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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Das Abwägungskriterium der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder
       Installation konkurrierender Einrichtungen ( § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist in der Begründung
       zum Regierungsentwurf des TKG näher erläutert,
            vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 88.
       Danach soll bei diesem Kriterium insbesondere geprüft werden, ob die Kosten der Nutzung
       alternativer Angebote im Vergleich zum nachgefragten Angebot oder eine Eigenfertigung das
       beabsichtigte Dienstangebot unwirtschaftlich machen würden, ob unzumutbare zeitliche
       Verzögerungen durch die Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten entstünden, ob mit der
       Nutzung alternativer Zugangsmöglichkeiten eine wesentliche Verminderung der Qualität des
       beabsichtigten Dienstangebots einherginge und welche Auswirkungen die Inanspruchnahme
       einer alternativen Zugangsmöglichkeit auf den Netzbetrieb haben könnte. In den Blick zu
       nehmen ist auch – wie nunmehr am Ende des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TKG besonders
       hervorgehoben – die Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der
       Zugang zu Leitungsrohren.
       Nach diesen Kriterien ist die auferlegte Verpflichtung weiterhin angemessen.
       Die Zusammenschaltung der Netze auf PSTN- und/oder IP-Basis ist die Grundvoraussetzung
       dafür, überhaupt Anrufe eigener Endkunden des Wettbewerbers zu Endkunden der Betroffenen
       weiterleiten zu können oder Anrufe ihrer Endkunden zugeführt zu bekommen. Sie kann deshalb
       nicht durch die Nutzung konkurrierender Einrichtungen ersetzt werden. Dasselbe gilt von der
       Nutzung der Terminierungsleistungen der Betroffenen.

       -      Verfügbare Kapazität
       Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist ferner abzuwägen, ob die verfügbare Kapazität
       (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG) für die Zugangsgewährung ausreicht. Der Gesetzgeber hat in der
       Begründung zu diesem Abwägungskriterium ausgeführt, dass ein Kapazitätsausbau grund-
       sätzlich nicht ausgeschlossen sein soll. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass die auferlegte
       Zugangsverpflichtung ins Leere läuft.
       Zu beachten ist aber, dass Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch die Ausbauver-
       pflichtung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürfen. Nach der Vorstellung des Gesetz-
       gebers sollen die Nachfrager daher diese Investitionsrisiken in vollem Umfang übernehmen.
       Die Betroffene wird verpflichtet, Verbindungen zu terminieren. Die entsprechende
       Terminierungsnachfrage muss allerdings schon im Interesse der eigenen Anschlusskunden bei
       der Kapazitätsplanung berücksichtigt werden. Ein Ausbau ist daher im Interesse der
       angeschlossenen Endkunden gerade gewünscht und erforderlich. Die Möglichkeit, dass eine
       Zugangsverpflichtung zu steigenden Kapazitätsanforderungen führen könnte, spricht deshalb
       nicht gegen eine Auferlegung derselben.
       Hinsichtlich der entbündelten Zusammenschaltung bei PSTN hat die Erfahrung bereits gezeigt,
       dass entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Für die entbündelte IP-Zusammenschaltung
       ist davon auszugehen, dass die Betroffene die entsprechenden Einrichtungen an den dafür
       vorgesehenen Standorten nachfragegerecht dimensionieren kann, zumal bei einer IP-
       Zusammenschaltung gegenüber der bisherigen PSTN-Zusammenschaltung Anschlüsse mit
       höherer Kapazität verwendet werden, so dass ein geringerer Platz beansprucht wird. Zudem
       dürfte wie bei der Telekom Deutschland GmbH auch bei der Betroffenen in der Startphase eine
       langsame Migration vom PSTN auf IP-basierte Zusammenschaltungen erfolgen. Deshalb hat die
       Beschlusskammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nachfrage nach der IP-
       Zusammenschaltung in der Anfangsphase stark steigen wird.
       -   Anfangsinvestitionen des Eigentümers
       Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG sind die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der
       Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken zu berücksichtigen. Unter
       Anfangsinvestitionen des Eigentümers, die das Gesetz im Hinblick auf die in auf Art. 14 GG
       ebenso wie im Gemeinschaftsrecht verankerte Eigentumsgarantie besonders hervorhebt, sind
       Investitionen zu verstehen, die mit dem erstmaligen Markteintritt verbunden sind. Solche



