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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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        4.3    Vertraulichkeit der Mitteilung

        Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften werden die näheren Umstände der Mitteilung, deren Existenz
        und deren Inhalt von der Bundesnetzagentur vertraulich behandelt.

        5      Auswertung der Mitteilung

        Die Bundesnetzagentur wertet die Mitteilung der Sicherheitsverletzung aus. Ergibt die Auswertung, dass As-
        pekte der Sicherheitsverletzung genauer untersucht werden müssen, verlangt die Bundesnetzagentur vom
        Verpflichteten einen detaillierten Bericht über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen Abhilfemaßnah-
        men.

        5.1    Auswerteschema der Bundesnetzagentur

        Das Auswerteschema der Bundesnetzagentur orientiert sich an den Festlegungen dieses Umsetzungskon-
        zeptes. Das Auswerteschema wird bei zwingendem Bedarf etwaigen Neuerungen angepasst.

        6      Unterrichtung anderer Stellen

        Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
        nik, die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Euro-
        päische Agentur für Netz- und Informationssicherheit über die Sicherheitsverletzungen.

        7      Information der Öffentlichkeit

        Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit informieren oder die Verpflichteten zu dieser Unterrichtung auf-
        fordern, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung im öffentlichen
        Interesse liegt.

        8      Jahresbericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen

        Die Bundesnetzagentur legt der Kommission, der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit
        und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden
        Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor. Der zusammenfas-
        sende Bericht macht von der Möglichkeit der Anonymisierung gebrauch.

        Anlage 1 Formblatt im originären Langtext anbei
        Anlage 2 Infoblatt im originären Langtext anbei




Bonn, 19. September 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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   Anlage 1

                 Mitteilung einer Sicherheitsverletzung nach § 109 Abs 5 TKG
   Per Post senden an:    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                          Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                          Referat IS 17
                          Talstraße 34 – 42
                          66119 Saarbrücken
   Per E-Mail senden an: Sicherheitsverletzung.109@bnetza.de
   Per Telefax senden an: 0681 9330 – 734
   1 Angaben zum Mitteilenden
   1.1 Name des         Unter-
   nehmens mit Rechtsform
   1.2 Adresse mit Straße,
          Haus-Nr., PLZ, Ort
   1.3 Ansprechpartner
   1.4 E-Mail Adresse
   1.5 Telefax-Nr.
   1.6 Telefon-Nr.
   2 Beschreibung der Sicherheitsverletzung nach den Angaben des Mitteilenden
   2.1 Datum und Uhrzeit der Sicherheitsverletzung
       Datum: tt.mm.jjjj           Uhrzeit: hh.mm

   2.2 Betroffene Telekommunikationsnetze und / oder Telekommunikationsdienste
   2.2.1 Telekommunikationsnetze (bitte Erläuterungen im Info-Blatt beachten)
         Festnetz-Bereiche
          Teilnehmerzugangsnetz leitungsgebunden
          Teilnehmerzugangsnetz drahtlos
          Verbindungsnetz
          Netzzusammenschaltungspunkte
          Anmerkungen zu Festnetz-Bereiche:

        Mobilfunknetz-Bereiche
          Zugangsnetz (Luftschnittstelle)
          Mobilvermittlungsnetz
          Anmerkungen zu Mobilfunknetz-Bereiche:

        Andere Netze
          Anmerkungen zu Andere Netze:

   2.2.2 Telekommunikationsdienste (bitte Erläuterungen im Info-Blatt beachten)
          Festnetzdienste
          Mobilfunkdienste
          Mitteilungsdienste (z.B. SMS, MMS)
          Internetzugangsdienste
          E-Mail Dienste
          Anmerkungen zu Telekommunikationsdienste:

        Andere Dienste
          Anmerkungen zu Andere Dienste:




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        2.3 Auswirkung der Sicherheitsverletzung
              Anzahl der betroffenen Anschlüsse:
              Anzahl der betroffenen Teilnehmer:
              Dauer der Auswirkung:
              Geographische Ausbreitung / Region:
              Auswirkung auf Notrufanschlüsse:
              Sonstige Auswirkung(en):

