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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3161
Mitteilung Nr. 613/2012 zum Schutz der im öffentlichen Interesse betriebenen Messeinrich-
tungen der Bundesnetzagentur nachträglich eingeschränkt oder
Schutz der Funkmessstationen der Bundesnetzagentur abgeändert werden können.
(Schutzkonzept)
Bei berechtigtem Interesse stellt die Bundesnetzagentur weiterge-
Im Rahmen der Frequenzordnung (TKG, Teil 5, Abschnitt 1) obliegt hende Angaben zum Schutz der Funkmessstationen zur Verfü-
der Bundesnetzagentur die Sicherstellung einer effizienten und stö- gung. Anfragen richten Sie bitte an:
rungsfreien Nutzung von Frequenzen. Die Bundesnetzagentur stellt
hierzu auf der Grundlage der Frequenzverordnung den Frequenz-
plan auf, teilt Frequenzen zu und überwacht die Frequenznutzun- Bundesnetzagentur
gen. Darüber hinaus klärt die Bundesnetzagentur gemäß § 14 Referat 511
EMVG elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließlich Funk- Canisiusstraße 21
störungen auf und veranlasst notwendige Abhilfemaßnahmen. 55122 Mainz
Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erfordert die Kennt- E-Mail: 511.postfach@bnetza.de
nis der tatsächlichen Frequenznutzungen und der elektromagneti- Fax: 06131/185621
schen Verträglichkeitssituation. Hierzu verfügt der Prüf- und Mess-
dienst der Bundesnetzagentur über Messfahrzeuge und ein Neben dem hier beschriebenen Verfahren im Rahmen des Fre-
bundesweites Netz von Funkmessstationen, um die Aufgaben ef- quenzzuteilungsverfahrens nimmt die Bundesnetzagentur den
fektiv und wirtschaftlich zu erfüllen. Schutz der Funkmessstationen auch im Rahmen der Beteiligung
als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB wahr.
Eine wirkungsvolle Überwachung der Frequenzordnung nach § 64
TKG setzt voraus, dass die Funkmessstationen der Bundesnetz-
agentur durch Frequenznutzungen nicht gestört werden. Elektro-
magnetische Felder von Sendeanlagen, die im näheren Umfeld der 511
Empfangseinrichtungen der Bundesnetzagentur betrieben werden,
können zu Desensibilisierungs- und Übersteuerungseffekten führen
und damit den Empfang der Messeinrichtungen der Bundesnetz-
agentur beeinträchtigen.
Die Verträglichkeit von Frequenznutzungen mit den im öffentlichen Mitteilung Nr. 614/2012
Interesse betriebenen Messeinrichtungen der Bundesnetzagentur
ist eine Zuteilungsvoraussetzung nach § 55 Abs. 5 Nr. 3 und 4 Untersuchung der Frequenzbedarfe für den drahtlosen Netz-
TKG. Zum Schutz der Funkmessstationen des Prüf- und Mess- zugang ab 2017 in den Frequenzbändern 900 MHz und 1800
dienstes der Bundesnetzagentur darf an deren Standorten die MHz
durch Aussendungen hervorgerufene Feldstärke die im Folgenden
genannten Feldstärkegrenzwerte nicht überschreiten. Öffentliche Sitzung der Präsidentenkammer
Aktenzeichen: BK 1-11/003
Für den 9. November 2012 lädt die Präsidentenkammer die interes-
Frequenzbereich zu schützender
sierte Öffentlichkeit ein zu einer öffentlichen Sitzung zum Projekt
Feldstärkegrenzwert
2016 im Rahmen der Untersuchung der Frequenzbedarfe für den
drahtlosen Netzzugang ab 2017 in den Frequenzbändern 900 MHz
9 kHz – 790 MHz 80 dBµV/m
und 1800 MHz (BK1-11/003).
oberhalb von 790 MHz 90 dBµV/m
Die öffentliche Sitzung findet statt am
9. November 2012
Bei der Überschreitung des angegebenen Feldstärkegrenzwertes 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
am Standort der Funkmessstation der Bundesnetzagentur ist da- in der
von auszugehen, dass die Verträglichkeit der beantragten Fre- Bundesnetzagentur
quenznutzung nicht gegeben ist. Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Die Bundesnetzagentur prüft im Rahmen der Bearbeitung des Fre- Konferenzsaal 2. OG.
