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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –             4109


         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
         von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                             Teil I – Beantragte Preise



                                                       Anlage 3
                                            Genehmigungspflichtige Preise,
                                              Teil I – Beantragte Preise




         Preisgestaltung

         Die Preise hinsichtlich der von der Telekom überlassenen CFV sind u.a. abhängig von der ver-
         einbarten Mietzeit. Diese und die hierfür geltenden Bedingungen sind im Folgenden aufge-
         führt.

         Die Preise sind Netto-Preise und sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Jähr-
         liche Überlassungspreise werden jährlich für ein Jahr im Voraus (für die bereits in Nutzung
         befindlichen CFV), Einmalleistungen wie z.B. Bereitstellung, Stornierung etc. werden ereignis-
         bezogen in Rechnung gestellt.

         Die Entgeltpflicht für CFV beginnt mit der Bereitstellung bzw. der provisorischen Bereitstel-
         lung der CFV. Sie endet nach dem Tag, an dem eine Kündigung wirksam wird.

         a)      Mindestüberlassungsdauer und Mietzeitbindung

         Die Mindestüberlassungsdauer für CFV beträgt drei Monate.

         Bei Vereinbarung einer Mietzeitbindung gewährt die Telekom gemäß Buchst. ca) einen Preis-
         nachlass.

         Die erstmalige Vereinbarung einer Mietzeitbindung von 2, 4, 6 oder 8 Jahren ist bei der
         Bestellung oder auch nachträglich möglich.
         Für CFV SDH sind lediglich Mietzeitbindungen von 2 oder 4 Jahren möglich; ab 01.01.2013
         bietet die Telekom nur noch die Bestellung einer Mietzeitbindung von 2 Jahren, ab 01.01.2015
         keine Mietzeitbindung mehr an.

         Weiterhin kann der Kunde eine bereits vereinbarte Mietzeitbindung nachträglich unter Beach-
         tung des vorstehenden Absatzes erhöhen. Bei einer Erhöhung der Mietzeitbindung wird die
         bisher vereinbarte Mietzeitbindung auf die neu vereinbarte längere Mietzeitbindung angerech-
         net. Die Anrechnung ist begrenzt auf den bereits abgelaufenen Teil der bisher vereinbarten
         Mietzeitbindung.
         Der Wechsel zu einer kürzeren Mietzeitbindung ist nicht möglich.

         Wenn der Kunde nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer oder Mietzeitbindung eine CFV
         nicht kündigt, verlängert sich die Überlassung der CFV auf unbestimmte Zeit. Beide Vertrags-
         partner können die CFV dann gemäß Punkt 9.2 des Hauptvertrages kündigen.




         Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 1


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       Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
       von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                           Teil I – Beantragte Preise



       b)        Preissystematik

       Nicht genehmigungspflichtig sind die Entgelte für Fernübertragungssegmente bei Verbindun-
       gen zwischen den Backbone-Ortsnetzen bei CFV SDH und CFV Ethernet. Soweit sich die
       nachstehende Darstellung des Preissystems trotzdem auch auf diese Entgeltteile bezieht, dient
       das lediglich der Abgrenzung von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichti-
       gen Entgelten.

       Für die Bereitstellung und Überlassung von CFV werden von der Telekom einmalige Bereit-
       stellungs- und jährliche Überlassungspreise in Rechnung gestellt. Die jährlichen Überlassungs-
       preise sind in pauschale und längenabhängige Preise unterteilt.

