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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4406 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2012
Antrag
Az.: Netzbetreiber Letztverbraucher Abnahmestelle
vom:
BK4-12- Rhein-Ruhr O. & L. Sels GmbH & Co. Neuss (Zählpunkt DE007050 41460
770 07.03.2012
Verteilnetz GmbH KG 00000000720000005572)
enercity
BK4-12- Wasserwerk Elze-Berkhof,
771 08.03.2012 Netzgesellschaft Stadtwerke Hannover AG
Wasserwerkstr. 33, 30900 Wedemark
mbH
BK4-12- EnR Energienetze
886 27.04.2012 STFG Filamente GmbH Rudolstadt
Rudolstadt GmbH
BK4-12- Rhein-Ruhr
887 17.04.2012 Allit AG Kunststofftechnik Bad Kreuznach
Verteilnetz GmbH
BK4-12- Rhein-Ruhr Papierfabrik Niederauer
911 24.04.2012 Werk II Kreuzau
Verteilnetz GmbH Mühle GmbH
BK4-12-
926 04.05.2012 Syna GmbH IBM Deutschland GmbH Gablonzer Str. 34, 61440 Oberursel
SWB SWB Verwertung, MVA
BK4-12-
927 19.04.2012 EnergieNetze Müllverwertungsanlage Immenburgstraße 22, 53121 Bonn
GmbH Bonn GmbH
Westfalen-Weser-
BK4-12- Egger Holzwerkstoffe DE00018144139V00000000000005930
928 09.05.2012 Ems Verteilnetz
Brilon GmbH & Co. KG 67
GmbH
Stockach; ZP:
BK4-12- EnBW Regional ScholzAlu Stockach
929 15.05.2012 DE00721478333000ZE000000264086
AG GmbH
RA0
Bonn, 19. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2012 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4407
Mitteilungen
Sonstiges
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 1085/2012
Erscheinungstage des Amtsblattes der Bundesnetzagentur im Jahr 2013
Redaktionsschluss ist immer um 13.00 Uhr an dem jeweils angegebenen Tag. Um diese Uhrzeit müssen der
Redaktion Amtsblatt die Manuskripte sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (E-Mail oder Disket-
te) vorliegen. Ist dies nicht der Fall findet die Veröffentlichung in dem Amtsblatt statt, in dem die Kriterien zum
Redaktionsschluss erfüllt sind.
Redaktionsschluss Erscheinungstag
Abl.-Nr. Tag Datum Tag Datum
01 Mittwoch 09.01. Mittwoch 16.01.
02 Mittwoch 23.01. Mittwoch 30.01.
03 Mittwoch 13.02. Mittwoch 20.02.
04 Mittwoch 27.02. Mittwoch 06.03.
05 Mittwoch 13.03. Mittwoch 20.03.
06 Mittwoch 03.04. Mittwoch 10.04.
07 Mittwoch 17.04. Mittwoch 24.04.
08 Donnerstag 02.05. Mittwoch 08.05.
09 Mittwoch 15.05. Mittwoch 22.05.
10 Mittwoch 29.05. Mittwoch 05.06.
11 Mittwoch 12.06. Mittwoch 19.06.
12 Mittwoch 26.06. Mittwoch 03.07.
13 Mittwoch 10.07. Mittwoch 17.07.
14 Mittwoch 24.07. Mittwoch 31.07.
15 Mittwoch 07.08. Mittwoch 14.08.
16 Mittwoch 21.08. Mittwoch 28.08.
17 Mittwoch 04.09. Mittwoch 11.09.
18 Mittwoch 18.09. Mittwoch 25.09.
19 Mittwoch 02.10. Mittwoch 09.10.
20 Mittwoch 16.10. Mittwoch 23.10.
21 Mittwoch 30.10. Mittwoch 06.11.
22 Mittwoch 13.11. Mittwoch 20.11.
23 Mittwoch 27.11. Mittwoch 04.12.
24 Mittwoch 11.12. Mittwoch 18.12.
Z 15-3a/Redaktion Amtsblatt
Bonn, 19. Dezember 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4408 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2012
Mitteilung Nr. 1086/2012 Umweltbericht übergeben.
Öffentliche Anhörung zum Entwurf des Vorhabenplans der Auch im Jahr 2013 wird gemäß § 15a EnWG § und 12 b EnWG ein
Bundesnetzagentur für das Jahr 2013 deutschlandweiter Netzentwicklungsplan sowohl für Gas durch die
Fernleitungsnetzbetreiber als auch für Strom durch die Übertra-
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus § 122 Abs. 2 des gungsnetzbetreiber aufgestellt.
Telekommunikationsgesetzes wird hiermit die Anhörung zum Ent-
wurf des Vorhabenplans der Bundesnetzagentur für das Jahr 2013 Dieser Netzentwicklungsplan wird erstellt, um den künftigen Bedarf
eröffnet. an Transportkapazitäten zu ermitteln und darauf aufbauend die er-
forderlichen Investitionen in das Fernleitungsnetz sowie in das
Den interessierten Kreisen wird hiermit Gelegenheit zur Stellung- Übertragungsnetz zu identifizieren. Die Fernleitungsnetzbetreiber
nahme zum anliegenden Entwurf zu den von der Bundesnetzagen- und Übertragungsnetzbetreiber haben bereits im Jahr 2012 begon-
tur identifizierten grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen nen, verschiedene Szenarien aufzustellen. Die Übertragungsnetz-
Fragestellungen gegeben. Kommentare können bis zum 15. Januar betreiber sind verpflichtet, den Entwurf des Netzentwicklungsplans
2013 abgegeben werden. am 1. März 2013 bei der Bundesnetzagentur einzureichen, Stichtag
für die Fernleitungsnetzbetreiber ist der 1. April 2013. Die Bundes-
Bitte senden Sie Ihre Stellungnahmen möglichst elektronisch an die netzagentur kann nach eingehender Prüfung Änderungen an den
Emailadresse Netzentwicklungsplänen verlangen.
praesidiumsbuero@bnetza.de Im Jahr 2013 erwartet die Bundesnetzagentur zudem, dass der
erste Bundesbedarfsplan als Bundesgesetz verabschiedet wird. Er
oder postalisch an legt den energiewirtschaftlich notwendigen Ausbaubedarf für die
darin genannten Vorhaben im Stromübertragungsnetz verbindlich
Bundesnetzagentur fest. Auf Basis dieses Gesetzes können die Übertragungsnetzbe-
Präsidiumsbüro treiber für Vorhaben, die bundesländerübergreifend oder grenz-
Postfach 8001 überschreitend sind, Anträge auf Bundesfachplanung bei der Bun-
53105 Bonn. desnetzagentur stellen. Auf dieser Planungsstufe werden die
genauen Trassenkorridore verbindlich festgelegt, in denen in Zu-
Der endgültige Vorhabenplan wird nach Auswertung der eingegan- kunft die Stromleitungen verlaufen sollen. Die Bundesfachplanung
genen Kommentare und Beratung durch den Beirat bei der Bun- ersetzt das Raumordnungsverfahren und ist der nächste Schritt im
desnetzagentur festgelegt und mit dem Jahresbericht 2012 veröf- Planungsprozess. Der Bundesbedarfsplan enthält darüber hinaus
fentlicht. Ausbauvorhaben innerhalb eines Bundeslandes, für die der ener-
giewirtschaftliche Bedarf gesetzlich festgestellt ist. Für diese Vorha-
Der Entwurf mit dem Stand 10.12.2012 hat folgenden Wortlaut: ben muss schließlich ein Raumordnungsverfahren nach dem jewei-
ligen Landesrecht durchgeführt werden.
Sind Bundesfachplanungs- bzw. Raumordnungsverfahren abge-
Die Bundesnetzagentur ist nach § 122 Abs. 2 des Telekommunika- schlossen, werden als letzter Schritt im Planungsprozess, voraus-
tionsgesetzes (TKG) verpflichtet, in den Jahresbericht einen Vorha- sichtlich erstmals im Jahr 2014, die Planfeststellungsverfahren
benplan aufzunehmen, in dem die im laufenden Jahr von der Bun- durchgeführt. Planfeststellungsverfahren für bundesländerübergrei-
desnetzagentur im Telekommunikationssektor zu begutachtenden fende oder grenzüberschreitende Leitungsvorhaben wird die Bun-
grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen desnetzagentur nur dann durchführen, wenn hierzu eine Rechts-
enthalten sind. Über diese Verpflichtung hinaus berichtet die Bun- verordnung von der Bundesregierung mit Zustimmung des
desnetzagentur über alle wesentlichen Vorhaben aus sämtlichen Bundesrates erlassen worden ist.
