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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       III.      Märkte für Verbindungsaufbau


       1.        Markt für Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten


       a)        Marktanteile

       Hier ist anzuführen, dass die Marktanteile nur anhand der Verbindungsminuten berechnet
       werden konnten. Dies ist unter anderem dadurch begründet, dass ein Teil der Anbieter zu
       einigen hier relevanten Leistungen keine Umsatzerlöse angeben konnten.

       Eine plausible Schätzung der Umsatzerlöse konnte von einem relevanten Teil der
       Unternehmen auch wegen der zum Teil mit abgerechneten Entgelte für die Inhaltsleistungen
       in vielen Fällen nicht vorgenommen werden.)

       Wie bereits in Abschnitt C. ausgeführt, sind zwei Schätzschritte erforderlich. Im Rahmen des
       ersten Schätzschrittes sind insbesondere die Absatzangaben der Unternehmen [B.u.G.] auf
       die verschiedenen Entfernungs- bzw. auf die Zahl der genutzten Vermittlungsstellen verteilt
       worden. Es ergeben sich somit folgende Marktanteile:

       Für 2008 ergibt sich ein unter der Berücksichtigung des 1. Schätzschrittes errechnetes
       Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B.u.G.] Minuten, für 2009
       in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für
       die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %,
       [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.

       Der absolute Rückgang der abgesetzten Verbindungsminuten ist im Wesentlichen durch den
       massiven Rückgang des Absatzes der Leistung „O.12 – Verbindungen zu Online-Diensten
       von ICP unter 019xy auf PSTN-Basis“ bei [B.u.G.] bedingt. Letztlich spiegelt sich hierin das
       sich im Zeitablauf veränderte Endkundenverhalten, nämlich die stark abnehmende Nutzung
       des Internets mittels Einwahlverbindungen, wider.

       Im Rahmen des 2. Schätzschrittes wurden die vorgenannten bisher berechneten
       Marktvolumina jeweils um 15 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die dort
       bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 85 % des tatsächlichen
       anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die
       Schätzgröße von 15 Prozentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter von
       Zusammenschaltungsleistungen im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst
       wurden.

       Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Gesamtabsätze für das Jahr 2008. Aus den
       tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben unter Berücksichtigung der Auftei-
       lungsschlüssel ergibt sich ein Gesamtabsatz in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Aufgrund der
       obigen Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl.
       Schätzungen) 15 Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die
       Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] Minuten
       stellen 85 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des
       Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden
       fünfzehn Prozentpunkte berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des
       Gesamtmarktvolumens zu erhalten, werden die [B.u.G.] Minuten durch 85 dividiert. Es ergibt
       sich ein Betrag von [B.u.G.] Minuten. 15 % sind demnach [B.u.G.] Minuten.152 Das
       Gesamtmarktvolumen entspricht demnach [B.u.G.] Minuten plus [B.u.G.] Minuten, also



       152
              Abweichungen sind rundungsbedingt.

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      [B.u.G.] Minuten. Analog hierzu ergeben sich die Gesamtmarktabsätze für die Jahre 2009
      und das 1. Quartal 2010 in Höhe von [B.u.G.] Minuten bzw. [B.u.G.] Minuten.

      Für 2008 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
      ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B.u.G.]
      Minuten, für 2009 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
      [B.u.G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein
      Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.

      Die drei nächst größeren Anbieter [B.u.G.], [B.u.G.] und [B.u.G.] verfügen für die
      entsprechenden Zeiträume jeweils über einen Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % sowie
      [B.u.G.] % ([B.u.G.]) bzw. [B.u.G.]%, [B.u.G.] % sowie [B.u.G.] % ([B.u.G.]) bzw.
      [B.u.G.] %, [B.u.G.] % sowie [B.u.G.] % ([B.u.G.]). Die Marktanteile der übrigen Anbieter
      liegen für die betrachteten Zeiträume jeweils unter [B.u.G.] %.

      Die TDG verfügt gemessen in Verbindungsminuten für alle hier betrachteten Zeiträume über
      einen Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens [B.u.G.]
      Prozentpunkten.

