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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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      Die Märkte für Verbindungsaufbauleistungen sind netzübergreifend ausgestaltet und erfas-
      sen jeweils räumlich das Gebiet von Deutschland. Die ersten beiden Märkte erfüllen nach
      den Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit.
      Auf beiden relevanten Märkten gilt die TDG als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.
      Auf der Grundlage der Festlegungen wurden die TDG (zum damaligen Zeitpunkt: Deutsche
      Telekom AG) auf den Märkten für Zuführungsleistungen mit Regulierungsverfügung BK 3-08-
      023/R vom 22.04.2009 verpflichtet,

            die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Telefonnetz zu ermöglichen,
            Zuführungsleistungen gegenüber zusammengeschalteten Betreibern zu erbringen,
            Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
            Kooperationen im Rahmen der Kollokationsgewährung zuzulassen,
            ihre Zugangsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten,
            die Entgelte genehmigen zu lassen und
            ein Standardangebot für die ihr auferlegten Zugangsleistungen zu veröffentlichen.

      Bei dem Markt für Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-Anschlüs-
      se wurde festgestellt, dass aufgrund des Rückganges der Bedeutung dieser Leistungen und
      der Existenz von Ausweichmöglichkeiten für eine sektorspezifische Regulierung kein
      Bedürfnis mehr bestand.

      Die der TDG durch Beschluss BK 4-05-002/R auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich
      solcher Verbindungsleistungen, die nicht mehr Teil eines regulierten Marktes sind, wurden
      widerrufen.

      3.   Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung

      Die Kommission empfiehlt in Ziffer 1. ihrer Märkte-Empfehlung in Verbindung mit Nr. 2 des
      zugehörigen Anhangs den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
      Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie den Markt für „Verbindungsaufbau im öffentli-
      chen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der Weiterleitung auf lokaler Ebene“ zu
      prüfen.

      Hiervon ausgehend ist im Folgenden zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen
      von der vorgegebenen Marktdefinition vorliegen, d. h. also, wie der oder die sachlichen
      Märkte für die in Bezug genommenen Zuführungsleistungen unter Berücksichtigung eventu-
      eller nationaler Besonderheiten abzugrenzen ist.

      4.   Ausgangsprodukt

      Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der
      relevanten Märkte für Zuführungsleistungen bilden nachfolgend die Leistungen des
      Verbindungsaufbaus zu einem bestimmten Mehrwertdienst in einem leitungsvermittelten
      klassischen PSTN-Netz mit Übergabe der Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier
      zunächst als Ausgangspunkt betrachteten Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den
      Netzen unsortiert übergeben werden, d. h. es ist keine Differenzierung der Verkehrsströme
      nach der im Zielnetz verwendeten Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend:
      „technologieneutrale Übergabe“). Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere
      Leistungen dem relevanten Markt zuzuordnen sind.




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       5.     Fragestellungen

       Im Rahmen der hiesigen Untersuchung setzte sich die Bundesnetzagentur insbesondere mit
       den nachfolgenden Fragestellungen auseinander:

            a) Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit Terminierungsleistungen,
               dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und breitbandigen
               Zuführungsleistungen
            b) Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Mehrwertdienst einen
               gemeinsamen Markt mit Zuführungsleistungen zu anderen Mehrwertdiensten?
            c) Bilden Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Festnetzen einen gemeinsamen
               Markt?
            d) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, zu dem
               relevanten Markt?
            e) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Fernsehkabel-Anschlüssen herrühren, zu
               dem relevanten Markt?
            f) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über IP-
               basierte Glasfaseranschlüsse realisiert wird, zu dem relevanten Markt?
            g) Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über
               stationäre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – realisiert wird, zu
               dem relevanten Markt?
            h) Einordnung von Zuführungsleistungen im Zusammenhang mit der partiellen
               Einführung von Übergängen auf IP-Ebene
            i) Kein Einbezug von Kooperationen auf Diensteebene
            j) Grafische Darstellung der Ergebnisse zu den Abschnitten H.II.5.h) und H.II.5.i)
            k) Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Mobilfunknetzen herrühren, zu diesem
               Markt?
            l) Zählen auch Zuführungsleistungen mit Ursprung in Nationalen
               Teilnehmerrufnummern (Nummernbereich 0(32)) zu den relevanten Märkten?
            m) Grenze zwischen den Zuführungsleistungen und Zuführungsleistungen zu Diensten
               plus Transit
            n) Fallen Zuführungsleistungen und Zuführung plus Transitleistungen in einem Markt?
            o) Zuführungsleistungen zur festen und wahlweisen Verbindungsnetzbetreiberauswahl
               und zu sonstigen Diensten in einem Markt?
            p) Sonderfall: Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl und
               Zuführungsleistungen zur Betreiber(vor)auswahl plus Transit plus
               Technologiewandlung in einem Markt?
            q) Räumlich relevanter Markt.

       a)    Zuführungsleistungen jedenfalls nicht in einem Markt mit
       Terminierungsleistungen, dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und
       breitbandigen Zuführungsleistungen.

