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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           leistungsmengeninduzierten und leistungsmengenneutralen Gemeinkosten bedingt allerdings,
           dass es sich um ein insgesamt „atmendes“ Konzept handelt. Werden sämtliche Gemeinkosten
           als leistungsmengeninduziert bestimmten Diensten zugerechnet, verbleibt kein Raum mehr für
           einen zusätzlichen Zuschlag zur Deckung leistungsmengenneutraler Gemeinkosten.
           Im Vergleich sind die hergebrachten KeL besser als die LRIC geeignet, die Stückkosten einer
           effizient erstellten Terminierungsleistung abzubilden. Der entscheidende Vorzug besteht darin,
           dass nach dem KeL-Konzept der Terminierungsleistung auch die (vorleistungsrelevanten und
           effizienten) Kosten der jeweiligen Verbindungsleistungen verursachungsgerecht zugeordnet
           werden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass nach Auffassung der Beschlusskammer
           kein Anlass besteht, rein netzintern genutzte Leistungen als Hauptleistungen und netzextern
           verkaufte Leistungen als Zusatzleistungen zu betrachten mit der Folge, dass die Gemeinkosten
           allein von den Hauptleistungen zu tragen wären,
                 so aber der Idee nach Faulhaber, Cross-Subsidization: Pricing in Public Enterprises, The
                 American Economic Review (1975) 966, S. 966; siehe dazu auch Ralph, Cross-subsidy: A
                 Novice’s Guide to the Arcane (1992), S. 14ff.
           Angesichts des regulatorischen Ziels, eine netzübergreifende Kommunikation sicherzustellen,
           sind extern verkaufte Terminierungsleistungen intern genutzten Verbindungsleistungen wer-
           tungsmäßig gleichzustellen. Dieser Wertung entspricht die KeL-Regulierung, indem sie die Kos-
           ten einer Bündelproduktion diskriminierungsfrei und verursachungsgerecht auf die einzelnen
           Dienste verteilt. Bestätigt wird die bessere Eignung der KeL zur Abbildung der Stückkosten im
           Übrigen auch von der Terminierungsempfehlung selbst, wenn diese in Erwägungsgrund 15 da-
           von ausgeht, dass nicht alle mit der Anrufzustellung verbundenen Kosten über die per LRIC er-
           mittelten Vorleistungsentgelte abgegolten würden.
           Ist der KeL-Maßstab besser als der LRIC-Maßstab geeignet, die Stückkosten einer effizient er-
           brachten Terminierungsminute zu bestimmen, sollte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
           Emulation von auf dem Terminierungsmarkt geltenden Wettbewerbspreisen eine Preisobergren-
           ze anhand der KeL angestrebt werden.


           3.8.5.2.3.1.2 Kapitalabfluss und Wettbewerbsverhalten Dritter auf den Endkundenmärkten
           In einem weiteren Schritt ist mit Blick auf die Terminierungsempfehlung zu überprüfen, ob eine
           LRIC-Preisobergrenze deshalb besser zur Erreichung des wettbewerblichen Regulierungsziels
           geeignet sein könnte, weil dadurch ein unerwünschter Kapitalabfluss aus anderen Bereichen
           verhindert und/oder das Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber und der Mobilfunknetzbe-
           treiber auf den Endkundenmärkten entscheidend verbessert wird. Nach Auffassung der Be-
           schlusskammer ist freilich auch mit Blick auf diese Fragen eine gegenüber der KeL-
           Preisobergrenze bessere Eignung der LRIC-Preisobergrenze nicht nachzuweisen.


           3.8.5.2.3.1.2.1 Kapitalabflüsse
           Nach Erwägungsgrund 3 der Terminierungsempfehlung stehen die Netzbetreiber im Wettbewerb
           um die Endkunden, weshalb die Zustellungsentgelte einen bedeutenden Strategie- und Wettbe-
           werbsfaktor darstellen können. Überstiegen die Zustellungsentgelte die effizienten Kosten, führ-
           te dies zu erheblichen Verlagerungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und den
           Endkunden. Erwägungsgrund 13 ergänzt hierzu, je weiter sich die Anrufzustellungsentgelte von
           den Zusatzkosten entfernten, desto größer seien die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
           Festnetz- und Mobilfunkmärkten. Gemäß der Explanatory Note ist dies bedeutsam, weil die Tat-
           sache, dass die Mobilfunkterminierungsentgelte im europäischen Mittel neun Mal höher als die
           Festnetzterminierungsentgelte (single transit) lägen, zu substanziellen Transfers zwischen Fest-
           netz und Mobilfunk (bzw. deren Kunden) führen würde. Dies wiederum leiste einen Beitrag zu
           einer ineffizient geringen Nutzung von Festnetzen in einigen Mitgliedstaaten und könnte sich als
           Barriere für wichtige Innovationen und Investitionen im Festnetzsektor wie etwa dem Glasfaser-
           netzausbau und der Erstellung von NGN-Netzwerken und gebündelten bzw. konvergenten
           Diensten erweisen,



