abl-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4094 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 1:
von Carrier-Festverbindungen Leistungsbeschreibung
Die Leistungsparameter der CFV SDH im Einzelnen ergeben sich aus den Technischen
Beschreibungen der Telekom, die der jeweiligen ITU-T-Empfehlung in vollem Umfang
entsprechen. Auf schriftliche Aufforderung (siehe Anlage 6 – Ansprechpartner, Punkt 1.4)
übersendet die Telekom die Technische Beschreibung der Telekom an KUNDE.
Änderungen der ITU-T-Empfehlungen werden die Vertragspartner einvernehmlich in die
Technische Beschreibung der Telekom aufnehmen.
1.2 Verfügbarkeit
Die CFV SDH haben jeweils eine Verfügbarkeit von 99,0 % bezogen auf ein Kalenderjahr.
Über mindestens zehn CFV SDH gleicher Bandbreite errechnet, beträgt die durchschnittli-
che jährliche Verfügbarkeit mindestens 99,7 %.
Die Telekom stellt KUNDE auf Wunsch für CFV SDH die zusätzliche Leistung „Erhöhte
Netzzuverlässigkeit“ (ENZ) gemäß Anlage 5 – Zusätzliche Leistungen, Punkt 1.2 bereit.
2 Leistungsbeschreibung CFV Ethernet
2.1 Überlassung von CFV Ethernet
Die Telekom überlässt an KUNDE CFV Ethernet im Rahmen der bestehenden technischen
und betrieblichen Möglichkeiten. Eine CFV Ethernet ist eine Punkt-zu-Punkt-Festverbin-
dung zwischen zwei CFV Ethernet-Abschlüssen. Der CFV Ethernet-Abschluss besteht
jeweils aus einer Abschlusseinrichtung der Telekom. KUNDE ist nicht dazu berechtigt, auf
die CFV Ethernet zwischen den CFV Ethernet-Abschlüssen zuzugreifen.
Die Telekom überlässt die CFV Ethernet mit den nachstehend vereinbarten Leistungsmerk-
malen an den CFV Ethernet-Abschlüssen.
CFV Ethernet-Typ Kurzbeschreibung der CFV Ethernet
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 2,5 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
10M/2,5M 10BaseT, 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 5 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle 10BaseT,
10M/5M 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 10 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
10M/10M 10BaseT, 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 3
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22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4095
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 1:
von Carrier-Festverbindungen Leistungsbeschreibung
CFV Ethernet-Typ Kurzbeschreibung der CFV Ethernet
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 12 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
100M/12M 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 50 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
100M/50M 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 100 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
100M/100M 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3
CFV Ethernet CFV Ethernet mit 150 Mbit/s und optischer Ethernet-Schnittstelle
1G/150M 1000 BaseLX (optional: 1000 BaseSX) entsprechend der Normung IEEE 802.3
Die Telekom überlässt die CFV Ethernet mit einem bestimmten Ethernetdurchsatz. Die
Ethernet-Frames werden transparent übertragen.
2.2 Qualitätsparameter
Die folgenden Qualitätsparameter gelten je CFV Ethernet:
- Ethernet Frame Transfer Delay (EFTD): maximal 30 ms
Die EFTD ist abhängig von der Framegröße, der Verbindungsbandbreite, der Bitrate
der Ethernet-Schnittstelle und der Entfernung.
- Ethernet Frame Loss Ratio (EFLR): generell kleiner oder gleich 0,1 %
- Frame Delay Variation (FDV): Voice 2 ms, Low Delay: 5 ms
Die Angaben gelten unter der Voraussetzung, dass am Netzeingang (Ethernet-
Schnittstelle) die Peak-Bitrate der Leitung - bezogen auf Ethernet-Frames - nicht
überschritten wird.
Weitere technische Eigenschaften der CFV Ethernet und der Netzabschlüsse sind den
Technischen Beschreibungen der Telekom zu entnehmen. Auf schriftliche Aufforderung
(siehe Anlage 6 – Ansprechpartner, Punkt 1.4) übersendet die Telekom die jeweilige Tech-
nische Beschreibung an KUNDE.
Änderungen der IEEE-Empfehlungen werden die Vertragspartner einvernehmlich in die
Technische Beschreibung der Telekom aufnehmen.
