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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3192 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2012
BaAsL bei ISIS ENTGELTE
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige 80,39 €
Umschaltung des Endkunden
Kündigungsentgelt mit gleichzeitiger Umschaltung 45,77 €
des Endkunden
PMxAsL bei ISIS ENTGELTE
Kündigungsentgelt ohne gleichzeitige 101,21 €
Umschaltung des Endkunden
1.5 Zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten:
Anzahl der Schaltungen im Zeitfenster: ENTGELTE / SCHALTUNG
1 bis 3 122,74 €
4 bis 12 70,91 €
13 bis 53 36,87 €
ab 53 24,08 €
2. Die Genehmigung in Ziffer 1.1 und 1.3 gilt für die Vertragsverhältnisse der Antragstellerin über die Ge-
währung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung mit den Unternehmen:
- Vodafone D2 GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Arcor AG & Co. KG)
- EWE TEL GmbH
- M`Net Telekommunikation GmbH
- NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (als Rechtsnachfolgerin der HanseNet Telefongesellschaft
mbH & Co KG)
- Versatel Nord GmbH (als Rechtsnachfolgerin der KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und
Informationsdienste mbH)
- Versatel West GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Versatel Deutschland GmbH & Co KG).
3. Die Genehmigung in Ziffer 1.2, 1.4 und 1.5 gilt für die Vertragsverhältnisse der Antragstellerin über die
Gewährung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung mit der Vodafone D2 GmbH (als Rechtsnach-
folgerin der Arcor AG & Co. KG).
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3c-12-079
Bonn, 19. September 2012
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18 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3193
Mitteilung Nr. 647/2012
§ 9 TEntgV 1996
;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf
Genehmigung von Entgelten für die Carrier Express Entstörung (CEE) im Zusammenhang mit dem Zu-
gang zur Teilnehmeranschlussleitung, hier: für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 30.09.2004
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 20.07.2012 wegen
einzelvertraglicher Genehmigung von Entgelten für die Carrier-Express-Entstörung bezüglich des im Genehmi-
gungszeitraum vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2004 mit der Arcor AG & Co. KG bestehenden Vertrages hat die
Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
beschlossen:
1. Die Entgelte für die „Carrier Express Entstörung“ werden vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2004 wie folgt
genehmigt:
Zugangsvariante: Entgelt:
CuDA 2Dr 75,38 €
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 75,38 €
CuDA 4Dr 75,38 €
CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung 75,38 €
CuDA 2Dr mit ZWR 75,38 €
CuDA 4Dr mit ZWR 75,38 €
CCA-A 75,38 €
CCA-B ohne ZWR 75,38 €
CCA-B mit ZWR 75,38 €
CCA-P 75,38 €
TelAsl bei OPAL 75,38 €
BaAsl bei OPAL 75,38 €
TelAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) 75,38 €
BaAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) 75,38 €
PMxAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) 75,38 €
2. Die Genehmigung in Ziffer 1. gilt für das Vertragsverhältnis über die Carrier Express Entstörung der An-
tragstellerin mit der Beigeladenen zu 3. als Rechtsnachfolgerin der Arcor AG & Co. KG.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3f-12/080
Bonn, 19. September 2012
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3194 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2012
Mitteilung Nr. 648/2012
TKG § 26 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der vorläufigen Regulierungsverfügung im
Bereich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ be-
treffend die Telogic Germany GmbH
Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 die von der Bundes-
netzagentur vorläufig beschlossene Regulierungsverfügung im Be-
reich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ betreffend die
Telogic Germany GmbH veröffentlicht.
Die dieser vorläufigen Regulierungsverfügung zugrunde liegende
Festlegung der Präsidentenkammer ist im Internet unter „Einheitli-
che Informationsstelle“ veröffentlicht worden.