Tätigkeitsfeldern, in denen im Jahre 2013 Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung zu erwarten sind. Der Ausbau der Netzinfrastruktur ist ein Projekt, das die gesamte
Gesellschaft betrifft und erfordert daher eine breite Akzeptanz bei
den Bürgern und der interessierten Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber
hat darum bei allen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit
A Energie dem Netzausbau getroffen werden, Beteiligungsmöglichkeiten vor-
gesehen. Alle Bürger sollen sich einbringen können und alle be-
Aus der Vielzahl der im Jahr 2013 anstehenden Tätigkeiten im rechtigten Interessen sollen einbezogen werden.
Energiebereich sind die nachfolgenden Tätigkeiten hervorzuheben.
Auch im Jahr 2013 wird die Bundesnetzagentur deshalb über ihre
gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zu offenen Diskussionsrunden
wie dem Technikdialog oder zu Informationsveranstaltungen einla-
1. Weitere Beschleunigung des Netzausbaus den.
Im Jahr 2012 wurde der erste Netzentwicklungsplan Strom von den Neben einer intensiven Information und Beteiligung über das Inter-
Übertragungsnetzbetreibern erstellt, öffentlich konsultiert und der net legt die Bundesnetzagentur darauf Wert, eine möglichst flä-
Bundesnetzagentur in einer überarbeiteten Fassung vorgelegt. Er chendeckende Präsenz in den betroffenen Regionen zu erreichen.
enthält die Maßnahmen zum bundesweiten Ausbau des Stromnet- Deshalb wird sie die 2012 begonnene breite Beteiligung aller ge-
zes bis 2022 bzw. 2032, die für eine auch in Zukunft sichere Strom- sellschaftlichen Gruppen fortführen. Zusätzlich zu den vorgeschrie-
versorgung notwendig sind. Die Bundesnetzagentur hat zu den benen Terminen im Rahmen der Bundesfachplanungsverfahren
vorgeschlagenen Maßnahmen eine strategische Umweltprüfung sowie dem nächsten Netzentwicklungsplan 2013 und dem Szenari-
durchgeführt und die Ergebnisse in einem Umweltbericht zusam- orahmen für den übernächsten Netzentwicklungsplan 2014 wird die
mengefasst. Dieser Bericht ist ein erster wichtiger Schritt, um in Bundesnetzagentur eigene Dialog- und Informationsveranstaltun-
den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsprozessen, gen an verschiedenen Orten der Bundesrepublik durchführen und
wenn es von der bislang noch relativ abstrakten Ebene in die kon- an Veranstaltungen Dritter teilnehmen.
kreten Korridor- und Trassenplanungen geht, auch die Umweltziele
angemessen zu berücksichtigen.
Im November 2012 hat die Bundesnetzagentur dem Bundeswirt-
schaftsminister den bestätigten Netzentwicklungsplan Strom 2012
als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan sowie den begleitenden
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24 2012 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4409
2. Geschäftsstelle Monitoring „Energie der Zukunft“ So ist ein gemeinsames Projekt des deutschen Übertragungsnetz-
betreibers 50Hertz Transmission GmbH mit dem polnischen Über-
Das Energiekonzept der Bundesregierung „Energie der Zukunft“ tragungsnetzbetreiber PSE-O geplant, das zum Ziel hat, die grenz-
hat die Rahmenbedingungen für eine Neuausrichtung der Energie- überschreitenden Stromflüsse durch Eingriffe des Netzbetreibers in
versorgung gesetzt. Die Bundesregierung begleitet diese Neuaus- die Kraftwerksfahrweise zu reduzieren. Ein ähnliches Vorgehen
richtung mit einem gezielten Monitoring, um zu gewährleisten, dass wird auch mit dem tschechischen Übertragungsnetzbetreiber für
die energiewirtschaftlichen Ziele Versorgungssicherheit, Wirtschaft- die deutsch-tschechische Grenze diskutiert. Zudem finden Gesprä-
lichkeit und Umweltverträglichkeit erreicht werden. Wie das Ener- che mit der polnischen und tschechischen Seite über die gemein-
giekonzept umgesetzt werden soll, wird erstmals in dem im De- same Anschaffung und den Betrieb von Querregeltransformatoren
zember 2012 zu veröffentlichenden ersten Monitoringbericht statt, durch die Stromflüsse auf den Kuppelleitungen verringert wer-
„Energie der Zukunft“ dargestellt. Darin hat das Bundeswirtschafts- den können.
ministerium über den Netzausbau, den Kraftwerksausbau, Ersatz
investitionen sowie Energieeffizienzmaßnahmen und das Bundes- Die Bundesnetzagentur unterstützt diese Projekte und sieht darin
umweltministerium über den Ausbau der erneuerbaren Energien eine Chance, die Netzsicherheit in den von Ringflüssen betroffenen
berichtet. Zur Begleitung des Monitoring-Prozesses wurde von der Ländern Zentral-Osteuropas und in (Nord-) Deutschland kurzfristig
Bundesregierung eine Expertenkommission eingerichtet, die eine zu verbessern.
unabhängige Stellungnahme zum Bericht abgegeben hat. Auf die-
ser Grundlage wird die Bundesregierung den Deutschen Bundes- Langfristig kann nur der Netzausbau eine entsprechende Überlas-
tag unterrichten und ggf. Empfehlungen aussprechen. Die Öffent- tung der Netze, sowohl in Deutschland als auch in den Nachbarlän-
lichkeit ist aufgerufen, zu den Berichten Stellung zu nehmen. dern, vermeiden. Mittelfristig setzt sich die Bundesnetzagentur wei-
terhin für die Weiterentwicklung und Verbesserung der
Die Umsetzung der Energiewende wird jährlich auf Basis eines Ausgleichszahlungen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
fundierten Monitorings überprüft; für 2014 ist ein vertiefender Fort- Europas für die gegenseitige Inanspruchnahme ihrer jeweiligen
schrittsbericht vorgesehen. Netze ein.
Bei der Bundesnetzagentur wurde eine Geschäftsstelle eingerich-
tet, die Bundeswirtschaftsministerium und Bundesumweltministeri-
um bei der Erstellung des Monitoringberichts unterstützt sowie die 5. Neuregelung zur Anbindung von Offshore-Windparks
Beteiligung der Öffentlichkeit organisatorisch und inhaltlich beglei-
tet. Die voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft tretende gesetzliche Neu-
regelung zur Anbindung von Offshore-Windparks (bisher geregelt
im § 17a EnWG) bringt erheblichen Umsetzungsbedarf mit sich.
Der Bundesnetzagentur werden nach dem aktuellen Stand Kompe-
3. Sicherheit der Stromversorgung tenzen u. a. bezüglich des voraussichtlichen Fertigstellungstermins
der Anbindung und zur Übertragung von Kapazitäten an andere
Solange der erforderliche Netzausbau noch nicht umgesetzt ist, Offshore-Anlagen sowie generelle Aufsichtsmaßnahmen zur Über-
muss die vor allem in Süddeutschland benötigte Erzeugungsleis- wachung der Anbindungsverpflichtung zugewiesen.
tung sichergestellt werden. Die Bundesnetzagentur wird daher
auch weiterhin die auf Grundlage der von den Übertragungsnetzbe-
treibern durchgeführten Marktsimulation und Netzanalysen erfor-
derliche Beschaffung von Reservekraftwerken unterstützen. Sie 6. Schutz des Betriebs von Energieversorgungsnetzen
wird dafür Sorge tragen, dass es zu keinen unvertretbaren Kraft-
werksstilllegungen kommt. Des Weiteren wird sie der gestiegenen Neben der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ist der sichere
Bedeutung von Gaskraftwerken für das Übertragungsnetz Rech- Betrieb von Energieversorgungsnetzen ein wesentliches Element
nung tragen und ggf. Maßnahmen zu einer Verbesserung der der zukünftigen Energieversorgung. Im Fokus steht hierbei auch
Brennstoffversorgung ergreifen. der angemessene Schutz gegen Bedrohungen von Kommuni
kations- und IT-Systemen, die der Netzsteuerung dienen. Die
Die Bundesnetzagentur hat bislang nicht in allen Bereichen die er- Bundesnetzagentur wird im Benehmen mit dem Bundesamt für Si-
forderlichen Kompetenzen. Sie unterstützt daher die vom Bundes- cherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheits-
tag verabschiedeten Änderungsvorschläge zum Energiewirtschafts- anforderungen an den Betrieb von Telekommunikations- und elekt-
gesetz. ronischen Datenverarbeitungssystemen im Bereich der Steuerung
von Energieversorgungsnetzen erstellen und veröffentlichen und so
Die Bundesnetzagentur wird die Situation in den Übertragungsnet- auch in diesem Bereich einen Beitrag zur Stärkung der Versor-
zen auch 2013 genau beobachten und – falls erforderlich – weitere gungssicherheit leisten.
konkrete Maßnahmen ergreifen bzw. Handlungsempfehlungen aus-
sprechen.