                                                   Öffentliche Fassung


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            vgl. Kommission, Explanatory Note accompanying the Commission Recommendation,
            SEC(2009)600, S. 15f.
       In der bisherigen Praxis anderer nationaler Regulierungsbehörde ist diese Argumentation in Be-
       zug auf die Mobilfunk-Terminierungsentgelte weiter aufgefächert worden. Anders als im Fest-
       netzbereich, in dem die Anschlusskosten von den Anschlussinhabern getragen würden, würden
       im Mobilfunkbereich die Anschlusskosten in die Terminierungsentgelte eingerechnet werden.
       Ein Festnetzanschlussinhaber zahle deshalb, rufe er einen Mobilfunkanschluss an, doppelte
       Anschlussgebühren. Zudem würden, weil die Mobilfunkterminierungsentgelte wesentlich höher
       seien als die Festnetzterminierungsentgelte, Festnetzbetreiber in gewissem Ausmaß in ihrer
       Fähigkeit eingeschränkt, Verbindungen zu Mobilfunkanschlüssen in flat-tarifierte Komplettange-
       bote aufzunehmen. Soweit die Netzbetreiber zögerten, aufgrund der drohenden Auszahlungen
       an Wettbewerber die Tarife für Festnetz→Mobilfunk-Verbindungen zu senken, würde sie der
       Wettbewerb auf den Endkundenmärkten dazu zwingen. Im Übrigen sei es durchaus vorteilhaft,
       wenn der Anbieter der Mobilfunkterminierungsleistung die Differenz zwischen LRIC- und KeL-
       Entgelten nicht auf dem monopolistisch strukturierten Terminierungsmarkt, auf dem die Gefahr
       überhöhter Preise bestehe, geltend machen könne, sondern diese Differenz auf dem wettbe-
       werblich organisierten und kontrollierten Endkundenmarkt einholen müsse. Es sei aus den vor-
       genannten Gründen wünschenswert, dass die absoluten Asymmetrien zwischen Mobilfunk- und
       Festnetzterminierungsentgelten verringert würden. Letztere werde besser mittels einer LRIC- als
       einer KeL-Preisobergrenze erreicht,
            vgl. etwa GEREK, Stellungnahme zu den Fällen NL/2012/1284 und 1285.
       In diesen Gesamtzusammenhang gehört des Weiteren die Erwägung, im Fall einer KeL-
       Preisobergrenze seien dritte Netzbetreiber beim Angebot pauschal tarifierter Verbindungen zu
       einem Mobilfunk- oder Festnetzanschluss gegenüber den entsprechenden Angeboten des
       Netzbetreibers, in dessen Netz der Anschluss geschaltet sei, benachteiligt. Letzterer könne über
       seine On-net-Pauschalentgelte die (weitgehende) Deckung der Gemeinkosten sicherstellen. In
       dem Fall, dass die der Pauschalkalkulation zugrunde gelegte durchschnittliche Anzahl an Ver-
       bindungsminuten überschritten werde, beschränke sich damit das Kostenrisiko des Anschluss-
       anbieters darauf, dass er keine Deckungsbeiträge zu seinen – von einer LRIC-Preisobergrenze
       approximierten – Grenzkosten erhalte. Das entsprechende Kostenrisiko anderer Netzbetreiber
       sei dagegen viel höher, weil diese bei Überschreitung der der eigenen Pauschalkalkulation zu-
       grunde liegenden durchschnittlichen Anzahl an Verbindungsminuten keine Deckungsbeiträge zu
       auszuzahlenden KeL-Terminierungsentgelten erhielten. Diese Ungleichheit könne durch eine
       LRIC-Berechnung der Terminierungsentgelte eingeebnet werden, weil in diesem Fall auch der
       dritte Netzbetreiber bei Überschreitung der kalkulierten Minuten nur eine Nicht-Deckung von
       auszuzahlenden LRIC-Entgelten befürchten müsse.
       Die vorstehend aufgeführten Argumente habe einen gemeinsamen Grundtenor: Unter wohl-
       fahrtsökonomischen Gesichtspunkten seien die bisherigen Marktergebnisse nicht optimal. Zum
       einen verließe zuviel Kapital den Festnetzsektor, und zum anderen erzeuge das bisherige Wett-
       bewerbsverhalten der Festnetzbetreiber nicht die erwünschten Wettbewerbsergebnisse in Form
       günstigerer und möglichst pauschal tarifierter Festnetz-Verbindungen. Beiden Problemen könne
       nur durch eine LRIC-Regulierung abgeholfen werden.
       Nach Auffassung der Beschlusskammer kann indes eine solche bessere Eignung der LRIC-
       Regulierung gegenüber der KeL-Regulierung jedenfalls für die deutschen Verhältnisse nicht
       nachgewiesen werden.


       3.8.5.2.3.1.2.1.1 Kapitalabflüsse zwischen Festnetz und Mobilfunk
       Einem Kapitalabfluss aus dem Festnetz- in den Mobilfunkbereich kann schon deshalb nicht
       durch eine LRIC-Regulierung der Festnetz-Terminierungsentgelte entgegengewirkt werden, weil
       auch im Mobilfunkbereich zukünftig eine KeL-Regulierung der Terminierungsentgelte beabsich-
       tigt ist. Eine Regulierung der Festnetz-Terminierungsentgelte nach LRIC würde den Abstand
       zwischen Mobilfunk- und Festnetzterminierungsentgelten wieder vergrößern und so dem aus
       Erwägungsgrund 3 der Terminierungsempfehlung zu entnehmenden Ziel der Annäherung von



                                               Öffentliche Fassung


                                                                                                      Bonn, 5. September 2012
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           Festnetz- und Terminierungsentgelten widersprechen. Ohnehin ist die Hauptstoßrichtung von
           Erwägungsgrund 3 der Terminierungsempfehlung, Kapitalabflüsse vom Festnetz- zum Mobil-
           funkbereich zu verhindern. Solange die Terminierungsentgelte im Festnetzbereich deutlich unter
           denen des Mobilfunkbereiches liegen, wird dieses Ziel durch eine KeL-Regulierung der Fest-
           netz-Terminierungsentgelte begünstigt.
           Damit verlagert sich der Schwerpunkt der Prüfung, ob die Ermittlung der Terminierungsentgelte
           nach LRIC besser zur Erreichung der Regulierungsziele des § 2 TKG geeignet ist, auf das Wett-
           bewerbsverhältnis zwischen den einzelnen Festnetzbetreibern und den Nutzen der Endkunden.