       Bereits vorweg kann auch im vorliegenden Verfahren in negativer Abgrenzung
       ausgeschlossen werden, dass die hier gegenständliche Leistung einem gemeinsamen Markt
       mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung angehört.

       Zuführungs- und Terminierungsleistungen unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht. Zwar
       handelt es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte, die zum Angebot von Sprach-
       diensten auf Endkundenmärkten verwendet werden. Dabei steht die Zuführungsleistung für
       den Verbindungsaufbau vom Endkundenanschluss bis zur untersten zusammenschaltungs-
       fähigen Netzkoppelungsstelle und die Terminierungsleistung für die Anrufzustellung von der
       letzten Netzkoppelungsstelle bis zum Netzabschlusspunkt. Die Leistungen sind daher bereits
       ihrem Zweck nach unterschiedliche Leistungen.


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      So sind die hier relevanten Zuführungsleistungen anderen Endkundendiensten zugeordnet
      als die hier relevanten Terminierungsleistungen. Bei den Zuführungsleistungen handelt es
      sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl, zu Mehrwertdiensten
      sowie mit Ursprung in der Rufnummerngasse 0(32). Bei den Terminierungsleistungen
      handelt es sich um Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
      Nationalen Teilnehmerrufnummern und zum Notrufdienst an festen Standorten. Den
      Terminierungsleistungen stehen somit auf der Endkundenebene Verbindungen zu
      geographischen Rufnummern gegenüber, während den Zuführungsleistungen einerseits
      Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits
      Mehrwertdienste gegenüberstehen.

      Ebenso wenig stellen die Einrichtung eines neuen oder der Kauf bzw. die Anmietung eines
      vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endnutzers eine beachtenswerte Alternative
      dar. Denn um eine der Zuführung vergleichbare Leistung (grundsätzliche Erreichbarkeit
      durch alle netzangehörigen Teilnehmer) zu erhalten, müsste der Nachfrager letztendlich
      sämtliche von dem Zuführungsanbieter betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen über-
      nehmen bzw. doppeln – ein wirtschaftlich sinnloses Unterfangen, sofern es allein um das Ziel
      ginge, die Inanspruchnahme von Zuführungsleistungen zu vermeiden.

      Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
      homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen,101 sind die Zuführungsleistungen jedenfalls
      nicht einem gemeinsamen Markt mit Terminierungsleistungen oder dem Zugang zur Teil-
      nehmeranschlussleitung zuzurechnen.

      Schließlich haben auch alle nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen
      Kommunikation, die die Zuführungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel
      des Wettbewerbsrechts analysiert haben, festgestellt, dass die Zuführung von Gesprächs-
      verbindungen über Zusammenschaltungspunkte gegenüber dem Aufbau eigener bzw. an-
      gemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung entbündelter Teilnehmeranschlüsse
      und anderer Vorleistungsprodukte, die zur Anbindung des Endkunden genutzt werden kön-
      nen, selbst bei prospektiver Betrachtung getrennte relevante Märkte darstellen.

      Die Schlussfolgerung dieser Behörden beruhte auf ähnlichen wie den bereits dargestellten
      Erwägungen. In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine
      anderweitige Schlussfolgerung rechtfertigen würde; für diese Bewertung spricht auch, dass
      die Kommission in ihrer Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei zukunftsgerichteter
      Bewertung Zuführungsleistungen von Gesprächen und entbündelte Teilnehmeranschlüsse
      bzw. Mietleitungen oder Bitstromangebote nicht substituierbar sind.102

      Weiterhin sind diese Zuführungsleistungen auch von sonstigen breitbandigen Zuführungs-
      produkten abzugrenzen. Unter Breitband-Zuführungsleistungen wird die Zuführung von Da-
      tenverkehr der Breitbanddienste-Nutzer vom Breitbandanschluss herrührend über das
      Konzentratornetz und gegebenenfalls über das Kernnetz bis zum Breitband-Point of
      Presence Standort (Breitband-PoP Standort) des Zuführungsnachfragers verstanden, die die
      Datenübertragung in beide Richtungen gestattet. Vorliegend geht es hingegen um die
      Zuführung von Verbindungen zu bestimmten Sprachdiensten, wie etwa der Betreiberauswahl
      oder zu Mehrwertdiensten. Breitbandige Zuführungsleistungen sind hingegen nicht
      Gegenstand dieser Untersuchung. Sie wurden in einer eigenständigen Marktanalyse
      untersucht und behandelt.