7. Sicherheit der Gasversorgung
4. Grenzüberschreitende Flüsse: Kooperation zwischen Um auf potenzielle Engpässe in der Versorgung mit Erdgas schnell
den Übertragungsnetzbetreibern reagieren zu können, wurden der Bundesnetzagentur verschiedene
Aufgaben zugewiesen. Wie bereits im Jahr 2012 muss dafür die
Die Energiewende in Deutschland führt dazu, dass größere Strom- Schwachstellenanalyse gem. § 16 Abs. 5 EnWG, die von den Fern-
mengen über größere Entfernungen, vornehmlich von Norden nach leitungsnetzbetreibern jedes Jahr erstellt wird, ausgewertet werden.
Süden, transportiert werden. Dadurch werden nicht nur Netze in Besonders wichtig sind für die Bundesnetzagentur auch die Infor-
Deutschland, sondern – physikalisch bedingt – auch in unseren mationen zur kapazitativen Netz- und Speichersituation sowie zu
Nachbarländern belastet. Diese Ringflüsse führen vor allem in Po- physischen Gasflüssen.
len und Tschechien zu einer angespannten Netzsicherheitssituati-
on, ohne dass diese Länder den Strom nutzen können. Daher setzt Vor dem Hintergrund des Versorgungsengpasses im Februar 2012
sich die Bundesnetzagentur weiterhin aktiv dafür ein, dass auch und der vertragsgemäßen Unterbrechungen einer Reihe von gas-
2013 geeignete Abhilfemaßnahmen gemeinsam mit den deutschen befeuerten Kraftwerken wurde im Änderungsprozess des Energie-
Übertragungsnetzbetreibern und ihren europäischen Partnern erar- wirtschaftsgesetzes für 2013 diskutiert, wie eine sichere Versor-
beitet werden. gung von Gaskraftwerken zur Aufrechterhaltung der
Stromnetzstabilität sichergestellt werden kann. Die Übertragungs-
netzbetreiber werden bis zum 31. März 2013 eine Liste der strom-
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4410 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2012
seitig als systemrelevant eingestuften Gaskraftwerke vorlegen. Die - die beiden Netzkodizes im Bereich des Netzanschlusses
Bundesnetzagentur wird die Versorgungslage dieser Kraftwerke und
und geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgungs-
sicherheit im Strom- und Gasbereich prüfen. - die Netzkodizes zur Regelenergie und zum Systembe-
trieb, die das Handwerkzeug der Übertragungsnetzbe-
treiber vereinheitlichen sollen.
8. Handel und Transparenz: Umsetzung der REMIT-Ver- Im Gasbereich wurden Ende 2012 die Netzkodizes Kapazitätsallo-
ordnung kation und Bilanzierung von ENTSO-G fertig gestellt. Die darauf
aufbauenden Komitologieverfahren der Europäischen Kommission
Der Energiehandel ist sowohl für Energieproduzenten als auch für werden im ersten Quartal 2013 durchgeführt und eng durch die
große Nachfrager wichtig. Die Bedeutung des Elektrizitäts- und europäischen Energieregulierer begleitet. Gleichzeitig soll ein noch
Gashandels steigt, da gerade kleine und kommunale Unternehmen nicht rechtsverbindlicher Netzkodex im Rahmen eines Pilotprojek-
durch eine flexiblere Handelsstrategie Wettbewerbsvorteile bei der tes zur Schaffung einer Europäischen Auktionsplattform durch
Belieferung von Kunden generieren können. Darüber hinaus spielt Netzbetreiber aus bislang sieben Ländern frühzeitig umgesetzt
speziell der Börsenhandel eine zunehmende Rolle bei der Integra- werden. Außerdem werden zurzeit der Netzkodex zur Interoperabi-
tion der erneuerbaren Energien. lität und die Rahmenleitlinie zu Entgeltstrukturen erarbeitet und von
der Bundesnetzagentur begleitet.
In Folge der immer größeren wirtschaftlichen Bedeutung und der
zunehmenden Europäisierung des Elektrizitäts- und Gashandels Da diese europäischen Vorgaben letztlich auch für den deutschen
wurde eine grundlegende Verbesserung der europäischen Handel- Markt bindend werden, arbeitet die Bundesnetzagentur im gesam-
saufsicht notwendig. Dies wird durch die im Dezember 2011 in Kraft ten Erstellungsprozess intensiv mit. Wichtig ist, spezielle deutsche
getretene Verordnung über die Integrität und Transparenz des Marktbedürfnisse einzubringen und die Auswirkungen auf die Ver-
Energiemarktes (REMIT-VO) erreicht. Sie verbietet Markmanipulati- braucher zu berücksichtigen. Im Zuge der nationalen Umsetzungen
on und Insiderhandel im Energiegroßhandel. wird die Bundesnetzagentur im Dialog mit der Energiebranche Um-
setzungsspielräume identifizieren und ggf. Genehmigungs- und
Aktuell erheben die europäischen Regulierer umfangreiche Han- Festlegungsverfahren durchführen. Rahmenbedingungen, die sich
dels- und Fundamentaldaten. Auf deren Grundlage wird anschlie- in Deutschland bewährt haben, sollen auch weiterhin Bestand ha-
ßendeine Handelsüberwachung stattfinden, in der mögliche Verstö- ben. In den Bereichen, die verbessert werden können, gilt es, von
ße gegen die REMIT-VO identifiziert, durch die nationalen den europäischen Nachbarn zu lernen.
Energieregulierungsbehörden verfolgt und ggf. in Zusammenarbeit
mit den Strafverfolgungsbehörden geahndet werden. Ziel ist es,
das Vertrauen in die Integrität des europäischen Energiemarktes zu
stärken und dadurch eine preisgünstige Energieversorgung zu ge- 10. Praktische Umsetzung: Marktkopplung und Harmoni-
währleisten. sierung
Die Durchsetzungskompetenz der REMIT-VO wird in Deutschland Die Kopplung und Harmonisierung der europäischen Großhandels-
durch das im November 2012 beschlossene Markttransparenzstel- märkte für Strom (Day-ahead) ist nicht nur ein wichtiges europäi-
lengesetz geregelt. Es beauftragt die Bundesnetzagentur mit dem sches Projekt, sondern sie trägt auch zum Gelingen der Energie-
Aufbau einer solchen Handelsüberwachung. Außerdem soll bei der wende bei. Durch die engere Verknüpfung der Märkte werden
Bundesnetzagentur in Kooperation mit dem Bundeskartellamt die Preisschwankungen verringert und eine bessere Aufnahme der
Markttransparenzstelle für Elektrizität und Gas eingerichtet werden. dargebotsabhängigen Erzeugung aus erneuerbaren Energien er-
Durch die Bündelung dieser Aufgaben und die Zusammenarbeit mit reicht, indem Stromangebot und -nachfrage auf eine breitere Basis
dem Kartellamt ist es möglich, die für den Wettbewerb und für die gestellt werden. Die Marktkopplung führt zu einem europaweit opti-
Marktintegration der Erneuerbaren Energien wichtigen Teile der malen Kraftwerkseinsatz unter Berücksichtigung der Engpässe zwi-
Wertschöpfungskette effizient zu beaufsichtigen. schen den nationalen Übertragungskapazitäten.
Im Rahmen der Umsetzung der REMIT-VO müssen sich alle im Bis 2014 soll die europaweite Marktkopplung unter der Gesamtlei-
Energiehandel tätigen deutschen Marktteilnehmer bei der Bundes- tung der Bundesnetzagentur realisiert werden. Dieses Projekt ist
netzagentur registrieren. Außerdem gelten Meldepflichten der ein wichtiger Bestandteil zur Vollendung des Elektrizitäts- und Gas-
Marktteilnehmer zu Handels- und Erzeugungsdaten. binnenmarktes bis 2014, welche vom EU-Ministerrat am 4. Februar
2011 beschlossen wurde.
