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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4005
GbR Harald Barth, 55278 Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein- 9.859
Paul Barth Mommenheim zelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen
oder Zeitschriften
Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein-
zelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrich-
tungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer)
für einen anderen Lizenznehmer
(Änderung der Unternehmensbezeichnung)
WISAG Sicherheit & Service 04129 Leipzig (Änderung der Anschrift und Umfirmierung) 50.079
Mitteldeutschland Betei
ligungs GmbH, Komplemen
tärin der WISGAG Sicher-
heitsdienste Mitteldeutsch-
land GmbH & Co. KG
Kurier-u.-Zustelldienst 18106 Rostock Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein- 50.574
Lehmann zelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrich-
tungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer)
für einen anderen Lizenznehmer
(Änderung der Anschrift)
Nev. Media GmbH 50670 Köln Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen 51.003
oder Zeitschriften
Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein-
zelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrich-
tungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer)
für einen anderen Lizenznehmer
(Änderung der Anschrift)
Girma Kebede 50827 Köln Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein- 51.183
zelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrich-
tungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer)
für einen anderen Lizenznehmer
(Änderung der Anschrift)
Valeri Rayushkin 56077 Koblenz Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein- 51.203
zelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg
Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen
oder Zeitschriften
Beförderung von Briefsendungen mit einem Ein-
zelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrich-
tungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer)
für einen anderen Lizenznehmer
(Änderung der Anschrift)
Bonn, 21. November 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4006 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Transport und Logistik 04319 Leipzig (Änderung der Anschrift) 51.326
Toni Netsch
3. Beendigung des Betriebs
Name / Firma PLZ, Ort Angezeigte Tätigkeit/en Nr.
Kai Schädlich 08248 Klingenthal 30
biker flotte 96450 Coburg 323
City Brief Bretten, 75015 Bretten 50.578
Inhaber Stephan Walter
Michel Gehbauer 55122 Mainz 51.482
Fuhrunternehmen 22607 Hamburg 51.509
Saideh Asgari Far,
Inhaber Saideh Asgari Far
Referat 317
Bonn, 21. November 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4007
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 964/2012 Mitteilung Nr. 967/2012
ARegV § 23; ARegV § 23;
hier: Einstellung von Verfahren hier: Einstellung von Verfahren
Mit Schreiben vom 23.10.2012, hat die Netzgesellschaft Ostwürt- Mit Schreiben vom 12.11.2012 hat die N-ERGIE Netz GmbH, Hain-
temberg GmbH, Unterer Brühl 2, 73479 Ellwangen, die am straße 34, 90461 Nürnberg, den am 30.03.2012 gestellten Antrag
28.06.2010 gestellten Anträge auf Genehmigung von Investitions- auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV
maßnahmen nach § 23 ARegV für das Projekt „Netzumstrukturie- für das Projekt „Frankenschnellweg“ mit dem Aktenzeichen BK4-
rung und Erneuerung von Gittermastleitungen mit Baujahr vor 1968 12-846 zurückgenommen.
(Thomas-Stahl Problematik)“ mit dem Aktenzeichen BK4-10-121
und das Projekt „Smart Grid zur Optimierung von EEG-Netzbau- Das unter dem Aktenzeichen BK4-12-846 geführte Genehmigungs-
maßnahmen“ mit dem Aktenzeichen BK4-10-122 zurückgenom- verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.
men.
Die unter den Aktenzeichen BK4-10-121 und BK4-10-122 geführten
Genehmigungsverfahren nach § 23 ARegV wurden daher einge-
stellt. Mitteilung Nr. 968/2012
ARegV § 23;
hier: Einstellung von Verfahren
Mitteilung Nr. 965/2012
Mit Schreiben vom 12.11.2012 hat die N-ERGIE Netz GmbH, Hain-
ARegV § 23; straße 34, 90461 Nürnberg, den am 30.03.2012 gestellten Antrag
auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV
hier: Einstellung von Verfahren für das Projekt „Frankenschnellweg“ mit dem Aktenzeichen BK4-
12-883 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 29.10.2012 hat die Energieversorgung Emsbü-
ren GmbH, Quendorfer Straße 34, 48465 Schüttorf, den am Das unter dem Aktenzeichen BK4-12-883 geführte Genehmigungs-
30.03.2012 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Investitions- verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.
maßnahme nach § 23 ARegV für das Projekt „Erdverkabelung im
Verteilnetz der Energieversorgung Emsbüren GmbH“ mit dem Ak-
tenzeichen BK4-12-866 zurückgenommen.
