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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Regulierung, Energie – 4053
Die Bundesnetzagentur hat geprüft, ob und in welchem Umfang die bayernets den
Entflechtungsregeln des ITO-Modells gemäß den deutschen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Gasrichtlinie nachkommt. Im Entwurf ihrer Entscheidung hat die
Bundesnetzagentur einige Maßnahmen genannt, die noch getroffen werden müssen, um die
vollständige Einhaltung der Entflechtungsvorschriften sicherzustellen. Die Einhaltung dieser
Maßnahmen wurde zur Auflage für eine positive endgültige Zertifizierungsentscheidung
gemacht. Die Auflagen lauten wie folgt:
a) Die Übertragung des Eigentums am Netz hat spätestens mit der Eintragung in das
Handelsregister im August 2012 auf die Antragstellerin zu erfolgen.
b) Die in Anlage B) des Dienstleistungsvertrags zwischen der Antragstellerin und der
Bayerngas GmbH („ITO-BG“) enthaltene Auflistung der Entgelte ist spätestens
sechs Monate nach Erteilung der Zertifizierung dahingehend anzupassen, dass
einheitliche Kalkulationseinheiten, einheitliche Personalkostensätze und eine
einheitliche Definition sowie detaillierte Aufschlüsslung von Kalkulationseinheiten
angesetzt werden. In gleicher Weise ist die Anlage „Dienstleistungsentgelte
(Kalkulationsgrundlage)“, die für dritte Nachfrager vorgesehen ist, anzupassen. Die
angepassten Anlagen sind der Beschlusskammer unverzüglich vorzulegen.
c) Die Trennung der Informationstechnologie von der Bayerngas GmbH ist spätestens
bis zum 31.12.2012 abzuschließen.
d) Die räumliche Trennung von der Bayerngas GmbH ist spätestens bis zum 31.12.2012
abzuschließen.
e) Die Darlehensvereinbarungen (Rahmenkreditvertrag inkl. Konditionen) zwischen der
Antragstellering und der Bayerngas GmbH sind der Beschlusskammer spätestens
sechs Monate nach Erteilung der Zertifizierung vorzulegen.
f) Vertragliche Vereinbarungen, nach denen für Kapitalerhöhungen oder die Aufnahme
von Darlehen durch die Antragstellerin ein Erst-Eintrittsrecht der Bayerngas GmbH
vorgesehen ist, sind aufzukündigen. Ihre Beendigung im Wege der
Vertragsanpassung oder Kündigung ist der Beschlusskammer spätestens sechs
Monate nach Erteilung der Zertifizierung nachzuweisen.
g) Die Besetzung des Centers „Recht/Personal“ hat unter Berücksichtigung der
Vorgaben des § 10c EnWG spätestens sechs Monate nach Erteilung der
Zertifizierung zu erfolgen.
III. ANMERKUNGEN
Ausgehend von der vorliegenden Mitteilung hat die Kommission die folgenden Anmerkungen
zum Entscheidungsentwurf.
1. Wahl des ITO-Modells
Nach Artikel 9 Absatz 8 der Gasrichtlinie kann das ITO-Modell in Fällen angewandt werden,
in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen
(im Folgenden „VIU“) gehörte. Die Kommission stimmt im vorliegenden Fall mit der
Bundesnetzagentur überein, dass die Wahl des ITO-Modells legitim ist, da das in Rede
stehende Fernleitungsnetz am maßgeblichen Stichtag einem VIU gehörte.
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Bonn, 5. Dezember 2012
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4054 – Regulierung, Energie – 22 2012
2. IT-Berater und externe Auftragnehmer
Nach Artikel 17 Absatz 5 der Gasrichtlinie gewährleisten die FNB, dass sie in Bezug auf
IT-Systeme oder –ausrüstung nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie
ein anderer Unternehmensteil des VIU zusammenarbeiten. In ihrem Entscheidungsentwurf hat
die Bundesnetzagentur von der bayernets verlangt, ihr IT-System von dem vom VIU
genutzten System vollständig zu trennen. Aus dem Entscheidungsentwurf der
Bundesnetzagentur geht jedoch hervor, dass die bayernets weiterhin Dienstleistungen von
externen IT-Auftragnehmern, die auch Dienstleistungen für das VIU erbringen, in Anspruch
nehmen wird. Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Entscheidungsentwurf mit Bezug auf das
EnWG fest, dass das VIU und die bayernets weiterhin dieselben externen Auftraggeber im
IT-Bereich beauftragen können, sofern diese Auftragnehmer sicherstellen, dass die
betreffenden Mitarbeiter ausschließlich für die Beratung der bayernets eingesetzt werden.
