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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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            Im vorliegenden Fall ist nach dieser Maßgabe eine KeL-Regulierung indes nicht
            unverhältnismäßig. Denn zum einen handelt es sich bei den Zugangspreisen um wesentliche
            Aktionsparameter, die – wenn sie etwa per Zugangsanordnung in Kel-überschreitender und
            asymmetrischer Weise hoheitlich festgesetzt würden – eine nicht zu unterschätzende
            Signalwirkung gegenüber den anderen Netzbetreibern entfalten würden. Zudem wäre das
            Änderungspotenzial einer KeL-Regulierung gegenüber einer Missbrauchsregulierung insofern
            nicht unbeträchtlich, als zumindest der in einem Anordnungsverfahren voraussichtlich in voller
            Höhe beantragte Missbrauchszuschlag,
                  vgl. dazu Ziffer 3.6.3,
            entfallen würde. Der Umstand, dass das absolute Entgeltvolumen überschaubar ist, muss
            dahinter zurücktreten. Zu bedenken ist auch, dass es zwischen alternativen
            Teilnehmernetzbetreibern zu anderen Formen der IP-basierten Zusammenschaltung kommen
            kann, namentlich der Vereinbarung einer technologieneutralen Übergabe, die von der Telekom
            Deutschland GmbH nicht angeboten wird. Das bisherige Konzept der Übertragung der KeL-
            regulierten   Entgelte    der    Telekom    Deutschland   GmbH      auf    die   alternativen
            Teilnehmernetzbetreiber durch Reziprozitätsvereinbarung und Diskriminierungsverbot stößt hier
            an seine Grenzen. Im Übrigen ist im Auge zu behalten, dass sich mit der vorliegend verfügten
            Ermittlung der KeL-Entgelte anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung der Aufwand der
            Betroffenen für die Vorbereitung und Durchführung der Genehmigungsverfahren in vertretbarem
            Rahmen halten wird.


            3.6.5.3 Methode der Kostenermittlung
            Im vorliegenden Fall sind die Zugangsentgelte der Betroffenen gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
            TKG vorrangig anhand der Vergleichsmarktmethode im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG
            zu ermitteln. Die Norm des § 35 Abs. 1 TKG ist deshalb nach der hier verfügten
            Vorgehensweise so zu lesen, dass die der Bundesnetzagentur vorliegenden
            Kosteninformationen einerseits und die Anstellung einer Vergleichsmarktbetrachtung
            andererseits in der Hierachie der Ermittlungsmethoden „die Plätze tauschen“.
            Die vorrangige Anwendung der Vergleichsmarktmethode im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
            TKG erlaubt es, die für die Telekom Deutschland GmbH ermittelten Entgelte auf die alternativen
            Teilnehmernetzbetreiber zu übertragen. Dieses Vorgehen entspricht im Ergebnis dem
            derzeitigen Stand der Zusammenschaltungsvereinbarung der Betroffenen mit der Telekom-
            Deutschland GmbH und sichert im Übrigen das Erreichen symmetrischer KeL-Entgelte. Als
            demgegenüber aufwändigere Methoden müssen Entgeltermittlungen anhand von
            Kosteninformationen und/oder gemäß Nr. 2 Halbs. 2 Terminierungsempfehlung mittels eines
            analytischen Kostenmodells hinter die hier verfügte Vorgehensweise zurücktreten.
            Sofern gefordert wird, bei der Ermittlung der KeL weiterhin von einem PSTN-Netz auszugehen
            oder die Entgelte aus einer Mischung von Kosten des NGN und des PSTN abzuleiten, ist darauf
            hinzuweisen, dass bei der Ermittlung der Entgelte der Telekom Deutschland GmbH die Kosten
            der Übergabe sich nach der tatsächlich verwendeten Technologie richten (vgl. Ziffer 3.8.5.2.3
            des Konsultationsentwurfes BK3d-12-009) und darum auch tatsächlich bei der Übergabe
            verwendete PSTN-Technologie berücksichtigen kann. Weiter ist in der Regulierungsverfügung
            für die Telekom Deutschland GmbH ausdrücklich ausgesprochen, dass Kosten für den
            Weiterbetrieb des PSTN unter dem Gesichtspunkt der neutralen Aufwendungen nach § 32 Abs.
            2 TKG berücksichtigt werden können (Ziffer 3.8.5.2.3 des Konsultationsentwurfes BK3d-12-009).
            Eine zusätzliche Berücksichtigung eigenen neutralen Aufwands der Betroffenen erfolgt im
            Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nicht.
            Im Übrigen hat die vorrangige Anwendung der Vergleichsmarktmethode Auswirkungen auf den
            Umfang der Unterlagen, welche zur Prüfung des Antrags erforderlich und deshalb von der
            Betroffenen gemäß § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 TKG zusammen mit dem
            Entgeltgenehmigungsantrag vorzulegen sind. Zu diesen Unterlagen zählen im vorliegenden Fall
            – weil aufgrund der Kostenermittlung vorrangig anhand einer Vergleichsmarktbetrachtung nicht
            erforderlich – nicht die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 TKG genannten Kostennachweise und



