität durch ein Qualitätsmonitoring, Zusammenschaltungsstandorte, technische
Bestimmungen und Betrieb, Bestellung und Bereitstellung, Kollokation, Abrechnung, Ansprech-
partner) enthalten.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Hinblick auf ihre eigenen Sicherheitsinte-
ressen ist die Betroffene nicht dazu verpflichtet, auch die Standorte des Zugangs bzw. der Kol-
lokation zu veröffentlichen. Die Zugangspunkte befinden sich an Netzknoten, die ein besonderes
und bevorzugtes Ziel für schädigende Aktionen sein können. Eine Veröffentlichung dieser Orte
würde eine dahingehende Gefahr erhöhen. Das berechtigte Informationsinteresse der Betreiber
tritt hinter dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und den berechtigten Sicherheitsbelangen der
Betroffenen demgegenüber zurück. Es kann den interessierten Betreibern zugemutet werden,
dass sie die Standortinformationen erst auf Nachfrage von der Betroffenen erhalten.
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3.8 Regulierung der Zugangsentgelte, § 30 Abs. 1 TKG
Die Entgelte für die gemäß Ziffern 1.1 bis 1.4. des Tenors auferlegten Zugangsverpflichtungen
bleiben bzw. werden gemäß § 30 Abs. 1 TKG weiterhin einer Genehmigung nach Maßgabe des
§ 31 TKG unterworfen.
Innerhalb des § 31 TKG richtet sich die Vorgehensweise allerdings für die Terminierungsentgel-
te nunmehr nach der Bestimmung des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Im Fall der Terminierungs-
entgelte wendet die Beschlusskammer § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG derart an, dass die Entgelte
zwar grundsätzlich im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG auf der Grundlage der auf die ein-
zelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG be-
messen werden. Die vorgenannten Regelung ist indes im Sinne der Empfehlung der Kommissi-
on vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der
EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124, S. 67, auszulegen. Zudem gehen
im Konfliktfall die von der Kommission empfohlenen Maßstäbe und Methoden dem gesetzlichen
Regelmodell vor. In Ausnahme hierzu behält die Beschlusskammer freilich die Maßgabe bei,
dass das relevante Inkrement zur Bestimmung der leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten
sämtliche über das fragliche Netz erbrachten Verbindungsleistungen umfasst und diese Kosten
nutzungsanteilig verteilt werden, und dass im Übrigen ein angemessener Zuschlag für leis-
tungsmengenneutrale Gemeinkosten berücksichtigt wird.
Die vorgenannten Entscheidungen folgen aus einer pflichtgemäßen Ausübung des der Bundes-
netzagentur in § 30 Abs. 1 TKG eingeräumten Ermessens. Danach unterliegen Entgelte für nach
§ 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die über beträchtliche Marktmacht verfügen, einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur
nach Maßgabe des § 31 TKG. Abweichend hiervon kann die Bundesnetzagentur die vorgenann-
ten Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Abs. 2 bis 4 TKG un-
terwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen.
3.8.1 Tatbestand
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 TKG liegen vor. Es handelt sich bei der
Betroffenen um eine Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die über be-
trächtliche Marktmacht verfügt. Ihr sind auch nach § 21 TKG Zugangsleistungen auferlegt wor-
den.
3.8.2 Bestehen eines Ermessensspielraums
Sind – wie vorliegend – die tatbestandlichen Merkmale erfüllt, stehen der Bundesnetzagentur
Ermessensspielräume in vollem Umfang zu. Die Agentur hat sowohl über das Ob als auch das
Wie der Entgeltregulierung zu entscheiden,
vgl. – noch zur alten Fassung des § 30 TKG – BT-Drs. 15/2674, S. 31 f., und BT-Drs.
15/2679, S. 14, sowie die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07
(Rz. 56 und 59), 6 C 15.07 (Rz. 63 und 66), 6 C 16.07 (Rz. 53 und 56) und 6 C 17.07 (Rz.
56 und 59), vom 29.10.2008 in der Sache 6 C 38.07 (Rz. 58f.) und vom 28.01.2009 in der
Sache 6 C 39.07 (Rz. 38).
