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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012                                             – Regulierung, Energie –                              4053


           Die Bundesnetzagentur hat geprüft, ob und in welchem Umfang die bayernets den
           Entflechtungsregeln des ITO-Modells gemäß den deutschen Rechtsvorschriften zur
           Umsetzung der Gasrichtlinie nachkommt. Im Entwurf ihrer Entscheidung hat die
           Bundesnetzagentur einige Maßnahmen genannt, die noch getroffen werden müssen, um die
           vollständige Einhaltung der Entflechtungsvorschriften sicherzustellen. Die Einhaltung dieser
           Maßnahmen wurde zur Auflage für eine positive endgültige Zertifizierungsentscheidung
           gemacht. Die Auflagen lauten wie folgt:
           a)       Die Übertragung des Eigentums am Netz hat spätestens mit der Eintragung in das
                    Handelsregister im August 2012 auf die Antragstellerin zu erfolgen.
           b)       Die in Anlage B) des Dienstleistungsvertrags zwischen der Antragstellerin und der
                    Bayerngas GmbH („ITO-BG“) enthaltene Auflistung der Entgelte ist spätestens
                    sechs Monate nach Erteilung der Zertifizierung dahingehend anzupassen, dass
                    einheitliche Kalkulationseinheiten, einheitliche Personalkostensätze und eine
                    einheitliche Definition sowie detaillierte Aufschlüsslung von Kalkulationseinheiten
                    angesetzt werden. In gleicher Weise ist die Anlage „Dienstleistungsentgelte
                    (Kalkulationsgrundlage)“, die für dritte Nachfrager vorgesehen ist, anzupassen. Die
                    angepassten Anlagen sind der Beschlusskammer unverzüglich vorzulegen.
           c)       Die Trennung der Informationstechnologie von der Bayerngas GmbH ist spätestens
                    bis zum 31.12.2012 abzuschließen.
           d)       Die räumliche Trennung von der Bayerngas GmbH ist spätestens bis zum 31.12.2012
                    abzuschließen.
           e)       Die Darlehensvereinbarungen (Rahmenkreditvertrag inkl. Konditionen) zwischen der
                    Antragstellering und der Bayerngas GmbH sind der Beschlusskammer spätestens
                    sechs Monate nach Erteilung der Zertifizierung vorzulegen.
           f)       Vertragliche Vereinbarungen, nach denen für Kapitalerhöhungen oder die Aufnahme
                    von Darlehen durch die Antragstellerin ein Erst-Eintrittsrecht der Bayerngas GmbH
                    vorgesehen ist, sind aufzukündigen. Ihre Beendigung im Wege der
                    Vertragsanpassung oder Kündigung ist der Beschlusskammer spätestens sechs
                    Monate nach Erteilung der Zertifizierung nachzuweisen.
           g)       Die Besetzung des Centers „Recht/Personal“ hat unter Berücksichtigung der
                    Vorgaben des § 10c EnWG spätestens sechs Monate nach Erteilung der
                    Zertifizierung zu erfolgen.

           III.     ANMERKUNGEN
           Ausgehend von der vorliegenden Mitteilung hat die Kommission die folgenden Anmerkungen
           zum Entscheidungsentwurf.
           1.      Wahl des ITO-Modells
           Nach Artikel 9 Absatz 8 der Gasrichtlinie kann das ITO-Modell in Fällen angewandt werden,
           in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen
           (im Folgenden „VIU“) gehörte. Die Kommission stimmt im vorliegenden Fall mit der
           Bundesnetzagentur überein, dass die Wahl des ITO-Modells legitim ist, da das in Rede
           stehende Fernleitungsnetz am maßgeblichen Stichtag einem VIU gehörte.




