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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3166                             – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       17 2012


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 617/2012

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

Internationale Sicherheit & Dienstleistungen Dresden,           Dresden                         Lizenznummer P 99/1029
Inhaber Ronny Lorenz
SR Verwaltungs-GmbH                                             Cochem                          Lizenznummer P 00/1060
Jens Sternberg e.K.                                             Dresden                         Lizenznummer P 00/1106
Jörg-Günter Haller                                              Saarlouis                       Lizenznummer P 02/1685
K-P-S Kljucanin-Post-Service,                                   Wuppertal                       Lizenznummer P 02/1833
Inhaber Midhat Kljucanin
Thomas Härtel                                                   Berlin                          Lizenznummer P 02/1848
Heinz Gustav Richter                                            Altena                          Lizenznummer P 03/2126
FMC Ltd.                                                        Tyrnau                          Lizenznummer P 04/2275
General Overnight Courier Service
Norbert Römer                                                   Wenigenlupnitz                  Lizenznummer P 04/2315
Quick Logistics Beteiligungs GmbH                               Sindelfingen                    Lizenznummer P 04/2545
Andreas Dzierzawa                                               Celle                           Lizenznummer P 04/2566
Gegenbauer Gebäudemanagement GmbH                               Kornwestheim                    Lizenznummer P 05/2878
IDEAL “Agentur – und Service GmbH”                              Cadolzburg                      Lizenznummer P 06/2918
Christian Blüml                                                 Peißenberg                      Lizenznummer P 06/2931
KS-Transporte A. Kapica & A. Stasch GbR,                        Hamm                            Lizenznummer P 07/3297
Inhaber Andreas Stasch
Schneider Verwaltungs-GmbH                                      Giesen                          Lizenznummer P 08/3345
Birte Schumacher                                                Mainz                           Lizenznummer P 08/3373
Muks & Laqua GbR,                                               Espelkamp                       Lizenznummer P 08/3388
Inhaber Rebecca Spilker-Laqua
Spedition MyRacer,                                              Mittweida                       Lizenznummer P 08/3493
Inhaber Sascha Oelschlägel
Kutay Business Services e.K.                                    Augsburg                        Lizenznummer P 09/3605


Referat 317



                                                                                                      Bonn, 5. September 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012                                 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3167


Mitteilungen                                                           Mitteilung Nr. 619/2012

                                                                       StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;

                                                                       hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Energie
                                                                       In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
                                                                       NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
                                                                       wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
Teil A                                                                 § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Mitteilungen der Bundesnetzagentur                                     Maskhouse Building Administration GmbH & Co. KG, Rähnitzer Al-
                                                                       lee 9, 01109 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
                                                                       netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
                                                                       senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 10.10.2011 beschlossen:
Mitteilung Nr. 618/2012
                                                                            1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
                                                                                 mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
 Az.      N 2 - 6.02.04.01
          613P - 6.00.04.                                                   2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
 Konsultationsverfahren gem. § 12c EnWG                                          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
                                                                                 nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
EnWG § 12c Abs. 3, UVPG;                                                         resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden                 3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                 mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gem. § 12b EnWG den Netz-                    jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
entwicklungsplan Strom 2012 erarbeitet. Der Netzentwicklungsplan                 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
basiert auf dem von der Bundesnetzagentur am 20.12.2011 geneh-                   erlöse vorzulegen.
migten Szenariorahmen.
                                                                            4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen ersten Entwurf des                     rufs
Netzentwicklungsplans im Mai 2012 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit
hatte vom 30.05.2012 bis zum 10.07.2012 Gelegenheit sich zu
diesem Entwurf zu äußern. Gemäß § 12b EnWG haben die Über-
tragungsnetzbetreiber den überarbeiteten Entwurf der Bundesnetz-       BK4-11-302
agentur am 15.08.2012 vorgelegt.