        2.4 Weitere Erläuterungen zu den Auswirkungen

        2.5 Ursachen der Sicherheitsverletzung
              Naturkatastrophe oder Naturerscheinung
              Menschliche Fehlhandlung
              Böswilliger Angriff
              Hardware oder Software Fehler
              Fehler eines Dritten oder externen Beteiligten
              Sonstige Ursachen:
        2.6 Weitere Erläuterungen zu den Ursachen

        2.7 Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsverletzung

        2.8 Behandlung der Sicherheitsverletzung und Abhilfemaßnahmen

        2.9 Nachbereitung der Sicherheitsverletzung

        2.10 Betroffene Verbindungen in andere Netze

        2.11 Kontaktierte andere nationale Regulierungsbehörden

        2.12 Erkenntnisse zur Verbesserung der Sicherheit

        2.13 Weitere Bemerkungen


        3 Mitteilungseingang bei der Bundesnetzagentur
        3.1 Name, Stellenbezeichnung:
        3.2 Datum, Uhrzeit:
        3.3 Eingangsbestätigung gesendet:
        Version 1.0                                                                                     Stand September 2012




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       Anlage 2

   Infoblatt zur Mitteilung einer Sicherheitsverletzung nach § 109 Absatz 5 TKG
       zu Nr:     Erläuterungen
       1          Angaben zum Mitteilenden
                  Der Name des Unternehmens soll vollständig – inklusive der Rechtsform – angegeben werden
                  (z.B. GmbH, AG, OHG, KG, GbR).
                  Die Adresse soll eindeutig sein, d.h. sofern nötig soll der Detaillierungsgrad der Angaben erhöht
                  werden (z.B. in Bürogebäuden neben Angabe der Straße und Hausnummer ggf. auch Stock-
                  werksangabe, Abteilung).
       2          Beschreibung der Sicherheitsverletzung nach den Angaben des Mitteilenden
                  Die Angaben, die im Teil 2 des Mitteilungsblattes zu leisten sind, sind teilweise anzukreuzen,
                  zum Teil in Textform zu verfassen. Die selektierbaren Antwortmöglichkeiten sind nachfolgend
                  näher erläutert. Die Beispiele sind als Richtschnur zum Beantworten der einzelnen Fragen anzu-
                  sehen. Im Rahmen der Anmerkungen in Textform können die Angaben zur Sicherheitsverletzung
                  näher erläutert werden.
       2.1        Datum und Uhrzeit des Eintritts der Sicherheitsverletzung
                  Hier soll das Datum und die Uhrzeit des Eintritts der Sicherheitsverletzung angegeben werden,
                  zu dem/der die Sicherheitsverletzung ausgelöst wurde. Sofern diese Angaben nicht exakt ermit-
                  telbar sind oder vorliegen, soll ein Schätzwert angegeben werden.
       2.2        Betroffene Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste
                  Die Angaben sollen getrennt nach betroffenen Telekommunikationsnetzen und Telekommunika-
                  tionsdiensten gemacht werden. Soweit Netze und Dienste in Kombination betroffen sind, soll in
                  beiden Bereichen ein Kreuz gesetzt und Angaben gemacht werden.
                  Die Leistungsminderung der betroffenen Netze und Dienste kann alle Eigenschaften der Para-
                  meter Quality of Service (QoS) und Level of Service (LoS) betreffen.
                  Bei den Angaben zu betroffenen Telekommunikationsnetzen wird zwischen Festnetz- und Mobil-
                  funknetzbereichen unterschieden. Die Bestandteile eines Telekommunikationsnetzes sind nach-
                  folgend definitionsgemäß (§ 3 Nr.27 TKG) zusammengefasst.
                  Telekommunikationsnetz bezeichnet die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebe-
                  nenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitiger Ressourcen, einschließlich
                  der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische
                  und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, fes-
                  ten, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internet, und mobilen terrestri-
                  schen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen
                  für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen
                  Information.
                  Angaben zum Festnetz-Bereich:
                  Unter Teilnehmerzugangsnetz soll im Allgemeinen die zur Nutzung von Diensten oder sonstigen
                  Leistungen bereitgestellte logische oder physikalische Verbindung zwischen einem Teilnehmer-
                  endgerät und einer Teilnehmervermittlungsstelle verstanden werden. Es wird unterschieden
                  nach leitungsgebundenen und drahtlosen Anbindungsmöglichkeiten. Nachfolgend sind exempla-
                  risch einige Trägermedien bzw. Zugangstechnologien aufgeführt, die unter diesen Kategorien
                  berücksichtigt werden sollen:
                     leitungsgebunden [z.B. symmetrische Leitungen wie Kupfer-Doppelader oder Kupfer-
                      Zweidrahtleitung , koaxiale Kabel, Stromversorgungsleitungen (Powerline), Glasfasern
                      (Lichtwellenleiter)]
                      drahtlos [z.B. Wireless Local Area Network (WLAN), Wireless Local Loop (WLL), Richtfunk,
                       Satellit]
                  Ein Verbindungsnetz verbindet die örtlichen Teilnehmerzugangsnetze bzw. die Teilnehmerver-
                  mittlungsstellen.
                  Ein Netzzusammenschaltungspunkt ist derjenige Zugang, der die physische und logische Ver-
                  bindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die
                  Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruch-
                  nahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den be-
                  teiligten Unternehmen erbracht werden oder von anderen Unternehmen, die Zugang zum Netz
                  haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffent-
                  licher Telekommunikationsnetze hergestellt.




