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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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     B.1. Marktanalyse (entfällt bei ausschließlicher Belegung mit Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
           der Länder)

              Der Bewerber soll darlegen, welche Zielgruppen und welches Marktpotenzial er erwartet. Die er-
              warteten Nutzerzahlen sind zeitlich und nach verschiedenen Nutzergruppen gestaffelt anzugeben.

     B.2. Marketing (entfällt bei ausschließlicher Belegung mit Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
           Länder)

              Der Bewerber soll sein Dienstekonzept unter Bezugnahme auf seine Marktanalyse erläutern. Durch
              welches Marketingkonzept und Vertriebssystem soll das vorhandene Marktpotenzial ausgeschöpft
              werden? Wie soll dies geschehen?

     B.3. Investitions- und Finanzierungsplan

              Die geschäftliche Planung soll sich auf den Zeitraum von 5 Jahren nach der Eröffnung des Aus-
              schreibungsverfahrens erstrecken (für diesen Zeitraum gelten die folgenden Unterpunkte). Sie soll
              bis zum Break-Even-Point fortgeführt werden, falls dieser zeitlich danach liegt (Break-Even auf
              Basis der Ein- und Auszahlungsrechnung; erstes Jahr mit kumuliert und diskontiert positivem Zah-
              lungsüberschuss). Darüber hinaus soll eine Grobplanung bis zum prognostizierten Endausbau
              vorgelegt werden. Es sind die grundlegenden Annahmen, auf denen die geschäftliche Planung
              beruht, darzulegen.

              Die geschäftliche Planung für den genannten Zeitraum ist in einem Investitions- und Finanzie-
              rungsplan abzubilden.

              B.3.1.     Darstellung des Mengen- und Wertgerüsts der Investitionsplanung

              B.3.2. Erstellung einer Planbilanz und einer Plangewinn- und Verlustrechnung mit Erläuterung der
                      wesentlichen Positionen

              B.3.3. Aussagen zum Finanzierungsbedarf und seiner Deckung im Planungszeitraum; dabei ins-
                      besondere Darlegung des Außenfinanzierungsbedarfs.

     B.4. Projektmanagement (Planung, Organisation, Personalgewinnung)

              Der Bewerber hat darzulegen, wie er die Planungs- und Projektmanagementfragen beim Aufbau
              des Funknetzes zu bewältigen gedenkt. Er hat ferner darzulegen, wie er beabsichtigt, die Ressour-
              cenfragen beim Aufbau und Betrieb seines Funknetzes (insbesondere Standorte, Technik, Perso-
              nal, Kapital) zu lösen. Hier hat der Bewerber insbesondere die geplanten Investitionen des Funk-
              netzes darzulegen.

     B.5. Geplante Entgelte für Kunden

              Hier sind die geplanten Entgelte für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Bewerbers
              nachzuweisen. Die Berechnung ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Auch sind hier abgeschlos-
              sene oder laufende Verfahren vor einer Beschlusskammer der Bundesnetzagentur zu diesem The-
              ma zu benennen.

     C.	  Fachkunde

              Es ist nachzuweisen, dass die bei dem Aufbau und Betrieb tätigen Personen über die erforderli-
              chen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Der Bewerber hat die Fachkunde
              in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im Rahmen dessen können Zeugnisse
              und Abschlusszertifikate oder Nachweise über bisherige Tätigkeiten (Referenzen) im Bereich der
              Telekommunikation (Errichtung und Betrieb ähnlicher Anlagen, z. B. Betrieb von Netzen auf der



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         Grundlage angemieteter Übertragungswege oder Betrieb firmeneigener Telekommunikationsnet-
         ze), beigebracht werden.

         Im Hinblick auf die geplante Technik hat der Bewerber darzulegen, welche Kenntnisse, Erfahrun-
         gen und Fertigkeiten die für das Betreiben der Übertragungswege vorgesehenen Personen besit-
         zen.

         Bewirbt sich ein Konsortium, sind entsprechende Angaben zu den die jeweilige Fachkunde einbrin-
         genden Konsortialpartnern zu machen. Darüber hinaus ist darzulegen, wie die Fachkunde der
         Konsortialpartner auf den Betreiber übertragen wird. Dies gilt auch für die Beauftragung anderer
         Unternehmen (siehe A.5).