Anlage
BK 3b-12-007
Bonn, 19. September 2012
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18 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3195
Beschlusskammer 3
BK 3b-12/007
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen Maßnahmen auf dem Markt Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“
der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und
Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtli-
nie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulie-
rung in Betracht kommen (Empfehlung 2007/879/EG), veröffentlicht im ABl. EU 2007, Nr. L
344 S. 65,
gegen
die Telogic Germany GmbH, Park der Partnerstädte 2, 44137 Dortmund, vertreten durch die
Geschäftsführung,
Betroffene,
Antragstellerin:
Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn,
vertreten durch die Geschäftsführung,
– Verfahrensbevollmächtigte
der Antragstellerin: Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
vertreten durch den Vorstand –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
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3196 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2012
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durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Helmut Scharnagl und
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Die Betroffene und die mit ihm gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unternehmen verfü-
gen auf dem regulierungsbedürftigen relevanten bundesweiten Markt für Anrufzustellung
in das einzelne (virtuelle) Mobilfunknetz über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 11
TKG.
folgende
Vorläufige Regulierungsverfügung
beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden mit Wir-
kung ab dem 01.12.2012 die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Regulie-
rungsmaßnahmen vorläufig erlassen.
2. Die vorläufigen Maßnahmen nach Ziffer 1. gelten bis zum Wirksamwerden der Ent-
scheidung im Hauptsacheverfahren.
Sachverhalt
Die Betroffene ist als sogenannter MVNO („Mobile Virtual Network Operator“) tätig. Ein
MVNO zeichnet sich dadurch aus, dass er den Endkunden den Mobilfunkanschluss mittels
eigener SIM-Karten („Subscriber Identity Module“) zur Verfügung stellt und die Netzleistun-
gen grundsätzlich auf Basis eigener Netzinfrastruktur erbringt. Anders als ein originärer Mo-
bilfunknetzbetreiber verfügt er jedoch über keine eigenen Funkschnittstellen zum Endkun-
den, sondern muss sich diese von dritten Netzbetreibern (im vorliegenden Fall: von der E-
Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG) herstellen lassen.
Der Rechtsvorgängerin der Betroffenen, der Vistream GmbH, wurden mit – bestandskräfti-
gem – Beschluss BK 3b-08/089 vom 07.09.2009 verschiedene Maßnahmen der Zugangsre-
gulierung im Mobilfunkterminierungsbereich auferlegt.
Mit Vermerk vom 29.02.2012 leitete die Beschlusskammer unter dem Aktenzeichen BK 3b-
12/007 ein Verfahren zur Überprüfung und zum Ersatz der vorgenannten Regulierungsverfü-
gung ein. Der entsprechende Entwurf wurde vom 02.05. bis 04.06.2012 einer nationalen
Konsultation unterzogen.
Mit weiterem Vermerk vom 04.07.2012 hat die Beschlusskammer das vorliegende Eilverfah-
ren zum Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung nach § 13 Abs. 1 S. 1 TKG i.V.m. §
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12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend eingeleitet und dieses Verfahren mit dem vorgenannten
Hauptverfahren unter einem einheitlichen Aktenzeichen verbunden.
Im letztgenannten Einleitungsvermerk wird erläutert, einerseits laste aufgrund der §§ 14 Abs.
2 und 123a Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 S. 1 TKG auf der Beschlusskammer die Verpflichtung,
eine neue Regulierungsverfügung im Bereich der Mobilfunkterminierung zu erlassen. Ande-
rerseits beabsichtige die Beschlusskammer, den Entwurf einer endgültigen Regulierungsver-
fügung erst nach Ergehen einer (vorläufigen) Entgeltgenehmigung Mitte/Ende November
2012 der Europäischen Kommission, dem GEREK und den Regulierungsbehörden der ande-
ren Mitgliedstaaten zu notifizieren (und anschließend zu erlassen), um so den vorgenannten
transnationalen und nationalen Stellen die sachgerechte und im Hinblick auf die etwaige Ein-
leitung eines Phase-II-Verfahrens erfolgende Beurteilung des Verfügungsentwurfes wesent-
lich zu erleichtern. Es entstehe derart die Notwendigkeit, die Auseinandersetzung über das
Ob und Wie einer ab dem 01.12.2012 geltenden Genehmigungspflicht zunächst auf anderem
Wege als demjenigen des Hauptsacheverfahrens zu führen und zu entscheiden.
Den Verfahrensbeteiligten ist mit Schreiben vom 04.07.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme
zum beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer gegeben worden.
Am 24.07.2012 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Betroffenen
bestellt worden.