Das unter dem Aktenzeichen BK4-12-866 geführte Genehmigungs-
verfahren nach § 23 ARegV wurde daher eingestellt.
Mitteilung Nr. 966/2012
ARegV § 23;
hier: Einstellung von Verfahren
Mit Schreiben vom 31.10.2012 hat die LSW Netz GmbH, Hinterm
Hagen 13, 38442 Wolfsburg, die am 23.03.2012 gestellten Anträge
auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV
für das Projekt „Netzumstrukturierung Erweiterung der Netzkapazi-
tät Übertragungsnetz 110 kV der LSW“ mit dem Aktenzeichen BK4-
12-852 und das Projekt „Austausch der 50-kV-/20-kV-Umspanner in
Wolfsburg“ mit dem Aktenzeichen BK4-12-853 zurückgenommen.
Die unter den Aktenzeichen BK4-12-852 und BK4-12-853 geführten
Genehmigungsverfahren nach § 23 ARegV wurden daher einge-
stellt.
Bonn, 21. November 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4008 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
Mitteilung Nr. 969/2012
Anhörung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 72 EnWG
zur Festlegung der Kosten für die Beschaffung von Last-
flusszusagen als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5
ARegV (KOLA)
EnWG §§ 29 Abs. 1, 72; ARegV § 34 Abs. 1 Nr. 4a; GasNZV
§ 50 Abs. 1 Nr. 4;
Anhörung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 72 EnWG zur
Festlegung der Kosten für die Beschaffung von Lastflusszu-
sagen als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV
Die Bundesnetzagentur hat am 11.04.2012 auf Grundlage des § 32
Abs. 1 Nr. 4a ARegV und § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV i.V.m. § 29
Abs. 1 EnWG ein Festlegungsverfahren eingeleitet. Ziel dieses Ver-
fahrens ist die Festlegung von Kosten für Lastflusszusagen (LFZ)
als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV (KOLA). Am
10.09.2012 fand in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur ein
Workshop mit den betroffenen Wirtschaftskreisen statt. Mit dem
nachfolgenden Beschlussentwurf soll eine vorläufige Anordnung
gemäß § 72 EnWG zur Festlegung der Kosten für die Beschaffung
von Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5
ARegV getroffen werden.
Die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit zu dem beigefügten
Beschlussentwurf gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die
Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemeinschaftlich, unter
dem
Aktenzeichen: BK9-11/606
bis zum
Dienstag, 11. Dezember 2012
an
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Beschlusskammer 9 -
Herr Bernd Petermann
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen auf der Internetsei-
te der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
Bonn, 21. November 2012
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22 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4009
Beschlusskammer 9 Aktenzeichen: BK9-11/606
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs.1 EnWG i.V.m. § 32 Abs.1 Nr.4a
ARegV und § 50 Abs.1 Nr.4 GasNZV sowie § 72 EnWG
wegen Vorläufige Anordnung gemäß § 72 EnWG zur
Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als
volatile Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs.5 ARegV (KOLA)
hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch den Vorsitzenden Helmut Fuß,
den Beisitzer Dr. Jörg Mallossek
und die Beisitzerin Anne Christine Zeidler,
gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern i.S.d § 3 Nr.5 EnWG
- Fernleitungsnetzbetreiber -
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Bonn, 21. November 2012
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4010 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
am XX.XX.2012 beschlossen:
1. Die Kosten für Lastflusszusagen gelten ab dem 01.01.2013 als volatile Kos-
tenanteile i.S.d § 11 Abs.5 ARegV.
2. Die Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreiz-
regulierung unterworfen sind, sind verpflichtet, die in Anlage 1 niedergelegten
„Vorgaben für die Beschaffung von Lastflusszusagen“ bei der Beschaffung
von Lastflusszusagen zu berücksichtigen.
3. Die Fernleitungsnetzbetreiber, die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreiz-
regulierung unterworfen sind, sind verpflichtet, jeweils zum 15. August eines
Kalenderjahres – erstmalig zum 15.08.2013 – der Bundesnetzagentur die zur
Überprüfung der Ausschreibung, Buchung und Inanspruchnahme von Last-
flusszusagen erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung zustellen.
