abl-05
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 633
(a) Terminierungsleistungen mit Übergabe auf PSTN und Vereinbarung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe, wobei die Übergabe
technologiekonform erfolgt.
Auch hier vereinbaren die Parteien den Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe.
Die Übergabe des Gespräches erfolgt in der jeweils vereinbarten Technologie.
Grundsätzlich sind zwei Fallgruppen einer technologiekonformen Übergabe denkbar.
Entweder ist die dem Angerufenen zugeordnete Rufnummer entsprechend der
Portierungskennung einer Übergabe auf IP-Ebene zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in
diesem Fall ebenfalls auf IP-Ebene und damit technologiekonform. Oder die Rufnummer des
Angerufenen ist einer PSTN-Übergabe zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in diesem Fall auf
PSTN-Ebene und damit ebenfalls technologiekonform. Nachfolgend wird der Fall betrachtet,
in dem die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt, die dem angerufenen Teilnehmer
zugeordnete Rufnummer entsprechend der verwendeten Portierungskennung allerdings eine
Übergabe auf IP-Ebene vorsieht.
Für eine Einbeziehung der beiden Typen von Terminierungsleistungen in einen einheitlichen
Markt spricht entsprechend der spiegelbildlichen Fallgruppe einer sortierten Übergabe auf
IP-Ebene (vgl. Abschnitt H.I.5.g) (2) (b)) auch hier, dass beide Produkte die Anforderungen
erfüllen, die an eine Terminierungsleistung im Festnetz zu stellen sind. Beide Produkte
ermöglichen die Zustellung von Anrufen von der untersten Netzkoppelungsebene zu
Teilnehmern, die in dem durch die geographische Rufnummer zugeordneten Zielnetz
angeschlossen sind.
Auch hinsichtlich der weitergehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Betrachtung
der Fallgruppe, in der die Parteien eine technologiekonforme Verkehrsführung vereinbaren,
die Übergabe auch technologiekonform auf der Ebene des IP erfolgt, kann auf die oben
erfolgten Ausführungen verwiesen werden.
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634 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
national
national
nation
al
n
a
t
i
o
n
Abbildung 23: Beispiel für eine technologiekonforme Übergabe auf PSTN-Ebene.
Zwischenergebnis
Die Terminierungsleistungen in einzelnen Festnetzen mit Übergabe unter Vereinbarung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe bilden bei technologiekonformer
Übergabe auf PSTN einen einheitlichen Markt mit den sonstigen Terminierungsleistungen.
(b) Terminierungsleistungen mit Übergabe auf PSTN und Vereinbarung des
Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe, wobei die Übergabe nicht
technologiekonform erfolgt.
Auch bei dieser Fallgestaltung haben die Parteien den Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe vereinbart. Die Übergabe des Gespräches erfolgt jedoch
nicht entsprechend der jeweils vereinbarten Technologie.
Grundsätzlich sind hier zwei Fallgruppen einer nicht technologiekonformen Übergabe
denkbar. Entweder ist die dem Angerufenen zugeordnete Rufnummer entsprechend der
Portierungskennung einer Übergabe auf IP-Ebene zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in
diesem Fall allerdings auf PSTN-Ebene und damit nicht technologiekonform. Oder die
Rufnummer des Angerufenen ist einer PSTN-Übergabe zugeordnet. Die Übergabe erfolgt in
diesem Fall allerdings auf IP-Ebene und damit ebenfalls nicht technologiekonform.
Nachfolgend wird der Fall betrachtet, in dem die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt, die dem
angerufenen Teilnehmer zugeordnete Rufnummer entsprechend der verwendeten
Portierungskennung allerdings eine Übergabe auf IP-Ebene vorsieht.