quenzzuteilungsantrages die Einhaltung des zu schützenden Feld-
stärkegrenzwertes unter Zugrundelegung einer rechnerischen Feld-
stärkeprognose und stimmt diesbezüglich dem Zuteilungsantrag Die Nutzungsrechte der GSM-Frequenzen (900 MHz und 1800
bzw. den beantragten Frequenznutzungsparametern bis zum ange- MHz) laufen am 31. Dezember 2016 aus. Die Präsidentenkammer
gebenen Feldstärkegrenzwert durch Festsetzung entsprechender hatte in der Flexibilisierungsentscheidung vom 12. Oktober 2009
standortbezogener Frequenznutzungsparameter zu. (BK1a-09/001; veröffentlicht im ABl. der Bundesnetzagentur Nr.
20/2009 vom 21.10.2009 und auf der Internetseite www.bundes-
In nachvollziehbaren Fällen kann von Seiten des Antragstellers netzagentur.de) in Aussicht gestellt, die Frage der weiteren Nut-
eine messtechnische Untersuchung zur Überprüfung der Feldstär- zung der Frequenzen ab 2017 im Jahr 2013 zu klären.
keprognose beantragt werden. Die Bundesnetzagentur legt die
Rahmenbedingungen für die Durchführung diesbezüglicher Mes- Im Dezember 2011 hat die Präsidentenkammer hierzu ein förmli-
sungen im Einzelfall fest. Der Antragsteller hat sicherzustellen, ches Bedarfsermittlungsverfahren (veröffentlicht im ABl. der Bun-
dass die messtechnischen Untersuchungen unter realitätsnahen desnetzagentur Nr. 23/2011 vom 07.12.2011, Vfg. 79/2011 und auf
Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur der Internetseite www.bundesnetzagentur.de) eingeleitet. Die ein-
im Rahmen der messtechnischen Untersuchungen den Betrieb der gegangenen Bedarfsanmeldungen zielen im Wesentlichen auf eine
beantragten Frequenznutzung mit in technischen Spezifikationen mittelfristige Nutzung für GSM und eine langfristige Nutzung für
definierten Testmodellen vorgeben. mobile Breitbanddienste ab.
Es wird darauf hingewiesen, dass Frequenzzuteilungen bzw. Fest- Das Bedarfsermittlungsverfahren ist ein wichtiger Schritt, auf künfti-
setzungen der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter ge Nachfragen nach Frequenzen vorbereitet zu sein und effiziente
Bonn, 5. September 2012
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3162 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Frequenznutzungen zu fördern. Bei ihrer Analyse vergleicht die Im Spannungsfeld zwischen den vorgetragenen Interessen nach
Präsidentenkammer jedoch nicht isoliert den Umfang verfügbarer schnellstmöglicher Planungssicherheit im Hinblick auf die Zuteilung
Frequenzspektren mit dem Umfang der Nachfragen nach bestimm- der zunächst auslaufenden Frequenzen im Bereich 900/1800 MHz
ten Frequenzen, sondern bewertet die Bedarfe im Rahmen einer und der Forderung nach einer Gesamtbetrachtung der verschiede-
Gesamtbetrachtung, die sowohl bestehende Frequenznutzungen nen Frequenzbänder und/oder Einbeziehung aller verfügbaren und
einschließlich der vorhandenen Technologien und Diensteangebote geeigneten Frequenzen zur Flächen- und Kapazitätsversorgung für
als auch absehbare technische Entwicklungen, innovative Dienste- funkgestützte breitbandige Netzzugänge gilt es im Sinne einer vor-
entwicklungen und Marktentwicklungen zugrunde legt, um künfti- hersehbaren Regulierung ein geeignetes Verfahren für die Zutei-
gen marktlichen Anforderungen weitestgehend Rechnung tragen zu lung der Frequenzen bereitzustellen.
können.
Die hierbei zu betrachtenden Szenarien werden in der öffentlichen
Mit dem Analysepapier (Projekt 2016) im Verfahren BK1-11/003 Sitzung am 9. November 2012 den interessierten Kreisen vorge-
(veröffentlicht im ABl. der Bundesnetzagentur Nr.8/2012 vom stellt.