Kann KUNDE die CFV Ethernet über die beschriebenen Qualitätsparameter hinaus nutzen,
so besteht darauf kein Anspruch und bei einer möglichen Leistungsbeschränkung durch die
Telekom für KUNDE weder ein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz
noch ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
2.3 Verfügbarkeit
Die CFV Ethernet haben jeweils eine Verfügbarkeit von 99,0 % bezogen auf ein Kalender-
jahr.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 4
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4096 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 1:
von Carrier-Festverbindungen Leistungsbeschreibung
3 Mindestüberlassungsdauer und Mietzeitbindung
3.1 Die Mindestüberlassungsdauer beträgt für CFV SDH und CFV Ethernet drei
Monate ab erstmaliger Bereitstellung.
3.2 Bei Vereinbarung einer Mietzeitbindung gewährt die Telekom gemäß Anlage 3 –
Genehmigungspflichtige Preise, Teil II, Punkt 2.3 einen Preisnachlass.
Die erstmalige Vereinbarung einer Mietzeitbindung von 2, 4, 6 oder 8 Jahren ist
bei der Bestellung oder auch nachträglich möglich.
Für CFV SDH sind lediglich Mietzeitbindungen von 2 oder 4 Jahren möglich; ab
01.01.2013 bietet die Telekom nur noch die Bestellung einer Mietzeitbindung von
2 Jahren, ab 01.01.2015 keine Mietzeitbindung mehr an.
Weiterhin kann KUNDE eine bereits vereinbarte Mietzeitbindung nachträglich
unter Beachtung des vorstehenden Absatzes erhöhen. Bei einer Erhöhung der
Mietzeitbindung wird die bisher vereinbarte Mietzeitbindung auf die neu verein-
barte längere Mietzeitbindung angerechnet. Die Anrechnung ist begrenzt auf den
bereits abgelaufenen Teil der bisher vereinbarten Mietzeitbindung.
Der Wechsel zu einer kürzeren Mietzeitbindung ist nicht möglich.
3.3 Wenn KUNDE nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer oder Mietzeitbindung
eine CFV nicht kündigt, verlängert sich die Überlassung der CFV auf unbestimm-
te Zeit. Beide Vertragspartner können die CFV dann gemäß Punkt 9.2 des Haupt-
vertrages kündigen.
4 Kapazitäts-Upgrade
4.1 Allgemeines
4.1.1 Ein Kapazitäts-Upgrade ist die Überführung einer bestehenden CFV SDH bzw.
CFV Ethernet in eine neue CFV SDH bzw. CFV Ethernet höherer Bandbreite
ohne Standortänderung der CFV-Abschlüsse. KUNDE akzeptiert Beschränkungen
der Verfügbarkeit nach Punkt 1.2 bzw. Punkt 2.3, die durch Kapazitäts-Upgrades
verursacht werden.
4.1.2 Mit dem Tag der Übergabe der neuen CFV wird der Einzelvertrag für die ur-
sprüngliche CFV durch den Einzelvertrag über die neue CFV ersetzt und KUNDE
zahlt das Bereitstellungs- und Überlassungsentgelt für die neue CFV.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 5
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4.2 Kapazitäts-Upgrade für CFV SDH
4.2.1 KUNDE kann folgende ursprüngliche CFV SDH in folgende neue CFV SDH
überführen:
Ursprüngliche CFV SDH Neue CFV SDH
2MU/2MS/T2MS 34M, 155M, 16 x T2MS/2MU, 21 x T2MS/2MU
oder 63 x T2MS/2MU
34M 155M, 21 x T2MS/2MU oder 63 x T2MS/2MU
16 x T2MS/2MU 21 x T2MS/2MU oder 63 x T2MS/2MU
21 x T2MS/2MU 63 x T2MS/2MU
4.2.2 Bei der Überführung einer CFV SDH in eine CFV SDH mit höherer Bandbreite
gilt folgendes: Die Mietzeitbindung der ursprünglichen CFV SDH gilt auch für
die neue CFV SDH fort.
Abweichend von Punkt 4.2.1 kann KUNDE nicht nur eine, sondern mehrere
CFV 2MU/2MS/T2MS in eine CFV SDH höherer Bandbreite der oben aufgeführ-
ten CFV-Typen überführen. Dabei darf die Summe der nutzbaren Bandbreiten der
ursprünglichen CFV SDH nicht die nutzbare Bandbreite der neuen CFV SDH
übersteigen. Eine solche Maßnahme gilt als ein Kapazitäts-Upgrade.
