abl-21
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3904 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 21 2012
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Verbindungslinie (Überlassung jährlich im Voraus)
Beide CFV-Kundenstandorte im selben Ortsnetz (ON):
Backbone-ON 3.688,10
Regio-ON 3.688,10
Country-ON 5.093,62
Beide CFV-Kundenstandorte in unterschiedl. (ON)
- zwischen Backbone-ON und Regio-ON
Pauschale 1.990,00
zuzüglich je km* 208,80
-zwischen Backbone-ON und Country-ON
Pauschale 1.990,00
zuzüglich je km* 208,80
- zwischen allen anderen ON außer zwischen
Backbone-Ortsnetzen
Pauschale 1.970,00
zuzüglich je km* 625,51
- zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
Pauschale je Ende 1.650,00
Kollokationszuführung
Bereitstellung (einmalig) 1.205,53
Überlassung (jährlich im Voraus) 1.586,97
* Ab einer Länge von mehr als 200 km wird der Preis der jeweiligen CFV-Ethernet mit einer Länge von 200 km in Rechnung
gestellt.
Entgelte für CFV-Ethernet 1G/150M
Anschlusslinie Nettoentgelt in €
Bereitstellung (einmalig) 1.198,93
Überlassung (jährlich im Voraus) 5.972,70
Verbindungslinie (Überlassung jährlich im Voraus)
Beide CFV-Kundenstandorte im selben Ortsnetz (ON):
Backbone-ON 2.885,09
Regio-ON 2.885,09
Country-ON 3.846,45
Beide CFV-Kundenstandorte in unterschiedl. (ON)
- zwischen Backbone-ON und Regio-ON
Pauschale 1.500,50
zuzüglich je km* 296,94
-zwischen Backbone-ON und Country-ON
Pauschale 1.500,50
zuzüglich je km* 296,94
- zwischen allen anderen ON außer zwischen
Backbone-Ortsnetzen
Pauschale 1.468,86
zuzüglich je km* 611,01
- zwischen zwei Backbone-ON (nicht reguliert)
Pauschale je Ende 2.165,78
Kollokationszuführung
Bereitstellung (einmalig) 1.198,93
Überlassung (jährlich im Voraus) 1.036,92
* Ab einer Länge von mehr als 200 km wird der Preis der jeweiligen CFV-Ethernet mit einer Länge von 200 km in Rechnung
gestellt.
Bonn, 7. November 2012
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21 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3905
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Entgelte für die je zugehörige Expressentstörung CFV
Dauerauftrag Einzelauftrag
Gruppen jährlich Netto je CFV in € Einmalig je Auftrag
CFV Ethernet 10Mbit/s
38,87 54,15
(10M; 5M; 2,5M)
CFV Ethernet 100Mbit/s
14,48 77,03
(100M; 50M; 12M)
CFV Ethernet 1Gbit/s
13,00 74,47
(150 M)
2. Die Genehmigung ist bis zum 31.10.2013 befristet.
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hier-
zu gehörenden technischen Einrichtungen. Als solche bietet sie ethernetbasierte Carrier-
Festverbindungen (CFV-Ethernet) an. Mit Regulierungsverfügung BK2-12/001 R vom
09.08.2012 wurde eine Entgeltgenehmigungspflicht für Abschlusssegmente CFV-Ethernet
angeordnet.
Mit Schreiben vom 09.08.2012 beantragt die Antragstellerin:
für CFV-Ethernet und die zugehörige Expressentstörung, die in der Anlage 1.1 i.V.m. der
Beilage 1 und Anlage 1.2 des Antragsschreibens enthaltenen Entgelte zu genehmigen.
Dem Antrag wurde beigefügt:
- Leistungsbeschreibung und Preise (Anlage 1.1 i.V.m. Beilage 1)
- Leistungsbeschreibung und Preise Expressentstörung (Anlage 1.2)
- Umsatz, Absatzmengen, Deckungsbeiträge (Anlage 2.1)
- Umsatz, Absatzmengen, Deckungsbeiträge Expressentstörung (Anlage 2.2)
- Tarifkalkulation (Anlage 3)
- Kostennachweis (Anlage 4)
Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens auf schriftliche Fragen der Beschlusskam-
mer geantwortet und - soweit angefordert - zusätzliche Unterlagen eingereicht. Des Weiteren
haben zu den vorgelegten Kostenunterlagen Vor-Ort-Termine bei der Antragstellerin stattge-
funden.
Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die beantragten Bereitstellungsentgelte seien
überzogen hoch und stünden in keinem Verhältnis zu den für SDH-CFV beantragten und
genehmigten Entgelten. Die unterschiedliche Technik bei CFV-SDH und CFV-Ethernet
rechtfertige die unterschiedlichen Entgelthöhen nicht. Aufgrund von Innovativität und Effi-
zienz müssten die Bereitstellungspreise bei Ethernetschnittstellen sogar deutlich unter
denen von SDH-Schnittstellen liegen, keinesfalls aber darüber.
Aber auch die Überlassungspreise entsprächen nicht dem Maßstab der kosteneffizienten
Leistungsbereitstellung (KeL). Insbesondere seinen die Preissprünge zwischen den kup-
fer- bzw. glasfaserbasierten Ausführungen sowie der verschiedenen Bandbreiten nicht zu
rechtfertigen. Entsprechendes gelte auch für die Systematik der Überlassungsentgelte der
Kollokationszuführung. Auch insoweit entsprächen die beantragten Entgelte nicht dem
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Maßstab der KeL, da das Vorhalten zweier paralleler Techniken (SDH und Ethernettech-
nik) durch die Antragstellerin ineffizient sei.
Darüber hinaus seien die Preisstaffelungen sowohl für Verbindungen im selben Ortsnetz
als auch zwischen verschiedenen Ortsnetzen systematisch unplausibel. Wenn die An-
tragstellerin innerhalb eines (Backbone-) Ortsnetzes kosteneffizienter agieren könne, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb ihr das nicht auch in den anderen Ortsnetzen möglich sei.
Diese Preissystematik sei eher wettbewerbspolitisch begründet. In Ballungszentren wolle
man konkurrieren, auf dem Land nutze man seine nahezu absolute Monopolstellung aus.
Im Weiteren sei die Differenzierung beim Kilometerpreis einer CFV, die sich zwischen ei-
nem Backbone-ON und einem Regio/Country-ON bzw. zwischen zwei Ortsnetzen befin-
det, in der beantragten Form nicht rechtens. Bei der nahezu flächendeckenden Netzabde-
ckung in ganz Deutschland sei ein Preisunterschied von mehr als dem Doppelten nicht
gerechtfertigt.
Ebenfalls seien die beantragten Entgelte für die Expressentstörung nicht nachvollziehbar.
So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Entstörung einer CFV mit Ethernet-
Schnittstelle so viel aufwändiger sein sollte als die einer CFV mit einer SDH-Schnittstelle.
In Bezug auf die beantragten Mietzeitpreisnachlässe lehne man solche im Gegensatz zu
den Genehmigungen in den vergangenen Jahren nicht mehr grundsätzlich ab. Laufzeiten
von 24 bis 36 Monaten seinen heute gang und gäbe. Preisnachlässe für solche von den
Untenehmen durchaus planbaren Zeiträume seien zu begrüßen, solange die Vertragsfle-
xibilität hierdurch nicht unangemessen beschränkt werde.
Insgesamt erlaube die in dem Entgeltantrag enthaltene Preissystematik eine wettbe-
werbsbeeinträchtigende strategische Preissetzung, die insbesondere auch nicht durch
Besonderheiten der Ethernettechnik zu rechtfertigen seien.
Die beantragten Entgelte seien überhöht, da sie ausschließlich auf Wiederbeschaffungs-
kosten basieren. Es fehle an einer leistungs- und unternehmensspezifischen Differenzie-
rung des kalkulatorischen Zinssatzes.
Die von der Antragstellerin gegenüber Dritten geltend gemachten Schwärzungen der An-
tragsunterlagen seien zu umfangreich.
Voraussetzung für die Durchführung eines Entgeltgenehmigungsverfahrens sei ein nach §
23 TKG genehmigtes Standardangebot. Diese Vorausssetzung sei nicht erfüllt.
Die Erhebung von Entgelten im Voraus wird von einigen Beigeladenen gerügt.
Die beantragten Entgeltmaßnahmen wurden auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur
und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 16 vom 22.08.2012 als Mitteilung 579 ver-
öffentlicht.
Der Antragstellerin und den Beigeladenen ist in der am 20.09.2012 durchgeführten öffentli-
chen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die übrigen Beschlusskammern und Abteilungen der Bundesnetzagentur sind über die be-
absichtigte Entscheidung informiert worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
sich aus § 132 Abs. 4 TKG zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis ergebenden Infor-
mations-, Austausch- und Abstimmungspflichten wurden beachtet.
Die Anhörung des Bundeskartellamtes nach § 123 TKG ist erfolgt. < Rückäußerung des
Bundeskartellamts einfügen >
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(Durchführung und Ergebnisse Konsultationsverfahren einfügen)
(Durchführung und Ergebnisse Notifizierungsverfahren einfügen)
Die abschließende Entscheidung erfolgt nicht innerhalb der nach § 31 Absatz 4 Satz 3 TKG
vorgegebenen Frist, weil Konsultation und Konsolidierung (§ 12 Absatz 1 und 2 TKG) hier
zwingend einen längeren Zeitraum erfordern.
