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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
   von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung


   Die Leistungsparameter der CFV SDH im Einzelnen ergeben sich aus den Technischen
   Beschreibungen der Telekom, die der jeweiligen ITU-T-Empfehlung in vollem Umfang
   entsprechen. Auf schriftliche Aufforderung (siehe Anlage 6 – Ansprechpartner, Punkt 1.4)
   übersendet die Telekom die Technische Beschreibung der Telekom an KUNDE.

   Änderungen der ITU-T-Empfehlungen werden die Vertragspartner einvernehmlich in die
   Technische Beschreibung der Telekom aufnehmen.

   1.2      Verfügbarkeit

   Die CFV SDH haben jeweils eine Verfügbarkeit von 99,0 % bezogen auf ein Kalenderjahr.

   Über mindestens zehn CFV SDH gleicher Bandbreite errechnet, beträgt die durchschnittli-
   che jährliche Verfügbarkeit mindestens 99,7 %.

   Die Telekom stellt KUNDE auf Wunsch für CFV SDH die zusätzliche Leistung „Erhöhte
   Netzzuverlässigkeit“ (ENZ) gemäß Anlage 5 – Zusätzliche Leistungen, Punkt 1.2 bereit.

   2        Leistungsbeschreibung CFV Ethernet

   2.1      Überlassung von CFV Ethernet

   Die Telekom überlässt an KUNDE CFV Ethernet im Rahmen der bestehenden technischen
   und betrieblichen Möglichkeiten. Eine CFV Ethernet ist eine Punkt-zu-Punkt-Festverbin-
   dung zwischen zwei CFV Ethernet-Abschlüssen. Der CFV Ethernet-Abschluss besteht
   jeweils aus einer Abschlusseinrichtung der Telekom. KUNDE ist nicht dazu berechtigt, auf
   die CFV Ethernet zwischen den CFV Ethernet-Abschlüssen zuzugreifen.

   Die Telekom überlässt die CFV Ethernet mit den nachstehend vereinbarten Leistungsmerk-
   malen an den CFV Ethernet-Abschlüssen.


       CFV Ethernet-Typ       Kurzbeschreibung der CFV Ethernet

       CFV Ethernet           CFV Ethernet mit 2,5 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
       10M/2,5M               10BaseT, 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3

       CFV Ethernet           CFV Ethernet mit 5 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle 10BaseT,
       10M/5M                 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3

       CFV Ethernet           CFV Ethernet mit 10 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
       10M/10M                10BaseT, 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3




   Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 3



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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
         von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung



           CFV Ethernet-Typ         Kurzbeschreibung der CFV Ethernet

           CFV Ethernet             CFV Ethernet mit 12 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
           100M/12M                 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3

           CFV Ethernet             CFV Ethernet mit 50 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
           100M/50M                 100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3

           CFV Ethernet             CFV Ethernet mit 100 Mbit/s und kupferbasierter Ethernet-Schnittstelle
           100M/100M                100BaseT entsprechend der Normung IEEE 802.3

           CFV Ethernet             CFV Ethernet mit 150 Mbit/s und optischer Ethernet-Schnittstelle
           1G/150M                  1000 BaseLX (optional: 1000 BaseSX) entsprechend der Normung IEEE 802.3


         Die Telekom überlässt die CFV Ethernet mit einem bestimmten Ethernetdurchsatz. Die
         Ethernet-Frames werden transparent übertragen.

         2.2     Qualitätsparameter

         Die folgenden Qualitätsparameter gelten je CFV Ethernet:
         -     Ethernet Frame Transfer Delay (EFTD): maximal 30 ms
               Die EFTD ist abhängig von der Framegröße, der Verbindungsbandbreite, der Bitrate
               der Ethernet-Schnittstelle und der Entfernung.
         -     Ethernet Frame Loss Ratio (EFLR): generell kleiner oder gleich 0,1 %
         -     Frame Delay Variation (FDV): Voice 2 ms, Low Delay: 5 ms
               Die Angaben gelten unter der Voraussetzung, dass am Netzeingang (Ethernet-
               Schnittstelle) die Peak-Bitrate der Leitung - bezogen auf Ethernet-Frames - nicht
               überschritten wird.