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                    Unter Anmerkungen zu Festnetz-Bereiche können die Angaben zu den zuvor aufgeführten Aus-
                    wahlkriterien näher erläutert werden. Neben den o.g. Kriterien (leitungsgebunden und drahtlos)
                    kann ergänzend eine netzbezogene Differenzierung erfolgen (z.B. analoger oder digitaler Tele-
                    fonanschluss oder Internetzugang).
                    Angaben zum Mobilfunknetz-Bereich:
                    Das Mobilfunknetz umfasst im Wesentlichen die Luftschnittstelle und das Mobilvermittlungsnetz.
                    Die Luftschnittstelle (Zugangsnetz) dient zur Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunk-
                    antenne und dem mobilen Endgerät.
                    Das Mobilvermittlungsnetz überträgt und vermittelt die Signale zwischen den ortsfesten Einrich-
                    tungen und den Plattformen des Mobilfunknetzes. Im GSM-Bereich sind das im Wesentlichen die
                    Netzelemente Base Transceiver Station (BTS), Base Station Controller (BSC), Mobile Switching
                    Center (MSC), Home Location Register (HLR), Visitor Location Register (VLR) und Gateway
                    Mobile Switching Center (GMSC). Das GMSC ist der Übergang zu anderen Netzen, insbesonde-
                    re auch zum Festnetz.
                    Unter Anmerkungen zu Mobilfunknetz-Bereiche können die Angaben zu den zuvor aufgeführten
                    Auswahlkriterien näher erläutert werden. Beispielsweise können hier quantitative Angaben zum
                    Ausfall von einzelnen Netzelementen gemacht werden. Denkbar ist auch eine Aussage darüber,
                    ob Netzelemente aus den Bereichen GSM, GPRS, UMTS oder LTE betroffen sind.
                    Angaben zu Telekommunikationsdiensten:
                    Hinsichtlich der Telekommunikationsdienste ist optional ein grobes Raster vorgegeben. Unter die
                    zur Auswahl bereit stehenden Bereiche Festnetzdienste, Mobilfunkdienste, Mitteilungsdienste,
                    Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste ließen sich vielfältige Unterkategorien anlegen, die
                    hier nicht vollständig aufgeführt werden können, da die Innovationszyklen in Dienstsegmenten
                    sehr kurz sind. Auch sind einzelne Unterkategorien, wie z.B. Datendienste, sowohl dem Fest-
                    netzbereich als auch dem Mobilfunkbereich zuordenbar.
                    Unter Anmerkungen zu Telekommunikationsdiensten steht die Möglichkeit bereit, zu konkretisie-
                    ren, um welchen Dienst es sich handelt und wie dieser Dienst vollständig bezeichnet wird, z.B.
                    unter Mobilfunkdienst die Datenübermittlung bzw. Internetzugang über General Packet Radio
                    Service (GPRS).
                    Nachfolgend werden zu den selektierbaren o.g. Hauptkategorien exemplarisch einige Vorschläge
                    gemacht, die im Anmerkungsbereich zur näheren Spezifikation eines betroffenen Dienstes her-
                    angezogen werden können.
                    Festnetzdienste: Sprachtelefondienst, Sprachbox, Datenübermittlungsdienste, Multimediadiens-
                    te, Intelligente Netzdienste, Zusammenschaltungsdienste zwischen Netzen verschiedener Netz-
                    betreiber, Fernwirkdienste, Angebot von Festnetzübertragungswegen u.w..
                    Mobilfunkdienste: Sprachvermittlung, Datenübermittlung, Nachrichtenübermittlung (SMS, MMS
                    u.w.), Mailboxdienste u.w..
                    Mitteilungsdienste: Short Messaging Service (SMS), Multimedia Messaging Service (MMS), Uni-
                    fied Messaging System (UMS) u.w..
                    Internetzugangsdienste: Im Allgemeinen wird hier die Verbindung zwischen einem Endgerät (z.B.
                    Handy, Festnetztelefon, Computer o.ä.) oder Netzwerk mit dem Internet verstanden. Unterschie-
                    den werden kann insbesondere für den Festnetzbereich eine breitbandige Anbindung über Digi-
                    tal Subscriber Line (DSL) oder Kabelmodem (Breitband-Koaxialkabel) sowie herkömmlichen
                    Schmalbandverbindungen per analogem Modem oder per Integrated Services Digital Network
                    (ISDN). Im Mobilfunkbereich erfolgt die Internetanbindung über Datendienste wie z.B. General
                    Packet Radio Service (GPRS), Enhanced Data for GSM Evolution (EDGE), High Speed Circuit
                    Switched Data (HSCSD), Universal Mobile Telecommunications System (UMTS), Long Term
                    Evolution (LTE).