      101
          Siehe zu den Wettbewerbsbedingungen bei Terminierungsleistungen unten Abschnitt H.I.2. -
      Marktabgrenzung, zu dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung die entsprechende Marktuntersuchung der
      Bundesnetzagentur.
      102
          Vgl. die Nummern 2, 4, 5 und 6 des Anhangs der Märkte-Empfehlung und den Entwurf zur Begründung zur
      neuen Märkte-Empfehlung.

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       b)  Bilden Zuführungsleistungen zu einem bestimmten Mehrwertdienst einen
       gemeinsamen Markt mit Zuführungsleistungen zu anderen Mehrwertdiensten?

       Zuführungsleistungen zu einer bestimmten Art von Dienst, die auf PSTN-Ebene übergeben
       werden, sind mit Ausnahme der unter dem Abschnitt B. V. I. nachfolgend beschriebenen
       Leistung der Zuführung zu dem Dienst der Betreiber(vor)auswahl, mit Zuführungsleistungen
       zu anderen Diensten austauschbar. Zwar besteht hinsichtlich der verschiedenen Dienste
       keine Austauschbarkeit aus Nachfragersicht: dem Nachfrager ist nicht damit gedient, wenn
       er Anrufe in anderen Rufnummerngassen als denjenigen erhält, in denen ein Dienst an
       seinem Netz geschaltet ist. Allerdings sind die Produkte aus Anbietersicht austauschbar. So
       geht es am Ende immer um den Aufbau von Verbindungen von einem am nationalen
       Telefonnetz des jeweiligen Netzbetreibers geschalteten Anschluss bis zu einer VE:N auf der
       niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene in einer Gasse für Diensterufnummern.

       Wegen der Einzelheiten wird – wie bereits auch in der letzten Festlegung BK 1-07/001 vom
       23.01.2009 – auf die ausführliche Darlegung in Abschnitt H.I.1.b. (4) der Festlegung BK 1-
       04/002 vom 24.06.2005 verwiesen. Die nunmehr vorgenommene Überprüfung hat zu keinen
       neuen Erkenntnissen geführt, so dass an den dort getroffenen Feststellungen auch im
       vorliegenden Verfahren weiter festgehalten wird.

       Zu diesem Markt zählen auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen aufge-
       baut werden und PSTN-basiert übergeben werden.

       c)  Bilden Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Festnetzen einen
       gemeinsamen Markt?

       Zuführungsleistungen aus verschiedenen Netzen stehen in einem Substitutionsverhältnis
       zueinander. Kaufen Netzbetreiber die Zuführungsleistung nicht ein, so verstoßen sie damit
       nicht in einem Drittverhältnis gegen eine Erreichbarkeitsgarantie.103 Folglich sind für den
       Nachfrager Zuführungsleistungen aus unterschiedlichen Netzen untereinander austausch-
       bar; entscheidend ist für ihn nicht, dass ein konkreter Endkunde seinen Dienst erreichen
       kann. Allein maßgeblich ist, dass eine genügende Anzahl an Endkunden seine Dienste nut-
       zen kann, um sein Geschäftsmodell rentabel betreiben zu können. Damit unterscheidet sich
       die Situation im Falle der Zuführungsleistungen in einem zentralen Punkt von der Ausgangs-
       situation bei den Terminierungsleistungen. Im Falle der Anrufzustellung ist der Teilnehmer-
       netzbetreiber darauf angewiesen, dass er eine Verbindung zu genau dem Endkunden reali-
       siert, den der Anrufer angewählt hat.

       Ebenso wenig wie nach den Einzelnetzen ist nach der Größe des jeweiligen
       Ursprungsnetzes, d. h. der Zahl der daran angeschlossenen Teilnehmer, zu unterscheiden.
       Bei der Identifikation der relevanten Märkte ist eine von den konkreten Marktanteilen
       abstrahierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen, d. h. es wird nicht untersucht, ob für
       den Nachfrager das Netz eines bestimmten Netzbetreibers, wie etwa der TDG, mit dem Netz
       eines bestimmten anderen Netzbetreibers austauschbar ist, sondern vielmehr, ob
       Teilnehmernetze einander generell ersetzen können. Ob an einem konkreten
       Geschäftspartner am Ende nicht vorbeizukommen ist, ist im Rahmen der Marktanalyse zu
       klären.