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            Investitionen sind im Gegensatz zu Ersatz- oder Erneuerungsaufwendungen mit einem erhöhten
            Risiko behaftet, welches nach der Wertung des Gesetzes den Eigentümerbelangen besonderes
            Gewicht verleiht. Die Berücksichtigung der Anfangsinvestitionen und der mit ihnen verbundenen
            Risiken soll namentlich ermöglichen, dass auch ein zugangsverpflichtetes Unternehmen in den
            Genuss des mit einer Produktinnovation einhergehenden sog. Vorreitervorteils kommen kann.
            Hinsichtlich des Gewichts dieses Abwägungskriteriums ist zu differenzieren anhand der
            verschiedenartigen Bedingungen, unter denen die Infrastrukturinvestitionen getätigt wurden,
            wobei auch die Gefahr einer etwaigen Marktmachtübertragung Bedeutung erlangen kann,
                  so BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 22, unter Verweis auf
                  Thomaschki/Neumann, Berliner Kommentar, 2. Auflage 2009, § 21 Rz. 83ff.
            Die vorliegend auferlegten Zugangspflichten gefährden nicht in diesem Sinne verstandene
            Anfangsinvestitionen der Betroffenen. Denn zum einen muss die Betroffene die Netzkoppelung
            und Terminierungsleistung nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den
            Zugangsberechtigten Entgelte. Zum anderen handelt es sich bei den betreffenden
            Zusammenschaltungsleistungen nicht um Dienste, die mit einem besonders erhöhten
            Investitionsrisiko verbunden wären. Die auferlegten Pflichten betreffen vielmehr
            Vorleistungsprodukte für Telefondienste, d.h. Leistungen, für die kein besonders gesteigerter
            Investitionsschutz wie etwa für innovative Dienste geltend gemacht werden kann. Zudem ist die
            Terminierungsleistung Voraussetzung für ein den Interessen des Anschlusskunden
            entsprechendes Angebot. Die entsprechenden Investitionen erfolgen deshalb auch in deren
            Interesse.
            Im Zusammenhang mit neu errichteten oder zukünftig zu errichtenden NGN-Infrastrukturen ist
            einmal zu berücksichtigen, dass der Aufbau eines Telefonnetzes mittels NGN dem aktuellen
            Stand der Technik entspricht. Die Investition in das NGN ist jedenfalls im Hinblick auf die
            Terminierung nicht mit besonderen Investitionsrisiken verbunden. Denn sie dient vornehmlich
            dem Angebot von Diensten an den eigenen Teilnehmer und für die Terminierung bedarf es
            keiner eigenständigen Investition, sie ist lediglich im Rahmen der Kapazitätsplanung zu
            berücksichtigen. Das Investitionsrisiko steht deshalb im Zusammenhang mit der eigenen
            Endkundenbeziehung, während die Terminierungsleistung lediglich eine zusätzliche Leistung an
            Dritte ist, die ohne die Endkundenbeziehung gar nicht erbracht würde.
            Die Verpflichtung nach § 21 TKG ist nicht auf die zum Zeitpunkt ihrer Auferlegung bzw.
            konstitutiven Beibehaltung bereits bestehenden Infrastrukturen beschränkt, sondern kann auch
            erst noch aufzubauende Infrastrukturen erfassen. Ein abweichendes Verständnis lässt sich
            weder aus dem Wortlaut des § 21 TKG noch aus dessen Zusammenspiel mit § 19 TKG und §
            22 TKG, aus der Möglichkeit einer späteren Ausweitung der Regulierungsverfügung oder aus
            der Änderung von Rahmenrichtlinie und Zugangsrichtlinie herleiten.
            Dem Wortlaut des § 21 TKG ist keine Beschränkung der Zugangsgewährungspflicht auf
            diejenigen Infrastrukturen zu entnehmen, die bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der
            Regulierungsverfügung bestehen. Sowohl der Verweis auf „bestimmte“ Netzkomponenten und –
            einrichtungen in Abs. 2 Nr. 1 als auch derjenige auf bestimmte vom Betreiber „angebotene“
            Dienste in Abs. 2 Nr. 3 kann sich ohne weiteres auf erst künftig vorhandene „bestimmte“
            Einrichtungen und „bestimmte angebotene“ Dienste beziehen.
            -       Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
            Im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 TKG erforderlichen Abwägung ist ferner die Notwendigkeit der
            langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich
            effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten
            Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern (§
            21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TKG), zu beachten.
            Die Verpflichtung zu Zusammenschaltung und Terminierung dient einer solchen langfristigen
            Sicherung des Wettbewerbs. Sie ermöglicht Wettbewerbern die Erreichbarkeit der Teilnehmer
            im Netz der Betroffenen. Für die erfolgreiche Teilnahme auf dem Markt für
            Teilnehmeranschlüsse oder Inlandsverbindungen ist es erforderlich, seinen Kunden eine
            möglichst weitgehende Erreichbarkeit anderer Teilnehmer aller Teilnehmernetze zu