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Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe des Gespräches
wegen der Vereinbarung des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe in diesen
Fällen nicht auf der untersten Netzkoppelungsebene erfolgt. Für die Realisierung der
Verbindung muss der das Gespräch übernehmende Teilnehmernetzbetreiber demnach die
Verbindung noch zu der untersten Netzkoppelungsstelle weiter transportieren. Zugleich
muss er das Gespräch noch vom PSTN auf die IP-Technologie wandeln. Im Ergebnis
handelt es sich bei dieser Leistung dementsprechend um eine „Technologiewandlung plus
Transit plus Terminierung“.
Die unter Abschnitt H.I.5.g) (2) (c ) vorgetragenen Erwägungen für die Einordnung des
Bündelproduktes von „Wandlung plus Transit plus Terminierung“ gelten entsprechend bei
einer Übergabe auf PSTN-Ebene. Auch hier stellt sich die Leistung aus Sicht des
Nachfragers als eine andere Leistung dar, als eine reine Terminierungsleistung über PSTN.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu Angebotsumstellungsflexibilität sowie den
homogenen Wettbewerbsbedingungen.
Zwischenergebnis
Die Terminierungsleistungen in einzelnen Festnetzen bilden einen eigenen Markt.
Bündelprodukte aus Wandlungsleistungen, Transit auf höherer Netzzugangsebene mit
zusätzlicher Terminierung sind diesem Markt nicht zuzurechnen. Ähnlich den
Bündelprodukten von Transit und Terminierung unterfallen sie als Verbindung auf einer
höheren Netzebene dem Transitsektor.
h) Kein Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene
Zusammenschaltungsleistungen mit IP-basierter Übergabe gibt es bereits seit mehreren
Jahren (direkte IP-Zusammenschaltungen, öffentliche Internet-Austausch-Knoten). Diese
Zusammenschaltungsleistungen (Ursprung: IP → Ziel: IP) haben in der Regel allerdings
lediglich den Austausch von Verkehr zum Gegenstand, unabhängig davon, welche Dienste
diesen Verkehr erzeugen. Die Vertragsgestaltung solcher Zusammenschaltungsleistungen
besteht überwiegend in einem reinen Mengenaustausch ohne einen entsprechenden
Zahlungsstrom(überhang) zugunsten der einen oder der anderen Vertragspartei (sog.
Peering-Vereinbarungen). Darüber hinaus werden IP Zusammenschaltungsleistungen auch
als kommerzielle Transitvereinbarungen angeboten. Die entsprechenden
Zusammenschaltungsleistungen sind diensteneutral und unterscheiden sich in diesem
zentralen Punkt von Ausgangsprodukten des hier relevanten Marktes, die
telefondienstspezifisch sind. Gegenstand der Abrechnung und der Leistung ist nicht die
konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner Gesamtheit und damit
eine auch aus Nachfragersicht wesentlich andere Leistung. Diensteneutrale
Zusammenschaltungsleistungen wie IP-Zusammenschaltungen sind bislang unreguliert, weil
hier aus den nachfolgenden Aspekten in der Regel von wettbewerblichen Verhältnissen
ausgegangen wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte,
liegen derzeit nicht vor.
Ein Einbezug dieser Leistungen in den hier sachlich relevanten Markt kommt also schon
allein deswegen nicht in Betracht, weil die IP-Zusammenschaltung nicht dienstespezifisch
erfolgt und deshalb keine nur ausschließlich auf den Telefondienst bezogene Leistung
ableitbar ist. Während die Zusammenschaltungsleistungen in leitungsvermittelnden Netzen,
wie die Zuführung oder die Terminierung, auf die Ermöglichung von Sprachverbindungen
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konzipiert sind, wird bei den Zusammenschaltungsleistungen in paketvermittelnden Netzen
der Verkehr unabhängig davon übergeben wird, von welchem Dienst er erzeugt wurde.83
Zudem kann hier auch weiterhin von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen werden,
wie sie bereits die Kommission in ihrer Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung
2003 und in ihrem Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung 2007 unterstellt hat.
