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III. Märkte für Verbindungsaufbau
1. Markt für Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten
a) Marktanteile
Hier ist anzuführen, dass die Marktanteile nur anhand der Verbindungsminuten berechnet
werden konnten. Dies ist unter anderem dadurch begründet, dass ein Teil der Anbieter zu
einigen hier relevanten Leistungen keine Umsatzerlöse angeben konnten.
Eine plausible Schätzung der Umsatzerlöse konnte von einem relevanten Teil der
Unternehmen auch wegen der zum Teil mit abgerechneten Entgelte für die Inhaltsleistungen
in vielen Fällen nicht vorgenommen werden.)
Wie bereits in Abschnitt C. ausgeführt, sind zwei Schätzschritte erforderlich. Im Rahmen des
ersten Schätzschrittes sind insbesondere die Absatzangaben der Unternehmen [B.u.G.] auf
die verschiedenen Entfernungs- bzw. auf die Zahl der genutzten Vermittlungsstellen verteilt
worden. Es ergeben sich somit folgende Marktanteile:
Für 2008 ergibt sich ein unter der Berücksichtigung des 1. Schätzschrittes errechnetes
Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B.u.G.] Minuten, für 2009
in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für
die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [B.u.G.] %,
[B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Der absolute Rückgang der abgesetzten Verbindungsminuten ist im Wesentlichen durch den
massiven Rückgang des Absatzes der Leistung „O.12 – Verbindungen zu Online-Diensten
von ICP unter 019xy auf PSTN-Basis“ bei [B.u.G.] bedingt. Letztlich spiegelt sich hierin das
sich im Zeitablauf veränderte Endkundenverhalten, nämlich die stark abnehmende Nutzung
des Internets mittels Einwahlverbindungen, wider.
Im Rahmen des 2. Schätzschrittes wurden die vorgenannten bisher berechneten
Marktvolumina jeweils um 15 Prozentpunkte erhöht, d. h. es wurde unterstellt, dass die dort
bisher errechneten Marktvolumina insgesamt nur jeweils 85 % des tatsächlichen
anzunehmenden Gesamtmarktvolumens (nicht der Schätzung) betragen haben. Die
Schätzgröße von 15 Prozentpunkten ist ausreichend, da die größten Anbieter von
Zusammenschaltungsleistungen im Wesentlichen durch das Auskunftsersuchen erfasst
wurden.
Die Berechnung erfolgt hier beispielhaft für die Gesamtabsätze für das Jahr 2008. Aus den
tatsächlich vorliegenden sowie modifizierten Angaben unter Berücksichtigung der Auftei-
lungsschlüssel ergibt sich ein Gesamtabsatz in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Aufgrund der
obigen Ausführungen wird davon ausgegangen, dass vom Gesamtmarktvolumen (inkl.
Schätzungen) 15 Prozentpunkte nicht bekannt sind. Dementsprechend erfolgt die
Berechnung des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) wie folgt: Die [B.u.G.] Minuten
stellen 85 % des Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) dar. Um 100 % des
Gesamtmarktvolumens (inkl. Schätzungen) zu erhalten, müssen zunächst die fehlenden
fünfzehn Prozentpunkte berechnet werden. Dies geschieht folgendermaßen: Um 1 % des
Gesamtmarktvolumens zu erhalten, werden die [B.u.G.] Minuten durch 85 dividiert. Es ergibt
sich ein Betrag von [B.u.G.] Minuten. 15 % sind demnach [B.u.G.] Minuten.152 Das
Gesamtmarktvolumen entspricht demnach [B.u.G.] Minuten plus [B.u.G.] Minuten, also
152
Abweichungen sind rundungsbedingt.
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[B.u.G.] Minuten. Analog hierzu ergeben sich die Gesamtmarktabsätze für die Jahre 2009
und das 1. Quartal 2010 in Höhe von [B.u.G.] Minuten bzw. [B.u.G.] Minuten.
Für 2008 ergibt sich dann – unter der Berücksichtigung der vorher genannten Schätzung –
ein erhöhtes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in Höhe von [B.u.G.]