Die Kommission bezweifelt, dass mit diesem Ansatz die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der
Gasrichtlinie erforderliche Unabhängigkeit des ITO in Bezug auf die mit dem IT-Betrieb
zusammenhängenden Aktivitäten gewährleistet ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass
eine Ausnahme von dem Verbot des Artikels 17 Absatz 5 der Gasrichtlinie nur unter
außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderer Dienstleister als derjenige, der die
Dienstleistungen auch für das VIU erbringt, in der Lage wäre, solche Dienstleistungen für die
bayernets zu erbringen, als gerechtfertigt betrachtet werden könnte. In diesem Fall sollte eine
solche Ausnahme außerdem grundsätzlich vorübergehender Art und zeitlich befristet sein und
von Maßnahmen flankiert werden, die wirksam sicherstellen, dass Interessenkonflikte und
Missbrauchsfälle vermieden werden. Die Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, in
ihrer endgültigen Zertifizierungsentscheidung zu verlangen, dass die bayernets und das VIU
nicht dieselben externen IT-Berater beauftragen, oder aber erneut zu prüfen, ob die Situation
eine Ausnahme auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien rechtfertigt.
3. Unabhängige Rechnungslegung
Nach Artikel 17 Absatz 6 der Gasrichtlinie ist die Rechnungslegung des FNB von anderen
Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim VIU oder bei dessen
Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Aus dem Entscheidungsentwurf der
Bundesnetzagentur geht hervor, dass die bayernets und das VIU nach der Zertifizierung
weiterhin mit derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zusammenarbeiten würden. Die
Bundesnetzagentur argumentierte, dass die Beauftragung derselben
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Entflechtungsanforderungen erfüllen kann, solange
sichergestellt ist, dass die natürlichen Personen, die das VIU prüfen, nicht dieselben sind, die
die bayernets prüfen.
Die Kommission ist aufgrund des Artikels 17 Absatz 6 der Gasrichtlinie der Ansicht, dass die
Bundesnetzagentur zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung einer
wirksamen Trennung zwischen dem VIU und der bayernets verlangen sollte, dass die
bayernets eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als die, die von dem VIU oder dessen
Unternehmensteilen beauftragt wird, in Anspruch nimmt.
4. Unabhängigkeit der Unternehmensleitung
Nach Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 8 der Gasrichtlinie darf die
Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung in den letzten drei Jahren vor ihrer
Ernennung bei einem Unternehmensteil des VIU oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als
dem Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder
berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen
unterhalten haben.
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Bonn, 5. Dezember 2012
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22 2012 – Regulierung, Energie – 4055
In ihrem Entscheidungsentwurf verweist die Bundesnetzagentur auf die deutschen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gasrichtlinie, d. h. auf das EnWG, wonach die
vorstehend genannte Unabhängigkeitsvorgabe nicht für Mitglieder der Unternehmensleitung
des ITO gelten sollte, die vor dem 3. März 2012 ernannt wurden. Die Kommission bezweifelt,
dass die deutschen Umsetzungsrechtsvorschriften in diesem Punkt mit der Gasrichtlinie
übereinstimmen, und weist darauf hin, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche
Unabhängigkeit des ITO untergraben könnten. Die Kommission fordert daher die
Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Entscheidung über die Zertifizierung erneut zu
prüfen, ob der überwiegende Teil der Unternehmensleitung der bayernets die
Unabhängigkeitskriterien des Artikels 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie tatsächlich in vollem
Umfang erfüllt, auch wenn ihre Ernennung vor dem 3. März 2012 liegt. Ist dies nicht der Fall,
fordert die Kommission die Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen
Zertifizierungsentscheidung zu verlangen, dass die Angehörigen der Unternehmensleitung der
bayernets die in Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie festgelegten Unabhängigkeitskriterien
mehrheitlich erfüllen.