Der nächste Meilenstein ist die einheitliche nordwesteuropäische
9. Vollendung des Energiebinnenmarkts bis 2014: Rah- Marktkopplung im Jahr 2013, die neben Skandinavien und Zentral-
menleitlinien und Netzkodizes westeuropa auch Großbritannien umfasst.
Ein Kernelement des dritten Binnenmarktpakets zur Strom- und
Gasmarktliberalisierung bildet die Entwicklung von Netzkodizes,
um den grenzüberschreitenden Handel und Wettbewerb im pan- 11. Entgeltregulierung
europäischen Energiemarkt zu fördern. Dazu werden zunächst von
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör- Bestimmung der Erlösobergrenze für die 2. Regulierungsperiode
den (European Agency for the cooperation of the Energy Regula-
tors; ACER) Rahmenleitlinien entwickelt. Diese enthalten Vorgaben Die zweite Regulierungsperiode für Stromnetzbetreiber beginnt am
für die Netzkodizes, die von den jeweiligen Verbänden der europä- 1. Januar 2014. Daher liegt ein Arbeitsschwerpunkt der Bundes-
ischen Elektrizitäts- und Gasnetzbetreiber (ENTSO-E und ENTSO- netzagentur im Jahr 2013 auf der Bestimmung der Erlösobergren-
G) erstellt werden. zen gem. § 4 ARegV. Die Erlösobergrenzen geben vor, bis zu wel-
cher Höhe die Netzbetreiber Erlöse erzielen dürfen. Die
Im Strombereich sind dies Erlösobergrenzen sollen sowohl die Investitionsfähigkeit insbeson-
dere der Übertragungsnetzbetreiber sichern, als auch gewährleis-
- der für das künftige Strommarktdesign zentrale Netzko- ten, dass die Netznutzer nicht zu hohe Netzentgelte bezahlen müs-
dex zur Kapazitätsallokation und zum Engpassmanage- sen. Auf Grundlage der eingegangenen Daten werden anschließend
ment, der die Verknüpfung der europäischen Märkte auf die Ausgangsbasis und die einzelnen Bestandteile des unterneh-
allen Ebenen regelt, mensindividuellen Erlöspfades bestimmt. Ausgangsbasis der Erlö-
sobergrenzen sind die geprüften Kosten. Mit Blick auf den zuneh-
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24 2012 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4411
menden Netzausbau können Kostensteigerungen nicht in allen miedenen Netzentgelte zu reformieren. Darüber hinaus wurde in
Fällen ausgeschlossen werden. Für die Bildung der Erlösobergren- der Praxis der Umsetzung der geltenden Regelung eine Vielzahl
ze müssen individuelle Effizienzwerte im Regelverfahren und stan- von Problemen festgestellt. Im Rahmen einer Festlegung nach § 30
dardisierte Effizienzwerte im vereinfachten Verfahren einbezogen Abs. 2 Nr. 7 StromNEV strebt die Bundesnetzagentur an, im beste-
werden. henden Rechtsrahmen eine sachgerechte Ermittlung der vermiede-
nen Netzentgelte sicherzustellen. Eine Festlegung soll spätestens
Die individuellen Effizienzwerte werden 2013 durch einen nationa- im ersten Quartal 2013 ergehen. Ziel ist es, angemessene allge-
len Effizienzvergleich aller Stromverteilernetzbetreiber im Regelver- meingültige Netzentgelte zu gewährleisten.
fahren bestimmt. Bestandteil dieses Projektes, bei dem die Bun-
desnetzagentur von externen Beratern unterstützt wird, ist eine
Kostentreiberanalyse. Mit dieser werden geeignete Kostentreiber
identifiziert, welche die Vergleichbarkeit der Netzbetreiber im Hin- Festlegung zur Netzreservekapazität und zu Blindstromentgelten
blick auf deren Versorgungsaufgabe gewährleisten. Zur Ermittlung
der individuellen Effizienzwerte der Netzbetreiber werden die statis- Bestimmte Preiselemente werden in der Praxis uneinheitlich umge-
tischen Analyseverfahren DEA (Dateneinhüllungsanalyse) und SFA setzt, so dass durch eine entsprechende Festlegung die Bundes-
(Stochastische Effizienzgrenzenanalyse) verwendet. Dabei werden einheitlichkeit hergestellt werden muss. Dies betrifft insbesondere
für die Analysen sowohl die standardisierten als auch die tatsächli- die Preiselemente Netzreservekapazität und Blindstrom.
chen Gesamtkosten der Netzbetreiber herangezogen, so dass für
jeden Netzbetreiber vier Effizienzwerte ermittelt werden. Im Rah-
men der Bestabrechnung wird hiervon für jeden Netzbetreiber der
individuell beste Effizienzwert angesetzt. Zusätzlich ist gemäß Festlegung zur Qualitätsregulierung
§ 12 ARegV der individuelle Effizienzwert auf mindestens 60 Pro-
zent festgelegt. Der Geltungsbereich der Festlegung über den Beginn der Anwen-
dung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestim-
Auf dieser Grundlage wird unter Berücksichtigung der Inflation und mung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit
des Qualitätselements die Erlösobergrenze festgelegt. Für die für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV (BK8-
Festlegung der Erlösobergrenzen des Jahres 2014 müssen außer- 11/002) ist im Jahr 2013 zu validieren und ggf. zu modifizieren.
dem die Anpassungen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten
für 2014 berücksichtigt werden. Davon sind insbesondere Kosten
des vorgelagerten Netzes und der dezentralen Einspeisungen be-
troffen. Letztere entstehen dadurch, dass den Netzbetreibern Kos- 12. Energieinformationsnetz
ten aus sog. vermiedenen Netzentgelten vergütet werden, aller-
dings ohne Rücksicht darauf, ob der Netzausbau tatsächlich Auf Grund der zunehmenden Bedeutung dezentraler Erzeugungs-
vermieden worden ist. leistung für die Systemstabilität und somit die Versorgungssicher-
heit in Deutschland wird die Bundesnetzagentur 2013 dafür Sorge
tragen, dass der notwendige Daten- und Informationsaustausch
zwischen den einzelnen Marktakteuren vorangetrieben und der
Umsetzung der Festlegung zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Aufbau des Energieinformationsnetzes forciert wird.
Im Dezember 2012 hat die Bundesnetzagentur die Regelungen zur Nachdem die Bundesnetzagentur im Jahr 2012 zahlreiche bilatera-
Genehmigung von Vereinbarungen über atypische Netznutzung le Gespräche zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Bilanz-
nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV durch eine Festlegung angepasst. kreisverantwortlichen, Verteilnetzbetreibern und Betreibern von Er-
Diese neuen Vorgaben werden im Jahr 2013 umgesetzt. zeugungsanlagen moderiert hat, um den tatsächlichen Datenbedarf
festzustellen, wird sich die Bundesnetzagentur im Jahr 2013 für
eine zügige Umsetzung des Energieinformationsnetzes einsetzen.
Denn nur durch einen funktionierenden Datenaustausch zwischen
Neufestlegung zum Erweiterungsfaktor allen Beteiligten kann die Energiewende in Deutschland gelingen.
