abl-23
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4109
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
Anlage 3
Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
Preisgestaltung
Die Preise hinsichtlich der von der Telekom überlassenen CFV sind u.a. abhängig von der ver-
einbarten Mietzeit. Diese und die hierfür geltenden Bedingungen sind im Folgenden aufge-
führt.
Die Preise sind Netto-Preise und sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Jähr-
liche Überlassungspreise werden jährlich für ein Jahr im Voraus (für die bereits in Nutzung
befindlichen CFV), Einmalleistungen wie z.B. Bereitstellung, Stornierung etc. werden ereignis-
bezogen in Rechnung gestellt.
Die Entgeltpflicht für CFV beginnt mit der Bereitstellung bzw. der provisorischen Bereitstel-
lung der CFV. Sie endet nach dem Tag, an dem eine Kündigung wirksam wird.
a) Mindestüberlassungsdauer und Mietzeitbindung
Die Mindestüberlassungsdauer für CFV beträgt drei Monate.
Bei Vereinbarung einer Mietzeitbindung gewährt die Telekom gemäß Buchst. ca) einen Preis-
nachlass.
Die erstmalige Vereinbarung einer Mietzeitbindung von 2, 4, 6 oder 8 Jahren ist bei der
Bestellung oder auch nachträglich möglich.
Für CFV SDH sind lediglich Mietzeitbindungen von 2 oder 4 Jahren möglich; ab 01.01.2013
bietet die Telekom nur noch die Bestellung einer Mietzeitbindung von 2 Jahren, ab 01.01.2015
keine Mietzeitbindung mehr an.
Weiterhin kann der Kunde eine bereits vereinbarte Mietzeitbindung nachträglich unter Beach-
tung des vorstehenden Absatzes erhöhen. Bei einer Erhöhung der Mietzeitbindung wird die
bisher vereinbarte Mietzeitbindung auf die neu vereinbarte längere Mietzeitbindung angerech-
net. Die Anrechnung ist begrenzt auf den bereits abgelaufenen Teil der bisher vereinbarten
Mietzeitbindung.
Der Wechsel zu einer kürzeren Mietzeitbindung ist nicht möglich.
Wenn der Kunde nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer oder Mietzeitbindung eine CFV
nicht kündigt, verlängert sich die Überlassung der CFV auf unbestimmte Zeit. Beide Vertrags-
partner können die CFV dann gemäß Punkt 9.2 des Hauptvertrages kündigen.
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 1
Bonn, 5. Dezember 2012
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4110 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
b) Preissystematik
Nicht genehmigungspflichtig sind die Entgelte für Fernübertragungssegmente bei Verbindun-
gen zwischen den Backbone-Ortsnetzen bei CFV SDH und CFV Ethernet. Soweit sich die
nachstehende Darstellung des Preissystems trotzdem auch auf diese Entgeltteile bezieht, dient
das lediglich der Abgrenzung von genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichti-
gen Entgelten.
Für die Bereitstellung und Überlassung von CFV werden von der Telekom einmalige Bereit-
stellungs- und jährliche Überlassungspreise in Rechnung gestellt. Die jährlichen Überlassungs-
preise sind in pauschale und längenabhängige Preise unterteilt.
Zur Berechnung einer CFV gibt es folgende Preiselemente:
Anschlusslinie bzw.
Kollokationszuführung
Jeder CFV-Kundenstandort ist mit einer Anschlusslinie angebunden, es sei denn, bei dem
CFV-Kundenstandort handelt es sich um einen Kollokationsraum. Dann wird für diesen
Abschnitt statt der Anschlusslinie eine Kollokationszuführung berechnet. Ein CFV-Kun-
denstandort wird daher immer mit einer Anschlusslinie oder einer Kollokationszuführung
angebunden.
Verbindungslinie mit beiden CFV-Kundenstandorten im selben Ortsnetz (ON)
- beide CFV-Kundenstandorte in einem Backbone-ON (s. Liste 1: Backbone-Orts-
netze)
- beide CFV-Kundenstandorte in einem Regio-ON (s. Liste 2: Regio-Ortsnetze)
- beide CFV-Kundenstandorte in einem Country-ON (Ortsnetze, die weder Back-
bone- noch Regio-ON sind)
Verbindungslinie mit den CFV-Kundenstandorten in unterschiedlichen ON
- ein CFV-Kundenstandort im Backbone-ON und ein CFV-Kundenstandort im
Regio-ON
- ein CFV-Kundenstandort im Backbone-ON und ein CFV-Kundenstandort im
Country-ON
- alle anderen Verbindungen von Ortsnetz zu Ortsnetz
- Zudem gibt es die Verbindungen des Fernübertragungssegments, also von Back-
bone-ON nach Backbone-ON.
ba) Preise für Anschlusslinien
Die Preise für Anschlusslinien untergliedern sich in Bereitstellungs- und Überlassungspreise.