Nach Artikel 19 Absatz 5 der Gasrichtlinie dürfen die Unternehmensleitung und die
Beschäftigten des ITO keine Beteiligungen an Unternehmensteilen des VIU halten. In ihrem
Entscheidungsentwurf nimmt die Bundesnetzagentur auf die deutschen
Umsetzungsrechtsvorschriften Bezug, nach denen Anteile an dem VIU, die von der
Unternehmensleitung vor dem 3. März 2012 erworben wurden, zu veräußern sind, allerdings
erst bis zum 31. März 2016. Für Mitarbeiter, die nicht der Unternehmensleitung angehören,
gilt keine Vorgabe, Anteile am VIU zu veräußern. Die Kommission bezweifelt, dass die
deutschen Umsetzungsrechtsvorschriften mit der Gasrichtlinie übereinstimmen, und stellt fest,
dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche Unabhängigkeit des ITO untergraben könnten.
Die Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Entscheidung zu
verlangen, dass die Unternehmensleitung ihre Beteiligungen am VIU so schnell wie möglich
veräußert oder zumindest einem unabhängigen Treuhänder überantwortet. Ferner fordert die
Kommission die Bundesnetzagentur auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des
Artikels 19 Absatz 5 der Gasrichtlinie auch von den Mitarbeitern der bayernets, die nicht der
Unternehmensleitung angehören, eingehalten werden.
5. Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
Nach Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie dürfen die
unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans in den letzten drei Jahren vor ihrer Ernennung
bei einem Unternehmensteil des VIU oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt
noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch
Interessens- oder Geschäftsbedingungen zu ihnen unterhalten haben.
Aus dem Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur und den dem Zertifizierungsantrag
der bayernets beigefügten Unterlagen geht hervor, dass dieses Kriterium in Bezug auf die
unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans der bayernets, die vor dem 3. März 2012
ernannt wurden, nicht angewandt wurde. Bezugnehmend auf die Ausführungen zu Artikel 19
Absatz 3 der Gasrichtlinie im vorangegangenen Abschnitt fordert die Kommission die
Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Zertifizierungsentscheidung erneut zu prüfen, ob
die unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans der bayernets die Unabhängigkeitskriterien
des Artikels 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie tatsächlich in vollem Umfang erfüllen, auch wenn
sie vor dem 3. März 2012 bestellt wurden. Ist dies nicht der Fall, fordert die Kommission die
Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Zertifizierungsentscheidung von der bayernets zu
verlangen, dass die in Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie festgelegten
Unabhängigkeitskriterien auch von den unabhängigen Mitgliedern ihres Aufsichtsorgans
erfüllt werden.
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Bonn, 5. Dezember 2012
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4056 – Regulierung, Energie – 22 2012
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
Nach Absatz 3 der Gasverordnung berücksichtigt die Bundesnetzagentur die vorstehenden
Anmerkungen der Kommission bei ihrer endgültigen Entscheidung bezüglich der
Zertifizierung der bayernets so weit wie möglich und teilt diese Entscheidung der
Kommission mit.
Die Stellungnahme der Kommission zu dieser besonderen Mitteilung berührt nicht etwaige
Stellungnahmen, die sie gegenüber nationalen Regulierungsbehörden zu anderen mitgeteilten
Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Zertifizierung oder gegenüber für die Umsetzung der
EU-Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Vereinbarkeit
nationaler Umsetzungsmaßnahmen mit dem EU-Recht abgibt.
Die Kommission wird diese Unterlage auf ihrer Website veröffentlichen. Sie betrachtet die
hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Wenn die Bundesnetzagentur der
Ansicht ist, dass dieses Dokument nach EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das
Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung
gestrichen werden sollten, sollte sie dies der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang dieser Unterlage unter Angabe von Gründen mitteilen.