                                                     Öffentliche Fassung


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       gewährleisten. Die Terminierungsleistung ist deshalb essentiell für jede Form des dienste- und
       infrastrukturbasierten Wettbewerbs.
       -   Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum
       Gewerbliche Schutzrechte und geistiges Eigentum (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG) werden
       durch die Zusammenschaltungs- und Terminierungsverpflichtung nicht berührt.
       -   Europaweite Dienste
       Die Verpflichtung, über Zusammenschaltungen Zugang durch Terminierungsleistungen zu
       gewähren, ermöglicht auch die Bereitstellung europaweiter Dienste (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
       TKG).
       -   Bereits auferlegte Verpflichtungen und freiwillige Angebote
       Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, ob bereits auferlegte
       Verpflichtungen oder freiwillige Angebote, die von einem großen Teil des Marktes angenommen
       werden, zur Sicherstellung der Regulierungsziele ausreichen (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TKG).
       Die in § 16 TKG normierte Pflicht, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf
       Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, bietet Gewähr für die
       Aufnahme       von   Zusammenschaltungsverhandlungen.          Auf   die  Ausgestaltung    der
       Verhandlungsführung und den Inhalt des vorzulegenden Angebotes hat die gesetzliche
       Verpflichtung nach § 16 TKG keinen Einfluss. Ohne den Druck, dass die streitig verbliebenen
       Bedingungen im Falle des Scheiterns auf privatrechtlicher Ebene schließlich von Seiten der
       Behörde rechtsverbindlich festgelegt werden können, könnte die Betroffene ihre unangreifbare
       Stellung auf dem Vorleistungsmarkt dazu ausnutzen, die Zusammenschaltung zu verhindern.
       Um die Zusammenschaltung von Netzen unabhängig von Behinderungsstrategien, die in dem
       festgestellten Marktversagen begründet sind, gewährleisten zu können, bedarf es daher einer
       Grundlage, im Falle des Scheiterns privatautonomer Verhandlungen die Zusammenschaltung in
       einem absehbarem Zeitraum umfassend, d.h. insbesondere auch deren technische, betriebliche
       und ökonomische Bedingungen, im Anordnungswege nach § 25 TKG festlegen zu lassen.
       Dem Diskriminierungsverbot nach § 19 TKG kommt wegen des geänderten wirtschaftlichen und
       technologischen Umfeldes nicht mehr dieselbe Wirkung wie bisher zu. Denn die IP-
       Zusammenschaltung kann auch nach dem von der Telekom Deutschland nicht verwendeten
       Ansatz einer technologieneutralen Übergabe erfolgen, für die die mit der Telekom Deutschland
       getroffene Zusammenschaltungsvereinbarung keine Regelungen hergibt, auf die sich ein
       Zugangsnachfrager über § 19 TKG im Wege eines Gleichbehandlungsanspruchs beziehen
       könnte. Die Klärung dieser Streitigkeiten muss daher notfalls im Anordnungsverfahren nach § 25
       TKG erfolgen können.
       Zur Gewährleistung der netzübergreifenden Erreichbarkeit und damit des Schutzes der
       Interessen der Endnutzer sowie zur Sicherung bzw. Förderung des Wettbewerbs reicht die
       ebenfalls auferlegte Entgeltkontrolle allein nicht aus. Dem Teilnehmernetzbetreiber stehen
       neben dem Preis noch eine Reihe anderer Instrumente zur Verfügung, um den Wettbewerb um
       die an seinem Netz angeschlossenen Endkunden zu seinen Gunsten zu beeinflussen
       (Verzögerung bei der Verhandlungsführung; der Bearbeitungsdauer von Zugangsanträgen oder
       der Zugangsgewährung; Leistung verminderter Qualität; ungerechtfertigte Bündelung z.B. mit
       dem Transit plus Terminierung in andere Netze etc.). Allein die Möglichkeit eines
       Anordnungsverfahrens nach § 25 TKG, welches auf Tatbestandsseite die vorherige Auferlegung
       einer Zugangsverpflichtung        erfordert, bietet Gewähr für die Realisierung einer
       Zusammenschaltung innerhalb eines bestimmten, für den Wettbewerber überschaubaren
       Zeitrahmens.
       Im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 7 TKG hat die Behörde ferner zu prüfen, ob ein freiwilliges
       Angebot für die Erreichung der Regulierungsziele ausreichend ist. Die Betroffene bietet die
       Leistung Anrufzustellung in ihr Netz am Markt an. Selbst wenn insoweit ein „freiwilliges Angebot“
       im Sinne des § 21 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 TKG vorliegen würde, würde dies jedoch nicht dazu führen,
       dass eine abstrakte Zugangsverpflichtung durch die Behörde nicht mehr auferlegt werden
       könnte,



                                               Öffentliche Fassung


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                  vgl. hierzu auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz.
                  47f.), 6 C 15.07 (Rz. 50f.), 6 C 16.07 (Rz. 44f.) und 6 C 17.07 (Rz. 47f.).
            Dem Abwägungskriterium des freiwilligen Angebotes kann in Konstellationen wie der
            vorliegenden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Die Marktteilnehmer sind auf die
            Nutzung eines nicht zu duplizierenden Vorleistungsproduktes angewiesen, um überhaupt auf
            dem regulierten Markt auftreten zu können. Ferner besteht ein überragendes Interesse der
            Endnutzer an der Erreichbarkeit aller anderen Nutzer, wie es durch §§ 18, 25 Abs. 3 TKG zum
            Ausdruck kommt. In diesen Fällen genügt auch ein freiwilliges Angebot nicht, wenn auch nur die
            abstrakte Gefahr besteht, dass das freiwillige Angebot zurückgenommen bzw. mit überhöhten
            Konditionen verknüpft wird. So würde es der Betroffenen grundsätzlich frei stehen, ihr Angebot
            bei Bedarf vom Markt zurückzuziehen bzw. ein in seinen Bedingungen unzureichendes Angebot
            zu entwerfen und somit ein Scheitern der Zusammenschaltung zu provozieren. Ein
            Fehlschlagen der Zusammenschaltung widerspricht gerade den Interessen der Nutzer an der
            Sicherstellung bzw. Förderung netzübergreifender Kommunikation. Ein Verzicht auf eine
            Verpflichtung zur Zugangsgewährung würde daher den Nutzerinteressen und der Dynamik des
            Marktes schaden.
            Die konkrete Belastung für die Betroffene ist begrenzt. Im Falle des Scheiterns der
            Verhandlungen ist sie dem Risiko ausgesetzt, dass seitens der Bundesnetzagentur eine
            Zusammenschaltung zu Konditionen angeordnet wird, zu deren Gewährung die Betroffene in
            den entsprechenden Verhandlungen nicht bereit gewesen war. Dieses Risiko hat sie aber in
            Anbetracht der festgestellten unangreifbaren Marktmacht der Betroffenen sowie ihrer Stellung
            als Teilnehmernetzbetreiberin und der damit einhergehenden Kontrolle über den Zugang zu den
            angeschlossenen Endkunden zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene in
            ihrem Zusammenschaltungsvertrag mit der Telekom Deutschland GmbH bereits über ein
            Vertragswerk zur Regelung zur Zusammenschaltung verfügt und dieses im Falle einer
            Zusammenschaltungsanfrage nicht neu erstellen muss.
            Gegen die Zusammenschaltungsverpflichtung kann auch nicht angeführt werden, dass die
            Betroffene zur unwirtschaftlichen Zusammenschaltungen verpflichtet werden könnte. Denn die
            Betroffene kann für ihre Zusammenschaltungsleistungen, hier der Bereitstellung von
            Infrastruktur, kostendeckende Entgelte verlangen oder die Zusammenschaltung von
            angemessenen Mindestverkehren abhängig machen. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
            muss dabei der zugangsbegehrenden Partei vorbehalten bleiben. So ist es denkbar, dass ein
            Transitnetzbetreiber auch im Einzelfall für ihn unwirtschaftliche Zusammenschaltungen
            nachfragt, weil er im Wettbewerb zur Telekom Deutschland GmbH Transit zu möglichst vielen
            Teilnehmernetzbetreibern anbieten will. Eine Partei, die trotz fehlender Wirtschaftlichkeit eine
            Zusammenschaltung verlangt, würde sich somit selbst schädigen.
            Weiterhin zu berücksichtigen bleibt, dass die Auferlegung der Verpflichtung im Ergebnis nur die
            bereits nach § 37 TKG1996 bestehende, gegenüber allen Netzbetreibern, d.h. auch gegenüber
            den nicht marktbeherrschenden Betreibern, gesetzesunmittelbar wirkende Verpflichtung zur
            Zusammenschaltung - beschränkt auf die tenorierte Leistung –fortführt.