      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Entwicklung der Marktanteile zeigt,
      dass die TDG zwar Marktanteile verliert, diese Verluste aber nur [B.u.G.] sind. Die Anteile
      der TDG befinden sich weiterhin auf einem [B.u.G.] Niveau, wenn hier auch in den letzten
      Jahren ein Rückgang zu beobachten war. Für den Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse
      ist nicht zu erwarten, dass die Marktanteile der TDG einen Stand erreichen, bei dem das
      Vorliegen effektiven Wettbewerbs vermutet werden kann.

      b)    Expansionshemmnisse und Marktzutrittsschranken

      Voraussetzung dafür, dass überhaupt Zuführungsleistungen angeboten werden können, ist
      der Zugang zu Endkunden, welche als Teilnehmer an das Teilnehmernetz angeschlossen
      sind.

      Eigene Teilnehmeranschlüsse sind allerdings mit massiven Investitionsausgaben verbunden
      und als schwer duplizierbare Infrastruktur anzusehen. Die hohen Investitionskosten stellen
      zum großen Teil versunkene Kosten dar, bei denen eine alternative Nutzungsmöglichkeit
      fehlt.

      Die TDG verfügt über eine Kombination von überragend großem Endkundenbestand und
      Kontrolle über eine flächendeckend vorhandene Teilnehmeranschlussleitung und damit eine
      nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur.

      Nachfolgend wird untersucht, inwieweit für alternative Netzbetreiber die Aussicht besteht, die
      Stellung der TDG für den Prognosezeitraum ernsthaft angreifen zu können.

      (1)   Doppelung der Anschlussinfrastruktur

      Die Wettbewerber der TDG könnten in den hier untersuchten Markt eintreten, indem sie die
      Infrastruktur, über welche die TDG ihre Endkunden angeschlossen hat und die hier
      untersuchten Zuführungsleistungen erbringt, doppeln. Eine vollständige Duplizierung der
      Netzinfrastruktur der TDG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch
      betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse – wie
      bereits dargestellt – nur mit massiven Investitionsausgaben zu realisieren und stellen eine
      schwer duplizierbare Infrastruktur dar. Die hohen Investitionskosten beinhalten zum großen
      Teil versunkene Kosten, denen eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu
      diesen Investitionen in das Netz sind noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen

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       zu erbringen, um das Vertrauen und den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu
       steigern und sie schließlich für den Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.

       (2)      Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung

       Angesichts der erheblichen Investitionskosten zur Erschließung von Kunden zielen regulato-
       rische Maßnahmen wie die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung auf eine Senkung
       dieser Marktbarriere ab und sollen den Markteintritt erleichtern.

       Die aktuellen Markteintritte auf den Endkundenmärkten sind zu einem großen Teil Anbieter
       von Sprachtelefondiensten über Breitbandanschlüsse, die vorwiegend auf der Basis der
       entbündelten Teilnehmeranschlussleitung Leistungen erbringen. Mit diesen Angeboten kann
       der Endkunde seine Gespräche über seinen Breitbandanschluss führen, ohne eine eigene
       Leitung für Sprachtelefonie zu besitzen.

       Diese Angebotsform senkt damit die Marktzutrittsschranken, weil die Infrastruktur zum Kun-
       den nicht nur für Sprachtelefonie, sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt wird,
       so dass höhere Verbund- und Skalenvorteile als mit einer Infrastruktur nur für Sprachtelefo-
       nie genutzt werden können. Derartige Anschlussformen stellen seit den letzten Jahren eine
       mögliche Alternative zu den PSTN-Anschlüssen dar und stärken damit indirekt auch den
       Wettbewerb auf dem Zuführungsmarkt.

       Während die Wettbewerbsentwicklung bei Telefonanschlüssen unabhängig von der
       genutzten Infrastruktur in den ersten Jahren der Liberalisierung eher zurückhaltend verlief,
       hat sich der Marktanteil der Wettbewerber von circa 31 % im Jahre 2009 auf etwa 35 % im
       Jahre 2010 erhöht. Ende 2011 lag der Marktanteil bei rund 38 %. Die sehr deutliche
       Wettbewerbsbelebung bei Telefonanschlüssen ist im Wesentlichen von der Dynamik im
       Breitbandbereich und der zunehmenden Präferenz der Nachfrager für umfassende
       „Bündelangebote“ aus einer Hand, weil hierdurch die Möglichkeiten der alternativen Anbieter,
       den Endkunden zu einem kompletten Anschlusswechsel zu motivieren, deutlich
       zugenommen hat.153

       Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch die Entbündelungsoption aufgrund der Technologie
       bzw. der damit verbundenen nötigen kritischen Größe in erster Linie in Ballungsgebieten
       profitabel scheint und so in der Umsetzung schwerpunktmäßig auf diese Bereiche
       beschränkt bleibt. So besteht gegenwärtig nur für etwa zwei Drittel der Haushalte die
       Möglichkeit, zwischen alternativen Teilnehmernetzbetreibern zu wählen. Dies legt die
       Vermutung nahe, dass alternative Betreiber, die in die Entbündelung von
       Teilnehmeranschlüssen investieren, insbesondere auf landesweiter Ebene noch keinen
       maßgeblichen Einfluss auf die Marktposition der TDG im Bereich der festnetzbasierten
       Zuführungsleistungen aufnehmen können.

       (3)      Sprachtelefondienste über Bitstromangebote

       Neben der Form der Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung nutzen Anbieter
       zur Kundenanbindung vermehrt IP-Bitstrom Produkte der TDG und anderer Unternehmen
       nutzen. Beim IP-Bitstrom-Zugang der TDG überlässt diese dem Wettbewerber DSL-An-
       schlüsse und transportiert den darüber geführten Datenstrom über ihr Konzentratornetz zum
       zugehörigen Breitband-Point-of-Presence, wo sie ihn an den Wettbewerber übergibt. Der IP-
       Bitstrom versetzt Wettbewerber damit in die Lage, Endkunden insbesondere breitbandige
       Internetzugänge und Telefondienste zu erbringen.



       153
             Vergleiche Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.

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      Das Bitstromzugangsprodukt stellt ein Vorleistungsprodukt dar, welches die Überlassung des
      breitbandigen Anschlusses sowie den breitbandigen Datentransport enthält und dem
      Nachfrager insbesondere die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung bietet. Damit wird im
      Spektrum der Vorleistungsprodukte zwischen dem Zugang zur entbündelten
      Teilnehmeranschlussleitung einerseits und Resale-Produkten andererseits eine Lücke auf
      der Wertschöpfungskette für breitbandige Dienstleistungen geschlossen.

      Durch die Verfügbarkeit von Bitstromzugangsprodukten ist seit 2008 neben der entbündelten
      Teilnehmeranschlussleitung eine weitere regulierte Vorleistung verfügbar, mittels derer die
      Wettbewerber auch unabhängig vom Telefonanschluss der TDG eigene Anschlussangebote
      offerieren können. Hieraus können wichtige Impulse für den Wettbewerb resultieren. Das gilt
      insbesondere dann, wenn es um solche Endkunden geht, die sich mittels entbündelten
      Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht wirtschaftlich erschließen lassen.

      Auf dem Markt für Layer-3-Bitstromzugang bietet die TDG seit Mitte 2008 eine entgeltregu-
      lierte Bitstromzugangsleistung mit IP-Übergabe an 73 Breitband-PoP an. Mit der letzten,
      2010 erlassenen Regulierungsverfügung zu den Bitstromzugangsmärkten ist sichergestellt,
      dass über dieses Vorleistungsprodukt auch NGA-Netze (Next Generation Access) erschlos-
      sen werden können. Die Zugangsanordnung umfasst glasfaser- und kupferbasierte An-
      schlussinfrastrukturen der TDG so dass alternative Anbieter auch Zugang zu allen Festnetz-
      infrastrukturen des regulierten Unternehmens haben. Aktuell bietet die TDG VDSL- sowie
      gebündelte und entbündelte ADSL-Bitstromzugangsprodukte an.

      Die Nachfrage konzentriert sich derzeit auf Layer-3-Bitstromzugangsprodukte (IP-Bitstromzu-
      gang) und verharrt seit 2009 allerdings auf konstant niedrigem Niveau. Insofern haben
      Bitstromzugangsprodukte im Hinblick auf die Flächendeckung einen komplementären
      Charakter zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung.

