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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Die Märkte für Verbindungsaufbauleistungen sind netzübergreifend ausgestaltet und erfas-
sen jeweils räumlich das Gebiet von Deutschland. Die ersten beiden Märkte erfüllen nach
den Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit.
Auf beiden relevanten Märkten gilt die TDG als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
Auf der Grundlage der Festlegungen wurden die TDG (zum damaligen Zeitpunkt: Deutsche
Telekom AG) auf den Märkten für Zuführungsleistungen mit Regulierungsverfügung BK 3-08-
023/R vom 22.04.2009 verpflichtet,
die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
Zuführungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
die Entgelte genehmigen zu lassen und
ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.
Bei dem Markt für Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüs-
se wurde festgestellt, dass aufgrund des Rückganges der Bedeutung dieser Leistungen und
der Existenz von Ausweichmöglichkeiten für eine sektorspezifische Regulierung kein
Bedürfnis mehr bestand.
Die der TDG durch Beschluss BK 4-05-002/R auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich
solcher Verbindungsleistungen, die nicht mehr Teil eines regulierten Marktes sind, wurden
widerrufen.
3. Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
Die Kommission empfiehlt in Ziffer 1. ihrer Märkte-Empfehlung in Verbindung mit Nr. 2 des
zugehörigen Anhangs den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie den Markt für „Verbindungsaufbau im öffentli-
chen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene“ zu
prüfen.
Hiervon ausgehend ist im Folgenden zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen
von der vorgegebenen Marktdefinition vorliegen, d. h. also, wie der oder die sachlichen
Märkte für die in Bezug genommenen Zuführungsleistungen unter Berücksichtigung eventu-
eller nationaler Besonderheiten abzugrenzen ist.
4. Ausgangsprodukt
Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der
relevanten Märkte für Zuführungsleistungen bilden nachfolgend die Leistungen des
Verbindungsaufbaus zu einem bestimmten Mehrwertdienst in einem leitungsvermittelten
klassischen PSTN-Netz mit Übergabe der Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier
zunächst als Ausgangspunkt betrachteten Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den
Netzen unsortiert übergeben werden, d. h. es ist keine Differenzierung der Verkehrsströme
nach der im Zielnetz verwendeten Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend:
„technologieneutrale Übergabe“). Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere
Leistungen dem relevanten Markt zuzuordnen sind.
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5. Fragestellungen
Im Rahmen der hiesigen Untersuchung setzte sich die Bundesnetzagentur insbesondere mit
den nachfolgenden Fragestellungen auseinander:
a) Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungsleistungen,
dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und breitbandigen
Zuführungsleistungen
b) Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Mehrwertdienst einen
gemeinsamen Markt mit Zuführungsleistungen zu anderen Mehrwertdiensten?
c) Bilden Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Festnetzen einen gemeinsamen
Markt?
d) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, zu dem
relevanten Markt?
e) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Fernsehkabel-Anschlüssen herrühren, zu
dem relevanten Markt?
f) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über IP-
basierte Glasfaseranschlüsse realisiert wird, zu dem relevanten Markt?
g) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über
stationäre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – realisiert wird, zu
dem relevanten Markt?
h) Einordnung von Zuführungsleistungen im Zusammenhang mit der partiellen
Einführung von Übergängen auf IP-Ebene
i) Kein Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene
j) Grafische Darstellung der Ergebnisse zu den Abschnitten H.II.5.h) und H.II.5.i)
k) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Mobilfunknetzen herrühren, zu diesem
Markt?
l) Zählen auch Zuführungsleistungen mit Ursprung in Nationalen
Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich 0(32)) zu den relevanten Märkten?
m) Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen zu Diensten
plus Transit
n) Fallen Zuführungsleistungen und Zuführung plus Transitleistungen in einem Markt?
o) Zuführungsleistungen zur festen und wahlweisen Verbindungsnetzbetreiberauswahl
und zu sonstigen Diensten in einem Markt?
p) Sonderfall: Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl und
Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit plus
Technologiewandlung in einem Markt?
q) Räumlich relevanter Markt.
a) Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit
Terminierungsleistungen, dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und
breitbandigen Zuführungsleistungen.