Geschehen zu Brüssel am 6.9.2012
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
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22 2012 – Regulierung, Energie – 4057
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.9.2012
C(2012) 6257 final
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 6.9.2012
nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 10 Absatz 6 der
Richtlinie 2009/73/EG - Deutschland - Zertifizierung der GRTgaz Deutschland GmbH
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Bonn, 5. Dezember 2012
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4058 – Regulierung, Energie – 22 2012
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 6.9.2012
nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 10 Absatz 6 der
Richtlinie 2009/73/EG - Deutschland - Zertifizierung der GRTgaz Deutschland GmbH
I. VERFAHREN
Am 10. Juli 2012 erhielt die Kommission eine Mitteilung der deutschen Regulierungsbehörde
(Bundesnetzagentur) über einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des
Gasfernleitungsnetzbetreibers (im Folgenden „FNB“) GRTgaz Deutschland GmbH (im
Folgenden „GRTgaz“).
Nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/73/EG1(im Folgenden „Gasrichtlinie“) und Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 715/20092(im Folgenden „Gasverordnung“) muss die Kommission den
übermittelten Entwurf der Entscheidung prüfen und der zuständigen nationalen
Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 10 Absatz 2
und mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/73/EG übermitteln.
II. BESCHREIBUNG DES MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURFS
Die GRTgaz betreibt einen Teil des Mittel-Europäischen-Gasleitungssystems (im Folgenden
„MEGAL“), einer Hochdruckfernleitung, die aus der MEGAL Nord, der MEGAL Süd und
der MEGAL-Verbindungsleitung besteht. Die Gesamtlänge des MEGAL-Leitungssystems
beträgt 1127 km. Die MEGAL Nord ist der Hauptteil des MEGAL-Leitungssystems und
besteht aus zwei parallelen Leitungen mit einer Länge von je ca. 450 km. Die Leitung verläuft
zwischen der deutsch-tschechischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze durch
Deutschland. Die MEGAL Süd ist 167 km lang und verläuft zwischen der deutsch-
österreichischen Grenze in nördlicher Richtung bis zum Kopplungspunkt mit der MEGAL-
Verbindungsleitung, einer 40 km langen Pipeline, die die MEGAL Süd mit der MEGAL Nord
verbindet.
Unmittelbare Eigentümerin der MEGAL Nord und der MEGAL Süd ist die
MEGAL [BUSINESS SECRET], eine Gesellschaft, die das sachenrechtliche Eigentum an der
MEGAL Nord und der MEGAL Süd hält. Sie [BUSINESS SECRET] wurde von den
Unternehmen gegründet, die das Leitungssystem ursprünglich gebaut haben. Das Eigentum an
der MEGAL [BUSINESS SECRET] wurde auf die GRTgaz, die derzeit 44 % der Anteile an
der MEGAL [BUSINESS SECRET] hält, an die Open Grid Europe GmbH (im Folgenden
„OGE“), die 51 % der Anteile hält, und an die OMV Gas Germany GmbH (im Folgenden
„OMV“), die 5 % der Anteile hält, übertragen. [BUSINESS SECRET].
Die GRTgaz ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der GRTgaz Développement S.A.S, die
wiederum ein 100 %-iges Tochterunternehmen der GRTgaz S.A. ist, die das
1
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 94.
2
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.
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22 2012 – Regulierung, Energie – 4059
Gasfernleitungsnetz in Frankreich betreibt. Die GRTgaz S. A. wurde von der französischen
Regulierungsbehörde am 26. Januar 2012 als ein die Entflechtungsvorschriften nach dem
Modell eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers (im Folgenden „ITO“-Modell)
erfüllendes Unternehmen zertifiziert. 75 % der Anteile an der GRTgaz S. A. hält das
französische Versorgungsunternehmen GDF SUEZ S.A., das u. a. in der Strom- und
Erdgasproduktion und -versorgung tätig ist.
Die OGE ist ein Fernleitungsnetzbetreiber, der das größte Gasfernleitungssystem in
Deutschland betreibt. Die OGE wurde noch nicht als ein die Entflechtungsvorschriften der
Gasrichtlinie erfüllendes Unternehmen zertifiziert.