       103
          Zwar ist es möglich, dass der alternative Teilnehmernetzbetreiber auf der Grundlage einer entsprechenden
       Verpflichtung nach § 18 bzw. § 21 TKG gegenüber einem anderen Netzbetreiber die Zusammenschaltung der
       Netze einfordern kann. In einem solchen Fall, kann die Anordnung nach § 25 TKG u. U. auch eine Verpflichtung
       zur Nachfrage beinhalten (BK 3b-08/131, ABl. BNetzA 2008, 2966). Die damit konstituierte Verpflichtung zur
       Nachfrage von Zuführungsleistungen begrenzt sich allerdings auf das Pflichtenverhältnis im
       Zweipersonenverhältnis. Eine Erreichbarkeitsgarantie im Drittverhältnis, wie sie hier in Rede steht, ist damit nicht
       verbunden.

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      Bestätigt wird das bereits in der letzten Marktanalyse entwickelte und auch in diesem Verfah-
      ren vertretene Ergebnis durch die Märkte-Empfehlung der Kommission, welche den Markt für
      den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließlich der
      Weiterleitung auf lokaler Ebene eben nicht – wie bei den Terminierungsleistungen des
      Marktes Nr. 3 – in dem Sinne definiert, dass die Verbindungsleistung aus bzw. „in einzelnen
      öffentlichen Telefonnetzen“ erfolgen müsste, sondern vielmehr auf den Verbindungsaufbau
      im öffentlichen Telefonfestnetz und damit der Gesamtheit der festnetzbasierten öffentlichen
      Kommunikationsstrukturen abstellt.

      d)   Zählen auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, zu dem
      relevanten Markt?

      Einordnung der Fallgruppe

      Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
      Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
      technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.

      Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
      technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in
      Abschnitt H. II. 5. h) (2) (a) und (b) behandelt.

      Allgemein

      Zuführungsleistungen zu den hier relevanten Diensten wurden zu Beginn der Liberalisierung
      und in den ersten Jahren danach fast ausnahmslos über PSTN-basierte Netzstrukturen er-
      bracht. Zwischenzeitlich werden festnetzbasierte Sprachdienste allerdings auch zunehmend
      über Teilnehmeranschlüsse erbracht, die auf einer DSL-Technologie basieren. Der
      Verbindungsaufbau beim Endkunden und der Transport über den Teilnehmeranschluss
      erfolgen dabei zunächst IP-basiert. Die Übergabe des Verkehrs an einen nachfolgenden
      Netzbetreiber erfolgt dann allerdings – nach vorheriger Wandlung in einem Media Gateway –
      in der Regel wieder auf PSTN-Basis.104

      Fraglich ist, ob auch Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren und auf
      PSTN-Ebene übergeben werden, zu demselben Markt zählen, wie entsprechende
      Zuführungsleistungen, die über klassische schmalbandige Teilnehmeranschlüsse erbracht
      werden.

      Verständnis der Kommission

      Die Kommission geht bei ihren Marktabgrenzungen im Vorleistungs- wie im Endkundenbe-
      reich grundsätzlich davon aus, dass es auf die Infrastruktur, über die bestimmte Leistungen
      oder Dienste erbracht werden, nicht ankommt. Deshalb wird bei der Abgrenzung der Märkte
      Nr. 2 und Nr. 3 jeweils der Begriff des „öffentlichen Telefonnetzes an festen Standorten“ ver-
      wendet. Ein solches „öffentliches Telefonnetz“ ist nach Art. 2 lit. b Universaldienst-RL ein
      „elektronisches Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefon-
      dienste genutzt wird“. Das spricht dafür, dass die abgegrenzten Märkte alle Netze einschlie-
      ßen sollen, welche die Durchführung von Sprachtelefonie an festen Standorten ermöglichen,
      also sowohl das herkömmliche Telefonfestnetz als auch Kabelnetze, soweit diese technisch
      entsprechend modifiziert wurden.