Die am 15.10.2012 von der Beigeladenen zu 5 eingegangene Stellungnahme konnte inner-
halb der 10-wöchigen Verfahrensfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Sie konnte auch in-
sofern nicht der Antragstellerin zugeleitet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Verfahrensakten
verwiesen.
II. Gründe
Die beantragten Entgelte sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu genehmigen.
Darüber hinausgehende Entgelte sind nicht genehmigungsfähig. Diese Entscheidung beruht
auf § 35 Abs. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG. Danach ist für Entgelte, die nach Maßgabe
des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG der Genehmigungspflicht unterliegen, eine Genehmigung zu
erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach näherer Maß-
gabe des § 35 Abs. 2 TKG entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz
2 und 3 TKG vorliegen.
1. Zuständigkeit und Verfahren:
Die Zuständigkeit der Beschlusskammer für die Entscheidung folgt aus § 116 TKG i.V.m. §
132 Abs.1 Satz 1 TKG. Danach entscheidet die Bundesnetzagentur in den Fällen des Teils
2 des TKG durch Beschlusskammern. Die Entgeltgenehmigung für Mietleitungen erfolgt
nach §§ 30ff. des TKG und somit nach den Regelungen des Teils 2 TKG.
Die Verfahrensvorschriften wurden gewahrt. Insbesondere ergeht die Entscheidung nach
Anhörung der Beteiligten (§ 135 Abs. 1 TKG) und aufgrund öffentlicher mündlicher Verhand-
lung (§135 Abs. 3 Satz 1 TKG).
Die im Telekommunikationsbereich tätigen Beschlusskammern und Abteilungen der Bun-
desnetzagentur wurden vor der Entscheidung informiert und hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme.
Das Bundeskartellamt hatte gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 TKG rechtzeitig vor Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Entwurf dieser Entscheidung wurde konsultiert und konsolidiert.
Die bisherige Spruchpraxis der Beschlusskammer, in CFV-Entgeltgenehmigungsverfahren
kein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen, war in dem Verfahren
BK2a-11/004 durch die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 05.10.2011 bean-
standet worden. Die Beschlusskammer hatte hierauf ihre bisherige Praxis überprüft und ge-
ändert. Sie unterwirft seither die Genehmigungsentscheidungen zu Mietleitungsentgelten von
grundsätzlicher Bedeutung einem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren. Diese ge-
änderte Spruchpraxis führt die Beschlusskammer mit diesem Beschluss fort, in dem sie zum
einen eine vorläufige Entgeltgenehmigung ausgesprochen hat und zum anderen den Be-
schlussentwurf in der Hauptsache konsultiert und konsolidiert.
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Die vorliegende Entscheidung ergeht nicht innerhalb der in § 31 Abs. 4 Satz 3 TKG vorge-
sehenen Zehn-Wochen-Frist. Zwar wurden die Ermittlungen innerhalb dieser Frist abge-
schlossen und ein vollständiger Entscheidungsentwurf verfasst. Die abschließende Geneh-
migungserteilung musste jedoch aufgeschoben werden, um zuvor das Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren durchführen zu können.
Die den Beteiligten, sowohl der Antragstellerin als auch den Beigeladenen, im Beschluss-
kammerverfahren gemäß § 135 Abs. 1 TKG einzuräumenden Beteiligtenrechte sind nicht
dadurch unzulässig verkürzt worden, dass ihnen im Rahmen des Verfahrens nur solche Un-
terlagen – Antragsunterlagen und Stellungnahmen der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen
– zur Verfügung gestellt worden sind, in denen Passagen, die Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse enthalten, entnommen bzw. geschwärzt wurden. Soweit in den Stellungnahmen
gerügt wird, dass eine zu umfangreiche Schwärzung der Unterlagen der Antragstellerin er-
folgte, ist anzumerken, dass es sich dabei ausschließlich um detaillierte Informationen zu
den Kostennachweisen handelte, die sämtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der An-
tragstellerin betreffen.
2. Genehmigungspflicht
Die beantragten Entgelte sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht ergibt sich
aus Ziffer 2. i.V.m Ziffer 1.1 und 1.2 der Regulierungsverfügung BK2a-12/001R vom
09.08.2012. Danach unterliegen die Entgelte für die Zugangsgewährung zu Abschluss-
Segmenten von Mietleitungen mit einer Bandbreite von 2 Mbit/s bis 10 Mbit/s und mit einer
Bandbreite von 10 Mbit/s bis 155 Mbit/s die jeweils mit klassischen oder ethernetbasierten
Schnittstellen abgeschlossen werden (und auch Abschluss-Segmente, die im Rahmen von
Systemlösungen erbracht werden) der Genehmigung nach der Maßgabe des § 31 TKG.