        2.3         Angabe der Auswirkungen der Sicherheitsverletzung
                    Die Auswirkungen der Sicherheitsverletzung werden primär über die aufgelisteten Parameter
                    Anzahl der Anschlüsse und / oder Teilnehmer, Dauer der Auswirkung, geographische Ausbrei-
                    tung sowie Auswirkung auf Notrufanschlüsse zu beurteilen sein. Soweit es der Dienst erforder-
                    lich macht, soll zwischen der Anzahl der Anschlüsse und der Anzahl der Teilnehmer unterschie-
                    den werden. Denkbar sind aber auch weitere Kriterien, mit denen die Auswirkung der Sicher-
                    heitsverletzung beschrieben werden kann. Diese können unter dem Punkt Sonstige Auswirkun-
                    gen aufgeführt werden. Denkbar sind hier beispielsweise Auswirkung auf andere Netze und
                    Dienste oder Auswirkungen auf geschützte Daten.




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   2.4           Angaben über weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen
                 Weitere Einzelheiten zu den unter Punkt 2.3 geschilderten Auswirkungen der Sicherheitsverlet-
                 zung können zur Konkretisierung eines Sachverhaltes dienen.
                 Beispielsweise könnten weitere Einzelheiten über die Auswirkung einer Sicherheitsverletzung auf
                 Teilnehmer oder Anschlüsse dahingehend konkretisiert werden, in welchem Umfang der Teil-
                 nehmer seinen Anschluss noch nutzen kann; liegt ein kompletter Ausfall vor oder können einzel-
                 ne Dienste noch genutzt werden? Hinsichtlich der Dauer der Auswirkung sind beispielsweise
                 Einzelheiten dazu denkbar, ob der zeitliche Ausfall ununterbrochen war oder ob Auswirkungen
                 lediglich in undefinierten Zeitabständen aufgefallen sind.
                 Die Angaben zu den Einzelheiten liegen im Ermessen des Berichterstatters. Grundsätzlich kön-
                 nen detaillierte Angaben dazu beitragen, dass eine Forderung der Bundesnetzagentur nach ei-
                 ner weiteren detaillierten Berichterstattung über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
                 Abhilfemaßnahmen gemäß § 109 Absatz 5 Satz 2 TKG obsolet wird.
   2.5           Eine oder mehrere Ursache(n) ankreuzen:
                 Die unter Punkt 2.5 aufgeführten Ursachen können sowohl separat als auch in Kombination auf-
                 treten. Sofern die Ursache einer Sicherheitsverletzung nicht unter den angegebenen Kriterien
                 einzuordnen ist, können auch andere Kriterien und sonstige Ursachen genannt und beschrieben
                 werden.
   2.6           Weitere Einzelheiten zu der/den Ursache(n) in Bezug auf die Integrität der Netze und die Verfüg-
                 barkeit der Dienste angeben:
                 Hier können nähere Angaben dazu gemacht werden, wie die unter Punkt 2.5 ausgewählten Ur-
                 sachen der Sicherheitsverletzung die Integrität der Netze (Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Si-
                 cherheit) sowie die Verfügbarkeit und vollumfängliche Funktionalität der Dienste beeinflussen.
                 Auch hier gilt die Anmerkung im letzten Satz des Punktes 2.4..
   2.7           Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsverletzung
                 Hier ist die Möglichkeit einer Beschreibung der Sicherheitsverletzung aus Sicht des Mitteilenden
