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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Im vorliegenden Fall ist nach dieser Maßgabe eine KeL-Regulierung indes nicht
unverhältnismäßig. Denn zum einen handelt es sich bei den Zugangspreisen um wesentliche
Aktionsparameter, die – wenn sie etwa per Zugangsanordnung in Kel-überschreitender und
asymmetrischer Weise hoheitlich festgesetzt würden – eine nicht zu unterschätzende
Signalwirkung gegenüber den anderen Netzbetreibern entfalten würden. Zudem wäre das
Änderungspotenzial einer KeL-Regulierung gegenüber einer Missbrauchsregulierung insofern
nicht unbeträchtlich, als zumindest der in einem Anordnungsverfahren voraussichtlich in voller
Höhe beantragte Missbrauchszuschlag,
vgl. dazu Ziffer 3.6.3,
entfallen würde. Der Umstand, dass das absolute Entgeltvolumen überschaubar ist, muss
dahinter zurücktreten. Zu bedenken ist auch, dass es zwischen alternativen
Teilnehmernetzbetreibern zu anderen Formen der IP-basierten Zusammenschaltung kommen
kann, namentlich der Vereinbarung einer technologieneutralen Übergabe, die von der Telekom
Deutschland GmbH nicht angeboten wird. Das bisherige Konzept der Übertragung der KeL-
regulierten Entgelte der Telekom Deutschland GmbH auf die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber durch Reziprozitätsvereinbarung und Diskriminierungsverbot stößt hier
an seine Grenzen. Im Übrigen ist im Auge zu behalten, dass sich mit der vorliegend verfügten
Ermittlung der KeL-Entgelte anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung der Aufwand der
Betroffenen für die Vorbereitung und Durchführung der Genehmigungsverfahren in vertretbarem
Rahmen halten wird.
3.6.5.3 Methode der Kostenermittlung
Im vorliegenden Fall sind die Zugangsentgelte der Betroffenen gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
TKG vorrangig anhand der Vergleichsmarktmethode im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG
zu ermitteln. Die Norm des § 35 Abs. 1 TKG ist deshalb nach der hier verfügten
Vorgehensweise so zu lesen, dass die der Bundesnetzagentur vorliegenden
Kosteninformationen einerseits und die Anstellung einer Vergleichsmarktbetrachtung
andererseits in der Hierachie der Ermittlungsmethoden „die Plätze tauschen“.
Die vorrangige Anwendung der Vergleichsmarktmethode im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
TKG erlaubt es, die für die Telekom Deutschland GmbH ermittelten Entgelte auf die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber zu übertragen. Dieses Vorgehen entspricht im Ergebnis dem
derzeitigen Stand der Zusammenschaltungsvereinbarung der Betroffenen mit der Telekom-
Deutschland GmbH und sichert im Übrigen das Erreichen symmetrischer KeL-Entgelte. Als
demgegenüber aufwändigere Methoden müssen Entgeltermittlungen anhand von
Kosteninformationen und/oder gemäß Nr. 2 Halbs. 2 Terminierungsempfehlung mittels eines
analytischen Kostenmodells hinter die hier verfügte Vorgehensweise zurücktreten.
Sofern gefordert wird, bei der Ermittlung der KeL weiterhin von einem PSTN-Netz auszugehen
oder die Entgelte aus einer Mischung von Kosten des NGN und des PSTN abzuleiten, ist darauf
hinzuweisen, dass bei der Ermittlung der Entgelte der Telekom Deutschland GmbH die Kosten
der Übergabe sich nach der tatsächlich verwendeten Technologie richten (vgl. Ziffer 3.8.5.2.3
des Konsultationsentwurfes BK3d-12-009) und darum auch tatsächlich bei der Übergabe
verwendete PSTN-Technologie berücksichtigen kann. Weiter ist in der Regulierungsverfügung
für die Telekom Deutschland GmbH ausdrücklich ausgesprochen, dass Kosten für den
Weiterbetrieb des PSTN unter dem Gesichtspunkt der neutralen Aufwendungen nach § 32 Abs.
2 TKG berücksichtigt werden können (Ziffer 3.8.5.2.3 des Konsultationsentwurfes BK3d-12-009).
Eine zusätzliche Berücksichtigung eigenen neutralen Aufwands der Betroffenen erfolgt im
Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nicht.