Zwar lässt sich aufgrund des Wortlauts (auch) des neugefassten § 30 Abs. 1 TKG durchaus die
Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber die Entgeltgenehmigung als Regelfall und eine
nachträgliche Regulierung als Ausnahmefall verstanden wissen wollte. Hierauf lassen jedenfalls
die Ausgestaltung des S. 1 als offenbar gebundener Entscheidung und die Worte „abweichend
von Satz 1“ in S. 2 schließen.
Ein vorgezeichnetes Regel-Ausnahme-Verhältnis stünde indes nicht in Übereinklang mit dem
Gemeinschaftsrecht. Mit der Norm des § 30 TKG wollte der Gesetzgeber Art. 13 Zugangs-RL
umsetzen. Nach Abs. 1 S. 1 der letztgenannten Vorschrift kann, weist eine Marktanalyse darauf
hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum
Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen prak-
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tizieren könnte, die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Art. 8
Zugangs-RL hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflich-
tungen u.a. betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter
Preise auferlegen.
Der in Bezug genommene Art. 8 Zugangs-RL bestimmt in seinem Abs. 4, dass die auferlegten
Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele
des Art. 8 Rahmen-RL angemessen und gerechtfertigt sein müssen. Erwägungsgrund 20 Zu-
gangs-RL merkt weiter an, dass der rechtliche Eingriff relativ zurückhaltend sein und beispiels-
weise der Verpflichtung entsprechen kann, dass die Preise angemessen sein müssen. Er kann
aber auch sehr viel weiter gehen und etwa die Auflage beinhalten, dass die Preise zur umfas-
senden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein müssen.
In Ansehung dieser gemeinschaftlichen Vorgaben und unter der Bedingung, dass die tatbe-
standlichen Voraussetzungen der nationalen Vorschrift – wie hier – gegeben sind, lässt sich für
keine der möglichen Entscheidungsvarianten ein genereller Normenvorrang entdecken. Viel-
mehr ist das in Richtlinie und Gesetz angelegte Entscheidungsprogramm innerhalb des Regulie-
rungsermessens zu bewältigen,
vgl. die Urteile des BVerwG, a.a.O.; ferner BR-Drs. 129/11, S. 100.
Damit liegt es im Ermessen der Bundesnetzagentur, ob und inwieweit sie der Betroffenen Regu-
lierungsverpflichtungen bezüglich ihrer Terminierungsentgelte auferlegt. Gemäß § 40 VwVfG hat
sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten.
3.8.3 Gesetzlich normierte Entgeltkontrollsysteme
Zur Vorbereitung ihrer Ermessensentscheidung hat die Bundesnetzagentur zunächst die ver-
schiedenen gesetzlich normierten Entgeltkontrollsysteme in den Blick zu nehmen.
Der nationale Gesetzgeber hat, was die vorliegende Fallkonstellation betrifft, im TKG die drei
nachfolgend dargestellten und zueinander im Stufenverhältnis stehenden Entgeltkontrollsysteme
geregelt. Im Fall des Kontrollsystems „Genehmigung“ hat der Gesetzgeber zusätzliche Bin-
nendifferenzierungen vorgenommen.
Die schärfste Form der Entgeltkontrolle ist in § 30 Abs. 1 S. 1 TKG normiert. Diese Vorschrift
erlaubt die Unterwerfung von Zugangsentgelten unter eine Genehmigungspflicht nach Maßgabe
des § 31 TKG. Innerhalb des Genehmigungsrahmens selbst eröffnen sich der Bundesnetzagen-
tur verschiedene – und auch verschieden weit in die Kostendeckung des Betreibers eingreifende
– Vorgehensweisen.
§ 31 Abs. 1 S. 1 TKG bestimmt, dass die Bundesnetzagentur Entgelte nach § 30 Abs. 1 S. 1
entweder (Nr. 1) auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effi-
zienten Leistungsbereitstellung nach § 32 oder (Nr. 2) auf der Grundlage der von ihr vorgegebe-
nen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusam-
mengefasster Dienste nach Maßgabe des § 33 genehmigt. Sofern allerdings eine andere Vor-
gehensweise besser als die in Abs. 1 genannten Vorgehensweisen geeignet ist, die Regulie-
rungsziele nach § 2 zu erreichen, genehmigt die Bundesnetzagentur gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 TKG die Entgelte auf der Grundlage dieser anderen Vorgehensweise.
