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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Andererseits ist aber für das Szenario Verlängerung Folgendes zu berücksichtigen:
Eine Verlängerung von Zuteilungen kommt grundsätzlich in Betracht, wenn keine
Knappheit besteht. Im Fall der Knappheit kommt nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts eine Einzelzuteilung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn
dies mit Rücksicht auf die Regulierungsziele geboten erscheint. Mit Blick auf den
Grundsatz eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Frequenzzugangs bie-
tet eine Verlängerung weniger Rechtssicherheit.
Die Verlängerung der Befristungen der jetzigen Nutzungsrechte würde grundsätzlich
die gegenwärtige Fragmentierung der Zuteilungen fortführen.
Ein chancengleicher Zugang für alle interessierten Unternehmen zu den Frequenz-
ressourcen kann mit einer Verlängerung nicht erreicht werden.
Szenarien für Vergabeverfahren
Die Szenarien für Vergabeverfahren beschreiben die regulatorischen Handlungsoptionen
nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 10 und 61 TKG. Danach kann die Bundesnetzagentur anor-
dnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, wenn für
Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden
sind.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach § 61
Abs. 4 TKG durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulie-
rungsziele sicherzustellen.
Im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 55 Abs. 10 Satz 1, 1. Alt. TKG hat die Kam-
mer nach umfassender Sachverhaltsermittlung alle Tatsachen zugrunde zu legen, die zur
Klärung der Verfügbarkeit von ausreichendem Frequenzspektrum zum Zeitpunkt der Ver-
gabe von Belang sind. Hierbei sind bestehende Frequenznutzungsrechte und deren derzei-
tige technische Nutzung als auch die absehbaren künftigen technischen und marktlichen
Entwicklungen sowie Entwicklungen im Bereich der Harmonisierung von Frequenznutzungen
zu berücksichtigen.
Mit Blick auf die Verfügbarkeit von Frequenzspektrum zum Zeitpunkt einer möglichen Ver-
gabe hat die Kammer erste Handlungsoptionen für ein Vergabeverfahren identifiziert, die
sich mit Blick auf die Bedarfsanmeldungen der interessierten Unternehmen und das Aus-
laufen von Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang bis hin zur Harmonisierung
weiterer Frequenzbereiche für den drahtlosen Netzzugang erstrecken.
Szenario 2: Vergabe 900/1800 MHz
Ein Großteil der Kommentatoren fordert eine schnellstmögliche Entscheidung für die Folge-
nutzung dieser Frequenzbereiche, um in der derzeitigen Marktphase keine unnötigen regu-
lierungsbedingten Unsicherheiten entstehen zu lassen. Kurzfristig wird insbesondere von
den Mobilfunknetzbetreibern eine schnellstmögliche Zuteilung und Flexibilisierung der Fre-
quenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz gefordert. Andererseits wird von Kom-
mentatoren darauf hingewiesen, dass eine isolierte Betrachtung der 900/1800-MHz-Frequen-
zen langfristig nicht zielführend sei. Es sei vielmehr erforderlich, im Sinne einer Gesamtbe-
trachtung die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass auch weitere neue und bestehende
Bänder in die Betrachtung mit eingebunden werden können.
Die Bereitstellung der 900-/1800-MHz-Frequenzen in einem Vergabeverfahren nach §§ 55
Abs. 10, 61 TKG könnte kurzfristig – in zeitlicher Hinsicht ausreichend vor dem Auslaufen
der jetzigen Frequenzzuteilungen – erfolgen.
In Anbetracht des sich abzeichnenden steigenden Frequenzbedarfs aufgrund der enorm stei-
genden Nachfrage nach hochbitratigen Datendiensten und der Ziele der Breitbandstrategie
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nach einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit 50 MBit/s eröffnet das Szena-
rio Vergabe 900/1800 MHz eher langfristige Entwicklungspfade für die Umsetzung der Breit-
bandstrategie und des Ziels der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Te-
lekommunikationsnetzen.
Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass bereits vier Jahre nach dem
Auslaufen der Frequenzzuteilungen weitere Frequenzen verfügbar sind. So laufen beispiels-
weise die im Jahr 2000 versteigerten Frequenzzuteilungen für UMTS im Bereich 2 GHz im
Jahr 2020 aus. Hinzu kommt, dass bereits derzeit weitere Frequenzbereiche für den Mobil-
funkdienst im Bereich unter- und oberhalb 1 GHz (z. B. Frequenzbereich 700 MHz oder 1452
– 1492 MHz) international und national mit unterschiedlichen Bearbeitungsständen diskutiert
werden. Eine jeweils zeitlich getrennte Vergabe der verschiedenen Frequenzbereiche würde
eine Vielzahl von Verfahren in kurzen zeitlichen Abständen bedeuten. In den zeitlich gestaf-
felten Verfahren könnte die Gefahr einer regulierungsinduzierten Knappheit entstehen, die
Einfluss auf die Wertschätzung der Frequenzen hat. Wertinterdependenzen zwischen den
verschiedenen Frequenzbändern können bei einer getrennten Vergabe nicht berücksichtigt
werden. Daher wäre die notwendige und auch seitens der Kommentare geforderte Planungs-
und Investitionssicherheit für den Auf- und Ausbau zukunftsfähiger Hochleistungsnetze nicht
gegeben.