4.3 Kapazitäts-Upgrade für CFV Ethernet
KUNDE kann folgende ursprüngliche CFV Ethernet in folgende neue CFV Ether-
net überführen:
Ursprüngliche CFV Ethernet Neue CFV Ethernet
100M/12M 100M/50M, 100M/100M
100M/50M 100M/100M
5 Bestellung einer CFV
Die Telekom bestätigt den Eingang der Bestellungen von KUNDE innerhalb von zwei
Werktagen nach Zugang der Bestellung bei der in Anlage 6 – Ansprechpartner, Punkt 1.1
angegebenen Stelle.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 6
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6 Bereitstellungsprozess
6.1 Begehung
6.1.1 Die Telekom und KUNDE nehmen auf Aufforderung der Telekom ggf. eine ge-
meinsame Begehung des Standortes vor, an dem die CFV abgeschlossen werden
soll. Hierbei legen die Vertragspartner die Einzelheiten für die Bereitstellung inkl.
der erforderlichen Mitwirkungspflichten von KUNDE fest. Ist keine Begehung
erforderlich, teilt die Telekom dies KUNDE mit.
6.1.2 Die Begehung findet spätestens acht Werktage nach Eingang der Bestellung statt.
Kommt innerhalb dieser Frist kein einvernehmlicher Begehungstermin zustande,
setzt die Telekom einen Begehungstermin fest, der maximal zehn Werktage nach
Eingang der Bestellung liegt. Erscheint KUNDE zu diesem Begehungstermin
nicht, kann die Telekom die Bestellung zurückweisen.
6.2 Bereitstellungsfristen
6.2.1 Die Telekom teilt KUNDE innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Bestel-
lung den Bereitstellungstermin mit, an dem sie die CFV an KUNDE übergibt und
KUNDE die CFV abnimmt. Sofern KUNDE bei der Bestellung keinen späteren
Bereitstellungstermin angibt, liegt der Bereitstellungstermin grundsätzlich inner-
halb der folgenden Fristen, die mit dem Zugang der Bestellung bei der Telekom
beginnen:
Voraussetzung Bereitstellungs-
termin
erforderliche Netzressourcen stehen ohne technische oder 8 Wochen
bauliche Maßnahmen unter Wahrung der Netzsicherheit
und Netzintegrität bereits zur Verfügung
erforderliche Netzressourcen können mit geringem Auf- 4 Monate
wand unter Wahrung der Netzsicherheit und Netzintegrität
hergestellt werden
erforderliche Netzressourcen können nur mit größerem 6 Monate
Aufwand unter Wahrung der Netzsicherheit und Netzinte-
grität hergestellt werden
6.2.2 Die unter Punkt 6.2.1 aufgeführten Fristen sind für die Telekom nur bindend,
wenn KUNDE seine Pflichten gemäß Anlage 2 – Mitwirkungspflichten von
KUNDE einhält. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Bestellmengen
und die Verpflichtung zur Abnahme der CFV.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 7
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6.3 Standardinstallation
6.3.1 Bei der Inhouse-Verkabelung zwischen APL und CFV-Abschluss werden zwei
Varianten unterschieden
a) Inhouse-Verkabelung bereits vorhanden
Sofern KUNDE über eine Inhouse-Verkabelung verfügt, die den Anforderun-
gen der Telekom genügt, überlässt KUNDE die erforderlichen Kapazitäten aus
diesen Verkabelungen der Telekom auf deren Verlangen zur Herstellung einer
Standardinstallation unentgeltlich.
b) Inhouse-Verkabelung noch nicht vorhanden
Sofern die Telekom keine vorhandene Inhouse-Verkabelung nutzt, nimmt sie
entweder eine verdeckte Leitungsführung oder eine Aufputz-Installation vor.
Wenn Rohrnetze oder andere verdeckte Führungen (z.B. Installationskanäle)
vorhanden sind, kann die Telekom eine verdeckte Leitungsführung innerhalb
des Gebäudes vornehmen. Die Aufputz-Installation nimmt die Telekom am
oder im Gebäude vor. Die Aufputz-Installation setzt voraus, dass sie vollstän-
dig und gefahrlos möglich ist und lediglich folgende Tätigkeiten und übliches
Material erfordert:
- maximale Kabellänge von 15 m,
- Befestigung der Kabel mit Schellen,
- maximal einen Wand- oder Deckendurchbruch mit einer Hand-Schlag-
bohrmaschine,
- Verlegung auf vorhandenen Kabelrosten,
- keine Tätigkeiten in einer Höhe von mehr als 3 m über festem Grund.