Erlegt die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 TKG auf, so ist
eine Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 TKG ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Ent-
gelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 Abs. 1 S. 2 TKG nach Maßgabe des § 35 Abs. 2
TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach S. 2 oder 3 vorliegen.
In Anlehnung an das allgemeine Wettbewerbsrecht schreibt § 28 Abs. 1 S. 1 TKG vor, dass ein
marktmächtiger Diensteanbieter oder Netzbetreiber seine Stellung bei der Forderung und Ver-
einbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen darf. In S. 2 sind dazu verschiedene
und in Abs. 2 weiter ausdifferenzierte Regelbeispiele genannt, die sich auf Preishöhenmissbräu-
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che sowie ungerechtfertigte Wettbewerbsbeeinträchtigungen und Vorteilseinräumungen bezie-
hen.
Ergänzend hierzu dürfen die Entgelte gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 TKG die Summe der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung (KeL) und der Aufwendungen nach § 32 Abs. 2 TKG nicht
überschreiten. Die KeL ergeben sich nach § 32 Abs. 1 S. 1 TKG aus den langfristigen zusätzli-
chen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmen-
genneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten
Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Durch den
Effizienzmaßstab wird eine Als-Ob-Betrachtung vorgegeben, die den Wettbewerbspreis simu-
liert,
BVerwG, Urteil 6 C 19.08 vom 24.06.2009, Rz. 18, unter Verweis auf Groebel, in: Berl-
KommTKG, § 31 Rz. 10f., 22; vgl. auch BVerwG, Urteil 6 C 34.08 vom 25.11.2009, Rz. 19.
Erlegt die Bundesnetzagentur dagegen eine Genehmigungspflicht nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
TKG („andere Vorgehensweise“) auf, so ist eine Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 TKG
ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des § 28 entsprechen
und keine Versagungsgründe nach S. 2 oder 3 vorliegen. Nach S. 2 ist die Genehmigung der
Entgelte zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
nicht in Einklang stehen.
Zu „diesem Gesetz“ zählt letztlich auch die – per Regulierungsverfügung konkretisierte – Norm
des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG selbst, wonach die Entgelte auf der Grundlage anderer Vorge-
hensweisen genehmigt werden können, sofern sie besser als die in Abs. 1 genannten Vorge-
hensweisen geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Die Norm ist ausdrück-
lich als Auffangvorschrift konzipiert worden,
Begründung zum Gesetzesentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 104.
In den Anwendungsbereich der Norm fällt deshalb nicht nur die in der Gesetzesbegründung bei-
spielhaft genannte Festlegung von Entgelten nach einem Gleitpfad, sondern auch ein Vorgehen
etwa nach den Grundsätzen, welche die Kommission in ihrer Empfehlung vom 07.05.2009 über
die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), ver-
öffentlicht im ABl. EU 2009 Nr. L 124, S. 67, entwickelt hat,
ebenso Kühling, Schranken der Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Gemeinkostenzu-
schlüsselung bei den Terminierungsentgelten im Mobilfunk, 2011, S. 21.
Die vorgenannte Empfehlung ist auf die Rahmen-RL, insbesondere auf Art. 19 Abs. 1 derselben,
gestützt. Gemäß § 123a Abs. 3 S. 1 TKG trägt die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben derartigen Empfehlungen weitestgehend Rechnung.
Nach Nr. 1 S. 1 und 2 der Empfehlung sollten nationale Regulierungsbehörden, die Preiskon-
troll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Art. 13 der Zugangs-RL auferlegen,
solche Zustellungsentgelte festlegen, die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden
Kosten stützen und damit (grundsätzlich) symmetrisch sind. Bei der Bewertung der effizienten
Kosten sollen gemäß Nr. 2 der Empfehlung die laufenden Kosten zugrunde gelegt werden, und
es soll nach einem Bottom-up-Modell verfahren werden, das sich zur Kostenrechnung auf die
Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (Long Run Incremental Costs = LRIC) stützt.
Gemäß Nr. 6 S. 1 und 2 der Empfehlung gilt im Rahmen des LRIC-Models als relevante Zusatz-
leistung die auf der Vorleistungsebene für Dritte erbrachte Anrufzustellung. Dies setzt voraus,
dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung der zusätzlichen Kosten feststel-
len, wie hoch die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die
gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betrei-
bers ohne Anrufzustellung für Dritte auf der Vorleistungsebene ist. Nach Nr. 6 S. 3 und 4 der
Empfehlung sollten die nationalen Regulierungsbehörden die verkehrsunabhängigen Kosten bei
der Berechnung der Vorleistungs-Zustellungsentgelte nicht berücksichtigen; die verkehrsbeding-
ten Zusatzkosten sollten sie zunächst anderen Diensten und nur die restlichen verkehrsbeding-
ten Kosten der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zuordnen.