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       sonstigen Angaben. Die in § 34 Abs. 3 TKG vorgesehene regelmäßige Vorlage von
       Kostenunterlagen ist ebenfalls nicht erforderlich. Anwendbar bleibt allerdings § 34 Abs. 1 Nr. 2
       TKG (Leistungsangaben). Damit wird der Umfang der bei der Antragstellung vorzulegenden
       Unterlagen stark beschränkt, so dass die Betroffene durch die Entgeltgenehmigungspflicht nicht
       mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand belastet wird.
       Die Beschlusskammer stellt schließlich klar, dass die in § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 TKG
       enthaltene Verweisung auf § 32 Abs. 2 TKG entsprechend vorliegend folgenlos bleibt. Gemäß §
       32 Abs. 2 S. 1 TKG werden Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten
       Leistungsbereitstellung enthalten sind, zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und
       solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende
       Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Im vorliegenden
       Zusammenhang sind Abweichungen vom Symmetriegrundsatz indes – wie unter Ziffer 3.6.5.1.2
       dargelegt – allein nach Nr. 9 und 10 der Terminierungsempfehlung zu beurteilen. Darüber
       hinausgehende Entgeltunterschiede lassen sich dagegen mit dem verfügten Symmetrieziel nicht
       in Übereinklang bringen.


       3.7   Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG
       Nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG kann die Regulierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Te-
       lekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten
       im Zusammenhang mit Zugangsleistungen zu einer getrennten Rechnungsführung verpflichten.
       § 24 TKG setzt Artikel 11 Zugangs-RL um. Der diesen Artikel erläuternde Erwägungsgrund 18
       der Richtlinie nimmt wiederum Bezug auf die Empfehlung 98/322/EG vom 8. April 1998 zur
       Zusammenschaltung (Teil 2 - Getrennte Buchführung und Kostenrechnung). Demnach ist Zweck
       der getrennten Buchführung, eine aus den Rechnungsbüchern hergeleitete Informationsanalyse
       vorzulegen, die das Ergebnis von Teilbereichen eines Geschäfts auf der Basis einer
       Aufgliederung von Kosten und Erlösen mit größtmöglicher Annäherung so beschreibt, als
       handele es sich um getrennt geführte Geschäftstätigkeiten. Die Verpflichtung zur getrennten
       Rechnungsführung gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 TKG soll somit insbesondere Verstöße gegen das
       Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindern.
       Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer allerdings zu
       dem Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung zur Erreichung
       dieser Zielsetzung vorliegend nicht erforderlich ist und daher unverhältnismäßig wäre.
       Die Entgelte, welche die Betroffene für die Zusammenschaltung einschließlich der Kollokation
       erheben kann, unterliegen der Genehmigungspflicht nach den §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 TKG. Weil
       Entgelte nur innerhalb der nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG bzw. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG
       vorgegebenen Höchstgrenzen genehmigungsfähig sind, ist die Gefahr einer unzulässigen
       Quersubventionierung, die durch eine getrennte Rechungsführung verhindert werden sollte,
       ausgeschlossen.
       Die Beschlusskammer sieht deshalb von einer Verpflichtung der Betroffenen zur getrennten
       Rechnungsführung ab.


