abl-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4140 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Hauptteil
von Carrier-Festverbindungen
c) Die bestehenden Einzelverträge wegen der Überlassung von CFV bleiben
bei einer Kündigung des Rahmenvertrags bestehen. Für die bestehenden
Einzelverträge gelten die Bedingungen dieses Rahmenvertrags fort.
KUNDE kann nach der Kündigung des Rahmenvertrags jedoch keine zu-
sätzlichen CFV bestellen.
10 Vertraulichkeitsvereinbarung
Die dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen
dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Vertrags-
partner vereinbaren die Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei
dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die geheim zu haltenden Informationen auch Dritten
gegenüber geheim zu halten. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht verbundene
Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe werden die
Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare
Verpflichtungen auferlegen.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
- die zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits
bekannt waren oder
- die zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später,
ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informations-
empfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder
- die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten
wurden oder
- die durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben
wurden oder
- die auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.
Die Geheimhaltungsverpflichtungen erstrecken sich auch auf den Zeitraum von zwei Jah-
ren nach Beendigung dieses Vertrages.
11 Sonstiges
11.1 Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Anlage 3 – Genehmi-
gungspflichtige Preise mit den jeweils beantragten (Teil I) und genehmigten
(Teil II) Entgelten kann KUNDE im Extranet der Telekom abrufen.
Stand: 05.11.2012 Anlage9_27_02.doc Seite 9
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4141
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Hauptteil
von Carrier-Festverbindungen
11.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorhe-
riger Zustimmung des anderen Vertragspartners zulässig, es sei denn, die schriftlich
angezeigte Übertragung erfolgt an ein verbundenes Unternehmen im Sinne der
§§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die vorgenannte
Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf. Die Vorschrift des § 354a HGB
bleibt hiervon unberührt. Die durch die Übertragung entstehenden Kosten sind
durch den die Übertragung begehrenden Vertragspartner zu ersetzen. Wird es auf
Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 UmwG von KUNDE erforderlich, dass
die Telekom eine Anpassung ihrer Systeme vorzunehmen hat, trägt KUNDE die
Kosten für die Anpassung.
11.3 KUNDE darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenforderungen aus
diesem Vertrag zu.
11.4 Gerichtsstand ist für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig-
keiten Bonn. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Aus-
schluss des UN-Kaufrechts.
11.5 Dieser Vertrag stellt die vollständige Regelung der Vertragspartner über den Ver-
tragsgegenstand dar. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Anlagen
bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für einen Verzicht auf
das Schriftformerfordernis.
11.6 Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame bzw. undurch-
führbare Bestimmungen unverzüglich durch eine solche wirksame bzw. durchführ-
bare ersetzen, die dem mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck so am
nächsten kommt. Für den Fall einer von den Vertragspartnern nicht gewollten
Regelungslücke gilt das Vorstehende entsprechend.
11.7 Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält
eine Ausfertigung.
Stand: 05.11.2012 Anlage9_27_02.doc Seite 10
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4142 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Hauptteil
von Carrier-Festverbindungen
Ort, den Ort, den
______________________ _________________________
KUNDE Telekom Deutschland GmbH
______________________ _________________________
Name in Druckschrift Name in Druckschrift
______________________ _________________________
KUNDE Telekom Deutschland GmbH
______________________ _________________________
Name in Druckschrift Name in Druckschrift
Stand: 05.11.2012 Anlage9_27_02.doc Seite 11
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4143
Mitteilung Nr. 981/2012
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Telekom Deutschland
GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:
1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 4. und 5. tenorierten Ne-
benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.
2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
bis zum 30.11.2013: 1,85 Cent/Min.
ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,20 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab- 764,22 Euro
schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichen- 331,65 Euro
gabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
nahmen
3.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen- Nach Aufwand
schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
-registrierung)
3.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili- Nach Aufwand
tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2014.
4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Antragstellerin nicht uner-
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4144 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
heblich ändern sollten.
5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der
Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Ter-
minierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-12/084
Mitteilung Nr. 982/2012
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Vodafone D2 GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:
1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. bis 3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 5. und 6. tenorierten Ne-
benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.
2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
3. Der Antrag zu IV. wird im Übrigen abgelehnt.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
bis zum 30.11.2013: 1,85 Cent/Min.
ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.