           3.8.5.2.3.1.2.1.2 Kapitalabflüsse zwischen Festnetzbetreibern
           Eine LRIC-Preisobergrenze ist ebenfalls nicht besser geeignet als eine KeL-Preisobergrenze,
           andere Festnetzbetreiber vor unerwünschten Kapitalabflüssen zu bewahren.
           In Ergänzung zu den bereits oben referierten Ausführungen hebt die Explanatory Note mit Blick
           auf Netzbetreiber unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlich beschaffenen Verkehrsströ-
           men hervor, Terminierungsentgelte oberhalb effizienter Kosten zögen höhere Off-net-
           Vorleistungs- und Endkundenpreise nach sich. Da kleinere Netze typischerweise eine relativ
           größere Anzahl an Off-net-Anrufen hätten, führe dies zu signifikanten Zahlungen an ihre größe-
           ren Wettbewerber und beeinträchtige ihre Fähigkeit, mit den On-net/Off-net-
           Endkundenangeboten größerer Wettbewerber zu konkurrieren. Dies könne die Netzwerkeffekte
           größerer Netze verstärken und Schranken für kleinere Betreiber errichten, in den Markt einzutre-
           ten bzw. in ihm zu expandieren,
                 vgl. Kommission, Explanatory Note accompanying the Commission Recommendation,
                 SEC(2009)600, S. 16.
           Diese Annahmen lassen sich allerdings für die deutschen Verhältnisse so nicht bestätigen. Im
           Festnetzbereich spricht bereits hiergegen, dass eine Differenzierung nach On- und Off-net-
           Tarifen nicht (mehr) praktiziert wird, was im nationalen Konsultationsverfahren vom BREKO,
           EWE TEL GmbH, QSC AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Versatel AG und der E-
           Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG bestätigt wurde. Die starke Bedeutung von Pauschaltarifen für
           Festnetzverbindungen wäre nicht erklärbar, wenn die Differenzierung zwischen On- und Off-net-
           Tarifen für die Festnetzanbieter aller Größen noch eine besondere Rolle spielen würde.
           Ein weiteres Argument dafür, dass diese Besorgnis der Terminierungsempfehlung im deutschen
           Festnetzbereich keine Grundlage hat, ist das Verhältnis der Terminierungsentgelte zur eigenen
           Wertschöpfung der alternativen Teilnehmernetzbetreiber im Festnetz. Für das Jahr 2011 ist hier
           ein eigener Wertschöpfungsanteil von 71% anzunehmen, sämtliche Vorleistungen der Betroffe-
           nen machen 29% der Wertschöpfung aus,
                 vgl. Tätigkeitsbericht 2010/2011 Telekommunikation, S. 48.
           Dieser Wertschöpfungsanteil von Vorleistungen der Betroffenen besteht aus solchen, die teils
           der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegen (hier v. a. die Bereitstellung und Überlassung der
           Teilnehmeranschlussleitung), die einer nachträglichen Entgeltkontrolle unterliegen (Bitstromzu-
           gang) oder ganz aus der Regulierung entlassen worden sind (bestimmte Transitleistungen und
           Mietleitungen). Der Anteil der Terminierungsentgelte an der Gesamtwertschöpfung der alternati-
           ven Teilnehmernetzbetreiber beträgt nur XXX % (BuGG).
           Jedenfalls haben die alternativen Teilnehmernetzbetreiber in den vergangenen Jahren auch
           unter Geltung einer KeL-Regulierung stetig an Marktanteilen hinzugewinnen können. Bei abge-
           henden Anrufen im Festnetz gingen im Jahre 2011 von Anschlüssen der Betroffenen 99 Mrd.
           Verbindungsminuten und von Anschlüssen ihrer Wettbewerber 92 Mrd. Verbindungsminuten
           aus,
                 vgl. Tätigkeitsbericht 2010/2011 Telekommunikation, S. 43.

           Im europäischen Vergleich verfügt Deutschland über eine der gesündesten Marktstrukturen mit
           einem am Ende des zweiten Quartals 2011 geltenden Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) von



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3150                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                   17 2012


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       nur 3302. Dies ist der drittniedrigste Wert in der EU. Die Einbeziehung der über Anbieter von
       Betreibervorauswahl würde sogar zu noch niedrigeren Werten führen.

       Herfindahl-Hirschman-Index bei Telefondienstleistungen im europäischen Vergleich




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       Quelle: EU-Kommission, Digital Agenda Scoreboard 2011, “Electronic Communications Market Indicators”, Seite 19


       Der Beschlusskammer ist deshalb nicht ersichtlich, worin mit Blick auf die relative Kapitalaus-
       stattung der kleineren Netzbetreiber die wesentlichen Vorteile einer – eingriffsintensiveren –
       LRIC-Preisobergrenze gegenüber einer KeL-Preisobergrenze bestehen sollten.


       3.8.5.2.3.1.2.2 Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber gegenüber Endkunden
       Eine LRIC-Preisobergrenze ist auch nicht besser als eine KeL-Preisobergrenze geeignet, das
       Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber so zu steuern, dass als wohlfahrtsmaximierend
       angesehene Wettbewerbsergebnisse erzielt werden. Nach Auffassung der Beschlusskammer
       lässt sich nicht nachweisen, dass bei einer LRIC-Preisobergrenze vermehrt (günstige) pauschal
       tarifierte Festnetz-Entgelte angeboten würden, die bei einer KeL-Regulierung nicht angeboten
       würden. Vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 3 würde eine Vergrößerung des Abstan-
       des zwischen Mobilfunk- und Festnetzterminierungsentgelten durch eine einseitige Bemessung
       der Festnetz-Terminierungsentgelte nach LRIC das Angebot kostengünstiger Pauschalen sogar
       behindern.
       Zunächst ist in diesem Zusammenhang die Rolle zu bestimmen, die eine Senkung von Pau-
       schalierungsrisiken aufgrund einer LRIC-Regulierung spielen würde. Nicht zu verkennen ist,
       dass im Zuge von Pauschalierungsberechnungen unterlaufene Prognosefehler desto kritischer
       sind, je höher die dadurch bedingten Kosten sind. Allerdings erscheint fraglich, ob daraus auch
       ein zwingender Vorteil der LRIC-Regulierung gegenüber einer KeL-Regulierung folgt. Denn zum
       einen werden sich die Netzbetreiber bei solchen Pauschalierungen ohnehin „von oben“ an den
       letztendlichen Preis herantasten können. Wenn sich nach einer gewissen Zeit erwiesen hat,
       dass ein verlangter Pauschalpreis die Kosten der durchschnittlich telefonierten Minutenmengen
       gut abdeckt, kann der Preis gesenkt werden. Zum anderen erscheint es durchaus möglich – und
       ist auch in aktuellen Angeboten zu entdecken –, dass mit dem Instrument von Inklusiv- oder
       Kontingentminuten gearbeitet wird. In beiden Fällen lässt sich das Pauschalierungsrisiko mini-
       mieren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb gerade eine LRIC-Preisobergrenze den gegen-
       über einer KeL-Preisobergrenze entscheidenden Unterschied bei der Risikobewertung hervorru-
       fen sollte.