Im Übrigen hat die vorrangige Anwendung der Vergleichsmarktmethode Auswirkungen auf den
Umfang der Unterlagen, welche zur Prüfung des Antrags erforderlich und deshalb von der
Betroffenen gemäß § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 TKG zusammen mit dem
Entgeltgenehmigungsantrag vorzulegen sind. Zu diesen Unterlagen zählen im vorliegenden Fall
– weil aufgrund der Kostenermittlung vorrangig anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung nicht
erforderlich – nicht die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 TKG genannten Kostennachweise und
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sonstigen Angaben. Die in § 34 Abs. 3 TKG vorgesehene regelmäßige Vorlage von
Kostenunterlagen ist ebenfalls nicht erforderlich. Anwendbar bleibt allerdings § 34 Abs. 1 Nr. 2
TKG (Leistungsangaben). Damit wird der Umfang der bei der Antragstellung vorzulegenden
Unterlagen stark beschränkt, so dass die Betroffene durch die Entgeltgenehmigungspflicht nicht
mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand belastet wird.
Die Beschlusskammer stellt schließlich klar, dass die in § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 TKG
enthaltene Verweisung auf § 32 Abs. 2 TKG entsprechend vorliegend folgenlos bleibt. Gemäß §
32 Abs. 2 S. 1 TKG werden Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung enthalten sind, zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und
solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende
Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Im vorliegenden
Zusammenhang sind Abweichungen vom Symmetriegrundsatz indes – wie unter Ziffer 3.6.5.1.2
dargelegt – allein nach Nr. 9 und 10 der Terminierungsempfehlung zu beurteilen. Darüber
hinausgehende Entgeltunterschiede lassen sich dagegen mit dem verfügten Symmetrieziel nicht
in Übereinklang bringen.
3.7 Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Regulierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Te-
lekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zugangsleistungen zu einer getrennten Rechnungsführung verpflichten.
§ 24 TKG setzt Artikel 11 Zugangs-RL um. Der diesen Artikel erläuternde Erwägungsgrund 18
der Richtlinie nimmt wiederum Bezug auf die Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur
Zusammenschaltung (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung). Demnach ist Zweck
der getrennten Buchführung, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse
vorzulegen, die das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts auf der Basis einer
Aufgliederung von Kosten und Erlösen mit größtmöglicher Annäherung so beschreibt, als
handele es sich um getrennt geführte Geschäftstätigkeiten. Die Verpflichtung zur getrennten
Rechnungsführung gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 TKG soll somit insbesondere Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindern.
Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer allerdings zu
dem Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung zur Erreichung
dieser Zielsetzung vorliegend nicht erforderlich ist und daher unverhältnismäßig wäre.
Die Entgelte, welche die Betroffene für die Zusammenschaltung einschließlich der Kollokation
erheben kann, unterliegen der Genehmigungspflicht nach den §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 TKG. Weil
Entgelte nur innerhalb der nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG bzw. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
vorgegebenen Höchstgrenzen genehmigungsfähig sind, ist die Gefahr einer unzulässigen
Quersubventionierung, die durch eine getrennte Rechungsführung verhindert werden sollte,
ausgeschlossen.
Die Beschlusskammer sieht deshalb von einer Verpflichtung der Betroffenen zur getrennten
Rechnungsführung ab.
3.8 Widerruf von Zugangsverpflichtungen
Die der Betroffenen mit vorangegangenen Regulierungsverfügung auferlegten Verpflichtungen
werden gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TKG widerrufen, soweit sie Leistungen betreffen, für die keine
beträchtliche Marktmacht der Betroffenen festgestellt worden ist. Dies betrifft die Verpflichtung
zur Erbringung nicht technologiekonform übergebener Terminierungschaltungsleistungen bei
Vereinbarung einer technologiekonformen Übergabe für den Fall, dass die Übergabe über
PSTN-Zusammenschaltungen erfolgt. Diese Terminierungsleistungen, die von der
vorangegangenen Regulierungsverfügung erfasst waren, werden bei Vereinbarung einer
technologiekonformen Übergabe nicht mehr auf der untersten Ebene der Zusammenschaltung
übergeben und unterfallen daher nicht mehr der Regulierung. Ein Widerruf für die
entsprechende Konstellation bei IP-Zusammmenschaltungen ist nicht erforderlich, weil
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Verbindungsleistungen über IP-Zusammenschaltungen von der letzten Regulierungsverfügung
nicht erfasst waren.