Minuten, für 2009 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
[B.u.G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein
Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % bzw. [B.u.G.] %.
Die drei nächst größeren Anbieter [B.u.G.], [B.u.G.] und [B.u.G.] verfügen für die
entsprechenden Zeiträume jeweils über einen Marktanteil von [B.u.G.] %, [B.u.G.] % sowie
[B.u.G.] % ([B.u.G.]) bzw. [B.u.G.]%, [B.u.G.] % sowie [B.u.G.] % ([B.u.G.]) bzw.
[B.u.G.] %, [B.u.G.] % sowie [B.u.G.] % ([B.u.G.]). Die Marktanteile der übrigen Anbieter
liegen für die betrachteten Zeiträume jeweils unter [B.u.G.] %.
Die TDG verfügt gemessen in Verbindungsminuten für alle hier betrachteten Zeiträume über
einen Marktanteilsabstand zum nächst größeren Anbieter in Höhe von mindestens [B.u.G.]
Prozentpunkten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Entwicklung der Marktanteile zeigt,
dass die TDG zwar Marktanteile verliert, diese Verluste aber nur [B.u.G.] sind. Die Anteile
der TDG befinden sich weiterhin auf einem [B.u.G.] Niveau, wenn hier auch in den letzten
Jahren ein Rückgang zu beobachten war. Für den Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse
ist nicht zu erwarten, dass die Marktanteile der TDG einen Stand erreichen, bei dem das
Vorliegen effektiven Wettbewerbs vermutet werden kann.
b) Expansionshemmnisse und Marktzutrittsschranken
Voraussetzung dafür, dass überhaupt Zuführungsleistungen angeboten werden können, ist
der Zugang zu Endkunden, welche als Teilnehmer an das Teilnehmernetz angeschlossen
sind.
Eigene Teilnehmeranschlüsse sind allerdings mit massiven Investitionsausgaben verbunden
und als schwer duplizierbare Infrastruktur anzusehen. Die hohen Investitionskosten stellen
zum großen Teil versunkene Kosten dar, bei denen eine alternative Nutzungsmöglichkeit
fehlt.
Die TDG verfügt über eine Kombination von überragend großem Endkundenbestand und
Kontrolle über eine flächendeckend vorhandene Teilnehmeranschlussleitung und damit eine
nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur.
Nachfolgend wird untersucht, inwieweit für alternative Netzbetreiber die Aussicht besteht, die
Stellung der TDG für den Prognosezeitraum ernsthaft angreifen zu können.
(1) Doppelung der Anschlussinfrastruktur
Die Wettbewerber der TDG könnten in den hier untersuchten Markt eintreten, indem sie die
Infrastruktur, über welche die TDG ihre Endkunden angeschlossen hat und die hier
untersuchten Zuführungsleistungen erbringt, doppeln. Eine vollständige Duplizierung der
Netzinfrastruktur der TDG wäre aber nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch
betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen. So sind eigene Teilnehmeranschlüsse – wie
bereits dargestellt – nur mit massiven Investitionsausgaben zu realisieren und stellen eine
schwer duplizierbare Infrastruktur dar. Die hohen Investitionskosten beinhalten zum großen
Teil versunkene Kosten, denen eine alternative Verwendungsmöglichkeit fehlt. Zusätzlich zu
diesen Investitionen in das Netz sind noch Werbungs-, Marketing- und Vertriebsleistungen
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zu erbringen, um das Vertrauen und den Bekanntheitsgrad bei den potenziellen Kunden zu
steigern und sie schließlich für den Wechsel des Anschlusses zu gewinnen.
(2) Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung
Angesichts der erheblichen Investitionskosten zur Erschließung von Kunden zielen regulato-
rische Maßnahmen wie die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung auf eine Senkung
dieser Marktbarriere ab und sollen den Markteintritt erleichtern.