       3.8 Widerruf von Zugangsverpflichtungen
       Die der Betroffenen mit vorangegangenen Regulierungsverfügung auferlegten Verpflichtungen
       werden gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TKG widerrufen, soweit sie Leistungen betreffen, für die keine
       beträchtliche Marktmacht der Betroffenen festgestellt worden ist. Dies betrifft die Verpflichtung
       zur Erbringung nicht technologiekonform übergebener Terminierungschaltungsleistungen bei
       Vereinbarung einer technologiekonformen Übergabe für den Fall, dass die Übergabe über
       PSTN-Zusammenschaltungen erfolgt. Diese Terminierungsleistungen, die von der
       vorangegangenen Regulierungsverfügung erfasst waren, werden bei Vereinbarung einer
       technologiekonformen Übergabe nicht mehr auf der untersten Ebene der Zusammenschaltung
       übergeben und unterfallen daher nicht mehr der Regulierung. Ein Widerruf für die
       entsprechende Konstellation bei IP-Zusammmenschaltungen ist nicht erforderlich, weil



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                                                                                                          Bonn, 17. Oktober 2012
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            Verbindungsleistungen über IP-Zusammenschaltungen von der letzten Regulierungsverfügung
            nicht erfasst waren.

            Im Verhältnis zur allgemeinen Widerrufsregelung des § 49 VwVfG stellt sich § 13 Abs. 1 S. 1
            TKG als die speziellere Norm dar. Aus § 9 Abs. 1 TKG ergibt sich im Umkehrschluss und im
            Lichte des Art. 16 Abs. 3 S. 2 Rahmen-RL, dass Regulierungsverpflichtungen nach dem zweiten
            Teil des TKG zu widerrufen sind, sobald festgestellt wird, dass entweder der Markt nicht mehr
            für eine Regulierung in Betracht kommt oder jedenfalls keine beträchtliche Marktmacht des
            betroffenen Unternehmens mehr vorliegt. Für die Beschlusskammer besteht hier kein
            Ermessensspielraum, wie ihn etwa § 49 VwVfG gewährt. § 13 Abs. 1 S. 1 TKG ist deshalb auch
            als speziellere Ermächtigungsnorm für den Widerruf anzusehen,

                         in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 6 C 28/05.

            Die entsprechenden Verpflichtungen sind damit zu widerrufen. Die nach § 13 Abs. 1 S. 2 TKG
            zu beachtende Ankündigungsfrist wird durch den entsprechenden Hinweis im Rahmen des
            Konsultationsverfahrens gewahrt.


            4.    Rückwirkung
            Die vorliegende Regulierungsverfügung wirkt auf den 01.12.2012 zurück.
            Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können Regulierungsverpflichtungen mit Rückwirkung
            ergehen, sofern die Voraussetzungen für die nunmehr auferlegten Verpflichtungen schon in der
            Vergangenheit vorgelegen haben, die rückwirkend angeordneten Verpflichtungen für die
            Vergangenheit ihre Rechtsfolgen noch entfalten können und Gründe des Vertrauensschutzes
            nicht entgegenstehen,
                  vgl. BVerwG, Urteil 6 C 36.10 vom 14.12.2011, Rz. 13 und 42ff.
            Sind diese Merkmale gegeben, ist das Regulierungsermessen der Behörde erneut eröffnet. Bei
            Ausübung ihres Ermessens hat diese nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt ihrer neuen
            Entscheidung – denn hierauf bezogen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit ihres Handelns – die
            Sachlage für den zurückliegenden Zeitraum festzustellen und zu bewerten,
                  BVerwG, a.a.O., Rz. 27.
            Nach diesen Maßgaben ist die verfügte Rückwirkung zulässig und angemessen. Für den
            Zeitraum ab dem 01.12.2012 sind mit der unter demselben Aktenzeichen erlassenen vorläufigen
            Regulierungsverfügung vom 04.09.2012 die vorliegend tenorierten Regulierungsmaßnahmen
            bereits in Kraft gesetzt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt die jeweiligen tatbestandlichen und
            rechtsfolgenseitigen      Voraussetzungen      für    das    Ergreifen     der     tenorierten
            Regulierungsmaßnahmen vorlagen, lässt sich der Begründung der vorläufigen
            Regulierungsverfügung entnehmen. Die rückwirkend angeordneten Verpflichtungen können
            darüber hinaus für den Zeitraum ab dem 01.12.2012 ihre Rechtsfolgen noch entfalten. So
            ersetzen sie die vorläufige Regulierungsverfügung und übernehmen deren Funktion, eine
            Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich stattgefundene Zugangsregulierung zu bieten. Mit Blick
            hierauf stehen im Übrigen dem Erlass einer rückwirkenden Regulierungsverfügung auch keine
            Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.
            Die Beschlusskammer hat sich für den Erlass einer rückwirkenden Regulierungsverfügung
            entschieden, um die Beteiligten und auch die Gerichte von dem Aufwand eines doppelten
            Vorgehens gegen die vorläufige Regulierungsverfügung einerseits und die vorliegende
            Regulierungsverfügung andererseits zu entlasten. Mit dem rückwirkenden Erlass erledigt sich
            die vorläufige Regulierungsverfügung auf andere Weise i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG. Rechtshilfe
            suchende Beteiligte können sich somit mit etwaigen Klagebegehren auf die vorliegende
            Regulierungsverfügung konzentrieren.
            [Ausführungen zur Übereinstimmung der Sachlagen zum jetzigen Zeitpunkt und zum Zeitpunkt
            des Erlasses der vorläufigen Regulierungsverfügung].