Bereits vorweg kann auch im vorliegenden Verfahren in negativer Abgrenzung
ausgeschlossen werden, dass die hier gegenständliche Leistung einem gemeinsamen Markt
mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung angehört.
Zuführungs- und Terminierungsleistungen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Zwar
handelt es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte, die zum Angebot von Sprach-
diensten auf Endkundenmärkten verwendet werden. Dabei steht die Zuführungsleistung für
den Verbindungsaufbau vom Endkundenanschluss bis zur untersten zusammenschaltungs-
fähigen Netzkoppelungsstelle und die Terminierungsleistung für die Anrufzustellung von der
letzten Netzkoppelungsstelle bis zum Netzabschlusspunkt. Die Leistungen sind daher bereits
ihrem Zweck nach unterschiedliche Leistungen.
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So sind die hier relevanten Zuführungsleistungen anderen Endkundendiensten zugeordnet
als die hier relevanten Terminierungsleistungen. Bei den Zuführungsleistungen handelt es
sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl, zu Mehrwertdiensten
sowie mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32). Bei den Terminierungsleistungen
handelt es sich um Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
Nationalen Teilnehmerrufnummern und zum Notrufdienst an festen Standorten. Den
Terminierungsleistungen stehen somit auf der Endkundenebene Verbindungen zu
geographischen Rufnummern gegenüber, während den Zuführungsleistungen einerseits
Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits
Mehrwertdienste gegenüberstehen.
Ebenso wenig stellen die Einrichtung eines neuen oder der Kauf bzw. die Anmietung eines
vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endnutzers eine beachtenswerte Alternative
dar. Denn um eine der Zuführung vergleichbare Leistung (grundsätzliche Erreichbarkeit
durch alle netzangehörigen Teilnehmer) zu erhalten, müsste der Nachfrager letztendlich
sämtliche von dem Zuführungsanbieter betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen über-
nehmen bzw. doppeln – ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen, sofern es allein um das Ziel
ginge, die Inanspruchnahme von Zuführungsleistungen zu vermeiden.
Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen,101 sind die Zuführungsleistungen jedenfalls
nicht einem gemeinsamen Markt mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teil-
nehmeranschlussleitung zuzurechnen.
Schließlich haben auch alle nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen
Kommunikation, die die Zuführungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel
des Wettbewerbsrechts analysiert haben, festgestellt, dass die Zuführung von Gesprächs-
verbindungen über Zusammenschaltungspunkte gegenüber dem Aufbau eigener bzw. an-
gemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung entbündelter Teilnehmeranschlüsse
und anderer Vorleistungsprodukte, die zur Anbindung des Endkunden genutzt werden kön-
nen, selbst bei prospektiver Betrachtung getrennte relevante Märkte darstellen.
Die Schlussfolgerung dieser Behörden beruhte auf ähnlichen wie den bereits dargestellten
Erwägungen. In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine
anderweitige Schlussfolgerung rechtfertigen würde; für diese Bewertung spricht auch, dass
die Kommission in ihrer Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei zukunftsgerichteter
Bewertung Zuführungsleistungen von Gesprächen und entbündelte Teilnehmeranschlüsse
bzw. Mietleitungen oder Bitstromangebote nicht substituierbar sind.102
Weiterhin sind diese Zuführungsleistungen auch von sonstigen breitbandigen Zuführungs-
produkten abzugrenzen. Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die Zuführung von Da-
tenverkehr der Breitbanddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das
Konzentratornetz und gegebenenfalls über das Kernnetz bis zum Breitband-Point of
Presence Standort (Breitband-PoP Standort) des Zuführungsnachfragers verstanden, die die
Datenübertragung in beide Richtungen gestattet. Vorliegend geht es hingegen um die
Zuführung von Verbindungen zu bestimmten Sprachdiensten, wie etwa der Betreiberauswahl
oder zu Mehrwertdiensten. Breitbandige Zuführungsleistungen sind hingegen nicht
Gegenstand dieser Untersuchung. Sie wurden in einer eigenständigen Marktanalyse
untersucht und behandelt.