Im Verhältnis zur allgemeinen Widerrufsregelung des § 49 VwVfG stellt sich § 13 Abs. 1 S. 1
TKG als die speziellere Norm dar. Aus § 9 Abs. 1 TKG ergibt sich im Umkehrschluss und im
Lichte des Art. 16 Abs. 3 S. 2 Rahmen-RL, dass Regulierungsverpflichtungen nach dem zweiten
Teil des TKG zu widerrufen sind, sobald festgestellt wird, dass entweder der Markt nicht mehr
für eine Regulierung in Betracht kommt oder jedenfalls keine beträchtliche Marktmacht des
betroffenen Unternehmens mehr vorliegt. Für die Beschlusskammer besteht hier kein
Ermessensspielraum, wie ihn etwa § 49 VwVfG gewährt. § 13 Abs. 1 S. 1 TKG ist deshalb auch
als speziellere Ermächtigungsnorm für den Widerruf anzusehen,
in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 6 C 28/05.
Die entsprechenden Verpflichtungen sind damit zu widerrufen. Die nach § 13 Abs. 1 S. 2 TKG
zu beachtende Ankündigungsfrist wird durch den entsprechenden Hinweis im Rahmen des
Konsultationsverfahrens gewahrt.
4. Rückwirkung
Die vorliegende Regulierungsverfügung wirkt auf den 01.12.2012 zurück.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Regulierungsverpflichtungen mit Rückwirkung
ergehen, sofern die Voraussetzungen für die nunmehr auferlegten Verpflichtungen schon in der
Vergangenheit vorgelegen haben, die rückwirkend angeordneten Verpflichtungen für die
Vergangenheit ihre Rechtsfolgen noch entfalten können und Gründe des Vertrauensschutzes
nicht entgegenstehen,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 36.10 vom 14.12.2011, Rz. 13 und 42ff.
Sind diese Merkmale gegeben, ist das Regulierungsermessen der Behörde erneut eröffnet. Bei
Ausübung ihres Ermessens hat diese nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt ihrer neuen
Entscheidung – denn hierauf bezogen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit ihres Handelns – die
Sachlage für den zurückliegenden Zeitraum festzustellen und zu bewerten,
BVerwG, a.a.O., Rz. 27.
Nach diesen Maßgaben ist die verfügte Rückwirkung zulässig und angemessen. Für den
Zeitraum ab dem 01.12.2012 sind mit der unter demselben Aktenzeichen erlassenen vorläufigen
Regulierungsverfügung vom 04.09.2012 die vorliegend tenorierten Regulierungsmaßnahmen
bereits in Kraft gesetzt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt die jeweiligen tatbestandlichen und
rechtsfolgenseitigen Voraussetzungen für das Ergreifen der tenorierten
Regulierungsmaßnahmen vorlagen, lässt sich der Begründung der vorläufigen
Regulierungsverfügung entnehmen. Die rückwirkend angeordneten Verpflichtungen können
darüber hinaus für den Zeitraum ab dem 01.12.2012 ihre Rechtsfolgen noch entfalten. So
ersetzen sie die vorläufige Regulierungsverfügung und übernehmen deren Funktion, eine
Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich stattgefundene Zugangsregulierung zu bieten. Mit Blick
hierauf stehen im Übrigen dem Erlass einer rückwirkenden Regulierungsverfügung auch keine
Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.
Die Beschlusskammer hat sich für den Erlass einer rückwirkenden Regulierungsverfügung
entschieden, um die Beteiligten und auch die Gerichte von dem Aufwand eines doppelten
Vorgehens gegen die vorläufige Regulierungsverfügung einerseits und die vorliegende
Regulierungsverfügung andererseits zu entlasten. Mit dem rückwirkenden Erlass erledigt sich
die vorläufige Regulierungsverfügung auf andere Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG. Rechtshilfe
suchende Beteiligte können sich somit mit etwaigen Klagebegehren auf die vorliegende
Regulierungsverfügung konzentrieren.
[Ausführungen zur Übereinstimmung der Sachlagen zum jetzigen Zeitpunkt und zum Zeitpunkt
des Erlasses der vorläufigen Regulierungsverfügung].
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.
Bonn, den .2012 Anlage
Festlegung der Präsidentenkammer
Vorsitzender Beisitzerin Beisitzer
Wilmsmann Schölzel Wieners
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Mitteilung Nr. 829/2012
TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;
Veröffentlichung der vorläufigen Regulierungsverfügungen im Bereich
„Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten“ betreffend alternative
Teilnehmernetzbetreiber (bislang noch ohne Regulierungsverfügung)
Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 ein Musterbeschluss der von der Bundesnetzagentur vorläufig
beschlossenen Regulierungsverfügungen im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen
an festen Standorten“ betreffend die unten aufgeführten Unternehmen veröffentlicht.