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       Rechtsbehelfsbelehrung

       Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwal-
       tungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe-
       amten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den
       Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
       zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

       Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
       Ausfertigung erhalten können.

       Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 137 Abs. 2 TKG.

       Bonn, den .2012                                                 Anlage
                                                                       Festlegung der Präsidentenkammer


       Vorsitzender                          Beisitzerin                          Beisitzer

       Wilmsmann                             Schölzel                             Wieners




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                                                                                                           Bonn, 17. Oktober 2012
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Mitteilung Nr. 829/2012

TKG § 26 i. V. m. § 5 TKG;

Veröffentlichung der vorläufigen Regulierungsverfügungen im Bereich
„Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten“ betreffend alternative
Teilnehmernetzbetreiber (bislang noch ohne Regulierungsverfügung)

Nachfolgend wird gemäß TKG § 26 i. V. m. § 5 ein Musterbeschluss der von der Bundesnetzagentur vorläufig
beschlossenen Regulierungsverfügungen im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen
an festen Standorten“ betreffend die unten aufgeführten Unternehmen veröffentlicht.

Der Beschluss richtet sich an die diejenigen alternativen Teilnehmernetzbetreiber, denen gegenüber in der Ver-
gangenheit noch keine Regulierungsverfügung ergangen war. Die vorläufige Regulierungsverfügung nebst
Anlage ist gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unternehmen als Einzelbeschluss ergangen. Von
einer gesonderten Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entscheidungen wird aus verfah-
rensökonomischen Gründen abgesehen. Der veröffentlichte Beschluss ist somit ein Musterbeschluss.


  Adresse                                                               Aktenzeichen

  01018 GmbH                                                            BK3g-12/061
  Trierer Straße 70-72
  53115 Bonn

  Broadnet Services GmbH                                                BK3g-12/062
  Mathias-Brüggen-Straße 55
  50829 Köln

  multiConnect GmbH                                                     BK3g-12/065
  Wilhelm-Hale-Straße 50
  80639 München

  Smart Telecom GmbH                                                    BK3g-12/066
  Hochstraße 60
  47877 Willich




BK 3g-12-011 bis 067




Bonn, 17. Oktober 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3582              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      20 2012




       Beschlusskammer 3

       BK 3g-12/0XX




                                                Beschluss


                                           In dem Verwaltungsverfahren


       wegen der Beibehaltung, Auferlegung und des Widerrufs von Verpflichtungen auf dem Markt
       „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten“ (Markt Nr. 3
       der Empfehlung 2007/879/EG)

       gegen


       >>Betroffene<<,

                                                                                                          Betroffene,

       Antragstellerinnen:


       1.   Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn,
            vertreten durch den Vorstand.
       2.   E Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus-Straße 1, 40472 Düsseldorf,
            vertreten durch die E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch
            die Geschäftsführung


       – Verfahrensbevollmächtigte:
       der Antragstellerin zu 1.:                    Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner
                                                     Mildred-Scheel-Straße 1
                                                     53175 Bonn –




       hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
       Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,