      104
            Zuführungsleistungen, die auf IP-Ebene übergeben werden, sind Gegenstand von Abschnitt H.II.5.h).

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       Austauschbarkeit aus Nachfragersicht

       Für die Feststellung, welche Produkte und Leistungen miteinander in Konkurrenz stehen,
       kann zunächst darauf abgestellt werden, inwieweit diese Produkte und Leistungen aus Sicht
       ihrer Nachfrager gegeneinander austauschbar sind. Zur Ermittlung der Nachfragesubstitution
       wird regelmäßig das so genannte Bedarfsmarktkonzept ins Feld geführt. Dieses Konzept
       zielt im Wesentlichen darauf ab, diejenigen Waren und Dienstleistungen zu ermitteln, die zur
       Befriedigung eines bestimmten Bedarfs dienen.105

       Die Austauschbarkeit von Produkten wird vor allem durch ihre Eigenschaften und den ihnen
       zugedachten Verwendungszweck aus der Sicht der Nachfrager bestimmt. Ausschlaggeben-
       des Kriterium ist neben den äußeren Merkmalen die Verwendbarkeit der Produkte für den
       jeweiligen Kundenkreis. Dabei setzt die funktionelle Austauschbarkeit nicht voraus, dass die
       angebotenen Produkte in physikalisch-technischer Hinsicht vollkommen identisch sind. Aus-
       reichend für die Annahme der Substituierbarkeit ist, dass die Produkte sich nach Eigenschaf-
       ten, Verwendungszweck und Einkaufsbedingungen so nahe stehen, dass ein verständiger
       Nachfrager sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet
       ansieht.

       Sowohl Zuführungsleistungen über Schmalbandanschlüsse als auch Zuführungsleistungen
       über DSL-Technologien können von den Netzbetreibern für die Bereitstellung der gleichen
       Endkundendienste (festnetzbasierte Sprachverbindungen, Verbindungen zu Mehrwert-
       diensten) genutzt werden und sind daher unter funktionalen Aspekten austauschbar.

       Sofern die Verkehrsübergabe entsprechend der oben dargestellten Ausgangsannahme bei
       den zu vergleichenden Produkten einheitlich über die PSTN-Schnittstelle erfolgt und für die
       Übergabe der Grundsatz der Technologieneutralität festgelegt worden ist, bestehen aus der
       Sicht des nachfragenden Netzbetreibers zwischen den relevanten Zuführungsleistungen
       keine Unterschiede: In beiden Fällen übernimmt der nachfragende Netzbetreiber den
       Verkehr PSTN-basiert und zu wirtschaftlich in etwa vergleichbaren Konditionen.

       Unterschiede bestehen in diesen Fällen allein hinsichtlich der technischen Realisierung des
       Transports bis zum Netzübergabepunkt (Point of Interconnection, „PoI“). Dies dürfte für den
       nachfragenden Netzbetreiber indes von nachrangiger Bedeutung sein, weil der Zweck der
       Zuführungsleistungen im Verbindungsaufbau von den Anschlüssen des anbietenden
       Netzbetreibers mit dem Ziel der Verkehrsübergabe zu sehen ist. Der nachfragende Anbieter
       ist somit in erster Linie daran interessiert, Verkehr mit bestimmten Zielen auch von
       Anschlüssen des anbietenden Netzbetreibers übernehmen zu können.
       Zuführungsleistungen, die von DSL-Anschlüssen herrühren, sind daher geeignet, die
       Preissetzungsmöglichkeiten der Anbieter von schmalbandigen Zuführungsleistungen zu
       beschränken.

       Die Prüfung der Austauschbarkeit auf der Nachfragerseite spricht aufgrund der Einheitlich-
       keit der Nachfragebedingungen für die Annahme eines Gesamtmarktes für Zuführungsleis-
       tungen aus beiden Netzen.

       Austauschbarkeit aus Anbietersicht

       Zur Marktabgrenzung kann ferner das Kriterium der Angebotssubstitution (auch Angebots-
       umstellungsflexibilität) herangezogen werden. Danach ist zu prüfen, welche Anpassungsre-
       aktionen der Anbieterseite bei einer geringen, aber signifikanten, dauerhaften Preiserhöhung
       erfolgen. Inwieweit die Anbieter als Reaktion auf eine geringe Preiserhöhung kurzfristig ihre
       Produktion auf das betreffende Produkt bzw. ein nahes Substitut ohne spürbare Zusatzkos-
       ten oder Risiken umstellen können, ist demnach bei der Abgrenzung des relevanten Marktes

       105
             Dirksen, in: Langen/Bunte, Kommentar zum Kartellrecht, Band 2, 11. Aufl. 2011, Art. 2 FKVO RdNr. 79.

                                                            - - 111 - -


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      zu berücksichtigen. Eine Substituierbarkeit müsste dabei unmittelbar gegeben sein (oder
      sich kurzfristig abzeichnen), da der tatsächliche Wettbewerbsdruck bestimmt werden soll,
      dem das Unternehmen ausgesetzt ist.