            3.1.3 Begrenzung der Zusammenschaltungspflicht
            Die Pflicht der Betroffenen ist auf die Ermöglichung der Zusammenschaltung öffentlicher Te-
            lefonnetze mit ihrem öffentlichen Telefonfestnetz zu begrenzen. Denn die festgestellte
            Marktmacht der Betroffenen bezieht sich auf die Nutzung öffentlicher Telefonnetze. Ein
            öffentliches Telefonnetz kann sowohl leitungsvermittelnd als auch paketvermittelnd betrieben
            werden, soweit es die Anforderungen des § 3 Nr. 16 TKG erfüllt. Eine Zusammenschaltung mit
            sonstigen Telekommunikationsnetzen ist für die Bekämpfung des festgestellten Marktversagens
            nicht erforderlich.
            Die Betroffene ist nicht zur Einrichtung einer Zusammenschaltungsmöglichkeit auf IP-Ebene
            verpflichtet, wenn sie selbst über kein IP-Netz verfügt bzw. keinen Sprachverkehr über ihr IP-
            Netz leitet. Sie bleibt in ihrer Entscheidung frei, ob sie sich für eine technologiekonforme oder
            technologieneutrale Form der Übergabe entscheidet.



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       3.2    Kollokation, § 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG
       Die in Ziffer I.3. tenorierte Kollokationsverpflichtung erfolgt auf der Grundlage von
       § 21 Abs. 3 Nr. 5 TKG. Danach soll die Regulierungsbehörde Betreibern öffentlicher Telekom-
       munikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen,
       Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden,
       Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit
       Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren.
       Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Wettbewerbern den Zugang zu den Netzelementen
       des zugangsverpflichteten Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verschaffen, um auf
       diese Weise den eigentlichen Zugangsanspruch überhaupt erst zu ermöglichen.
       Zur Erreichung dieses Zweckes ist die auferlegte Kollokations- und Zutrittsverpflichtung
       geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges des § 21 Abs. 1 S. 2
       Nr. 1 bis 7 TKG auch angemessen.
       Die Auferlegung der Verpflichtung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die
       Terminierungspflicht nicht durch die Behinderung der Herstellung der physischen
       Netzzusammenschaltung faktisch unterlaufen werden kann. Die durch die Verpflichtung
       geschaffene Option, die Zusammenschaltung möglichst nah am Vermittlungsstellenstandort der
       Betroffenen zu realisieren, gewährleistet einen entbündelten Zugang, d.h. einen Zugang ohne
       weitere Leistungen der Betroffenen.
       Die Beschlusskammer betont, dass es nach wie vor den Zusammenschaltungspartnern
       vorbehalten bleibt, bezüglich Standort, Räumlichkeiten und den sonstigen Bedingungen der
       physischen Netzzusammenschaltung einvernehmliche Regelungen zu treffen. So ist die
       Betroffene nicht daran gehindert, eine Zusammenschaltung außerhalb ihrer Räumlichkeiten
       bzw. ihres Grundstückes anzubieten. Insbesondere erwartet die Beschlusskammer nicht, dass
       eine etwa bestehende kundenseitige Zusammenschaltung eingestellt wird. Bei der von einigen
       interessierten Parteien angesprochenen gemeinsamen Unterbringung in sogenannten
       Telehäusern ist es für die Erfüllung der Kollokationsverpflichtung ausreichend, wenn die
       Zusammenschaltung durch die Verbindung der Räumlichkeiten der zugangsbegehrenden und
       der zugangsgewährenden Parteien erreicht werden kann.
       Die Verpflichtung zur Kollokation und zur Zutrittsgewährung steht auch in einem angemessenen
       Verhältnis zu dem Zweck der Regelung.
       Sofern es bei der Bereitstellung der Kollokation in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu
       Kapazitätsproblemen kommen sollte, ließen sich diese durch alternative Kollokation wie z.B.
       Outdoor-Boxen und –Kabinen beheben. Eine generelle Beschränkung auf verfügbare Kapazitä-
       ten kommt dann nicht in Betracht, wenn dadurch der Zugangsanspruch gefährdet bzw. ausge-
       schlossen würde,
             vgl. BT-Drs. 15/2316 S. 64f. zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG
             entspricht.
       Wenn die Kollokation auf die Standorte mit hinreichender Freifläche im Gebäude bzw. auf dem
       Grundstück der Vermittlungsstelle beschränkt würde, wäre aber der Zugangsanspruch
       gefährdet, weil die Betroffene ansonsten ihr Netz gerade dahingehend verändern könnte, dass
       ein entbündelter Zugang am Vermittlungsstellenstandort vereitelt wird. Die Verwehrung der
       Kollokation am Standort der Betroffenen würde damit die Wettbewerber im Aufbau eigener
       Infrastruktur einschränken.
       Von der hier auferlegten Verpflichtung sind beide Formen der Kollokation im Sinne des früheren
       § 3 NZV 1996 erfasst,
             vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66 zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E, der § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG
             entspricht,
       also sowohl die physische als auch die virtuelle. Zur Erfüllung der auferlegten Pflicht reicht daher
       – sollte eine Unterbringung der für die Nutzung der Zugangs erforderlichen Einrichtungen in den