Die Bundesnetzagentur beteiligt nun die Behörden, deren Aufga-
benbereich berührt wird, sowie die Öffentlichkeit gemäß § 12c
EnWG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über              Mitteilung Nr. 620/2012
die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteiligung
sind der Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2012, das Be-         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
gleitdokument und der Entwurf des Umweltberichts 2012 (§ 12c
Abs. 2 EnWG, § 14g UVPG).                                              hier: Veröffentlichung der Genehmigung

Die Bundesnetzagentur überprüft den überarbeiteten Netzentwick-        In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
lungsplan. Der aktuelle Stand der Prüfung ist in einem Begleitdoku-    NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
ment zusammengestellt.                                                 wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
                                                                       § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Ent-       Infineon Technologie Dresden GmbH, Königsbrücker Str. 180,
wurf des Netzentwicklungsplans und das Begleitdokument werden          01099 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
vom 06.09.2012 bis zum 17.10.2012 am Sitz der Bundesnetzagen-          tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
tur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) ausgelegt und auf der Internetseite     Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:
www.netzausbau.de öffentlich bekannt gemacht. Die betroffene Öf-
fentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und            1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
zum Entwurf des Umweltbericht bis zum 02.11.2012 einschließlich                  mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
äußern.
                                                                            2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                 mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
                                                                                 nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
                                                                                 resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

                                                                            3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                 mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
                                                                                 jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
                                                                                 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
                                                                                 erlöse vorzulegen.

                                                                            4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                 rufs



                                                                       BK4-11-303




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3168                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2012


Mitteilung Nr. 621/2012                                                    4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                rufs.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                           5.   Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteiligten
                                                                                eine Gebühr nnnnnnnnnnnnnnnnnnn. festgesetzt.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Guttroff
GmbH, Adolf-Oesterheld-Straße, 97337 Dettelbach, vom
01.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent-
gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah-         BK4-11-307
rensbeteiligt: N-ERGIE Netz GmbH, Hainstraße 34, 90461 Nürn-
berg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7        Mitteilung Nr. 623/2012
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
          vorzulegen.                                                 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;

     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-       hier: Veröffentlichung der Genehmigung
          rufs.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Trimet
                                                                      Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, vom 22.08.2011
                                                                      wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
BK4-11-306                                                            § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
                                                                      Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, hat die Be-
                                                                      schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
                                                                      kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
                                                                      am 05.10.2011 beschlossen:

                                                                           1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
                                                                                wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
Mitteilung Nr. 622/2012                                                         zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
                                                                                an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                                 resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                                unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer-                 einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
ke Lingen GmbH, Waldstraße 31, 49808 Lingen/Ems, vom                            StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
30.08.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den                       vorzulegen.
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: Dralon GmbH, Darmer Esch 75, 49811 Lingen/            4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Ems, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be-              rufs
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
am 20.04.2012 beschlossen:
                                                                      BK4-11-318
     1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
          Antragstellerin für die Abnahmestelle „Lingen“ wird mit
          Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
          nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
          und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
          erlöse vorzulegen.




                                                                                                               Bonn, 5. September 2012
380

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3169


Mitteilung Nr. 624/2012                                                    4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                rufs.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                           5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteilig-
                                                                                ten eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnnnnn.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Trimet                    festgesetzt.
Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, vom 22.08.2011
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramfelder Chaus-        BK4-11-321
see 130, 22177 Hamburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 23.01.2012 beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle „Hamburg“ wird mit
          Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres      Mitteilung Nr. 626/2012
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
          vorzulegen.
                                                                      hier: Veröffentlichung der Genehmigung
     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs                                                        In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Neue
                                                                      Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG, Am Katzstein 3,
                                                                      98701 Großbreitenbach, vertreten durch die Wiegand-Glas GmbH,
                                                                      vom 19.08.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
BK4-11-319                                                            Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
                                                                      verfahrensbeteiligt: TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwer-
                                                                      borner Str. 30, 99087 Erfurt, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
                                                                      desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
                                                                      Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.05.2012 beschlos-
                                                                      sen:

                                                                           1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
                                                                                der Beteiligten für die Abnahmestelle „Großbreitenbach“
                                                                                wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
Mitteilung Nr. 625/2012
                                                                           2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                                 zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
                                                                                an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          abrechnung zur Verfügung zu stellen.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Chemi-               3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
sche Fabrik WIBARCO GmbH, Hauptstr. 21, 49479 Ibbenbüren,                       unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
vom 06.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den                       einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem                    StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
verfahrensbeteiligt: Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bo-                  vorzulegen.
chumer Straße 2, 45661 Recklinghausen, hat die Beschlusskam-
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-          4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
tion, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am                        rufs.
11.04.2012 beschlossen:
                                                                           5.   Die Antragstellerin at die Kosten des Verfahrens zu tra-
     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten               gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
          der Beteiligten für die Abnahmestelle „Ibbenbüren“ wird               stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnn.
          mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.                      festgesetzt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-     BK4-11-322
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
          vorzulegen.



Bonn, 5. September 2012
381

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3170                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2012


Mitteilung Nr. 627/2012                                                         einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
                                                                                StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                                 vorzulegen.

hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Neue
Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG, Am Katzstein 3,
98701 Großbreitenbach, vom 19.08.2011, wegen der Genehmi-
gung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2      BK4-11-327
und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: E.ON Bayern AG,
Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg, hat die Beschlusskammer 4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 22.03.2012
beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle „Steinbach am
          Wald“ wird nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer        Mitteilung Nr. 629/2012
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß nnnnnnnnnnnnnnnn              StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
          vorzulegen.                                                 hier: Veröffentlichung der Genehmigung

     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-       In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer-
          rufs.                                                       ke Karlsruhe Netze GmbH, Daxlander Straße 72, 76127 Karlsruhe,
                                                                      vom 02.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
     5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-   Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
          gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-      verfahrensbeteiligt: die 1 & 1 Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
          stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn.         56410 Montabaur, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
          festgesetzt.                                                agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
                                                                      bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.03.2012 beschlossen:

                                                                           1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
BK4-11-324                                                                      Antragstellerin für die Abnahmestelle
                                                                                Brauerstr. 48, 76135 Karlsruhe
                                                                                (DE00032776135ES000014504800020000), wird mit
                                                                                Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
                                                                                nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
Mitteilung Nr. 628/2012                                                         resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                            3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
                                                                                und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Papierfa-                 erlöse vorzulegen.
brik Fritz Peters GmbH & Co. KG, Alfred-Zingler-Straße 15, 45881
Gelsenkirchen, vom 15.09.2011, wegen der Genehmigung einer                 4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3                     rufs.
StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: die ELE Verteilnetz
GmbH, Eberstraße 30, 45879 Gelsenkirchen, hat die Beschluss-               5.   Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-                Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteiligte
nikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,am                     eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn.
06.12.2011 beschlossen:                                                         festgesetzt.

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
                                                                      BK4-11-330
     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres



                                                                                                               Bonn, 5. September 2012
382

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3171


Mitteilung Nr. 630/2012                                                         StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
                                                                                vorzulegen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                           4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          rufs.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Techni-              5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
sche Glaswerke Ilmenau GmbH, Am Vogelherd 74, 98693 Ilmenau,                    gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
vom 02.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den                   stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem                    festgesetzt.
verfahrensbeteiligt: Stadtwerke Ilmenau GmbH, Auf dem Mittelfeld
5, 98693 Ilmenau, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:          BK4-11-333

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7        Mitteilung Nr. 632/2012
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
          vorzulegen.                                                 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;

     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-       hier: Veröffentlichung der Genehmigung
          rufs.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
                                                                      NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
                                                                      wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
BK4-11-332                                                            § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
                                                                      Infineon Technologie Dresden GmbH, Königsbrücker Str. 180,
                                                                      01099 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
                                                                      tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
                                                                      Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:

                                                                           1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
                                                                                mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
                                                                                nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
                                                                                resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Mitteilung Nr. 631/2012
                                                                           3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                                 mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
                                                                                jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
                                                                                erlöse vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Treiba-
cher Schleifmittel Zschornewitz GmbH, nnnnnnnnnnnnnnnnnn,                  4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
vom 13.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den                   rufs
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH,
Magdeburger Straße 36, 06112 Halle (Saale), hat die Beschluss-
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu-      BK4-11-334
nikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am
09.03.2012 beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle „Zschornewitz“ wird
          mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7



Bonn, 5. September 2012
383

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3172                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2012


Mitteilung Nr. 633/2012                                                         und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
                                                                                erlöse vorzulegen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                           4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          rufs

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 13.09.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach          BK4-11-336
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
X-FAB Dresden GmbH & Co. KG, Grenzstrasse 28, 01109 Dres-
den, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elekt-
rizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
          Antragstellerin wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefris-
          tet genehmigt.

     2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
          nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-       Mitteilung Nr. 635/2012
          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
          und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
          erlöse vorzulegen.
                                                                      hier: Veröffentlichung der Genehmigung
     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs                                                        In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie
                                                                      Waldeck-Frankenberg GmbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Kor-
                                                                      bach, vom 21.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung
                                                                      von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV,
BK4-11-335                                                            außerdem verfahrensbeteiligt: die Essex Germany GmbH, Korba-
                                                                      cher Straße 6, 34454 Bad Arolsen, hat die Beschlusskammer 4 der
                                                                      Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                      und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 01.12.2011 be-
                                                                      schlossen:

                                                                           1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
                                                                                mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
                                                                                nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
Mitteilung Nr. 634/2012                                                         resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                            3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
                                                                                mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
                                                                                und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG                    erlöse vorzulegen.
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 13.09.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach               4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:                  rufs.
GLOBALFOUNDRIES Dresden Module One LLC & Co. KG,
­Wilschdorfer Landstrasse 101, 01109 Dresden, vertreten durch die
 GLOBALFOUNDRIES Beteiligungsgesellschaft mbH, hat die Be-
 schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-   BK4-11-337
 kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
 am 02.12.2011 beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
          mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
          nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
          mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
          jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6



                                                                                                               Bonn, 5. September 2012
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17 2012                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                3173


Mitteilung Nr. 636/2012                                                   3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                               unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                                einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
                                                                               StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                         vorzulegen.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der WEPA                4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Hygieneprodukte GmbH, Rönkhauser Straße 26, 59757 Arnsberg,                    rufs
vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, vom
13.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: die Stadtwerke Mainz Netze GmbH, Rheinallee     BK4-11-339
41, 55118 Mainz, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2011 beschlossen:

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnnn
          (Werk Mainz) wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet
          genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
                                                                     Mitteilung Nr. 638/2012
     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres     StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse        hier: Veröffentlichung der Genehmigung
          vorzulegen.
                                                                     In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Aurubis
     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-      AG, Hovestraße 50, 20539 Hamburg, vom 15.09.2011, wegen der
          rufs.                                                      Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
                                                                     § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
                                                                     Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramsfelder Chaus-
                                                                     see 130, 22177 Hamburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
BK4-11-338                                                           netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
                                                                     senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 07.12.2011 beschlossen:

                                                                          1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
                                                                               der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnnn,
                                                                               Zählpunkt mit den Entziffern nnnn, wird mit Wirkung ab
                                                                               01.01.2011 unbefristet genehmigt.

                                                                          2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                               zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
Mitteilung Nr. 637/2012                                                        an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
                                                                               resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                          3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                         unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
                                                                               einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Norske                   StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
Skog Walsum GmbH, Theodor-Heuss-Str. 228, 47179 Duisburg,                      vorzulegen.
vom 21.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem              4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
verfahrensbeteiligt: Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139                     rufs
Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:
                                                                     BK4-11-340
     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.