101
Siehe zu den Wettbewerbsbedingungen bei Terminierungsleistungen unten Abschnitt H.I.2. -
Marktabgrenzung, zu dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung die entsprechende Marktuntersuchung der
Bundesnetzagentur.
102
Vgl. die Nummern 2, 4, 5 und 6 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und den Entwurf zur Begründung zur
neuen Märkte-Empfehlung.
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b) Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Mehrwertdienst einen
gemeinsamen Markt mit Zuführungsleistungen zu anderen Mehrwertdiensten?
Zuführungsleistungen zu einer bestimmten Art von Dienst, die auf PSTN-Ebene übergeben
werden, sind mit Ausnahme der unter dem Abschnitt B. V. I. nachfolgend beschriebenen
Leistung der Zuführung zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl, mit Zuführungsleistungen
zu anderen Diensten austauschbar. Zwar besteht hinsichtlich der verschiedenen Dienste
keine Austauschbarkeit aus Nachfragersicht: dem Nachfrager ist nicht damit gedient, wenn
er Anrufe in anderen Rufnummerngassen als denjenigen erhält, in denen ein Dienst an
seinem Netz geschaltet ist. Allerdings sind die Produkte aus Anbietersicht austauschbar. So
geht es am Ende immer um den Aufbau von Verbindungen von einem am nationalen
Telefonnetz des jeweiligen Netzbetreibers geschalteten Anschluss bis zu einer VE:N auf der
niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene in einer Gasse für Diensterufnummern.
Wegen der Einzelheiten wird – wie bereits auch in der letzten Festlegung BK 1-07/001 vom
23.01.2009 – auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.1.b. (4) der Festlegung BK 1-
04/002 vom 24.06.2005 verwiesen. Die nunmehr vorgenommene Überprüfung hat zu keinen
neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im
vorliegenden Verfahren weiter festgehalten wird.
Zu diesem Markt zählen auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen aufge-
baut werden und PSTN-basiert übergeben werden.
c) Bilden Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Festnetzen einen
gemeinsamen Markt?
Zuführungsleistungen aus verschiedenen Netzen stehen in einem Substitutionsverhältnis
zueinander. Kaufen Netzbetreiber die Zuführungsleistung nicht ein, so verstoßen sie damit
nicht in einem Drittverhältnis gegen eine Erreichbarkeitsgarantie.103 Folglich sind für den
Nachfrager Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Netzen untereinander austausch-
bar; entscheidend ist für ihn nicht, dass ein konkreter Endkunde seinen Dienst erreichen
kann. Allein maßgeblich ist, dass eine genügende Anzahl an Endkunden seine Dienste nut-
zen kann, um sein Geschäftsmodell rentabel betreiben zu können. Damit unterscheidet sich
die Situation im Falle der Zuführungsleistungen in einem zentralen Punkt von der Ausgangs-
situation bei den Terminierungsleistungen. Im Falle der Anrufzustellung ist der Teilnehmer-
netzbetreiber darauf angewiesen, dass er eine Verbindung zu genau dem Endkunden reali-
siert, den der Anrufer angewählt hat.
Ebenso wenig wie nach den Einzelnetzen ist nach der Größe des jeweiligen
Ursprungsnetzes, d. h. der Zahl der daran angeschlossenen Teilnehmer, zu unterscheiden.
Bei der Identifikation der relevanten Märkte ist eine von den konkreten Marktanteilen
abstrahierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen, d. h. es wird nicht untersucht, ob für
den Nachfrager das Netz eines bestimmten Netzbetreibers, wie etwa der TDG, mit dem Netz
eines bestimmten anderen Netzbetreibers austauschbar ist, sondern vielmehr, ob
Teilnehmernetze einander generell ersetzen können. Ob an einem konkreten
Geschäftspartner am Ende nicht vorbeizukommen ist, ist im Rahmen der Marktanalyse zu
klären.