02.05.2012, Mit-Nr. 275/2012 und auf der Internetseite www.bun-
desnetzagentur.de) wurde interessierten Kreisen die Gelegenheit An der Teilnahme interessierte Kreise werden gebeten, sich unter
gegeben, Tatsachen und Prognosen zur weiteren Entwicklung im namentlicher Nennung der Teilnehmer mit der
Bereich des drahtlosen Netzzugangs kurz-, mittel- bis langfristig
vorzutragen und den dafür erforderlichen Frequenzumfang darzule-
gen. Hierzu wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen (veröf- Bundesnetzagentur
fentlicht auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de): Referat 212
Tulpenfeld 4
Überwiegend wird seitens der Kommentatoren die Einbeziehung 53113 Bonn
der weiteren Marktentwicklung und der Nachfrage nach breitbandi-
gen funkgestützten Anwendungen für die Untersuchung der e-mail: referat212@bnetza.de
Frequenzbedarfe für den drahtlosen Netzzugang ab 2017 in den
Frequenzbändern 900 MHz / 1800 MHz begrüßt. Mittel- bis lang-
fristig sei eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Frequenz- bis zum 22. Oktober 2012 in Verbindung zu setzen.
bänder und Einbeziehung aller verfügbaren und geeigneten Fre-
quenzen im Bereich 470 MHz bis 3,8 GHz notwendig. Auch sei
eine kurze zeitliche Staffelung einer Vielzahl von Vergabeverfahren
/ Zuteilungsverfahren mit Blick auf sukzessive Auslaufzeitpunkte
von Frequenzzuteilungen ((Auslaufen der Zuteilungen 2016, 2020
(UMTS), 2021 (BWA), 2025 (Auktion 2010)) und ggf. weitere Zeit-
punkte (Ergebnis der WRC 2015) nicht angezeigt. Das exponen-
zielle Wachstum der Datenverkehre im Mobilfunk durch die zuneh-
mende Nutzung mobiler Breitbanddienste erfordere eine langfristig
angelegte Frequenzpolitik.
Mitteilung Nr. 615/2012
Kurzfristig wird jedoch insbesondere von Marktteilnehmern eine
schnellstmögliche Verlängerung und Flexibilisierung der Frequen- Vorläufiges Absehen von einer erneuten Evaluierung gem.
zen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz unabhängig von der § 66c Abs. 2 TKG
Frage der Knappheit dieser Frequenzen für einen angemessen
Zeitraum gefordert. Gemäß § 66c Abs. 2 S. 2 TKG regelt und veröffentlicht die Bundes-
netzagentur Einzelheiten zur Möglichkeit, von der Pflicht zur Preis-
Die Präsidentenkammer hat im Rahmen ihres Bedarfsermittlungs- anzeige des § 66c Abs. 1 TKG abzuweichen. Voraussetzung dabei
verfahrens neben der Bewertung der bereits erfolgten Bedarfsan- ist, dass der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird.
meldungen die zukünftigen marktlichen und technischen Entwick-
lungen in ihre Entscheidung einzubeziehen und hierzu ein Konzept Die Bundesnetzagentur hat in der Verfügung Nr. 49/2007 von der
für eine vorausschauende Frequenzregulierung zu entwickeln, um Möglichkeit nach § 66c Abs. 2 S. 2 TKG Gebrauch gemacht und
dem Markt die Ressource Frequenz nicht nur kurzfristig, sondern vier Fallgruppen von Diensten definiert und im Amtsblatt der Bun-
auch mittel- bis langfristig bereitstellen zu können. Im Rahmen ei- desnetzagentur vom 29.08.2007 veröffentlicht, bei denen der Aus-
ner solchen Konzeption sind die Regulierungsziele zu berücksichti- nahmetatbestand des § 66c Abs. 2 S. 1 TKG vorliegt. Bei diesen
gen und angemessen abzuwägen. Fallgruppen wird vermutet, dass ein darunter fallender Dienst im
öffentlichen Interesse erbracht wird und bei diesem deshalb gemäß
Auf der Grundlage der telekommunikationsrechtlichen Vorgaben § 66c Abs. 2 S. 1 TKG von der Preisanzeigeverpflichtung des § 66c
und der bekundeten Interessen ergeben sich verschiedene Szena- Abs. 1 TKG abgewichen werden kann.
rien für eine Bereitstellung der 900/1800-MHz-Frequenzen.