2012 wurde intensiv diskutiert, ob bzw. inwieweit Kosten aus erhöh-
ter Investitionstätigkeit aufgrund der Energiewende im Rahmen der
Anreizregulierung zu berücksichtigen sind. Obwohl die Bundes- 13. Erneuerbare Gase
netzagentur nach wie vor keinen gravierenden Änderungsbedarf
des bestehenden Rechtsrahmens und der Verwaltungspraxis sieht, Der Bundesnetzagentur ist es ein wichtiges Anliegen, ihren Teil
wurde zur Verbesserung des Investitionsklimas der Vorschlag un- dazu beizutragen, die ehrgeizigen Ausbauziele der Bundesregie-
terbreitet, die Kosten der Verteilernetzbetreiber im Strombereich rung im Hinblick auf die Einspeisung von Biogas zu erreichen.
aus Erweiterungsinvestitionen der Spannungsebene Hochspan- Durch die Moderation informeller Vermittlungsgespräche zwischen
nung zukünftig vollständig über Investitionsmaßnahmen und nicht Netzbetreibern und Anschlusspetenten und die Beantwortung von
mehr über den Erweiterungsfaktor zu berücksichtigen. In der letz- Auslegungsfragen zu den Vorschriften des Teils 6 der Gasnetzzu-
ten Sitzung der AG Regulierung am 7. November 2012 traf dieser gangsverordnung sollen sichere Investitionsbedingungen geschaf-
Vorschlag auf breite Zustimmung, so dass mit einer zeitnahen Um- fen werden. Daneben gewinnt die Einspeisung von mittels Elektro-
setzung zu rechnen ist. In der Folge müsste die Bundesnetzagen- lyse gewonnenen Wasserstoffs bzw. synthetischen Methans als
tur die Festlegung zur Verwendung anderer Parameter zur Ermitt- Speichertechnologie zunehmend an Bedeutung. Gemeinsam mit
lung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ARegV für den Betreibern dieser Anlagen wollen wir den Anschluss solcher
Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (BK8-10/004) entsprechend än- Anlagen an das Gasnetz ermöglichen und die Technologie auf die-
dern. Die Festlegungsänderung wird dazu genutzt werden, die we- se Weise fördern.
sentlichen Inhalte der Festlegung noch einmal auf den Prüfstand zu
stellen.
B Telekommunikation
Festlegung der vermiedenen Netzentgelte Aus der Vielzahl der im Jahr 2013 anstehenden Tätigkeiten im Be-
reich der Telekommunikation sind die nachfolgenden Tätigkeiten
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der AG Regulierung beim hervorzuheben.
Bundeswirtschaftsministerium, der sog. Netzplattform, wurde
grundsätzlich Handlungsbedarf festgestellt, das System der ver-
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1. Förderung des Breitbandausbaus Synergien genutzt und der Breitbandausbau weiter vorangetrieben
werden.
NGA-Forum
Der Next Generation Access(NGA)-Rollout in Deutschland wird
nicht nur durch ein einzelnes Unternehmen vorangetrieben, das Förderung des Breitbandausbaus über Beihilfen
flächendeckend in einer Technologie ausrollt. Vielmehr hat sich zwi-
schenzeitlich eine Vielzahl von Geschäftsmodellen etabliert. Diese Vor allem mit Blick auf die Sicherstellung eines offenen und nach-
Vielfalt an Geschäftsmodellen und Akteuren verlangt auch auf der fragegerechten Zugangs sind der Bundesnetzagentur durch die
Vorleistungsebene die Koordination einer größeren Zahl potenziel- „Bundesrahmenregelung Leerrohre“ Aufgaben in der Breitbandför-
ler Anbieter bzw. Nachfrager. Damit die neuen NGA-Netze netz- derung durch Beihilfen übertragen worden. Dieses Aufgabenfeld
übergreifende Dienste realisieren können, ist eine multilaterale Ab- wird vor dem Hintergrund der erweiterten Ziele der Breitbandstrate-
stimmung über technische Schnittstellen und operative Prozesse gie der Bundesregierung 2013 stärker an Bedeutung gewinnen;
hinweg erforderlich. Daher stellt Interoperabilität einen zentralen dies auch deshalb, weil der Bundesnetzagentur zusätzliche Aufga-
Baustein für den Erfolg des Ausbaus der zukünftigen Breitband- ben durch entsprechende Förderrichtlinien der Länder zuwachsen.
netz-Infrastruktur dar. Das NGA-Forum unter der Schirmherrschaft Zudem hat die Europäische Kommission den Nationalen Regulie-
der Bundesnetzagentur diente dabei als Plattform, um Herausfor- rungsbehörden in ihren novellierten Beihilfenleitlinien, deren Inkraft-
derungen konstruktiv anzugehen und konkrete Lösungen zu finden. setzung zum 1. Januar 2013 geplant ist, eine deutlich stärkere
Rolle zugewiesen. Damit wird sich die Frage stellen, wie diese
Seit seiner Einrichtung hat das NGA-Forum die Spezifikation einer neue Funktion der Bundesnetzagentur in die nationale Förderpraxis
Vielzahl von Leistungsbeschreibungen zum Abschluss bringen kön- integriert werden kann.
nen (Layer-2-Bitstromzugang, Layer-0- Leerrohre und Layer-0-
Dark-Fibre, Layer-2-Geschäftskundenprodukt, Bitstrom Konzeption
für Kabelnetze, Diagnoseschnittstelle, Layer-2-Mustervereinbarun-
gen anhand mehrerer Technologiebeispiele). Darüber hinaus konn- 2. Netzneutralität
te im Hinblick auf Geschäftsprozesse die Umsetzung der zuvor
unter der Schirmherrschaft der Bundesnetzagentur definierten Pro- In den vergangenen Jahren ist auf nationaler wie auch auf interna-
zesse in einer allgemein im Markt einsetzbaren Order-Schnittstelle tionaler Ebene unter dem Stichwort Netzneutralität die Debatte ge-
auf den Weg gebracht werden. führt worden, ob wachsenden Datenmengen in den Telekommuni-
kationsnetzen mit einer differenzierten Übertragung von
Die verabschiedeten Dokumente sind von vielen Marktteilnehmern Datenpaketen begegnet werden kann und darf (z.B. durch die Ein-
und Verbänden sehr positiv aufgenommen worden. Die meisten führung von Qualitätsklassen). Wichtige Beiträge zu den Grundla-
Unternehmen im Markt orientieren sich in ihren Netzmodellen an gen der Netzneutralität wurden 2012 vom Gremium Europäischer
der vom NGA-Forum verabschiedeten Layer-2-Bistromspezifikation Regulierungsstellung für elektronische Kommunikation (GEREK)
und arbeiten an ihrer Umsetzung. Dies lässt sich auch daran able- vorgelegt. Diese Dokumente befassen sich unter anderem mit Fra-
sen, dass viele Netzbetreiber bei Herstellern für ihre Investitionen gen der Transparenz, der Dienstequalität (QoS), sowie mit Erhe-
in Netztechnik Kompatibilität mit den Spezifikationen des NGA-Fo- bungen zum aktuellen Stand von Verkehrsmanagement und deren
rums fordern. Auch in Europa hat das NGA-Forum mit seinen Spe- möglichen wettbewerblichen Auswirkungen.
zifikationen eine Vorreiterrolle übernommen. Diese Arbeit soll im
kommenden Jahr fortgesetzt werden. Mit der TKG-Novelle 2012 hat die Debatte um Netzneutralität nun
auch Eingang in die Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur
gefunden. Neben einem breitgefächerten Instrumentarium von
Transparenzvorgaben und Mindestqualität ist die Möglichkeit der
Einführung von Vectoring Endnutzer, Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zu nutzen, nun
auch ein generelles Regulierungsziel der Bundesnetzagentur.
Der entbündelte Zugriff auf die Teilnehmeranschlussleitung bildet
seit 14 Jahren den Kern der Regulierung im Telekommunikations- Die Bundesnetzagentur wird daher 2013 untersuchen, welche Im-
Festnetzmarkt. Die von der Telekom Deutschland GmbH geplante plikationen die Debatte um Netzneutralität für ihr regulatorisches
Einführung der Vectoring-Technologie könnte nach den bisherigen Handeln im Einzelnen mit sich bringt. Dies setzt zunächst voraus,
technischen Erkenntnissen Auswirkungen auf das bestehende Re- definitorische Klarheit darüber zu gewinnen, unter welchen Bedin-
gulierungsregime haben. Soweit die Telekom Deutschland GmbH gungen einzelne Differenzierungen als zulässig erachtet werden
hier entsprechende Anträge stellt, wird die Bundesnetzagentur in können. Die Bundesnetzagentur wird hierzu Eckpunkte erarbeiten
den folgenden Beschlusskammerverfahren die verschiedenen Be- und im Markt konsultieren. Ein zweiter Schwerpunkt wird darin lie-
lange und Interessen der Marktakteure umfassend zu berücksichti- gen, zu erheben, wie „netzneutral“ aktuelle Endkundenangebote im
gen und abzuwägen haben, um zu sachgerechten Lösungen für die Markt sind. 2012 hat die Bundesnetzagentur mit ihrer Studie zur
betroffenen Marktakteure und den weiteren Breitbandausbau zu Dienstequalität sowie einem Auskunftsersuchen bereits erste wich-
kommen (s. auch Ziffer 3. Marktregulierung/Regulierungsverfah- tige Grundlagen gelegt. Die Bundesnetzagentur wird auf der
ren). Grundlage dieser Ergebnisse sowie der Netzneutralitäts-Eckpunkte
darüber entscheiden, ob und wenn ja in welchem Umfang ihr regu-
latorisches Handeln zur Sicherung der Netzneutralität erforderlich
und angemessen ist.