Bonn, 5. September 2012
385

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3174                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        17 2012


Mitteilung Nr. 639/2012                                                         StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
                                                                                vorzulegen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                           4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          rufs.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Aurubis              5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
AG, Hovestraße 50, 20539 Hamburg, vom 15.09.2011, wegen der                     gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach                          stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:                  festgesetzt.
Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2,
45661 Recklinghausen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 07.12.2011 beschlos-          BK4-11-342
sen:

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle Lünen wird mit Wir-
          kung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer        Mitteilung Nr. 641/2012
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7        StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
          vorzulegen.                                                 hier: Veröffentlichung der Genehmigung

     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-       In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Saint Go-
          rufs                                                        bain Oberland AG, Oberlandstraße 1-18, 88410 Bad Wurzach, vom
                                                                      20.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent-
                                                                      gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah-
                                                                      rensbeteiligt: KEVAG Verteilnetz GmbH, Schützenstraße 80-82,
BK4-11-341                                                            56068, Koblenz, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
                                                                      tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
                                                                      Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 23.03.2012 beschlossen:

                                                                           1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
                                                                                der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnn
                                                                                wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                                zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
                                                                                an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
Mitteilung Nr. 640/2012                                                         abrechnung zur Verfügung zu stellen.

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                            3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                                unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
                                                                                StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags nnnnnnnnn                     vorzulegen.
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn, vom 15.09.2011, wegen der Ge-
nehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach                       4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:                  rufs.
E.ON Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-         5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,                  gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
am 11.04.2012 beschlossen:                                                      stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn
                                                                                festgesetzt.
     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnnn
          wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
                                                                      BK4-11-351
     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
          resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7




                                                                                                               Bonn, 5. September 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 3175


Mitteilung Nr. 642/2012                                                         einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
                                                                                StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;                                                 vorzulegen.

hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
                                                                                rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Saint Go-
bain Oberland AG, Oberlandstraße 1-18, 88410 Bad Wurzach, vom              5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
20.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent-                  gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah-                   stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnn fest-
rensbeteiligt: EnBW Regional AG, Schelmenwasenstraße 15,                        gesetzt.
70567 Stuttgart, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 22.03.2012 beschlossen:
                                                                      BK4-11-355
     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle „nnnnnnnnnnnn“
          wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
          abrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres      Mitteilung Nr. 644/2012
          einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
          StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse         StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
          vorzulegen.
                                                                      hier: Veröffentlichung der Genehmigung
     4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.                                                       In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Ball Pa-
                                                                      ckaging Europe GmbH, Friedrich-Wöhler-Straße 51, 53117 Bonn,
     5.   Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-   vom 06.10.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
          gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-      Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
          stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnn festge-         verfahrensbeteiligt: die Süwag Netz GmbH, Ludwigshafener Straße
          setzt.                                                      4, 65929 Frankfurt, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
                                                                      agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
                                                                      bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2011 beschlossen:

BK4-11-352                                                                 1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
                                                                                der Beteiligten für die Abnahmestelle Hauptstr. 170,
                                                                                56575 Weißenthurm, wird mit Wirkung ab 01.01.2011 un-
                                                                                befristet genehmigt.

                                                                           2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
                                                                                zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
Mitteilung Nr. 643/2012                                                         an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
                                                                                resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
                                                                           3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung                                          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
                                                                                einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der IVG Ka-                   StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vernenbetriebsführungsgesellschaft mbH, Beim Postweg 2, 26446                   vorzulegen.
Friedeburg, vom 20.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung
von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV,                4.   Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
außerdem verfahrensbeteiligt: GEW Wilhelmshaven GmbH, Nahe-                     rufs.
straße 6, 26382 Wilhelmshaven, hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 20.04.2012 be-
schlossen:                                                            BK4-11-356

     1.   Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
          der Beteiligten für die Abnahmestelle „nnnnnnnnnn
          nnnnnnnnnnn“ wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbe-
          fristet genehmigt.

     2.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
          an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
          abrechnung zur Verfügung zu stellen.

     3.   Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
          unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres



Bonn, 5. September 2012
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