Um den für die Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber geltenden Rechtsvorschriften
nachzukommen, hat die GRTgaz die Zertifizierung nach dem ITO-Modell gemäß Artikel 9
Absatz 8 Buchstabe b der Gasrichtlinie beantragt. Diese Wahlmöglichkeit steht der GRTgaz
nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gasrichtlinie in nationales Recht,
d. h. nach dem Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“)3, zu.
Die Bundesnetzagentur hat geprüft, ob und in welchem Umfang die GRTgaz den
Entflechtungsregeln des ITO-Modells gemäß den deutschen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Gasrichtlinie nachkommt. In ihrer vorläufigen Entscheidung kam die
Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die GRTgaz als ITO zertifiziert werden kann, sofern
sie die drei folgenden Bedingungen erfüllt, die alle darauf ausgerichtet sind, für eine wirkliche
Unabhängigkeit vom GDF-SUEZ-Konzern zu sorgen:
„a) [BUSINESS SECRET]
b) [BUSINESS SECRET]
c) Nach Beschlusserlass eintretende Änderungen der Zertifizierungsentscheidung der
französischen Regulierungsbehörde Commission de Régulation de l'Énergie
betreffend die GRTgaz S.A. sind der Beschlusskammer unverzüglich mitzuteilen.“
III. ANMERKUNGEN
Ausgehend von der vorliegenden Mitteilung hat die Kommission die folgenden Anmerkungen
zum Entscheidungsentwurf.
1. Das „Pipe-in-Pipe“-Konzept
In Artikel 17 der Gasrichtlinie ist festgelegt, dass der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber
über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen muss,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gasrichtlinie und für die Geschäftstätigkeit
der Gasfernleitung erforderlich sind. Insbesondere müssen Vermögenswerte, die für die
Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, einschließlich des Fernleitungsnetzes,
Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers sein. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer vorläufigen
Entscheidung gemäß den Vorschriften des EnWG geprüft, inwiefern diese Anforderungen
erfüllt wurden.
Wie oben ausgeführt, hält die GRTgaz 44 % der Anteile an der MEGAL [BUSINESS
SECRET], dem Unternehmen, das Eigentümer der Leitungen MEGAL Nord und Süd ist und
dessen Aufgabe u. a. darin besteht, die Kosten für den Bau/Ausbau sowie die Unterhaltung zu
bündeln und seinen Anteilseignern Leitungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Die
GRTgaz kontrolliert durch ihre Beteiligung die MEGAL [BUSINESS SECRET] gemeinsam
3
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.d.F. von
Artikel 2 des Gesetzes vom 16.1.2012, BGBl I S. 74.
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mit der OGE4. Dies ergibt sich aus der Satzung der MEGAL KG, der Zusammensetzung ihrer
Unternehmensleitung [BUSINESS SECRET]5. Dadurch kann die GRTgaz einen
bestimmenden Einfluss auf die MEGAL KG ausüben. Gleichzeitig können weder die GRTgaz
noch die OGE als Anteilseigner alleine Entscheidungen treffen, die die Rechte des jeweils
anderen Partners verletzen würden.
Neben der gemeinsamen Kontrolle über die MEGAL KG, die unmittelbare Eigentümerin der
MEGAL Nord und der MEGAL Süd ist, hat die GRTgaz auch Nutzungs- und
Gebrauchsrechte für einen Teil des MEGAL-Leitungssystems, die denen eines Eigentümers
entsprechen (eigentümergleiche Verfügungsbefugnis). Die MEGAL Nord und die MEGAL
Süd Leitungen sind zwischen der GRTgaz und der OGE virtuell so aufgeteilt worden, als gäbe
es in den Leitungen zwei getrennte Pipelines („Pipe-in-Pipe“). [BUSINESS SECRET]. Der
GRTgaz steht es frei, diesen Teil der Kapazität zu vermarkten. [BUSINESS SECRET].
Die Bundesnetzagentur ist der Auffassung, dass die gemeinsame Kontrolle, die die GRTgaz
über die MEGAL KG (unmittelbare Eigentümerin der MEGAL Nord und der MEGAL Süd)
ausübt, zusammen mit ihren einem Eigentümer entsprechenden Rechten zum Gebrauch und
zur Nutzung eines Teils des MEGAL-Leitungssystems (eigentümergleiche
Verfügungsbefugnis) zu einem Ergebnis führt, das dem Recht eines Eigentümers gleicht.