Gemäß dem Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003 sei es anders als bei
der Anrufzustellung grundsätzlich nicht erforderlich, eine Vorabanalyse eines (Vorleistungs-)
„Marktes für Internet-Konnektivität“ bzw. „die Übergabe eintreffender Pakete“ zu erstellen.84
Es gebe eine Reihe von Unterschieden zwischen der klassischen Anrufzustellung im
öffentlichen Telefonnetz und der Paketübertragung im öffentlichen Im letzteren Fall würden
Endnutzer implizit sowohl für den Versand als auch für den Empfang von Datenpaketen
bezahlen (sinngemäß: Abrechnungssystem Bill & Keep).86 Es sei nicht automatisch oder
grundsätzlich der Fall, dass Gebühren für eingehenden Verkehr erhoben und über das Netz
des Absenders an diesen weitergeleitet würden (sinngemäß: Abrechnungssystem CPP).87
Der Zugang zu dem Markt für Internet-Konnektivität werde demnach nur geringfügig
erschwert, und obwohl eindeutig mengenbedingte Vorteile bestünden, die die
Gegenseitigkeitsvereinbarungen erleichtern würden, sei dies allein nicht als
Wettbewerbshindernis zu betrachten.88 In ihrer Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung
2007 wiederholt die Kommission diese Argumente, um den Bereich der Internet-
Konnektivität im Gegensatz zur Anrufzustellung weiterhin nicht in die aktuelle Märkte-
Empfehlung (d. h. keine potenzielle Regulierungsbedürftigkeit) aufzunehmen.89
Demnach führen schon allein die anderen Abrechnungsmodalitäten im Bereich der
diensteneutralen IP-Zusammenschaltung (Abrechnungssystem Bill & Keep) dazu, dass es im
Bereich der Terminierungsmärkte nicht zur gleichen Form und Grad der
Marktmachtausübung kommt wie im Bereich der dienstespezifischen Zusammenschaltung
(Abrechnungssystem CPP). Auch die Bundesnetzagentur geht in ihrem Eckpunktepapier zur
Zusammenschaltung IP-basierter Netze davon aus, dass ein Abrechnungssystem
Bill & Keep eine effizientere Netznutzung ermöglicht, Terminierungsmonopole vermeidet und
damit letztlich den Regulierungsbedarf reduziert.90
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der sachlich relevante Markt Nr. 3 (Anrufzustellung in
einzelnen Festnetzen) weiterhin keine diensteneutralen paketvermittelnden
Sprachterminierungen mit Übergabeschnittstelle IP in die Festnetze beinhaltet.
83
Siehe BNetzA, Eckpunkte der Zusammenschaltung IP-basierter Netze, Februar 2008, S.1; abrufbar unter
http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/38074/publicationFile/3117/EckpunkteId12699pdf.pdf;js
essionid=533B49238E376542757A27D7F4512164.
84
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
85
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
86
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
87
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
88
Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 27.
89
Commission staff working document Explanatory Note, SEC (2007) 1483 final, S.37.
90
BNetzA, Eckpunkte der Zusammenschaltung IP-basierter Netze, Februar 2008, S.12.
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i) Grafische Darstellung der Ergebnisse zu den Abschnitten H.I.5.g) (1) – (3) und
H.I.5.h)
(1) Übersicht zur Einordnung der Leistungen mit IP-Schnittstelle
(Vereinbarung
(Vereinbarungeiner)
einer)
Übergabe auf
Übergabe auf
IP-Ebene, die …
IP-Ebene, die …
… telefondienst- … diensteneutral ist.
… diensteneutral ist.
… telefondienst- Fall 3 (M 2009)
spezifisch Fall 3 (M 2009)
spezifisch
(neu )
(neu )
… und … und
… und … und
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
technologieneutral technologiekonform
technologieneutral technologiekonform
ist. ist.
ist. ist.
(neu !)
(neu !) (neu!)!)