 C.1. Fachkunde im ausgeschriebenen Bereich der terrestrischen Übertragung von Rundfunk

         Hier sind insbesondere Erfahrungen innerhalb des jeweils ausgeschriebenen Bereiches der terres-
         trischen Übertragung von Rundfunk im Hinblick auf Planung und Aufbau von Netzen und Angebot
         von Diensten, Forschung und Entwicklung, Mitwirkung bei Standardisierung darzulegen.

 C.2. Fachkunde in anderen Bereichen der terrestrischen Übertragung von Rundfunk

         Hier sind insbesondere Angaben zu Erfahrungen mit Planung und Aufbau von Netzen und Angebot
         von Diensten, Forschung und Entwicklung, Mitwirkung bei Standardisierung in anderen Bereichen
         der terrestrischen Übertragung von Rundfunk darzulegen.

 C.3. Fachkunde in anderen Bereichen der Telekommunikation

         Hier sind Erfahrungen mit Planung und Aufbau von Netzen und Angebot von Diensten, Forschung
         und Entwicklung, Mitwirkung bei Standardisierung in anderen Bereichen der Telekommunikation
         darzulegen.

 D.	  Technische Planung

 D.1. Systemkonzeption

         Hinweis: In diesem Abschnitt der Bewerbung sind ausschließlich Ausführungen zur Systemkonzep-
         tion gefordert. Aussagen zur Vorgehensweise bei der Ausbauplanung sowie zu den Ergebnissen
         der Ausbauplanung sind in den übrigen Abschnitten (Punkte D.2. bis D.4.) darzulegen.

         D.1.1.   Grundlegende Systembeschreibung, Systemvariante und grundsätzliche Netzarchitektur

         D.1.2.   Funk- und Netzschnittstellen

         D.1.3.   Systemkonzept für das Zusammenwirken mit anderen Netzen (soweit vorgesehen)

 D.2.   Planungskonzept

         Die Angaben zum Planungskonzept sollen über die in den Punkten D.2.1 bis D.2.4 geforderten
         Darlegungen hinaus erkennen lassen, dass der Bewerber die geplante Vorgehensweise beherrscht
         und in der Lage ist, die ihm zur Verfügung stehenden Planungsinstrumente einzusetzen.

         D.2.1.   Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Netzausbauplanung

         D.2.2.   Erschließung der Grunddaten (topographisch, morphologisch demographisch, sonstige)




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              D.2.3. Einzelausführungen zur Funknetzplanung

              –– Planungsinstrumentarium

              –– Planung der Antennenstandorte

              –– Frequenzökonomie

              –– Qualitätsziele (Bitfehlerrate in % oder Zeit, Orts- und Zeitwahrscheinlichkeit etc.)

              –– Prognose der Ausbreitungsdämpfung (außerhalb und innerhalb von Gebäuden)

              D.2.4.     Einzelausführungen zur Festnetzplanung (zum Zwecke der Signalzuführung)

              –– Planungsinstrumentarium

              –– Einflussfaktoren

              –– Optimierung des Netzes

     D.3.   Betriebs- und Unterhaltungskonzept

              Hierzu sind Aussagen zum Konzept des Netzmanagements, zur Netzführung und Netzverwaltung,
              zur Wartung und Instandhaltung sowie zu Entgelten und zur Verrechnung gefordert.

     D.4.   Ergebnisse der Netzausbauplanung, geplantes Dienstekonzept

              Die Angaben unterliegen keiner eigenständigen Bewertung, sondern dienen zur Beurteilung der
              Plausibilität zwischen technischer und geschäftlicher Planung.

              D.4.1 Hierzu wird die Angabe der Netzausbauplanung sowie der zugehörigen Daten in Form von
                     Tabellen, Grafiken, Karten etc. für die Zeitpunkte „Einstiegsphase“ und „Endausbau“ des
                     Netzes erwartet. Es sind für jeden der genannten Zeitpunkte Daten zu den nachfolgenden
                     Bereichen anzugeben:

              –– Senderstandorte

              –– geplante technische Parameter

              –– erreichter Versorgungsgrad der Bevölkerung innerhalb des Gebietes des jeweiligen Versor-
                 gungsbedarfs und

              –– Art und Anzahl der Übergänge zu anderen Telekommunikationsnetzen

              D.4.2.        Art der anzubietenden Dienste

              D.4.3.        Zeitliche Realisierung des Diensteangebots

     E. Versorgungspflicht

         Es ist vom Bewerber darzulegen, welcher Versorgungsgrad der Bevölkerung innerhalb des Gebietes
         des jeweiligen Versorgungsbedarfs in welcher Versorgungsqualität erreicht wird.

