abl-20

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 216
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3558                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2012


                                                          30



       3.6.5 Ermessensausübung hinsichtlich eines Genehmigungsverfahrens mit zusätzlicher
       Preisobergrenzenkontrolle bei Terminierungsentgelten
       In weiterer pflichtgemäßer Ausübung des ihr in § 30 Abs. 1 TKG eingeräumten Ermessens hat
       die Beschlusskammer darüber hinaus entschieden, die Entgelte für die Zugangsleistungen der
       Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG zu unterwerfen.
       Innerhalb des § 31 TKG richtet sich die Vorgehensweise nach der Norm des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr.
       2 TKG. Danach genehmigt die Bundesnetzagentur Entgelte abweichend von Absatz 1 auf der
       Grundlage anderer Vorgehensweisen, sofern die Vorgehensweise besser als die in Absatz 1
       genannten Vorgehensweisen geeignet ist, die Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen.
       In Anwendung dieser Norm werden die Zugangsentgelte grundsätzlich im Sinne des § 31 Abs. 1
       S. 1 Nr. 1 TKG auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der
       effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG bemessen. Der Effizienzbestimmung sind
       symmetrische Anforderungen im Sinne der Terminierungsempfehlung der Kommission zugrunde
       zu legen. Zudem erfolgt die Entgeltermittlung vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung im
       Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG. Innerhalb des Genehmigungsverfahrens ist die
       Missbrauchskontrolle nach § 28 TKG vorzunehmen, § 35 Abs. 3 S. 1 TKG.
       Soweit in der Entscheidung, eine KeL-Berechnung (und eben keine LRIC-Berechnung) unter
       Symmetriebedingungen aufzuerlegen, eine Abweichung von der Terminierungsempfehlung der
       Kommission liegt, ist dies – wie im Folgenden dargelegt – sachlich gerechtfertigt. Gemäß Art.
       288 Abs. 5 AEUV sind Empfehlungen für die Adressaten unverbindlich. Dies hindert zwar nicht,
       dass Empfehlungen nach gefestigter Rechtsprechung zur Auslegung innerstaatlicher,
       Unionsrecht    umsetzender      Rechtsvorschriften  oder    zur   Ergänzung       verbindlicher
       unionsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen sind,
            siehe EuGH, Urteil in der Rechtsache C-322/88, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 –
            Salvatore Grimaldi; vgl. auch BVerwG, Urteil 6 C 16/07 vom 02.04.2008, Rz. 24.
       Zudem trägt die Bundesnetzagentur gemäß § 123a Abs. 3 S. 1 TKG bei der Wahrnehmung ihrer
       Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission – wie etwa die
       Terminierungsempfehlung – nach Artikel 19 Abs. 1 und 2 Rahmen-RL erlassen hat. Gleichwohl
       ist es letztlich in die Entscheidung der Bundesnetzagentur gestellt, ob sie einer Empfehlung folgt
       oder nicht. Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt
       sie dies – wie vorliegend geschehen – gemäß § 123a Abs. 3 S. 2 TKG der Kommission unter
       Angabe ihrer Gründe mit.
       Mit ihrer Entscheidung hat die Beschlusskammer ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
       Ermächtigung ausgeübt (vgl. Ziffer 3.6.5.1) und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
       eingehalten (vgl. Ziffer 3.6.5.2). Namentlich eignet sich die vorgesehene Vorgehensweise
       besser als die in § 31 Abs. 1 TKG genannten (unspezifizierten bzw. unmodifizierten)
       Vorgehensweisen, die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen. Dies gilt auch mit Blick auf
       die vorrangige Methode der Kostenermittlung (vgl. Ziffer 3.6.5.3)..


       3.6.5.1 Symmetrische        KeL-Preisobergrenzenkontrolle            als   zusätzlicher      Zweck        der
       Entgeltregulierung
       Aus einer Betrachtung der verschiedenen Regulierungsziele ergibt sich, dass die
       Beschlusskammer im vorliegenden Fall nicht nur sicherstellen soll, dass die von der Betroffenen
       vorgenommenen Preismaßnahmen den aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten
       Anforderungen entsprechen (vgl. Ziffer 3.6.4), sondern zusätzlich auch, dass die Kosten der
       effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne von § 32 TKG i.V.m. Nr. 1 S. 1
       Terminierungsempfehlung die Obergrenze für die Zugangsentgelte darstellen. An die
       Effizienzbestimmung sind allerdings in Abweichung von § 32 Abs. 1 TKG grundsätzlich
       symmetrische Anforderungen im Sinne von Nr. 1 S. 2 i.V.m. Nr. 9 und 10
       Terminierungsempfehlung zu stellen. Eine Anwendung des strengeren LRIC-Ansatzes im Sinne
       von Nr. 6 i.V. m. Nr. 2 Terminierungsempfehlung kommt dagegen nicht in Betracht.



                                                Öffentliche Fassung


                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
54

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3559


                                                               31



            3.6.5.1.1 KeL-Preisobergrenzenkontrolle
            Eine Untersuchung der Regulierungsziele des § 2 TKG ergibt zunächst, dass eine KeL-
            Preisobergrenze einer bloßen Missbrauchs-Preisobergrenze vorzuziehen ist.