2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35
Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
0 Cent/Min.
3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
folgt genehmigt:
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4145
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,20 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab- 764,22 Euro
schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichen- 331,65 Euro
gabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Ener- Nach Aufwand
gieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsfüh-
rung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
nahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen- Nach Aufwand
schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
-registrierung)
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili- Nach Aufwand
tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die De-
ckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken
sollten.
6. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
7. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-12/085
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4146 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Mitteilung Nr. 983/2012
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der E-Plus Mobilfunk GmbH &
Co. KG
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:
1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. bis 3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 5. und 6. tenorierten Ne-
benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.
2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
bis zum 30.11.2013: 1,85 Cent/Min.
ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.
2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35
Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
0 Cent/Min.
3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,20 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab- 764,22 Euro
schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichen- 331,65 Euro
gabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Ener- Nach Aufwand
gieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsfüh-
rung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4147
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
nahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen- Nach Aufwand
schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
-registrierung)
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili- Nach Aufwand
tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die De-
ckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken
sollten.
6. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
7. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern über-
nimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst ei-
nen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-12/086
Mitteilung Nr. 984/2012
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Telefónica Germany GmbH
& Co. OHG
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:
1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 4. und 5. tenorierten Ne-
benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.
2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
3. Der Antrag auf Verlängerung der bis zum 30.11.2012 geltenden Entgeltgenehmigung wird im Übrigen
abgelehnt.
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4148 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
bis zum 30.11.2013: 1,85 Cent/Min.
ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
folgt genehmigt:
Pos. Leistung Entgelt (netto)
1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 483,20 Euro
2Mbit/s
1.2 Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab- 764,22 Euro
schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
Jahr
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichenga- 331,65 Euro
bekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
3.1 Bereitstellung von Kollokationsflächen Nach Aufwand
3.2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energie- Nach Aufwand
versorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsfüh-
rung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
nahmen
4.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen- Nach Aufwand
schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
-registrierung)
4.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili- Nach Aufwand
tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.
4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
unerheblich ändern sollten.
5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der
Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Ter-
minierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-12/087
Bonn, 5. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4149
Mitteilung Nr. 985/2012 Mitteilung Nr. 986/2012
Inkrafttreten der Einsichtnahmebedingungen zu § 77a Abs. Veröffentlichung des Entwurfs „Katalog von Sicherheitsanfor-
3 TKG (Infrastrukturatlas) – Starttermin für Phase 3 derungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Da-
tenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung perso-
Die am 13.06.2012 als Mitteilung Nr. 387/2012 im Amtsblatt der nenbezogener Daten“ zu § 109 Absatz 6 TKG
Bundesnetzagentur veröffentlichten Bedingungen gemäß § 77a
Abs. 3 TKG für eine Einsichtnahme in den bundesweiten Infrastruk- Die Bundesnetzagentur hat nach § 109 Absatz 6 TKG im Beneh-
turatlas der Bundesnetzagentur – Phase 3 treten am 07.12.2012 in men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Kraft. (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) einen Katalog von Sicherheitsanforde-
Mit der an diesem Tag beginnenden Phase 3 des Infrastrukturatlas rungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenver-
können Einsichtnahmeberechtigte auf Antrag einen gesicherten arbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezoge-
Online-Zugang zum Infrastrukturatlas erhalten. Das Antragsformu- ner Daten (Katalog) erstellt.
lar ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abrufbar.
Der Katalog soll den Betreibern öffentlicher Telekommunikations-
netze und den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikati-
onsdienste als Grundlage für ein zu erstellendes Sicherheitskon-
zept nach § 109 Absatz 4 TKG sowie für die zu treffenden
technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen zum Schutz
des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten sowie
zur Gewährleistung einer hohen Betriebssicherheit und Verfügbar-
keit von Telekommunikationsnetzen- und diensten nach § 109 Ab-
satz 1 und 2 TKG dienen.
Hersteller, Verbände der Betreiber von Telekommunikationsnetzen
und die Verbände der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten haben die Möglichkeit, zum Entwurf des
Katalogs von Sicherheitsanforderungen bis zum 30.01.2013 bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat IS17
An der Trift 40
66123 Saarbrücken
E-Mail: IS17-Postfach@BNetzA.de
Stellung zu nehmen.
IS 17b / 26.11.2012
Bonn, 5. Dezember 2012