(neu
Übergabe erfolgt Übergabe
Übergabe erfolgt Übergabe
technolo- erfolgt nicht
technolo- erfolgt nicht
giekonform technolo-
giekonform technolo-
(neu !) giekonform
(neu !) giekonform
(neu !)
(neu !)
Markt Marktkategorie Kein Markt 3
Markt33 Markt
Markt33 Marktkategorie
Transit
Kein Markt 3
Transit
(neu )
(neu )
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(2) Übersicht zur Einordnung der Leistungen mit PSTN-Schnittstelle
(Vereinbarung
(Vereinbarungeiner)
einer)
Übergabe auf
Übergabe auf
PSTN-Ebene (stets
PSTN-Ebene (stets
telefondienstspezifisch),
telefondienstspezifisch),
die …
die …
… und … und
… und … und
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
technologieneutral technologiekonform
technologieneutral technologiekonform
ist. (aktuell) ist.
ist. (aktuell) ist.
(neu)
(neu)
Übergabe erfolgt Übergabe
Übergabe erfolgt Übergabe
technolo- erfolgt nicht
technolo- erfolgt nicht
giekonform technolo-
giekonform technolo-
(neu) giekonform
(neu) giekonform
(neu )
(neu )
Marktkategorie
Marktkategorie
Markt 3 Markt 3 Transit
Markt 3 Markt 3 Transit
(neu)
(neu)
j) Zählen auch Terminierungsleistungen in einzelne nationale Mobilfunknetze in
den relevanten Markt?
Fraglich ist, ob auch Terminierungsleistungen, die über Mobilfunknetze erfolgen, einem ge-
meinsamen Markt mit Terminierungsleistungen über Festnetze zuzurechnen sind. Beide
Leistungen ermöglichen es Netzbetreibern, dass die eigenen Kunden Teilnehmer anrufen
können, die in anderen Netzen angeschlossen sind.
Die Kommission geht sowohl im Vorleistungs- als auch im Endkundenbereich grundsätzlich
von getrennten Märkten für mobile Dienste einerseits und an festen Standorten erbrachte
Dienste andererseits aus.91
91
Vgl. für die erste Märkte-Empfehlung: Märkte Nr. 1 bis 10 einerseits, Märkte Nr. 15 bis 17 andererseits. Für die
neue Märkte-Empfehlung: Märkte Nr. 1., Nr. 2 und Nr. 3 einerseits sowie Markt Nr. 7 andererseits.
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So führte auch in Deutschland die Marktuntersuchung der Märkte Nr. 3 bis Nr. 6 der ersten
Märkte-Empfehlung zu dem Ergebnis, dass Verbindungsleistungen im Bereich der
Endkundenmärkte für Sprachtelefondienste, die über ein Mobilfunknetz erfolgen, keine
Alternative für Verbindungsleistungen, die über ein Festnetz erfolgen, darstellen. Unter
funktionalen Aspekten bieten sich ausschließlich Terminierungsleistungen über das
öffentliche Telefonfestnetz als Vorleistungselement für Sprachverbindungen im Bereich der
Endkundenmärkte für Festnetzgespräche an. Sofern ein Netzbetreiber dementsprechend
andere Terminierungsleistungen als solche einkauft, die über das Festnetz realisiert werden,
wie etwa Mobilfunkverbindungen, kann der Netzbetreiber damit keine Sprachtelefondienste
im Festnetzbereich anbieten.
Auch bei Anwendung des von der Kommission zur Begründung der in der Empfehlung fest-
gelegten Marktabgrenzungen herangezogenen Kriteriums der Angebotsumstellungsflexibili-
tät gelangt man zu diesem Ergebnis: Der Eintritt von Festnetzanbietern in den Mobilfunk-
markt ist nicht ohne weiteres möglich. Wegen der bestehenden Frequenzknappheit wäre ein
Markzutritt mit selbst betriebenen Netzen nur durch Übernahme etablierter Mobilfunknetz-
betreiber möglich.