Die aktuellen Markteintritte auf den Endkundenmärkten sind zu einem großen Teil Anbieter
von Sprachtelefondiensten über Breitbandanschlüsse, die vorwiegend auf der Basis der
entbündelten Teilnehmeranschlussleitung Leistungen erbringen. Mit diesen Angeboten kann
der Endkunde seine Gespräche über seinen Breitbandanschluss führen, ohne eine eigene
Leitung für Sprachtelefonie zu besitzen.
Diese Angebotsform senkt damit die Marktzutrittsschranken, weil die Infrastruktur zum Kun-
den nicht nur für Sprachtelefonie, sondern auch für breitbandige Applikationen genutzt wird,
so dass höhere Verbund- und Skalenvorteile als mit einer Infrastruktur nur für Sprachtelefo-
nie genutzt werden können. Derartige Anschlussformen stellen seit den letzten Jahren eine
mögliche Alternative zu den PSTN-Anschlüssen dar und stärken damit indirekt auch den
Wettbewerb auf dem Zuführungsmarkt.
Während die Wettbewerbsentwicklung bei Telefonanschlüssen unabhängig von der
genutzten Infrastruktur in den ersten Jahren der Liberalisierung eher zurückhaltend verlief,
hat sich der Marktanteil der Wettbewerber von circa 31 % im Jahre 2009 auf etwa 35 % im
Jahre 2010 erhöht. Ende 2011 lag der Marktanteil bei rund 38 %. Die sehr deutliche
Wettbewerbsbelebung bei Telefonanschlüssen ist im Wesentlichen von der Dynamik im
Breitbandbereich und der zunehmenden Präferenz der Nachfrager für umfassende
„Bündelangebote“ aus einer Hand, weil hierdurch die Möglichkeiten der alternativen Anbieter,
den Endkunden zu einem kompletten Anschlusswechsel zu motivieren, deutlich
zugenommen hat.153
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch die Entbündelungsoption aufgrund der Technologie
bzw. der damit verbundenen nötigen kritischen Größe in erster Linie in Ballungsgebieten
profitabel scheint und so in der Umsetzung schwerpunktmäßig auf diese Bereiche
beschränkt bleibt. So besteht gegenwärtig nur für etwa zwei Drittel der Haushalte die
Möglichkeit, zwischen alternativen Teilnehmernetzbetreibern zu wählen. Dies legt die
Vermutung nahe, dass alternative Betreiber, die in die Entbündelung von
Teilnehmeranschlüssen investieren, insbesondere auf landesweiter Ebene noch keinen
maßgeblichen Einfluss auf die Marktposition der TDG im Bereich der festnetzbasierten
Zuführungsleistungen aufnehmen können.
(3) Sprachtelefondienste über Bitstromangebote
Neben der Form der Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung nutzen Anbieter
zur Kundenanbindung vermehrt IP-Bitstrom Produkte der TDG und anderer Unternehmen
nutzen. Beim IP-Bitstrom-Zugang der TDG überlässt diese dem Wettbewerber DSL-An-
schlüsse und transportiert den darüber geführten Datenstrom über ihr Konzentratornetz zum
zugehörigen Breitband-Point-of-Presence, wo sie ihn an den Wettbewerber übergibt. Der IP-
Bitstrom versetzt Wettbewerber damit in die Lage, Endkunden insbesondere breitbandige
Internetzugänge und Telefondienste zu erbringen.
153
Vergleiche Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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Das Bitstromzugangsprodukt stellt ein Vorleistungsprodukt dar, welches die Überlassung des
breitbandigen Anschlusses sowie den breitbandigen Datentransport enthält und dem
Nachfrager insbesondere die Möglichkeit der Qualitätsdifferenzierung bietet. Damit wird im
Spektrum der Vorleistungsprodukte zwischen dem Zugang zur entbündelten
Teilnehmeranschlussleitung einerseits und Resale-Produkten andererseits eine Lücke auf
der Wertschöpfungskette für breitbandige Dienstleistungen geschlossen.