3. Genehmigung
Die beantragten Entgelte sind in dem tenorierten Umfang genehmigungsfähig.
Entsprechend der ständigen Beschlusspraxis bei klassischen CFV (vgl. Feststellungen des
Beschlusses BK2a-08/002 vom 31.03.2008 sowie BK2a-08/010 vom 29.10.2010) ist die Ge-
währung von abnahmebezogenen Umsatz- und Mietzeitpreisnachlassrabatten unzulässig.
Die Beschlusskammer hält insofern an ihrer Beschlusspraxis fest. Die Antragstellerin hat
ihrem Antrag keine neuen Argumente beigefügt, die eine andere Bewertung zuließen.
Für Entgelte, die nach § 30 Abs. 1 S. 1 TKG der Genehmigungspflicht unterliegen, ist gemäß
§ 35 Abs. 3 TKG die Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den
Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und kei-
ne Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen.
Die im tenorierten Umfang genehmigten Entgelte überschreiten die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nicht, § 31 Abs. 1 TKG. Zudem liegen für diese Entgelte keine Ver-
sagungsgründe nach § 35 Abs. 3 S. 2 TKG vor.
3.1 Realisierung von CFV auf Basis Ethernet-Technologie
Der Vortrag der Beigeladenen, wonach eine technische Realisierung von Mietleitungen auf
Ethernet-Basis gegenüber klassischen CFV auf SDH/PDH-Basis effizienter sei und daher zu
Kosteneinsparungen führe, konnte im Rahmen der erfolgten Prüfung und Bewertung der
vorgelegten Kostenunterlagen nicht bestätigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die An-
tragstellerin bundesweit zur Gewährung des Zugangs zu Abschluss-Segementen von Ether-
net-CFV verpflichtet ist. Insoweit werden die hier zu genehmigenden Entgelte für das bun-
desweite Ethernet-CFV Angebot der Antragstellerin derzeit auf der Basis von klassischen
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CFV realisiert. Diese Realisierung erfolgt nach Auffassung der Beschusskammer derzeit effi-
zient. Allerdings ist die künftige Entwicklung in nachfolgenden Entgeltanträgen neu zu bewer-
ten.
3.2 Prüfung der Tarifpositionen im Einzelnen
3.2.1 Jährliche Vorauszahlung
Was die von einigen Beigeladenen thematisierten Zahlungsmodalitäten für die Vorauszah-
lung von CFV betrifft ist anzumerken, dass derzeit keine zwingenden Gründe ersichtlich
sind, von der bisherigen langjährigen Praxis jährlicher Zahlungen abzuweichen. Bereits die
Frage, ob alle Abnehmer von Abschuss-Segmenten von Ethernet-CFV ein Bedürfnis an ei-
ner anderen Abrechnungsweise haben, ist unklar. So ist etwa zu berücksichtigen, dass in
den bisherigen Verfahren für klassische CFV die Bitte an die Kammer herangetragen wurde,
auf kurze Genehmigungsfristen und unterjährige Genehmigungen zu verzichten, um Eingrif-
fe in die Abrechnungssysteme nach Möglichkeit zu verhindern. Ein solcher Eingriff würde
aber durch eine geänderte Abrechnungsweise bedingt. Auch im Hinblick auf die durch-
schnittlichen Vertragslaufzeiten bei klassischen CFV folgt kein sachlich gerechtfertigter An-
passungsbedarf der Zahlungsmodalitäten (kürzere Zahlungszyklen), da bei klassischen CFV
durchschnittliche Vertragslaufzeiten von über 2 Jahren bestehen. Sollte eine Abrechnungs-
höhe im Einzelfall angezweifelt werden, steht dem Rechnungsempfänger eine entsprechen-
de Überprüfung offen.
3.2.2 Leistungsbeschreibung
Sofern die Beigeladenen vortragen, dass vorliegend ein geprüftes Standardangebot not-
wendige Voraussetzung für die Durchführung eines Entgeltgenehmigungsverfahrens ist, trifft
dies nicht zu. Die mit Regulierungsverfügung BK2a-12/001R vom 09.08.2012 gesetzte Frist
zur Veröffentlichung eines Standardangebotes für Abschluss-Segmente von Mietleitungen
endet am 09.11.2012. Dieses vorzulegende Standardangebot wird in einem gesonderten
Verfahren überprüft. Was die hier zu genehmigenden Entgelte für Abschluss-Segmente für
Ethernet-CFV betrifft, sind die von der Antragstellerin gem. § 34 TKG vorgelegten Unterla-
gen vollständig. Um diese Leistung im Standardangebot für eine Mindestlaufzeit festzu-
schreiben, ist ein gesondertes Verfahren nach § 23 TKG erforderlich.