Weiterhin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass homogene Wettbewerbsbedin-
gungen vorliegen würden. Eine Leistung „Terminierung von Verbindungen in einzelnen Mo-
bilfunknetzen“ würde jedenfalls anderen Wettbewerbsbedingungen als die Leistung
„Terminierung von Verbindungen in einzelnen Festnetzen“ unterliegen. So sind die
Festnetzmärkte im Gegensatz zu dem Mobilfunksektor von einer ehemals monopolistischen
Anbieterstruktur geprägt. Bei unterschiedlichen Marktstrukturen aber sind homogene
Wettbewerbsbedingungen nicht mehr gegeben.
Terminierungsleistungen, die über Mobilfunknetze erbracht werden, sind anderen Märkten
zuzurechnen als festnetzbasierten Terminierungsleistungen. Dies bereits im Vorverfahren
festgestellte Ergebnis steht zugleich in Übereinstimmung mit der Empfehlung der
Kommission.
Anderes gilt für das Produkt der Scheinterminierung im Zusammenhang mit so genannten
„Homezone“ - Modellen (vgl. Abschnitt. H.I.5.m.).
k) Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern, zu Notrufabfrage-
stellen und zu anderen Abfragestellen in einem Markt?
Die Leistung „B.1 Terminierung“ bildet zugleich einen gemeinsamen Markt mit der Leistung
„Z.1 Terminierung“. Bei dieser Leistung, welche im Übrigen derzeit ausschließlich von der
TDG erbracht wird, stellt der Netzbetreiber vollautomatisch aufgebaute Verbindungen über
die vereinbarten ICAs an den Vermittlungseinrichtungen mit Netzübergangsfunktion der nied-
rigsten erschließbaren Netzzugangsebene (soweit denen gleichzeitig ein GEZB oder ein
SEZB zugeordnet ist) aus dem Telefonnetz von ICP zu den zwischen ICP und den Notrufträ-
gern vertraglich vereinbarten Notrufabfragestellen her.92
Beide Leistungen unterliegen aufgrund übereinstimmender Angebots- und/oder Nachfrage-
merkmale homogenen Wettbewerbsbedingungen. Wegen der Einzelheiten wird – wie bereits
auch in der letzten Festlegung BK 1-07/001 vom 23.01.2009 – auf die ausführliche
Darlegung in Abschnitt H.I.a. (1) der Festlegung BK 1-04/002 vom 05.10.2005 verwiesen.
Die hier getroffenen Aussagen haben weiterhin Gültigkeit. Auch künftig angebotene
Terminierungsleistungen zu anderen Abfragestellen, die über nicht geographische
92
Vergleiche Ziffer 1.1 der Leistungsbeschreibung TDG-Z.1 im Standardzusammenschaltungsvertrag der TDG,
Anlage C – Diensteportfolio, Teil 2 (Zusammenschaltungsdienste der TDG), Stand: 30.04.2010.
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Rufnummern erreicht werden, fallen aus den entsprechenden Gründen in den relevanten
Markt.
l) Terminierungsleistungen zu Nationalen Teilnehmerrufnummern (Nummernbe-
reich 032) ebenfalls in diesem Markt?
Die Verwendung von Nationalen Teilnehmernummern beispielsweise im Rahmen von VoIP-
Diensten ist in Deutschland seit Januar 2005 möglich. Fraglich ist, ob
Terminierungsleistungen zu Nationalen Teilnehmerrufnummern in denselben Markt gehören
wie Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern.