Durch die Verfügbarkeit von Bitstromzugangsprodukten ist seit 2008 neben der entbündelten
Teilnehmeranschlussleitung eine weitere regulierte Vorleistung verfügbar, mittels derer die
Wettbewerber auch unabhängig vom Telefonanschluss der TDG eigene Anschlussangebote
offerieren können. Hieraus können wichtige Impulse für den Wettbewerb resultieren. Das gilt
insbesondere dann, wenn es um solche Endkunden geht, die sich mittels entbündelten
Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht wirtschaftlich erschließen lassen.
Auf dem Markt für Layer-3-Bitstromzugang bietet die TDG seit Mitte 2008 eine entgeltregu-
lierte Bitstromzugangsleistung mit IP-Übergabe an 73 Breitband-PoP an. Mit der letzten,
2010 erlassenen Regulierungsverfügung zu den Bitstromzugangsmärkten ist sichergestellt,
dass über dieses Vorleistungsprodukt auch NGA-Netze (Next Generation Access) erschlos-
sen werden können. Die Zugangsanordnung umfasst glasfaser- und kupferbasierte An-
schlussinfrastrukturen der TDG so dass alternative Anbieter auch Zugang zu allen Festnetz-
infrastrukturen des regulierten Unternehmens haben. Aktuell bietet die TDG VDSL- sowie
gebündelte und entbündelte ADSL-Bitstromzugangsprodukte an.
Die Nachfrage konzentriert sich derzeit auf Layer-3-Bitstromzugangsprodukte (IP-Bitstromzu-
gang) und verharrt seit 2009 allerdings auf konstant niedrigem Niveau. Insofern haben
Bitstromzugangsprodukte im Hinblick auf die Flächendeckung einen komplementären
Charakter zur entbündelten Teilnehmeranschlussleitung.
Ihre Bedeutung wird im Hinblick auf den NGA-Ausbau aller Voraussicht nach noch steigen.
Dies gilt insbesondere für ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt (vor allem Ethernet-Bitstrom-
zugang), das in besonderer Weise geeignet ist, den Datenverkehr qualitätssensitiver Dienste
zuzuführen. Dies kann die Akzeptanz und Bedeutung dieses Vorleistungsprodukts im Markt
deutlich erhöhen.
Unabhängig davon lässt auch die hiermit verbundene Erwartung einer gewissen Zunahme
der Nutzung einschließlich der bisherigen Entwicklung des Produktes auf dem Markt nicht
erwarten, dass die starke Marktposition der TDG durch dieses Produkt auch zusammen mit
der Möglichkeit des Zugangs zu der Teilnehmeranschlussleitung für den voraussichtlichen
Zeitraum der Regulierung bereits gefährdet wird.
(4) Angebote von Kabelnetzbetreibern
Die Markteintrittshürden werden auch nicht durch die Aufrüstung der Kabelnetze für das
vermehrte Angebot von Sprachtelefondiensten gesenkt. Zwar sind durch das weiterhin
steigende Aufkommen und die verstärkte Bereitstellung so genannter Double-Play-
Angebote, bei denen Sprachdienste und Internet, und Triple-Play-Angebote, bei denen
zusätzlich auch noch Fernsehdienste im Breitbandnetz zusammengefasst sind, vermehrt
Kabelnetzbetreiber in den Markt für die Bereitstellung von Telefonanschlüssen und damit in
den Markt für die Zuführung von festnetzbasierten Sprachtelefondienstleistungen
eingetreten.
Die Anzahl der Telefonanschlüsse, die über breitbandige Kabel-Infrastrukturen erbracht wer-
den, liegt auch derzeit noch in einem vergleichsweise niedrigen Bereich. (Ende 2011 existier-
ten circa 3,6 Millionen Sprachkanäle über das TV-Kabel154). Zudem ist zu berücksichtigen,
154
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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dass die Netze der Kabelbetreiber trotz massiven rückkanalfähigen Ausbaus weiterhin auf
die Ballungsgebiete konzentriert sind und damit auch in einer Gesamtschau aller Kabelbe-
treiber zusammen keinen Wettbewerbsdruck in der Fläche ausüben können.