6.3.2 Installation der Abschlusseinrichtung am CFV-Abschluss
Die Telekom installiert am CFV-Abschluss eine Abschlusseinrichtung für die
CFV. Die Abschlusseinrichtung ist z.B. ein Einzelgerät oder ein Verteiler.
a) Bei einem Einzelgerät besteht der CFV-Abschluss z.B. in einer Schraub-/
Klemmverbindung, RJ45-Buchse oder LSA-Kupplung des Einzelgeräts.
b) Bei Abschluss auf einem Verteiler, der notwendig ist, wenn die CFV auf über-
tragungstechnischen Einrichtungen mit mehr als einer entsprechenden Schnitt-
stelle abgeschlossen werden, liegt der CFV-Abschluss in der unteren Hälfte.
c) Liegt der CFV-Abschluss auf einer Kollokationsfläche, schließt die Telekom
die CFV im Übergabeverteiler gemäß den Regelungen der ÜVt-Spezifikation
ab.
CFV Ethernet in den Varianten mit kupferbasierten Ethernet-Schnittstellen
schließt die Telekom auf Wunsch von KUNDE alternativ auch in einem für die
Telekom und KUNDE zugänglichen Schrank bzw. Gestell ab.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 8
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Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 1:
von Carrier-Festverbindungen Leistungsbeschreibung
6.4 Ausbau zusätzlicher Infrastruktur im AsB (ZfI)
6.4.1 Vom Leistungsumfang nach diesem Vertrag ist nur die Bereitstellung und Über-
lassung von CFV umfasst, die mit der vorhandenen Infrastruktur möglich ist.
6.4.2 Der Ausbau von zusätzlicher Infrastruktur ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
Soweit für die Bereitstellung und Überlassung der CFV zusätzliche Infrastruktur
im AsB erforderlich ist, kann die Telekom die Bestellung ablehnen oder KUNDE
gemäß Anlage 5 – Zusätzliche Leistungen, Punkt 1.9 die Durchführung der Be-
stellung gegen eine zusätzliche Zahlung anbieten („Angebot zum Ausbau“). Wenn
KUNDE dieses Angebot nicht innerhalb von 30 Werktagen annimmt, storniert die
Telekom die Bestellung von KUNDE.
6.5 Übergabe
6.5.1 Vor der betriebsbereiten Übergabe testet die Telekom die Betriebsfähigkeit der
CFV. Bei der Kopplung von Abschaltung einer alten und Bereitstellung einer
neuen CFV erfolgt die Umschaltung erst nach einem positiven Testergebnis für
den neu bereitzustellenden Teilabschnitt der CFV; ggf. wird bis zur vollständigen
Funktionsfähigkeit der neuen CFV auf die alte Führung zurückgeschaltet.
6.5.2 Bei der Übergabe erstellt die Telekom - unabhängig von der Teilnahme von
KUNDE - ein Übergabeprotokoll für beide Vertragspartner und übermittelt es an
KUNDE. Dieses enthält u.a. die Ergebnisse des Testverfahrens und die mit der
Übergabe zugeteilte interne Leitungsbezeichnung, die beide Vertragspartner als
zukünftiges Identifizierungsmerkmal verwenden.
6.6 Eskalationsprozess Bereitstellung
Für den Fall, dass die beschriebenen Abläufe nicht eingehalten werden, können die Ver-
tragspartner ein Eskalationsverfahren führen. Dabei stehen folgende Eskalationsstufen zur
Verfügung:
Stufe I: Einleitung des Eskalationsverfahrens mit genauer Bezeichnung der nicht einge-
haltenen Vereinbarung
Stufe II: Fortsetzung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe I unter An-
gabe der Gründe, warum es in Stufe I zu keiner Einigung kam
Stufe III: Weiterführung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe II unter
Angabe der Gründe, warum es in Stufe II zu keiner Einigung kam
Die Ansprechpartner der Telekom auf den jeweiligen Eskalationsstufen sind in Anlage 6 –
Ansprechpartner, Punkt 1.5 aufgeführt.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 9
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22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4101
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 1:
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Es gelten folgende Eskalationsfristen für die Überleitung auf die nächste Stufe:
- Stufe I: nach Ablauf des vereinbarten Bereitstellungstermins
- Stufe II: nach weiteren zwei Werktagen
- Stufe III: nach weiteren zwei Werktagen
7 Entstörung
7.1 Entstörungsfrist
7.1.1 Die Telekom ist zur fristgemäßen Beseitigung von Störungen der CFV verpflich-
tet.
Die Frist einer Standardentstörung beträgt 24 Stunden.