Bei der Zustellung von Anrufen an geographisch nicht gebundene Nummern der Rufnum-
merngasse 0(32) und der Zustellung zu geographischen Rufnummern bestehen homogene
Wettbewerbsbedingungen. So sind aus Angebotssicht die Leistungen „B.1 Terminierung“
und „B.32 Terminierung“ letztlich tatsächlich von vergleichbarer Natur: es werden jeweils
Verbindungen zu Zielen im Netz eines bestimmten Netzbetreibers hergestellt. Auch unter
Berücksichtigung der Nachfragerseite sind die beiden Leistungen homogenen Wettbewerbs-
bedingungen ausgesetzt. Denn in beiden Fällen sehen sich die Nachfrager den gleichen
Ausweichmöglichkeiten gegenüber. Soweit sie die Terminierung in ein bestimmtes Netz be-
gehren, kann ihre Nachfrage nur mittels einer Terminierungsleistung des jeweiligen Netz-
betreibers befriedigt werden.
Homogene Wettbewerbsbedingungen zeigen sich auch hinsichtlich einer möglichen Reak-
tion der angeschlossenen Endkunden im Falle einer möglichen Preiserhöhung. Bei beiden
Leistungen ist der angerufene Teilnehmer auf Endkundenebene, der mit dem Netz des zu-
stellenden Netzbetreibers verbunden ist, indifferent im Hinblick auf die Kosten der Terminie-
rung. Wegen des "Calling-party-pays-Prinizips" hat nämlich der angerufene Teilnehmer mit
einer geographischen Nummer überhaupt keine Kosten für den Anruf zu übernehmen und
muss daher auch für die Terminierung nichts bezahlen. Eine Erhöhung der Entgelte für die
Anrufzustellung durch den terminierenden Netzbetreiber würde also nicht dazu führen, dass
der angerufene Teilnehmer mit einer geographischen Nummer den Netzbetreiber wechselt.
Entsprechendes gilt für Teilnehmer, die Rufnummern aus der Gasse 0(32) nutzen. Auch
diese müssen die Kosten der Terminierung selber nicht tragen.
Einer Zuordnung der Terminierungsleistungen in die Rufnummerngasse 0(32) zu dem Markt
für Terminierungsleistungen in öffentliche Telefonfestnetze steht auch nicht entgegen, dass
nach den Zuteilungsregeln für Nationale Teilnehmerrufnummern93 die Nutzung des Rufnum-
mernbereiches sowohl für Ziele im Festnetz als auch für das Mobilfunknetz möglich ist. So
können Leistungen der Anrufzustellung zu Rufnummern in der Gasse 0(32) auch auf An-
schlüssen im Mobilfunknetz enden. Andernfalls, d. h. im Falle einer Aufteilung des Marktes
entsprechend der Zielbestimmung des Anrufes, würde missachtet, dass sich die Leistungen
aus Nachfragersicht als gleichartig darstellen. Insoweit kann hier auch auf die Ausführungen
unter Abschnitt H.I.5.c). verwiesen werden. Die hier vorgenommenen Erwägungen gelten
auch im Bereich der Zustellung zu Rufnummern der Gasse 0(32).94
Die Symmetrie in den Wettbewerbsbedingungen zwischen Terminierungsleistungen zu geo-
graphischen Rufnummern und solchen, die bei dem Dienst 0(32) terminieren, rechtfertigen
den Einbezug von Anrufen zu geographisch nicht gebundenen Nummern aus der Rufnum-
93
Veröffentlicht im Amtsblatt, BNetzA, Nr. 23/2004.
94
Vgl. insoweit auch die damalige Entscheidung der niederländischen Regulierungsbehörde zu dem Markt für
Terminierungsleistungen in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen vom 21.12.2005, S. 49 f. In dieser Entscheidung
gelangt Opta zu dem Ergebnis, dass Terminierungsleistungen in die (Rufnummerngasse 0(88), die in etwa mit
der Rufnummerngasse 0(32) in Deutschland vergleichbar ist, jeweils dem Markt für Festnetztelefonie
zuzurechnen sind. Dies gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob der Anruf schließlich im Festnetz oder
Mobilfunknetz endet.