Mit Blick hierauf gilt es den vorgetragenen Interessen der Kommentatoren nach schnellst-
möglicher Planungssicherheit im Hinblick auf die Zuteilung der zunächst auslaufenden Fre-
quenzen im Bereich 900/1800 MHz mit ihrer Forderung nach einer Gesamtbetrachtung der
verschiedenen Frequenzbänder und/oder Einbeziehung aller verfügbaren und geeigneten
Frequenzen zur Flächen- und Kapazitätsversorgung für funkgestützte breitbandige Netzzu-
gänge in Einklang zu bringen.
Als vorteilhaft für das Szenario Vergabe 900/1800 MHz lässt sich hervorheben:
Die Vergabe der Frequenzen 900/1800 MHz erfolgt frühzeitig in einem offenen, trans-
parenten und diskriminierungsfreien Verfahren, d. h. etwa drei Jahre vor Auslaufen
der Nutzungsrechte.
Neueinsteiger erhalten eine frühzeitige Einstiegsmöglichkeit in den wachsenden
Breitbandsektor.
Andererseits ist für das Szenario Vergabe 900/1800 MHz Folgendes zu berücksichtigen:
Die eher geringe Menge an Frequenzspektren gebietet möglicherweise eine Vielzahl
regulatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung der Regulierungsziele (z. B. Spek-
trumskappen im 900-MHz- und 1800-MHz-Band).
Möglicherweise sind regulatorische Maßnahmen geboten, um strategisches oder kol-
lusives Verhalten zu verhindern.
Das Potenzial an geeigneten weiteren Frequenzressourcen für den flächendecken-
den Breitbandausbau würde nicht rechtzeitig bereitgestellt und könnte die Ziele der
Breitbandstrategie des Bundes mit Blick auf den Zeithorizont 2018 in Frage stellen.
Szenario 3: 900/1800 MHz Plus
Dem Szenario 900/1800 MHz Plus liegt zugrunde, Frequenzen in das Vergabeverfahren
einzubeziehen, die in absehbarer Zeit verfügbar werden, um den Zuteilungsinhabern wettbe-
werblich adäquate Frequenzausstattungen zu ermöglichen. Daher bezieht der Ansatz neben
der Bereitstellung von 900/1800 MHz weitere Frequenzen, wie zum Beispiel aus den Be-
reichen 2 GHz, 3,5 GHz sowie gegebenenfalls sogar 700 MHz und 1452 – 1492 MHz mit ein
(vgl. Punkt 5.4).
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Neben den 2016 auslaufenden GSM-Frequenzzuteilungen laufen bereits in absehbarer Zu-
kunft weitere Frequenzzuteilungen aus, die ebenfalls für mobile Breitbanddienste genutzt
werden bzw. nutzbar sind.
Die Frequenzzuteilungen im Bereich 2 GHz, die im Jahr 2000 für UMTS/IMT 2000 versteigert
wurden, sind bis 31.12.2020 befristet. Entsprechendes gilt für den Frequenzbereich 3,5 GHz,
der ebenfalls für den drahtlosen Netzzugang zur Verfügung steht und dessen Frequenzzutei-
lungen im Wesentlichen (1. – 3. Paket) zum 31.12.2021 auslaufen.
Darüber hinaus ist es nach derzeitigem Kenntnisstand höchstwahrscheinlich, dass für den
drahtlosen Netzzugang weitere Frequenzbereiche unterhalb und oberhalb 1 GHz internatio-
nal identifiziert werden. Bereits auf der WRC-12 wurde beschlossen, dass in dem Frequenz-
teilbereich 694 – 790 MHz des Frequenzbandes 470 – 790 MHz unmittelbar nach der Folge-
konferenz 2015 eine co-primäre Mobilfunkdienstzuweisung in Kraft tritt und bis dahin die glo-
bal relevanten Nutzungsparameter zu erarbeiten sind. Diese Frequenzen sind - wie die be-
reits mit der Versteigerung im Jahr 2010 zugeteilten 800-MHz-Frequenzen – besonders geei-
gnet, der prognostizierten flächendeckenden Nachfrage nach mobilem Breitband nachzu-
kommen.
Der Frequenzbereich 1452 – 1492 MHz wird derzeit ebenfalls international für den drahtlo-
sen Netzzugang für Mobile Broadband „Supplementary Downlink“diskutiert. Vorbehaltlich ei-
ner entsprechenden harmonisierten ECC-Entscheidung stünden damit weitere 40 MHz (un-
gepaart) für mobile Breitbanddienste zur Verfügung.
Insgesamt könnten nach diesem Szenario ca. 500 MHz für eine Zuteilung – gestaffelt nach
unterschiedlichen Zeitpunkten der Nutzbarkeit – bereitgestellt werden.