Auch in Zusammenschau mit dem Wachsen der Anzahl von Telefonanschlüssen, die über
die entbündelte Teilnehmeranschlussleitung erbracht werden, genügt die Entwicklung im Be-
reich der Kabelnetze nicht, um die starke Stellung der TDG auf dem Markt für Zuführungs-
leistungen im Laufe der voraussichtlichen Geltungsdauer der Festlegung soweit zu
beeinflussen, dass die Marktzutrittshürden signifikant zu senken.
(5) Potenzial von Zuführungsleistungen über sonstige Zugangsformen
Was das Substitutionspotenzial von Zuführungsleistungen von Anbietern von Telefondienst-
leistungen betrifft, die ihre Dienste über IP-basierte Glasfaserleitungen bzw. über stationäre
Mobilfunklösungen oder unabhängig von dem Betrieb des Anschlussnetzes bzw. der
Nutzung von Bitstromangeboten anbieten (etwa VoIP über das öffentliche Internet), ist
festzustellen, dass derartigen Zugangsformen für Telefondienste und damit auch Zufüh-
rungsleistungen zumindest bislang eine nur untergeordnete Bedeutung spielen.
Welches Marktpotenzial diesen Angebotsformen seitens alternativer Anbieter zukünftig
erreichen kann, ist derzeit noch ungewiss. Innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer
der vorliegenden Festlegung ist allerdings auch weiterhin kein beachtlicher Einfluss auf die
vorhandenen Marktstrukturen zu erwarten.
(6) Sonderfall: Kombinierte Zuführungsleistungen
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zuführungsleistungen nur von Netzbetreibern an-
geboten werden können, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bilden
Zuführungsleistungen, bei denen die IN-Abfrage in einem nachfolgenden Netz erfolgt. Hier
genügt es, dass der Netzbetreiber für andere Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage
durchführt und das Gesamtprodukt dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.
Gleichwohl kommt der TDG auch hier eine Marktposition zu, die einer wirtschaftlich effi-
zienten Substitution von Seiten der Wettbewerber zumindest für den Zeitpunkt der voraus-
sichtlichen Geltungsdauer der Festlegung entgegensteht. Die besondere Position der TDG
ergibt sich bei den kombinierten Zuführungsleistungen aus ihrer starken Stellung im Bereich
der IN-Abfrage.
Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zur umfassenden Sortierung an die TDG über-
geben.
Ursache hierfür ist, dass sich nicht jeder Netzbetreiber den Aufbau eines solchen umfassen-
den Intelligentes Netz, dessen Datenbestände auch aktuell gepflegt werden müssen, wird
leisten können.
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Verfügbarkeit von Routingdaten für
nicht-geographische Nummern überhaupt ein Problem zu sein scheint, welches weder die
Anbieter von Zuführungsleistungen noch die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber
der TDG im Transitmarkt bisher zufrieden stellend haben lösen können.
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In der Praxis hat dies dazu geführt, dass selbst Netzbetreiber, die ihren zu terminierenden
Verkehr teilweise an Wettbewerber der TDG abgeben, ihre Zuführungsleistungen zu
Diensten gleichwohl der TDG übergeben, weil zumindest unter wirtschaftlichen Gesichts-
punkten nur diese in der Lage ist, den Verkehr umfassend zu sortieren.
Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.
So haben 15 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, angegeben, dass sie
diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern durchführen.
Ansonsten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest
auch an die TDG übergeben. Von denjenigen Unternehmen, die keine eigene IN-Abfrage
durchführen, haben alle 24 Unternehmen angegeben, dass sie die Verbindungen – bis auf
einige Ausnahmen – an die TDG übergeben. Sofern die Unternehmen die Verbindungen
nicht direkt an die TDG übergeben, werden diese zumindest von den Übergabepartnern
dieser Unternehmen mit Ausnahme von [B.u.G.], das die Verbindungen an das
Unternehmen [B.u.G.] übergibt, an die TDG übergeben.
Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und Marktzutrittschranken ist zurzeit
nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG derart bedrohen könnten, dass
deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt wäre.