Für die Einhaltung der Entstörungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Störungsbe-
ginn und Störungsende maßgeblich. Als Störungsbeginn gilt der Zugang der Stö-
rungsmeldung bei der Telekom. Als Störungsende gilt der Zugang der Entstö-
rungsmeldung bei KUNDE, es sei denn, KUNDE verlangt innerhalb von zwei
Stunden nach Zugang der Entstörungsmeldung die Weiterbearbeitung unter der
bisherigen Störungsnummer. Die Zeitspanne zwischen Erledigungsmeldung der
Telekom und ggf. Zurückweisung durch KUNDE geht nicht in die Berechnung
der Entstörungsfrist ein. Erfolgt eine Zurückweisung durch KUNDE erst nach
dem vorgenannten Zeitablauf, gilt dies als neue Störung.
7.1.2 Die unter Punkt 7.1.1 aufgeführten Pflichten und Fristen gelten für die Telekom
nur, wenn KUNDE seine Mitwirkungspflichten gemäß Anlage 2 – Mitwirkungs-
pflichten von KUNDE einhält. Das gilt insbesondere bei Störungen im Zuständig-
keitsbereich oder Verantwortungsbereich von KUNDE sowie bei fehlerhaften
oder unvollständigen Störungsmeldungen.
7.2 Eskalationsprozess Entstörung
Für den Fall, dass die beschriebenen Abläufe nicht eingehalten werden, können die Ver-
tragspartner ein Eskalationsverfahren führen. Dabei stehen folgende Eskalationsstufen zur
Verfügung:
Stufe I: Einleitung des Eskalationsverfahrens mit genauer Bezeichnung der nicht einge-
haltenen Vereinbarung
Stufe II: Fortsetzung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe I unter
Angabe der Gründe, warum es in Stufe I zu keiner Einigung kam
Stufe III: Weiterführung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe II unter
Angabe der Gründe, warum es in Stufe II zu keiner Einigung kam
Die Ansprechpartner der Telekom auf den jeweiligen Eskalationsstufen sind in Anlage 6 –
Ansprechpartner, Punkt 1.6 aufgeführt.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 10
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Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 1:
von Carrier-Festverbindungen Leistungsbeschreibung
Es gelten folgende Eskalationsfristen für die Überleitung auf die nächste Stufe:
- Stufe I: nach Ablauf der Standard-Entstörungsfrist
- Stufe II: nach weiteren acht Stunden
- Stufe III: nach weiteren vier Stunden
8 Planbare Maßnahmen
8.1 Die Telekom führt planbare Maßnahmen wie z.B. regelmäßige Wartungsarbeiten,
Arbeiten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit ihres Netzes oder zur Integration
neuer Techniken im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten
grundsätzlich innerhalb folgender Zeiten durch:
- täglich von 03:00 Uhr bis 05:30 Uhr
- zusätzlich jeden ersten Sonntag im Monat von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr
8.2 Die Telekom teilt KUNDE planbare Maßnahmen in ihrem Übertragungswegenetz
spätestens fünf Werktage vor dem vorgesehenen Termin mit. KUNDE kann die-
sen Termin innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung ablehnen und
einen Alternativtermin nennen. Ist die Telekom mit diesem Alternativtermin nicht
einverstanden, vereinbaren die Vertragspartner einvernehmlich einen endgültigen
Termin.
8.3 Die Telekom ist bemüht, Anzahl, Dauer und Auswirkungen derartiger Maßnah-
men so gering wie möglich zu halten. Die aufgrund dieser Maßnahmen eintreten-
den Unterbrechungen und Beeinträchtigungen werden nicht als Störung behandelt
und fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.
Stand: 05.11.2012 Anlage1_27_02.doc Seite 11
Bonn, 5. Dezember 2012
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Anlage 2
Mitwirkungspflichten von KUNDE
1 Allgemeines .................................................................................................................. 2
2 Überlassung der CFV .................................................................................................. 2
3 Bestellung ..................................................................................................................... 2
3.1 Bestellmengen .................................................................................................................................... 2
3.2 Kundenwunschtermin....................................................................................................................... 2
4 Installation.................................................................................................................... 3
4.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten bei der Installation .................................................................. 3
4.2 Inhouse-Verkabelung ........................................................................................................................ 3
4.3 Abschlusseinrichtung ........................................................................................................................ 4
5 Übergabe und Abnahme ............................................................................................. 4
6 Entstörung .................................................................................................................... 5
7 Mindestangaben von KUNDE .................................................................................... 5
Stand: 05.11.2012 Anlage2_27_02.doc Seite 1
Bonn, 5. Dezember 2012