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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
02 2012 – Regulierung, Telekommunikation – 291
Regulierung gesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des
„Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikations-
endeinrichtungen“ (FTEG) und dem „Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln”
(EMVG).
Telekommunikation
4 Rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznut-
zer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen
Vfg Nr. 5/2012 privatrechtlicher Art ergeben, werden nicht berührt. Dies
gilt insbesondere für Genehmigungs- und Erlaubnisvor-
Frequenznutzungsbedingungen für Erdfunkstellen des KASA- behalte (z.B. baurechtlicher und umweltrechtlicher Art).
NOVA Satellitenfunknetzes in dem Frequenzbereich 14,0 -
14,25 GHz (Richtung Erde - Weltraum) und 12,5 - 12,75 GHz 5 Beauftragten der Bundesnetzagentur ist gemäß §§ 13
(Richtung Weltraum - Erde) und 14 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlich-
keiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und
Der Frequenzbereich 14,0 - 14,25 GHz ist im Frequenzbereichszu- Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrich-
weisungsplan vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), der zu- tungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2010 (BGBl. I S.
446) geändert worden ist, unter der laufenden Nummer 349 dem 6 Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes
Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) und von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen
dem Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils
zugewiesen. Die Nutzung erfolgt im Rahmen des Festen Funk- gültigen Vorschriften. Insbesondere dürfen – unabhängig
dienstes über Satelliten. von dieser Frequenzzuteilung und der Festlegung der
standortbezogenen Frequenznutzungsparameter – orts-
Der Frequenzbereich 12,5 - 12,75 GHz ist im Frequenzbereichszu- feste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten isotropen
weisungsplan unter der laufenden Nummer 344 dem Festen Funk- Strahlungsleistung (EIRP) von zehn oder mehr als zehn
dienst über Satelliten (Richtung Weltraum - Erde) zugewiesen. Watt erst betrieben werden, wenn die Bundesnetzagen-
tur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt
Bei den Nutzungen des KASANOVA Satellitenfunknetzes handelt hat. Die Antragsunterlagen zum Standortverfahren sind
es sich um die Verbindung von stationären Erdfunkstellen zu geo- auf der Internetseite der Bundesnetzagentur -
stationären Satelliten unter der Systemkontrolle eines Satellitennet- www.bundesnetzagentur.de - unter „Die Bundesnetz-
zes. agentur > Sachgebiete > Telekommunikation > Techni-
sche Regulierung Telekommunikation > Elektromagneti-
Nutzungen im Rahmen des Festen Funkdienstes über Satelliten in sche Felder /EMF > Standortverfahren (BEMFV)“ abruf-
den Frequenzbereichen 14,0 - 14,25 GHz und 12,5 - 12,75 GHz, bar oder können postalisch bei der Bundesnetzagentur
die die folgenden Frequenznutzungsbedingungen einhalten, bedür- abgefordert werden.
fen für den Betrieb im Rahmen der Frequenzzuteilung für das KA-
SANOVA Satellitenfunknetz keiner weiteren Frequenzzuteilung im 7 Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funk-
Einzelnen. Darüber hinausgehende Frequenznutzungen bedürfen anlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepu-
im Geltungsbereich des TKG einer Einzelzuteilung durch die Bun- blik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind
desnetzagentur. (§ 60 Abs. 1 S. 2 TKG).
8 Die Herstellerfirmen, die Vertriebsfirmen bzw. andere In-
verkehrbringer dieser Funkanlagen sind verpflichtet, die
Nutzungsbestimmungen für Erdfunkstellen des KASANOVA Nutzer dieser Funkanlagen auf diese Nutzungsbedingun-
Satellitenfunknetzes gen in geeigneter Form hinzuweisen.
Multiplexverfahren TDMA
Bandbreite 36 MHz Sonstiges:
max. Senderausgangsleistung 3,0 Watt Die in Deutschland zugeteilten Satellitenfunknetze sind auf der In-
ternetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
max. abgestrahlte Leistung 48,0 dBW
Die Frequenznutzung ist nur zulässig, wenn eine Autorisierung
durch das Satellitensystem besteht. 223
Allgemeine Hinweise:
1 Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für
eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkver-
kehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere
bestimmungsgemäße Frequenznutzungen kann nicht in
jedem Fall gewährleistet werden.
2 Für die Strahlungssicherheit und die elektrische und me-
chanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen gelten die einschlägigen Bestimmun-
gen und Vorschriften.
3 Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung ein-
Bonn, 25. Januar 2012
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292 – Regulierung, Telekommunikation – 02 2012
Vfg Nr. 6/2012
SSB FE-OE 033 Schnittstellenbeschreibung für Punkt-zu-
Punkt-Richtfunkanlagen im 58-GHz-Bereich, Ausgabe Juli
2011
Die Notifizierung für die o.g. Schnittstellenbeschreibung (SSB)
nach Richtlinie 1998/34/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG, ist abgeschlossen und bei der EU-Kommission unter
der Nr. 2011/0469/D registriert.