Im Jahr 2009 hat die Bundesnetzagentur die getroffene Regelung
Insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Verbraucherinteressen evaluiert. Das Ergebnis der Evaluierung wurde im Amtsblatt der
gilt es bei der Betrachtung von Szenarien sowohl dem Interesse Bundesnetzagentur vom 04.11.2009 veröffentlicht. Änderungen
der Verbraucher nach einer flächendeckenden Versorgung mit Mo- oder Ergänzungen waren nicht erforderlich.
bilfunk (insbesondere Sprachtelefonie) als auch der wachsenden
Nachfrage nach breitbandigen mobilen Diensten Rechnung zu Seitdem wurde gegenüber der Bundesnetzagentur seitens des
tragen. Das auch mit der Breitbandstrategie der Bundesregierung Marktes keine Notwendigkeit einer Ergänzung bzw. Änderung der
verfolgte Ziel, den Ausbau von hochleistungsfähigen Telekommuni- bestehenden Regelung artikuliert. Ebenso liegen keine Verbrau-
kationsnetzen zu beschleunigen, erfordert eine proaktive Frequenz- cherbeschwerden oder sonstige Anhaltspunkte vor, die Anlass für
regulierung. Hierbei gilt es auch im Sinne der Förderung des Wett- eine Überarbeitung der geltenden Regelungen geben.
bewerbs sicherzustellen, dass die entsprechenden Ressourcen in
einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesnetzagentur derzeit kei-
zur Verfügung gestellt werden und die Frequenzen auch effizient nen Bedarf für eine erneute Evaluierung der in der Verfügung Nr.
nutzbar sind. Dabei ist auch den Belangen des Rundfunks, aber 49/2007 getroffenen Ausnahmeregelungen und sieht deshalb von
auch nicht-öffentlicher Funkanwendungen (z. B. drahtloser Mikrofo- einer neuerlichen Überprüfung vorerst ab. Eine erneute Evaluie-
ne), angemessen Rechnung zu tragen. rung dieses Ergebnisses ist für das Jahr 2014 vorgesehen.
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 3163
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem Anbieter
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm angebotener
Dienste und Dienstemerkmale für den Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das Amtsblatt
dient insoweit nur als Veröffentlichungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzutei-
len.
Mitteilung Nr. 616/2012 Anschlussinhaber zu vertreten ist. Dies schließt alle Verbindungen
ein, die der Kunde Dritten gestattet hat. Entgelte, die durch eine
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 01048 Telecom UG unbefugte Nutzung Dritter entstehen, hat der Kunde zu entrichten,
(haftungsbeschränkt) für die Erbringung von Call-by-Call soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat in
Sprachtelefondiensten seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen und üblichen Si-
cherungsmaßnahmen gegen die unbefugte und missbräuchliche
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle vorherigen Nutzung seines Telefonanschlusses durch Dritte zu treffen. Ihm ob-
Fassungen, insbesondere die letzte Fassung vom 24.11.2011. liegt innerhalb seines Verantwortungsbereichs der Nachweis, dass
er eine unbefugte und missbräuchliche Nutzung durch Dritte nicht
zu vertreten hat.
1. Anwendungsbereich und Vertragsschluss 2.4. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ist auf
die einzelne Nutzung der Dienstleistungen gerichtet, soweit nichts
1.1. Wir, die 01048 Telecom UG (haftungsbeschränkt), Straß- anderes vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unse-
mannstr. 18, 10249 Berlin (im Folgenden „01048“), bieten bundes- rer Pflichten dem Kunden gegenüber Dritte zu beauftragen. Hier-
weit Sprachtelefondienstleistungen im Wege des offenen Call-by- durch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
Call (ohne Voranmeldung) an. Für die Erbringung dieser dem Dritten zustande.
Dienstleistungen gelten insbesondere die Bestimmungen des Tele-
kommunikationsgesetzes (TKG) sowie die nachfolgenden Leis- 2.5. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge / Verbin-
tungsgrundlagen. Wir veröffentlichen diese Leistungsgrundlagen im dungspreise gemäß dem vereinbarten Tarif verpflichtet, wie er sich
Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- vor Beginn des Gesprächs aus der kostenlosen Preisansage ergibt.
nikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Änderungen der Leis- Für die Call-by-Call Dienstleistungen werden dem Kunden die je-
tungsgrundlagen werden ebenfalls im Amtsblatt der BNetzA veröf- weiligen Tarife vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit angesagt und fin-
fentlicht. den auf das gesamte Telefongespräch Anwendung. Während des
Telefongespräches stattfindende Tarifänderungen finden auf das
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch laufende Gespräch keine Anwendung. Die gültige Preisliste kann
dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. unter www.01048.net eingesehen werden.
2.6. Voraussetzung der Diensteerbringung ist, dass der Kunde über
einen Teilnehmernetzanschluss bei der Deutschen Telekom AG
2. Leistungen der „01048“ offener Call-by-Call-Dienst oder einem anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt, mit dem eine
Zusammenschaltung besteht.