         Weitere technische Eigenschaften der CFV Ethernet und der Netzabschlüsse sind den
         Technischen Beschreibungen der Telekom zu entnehmen. Auf schriftliche Aufforderung
         (siehe Anlage 6 – Ansprechpartner, Punkt 1.4) übersendet die Telekom die jeweilige Tech-
         nische Beschreibung an KUNDE.

         Änderungen der IEEE-Empfehlungen werden die Vertragspartner einvernehmlich in die
         Technische Beschreibung der Telekom aufnehmen.

         Kann KUNDE die CFV Ethernet über die beschriebenen Qualitätsparameter hinaus nutzen,
         so besteht darauf kein Anspruch und bei einer möglichen Leistungsbeschränkung durch die
         Telekom für KUNDE weder ein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz
         noch ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

         2.3     Verfügbarkeit

         Die CFV Ethernet haben jeweils eine Verfügbarkeit von 99,0 % bezogen auf ein Kalender-
         jahr.


         Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 4



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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
   von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung




   3         Mindestüberlassungsdauer und Mietzeitbindung

   3.1       Die Mindestüberlassungsdauer beträgt für CFV SDH und CFV Ethernet drei
             Monate ab erstmaliger Bereitstellung.

   3.2       Bei Vereinbarung einer Mietzeitbindung gewährt die Telekom gemäß Anlage 3 –
             Genehmigungspflichtige Preise, Teil II, Punkt 2.3 einen Preisnachlass.

             Die erstmalige Vereinbarung einer Mietzeitbindung von 2, 4, 6 oder 8 Jahren ist
             bei der Bestellung oder auch nachträglich möglich.
             Für CFV SDH sind lediglich Mietzeitbindungen von 2 oder 4 Jahren möglich; ab
             01.01.2013 bietet die Telekom nur noch die Bestellung einer Mietzeitbindung von
             2 Jahren, ab 01.01.2015 keine Mietzeitbindung mehr an.

             Weiterhin kann KUNDE eine bereits vereinbarte Mietzeitbindung nachträglich
             unter Beachtung des vorstehenden Absatzes erhöhen. Bei einer Erhöhung der
             Mietzeitbindung wird die bisher vereinbarte Mietzeitbindung auf die neu verein-
             barte längere Mietzeitbindung angerechnet. Die Anrechnung ist begrenzt auf den
             bereits abgelaufenen Teil der bisher vereinbarten Mietzeitbindung.
             Der Wechsel zu einer kürzeren Mietzeitbindung ist nicht möglich.

   3.3       Wenn KUNDE nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer oder Mietzeitbindung
             eine CFV nicht kündigt, verlängert sich die Überlassung der CFV auf unbestimm-
             te Zeit. Beide Vertragspartner können die CFV dann gemäß Punkt 9.2 des Haupt-
             vertrages kündigen.

   4         Kapazitäts-Upgrade

   4.1     Allgemeines

   4.1.1     Ein Kapazitäts-Upgrade ist die Überführung einer bestehenden CFV SDH bzw.
             CFV Ethernet in eine neue CFV SDH bzw. CFV Ethernet höherer Bandbreite
             ohne Standortänderung der CFV-Abschlüsse. KUNDE akzeptiert Beschränkungen
             der Verfügbarkeit nach Punkt 1.2 bzw. Punkt 2.3, die durch Kapazitäts-Upgrades
             verursacht werden.

   4.1.2     Mit dem Tag der Übergabe der neuen CFV wird der Einzelvertrag für die ur-
             sprüngliche CFV durch den Einzelvertrag über die neue CFV ersetzt und KUNDE
             zahlt das Bereitstellungs- und Überlassungsentgelt für die neue CFV.




   Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 5



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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
         von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung



         4.2     Kapazitäts-Upgrade für CFV SDH

         4.2.1     KUNDE kann folgende ursprüngliche CFV SDH in folgende neue CFV SDH
                   überführen:

                    Ursprüngliche CFV SDH                     Neue CFV SDH

                    2MU/2MS/T2MS                              34M, 155M, 16 x T2MS/2MU, 21 x T2MS/2MU
                                                              oder 63 x T2MS/2MU

                    34M                                       155M, 21 x T2MS/2MU oder 63 x T2MS/2MU

                    16 x T2MS/2MU                             21 x T2MS/2MU oder 63 x T2MS/2MU

                    21 x T2MS/2MU                             63 x T2MS/2MU


         4.2.2     Bei der Überführung einer CFV SDH in eine CFV SDH mit höherer Bandbreite
                   gilt folgendes: Die Mietzeitbindung der ursprünglichen CFV SDH gilt auch für
                   die neue CFV SDH fort.

                   Abweichend von Punkt 4.2.1 kann KUNDE nicht nur eine, sondern mehrere
                   CFV 2MU/2MS/T2MS in eine CFV SDH höherer Bandbreite der oben aufgeführ-
                   ten CFV-Typen überführen. Dabei darf die Summe der nutzbaren Bandbreiten der
                   ursprünglichen CFV SDH nicht die nutzbare Bandbreite der neuen CFV SDH
                   übersteigen. Eine solche Maßnahme gilt als ein Kapazitäts-Upgrade.

         4.3       Kapazitäts-Upgrade für CFV Ethernet

                   KUNDE kann folgende ursprüngliche CFV Ethernet in folgende neue CFV Ether-
                   net überführen:

                     Ursprüngliche CFV Ethernet               Neue CFV Ethernet

                    100M/12M                                  100M/50M, 100M/100M

                    100M/50M                                  100M/100M




         5         Bestellung einer CFV

         Die Telekom bestätigt den Eingang der Bestellungen von KUNDE innerhalb von zwei
         Werktagen nach Zugang der Bestellung bei der in Anlage 6 – Ansprechpartner, Punkt 1.1
         angegebenen Stelle.




         Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 6



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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
   von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung




   6         Bereitstellungsprozess

   6.1       Begehung

   6.1.1     Die Telekom und KUNDE nehmen auf Aufforderung der Telekom ggf. eine ge-
             meinsame Begehung des Standortes vor, an dem die CFV abgeschlossen werden
             soll. Hierbei legen die Vertragspartner die Einzelheiten für die Bereitstellung inkl.
             der erforderlichen Mitwirkungspflichten von KUNDE fest. Ist keine Begehung
             erforderlich, teilt die Telekom dies KUNDE mit.

   6.1.2     Die Begehung findet spätestens acht Werktage nach Eingang der Bestellung statt.
             Kommt innerhalb dieser Frist kein einvernehmlicher Begehungstermin zustande,
             setzt die Telekom einen Begehungstermin fest, der maximal zehn Werktage nach
             Eingang der Bestellung liegt. Erscheint KUNDE zu diesem Begehungstermin
             nicht, kann die Telekom die Bestellung zurückweisen.

   6.2       Bereitstellungsfristen

   6.2.1     Die Telekom teilt KUNDE innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Bestel-
             lung den Bereitstellungstermin mit, an dem sie die CFV an KUNDE übergibt und
             KUNDE die CFV abnimmt. Sofern KUNDE bei der Bestellung keinen späteren
             Bereitstellungstermin angibt, liegt der Bereitstellungstermin grundsätzlich inner-
             halb der folgenden Fristen, die mit dem Zugang der Bestellung bei der Telekom
             beginnen:

              Voraussetzung                                                           Bereitstellungs-
                                                                                      termin

              erforderliche Netzressourcen stehen ohne technische oder 8 Wochen
              bauliche Maßnahmen unter Wahrung der Netzsicherheit
              und Netzintegrität bereits zur Verfügung

              erforderliche Netzressourcen können mit geringem Auf- 4 Monate
              wand unter Wahrung der Netzsicherheit und Netzintegrität
              hergestellt werden

              erforderliche Netzressourcen können nur mit größerem 6 Monate
              Aufwand unter Wahrung der Netzsicherheit und Netzinte-
              grität hergestellt werden

   6.2.2     Die unter Punkt 6.2.1 aufgeführten Fristen sind für die Telekom nur bindend,
             wenn KUNDE seine Pflichten gemäß Anlage 2 – Mitwirkungspflichten von
             KUNDE einhält. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Bestellmengen
             und die Verpflichtung zur Abnahme der CFV.



   Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 7



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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
         von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung




         6.3       Standardinstallation

         6.3.1     Bei der Inhouse-Verkabelung zwischen APL und CFV-Abschluss werden zwei
                   Varianten unterschieden

                   a) Inhouse-Verkabelung bereits vorhanden
                      Sofern KUNDE über eine Inhouse-Verkabelung verfügt, die den Anforderun-
                      gen der Telekom genügt, überlässt KUNDE die erforderlichen Kapazitäten aus
                      diesen Verkabelungen der Telekom auf deren Verlangen zur Herstellung einer
                      Standardinstallation unentgeltlich.

                   b) Inhouse-Verkabelung noch nicht vorhanden
                      Sofern die Telekom keine vorhandene Inhouse-Verkabelung nutzt, nimmt sie
                      entweder eine verdeckte Leitungsführung oder eine Aufputz-Installation vor.
                      Wenn Rohrnetze oder andere verdeckte Führungen (z.B. Installationskanäle)
                      vorhanden sind, kann die Telekom eine verdeckte Leitungsführung innerhalb
                      des Gebäudes vornehmen. Die Aufputz-Installation nimmt die Telekom am
                      oder im Gebäude vor. Die Aufputz-Installation setzt voraus, dass sie vollstän-
                      dig und gefahrlos möglich ist und lediglich folgende Tätigkeiten und übliches
                      Material erfordert:
                      -     maximale Kabellänge von 15 m,
                      -     Befestigung der Kabel mit Schellen,
                      -     maximal einen Wand- oder Deckendurchbruch mit einer Hand-Schlag-
                            bohrmaschine,
                      -     Verlegung auf vorhandenen Kabelrosten,
                      -     keine Tätigkeiten in einer Höhe von mehr als 3 m über festem Grund.

         6.3.2     Installation der Abschlusseinrichtung am CFV-Abschluss

                   Die Telekom installiert am CFV-Abschluss eine Abschlusseinrichtung für die
                   CFV. Die Abschlusseinrichtung ist z.B. ein Einzelgerät oder ein Verteiler.

                   a) Bei einem Einzelgerät besteht der CFV-Abschluss z.B. in einer Schraub-/
                      Klemmverbindung, RJ45-Buchse oder LSA-Kupplung des Einzelgeräts.

                   b) Bei Abschluss auf einem Verteiler, der notwendig ist, wenn die CFV auf über-
                      tragungstechnischen Einrichtungen mit mehr als einer entsprechenden Schnitt-
                      stelle abgeschlossen werden, liegt der CFV-Abschluss in der unteren Hälfte.

                   c) Liegt der CFV-Abschluss auf einer Kollokationsfläche, schließt die Telekom
                      die CFV im Übergabeverteiler gemäß den Regelungen der ÜVt-Spezifikation
                      ab.
                      CFV Ethernet in den Varianten mit kupferbasierten Ethernet-Schnittstellen
                      schließt die Telekom auf Wunsch von KUNDE alternativ auch in einem für die
                      Telekom und KUNDE zugänglichen Schrank bzw. Gestell ab.



         Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 8



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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
   von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung




   6.4       Ausbau zusätzlicher Infrastruktur im AsB (ZfI)

   6.4.1     Vom Leistungsumfang nach diesem Vertrag ist nur die Bereitstellung und Über-
             lassung von CFV umfasst, die mit der vorhandenen Infrastruktur möglich ist.