Die Betroffene hat am 27.08.2012 telefonisch mitgeteilt, es sei nach wie vor unklar, ob ein
Insolvenzverfahren eröffnet werde. Angestrebt werde in jedem Fall eine Geschäftsfortfüh-
rung. Um dabei ein Entstehen genehmigungsloser Zeiträume zu vermeiden, sollte eine vor-
läufige Regulierungsverfügung als Grundlage für ein Entgeltgenehmigungsverfahren erge-
hen.
Mit E-Mail vom selben Tag hat die Beschlusskammer der Betroffenen eine Übersicht über
die bei der Stellung eines Genehmigungsantrags zu berücksichtigenden formellen Anforde-
rungen übersandt.
Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 29.08.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu
einem Musterentwurf eingeräumt worden. Das Amt hat mit Schreiben vom 30.08.2012 mitge-
teilt, es sehe von einer Stellungnahme ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.
Gründe
Die in Ziffer 1. in Bezug genommenen Regulierungsmaßnahmen werden gemäß § 13 Abs. 1
S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend mit Wirkung ab dem 01.12.2012 vorläufig erlas-
sen.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend kann die Bundesnetzagentur,
wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wegen derer sie der Ansicht ist, dass dringend
– ohne das Verfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 TKG einzuhalten – gehandelt werden muss,
um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, umgehend
angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.
1. Formelle Voraussetzungen
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus den §§ 116 Abs. 1
und 132 Abs. 1 S. 1 TKG.
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Die Verfahrensvorschriften sind gewahrt worden. Insbesondere ergeht die Entscheidung
nach Anhörung der Beteiligten, § 135 Abs. 1 TKG. Eine mündliche Verhandlung war dabei
gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 TKG entbehrlich. Die Beteiligten hatten ihr Einverständnis
mit dem Entfall einer Verhandlung erklärt. Angesichts der umfassenden schriftlichen Anhö-
rung war auch kein weiterer Erkenntnisgewinn von einer mündlichen Verhandlung zu erwar-
ten.
Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ist die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 4 TKG
behördenintern abgestimmt worden. Darüber hinaus ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit
gegeben worden, sich zum Entscheidungsentwurf zu äußern, § 123 Abs. 1 S. 2 TKG.
Ein Verfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 TKG entsprechend musste, wie
sich aus § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend ergibt, nicht durchgeführt werden. Dass die
dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird im Folgenden gezeigt.
2. Materielle Voraussetzungen
Die vorläufigen Regulierungsmaßnahmen nach Ziffer 1. des Tenors erfüllen die Bedingun-
gen, die § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend an den Erlass einstweili-
ger Maßnahmen stellt.
Einstweilige Maßnahmen sind ihrem Sinn und Zweck nach darauf gerichtet, die Zeit bis zur
Hauptsacheentscheidung zu überbrücken. Sie ändern bzw. sichern die Rechtslage der Be-
troffenen für eine gewisse Zeit.
Der Erlass einer einstweiligen Maßnahme setzt derart voraus, dass eine Hauptsacheent-
scheidung mit gleicher Regelungsrichtung wahrscheinlich oder jedenfalls möglich ist (Anord-
nungsanspruch) und zudem das Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem
Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehal-
ten werden (Anordnungsgrund), d.h. – wie § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend konkretisiert
– außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer aus Sicht der Bundesnetzagentur
dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinte-
ressen zu gewährleisten.
2.1 Anordnungsanspruch
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint eine Hauptsacheentscheidung, welche in
ihrer Richtung mit den im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Regulierungsmaßnah-
men übereinstimmt, wahrscheinlich oder jedenfalls möglich. Dies ergibt sich im Einzelnen
aus den Erwägungen im anliegenden Beschlussentwurf, auf die zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen verwiesen wird.
2.2 Anordnungsgrund
Mit dem vorläufigen Erlass der im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten – und ab dem
01.12.2012 wirkenden – Regulierungsmaßnahmen übt die Beschlusskammer das ihr einge-
räumte Entschließungs- und Auswahlermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung nach §
13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend aus und hält die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens ein. Sie ist namentlich der Ansicht, dass wegen außergewöhnlicher
Umstände dringend in der ergriffenen Weise gehandelt werden muss, um den Wettbewerb
zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen.
Die Befugnis, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, dient dem Zweck, in der Übergangszeit
bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung den Wettbewerb und die Nutzerinteressen vor
Beeinträchtigungen schützen zu können.