                 gegeben.
   2.8           Behandlung der Sicherheitsverletzung und Abhilfemaßnahmen
                 Es sollen die Maßnahmen beschrieben werden, die nach dem Bekanntwerden der Sicherheits-
                 verletzung getroffen worden sind, um die ursprüngliche Funktionalität und Integrität der Netze
                 und/oder der Dienste wieder herzustellen.
                 (z.B. unternehmensinterne, sicherheitskritische Einstufung; Information und Einbeziehung der
                 internen Sicherheitsbeauftragten / Datenschutzbeauftragten; eingeschlagene Kommunikations-
                 und Informationswege, z.B. Öffentlichkeit; Sperrung von Diensten wegen Datenschutzverletzun-
                 gen) und den getroffenen Abhilfemaßnahmen (z.B. provisorische Erstmaßnahmen; chronologi-
                 sche Abfolge der Störungsbehebung unter Einbeziehung welcher Spezialisten; Funktionstests).
                 Hierzu gehören alle getroffenen Maßnahmen nach der Entdeckung der Sicherheitsverletzung bis
                 zur Wiederherstellung der Netze und Dienste auf ihre ursprünglichen Funktionalitäten und
                 Merkmale.
   2.9           Nachbereitung der Sicherheitsverletzung
                 Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Minimierung der zukünftigen Risiken getroffen wurden.
   2.10          Angaben zu betroffenen Verbindungen in andere Netze
                 Zusammengeschaltete Systeme können ein Teil einer kaskadierenden Fehlerfortpflanzung sein.
                 Im Fall von grenzüberschreitenden Sicherheitsverletzungen kann es vorkommen, dass eine Si-
                 cherheitsverletzung in einem Mitgliedsstaat die Werte eines anderen Mitgliedsstaates über eine
                 solche Verbindung in die anderen Netze beeinträchtigt.
   2.11          Kontaktierte andere nationale Regulierungsbehörden
                 Angabe der informierten zuständigen nationalen Regulierungsbehörden in anderen Mitglieds-
                 staaten.
                 Wenn Personen oder andere nationale Regulierungsbehörden oder dritte Staaten in die Wieder-
                 herstellungsaktionen eingebunden sind, sollen diese auch angegeben werden.
   2.12          Erkenntnisse
                 Beschreibung der Erkenntnisse zum Verbessern der Sicherheit bzgl. der Netze und Dienste.
   2.13          Weitere Bemerkungen
   3             Die Angaben zum Mitteilungseingang werden von der Bundesnetzagentur ausgefüllt.
   Version 1.0                                                                                         Stand September 2012




                                                                                                       Bonn, 19. September 2012
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18 2012                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3349


Mitteilung Nr. 658/2012

Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);

Änderung der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche
von Notrufabfragestellen

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, S. 481), geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I, S. 958), werden die Netzbetreiber
und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über Än-
derungen der Einzugsgebiete und Notrufursprungsbereiche von
Notrufabfragestellen informiert.

Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.