Diese Preise werden als Pauschale erhoben.
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 2
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22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4111
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
bb) Preise für Kollokationszuführungen
Die Preise für Kollokationszuführungen gliedern sich in Bereitstellungspreise und Überlas-
sungspreise. Diese Preise werden als Pauschale erhoben.
bc) Preise für Verbindungslinien
Die Preise für Verbindungslinien sind Überlassungspreise, deren Höhe sich nach dem Verbin-
dungslinienteil bemisst, über den die jeweilige CFV geführt wird. Die Verbindungslinie ist
Bestandteil jeder CFV-Preisberechnung, sofern sich die beiden CFV-Endpunkte in unterschied-
lichen Ortsnetzen oder unterschiedlichen Anschlussbereichen (AsB) befinden.
Die Ortsnetzbereiche entsprechen den Netzbereichen des Telefondienstes der Telekom. Ein
Ortsnetzbereich ist der geographische Bereich des Telefonnetzes, in dem Telefonverbindungen
ohne Wahl einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden können.
Folgende 76 Backbone-Ortsnetze sind festgelegt:
Aachen Ahaus Augsburg
Backnang Bad Berleburg Bad Kissingen
Bamberg Bayreuth Bensheim
Berlin Bielefeld Bonn
Brandenburg/Havel Braunschweig Bremen
Bremerhaven Dießen Donaueschingen
Dortmund Dresden Düsseldorf
Erfurt Essen Frankfurt/Main
Frankfurt/Oder Freiburg im Breisgau Fulda
Gießen Gifhorn Göppingen
Göttingen Halle Hamburg
Hanau Hannover Heilbronn
Hildesheim Ingolstadt Kaiserslautern
Karlsruhe Kassel Kiel
Koblenz Köln Leer
Leipzig Lübeck Lüdenscheid
Magdeburg Mainburg Mannheim
Minden Mönchengladbach München
Münster Neuss Nienburg
Nürnberg Oldenburg Osnabrück
Paderborn Parchim Ravensburg
Regensburg Rostock Rottweil
Saarbrücken Siegen Stuttgart
Trier Ulm Villingen
Weiden Wetzlar Wiesbaden
Würzburg
Liste 1: Backbone-Ortsnetze
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 3
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4112 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
Folgende 183 Regio-Ortsnetze sind festgelegt:
Aachen-Kornelimünster Achim b. Bremen Ahrensburg
Alsdorf/Rheinl. Ansbach Aschaffenburg
Bad Homburg v.d.H. Bad Soden am Taunus Bad Vilbel
Bargteheide Bergisch Gladbach Bielefeld-Jöllenbeck
Bielefeld-Sennestadt Böblingen Bochum
Bochum-Wattenscheid Bottrop Bruchsal
Brühl/Rheinl. Bünde Burgdorf/Kr. Hannover
Burgwedel Castrop-Rauxel Chemnitz/Sachsen
Cottbus Dachau Darmstadt
Delmenhorst Dieburg Dinslaken
Ditzingen Duisburg Duisburg-Rheinhausen
Düren Eltville am Rhein Emmendingen
Erlangen Eschweiler/Rheinl. Essen-Kettwig
Ettlingen Feucht Ffm-Bergen-Enkheim
Flensburg Frechen Freising
Fürstenfeldbruck Fürth/Odenwald Garbsen
Geesthacht Gehrden/Hannover Gelsenkirchen
Gera Gladbeck Griesheim/Hessen
Groß-Gerau Groß-Umstadt Gütersloh
Haan/Rheinl. Hagen/Westf. Hagen-Hohenlimburg
Halle/Westf. Hamm/Westf. Hattingen/Ruhr
Heidelberg Hennef/Sieg Herford
Herne Herzogenaurach Heusenstamm
Hilden Hofheim am Taunus Hofheim-Wallau
Hohenstein-Ernstthal Hürth/Rheinl. Idstein
Ingolstadt/Donau Jena Kamen
Kelsterbach Kempten/Allgäu Köln-Porz
Königsbrunn b. Augsb. Konstanz Kornwestheim
Krefeld Kronberg im Taunus Laatzen
Lage/Lippe Langen/Hessen Langenfeld/Rheinl.