                                                Öffentliche Fassung


                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
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            Räumen des Verpflichteten aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sein
            – aus, wenn die Inanspruchnahme einer ungehinderten Zusammenschaltung und der darüber
            erbrachten Terminierungsleistungen unter gleichwertigen wirtschaftlichen, technischen und
            betrieblichen Bedingungen ermöglicht wird.
            Die Kollokation gefährdet auch nicht die Anfangsinvestitionen der Betroffenen. Denn die Betrof-
            fene muss die Kollokation nicht unentgeltlich gewähren, sondern erhält hierfür von den
            Zugangsberechtigten Entgelte, und zwar sowohl für die Einrichtung der Kollokationsmöglichkeit
            als auch für die Überlassung der Kollokationsfläche und der erforderlichen technischen
            Einrichtungen. In vielen Fällen wird die Kollokation darüber hinaus sogar zu einer besseren
            Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten führen. Schließlich sind die Investitionsrisiken im
            Falle erforderlicher Kapazitätserweiterungen in vollem Umfang vom Zugangsnachfrager zu
            übernehmen,
                  vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 65 zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 TKG-E, der § 21 Abs. 1 Nr. 2 TKG
                  entspricht.
            Der Verpflichtung steht auch kein freiwilliges Angebot der Betroffenen entgegen. Es wird
            insofern auf die Ausführungen unter Ziffer 3.1.2 verwiesen.


            3.3     Gleichbehandlungspflicht, § 19 TKG
            Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.4 tenorierte Auferlegung eines Diskriminierungsverbotes
            sind §§ 9 Abs. 2, 13, 19 TKG.
            Gemäß § 19 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
            trächtlicher Marktmacht dazu verpflichtet werden, dass Vereinbarungen über Zugänge auf ob-
            jektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und
            den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
            Die Entscheidung der Beschlusskammer, das der Betroffenen auferlegte Diskriminierungsverbot
            beizubehalten, beruht auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das ausgeübte Ermessen
            orientiert sich am Zweck der Ermächtigung und überschreitet die gesetzlichen Grenzen, die für
            die Ausübung des Ermessens gelten, nicht.
            Zweck des Diskriminierungsverbots ist zum einen, dass der betreffende Betreiber anderen Un-
            ternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige
            Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen
            und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
            oder Partnerunternehmen, vgl. § 19 Abs. 2 TKG. Zum anderen bezweckt das Diskriminie-
            rungsverbot, dass einzelne Wettbewerber von einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
            macht nicht ungerechtfertigt bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insgesamt soll damit ein
            chancengleicher Wettbewerb sowohl zwischen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
            und anderen Unternehmen als auch zwischen Wettbewerbern, die auf Vorleistungen des Unter-
            nehmens mit beträchtlicher Marktmacht angewiesen sind und diese in Anspruch nehmen, si-
            chergestellt werden.
            Zur Erreichung dieses Zwecks entscheidet sich die Beschlusskammer aus den folgenden
            Erwägungen für die Beibehaltung bzw. Auferlegung des Diskriminierungsverbotes:
            Die Gewährleistung von Rahmenbedingungen im Telekommunikationssektor, die dafür Sorge
            tragen, dass in möglichst weiten Bereichen Wettbewerb entstehen kann, stellt ein zentrales Ziel
            des TKG dar,
                  vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 56.
            Um dieses Ziel auf einem wettbewerbsbeschränkten Markt zu verwirklichen, ist es grundsätzlich
            sinnvoll, dem dominierenden Unternehmen ein Gebot zur Gleichbehandlung aufzuerlegen. Das
            gilt insbesondere dann, wenn das beherrschende Unternehmen vertikal integriert ist und für
            andere Unternehmen, mit denen es konkurriert, Dienste erbringt. Denn dann besteht
            grundsätzlich immer ein Anreiz für das dominante Unternehmen, dass es sich intern günstigere
            Konditionen einräumt als es bereit ist, anderen Unternehmen, mit denen es im Wettbewerb