 DE                                                       3                                               DE

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       2.     IT-Berater und externe Auftragnehmer
       Nach Artikel 17 Absatz 5 der Gasrichtlinie gewährleisten die FNB, dass sie in Bezug auf
       IT-Systeme oder –ausrüstung nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie
       ein anderer Unternehmensteil des VIU zusammenarbeiten. In ihrem Entscheidungsentwurf hat
       die Bundesnetzagentur von der bayernets verlangt, ihr IT-System von dem vom VIU
       genutzten System vollständig zu trennen. Aus dem Entscheidungsentwurf der
       Bundesnetzagentur geht jedoch hervor, dass die bayernets weiterhin Dienstleistungen von
       externen IT-Auftragnehmern, die auch Dienstleistungen für das VIU erbringen, in Anspruch
       nehmen wird. Die Bundesnetzagentur stellt in ihrem Entscheidungsentwurf mit Bezug auf das
       EnWG fest, dass das VIU und die bayernets weiterhin dieselben externen Auftraggeber im
       IT-Bereich beauftragen können, sofern diese Auftragnehmer sicherstellen, dass die
       betreffenden Mitarbeiter ausschließlich für die Beratung der bayernets eingesetzt werden.
       Die Kommission bezweifelt, dass mit diesem Ansatz die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der
       Gasrichtlinie erforderliche Unabhängigkeit des ITO in Bezug auf die mit dem IT-Betrieb
       zusammenhängenden Aktivitäten gewährleistet ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass
       eine Ausnahme von dem Verbot des Artikels 17 Absatz 5 der Gasrichtlinie nur unter
       außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderer Dienstleister als derjenige, der die
       Dienstleistungen auch für das VIU erbringt, in der Lage wäre, solche Dienstleistungen für die
       bayernets zu erbringen, als gerechtfertigt betrachtet werden könnte. In diesem Fall sollte eine
       solche Ausnahme außerdem grundsätzlich vorübergehender Art und zeitlich befristet sein und
       von Maßnahmen flankiert werden, die wirksam sicherstellen, dass Interessenkonflikte und
       Missbrauchsfälle vermieden werden. Die Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, in
       ihrer endgültigen Zertifizierungsentscheidung zu verlangen, dass die bayernets und das VIU
       nicht dieselben externen IT-Berater beauftragen, oder aber erneut zu prüfen, ob die Situation
       eine Ausnahme auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien rechtfertigt.
       3.     Unabhängige Rechnungslegung
       Nach Artikel 17 Absatz 6 der Gasrichtlinie ist die Rechnungslegung des FNB von anderen
       Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim VIU oder bei dessen
       Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Aus dem Entscheidungsentwurf der
       Bundesnetzagentur geht hervor, dass die bayernets und das VIU nach der Zertifizierung
       weiterhin mit derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zusammenarbeiten würden. Die
       Bundesnetzagentur           argumentierte,     dass       die     Beauftragung        derselben
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Entflechtungsanforderungen erfüllen kann, solange
       sichergestellt ist, dass die natürlichen Personen, die das VIU prüfen, nicht dieselben sind, die
       die bayernets prüfen.
       Die Kommission ist aufgrund des Artikels 17 Absatz 6 der Gasrichtlinie der Ansicht, dass die
       Bundesnetzagentur zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung einer
       wirksamen Trennung zwischen dem VIU und der bayernets verlangen sollte, dass die
       bayernets eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als die, die von dem VIU oder dessen
       Unternehmensteilen beauftragt wird, in Anspruch nimmt.
       4.     Unabhängigkeit der Unternehmensleitung
       Nach Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 8 der Gasrichtlinie darf die
       Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung in den letzten drei Jahren vor ihrer
       Ernennung bei einem Unternehmensteil des VIU oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als
       dem Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder
       berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen
       unterhalten haben.