103
Zwar ist es möglich, dass der alternative Teilnehmernetzbetreiber auf der Grundlage einer entsprechenden
Verpflichtung nach § 18 bzw. § 21 TKG gegenüber einem anderen Netzbetreiber die Zusammenschaltung der
Netze einfordern kann. In einem solchen Fall, kann die Anordnung nach § 25 TKG u. U. auch eine Verpflichtung
zur Nachfrage beinhalten (BK 3b-08/131, ABl. BNetzA 2008, 2966). Die damit konstituierte Verpflichtung zur
Nachfrage von Zuführungsleistungen begrenzt sich allerdings auf das Pflichtenverhältnis im
Zweipersonenverhältnis. Eine Erreichbarkeitsgarantie im Drittverhältnis, wie sie hier in Rede steht, ist damit nicht
verbunden.
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Bestätigt wird das bereits in der letzten Marktanalyse entwickelte und auch in diesem Verfah-
ren vertretene Ergebnis durch die Märkte-Empfehlung der Kommission, welche den Markt für
den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der
Weiterleitung auf lokaler Ebene eben nicht – wie bei den Terminierungsleistungen des
Marktes Nr. 3 – in dem Sinne definiert, dass die Verbindungsleistung aus bzw. „in einzelnen
öffentlichen Telefonnetzen“ erfolgen müsste, sondern vielmehr auf den Verbindungsaufbau
im öffentlichen Telefonfestnetz und damit der Gesamtheit der festnetzbasierten öffentlichen
Kommunikationsstrukturen abstellt.
d) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, zu dem
relevanten Markt?
Einordnung der Fallgruppe
Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.
Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in
Abschnitt H. II. 5. h) (2) (a) und (b) behandelt.
Allgemein
Zuführungsleistungen zu den hier relevanten Diensten wurden zu Beginn der Liberalisierung
und in den ersten Jahren danach fast ausnahmslos über PSTN-basierte Netzstrukturen er-
bracht. Zwischenzeitlich werden festnetzbasierte Sprachdienste allerdings auch zunehmend
über Teilnehmeranschlüsse erbracht, die auf einer DSL-Technologie basieren. Der
Verbindungsaufbau beim Endkunden und der Transport über den Teilnehmeranschluss
erfolgen dabei zunächst IP-basiert. Die Übergabe des Verkehrs an einen nachfolgenden
Netzbetreiber erfolgt dann allerdings – nach vorheriger Wandlung in einem Media Gateway –
in der Regel wieder auf PSTN-Basis.104
Fraglich ist, ob auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren und auf
PSTN-Ebene übergeben werden, zu demselben Markt zählen, wie entsprechende
Zuführungsleistungen, die über klassische schmalbandige Teilnehmeranschlüsse erbracht
werden.
Verständnis der Kommission
Die Kommission geht bei ihren Marktabgrenzungen im Vorleistungs- wie im Endkundenbe-
reich grundsätzlich davon aus, dass es auf die Infrastruktur, über die bestimmte Leistungen
oder Dienste erbracht werden, nicht ankommt. Deshalb wird bei der Abgrenzung der Märkte
Nr. 2 und Nr. 3 jeweils der Begriff des „öffentlichen Telefonnetzes an festen Standorten“ ver-
wendet. Ein solches „öffentliches Telefonnetz“ ist nach Art. 2 lit. b Universaldienst-RL ein
„elektronisches Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste genutzt wird“. Das spricht dafür, dass die abgegrenzten Märkte alle Netze einschlie-
ßen sollen, welche die Durchführung von Sprachtelefonie an festen Standorten ermöglichen,
also sowohl das herkömmliche Telefonfestnetz als auch Kabelnetze, soweit diese technisch
entsprechend modifiziert wurden.
104
Zuführungsleistungen, die auf IP-Ebene übergeben werden, sind Gegenstand von Abschnitt H.II.5.h).