Infrastrukturatlas
Der bislang auf rein freiwilliger Basis bei der Bundesnetzagentur
geführte bundesweite Infrastrukturatlas zur Förderung der Mitnut- 3. Marktregulierung
zung vorhandener Infrastrukturen wurde durch die Telekommunika-
tionsgesetz (TKG)-Novelle 2012 auf eine gesetzliche Basis über- Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren
führt. Dies bildet die Grundlage für eine optimierte Datenbasis
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Im Jahr Im Hinblick auf den Marktzugang von Privat- und Geschäftskunden
2013 wird der Wirkbetrieb eines Online-Auskunftsverfahrens etab- zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 1 der
liert werden. Die Nutzer des bundesweiten Infrastrukturatlas haben Märkteempfehlung 2007) wurde im Jahr 2012 die Veröffentlichung
dann die Möglichkeit, einen gesicherten Zugang zu einer Web-GIS- eines Konsultationsentwurfs vorgenommen. Für das Jahr 2013 sind
Applikation zu beantragen. Das vereinfachte Verfahren sowie die diesbezüglich die Auswertung und Veröffentlichung der Konsultati-
verbesserte Datenbasis führen dazu, dass die Informationen aus onsergebnisse, die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bun-
dem Infrastrukturatlas effektiver genutzt werden können. So sollen deskartellamt sowie die endgültige Notifizierung an die Kommissi-
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on, die europäischen Mitgliedstaaten und GEREK geplant. 4. Verbraucherschutz
Innerhalb des ersten Halbjahres 2013 erfolgt voraussichtlich die
Festlegung des Marktes durch die Präsidentenkammer. Der Kundenschutz (Teil 3 des TKG) ist seit jeher ein zentrales An-
liegen der Bundesnetzagentur. Der rechtliche Rahmen hierfür hat
Für den Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzin- sich durch die TKG-Novelle 2012 deutlich erweitert. Die Bundes-
frastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig netzagentur wird die bereits im Jahr 2012 begonnen Umsetzungs-
entbündelten Zugangs) an festen Standorten (Markt Nr. 4 der Märk- maßnahmen 2013 u. a. in folgenden Arbeitsschwerpunkten fortfüh-
teempfehlung 2007) wird Ende 2012 ein Auskunftsersuchen durch- ren bzw. nochmals intensivieren:
geführt, auf dessen Basis im Jahr 2013 die Veröffentlichung eines
Konsultationsentwurfs vorgesehen ist. Danach erfolgt die Auswer-
tung und Veröffentlichung der Konsultationsergebnisse, die Herstel-
lung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt, die endgültige Anbieterwechsel im TK-Markt, § 46 TKG
Notifizierung an die Kommission, die europäischen Mitgliedstaaten
und GEREK sowie die Festlegung des Marktes durch die Präsiden- Die Bundesnetzagentur hat 2012 kurz nach dem Inkrafttreten der
tenkammer. TKG-Novelle einen Eskalationsprozess für Teilnehmerbeschwerden
beim Anbieterwechsel festgelegt. Die daraus gewonnen Erkennt-
Für den komplementären Vorleistungsmarkt „Breitbandzugang für nisse zu den noch bestehenden Fehlerquellen beim Anbieterwech-
Großkunden (Bitstromzugang)“ (Markt Nr. 5 der Märkteempfehlung) sel sollen 2013 evaluiert werden. Bereits jetzt geht aus den einge-
wird ebenfalls Ende 2012 ein Marktanalyseverfahren mit dem förm- henden Verbraucherbeschwerden hervor, dass es u. a. beim
lichen Auskunftsersuchen begonnen. 2013 werden die Konsultation Wohnortwechsel des Verbrauchers zu länger andauernden Versor-
der Marktdefinition und -analyse durchgeführt und die weiteren for- gungsunterbrechungen kommt. Diese Thematik soll mit der Bran-
malen Verfahrensschritte (Einvernehmen Bundeskartellamt, Notifi- che gesondert erörtert werden, um einheitliche Lösungen zu erar-
zierung bei der Kommission etc.) vorangetrieben. Wie bei der vor- beiten. Schließlich wird die Bundesnetzagentur die Einführung der
angegangenen Marktuntersuchung in diesem Bereich werden auch von der Branche für 2013 angekündigten automatisierten Prozesse
hier wieder komplexe Zusammenhänge untersucht und diskutiert zum Anbieterwechsel aktiv begleiten.
werden müssen. Dazu zählen die Frage der Regionalisierung, die
Auswirkungen der NGA/NGN-Migration auf die Marktsituation, die
Einbeziehung unterschiedlicher Anschlusstechnologien und ihre
Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Transparenz im Endkundenmarkt
Ferner hat der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur nach dem neu- Ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Telekommunikationsanbie-
en TKG (§ 15 a Absatz 1, Absatz 3) zum Erlass von Verwaltungs- tern setzt Transparenz im Endkundenbereich voraus. Hierzu gehört
vorschriften für das Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren auch, dass der Endkunde beispielsweise bei seinem Internetan-
ermächtigt. Demnach kann die Bundesnetzagentur zur Verfolgung schluss über das Verhältnis der vertraglich vereinbarten Datenrate
einheitlicher Regulierungskonzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 und der nach entsprechender Schaltung über die tatsächlich reali-
Nummer 1 TKG in Verwaltungsvorschriften ihre grundsätzlichen sierten Datenrate informiert ist. Nach Auswertung des Auskunftser-
Herangehensweisen und Methoden für die Marktdefinition und die suchens zu den Standardvertragsinhalten und der Bewertung der
Marktanalyse für einen bestimmten, mehrere Marktregulierungszy- Messstudie zur Dienstequalität von Breitbandanschlüssen (s. dazu
klen umfassenden Zeitraum beschreiben. Ebenso wie die Marktde- Ziffer 2) wird geprüft, ob mit konkreten Transparenzvorgaben für
finition und Marktanalyse werden die Verwaltungsvorschriften nati- TK-Endkundenverträge eine Verbesserung für den Endkunden er-
onal konsultiert und auf europäischer Ebene konsolidiert. Nach reicht werden kann.
entsprechenden Vorarbeiten im Jahr 2012 ist die Einleitung einer
öffentlichen Kommentierung für das erste Halbjahr 2013 geplant. Bei Subdelegation der entsprechenden Verordnungsermächtigung
an die Bundesnetzagentur (§ 45n TKG) wird im Jahr 2013 mit den
beteiligten Bundesministerien, dem Deutschen Bundestag und der
Branche außerdem zu erörtern sein, wie Transparenzdefizite im
Regulierungsverfahren Telekommunikationsmarkt mithilfe von Rahmenvorschriften zur För-
derung der Transparenz, zur Veröffentlichung von Informationen
Als Vorhaben mit grundsätzlichen Fragestellungen stehen in der und zur Kostenkontrolle durch zusätzliche Dienstemerkmale besei-
Beschlusskammer 3 an: tigt werden können.
• Genehmigung der monatlichen Teilnehmeranschlusslei-
tung (TAL)- Überlassungsentgelte
Verfolgung von Rufnummernmissbrauch und unerlaubter Telefon-
• Regulatorische Rahmenbedingungen für die Einführung werbung
von „Vectoring“
Die Verfolgung von Rufnummernmissbrauch wird für die Bundes-
• Überarbeitung des Standardangebots für den Zugang netzagentur auch im Jahr 2013 ein wichtiger Aufgabenschwerpunkt
zur TAL (Regelung für Bestell- bzw. Terminbuchungstool, sein. Besonderes Augenmerk verdient dabei die Bekämpfung
HVt- Abbau, Qualität der Bestellung und Bereitstellung, rechtswidriger Warteschleifen.