Lauf a.d.Pegnitz Lehrte Leonberg/Württemb.
Leverkusen Leverkusen-Opladen Limbach-Oberfrohna
Limburg a.d.Lahn Ludwigsburg/Württemb. Lünen
Mainz Mainz-Kastel Markt Schwaben
Meerbusch-Büderich Meißen Memmingen
Mettmann Mönchengladb.-Rheydt Moers
Montabaur Mörfelden-Walldorf Mühlheim am Main
Mülheim-Kärlich Neuenhaben b. Berlin Neufahrn b. Freising
Neuhausen/Filder Neu-Isenburg Neuss-Norf
Neutraubling Neuwied Niederkassel
Oberhausen/Rheinl. Oberursel/Taunus Oer-Erkenschwick
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 4
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22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4113
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
Offenbach a.d.Queich Olching Oyten
Passau Pforzheim Pfungstadt
Pinneberg Plochingen Potsdam
Pulheim Quickborn/Kr. Pinneb. Rastatt
Ratingen Recklinghausen Remscheid
Reutlingen Rödermark Rodgau
Rosenheim/Oberbayern Rösrath Rüsselsheim
Saarlouis Salzgitter Sarstedt
Schwetzingen Seeheim-Jugenheim Seelze
Sehnde Siegburg Solingen
Speyer Sprockhövel-Haßlhs. Starnberg
Steinhagen/Westf. Stolberg/Rheinl. Sulzbach/Saar
Tübingen Unna Vaterstetten
Velbert Velbert-Langenberg Velbert-Neviges
Viernheim Viersen Völklingen
Waiblingen Waltrop Wedel
Wedemark Weiterstadt Werther/Westf.
Wesseling/Rheinl. Weyhe b. Bremen Willich
Winsen/Luhe Witten Wolfsburg
Worms Wuppertal Würselen
Liste 2: Regio-Ortsnetze
bca) Verbindungslinien mit beiden CFV-Kundenstandorten im selben Ortsnetz
Abhängig, ob sich beide CFV-Endpunkte in einem Backbone-, Regio- oder Country-Ortsnetz
befinden, kommt eine unterschiedliche Pauschale für die Überlassung zur Anwendung, sofern
sich die beiden CFV-Endpunkte in unterschiedlichen AsB befinden.
bcb) Verbindungslinien mit den CFV-Kundenstandorten in unterschiedlichen Orts-
netzen
Für die Verbindungslinie zwischen den in der Liste 1 aufgeführten Backbone-Ortsnetzen wird
ein nicht regulierter Überlassungspreis für die Fernübertragungssegmente und eine Pauschale
berechnet, die reguliert ist.
Für alle anderen Verbindungslinien gilt, dass abhängig von den Ortsnetzen, in denen sich die
beiden CFV-Kundenstandorte befinden, für die Überlassung eine Pauschale zuzüglich einer
längenabhängigen Preisposition zwischen den Entfernungsmesspunkten (EMP) der beiden
Ortsnetze zur Anwendung kommt.
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 5
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Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
Bei der Berechnung der längenabhängigen Überlassungspreise einer Verbindungslinie von
Ortsnetz zu Ortsnetz werden die Luftlinienentfernungen zwischen den von der Telekom festge-
legten EMP zu Grunde gelegt. Die ermittelten Längen der einzelnen Preiselemente werden auf
volle Kilometer aufgerundet. Nach einem jeweils vollen Kilometer wird ab einer Länge von
10 Meter zum nächsten Kilometer aufgerundet. Längen unter 10 Meter werden abgerundet.
Preise für CFV 2MS/2TMS/2MU, CFV 34M, CFV 155M, CFV 16xT2MS/2MU,
CFV 21xT2MS/2MU und CFV 63xT2MS/2MU siehe Beilage 1 zu dieser Anlage
Preise für CFV Ethernet 10M/2,5M, CFV Ethernet 10M/5M, CFV Ethernet 10M/10M,
CFV Ethernet 100M/12M, CFV Ethernet 100M/50M, CFV Ethernet 100M/100M und
CFV Ethernet 1G/150M siehe Beilage 2 zu dieser Anlage
c) Preisnachlasssystematik
ca) Preisnachlass bei Mietzeitbindung
Bei CFV, die mit einer Mietzeitbindung gemäß Buchst. a) überlassen werden, wird ein Preis-
nachlass nach untenstehender Tabelle, lfd. Nr. 1, gewährt. Dieser bezieht sich auf alle genehmi-
gungspflichtigen Preissegmente (Bereitstellungspreise und jährlichen Preise der Anschlusslinie,
Kollokationszuführung und Verbindungslinie) mit Ausnahme der Preise für zusätzliche Leis-
tungen.