DE                                                     4                                                  DE

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           In ihrem Entscheidungsentwurf verweist die Bundesnetzagentur auf die deutschen
           Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gasrichtlinie, d. h. auf das EnWG, wonach die
           vorstehend genannte Unabhängigkeitsvorgabe nicht für Mitglieder der Unternehmensleitung
           des ITO gelten sollte, die vor dem 3. März 2012 ernannt wurden. Die Kommission bezweifelt,
           dass die deutschen Umsetzungsrechtsvorschriften in diesem Punkt mit der Gasrichtlinie
           übereinstimmen, und weist darauf hin, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche
           Unabhängigkeit des ITO untergraben könnten. Die Kommission fordert daher die
           Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Entscheidung über die Zertifizierung erneut zu
           prüfen, ob der überwiegende Teil der Unternehmensleitung der bayernets die
           Unabhängigkeitskriterien des Artikels 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie tatsächlich in vollem
           Umfang erfüllt, auch wenn ihre Ernennung vor dem 3. März 2012 liegt. Ist dies nicht der Fall,
           fordert die Kommission die Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen
           Zertifizierungsentscheidung zu verlangen, dass die Angehörigen der Unternehmensleitung der
           bayernets die in Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie festgelegten Unabhängigkeitskriterien
           mehrheitlich erfüllen.
           Nach Artikel 19 Absatz 5 der Gasrichtlinie dürfen die Unternehmensleitung und die
           Beschäftigten des ITO keine Beteiligungen an Unternehmensteilen des VIU halten. In ihrem
           Entscheidungsentwurf      nimmt       die    Bundesnetzagentur     auf    die      deutschen
           Umsetzungsrechtsvorschriften Bezug, nach denen Anteile an dem VIU, die von der
           Unternehmensleitung vor dem 3. März 2012 erworben wurden, zu veräußern sind, allerdings
           erst bis zum 31. März 2016. Für Mitarbeiter, die nicht der Unternehmensleitung angehören,
           gilt keine Vorgabe, Anteile am VIU zu veräußern. Die Kommission bezweifelt, dass die
           deutschen Umsetzungsrechtsvorschriften mit der Gasrichtlinie übereinstimmen, und stellt fest,
           dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche Unabhängigkeit des ITO untergraben könnten.
           Die Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Entscheidung zu
           verlangen, dass die Unternehmensleitung ihre Beteiligungen am VIU so schnell wie möglich
           veräußert oder zumindest einem unabhängigen Treuhänder überantwortet. Ferner fordert die
           Kommission die Bundesnetzagentur auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des
           Artikels 19 Absatz 5 der Gasrichtlinie auch von den Mitarbeitern der bayernets, die nicht der
           Unternehmensleitung angehören, eingehalten werden.
           5.      Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans
           Nach Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie dürfen die
           unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans in den letzten drei Jahren vor ihrer Ernennung
           bei einem Unternehmensteil des VIU oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt
           noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch
           Interessens- oder Geschäftsbedingungen zu ihnen unterhalten haben.
           Aus dem Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur und den dem Zertifizierungsantrag
           der bayernets beigefügten Unterlagen geht hervor, dass dieses Kriterium in Bezug auf die
           unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans der bayernets, die vor dem 3. März 2012
           ernannt wurden, nicht angewandt wurde. Bezugnehmend auf die Ausführungen zu Artikel 19
           Absatz 3 der Gasrichtlinie im vorangegangenen Abschnitt fordert die Kommission die
           Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Zertifizierungsentscheidung erneut zu prüfen, ob
           die unabhängigen Mitglieder des Aufsichtsorgans der bayernets die Unabhängigkeitskriterien
           des Artikels 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie tatsächlich in vollem Umfang erfüllen, auch wenn
           sie vor dem 3. März 2012 bestellt wurden. Ist dies nicht der Fall, fordert die Kommission die
           Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Zertifizierungsentscheidung von der bayernets zu
           verlangen, dass die in Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie festgelegten
           Unabhängigkeitskriterien auch von den unabhängigen Mitgliedern ihres Aufsichtsorgans
           erfüllt werden.