                                                     Öffentliche Fassung


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       steht, einzuräumen. Auf dem Markt für die Terminierung in ein Netz, auf dem das
       beherrschende Unternehmen faktisch keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, d.h. über eine
       tatsächlich unangreifbare Marktstellung verfügt, ist diese Intention stets anzunehmen, sofern
       keine schwerwiegenden Gründe für eine Ausnahme sprechen. Aus diesem Grunde ist es für die
       Auferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung nicht erforderlich, dass das betroffene
       Unternehmen bereits in der Vergangenheit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen
       vorgenommen hat.
       Behindert wird der Wettbewerb nicht durch die Auferlegung der Verpflichtung nach § 19 TKG,
       sondern durch die defizitäre Entwicklung des gegenständlichen Marktes. In einem beschränkten
       Wettbewerbsmarkt wie dem vorliegenden verzerren unterschiedliche Vertragskonditionen für
       gleiche Leistungsinhalte die Ausgangsbedingungen für chancengleichen Wettbewerb. Entschei-
       dend ist, dass bei Nichtauferlegung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Gefahr besteht,
       dass sich am verfahrensgegenständlichen Markt in Abhängigkeit von z.B. der Verhandlungs-
       macht der einzelnen Nachfrager unterschiedliche Leistungskonditionen entwickeln. In seiner
       Konsequenz würden sich damit für die einzelnen Nachfrager unterschiedliche wettbewerbliche
       Ausgangslagen ergeben. Um dies zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass die Betroffene
       das von ihr angebotene Leistungs- und Preismodell für die Erbringung der
       Terminierungsleistungen und die dazu erforderliche Zusammenschaltung allen Wettbewerbern
       gegenüber transparent und in gleicher Weise anbietet.
       Andere Mittel reichen hierfür nicht aus. Zwar werden durch die Zusammenschaltungspflicht so-
       wie durch Kontrolle des Zugangsentgeltes gemäß § 30 TKG grundsätzlich die Voraussetzungen
       für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf den nachgelagerten Märkten geschaffen, jedoch ste-
       hen dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf der Vorleistungsebene auch eine
       Reihe anderer Instrumente (außer dem Preis) zur Verfügung, um den Wettbewerb zu verzerren.
       Ist eine Entgeltgenehmigungspflicht der Preise für die Terminierung festgelegt und steht der
       Preis daher dem marktmächtigen Unternehmen als wettbewerbsbeeinflussender Parameter
       nicht zur Verfügung, so kann es beispielsweise das Produkt in einer schlechteren Qualität
       bereitstellen als bei interner Bereitstellung, es könnte den Zugang zu bestimmten notwendigen
       Informationen verwehren, die Bereitstellung verzögern, unangemessene Vertragsbedingungen
       festlegen oder aber das Produkt mit anderen Produkten bündeln, um so die Kosten für seine
       Konkurrenten zu erhöhen oder ihren Absatz einzuschränken. Das Unternehmen hat einen
       (ökonomischen) Anreiz zu den oben angeführten Praktiken. Daher ist zur Sicherstellung der
       Effektivität der Regulierung eine Gleichbehandlungsverpflichtung erforderlich, die sich auf
       sämtliche mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes verbundene Parameter bezieht.
       Eine Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf den Preis bzw. eine Einengung der
       Verhaltenspflicht auf spezielle, konkret benannte Fallgestaltungen ist nicht angezeigt. Insbe-
       sondere ist nicht entscheidend, wie sich die Betroffene gerade auf dem Markt verhält oder wie
       sie sich in der Vergangenheit verhalten hat, sondern es ist von den Möglichkeiten auszugehen,
       die ihr offen stehen, um Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen, Mitbewerber vom Markt zu
       verdrängen oder Nachfrager zu übervorteilen. Die Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit der
       Märkte rechtfertigt den Erlass von abstrakten Verpflichtungen und ist gerade nicht auf eine
       nachträgliche Kontrolle beschränkt. Die Möglichkeit zur Diskriminierung ist zugleich vielgestaltig
       und betrifft sämtliche der technischen, betrieblichen und preislichen Leistungsbedingungen. Eine
       Beschränkung auf einzelne Verhaltensweisen würde Lücken für Diskriminierungen schaffen und
       damit Ausweichstrategien Vorschub leisten.
       Die Entscheidung belastet die Betroffene auch nicht unzumutbar. Denn einerseits unterliegt sie
       ohnehin nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einem gesetzlichen Diskriminierungsverbot (§
       20 GWB), und andererseits ist dem Diskriminierungsverbot die Möglichkeit immanent, eine
       objektive Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen, wobei über letztere im
       Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der
       Regulierungsziele zu entscheiden ist,
            vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6 C
            15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).




                                                Öffentliche Fassung


                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
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            Die Pflicht zur Nichtdiskriminierung ist neben der Pflicht zur Zugangsgewährung eine zweite
            Quelle für die Pflicht zur Leistungserbringung nach definierten Qualitäten, die Absicherung
            dieser Qualitäten durch Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz sowie die Erhebung
            von Leistungskennwerten über die tatsächlich erbrachte Qualität der Leistungsbereitstellung,
            insofern diese dazu dienen, die Gleichbehandlung des einzelnen Nachfragers gegenüber
            anderen Nachfragern und der Leistungsbereitstellung der Betroffenen für die selbst vertriebenen
            Endnutzerleistungen sicherzustellen. Eine ausdrückliche Auferlegung und Ausgestaltung dieser
            Verpflichtungen erfolgt jedoch nicht in der Regulierungsverfügung, sondern in den Verträgen
            über die Leistungsbeziehung und ggf. darauf bezogenen Zusammenschaltungsanordnungen
            nach § 25 TKG.


