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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3166 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 617/2012
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
Internationale Sicherheit & Dienstleistungen Dresden, Dresden Lizenznummer P 99/1029
Inhaber Ronny Lorenz
SR Verwaltungs-GmbH Cochem Lizenznummer P 00/1060
Jens Sternberg e.K. Dresden Lizenznummer P 00/1106
Jörg-Günter Haller Saarlouis Lizenznummer P 02/1685
K-P-S Kljucanin-Post-Service, Wuppertal Lizenznummer P 02/1833
Inhaber Midhat Kljucanin
Thomas Härtel Berlin Lizenznummer P 02/1848
Heinz Gustav Richter Altena Lizenznummer P 03/2126
FMC Ltd. Tyrnau Lizenznummer P 04/2275
General Overnight Courier Service
Norbert Römer Wenigenlupnitz Lizenznummer P 04/2315
Quick Logistics Beteiligungs GmbH Sindelfingen Lizenznummer P 04/2545
Andreas Dzierzawa Celle Lizenznummer P 04/2566
Gegenbauer Gebäudemanagement GmbH Kornwestheim Lizenznummer P 05/2878
IDEAL “Agentur – und Service GmbH” Cadolzburg Lizenznummer P 06/2918
Christian Blüml Peißenberg Lizenznummer P 06/2931
KS-Transporte A. Kapica & A. Stasch GbR, Hamm Lizenznummer P 07/3297
Inhaber Andreas Stasch
Schneider Verwaltungs-GmbH Giesen Lizenznummer P 08/3345
Birte Schumacher Mainz Lizenznummer P 08/3373
Muks & Laqua GbR, Espelkamp Lizenznummer P 08/3388
Inhaber Rebecca Spilker-Laqua
Spedition MyRacer, Mittweida Lizenznummer P 08/3493
Inhaber Sascha Oelschlägel
Kutay Business Services e.K. Augsburg Lizenznummer P 09/3605
Referat 317
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3167
Mitteilungen Mitteilung Nr. 619/2012
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Energie
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
Teil A § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Mitteilungen der Bundesnetzagentur Maskhouse Building Administration GmbH & Co. KG, Rähnitzer Al-
lee 9, 01109 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 10.10.2011 beschlossen:
Mitteilung Nr. 618/2012
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
Az. N 2 - 6.02.04.01
613P - 6.00.04. 2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
Konsultationsverfahren gem. § 12c EnWG mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
EnWG § 12c Abs. 3, UVPG; resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gem. § 12b EnWG den Netz- jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
entwicklungsplan Strom 2012 erarbeitet. Der Netzentwicklungsplan und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
basiert auf dem von der Bundesnetzagentur am 20.12.2011 geneh- erlöse vorzulegen.
migten Szenariorahmen.
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen ersten Entwurf des rufs
Netzentwicklungsplans im Mai 2012 veröffentlicht. Die Öffentlichkeit
hatte vom 30.05.2012 bis zum 10.07.2012 Gelegenheit sich zu
diesem Entwurf zu äußern. Gemäß § 12b EnWG haben die Über-
tragungsnetzbetreiber den überarbeiteten Entwurf der Bundesnetz- BK4-11-302
agentur am 15.08.2012 vorgelegt.