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        durch

        den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann,
        den Beisitzer Dr. Ulrich Geers und
        den Beisitzer Matthias Wieners

        nach der von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur beschlossenen Festlegung:

            Auf den netzweiten Vorleistungsmärkten für
              Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen Unternehmens an
               festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung
            verfügen die nachfolgend genannten Unternehmen und die mit ihnen verbundenen
            Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträcht-
            liche Marktmacht:
                            Betroffene
            Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Terminierungsleistungen, die über
            Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Terminierungsleistungen, die
            auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseran-
            schluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des
            PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf
            der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifi-
            sche Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die
            Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die
            Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und
            zu verarbeiten.
            Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Über-
            gabe, dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach
            der für die jeweilige Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN).
            Nicht Bestandteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der
            Geltung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht
            technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben
            werden.
            Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Überga-
            be, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
            der Technik des Anschlusses.
            Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen zu geographischen Ruf-
            nummern, zu Notrufabfragestellen, zu anderen Abfragestellen1 sowie zu Verbin-
            dungen mit Ziel in der Rufnummerngasse 0(32).
            Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt
            am Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei de-
            nen der Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich,
            zur Terminierung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weiter-
            geleitet wird (so genannte „Scheinterminierung“.
            Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-
            Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. dienste-
            neutral erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen
            von so genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung,



        1
         Hierzu zählt seit dem 01.03.2012 auch die Verbindung aus dem Festnetz zu der einheitlichen Behör-
        denrufnummer 115. Grundlage hierfür ist die Verfügung 70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.


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       sondern der Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung
       und der Leistung.


   auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2012


   folgende




               Vorläufige Regulierungsverfügung


   beschlossen:



        1.    Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden mit Wir-
              kung ab dem 01.12.2012 die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Regulie-
              rungsmaßnahmen vorläufig erlassen.
        2.    Die vorläufigen Maßnahmen nach Ziffer 1. gelten bis zum Wirksamwerden der Ent-
              scheidung im Hauptsacheverfahren.




                                                Sachverhalt
   Die Betroffene betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz im Teilnehmeranschlussbe-
   reich und bietet den mit ihr zusammengeschalteten Netzbetreibern Terminierungsleistungen
   in ihrem Netz an.
   Mit der erstmalig im Jahre 2005 und zuletzt im Jahre 2009 erlassenen Regulierungsverfü-
   gung wurde die Betroffene zur Nichtdiskriminierung, Transparenz und Vorlage von abge-
   schlossenen Verträgen über Zugangsleistungen verpflichtet. Die Entgelte für Zugangsleis-
   tungen wurden der nachträglichen Entgeltregulierung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unter-
   worfen.
   Mit Vermerk vom 04.04.2012 leitete die Beschlusskammer ein Verfahren zur Überprüfung
   und zum Ersatz der bislang geltenden Regulierungsverfügung ein. Der entsprechende Ent-
   wurf einer neuen Regulierungsverfügung wurde vom 02.05. bis 04.06.2012 einer nationalen
   Konsultation unterzogen.
   Mit einem weiteren Vermerk vom 05.07.2012 hat die Beschlusskammer das vorliegende Eil-
   verfahren zum Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung nach § 13 Abs. 1 S. 1 TKG
   i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend eingeleitet und dieses Verfahren mit dem vorge-
   nannten Hauptverfahren unter einem einheitlichen Aktenzeichen verbunden.
   Im letztgenannten Einleitungsvermerk wird erläutert, einerseits laste aufgrund der §§ 14 Abs.
   2 und 123a Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 S. 2 TKG auf der Beschlusskammer die Verpflichtung,
   eine neue Regulierungsverfügung im Bereich der netzweiten Märkte für die Anrufzustellung
   an festen Standorten zu erlassen, die erstmals eine Entgeltgenehmigungspflicht für die Be-
   troffene sowie eine Zusammenschaltungsverpflichtung vorsehen werde. Andererseits beab-
   sichtige die Beschlusskammer, den Entwurf einer endgültigen Regulierungsverfügung erst
   nach Ergehen einer (vorläufigen) Entgeltgenehmigung Mitte/Ende November 2012 der Euro-
   päischen Kommission, dem GEREK und den Regulierungsbehörden der anderen Mitglied-