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Austauschbarkeit aus Nachfragersicht
Für die Feststellung, welche Produkte und Leistungen miteinander in Konkurrenz stehen,
kann zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit diese Produkte und Leistungen aus Sicht
ihrer Nachfrager gegeneinander austauschbar sind. Zur Ermittlung der Nachfragesubstitution
wird regelmäßig das so genannte Bedarfsmarktkonzept ins Feld geführt. Dieses Konzept
zielt im Wesentlichen darauf ab, diejenigen Waren und Dienstleistungen zu ermitteln, die zur
Befriedigung eines bestimmten Bedarfs dienen.105
Die Austauschbarkeit von Produkten wird vor allem durch ihre Eigenschaften und den ihnen
zugedachten Verwendungszweck aus der Sicht der Nachfrager bestimmt. Ausschlaggeben-
des Kriterium ist neben den äußeren Merkmalen die Verwendbarkeit der Produkte für den
jeweiligen Kundenkreis. Dabei setzt die funktionelle Austauschbarkeit nicht voraus, dass die
angebotenen Produkte in physikalisch-technischer Hinsicht vollkommen identisch sind. Aus-
reichend für die Annahme der Substituierbarkeit ist, dass die Produkte sich nach Eigenschaf-
ten, Verwendungszweck und Einkaufsbedingungen so nahe stehen, dass ein verständiger
Nachfrager sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet
ansieht.
Sowohl Zuführungsleistungen über Schmalbandanschlüsse als auch Zuführungsleistungen
über DSL-Technologien können von den Netzbetreibern für die Bereitstellung der gleichen
Endkundendienste (festnetzbasierte Sprachverbindungen, Verbindungen zu Mehrwert-
diensten) genutzt werden und sind daher unter funktionalen Aspekten austauschbar.
Sofern die Verkehrsübergabe entsprechend der oben dargestellten Ausgangsannahme bei
den zu vergleichenden Produkten einheitlich über die PSTN-Schnittstelle erfolgt und für die
Übergabe der Grundsatz der Technologieneutralität festgelegt worden ist, bestehen aus der
Sicht des nachfragenden Netzbetreibers zwischen den relevanten Zuführungsleistungen
keine Unterschiede: In beiden Fällen übernimmt der nachfragende Netzbetreiber den
Verkehr PSTN-basiert und zu wirtschaftlich in etwa vergleichbaren Konditionen.
Unterschiede bestehen in diesen Fällen allein hinsichtlich der technischen Realisierung des
Transports bis zum Netzübergabepunkt (Point of Interconnection, „PoI“). Dies dürfte für den
nachfragenden Netzbetreiber indes von nachrangiger Bedeutung sein, weil der Zweck der
Zuführungsleistungen im Verbindungsaufbau von den Anschlüssen des anbietenden
Netzbetreibers mit dem Ziel der Verkehrsübergabe zu sehen ist. Der nachfragende Anbieter
ist somit in erster Linie daran interessiert, Verkehr mit bestimmten Zielen auch von
Anschlüssen des anbietenden Netzbetreibers übernehmen zu können.
Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, sind daher geeignet, die
Preissetzungsmöglichkeiten der Anbieter von schmalbandigen Zuführungsleistungen zu
beschränken.
Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite spricht aufgrund der Einheitlich-
keit der Nachfragebedingungen für die Annahme eines Gesamtmarktes für Zuführungsleis-
tungen aus beiden Netzen.
Austauschbarkeit aus Anbietersicht
Zur Marktabgrenzung kann ferner das Kriterium der Angebotssubstitution (auch Angebots-
umstellungsflexibilität) herangezogen werden. Danach ist zu prüfen, welche Anpassungsre-
aktionen der Anbieterseite bei einer geringen, aber signifikanten, dauerhaften Preiserhöhung
erfolgen. Inwieweit die Anbieter als Reaktion auf eine geringe Preiserhöhung kurzfristig ihre
Produktion auf das betreffende Produkt bzw. ein nahes Substitut ohne spürbare Zusatzkos-
ten oder Risiken umstellen können, ist demnach bei der Abgrenzung des relevanten Marktes
105
Dirksen, in: Langen/Bunte, Kommentar zum Kartellrecht, Band 2, 11. Aufl. 2011, Art. 2 FKVO RdNr. 79.
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zu berücksichtigen. Eine Substituierbarkeit müsste dabei unmittelbar gegeben sein (oder
sich kurzfristig abzeichnen), da der tatsächliche Wettbewerbsdruck bestimmt werden soll,
dem das Unternehmen ausgesetzt ist.