Die o.g. SSB tritt daher mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Ausdrucke dieser SSB können bei der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
netzagentur) schriftlich, per Fax oder per Internet bestellt (Bestell-
nummer: 409 421 032-1) und gegen Rechnung bezogen werden.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur
Außenstelle Erfurt
Zeppelinstraße 16
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 7398-272
Telefax: (0361) 7398-184
eMail: druckschriften.versand@bnetza.de
Des Weiteren kann die SSB als PDF-Datei in Kürze im Internet
unter http://www.bundesnetzagentur.de (Amtsblatt / Publikationen
– Schnittstellenbeschreibungen) eingesehen und abgerufen wer-
den.
Für Fragen zu dieser SSB steht die E-Mail Adresse:
ssb@bnetza.de zur Verfügung.
Die Schnittstellenbeschreibung BNetzA SSB FE-OE 017, Ausgabe
Dezember 2007, (BNetzA Amtsblatt 5, 2008, Vfg. Nr. 25) tritt hiermit
außer Kraft.
421
Bonn, 25. Januar 2012
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02 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 293
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 16/2012
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);
Änderung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, Nr. 13, S. 481-484) werden die Netzbetrei-
ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
Änderungen der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen infor-
miert.
Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.
Esch 2-2
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem An-
bieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm ange-
botener Dienste und Dienstemerkmale für den
Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
chungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung
nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,
hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
der Veröffentlichung mitzuteilen.
Bonn, 25. Januar 2012
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294 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 02 2012
Mitteilung Nr. 17/2012
Preisliste
Auskunftsdienst.
1 Preise mit Umsatzsteuer
Die angegebenen Preise mit Umsatzsteuer (USt) sind auf zehntel Cent aufgerundete Beträge.
Maßgeblich für die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen sind die angegebenen Preise ohne USt. Diese werden von der Telekom
Deutschland GmbH (im Folgenden Telekom genannt) für die Rechnungslegung zusammengefasst und sind Grundlage für die Berechnung des Umsatz-
steuerbetrages.
Die Preise mit USt errechnen sich aus den Preisen ohne USt zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Bei einer Ände-
rung des Umsatzsteuersatzes werden die Preise mit USt entsprechend angepasst.
2 Standardleistung der Telekom
Preise in EUR
ohne USt mit USt
Erteilung von telefonischen Auskünften, je angefangene Minute Verbindungszeit
bei der Inlandsauskunft in deutscher, türkischer und englischer Sprache unter den Rufnummern 1 18 33, 1 18 36
und 1 18 37 ....................................................................................................................................................................................... 1,6722 1,990
bei der Inlandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 64 ............................................................................................................ 1,1680 1,390
bei der Auslandsauskunft unter der Rufnummer 1 18 34 ........................................................................................................ 1,6722 1,990
3 Zusätzliche Leistungen der Telekom
Preise in EUR
ohne USt mit USt
Weitervermittlung durch die Inlandsauskunft (Rufnummern 1 18 33, 1 18 36 und 1 18 37) zu dem gewünschten
Anschluss
zu Ortsnetzrufnummern1) in Deutschland und zu nationalen Teilnehmerrufnummern mit der Zugangskennzahl 0 32
Grundpreis für die weitergeleitete Verbindung ..................................................................................................................... 0,4957 0,590
zusätzlich, je angefangene Minute der weitergeleiteten Verbindung ................................................................................. 0,0831 0,099
in deutsche Mobilfunknetze, je angefangene Minute der weitergeleiteten Verbindung .................................................... 0,4957 0,590
zu Diensten mit den Zugangskennzahlen 0 18 01, 0 18 02, 0 18 03, 0 18 04 und 0 18 05, je angefangene Minute
der weitergeleiteten Verbindung ................................................................................................................................................... 0,4957 0,590
zu Persönlichen Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00, je angefangene Minute der weitergeleiteten Verbin-
dung ................................................................................................................................................................................................... 0,4957 0,590
zu Diensten mit der Zugangskennzahl 08 00 ............................................................................................................................. kostenlos
Weitervermittlung durch die Auslandsauskunft (Rufnummer 1 18 34) zu dem gewünschten Anschluss, je ange-
fangene Minute der weitergeleiteten Verbindung ..................................................................................................................... 0,4957 0,590
Weitervermittlung zu Serviceangeboten .................................................................................................................................. Es gilt der Preis des Auskunftsdiens-
tes, von dem weitervermittelt wurde,
gemäß Ziffer 2 dieser Preisliste.
Weitervermittlung zu anderen Auskunftsdiensten der Telekom ........................................................................................ Es gilt der Preis des Auskunftsdiens-
tes, zu dem weitervermittelt wird,
gemäß Ziffer 2 dieser Preisliste.