3.2.3 Prüfung der Kostenunterlagen
Die Bestimmung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung erfolgte hier primär auf
Basis der von der Antragstellerin gem. § 34 Abs. 1 TKG mit dem Entgeltantrag vorzulegen-
den Unterlagen. Ferner wurde das von der Antragstellerin vorgelegte Kostenstellenrelease
2011/2012, welches antragsübergreifend Gegenstand sämtlicher Entgeltanträge der Antrag-
stellerin bei der Bundesnetzagentur ist, in die Prüfungen einbezogen. Die vorgelegten Kos-
tenunterlagen sind vollständig im Sinne des § 34 TKG.
Die mit Antrag vorgelegten Kostennachweise ermöglichen im tenorierten Umfang eine Prü-
fung durch die Bundesnetzagentur im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der
Daten sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und eine
Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist gem. § 31 Abs. 4 TKG.
Dem Antrag wurden gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 TKG nebst aktuellen Kostennachweisen – auch
auf Datenträger – insbesondere auch die Leistungsbeschreibung sowie Angaben über den
Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten und der Deckungsbeiträge sowie
prognostizierte Absatz- und Umsatzangaben beigefügt. Die Kostennachweise sind unterglie-
dert in Einzel- und Gemeinkosten gem. § 34 Abs. 2 TKG.
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Gemäß § 34 Abs. 3 TKG hat das regulierte Unternehmen jeweils zu Jahresbeginn der Bun-
desnetzagentur eine Gesamtschau der Kosten sowie die Kostenstellen- und Kostenträger-
rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.04.2012
legte die Antragstellerin das aktuelle Kostenstellenrelease 2011/2012 in elektronischer Form
vor. Hier werden die produktübergreifenden Parameter wie Miet- und Betriebskostenfakto-
ren, Stundensätze usw. bestimmt, die für alle Entgeltanträge des Releases 2011/2012 her-
angezogen werden. Neben der Kostenstellen-/ Kostenartenrechnung sind darin die Überleit-
rechnung und die Kostenträgerrechnung im Rahmen des Gesamtkostenabgleichs enthalten.
Dem Entgeltantrag ist ein Kostennachweis zu Wiederbeschaffungspreisen für das Jahr 2012
beigefügt (sog. „Telekom KeL“). Die auf Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) basie-
renden Kostennachweise (sog. „KoN“) legte die Antragstellerin nicht vor, da es sich bei dem
vorliegenden Antrag um die erstmalige Festlegung regulierter Entgelte für Ethernet-CFV
handelt.
Außerdem legte die Antragstellerin die verknüpften und verformelten Teile 2-4 der produkt-
bezogenen Kostennachweise im Excel-Format vor. Daher ist es möglich, den elektronischen
Kostennachweis mit den produktspezifischen Antragsunterlagen zu verknüpfen, um – aus-
gehend von der Kostenstellenbasis – die Gesamtkosten je Entgeltposition errechnen zu kön-
nen. Anpassungen innerhalb des Kostennachweises und der Kostenkalkulation fließen
dadurch direkt in das Ergebnis ein.
Den beantragten Entgelten liegt im Wesentlichen das folgende Kalkulationsobjekt zugrunde:
Carrier-Festverbindungen sind dauerhaft festgeschaltete Verbindungen zwischen zwei End-
stellen. Die Übergabe der Signale an den Endstellen ist genau definiert und erfolgt über
standardisierte elektrische Schnittstellen. Festverbindungen setzen sich aus den Komponen-
ten Zugangsnetz und Verbindungsnetz zusammen, wobei das Zugangsnetz aus der An-
schlussleitung vom Kundengrundstück zum Netzknoten der Antragstellerin oder aus einer
Kollokationszuführung (Leitung vom Verbindungsnetz zum Kollokationsraum des Wettbe-
werbers ins Gebäude der Antragstellerin) bestehen kann.
Die Ethernet-Carrier-Festverbindung beginnt am Übergabepunkt beim Kunden A. Je nach
Übertragungsgeschwindigkeit wird die Festverbindungen im Zugangsnetz über Kupferdop-
pelader (CuDA) oder Glasfaser realisiert. Im Netzknoten des Anschlussbereichs der Antrag-
stellerin, in dem sich der Kunde A befindet, beginnt das Verbindungsnetz. Es umfasst alle
übertragungstechnischen und linientechnischen Einrichtungen, die für die Übertragung der
Festverbindungen notwendig sind. Es setzt sich aus Kanten (Glasfaserverbindungen) und
Knoten zusammen. Die Knoten dienen zur effizienten Steuerung der Signale durch das
Übertragungsnetz.