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Erstens sollen die Voraussetzungen und Bedingungen des Wettbewerbs vor Beeinträchti-
gungen bewahrt bleiben. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass insbesondere
die von der Betroffenen verlangten Mobilfunkterminierungsentgelte wettbewerbskonform sein
müssen. Die Wettbewerbskonformität wird von der Bundesnetzagentur auf Grundlage einer
Regulierungsverfügung überprüft. Die derzeit geltende Regulierungsverfügung sieht eine
nachträgliche Entgeltregulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG vor. Insbesondere das Ob
und Wie einer Entgeltregulierung bedarf jedoch mit Blick auf das Ziel wettbewerbskonformer
Entgelte einer baldigen Überprüfung. Denn die Beschlusskammer hat bei der Auferlegung
und Durchführung der Entgeltkontrolle nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 123a
Abs. 3 TKG sowohl die von der Präsidentenkammer zuletzt per Festlegung vom 02.01.2012
ermittelte Wettbewerbslage zu beachten als auch die von der Europäischen Kommission
diesbezüglich empfohlenen Prüfungsmaßstäbe und –methoden – die nach Ziffer 11 S. 2 der
Empfehlung der Kommission vom 07.05.2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobil-
funk-Zustellungsentgelte in der EU bis zum 31.12.2012 etabliert sein sollen – weitestgehend
zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollte die Bundesnetzagentur bis Ende August
2012 eine Entscheidung über den Erlass einer Regulierungsverfügung treffen.
Zweitens sind die Interessen der Nutzer, also der natürlichen und juristischen Personen, die
einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwe-
cke in Anspruch nehmen oder beantragen, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein (§ 3
Nr. 14 TKG), zu schützen. Im hiesigen Kontext ist diesen Interessen am Ehesten durch einen
möglichst unverzerrten Wettbewerb und durch die damit einhergehende Erfüllung der stati-
schen und dynamischen Wettbewerbsfunktionen gedient. Insofern besteht im vorliegenden
Fall ein Gleichlauf von Wettbewerbs- und Nutzerschutz.
Die hier erlassene vorläufige Regulierungsverfügung ist geeignet, die vorgenannten Zwecke
zu erreichen. Sie gewährleistet die Wettbewerbskonformität der ab dem 01.12.2012 von der
Betroffenen verlangten Entgelte. Auf Grundlage der aktuellen Festlegung BK 1-10/001 vom
02.01.2012 zur Marktdefinition und Marktanalyse im Mobilfunkterminierungsbereich ordnet
sie eine grundsätzliche Ausrichtung von Prüfungsmaßstäben (Symmetrie) und –methoden
(indirekt Kostenmodell per Vergleichsmarktbetrachtung) an der Terminierungsempfehlung ab
dem 01.12.2012 an. Im Übrigen setzt sie sich ausführlich mit dem von der Kommission zur
Übernahme empfohlenen LRIC-Entgeltmaßstab auseinander. Aus Gründen des Sachzu-
sammenhangs und mit Blick auf § 14 Abs. 2 TKG wird darüber hinaus die Frage der Beibe-
haltung bzw. Auferlegung sonstiger Regulierungsverpflichtungen geklärt. Die vorliegende
Regulierungsverfügung ist insgesamt geeignet, den Wettbewerb und die Nutzerinteressen
vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Der Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ist auch erforderlich zur Zweckerrei-
chung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames Mittel zu entdecken, welches an deren
Stelle treten könnte. Es musste deshalb dringend gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3
TKG entsprechend gehandelt werden.
Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist der Beschlusskammer zum einen nicht da-
durch an die Hand gegeben, dass sie die derzeit gegenüber der Betroffenen geltende Regu-
lierungsverfügung vom 07.09.2009 schlicht – auch über den 30.11.2012 hinaus – in Kraft
lassen könnte. Denn in diesem Fall würde sich die Kontrolle der ab dem 01.12.2012 gelten-
den Entgelte auf eine Regulierungsverfügung stützen müssen, die entgegen den Vorgaben
der §§ 14 Abs. 2 und 123a Abs. 3 TKG weder die seit Anfang diesen Jahres vorliegende
Festlegung der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktregulierung noch die Ter-
minierungsempfehlung der Kommission (weitestgehend) berücksichtigen würde. Im Übrigen
hat die Betroffene vorgetragen, um ein etwaiges Entstehen genehmigungsloser Zeiträume zu
verhindern, sollten rechtzeitig die Voraussetzungen für ein Genehmigungsverfahren geschaf-
fen werden.