 DE                                                       5                                                DE

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       IV.     SCHLUSSFOLGERUNG
       Nach Absatz 3 der Gasverordnung berücksichtigt die Bundesnetzagentur die vorstehenden
       Anmerkungen der Kommission bei ihrer endgültigen Entscheidung bezüglich der
       Zertifizierung der bayernets so weit wie möglich und teilt diese Entscheidung der
       Kommission mit.
       Die Stellungnahme der Kommission zu dieser besonderen Mitteilung berührt nicht etwaige
       Stellungnahmen, die sie gegenüber nationalen Regulierungsbehörden zu anderen mitgeteilten
       Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Zertifizierung oder gegenüber für die Umsetzung der
       EU-Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Vereinbarkeit
       nationaler Umsetzungsmaßnahmen mit dem EU-Recht abgibt.
       Die Kommission wird diese Unterlage auf ihrer Website veröffentlichen. Sie betrachtet die
       hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Wenn die Bundesnetzagentur der
       Ansicht ist, dass dieses Dokument nach EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das
       Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung
       gestrichen werden sollten, sollte sie dies der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen
       nach Eingang dieser Unterlage unter Angabe von Gründen mitteilen.
       Geschehen zu Brüssel am 6.9.2012



                                                  Für die Kommission
                                                  Günther OETTINGER
                                                  Mitglied der Kommission




DE                                                   6                                                  DE

                                                                                             Bonn, 5. Dezember 2012
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22 2012                                           – Regulierung, Energie –                        4057


                           EUROPÄISCHE KOMMISSION




                                                               Brüssel, den 6.9.2012
                                                               C(2012) 6257 final




                               STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

                                                 vom 6.9.2012

           nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 10 Absatz 6 der
            Richtlinie 2009/73/EG - Deutschland - Zertifizierung der GRTgaz Deutschland GmbH




 DE                                                                                               DE

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                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4058                                               – Regulierung, Energie –                             22 2012


                                STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

                                                  vom 6.9.2012

       nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und Artikel 10 Absatz 6 der
        Richtlinie 2009/73/EG - Deutschland - Zertifizierung der GRTgaz Deutschland GmbH


       I.      VERFAHREN
       Am 10. Juli 2012 erhielt die Kommission eine Mitteilung der deutschen Regulierungsbehörde
       (Bundesnetzagentur) über einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des
       Gasfernleitungsnetzbetreibers (im Folgenden „FNB“) GRTgaz Deutschland GmbH (im
       Folgenden „GRTgaz“).
       Nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/73/EG1(im Folgenden „Gasrichtlinie“) und Artikel 3 der
       Verordnung (EG) Nr. 715/20092(im Folgenden „Gasverordnung“) muss die Kommission den
       übermittelten Entwurf der Entscheidung prüfen und der zuständigen nationalen
       Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 10 Absatz 2
       und mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/73/EG übermitteln.

       II.     BESCHREIBUNG DES MITGETEILTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURFS
       Die GRTgaz betreibt einen Teil des Mittel-Europäischen-Gasleitungssystems (im Folgenden
       „MEGAL“), einer Hochdruckfernleitung, die aus der MEGAL Nord, der MEGAL Süd und
       der MEGAL-Verbindungsleitung besteht. Die Gesamtlänge des MEGAL-Leitungssystems
       beträgt 1127 km. Die MEGAL Nord ist der Hauptteil des MEGAL-Leitungssystems und
       besteht aus zwei parallelen Leitungen mit einer Länge von je ca. 450 km. Die Leitung verläuft
       zwischen der deutsch-tschechischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze durch
       Deutschland. Die MEGAL Süd ist 167 km lang und verläuft zwischen der deutsch-
       österreichischen Grenze in nördlicher Richtung bis zum Kopplungspunkt mit der MEGAL-
       Verbindungsleitung, einer 40 km langen Pipeline, die die MEGAL Süd mit der MEGAL Nord
       verbindet.
       Unmittelbare Eigentümerin der MEGAL Nord und der MEGAL Süd ist die
       MEGAL [BUSINESS SECRET], eine Gesellschaft, die das sachenrechtliche Eigentum an der
       MEGAL Nord und der MEGAL Süd hält. Sie [BUSINESS SECRET] wurde von den
       Unternehmen gegründet, die das Leitungssystem ursprünglich gebaut haben. Das Eigentum an
       der MEGAL [BUSINESS SECRET] wurde auf die GRTgaz, die derzeit 44 % der Anteile an
       der MEGAL [BUSINESS SECRET] hält, an die Open Grid Europe GmbH (im Folgenden
       „OGE“), die 51 % der Anteile hält, und an die OMV Gas Germany GmbH (im Folgenden
       „OMV“), die 5 % der Anteile hält, übertragen. [BUSINESS SECRET].
       Die GRTgaz ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der GRTgaz Développement S.A.S, die
       wiederum ein 100 %-iges Tochterunternehmen der GRTgaz S.A. ist, die das

