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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4140                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2012


   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                Hauptteil
   von Carrier-Festverbindungen




           c)       Die bestehenden Einzelverträge wegen der Überlassung von CFV bleiben
                    bei einer Kündigung des Rahmenvertrags bestehen. Für die bestehenden
                    Einzelverträge gelten die Bedingungen dieses Rahmenvertrags fort.
                    KUNDE kann nach der Kündigung des Rahmenvertrags jedoch keine zu-
                    sätzlichen CFV bestellen.

   10      Vertraulichkeitsvereinbarung

   Die dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen
   dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Vertrags-
   partner vereinbaren die Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei
   dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.

   Die Vertragspartner verpflichten sich, die geheim zu haltenden Informationen auch Dritten
   gegenüber geheim zu halten. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht verbundene
   Unternehmen i.S.d. §§ 15 AktG. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe werden die
   Vertragspartner dem jeweiligen Unterauftragnehmer dieser Bestimmung vergleichbare
   Verpflichtungen auferlegen.

   Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
   -      die zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits
          bekannt waren oder
   -      die zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später,
          ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informations-
          empfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder
   -      die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten
          wurden oder
   -      die durch schriftliche Erklärung beider Vertragspartner ausdrücklich freigegeben
          wurden oder
   -      die auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind.

   Die Geheimhaltungsverpflichtungen erstrecken sich auch auf den Zeitraum von zwei Jah-
   ren nach Beendigung dieses Vertrages.

   11      Sonstiges

   11.1    Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Anlage 3 – Genehmi-
           gungspflichtige Preise mit den jeweils beantragten (Teil I) und genehmigten
           (Teil II) Entgelten kann KUNDE im Extranet der Telekom abrufen.




   Stand: 05.11.2012                            Anlage9_27_02.doc                                       Seite 9


                                                                                                        Bonn, 5. Dezember 2012
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22 2012                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        4141


        Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                Hauptteil
        von Carrier-Festverbindungen




        11.2    Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorhe-
                riger Zustimmung des anderen Vertragspartners zulässig, es sei denn, die schriftlich
                angezeigte Übertragung erfolgt an ein verbundenes Unternehmen im Sinne der
                §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die vorgenannte
                Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf. Die Vorschrift des § 354a HGB
                bleibt hiervon unberührt. Die durch die Übertragung entstehenden Kosten sind
                durch den die Übertragung begehrenden Vertragspartner zu ersetzen. Wird es auf
                Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 UmwG von KUNDE erforderlich, dass
                die Telekom eine Anpassung ihrer Systeme vorzunehmen hat, trägt KUNDE die
                Kosten für die Anpassung.

        11.3    KUNDE darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
                aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenforderungen aus
                diesem Vertrag zu.

        11.4    Gerichtsstand ist für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig-
                keiten Bonn. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Aus-
                schluss des UN-Kaufrechts.

        11.5    Dieser Vertrag stellt die vollständige Regelung der Vertragspartner über den Ver-
                tragsgegenstand dar. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder der Anlagen
                bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch für einen Verzicht auf
                das Schriftformerfordernis.

        11.6    Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
                oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
                später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des
                Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame bzw. undurch-
                führbare Bestimmungen unverzüglich durch eine solche wirksame bzw. durchführ-
                bare ersetzen, die dem mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck so am
                nächsten kommt. Für den Fall einer von den Vertragspartnern nicht gewollten
                Regelungslücke gilt das Vorstehende entsprechend.

        11.7    Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält
                eine Ausfertigung.




        Stand: 05.11.2012                            Anlage9_27_02.doc                                     Seite 10


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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                Hauptteil
   von Carrier-Festverbindungen




   Ort, den                                                    Ort, den


   ______________________                                      _________________________
   KUNDE                                                       Telekom Deutschland GmbH

   ______________________                                      _________________________
   Name in Druckschrift                                        Name in Druckschrift



   ______________________                                      _________________________
   KUNDE                                                       Telekom Deutschland GmbH

   ______________________                                      _________________________
   Name in Druckschrift                                        Name in Druckschrift




   Stand: 05.11.2012                            Anlage9_27_02.doc                                     Seite 11


                                                                                                        Bonn, 5. Dezember 2012
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         4143


Mitteilung Nr. 981/2012

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Telekom Deutschland
GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:

     1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
        Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 4. und 5. tenorierten Ne-
        benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.