4. Die in Tenor zu Ziffer 1.) bis 3.) getroffenen Anordnungen ergehen gemäß
§ 72 EnWG vorläufig. Die Anordnungen treten mit der abschließenden Ent-
scheidung außer Kraft.
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22 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4011
GRÜNDE
I. Sachverhalt
Die Beschlusskammer hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung der Kosten
für Lastflusszusagen (LFZ) als volatile Kosten i.S.d. § 11 Abs.5 ARegV eingeleitet.
Die Landesregulierungsbehörden, in deren Gebiet die Fernleitungsnetzbetreiber
ihren Sitz haben, wurden gemäß § 55 Abs.1 S.2 EnWG über die Einleitung des
Verfahrens informiert.
Am 10.09.2012 fand in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur ein Workshop
mit den betroffenen Wirtschaftskreisen und Verbrauchern statt. Den betroffenen Wirt-
schaftskreisen und Verbrauchern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum
XX.XX.2012 eingeräumt. Bei der Bundesnetzagentur sind daraufhin XX Stellung-
nahmen eingegangen.
[DARSTELLUNG DER STELLUNGNAHMEN]
Dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden, in deren Bundesland der
Sitz des jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibers belegen ist, wurde gemäß § 58 Abs.1
S.2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Länderausschuss wurde
gemäß § 60a EnWG unterrichtet.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
II. Rechtliche Würdigung
1. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 54 Abs.1 EnWG die zuständige Regulierungs-
behörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs.1 S.1
EnWG.
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4012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2012
2. Materielle Rechtmäßigkeit
2.1. Adressatenkreis
Die Festlegung richtet sich an alle Fernleitungsnetzbetreiber i.S.d. § 3 Nr.5 EnWG,
die gemäß § 1 ARegV der Geltung der Anreizregulierung unterworfen sind. Örtliche
und regionale Verteilernetzbetreiber sind von der Festlegung ausgenommen. Fernlei-
tungsnetzbetreiber sind gemäß § 8 Abs.2 S.1 GasNZV verpflichtet, frei zuordenbare
Kapazitäten anzubieten. Nach § 9 Abs.3 Nr.1 GasNZV haben Fernleitungsnetz-
betreiber i.S.d. § 3 Nr.5 EnWG zur Erhöhung des Angebots frei zuordenbarer Kapa-
zitäten vertragliche Vereinbarungen mit Dritten zu prüfen, die bestimmte Lastflüsse
zusichern, sowie geeignet und erforderlich sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer
Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen.
2.2. Wirkung
Die vorläufige Anordnung tritt zum 01.01.2013 in Kraft, da die zweite Regulierungs-
periode Gas gemäß §§ 1 Abs.1 S.2, 3 Abs.2 und 34 Abs.1b S.1 ARegV am
01.01.2013 beginnt. Auch die Kosten für marktgebietskooperationsbedingte LFZ gel-
ten damit ab dem Beginn der zweiten Regulierungsperiode Gas als volatile Kosten-
anteile i.S.d. § 11 Abs.5 ARegV und sind als solche dem Effizienzvergleich nach § 22
ARegV zu unterwerfen.
2.3. Ermächtigungsgrundlage
Die Anordnungen zu Ziffer 1.) und 2.) ergehen auf Grundlage des § 29 Abs.1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs.1 Nr.4a ARegV und § 50 Abs.1 Nr.4 GasNZV. Danach kann die Bun-
desnetzagentur zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Abs.5 und zur Beschaffung
von Lastflusszusagen Anordnungen treffen. Die Bundesnetzagentur kann darüber
hinaus Vorgaben zu Verfahren machen die gewährleisten, dass volatile Kostenantei-
le nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Die An-
ordnung kann sich gegen einen Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern
richten.
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2.3.1. Definition des Begriffs „Lastflusszusage“
Der Begriff „Lastflusszusage“ ist in § 9 Abs.3 S.2 Nr.1 GasNZV legal definiert. Der
Umstand, dass volatile Kostanteile i.S.d. § 11 Abs.5 S.2 ARegV gemäß § 4 Abs.3
S.1 Nr.3 ARegV jeweils mit Wirkung zum 01. Januar eines Kalenderjahres, unter Be-
zugnahme auf das Kalenderjahr auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll,
angepasst werden können, ist bei der Definition des Begriffs „Lastflusszusage“ zu
berücksichtigen.