       Zur Berechnung einer CFV gibt es folgende Preiselemente:
                Anschlusslinie bzw.
                Kollokationszuführung
             Jeder CFV-Kundenstandort ist mit einer Anschlusslinie angebunden, es sei denn, bei dem
             CFV-Kundenstandort handelt es sich um einen Kollokationsraum. Dann wird für diesen
             Abschnitt statt der Anschlusslinie eine Kollokationszuführung berechnet. Ein CFV-Kun-
             denstandort wird daher immer mit einer Anschlusslinie oder einer Kollokationszuführung
             angebunden.
                Verbindungslinie mit beiden CFV-Kundenstandorten im selben Ortsnetz (ON)
                 -   beide CFV-Kundenstandorte in einem Backbone-ON (s. Liste 1: Backbone-Orts-
                     netze)
                 -   beide CFV-Kundenstandorte in einem Regio-ON (s. Liste 2: Regio-Ortsnetze)
                 -   beide CFV-Kundenstandorte in einem Country-ON (Ortsnetze, die weder Back-
                     bone- noch Regio-ON sind)
                Verbindungslinie mit den CFV-Kundenstandorten in unterschiedlichen ON
                 -   ein CFV-Kundenstandort im Backbone-ON und ein CFV-Kundenstandort im
                     Regio-ON
                 -   ein CFV-Kundenstandort im Backbone-ON und ein CFV-Kundenstandort im
                     Country-ON
                 -   alle anderen Verbindungen von Ortsnetz zu Ortsnetz

                 -   Zudem gibt es die Verbindungen des Fernübertragungssegments, also von Back-
                     bone-ON nach Backbone-ON.

       ba)       Preise für Anschlusslinien

       Die Preise für Anschlusslinien untergliedern sich in Bereitstellungs- und Überlassungspreise.
       Diese Preise werden als Pauschale erhoben.




       Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 2


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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
         von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                             Teil I – Beantragte Preise

         bb)     Preise für Kollokationszuführungen

         Die Preise für Kollokationszuführungen gliedern sich in Bereitstellungspreise und Überlas-
         sungspreise. Diese Preise werden als Pauschale erhoben.

         bc)     Preise für Verbindungslinien

         Die Preise für Verbindungslinien sind Überlassungspreise, deren Höhe sich nach dem Verbin-
         dungslinienteil bemisst, über den die jeweilige CFV geführt wird. Die Verbindungslinie ist
         Bestandteil jeder CFV-Preisberechnung, sofern sich die beiden CFV-Endpunkte in unterschied-
         lichen Ortsnetzen oder unterschiedlichen Anschlussbereichen (AsB) befinden.

         Die Ortsnetzbereiche entsprechen den Netzbereichen des Telefondienstes der Telekom. Ein
         Ortsnetzbereich ist der geographische Bereich des Telefonnetzes, in dem Telefonverbindungen
         ohne Wahl einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden können.

         Folgende 76 Backbone-Ortsnetze sind festgelegt:

              Aachen                             Ahaus                               Augsburg
              Backnang                           Bad Berleburg                       Bad Kissingen
              Bamberg                            Bayreuth                            Bensheim
              Berlin                             Bielefeld                           Bonn
              Brandenburg/Havel                  Braunschweig                        Bremen
              Bremerhaven                        Dießen                              Donaueschingen
              Dortmund                           Dresden                             Düsseldorf
              Erfurt                             Essen                               Frankfurt/Main
              Frankfurt/Oder                     Freiburg im Breisgau                Fulda
              Gießen                             Gifhorn                             Göppingen
              Göttingen                          Halle                               Hamburg
              Hanau                              Hannover                            Heilbronn
              Hildesheim                         Ingolstadt                          Kaiserslautern
              Karlsruhe                          Kassel                              Kiel
              Koblenz                            Köln                                Leer
              Leipzig                            Lübeck                              Lüdenscheid
              Magdeburg                          Mainburg                            Mannheim
              Minden                             Mönchengladbach                     München
              Münster                            Neuss                               Nienburg
              Nürnberg                           Oldenburg                           Osnabrück
              Paderborn                          Parchim                             Ravensburg
              Regensburg                         Rostock                             Rottweil
              Saarbrücken                        Siegen                              Stuttgart
              Trier                              Ulm                                 Villingen
              Weiden                             Wetzlar                             Wiesbaden
              Würzburg

                                               Liste 1: Backbone-Ortsnetze




         Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 3


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       Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
       von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                           Teil I – Beantragte Preise


       Folgende 183 Regio-Ortsnetze sind festgelegt:

           Aachen-Kornelimünster               Achim b. Bremen                     Ahrensburg
           Alsdorf/Rheinl.                     Ansbach                             Aschaffenburg
           Bad Homburg v.d.H.                  Bad Soden am Taunus                 Bad Vilbel
           Bargteheide                         Bergisch Gladbach                   Bielefeld-Jöllenbeck
           Bielefeld-Sennestadt                Böblingen                           Bochum
           Bochum-Wattenscheid                 Bottrop                             Bruchsal
           Brühl/Rheinl.                       Bünde                               Burgdorf/Kr. Hannover
           Burgwedel                           Castrop-Rauxel                      Chemnitz/Sachsen
           Cottbus                             Dachau                              Darmstadt
           Delmenhorst                         Dieburg                             Dinslaken
           Ditzingen                           Duisburg                            Duisburg-Rheinhausen
           Düren                               Eltville am Rhein                   Emmendingen
           Erlangen                            Eschweiler/Rheinl.                  Essen-Kettwig
           Ettlingen                           Feucht                              Ffm-Bergen-Enkheim
           Flensburg                           Frechen                             Freising
           Fürstenfeldbruck                    Fürth/Odenwald                      Garbsen
           Geesthacht                          Gehrden/Hannover                    Gelsenkirchen
           Gera                                Gladbeck                            Griesheim/Hessen
           Groß-Gerau                          Groß-Umstadt                        Gütersloh
           Haan/Rheinl.                        Hagen/Westf.                        Hagen-Hohenlimburg
           Halle/Westf.                        Hamm/Westf.                         Hattingen/Ruhr
           Heidelberg                          Hennef/Sieg                         Herford
           Herne                               Herzogenaurach                      Heusenstamm
           Hilden                              Hofheim am Taunus                   Hofheim-Wallau
           Hohenstein-Ernstthal                Hürth/Rheinl.                       Idstein
           Ingolstadt/Donau                    Jena                                Kamen
           Kelsterbach                         Kempten/Allgäu                      Köln-Porz
           Königsbrunn b. Augsb.               Konstanz                            Kornwestheim
           Krefeld                             Kronberg im Taunus                  Laatzen
           Lage/Lippe                          Langen/Hessen                       Langenfeld/Rheinl.
           Lauf a.d.Pegnitz                    Lehrte                              Leonberg/Württemb.
           Leverkusen                          Leverkusen-Opladen                  Limbach-Oberfrohna
           Limburg a.d.Lahn                    Ludwigsburg/Württemb.               Lünen
           Mainz                               Mainz-Kastel                        Markt Schwaben
           Meerbusch-Büderich                  Meißen                              Memmingen
           Mettmann                            Mönchengladb.-Rheydt                Moers
           Montabaur                           Mörfelden-Walldorf                  Mühlheim am Main
           Mülheim-Kärlich                     Neuenhaben b. Berlin                Neufahrn b. Freising
           Neuhausen/Filder                    Neu-Isenburg                        Neuss-Norf
           Neutraubling                        Neuwied                             Niederkassel
           Oberhausen/Rheinl.                  Oberursel/Taunus                    Oer-Erkenschwick
       Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 4


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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
         von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                             Teil I – Beantragte Preise

             Offenbach a.d.Queich                Olching                             Oyten
             Passau                              Pforzheim                           Pfungstadt
             Pinneberg                           Plochingen                          Potsdam
             Pulheim                             Quickborn/Kr. Pinneb.               Rastatt
             Ratingen                            Recklinghausen                      Remscheid
             Reutlingen                          Rödermark                           Rodgau
             Rosenheim/Oberbayern                Rösrath                             Rüsselsheim
             Saarlouis                           Salzgitter                          Sarstedt
             Schwetzingen                        Seeheim-Jugenheim                   Seelze
             Sehnde                              Siegburg                            Solingen
             Speyer                              Sprockhövel-Haßlhs.                 Starnberg
             Steinhagen/Westf.                   Stolberg/Rheinl.                    Sulzbach/Saar
             Tübingen                            Unna                                Vaterstetten
             Velbert                             Velbert-Langenberg                  Velbert-Neviges
             Viernheim                           Viersen                             Völklingen
             Waiblingen                          Waltrop                             Wedel
             Wedemark                            Weiterstadt                         Werther/Westf.
             Wesseling/Rheinl.                   Weyhe b. Bremen                     Willich
             Winsen/Luhe                         Witten                              Wolfsburg
             Worms                               Wuppertal                           Würselen