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         staaten zu notifizieren (und anschließend zu erlassen), um so den vorgenannten transnatio-
         nalen und nationalen Stellen die sachgerechte und im Hinblick auf die etwaige Einleitung
         eines Phase-II-Verfahrens erfolgende Beurteilung des Verfügungsentwurfes wesentlich zu
         erleichtern. Es entstehe derart die Notwendigkeit, die Auseinandersetzung über das Ob und
         Wie einer ab dem 01.12.2012 geltenden Genehmigungspflicht und damit über die Grundla-
         gen des anstehenden Genehmigungsverfahrens zunächst auf anderem Wege als demjeni-
         gen des Hauptsacheverfahrens zu führen und zu entscheiden.
         Den Verfahrensbeteiligten ist mit Schreiben vom 06.07.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme
         zum beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer gegeben worden. Der Betroffenen, den
         Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am 08.08.2012 durchge-
         führten öffentlichen Anhörung Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben
         worden.
         Mit Schreiben vom 10.08.2012 hat die Beschlusskammer die Betroffene um Stellungnahme
         gebeten ob die von der Betroffenen ab dem 01.12.2012 erhobenen Entgelte für die Terminie-
         rung von Anrufen über eine PSTN-Schnittstelle bzw. über eine telefondienstespezifische IP-
         Schnittstelle i.S.d. Marktdefinition der Präsidentenkammer denjenigen entsprechen werden,
         die ab diesem Zeitpunkt der Telekom Deutschland GmbH genehmigt sein werden. Mit
         Schreiben vom 21.08.2012 hat die Beschlusskammer zusätzlich darauf hingewiesen, dass
         es ohne Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung zu einem entgeltgenehmigungslo-
         sen Zustand zwischen dem Erlass der Regulierungsverfügung und der Erteilung der Entgelt-
         genehmigung kommen könne. Hierauf hat die Betroffene nicht geantwortet.
         Mehrere Betroffene lehnen den Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ab, weil sich
         die nachträgliche Entgeltregulierung als ausrechend erwiesen habe und keine außergewöhn-
         lichen Umstände vorlägen, die die Durchführung eines Eilverfahrens begründen könnten.
         Sie halten den Erlass einer vorläufigen Regulierungsverfügung ebenfalls für nicht gerechtfer-
         tigt, denn in der am 31.12.2012 endenden Umsetzungsfrist der Terminierungsempfehlung
         liege kein außergewöhnlicher Umstand i. S. v. § 12 Abs. 3 TKG. Sollte die Terminierungs-
         empfehlung nicht rechtzeitig umgesetzt werden können, so sieht sie selbst in Ziffer 12 als
         Folge die Entgeltfestsetzung nach alternativen Ermittlungsmethoden vor, nicht aber die
         Durchführung von Eilverfahren. Die vollumfängliche Prüfung der Regulierungsverfügung im
         ordnungsgemäßen Verfahren dürfe nicht durch die Durchführung eines Eilverfahrens beein-
         trächtigt werden.
         Mehrere Betroffene befürchten weiter, dass im Falle des Erlasses der vorläufigen Regulie-
         rungsverfügung irreparable Schäden dadurch entstünden, dass die alternativen Teilnehmer-
         netzbetreiber zu Entgeltgenehmigungsanträgen mit umfangreichen Kostenunterlagen ge-
         zwungen seien. Dies gelte insbesondere, sobald Entgelte in Leistungsbeziehungen zu ande-
         ren Netzbetreibern als der Telekom Deutschland GmbH betroffen seien. Auch müssten sie
         die Vertragsbeziehungen zu anderen Netzbetreibern kündigen. Die Auferlegung einer Ent-
         geltgenehmigungspflicht sei aus den schon im Hauptsacheverfahren genannten Gründen
         aber nicht gerechtfertigt, weil auch über eine nachträgliche Entgeltregulierung symmetrische
         und angemessene Terminierungsentgelte erreicht werden könnten. Eine Eilbedürftigkeit be-
         stehe nicht, weil die geltenden Entgeltvereinbarungen mit der Telekom Deutschland GmbH
         bereits in der Vergangenheit die Entgeltsymmetrie sichergestellt hätten, so dass eine vorläu-
         fige Regulierungsverfügung auch nicht zum Schutz des Wettbewerbes erforderlich sei. Die
         Notwendigkeit eines sofortigen Handelns zum Schutze des Wettbewerbs sei nicht erkennbar.
         Die auslaufende Umsetzungsfrist der Terminierungsempfehlung sei seit langem bekannt und
         könne keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Vielmehr könnten Rechtsunsicherhei-
         ten dadurch entstehen, dass durch Rechtsmittel gegen die vorläufigen Regulierungsverfü-
         gungen asymmetrische Entgeltsituationen entstehen könnten, wenn die Telekom Deutsch-
         land GmbH mit ihren Rechtsmitteln erfolgreich sei, alternative Teilnehmernetzbetreiber aber
         an die ihnen gegenüber genehmigten Entgelte gebunden blieben.
         Einige Betroffene tragen vor, dass die gewählte Form der Entgeltgenehmigung aus den be-
         reits im Hauptverfahren genannten Gründen nicht von § 31 Abs. 2 Nr. 2 TKG gedeckt sei.