Frequenzband Spektrum in MHz Verfügbarkeit
900/1800 MHz 880-915/925-960 2 x 35 ab 2017
(ehem. GSM) 1710-1785/1805-1880 2 x 50
2 GHz 1920-2170 2 x 40 ab 2021
(ehem. UMTS)
3,5 GHz 3410-3494/3510-3594 2 x 63 oder ab 2022
(ehem. BWA) ggf. 3400-3600 1 x 160
Derzeit untersuchte weitere Frequenzbereiche
700 MHz 694-790 Tagesordnungspunkt
Untere Bandgrenze in WRC 15
der Diskussion
L-Band 1452-1492 1 x 40
Spektrum insgesamt: ca. 500 MHz
Tabelle 5
Die beiden Frequenzbereiche (694 – 790 MHz und 1452 – 1492 MHz) und gegebenenfalls
weitere Frequenzen könnten in das Vergabeverfahren einbezogen werden, wenn für diese
zum Vergabezeitpunkt die entsprechenden rechtlichen und frequenztechnischen Voraus-
setzungen in ausreichender Stabilität vorhanden sind. Das setzt vor allem die einvernehm-
liche Änderung der Frequenzverordnung und des Frequenzplans im 700-MHz-Bereich vo-
raus.
Durch die Bereitstellung zusätzlicher Frequenzressourcen könnte ein Beitrag zur Erreichung
der politischen Zielstellung der Breitbandstrategie des Bundes geleistet werden. Insbesonde-
re mit Frequenzen unterhalb 1 GHz kann aufgrund der physikalischen Ausbreitungsbedin-
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gungen eine weitere Verbesserung der Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen er-
reicht und somit die Verwirklichung der Ziele der Bundesregierung unterstützt werden.
Als vorteilhaft für das Szenario 900/1800 MHz Plus lässt sich hervorheben:
Keine Vergabeverfahren in kurzen zeitlichen Abständen und somit keine Gefahr des
Entstehens regulierungsinduzierter Knappheiten;
Wertinterdependenzen zwischen den verschiedenen Frequenzbändern können bei
einer gemeinsamen Vergabe besser berücksichtigt werden.
Realisierung der Frequenzbedarfe nach den unterschiedlichen Geschäftsmodellen
wird gefördert.
Chancengleicher Zugang zu den Frequenzressourcen für Neueinsteiger wird
erleichtert.
Größere Planungs- und Investitionssicherheit für Netzbetreiber über längere
Zeiträume.
Mit der Einbeziehung weiterer, insbesondere der derzeit international untersuchten
Frequenzen, könnte ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Breitbandziele geleistet
werden.
Andererseits ist für das Szenario 900/1800 Plus Folgendes zu berücksichtigen:
Tatsächliche Nutzbarkeit/Verfügbarkeit des Spektrums zu unterschiedlichen
Zeitpunkten.
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die weiteren Frequenzen für den
drahtlosen Netzzugang. Neben der Vorraussetzung der rechtlichen und frequenz-
technischen Stabilität sind auch die konkurrierenden Bedarfe in den betroffenen Fre-
quenzbändern (z.B. BOS und PMSE) zu lösen.
In zeitlicher Hinsicht sieht die Kammer für dieses Szenario mehrere Handlungsoptionen.
Bei Ausschöpfung aller Beschleunigungsmöglichkeiten bestünde eine Option, dass sowohl
eine schnellstmögliche Vergabe der 900/1800-MHz-Frequenzen sowie der im Jahr 2020 /
2021 auslaufenden Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 2 GHz und 3,5 GHz erreicht
werden kann, als auch weitere Frequenzen, insbesondere derzeit international untersuchte,
in das Verfahren einbezogen werden können.
Mit Blick auf die bereits zum 31.12.2016 auslaufenden Frequenzzuteilungen im Bereich
900 MHz/1800 MHz hat die Kammer bereits in der Flexibilisierungsentscheidung (BK 1a-
09/001) angekündigt, dass Entscheidungen für die Folgennutzung befristeter Frequenzzutei-
lungen rechtzeitig vor dem Auslaufen der jeweiligen Frequenzzuteilungen erfolgen sollten,
damit den Unternehmen ausreichend Planungs- und Investitionssicherheit gewährt werden
kann.
Zur Schaffung einer solchen frühestmöglichen Planungs- und Investitionssicherheit wären
die oben genannten Frequenzen bereits vor dem Auslaufen der „GSM-Frequenzzuteilungen“
zu vergeben. Aus Sicht der Kammer wären frühestmögliche Präsidentenkammerentschei-
dungen geboten, um die entsprechende Planungs- und Investitionssicherheit für interessierte
Unternehmen zu erreichen. Diese Option berücksichtigt auch die Stellungnahmen zur Flexi-
bilisierungsentscheidung und zum Bedarfsermittlungsverfahren.