                                                  Liste 2: Regio-Ortsnetze


         bca)    Verbindungslinien mit beiden CFV-Kundenstandorten im selben Ortsnetz

         Abhängig, ob sich beide CFV-Endpunkte in einem Backbone-, Regio- oder Country-Ortsnetz
         befinden, kommt eine unterschiedliche Pauschale für die Überlassung zur Anwendung, sofern
         sich die beiden CFV-Endpunkte in unterschiedlichen AsB befinden.

         bcb)    Verbindungslinien mit den CFV-Kundenstandorten in unterschiedlichen Orts-
                 netzen

         Für die Verbindungslinie zwischen den in der Liste 1 aufgeführten Backbone-Ortsnetzen wird
         ein nicht regulierter Überlassungspreis für die Fernübertragungssegmente und eine Pauschale
         berechnet, die reguliert ist.

         Für alle anderen Verbindungslinien gilt, dass abhängig von den Ortsnetzen, in denen sich die
         beiden CFV-Kundenstandorte befinden, für die Überlassung eine Pauschale zuzüglich einer
         längenabhängigen Preisposition zwischen den Entfernungsmesspunkten (EMP) der beiden
         Ortsnetze zur Anwendung kommt.




         Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 5


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       Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
       von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                           Teil I – Beantragte Preise


       Bei der Berechnung der längenabhängigen Überlassungspreise einer Verbindungslinie von
       Ortsnetz zu Ortsnetz werden die Luftlinienentfernungen zwischen den von der Telekom festge-
       legten EMP zu Grunde gelegt. Die ermittelten Längen der einzelnen Preiselemente werden auf
       volle Kilometer aufgerundet. Nach einem jeweils vollen Kilometer wird ab einer Länge von
       10 Meter zum nächsten Kilometer aufgerundet. Längen unter 10 Meter werden abgerundet.



       Preise für CFV 2MS/2TMS/2MU, CFV 34M, CFV 155M, CFV 16xT2MS/2MU,
       CFV 21xT2MS/2MU und CFV 63xT2MS/2MU siehe Beilage 1 zu dieser Anlage

       Preise für CFV Ethernet 10M/2,5M, CFV Ethernet 10M/5M, CFV Ethernet 10M/10M,
       CFV Ethernet 100M/12M, CFV Ethernet 100M/50M, CFV Ethernet 100M/100M und
       CFV Ethernet 1G/150M siehe Beilage 2 zu dieser Anlage



       c)      Preisnachlasssystematik

       ca)     Preisnachlass bei Mietzeitbindung

       Bei CFV, die mit einer Mietzeitbindung gemäß Buchst. a) überlassen werden, wird ein Preis-
       nachlass nach untenstehender Tabelle, lfd. Nr. 1, gewährt. Dieser bezieht sich auf alle genehmi-
       gungspflichtigen Preissegmente (Bereitstellungspreise und jährlichen Preise der Anschlusslinie,
       Kollokationszuführung und Verbindungslinie) mit Ausnahme der Preise für zusätzliche Leis-
       tungen.

       Nach jeder Änderung der Preise oder der Preisnachlässe bei Mietzeitbindung werden automa-
       tisch die aktuellen Werte auf neue und bereits bestehende CFV angewendet.

       cb)     Bündelpreisnachlass

       Der Bündelpreisnachlass bezieht sich auf die Bereitstellungspreise und kommt bei gleichzeiti-
       ger Bereitstellung mehrerer CFV des gleichen CFV-Typs und für den jeweils gleichen Standort
       zur Anwendung. Die prozentualen Abschläge auf das (ggf. bereits aufgrund eines Preisnach-
       lasses bei Mietzeitbindung reduzierte) Bereitstellungsentgelt sind abhängig von der Übertra-
       gungskapazität.




       Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 6


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         Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                  Anlage 3:
         von Carrier-Festverbindungen                                                   Genehmigungspflichtige Preise,
                                                                                             Teil I – Beantragte Preise


         Preisnachlässe

          Lfd. Nr.    Beschreibung                                            Höhe des Preisnachlasses (in %)

          1           a) Preisnachlass bei Mietzeitbindung
                                2 Jahre                                                        10
                                4 Jahre                                                        17
                                6 Jahre                                                        21
                                8 Jahre                                                        23
                      b) Preisnachlass bei Mietzeitbindung für CFV
                      SDH bis zum 01.01.2013
                                2 Jahre                                                        10
                                4 Jahre                                                        17
                      c) Preisnachlass bei Mietzeitbindung für
                      Bestellungen von CFV SDH ab 01.01.2013
                      bis 01.01.2015
                                2 Jahre                                                        10
          2           Bündelpreisnachlass für CFV-Bereitstellungs-
                      preis
                      CFV 2MS/2TMS/2MU
                             2. bis 7. CFV, je Standort                                        15
                             jede weitere CFV, je Standort                                     40
                      CFV 34M und 155M
                             2. CFV und weitere CFV des selben
                             CFV-Typs, je Standort                                             40




         Stand: 05.11.2012                           Anlage4_27_02.doc                                           Seite 7


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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                                                                Anlage 4:
   von Carrier-Festverbindungen                                                                                          Preise und Pauschalen



                                                               Anlage 4
                                                        Preise und Pauschalen




   1     Preise im Backbone-Netz ............................................................................................ 2
   2     Preise für zusätzliche Leistungen ............................................................................... 2
   2.1      Verlegung, Auswechslung und Änderung der Abschlusseinrichtung oder der Inhouse-
            Verkabelung ......................................................................................................................... 2
   2.2      Erhöhte Netzzuverlässigkeit (nur für CFV SDH) ............................................................ 2
   2.3      Abschnittsweise Zweiwegeführung im AsB ...................................................................... 3
   2.4      Lieferzeitauskunft ............................................................................................................... 3
   2.5      Installation der CFV abweichend von den Standard-Installationsregeln (Sonderbau-
            weise) .................................................................................................................................... 3
   2.6      Durchführung eines gemeinsamen Tests mit KUNDE .................................................... 3
   2.7      Ergänzungsanlagen ............................................................................................................. 3
   2.8      Standortvorerkundung ....................................................................................................... 4
   2.9      Ausbau zusätzlicher Infrastruktur im AsB (ZfI) ............................................................. 4
   3     Sonstige Preise und Pauschalen ................................................................................. 4
   4     Preise nach Aufwand ................................................................................................... 5
   5     Preisliste Backbone-Ortsnetz ..................................................................................... 5




   Stand: 05.11.2012                                            Anlage5_27_02.doc                                                              Seite 1


                                                                                                                                               Bonn, 5. Dezember 2012
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22 2012                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         4117


        Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                               Anlage 4:
        von Carrier-Festverbindungen                                                         Preise und Pauschalen




        1         Preise im Backbone-Netz

        Die Preise im Backbone-Netz gelten für die Verbindungslinie zwischen den in Anlage 3 –
        Genehmigungspflichtige Preise, Teil 1 bzw. Teil 2, Liste 1 aufgeführten Backbone-Orts-
        netzen.

        Die Höhe der Preise ergibt sich aus den jeweiligen Beilagen zu Anlage 3 – Genehmigungs-
        pflichtige Preise, Teil 1 bzw. Teil 2, soweit es sich hierbei um ex-ante regulierte Preise
        handelt, sowie aus der unter Punkt 5 aufgeführten Preisliste, soweit es sich um nicht ex-
        ante regulierte Preise handelt.