Das Verbindungsnetz endet in dem Netzknoten des Anschlussbereiches der Antragstellerin,
in dem sich der Kunde befindet. Die Ethernet-Carrier-Festverbindung endet am Übergabe-
punkt beim Kunden B. Bei der Anbindung des Kunden an das Verbindungsnetz kann es sich
sowohl um eine Anschlussleitung als auch um eine Kollokationszuführung handeln.
Die Kostenkalkulationssystematik der Antragstellerin ist wie folgt aufgebaut:
Die Einzelkosten der Bereitstellungsentgelte setzen sich aus den Prozesskosten für die Pro-
zesse Bereitstellung (Technik, Vertrieb, Fakturierung) und Kündigung (Technik, Vertrieb)
zusammen. Auch für die Expressentstörung kalkuliert die Antragstellerin die Prozesse Tech-
nik, Vertrieb und Fakturierung. In den jährlich anfallenden Überlassungsentgelten, die sowohl
längenabhängige wie längenunabhängige Bestandteile enthalten, werden neben den Kapi-
tal -, Miet- und Betriebskosten (anlagenspezifische Kosten) auch prozessorientiert die Tech-
nik und der Vertrieb kalkuliert. Daneben bestehen noch Produkt- und Angebotskosten, die
Top down über Mengenschlüssel verrechnet werden.
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Während die anlagenspezifischen Kosten (Kapital-, Miet- und Betriebskosten) anlagenklas-
senspezifisch kalkuliert werden, ergeben sich die Prozesskosten als Produkt aus den ermit-
telten Prozesszeiten und den zugehörigen Stundensätzen.
Alle von der Antragstellerin ermittelten Einzelkosten (anlagenspezifische Kosten, Produkt-
und Angebotskosten) werden anschließend mit Gemeinkosten und die Summe aus Einzel-
und Gemeinkosten mit den Aufwendungen gemäß § 32 Absatz 2 TKG beaufschlagt.
3.3 Kalkulationsbasis
Das TKG gibt nicht vor, auf welcher Basis (Anschaffung oder Wiederbeschaffung) die erfor-
derlichen Investitionen im Rahmen der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung (KeL) zu bewerten sind. Eine derartige Vorgabe ist letztlich auch nicht dem EU-
Rechtsrahmen zu entnehmen. Insoweit wird der Beschlusskammer ein diesbezüglicher Beur-
teilungsspielraum eingeräumt, der jedoch eine abwägende Auseinandersetzung mit den Vor-
und Nachteilen der in Betracht kommenden Berechnungsmethoden im Hinblick auf die Re-
gulierungsziele voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG 6 C 11.10 vom 23.11.2011).
Die Beschlusskammer übt den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die
Ermittlung der KeL gem. § 32 Abs. 1 TKG dahingehend aus, die für die Leistungsbereitstel-
lung erforderlichen Anlagen weiterhin allein auf Basis einer Bruttowiederbeschaffung zu be-
werten. Die so ermittelten Investitionswerte dienen als Kalkulationsbasis für die darauf auf-
setzende Berechnung der jährlichen Abschreibungen und Zinsen.
Dieser Ansatz ist nach abwägender Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen dieser
und anderer ebenfalls in Betracht kommender Berechnungsmethoden vorliegend im Ergeb-
nis am ehesten geeignet, die Interessen der Antragstellerin zu wahren und gleichzeitig die
Regulierungsziele und Grundsätze zu erreichen. Die hier getroffene Abwägung ist im Übri-
gen konsistent mit der im Rahmen der Entscheidung BK3c-11/003 TAL-Überlassung ge-
troffenen Entscheidung.
Im Einzelnen:
3.3.1. Anbieterinteresse der Antragstellerin
Die Antragstellerin als Zugangsverpflichtete und Eigentümerin des Zugangsobjekts hat ein
berechtigtes Interesse, ihre Kosten zu decken und zugleich einen angemessenen Gewinn zu
erzielen. In diesem Interesse kommt zum Ausdruck, dass die Antragstellerin – wie jedes Un-
ternehmen – neben den Zielen von Liquidität und Unabhängigkeit namentlich auch die Ziele
des Unternehmenserhalts und der Rentabilität verfolgt,
vgl. zu diesen vier Grundzielen Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung,
13. Aufl. 2004, S. 9 ff. (der Unternehmenserhalt wird dort als „Sicherheit" bezeichnet,
als potenziell fünftes Grundziel wird der Shareholder-Value genannt).
Das Ziel des Unternehmenserhalts lässt sich in zwei komplementäre Unterziele aufspalten.