Anbieterwechsel). Voraussetzung: die Telekom legt ihr
Standardangebot vor Bereits im September 2012 ist ein Teil der im novellierten TKG
vorgesehenen Regelungen zum Einsatz von Warteschleifen in Kraft
• Prüfung und Festlegung des Standardangebots für Next getreten. Erwartungsgemäß gingen eine Vielzahl von Verbraucher-
Generation Network (NGN)- Zusammenschaltung anfragen und -beschwerden sowie Anfragen von Unternehmen und
Branchenverbänden zur Auslegung und Umsetzung der Reglung
• Finalisierung der Entscheidungen zu den Mobilfunk-Ter- bei der Bundesnetzagentur ein. Es ist zu erwarten, dass sich diese
minierungsentgelten sowie den Festnetz- Zusammen- Tendenz im Jahr 2013 weiter fortsetzen und verstärken wird. Die
schaltungsentgelten für die Telekom Deutschland GmbH derzeit geltende Gesetzeslage ist eine Übergangsregelung, die mit
und alternative Teilnehmernetzbetreiber Inkrafttreten der endgültigen Warteschleifenregelungen zum 1. Juni
2013 erheblich verschärft wird. Die Einhaltung dieser verschärften
• Vorbereitung der Regulierungsverfügungen für den Be- Warteschleifenregelungen wird das zuständige Fachreferat über-
reich der Rundfunkübertragung, für den TAL-Zugang und wachen und im Rahmen der Ermessensgrenzen mit geeigneten
den Bitstrom-Zugang Maßnahmen durchsetzen. Bei gravierenden Verstößen werden
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Bußgelder ausgesprochen, um entsprechend auffällige Unterneh- Aktualisierung des Frequenzplans
men zu ermahnen.
Die Aktualisierung von Teilplänen des Frequenzplans, u. a. mit dem
Ein weiterer Themenschwerpunkt wird die Verfolgung von Preisan- Ziel einer weiteren Flexibilisierung, wird fortgeführt, um den Plan an
sageverstößen (§ 66b TKG) sein. Grund hierfür ist die zum 1. Au- neue EU-Vorgaben anzupassen und CEPT/ECC - Entscheidungen
gust 2012 in Kraft getretene Verpflichtung zur kostenlosen Preisan- umzusetzen. Zugleich werden die wegen dringendem nationalen
sage bei Call-by-Call-Gesprächen (Betreiberauswahl). Bereits im Planungsbedarfs erforderlichen Änderungen durchgeführt.
Jahr 2012 hierzu ergriffene erste Maßnahmen und das gleichblei-
bend große Interesse der Presse an diesem Thema dürften auch Zur Vorbereitung der Umsetzung der Ergebnisse der Weltfunkkon-
im Jahr 2013 viele Verbraucher ermutigen, Preisansageverstöße im ferenz 2012 (WRC-12) wird mit den planerischen Vorarbeiten auf
Rahmen der Nutzung von Call-by-Call-Verbindungen der Bundes- Grundlage der internationalen Beschlüsse begonnen. Nach Inkraft-
netzagentur vermehrt zu melden. Die Bundesnetzagentur wird die treten der Frequenzverordnung werden deren Festlegungen im
im Jahr 2012 begonnene Ahndung von Verstößen mittels geeigne- Rahmen einer Gesamtplanaktualisierung in den Frequenzplan
ter Maßnahmen im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung übernommen und die Planungen entsprechend weitergeführt.
konsequent fortsetzen.
Seit der Novellierung des TKG im Jahr 2012 wird die Aktualisierung
Dem konstant hohen Beschwerdeaufkommen zu unerlaubter Tele- des Frequenzplans einem neuen Aufstellungsverfahren unterzo-
fonwerbung wird mit der Festsetzung empfindlicher Bußgelder gen. Die Veröffentlichung des aktualisierten Frequenzplans ist für
auch im kommenden Jahr weiter gezielt entgegengewirkt. Die Call- 2013 geplant.
Center sowie die werbenden Unternehmen werden so angehalten,
die seit Jahren bestehenden gesetzlichen Regelungen zu beach-
ten. Die zur Verfügung stehenden Ermittlungsbefugnisse werden
verstärkt eingesetzt, um den werbenden Unternehmen sowie den 6. Technische Regulierung
ausführenden Call-Centern die rechtswidrigen Handlungen nachzu-
weisen. Im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes gegen den un- Marktüberwachung
lauteren Wettbewerb wird die Bundesnetzagentur die Arbeit des
Bundesministeriums der Justiz weiter unterstützen und die in den Im Rahmen der Marktüberwachung überprüft die Bundesnetzagen-
Bußgeldverfahren gewonnenen Erkenntnisse zur Stärkung des tur die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2004/108/EG
Verbraucherschutzes in den Evaluierungsprozess einbringen. über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(EMV-RL) und der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommuni-
kationseinrichtungen (R&TTE-RL) und verhindert bzw. beschränkt
das Anbieten nichtkonformer Produkte zum Schutz der Verbraucher
5. Frequenzverwaltung und zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs. Neben den aus
diesen Vorschriften erwachsenden Regeltätigkeiten sollen folgen-
Verfahren zur künftigen Bereitstellung von Frequenzen in den Be- den Themenbereiche im Jahr 2013 vertieft behandelt werden:
reichen 900 MHz und 1800 MHz
· Weiterer Ausbau der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden
Die Bundesnetzagentur untersucht zurzeit die regulatorischen und den anderen Marktüberwachungsbehörden. Im Fokus steht da-
Handlungsmöglichkeiten für eine Bereitstellung der Frequenzen in bei, bereits die Einfuhr zum freien Warenverkehr nichtkonformer
den 900/1800-MHz-Bändern, für die die Nutzungsrechte im Jahr Produkte aus Drittländern zu verhindern (inkl. der Einfuhren ausge-
2016 auslaufen. Erreicht werden soll eine zügige und effiziente löst durch Angebote in elektronischen Medien, wie z.B. Internet
Bereitstellung von Frequenzen, um den Ausbau zukunftsfähiger auktionsplattformen, Online-Shops etc.). Hier ist festzustellen, dass
Hochleistungsnetze zu erreichen. Daher sind nicht nur die kurzfris- die Vertriebswege sich zunehmend auf das Internet verlagern.
tig auslaufenden 900/1800-MHZ-Frequenzen im Jahr 2016, son-
dern auch weitere geeignete Frequenzbereiche zu betrachten. Auf- · Die Bundesnetzagentur hat mit dem Umweltbundesamt bzgl.
gabe der Bundesnetzagentur ist es, im Sinne einer vorhersehbaren der gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgung von Elektroaltgeräten
Regulierung ein geeignetes Verfahren für die Zuteilung der Fre- eine Zusammenarbeit vereinbart. Deutsche Inverkehrbringer haben
quenzen bereitzustellen. Dabei müssen einerseits die vorgetrage- die Verpflichtung, Beiträge für die fachgerechte Entsorgung von
nen Interessen nach schnellstmöglicher Planungssicherheit im Hin- Geräten zu entrichten. Auf Grund des verstärkt genutzten Vertriebs-
blick auf die Zuteilung der auslaufenden Frequenzen im Bereich wegs des Online-Handels müssen neue Absprachen mit dem Um-
900/1800 MHz beachtet werden. Andererseits darf auch die Forde- weltbundesamt getroffen werden, da für diese Geräte oftmals keine
rung nach einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Frequenz- Beiträge entrichtet wurden.
bänder und/oder Einbeziehung aller verfügbaren und geeigneten
Frequenzen zur Flächen- und Kapazitätsversorgung für funkge- · In nationalen und internationalen Gremien sollen auf Grund der
stützte breitbandige Netzzugänge nicht ignoriert werden. bisherigen Erfahrungen Anpassungen am Prozess „Marktüberwa-
chung“ vorgeschlagen werden, um eine höhere Effizienz zu errei-
Die Bundesnetzagentur hat in einer öffentlichen Informationsveran- chen und die Wirksamkeit der konkreten Maßnahmen (wie z.B.
staltung am 9. November 2012 Szenarien zur künftigen Bereitstel- Vertriebsverbote) zu erhöhen.
lung von Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz
und in weiteren Frequenzbereichen (Szenarienpapier Projekt 2016) · Implementierung eines einheitlichen elektronischen Hilfsmittels
für eine nachhaltige Frequenzkonzeption vorgestellt. Das Szenari- in den Arbeitsprozess Marktüberwachung zur Durchführung einer
enpapier wurde im November 2012 zur öffentlichen Anhörung ge- Risikobewertung für Produkte, die unter die o. g. Richtlinien fallen.
stellt. Die Kommentierungsfrist endet am 31.01.2013. Dieses Hilfsmittel soll in allen europäischen Marktüberwachungsbe-
hörden benutzt werden.