LFZ sind vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und
Dritten über die Bereitstellung von Gasflüssen oder die Einschränkung von Gasflüs-
sen an einem oder mehreren Ein- oder Ausspeisepunkten des Netzes, die im Pla-
nungszeitpunkt erforderlich und geeignet erscheinen, das Angebot frei zuordenbarer
Ein- und Ausspeisekapazitäten auf das ausreichende Maß zu erhöhen.
Ausweislich § 9 Abs.3 GasNZV handelt es sich bei LFZ um eine von drei durch den
Fernleitungsnetzbetreiber zu prüfenden Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei
zuordenbarer Kapazitäten. Zudem kann eine Erhöhung des Angebots frei zuorden-
barer Kapazitäten grundsätzlich auch durch den Ausbau des Fernleitungsnetzes be-
wirkt werden. Da insbesondere durch kapazitätserhöhende Maßnahmen mittels
Netzausbau Kosten anfallen, die dem Effizienzvergleich nach § 22 ARegV unterwor-
fen sind, ist es nicht sachgerecht, die Kosten für LFZ – auch nur anteilig – dem Effi-
zienzvergleich zu entziehen.
Der Fernleitungsnetzbetreiber hat beständig zu prüfen, ob das von ihm eingesetzte
Mittel zur Kapazitätserhöhung das kostengünstigste ist, um das Angebot frei zuor-
denbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten auf das ausreichende Maß zu erhöhen.
Demgemäß ordnet § 9 Abs.3 S.2 Nr.1, 2.HS GasNZV an, dass LFZ in möglichst ge-
ringem Umfang zu verwenden sind.
2.3.2. Volatilität
Nach § 11 Abs.5 S.2 ARegV gelten beeinflussbare oder vorübergehend nicht beein-
flussbare Kostenanteile, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der
Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden,
als volatile Kostenanteile, sofern die Regulierungsbehörde dies gemäß § 32 Abs. 1
Nr. 4a ARegV festgelegt hat.
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Treibenergie gilt gemäß § 11 Abs.5 S.1 ARegV als volatiler Kostenanteil. Nach
§ 11 Abs.5 S.2 ARegV sieht der Verordnungsgeber auch die Kosten für die Beschaf-
fung von Verlustenergie grundsätzlich als volatil an. Demgemäß werden in der Be-
gründung zu § 11 Abs.5 ARegV als Netzbetriebskosten, die starken jährlichen
Schwankungen unterliegen können Treibenergie- und Verlustenergiekosten genannt
(BR Drs. 310/10(B), S. 17).
Kosten für LFZ sind als volatil anzusehen, da sowohl die Mengen als auch die Prei-
se, und damit auch die Kosten für LFZ, intertemporal starken Schwankungen unter-
worfen sind. LFZ sind sowohl in ihrer systemischen Wirkung, als auch hinsichtlich
ihrer Preisvolatilität mit Treibenergie- und Verlustenergiekosten vergleichbar. LFZ
werden ebenfalls regelmäßig beschafft.
2.3.3. Ermessen
Die Beschlusskammer hat aus den vorgenannten Gründen von dem ihr in
§ 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und ein Ver-
fahren zu Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile
i.S.d. § 11 Abs.5 ARegV eingeleitet.
III. Mitteilungspflichten (§ 28 Nr.1 ARegV)
Die Anordnung des Tenors zu 3.) ergeht auf der Grundlage der § 29 Abs.1 EnWG
i.V.m. § 32 Abs.1 Nr.11 und § 28 Nr.1 ARegV. Dies dient der Durchsetzung der
Rechtslage, da hiermit die Möglichkeit eröffnet wird, die Verpflichtung nach § 94
EnWG durchzusetzen. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass bei einer Änderung von
volatilen Kostenanteilen i.S.d. § 11 Abs. 5 ARegV gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV die
Erlösobergrenze jeweils zum 01.01. auf die Werte des jeweiligen Kalenderjahres an-
zupassen ist, so dass die jeweils aktuell geplanten Kosten in die Erlösobergrenze
einfließen.
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