Nach jeder Änderung der Preise oder der Preisnachlässe bei Mietzeitbindung werden automa-
tisch die aktuellen Werte auf neue und bereits bestehende CFV angewendet.
cb) Bündelpreisnachlass
Der Bündelpreisnachlass bezieht sich auf die Bereitstellungspreise und kommt bei gleichzeiti-
ger Bereitstellung mehrerer CFV des gleichen CFV-Typs und für den jeweils gleichen Standort
zur Anwendung. Die prozentualen Abschläge auf das (ggf. bereits aufgrund eines Preisnach-
lasses bei Mietzeitbindung reduzierte) Bereitstellungsentgelt sind abhängig von der Übertra-
gungskapazität.
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 6
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22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4115
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 3:
von Carrier-Festverbindungen Genehmigungspflichtige Preise,
Teil I – Beantragte Preise
Preisnachlässe
Lfd. Nr. Beschreibung Höhe des Preisnachlasses (in %)
1 a) Preisnachlass bei Mietzeitbindung
2 Jahre 10
4 Jahre 17
6 Jahre 21
8 Jahre 23
b) Preisnachlass bei Mietzeitbindung für CFV
SDH bis zum 01.01.2013
2 Jahre 10
4 Jahre 17
c) Preisnachlass bei Mietzeitbindung für
Bestellungen von CFV SDH ab 01.01.2013
bis 01.01.2015
2 Jahre 10
2 Bündelpreisnachlass für CFV-Bereitstellungs-
preis
CFV 2MS/2TMS/2MU
2. bis 7. CFV, je Standort 15
jede weitere CFV, je Standort 40
CFV 34M und 155M
2. CFV und weitere CFV des selben
CFV-Typs, je Standort 40
Stand: 05.11.2012 Anlage4_27_02.doc Seite 7
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4116 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 4:
von Carrier-Festverbindungen Preise und Pauschalen
Anlage 4
Preise und Pauschalen
1 Preise im Backbone-Netz ............................................................................................ 2
2 Preise für zusätzliche Leistungen ............................................................................... 2
2.1 Verlegung, Auswechslung und Änderung der Abschlusseinrichtung oder der Inhouse-
Verkabelung ......................................................................................................................... 2
2.2 Erhöhte Netzzuverlässigkeit (nur für CFV SDH) ............................................................ 2
2.3 Abschnittsweise Zweiwegeführung im AsB ...................................................................... 3
2.4 Lieferzeitauskunft ............................................................................................................... 3
2.5 Installation der CFV abweichend von den Standard-Installationsregeln (Sonderbau-
weise) .................................................................................................................................... 3
2.6 Durchführung eines gemeinsamen Tests mit KUNDE .................................................... 3
2.7 Ergänzungsanlagen ............................................................................................................. 3
2.8 Standortvorerkundung ....................................................................................................... 4
2.9 Ausbau zusätzlicher Infrastruktur im AsB (ZfI) ............................................................. 4
3 Sonstige Preise und Pauschalen ................................................................................. 4
4 Preise nach Aufwand ................................................................................................... 5
5 Preisliste Backbone-Ortsnetz ..................................................................................... 5
Stand: 05.11.2012 Anlage5_27_02.doc Seite 1
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Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 4:
von Carrier-Festverbindungen Preise und Pauschalen
1 Preise im Backbone-Netz
Die Preise im Backbone-Netz gelten für die Verbindungslinie zwischen den in Anlage 3 –
Genehmigungspflichtige Preise, Teil 1 bzw. Teil 2, Liste 1 aufgeführten Backbone-Orts-
netzen.