2.1. Wir bieten unseren Kunden Telefonverbindungen innerhalb des
nationalen oder internationalen Festnetzes sowie des nationalen
Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an, soweit
entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der Deut- 3. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
schen Telekom AG oder mit anderen nationalen oder internationa-
len Netzbetreibern geschlossen sind. 3.1. Wir stellen die Entgelte für unsere Leistungen mit der Telefon-
rechnung des Teilnehmernetzbetreibers des Kunden, i.d.R. der
2.2. Der Vertrag kommt für jede einzelne Verbindung zu Stande, Deutschen Telekom AG, als Verbindungen über „01048“ in Rech-
wenn der Sie die VNB-Kennziffer „01048“ vorwählen (Angebot) und nung. In der Regel rechnen wir unsere Leistungen monatlich ab,
wir die Verbindung aufbauen (Annahme). Der Vertrag endet unmit- wie behalten es uns allerdings vor, längere Rechnungsintervalle zu
telbar mit dem Ende der Verbindung. Uns steht es frei, ein Angebot wählen. Die Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung
des Kunden zum Abschluss eines Vertrages abzulehnen. fällig und sind mit befreiender Wirkung an den Teilnehmernetzbe-
treiber zu zahlen.
2.3 Der Vertrag kommt zustande mit dem Inhaber des Anschlusses,
von dem aus der Dienst genutzt wird, soweit diese Nutzung vom 3.2. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Rechnung schrift-
Bonn, 5. September 2012
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3164 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 17 2012
lich gegenüber der auf der Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers 6. Pflichten des Kunden
benannte Anschrift nur innerhalb der Frist geltend machen, die in
der Rechnung seines Teilnehmernetzbetreibers bestimmt und aus- 6.1. Als Kunde dürfen Sie die Verbindungen zu uns nur bestim-
drücklich unter Hinweis auf diesen Ausschluss genannt ist. Erhebt mungsgemäß und nach Maßgabe dieser Leistungsgrundlagen, der
der Kunde innerhalb der Frist keine Einwände gegen unsere Forde- Telekommunikationsgesetze und Verordnungen in der jeweils gülti-
rung, gilt die Rechnung insoweit als vom Kunden genehmigt. gen Fassung benutzen.
3.3. Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen Verzugsein- 6.2 Bei Störungen, bei denen es in Betracht kommt, dass diese aus
tritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er die Rechnungsbe- der Sphäre als Kunde herrühren. Sie sind verpflichtet, uns unver-
träge nicht innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang zahlt. züglich über Funkfunktionsstörungen der von Ihnen genutzten
Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Dienste zu unterrichten und uns bei der Feststellung der Ursachen
gesetzlicher Höhe sowie weiteren Schaden (z.B. Mahnkosten nach und der Beseitigung der Störung in zumutbarem Umfang zu unter-
Verzugseintritt) geltend zu machen. stützen.
3.4. Erhält der Kunde von seinem Teilnehmernetzbetreiber eine 6.3 Sie sind verpflichtet, keine Einrichtungen zu benutzen oder An-
Rechnung mit Einzelverbindungsübersicht, werden in dieser Rech- wendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikali-
nung auch die Verbindungen über „01048“ einzeln aufgeführt. Der schen oder logischen Struktur des von uns zur Verfügung gestell-
Kunde kann sein Wahlrecht bezüglich des Einzelverbindungsnach- ten Netzes führen können.
weises nur einheitlich gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber
ausüben. 6.4 Ein gewerblicher Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte
durch Sie darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustim-
3.5. Der Kunde kann uns gegenüber nur mit rechtskräftig festge- mung erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit Ih-
stellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen und nur we- nen i.S.v. § 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen. Es ist
gen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. ferner untersagt, Verbindungen zu nicht geografischen Rufnum-
mern einschließlich Auskunftsdiensten, Vermittlungsdiensten,
Mehrwertdiensten und Online-Diensten auszubauen. Ebenfalls sind
Sie nicht berechtigt, Vermittlungsdienste über die Nummer 01048
4. Leistungsbeschränkungen und –einstellungen anzubieten.
4.1. Wir sind berechtigt, ohne damit Schadensersatz- oder sonstige 6.5 Sie haften uns gegenüber für Schäden, die aus einer schuld-
Ansprüche des Kunden zu begründen, unsere Telekommunikati- haften Verletzung der Ihnen aus Ziffer 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4 oblie-
onsdienstleistungen vorübergehend einzustellen oder zu beschrän- genden Pflichten entstehen und stellen uns von Ansprüchen Dritter
ken, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Netzbetriebes, diesbezüglich frei.