       1
              Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
              Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211
              vom 14.8.2009, S. 94.
       2
              Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
              Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung
              (EG) Nr. 1775/2005, ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.



DE                                                       2                                                        DE

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           Gasfernleitungsnetz in Frankreich betreibt. Die GRTgaz S. A. wurde von der französischen
           Regulierungsbehörde am 26. Januar 2012 als ein die Entflechtungsvorschriften nach dem
           Modell eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers (im Folgenden „ITO“-Modell)
           erfüllendes Unternehmen zertifiziert. 75 % der Anteile an der GRTgaz S. A. hält das
           französische Versorgungsunternehmen GDF SUEZ S.A., das u. a. in der Strom- und
           Erdgasproduktion und -versorgung tätig ist.
           Die OGE ist ein Fernleitungsnetzbetreiber, der das größte Gasfernleitungssystem in
           Deutschland betreibt. Die OGE wurde noch nicht als ein die Entflechtungsvorschriften der
           Gasrichtlinie erfüllendes Unternehmen zertifiziert.
           Um den für die Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber geltenden Rechtsvorschriften
           nachzukommen, hat die GRTgaz die Zertifizierung nach dem ITO-Modell gemäß Artikel 9
           Absatz 8 Buchstabe b der Gasrichtlinie beantragt. Diese Wahlmöglichkeit steht der GRTgaz
           nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gasrichtlinie in nationales Recht,
           d. h. nach dem Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“)3, zu.
           Die Bundesnetzagentur hat geprüft, ob und in welchem Umfang die GRTgaz den
           Entflechtungsregeln des ITO-Modells gemäß den deutschen Rechtsvorschriften zur
           Umsetzung der Gasrichtlinie nachkommt. In ihrer vorläufigen Entscheidung kam die
           Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die GRTgaz als ITO zertifiziert werden kann, sofern
           sie die drei folgenden Bedingungen erfüllt, die alle darauf ausgerichtet sind, für eine wirkliche
           Unabhängigkeit vom GDF-SUEZ-Konzern zu sorgen:
           „a)      [BUSINESS SECRET]
           b)       [BUSINESS SECRET]
           c)       Nach Beschlusserlass eintretende Änderungen der Zertifizierungsentscheidung der
                    französischen Regulierungsbehörde Commission de Régulation de l'Énergie
                    betreffend die GRTgaz S.A. sind der Beschlusskammer unverzüglich mitzuteilen.“