Nach § 53 Abs. 1 TKG obliegt der Bundesregierung die nationale Festlegung der Frequenz-
zuweisung sowie weiterer darauf bezogener Festlegungen. Hiernach besteht die Ermächti-
gung für die Frequenzzuweisung, die relevanten Ergebnisse der WRC in einer Rechtsveror-
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dnung umzusetzen und diese nach Bedarf zu ergänzen sowie europäische und nationale
Rahmenvorgaben umzusetzen. Dies soll ausweislich der Gesetzesbegründung zu Nummer
49 (§ 53 TKG 2012, BT-Drs. 17/5707, S. 71) „transparent für potentielle Nutzer der Fre-
quenzplanung sein, so dass Größenvorteile und globale technische Trends rechtzeitig wirt-
schaftspolitisch verwertbar werden“. Die Frequenzverordnung bedarf nach § 53 Abs. 1
Satz 2 der Zustimmung des Bundesrates. Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 TKG sind in die Vorbe-
reitung die von der Frequenzzuweisung betroffenen Kreise einzubeziehen.
Im Zuge der TKG-Novellierung haben sich die Bundesregierung und die Bundesländer be-
reits mit der Frage einer zukünftigen Nutzung weiterer „ehemaliger Rundfunkfrequenzen“
auseinandergesetzt (vgl. hierzu BR-Plenarprotokoll 892, S. 4 ff). Danach bekennen sich die
Bundesregierung und die Bundesländer zu einem flächendeckenden Ausbau der Breitband-
infrastruktur. Bund und Länder beabsichtigen mit Blick auf die digitale Zukunft vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten, damit die damit verbundenen Chancen sinnvoll genutzt werden kön-
nen. Hierzu wurde seitens der Bundesregierung im Rahmen der Sitzung des Bundesrates im
Februar 2012 folgende Erklärung zu Protokoll gegeben:
„Die Bundesregierung verpflichtet sich, bei der Vergabe von bis dahin dem Rundfunk-
dienst zugewiesenen Frequenzen – insbesondere Versteigerung – vor der Zuleitung
der zustimmungspflichtigen Frequenzverordnung an den Bundesrat mit den Ländern
eine einvernehmliche Regelung über die Erlösverteilung zwischen dem Bund und den
Ländern herzustellen. Der Bund ist sich dabei bewusst, dass die Länder von einer
hälftigen Verteilung der Erlöse nach Abzug der umstellungsbedingten Kosten
ausgehen.“
Mit der Erklärung der Bundesregierung dürfte einem wesentlichen Anliegen der Bundeslän-
der im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Frequenzverordnung bereits Rechnung getragen
sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass ein entsprechender WRC-Be-
schluss in der Frequenzverordnung umgesetzt wird, damit eine verbindliche Entscheidung
zur Verfügbarkeit und Vergabe dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang und damit
für einen flächendeckenden Breitbandausbau in Deutschland rechtzeitig erfolgen kann.
Die Bundesnetzagentur hat ebenfalls Potenziale zur Verfahrensbeschleunigung identifiziert.
So könnte die Präsidentenkammer für dieses Szenario bereits im Jahr 2013 einen Entschei-
dungsentwurf zur Vergabe der Frequenzen im Bereich 900/1800 MHz, 2 GHz, 3,5 GHz und
weiterer Frequenzen zur Diskussion stellen. Die Einbeziehung der untersuchten Frequenzen
wäre zu diesem Zeitpunkt möglich, auch wenn noch nicht sämtliche wesentlichen Parameter
für die spätere konkrete Nutzung vorliegen werden. Notwendig, aber auch hinreichend ist für
die frequenzregulatorische Seite, dass das Vergabegut vor der Durchführung der Vergabe im
Hinblick auf dessen Wertschätzung ausreichend konkretisiert werden kann.
Durch dieses proaktive Vorgehen kann die Präsidentenkammer die erforderlichen Verfah-
rensschritte so weit vorbereiten, dass nach Vorliegen der planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen die Frequenzen frühestmöglich für eine Nutzung bereitstehen. Die nach diesem Szena-
rio vorgesehene schnellstmögliche Vergabe der Frequenzen setzt voraus, dass möglichst
viele Aktivitäten zeitlich parallel erfolgen sowie eine intensive und zügige Zusammenarbeit
aller Beteiligten erfolgt. Wenn alle Beteiligten gemeinsam zielorientiert handeln, ist eine Ver-
fahrensbeschleunigung möglich.
Bei einer Einbeziehung der Frequenzen 700 MHz, 1452- 1492 MHz, 2 GHz, 3,5 GHz in das
Verfahren könnte dem Markt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt Planungs- und Investi-
tionssicherheit im Hinblick auf weitere mittelfristig verfügbare Frequenzen für den Breitband-
ausbau in Deutschland gegeben werden. Hiermit könnte den Entwicklungen zu künftigen
breitbandigen Systemen in großem Umfang zu einem frühen Zeitpunkt – und damit auch be-
reits vor dem Auslaufen der Frequenznutzungsrechte – Rechnung getragen werden.
Falls die nationale Zuweisung der international untersuchten Frequenzbereiche erst nach
Abschluss der Entscheidungen auf ITU- und EU-Ebene, also in einem zeitlich nachfolgenden
Schritt erfolgt, könnten diese erst nach dem Jahr 2015 vergeben werden.