        2         Preise für zusätzliche Leistungen

        Die Vertragspartner gehen derzeit davon aus, dass die nachfolgend aufgeführten Preise für
        zusätzliche Leistungen nicht genehmigungspflichtig sind. Soweit sich herausstellen sollte,
        dass es sich bei diesen Preisen um ganz oder teilweise genehmigungspflichtige Entgelte
        handelt, gilt für die Zwecke des § 35 Abs. 5 TKG, insbesondere zur Auslösung der Rechts-
        folgen des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 3 TKG (Rückwirkung), das von der Telekom dann
        beantragte Entgelt als vereinbart.

        Soweit ein Entgelt für die zusätzlichen Leistungen genehmigt werden sollte, wird KUNDE
        das dann genehmigte, vorläufig genehmigte, teilgenehmigte oder angeordnete Entgelt für
        die Dauer der Rechtswirksamkeit der erteilten Genehmigung oder Anordnung zahlen.

        Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt 3 des Hauptteils entsprechend.

        2.1       Verlegung, Auswechslung und Änderung der Abschlusseinrichtung oder der
                  Inhouse-Verkabelung

        Für die Verlegung, Auswechslung und Änderung der Abschlusseinrichtung oder Inhouse-
        Verkabelung nach Beauftragung durch KUNDE zahlt KUNDE ein Entgelt nach Aufwand
        gemäß Punkt 4.

        2.2       Erhöhte Netzzuverlässigkeit (nur für CFV SDH)

        Für die zusätzliche Leistung „Erhöhte Netzzuverlässigkeit“ zahlt KUNDE einen Aufschlag
        von 15 % zu dem ermittelten Jahrespreis der CFV SDH, für die KUNDE die zusätzliche
        Leistung beauftragt hat.




        Stand: 05.11.2012                            Anlage5_27_02.doc                                       Seite 2


Bonn, 5. Dezember 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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   Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung                                               Anlage 4:
   von Carrier-Festverbindungen                                                         Preise und Pauschalen



   2.3       Abschnittsweise Zweiwegeführung im AsB

   Für die zusätzliche Leistung „Abschnittsweise Zweiwegeführung im AsB“ zahlt KUNDE
   einen Zuschlag von 50 % zu dem ermittelten Jahrespreis für das Anschlussende bzw. die
   beiden Anschlussenden aller CFV einer Verkehrsbeziehung, für die KUNDE die zusätzli-
   che Leistung beauftragt hat.

   2.4       Lieferzeitauskunft

   Für die Lieferzeitauskunft zahlt KUNDE pro Auskunft 300,00 EUR. Bei entsprechender
   Bestellung durch KUNDE innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Lieferzeitaus-
   kunft verzichtet die Telekom auf die Vergütung für die Erstellung der Lieferzeitauskunft.

   2.5       Installation der CFV abweichend von den Standard-Installationsregeln (Son-
             derbauweise)

   Für die Bereitstellung einer CFV in Sonderbauweise zahlt KUNDE ein Entgelt nach Auf-
   wand gemäß Punkt 4.

   2.6       Durchführung eines gemeinsamen Tests mit KUNDE

   Für die Durchführung eines gemeinsamen Tests zahlt KUNDE ein Entgelt nach Aufwand
   gemäß Punkt 4.

   Stellt sich bei dem gemeinsamen Test heraus, dass der Fehler im Verantwortungsbereich
   der Telekom liegt, verzichtet die Telekom auf die Vergütung für den gemeinsamen Test.
   Darüber hinaus erstattet die Telekom KUNDE das Überlassungsentgelt für den Zeitraum
   bis zur tatsächlichen betriebsfähigen Bereitstellung.

   2.7       Ergänzungsanlagen

   Die Telekom übermittelt KUNDE ein separates Angebot über den Aufbau einer Ergän-
   zungsanlage.

   Für die Erstellung des Angebots zahlt KUNDE 100,00 EUR. Bei Beauftragung der Er-
   gänzungsanlage innerhalb von 30 Werktagen ab Zugang des Angebots bei KUNDE ver-
   rechnet die Telekom die Vergütung für die Angebotserstellung mit dem Angebotspreis.




   Stand: 05.11.2012                            Anlage5_27_02.doc                                          Seite 3


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