         Dabei müssen die im konkreten Verfahren festgelegten Bedingungen in den hierfür festgelegten Zeit-
         räumen und in der von dem jeweiligen Land geforderten Mindestqualität mindestens erfüllt werden.




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        Die Angaben unterliegen keiner eigenständigen Bewertung, sondern dienen zur Beurteilung der Plau-
        sibilität der Bewerbung. Bei der Zuschlagsentscheidung werden jedoch diejenigen Bewerber bevorzugt
        berücksichtigt, die bei gleicher Eignung im Übrigen einen höheren Versorgungsgrad gewährleisten
        (§ 61 Abs. 6 Satz 3 TKG).




b)   Bewerbungsfrist und Adresse
Die vollständigen, unterschriebenen Bewerbungsunterlagen sind schriftlich und in deutscher Sprache ab dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bis zum 23.05.2012 in vierfacher Ausferti-
gung bei der

                                            Bundesnetzagentur
                                  Referat 222 / Kennwort: Ausschreibung
                                              Canisiusstr. 21
                                               55122 Mainz

                                                   zu stellen.
c)   Hinweise
Grundsätzlich werden keine Unterlagen nachgefordert. Der Bewerber hat daher dafür Sorge zu tragen, dass
alle in der Bewerbung referenzierten Anlagen beigefügt sind und alle Angaben durch entsprechende Nachwei-
se in deutscher Sprache belegt werden. Bei fremdsprachlichen Texten ist eine beglaubigte Übersetzung beizu-
fügen. Fehlen Nachweise kann dies zu einer Nicht - oder Schlechterbewertung führen.

Pro Versorgungsbedarf ist die Bewerbung in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die Refe-
renznummer versehen ist. Die Bewerbung ist gelocht, nicht geheftet oder gelocht, im DIN A4 Format in einem
Ordner oder Schnellhefter einzureichen.

Die technischen Parameter der Sender des geplanten Sendernetzes sind entsprechend der Vorgaben des Cir-
cular Letter CR/262 vom 11.08.2006 der Internationalen Fernmeldeunion (www.itu.int) einzureichen.

Der Bewerber hat entsprechend § 136 TKG zusätzlich eine geschwärzte Fassung seiner Bewerbung einzurei-
chen, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält.

Die Entscheidung wird dem erfolgreichen Bewerber und den anderen Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Das Er-
gebnis des Auswahlprozesses wird veröffentlicht. Der Bewerber erklärt mit seiner Bewerbung, dass er mit der
Veröffentlichung der Tatsache, dass er eine Bewerbung eingereicht hat, einverstanden ist.




V. Begründung der Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens
Im Nachfolgenden werden die Pflichtangaben der Bewerbungen näher begründet.

Die Pflicht zur Darstellung des Frequenznutzungskonzeptes, die Kartendarstellung, der Nachweis der Leis-
tungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit sowie die Angaben zur geplanten Systemvariante ergibt sich
insbesondere aus dem Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG sowie aus § 55 Abs. 4 und 9 i. V. m. § 61 TKG.

Der mit diesen Angaben verfolgte Zweck besteht darin, die beabsichtigte Frequenznutzung und den Netzaus-
bau plausibel und vergleichbar mit den Planungen anderer Bewerber zu machen, damit von Seiten der Bun-
desnetzagentur entschieden werden kann, welcher Bewerber am besten geeignet ist, die ausgeschriebenen
Versorgungsbedarfe entsprechend den Vorgaben zu realisieren und die hierzu zugeteilten Frequenzen in einer
effizienten und störungsfreien Weise zu nutzen.




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Vfg Nr. 8/2012

Änderung der Nutzungsbedingungen der Allgemeinzuteilung,
Mitteilung 217 /2008, für Frequenzen im 59 - 63 GHz-Bereich
zur Realisierung von Richtfunkübertragungswegen

Frequenzbereich

Im Frequenzbereich 59 GHz – 63 GHz werden u. a. Anwendungen
des Festen Funkdienstes, des Erderkundungsfunkdienstes, des In-
tersatellitenfunkdienstes, des nichtnavigatorischen Ortungsfunk-
dienstes, des Weltraumforschungsfunkdienstes und des Mobilfunk-
dienstes jeweils auf primärer Basis zur zivilen/militärischen Nutzung
betrieben.