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Andererseits stünde eine solche Vorgehensweise in zeitlicher Hinsicht nicht im Einklang mit
der Breitbandstrategie des Bundes. Mit fortschreitendem Zeitablauf verringert sich der Bei-
trag, den Funkfrequenzen – insbesondere gerade auch Frequenzen unterhalb 1 GHz – zur
Verwirklichung des Ziels einer flächendeckenden Versorgung der Verbraucher mit hochbitra-
tigen Breitbandanschlüssen bis zum Jahr 2018 erbringen können.
Zwar stünde eine Vergabe der Frequenzen zum Beispiel bis zum Jahr 2018 in näherem zeit-
lichem Zusammenhang zu den auslaufenden Frequenzzuteilungen im Bereich 2 GHz
(UMTS) und 3,5 GHz (BWA). Eine solche Vorgehensweise wurde zum Teil auch von Kom-
mentatoren mit Blick auf mögliche Unwägbarkeiten im Hinblick auf die marktlichen und tech-
nologischen Entwicklungen gefordert. Andererseits gewährt eine frühestmögliche Vergabe
ein Höchstmaß an Vorhersehbarkeit der Frequenzregulierung und schafft damit die notwen-
digen, aber auch hinreichenden Rahmenbedingungen für Planungs- und Investitionssicher-
heit unternehmerischer Entscheidungen.
Mit einer Vergabe der 900/1800 MHz-Frequenzen und der weiteren Frequenzen beispiels-
weise bis zum Jahr 2018 geht ein hohes Maß an Planungs- und Investitionsunsicherheit mit
Blick auf eine Folgenutzung nach dem Jahr 2016 einher. Insoweit wäre für die 900/1800-
MHz-Frequenzen eine Verlängerung der bestehenden Frequenznutzungsrechte bereits im
Rahmen der Präsidentenkammerentscheidungen für ein Vergabeverfahren einzubeziehen,
da – worauf auch einige Kommentatoren hingewiesen haben – ein Phase out von GSM-Nut-
zungen erst ab dem Jahr 2020 erwartet und damit auch entsprechende Kundennachfrage
nach GSM-Diensten weiterhin bestehen wird.
Vor diesem Hintergrund ist eine lückenlose Folgenutzung der 900/1800-MHz-Frequenzen
aus Sicht der Verbraucher zwingend notwendig. Die Präsidentenkammer hätte daher bei
einer Vergabe der Frequenzen beispielsweise bis 2018 die gebotene Verlängerung dieser
Frequenzzuteilungen regulatorisch im Vorfeld einer Versteigerung zu planen und
umzusetzen.
Im Fall der Knappheit richtet sich die gesetzmäßige Handlungsmöglichkeit nach Maßgabe
des § 55 Abs. 10 TKG, wonach ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG angeordnet werden
kann. Danach ist eine Verlängerung von Frequenzzuteilungen auch im Fall der Knappheit
zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil
vom 26.11.2011, 6 C 2/10) hat erst im letzten Jahr entschieden, dass Frequenzen aus-
nahmsweise insbesondere dann ohne Vergabeverfahren zugeteilt werden können, wenn
dies mit Rücksicht auf die Regulierungsziele gem. § 2 Abs. 2 TKG geboten ist. Vor dem
Hintergrund der dargestellten anderen Handlungsoptionen für eine regulatorisch mögliche
rechtzeitige Vergabe der Frequenzen erscheint es mehr als zweifelhaft, dass eine Verlän-
gerung den Belangen der Regulierungsziele Rechnung tragen kann.
Szenario 4: Gesamtvergabe 2025
Das Szenario 2025 beschreibt Handlungsoptionen, die die auslaufenden Frequenznutzungs-
rechte bei 900/ 1800 MHz in ein „Gesamtvergabeverfahren“ überführen. In einem Gesamt-
vergabeverfahren könnten sämtliche Frequenzen des drahtlosen Netzzugangs in den Berei-
chen von etwa 400 MHz bis 4 GHz gemeinsam bereitgestellt werden.
Zweck eines „Gesamtvergabeverfahrens“ ist es, die Verfahrens- und Allokationseffizienz von
Frequenzvergabeverfahren zu steigern. Durch eine gleichzeitige Bereitstellung sämtlicher
Frequenzen des drahtlosen Netzzugangs in den Bereichen von etwa 400 MHz bis 4 GHz (in
der Summe möglicherweise rund 1200 MHz) könnten sowohl die im Markt befindlichen Mo-
bilfunknetzbetreiber als auch Neueinsteiger optimale Frequenzausstattungen erwerben.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die Menge bereitgestellter Frequenzspektren Einfluss auf
die Frequenzkosten haben kann. Hieraus ergeben sich Vorteile für den Wettbewerb im Be-
reich der Telekommunikationsnetze und –dienste, welche sich im Ergebnis zum Wohle der
Verbraucher auswirken können.