   6.4.2     Der Ausbau von zusätzlicher Infrastruktur ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
             Soweit für die Bereitstellung und Überlassung der CFV zusätzliche Infrastruktur
             im AsB erforderlich ist, kann die Telekom die Bestellung ablehnen oder KUNDE
             gemäß Anlage 5 – Zusätzliche Leistungen, Punkt 1.9 die Durchführung der Be-
             stellung gegen eine zusätzliche Zahlung anbieten („Angebot zum Ausbau“). Wenn
             KUNDE dieses Angebot nicht innerhalb von 30 Werktagen annimmt, storniert die
             Telekom die Bestellung von KUNDE.

   6.5       Übergabe

   6.5.1     Vor der betriebsbereiten Übergabe testet die Telekom die Betriebsfähigkeit der
             CFV. Bei der Kopplung von Abschaltung einer alten und Bereitstellung einer
             neuen CFV erfolgt die Umschaltung erst nach einem positiven Testergebnis für
             den neu bereitzustellenden Teilabschnitt der CFV; ggf. wird bis zur vollständigen
             Funktionsfähigkeit der neuen CFV auf die alte Führung zurückgeschaltet.

   6.5.2     Bei der Übergabe erstellt die Telekom - unabhängig von der Teilnahme von
             KUNDE - ein Übergabeprotokoll für beide Vertragspartner und übermittelt es an
             KUNDE. Dieses enthält u.a. die Ergebnisse des Testverfahrens und die mit der
             Übergabe zugeteilte interne Leitungsbezeichnung, die beide Vertragspartner als
             zukünftiges Identifizierungsmerkmal verwenden.

   6.6       Eskalationsprozess Bereitstellung

   Für den Fall, dass die beschriebenen Abläufe nicht eingehalten werden, können die Ver-
   tragspartner ein Eskalationsverfahren führen. Dabei stehen folgende Eskalationsstufen zur
   Verfügung:
   Stufe I:    Einleitung des Eskalationsverfahrens mit genauer Bezeichnung der nicht einge-
               haltenen Vereinbarung
   Stufe II: Fortsetzung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe I unter An-
               gabe der Gründe, warum es in Stufe I zu keiner Einigung kam
   Stufe III: Weiterführung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe II unter
               Angabe der Gründe, warum es in Stufe II zu keiner Einigung kam

   Die Ansprechpartner der Telekom auf den jeweiligen Eskalationsstufen sind in Anlage 6 –
   Ansprechpartner, Punkt 1.5 aufgeführt.




   Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                      Seite 9



                                                                                                       Bonn, 5. Dezember 2012
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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
         von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung


         Es gelten folgende Eskalationsfristen für die Überleitung auf die nächste Stufe:
         -     Stufe I:   nach Ablauf des vereinbarten Bereitstellungstermins
         -     Stufe II: nach weiteren zwei Werktagen
         -     Stufe III: nach weiteren zwei Werktagen

         7         Entstörung

         7.1       Entstörungsfrist

         7.1.1     Die Telekom ist zur fristgemäßen Beseitigung von Störungen der CFV verpflich-
                   tet.

                   Die Frist einer Standardentstörung beträgt 24 Stunden.

                   Für die Einhaltung der Entstörungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Störungsbe-
                   ginn und Störungsende maßgeblich. Als Störungsbeginn gilt der Zugang der Stö-
                   rungsmeldung bei der Telekom. Als Störungsende gilt der Zugang der Entstö-
                   rungsmeldung bei KUNDE, es sei denn, KUNDE verlangt innerhalb von zwei
                   Stunden nach Zugang der Entstörungsmeldung die Weiterbearbeitung unter der
                   bisherigen Störungsnummer. Die Zeitspanne zwischen Erledigungsmeldung der
                   Telekom und ggf. Zurückweisung durch KUNDE geht nicht in die Berechnung
                   der Entstörungsfrist ein. Erfolgt eine Zurückweisung durch KUNDE erst nach
                   dem vorgenannten Zeitablauf, gilt dies als neue Störung.

         7.1.2     Die unter Punkt 7.1.1 aufgeführten Pflichten und Fristen gelten für die Telekom
                   nur, wenn KUNDE seine Mitwirkungspflichten gemäß Anlage 2 – Mitwirkungs-
                   pflichten von KUNDE einhält. Das gilt insbesondere bei Störungen im Zuständig-
                   keitsbereich oder Verantwortungsbereich von KUNDE sowie bei fehlerhaften
                   oder unvollständigen Störungsmeldungen.