      Inwieweit dies hier der Fall ist, lässt sich nicht hinreichend sicher bestimmen. Zwar wird der
      Ausbau von Schmalbandanschlüssen zu DSL-Anschlüssen durch eine entsprechende
      Marktnachfrage und der Möglichkeit zur Erweiterung des eigenen Angebotes schon seit län-
      gerer Zeit intensiv getrieben; gleichwohl erfordert der Ausbau des Netzes seitens der Netz-
      betreiber einen entsprechenden ökonomischen und zeitlichen Aufwand, so dass zumindest
      in der Fläche eine kurzfristige Umstellung eher unwahrscheinlich ist.

      Ergebnis

      Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
      (über DSL-Technologie oder über klassische PSTN-Netze), sind aus Sicht des die Zu-
      gangsleistung nachfragenden Netzbetreiber zumindest dann substituierbar, wenn die
      Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und der Grundsatz der Technologieneutralität festgelegt
      worden ist. Auf der Nachfrageseite können Vorleistungsprodukte auf PSTN-Basis und auf
      Basis der DSL-Technologie als Substitute betrachtet werden, da mit beiden Technologien
      Standard-Zuführungsdienste für die hier relevanten Dienste bereitgestellt werden und weil
      beide Technologien einen identischen Leistungsumfang bei vergleichbaren Kosten bieten.

      e)   Zählen auch Zuführungsleistungen, die von Fernsehkabel-Anschlüssen
      herrühren, zu dem relevanten Markt?

      Einordnung der Fallgruppe

      Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
      Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
      technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.

      Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
      technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in
      Abschnitt H. II. 5. h) (2) (a) und (b) beschrieben.

      Allgemein

      Verbindungsleistungen im Bereich der Zuführung erfolgten zu Beginn der Liberalisierung und
      bis in die ersten Jahre fast ausnahmslos über PSTN-basierte Netzstrukturen. Zwischenzeit-
      lich nutzen auch Kabelnetzbetreiber ihre Netze vermehrt für die Erbringung von
      Sprachdiensten.

      Sofern die Verbindung auf PSTN-Ebene übergeben wird und der Grundsatz der
      Technologieneutralität vereinbart wird, ist es aus Sicht des nachfragenden Netzbetreibers
      grundsätzlich gleich, mittels welcher Technologie der Datentransport vom
      Endkundenanschluss bis zu dem Übergabepunkt erfolgt (vgl. hierzu auch die entsprechen-
      den Ausführungen unter Abschnitt H.I.5.c).

      Tatsächlich fügt sich damit die Entwicklung der Alternativtechnologie nahtlos in das beste-
      hende Zusammenschaltungsregime ein. So haben Kabelnetzbetreiber Zusammenschaltun-
      gen auf PSTN-Ebene mit einer Vielzahl von Telefonnetzbetreibern realisiert. Der technische,
      finanzielle und zeitliche Aufwand für die Realisierung einer Zusammenschaltung auf PSTN-
      Ebene mit Kabelnetzbetreibern unterscheidet sich prinzipiell nicht von dem Aufwand, der im
      Rahmen einer Zusammenschaltung mit einem PSTN-Netzbetreiber erforderlich ist. Notwen-
      dig sind jeweils Anbindungen an das Netz des Kabelnetzbetreibers, die Kollokation und der

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       Implementierungsaufwand für die physische und logische Zusammenschaltung. Die Ent-
       wicklung der Alternativtechnologie über Kabelnetze fügt sich damit – auch in Hinsicht auf die
       Kosten – nahtlos in das bestehende Zusammenschaltungsregime ein. Auch der Umstand,
       dass die Kabelnetze jeweils auf bestimmte Regionen begrenzt sind, so dass für eine mög-
       lichst weite Verbreitung Verträge mit möglichst vielen Kabelnetzbetreibern erforderlich sind,
       entspricht letztlich der Situation, wie sie auch bei den PSTN-Netzen gegeben ist, wobei die
       Anzahl der Teilnehmernetzbetreiber im PSTN gegenüber der Anzahl an Kabelnetzbetreiber
       noch wesentlich höher liegt.106 Auch hier gilt jeweils, dass es bei der Frage der
       Austauschbarkeit der einzelnen Teilnehmernetze nicht auf die konkrete Austauschbarkeit der
       Netze etwa in Hinsicht auf die erreichbare Kundenzahl ankommt, sondern die
       Substitutionsprüfung nach abstrakten Kriterien, d. h. der Geeignetheit für das eigene
       Geschäftsmodell, vorzunehmen ist.