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Der Sache nach läuft ein Vorgehen anhand der Kommissionsempfehlung darauf hinaus, dass
der Vorleistungsnachfrager bzw. der Anrufer nur noch einen – vermutlich relativ geringen – Teil
zur Kostendeckung beitragen; die Deckung des verbleibenden Kostendeltas wäre von sonstigen
Kunden der Betroffenen, insbesondere ihren Anschlussteilnehmern, zu leisten. Insofern über-
lappen sich indes die Vorschriften des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG i.V.m. Nr. 2 und 6 Terminie-
rungsempfehlung und des § 29 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 und S. 2 TKG. Nach der letztgenannten Norm
– die sich auf Art. 13 Abs. 2 Zugangs-RL stützt – kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung verpflichten, bestimmte Kosten-
deckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Regulierungsziele nach
§ 2 zu erreichen. Die Bundesnetzagentur hat bei Auferlegung dieser Verpflichtung sicherzustel-
len, dass die wirtschaftliche Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert werden und die
Verpflichtung möglichst vorteilhaft für den Endnutzer ist. Diese gesetzlichen Wertungen werden
mutatis mutandis auch beim Erlass von auf § 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
gestützten Verpflichtungen zu beachten sein. Als nachrangige und auch ältere Vorschrift kann §
29 TKG die Aufnahme einer solchen Verpflichtung in die Regulierungsverfügung freilich nicht
sperren.
Abweichend von der Genehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Bundesnetza-
gentur Entgelte allerdings auch einer nachträglichen Regulierung nach § 38 oder nach § 38 Abs.
2 bis 4 unterwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Regulierung nach § 38 als kategorial zweitschärfster
Form der Entgeltkontrolle, sind sie der Bundesnetzagentur gemäß § 38 Abs. 1 TKG zwei Mona-
te vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von
zwei Wochen nach Anzeigenzugang die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prü-
fung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre. Unab-
hängig davon gilt gemäß § 38 Abs. 2 und 4 TKG, dass, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen
bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von
marktmächtigen Unternehmen nicht den Maßstäben des § 28 genügen, die Bundesnetzagentur
unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte einleitet.
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn das Unterneh-
men Entgelte fordert, die nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen
Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind. Dabei wird als Maßstab für die Erfassung ei-
nes Preishöhenmissbrauchs in Anlehnung an § 19 Abs. 4 S. 2 GWB ein „Als-Ob-
Wettbewerbspreis“ zugrunde gelegt, d.h. ein hypothetischer Preis, der sich bei wirksamem
Wettbewerb auf dem beherrschten Markt ergäbe. Missbräuchlich überhöht gegenüber einem
solchen hypothetischen Preis sind die Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens we-
gen des mit dem Missbrauchsvorwurfs verbundenen Unrechtsurteils allerdings erst dann, wenn
sie diese erheblich überschreiten, wobei der Missbrauchszuschlag je nach den Marktgegeben-
heiten unterschiedlich sein kann,
s. die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 61), 6 C 15.07
(Rz. 68), 6 C 16.07 (Rz. 58) und 6 C 17.07 (Rz. 61), jeweils unter Hinweis auf BGH, Be-
schluss vom 28.06.2005 in der Sache KVR 17/04, BGHZ 163, 282, S. 295 f., und Möschel,
in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl. 2001, § 19 Rn. 159.
Sofern die Bundesnetzagentur feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen,
stehen ihr nach § 38 Abs. 4 TKG ex-nunc wirkende Untersagungs- und Anordnungsbefugnisse
zu.
Werden die Entgelte dagegen gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TKG dem (dritten) Kontrollsystem nach §
38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen, entfällt eine Vorab-Entgeltprüfung. Die Bundesnetzagentur
wird vielmehr nur tätig, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen,
dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den
Maßstäben des § 28 TKG genügen.