       2
           http://ec.europa.eu/information_society/digital-agenda/scoreboard/library/index_en.htm



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                                                                                                                            Bonn, 5. September 2012
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           Maßgebend für das voraussichtliche Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber erscheint
           letztlich ein anderer Punkt. Seit Jahren verengen sich Kundenwahrnehmung und Werbetätigkeit
           im Festnetzbereich auf die Anschlussbandbreite und den Preis, der für das Komplettangebot
           aus Anschluss mit Doppelflat für Festnetztelefonie und Internetverbindungen zu zahlen ist. Mitt-
           lerweile verfügen mehr als die Hälfte der Festnetzkunden über Bündelprodukte aus pauschal
           bepreister Festnetztelefonie und Internetzugang. Daneben treten mittlerweile auch Komplettan-
           gebote, die zusätzlich Fernsehdienste enthalten,
                 vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur Telekommunikation 2010/2011, S. 43, 60.
           Die Tariflisten einiger Anbieter enthalten z. T. nur noch Pauschaltarife für Verbindungen ins
           Festnetz; minutenabhängige Bepreisungen von Verbindungen finden sich nur noch in Tarifen für
           Wenigtelefonierer oder Angeboten, deren vorrangiges Ziel die Gewährung des Zugangs zum
           Internet ist. Die Preise der anderen Angebotskomponenten erfahren dagegen weitaus weniger
           Aufmerksamkeit. In der Folge haben die Festnetzbetreiber die Ersparnisse aus den vergange-
           nen Senkungen der Zusammenschaltungsentgelte einschließlich der Terminierungsentgelte an
           die Endkunden ganz überwiegend nicht im Wege niedrigerer minutentarifierter Verbindungsent-
           gelt im Festnetz, sondern vielmehr in Form günstigerer Bündelpreise weitergegeben. Dieses
           Wettbewerbsmuster hat sich tief in den Bewusstsein der Endkunden eingegraben.
           Diese starke Verbreitung von Pauschalentgelten für Festnetzverbindungen, die ein Ziel der Ter-
           minierungsempfehlung ist, ist bereits unter Geltung der KeL-Regulierung der Terminierungsent-
           gelte der Betroffenen erfolgt, so dass die Beschlusskammer keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass
           eine LRIC-Regulierung der Terminierungsentgelte noch zu einer wesentlichen Verstärkung die-
           ser Entwicklung führen könnte. Eine mit einem reinen LRIC-Maßstab erzielbare Entgeltabsen-
           kung würde jedenfalls nach Auffassung zahlreicher interessierter Parteien nicht zu abgesenkten
           Endkundenentgelten führen, weil sie auf Grund der ohnehin niedrigen Entgelte im Festnetzbe-
           reich keine signifikanten Auswirkungen hätten. Der mit einer LRIC-Regulierung der Terminie-
           rungsentgelte überhaupt noch (theoretisch) erzielbare Nutzen ist vielmehr als so gering anzuse-
           hen, dass die mit einer LRIC-Regulierung verbundenen Belastungen für die Betroffene nicht als
           verhältnismäßig angesehen werden können.
           Im Übrigen wäre dann, träte man gleichwohl dem Ziel einer LRIC-Preisobergrenze näher, ge-
           sondert die Frage einer Vereinbarkeit dieser Grenze mit den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Nr. 1
           TKG zu klären. Nach dieser Vorschrift wird ein Missbrauch beträchtlicher Marktmacht vermutet,
           wenn das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich
           einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt. In der bisherigen Praxis
           zu § 28 Abs. 2 Nr. 1 TKG sind (ebenso wie im Fall des § 31 TKG a.F., siehe dazu Ziffer
           3.8.5.1.1.1.) die langfristigen Zusatzkosten – soweit es die leistungsmengeninduzierten Gemein-
           kosten anbelangt – anhand eines breiteren Inkrements ermittelt und damit insgesamt wesentlich
           höher angesetzt worden, als dies bei einer LRIC-Preisobergrenze der Fall wäre. Da indes die
           bisherige Praxis der Inkrement-Bildung gerichtlich nicht beanstandet worden und § 28 dement-
           sprechend ausgelegt worden ist,
                 siehe etwa VG Köln, Urteil 21 K 568/08 vom 04.04.2011, vgl. ferner BVerwG, Urteil 6 C
                 18/09 vom 20.10.2010,
           könnte prima facie davon ausgegangen werden, dass eine LRIC-Preisobergrenze den Dumping-
           Tatbestand des § 28 Abs. 2 Nr. 1 TKG erfüllt und damit die Voraussetzungen einer sachlichen
           Rechtfertigung zu prüfen wären. Hierbei müsste man sich u. a. mit der Frage auseinanderset-
           zen, warum Terminierungsleistungen von Nachfragern zu geringeren Kosten nachgefragt wer-
           den können sollten, als dem Anbieter hierfür Kosten entstehen. Im vorliegenden Zusammen-
           hang muss die aufgeworfene Frage allerdings nicht endgültig entschieden werden.
           Es bleibt festzuhalten, dass eine LRIC-Preisobergrenze nicht besser geeignet ist als eine KeL-
           Preisobergrenze, das Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber so zu steuern, dass als wohl-
           fahrtsmaximierend angesehene Wettbewerbsergebnisse erzielt werden.