Der Beschluss richtet sich an die diejenigen alternativen Teilnehmernetzbetreiber, denen gegenüber in der Ver-
gangenheit noch keine Regulierungsverfügung ergangen war. Die vorläufige Regulierungsverfügung nebst
Anlage ist gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unternehmen als Einzelbeschluss ergangen. Von
einer gesonderten Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entscheidungen wird aus verfah-
rensökonomischen Gründen abgesehen. Der veröffentlichte Beschluss ist somit ein Musterbeschluss.
Adresse Aktenzeichen
01018 GmbH BK3g-12/061
Trierer Straße 70-72
53115 Bonn
Broadnet Services GmbH BK3g-12/062
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
multiConnect GmbH BK3g-12/065
Wilhelm-Hale-Straße 50
80639 München
Smart Telecom GmbH BK3g-12/066
Hochstraße 60
47877 Willich
BK 3g-12-011 bis 067
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Beschlusskammer 3
BK 3g-12/0XX
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Beibehaltung, Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf dem Markt
„Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Markt Nr. 3
der Empfehlung 2007/879/EG)
gegen
>>Betroffene<<,
Betroffene,
Antragstellerinnen:
1. Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn,
vertreten durch den Vorstand.
2. E Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf,
vertreten durch die E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch
die Geschäftsführung
– Verfahrensbevollmächtigte:
der Antragstellerin zu 1.: Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
Mildred-Scheel-Straße 1
53175 Bonn –
hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
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2
durch
den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
den Beisitzer Matthias Wieners
nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:
Auf den netzweiten Vorleistungsmärkten für
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen Unternehmens an
festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung
verfügen die nachfolgend genannten Unternehmen und die mit ihnen verbundenen
Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträcht-
liche Marktmacht:
Betroffene
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Terminierungsleistungen, die über
Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Terminierungsleistungen, die
auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseran-
schluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des
PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf
der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifi-
sche Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die
Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die
Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und
zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Über-
gabe, dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach
der für die jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN).
Nicht Bestandteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der
Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht
technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben
werden.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Überga-
be, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
der Technik des Anschlusses.
Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen zu geographischen Ruf-
nummern, zu Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen1 sowie zu Verbin-
dungen mit Ziel in der Rufnummerngasse 0(32).
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt
am Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei de-
nen der Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich,
zur Terminierung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weiter-
geleitet wird (so genannte „Scheinterminierung“.
Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-
Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. dienste-
neutral erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen
von so genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung,
1
Hierzu zählt seit dem 01.03.2012 auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behör-
denrufnummer 115. Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.
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3
sondern der Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung
und der Leistung.
auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2012
folgende
Vorläufige Regulierungsverfügung
beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden mit Wir-
kung ab dem 01.12.2012 die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Regulie-
rungsmaßnahmen vorläufig erlassen.
2. Die vorläufigen Maßnahmen nach Ziffer 1. gelten bis zum Wirksamwerden der Ent-
scheidung im Hauptsacheverfahren.
Sachverhalt
Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Teilnehmeranschlussbe-
reich und bietet den mit ihr zusammengeschalteten Netzbetreibern Terminierungsleistungen
in ihrem Netz an.
Mit der erstmalig im Jahre 2005 und zuletzt im Jahre 2009 erlassenen Regulierungsverfü-
gung wurde die Betroffene zur Nichtdiskriminierung, Transparenz und Vorlage von abge-
schlossenen Verträgen über Zugangsleistungen verpflichtet. Die Entgelte für Zugangsleis-
tungen wurden der nachträglichen Entgeltregulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unter-
worfen.
Mit Vermerk vom 04.04.2012 leitete die Beschlusskammer ein Verfahren zur Überprüfung
und zum Ersatz der bislang geltenden Regulierungsverfügung ein. Der entsprechende Ent-
wurf einer neuen Regulierungsverfügung wurde vom 02.05. bis 04.06.2012 einer nationalen
Konsultation unterzogen.
Mit einem weiteren Vermerk vom 05.07.2012 hat die Beschlusskammer das vorliegende Eil-
verfahren zum Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung nach § 13 Abs. 1 S. 1 TKG
i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend eingeleitet und dieses Verfahren mit dem vorge-
nannten Hauptverfahren unter einem einheitlichen Aktenzeichen verbunden.