Die Bundesnetzagentur hatte angekündigt, frühzeitig, das heißt
etwa drei Jahre vor dem Auslaufen der Befristungen der · Veröffentlichung von Einzelergebnissen der Marktüberwachung
900/1800-MHz-Frequenzen, eine Entscheidung über die künftige auf der Verbraucherplattform von ICSMS (Internet gestütztes Infor-
Erteilung der Frequenznutzungsrechte zu treffen. Für den Fall der mations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüber-
Knappheit der Frequenzen bedarf es nach dem TKG einer Ent- wachung von technischen Produkten), insbesondere in den Fällen
scheidung der Präsidentenkammer zur Anordnung und zur Wahl von Vertriebsverboten.
eines Verfahrens, das der Zuteilung der Frequenzen vorausgeht.
Diese Entscheidung soll nach dem bisherigen Zeitplan noch im
Jahr 2013 getroffen werden, um den Unternehmen die notwendige
Planungs- und Investitionssicherheit geben zu können.
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Elektromagnetische Umweltverträglichkeit onsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung
ihrer Konformität.
Im Jahr 2013 wird die novellierte Fassung der Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV) und der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutz-
gesetz in Kraft treten. Beide Verordnungen beinhalten sich ergän- R&TTE-RL
zende Regelungen zum Schutz von Personen in elektromagneti-
schen Feldern von Funkanlagen, wobei die BEMFV den Rahmen Die EU Kommission hat im Oktober 2012 den Entwurf einer Funk-
zur Bewertung von Funkanlagen beschreibt. Im Zuge dieser Novel- geräte-Richtlinie veröffentlicht (KOM 2012, 584), die die R&TTE-RL
lierungen werden Anpassungen im bestehenden Datenaustausch ablösen soll.
von Immissionsschutzbehörden der Länder mit der Bundesnetz-
agentur erforderlich. In diesem Zusammenhang sind auch Vorha- Im Kommissionsentwurf sind weitreichende Änderungen geplant,
ben hin zu rein numerischen Bewertungsverfahren zur Festlegung insbesondere ist vorgesehen, Telekommunikationsendgeräte aus
der einzuhaltenden Sicherheitsabstände zu Funkanlagen vorgese- dem Anwendungsbereich herauszunehmen und künftig im Rahmen
hen. dieser Richtlinie nur noch Funkgeräte zu behandeln. Der Entwurf
trägt daher den Arbeitstitel „R-Richtlinie“. Der „TTE“ Bereich soll
Auch im Bereich des Amateurfunks sollen zusätzliche Hilfestellun- künftig von der EMV Richtlinie (2004/108/EG), die derzeit ebenfalls
gen für eine bundesweit einheitliche Bestimmung einzuhaltender überarbeitet wird, sowie von der Richtlinie 2008/63 EG über den
Sicherheitsabstände gegeben werden. Die Bundesnetzagentur wird Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtun-
hierzu eine kostenfreie und auf nahezu allen Betriebssystemen gen abgedeckt werden. Mit der Überarbeitung soll auch der Be-
lauffähige Software (WattWächter) anbieten, die jedem Funkama- schluss 768/2008 aus dem NLF umgesetzt werden.
teur die Möglichkeit eröffnet, seine Amateurfunkstelle in Bezug auf
die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elek Die bisherige R&TTE-RL ist in Deutschland mit dem FTEG in nati-
tromagnetischen Feldern zu bewerten. onales Recht umgesetzt. Die Bundesnetzagentur ist als Marktüber-
wachungsbehörde für die Ausführung des FTEG zuständig; sie wird
sich daher über das BMWi an der Diskussion des Kommissionsent-
wurfs beteiligen.
Normung im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit
Die Bundesnetzagentur wird die bei CENELEC (Europäisches Ko-
mitee für elektrotechnische Normung) und im internationalen Spezi- Standardisierungsarbeit im Bereich Rundfunkübertragung
alkomitee für Funkstörungen IEC/CISPR begonnenen Arbeiten zur
Erhöhung der Störfestigkeit von Ton- und Fernsehrundfunkempfän- Die Bundesnetzagentur wird ihre begonnenen Standardisierungsar-
gern und Komponenten von Breitband-Kabelfernsehnetzen und zur beiten im Rundfunkbereich im Rahmen ihrer aktiven Mitarbeit in
Bereitstellung ergänzter EMV-Produktnormen weiter begleiten. internationalen Standardisierungsorganisationen und -konsortien
weiter intensivieren. Dabei ist es ihr Ziel, die Interoperabilität von
Einer systematischen Mitarbeit und Begleitung durch die Bundes- Rundfunkempfangsgeräten (u. a. Fernsehgeräte und Set-Top-Bo-
netzagentur bei IEC/CISPR bedürfen insbesondere auch die fol- xen) zu fördern und damit zunehmenden technischen Fragmentie-
genden Bereiche: rungstendenzen in diesem Markt entgegenzuwirken.
• Smart Grid und Smart Metering: EMV-Anforderungen für Gegenwärtig werden in verstärktem Maß Standardisierungsvorha-
elektrische und elektronische Produkte im Frequenzbe- ben bei ITU‑T aber auch bei ETSI und DVB im Zusammenhang mit
reich von 2 kHz bis 150 kHz. sogenannten Multiscreen‑Technologien gestartet. Dabei muss si-
chergestellt werden, dass notwendige Verfahren der Zugangssiche-
• Moderation im Interessenkonflikt der Industriebranchen rung sowie des Rechtemanagements (CA/DRM) in Verbindung mit
Leistungselektronik und Kommunikationstechnik über Rundfunkinhalten auch unter diesen Randbedingungen ermöglicht
Smart Micro Grids bezüglich der Schutzansprüche für werden. Der Endnutzer soll in die Lage versetzt werden, mit Kauf-
Kommunikation über Niederspannungs-Netzleitungen geräten solche Inhalte – unabhängig vom jeweils verwendeten CA/
zur elektronischen Fernablesung von Energiezählern DRM-System – zu konsumieren und zu speichern, sofern er die
(AMR-PLC) sowie unerwünschter Aussendungen aus hierzu notwendigen Rechte erworben hat.
Produkten der Leistungselektronik.
Interoperabilität hat sich auch das nationale „Aktionsbündnis ver-
• LED-Leuchten und Lampen: hinreichende Berücksichti- braucherfreundliche Endgeräte für horizontale Märkte – Austausch-
gung des Störpotenzials in EMV-Normen. bare CA/DRM-Systeme“ zum Ziel gesetzt. Unter Moderation der
Bundesnetzagentur erarbeiten hier Rundfunkveranstalter, Platt-
• Einflussnahme auf die zügige Vervollständigung der Nor- form- und Netzbetreiber, Hersteller von Rundfunkendgeräten, Chip-
men auf der Ebene IEC/CISPR. hersteller, CA/DRM-Anbieter sowie Verbrauchervertreter eine de-
taillierte Spezifikation, die technische Parameter für eine universelle
• Multimediaeinrichtungen: Begrenzung der Störabstrah- und interoperable Realisierung innerhalb einer vertrauenswürdigen
lung auch im Frequenzbereich unterhalb von 30 MHz. Umgebung festlegen soll.
• Berücksichtigung der von IEC herausgegebenen techni- Neben den genannten Tätigkeiten wird derzeit im Rahmen der Mit-
schen Vorschrift (PAS) für die Bewertung der Störaus- arbeit in einer ITU‑T‑Studienkommissionen, die sich mit der Erar-
strahlung aus Plasma-Flachbildschirmen in der nächsten beitung von Empfehlungen für integrierte Breitbandnetze beschäf-
Ausgabe der EMV-Norm für Multimediaeinrichtungen. tigt, an einer Spezifikation für Kabelnetze der zweiten Generation
gearbeitet. Diesen Arbeiten kommt insbesondere aus wirtschaftpo-
• Elektromobilität: EMV-Anforderungen an Einrichtungen litischen Gründen besondere Bedeutung zu.
für das induktive Laden von Elektrofahrzeugen.
• Klärung des rechtlich-regulatorischen Umfelds bei der
Einordnung induktiver Ladeeinrichtungen unter ISM-HF- Automatisiertes Auskunftsverfahren
Einrichtungen gemäß Definition in der Vollzugsordnung
Funk der ITU, insbesondere unter Beachtung der Rah- Das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG leistet ei-
menvorgaben der in Überarbeitung befindlichen Richtli- nen erheblichen Beitrag zur Gewährleistung der öffentlichen Si-
nie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikati- cherheit. Mit diesem Verfahren ermöglicht die Bundesnetzagentur
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