Zum anderen nicht ausreichend wäre eine Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt könnte aufgrund der einmonatigen Prüfungsfrist der Kommission
nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 TKG entsprechend die angestrebte Ände-
rung der Rechtslage vor der voraussichtlichen Stellung des Genehmigungsantrags im Sep-
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tember ohnehin nicht mehr erreicht werden. Doch auch eine frühere Notifizierung des Haupt-
sacheentwurfs wäre nicht angeraten gewesen. Eine solche Notifizierung hätte die Kommissi-
on, das GEREK und die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nicht in die La-
ge versetzt, die Regulierungsverfügung adäquat beurteilen zu können. Erst das nunmehr
geplante Vorgehen, bei dem der Hauptsacheentwurf der Regulierungsverfügung zum Zeit-
punkt der Bekanntgabe der vorläufigen Entgeltentscheidung im November 2012 notifiziert
werden soll, wird die zu beteiligenden transnationalen und nationalen Instanzen befähigen,
die auf der (übergeordneten) Ebene der Regulierungsverfügung vorgenommenen Erwägun-
gen mit den daraus auf der Genehmigungsebene folgenden Ergebnissen abzugleichen und
damit in ihrer tatsächlichen Bedeutung zu erfassen. Derart steigen wiederum die Aussichten,
dass die Kommission von der – das Verfahren nur noch weiter verlängernden – Einleitung
eines Phase-II-Verfahrens im Sinne von § 13 Abs. 4 TKG absehen kann,
vgl. zu einem solchen Phase-II-Verfahren im Fall NL/2012/1284+1285 die Empfehlung
der Kommission C(2012) 3770 vom 13.06.2012.
Schließlich ist auch die der Beschlusskammer grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit, eine
Regulierungsverfügung rückwirkend zu erlassen,
vgl. dazu BVerwG, Urteil 6 C 26.10 vom 14.12.2011,
nicht in der Lage, der Betroffenen und der Beschlusskammer eine hinreichende Grundlage
für die Antragstellung und Genehmigung der Entgelte zu bieten und damit den Erlass einer
vorläufigen Regulierungsverfügung redundant werden zu lassen. Denn zum beabsichtigten
Zeitpunkt von Antragstellung und Genehmigung würde eben noch keine Regulierungsverfü-
gung vorliegen.
Der Erlass der vorläufigen Regulierungsverfügung ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Es
sind keine Einwirkungen dieser Regulierungsverfügung auf andere Rechtsgüter zu entde-
cken, die in der Abwägung deren Erlass unzulässig erscheinen ließe. Im Übrigen wird mit der
vorliegenden Eilmaßnahme allein das – nicht drittschützende – Konsolidierungsverfahren
übergangen. Insbesondere das Anhörungsverfahren nach § 135 TKG und das Konsultati-
onsverfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG entsprechend sind dagegen be-
reits vollumfänglich durchgeführt worden. Die Rechte der Beteiligten bzw. – sofern überhaupt
Konsultationsrechte bestehen sollten – der interessierten Parteien sind damit auf jeden Fall
gewahrt worden.
3. Nebenbestimmung
Die vorläufige Regulierungsverfügung endet mit dem Wirksamwerden der endgültigen Regu-
lierungsverfügung. Diese Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 VwVfG
ist angemessen, weil es sich vorliegend um eine vorläufige Regelung handelt und eine end-
gültige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Sofern der endgültigen Regulierungsverfügung –
wie im anliegenden Entwurf vorgesehen – Rückwirkung auf den 01.12.2012 beigemessen
werden sollte, wird die vorläufige Regulierungsverfügung mit Erlass der endgültigen Regulie-
rungsverfügung gegenstandslos werden und sich derart auf andere Weise im Sinne von § 43
Abs. 2 VwVfG erledigen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Be-
klagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-
geben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 1 TKG.
Bonn, den 31.08.2012
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
Wilmsmann Scharnagl Dr. Geers
Anlage
Verfügungsentwurf BK 3b-12/007
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