         7.2       Eskalationsprozess Entstörung

         Für den Fall, dass die beschriebenen Abläufe nicht eingehalten werden, können die Ver-
         tragspartner ein Eskalationsverfahren führen. Dabei stehen folgende Eskalationsstufen zur
         Verfügung:
         Stufe I:    Einleitung des Eskalationsverfahrens mit genauer Bezeichnung der nicht einge-
                     haltenen Vereinbarung
         Stufe II: Fortsetzung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe I unter
                     Angabe der Gründe, warum es in Stufe I zu keiner Einigung kam
         Stufe III: Weiterführung des Eskalationsverfahrens bei Nichteinigung auf Stufe II unter
                     Angabe der Gründe, warum es in Stufe II zu keiner Einigung kam

         Die Ansprechpartner der Telekom auf den jeweiligen Eskalationsstufen sind in Anlage 6 –
         Ansprechpartner, Punkt 1.6 aufgeführt.




         Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                    Seite 10



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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                             Anlage 1:
   von Carrier-Festverbindungen                                                       Leistungsbeschreibung


   Es gelten folgende Eskalationsfristen für die Überleitung auf die nächste Stufe:
   -     Stufe I:   nach Ablauf der Standard-Entstörungsfrist
   -     Stufe II: nach weiteren acht Stunden
   -     Stufe III: nach weiteren vier Stunden

   8         Planbare Maßnahmen

   8.1       Die Telekom führt planbare Maßnahmen wie z.B. regelmäßige Wartungsarbeiten,
             Arbeiten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit ihres Netzes oder zur Integration
             neuer Techniken im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten
             grundsätzlich innerhalb folgender Zeiten durch:
             - täglich von 03:00 Uhr bis 05:30 Uhr
             - zusätzlich jeden ersten Sonntag im Monat von 01:00 Uhr bis 06:00 Uhr

   8.2       Die Telekom teilt KUNDE planbare Maßnahmen in ihrem Übertragungswegenetz
             spätestens fünf Werktage vor dem vorgesehenen Termin mit. KUNDE kann die-
             sen Termin innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung ablehnen und
             einen Alternativtermin nennen. Ist die Telekom mit diesem Alternativtermin nicht
             einverstanden, vereinbaren die Vertragspartner einvernehmlich einen endgültigen
             Termin.

   8.3       Die Telekom ist bemüht, Anzahl, Dauer und Auswirkungen derartiger Maßnah-
             men so gering wie möglich zu halten. Die aufgrund dieser Maßnahmen eintreten-
             den Unterbrechungen und Beeinträchtigungen werden nicht als Störung behandelt
             und fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.




   Stand: 05.11.2012                           Anlage1_27_02.doc                                    Seite 11



                                                                                                       Bonn, 5. Dezember 2012
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22 2012                                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                                                   4103


         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                                              Anlage 2:
         von Carrier-Festverbindungen                                                                            Mitwirkungspflichten von KUNDE



                                                               Anlage 2
                                                    Mitwirkungspflichten von KUNDE




         1     Allgemeines .................................................................................................................. 2
         2     Überlassung der CFV .................................................................................................. 2
         3     Bestellung ..................................................................................................................... 2
         3.1      Bestellmengen .................................................................................................................................... 2
         3.2      Kundenwunschtermin....................................................................................................................... 2
         4     Installation.................................................................................................................... 3
         4.1      Allgemeine Mitwirkungspflichten bei der Installation .................................................................. 3
         4.2      Inhouse-Verkabelung ........................................................................................................................ 3
         4.3      Abschlusseinrichtung ........................................................................................................................ 4
         5     Übergabe und Abnahme ............................................................................................. 4
         6     Entstörung .................................................................................................................... 5
         7     Mindestangaben von KUNDE .................................................................................... 5




         Stand: 05.11.2012                                               Anlage2_27_02.doc                                                                  Seite 1



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