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   Auch vertreten sie die Ansicht, dass mit der Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht die
   Pflicht zur Vorlage von Kostenunterlagen verbunden sei. Weiter würde bei sämtlichen alter-
   nativen Teilnehmernetzbetreibern durch die aus der vorläufigen Regulierungsverfügung fol-
   gende vorläufige Entgeltgenehmigung die Bildung von Rückstellungen erforderlich.
   Weiter wird gegen den Erlass vorläufiger Regulierungsverfügungen ausgeführt, dass hier-
   durch später nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden könnten.
   etwa im Falle von Zusammenschaltungsanordnungen auf der Grundlage der vorläufigen Re-
   gulierungsverfügung.
   Mehrere interessierte Parteien vertreten die Auffassung, dass die mit dem Erlass der vorläu-
   figen Regulierungsverfügung angestrebten Ziele sich auch dadurch erreichen ließen, dass
   die Entgeltgenehmigungspflicht zeitlich versetzt zu den Zugangsverpflichtungen in Kraft ge-
   setzt werde, so dass das Entgeltgenehmigungsverfahren nach Erlass der Regulierungsver-
   fügung im Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Entgeltgenehmigungspflicht durchgeführt wer-
   den könnte.


   Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
       1. gegenüber den Betroffenen die Verpflichtungen entsprechend Ziffer I.1 bis I.7.2 und II.
          des Tenors des Konsultationsentwurfes, auf den im Amtsblatt Nr. 08/2012 mit Mittei-
          lung Nr. 264/2012 (S. 1129 ff.) verwiesen wird, und entsprechend Ziffer 1. bis 7.2 des
          Tenors des Konsultationsentwurfes, auf den im Amtsblatt Nr. 08/2012 mit Mitteilung
          Nr. 265/2012 (S. 1133 f) verwiesen wird, beizubehalten bzw. aufzuerlegen.
       2. hierbei aber Ziffer I.7.1 und 7.1 der Konsultationsentwürfe dahingehend zu modifizie-
          ren, dass
       a) die Entgelte für die bis zum 30.11.2012 erfolgende Gewährung von über PSTN über-
         gebenen Terminierungsleistungen nach Ziffer I.1 bzw. 1. der nachträglichen Regulie-
         rung gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterworfen werden,
       b) die Entgelte für die bis zum 30.11.2012 erfolgende Gewährung von über telefondienst-
         spezifische IP-Zusammenschaltungen übergebene Terminierungsleistungen der Ge-
         nehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden.


   Die Antragstellerin zu 2. beantragt,
         der Betroffenen die im Tenor des Regulierungsverfügungsentwurfs vom 02.05.2012 zu
         den Verfahren BK3g-12/011 bis 12/067 avisierten Regulierungsverpflichtungen aufzu-
         erlegen.


   Der Betroffenen, den Antragstellern sowie den sonstigen interessierten Parteien ist in der am
   08.08.2012 durchgeführten öffentlichen Anhörung Gelegenheit auch zur mündlichen Stel-
   lungnahme gegeben worden. Dem Bundeskartellamt ist mit Schreiben vom 31.08.2012 Ge-
   legenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 03.09.2012 hat das Bun-
   deskartellamt mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absieht.
   Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.




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