Erweiterte Nutzungsmöglichkeit

Mit Veröffentlichung dieser Verfügung kann entsprechend Annex 4
des ECC REPORT 114, überarbeitet 05/2009, eine EIRP von 55
dBm, bei einer maximalen Senderausgangsleistung von 10 dBm,
genutzt werden



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Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 182/2012                                                Mitteilung Nr. 183/2012

Standardangebot für Zusammenschaltungsleistungen                der    Veröffentlichung des Entwurfs der Einsichtnahmebedingun­
­Telefónica Germany GmbH & Co. OHG;                                    gen zu § 77a Abs. 3 TKG-E (Infrastrukturatlas) auf den Inter­
                                                                       netseiten der Bundesnetzagentur
hier: Umsetzung der Vorgaben
                                                                       In der TKG-Novelle (die aktuelle Fassung des relevanten § 77a
Mit Schreiben vom 17.02.2012 hat die Telefónica Germany GmbH           Abs. 3 vom 26.10.2011 findet sich in der Bundestags-Drucksache
& Co. OHG der Bundesnetzagentur das in Reaktion auf die Vorga-         17/7521) wird erstmals eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
ben der 1. Teilentscheidung vom 17.01.2012 des Verfahrens BK3b-        für die Führung des bundesweiten Infrastrukturatlas bei der Bun-
11/025 geänderte Standardangebot für Zusammenschaltungs­               desnetzagentur enthalten sein. Mit dem Infrastrukturatlas soll die
leistungen erneut vorgelegt.                                           Effizienzsteigerung und Synergienutzung im Rahmen von Breit-
                                                                       bandaus- und –aufbauprojekten gefördert werden. Die Bundesnetz-
Hiermit wird den Nachfragern und potenziellen Nachfragern nach         agentur wird durch § 77a Abs. 3 TKG-E insbesondere ermächtigt,
den im Standardangebot enthaltenen Zugangsleistungen Gelegen-          Inhaber von Infrastrukturen, die bei Breitbandaus- und –aufbaupro-
heit gegeben, zu der geänderten Fassung der Änderungen des             jekten mitgenutzt werden können, zu Datenlieferungen für den Inf-
Standardangebotes bis zum 14.03.2012 Stellung zu nehmen.               rastrukturatlas zu verpflichten.

Die gegenwärtige Fassung der von der Telefónica Germany GmbH           In einem ersten Schritt hatte die Bundesnetzagentur ein Umset-
& Co. OHG vorgelegten Änderungen des Standardangebotes kann            zungskonzept zu § 77a Abs. 3 TKG-E entworfen und am 21.12.2011
auf den Internetseiten der einheitlichen Informationsstelle der Bun-   zwecks Konsultation durch interessierte Kreise veröffentlicht.
desnetzagentur unter der Rubrik „Zugangsregulierung“, Unterrubrik
„Standardangebote Mobilfunk“ eingesehen bzw. dort herunter­            In einem zweiten Schritt hat die Bundesnetzagentur in Anlehnung
geladen werden.                                                        an § 77a Abs. 3 Satz 4 („Interessenten kann Einsicht in das Ver-
                                                                       zeichnis gewährt werden, falls die von der Bundesnetzagentur fest-
Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Zustimmung aller Beteilig-       gelegten Voraussetzungen für eine Einsichtnahme erfüllt sind“) die
ten vorausgesetzt, auf die Durchführung einer mündlichen Ver-          Voraussetzungen für eine Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas
handlung zu verzichten.                                                in den „Bedingungen für eine Einsichtnahme in den bundesweiten
                                                                       Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur, Phase 3“ (Einsichtnah-
                                                                       mebedingungen) entworfen. Diese Einsichtnahmebedingungen
                                                                       werden mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundes-
BK3b-11/025                                                            netzagentur zur Diskussion gestellt.

                                                                       Die Einsichtnahmebedingungen sind ab dem 29.02.2012 auf den
                                                                       Internetseiten der Bundesnetzagentur abrufbar.