Die Bundesnetzagentur beteiligt nun die Behörden, deren Aufga-
benbereich berührt wird, sowie die Öffentlichkeit gemäß § 12c
EnWG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über Mitteilung Nr. 620/2012
die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteiligung
sind der Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2012, das Be- StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
gleitdokument und der Entwurf des Umweltberichts 2012 (§ 12c
Abs. 2 EnWG, § 14g UVPG). hier: Veröffentlichung der Genehmigung
Die Bundesnetzagentur überprüft den überarbeiteten Netzentwick- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
lungsplan. Der aktuelle Stand der Prüfung ist in einem Begleitdoku- NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
ment zusammengestellt. wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Ent- Infineon Technologie Dresden GmbH, Königsbrücker Str. 180,
wurf des Netzentwicklungsplans und das Begleitdokument werden 01099 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
vom 06.09.2012 bis zum 17.10.2012 am Sitz der Bundesnetzagen- tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
tur (Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) ausgelegt und auf der Internetseite Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:
www.netzausbau.de öffentlich bekannt gemacht. Die betroffene Öf-
fentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und 1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
zum Entwurf des Umweltbericht bis zum 02.11.2012 einschließlich mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
äußern.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs
BK4-11-303
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3168 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilung Nr. 621/2012 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
5. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteiligten
eine Gebühr nnnnnnnnnnnnnnnnnnn. festgesetzt.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Guttroff
GmbH, Adolf-Oesterheld-Straße, 97337 Dettelbach, vom
01.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent-
gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah- BK4-11-307
rensbeteiligt: N-ERGIE Netz GmbH, Hainstraße 34, 90461 Nürn-
berg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 05.10.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 Mitteilung Nr. 623/2012
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- hier: Veröffentlichung der Genehmigung
rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Trimet
Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, vom 22.08.2011
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
BK4-11-306 § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
am 05.10.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
Mitteilung Nr. 622/2012 zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer- einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
ke Lingen GmbH, Waldstraße 31, 49808 Lingen/Ems, vom StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
30.08.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den vorzulegen.
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: Dralon GmbH, Darmer Esch 75, 49811 Lingen/ 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Ems, vertreten durch die Geschäftsführung, Beteiligte, hat die Be- rufs
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
am 20.04.2012 beschlossen:
BK4-11-318
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
Antragstellerin für die Abnahmestelle „Lingen“ wird mit
Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
Bonn, 5. September 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3169
Mitteilung Nr. 624/2012 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteilig-
ten eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnnnnn.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Trimet festgesetzt.
Aluminium AG, Aluminiumallee 1, 45356 Essen, vom 22.08.2011
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramfelder Chaus- BK4-11-321
see 130, 22177 Hamburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 23.01.2012 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Hamburg“ wird mit
Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres Mitteilung Nr. 626/2012
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Neue
Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG, Am Katzstein 3,
98701 Großbreitenbach, vertreten durch die Wiegand-Glas GmbH,
vom 19.08.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
BK4-11-319 Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: TEN Thüringer Energienetze GmbH, Schwer-
borner Str. 30, 99087 Erfurt, hat die Beschlusskammer 4 der Bun-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.05.2012 beschlos-
sen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Großbreitenbach“
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
Mitteilung Nr. 625/2012
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung abrechnung zur Verfügung zu stellen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Chemi- 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
sche Fabrik WIBARCO GmbH, Hauptstr. 21, 49479 Ibbenbüren, unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
vom 06.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
verfahrensbeteiligt: Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bo- vorzulegen.
chumer Straße 2, 45661 Recklinghausen, hat die Beschlusskam-
mer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika- 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
tion, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am rufs.
11.04.2012 beschlossen:
5. Die Antragstellerin at die Kosten des Verfahrens zu tra-
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Ibbenbüren“ wird stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnn.
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt. festgesetzt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah- BK4-11-322
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen.
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3170 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilung Nr. 627/2012 einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Neue
Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG, Am Katzstein 3,
98701 Großbreitenbach, vom 19.08.2011, wegen der Genehmi-
gung einer Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 BK4-11-327
und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: E.ON Bayern AG,
Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg, hat die Beschlusskammer 4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 22.03.2012
beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Steinbach am
Wald“ wird nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer Mitteilung Nr. 629/2012
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß nnnnnnnnnnnnnnnn StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen. hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Stadtwer-
rufs. ke Karlsruhe Netze GmbH, Daxlander Straße 72, 76127 Karlsruhe,
vom 02.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra- Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag- verfahrensbeteiligt: die 1 & 1 Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn. 56410 Montabaur, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
festgesetzt. agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 14.03.2012 beschlossen:
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
BK4-11-324 Antragstellerin für die Abnahmestelle
Brauerstr. 48, 76135 Karlsruhe
(DE00032776135ES000014504800020000), wird mit
Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
Mitteilung Nr. 628/2012 resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Papierfa- erlöse vorzulegen.
brik Fritz Peters GmbH & Co. KG, Alfred-Zingler-Straße 15, 45881
Gelsenkirchen, vom 15.09.2011, wegen der Genehmigung einer 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 rufs.
StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: die ELE Verteilnetz
GmbH, Eberstraße 30, 45879 Gelsenkirchen, hat die Beschluss- 5. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Beteiligte
nikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,am eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn.
06.12.2011 beschlossen: festgesetzt.
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
BK4-11-330
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3171
Mitteilung Nr. 630/2012 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Techni- 5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
sche Glaswerke Ilmenau GmbH, Am Vogelherd 74, 98693 Ilmenau, gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
vom 02.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem festgesetzt.
verfahrensbeteiligt: Stadtwerke Ilmenau GmbH, Auf dem Mittelfeld
5, 98693 Ilmenau, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen: BK4-11-333
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 Mitteilung Nr. 632/2012
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- hier: Veröffentlichung der Genehmigung
rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 17.08.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
BK4-11-332 § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Infineon Technologie Dresden GmbH, Königsbrücker Str. 180,
01099 Dresden, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Mitteilung Nr. 631/2012
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
hier: Veröffentlichung der Genehmigung und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Treiba-
cher Schleifmittel Zschornewitz GmbH, nnnnnnnnnnnnnnnnnn, 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
vom 13.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den rufs
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH,
Magdeburger Straße 36, 06112 Halle (Saale), hat die Beschluss-
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- BK4-11-334
nikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am
09.03.2012 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „Zschornewitz“ wird
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3172 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilung Nr. 633/2012 und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
erlöse vorzulegen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung rufs
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 13.09.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach BK4-11-336
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
X-FAB Dresden GmbH & Co. KG, Grenzstrasse 28, 01109 Dres-
den, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elekt-
rizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld
4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten der
Antragstellerin wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefris-
tet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender- Mitteilung Nr. 635/2012
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder- StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
erlöse vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie
Waldeck-Frankenberg GmbH, Arolser Landstraße 27, 34497 Kor-
bach, vom 21.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung
von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV,
BK4-11-335 außerdem verfahrensbeteiligt: die Essex Germany GmbH, Korba-
cher Straße 6, 34454 Bad Arolsen, hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 01.12.2011 be-
schlossen:
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
Mitteilung Nr. 634/2012 resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; 3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
und 7 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Minder-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der DREWAG erlöse vorzulegen.
NETZ GmbH, Rosenstraße 32, 01067 Dresden, vom 13.09.2011,
wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: rufs.
GLOBALFOUNDRIES Dresden Module One LLC & Co. KG,
Wilschdorfer Landstrasse 101, 01109 Dresden, vertreten durch die
GLOBALFOUNDRIES Beteiligungsgesellschaft mbH, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- BK4-11-337
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
am 02.12.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Beteiligten von den Netzentgelten wird
mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrech-
nung an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Beschlusskam-
mer unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalender-
jahres einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3173
Mitteilung Nr. 636/2012 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
hier: Veröffentlichung der Genehmigung vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der WEPA 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
Hygieneprodukte GmbH, Rönkhauser Straße 26, 59757 Arnsberg, rufs
vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstellerin, vom
13.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
verfahrensbeteiligt: die Stadtwerke Mainz Netze GmbH, Rheinallee BK4-11-339
41, 55118 Mainz, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnnn
(Werk Mainz) wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet
genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Mitteilung Nr. 638/2012
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse hier: Veröffentlichung der Genehmigung
vorzulegen.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Aurubis
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- AG, Hovestraße 50, 20539 Hamburg, vom 15.09.2011, wegen der
rufs. Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt:
Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, Bramsfelder Chaus-
see 130, 22177 Hamburg, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
BK4-11-338 netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 07.12.2011 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnnn,
Zählpunkt mit den Entziffern nnnn, wird mit Wirkung ab
01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
Mitteilung Nr. 637/2012 an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Norske StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
Skog Walsum GmbH, Theodor-Heuss-Str. 228, 47179 Duisburg, vorzulegen.
vom 21.09.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
verfahrensbeteiligt: Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 rufs
Dortmund, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tul-
penfeld 4, 53113 Bonn, am 02.12.2011 beschlossen:
BK4-11-340
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3174 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2012
Mitteilung Nr. 639/2012 StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
hier: Veröffentlichung der Genehmigung rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Aurubis 5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
AG, Hovestraße 50, 20539 Hamburg, vom 15.09.2011, wegen der gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
Genehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: festgesetzt.
Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH, Bochumer Straße 2,
45661 Recklinghausen, hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 07.12.2011 beschlos- BK4-11-342
sen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle Lünen wird mit Wir-
kung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer Mitteilung Nr. 641/2012
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vorzulegen. hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider- In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Saint Go-
rufs bain Oberland AG, Oberlandstraße 1-18, 88410 Bad Wurzach, vom
20.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent-
gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah-
rensbeteiligt: KEVAG Verteilnetz GmbH, Schützenstraße 80-82,
BK4-11-341 56068, Koblenz, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 23.03.2012 beschlossen:
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnn
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
Mitteilung Nr. 640/2012 abrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; 3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
hier: Veröffentlichung der Genehmigung einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags nnnnnnnnn vorzulegen.
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn, vom 15.09.2011, wegen der Ge-
nehmigung einer Befreiung von den Netzentgelten nach 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
§ 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfahrensbeteiligt: rufs.
E.ON Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt, hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- 5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
kommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
am 11.04.2012 beschlossen: stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnnnnnnn
festgesetzt.
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle nnnnnnnnnnnnn
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
BK4-11-351
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
Bonn, 5. September 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3175
Mitteilung Nr. 642/2012 einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3; vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Saint Go-
bain Oberland AG, Oberlandstraße 1-18, 88410 Bad Wurzach, vom 5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
20.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung von den Netzent- gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag-
gelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem verfah- stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnnnn fest-
rensbeteiligt: EnBW Regional AG, Schelmenwasenstraße 15, gesetzt.
70567 Stuttgart, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 22.03.2012 beschlossen:
BK4-11-355
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „nnnnnnnnnnnn“
wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbefristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
abrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres Mitteilung Nr. 644/2012
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
vorzulegen.
hier: Veröffentlichung der Genehmigung
4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
rufs. In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Ball Pa-
ckaging Europe GmbH, Friedrich-Wöhler-Straße 51, 53117 Bonn,
5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tra- vom 06.10.2011, wegen der Genehmigung einer Befreiung von den
gen. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Antrag- Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, außerdem
stellerin eine Gebühr in Höhe von nnnnnnnnn festge- verfahrensbeteiligt: die Süwag Netz GmbH, Ludwigshafener Straße
setzt. 4, 65929 Frankfurt, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 15.12.2011 beschlossen:
BK4-11-352 1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle Hauptstr. 170,
56575 Weißenthurm, wird mit Wirkung ab 01.01.2011 un-
befristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
Mitteilung Nr. 643/2012 an die Antragstellerin eine Kopie der betreffenden Jah-
resendabrechnung zur Verfügung zu stellen.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2, 3;
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
hier: Veröffentlichung der Genehmigung unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
einen Nachweis über die gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 und 7
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der IVG Ka- StromNEV tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse
vernenbetriebsführungsgesellschaft mbH, Beim Postweg 2, 26446 vorzulegen.
Friedeburg, vom 20.09.2011, wegen Genehmigung einer Befreiung
von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV, 4. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
außerdem verfahrensbeteiligt: GEW Wilhelmshaven GmbH, Nahe- rufs.
straße 6, 26382 Wilhelmshaven, hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 20.04.2012 be-
schlossen: BK4-11-356
1. Die Befreiung der Antragstellerin von den Netzentgelten
der Beteiligten für die Abnahmestelle „nnnnnnnnnn
nnnnnnnnnnn“ wird mit Wirkung ab 01.01.2011 unbe-
fristet genehmigt.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
zeitgleich mit der Versendung der Jahresendabrechnung
an die Beteiligte eine Kopie der betreffenden Jahresend-
abrechnung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, der Beschlusskammer
unverzüglich nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres
Bonn, 5. September 2012