       Die Angebotssubstituierbarkeit zwischen Zuführungsleistungen, die über das PSTN-Festnetz
       erfolgen und solchen, die über Kabelnetze erbracht werden, ist nicht gegeben, weil sie mit
       der Notwendigkeit einherginge, eine neue Kabelinfrastruktur bzw. ein neues PSTN-Netz zu
       betreiben, was einen erheblichen Investitionsaufwand erfordern würde.

       Fazit

       Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
       (über entsprechend nachgerüstete Fernsehkabelnetze oder über klassische PSTN-Netze),
       sind aus Sicht des die Zugangsleistung nachfragenden Netzbetreiber substituierbar. Eine
       angebotsseitige Substitution zwischen der PSTN-Technologie und der Kabelmodem-Tech-
       nologie ist zwar nicht möglich. Die Nachfragesubstituierbarkeit ist jedoch hinreichend, um die
       Einbeziehung der Kabelmodem-Technologie zu den relevanten Vorleistungsprodukten zu
       rechtfertigen

       f)   Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über IP-
       basierte Glasfaseranschlüsse realisiert wird, zu dem relevanten Markt?

       Einordnung der Fallgruppe

       Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
       Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
       technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.

       Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
       technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in Abschnitt H. II. 5. h)
       (2) (a) und (b) behandelt.


       Allgemein

       Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
       (über IP-basierte Glasfaseranschlüsse oder über klassische PSTN-Netze), sind aus den
       unter Abschnitt H. I. 5. c) genannten Gründen, die für den Bereich der Zuführungsleistungen
       entsprechend anwendbar sind, aus Sicht des die Zugangsleistung nachfragenden
       Netzbetreibers substituierbar. Eine angebotsseitige Substitution ist zwar nicht möglich. Die
       Nachfragesubstituierbarkeit ist jedoch hinreichend, um die Einbeziehung der
       Zuführungsleistungen über Glasfaseranschlüsse zu den relevanten Vorleistungsprodukten
       zu rechtfertigen.


       106
          So existieren drei Kabelnetzbetreiber, die Verbindungsleistungen auf der Vorleistungsebene über PSTN-
       basierte Schnittstellen realisieren, gegenüber etwa 50 PSTN-Betreibern.

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      Insoweit sind die Erwägungen, mit denen bereits Zuführungsleistungen über DSL-
      Anschlüsse sowie über Kabelanschlüsse in den relevanten Markt einbezogen worden sind,
      auf die vorliegende Situation zu übertragen und die entsprechenden Leistungen dem
      vorliegenden Markt zuzuordnen.

      g)    Zählen auch Zuführungsleistungen, bei denen der Teilnehmeranschluss über
      stationäre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – realisiert wird, zu dem
      relevanten Markt?

      Einordnung der Fallgruppe

      Die nachfolgende Betrachtung geht entsprechend dem eingangs definierten
      Ausgangsprodukt davon aus, dass die Übergabe auf PSTN-Ebene erfolgt und keine
      technologiekonforme Übergabe vereinbart ist.

      Die beiden Fallgestaltungen, die sich ergeben, sofern die Parteien den Grundsatz einer
      technologiekonformen Übergabe vereinbaren, werden weiter unten in Abschnitt H. II. 5. h)
      (2) (a) und (b) behandelt.

      Allgemein

      Die verschiedenen Zugangsplattformen, über die Zuführungsleistungen bereitgestellt werden
      (über stationäre Mobilfunkanbindungen – etwa im Rahmen von LTE – oder über klassische
      PSTN-Netze), sind aus den unter Abschnitt H. I. 5. c) genannten Gründen, die für den
      Bereich der Zuführungsleistungen entsprechend anwendbar sind, aus Sicht des die
      Zugangsleistung nachfragenden Netzbetreiber substituierbar. Eine angebotsseitige
      Substitution ist zwar nicht möglich. Die Nachfragesubstituierbarkeit ist jedoch hinreichend,
      um die Einbeziehung der Zuführungsleistungen über stationäre Mobilfunkanbindungen –
      etwa im Rahmen von LTE – zu den relevanten Vorleistungsprodukten zu rechtfertigen.

      Fazit

      Insoweit sind die Erwägungen, mit denen bereits Zuführungsleistungen über DSL-
      Anschlüsse sowie über Kabelanschlüsse in den relevanten Markt einbezogen worden sind,
      auf die vorliegende Situation zu übertragen und die entsprechenden Leistungen dem
      vorliegenden Markt zuzuordnen.

      h)      Einordnung von Zuführungsleistungen im Zusammenhang mit der partiellen
              Einführung von Übergängen auf IP-Ebene.