Das Unternehmen muss bestrebt sein, sowohl das investierte Kapital als auch die eigene
Produktionsfähigkeit zumindest zu erhalten. In der betriebswirtschaftlichen Literatur werden
diese Unterziele noch weiter differenziert danach, ob eine nominale oder reale Kapitalerhal-
tung und eine reproduktive oder qualifizierte Substanzerhaltung angestrebt werden sollte,
vgl. nur Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Aufla-
ge 2005, S. 1072 ff.
Unter dem Gesichtspunkt der Kapital- und Substanzerhaltung muss die Kostenrechnung
dafür Sorge tragen, dass nach Ablauf der (ökonomischen) Nutzungszeit einerseits zumindest
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wieder das ursprünglich investierte Kapital (ggf. zuzüglich eines Inflationsausgleichs) als
auch andererseits ausreichende finanzielle Mittel für die Ersatzbeschaffung der Anlage zur
Verfügung stehen.
Hierfür eignen sich – jedenfalls bei steigenden Preisen – kalkulatorische Abschreibungen auf
Basis des Tagesneuwerts. Die Abschreibungsbeträge ändern sich damit im Gleichklang mit
den anlagespezifischen Preisänderungen. Zwar ergibt die Summe der Abschreibungen nicht
den Wiederbeschaffungswert für eine Anlage gleicher bzw. moderner Güte. Die Deckungslü-
cke kann aber dadurch geschlossen werden, dass – soweit keine Reinvestitionen während
der Nutzungsdauer vorgenommen werden – die Abschreibungsbeträge verzinslich angelegt
werden, so dass sie nach Ende der Nutzungsdauer zur Verfügung stehen. Ein berechtigtes
Anbieterinteresse, auch nach vollständigem Verzehr der Werte und Umwandlung derselben
in Kapitalvermögen (return of capital) weiterhin Abschreibungen auf Basis des Tagesneu-
werts vornehmen zu können, besteht nach diesem Ansatz aber grundsätzlich nicht,
vgl. auch für das (nordrhein-westfälische) Kommunalabgabenrecht OVG NRW, Urteil 9
A 1248/92 vom 05.08.1994, Rz. 45 und 61 (juris), bestätigt u.a. mit Urteilen 9 A
3120/03 vom 13.04.2005, Rz. 32 (juris), und 9 A 372/06 vom 01.06.2007, Rz. 52 ff. (ju-
ris); aus der Kommentarliteratur ähnlich Busse von Colbe, a.a.O., Vor § 27 Rz. 50.
Damit der Anbieter nach Ablauf der Nutzungsdauer im Falle mangelhafter Vorsorge – so
konnte etwa bislang die Antragstellerin von einem Fortwähren des Bruttowiederbeschaf-
fungsansatzes ausgehen – gleichwohl in der Lage ist, während der Laufzeit der Genehmi-
gung die Infrastruktur zu unterhalten und zu verbessern, sind die in diesem Zeitraum voraus-
sichtlich entstehenden Abschreibungen auf Tagesneuwerte allerdings auf jeden Fall in die
Berechnung einzustellen,
vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 107, dort jedoch wohl unter der Annahme, dass die Abschrei-
bungen auch während der Nutzungszeit nach Buchwerten ermittelt werden.
Mit Blick auf das Ziel der Rentabilität wird dem Anbieterinteresse dagegen dadurch Rech-
nung getragen, dass bei der Ermittlung der an die Kapitalgeber zu leistenden Zinszahlungen
der Restbuchwert des Investitionsobjekts zugrunde gelegt wird. Auf diese Weise ist sicher-
gestellt, dass die Kapitalgeber Zinsen auf „ihr“ investiertes Kapital erhalten, soweit es eben
noch nicht abgeschrieben ist (return on capital). Zu Zwecken der Zinsberechnung sollte der
Investitionswert deshalb aus Anbietersicht zumindest den Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten des Investitionsobjekts abzüglich zwischenzeitlich erfolgter und erfolgender Abschrei-
bungen entsprechen,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil 9 A 1248/92 vom 05.08.1994, Rz. 65 ff. (juris).
Das Interesse der Antragstellerin richtet sich demnach mindestens auf eine kalkulatorische
Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes eines neuen Netzes und auf eine
Verzinsung auf Basis der historischen Kosten.