                                                   Öffentliche Fassung


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       3.8.5.2.3.1.3 Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen


       Des Weiteren ist eine LRIC-Preisobergrenze nicht besser geeignet als eine KeL-
       Preisobergrenze, die Interessen der Nutzer und Verbraucher zu wahren. Letzteres gilt sowohl
       hinsichtlich der Preishöhen und Preisstrukturen als auch hinsichtlich der Mengeneffekte. Über
       alle Nutzer und Verbraucher betrachtet, dürften sich die jeweiligen Auswirkungen einer KeL- und
       einer LRIC-Preisobergrenze vielmehr die Waage halten.
       Ins Verhältnis gesetzt zu einer KeL-Regulierung, wären Festnetzendkunden von einer LRIC-
       Regulierung der Festnetzterminierungsentgelte voraussichtlich insgesamt nachteilig betroffen.
       Denn die Deckungslücke, welche mit dem Entfall der an sich von den Terminierungsnachfragern
       zu erbringenden Deckungsbeiträge zur KeL/LRIC-Differenz einhergehen würde, dürfte sich
       letztendlich für Wettbewerber der Betroffenen nur über Mehrbelastungen der eigenen Endkun-
       den schließen lassen. Inwieweit dabei Kunden kleiner alternativer Teilnehmernetzbetreiber ge-
       genüber denjenigen großer Netzbetreiber, insbesondere der Betroffenen, weniger belastet wür-
       den, lässt sich – wie unter Ziffer 3.8.5.2.3.1.2.2. gezeigt – nicht hinreichend sicher prognostizie-
       ren. Da letztendlich jeder Netzbetreiber seine eigene Strategie zur Deckung der aus dem Termi-
       nierungsgeschäft resultierenden Fehlbeträge entwickeln wird, lässt sich ebenfalls nicht vorher-
       sagen, welche Bereiche – Geschäftskunden, Privatkunden, Wenignutzer usw. – in welchem Um-
       fang belastet würden.
       Keine verlässlichen Prognosen lassen sich mit Blick auf die Entwicklung von Preisstrukturen und
       Mengeneffekten treffen. Insbesondere lässt sich nicht nachweisen, dass gerade eine LRIC-
       Regulierung Unterschiede zu den Ergebnissen einer KeL-Regulierung erzeugen würde. Im
       Festnetzbereich sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt On-net-/Off-net-Differenzierungen nicht
       mehr zu beobachten, selbst in den Basisangeboten vieler alternativer Teilnehmernetzbetreiber
       wird Festnetztelefonie nur noch als Flatrate angeboten. Im Festnetzbereich hängen pauschalier-
       te Festnetzverbindungsentgelte nicht mehr von der Einführung einer LRIC-Regulierung ab. Die
       auch unter Geltung einer KeL-Regulierung der Terminierungsentgelte zu erwartende Absenkung
       der Terminierungs- und auch der sonstigen Verbindungsentgelte wird daher in Form günstigerer
       Paketpreise weitergegeben werden. Die bereits erreichte hohe Durchsetzung von Entgeltpau-
       schalen für Festnetztelefonie bewirkt weiter, dass eine Absenkung dieser Entgelte keine Auswir-
       kung auf die Inanspruchnahme von Festnetztelefonie haben kann. Das in Erwägungsgrund 3
       der Terminierungsempfehlung genannte Ziel, durch niedrigere Vorleistungsentgelte niedrigere
       Endkundenentgelte und dadurch eine höhere Nutzungsrate der betroffenen Dienste zu erreichen
       kann durch eine LRIC-Preisobergrenze hier nicht mehr gefördert werden, wenn der Endkunde
       ohnehin nur ein pauschales Entgelt entrichtet und eine intensivere Nutzung des Dienstes für ihn
       nicht zu höheren Kosten führt.
       Betrachtet über alle Nutzer und Verbraucher, lässt sich damit nicht belegen, dass eine LRIC-
       Preisobergrenze besser geeignet wäre als eine KeL-Preisobergrenze, die Interessen der Nutzer
       und Verbraucher zu wahren.


       3.8.5.2.3.1.4 Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes
       Eine LRIC-Preisobergrenze wäre ferner nicht besser als eine KeL-Obergrenze zur Förderung
       der Entwicklung des Binnenmarktes in der Europäischen Union im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3
       TKG geeignet. Denn eine solche Preisobergrenze wäre eben nicht in der Lage, die in Art. 8
       Rahmen-RL verankerten unionsweiten Regulierungsziele, insbesondere diejenigen der Wettbe-
       werbsförderung und des Verbraucherschutzes, besser als eine KeL-Regulierung zu erfüllen. In
       diesem Sinne stimmt im Übrigen die vorliegende Abweichung von der Terminierungsempfehlung
       – welche nach ihren Erwägungsgründen 1, 4 und 8 das Binnenmarktziel verfolgt – mit den Vor-
       gaben des Art. 19 Rahmen-RL überein. Sofern die 1&1 Internet AG hiergegen anführt, dass die
       Nichtanwendung einer LRIC-Preisobergrenze das Entstehen europaweit einheitlicher Angebote
       behindere, ist darauf hinzuweisen, dass auch die einheitliche Anwendung einer LRIC-
       Preisobergrenze nicht zu identischen Vorleistungsentgelten führen würde, so dass europaweit




                                               Öffentliche Fassung


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           einheitlichen Angeboten immer eine Mischkalkulation aus verschiedenen Vorleistungspreisen
           zugrunde zu legen wäre.


           3.8.5.2.3.1.5 Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Telekommunikati-
           onsnetzen
           Entgelte, die die KeL nicht übersteigen, fördern auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG enthaltene
           Regulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der
           nächsten Generation. Diese Hochleistungsnetze werden zwar für die Abwicklung von Datenver-
           kehr benötigt, während es hier allein um die Entgeltregulierung auf Märkten für Sprachverkehr
           geht. Durch die Einbeziehung von über IP-Zusammenschaltungen übergebenen Verbindungs-
           leistungen besteht aber ein Zusammenhang mit dem Wechsel auf diese neuen Netze. Entgelte,
           die die KeL übersteigen, könnten den Wechsel auf die neuen Hochleistungsnetze behindern und
           die Investitionsfähigkeit der ICP der Betroffenen in solche Netze und die zugehörige Zusam-
           menschaltung behindern. Die Entgeltregulierung am KeL-Maßstab bewirkt, dass die nachfra-
           genden Netzbetreiber keine Entgelte für ineffiziente Leistungsbereitstellungen bezahlen müssen
           und dadurch Mittel sparen, die dann für eigene effiziente Investitionen beispielsweise in feste
           oder mobile Hochleistungsnetze zur Verfügung stehen können.