            3.6.5.1.1.1 Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
            wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und unbeschränkten
            Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation
            Zugangsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, stellen das Regulierungsziel eines
            chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Wettbewerbs im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2
            und Abs. 3 Nr. 2 TKG besser und wirksamer sicher als Entgelte, die in ihrer Höhe bis zur
            Missbrauchsschwelle getrieben werden.
            Wettbewerb im vorgenannten Sinne wird auf dem vorliegenden Terminierungsmarkt und auf den
            ihm nachgelagerten Endkundenmärkten angestrebt, weil ein derartiger Wettbewerb in der Regel
            verschiedene als vorteilhaft angesehene Funktionen erfüllt. So können namentlich in jeweils
            akzeptabler Weise Freiheit gewährt, Marktmacht kontrolliert, Preise gesetzt, Einkommen verteilt,
            Ressourcen alloziert, Anpassungen ermöglicht und technischer Fortschritt induziert werden,
                  vgl.   zu   den   Wettbewerbsfunktionen    Koenig/Vogelsang/Kühling/Loetz/Neumann,
                  Funktionsfähiger Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten: zum Begriff des
                  „wirksamen Wettbewerbs“ im deutschen Wettbewerbsrecht, 2002, S. 44.
            Die Entgeltregulierung wendet sich in diesem Zusammenhang dem marktlichen
            Preismechanismus zu. Dieser Mechanismus trägt wesentlich zur Erreichung der aufgeführten
            Wettbewerbsfunktionen bei. Gebildet im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, zeigen
            Preise u.a. Knappheitsverhältnisse an, lenken die Produktionsfaktoren in die jeweils rentabelste
            Verwendungsrichtung und stimmen die Pläne auf den verschiedenen Märkten ab,
                  vgl. Woll, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 14. Aufl. 2003, S. 91ff.
            In der Regel sollte der Staat den Preismechanismus auf einem Markt möglichst ungestört bzw.
            allenfalls begrenzt durch die Anforderungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts arbeiten
            lassen. Dies gilt grundsätzlich auch für Märkte, auf denen ein oder mehrere Unternehmen über
            beträchtliche Marktmacht verfügen. Auf solchen Märkten können relativ hohe Preise des oder
            der marktmächtigen Unternehmen zu Marktexpansionen und Marktzutritten Dritten und damit
            nicht nur zu Mengenausweitungen und Preissenkungen, sondern insgesamt zu vorteilhaften
            Marktstrukturänderungen führen. Voraussetzung dafür ist allein, dass bestehende
            Marktzutrittsschranken innerhalb absehbarer Zeit überwunden werden können. Aktiviert durch
            den Preismechanismus, würden so die Selbstheilungskräfte des Wettbewerbs bestehende
            Marktmacht untergraben. Mit Rücksicht hierauf – und auch auf praktische Probleme des
            Bestimmens unfairer Preise und deren fortlaufender Kontrolle – ist etwa das allgemeine
            Kartellrecht zurückhaltend, was die Kontrolle absoluter Entgelthöhen anbelangt,
                  vgl.   zur    dargestellten      Argumentation   Möschel,     in:    Immenga/Mestmäcker,
                  Wettbewerbsrecht EG / Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 Rz. 133f., Furse, “Excessive Prices,
                  Unfair Prices and Economic Value: The Law of Excessive Pricing under Article 82 EC and
                  the Chapter II Prohibition,” in: European Competition Journal Vol. 4, Nr. 1 (2008) 59, S. 60
                  und 76ff., Heise, Das Verhältnis von Regulierung und Kartellrecht im Bereich der
                  Netzwirtschaften, Berlin 2008, S. 182, jeweils m.w.N. In diesem Sinne auch BR-Drs.
                  755/03, S. 91 (“Zum Abschnitt 3”).
            Die vorstehend skizzierte Funktionsweise von Preisen und damit die Ratio einer
            zurückhaltenden Preisobergrenzenkontrolle sind dagegen auf einem von einem deutlichen
            Marktversagen     gekennzeichneten Markt –          wie dem       verfahrensgegenständlichen
            Terminierungsmarkt, vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 TKG i.V.m. der Festlegung der Präsidentenkammer –
            nicht anzutreffen. Aufgrund der hohen Zutrittsschranken werden auch bei weit über dem




                                                     Öffentliche Fassung


Bonn, 17. Oktober 2012
55

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3560                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2012