                                                                       Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, zu den benannten Ein-
                                                                       sichtnahmebedingungen bis zum 21.03.2012 bei der

                                                                          Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
                                                                                           Post und Eisenbahnen
                                                                                         Projekt Infrastrukturatlas
                                                                                                 Tulpenfeld 4
                                                                                                 53113 Bonn
                                                                                    E-Mail: infrastrukturatlas@bnetza.de


                                                                       Stellung zu nehmen.

                                                                       Es ist beabsichtigt, die eingehenden Stellungnahmen auf den Inter-
                                                                       netseiten der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Sofern die
                                                                       Stellungnahmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten,
                                                                       sind diese als solche zu kennzeichnen, und es ist eine geschwärz-
                                                                       te Fassung einzureichen.




                                                                                                                    Bonn, 29. Februar 2012
12

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2012                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   477


Mitteilung Nr. 184/2012

Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV);

Änderung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, Nr. 13, S. 481-484) werden die Netzbetrei-
ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
Änderungen der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen infor-
miert.

Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen Be-
nutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.



Esch 2-2




                                                                     Mitteilungen

                                                                     Telekommunikation

                                                                     Teil B
                                                                     Mitteilungen der Diensteanbieter


                                                                     Veröffentlichungshinweis

                                                                     Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
                                                                     BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem An­
                                                                     bieter von Telekommunikationsdiensten für die
                                                                     Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm ange­
                                                                     botener Dienste und Dienstemerkmale für den
                                                                     Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
                                                                     Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli­
                                                                     chungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung
                                                                     nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,
                                                                     hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
                                                                     der Veröffentlichung mitzuteilen.


Bonn, 29. Februar 2012
13

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
478                                                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                                   04 2012


Mitteilung Nr. 185/2012




          Preisliste
          CallingCard.
          1                  Allgemeine Hinweise
          Für die Nutzung der CallingCard ist ein Telefon mit Mehrfrequenz-Wahlverfahren (MFV) oder der Einsatz eines Tonwahl-Handsenders erforderlich. Länder-
          spezifische Sonderregelungen oder Zuschläge (z. B. von Hotels, Telefon-, Flug-, Mobilfunk- oder Kreditkartengesellschaften) liegen nicht im Einflussbereich
          der Deutschen Telekom AG (im Folgenden Deutsche Telekom genannt). Der Zugang mit der CallingCard von öffentlichen Telekommunikationsstellen wird
          in einigen Ländern nur durch den Einsatz einer nationalen Telefonkarte oder den Einwurf einer Münze freigeschaltet. Dabei kann eine zusätzliche
          Tarifierung durch die nationale Telefongesellschaft erfolgen. Solche Zusatzkosten an Dritte werden von der Deutschen Telekom nicht erstattet.



          2                  Tarifbereiche
          2.1                Europa, USA und Kanada

          Ägypten , Albanien1), Algerien1), Andorra1)1), Belgien, Bosnien und Herzegowina
                      2)
                                                                                           3)
                                                                                                        1)
                                                                                                           , Bulgarien
                                                                                                             2),3)
                                                                                                                          2),3)
                                                                                                                                , Dänemark, Estland
                                                                                                                                                1)
                                                                                                                                                         1),
                                                                                                                                                             , Finnland,
                                                                                                                                                               2)
                                                                                                                                                                           Frankreich,
                                                                                                                                                                            2)
                                                                                                                                                                                          Gibraltar1)1),
                                                                                                                                                                                         1)
          Griechenland,1) Großbritannien,
                                  2)
                                          Isle of Man   , Irland,  Island,
                                                                     3)
                                                                            Israel, Italien   , Jordanien
                                                                                                     1)
                                                                                                                   , , Kanada,      Kanalinseln
                                                                                                                                       1)
                                                                                                                                                   , Kroatien     , Lettland   , Libanon    , Libyen2),
          Liechtenstein
               2)
                         , Litauen , Luxemburg, Malta, Marokko    3)
                                                                        , Mazedonien,
                                                                                    1)
                                                                                         Moldavien , Monaco, Montenegro          1)
                                                                                                                                          , Niederlande, Nordirland, Norwegen,      1)
                                                                                                                                                                                       Österreich ,
          Polen , Portugal, Rumänien, Russische Föderation , San Marino , Schweden, Schweiz, Serbien , Slowakei, Spanien, Slowenien, Syrien , Tschechische
          Republik, Türkei, Tunesien1), Ukraine3), Ungarn, Vatikanstadt3),,Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussland3), Zypern