            3.4     Transparenzverpflichtung bzgl. allgemeiner Zugangsbedingungen, § 20 TKG
            Rechtliche Grundlage für die in Ziffer I.5 des Tenors beibehaltene bzw. auferlegte
            Transparenzverpflichtung bezüglich allgemeiner Zugangsbedingungen sind die §§ 9 Abs. 2, 13,
            20 Abs. 1 und 2 TKG.
            Gemäß § 20 Abs. 1 TKG kann ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
            über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet werden, für die zum Zugang berechtigten
            Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistung benötigten
            Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen
            Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, Bedingungen, die
            den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken können, sowie
            über die zu zahlenden Entgelte.
            Durch die Vorschrift wird Artikel 9 Zugangs-RL umgesetzt. Sinn und Zweck einer
            Transparenzverpflichtung ist, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Zugangs-RL herleiten lässt,
            dass Unternehmen, die einen Zugang bzw. eine Zusammenschaltung bei einem Unternehmen
            mit beträchtlicher Marktmacht nachfragen, sich schell und auf einfache Art und Weise einen
            Überblick über die einschlägigen Zugangs- bzw. Zusammenschaltungsbedingungen besorgen
            können. Auf diese Weise können Verhandlungen über den Zugang und damit letztlich auch der
            Marktzugang der Nachfrager beschleunigt werden. Darüber hinaus sollen transparente
            Zugangs-      und    Zusammenschaltungsbedingungen           Streitigkeiten    verhindern,   den
            Marktteilnehmern die Gewissheit bieten, dass ein bestimmter Dienst ohne Diskriminierung
            erbracht wird, und dazu beitragen, die Interoperabilität sicherzustellen. Mit der Neufassung des
            TKG erstreckt sich die Transparenzverpflichtung auch auf alle Bedingungen, die den Zugang zu
            und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken können. Ziel dieser Änderung ist
            es, dass Vorleistungsnachfrager über mögliche Einschränkungen der bezogenen Vorleistungen
            informiert sind, um diese in ihren Angebote berücksichtigen und ihren Kunden gegenüber
            transparent machen zu können,
                  vgl. Kabinettsentwurf S. 102 f.
            Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich die Beschlusskammer aus den folgenden Erwägungen
            für die Auferlegung der Transparenzverpflichtung entschieden:
            Weil es sich bei der Zusammenschaltung um ein komplexes Produkt handelt, ist zur
            Konkretisierung der Gleichbehandlungsverpflichtung die Verpflichtung zur Transparenz
            erforderlich. Es ist erforderlich, dass Wettbewerber, die Interesse an der Inanspruchnahme
            dieser Leistungen haben, bestimmte Mindestinformationen erhalten, um diese Leistungen in
            Anspruch nehmen zu können. Hierzu zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die
            netztechnische Realisierung einschließlich der Schnittstellenbeschreibungen sowie die Entgelte
            und deren Abrechnung.
            Die Transparenzverpflichtung ist darüber hinaus auch als komplementäre Verpflichtung zum
            Diskriminierungsverbot statthaft, um jener Verpflichtung effektiv Wirkung zu verschaffen. Denn
            andernfalls wäre die Betroffene in der Lage, trotz des Diskriminierungsverbotes einzelne
            Wettbewerber gegenüber anderen zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Indem die Betroffene
            jedoch dazu verpflichtet wird, die für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen auf dem
            verfahrensgegenständlichen Markt notwendigen Informationen zu veröffentlichen, werden



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       dadurch Informationsasymmetrien zwischen den Wettbewerbern vermieden und dadurch
       mögliche Diskriminierungsmöglichkeiten beschränkt.
       Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der für die Inanspruchnahme der entsprechenden
       Zugangsleistungen benötigten Informationen belastet die Betroffene auch nicht in
       unangemessener        Weise.    Für die     Terminierungsleistungen, die      sie   auf   dem
       verfahrensgegenständlichen Markt anbietet, verfügt die Betroffene aufgrund der bereits
       bestehenden Zusammenschaltung über Regelungen - sei es in einem Vertrag oder einer
       Anordnung -, in denen sämtliche benötigten Informationen zu technischen Spezifikationen,
       Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und über die zu zahlenden Entgelte
       enthalten sind. Es ist ausreichend und der Betroffenen zuzumuten, dass sie diese Informationen
       etwa auf Extranetseiten veröffentlicht. Die interessierten Parteien, die sich gegen die
       Auferlegung einer allgemeinen Transparenzverpflichtung ausgesprochen haben, haben für die
       Unzumutbarkeit der Veröffentlichung dieser bereits vorhandenen Informationen keine
       konkreteren tatsächlichen Gründe vorgetragen. Eine allgemeine Veröffentlichung ist nicht
       erforderlich. Vielmehr geht § 20 Abs. 1 TKG selbst von einer beschränkten Veröffentlichung an
       einen bestimmten Adressatenkreis aus, indem nämlich der Kreis der Begünstigten der
       Transparenzverpflichtung auf die zum Zugang berechtigten Unternehmen begrenzt wird, d.h. auf
       Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definitionen in § 3 Nr. 29 und 32 TKG erfüllen und
       die eine Zugangsleistung bei der Betroffenen nachfragen.
       Der durch die hiermit auferlegte Transparenzpflicht für die Betroffene entstehende Aufwand
       steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich einer einfachen
       Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Leistungen durch Nachfrager und der Verhinderung
       von Diskriminierungspotenzial.
       Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass mit der Auferlegung des Transparenzgebots von der
       weitergehenden Verpflichtung, ein Standardangebot gemäß § 23 Abs. 1 TKG zu veröffentlichen,
       absehen werden kann. Die letztere Verpflichtung würde einen weitaus größeren und damit –
       namentlich in Anbetracht der vorliegenden Verpflichtungsmöglichkeit – letztlich
       unverhältnismäßigen Aufwand auf Seiten der Betroffenen verursachen. Die Auferlegung einer
       Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebotes liegt nach Auffassung der
       Beschlusskammer insbesondere dann nahe, wenn eine Vielzahl die Zugangsleistungen
       nachfragender bzw. hieran interessierter Marktteilnehmer vorhanden ist, wenn von einem hohen
       Streitpotenzial bei der Ausgestaltung des Zugangs auszugehen ist oder wenn den
       verfahrensgegenständlichen Zugangsleistungen eine besonders herausgehobene Bedeutung für
       die Entwicklung des oder der nachgelagerten Märkte zukommt. Im Hinblick darauf, dass
       vorliegend keiner dieser Gründe, welcher jeder für sich grundsätzlich die Auferlegung einer
       Standardangebotspflicht rechtfertigen könnte, gegeben ist und zudem die Möglichkeit einer
       weniger tiefgreifenden Transparenzverpflichtung besteht, kann letztlich von der Auferlegung
       einer Standardangebotsverpflichtung abgesehen werden.