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Im Rahmen des Szenarios 2025 würden die Befristungen der Frequenzzuteilungen der ge-
meinsam bereitgestellten Frequenzbereiche auch für die Zukunft einheitlich erfolgen. Die für
den drahtlosen Netzzugang gewidmeten Frequenzen würden je nach erfolgter Befristung
wiederum in einem Gesamtvergabeverfahren bereitgestellt werden. Hierdurch könnte sich
ein höheres Maß an Planungs- und Investitionssicherheit für die Frequenznutzer ergeben. Es
ist jedoch auch zu beachten, dass der Erwerb von Frequenznutzungsrechten eines Wettbe-
werbers maßgeblich von seiner wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt des Gesamtvergabever-
fahrens sowie dem konkreten Ergebnis dieses Verfahrens abhängt. Im Anschluss würde die
Marktsituation für die Dauer der festgelegten Zuteilungslaufzeiten verfestigt.
Eine Bereitstellung aller nationalen und dem Mobilfunk gewidmeten Frequenzspektren in ei-
nem einheitlichen Gesamtvergabeverfahren wurde im Februar 2012 in der Schweiz durchge-
führt. In diesem Verfahren wurden Frequenzen, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten
zwischen dem Auktionszeitpunkt und dem Jahr 2017 verfügbar waren, mit einer einheitlichen
Befristung bis zum Jahr 2028 vergeben.
Die Präsidentenkammer verfolgt bislang den Ansatz, Frequenzen soweit möglich und regu-
latorisch geboten in einem Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einerseits kurz aufeinan-
derfolgende Verfahren zu vermeiden. Andererseits ist die Kammer der Auffassung, dass eine
gewisse zeitliche Staffelung für die Bereitstellung von Frequenzen - und damit auch gestaf-
felte Laufzeiten – es den Marktteilnehmern in größerem Maße ermöglicht, ihre Geschäftsmo-
delle an den marktlichen und technologischen Entwicklungen auszurichten.
Voraussetzung für das Szenario 2025 ist es, zunächst die derzeitigen unterschiedlichen End-
termine der Nutzungsrechte zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember
2025 zu vereinheitlichen. Dies gilt auch für mögliche weitere bis dahin für den drahtlosen
Netzzugang gewidmete oder zu widmende Frequenzbereiche, die derzeit bereits internatio-
nal für diese Anwendungen diskutiert und untersucht werden. Auch für solche Frequenzbe-
reiche wären ebenfalls hinsichtlich ihrer erstmaligen Bereitstellung oder – sofern die Bereit-
stellung im Zeitraum bis 2025 erfolgen würde – ihrer Befristung anzugleichen. Anschließend
können alle Frequenzen des drahtlosen Netzzugangs mit einheitlichen Laufzeiten in einem
Verfahren bereitgestellt werden. Ein Gesamtvergabeverfahren müsste rechtzeitig vor dem
Auslaufen der Nutzungsrechte zum 31. Dezember 2025 erfolgen, um den Netzbetreibern
Planungs- und Investitionssicherheit einzuräumen. Denkbar wäre eine Durchführung des
Vergabeverfahrens bis 2023.
Frequenzband Spektrum in MHz Verfügbarkeit
800 MHz 791-821/832-862 2 x 30 ab 2026
900 MHz 880-915/925-960 2 x 35 ab 2017
1800 MHz 1710-1785/1805-1880 2 x 50 ab 2017
2 x 25 ab 2026
2,1 GHz 1920-1980/2110-2170 2 x 40 ab 2021
2 x 20 ab 2026
1 x 15 ab 2026
2,6 GHz 2500-2690 2 x 70 ab 2026
1 x 50
3,5 GHz 3410 – 3473 MHz und 2 x 63 oder ab 2022
3510 – 3573 MHz 1 x 200
3473 – 3494 MHz und ab 2023
3573 – 3594 MHz,
kleinere Frequenz-
blöcke regional bzw.
lokal zugeteilt
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3,7 GHz 3600-3800, 1 x 200 ab 2023
kleinere Frequenz-
blöcke regional bzw.
lokal zugeteilt
Derzeit diskutierte weitere Frequenzbereiche
700 MHz 694-790 vgl. Tagesordnungs-
(untere Bandgrenze in punkt WRC 15
der Diskussion)
L-Band 1452-1492 ab 2019
2,1 GHz (MSS) 1980–2010/2170–2200 2 x 30 oder ab 2027
1 x 60
Ggf. weitere
Bereiche
Spektrum insgesamt: ca. 1200 MHz
Tabelle 6
Als vorteilhaft für das Szenario 2025 lässt sich hervorheben:
Ab 2025 keine Vergabeverfahren in kurzen zeitlichen Abständen und somit keine Ge-
fahr des Entstehens regulierungsinduzierter Knappheiten.
Wertinterdependenzen zwischen den verschiedenen Frequenzbändern können bei
einer gemeinsamen Vergabe besser berücksichtigt werden.
Realisierung der Frequenzbedarfe nach den unterschiedlichen Geschäftsmodellen
wird gefördert.
Chancengleicher Zugang zu den Frequenzressourcen für Neueinsteiger wird
erleichtert.
Größere Planungs- und Investitionssicherheit für Netzbetreiber über längere
Zeiträume.