                                                         32

       Wettbewerbspreis liegenden Entgelten keine Markteintritte erfolgen, die innerhalb absehbarer
       Zeit die Marktmacht der Betroffenen erodieren lassen würden,
            vgl. zur ehedem analogen Situation in den sog. „Ausnahmebereichen“ des GWB
            Baur/Henk-Merten, Kartellbehördliche Preisaufsicht über den Netzzugang, 2002, S. 44;
            vgl. ferner die Beschlüsse des BGH vom 21.02.1995 in der Sache KVR 4/94, BGHZ 129,
            37, S. 49ff., vom 06.05.1997 in der Sache KVR 9/96, BGHZ 135, 323, S. 328, und vom
            22.07.1999 in der Sache KVR 12/98, BGHZ 142, 239, S. 252; siehe außerdem Möschel,
            a.a.O., Rz. 135 (Wettbewerbsrecht EG) sowie Furse, a.a.O., S. 60.
       Aus den vorgenannten Gründen kann der Preismechanismus auf dem Terminierungsmarkt
       seinen Allokations- und Planabstimmungsfunktionen nicht gerecht werden. Die Beeinträchtigung
       beschränkt sich freilich nicht allein auf den Terminierungsmarkt. Betroffen sind vielmehr auch die
       nachgelagerten Endkundenmärkte. Denn die alternativen Anbieter von Verbindungen in das
       Festnetz der Betroffenen können die für den Auftritt im Endkundenbereich notwendigen
       Koppelungs-, Terminierungs- und Kollokationsleistungen eben nicht zu wettbewerbskonformen
       Preisen einkaufen.
       Letzteres jedoch könnte einmal dazu führen, dass der für den Auftritt auf den
       Endkundenmärkten unabdingbare Zugang nach § 21 TKG verwässert würde und ggf. sogar
       unterlaufen werden könnte. Sinn der auferlegten Zugangsgewährungsverpflichtung ist es
       namentlich, eine netzübergreifende Kommunikation zu gewährleisten und den Nachfragern
       Effizienzgewinne durch Vornahme unmittelbarer Zusammenschaltungen zu ermöglichen. Durch
       Vorleistungsentgelte, die den Wettbewerbspreis überschritten und eine Zusammenschaltung
       insgesamt oder an bestimmten Zusammenschaltungsorten nicht mehr rentabel erscheinen
       ließen, könnten diese Ziele in Frage gestellt werden.
       Darüber hinaus würden Vorleistungsentgelte, welche den Wettbewerbspreis überschritten, der
       Betroffenen ein wettbewerbsverzerrendes Quersubventionierungspotenzial erschließen. Auf
       dem Terminierungsmarkt erhobene Sonderrenten könnten von ihr als vertikal integriertem
       Unternehmen genutzt werden, um ihren Auftritt im Endkundenbereich zu unterstützten. Die
       Betroffene würde sich mithin einen von Mitwettbewerbern nicht erreichbaren Vorteil verschaffen.
       Zudem gingen den Nachfragern bei einem Einkauf zu Preisen, die den Wettbewerbspreis
       überschritten, Finanzmittel verloren, die ihnen ansonsten für das Agieren auf den
       Endkundenmärkten zur Verfügung stünden,
            vgl. zur Marktmachtübertragung (auch auf nicht beherrschte Märkte) Möschel, a.a.O., Art.
            82 Rn. 102f.; ferner EuG, Urteil Rs. T-219/99 vom 17.12.2003, Rz. 127 – British Airways,
            mit Verweis auf EuGH, Urteil verb. Rs. 6/73 und 7/73 vom 06.03.1974, Rz. 22 –
            Commercial Solvents, und Urteil Rs. 311/84 vom 03.10.1985, Rz. 26 – CBEM.
       Den aufgeführten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsmöglichkeiten und – damit einhergehend
       – des Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten kann allerdings regulatorisch entgegengewirkt
       werden. Mit der hoheitlichen Vorgabe von Preisobergrenzen, welche die ansonsten erwartbaren
       Wettbewerbsergebnisse nachbilden, lassen sich das Versagen des Preismechanismus
       kompensieren und Wettbewerbsverzerrungen verhindern.
       In der Praxis sind bislang die KeL-Preise als Als-Ob-Wettbewerbspreise angesehen worden,
            siehe die Nachweise in Ziffern 3.6.3.
       Hieran ist auch im vorliegenden Zusammenhang (jedenfalls zunächst) festzuhalten. Die Frage,
       ob sich die Wettbewerbsergebnisse noch besser anhand der von der Kommission zur
       Anwendung empfohlenen LRIC-Entgelte im Sinne von Nr. 6 i.V.m. Nr. 2
       Terminierungsempfehlung emulieren ließen, wird unter Ziffer 3.6.5.1.3.1.1 abgehandelt.
       Der Gesichtspunkt der Gewährleistung chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten
       Wettbewerbs streitet deshalb dafür, keine die KeL überschreitenden Koppelung-, Terminierungs-
       und Kollokationsentgelte zuzulassen.




                                               Öffentliche Fassung


                                                                                                            Bonn, 17. Oktober 2012
56

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2012                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3561


                                                              33

            3.6.5.1.1.2 Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen
            Vorleistungsentgelte, die nicht die KeL überschreiten, wahren die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
            Nr. 3 TKG genannten Interessen der unmittelbaren und mittelbaren Nachfrager, namentlich der
            Verbraucher, besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe erst durch die
            Missbrauchsschwelle beschränkt werden,
                  vgl. zur Wahrung der Verbraucherinteressen auch Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-RL, aus
                  dem mittelbar entnommen werden kann, dass neben wirtschaftlicher Effizienz und der
                  Förderung nachhaltigen Wettbewerbs die Belange der Verbraucher bei der
                  Entgeltregulierung von vorrangiger Bedeutung sind, so die Urteile des BVerwG vom
                  02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 63), 6 C 15.07 (Rz. 70), 6 C 16.07 (Rz. 60) und
                  6 C 17.07 (Rz. 63); siehe ferner auch Art. 8 Abs. 2 lit. a Rahmen-RL.
            Die Verbraucher werden durch die Vorleistungsentgelte betroffen, weil ein Netzbetreiber die
            Terminierung in das Netz der Betroffenen einkaufen muss, um Verbindungen in das
            Telefonfestnetz der Betroffenen anbieten zu können. Die Zusammenschaltungs-, Terminierungs-
            und Kollokationsentgelte sind Teil seiner Kosten, die er an seinen Endkunden weitergeben wird.
            Tatsächlich haben die Endkunden der Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber auch von der seit
            2006 betriebenen KeL-Regulierung der Festnetzterminierungsentgelte profitiert. Dieser Schluss
            ergibt sich aus der Intensität des Wettbewerbs, welcher auf den entsprechenden
            Endkundenmärkten herrscht, und der eine Weitergabe von Entgeltersparnissen an die eigenen
            Endkunden      erzwungen     haben    muss.      Die    Annahme,    die    Nachfrager     von
            Festnetzterminierungsleistungen hätten es sich trotz des Wettbewerbs auf den nachgelagerten
            Märkten erlauben können, aus den Senkungen der Vorleistungsentgelte resultierende Extra-
            Margen einzubehalten, widerspräche jeder wettbewerblichen Theorie.
            Die empirische Bestätigung dieser theoretischen Einsicht muss sich allerdings wegen
            bestimmter Besonderheiten der Endkundenmärkte auf gewisse Plausibilitätsüberlegungen
            beschränken. Die Endkundenmärkte sind, was die Preisgestaltung anbelangt, von deutlicher
            Intransparenz gekennzeichnet. Sowohl im Festnetz- als auch im Mobilfunkendkundenbereich
            lassen sich eine Vielzahl von Einzel- und Bündelangeboten finden, die sich voneinander nicht
            nur aufgrund von im konkreten Einzelfall ausgehandelten Rabattierungen, sondern auch durch
            Zu- oder Abbuchungen bestimmter Leistungsmerkmale oder auch durch die Beigabe sonstiger
            Vergünstigungen unterscheiden. Da es weder praktisch möglich ist, eine Vergleichbarkeit der
            Tarifstrukturen herzustellen und ein (gewichtetes) Preisniveau für bestimmte Paketbestandteile
            zu bestimmen, noch es durchführbar erscheint, den Einfluss einzelner Kostenparameter auf die
            Preisgestaltung     zu     isolieren,   lassen     sich    die    Auswirkungen     bestimmter
            Vorleistungspreissenkungen auf die Endkundenpreise nicht hart nachvollziehen.
            Mit Blick auf die Festnetz-Festnetz-Verbindungen lässt sich der steigende Anteil von
            Pauschaltarifen und Bündelangeboten allerdings am ehesten erklären, wenn man annimmt,
            dass die Festnetzbetreiber ihre Endkunden an den erzielten Einsparungen an
            Terminierungsentgelten mittels allgemein günstigerer Paketpreise und Pauschalentgelte für
            Festnetzverbindungen oder im Einzelfall gewährter Preisnachlässe haben teilhaben lassen. Die
            weitgehende Durchsetzung von Pauschalentgelten für Festnetzverbindungen hat einen Stand
            erreicht, der anzeigt, dass die Kosten der Leistungsbereitstellung so niedrig sein müssen, dass
            weder für Anbieter noch Endnutzer Bedarf nach Tarifmodellen besteht, mit denen die zu
            entrichtenden Entgelte durch den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung beeinflusst
            werden können. Die Kundenwahrnehmung und damit das Wettbewerbsgeschehen im
            Festnetzbereich konzentrieren sich zunehmend auf die Anschlussbandbreite und den Bündel-
            Tarif, der für die Überlassung eines Anschlusses mitsamt Verbindungen in die nationalen
            Festnetze und das Internet zu zahlen ist,