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merngasse 0(32) zu Markt Nr. 3 bzw. die Definition eines gemeinsamen Marktes für solche
Anrufe. Die weite Marktabgrenzung entspricht zugleich der Auffassung der Kommission, die
von einem einheitlichen Markt für Leistungen der Anrufzustellung ausgeht.
Die Zuteilungsregeln für Nationale Teilnehmerrufnummern enthalten ausdrücklich keine
Beschränkung auf VoIP-Dienste. Somit kann sich das tatsächliche Nutzungsspektrum dieser
Rufnummerngasse jederzeit ändern und eine Reduzierung auf VoIP-Dienste wäre nicht
stabil. Darüber hinaus lehnt die Bundesnetzagentur eine marktdefinitorisch eigenständige
Behandlung von VoIP-Diensten ohnehin ab. So sind VoIP-Verbindungen bereits seit dem
ersten Durchgang der Marktanalyseverfahren Bestandteil der nicht mehr
regulierungsbedürftigen Märkte Nr. 3 bis 6 der ersten Märkte-Empfehlung. Die Zulässigkeit
dieser Vorgehensweise ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt (BVerwG, 6 C 38.07). In der
konsequenten Umsetzung dieser Auffassung sind Terminierungsleistungen zu Nationalen
Teilnehmerrufnummern Bestandteil der hier behandelten Terminierungsmärkte.
m) Fallen auch Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern in ein-
zelne Festnetze in diesen Markt, bei denen der Teilnehmer in einem nachfol-
genden Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)?
In den letzten Jahren sind vermehrt Dienste angeboten worden, bei der der auf der Vorleis-
tungsebene als Erbringer einer Anrufzustellungsleistung zu Endkunden zu geographischen
Rufnummern auftretende Netzbetreiber den Anruf an einen Teilnehmer weiterleitet, der nicht
in seinem eigenen Netz angeschlossen ist, sondern über ein Drittnetz erreichbar ist. Derar-
tige Geschäftsmodelle ermöglichen, dass Endkunden, die in nationalen Mobilfunknetzen an-
geschlossen sind oder ihren Telefondienst über das öffentliche Internet realisieren, über eine
geographische Rufnummer zu denselben Tarifen wie jede „echte“ Festnetznummer angeru-
fen werden können. Dies ist für Telekommunikationsunternehmen aus dem Mobilfunksektor
oder Internet-Service Provider deshalb interessant, weil sie sich dadurch neue Geschäftsfel-
der erschließen können, indem sie ein integriertes Fest- und Mobilnetzpaket95 bzw.
Internetpaket anbieten und damit in den traditionellen Endkundenmärkten der Festnetz-
betreiber tätig werden können. Der angerufene Teilnehmer profitiert im Allgemeinen durch
das Produkt, indem die geographische Rufnummer einen festen Standort indiziert und
Telefonieren zu Festnetzpreisen ermöglicht.
„Scheinterminierung“ in ein Mobilfunknetz (Variante 1)
Im Fall der „Scheinterminierung“ in ein Mobilfunknetz wird die Leistung der Anrufzustellung
zu den Endkunden zunächst wie jede andere Terminierungsleistung zu geographischen Ruf-
nummern initiiert, d. h. dass der Netzbetreiber des Anrufers (Netzbetreiber A) über eine Ab-
frage der Rufnummerndatenbank die Kennziffer des Netzbetreibers erfährt, dem die geogra-
phische Rufnummer auf der Zusammenschaltungsebene zugeordnet ist (in diesem Fall der
Netzbetreiber B). Der als zuständig erkannte Netzbetreiber B übernimmt die Verbindung und
sorgt nach Umwandlung der Festnetznummer in eine Mobilfunknummer für die Weiterleitung
des Anrufes zu dem Drittnetz (Mobilfunknetzbetreiber C). Der Drittnetzbetreiber (Mobilfunk-
netzbetreiber C) übernimmt den Verkehr und stellt das Gespräch zu dem angerufenen und in
seinem Netz angeschlossenen Kunden durch. Dieser Teil stellt in jedem Fall eine Mobil-
funkterminierung dar.