Andererseits ist für das Szenario 2025 Folgendes zu berücksichtigen:
Insbesondere mit Blick auf neue für den drahtlosen Netzzugang verfügbare Frequen-
zen ist derzeit nicht abzusehen, wann und unter welchen konkreten Bedingungen die-
se Frequenzen nutzbar sein werden, so dass hier für eine tatsächliche Nutzung die-
ser Frequenzen Laufzeiten bis 2025 möglicherweise nicht angemessen wären und
damit eine effiziente Frequenznutzung verhindert werden könnte.
Chancengleicher Zugang für Neueinsteiger im derzeit sich entwickelnden Breitband-
sektor wird erheblich erschwert oder sogar faktisch ausgeschlossen.
Risiken für alle beteiligten Unternehmen (potenzielle Neueinsteiger und Mobilfunk-
netzbetreiber) ergeben sich sowohl aus wettbewerblicher als auch ökonomischer
Sicht; z. B. würden bei einer Gesamtvergabe grundsätzlich alle Investitionsmittel
(Frequenzkosten und Netzkosten) auf einmal benötigt.
Eine Vereinheitlichung der derzeitig bestehenden Befristungen kann durch deren Verlänge-
rung oder durch eine Versteigerung mit einer Befristung auf das Jahr 2025 durchgeführt wer-
den. Hieraus ergeben sich zwei unterschiedliche Handlungsoptionen innerhalb des
Szenarios 2025.
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Es ist denkbar, die Vereinheitlichung der Laufzeiten der derzeitig bestehenden Frequenzzu-
teilungen durch eine Verlängerung aller Zuteilungen bis zum 31.12.2025 zu erreichen. Wei-
tere Frequenzbereiche (international diskutiert werden derzeit z. B. die Bereiche 470 –
790 MHz / L-Band / MSS-2-GHz) könnten für den Fall einer Zuweisung bzw. Widmung für
den drahtlosen Netzzugang befristet bis zum 31.12.2025 bereitgestellt werden.
Mit der Angleichung aller Auslaufzeiten im Wege der Verlängerung wären die Nutzungszei-
ten der derzeitigen Zuteilungsinhaber unterschiedlich. Beispielsweise würde eine Verlänge-
rung der derzeitig im Rahmen der GSM-Lizenzen erfassten Zuteilungen im Bereich 900 MHz
und 1800 MHz zu einer weiteren Laufzeit von neun Jahren führen. Die Verlängerung der Zu-
teilungen im Bereich 3,5 GHz für Broadband Wireless Access (BWA) würde dagegen nur zu
einer weiteren Laufzeit von vier Jahren führen.
Wie im Zusammenhang mit dem Szenario Verlängerung dargestellt wurde, kommt im Falle
von Frequenzknappheit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ver-
längerung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie nach Maßgabe der Regulierungsziele
geboten ist.
Demgegenüber könnte die Vereinheitlichung der Auslaufzeiten der derzeitig bestehenden
Frequenzzuteilungen auch durch eine Bereitstellung aller vor dem Jahr 2025 zu unterschied-
lichen Zeitpunkten auslaufenden Zuteilungen in einem gemeinsamen Vergabeverfahren er-
reicht werden. Die jeweiligen Frequenzbereiche wären zu diesem Zweck auf den gemeinsa-
men Auslaufzeitpunkt des 31.12.2025 zu befristen.
Die in diesem Vergabeverfahren gegenständlichen bereits zugeteilten Frequenzbereiche
900 MHz/1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz sowie weitere derzeit international diskutierte und
untersuchte Frequenzbereiche für den drahtlosen Netzzugang könnten bedingt durch be-
stehende Zuteilungslaufzeiten oder Zuweisungszeiträume zu unterschiedlichen Zeitpunkten
zur Verfügung gestellt werden, wobei auch nach dieser Vorgehensweise Frequenzbereiche
gemeinsam vergeben würden. Insoweit ist hier auf die Ausführungen zum
Szenario 900/1800 MHz Plus zu verweisen. Damit würden auch bei einer solchen Vorgeh-
ensweise die Frequenzen 900/1800 MHz gemeinsam mit weiteren Frequenzen vergeben
werden.
Die Laufzeiten der auf den 31.12.2025 zu befristenden Zuteilungen würden überdies stark
differieren, so dass beispielsweise im Bereich 3,5 GHz für Broadband Wireless Access
(BWA) lediglich eine Zuteilungslaufzeit von vier Jahren gegeben wäre. Sofern die Frequen-
zen von einem anderen als den bisherigen Nutzer ersteigert würden, wären der Aufbau einer
Netzinfrastruktur und damit eine effiziente Frequenznutzung in Frage gestellt.
Eine Zusammenführung der Frequenznutzungsrechte bis einheitlich 2025 wurde zum Teil
auch von Kommentatoren gefordert. Allerdings könnten infolge kurzer Laufzeiten nicht die
hinreichenden Rahmenbedingungen für eine Planungs- und Investitionssicherheit für unter-
nehmerische Entscheidungen geschaffen werden.
7 Weiteres Vorgehen
Die interessierten Kreise werden hiermit zur Stellungnahme zu den Szenarien aufgerufen.
Auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse aus dem Bedarfsermittlungsverfahren und der
Stellungnahmen zu dem Szenarienpapier wird die Präsidentenkammer ein Verfahren zur Zu-
teilung der Frequenzen erarbeiten und zur Kommentierung stellen.