          2.2                Übrige Welt

          Alle anderen Länder.    Nur aus folgenden Ländern des Tarifbereichs Übrige Welt sind Verbindungen mit der CallingCard möglich: Australien,     Argentinien,
          Brasilien, Chile2), China3), China (Taiwan)2), Georgien, Hongkong, Indonesien, Japan, 2)
                                                                                                   Korea (Republik), Malaysia, Mauritius, Mexiko2), Neuseeland, Peru,
          Philippinen, Puerto Rico, Singapur, Südafrika, Thailand, Vereinigte Arabische Emirate



          3                  Verbindungspreise

                                                                                                                                                                                                   Preise mit USt
                                                                                                                                                                                                        EUR

           Inlandsverbindungen (innerhalb Deutschlands), je angefangene Minute
           von Festnetzanschlüssen
               zu Festnetzanschlüssen, Shared Cost- Diensten mit den Zugangskennzahlen 0 180 1 bis 0 1 8 05,.Persönlichen
               Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00 und zum Einheitlichen Behördenruf mit der Rufnummer 115 ........                                                                             0,20
               zu Mobilfunkanschlüssen .........................................................................................................................................................     0,25
               zu den Auskunftsdiensten mit den Rufnummern 1 18 33, 1 18 34, 1 18 36 und 1 18 37 ............................................                                                        2,09
               Dieser Preis wird auch für die vom Auskunftsdienst weitervermittelte Verbindung berechnet.
               zu Massenverkehrsdiensten
                  mit den Zugangskennzahlen 0 13 71 bis 0 13 75 ..........................................................................................................                           0,20
                  mit der Zugangskennzahlen 0 13 76 ................................................................................................................................                 0,40
                  mit der Zugangskennzahlen 0 13 77 ................................................................................................................................                 1,60
                  mit den Zugangskennzahlen 0 13 78 und 0 13 79 ........................................................................................................                             0,80




          1)
                     Aus diesen Ländern sind keine Verbindungen mit der CallingCard möglich.
          2)
                     Aus diesen Ländern sind Verbindungen mit der CallingCard nur nach Deutschland möglich.
          3)
                     Aus diesen Ländern sind Verbindungen mit der CallingCard nicht überall möglich (z. B. nicht aus allen Landesteilen oder nicht von Münz- oder Kartentelefonen).




          Deutsche Telekom AG, Stand: 01.03.2012                                                                                                                                                                    1



                                                                                                                                                                                                       Bonn, 29. Februar 2012
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                                                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
04 2012                                                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                                                                                          479


       Preisliste, CallingCard.




                                                                                                                                                                                                                 Preise mit USt
                                                                                                                                                                                                                      EUR

           von Mobilfunkanschlüssen
              zu Festnetzanschlüssen, Mobilfunkanschlüssen, Shared Cost-Diensten mit den Zugangskennzahlen 0 18 01 bis
              0 18 05, Persönlichen Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00 und zum Einheitlichen Behördenruf mit der
              Rufnummer 115 .........................................................................................................................................................................              0,39
              zu den Auskunftsdiensten mit den Rufnummern 1 18 33, 1 18 34, 1 18 36 und 1 18 37 ............................................                                                                       2,24
              Dieser Preis wird auch für die vom Auskunftsdienst weitervermittelte Verbindung berechnet.
              zu Massenverkehrsdiensten
                 mit den Zugangskennzahlen 0 13 71 bis 0 13 75 ..........................................................................................................                                           0,39
                 mit der Zugangskennzahlen 0 13 76 ................................................................................................................................                                 0,59
                 mit der Zugangskennzahlen 0 13 77 ................................................................................................................................                                 1,79
                 mit den Zugangskennzahlen 0 13 78 und 0 13 79 ........................................................................................................                                             0,99
           von Öffentlichen Telefonen der Deutschen Telekom ................................................................................................................                            lt. Ansage unter der Rufnummer
                                                                                                                                                                                                                 0800 3306667