                  vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 65; nach dem Digital Agenda
                  Scoreboard 2011 der EU-Kommission, S. 63, nimmt Deutschland diesbezüglich den
                  Spitzenplatz in der Europäischen Union ein.
            Im Endergebnis hängt die Höhe der Endkundenentgelte im Festnetz von den
            Vorleistungsentgelten der Betroffenen ab. Es liegt deshalb im Interesse der Verbraucher, dass



                                                    Öffentliche Fassung


Bonn, 17. Oktober 2012
57

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3562                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2012


                                                          34

       die Vorleistungsentgelte für Zusammenschaltungs-, Verbindungs- und Kollokationsleistungen
       die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten.


       3.6.5.1.1.3 Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes
       Entgelte, die nicht die KeL überschreiten, fördern auch die Entwicklung des Binnenmarktes in
       der Europäischen Union im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG besser als Vorleistungsentgelte, die
       erst von der Missbrauchsschwelle begrenzt würden. Es ist mit Blick auf die in Art. 8 Rahmen-RL
       verankerten unionsweiten Regulierungsziele jedenfalls dem Binnenmarkt zuträglich, wenn die
       Entgelte für Verbindungsleistungen – gleich welchen Ursprungs – anhand eines insbesondere
       dem Wettbewerbs- und Verbraucherschutzziel verpflichteten Kostenmaßstabs bestimmt werden.


       3.6.5.1.1.4 Beschleunigung                des        Ausbaus          von        hochleistungsfähigen
       Telekommunikationsnetzen
       Entgelte, die die KeL nicht übersteigen, fördern auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG enthaltene
       Regulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der
       nächsten Generation. Diese Hochleistungsnetze werden zwar für die Abwicklung von
       Datenverkehr benötigt, während es hier allein um die Entgeltregulierung auf Märkten für
       Sprachverkehr geht. Durch die Einbeziehung von über IP-Zusammenschaltungen übergebenen
       Verbindungsleistungen besteht aber ein Zusammenhang mit dem Wechsel auf diese neuen
       Netze. Entgelte, die die KeL übersteigen, könnten den Wechsel auf die neuen
       Hochleistungsnetze behindern und die Investitionsfähigkeit der ICP der Betroffenen in solche
       Netze und die zugehörige Zusammenschaltung behindern.


       3.6.5.1.1.5 Ergebnis
       Die Untersuchung der Regulierungsziele nach § 2 TKG hat ergeben, dass die
       Bundesnetzagentur neben einer Einhaltung der allgemeinen Missbrauchsmaßstäbe (siehe Ziffer
       3.6.4.1) auch die Einhaltung einer KeL-Preisobergrenze im Sinne von § 32 TKG i.V.m. Nr. 1 S. 1
       Terminierungsempfehlung – zum Verständnis der Effizienzanforderungen sogleich – anstreben
       sollte.


       3.6.5.1.2 Symmetrische Effizienzanforderungen
       Abweichend von den Vorgaben des § 32 TKG sollten die Effizienzanforderungen grundsätzlich
       symmetrisch ausgestaltet werden. Unter Effizienzsymmetrie wird dabei verstanden, dass bei der
       Prüfung, ob eine Leistung effizient erbracht wird, nicht auf die individuellen Möglichkeiten und
       Ressourcen des jeweils betroffenen Unternehmens, sondern vielmehr auf die von außen an das
       Unternehmen herangetragenen wettbewerblichen Anforderungen abgestellt wird. Symmetrische
       Effizienzanforderungen sind besser geeignet als das asymmetrische Vorgehen nach § 31 Abs. 1
       S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 TKG, um die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen.
       Die Regulierungsziele der Sicherstellung eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten
       Wettbewerbs sowie der Wahrung der Nutzer- und Verbraucherinteressen werden vorliegend am
       Ehesten erreicht, wenn es der Regulierungsbehörde gelingt, Wettbewerbsergebnisse zu
       emulieren, d.h. durch Regulierung diejenigen Preise zu bestimmen, die sich auf einem Markt bei
       wirksamem Wettbewerb einstellen würden,
            vgl. oben, Ziffer 3.6.5.1.1.1.
       Wettbewerbspreise zeichnen sich allerdings gerade dadurch aus, dass ein einzelnes
       Unternehmen keinen bestimmenden Einfluss auf den Preis nehmen kann,
            siehe BVerwG, Urteil 6 C 34/08 vom 25.11.2009, Rz. 19, und unten, Ziffer 3.6.5.1.3.1.1.1.
       Ein Unternehmen muss also grundsätzlich unabhängig von den eigenen Voraussetzungen und
       Möglichkeiten als Preisnehmer entweder den vom Wettbewerb vorgegebenen Preis mitgehen