           3.8.5.2.3.1.6 Ergebnis
           Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass eine LRIC-Regulierung die Regulierungsziele
           des § 2 TKG besser verwirklicht als eine KeL-Regulierung der Entgelte.
           Auch für die Regulierung der Terminierungsentgelte war darum die KeL-Regulierung beizube-
           halten.


           3.8.5.2.4 Kalkulationsbasis NGN
           Hinsichtlich der Kalkulationsbasis, also der Ausfüllung des Begriffes der Kosten der effizienten
           Leistungsbereitstellung, sieht die Terminierungsempfehlung in Nr. 4 vor, dass für den Kernteil
           des Festnetzes von einem NGN ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass die Kosten der Termi-
           nierungsleistung zwischen dem Übergabepunkt und dem Beginn des Anschlussnetzes auf
           Grundlage eines modernen IP-Netze zu ermitteln sind. Dagegen sind die Kosten der Übergabe
           bzw. des Übergabepunktes auf Grundlage der tatsächlich verwendeten Technik zu ermitteln.
           Diese Vorgabe ist am besten zur Erreichung der Regulierungsziele geeignet.
           Hinsichtlich der Kosten der eigentlichen Übergabe folgt dies unmittelbar aus der Marktdefinition,
           die auf eine technikkonforme Übergabe und damit die tatsächlich gewählte Übergabetechnik
           abstellt. Hinsichtlich der Kalkulation des Kernnetzes beruht die Entscheidung auf nachfolgender
           Abwägung:


           3.8.5.2.4.1 Anbieterinteresse der Betroffenen
           Die Betroffene als Zugangsverpflichtete und Eigentümerin des Zugangsobjekts hat ein berech-
           tigtes Interesse, ihre Kosten zu decken und zugleich einen angemessenen Gewinn zu erzielen.
           In diesem Interesse kommt zum Ausdruck, dass die Betroffene – wie jedes Unternehmen – ne-
           ben den Zielen von Liquidität und Unabhängigkeit namentlich auch die Ziele des Unterneh-
           menserhalts und der Rentabilität verfolgt,
                 vgl. zu diesen vier Grundzielen Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 13.
                 Aufl. 2004, S. 9 ff. (der Unternehmenserhalt wird dort als „Sicherheit" bezeichnet, als po-
                 tenziell fünftes Grundziel wird der Shareholder-Value genannt).
           Das Ziel des Unternehmenserhalts lässt sich in zwei komplementäre Unterziele aufspalten. Das
           Unternehmen muss bestrebt sein, sowohl das investierte Kapital als auch die eigene Produkti-
           onsfähigkeit zumindest zu erhalten. In der betriebswirtschaftlichen Literatur werden diese Unter-



                                                   Öffentliche Fassung


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       ziele noch weiter differenziert danach, ob eine nominale oder reale Kapitalerhaltung und eine
       reproduktive oder qualifizierte Substanzerhaltung angestrebt werden sollte,
            vgl. nur Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Auflage
            2005, S. 1072 ff.
       Unter dem Gesichtspunkt der Kapital- und Substanzerhaltung muss die Kostenrechnung dafür
       Sorge tragen, dass nach Ablauf der (ökonomischen) Nutzungszeit einerseits zumindest wieder
       das ursprünglich investierte Kapital (ggf. zuzüglich eines Inflationsausgleichs) als auch anderer-
       seits ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage zur Verfügung stehen.
       Hierfür eignen sich – jedenfalls bei steigenden Preisen – kalkulatorische Abschreibungen auf
       Basis des Tagesneuwerts. Die Abschreibungsbeträge ändern sich damit im Gleichklang mit den
       anlagespezifischen Preisänderungen. Zwar ergibt die Summe der Abschreibungen nicht den
       Wiederbeschaffungswert für eine Anlage gleicher bzw. moderner Güte. Die Deckungslücke kann
       aber dadurch geschlossen werden, dass – soweit keine Reinvestitionen während der Nutzungs-
       dauer vorgenommen werden – die Abschreibungsbeträge verzinslich angelegt werden, so dass
       sie nach Ende der Nutzungsdauer zur Verfügung stehen. Ein berechtigtes Anbieterinteresse,
       auch nach vollständigem Verzehr der Werte und Umwandlung derselben in Kapitalvermögen
       (return of capital) weiterhin Abschreibungen auf Basis des Tagesneuwerts vornehmen zu kön-
       nen, besteht nach diesem Ansatz aber grundsätzlich nicht,
            vgl. auch für das (nordrhein-westfälische) Kommunalabgabenrecht OVG NRW, Urteil 9 A
            1248/92 vom 05.08.1994, Rz. 45 und 61 (juris), bestätigt u.a. mit Urteilen 9 A 3120/03 vom
            13.04.2005, Rz. 32 (juris), und 9 A 372/06 vom 01.06.2007, Rz. 52 ff. (juris); aus der
            Kommentarliteratur ähnlich Busse von Colbe, a.a.O., Vor § 27 Rz. 50.
       Damit der Anbieter nach Ablauf der Nutzungsdauer im Falle mangelhafter Vorsorge – so konnte
       etwa bislang die Betroffene von einem Fortwähren des Bruttowiederbeschaffungsansatzes aus-
       gehen – gleichwohl in der Lage ist, während der Laufzeit der Genehmigung die lokale Infrastruk-
       tur zu unterhalten und zu verbessern, sind die in diesem Zeitraum voraussichtlich entstehenden
       Abschreibungen auf Tagesneuwerte allerdings auf jeden Fall in die Berechnung einzustellen,
            vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 107, dort jedoch wohl unter der Annahme, dass die Abschreibungen
            auch während der Nutzungszeit nach Buchwerten ermittelt werden.
       Mit Blick auf das Ziel der Rentabilität wird dem Anbieterinteresse dagegen dadurch Rechnung
       getragen, dass bei der Ermittlung der an die Kapitalgeber zu leistenden Zinszahlungen der
       Restbuchwert des Investitionsobjekts zugrunde gelegt wird. Auf diese Weise ist sichergestellt,
       dass die Kapitalgeber Zinsen auf „ihr“ investiertes Kapital erhalten, soweit es eben noch nicht
       abgeschrieben ist (return on capital). Zu Zwecken der Zinsberechnung sollte der Investitionswert
       deshalb aus Anbietersicht zumindest den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Investiti-
       onsobjekts abzüglich zwischenzeitlich erfolgter und erfolgender Abschreibungen entsprechen,
            vgl. hierzu OVG NRW, Urteil 9 A 1248/92 vom 05.08.1994, Rz. 65 ff. (juris).
       Das berechtigte Interesse der Betroffenen richtet sich demnach mindestens auf eine kalkulatori-
       sche Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes eines neuen Netzes und auf eine
       Verzinsung auf Basis der historischen Kosten. Es kann aber nicht mehr auf die Abschreibung
       auf Basis eines PSTN abgestellt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Betroffene auch
       während der Geltungsdauer dieser Regulierungsverfügung einen erheblichen Teil ihrer Telefon-
       anschlusskunden an ihr PSTN angeschlossen haben wird und damit die Verbindungsleistungen
       von und zu diesen Endkunden über das PSTN produzieren wird. Doch hat die Betroffene nun-
       mehr aktiv mit dem Umbau ihres Anschlussnetzes begonnen, in dem sie sukzessive sog. „Multi
       Service Access Nodes“ (MSAN) aufbaut. Der MSAN ermöglicht sowohl die Bereitstellung von
       Breitband- als auch Schmalbandanschlüssen. Diese werden aber nicht einerseits an das breit-
       bandige IP-Kernnetz und anderseits an das PSTN angeschlossen, sondern alle Anschlüsse
       werden gemeinsam auf das breitbandige IP-Kernnetz geführt, welches Teil des NGN der Be-
       troffenen ist. Der Aufbau der MSAN ist die Voraussetzung für die Migration vom PSTN zum
       NGN. Der aktive Beginn der Migration steigert die Wahrscheinlichkeit, dass die Betroffene im
       Geltungszeitraum dieser Regulierungsverfügung nicht unerheblich in ihr NGN investiert, wäh-
       rend neue Investitionen in PSTN-Technik unwahrscheinlich sind. Denn durch den Anschluss-