Inwieweit dies hier der Fall ist, lässt sich nicht hinreichend sicher bestimmen. Zwar wird der
Ausbau von Schmalbandanschlüssen zu DSL-Anschlüssen durch eine entsprechende
Marktnachfrage und der Möglichkeit zur Erweiterung des eigenen Angebotes schon seit län-
gerer Zeit intensiv getrieben; gleichwohl erfordert der Ausbau des Netzes seitens der Netz-
betreiber einen entsprechenden ökonomischen und zeitlichen Aufwand, so dass zumindest
in der Fläche eine kurzfristige Umstellung eher unwahrscheinlich ist.
Ergebnis
Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
(über DSL-Technologie oder über klassische PSTN-Netze), sind aus Sicht des die Zu-
gangsleistung nachfragenden Netzbetreiber zumindest dann substituierbar, wenn die
Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und der Grundsatz der Technologieneutralität festgelegt
worden ist. Auf der Nachfrageseite können Vorleistungsprodukte auf PSTN-Basis und auf
Basis der DSL-Technologie als Substitute betrachtet werden, da mit beiden Technologien
Standard-Zuführungsdienste für die hier relevanten Dienste bereitgestellt werden und weil
beide Technologien einen identischen Leistungsumfang bei vergleichbaren Kosten bieten.
e) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Fernsehkabel-Anschlüssen
herrühren, zu dem relevanten Markt?
Einordnung der Fallgruppe
Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.
Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in
Abschnitt H. II. 5. h) (2) (a) und (b) beschrieben.
Allgemein
Verbindungsleistungen im Bereich der Zuführung erfolgten zu Beginn der Liberalisierung und
bis in die ersten Jahre fast ausnahmslos über PSTN-basierte Netzstrukturen. Zwischenzeit-
lich nutzen auch Kabelnetzbetreiber ihre Netze vermehrt für die Erbringung von
Sprachdiensten.
Sofern die Verbindung auf PSTN-Ebene übergeben wird und der Grundsatz der
Technologieneutralität vereinbart wird, ist es aus Sicht des nachfragenden Netzbetreibers
grundsätzlich gleich, mittels welcher Technologie der Datentransport vom
Endkundenanschluss bis zu dem Übergabepunkt erfolgt (vgl. hierzu auch die entsprechen-
den Ausführungen unter Abschnitt H.I.5.c).
Tatsächlich fügt sich damit die Entwicklung der Alternativtechnologie nahtlos in das beste-
hende Zusammenschaltungsregime ein. So haben Kabelnetzbetreiber Zusammenschaltun-
gen auf PSTN-Ebene mit einer Vielzahl von Telefonnetzbetreibern realisiert. Der technische,
finanzielle und zeitliche Aufwand für die Realisierung einer Zusammenschaltung auf PSTN-
Ebene mit Kabelnetzbetreibern unterscheidet sich prinzipiell nicht von dem Aufwand, der im
Rahmen einer Zusammenschaltung mit einem PSTN-Netzbetreiber erforderlich ist. Notwen-
dig sind jeweils Anbindungen an das Netz des Kabelnetzbetreibers, die Kollokation und der
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Implementierungsaufwand für die physische und logische Zusammenschaltung. Die Ent-
wicklung der Alternativtechnologie über Kabelnetze fügt sich damit – auch in Hinsicht auf die
Kosten – nahtlos in das bestehende Zusammenschaltungsregime ein. Auch der Umstand,
dass die Kabelnetze jeweils auf bestimmte Regionen begrenzt sind, so dass für eine mög-
lichst weite Verbreitung Verträge mit möglichst vielen Kabelnetzbetreibern erforderlich sind,
entspricht letztlich der Situation, wie sie auch bei den PSTN-Netzen gegeben ist, wobei die
Anzahl der Teilnehmernetzbetreiber im PSTN gegenüber der Anzahl an Kabelnetzbetreiber
noch wesentlich höher liegt.106 Auch hier gilt jeweils, dass es bei der Frage der
Austauschbarkeit der einzelnen Teilnehmernetze nicht auf die konkrete Austauschbarkeit der
Netze etwa in Hinsicht auf die erreichbare Kundenzahl ankommt, sondern die
Substitutionsprüfung nach abstrakten Kriterien, d. h. der Geeignetheit für das eigene
Geschäftsmodell, vorzunehmen ist.