      Die Ausführungen unter Abschnitt B.III.2. b). zu dem der Einführung von
      telefondienstspezifischen Übergängen auf IP-Ebene einschließlich der dort vereinbarten
      bzw. beabsichtigten Modelle für die Verkehrsführung einer technologieneutralen bzw. einer
      technologiekonformen Übergabe betreffen ebenfalls Verbindungsleistungen im Bereich des
      Verbindungsaufbaus, so dass auf die dort erfolgten Angaben verwiesen werden kann.

      Nachfolgend werden die sich aus den jeweils möglichen Fallkonstellationen ergebenden
      Konsequenzen für die Zuordnung der Leistungen zu den relevanten Märkten zu untersucht.

      (1)     Einbezug von Zuführungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-Ebene
              übergeben werden?

      Die Untersuchung beginnt mit Zuführungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-
      Ebene übergeben werden.

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       (a)    Leistungen im Bereich des Verbindungsaufbaus mit telefondienstspezifischer
              Übergabe auf IP und Vereinbarung des Grundsatzes einer technologieneutralen
              Übergabe

       Einordnung der Fallgruppe

       In dem zunächst betrachten Fall werden die Leistungen des Verbindungsaufbaus
       telefondienstspezifisch auf IP-Ebene übergeben. Eine Verkehrssortierung nach der im
       Zielnetz jeweils verwendeten Technologie wird nicht vereinbart (Grundsatz einer
       technologieneutralen Übergabe).

       Die Fallgruppe entspricht damit zugleich den Konstellationen, die unter Abschnitt H. II. 5. d)
       bis g) dargestellt worden sind, mit dem Unterschied, dass der Verkehr hier nicht auf PSTN-
       Ebene, sondern auf IP-Ebene übergeben wird.

       Allgemein

       Die Übergabe von Zuführungsleistungen auf IP-Ebene weist, sofern diese
       telefondienstspezifisch erfolgt, alle grundsätzlichen Merkmale auf, die einer Übergabe auf
       PSTN-Ebene eigen sind. Beide Leistungen ermöglichen die Realisierung von
       netzübergreifenden, festnetzbasierten Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Diensten und
       damit die Bereitstellung gleicher Endkundendienste. Beide Leistungen sind aus Sicht der
       Nachfrager austauschbar. Im Weiteren kann hier auf die Ausführungen verwiesen werden,
       die unter Abschnitt H.I.5.g) (2) (a) bei der Prüfung des entsprechenden Falles bei den
       Leistungen der Anrufzustellung dargelegt sind.

       Zudem kann ein relevanter Teil der Anbieter mit vergleichsweise geringem Aufwand
       hinsichtlich der Übertragungstechnologie sein Produkt auf eine Übergabe auf IP-Ebene
       umstellen. Auch hier kann auf die Ausführungen unter Abschnitt H.I.5.g) (2) (a) verwiesen
       werden.

       Auch sind die beiden Produkte durch das Vorliegen homogener Wettbewerbsbedingungen
       gekennzeichnet. Die Anbieter von „PSTN-Zuführung“ und von „IP-Zuführung“ sehen sich
       einem weitgehend einheitlichen Kreis von Unternehmen gegenüber, welche diese
       Leistungen für einen jeweils vergleichbaren Verwendungszweck benötigen (nämlich dem
       eigenen Angebot von Sprachtelefonie gegenüber dem Endkunden bzw. die Erreichbarkeit
       von Diensten) und sie im Falle der Vereinbarung einer rein technologiekonformen Übergabe
       sogar „im Sortiment“ nachfragen würden.

       Auch sind die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager homogen. So scheidet bei beiden
       Leistungen die Möglichkeit der Eigenrealisierung nahezu aus, da die Anmietung bzw.
       Eigenrealisierung aller zu einem bestimmten Netz gehörenden
       Teilnehmeranschlussleitungen unwirtschaftliche Investitionen erfordert, wobei noch weitere
       Aufwendungen für die Schaffung von Wechselanreizen für die Teilnehmer hinzukommen.
       Auch bei den Zuführungsleistungen ist eine technologieübergreifende Abgrenzung
       vorzunehmen, d. h. dass Zusammenschaltungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-
       Ebene übergeben werden, den jeweils technologieneutral abzugrenzenden Märkten für die
       Anrufzustellung in einzelne Netze zuzurechnen sind.

       Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Technologie, in der das
       Gespräch von dem Teilnehmer im Ursprungsnetz hergestellt wird (IP oder PSTN) für die
       Frage der Zuordnung der Zuführungsleistungen zu ein und demselben Markt für den hier
       angenommenen Fall, wonach der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe nicht
       vereinbart worden ist, sondern der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, keine

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