     2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
        den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

               bis zum 30.11.2013:           1,85 Cent/Min.
               ab dem 01.12.2013:            1,79 Cent/Min.

     2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
        folgt genehmigt:

            Pos.                                   Leistung                                        Entgelt (netto)
           1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
           1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt                     483,20 Euro
                      2Mbit/s
           1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab-                         764,22 Euro
                      schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
                      Jahr
           2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
           2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichen-                         331,65 Euro
                      gabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           3          Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
                      nahmen
           3.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen-                            Nach Aufwand
                      schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
                      -registrierung)
           3.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili-                       Nach Aufwand
                      tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)

     3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2014.

     4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
        Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Antragstellerin nicht uner-


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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         heblich ändern sollten.

     5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
        tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der
        Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Ter-
        minierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

     6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK3a-12/084




Mitteilung Nr. 982/2012

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Vodafone D2 GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:

     1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. bis 3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
        Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 5. und 6. tenorierten Ne-
        benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.

     2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
        den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

     3. Der Antrag zu IV. wird im Übrigen abgelehnt.

Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

              bis zum 30.11.2013:           1,85 Cent/Min.
              ab dem 01.12.2013:            1,79 Cent/Min.

     2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
        das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35
        Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

              0 Cent/Min.

     3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
        folgt genehmigt:



                                                                                                          Bonn, 5. Dezember 2012
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           Pos.                                  Leistung                                        Entgelt (netto)
          1         Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
          1.1       Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt                     483,20 Euro
                    2Mbit/s
          1.2       Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab-                         764,22 Euro
                    schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
                    Jahr
          2         Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
          2.1       Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichen-                         331,65 Euro
                    gabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
          3         Entgelte für Kollokationsleistungen
          3.1       Bereitstellung von Kollokationsflächen                                         Nach Aufwand
          3.2       Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Ener-                         Nach Aufwand
                    gieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsfüh-
                    rung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
          4         Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
                    nahmen
          4.1       Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen-                            Nach Aufwand
                    schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
                    -registrierung)
          4.2       Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili-                       Nach Aufwand
                    tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)

    4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.

    5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die De-
       ckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken
       sollten.

    6. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
       Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
       unerheblich ändern sollten.

    7. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK3a-12/085




Bonn, 5. Dezember 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4146                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2012


Mitteilung Nr. 983/2012

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der E-Plus Mobilfunk GmbH &
Co. KG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:

     1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. bis 3. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
        Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 5. und 6. tenorierten Ne-
        benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.

     2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
        den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs

     1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
        des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

               bis zum 30.11.2013:           1,85 Cent/Min.
               ab dem 01.12.2013:            1,79 Cent/Min.

     2. Wird ein an eine geographische Rufnummer gerichteter Anruf terminiert, wird abweichend von Ziffer 1.
        das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35
        Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

               0 Cent/Min.

     3. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
        Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
        folgt genehmigt:

            Pos.                                   Leistung                                        Entgelt (netto)
           1          Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
           1.1        Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt                     483,20 Euro
                      2Mbit/s
           1.2        Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab-                         764,22 Euro
                      schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
                      Jahr
           2          Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
           2.1        Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichen-                         331,65 Euro
                      gabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
           3          Entgelte für Kollokationsleistungen
           3.1        Bereitstellung von Kollokationsflächen                                         Nach Aufwand
           3.2        Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Ener-                         Nach Aufwand
                      gieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsfüh-
                      rung, Zutritt zu Kollokationsbereich)




                                                                                                            Bonn, 5. Dezember 2012
122

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       4147


           4          Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
                      nahmen
           4.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen-                           Nach Aufwand
                      schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
                      -registrierung)
           4.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili-                      Nach Aufwand
                      tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)

     4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.

     5. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass die De-
        ckungsbeiträge der eigenen Anschlussteilnehmer für die Terminierungsdienste nicht unerheblich sinken
        sollten.

     6. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
        Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
        unerheblich ändern sollten.

     7. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
        tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern über-
        nimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst ei-
        nen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

     8. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.



BK3a-12/086




Mitteilung Nr. 984/2012

TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Telefónica Germany GmbH
& Co. OHG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:

     1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten
        Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 4. und 5. tenorierten Ne-
        benbestimmungen finden vorliegend Anwendung.