Die Angebotssubstituierbarkeit zwischen Zuführungsleistungen, die über das PSTN-Festnetz
erfolgen und solchen, die über Kabelnetze erbracht werden, ist nicht gegeben, weil sie mit
der Notwendigkeit einherginge, eine neue Kabelinfrastruktur bzw. ein neues PSTN-Netz zu
betreiben, was einen erheblichen Investitionsaufwand erfordern würde.
Fazit
Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
(über entsprechend nachgerüstete Fernsehkabelnetze oder über klassische PSTN-Netze),
sind aus Sicht des die Zugangsleistung nachfragenden Netzbetreiber substituierbar. Eine
angebotsseitige Substitution zwischen der PSTN-Technologie und der Kabelmodem-Tech-
nologie ist zwar nicht möglich. Die Nachfragesubstituierbarkeit ist jedoch hinreichend, um die
Einbeziehung der Kabelmodem-Technologie zu den relevanten Vorleistungsprodukten zu
rechtfertigen
f) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über IP-
basierte Glasfaseranschlüsse realisiert wird, zu dem relevanten Markt?
Einordnung der Fallgruppe
Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.
Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in Abschnitt H. II. 5. h)
(2) (a) und (b) behandelt.
Allgemein
Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
(über IP-basierte Glasfaseranschlüsse oder über klassische PSTN-Netze), sind aus den
unter Abschnitt H. I. 5. c) genannten Gründen, die für den Bereich der Zuführungsleistungen
entsprechend anwendbar sind, aus Sicht des die Zugangsleistung nachfragenden
Netzbetreibers substituierbar. Eine angebotsseitige Substitution ist zwar nicht möglich. Die
Nachfragesubstituierbarkeit ist jedoch hinreichend, um die Einbeziehung der
Zuführungsleistungen über Glasfaseranschlüsse zu den relevanten Vorleistungsprodukten
zu rechtfertigen.
106
So existieren drei Kabelnetzbetreiber, die Verbindungsleistungen auf der Vorleistungsebene über PSTN-
basierte Schnittstellen realisieren, gegenüber etwa 50 PSTN-Betreibern.
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Insoweit sind die Erwägungen, mit denen bereits Zuführungsleistungen über DSL-
Anschlüsse sowie über Kabelanschlüsse in den relevanten Markt einbezogen worden sind,
auf die vorliegende Situation zu übertragen und die entsprechenden Leistungen dem
vorliegenden Markt zuzuordnen.
g) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über
stationäre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – realisiert wird, zu dem
relevanten Markt?
Einordnung der Fallgruppe
Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.
Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in Abschnitt H. II. 5. h)
(2) (a) und (b) behandelt.
Allgemein
Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
(über stationäre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – oder über klassische
PSTN-Netze), sind aus den unter Abschnitt H. I. 5. c) genannten Gründen, die für den
Bereich der Zuführungsleistungen entsprechend anwendbar sind, aus Sicht des die
Zugangsleistung nachfragenden Netzbetreiber substituierbar. Eine angebotsseitige
Substitution ist zwar nicht möglich. Die Nachfragesubstituierbarkeit ist jedoch hinreichend,
um die Einbeziehung der Zuführungsleistungen über stationäre Mobilfunkanbindungen –
etwa im Rahmen von LTE – zu den relevanten Vorleistungsprodukten zu rechtfertigen.
Fazit
Insoweit sind die Erwägungen, mit denen bereits Zuführungsleistungen über DSL-
Anschlüsse sowie über Kabelanschlüsse in den relevanten Markt einbezogen worden sind,
auf die vorliegende Situation zu übertragen und die entsprechenden Leistungen dem
vorliegenden Markt zuzuordnen.
h) Einordnung von Zuführungsleistungen im Zusammenhang mit der partiellen
Einführung von Übergängen auf IP-Ebene.
Die Ausführungen unter Abschnitt B.III.2. b). zu dem der Einführung von
telefondienstspezifischen Übergängen auf IP-Ebene einschließlich der dort vereinbarten
bzw. beabsichtigten Modelle für die Verkehrsführung einer technologieneutralen bzw. einer
technologiekonformen Übergabe betreffen ebenfalls Verbindungsleistungen im Bereich des
Verbindungsaufbaus, so dass auf die dort erfolgten Angaben verwiesen werden kann.