oder der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere schwer-
wiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter
Daten, oder der Interoperabilität der Dienste, oder des Datenschut-
zes zu befürchten ist. 7.Datenschutz
4.2. Im Falle höherer Gewalt sind wir von unserer Leistungspflicht 7.1. Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Da-
befreit. ten des Kunden sind u. a. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
und das Telekommunikationsgesetz (TKG). Personenbezogene
Daten werden uns nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern
der Betroffene eingewilligt hat oder das BDSG, das TKG bzw. eine
5. Haftung von „01048“ andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.
5.1. Wir leisten Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, 7.2. Eine Datenverarbeitung ist hiernach insbesondere zulässig,
nur in folgendem Umfang: a) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit soweit dies erforderlich ist zur Begründung, Gestaltung, Änderung
in voller Höhe; b) bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung ei- oder Beendigung des Vertragsverhältnisses (Bestandsdaten) oder
ner vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), und zwar be- soweit Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten er-
grenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. hoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt oder genutzt werden
(Verkehrsdaten).
5.2. Ist der Schaden bei der Erbringung von Telekommunikations-
dienstleistungen für die Öffentlichkeit entstanden, haften wir abwei- 7.3. Soweit Verkehrsdaten zur Ermittlung des Entgelts und zur Ab-
chend von Ziffer 5.1. für Vermögensschäden bis zu einem Betrag rechnung benötigt werden, speichern wir diese Daten für die Dauer
von 12.500,-- EUR je Kunde, es sei denn, dass dieser seinerseits von 6 Monaten ab Rechnungsversendung. Da wir sowie der rech-
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt. nungsstellende Teilnehmernetzbetreiber gesetzlich verpflichtet
Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist unsere Haftung sind, die der Rechnung zu Grunde liegenden Verkehrsdaten nach
auf 10 Mio. EUR je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand zu löschen, kön-
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund dessel- nen Einwendungen, die Sie nach Ablauf der Frist erheben, keine
ben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Berücksichtigung mehr finden. Dies gilt entsprechend, soweit Sie
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller gegenüber dem rechnungsstellenden Teilnehmernetzbetreiber oder
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungs- uns die vorzeitige teilweise oder vollständige Löschung der Ver-
begrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich kehrsdaten verlangt haben.
durch uns verursacht wurde.
7.4 Wir dürfen Ihre Kundenadresse, die uns im Rahmen der Bezie-
5.3. Unsere gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschä- hungen uns bekanntgegeben wurde, auch zu Zwecken der Wer-
den, bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusicherung) bung, der Marktforschung und zu Ihrer Beratung im Postwege, te-
oder eines Beschaffenheitsrisikos sowie nach den Vorschriften des lefonisch oder per Email verwenden, wenn Sie dieser der
Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen Verwendung nicht widersprochen haben. Ein Wiederspruch ist je-
unberührt. derzeit schriftlich oder elektronisch möglich.
5.4. Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder be- 7.5. Sie erklären hiermit Ihr Einverständnis, dass wir verbundenen
schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Ar- Unternehmen zum Zwecke der Bonitätsprüfung Daten über die Be-
beitnehmer sowie unserer sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter antragung, Aufnahme und Beendigung dieses Telekommunikati-
und Erfüllungsgehilfen. onsvertrages übermitteln und von diesen Unternehmen Auskünfte
Bonn, 5. September 2012
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über Sie erhalten. Ferner erklären Sie hiermit Ihre Einwilligung,
dass wir auch auf nicht vertragsgemäßen Verhalten (z.B. Zahlungs-
rückstände, Beantragung eines Mahnbescheides) beruhende per-
sonenbezogene Daten übermittelt, soweit dies zur Wahrung unse-
res berechtigten Interesses oder des berechtigten Interesses
unserer verbundenen Unternehmen oder der Allgemeinheit erfor-
derlich ist und damit schutzwürdige Belange des Kunden nicht be-
einträchtigt werden. Die uns verbundenen Unternehmen speichern
die übermittelten Daten und stellen personenbezogene Daten an-
deren Unternehmen nur zur Verfügung, sofern diese mit ihnen im
Sinne des § 15 Aktiengesetz verbunden sind und soweit ein be-
rechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde.