3.3.2. Regulierungsziele- und Grundsätze
3.3.2.1 Regulierungsziele
a) Wahrung der Nutzerinteressen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG
Die Nachfrage der Nutzer von Abschluss-Segmenten von Mietleitungen richtet sich auf eine
möglichst vielfältige Anbieter- und Angebotsauswahl zu einem günstigen Preisniveau in be-
stimmter Qualität. Dies setzt hier die Vornahme effizienter Infrastrukturinvestitionen und In-
novationen durch die Antragstellerin und deren Wettbewerber in einem chancengleichen
Wettbewerbsumfeld voraus. Entgelte, die den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
entsprechen und damit u. a. die Zinsen und Abschreibungen auf einen unter Wettbewerbs-
Bonn, 7. November 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3913
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und Infrastrukturgesichtspunkten ermittelten Investitionswert honorieren, entsprechen dem
Nutzerinteresse.
Ein hierüber hinausgehender Gehalt des in § 2 Nr. 1 TKG niedergelegten Regulierungsziels
ist dagegen, soweit es die spezifische Frage nach der Bemessung des Investitionswertes
anbelangt, nicht zu entdecken.
b) Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG
Ein weiteres Ziel der Regulierung ist gemäß § 2 Nr. 2 TKG die Sicherstellung eines chan-
cengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der
Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zuge-
hörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche.
Der Ansatz von Bruttowiederbeschaffungskosten ist vorliegend am ehesten geeignet, das
Ziel der Sicherstellung einen chancengleichen Wettbewerbs zu erreichen. Dieser Ansatz
kommt hier den Kosten eines effizienten Unternehmens in einem Umfeld funktionsfähigen
Wettbewerbs am nächsten. Insoweit werden auch langfristig effiziente Investitionen geför-
dert. Auf dieser Basis kann der Wettbewerb auf dem Markt für Abschluss-Segmenten von
Mietleitungen gefördert werden, ohne andererseits Investitionen des marktmächtigen Betrei-
bers in die Infrastruktur zu verhindern. Wettbewerber, die im Hinblick auf ihr eigenes End-
kundenangebot Abschluss-Segmente bei der Antragstellerin nachfragen, werden zuneh-
mend vor die Entscheidung gestellt, entweder als effizientes Unternehmen zu heutigen Kos-
ten eigene Infrastruktur unter dem Einsatz innovativer Technik aufzubauen und dann zu-
nehmend in den Wettbewerb mit der Antragstellerin zu treten oder sich für ein Entgelt in ver-
gleichbarer Höhe für die Miete eines Abschluss-Segments bei der Antragstellerin zu ent-
scheiden. Ein Ansatz von historischen Anschaffungskosten ist aufgrund seines Vergangen-
heitsbezugs nach Auffassung der Beschlusskammer hier weniger geeignet, eine derartige
(aktuelle) Wettbewerbssimulation wiederzugeben und eine entsprechende Wettbewerbsför-
derung zu initiieren.
Aus regulatorischer Sicht offenbart das Anschaffungskostenprinzip aufgrund seines Vergan-
genheitsbezugs Nachteile, wenn am Ende des Abschreibungszeitraums die Anschaffung und
Herstellung einer Ersatzanlage, insbesondere innovativer Ersatzanlagen, nicht mehr zum
ursprünglichen Preis möglich ist. Dies könnte die Antragstellerin dazu anregen, die Ersatz-
beschaffung hinauszuschieben oder technisch bereits überholte und deswegen günstige
Anlagen zu beschaffen, die nach aktuellem Stand nicht mehr eingesetzt würden. Dies würde
den Anreiz zur Förderung von Investitionen in innovative Techniken behindern. Im Bereich
der Abschluss-Segmente von Mietleitungen sind insbesondere im Bereich der Übertragungs-
technischen Anlagen fortlaufende Innovationen zu erwarten.
Bei einer Kalkulation auf Basis der historischen Kosten entscheidet (auch) der Grad der
schon erfolgten Abschreibungen über die Höhe der Entgelte. Eine solche Entgeltbestimmung
führt bei älteren Investitionsgütern zu der Gefahr, dass neuere Markteinsteiger keine hinrei-
chenden Erlöse für ihre effizienten Investitionen erlangen können. Erschwerend kommt hin-
zu, dass die Telekommunikationsmärkte bis 1997 einem Monopol unterlagen und der Markt-
eintritt im Wesentlichen erst durch die Regulierung ermöglicht wurde. Daraus folgt, dass
auch etablierte Wettbewerber der Antragstellerin wahrscheinlich einen geringeren Grad an
erfolgten Abschreibungen aufweisen als die Antragstellerin.
c) Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommu-
nikationsnetzen der nächsten Generation, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG
Abschluss-Segmente von Mietleitungen sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Übertragungs-
weg von dem Begriff des Telekommunikationsnetzes abzugrenzen. Sie können jedoch ein
Baustein zum Aufbau eines Telekommunikationsnetzes bilden. Insoweit ist hier eine Kalkula-
tionsbasis zu Wiederbeschaffungswerten geeignet, um den Einsatz innovativer Techniken
Bonn, 7. November 2012