95
Vgl. etwa die so genannten „Homezone“-Produkte, die es den Endkunden von Mobilfunknetzbetreibern
innerhalb bestimmter Bereiche bzw. Mobilfunkzellen erlauben, zu Festnetzpreisen über eine Festnetznummer zu
telefonieren.
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Anfrage an RNPS,
in wessen Netz die Festnetz … Mobilfunk
geographische Adresse ... Adresse
Rufnummer
geschaltet ist.
PoI PoI
Festnetz A Mobilfunknetz C
Festnetz B
Abbildung 24: Beispiel für die Scheinterminierung in ein Mobilfunknetz (Variante 1).
„Scheinterminierung“ VoIP (Variante 2)
In diesem Fall bieten Internet-Service-Provider (ISP) Teilnehmern über das öffentliche Inter-
net Telefondienste mit Konnektivität zum PSTN an. Der Übergang zum PSTN wird in diesem
Fall durch einen Kooperationspartner aus dem Bereich des klassischen PSTN-Festnetzes
bereitgestellt werden. So leiten Verbindungsnetzbetreiber Verkehr, den sie auf der
Vorleistungsebene als Terminierungsverkehr erhalten haben, d. h. bei dem die angerufene
geographische Rufnummer auf der Zusammenschaltungsebene ihrem Netz zugeordnet ist,
auf die Diensteplattform eines VoIP-Anbieters weiter. Dort wird die geographische
Rufnummer in eine IP-Adresse umgesetzt, in das öffentliche Internet geführt und so die
Verbindung zum Endkunden realisiert.
In beiden Varianten der „Scheinterminierung“ erhält der Netzbetreiber B von dem Netzbetrei-
ber A das Entgelt für eine klassische Terminierung ins Festnetz. Der Netzbetreiber B macht
gegenüber dem Netzbetreiber A nicht transparent, dass der Anruf nicht direkt in seinem Netz
terminiert. Tatsächlich erbringt der Netzbetreiber B allerdings keine klassische Terminie-
rungsleistung zu Endkundenanschlüssen im eigenen Netz, sondern vielmehr eine „Schein-
terminierung“ bestehend aus einem faktischen Transit über das eigene Netz einschließlich
einer (ggf. zugekauften) Terminierung in einem Drittnetz, d. h. etwa dem öffentlichen Internet
oder dem Mobilfunknetz.
Nachfragesubstituierbarkeit
Für die Feststellung, welche Produkte und Leistungen miteinander in Konkurrenz stehen,
kann zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit diese Produkte und Leistungen gegen-
einander aus Sicht ihrer Nachfrager austauschbar sind.
Sowohl mittels der klassischen Terminierung als auch mittels der „Scheinterminierung“ wird
das gleiche Ziel erreicht: die Zustellung der Verbindung zu dem angewählten Endkundenan-
schluss. Weil der Anrufer über die Wahl der Telefonnummer das Netz bestimmt, in das sein
Gespräch terminiert werden soll, bleibt dem Netzbetreiber des Anrufers in beiden Fällen in
aller Regel keine andere Möglichkeit, als die benötigte Terminierungsleistung bei dem
Netzbetreiber nachzufragen, dem die Rufnummer auf der Vorleistungsebene über die
entsprechende Netzbetreiber-Kennzahl zugeordnet ist. Eine direkte Zustellung über den
Drittnetzbetreiber würde voraussetzen, dass der Nachfrager Kenntnis von der tatsächlichen
Netzposition des über die geographische Rufnummer adressierten Teilnehmers und die die-
sem im Drittnetz zugeordnete netztechnische Adresse (z. B. IP-Adresse, Rufnummer)
erlangt. Die tatsächliche Anschlusssituation ist für den nachfragenden Netzbetreiber nach
den derzeitigen Gegebenheiten allerdings nicht erkennbar.
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