           III.     ANMERKUNGEN
           Ausgehend von der vorliegenden Mitteilung hat die Kommission die folgenden Anmerkungen
           zum Entscheidungsentwurf.
           1.      Das „Pipe-in-Pipe“-Konzept
           In Artikel 17 der Gasrichtlinie ist festgelegt, dass der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber
           über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen muss,
           die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gasrichtlinie und für die Geschäftstätigkeit
           der Gasfernleitung erforderlich sind. Insbesondere müssen Vermögenswerte, die für die
           Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, einschließlich des Fernleitungsnetzes,
           Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers sein. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer vorläufigen
           Entscheidung gemäß den Vorschriften des EnWG geprüft, inwiefern diese Anforderungen
           erfüllt wurden.
           Wie oben ausgeführt, hält die GRTgaz 44 % der Anteile an der MEGAL [BUSINESS
           SECRET], dem Unternehmen, das Eigentümer der Leitungen MEGAL Nord und Süd ist und
           dessen Aufgabe u. a. darin besteht, die Kosten für den Bau/Ausbau sowie die Unterhaltung zu
           bündeln und seinen Anteilseignern Leitungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Die
           GRTgaz kontrolliert durch ihre Beteiligung die MEGAL [BUSINESS SECRET] gemeinsam

           3
                   Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i.d.F. von
                   Artikel 2 des Gesetzes vom 16.1.2012, BGBl I S. 74.



 DE                                                         3                                                      DE

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       mit der OGE4. Dies ergibt sich aus der Satzung der MEGAL KG, der Zusammensetzung ihrer
       Unternehmensleitung [BUSINESS SECRET]5. Dadurch kann die GRTgaz einen
       bestimmenden Einfluss auf die MEGAL KG ausüben. Gleichzeitig können weder die GRTgaz
       noch die OGE als Anteilseigner alleine Entscheidungen treffen, die die Rechte des jeweils
       anderen Partners verletzen würden.
       Neben der gemeinsamen Kontrolle über die MEGAL KG, die unmittelbare Eigentümerin der
       MEGAL Nord und der MEGAL Süd ist, hat die GRTgaz auch Nutzungs- und
       Gebrauchsrechte für einen Teil des MEGAL-Leitungssystems, die denen eines Eigentümers
       entsprechen (eigentümergleiche Verfügungsbefugnis). Die MEGAL Nord und die MEGAL
       Süd Leitungen sind zwischen der GRTgaz und der OGE virtuell so aufgeteilt worden, als gäbe
       es in den Leitungen zwei getrennte Pipelines („Pipe-in-Pipe“). [BUSINESS SECRET]. Der
       GRTgaz steht es frei, diesen Teil der Kapazität zu vermarkten. [BUSINESS SECRET].