                                               Öffentliche Fassung


                                                                                                      Bonn, 5. September 2012
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           rückgang und den Wechsel auf MSAN wird in erheblichem Umfang PSTN-Technik frei, die ge-
           gebenenfalls als Ersatz für den altersbedingten Ausfall von PSTN-Technik zur Verfügung stün-
           de.
           Nicht relevant ist dagegen, ob der Verkehr über eine PSTN- oder IP-Zusammenschaltung ge-
           führt wird. Denn ein effizienter Netzbetreiber wird nicht beide Netze parallel aufbauen, sondern
           lediglich ein NGN. Der parallele Betreib des PSTN und NGN beruht alleine darauf, dass das
           PSTN noch vorhanden und funktionsfähig ist, eine weitere Investition in das PSTN ist gerade
           nicht mehr effizient.


           3.8.5.2.4.2 Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Nr. 1 TKG
           Die Interessen der Nutzer und Verbraucher werden gewahrt, wenn sie eine Auswahl zwischen
           verschiedenen Diensten und Anbietern zu günstigen Preisen haben,
                 vgl. Schuster, in: Beckscher Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 2 Rz. 5; ähnlich Säcker, in: ders.,
                 Berliner Kommentar zum TKG, 3. Aufl. 2009, § 2 Rz. 2.
           Diese Auswahl wiederum wird sichergestellt durch einen chancengleichen Wettbewerb insbe-
           sondere auf dem oder den Endkundenmärkten für Verbindungsleistungen von Festnetzan-
           schlüssen im Inland zu Festnetzanschlüssen und durch die Vornahme effizienter Infrastrukturin-
           vestitionen und Innovationen durch die Betroffene und deren Wettbewerber andererseits. Ent-
           gelte, die den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen und damit u. a. die
           Zinsen und Abschreibungen auf einen unter Wettbewerbs- und Infrastrukturgesichtspunkten
           ermittelten Investitionswert honorieren, entsprechen dem Nutzerinteresse.
           Ein hierüber hinausgehender Gehalt des in § 2 Nr. 1 TKG niedergelegten Regulierungsziels ist
           dagegen, soweit es die spezifische Frage nach der Bemessung des Investitionswertes anbe-
           langt, nicht zu entdecken.