Nachfolgend werden die sich aus den jeweils möglichen Fallkonstellationen ergebenden
Konsequenzen für die Zuordnung der Leistungen zu den relevanten Märkten zu untersucht.
(1) Einbezug von Zuführungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-Ebene
übergeben werden?
Die Untersuchung beginnt mit Zuführungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-
Ebene übergeben werden.
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(a) Leistungen im Bereich des Verbindungsaufbaus mit telefondienstspezifischer
Übergabe auf IP und Vereinbarung des Grundsatzes einer technologieneutralen
Übergabe
Einordnung der Fallgruppe
In dem zunächst betrachten Fall werden die Leistungen des Verbindungsaufbaus
telefondienstspezifisch auf IP-Ebene übergeben. Eine Verkehrssortierung nach der im
Zielnetz jeweils verwendeten Technologie wird nicht vereinbart (Grundsatz einer
technologieneutralen Übergabe).
Die Fallgruppe entspricht damit zugleich den Konstellationen, die unter Abschnitt H. II. 5. d)
bis g) dargestellt worden sind, mit dem Unterschied, dass der Verkehr hier nicht auf PSTN-
Ebene, sondern auf IP-Ebene übergeben wird.
Allgemein
Die Übergabe von Zuführungsleistungen auf IP-Ebene weist, sofern diese
telefondienstspezifisch erfolgt, alle grundsätzlichen Merkmale auf, die einer Übergabe auf
PSTN-Ebene eigen sind. Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von
netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Diensten und
damit die Bereitstellung gleicher Endkundendienste. Beide Leistungen sind aus Sicht der
Nachfrager austauschbar. Im Weiteren kann hier auf die Ausführungen verwiesen werden,
die unter Abschnitt H.I.5.g) (2) (a) bei der Prüfung des entsprechenden Falles bei den
Leistungen der Anrufzustellung dargelegt sind.
Zudem kann ein relevanter Teil der Anbieter mit vergleichsweise geringem Aufwand
hinsichtlich der Übertragungstechnologie sein Produkt auf eine Übergabe auf IP-Ebene
umstellen. Auch hier kann auf die Ausführungen unter Abschnitt H.I.5.g) (2) (a) verwiesen
werden.
Auch sind die beiden Produkte durch das Vorliegen homogener Wettbewerbsbedingungen
gekennzeichnet. Die Anbieter von „PSTN-Zuführung“ und von „IP-Zuführung“ sehen sich
einem weitgehend einheitlichen Kreis von Unternehmen gegenüber, welche diese
Leistungen für einen jeweils vergleichbaren Verwendungszweck benötigen (nämlich dem
eigenen Angebot von Sprachtelefonie gegenüber dem Endkunden bzw. die Erreichbarkeit
von Diensten) und sie im Falle der Vereinbarung einer rein technologiekonformen Übergabe
sogar „im Sortiment“ nachfragen würden.
Auch sind die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager homogen. So scheidet bei beiden
Leistungen die Möglichkeit der Eigenrealisierung nahezu aus, da die Anmietung bzw.
Eigenrealisierung aller zu einem bestimmten Netz gehörenden
Teilnehmeranschlussleitungen unwirtschaftliche Investitionen erfordert, wobei noch weitere
Aufwendungen für die Schaffung von Wechselanreizen für die Teilnehmer hinzukommen.
Auch bei den Zuführungsleistungen ist eine technologieübergreifende Abgrenzung
vorzunehmen, d. h. dass Zusammenschaltungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-
Ebene übergeben werden, den jeweils technologieneutral abzugrenzenden Märkten für die
Anrufzustellung in einzelne Netze zuzurechnen sind.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Technologie, in der das
Gespräch von dem Teilnehmer im Ursprungsnetz hergestellt wird (IP oder PSTN) für die
Frage der Zuordnung der Zuführungsleistungen zu ein und demselben Markt für den hier
angenommenen Fall, wonach der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe nicht
vereinbart worden ist, sondern der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, keine
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Bonn, 14. März 2012