Zur Schuldnerermittlung gib gegen wir Adressdaten bekannt. Der
Kunde kann bei uns jederzeit Auskunft über die ihn betreffenden
gespeicherten Daten erhalten.
7.6. Wir wahren das Fernmeldegeheimnis nach den gesetzlichen
Vorgaben.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zu-
sammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl der klagenden Partei
Berlin oder der Sitz des Beklagten, sofern der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht-
liches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat.
8.2. Das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unter-
liegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme der Bestimmungen seines internationalen Privatrechts.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.
Stand 01.08.2012
Bonn, 5. September 2012
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3166 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 617/2012
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
Internationale Sicherheit & Dienstleistungen Dresden, Dresden Lizenznummer P 99/1029
Inhaber Ronny Lorenz
SR Verwaltungs-GmbH Cochem Lizenznummer P 00/1060
Jens Sternberg e.K. Dresden Lizenznummer P 00/1106
Jörg-Günter Haller Saarlouis Lizenznummer P 02/1685
K-P-S Kljucanin-Post-Service, Wuppertal Lizenznummer P 02/1833
Inhaber Midhat Kljucanin
Thomas Härtel Berlin Lizenznummer P 02/1848
Heinz Gustav Richter Altena Lizenznummer P 03/2126
FMC Ltd. Tyrnau Lizenznummer P 04/2275
General Overnight Courier Service
Norbert Römer Wenigenlupnitz Lizenznummer P 04/2315
Quick Logistics Beteiligungs GmbH Sindelfingen Lizenznummer P 04/2545
Andreas Dzierzawa Celle Lizenznummer P 04/2566
Gegenbauer Gebäudemanagement GmbH Kornwestheim Lizenznummer P 05/2878
IDEAL “Agentur – und Service GmbH” Cadolzburg Lizenznummer P 06/2918
Christian Blüml Peißenberg Lizenznummer P 06/2931
KS-Transporte A. Kapica & A. Stasch GbR, Hamm Lizenznummer P 07/3297
Inhaber Andreas Stasch
Schneider Verwaltungs-GmbH Giesen Lizenznummer P 08/3345
Birte Schumacher Mainz Lizenznummer P 08/3373
Muks & Laqua GbR, Espelkamp Lizenznummer P 08/3388
Inhaber Rebecca Spilker-Laqua
Spedition MyRacer, Mittweida Lizenznummer P 08/3493
Inhaber Sascha Oelschlägel
Kutay Business Services e.K. Augsburg Lizenznummer P 09/3605
Referat 317
Bonn, 5. September 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3167
Mitteilungen Mitteilung Nr. 619/2012
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Energie
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
Teil A § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Mitteilungen der Bundesnetzagentur Maskhouse Building Administration GmbH & Co. KG, Rähnitzer Al-
lee 9, 01109 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 10.10.2011 beschlossen:
Mitteilung Nr. 618/2012
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
Az. N 2 - 6.02.04.01
613P - 6.00.04. 2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
Konsultationsverfahren gem. § 12c EnWG mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
EnWG § 12c Abs. 3, UVPG; resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gem. § 12b EnWG den Netz- jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
entwicklungsplan Strom 2012 erarbeitet. Der Netzentwicklungsplan und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
basiert auf dem von der Bundesnetzagentur am 20.12.2011 geneh- erlöse vorzulegen.
migten Szenariorahmen.