Wie aus der vorstehenden Darstellung erhellt, besteht die telekommunikationsrechtliche Entgelt-
kontrolle letzten Endes in einer Missbrauchsaufsicht nach § 28 TKG, die je nach Fall eingebettet
wird in die verfahrensrechtlichen und ggf. auch materiellrechtlichen Bestimmungen des § 38
Abs. 2 bis 4 TKG, des § 38 Abs. 1 bis 4 TKG oder des § 30 i.V.m. § 31 TKG. Für die Ermes-
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sensausübung der Beschlusskammer bedeutet dies, dass sie zunächst eine Entscheidung dar-
über treffen kann, ob sie überhaupt eine Missbrauchsaufsicht nach § 28 TKG vornimmt. In ei-
nem weiteren Schritt ist dann über eine etwaige materielle Ergänzung der Entgeltmaßstäbe so-
wie über die formelle Ausgestaltung der Gesamtkontrolle zu entscheiden.
3.8.4 Ermessensausübung hinsichtlich einer Missbrauchskontrolle
In pflichtgemäßer Ausübung des ihr in § 30 Abs. 1 TKG eingeräumten Ermessens hat die Be-
schlusskammer zunächst entschieden, die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern
1.1 bis 1.4. des Tenors einer Missbrauchsaufsicht nach § 28 TKG zu unterwerfen. Mit dieser
Entscheidung hat die Beschlusskammer ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächti-
gung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten.
3.8.4.1 Missbrauchskontrolle als Zweck der Entgeltregulierung
Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls ein Zweck der Entgeltkontrolle sicherzustellen, dass die
Betroffene die aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für Preismaßnah-
men einhält. Dieser Zweck folgt aus einer Gesamtschau gesetzlicher Zielbestimmungen und
tatsächlicher Marktgegebenheiten.
Gemäß § 27 Abs. 1 TKG soll die Entgeltregulierung eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinde-
rung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maß-
nahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verhindern. Die Bundesnetzagentur
stellt dabei nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TKG sicher, dass alle Entgelte die wirtschaftliche Effizienz
und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher nicht nur kurzfristig, son-
dern auch mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft sind. Überwölbt werden diese Zielsetzun-
gen, wie es sich auch aus den Verweisen in § 30 Abs. 1 S. 2 und § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
ergibt, von den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 und den – bei der Verfolgung dieser Ziele
anzuwendenden – Regulierungsgrundsätzen des § 2 Abs. 3 TKG,
vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 101.
Die Regulierung hat danach u.a. die Nutzer-, insbesondere die Verbraucherinteressen auf dem
Gebiet der Telekommunikation zu wahren (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2), einen chancenglei-
chen Wettbewerb sicherzustellen, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommuni-
kation, auch in der Fläche, zu fördern und einen unverzerrten und unbeschränkten Wettbewerb
im Bereich der Telekommunikation zu gewährleisten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 3), die Entwick-
lung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) sowie den Aus-
bau von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation
zu beschleunigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5). Bei der Verfolgung der vorgenannten Ziele wendet die
Bundesnetzagentur objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regu-
lierungsgrundsätze an, u.a. indem sie gewährleistet, dass Betreiber von Telekommunikations-
netzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht
diskriminiert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2), und indem sie den Wettbewerb zum Nutzen der Ver-
braucher schützt und, soweit sachgerecht, den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert (§ 2
Abs. 3 Nr. 3).
Diese Zielsetzungen treffen auf Märkte, die – wie in der Festlegung der Präsidentenkammer
gezeigt worden ist – von besonders hohen Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind. Auf
dem Markt für die Anrufzustellung ist die Betroffene begriffsnotwendig keiner Konkurrenz ausge-
setzt, und auf dem Markt für die Zuführung von Verbindungen ist auf längere Sicht nicht erkenn-
bar, dass Marktkräfte diese Marktmacht erodieren lassen könnten.
Diese Umstände können der Betroffenen indes Anreize zu wettbewerbsschädigendem Verhalten
im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts liefern. Um ihre eigene Wettbewerbsposition ein-
schließlich derjenigen konzernverbundener Unternehmen sowohl auf dem verfahrensgegen-
ständlichen als auch auf benachbarten Märkten zu stärken, könnte sich die Betroffene veran-
lasst sehen, durch preisliche Maßnahmen etwa in Form von missbräuchlich überhöhten Preisen,
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