Im letztgenannten Einleitungsvermerk wird erläutert, einerseits laste aufgrund der §§ 14 Abs.
2 und 123a Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 S. 2 TKG auf der Beschlusskammer die Verpflichtung,
eine neue Regulierungsverfügung im Bereich der netzweiten Märkte für die Anrufzustellung
an festen Standorten zu erlassen, die erstmals eine Entgeltgenehmigungspflicht für die Be-
troffene sowie eine Zusammenschaltungsverpflichtung vorsehen werde. Andererseits beab-
sichtige die Beschlusskammer, den Entwurf einer endgültigen Regulierungsverfügung erst
nach Ergehen einer (vorläufigen) Entgeltgenehmigung Mitte/Ende November 2012 der Euro-
päischen Kommission, dem GEREK und den Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-
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staaten zu notifizieren (und anschließend zu erlassen), um so den vorgenannten transnatio-
nalen und nationalen Stellen die sachgerechte und im Hinblick auf die etwaige Einleitung
eines Phase-II-Verfahrens erfolgende Beurteilung des Verfügungsentwurfes wesentlich zu
erleichtern. Es entstehe derart die Notwendigkeit, die Auseinandersetzung über das Ob und
Wie einer ab dem 01.12.2012 geltenden Genehmigungspflicht und damit über die Grundla-
gen des anstehenden Genehmigungsverfahrens zunächst auf anderem Wege als demjeni-
gen des Hauptsacheverfahrens zu führen und zu entscheiden.
Den Verfahrensbeteiligten ist mit Schreiben vom 06.07.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme
zum beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer gegeben worden. Der Betroffenen, den
Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am 08.08.2012 durchge-
führten öffentlichen Anhörung Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben
worden.
Mit Schreiben vom 10.08.2012 hat die Beschlusskammer die Betroffene um Stellungnahme
gebeten ob die von der Betroffenen ab dem 01.12.2012 erhobenen Entgelte für die Terminie-
rung von Anrufen über eine PSTN-Schnittstelle bzw. über eine telefondienstespezifische IP-
Schnittstelle i.S.d. Marktdefinition der Präsidentenkammer denjenigen entsprechen werden,
die ab diesem Zeitpunkt der Telekom Deutschland GmbH genehmigt sein werden. Mit
Schreiben vom 21.08.2012 hat die Beschlusskammer zusätzlich darauf hingewiesen, dass
es ohne Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung zu einem entgeltgenehmigungslo-
sen Zustand zwischen dem Erlass der Regulierungsverfügung und der Erteilung der Entgelt-
genehmigung kommen könne. Hierauf hat die Betroffene nicht geantwortet.
Mehrere Betroffene lehnen den Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ab, weil sich
die nachträgliche Entgeltregulierung als ausrechend erwiesen habe und keine außergewöhn-
lichen Umstände vorlägen, die die Durchführung eines Eilverfahrens begründen könnten.
Sie halten den Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ebenfalls für nicht gerechtfer-
tigt, denn in der am 31.12.2012 endenden Umsetzungsfrist der Terminierungsempfehlung
liege kein außergewöhnlicher Umstand i. S. v. § 12 Abs. 3 TKG. Sollte die Terminierungs-
empfehlung nicht rechtzeitig umgesetzt werden können, so sieht sie selbst in Ziffer 12 als
Folge die Entgeltfestsetzung nach alternativen Ermittlungsmethoden vor, nicht aber die
Durchführung von Eilverfahren. Die vollumfängliche Prüfung der Regulierungsverfügung im
ordnungsgemäßen Verfahren dürfe nicht durch die Durchführung eines Eilverfahrens beein-
trächtigt werden.
Mehrere Betroffene befürchten weiter, dass im Falle des Erlasses der vorläufigen Regulie-
rungsverfügung irreparable Schäden dadurch entstünden, dass die alternativen Teilnehmer-
netzbetreiber zu Entgeltgenehmigungsanträgen mit umfangreichen Kostenunterlagen ge-
zwungen seien. Dies gelte insbesondere, sobald Entgelte in Leistungsbeziehungen zu ande-
ren Netzbetreibern als der Telekom Deutschland GmbH betroffen seien. Auch müssten sie
die Vertragsbeziehungen zu anderen Netzbetreibern kündigen. Die Auferlegung einer Ent-
geltgenehmigungspflicht sei aus den schon im Hauptsacheverfahren genannten Gründen
aber nicht gerechtfertigt, weil auch über eine nachträgliche Entgeltregulierung symmetrische
und angemessene Terminierungsentgelte erreicht werden könnten. Eine Eilbedürftigkeit be-
stehe nicht, weil die geltenden Entgeltvereinbarungen mit der Telekom Deutschland GmbH
bereits in der Vergangenheit die Entgeltsymmetrie sichergestellt hätten, so dass eine vorläu-
fige Regulierungsverfügung auch nicht zum Schutz des Wettbewerbes erforderlich sei. Die
Notwendigkeit eines sofortigen Handelns zum Schutze des Wettbewerbs sei nicht erkennbar.