      Ihre Bedeutung wird im Hinblick auf den NGA-Ausbau aller Voraussicht nach noch steigen.
      Dies gilt insbesondere für ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt (vor allem Ethernet-Bitstrom-
      zugang), das in besonderer Weise geeignet ist, den Datenverkehr qualitätssensitiver Dienste
      zuzuführen. Dies kann die Akzeptanz und Bedeutung dieses Vorleistungsprodukts im Markt
      deutlich erhöhen.

      Unabhängig davon lässt auch die hiermit verbundene Erwartung einer gewissen Zunahme
      der Nutzung einschließlich der bisherigen Entwicklung des Produktes auf dem Markt nicht
      erwarten, dass die starke Marktposition der TDG durch dieses Produkt auch zusammen mit
      der Möglichkeit des Zugangs zu der Teilnehmeranschlussleitung für den voraussichtlichen
      Zeitraum der Regulierung bereits gefährdet wird.

      (4)      Angebote von Kabelnetzbetreibern

      Die Markteintrittshürden werden auch nicht durch die Aufrüstung der Kabelnetze für das
      vermehrte Angebot von Sprachtelefondiensten gesenkt. Zwar sind durch das weiterhin
      steigende Aufkommen und die verstärkte Bereitstellung so genannter Double-Play-
      Angebote, bei denen Sprachdienste und Internet, und Triple-Play-Angebote, bei denen
      zusätzlich auch noch Fernsehdienste im Breitbandnetz zusammengefasst sind, vermehrt
      Kabelnetzbetreiber in den Markt für die Bereitstellung von Telefonanschlüssen und damit in
      den Markt für die Zuführung von festnetzbasierten Sprachtelefondienstleistungen
      eingetreten.

      Die Anzahl der Telefonanschlüsse, die über breitbandige Kabel-Infrastrukturen erbracht wer-
      den, liegt auch derzeit noch in einem vergleichsweise niedrigen Bereich. (Ende 2011 existier-
      ten circa 3,6 Millionen Sprachkanäle über das TV-Kabel154). Zudem ist zu berücksichtigen,

      154
            Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.

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       dass die Netze der Kabelbetreiber trotz massiven rückkanalfähigen Ausbaus weiterhin auf
       die Ballungsgebiete konzentriert sind und damit auch in einer Gesamtschau aller Kabelbe-
       treiber zusammen keinen Wettbewerbsdruck in der Fläche ausüben können.

       Auch in Zusammenschau mit dem Wachsen der Anzahl von Telefonanschlüssen, die über
       die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung erbracht werden, genügt die Entwicklung im Be-
       reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der TDG auf dem Markt für Zuführungs-
       leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu
       beeinflussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.

       (5)    Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen

       Was das Substitutionspotenzial von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
       leistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw. über stationäre
       Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw. der
       Nutzung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist
       festzustellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
       rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen.

       Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig
       erreichen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer
       der vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die
       vorhandenen Marktstrukturen zu erwarten.

       (6)    Sonderfall: Kombinierte Zuführungsleistungen

       Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zuführungsleistungen nur von Netzbetreibern an-
       geboten werden können, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bilden
       Zuführungsleistungen, bei denen die IN-Abfrage in einem nachfolgenden Netz erfolgt. Hier
       genügt es, dass der Netzbetreiber für andere Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage
       durchführt und das Gesamtprodukt dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.

       Gleichwohl kommt der TDG auch hier eine Marktposition zu, die einer wirtschaftlich effi-
       zienten Substitution von Seiten der Wettbewerber zumindest für den Zeitpunkt der voraus-
       sichtlichen Geltungsdauer der Festlegung entgegensteht. Die besondere Position der TDG
       ergibt sich bei den kombinierten Zuführungsleistungen aus ihrer starken Stellung im Bereich
       der IN-Abfrage.

       Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
       Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
       den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
       der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
       aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zur umfassenden Sortierung an die TDG über-
       geben.

       Ursache hierfür ist, dass sich nicht jeder Netzbetreiber den Aufbau eines solchen umfassen-
       den Intelligentes Netz, dessen Datenbestände auch aktuell gepflegt werden müssen, wird
       leisten können.