           Auslandsverbindungen aus Deutschland, je angefangene Minute
           von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen
              in den Tarifbereich Europa, USA und Kanada ......................................................................................................................                                     0,50
              in den Tarifbereich Übrige Welt ...............................................................................................................................................                       1,00**
           von Öffentlichen Telefonen der Deutschen Telekom ................................................................................................................                            lt. Ansage unter der Rufnummer
                                                                                                                                                                                                                 0800 3306667

           Verbindungen aus dem Ausland nach Deutschland, je angefangene Minute
           aus dem Tarifbereich Europa, USA und Kanada
              zu Festnetzanschlüssen, Mobilfunkanschlüssen, Shared Cost-Diensten mit den Zugangskennzahlen 0 18 01 bis
              0 18 05 und Persönlichen Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00 .....................................................................                                                              0,50***
              zu den Auskunftsdiensten mit den Rufnummern 1 18 33, 1 18 34, 1 18 36 und 1 18 37 ............................................                                                                       2,93
              Dieser Preis wird auch für die vom Auskunftsdienst weitervermittelte Verbindung berechnet.
           aus dem Tarifbereich Übrige Welt
              zu Festnetzanschlüssen, Mobilfunkanschlüssen, Shared Cost-Diensten mit den Zugangskennzahlen 0 18 01 bis
              0 18 05 und Persönlichen Rufnummern mit der Zugangskennzahl 07 00 ....................................................................                                                               1,25***
              zu den Auskunftsdiensten mit den Rufnummern 1 18 33, 1 18 34, 1 18 36 und 1 18 37 ............................................                                                                       2,93
              Dieser Preis wird auch für die vom Auskunftsdienst weitervermittelte Verbindung berechnet.

           Weltverbindungen (vom Ausland ins Ausland), je angefangene Minute
           für Verbindungen aus dem Tarifbereich Europa, USA und Kanada
               in den Tarifbereich Europa, USA und Kanada.......................................................................................................................                                   0,75*
               in den Tarifbereich Übrige Welt ...............................................................................................................................................                     1,77**
           für Verbindungen aus dem Tarifbereich Übrige Welt
               in den Tarifbereich Europa, USA und Kanada ......................................................................................................................                                   1,77*
               in den Tarifbereich Übrige Welt ...............................................................................................................................................                     1,99**




       *
                     Für Verbindungen zu Mobilfunkanschlüssen in den Ländern Andorra, Belgien, Bosnien u. Herzegowina, Gibraltar, Italien, Jordanien, Kroatien, Lettland, Libanon,
                     Liechtenstein, Marokko, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Syrien,
                     Tunesien, Ungarn, Weißrussland, Zypern wird je angefangener Minute ein Zuschlag in Höhe von 0,25 EUR (mit USt) berechnet.
       **
                     Für Verbindungen zu Mobilfunkanschlüssen in den Ländern Angola, Costa Rica, Dschibuti, Estland, Gambia, Guatemala, Haiti, Irak, Iran, Kamerun, Katar, Kenia, Kongo
                     (Republik), Kuba, Lettland, Liberia, Macau, Myanmar, Korea (Demokratische Volksrepublik), Ruanda, Sierra Leone, Sudan (auch Südsudan), Venezuela und Vietnam
                     wird je angefangener Minute ein Zuschlag in Höhe von 0,25 EUR (mit USt) berechnet.
       ***
                     Für Verbindungen zu Mobilfunkanschlüssen in Deutschland wird je angefangener Minute ein Zuschlag in Höhe von 0,25 EUR (mit USt) berechnet.




       Deutsche Telekom AG, Stand: 01.03.2012                                                                                                                                                                                     2



Bonn, 29. Februar 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
480                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –      04 2012


Mitteilung Nr. 186/2012




           Stand: 01.03.2012

               1. Preisliste der telegate AG für Call by Call Inland über die Vorwahl 01080 (gültig ab
                  01.03.2012)

                                                                                                   Euro/Minute brutto
              Tarifgruppe       Taktdauer in Sek.       Taktpreis netto       Taktpreis brutto
                                                                                                   (inkl. 19% MwSt.)
               Festnetz
                                       60                  0,0412 €               0,049 €                 0,049 €
              Deutschland
               Mobilfunk
                                       60                  0,2437 €               0,290 €                 0,290 €
              Deutschland