       Die Bundesnetzagentur ist der Auffassung, dass die gemeinsame Kontrolle, die die GRTgaz
       über die MEGAL KG (unmittelbare Eigentümerin der MEGAL Nord und der MEGAL Süd)
       ausübt, zusammen mit ihren einem Eigentümer entsprechenden Rechten zum Gebrauch und
       zur    Nutzung     eines   Teils    des     MEGAL-Leitungssystems       (eigentümergleiche
       Verfügungsbefugnis) zu einem Ergebnis führt, das dem Recht eines Eigentümers gleicht.
       Dabei gilt die Bedingung, dass der Partner, mit dem sie die Kontrolle über die MEGAL KG
       ausübt, ein Fernleitungsnetzbetreiber sein muss, der ebenfalls zu zertifizieren ist. Laut
       Bundesnetzagentur ändert sich im Hinblick auf die MEGAL-Verbindungsleitung nichts an der
       Würdigung, da die Leitung eine relativ geringe Länge hat [BUSINESS SECRET] km
       innerhalb eines Systems mit einer Länge von 1127 km) und die Rechte und Befugnisse der
       GRTgaz in Bezug auf die MEGAL-Verbindungsleitung durch ein dauerhaftes Gebrauchs- und
       Nutzungsrecht im Wesentlichen jenen entsprechen, die die GRTgaz bereits in Bezug auf die
       MEGAL Nord und die MEGAL Süd hat.
       Die Kommission teilt die Analyse der Bundesnetzagentur im vorliegenden Fall. Die
       Kommission stellt fest, dass in Fällen wie diesem, in denen zwei FNB Eigentümer der
       Vermögenswerte des Fernleitungsnetzes sind, diese FNB die gemeinsame Kontrolle über die
       Vermögenswerte des Fernleitungsnetzes ausüben und eigentümergleiche Rechte zum
       Gebrauch und zur Nutzung eines Teils des Fernleitungsnetzes haben, die es ihnen
       ermöglichen, ihren Teil auf unabhängige Weise und ohne Behinderung zu betreiben und zu
       entwickeln, solchen FNB die Zertifizierung in Bezug auf die Übereinstimmung mit Artikel 9
       Absatz 1 Buchstabe a der Gasrichtlinie im Prinzip nicht vorenthalten werden sollte.
       2.     Trennung der IT-Systeme
       In Artikel 17 Absatz 5 der Gasrichtlinie wird u. a. vorgeschrieben, dass der ITO die
       gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -Ausrüstung mit jeglichem Unternehmensteil
       des VIU unterlässt und in Bezug auf IT-Systeme oder -Ausrüstung nicht mit denselben
       Beratern und externen Auftragnehmern zusammenarbeitet.
       [BUSINESS SECRET]. Die Kommission hat Bedenken hinsichtlich potenzieller
       Interessenkonflikte und des potenziellen Missbrauchs im Zusammenhang mit der Nutzung
       wirtschaftlich sensibler Daten, die auftreten könnten, solange die IT-Systeme nicht getrennt
       sind. Die Kommission ist ferner besorgt über die Dauer des Zeitraums, der vorgeschlagen
       wird, um die IT-Systeme mit der Vorgabe der Richtlinie in Einklang zu bringen. Die
       Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, zu prüfen, ob eine vernünftige Trennung der
       IT-Systeme der GRTgaz nicht zu einem früheren Zeitpunkt als [BUSINESS SECRET]