Esch 20-1




Bonn, 19. September 2012
169

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Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 659/2012

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

Fahrradkurier Andreas Engels,                        Kempten                         Lizenznummer P 98/541
Inhaber Andreas Engels

Nord-Kurier,                                         Hamburg                         Lizenznummer P 98/585
Inhaber Viktor Semisow

PSG Presse- und Verteilservice Baden-Würt- Balgheim                                  Lizenznummer P 98/600
temberg GmbH

Güstrower Kurierdienst GbR,                          Güstrow                         Lizenznummer P 02/1719
Inhaber Torsten Grywna

Güstrower Kurierdienst GbR,                          Güstrow                         Lizenznummer P 02/1719
Inhaber Ralph Meyer

Stadtkurier,                                         Kamp-Lintfort                   Lizenznummer P 02/1740
Inhaberin Dagmar Linowski

Ulrike Lender                                        Hellenthal                      Lizenznummer P 03/1956

I.G.C. Internationale Glas Coatings GmbH             Werl                            Lizenznummer P 03/2004

BriefService24,                                      Neuenhagen                      Lizenznummer P 03/2042
Inhaberin Linda Jacoby

Brief und Paketdienst Aachen,                        Geilenkirchen                   Lizenznummer P 03/2092
Inhaber Detlef Bassauer

Zustelldienst Frank A. Frerichs,                     Bad Bederkesa                   Lizenznummer P 03/2104
Inhaber Frank André Frerichs

Local Letter Grabowski & Ebach GbR,                  Düsseldorf                      Lizenznummer P 99/2119
Inhaber Martin v. Berswordt-Wallrabe,
vormals Ebach

Wolfgang Emil Josef Kistermann-de Cauter             Selfkant                        Lizenznummer P 03/2124

EXACT Overnight Courier,                             Hilden                          Lizenznummer P 03/2132
Inhaber Rainer Liegmann




                                                                                                         Bonn, 19. September 2012
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Herner Postdienst – Briefservice Wolfgang       Schalksmühle                    Lizenznummer P 04/2286
Jaeger,
Inhaber Wolfgang Jaeger

„Der fliegende Holländer“,                      Buchholz                        Lizenznummer P 05/2896
Inhaber Drs. Wilhelmus Lauwers-Schittko

Alfa Transport- und Vertriebs GmbH              Ratingen                        Lizenznummer P 06/3046
ALFA-TAXI

By..mail GmbH                                   Reutlingen                      Lizenznummer L 3814

Referat 317




Mitteilung Nr. 660/2012

Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG

Im Monat August 2012 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:




1. Aufnahme des Betriebs

Name / Firma                   PLZ, Ort               Angezeigte Tätigkeit/en                             Nr.

Hayri Aslan                    85057 Ingolstadt       •    Beförderung von Briefsendungen mit einem       51.471
                                                           Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm


Martin Nerowski                45701 Herten           •    Beförderung von Briefsendungen mit einem       51.472
                                                           Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                           Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                           ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer


Briefdienst Schumann,          98693 Ilmenau          •    Beförderung von Briefsendungen mit einem       51.473
Inhaber Claus Schumann                                     Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                           Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                           ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer


Andre Torop                    65479 Raunheim         •    Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.474
                                                           Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                                      •    Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                           20 kg
                                                      •    Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                      •    Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                           gen oder Zeitschriften
                                                      •    Beförderung von Briefsendungen mit einem
                                                           Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                           Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                           ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer



Bonn, 19. September 2012
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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Vdovicen                    64342 Seeheim-          •    Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.475
                            Jugenheim                    Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                                    •    Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                         20 kg
                                                    •    Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                    •    Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften


Lothar Grimm                42855 Remscheid •            Beförderung von Briefsendungen mit einem                51.476
                                                         Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                         Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                         ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer


MÜNDENER-POST-SERVICE, 34359 Reinhards- •                Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.477
Inhaber T. Grote       hagen                             Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                        •                Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                         20 kg
                                                    •    Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                    •    Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften
                                                    •    Beförderung von Briefsendungen mit einem
                                                         Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                         Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                         ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer


H.O. Transporte und Service 87484 Nesselwang •           Beförderung von Briefsendungen mit einem                51.478
GmbH                                                     Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
                                             •           Beförderung von adressierten Paketen bis
                                                         20 kg
                                                    •    Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                    •    Beförderung von Briefsendungen mit einem
                                                         Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                         Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                         ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer


Medienhaus Krause Logistik 38640 Goslar             •    Beförderung von Briefsendungen mit einem 51.479
Geschäftsführungs GmbH,                                  Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
Komplementärin der Medien-                          •    Beförderung von adressierten Paketen bis
haus Krause Logistik GmbH                                20 kg
& Co. KG                                            •    Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
                                                    •    Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
                                                         gen oder Zeitschriften
                                                    •    Beförderung von Briefsendungen mit einem
                                                         Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
                                                         Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
                                                         ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer




                                                                                                  Bonn, 19. September 2012
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