           3.8.5.2.4.3 Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Nr. 2 TKG
           Wie unter Ziffer 3.8.5.2.2 ausgeführt, dienen symmetrische Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2
           TKG die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wett-
           bewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste
           und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche, am besten.
           Symmetrische Entgelte in einem Marktumfeld müssen sich aber an den Kosten eines effizienten
           Netzbetreibers orientieren. Ein Neuausbau eines Teilnehmernetzes auf Basis des PSTN wäre
           aber nicht mehr effizient.
           Die Kritik der Antragstellerinnen zu 3. 4. und 5., dass die Vorleistungsnachfrager durch den
           Wechsel der Entgeltermittlung von einem Wiederbeschaffungsansatz für das PSTN zu einem
           NGN-Kostenmodell niemals in den Genuss niedrigerer Entgelte kommen würden, die sich durch
           eine Bestimmung auf Grundlage der durch Abschreibungen verminderten historischen Kosten
           des PSTN ergeben könnten, greift deshalb nicht durch.
           Auch unter dem Gesichtspunkt, dass viele Wettbewerber der Betroffenen, die mit ihr im Wettbe-
           werb um die Verbindungsleistungen für Endkunden stehen, erst seit 1998 in den Markt eintreten
           konnten, spricht nicht gegen eine solche Betrachtung. Zwar spielen die Kosten für die Investitio-
           nen in das PSTN für die etablierten Wettbewerber, worauf die Versatel AG hingewiesen hat,
           noch eine bedeutende Rolle. Ende 2011 wurden von den durch Wettbewerber bereitgestellten
           Telefonanschlüssen ca. 37 % und bei Herausrechnung der Telefonanschlüsse der Fernsehka-
           belnetzbetreiber sogar 49 % auf Basis von PSTN realisiert. Doch sinkt die Anzahl der PSTN-
           Anschlüsse seit 2009 im steigenden Masse
                 vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 32;
           und dies wird sich nach Prognose der Beschlusskammer auch so fortsetzen. Deshalb sieht die
           Beschlusskammer ab dem 01.12.2012 kein Erfordernis mehr, zum Schutz der etablierten Wett-
           bewerber der Betroffenen noch anteilig Kosten eines auf Basis eines PSTN kalkulierten Netzes



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       zu berücksichtigen, sofern sie nicht als neutraler Aufwand der Betroffenen gem. § 32 Abs. 2
       TKG berücksichtigt werden können.


       3.8.5.2.4.4 Effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen, § 2 Nr. 3 TKG
       Ein drittes Regulierungsziel ist es nach § 2 Nr. 3 TKG, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu
       fördern und Innovationen zu unterstützen. Die Preissetzung für die Verbindungsleistung verhält
       sich neutral zum Regulierungsziel. Denn für keinen Netzbetreiber steht die Investition in das
       PSTN zur Diskussion, vielmehr erfolgen Investitionen in das NGN. Auch haben die Entgelte, weil
       sie nicht zwischen einer Verbindung in bzw. aus dem PSTN und NGN differenzieren, keine
       Auswirkung auf das Tempo der Migration. Dieses richtet sich alleine nach der Differenz der Kos-
       ten durch die Migration sowie den Kosten des NGN auf der einen Seite und den Kosten des
       weiteren Parallelbetriebes des PSTN und des DSL-Breitbandnetzes auf der anderen Seite.


       3.8.5.2.4.5 Abwägung
       Im Ergebnis sprechen also alle Regulierungszeile für bzw. nicht gegen eine Kalkulation auf Ba-
       sis eines NGN. Sofern sich die Betroffene gegen die Ermittlung ausschließlich auf der Basis von
       NGN ausspricht, weil dies im Widerspruch zur von der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit
       geäußerten Auffassung stünde, dass der Wechsel zu NGN nicht zu drastischen Entgeltabsen-
       kungen führen dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kalkulation auf Basis von NGN ausdrück-
       lich nur für die Terminierungsleistungen und hier für das Kernnetz auferlegt wird. Die Ermittlung
       der Kosten der Übergabe richtet sich nach der tatsächlich verwendeten Technologie (Ziffer
       3.8.5.2.3) und kann darum auch tatsächlich bei der Übergabe verwendete PSTN-Technologie
       berücksichtigen. Weiter ist in der Regulierungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen, dass
       Kosten für den Weiterbetrieb des PSTN unter dem Gesichtspunkt der neutralen Aufwendungen
       nach § 32 Abs. 2 TKG berücksichtigt werden können (Ziffer 3.8.5.2.3), wodurch der Effekt eines
       Gleitpfades erreicht werden kann. Hinsichtlich der Entgelte für die Zuführungsleistungen wird die
       Kostenermittlung nicht durch die Regulierungsverfügung präjudiziert. Die Entscheidung über die
       Anwendung eines Kostenmodells ist für diese Leistungen erst im Entgeltgenehmigungsverfah-
       ren zu treffen.

       3.8.5.2.5 Methode der Kostenermittlung
       Aufgrund der Entscheidung, Wettbewerbsergebnisse entsprechend Nr. 4 der Terminierungs-
       empfehlung über eine Kalkulation eines NGN für den Kernteil des Festnetzes sowie symmetri-
       sche Entgelte zu emulieren, ist – wie auch Nr. 2 Halbs. 2 Terminierungsempfehlung empfiehlt –
       eine Ermittlung der zusätzlichen langfristigen Kosten der Leistungsbereitstellung anhand eines
       analytischen Kostenmodells anderen Vorgehensweisen, namentlich einer Entgeltermittlung an-
       hand von Kostenunterlagen oder Vergleichsmarktbetrachtungen, vorzuziehen.
       Die Norm des § 35 Abs. 1 TKG ist deshalb nach der hier verfügten Vorgehensweise so zu lesen,
       dass die der Bundesnetzagentur vorliegenden Kosteninformationen einerseits und die Anstel-
       lung einer von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängigen Kostenrechnung und
       die Heranziehung von Kostenmodelle hierfür andererseits in der Hierarchie der Ermittlungsme-
       thoden „die Plätze tauschen“.
       Zu Recht hat die Kommission festgehalten, dass Bottom-Up-Modelle als Ausgangspunkt Nach-
       fragedaten verwenden. Sie bestimmen anhand ökonomischer, technischer und kostenrechneri-
       scher Grundsätze effiziente Netze, die in der Lage sind, die ermittelte Nachfrage zu befriedigen.
       Bottom-Up-Modelle gewähren eine größere Flexibilität bei der Berücksichtigung von Effizienz-
       überlegungen und vermindern die Abhängigkeit vom regulierten Unternehmen hinsichtlich benö-
       tigter Daten. Mit einem Bottom-Up-Modell wird insofern das Netz eines effizienten Betreibers
       modelliert, als darin die von der Nachfrage her notwendige und nicht die historisch entstandene
       Ausstattung berücksichtigt wird,
            Kommission, Explanatory Note accompanying the Commission Recommendation,
            SEC(2009)600, S. 13.



                                               Öffentliche Fassung


                                                                                                      Bonn, 5. September 2012
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