       4
              [BUSINESS SECRET]
       5
              [BUSINESS SECRET]



DE                                                    4                                                  DE

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           möglich ist, und von der GRTgaz einen detaillierten Fahrplan sowie wirksame
           Übergangsmaßnahmen zur Verringerung etwaiger Risiken von Interessenkonflikten und
           Missbrauch bis zu einer vollständigen Trennung zu verlangen.
           [BUSINESS SECRET], dass Mitarbeiter der GRTgaz noch Zugriff auf das Intranet von GDF
           Suez haben. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen fordert die Kommission die
           Bundesnetzagentur auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, damit
           Mitarbeiter der GRTgaz nicht mehr auf das Intranet der GDF Suez zugreifen können.
           3.      Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und des Personals
           Nach Artikel 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 8 der Gasrichtlinie darf die
           Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung in den letzten drei Jahren vor ihrer
           Ernennung bei einem Unternehmensteil des VIU oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als
           dem Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder
           berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen
           unterhalten haben.
           In ihrem Entscheidungsentwurf verweist die Bundesnetzagentur auf die deutschen
           Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Gasrichtlinie, d. h. auf das EnWG, wonach die
           genannte Unabhängigkeit nicht für Mitglieder der Unternehmensleitung des ITO gelten sollte,
           die vor dem 3. März 2012 ernannt wurden. Die Kommission bezweifelt, dass die deutschen
           Umsetzungsrechtsvorschriften in diesem Punkt mit der Gasrichtlinie übereinstimmen, und
           weist darauf hin, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche Unabhängigkeit des ITO
           untergraben könnten. Die Kommission fordert daher die Bundesnetzagentur auf, in ihrer
           endgültigen Entscheidung über die Zertifizierung erneut zu prüfen, ob der überwiegende Teil
           der Unternehmensleitung der GRTgaz die Unabhängigkeitskriterien des Artikels 19 Absatz 3
           der Gasrichtlinie in vollem Umfang erfüllt, auch wenn ihre Ernennung vor dem 3. März 2012
           liegt. Ist dies nicht der Fall, fordert die Kommission die Bundesnetzagentur auf, in ihrer
           endgültigen Zertifizierungsentscheidung zu verlangen, dass die Angehörigen der
           Unternehmensleitung der GRTgaz die in Artikel 19 Absatz 3 der Gasrichtlinie festgelegten
           Unabhängigkeitskriterien mehrheitlich erfüllen.
           Nach Artikel 19 Absatz 5 der Gasrichtlinie dürfen die Unternehmensleitung und die
           Beschäftigten des ITO keine Beteiligungen an Unternehmensteilen des VIU halten. In ihrem
           Entscheidungsentwurf      nimmt        die     Bundesnetzagentur       auf    die   deutschen
           Umsetzungsrechtsvorschriften Bezug, nach denen Anteile an dem VIU, die von der
           Unternehmensleitung vor dem 3. März 2012 erworben wurden, zu veräußern sind, allerdings
           erst bis zum 31. März 2016. Für Mitarbeiter, die nicht der Unternehmensleitung angehören,
           gilt keine Vorgabe, Anteile am VIU zu veräußern. Die Kommission bezweifelt, dass die
           deutschen Umsetzungsrechtsvorschriften in diesem Punkt mit der Gasrichtlinie
           übereinstimmen, und stellt fest, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächliche Unabhängigkeit
           des ITO untergraben könnten. Die Kommission fordert die Bundesnetzagentur auf, in ihrer
           endgültigen Entscheidung zu verlangen, dass die Unternehmensleitung ihre Beteiligungen am
           VIU so schnell wie möglich veräußert oder zumindest einem unabhängigen Treuhänder
           überantwortet. Ferner fordert die Kommission die Bundesnetzagentur auf, dafür Sorge zu
           tragen, dass die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 5 der Erdgasrichtlinie auch von den
           Mitarbeitern der GRTgaz, die nicht der Unternehmensleitung angehören, eingehalten werden.
           4.      Zertifizierung der OGE
           Die Kommission stellt fest, dass der Miteigentümer der Vermögenswerte der MEGAL, d. h.
           die OGE, bislang nicht zertifiziert wurde. [BUSINESS SECRET]. In Ermangelung einer
           Zertifizierung ist der unabhängige Betrieb der MEGAL nicht gewährleistet. Die Kommission



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       fordert die Bundesnetzagentur auf, in ihrer endgültigen Entscheidung klarzustellen, dass die
       Zertifizierung der GRTgaz von der positiven Zertifizierung der OGE als entflochtener FNB
       abhängt.

       IV.     SCHLUSSFOLGERUNG
       Nach Absatz 3 der Gasverordnung berücksichtigt die Bundesnetzagentur die vorstehenden
       Anmerkungen der Kommission bei ihrer endgültigen Entscheidung bezüglich der
       Zertifizierung der GRTgaz so weit wie möglich und teilt diese Entscheidung der Kommission
       mit.
       Die Stellungnahme der Kommission zu dieser besonderen Mitteilung berührt nicht etwaige
       Stellungnahmen, die sie gegenüber nationalen Regulierungsbehörden zu anderen mitgeteilten
       Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Zertifizierung oder gegenüber für die Umsetzung der
       EU-Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Vereinbarkeit
       nationaler Umsetzungsmaßnahmen mit dem EU-Recht abgibt.
       Die Kommission wird diese Unterlage auf ihrer Website veröffentlichen. Sie betrachtet die
       hierin enthaltenen Informationen nicht als vertraulich. Wenn die Bundesnetzagentur der
       Ansicht ist, dass dieses Dokument nach EU- und nationalen Rechtsvorschriften über das
       Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung
       gestrichen werden sollten, sollte sie dies der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen
       nach Eingang dieser Unterlage unter Angabe von Gründen mitteilen.
       Geschehen zu Brüssel am 6.9.2012



                                                   Für die Kommission

                                                   Mitglied der Kommission




DE                                                    6                                                  DE

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