               2. Preisliste der telegate AG für Call by Call Ausland über die Vorwahl 01080 (gültig ab
                  01.03.2012)

                                                                                                   Euro/Minute brutto
              Tarifgruppe       Taktdauer in Sek.       Taktpreis netto       Taktpreis brutto
                                                                                                   (inkl. 19% MwSt.)
               Ausland
           Ländergruppe A1
                                       60                  0,3277 €               0,390 €                 0,390 €
             Festnetz und
              Mobilfunk
               Ausland
           Ländergruppe B2
                                       60                  1,4202 €               1,690 €                 1,690 €
             Festnetz und
              Mobilfunk


       1
        Ländergruppe A:
       USA (Festland), Alaska, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien,
       Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowakische Republik, Spanien,
       Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Liechtenstein, Monaco
       2
        Ländergruppe B:
       Afghanistan; Ägypten; Albanien; Algerien; Amerik. Jungferninseln; Amerikanisch Samoa; Andorra; Angola;
       Anguilla; Antarktis; Antigua & Barbuda; Äquatorial-Guinea; Argentinien; Armenien; Aruba; Ascension Island;
       Aserbaidschan; Äthiopien; Bahamas; Bahrein; Bangladesh; Barbados; Belize; Benin; Bermuda; Bhutan;
       Bolivien; Bosnien-Herzegowina; Botswana; Brasilien; Brit. Jungferninseln; Brunei; Bulgarien; Burkina Faso;
       Burundi; Chile; China, VR; Cookinseln; Costa Rica; Domin. Rep.; Dominica; Dschibuti; Ecuador; El Salvador;
       Elfenbeinküste / Cote de Ivoire; Eritrea; Estland; Färöer; Falklandinseln; Fidschi; Franz. Guyana; Franz.
       Polynesien; Gabun; Gambia; Georgien; Ghana; Gibraltar; Grenada; Griechenland; Grönland; Guadeloupe;
       Guam; Guantanamo; Guatemala; Guinea; Guinea-Bissau; Guyana; Haiti; Hawaii-Inseln; Honduras;
       Hongkong; Indien; Indonesien; Irak; Iran; Island, Israel; Jamaika; Japan; Jemen, Arab. Rep.; Jordanien;
       Jugoslawien; Kambodscha; Kamerun; Kap Verde; Kasachstan, Katar; Kayman Inseln; Kenia; Kirgisistan;
       Kiribati; Kolumbien; Komoren; Kongo; Korea Rep. (Süd); Korea (Nord); Kroatien; Kuba; Kuwait; Laos;
       Lesotho; Lettland; Libanon; Liberia; Libyen; Litauen; Macao; Madagaskar; Malawi; Malaysia; Malediven;
       Mali; Malta; Marianen; Marokko; Marshallinseln; Martinique; Mauretanien; Mauritius; Mayotte; Mazedonien;
       Mexico; Mikronesien; Moldawien; Mongolische VR; Montserrat; Mosambik; Myanmar (=Burma); Namibia;
       Nauru, Nepal; Neukaledonien; Neuseeland; Nicaragua; Niederl. Antillen; Niger; Nigeria; Niue; Norfolk Inseln;
       Oman; Ost-Timor; Pakistan; Palau (=Belau); Panama; Papua-Neuguinea; Paraguay; Peru; Philippinen;
       Polen; Puerto Rico; Reunion; Ruanda; Rumänien; Russland; Salomonen; Sambia; Samoa; San Marino; Sao
       Tome & Principe; Saudi Arabien; Senegal; Seychellen; Sierra Leone; Simbabwe; Singapur; Slowenien;
       Somalia; Sri Lanka; St. Helena; St. Kitts; St. Lucia; St. Pierre & Miquel.; St. Vincent; Südafrika; Sudan;
       Surinam; Swasiland; Syrien; Tadschikistan; Taiwan; Tansania; Thailand; Thuraya; Togo; Tokelau; Tonga;
       Trinidad/Tobago; Tschad; Tschagosinseln (Diego Garcia); Tunesien; Türkei; Turkmenistan; Turks- &
       Caicosins.; Tuvalu; Uganda; Ukraine; Uruguay; Usbekistan; Vanuatu; Venezuela; Ver. Arab. Emirate;
       Vietnam; Wallis/Futuna; Weißrussland (Belarus); Zaire/Kongo Dem. Rep; Zentralafrik. Rep.; Zypern,



                                                                                                                Bonn, 29. Februar 2012
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