     2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwer-
        den der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

     3. Der Antrag auf Verlängerung der bis zum 30.11.2012 geltenden Entgeltgenehmigung wird im Übrigen
        abgelehnt.



Bonn, 5. Dezember 2012
123

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4148                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2012


Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs

    1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe
       des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:

             bis zum 30.11.2013:          1,85 Cent/Min.
             ab dem 01.12.2013:           1,79 Cent/Min.

    2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der
       Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie
       folgt genehmigt:

          Pos.                                  Leistung                                        Entgelt (netto)
         1         Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
         1.1       Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt                     483,20 Euro
                   2Mbit/s
         1.2       Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Ab-                         764,22 Euro
                   schnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1
                   Jahr
         2         Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
         2.1       Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichenga-                       331,65 Euro
                   bekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
         3         Entgelte für Kollokationsleistungen
         3.1       Bereitstellung von Kollokationsflächen                                         Nach Aufwand
         3.2       Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energie-                      Nach Aufwand
                   versorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsfüh-
                   rung, Zutritt zu Kollokationsbereich)
         4         Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaß-
                   nahmen
         4.1       Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammen-                            Nach Aufwand
                   schaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und
                   -registrierung)
         4.2       Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabili-                       Nach Aufwand
                   tätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)

    3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.

    4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als
       Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht
       unerheblich ändern sollten.

    5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die An-
       tragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der
       Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Ter-
       minierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

    6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.


BK3a-12/087


                                                                                                         Bonn, 5. Dezember 2012
124

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             4149


Mitteilung Nr. 985/2012                                              Mitteilung Nr. 986/2012

Inkrafttreten der Einsichtnahmebedingungen zu § 77a Abs.             Veröffentlichung des Entwurfs „Katalog von Sicherheitsanfor-
3 TKG (Infrastrukturatlas) – Starttermin für Phase 3                 derungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Da-
                                                                     tenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung perso-
Die am 13.06.2012 als Mitteilung Nr. 387/2012 im Amtsblatt der       nenbezogener Daten“ zu § 109 Absatz 6 TKG
Bundesnetzagentur veröffentlichten Bedingungen gemäß § 77a
Abs. 3 TKG für eine Einsichtnahme in den bundesweiten Infrastruk-    Die Bundesnetzagentur hat nach § 109 Absatz 6 TKG im Beneh-
turatlas der Bundesnetzagentur – Phase 3 treten am 07.12.2012 in     men mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Kraft.                                                               (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
                                                                     Informationsfreiheit (BfDI) einen Katalog von Sicherheitsanforde-
Mit der an diesem Tag beginnenden Phase 3 des Infrastrukturatlas     rungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenver-
können Einsichtnahmeberechtigte auf Antrag einen gesicherten         arbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezoge-
Online-Zugang zum Infrastrukturatlas erhalten. Das Antragsformu-     ner Daten (Katalog) erstellt.
lar ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abrufbar.
                                                                     Der Katalog soll den Betreibern öffentlicher Telekommunikations-
                                                                     netze und den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikati-
                                                                     onsdienste als Grundlage für ein zu erstellendes Sicherheitskon-
                                                                     zept nach § 109 Absatz 4 TKG sowie für die zu treffenden
                                                                     technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen zum Schutz
                                                                     des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten sowie
                                                                     zur Gewährleistung einer hohen Betriebssicherheit und Verfügbar-
                                                                     keit von Telekommunikationsnetzen- und diensten nach § 109 Ab-
                                                                     satz 1 und 2 TKG dienen.

                                                                     Hersteller, Verbände der Betreiber von Telekommunikationsnetzen
                                                                     und die Verbände der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
                                                                     kommunikationsdiensten haben die Möglichkeit, zum Entwurf des
                                                                     Katalogs von Sicherheitsanforderungen bis zum 30.01.2013 bei der


                                                                                  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                                 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                                                                                                Referat IS17
                                                                                               An der Trift 40
                                                                                             66123 Saarbrücken
                                                                                     E-Mail: IS17-Postfach@BNetzA.de



                                                                     Stellung zu nehmen.



                                                                     IS 17b / 26.11.2012




Bonn, 5. Dezember 2012
125

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