1)
Keine Ortsnetzrufnummern sind gemäß den derzeit gültigen Regelungen der Bundesnetzagentur zur „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetz-
rufnummern“ die Rufnummern, die unter den Vorwahlen 00, 01, 0 31, 0 32, 05 00, 05 01, 06 01, 07 00, 07 01, 08 00, 08 01 und 09 00 bis 09 05 erreicht werden.
Telekom, Stand: 01.02.2012
Bonn, 25. Januar 2012
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02 2012 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 295
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 18/2012
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
Institut für Sicherheit und Objektschutz, Guben Lizenznummer P 99/907
Inhaber Enno-E. Hirte
Radexpress, Weingarten Lizenznummer P 02/1714
Inhaber Uwe Panis
Steffen Bartusch Welzow Lizenznummer P 02/1756
DBS Cicek & Güngör GbR, Duisburg Lizenznummer P 02/1794
Inhaber Hakan Güngör
Pack & GO e.K., Stelle Lizenznummer P 03/2029
Inhaber Ali-Nasser Yassine
Transporte Dörner, Halle Lizenznummer P 04/2243
Inhaber Mike Dörner
LLS Bünde, Bünde Lizenznummer P 04/2335
Inhaber Meik Sieker
SCAN GERMANY GmbH i.G., Dresden Lizenznummer P 04/2422
Inhaber Rolf Gebhardt
Kurier-Zustell-Service KZS, Mühlhausen Lizenznummer P 04/2546
Inhaber Mario Stude
Plato GmbH Sondershausen Lizenznummer P 05/2602
P.P.S. Pader-Post-Service, Paderborn Lizenznummer P 05/2761
Inhaber Aydin Aslan
TNT Post Regioservice Osnabrück GmbH Ratingen Lizenznummer P 05/2775
BriefGenio AG Wolpertshausen Lizenznummer P 05/2895
DIAKONISCHES WERK KARLSRUHE BgA Karlsruhe Lizenznummer P 06/3124
Kurierdienst
Rhein-West Güterverkehr Gesellschaft Emsdetten Lizenznummer P 06/3159
mit beschränkter Haftung
H-H Zustelldienst, Dreieich Lizenznummer P 07/3246
Inhaberin Heike Haas
Referat 317
Bonn, 25. Januar 2012
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296 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 02 2012
Mitteilung Nr. 19/2012
Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG
Im Monat Dezember 2011 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:
1. Aufnahme des Betriebs
Name / Firma PLZ, Ort Angezeigte Tätigkeit/en Nr.
Arne Roof 12435 Berlin • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.958
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
Georg Lutz 13629 Berlin • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.959
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
Ralf Geerken 10407 Berlin • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.960
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
Simsek Transporte 28325 Bremen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.961
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
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02 2012 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 297
HSK Redlinghaus UG, 21335 Lüneburg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.962
Inh. Stefanie Redlinghaus Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Privater Zustelldienst, 39288 Burg • Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG 50.963
Inh. Bernd Fischer • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Scout Courier, 84030 Ergolding • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.964
Inh. Jürgen Schröder Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Kilian Fiala 96110 Scheßlitz • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.965
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
OK Transporte GmbH 63073 Offenbach • Beförderung von adressierten Paketen bis 50.966
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Muhtar Cüneyt Speedy 81737 München • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.967
Shuttle und Kl. Transporte Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Bonn, 25. Januar 2012
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298 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 02 2012
Schlüter Logistik GmbH 58644 Iserlohn • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.968
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
ZKZ-Kurier, 08056 Zwickau • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.969
Inh. Ralf-Peter Jöhnig Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
JIBS Logistik GmbH 65185 Wiesbaden • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.970
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Anton Faistenhammer 84036 Landshut • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.971
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Alex Transport GmbH 64285 Darmstadt • Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG 50.972
Ullrich Dienstleistungen, 71034 Böblingen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.973
Inh. Roman Ullrich Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
REQICA I.G.S. Ltd. 81241 München • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.974
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Bonn, 25. Januar 2012
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02 2012 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 299
DRK Werkstätten Meißen 01662 Meißen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.975
(WfbM) Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Stefan Mühlbauer 94315 Straubing • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.976
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Nazmiye Gündüz 55232 Alzey • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.977
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
AMBULANZ- 39539 Havelberg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.978
Krankentransport, Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
Inh. Kurt Harbart • Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
AT Transporte 55608 Bergen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.979
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Schmolinski GmbH, 20146 Hamburg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.980
Kuvertierservice Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
Bonn, 25. Januar 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
300 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 02 2012
Manfred Brunner 73054 Eislingen • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.981
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Christian Hof 94315 Straubing • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.982
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
K.T. Gebäudeservice, 65183 Wiesbaden • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.983
Inh. Tajjiov Khalid Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Kurt Dachs 84539 Ampfing • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.984
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
BSM 74360 Ilsfeld • Beförderung von Briefsendungen mit einem 50.985
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Zeitungs-Vertriebs-GmbH 04552 Borna • Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun- 50.986
Borna Geithain gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subun-
ternehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Bonn, 25. Januar 2012