Die Höhe der Preise ergibt sich aus den jeweiligen Beilagen zu Anlage 3 – Genehmigungs-
pflichtige Preise, Teil 1 bzw. Teil 2, soweit es sich hierbei um ex-ante regulierte Preise
handelt, sowie aus der unter Punkt 5 aufgeführten Preisliste, soweit es sich um nicht ex-
ante regulierte Preise handelt.
2 Preise für zusätzliche Leistungen
Die Vertragspartner gehen derzeit davon aus, dass die nachfolgend aufgeführten Preise für
zusätzliche Leistungen nicht genehmigungspflichtig sind. Soweit sich herausstellen sollte,
dass es sich bei diesen Preisen um ganz oder teilweise genehmigungspflichtige Entgelte
handelt, gilt für die Zwecke des § 35 Abs. 5 TKG, insbesondere zur Auslösung der Rechts-
folgen des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 3 TKG (Rückwirkung), das von der Telekom dann
beantragte Entgelt als vereinbart.
Soweit ein Entgelt für die zusätzlichen Leistungen genehmigt werden sollte, wird KUNDE
das dann genehmigte, vorläufig genehmigte, teilgenehmigte oder angeordnete Entgelt für
die Dauer der Rechtswirksamkeit der erteilten Genehmigung oder Anordnung zahlen.
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Punkt 3 des Hauptteils entsprechend.
2.1 Verlegung, Auswechslung und Änderung der Abschlusseinrichtung oder der
Inhouse-Verkabelung
Für die Verlegung, Auswechslung und Änderung der Abschlusseinrichtung oder Inhouse-
Verkabelung nach Beauftragung durch KUNDE zahlt KUNDE ein Entgelt nach Aufwand
gemäß Punkt 4.
2.2 Erhöhte Netzzuverlässigkeit (nur für CFV SDH)
Für die zusätzliche Leistung „Erhöhte Netzzuverlässigkeit“ zahlt KUNDE einen Aufschlag
von 15 % zu dem ermittelten Jahrespreis der CFV SDH, für die KUNDE die zusätzliche
Leistung beauftragt hat.
Stand: 05.11.2012 Anlage5_27_02.doc Seite 2
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4118 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Standardvertrag zur Bereitstellung und Überlassung Anlage 4:
von Carrier-Festverbindungen Preise und Pauschalen
2.3 Abschnittsweise Zweiwegeführung im AsB
Für die zusätzliche Leistung „Abschnittsweise Zweiwegeführung im AsB“ zahlt KUNDE
einen Zuschlag von 50 % zu dem ermittelten Jahrespreis für das Anschlussende bzw. die
beiden Anschlussenden aller CFV einer Verkehrsbeziehung, für die KUNDE die zusätzli-
che Leistung beauftragt hat.
2.4 Lieferzeitauskunft
Für die Lieferzeitauskunft zahlt KUNDE pro Auskunft 300,00 EUR. Bei entsprechender
Bestellung durch KUNDE innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Lieferzeitaus-
kunft verzichtet die Telekom auf die Vergütung für die Erstellung der Lieferzeitauskunft.
2.5 Installation der CFV abweichend von den Standard-Installationsregeln (Son-
derbauweise)
Für die Bereitstellung einer CFV in Sonderbauweise zahlt KUNDE ein Entgelt nach Auf-
wand gemäß Punkt 4.
2.6 Durchführung eines gemeinsamen Tests mit KUNDE
Für die Durchführung eines gemeinsamen Tests zahlt KUNDE ein Entgelt nach Aufwand
gemäß Punkt 4.
Stellt sich bei dem gemeinsamen Test heraus, dass der Fehler im Verantwortungsbereich
der Telekom liegt, verzichtet die Telekom auf die Vergütung für den gemeinsamen Test.
Darüber hinaus erstattet die Telekom KUNDE das Überlassungsentgelt für den Zeitraum
bis zur tatsächlichen betriebsfähigen Bereitstellung.
2.7 Ergänzungsanlagen
Die Telekom übermittelt KUNDE ein separates Angebot über den Aufbau einer Ergän-
zungsanlage.
Für die Erstellung des Angebots zahlt KUNDE 100,00 EUR. Bei Beauftragung der Er-
gänzungsanlage innerhalb von 30 Werktagen ab Zugang des Angebots bei KUNDE ver-
rechnet die Telekom die Vergütung für die Angebotserstellung mit dem Angebotspreis.
Stand: 05.11.2012 Anlage5_27_02.doc Seite 3
Bonn, 5. Dezember 2012