       3.5    Transparenzverpflichtung bzgl. Vertragsvorlage, § 20 TKG
       Die in der Sache in Ziffer I.6 des Tenors beibehaltene Vertragsvorlageverpflichtung stützt sich
       auf § 9 Abs. 2 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 TKG.
       Gemäß § 20 Abs. 3 TKG kann die Bundesnetzagentur einen Betreiber eines öffentlichen
       Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere
       verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte
       Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die
       Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine
       öffentliche Vereinbarung einsehen können.
       Diese mit der TKG-Novelle 2012 in das Gesetz eingeführte Vorschrift konkretisiert das in § 20
       Abs. 1 TKG enthaltene allgemeine Transparenzgebot mit Blick auf die Vorlage von
       Zugangsvereinbarungen und ersetzt zugleich den bisherigen § 22 Abs. 3 TKG. Dieser enthielt
       eine gesetzesunmittelbare Verpflichtung zur Vorlage von Vereinbarungen über
       Zugangsvereinbarungen. Die Gemeinschaftsrechtskonformität der gesetzesunmittelbaren



                                               Öffentliche Fassung


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            Wirkung war indes vom VG Köln in Frage gestellt worden. In Angleichung an die
            zwischenzeitlich auf Grundlage des § 20 Abs. 1 TKG etablierte Regulierungspraxis wurde
            deshalb der Bundesnetzagentur ein Entschließungsermessen im Rahmen der Auferlegung von
            Transparenzpflichten eingeräumt,
                  siehe Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drs. 129/11, S. 97.
            § 20 Abs. 1 bis 3 TKG setzen insgesamt Art. 9 Abs. 1 und 3 Zugangsrichtlinie um. Nach diesen
            Normen können die nationalen Regulierungsbehörden marktmächtigen Netzbetreibern
            Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang
            auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z.B. Informationen zur Buchführung,
            technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie
            Tarife, veröffentlichen müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen,
            welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.
            Erwägungsgrund 16 der Zugangsrichtlinie ergänzt, dass Transparenz in Bezug auf die Zugangs-
            und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise den Verhandlungsprozess
            beschleunige, Streitigkeiten verhindere und den Marktteilnehmern die Gewissheit biete, dass ein
            bestimmter Dienst ohne Diskriminierung erbracht werde.
            Mit der hier auferlegten Vorlageverpflichtung nach § 20 Abs. 3 TKG verfolgt die
            Beschlusskammer die vorgenannten Zwecke, d.h. sie will damit Verhandlungsprozesse
            beschleunigen, Streitigkeiten verhindern und Zugangsnachfragern eine Möglichkeit geben zu
            überprüfen, ob die angebotenen Dienste ohne Diskriminierung erbracht werden. Die
            Vorlagepflicht    an    die    Bundesnetzagentur    und    die    daran    anschließenden
            Einsichtnahmemöglichkeiten für Zugangsnachfrager sind auch geeignet, erforderlich und
            verhältnismäßig, um diese Zwecke zu erreichen.
            Dies gilt einmal mit Blick auf die Verpflichtung, alle gültigen Verträge vorzulegen. Die zum
            Zugang berechtigten Unternehmen sollen einen Abgleich zwischen den ihnen angeboten bzw.
            mit ihnen vereinbarten Klauseln einerseits und den andernorts abgeschlossenen Klauseln
            andererseits vornehmen können. Für diesen Zweck ist es ohne Belang, ob der entsprechende
            Drittvertrag vom Zugangsanbieter vor oder nach Feststellung beträchtlicher Marktmacht bzw.
            vor, nach oder ohne Erlass einer Zugangsverpflichtung abgeschlossen worden ist. Entscheidend
            ist allein, dass der Drittvertrag momentan in Kraft ist und Grundlage diskriminierenden Handelns
            sein kann. Diese Verpflichtung hat die Betroffene bereits in der Vergangenheit erfüllt.
            Des Weiteren sind die Verträge in einer öffentlichen Fassung vorzulegen. Die Beschlusskammer
            versteht hierunter eine Vertragsfassung, in der alle Bestimmungen zu regulierten Leistungen
            und Entgelten offen gelegt sind. Nur unter dieser Voraussetzung kann ein Zugangsnachfrager
            den o.g. Abgleich in vollständiger Weise vornehmen. Zur Wahrung der Betriebs- und
            Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 30 VwVfG und Art. 15 Abs. 1 S. 2 Zugangsrichtlinie kann
            die Betroffene allerdings Klauseln zu nicht regulierten Leistungen und Entgelten sowie Angaben
            zur Identität des jeweiligen Vertragspartners (einschließlich der Vereinbarungen etwa zu
            Ansprechpartnern oder zu konkreten Zugangsorten) schwärzen.
            Die Verträge sind ferner ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Diese Verpflichtung ist
            erforderlich, um den Zugangsnachfragern die erwünschte Übersicht über die abgeschlossenen
            Verträge in vollständiger Form und ohne Zeitverzug gewähren zu können. Dabei ist zu
            berücksichtigen, dass es in den letzten Jahren eine durchaus nicht zu vernachlässigende Zahl
            von Einsichtnahmegesuchen in aufgrund Zugangsverpflichtungen abgeschlossenen Verträgen
            gegeben hat.
            Die Veröffentlichung erfolgt schließlich in der Form, dass den Zugangsnachfragern
            Einsichtnahmemöglichkeiten in den Geschäftsräumen der Bundesnetzagentur gewährt werden.
            Derart ist zum einen sichergestellt, dass nur die in § 20 Abs. 1 TKG genannten
            zugangsberechtigten Unternehmen Kenntnis von den Verträgen erlangen können. Zum anderen
            wird es damit der Beschlusskammer ermöglicht, etwaige Schwärzungen vor Veröffentlichung
            des Vertrages auf ihre Berechtigung hin überprüfen zu können. Zu letzterem Zweck wird die
            Betroffene verpflichtet, der Beschlusskammer eine vertrauliche Fassung, d.h. eine vollständig
            ungeschwärzte Fassung der Verträge vorzulegen.




                                                    Öffentliche Fassung


Bonn, 17. Oktober 2012
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