                                                Öffentliche Fassung


                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
58

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3563


                                                               35

            und seine Kostenstruktur bzw. seine interne Produktfinanzierung daran anpassen oder aber aus
            dem Markt ausscheiden. Dabei kann der Umstand, dass es sich bei Terminierungsmärkten nach
            den derzeitigen Gegebenheiten um Monopolmärkte handelt, nicht darüber hinwegtäuschen,
            dass Festnetzterminierungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und
            kommerziell vergleichbar sind und durchaus homogene Güter darstellen. In der Konsequenz
            sind    grundsätzlich    vergleichbare    Effizienzanforderungen    an    alle   alternativen
            Teilnehmernetzbetreiber zu stellen.
            Um allerdings bestimmten Wettbewerbsverzerrungen, die sich bei einer strikten Anwendung
            dieses Grundsatzes ergeben würden, zu begegnen, muss es die Möglichkeit geben,
            unverschuldete Kostennachteile durch entsprechend geringere Effizienzanforderungen zu
            berücksichtigen. Im Zusammenhang der Terminierungsempfehlung ist hier etwa im
            Mobilfunkbereich an eine ungünstige Frequenzausstattung und/oder an spezifische Spät-
            Einsteiger-Nachteile zu denken,
                  vgl. auch Monopolkommission, a.a.O., Rz. 175.
            Eine weitergehende Individualisierung der Entgelte wäre dagegen nicht gerechtfertigt.
            Hinsichtlich   der    Berücksichtigung      von     NGA-Infrastrukturen    bei    alternativen
            Teilnehmernetzbetreibern ist zu beachten, dass diese Infrastrukturen nicht vorrangig für die
            Abwicklung von Sprachverkehr errichtet werden, was es erschwert, sie für die Rechtfertigung
            asymmetrischer Entgelte heranzuziehen. Hinzu kommt, dass auch die Telekom Deutschland
            GmbH in ihrem Netz NGA-Infrastrukturen verwirklicht bzw. verwirklichen wird und dies im
            Kostenmodell, sobald und sofern diese Infrastrukturen für die Bemessung der Entgelte Relevanz
            gewinnen sollten, abgebildet werden kann. Auch NGA-Infrastrukturen bei einigen alternativen
            Teilnehmernetzbetreibern sprechen also nicht gegen das Ziel symmetrischer Entgelte.
            Das TKG stellt bei der Effizienzprüfung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG zwar in erster Linie auf
            die individuellen Ressourcen und damit auf die individuelle Effizienz eines Unternehmens ab,
                  vgl. ausführlich Beschluss BK 3a-10/098 vom 24.02.2011, Ziffer 4.1.4.12; so auch VG
                  Köln, Beschluss 1 L 793/11 vom 05.12.2011, S. 5f.
            Diese unternehmensindividuelle Vorgehensweise ist aber unionsrechtlich nicht vorgegeben.
            Insbesondere lässt sie sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL n.F. zurückführen, wonach
            die nationalen Regulierungsbehörden, um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der
            nächsten Generation anzuregen, den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm
            eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei
            gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen
            Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind,
                  a.A. mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 Zugangs-RL a.F. VG Köln, a.a.O., S. 6.
            Nach Auffassung der Beschlusskammer ist bei der Auslegung dieser Norm insbesondere der
            systematische Zusammenhang im Auge zu behalten. Gemäß Art. 13 Abs. 2 S. 1 Zugangs-RL
            stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass alle vorgeschriebenen
            Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme die wirtschaftliche Effizienz und einen
            nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft sind.
            Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL ergänzt hierzu, dass die Methode der Kostendeckung auf
            die Umstände abgestimmt sein sollte. In anderem Zusammenhang – nämlich dem der TAL-VO –
            hat der EuGH klargestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Prüfung der von
            den gemeldeten Betreibern für die Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu ihren
            Teilnehmeranschlüssen in Rechnung gestellten Preise über eine weit reichende Befugnis
            verfügen, die die Beurteilung der verschiedenen Aspekte dieser Preise umfasst, und zwar bis
            hin zur Änderung der Preise, d. h. der vorgeschlagenen Entgelte. Diese weit reichende Befugnis
            bezieht sich auch auf die den gemeldeten Betreibern entstandenen Kosten, wie z. B. die Zinsen
            für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter, die Berechnungsgrundlage
            dieser Kosten und die Kostenrechnungsmodelle,
                  EuGH, Urteil in der Sache C-55/06 vom 24.04.2008, Rz. 159 – Arcor.




                                                     Öffentliche Fassung


Bonn, 17. Oktober 2012
59

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3564                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2012