Die Kammer beabsichtigt, in einem nächsten Schritt einen Entwurf einer Entscheidung über
die künftige Erteilung von Frequenznutzungsrechten öffentlich zur Anhörung zu stellen.
Bonn, 21. November 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3993
Mitteilung Nr. 959/2012 ECC/DEC (13)AA
The harmonised use, free circulation and exemption from in-
Veröffentlichungen des Ausschusses für elektronische Kom- dividual licensing of Earth Stations On Mobile Platforms
munikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltun- (ESOMPs) within the frequency bands 17.3-20.2 GHz and 27.5-
gen für Post und Telekommunikation 30.0 GHz
Folgende Entwürfe von vorläufigen ECC - Entscheidungen, -Emp- Dieser neue Entwurf einer ECC – Entscheidung regelt das Betrei-
fehlungen, -Berichten aus der Arbeitsgruppe FM sind derzeit Ge- ben von Satellitenerdstationen auf mobilen Plattformen (vorwie-
genstand der öffentlichen Kommentierung: gend Schiffe, Flugzeuge, und Landfahrzeuge), innerhalb von geo-
stationären Satellitennetzwerken.
ERC Report 25
The European Table of frequency allocations and applications ECC Report 184
in the frequency range 9 kHz to 3000 GHz (ECA Table The use of earth stations on mobile platforms operating with
GSO satellite networks in the frequency range 17.3-20.2 GHz
Der ERC Bericht 25 wurde überarbeitet und aktualisiert. Hierbei and 27.5- 30.0 GHz
wurden harmonisierte europäische Standards und die Ergebnisse
der WRC 15 berücksichtigt. Dieser neue Entwurf eines ECC – Bericht identifiziert bestimmte
technische und betriebliche Maßnahmen zum Schutz anderer
Funkdienste beim Betreiben von Satellitenstationen auf mobilen
Plattformen.
Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
(ECO): 11.12.2012
Kommentare an : Herrn Weber thomas.weber@eco.cept.org
Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an: ECC/DEC (05)01
Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de The use of the band 27.5-29.5 GHz by the Fixed Service and
uncoordinated earth stations of the Fixed-Satellite Service
(Earth-to-space)
ECC/DEC (02)05
The designation and availability of frequency bands for rail-
way purposes in the 876-880 MHz and 921-925 MHz bands ECC/DEC (05)08
The availability of frequency bands for high density applica-
Die ERC Entscheidung (02)05 wurde überarbeitet. Unter anderem tions in the Fixed-Satellite Service (space-to-Earth and Earth-
wurden in dem nun vorliegenden Entwurf die DMO – Frequenzen to-space)
herausgenommen, welche nicht mehr genutzt werden.
Diese beiden ECC – Entscheidungen wurden überarbeitet. Die vor-
liegenden Entwürfe spiegeln die aktuellen regulatorischen Rah-
menbedingungen wieder.
ECC/REC (04)01
With regard to forbidding the placing on the market and use
of jammers in the CEPT member countries
ECC Report 183
Die ECC – Empfehlung (04)01 wurde überarbeitet. Dies macht Regulatory Framework for Outdoor GNSS Pseudolites
nach Annahme des Entwurfs die ECC - Empfehlung (03)04 über-
flüssig. Diese wird dann zurückgezogen. Dieser neue Entwurf eines ECC – Bericht enthält die Richtlinien für
die regulatorischen Rahmenbedingungen zum Betreiben von Pseu-
doliten außerhalb von Gebäuden.
ECC/REC (12)03
Determination of the radiated power through field strength
measurements in the frequency range from 400 MHz to 6000 CEPT Report 44
MHz In response to the EC Permanent Mandate on the ”Annual
update of the technical annex of the Commission Decision on
Dieser neue Entwurf einer ECC – Empfehlung beschreibt eine the technical harmonisation of radio spectrum for use by
Messmethode zur Ermittlung der abgestrahlten Leistung von Sen- short range devices”
dern im Frequenzbereich 400 – 6000 MHz anhand von Feldstärke-
messungen. Hierbei sollen Messungenauigkeiten möglichst mini- Der Anhang der EC – Entscheidung zur Harmonisierung von SRD
miert werden. wird gemäß dem CEPT – Mandat jährlich überarbeitet und ange-
passt. Der vorliegende Entwurf des CEP T – Berichts enthält die
Ergebnisse der 5. Fortschreibung.
ECC Report 188 Kommentierungsfrist beim Europäischen Kommunikationsbüro
Future harmonised use of 1452-1492 MHz in CEPT (ECO): 29.11.2012
Kommentare an : Herrn Weber thomas.weber@eco.cept.org
Dieser Entwurf eines ECC – Berichts beschreibt die künftige Nut- Eine Kopie der Kommentare wird erbeten an:
zung des Frequenzbereichs 1452 – 1492 MHz (L-Band), wobei Herrn Harald Oberhaus harald.oberhaus@bnetza.de
mobile Breitbandanwendungen favorisiert werden.
Bonn, 21. November 2012