Dabei gilt die Bedingung, dass der Partner, mit dem sie die Kontrolle über die MEGAL KG
ausübt, ein Fernleitungsnetzbetreiber sein muss, der ebenfalls zu zertifizieren ist. Laut
Bundesnetzagentur ändert sich im Hinblick auf die MEGAL-Verbindungsleitung nichts an der
Würdigung, da die Leitung eine relativ geringe Länge hat [BUSINESS SECRET] km
innerhalb eines Systems mit einer Länge von 1127 km) und die Rechte und Befugnisse der
GRTgaz in Bezug auf die MEGAL-Verbindungsleitung durch ein dauerhaftes Gebrauchs- und
Nutzungsrecht im Wesentlichen jenen entsprechen, die die GRTgaz bereits in Bezug auf die
MEGAL Nord und die MEGAL Süd hat.
Die Kommission teilt die Analyse der Bundesnetzagentur im vorliegenden Fall. Die
Kommission stellt fest, dass in Fällen wie diesem, in denen zwei FNB Eigentümer der
Vermögenswerte des Fernleitungsnetzes sind, diese FNB die gemeinsame Kontrolle über die
Vermögenswerte des Fernleitungsnetzes ausüben und eigentümergleiche Rechte zum
Gebrauch und zur Nutzung eines Teils des Fernleitungsnetzes haben, die es ihnen
ermöglichen, ihren Teil auf unabhängige Weise und ohne Behinderung zu betreiben und zu
entwickeln, solchen FNB die Zertifizierung in Bezug auf die Übereinstimmung mit Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe a der Gasrichtlinie im Prinzip nicht vorenthalten werden sollte.
2. Trennung der IT-Systeme
In Artikel 17 Absatz 5 der Gasrichtlinie wird u. a. vorgeschrieben, dass der ITO die
gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -Ausrüstung mit jeglichem Unternehmensteil
des VIU unterlässt und in Bezug auf IT-Systeme oder -Ausrüstung nicht mit denselben
Beratern und externen Auftragnehmern zusammenarbeitet.
[BUSINESS SECRET]. Die Kommission hat Bedenken hinsichtlich potenzieller
Interessenkonflikte und des potenziellen Missbrauchs im Zusammenhang mit der Nutzung
wirtschaftlich sensibler Daten, die auftreten könnten, solange die IT-Systeme nicht getrennt
sind. Die Kommission ist ferner besorgt über die Dauer des Zeitraums, der vorgeschlagen
wird, um die IT-Systeme mit der Vorgabe der Richtlinie in Einklang zu bringen. Die
Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, zu prüfen, ob eine vernünftige Trennung der
IT-Systeme der GRTgaz nicht zu einem früheren Zeitpunkt als [BUSINESS SECRET]
4
[BUSINESS SECRET]
5
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möglich ist, und von der GRTgaz einen detaillierten Fahrplan sowie wirksame
Übergangsmaßnahmen zur Verringerung etwaiger Risiken von Interessenkonflikten und
Missbrauch bis zu einer vollständigen Trennung zu verlangen.
[BUSINESS SECRET], dass Mitarbeiter der GRTgaz noch Zugriff auf das Intranet von GDF
Suez haben. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen fordert die Kommission die
Bundesnetzagentur auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit
Mitarbeiter der GRTgaz nicht mehr auf das Intranet der GDF Suez zugreifen können.
3. Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und des Personals
Nach Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 8 der Gasrichtlinie darf die
Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung in den letzten drei Jahren vor ihrer
Ernennung bei einem Unternehmensteil des VIU oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als
dem Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder
berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen
unterhalten haben.