                                                          36

       Gerade mit Blick auf das in Erwägungsgrund 20 der Zugangs-RL enthaltene Gebot der
       Abstimmung auf die Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb die vorgenannten weit reichenden
       Befugnisse, die nach der TAL-VO bestanden, nicht auch bei der nach der Zugangs-RL zu
       treffenden Entscheidung über eine Anwendung symmetrischer bzw. asymmetrischer
       Effizienzanforderungen gegeben sein sollten. Das Unionsrecht steht danach einem Vorgehen
       anhand symmetrischer Effizienzanforderungen nicht im Wege.
       Gegen das gewählte Vorgehen kann auch nicht angeführt werden, dass 31 Abs. 2 Nr. 1 TKG
       nur erheblich Abweichungen von den in § 31 Abs. 1 TKG normierten Formen der
       Entgeltgenehmigung, aber nicht ihre leichte Abwandlung oder Mischung zulasse. Die
       Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift lässt sich nicht dahin auslegen, dass nur starke
       Abweichungen von den übrigen Entgeltbestimmungsformen von § 31 Abs. 1 S. 2 TKG gedeckt
       wären,
            vgl. BR-Drucks- 129/11, S. 104 f.
       Das ausdrücklich genannte Beispiel eines Gleitpfades für Entgeltveränderungen stellt gerade
       eine Mischung verschiedener Ansätzen der Entgeltermittlung dar, nämlich des Ansatzes, aus
       dem sich das Ausgangsniveau, und des Ansatzes, aus dem sich das Zielniveau des Gleitpfades
       ergibt. Der von der Verizon Deutschalnd GmbH angestellte Vergleich mit dem Verhältnis von §
       21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG im Urteil VG Köln 21 K 1142/10 erfasst die vorliegende
       Lage nicht, weil im urteilsgegenständlichen Fall das passende Regulierungsinstrument bereits
       ausgestaltet vorlag.
       Bei der Effizienzbestimmung im Rahmen der KeL-Prüfung sollten danach grundsätzlich
       symmetrische Effizienzanforderungen angestrebt werden.


       3.6.5.1.3 Keine Verschärfung der Entgeltkontrolle anhand des LRIC-Maßstabs
       Terminierungsentgelte, die nicht über die KeL hinausgehen, erreichen – wie gezeigt – die
       Regulierungsziele nach § 2 TKG besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe bis zur
       Missbrauchsschwelle getrieben werden. Eine noch strengeres Vorgehen nach den von der
       Kommission in Nr. 6 i.V.m. Nr. 2 Terminierungsempfehlung vorgesehenen LRIC-Grundsätzen ist
       dagegen nicht besser im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG geeignet, die Regulierungsziele
       nach § 2 TKG zu erreichen.


       3.6.5.1.3.1 Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, Förderung nachhaltig
       wettbewerbsorientierter Märkte und Gewährleistung unverzerrten und unbeschränkten
       Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation
       Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsziels ist es nicht angezeigt, die anzustrebende
       Preisobergrenze – wie von der Kommission empfohlen – noch weitergehend von einem
       (symmetrischen) KeL-Niveau auf ein (symmetrisches) LRIC-Niveau herabzusenken. Ein der
       Betroffenen auferlegter Zwang, auf Deckungsbeiträge der Terminierungsentgelte zu
       leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten weitgehend und zu leistungsmengenneutralen
       Gemeinkosten vollständig verzichten zu müssen, ist nicht – wie von § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
       gefordert – besser geeignet als ein KeL-Ansatz im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG, das
       Regulierungsziel eines chancengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Wettbewerbs zu
       erreichen.
       Die Preisobergrenzenkontrolle im Terminierungsmarkt zielt unter dem Wettbewerbsaspekt
       darauf ab, das festgestellte Versagen des Preismechanismus durch entsprechende
       regulatorische Maßnahmen zu kompensieren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern,
       sollten diejenigen Preise, die sich im Wettbewerbsfall einstellen würden, per Regulierung
       festgesetzt werden,
            vgl. oben Ziffer 3.6.5.1.1.1.
       In der bisherigen Regulierungspraxis zu Terminierungsentgelten ist die Beschlusskammer davon
       ausgegangen, dass der KeL-Preis der Terminierung dem Als-Ob-Wettbewerbspreis entspricht



                                                Öffentliche Fassung


                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
60

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    3565


                                                                37

            und seine Setzung Wettbewerbsverzerrungen verhindert. Diese Einschätzung ist nunmehr von
            der Terminierungsempfehlung der Kommission in Frage gestellt worden. Nach Erwägungsgrund
            13 S. 5 und 6 der Terminierungsempfehlung fördert ein auf zusätzliche Kosten gestütztes
            Konzept, das nur effizient entstandene Kosten berücksichtigt, die nicht entstehen würden, wenn
            der den Mehrkosten zugrunde liegende Dienst nicht mehr bereitgestellt würde, die effiziente
            Bereitstellung und Nutzung und hält etwaige Wettbewerbsverzerrungen gering. Je weiter sich
            die Anrufzustellungsentgelte von den Zusatzkosten entfernten, desto größer seien die
            Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und/oder zwischen
            Betreibern mit asymmetrischen Marktanteilen und Verkehrsflüssen.
            Die letztgenannten Aussagen lassen sich indes für die deutschen Verhältnisse nicht verifizieren.
            Es kann weder festgestellt werden, dass der empfohlene LRIC-Preis den Wettbewerbspreis
            besser trifft als ein KeL-Preis, noch im Wege der Folgenabschätzung geschlossen werden, dass
            ein LRIC-Preis besser als ein KeL-Preis geeignet wäre, einen unerwünschten Kapitalabfluss aus
            anderen Bereichen zu verhindern und/oder das Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber
            und der Mobilfunknetzbetreiber auf den Endkundenmärkten deutlich zu verbessern.


            3.6.5.1.3.1.1 Emulation des Wettbewerbspreises
            Im vorliegenden Fall lässt sich nicht aufgrund allgemeiner ökonomischer Erwägungen bzw. mit
            Blick auf die Besonderheiten des Terminierungsmarktes nachweisen, dass sich ein
            Wettbewerbspreis für Terminierungen eher auf LRIC-Niveau als auf KeL-Niveau einschwingen
            würde. Eine LRIC-Regulierung lässt sich derart jedenfalls nicht unter dem Gesichtpunkt der
            Emulation des Wettbewerbspreises rechtfertigen.