       In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Verfügbarkeit von Routingdaten für
       nicht-geographische Nummern überhaupt ein Problem zu sein scheint, welches weder die
       Anbieter von Zuführungsleistungen noch die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber
       der TDG im Transitmarkt bisher zufrieden stellend haben lösen können.



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      In der Praxis hat dies dazu geführt, dass selbst Netzbetreiber, die ihren zu terminierenden
      Verkehr teilweise an Wettbewerber der TDG abgeben, ihre Zuführungsleistungen zu
      Diensten gleichwohl der TDG übergeben, weil zumindest unter wirtschaftlichen Gesichts-
      punkten nur diese in der Lage ist, den Verkehr umfassend zu sortieren.

      Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.

      So haben 15 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, angegeben, dass sie
      diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern durchführen.
      Ansonsten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest
      auch an die TDG übergeben. Von denjenigen Unternehmen, die keine eigene IN-Abfrage
      durchführen, haben alle 24 Unternehmen angegeben, dass sie die Verbindungen – bis auf
      einige Ausnahmen – an die TDG übergeben. Sofern die Unternehmen die Verbindungen
      nicht direkt an die TDG übergeben, werden diese zumindest von den Übergabepartnern
      dieser Unternehmen mit Ausnahme von [B.u.G.], das die Verbindungen an das
      Unternehmen [B.u.G.] übergibt, an die TDG übergeben.

      Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und Marktzutrittschranken ist zurzeit
      nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG derart bedrohen könnten, dass
      deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt wäre.

      (7)      Ergebnis

      Sowohl die Marktein- als auch die -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für
      Zuführungsleistungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit
      zur Entbündelung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den
      rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der
      Markteinstieg erleichtert worden. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch
      entbündelte Bitstromangebote sowie durch Angebote von Breitbandanschlüssen über
      Glasfaseranbindungen bzw. stationäre Mobilfunklösungen VoIP-Diensten erbracht werden
      können, haben allerdings bislang nur eine eingeschränkte Verbreitung gefunden. Auch wenn
      in den nächsten Jahren mit einem weiteren Anwachsen von Zuführungsleistungen zu
      rechnen ist, die über diese Geschäftsmodelle von Wettbewerberseite erbracht werden,
      reichen diese Entwicklungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht aus, um in
      einem unregulierten Markt effektiven Wettbewerb sicherzustellen.

      c)       Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur

      Die TDG verfügt, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein flächendeckendes
      Netz in Deutschland und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen
      Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so
      dass sie den Zuführungsverkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber
      hinaus hielt sie im Jahr 2010 einen Marktanteil von rund 65 % der Sprachtelefonanschlüsse
      auf der Endkundenebene (im Jahr 2010 sank dieser Anteil auf rund 62 %).155

      Hinsichtlich der kombinierten Zuführungsleistung ist zu berücksichtigen, dass die TDG
      zugleich rund 34,72 Mio. Mobilfunkkunden Ende 2010 und rund 34,95 Mio. Mobilfunkkunden
      zum Ende des 3. Quartals 2011 hat.156 Weiterhin handelt es sich um das einzige
      Unternehmen, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine umfassende
      IN-Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen Diensteanbieter zu
      übergeben.


      155
            Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
      156
            Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 50 f.

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       Zudem haben die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
       eigenständige Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des
       Verkehrs zu eigenen Diensten hinausgeht.

       Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
       verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
       konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte
       Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
       stromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt angeboten.

       Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
       letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen wirt-
       schaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die Kon-
       trolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil ge-
       genüber ihren Mitbewerbern.

       Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
       von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
       dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
       nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.

       d)     Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht

       Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
       von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.

       Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
       Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
       zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die Dienste-
       anbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem nachfra-
       genden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten kaum et-
       was entgegensetzen.

       Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
       Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Netz der
       TDG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entste-
       henden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich
       sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen
       würde, welche direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht
       belastet würden) oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende
       sogar noch einen Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.

       Auch hinsichtlich des kombinierten Zuführungsverkehres mit Ursprung in anderen Netzen
       und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit keine Möglichkeit
       offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich,
       dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung
       Zuführungsverkehr aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings voraus,
       dass die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität einrichten, die
       eine Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw. Netzbetreibern unmittel-
       bar erlaubt, wie dies bereits im Fall von Zuführungsleistungen zu Diensten im Basisnetz er-
       folgt ist.

       Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der vier Mobilfunknetzbetreiber
       noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht. Nach dem derzeitigen
       Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest innerhalb des voraussichtli-

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      chen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende Angebote in einem relevanten
      Umfang auf dem Markt auftreten.

      Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
      die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass
      auch eine theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Zuführungsverkehr aus
      anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Zuführungsleistungen aus dem Netz der
      TDG nicht mindern kann.

      Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem
      Verhalten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG
      für Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.

      Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
      hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
      kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
      Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
      (beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für
      Zuführungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme
      von Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer
      Mischkostenkalkulation berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres
      erkennen – wenn er überhaupt vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen
      könnte und würde –, auf wessen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht
      kämen diesbezüglich nämlich neben der TDG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die
      Diensteanbieter.

      Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
      sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
      denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
      Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
      Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
      schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
      jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
      substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
      in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
      werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden
      E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
      Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
      die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
      nes Gesprächs.

      Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
      TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
      auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
      muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus
      größten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht
      dadurch überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde
      nämlich eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen vor-
      aussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
      hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netz-
      betreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehun-
      gen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine
      Verbindungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum
      anderen kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig etwa
      Terminierungsleistungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im
      Zweifel kann ein Netzbetreiber wie die TDG, bei der gut 62 % aller

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      Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz geschaltet sind (Stand: Ende 2011157), im Vergleich
      zu anderen Teilnehmernetzbetreibern darauf verzichten, dass ihre Anschlusskunden die
      restlichen rund 38 % von Anschlusskanälen, welche bei dritten Festnetzbetreibern
      angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen erreichen können. Einzig nachfragende
      Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleistungen zu Mobilfunknetzanschlüssen
      anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen Druck ausüben. Allerdings beziehen
      letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so scheinen zumindest auf Seiten der
      Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die TDG-Mobilfunksparte mit einem Anteil von
      etwa 31,2 % (Stand: Ende 3. Quartal 2011)158 bei mobilen Endkundenanschlüssen zum
      Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur Erprobung der eigenen Kräfte zu
      bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur bislang keine durchgreifenden
      Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden, welche auf eine preisliche
      Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wären.

      e)       Sonstige Kriterien

      Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
      sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder
      Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft,
      Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch
      entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.

      f)       Gesamtschau

      Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
      Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
      lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
      zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.

      Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
      Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
      es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
      zern zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
      ihrem überragenden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem
      Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber
      noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
      Stellung zu relativieren.

      2.       Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
               der Betreiber(vor)auswahl


      a)       Marktanteile

      Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
      von [B.u.G.] €, für 2009 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
      [B.u.G.] €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil
      von 100 %.

      Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
      Höhe von [B.u.G.] Minuten, für 2009 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal

      157
            Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
      158
            Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 51.

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      2010 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden
      Zeiträume jeweils ein Marktanteil von 100 %.

      Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die TDG als einziges Unternehmen diese Leistung
      anbietet.

      b)   Fehlen von potenziellem Wettbewerb

      Bei dem hier behandelten Markt für Zuführungsleistungen zum Dienst der
      Betreibervorauswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
      Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
      Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
      Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
      zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
      können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
      eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
      nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
      TDG, wie sie sich in ihren Marktanteilen andeutet, gefährden könnte.

      c)   Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht leicht
             ersetzbare Infrastruktur

      Ebenso wie im Fall des Marktes für Zuführungsleistungen zu Diensten können auch bei dem
      vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von ho-
      hem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG
      nicht wirksam bedrohen.

      d)   Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht

      Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
      nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche Nachfrage-
      macht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare Sanktionen
      von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber in re-
      levantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten und/oder die TDG ihrerseits
      auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im vorliegenden Zusammenhang
      dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.

      Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
      Endkundenmärkten, sollte sie Zuführungsleistungen zum Dienst der Betreibervorauswahl gar
      nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
      Preiserhöhungen für Zuführungsleistungen würden überhaupt an die Endkunden
      weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
      auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
      herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für
      Zuführungsleistungen zur VNB-Auswahl zu erhöhen.

      Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
      nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Zuführungsleistungen kommt
      wegen des überragend großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis
      auf die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
      Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
      (anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
      Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
      gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich

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