In ihrem Entscheidungsentwurf verweist die Bundesnetzagentur auf die deutschen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gasrichtlinie, d. h. auf das EnWG, wonach die
genannte Unabhängigkeit nicht für Mitglieder der Unternehmensleitung des ITO gelten sollte,
die vor dem 3. März 2012 ernannt wurden. Die Kommission bezweifelt, dass die deutschen
Umsetzungsrechtsvorschriften in diesem Punkt mit der Gasrichtlinie übereinstimmen, und
weist darauf hin, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche Unabhängigkeit des ITO
untergraben könnten. Die Kommission fordert daher die Bundesnetzagentur auf, in ihrer
endgültigen Entscheidung über die Zertifizierung erneut zu prüfen, ob der überwiegende Teil
der Unternehmensleitung der GRTgaz die Unabhängigkeitskriterien des Artikels 19 Absatz 3
der Gasrichtlinie in vollem Umfang erfüllt, auch wenn ihre Ernennung vor dem 3. März 2012
liegt. Ist dies nicht der Fall, fordert die Kommission die Bundesnetzagentur auf, in ihrer
endgültigen Zertifizierungsentscheidung zu verlangen, dass die Angehörigen der
Unternehmensleitung der GRTgaz die in Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie festgelegten
Unabhängigkeitskriterien mehrheitlich erfüllen.
Nach Artikel 19 Absatz 5 der Gasrichtlinie dürfen die Unternehmensleitung und die
Beschäftigten des ITO keine Beteiligungen an Unternehmensteilen des VIU halten. In ihrem
Entscheidungsentwurf nimmt die Bundesnetzagentur auf die deutschen
Umsetzungsrechtsvorschriften Bezug, nach denen Anteile an dem VIU, die von der
Unternehmensleitung vor dem 3. März 2012 erworben wurden, zu veräußern sind, allerdings
erst bis zum 31. März 2016. Für Mitarbeiter, die nicht der Unternehmensleitung angehören,
gilt keine Vorgabe, Anteile am VIU zu veräußern. Die Kommission bezweifelt, dass die
deutschen Umsetzungsrechtsvorschriften in diesem Punkt mit der Gasrichtlinie
übereinstimmen, und stellt fest, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche Unabhängigkeit
des ITO untergraben könnten. Die Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, in ihrer
endgültigen Entscheidung zu verlangen, dass die Unternehmensleitung ihre Beteiligungen am
VIU so schnell wie möglich veräußert oder zumindest einem unabhängigen Treuhänder
überantwortet. Ferner fordert die Kommission die Bundesnetzagentur auf, dafür Sorge zu
tragen, dass die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 5 der Erdgasrichtlinie auch von den
Mitarbeitern der GRTgaz, die nicht der Unternehmensleitung angehören, eingehalten werden.
4. Zertifizierung der OGE
Die Kommission stellt fest, dass der Miteigentümer der Vermögenswerte der MEGAL, d. h.
die OGE, bislang nicht zertifiziert wurde. [BUSINESS SECRET]. In Ermangelung einer
Zertifizierung ist der unabhängige Betrieb der MEGAL nicht gewährleistet. Die Kommission
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4062 – Regulierung, Energie – 22 2012
fordert die Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Entscheidung klarzustellen, dass die
Zertifizierung der GRTgaz von der positiven Zertifizierung der OGE als entflochtener FNB
abhängt.
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
Nach Absatz 3 der Gasverordnung berücksichtigt die Bundesnetzagentur die vorstehenden
Anmerkungen der Kommission bei ihrer endgültigen Entscheidung bezüglich der
Zertifizierung der GRTgaz so weit wie möglich und teilt diese Entscheidung der Kommission
mit.
Die Stellungnahme der Kommission zu dieser besonderen Mitteilung berührt nicht etwaige
Stellungnahmen, die sie gegenüber nationalen Regulierungsbehörden zu anderen mitgeteilten
Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Zertifizierung oder gegenüber für die Umsetzung der
EU-Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Vereinbarkeit
nationaler Umsetzungsmaßnahmen mit dem EU-Recht abgibt.
Die Kommission wird diese Unterlage auf ihrer Website veröffentlichen. Sie betrachtet die
hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Wenn die Bundesnetzagentur der
Ansicht ist, dass dieses Dokument nach EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das
Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung
gestrichen werden sollten, sollte sie dies der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang dieser Unterlage unter Angabe von Gründen mitteilen.
Geschehen zu Brüssel am 6.9.2012
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
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