            3.6.5.1.3.1.1.1 Allgemeine Anforderungen an den Marktauftritt
            Bei der Entscheidung über das Ob und Wie eines Marktauftritts mit einem bestimmten Angebot
            hat ein Unternehmen eine Reihe von Determinanten zu berücksichtigen. Wesentliche Parameter
            stellen dabei der Angebotspreis und die Angebotsmenge dar. Handelt es sich bei dem
            relevanten Produktmarkt um einen Markt mit homogenen Gütern und vollständiger Konkurrenz,
            gilt das Prinzip der Preiseinheitlichkeit. Der erzielbare Preis ist damit für das Unternehmen
            gesetzt,
                  vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, Stichwort „Preisbildung.“
            Den vorgegebenen Marktpreis kann ein Unternehmen langfristig nur mitgehen, wenn dieser
            zumindest seine relevanten Stückkosten abdeckt. Die Stückkosten oder auch durchschnittlichen
            totalen Kosten geben an, wie hoch die Kosten pro Stück sind. Rechnerisch erhält man sie durch
            Division der Gesamtkosten (die sowohl fixe als auch variable Kosten umfassen) durch die
            produzierte Menge. Als kurzfristige Preisuntergrenze dienen dagegen die variablen Stückkosten.
            Solange der Preis wenigstens noch diese Kosten deckt, wird das Unternehmen in der Regel
            zunächst weiterproduzieren, weil es durch die Produktion jedenfalls keinen Verlust macht.
            Langfristig muss es allerdings die gesamten Stückkosten (einschließlich der fixen Anteile)
            decken. Im Wettbewerbsfall deckt der Marktpreis gerade noch die Stückkosten des sog.
            Grenzanbieters. Wäre der Marktpreis höher, könnten weitere Anbieter mit höherer
            Stückkostensituation ebenfalls in den Markt eintreten,
                  vgl. Bartling/Luzius, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, 11. Aufl. 1996, S. 82, 87 und 95.
            Ist entschieden, dass einem Unternehmen ein Marktauftritt grundsätzlich möglich ist, stellt sich
            die Frage nach der gewinnmaximalen Ausbringungsmenge. Hier gilt, dass ein Unternehmen die
            Menge wählt, bei denen seine Grenzkosten gleich dem herrschenden Preis sind. Die
            Grenzkosten geben an, wie sich die Gesamtkosten ändern, wenn die Ausbringungsmenge um
            eine Einheit geändert wird. Bei jeder Ausbringungsmenge, die kleiner als die vorgenannte
            Menge wäre, wäre eine Produktionsausweitung lohnend, weil der dabei erzielbare Grenzerlös in
            Höhe des Preises größer ist als die dafür aufzuwendenden Grenzkosten,
                  vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 84 und 90.



                                                     Öffentliche Fassung


Bonn, 17. Oktober 2012
61

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3566                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2012


                                                          38

       Die Grenzkostenbetrachtung entbindet das Unternehmen freilich nicht davon, dass es parallel
       die langfristige Mindestdeckung der Stückkosten im Auge behalten muss.
       Für den vorliegenden Fall implizieren die bisherigen Erwägungen, dass die – von welchen
       Kunden auch immer erhobenen – Gesamtbeiträge zur Deckung der Terminierungskosten den
       Stückkosten eines effizienten Netzbetreibers entsprechen sollten. Anhand dieser Vorgabe wären
       die regulierten Netzbetreiber gezwungen, mindestens so effizient zu agieren, wie dies auch
       sonst ein Grenzanbieter auf einem Markt tun müsste. Nach der bisher marktüblichen und von
       der Beschlusskammer akzeptierten Vorgehensweise sind die Deckungsbeiträge regelmäßig (mit
       Ausnahme des Homezonefalls im Mobilfunk) allein von den Vorleistungsnachfragern eingeholt
       worden.


       3.6.5.1.3.1.1.2 Besonderheiten der Terminierungsleistung
       In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob aufgrund der bereits angedeuteten
       Besonderheiten der Terminierungsleistung im Wettbewerbsfall mit einem Vorleistungspreis
       unterhalb der Stückkosten zu rechnen wäre. Entsprechend wäre dann auch der regulatorische
       Kostenmaßstab anzupassen.
       Die Terminierungsleistung kommt nicht nur einer, sondern unmittelbar zwei Seiten zugute. Der
       Vorleistungsnachfrager nutzt die Terminierungsleistung, um seinerseits auf einer
       nachgelagerten Stufe Verträge mit Endkunden oder Zusammenschaltungspartnern zu erfüllen,
       in denen er sich zur Verbindungsherstellung verpflichtet hat. Der Angerufene nutzt dagegen die
       Gelegenheit, ein Gespräch zu führen. Mittelbar begünstigt ist zudem der Anrufer, der die
       Gelegenheit zur Gesprächsinitiierung und Gesprächsführung erhält,
            vgl. Erwägungsgrund 15 der Terminierungsempfehlung; ferner Kommission, Explanatory
            Note accompanying the Commission Recommendation, SEC(2009)600, S. 17f., und
            Erwägungsgrund 4 der Märkteempfehlung 2007/879/EG.
       Bei Vorhandensein zweier unmittelbarer Leistungsempfänger steht einem Unternehmen – wie
       der Betroffenen – prinzipiell die Möglichkeit offen, von beiden Seiten einen Deckungsbeitrag zu
       den Stückkosten der erbrachten Leistung zu verlangen.
       Ein Unternehmen wird sich beim Ob und Wie einer solchen Verteilung vorrangig an den
       jeweiligen Preiselastizitäten ausrichten. Die Preiselastizität der Nachfrage gibt an, um wie viel
       Prozent sich die Nachfragemenge eines Gutes ändert, wenn die dafür ursächliche
       Preisänderung dieses Gutes ein Prozent beträgt. Dabei kommt es allerdings nicht allein auf die
       absoluten Veränderungen von Preis und Menge, sondern immer auch auf deren relativen Bezug
       zum jeweiligen Ausgangsniveau der Änderungen an. In der Regel weist die Elastizität bei jedem
       Preis eine andere Größe auf,
            vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 65f.
       Ursächlich für die jeweilige Ausprägung der Preiselastizität sind im Allgemeinen die
       Bedürfnisintensität, mit der die Nachfrager ein bestimmtes Gut wünschen, der Preis des Gutes
       selbst, die Preise dritter (komplementärer, substitutiver und unverbundener) Güter sowie die
       insgesamt geplante Konsumsumme,
            vgl. Bartling/Luzius, a.a.O., S. 58ff.
       Der Beschlusskammer ist es indes im vorliegenden Fall nicht möglich, die im Wettbewerbsfall (!)
       bestehenden Preiselastizitäten des Vorleistungsnachfragers, des hinter ihm stehenden
       anrufenden Endkunden sowie des angerufenen Endkunden zu bestimmen. Zwar mag es
       möglich sein, für den Regelfall die größere Bedürfnisintensität auf Seiten der
       Vorleistungsnachfrage zu vermuten. Denn der Terminierungsnachfrager ist gegenüber seinem
       Endkunden oder Zusammenschaltungspartner vertraglich zur Herstellung der Verbindung
       verpflichtet. Der anrufende Endkunde selbst bringt ebenfalls - durch die Initiierung des Anrufs –
       eine hohe Bedürfnisintensität zum Ausdruck. Es fehlt aber bereits an einer genaueren
       Vorstellung darüber, welche Ausweichmöglichkeiten mit welchen Transaktionskosten denn im
       Wettbewerbsfalle sowohl für den Vorleistungsnachfrager als auch für den anrufenden