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen ersten Entwurf des rufs
Netzentwicklungsplans im Mai 2012 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit
hatte vom 30.05.2012 bis zum 10.07.2012 Gelegenheit sich zu
diesem Entwurf zu äußern. Gemäß § 12b EnWG haben die Über-
tragungsnetzbetreiber den überarbeiteten Entwurf der Bundesnetz- BK4-11-302
agentur am 15.08.2012 vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur beteiligt nun die Behörden, deren Aufga-
benbereich berührt wird, sowie die Öffentlichkeit gemäß § 12c
EnWG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Mitteilung Nr. 620/2012
die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteiligung
sind der Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2012, das Be- StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
gleitdokument und der Entwurf des Umweltberichts 2012 (§ 12c
Abs. 2 EnWG, § 14g UVPG). hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Die Bundesnetzagentur überprüft den überarbeiteten Netzentwick- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
lungsplan. Der aktuelle Stand der Prüfung ist in einem Begleitdoku- NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
ment zusammengestellt. wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Ent- Infineon Technologie Dresden GmbH, Königsbrücker Str. 180,
wurf des Netzentwicklungsplans und das Begleitdokument werden 01099 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
vom 06.09.2012 bis zum 17.10.2012 am Sitz der Bundesnetzagen- tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
tur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) ausgelegt und auf der Internetseite Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:
www.netzausbau.de öffentlich bekannt gemacht. Die betroffene Öf-
fentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und 1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
zum Entwurf des Umweltbericht bis zum 02.11.2012 einschließlich mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
äußern.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs
BK4-11-303
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3168 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilung Nr. 621/2012 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
5. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteiligten
eine Gebühr nnnnnnnnnnnnnnnnnnn. festgesetzt.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Guttroff
GmbH, Adolf-Oesterheld-Straße, 97337 Dettelbach, vom
01.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent-
gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah- BK4-11-307
rensbeteiligt: N-ERGIE Netz GmbH, Hainstraße 34, 90461 Nürn-
berg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 Mitteilung Nr. 623/2012
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- hier: Veröffentlichung der Genehmigung
rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Trimet
Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, vom 22.08.2011
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
BK4-11-306 § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
am 05.10.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
Mitteilung Nr. 622/2012 zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer- einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
ke Lingen GmbH, Waldstraße 31, 49808 Lingen/Ems, vom StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
30.08.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den vorzulegen.
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: Dralon GmbH, Darmer Esch 75, 49811 Lingen/ 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Ems, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be- rufs
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
am 20.04.2012 beschlossen:
BK4-11-318
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
Antragstellerin für die Abnahmestelle „Lingen“ wird mit
Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3169
Mitteilung Nr. 624/2012 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteilig-
ten eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnnnnn.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Trimet festgesetzt.
Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, vom 22.08.2011
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramfelder Chaus- BK4-11-321
see 130, 22177 Hamburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 23.01.2012 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Hamburg“ wird mit
Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres Mitteilung Nr. 626/2012
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Neue
Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG, Am Katzstein 3,
98701 Großbreitenbach, vertreten durch die Wiegand-Glas GmbH,
vom 19.08.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
BK4-11-319 Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwer-
borner Str. 30, 99087 Erfurt, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.05.2012 beschlos-
sen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Großbreitenbach“
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
Mitteilung Nr. 625/2012
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung abrechnung zur Verfügung zu stellen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Chemi- 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
sche Fabrik WIBARCO GmbH, Hauptstr. 21, 49479 Ibbenbüren, unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
vom 06.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
verfahrensbeteiligt: Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bo- vorzulegen.
chumer Straße 2, 45661 Recklinghausen, hat die Beschlusskam-
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika- 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
tion, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am rufs.
11.04.2012 beschlossen:
5. Die Antragstellerin at die Kosten des Verfahrens zu tra-
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Ibbenbüren“ wird stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnn.
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt. festgesetzt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah- BK4-11-322
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen.
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3170 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilung Nr. 627/2012 einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Neue
Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG, Am Katzstein 3,
98701 Großbreitenbach, vom 19.08.2011, wegen der Genehmi-
gung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 BK4-11-327
und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: E.ON Bayern AG,
Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg, hat die Beschlusskammer 4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 22.03.2012
beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Steinbach am
Wald“ wird nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer Mitteilung Nr. 629/2012
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß nnnnnnnnnnnnnnnn StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen. hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer-
rufs. ke Karlsruhe Netze GmbH, Daxlander Straße 72, 76127 Karlsruhe,
vom 02.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra- Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag- verfahrensbeteiligt: die 1 & 1 Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn. 56410 Montabaur, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
festgesetzt. agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.03.2012 beschlossen:
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
BK4-11-324 Antragstellerin für die Abnahmestelle
Brauerstr. 48, 76135 Karlsruhe
(DE00032776135ES000014504800020000), wird mit
Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
Mitteilung Nr. 628/2012 resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Papierfa- erlöse vorzulegen.
brik Fritz Peters GmbH & Co. KG, Alfred-Zingler-Straße 15, 45881
Gelsenkirchen, vom 15.09.2011, wegen der Genehmigung einer 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 rufs.
StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: die ELE Verteilnetz
GmbH, Eberstraße 30, 45879 Gelsenkirchen, hat die Beschluss- 5. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteiligte
nikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,am eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn.
06.12.2011 beschlossen: festgesetzt.
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
BK4-11-330
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
Bonn, 5. September 2012