Die auslaufende Umsetzungsfrist der Terminierungsempfehlung sei seit langem bekannt und
könne keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Vielmehr könnten Rechtsunsicherhei-
ten dadurch entstehen, dass durch Rechtsmittel gegen die vorläufigen Regulierungsverfü-
gungen asymmetrische Entgeltsituationen entstehen könnten, wenn die Telekom Deutsch-
land GmbH mit ihren Rechtsmitteln erfolgreich sei, alternative Teilnehmernetzbetreiber aber
an die ihnen gegenüber genehmigten Entgelte gebunden blieben.
Einige Betroffene tragen vor, dass die gewählte Form der Entgeltgenehmigung aus den be-
reits im Hauptverfahren genannten Gründen nicht von § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG gedeckt sei.
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Auch vertreten sie die Ansicht, dass mit der Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht die
Pflicht zur Vorlage von Kostenunterlagen verbunden sei. Weiter würde bei sämtlichen alter-
nativen Teilnehmernetzbetreibern durch die aus der vorläufigen Regulierungsverfügung fol-
gende vorläufige Entgeltgenehmigung die Bildung von Rückstellungen erforderlich.
Weiter wird gegen den Erlass vorläufiger Regulierungsverfügungen ausgeführt, dass hier-
durch später nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden könnten.
etwa im Falle von Zusammenschaltungsanordnungen auf der Grundlage der vorläufigen Re-
gulierungsverfügung.
Mehrere interessierte Parteien vertreten die Auffassung, dass die mit dem Erlass der vorläu-
figen Regulierungsverfügung angestrebten Ziele sich auch dadurch erreichen ließen, dass
die Entgeltgenehmigungspflicht zeitlich versetzt zu den Zugangsverpflichtungen in Kraft ge-
setzt werde, so dass das Entgeltgenehmigungsverfahren nach Erlass der Regulierungsver-
fügung im Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Entgeltgenehmigungspflicht durchgeführt wer-
den könnte.
Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
1. gegenüber den Betroffenen die Verpflichtungen entsprechend Ziffer I.1 bis I.7.2 und II.
des Tenors des Konsultationsentwurfes, auf den im Amtsblatt Nr. 08/2012 mit Mittei-
lung Nr. 264/2012 (S. 1129 ff.) verwiesen wird, und entsprechend Ziffer 1. bis 7.2 des
Tenors des Konsultationsentwurfes, auf den im Amtsblatt Nr. 08/2012 mit Mitteilung
Nr. 265/2012 (S. 1133 f) verwiesen wird, beizubehalten bzw. aufzuerlegen.
2. hierbei aber Ziffer I.7.1 und 7.1 der Konsultationsentwürfe dahingehend zu modifizie-
ren, dass
a) die Entgelte für die bis zum 30.11.2012 erfolgende Gewährung von über PSTN über-
gebenen Terminierungsleistungen nach Ziffer I.1 bzw. 1. der nachträglichen Regulie-
rung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen werden,
b) die Entgelte für die bis zum 30.11.2012 erfolgende Gewährung von über telefondienst-
spezifische IP-Zusammenschaltungen übergebene Terminierungsleistungen der Ge-
nehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden.
Die Antragstellerin zu 2. beantragt,
der Betroffenen die im Tenor des Regulierungsverfügungsentwurfs vom 02.05.2012 zu
den Verfahren BK3g-12/011 bis 12/067 avisierten Regulierungsverpflichtungen aufzu-
erlegen.
Der Betroffenen, den Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am
08.08.2012 durchgeführten öffentlichen Anhörung Gelegenheit auch zur mündlichen Stel-
lungnahme gegeben worden. Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 31.08.2012 Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 03.09.2012 hat das Bun-
deskartellamt mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.
Bonn, 17. Oktober 2012