                                                Öffentliche Fassung


                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
62

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2012                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3567


                                                               39

            Endkunden bestehen würden. Auch bezüglich der sonstigen Parameter, die die Höhe der
            Preiselastizitäten auf Vorleistungs- und Endkundenseite determinieren, sind keine Daten
            vorhanden, die einer ernsthaften Belastungsprobe standhalten würden. Insofern bestehen keine
            Möglichkeiten, eine theoretisch und/oder empirisch abgesicherte Verteilung der Deckungslasten
            nach Elastizitätsgesichtspunkten vorzunehmen.
            Aus dem Umstand, dass die Stückkosten der Terminierungsleistung grundsätzlich von zwei
            Seiten her gedeckt werden könnten, lässt sich somit nicht ableiten, dass im Wettbewerbsfall
            tatsächlich beide Seiten in Anspruch genommen würden. Das Wettbewerbsergebnis erscheint
            vielmehr als offen,
                  so auch IRG/ERG Response to Public Consultation on Termination Rates, ERG (08) 31
                  rev1, September 2008, S. 3.
            Ein regulatorisches Verbot, die Vorleistungsseite für die weitgehende oder vollständige
            Kostendeckung in Anspruch zu nehmen, wäre eine einschneidende und auch
            grundrechtsrelevante Maßnahme,
                  vgl. in nicht ganz unähnlichem Zusammenhang VG Köln, Urteil 21 K 568/08 vom
                  04.04.2011, Rz. 69ff. (juris), unter Berufung auf BVerwG, Urteil 6 C 6.00 vom 25.04.2001,
                  Rz. 67; siehe zudem BVerfG, Beschluss 1 BvR 1932/08 vom 08.12.2011, Rz. 49.
            Es gilt das Prinzip, dass jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, ein
            unternehmerischer Freiraum zusteht. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, die Art seiner
            wirtschaftlichen Betätigung selbst zu bestimmen und sein Bezugs- und Absatzsystem nach
            eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und sinnvoll hält, sofern es sich
            hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der Freiheit des Wettbewerbs zuwiderlaufen,
                  BVerwG, Urteil 6 C 18.09 vom 20.10.2010, Rz. 30.
            Der Betroffenen kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass sie sich mit dem Verlangen
            von kostendeckenden Vorleistungspreisen ein Verhalten herausnehmen würde, welches
            jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsemulation der Freiheit des Wettbewerbs
            zuwiderliefe. Regulatorisch verfügte Abschläge von der Stückkostendeckung sind derart nicht zu
            rechtfertigen. Davon getrennt zu untersuchen ist allerdings in einem späteren Prüfungsschritt
            (siehe Ziffer 3.6.5.2.1.2), ob eine Reduktion der Vorleistungspreise geboten sein könnte, um
            einen unerwünschten Kapitalabfluss aus anderen Bereichen zu verhindern und/oder das
            Wettbewerbsverhalten der Festnetzbetreiber und der Mobilfunknetzbetreiber auf den
            Endkundenmärkten entscheidend zu verbessern.


            3.6.5.1.3.1.1.3 Kostendeckung und Kostenmaßstab
            Im hiesigen Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Stückkosten der Terminierung auf
            der Vorleistungsseite gedeckt werden (dürfen). Damit stellt sich die Frage, welcher der zur
            Abwägung stehenden Kostenmaßstäbe der KeL und der LRIC besser geeignet ist, die
            Stückkosten einer effizient erbrachten Terminierungsleistung abzubilden.
            Die Stückkosten einer Leistung werden berechnet, indem die Gesamtkosten der
            Leistungserstellung durch die produzierte Menge dividiert werden. Die Gesamtkosten der
            Leistungserstellung bestimmen sich – jedenfalls in einem Mehrproduktunternehmen – durch die
            wertende Zurechnung bestimmter Kostenpositionen auf die Leistungserstellung.
            Nach dem KeL-Maßstab des § 32 Abs. 1 S. 1 TKG ergeben sich die Kosten der effizienten
            Leistungsbereitstellung aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung
            und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich
            einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
            Leistungsbereitstellung notwendig sind.
            Die erste danach bei der Entgeltbildung zu berücksichtigende Kostenkomponente besteht aus
            den langfristigen zusätzlichen Kosten der (effizienten) Leistungsbereitstellung. Das Konzept der
            Zusatzkosten besagt, dass bei der Kostenfestsetzung lediglich diejenigen Einzelkosten und
            leistungsmengeninduzierten Gemeinkosten berücksichtigt werden, die gerade aufgrund eines



                                                     Öffentliche Fassung


Bonn, 17. Oktober 2012
63

Zur nächsten Seite