(7) Ergebnis
Sowohl die Marktein- als auch die -austrittsbarrieren in dem investitionsintensiven Markt für
Zuführungsleistungen sind weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit
zur Entbündelung in Verbindung mit Sprachdienstleistungen über DSL sowie durch den
rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen diese Marktbarriere gesenkt und der
Markteinstieg erleichtert worden. Diese Erleichterungen des Markteintritts, die durch
entbündelte Bitstromangebote sowie durch Angebote von Breitbandanschlüssen über
Glasfaseranbindungen bzw. stationäre Mobilfunklösungen VoIP-Diensten erbracht werden
können, haben allerdings bislang nur eine eingeschränkte Verbreitung gefunden. Auch wenn
in den nächsten Jahren mit einem weiteren Anwachsen von Zuführungsleistungen zu
rechnen ist, die über diese Geschäftsmodelle von Wettbewerberseite erbracht werden,
reichen diese Entwicklungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht aus, um in
einem unregulierten Markt effektiven Wettbewerb sicherzustellen.
c) Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
Die TDG verfügt, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein flächendeckendes
Netz in Deutschland und hat Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten an festen
Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit vielen alternativen Netzbetreibern, so
dass sie den Zuführungsverkehr den alternativen Netzbetreibern zustellen kann. Darüber
hinaus hielt sie im Jahr 2010 einen Marktanteil von rund 65 % der Sprachtelefonanschlüsse
auf der Endkundenebene (im Jahr 2010 sank dieser Anteil auf rund 62 %).155
Hinsichtlich der kombinierten Zuführungsleistung ist zu berücksichtigen, dass die TDG
zugleich rund 34,72 Mio. Mobilfunkkunden Ende 2010 und rund 34,95 Mio. Mobilfunkkunden
zum Ende des 3. Quartals 2011 hat.156 Weiterhin handelt es sich um das einzige
Unternehmen, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine umfassende
IN-Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen Diensteanbieter zu
übergeben.
155
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
156
Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 50 f.
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Zudem haben die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
eigenständige Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des
Verkehrs zu eigenen Diensten hinausgeht.
Die Flächendeckung der anderen Zuführungsnetzbetreiber ist hinsichtlich des Zuführungs-
verkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse auf bestimmte Regionen
konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative Netzbetreiber über entbündelte
Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie verwendet; entbündelte Bit-
stromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt angeboten.
Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen wirt-
schaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die Kon-
trolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil ge-
genüber ihren Mitbewerbern.
Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Zuführungsmarkt
nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.
d) Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.
Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die Dienste-
anbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem nachfra-
genden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten kaum et-
was entgegensetzen.
Aufgrund des außerordentlich hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
Diensteanbieter erlauben, auf die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Netz der
TDG zu verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entste-
henden Kosten auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich
sein wird und jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen
würde, welche direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht
belastet würden) oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende
sogar noch einen Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.
Auch hinsichtlich des kombinierten Zuführungsverkehres mit Ursprung in anderen Netzen
und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit keine Möglichkeit
offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich möglich,
dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung
Zuführungsverkehr aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings voraus,
dass die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität einrichten, die
eine Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw. Netzbetreibern unmittel-
bar erlaubt, wie dies bereits im Fall von Zuführungsleistungen zu Diensten im Basisnetz er-
folgt ist.
Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der vier Mobilfunknetzbetreiber
noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht. Nach dem derzeitigen
Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest innerhalb des voraussichtli-
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chen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende Angebote in einem relevanten
Umfang auf dem Markt auftreten.
Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
die Zuführung von Verbindungen mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass
auch eine theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Zuführungsverkehr aus
anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Zuführungsleistungen aus dem Netz der
TDG nicht mindern kann.
Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem
Verhalten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG
für Zuführungsleistungen zu Diensten zu erwarten wäre.
Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass Preiserhö-
hungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und der End-
kunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu erkennen.
Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der Diensteanbieter
(beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter Preise für
Zuführungsleistungen dem Endkunden ebenfalls erhöhte Preise für die Inanspruchnahme
von Diensten in Rechnung stellen würden (und diese nicht nur in einer
Mischkostenkalkulation berücksichtigen würde), so könnte dieser nicht ohne Weiteres
erkennen – wenn er überhaupt vor einem Anruf die aktuellen Tarife umstandslos überprüfen
könnte und würde –, auf wessen Verhalten diese Erhöhung zurückzuführen wäre. In Betracht
kämen diesbezüglich nämlich neben der TDG auch die nachfragenden Netzbetreiber und die
Diensteanbieter.
Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde je-
denfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln. Der
Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und verschiedensten
Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der Gesamtservice erst den Aus-
schlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers geben werden. Ohne Wechsel
jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf nicht weiter beachtliche Rand-
substitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss wird abhängig von dem Ziel
in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss. Anrufe mit Rückrufvereinbarung
werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum möglich sein, ebenso wenig werden
E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste bei dem Gros der Anrufe ein praktikabler Ersatz sein.
Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht kommen, denn
die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig die Dauer ei-
nes Gesprächs.
Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus
größten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht
dadurch überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde
nämlich eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen vor-
aussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der Netz-
betreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker Leistungsbeziehun-
gen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits gar keine
Verbindungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst entstehen. Zum
anderen kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig etwa
Terminierungsleistungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn im
Zweifel kann ein Netzbetreiber wie die TDG, bei der gut 62 % aller
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Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz geschaltet sind (Stand: Ende 2011157), im Vergleich
zu anderen Teilnehmernetzbetreibern darauf verzichten, dass ihre Anschlusskunden die
restlichen rund 38 % von Anschlusskanälen, welche bei dritten Festnetzbetreibern
angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen erreichen können. Einzig nachfragende
Mobilfunknetzbetreiber, welche Terminierungsleistungen zu Mobilfunknetzanschlüssen
anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen Druck ausüben. Allerdings beziehen
letztere kaum Zuführungsleistungen, und wenn doch, so scheinen zumindest auf Seiten der
Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die TDG-Mobilfunksparte mit einem Anteil von
etwa 31,2 % (Stand: Ende 3. Quartal 2011)158 bei mobilen Endkundenanschlüssen zum
Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur Erprobung der eigenen Kräfte zu
bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur bislang keine durchgreifenden
Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden, welche auf eine preisliche
Besserstellung bei Zuführungsleistungen gerichtet gewesen wären.
e) Sonstige Kriterien
Keine über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im vorliegenden Zu-
sammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder
Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen, Finanzkraft,
Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch
entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.
f) Gesamtschau
Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
Markt für „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten einschließ-
lich der Weiterleitung auf lokaler Ebene über Interconnection-Anschlüsse für Verbindungen
zu Diensten“ kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnut-
zern zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
ihrem überragenden Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von großem
Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder Wettbewerber
noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
Stellung zu relativieren.
2. Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
der Betreiber(vor)auswahl
a) Marktanteile
Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [B.u.G.] €, für 2009 in Höhe von [B.u.G.] € und für das 1. Quartal 2010 in Höhe von
[B.u.G.] €. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil
von 100 %.
Für 2008 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [B.u.G.] Minuten, für 2009 in Höhe von [B.u.G.] Minuten und für das 1. Quartal
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 31.
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Vergleiche den Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2010/2011, S. 51.
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Bonn, 14. März 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
708 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
2010 in Höhe von [B.u.G.] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden
Zeiträume jeweils ein Marktanteil von 100 %.
Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da die TDG als einziges Unternehmen diese Leistung
anbietet.
b) Fehlen von potenziellem Wettbewerb
Bei dem hier behandelten Markt für Zuführungsleistungen zum Dienst der
Betreibervorauswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
TDG, wie sie sich in ihren Marktanteilen andeutet, gefährden könnte.
c) Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht leicht
ersetzbare Infrastruktur
Ebenso wie im Fall des Marktes für Zuführungsleistungen zu Diensten können auch bei dem
vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von ho-
hem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG
nicht wirksam bedrohen.
d) Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche Nachfrage-
macht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare Sanktionen
von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber in re-
levantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten und/oder die TDG ihrerseits
auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im vorliegenden Zusammenhang
dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.
Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
Endkundenmärkten, sollte sie Zuführungsleistungen zum Dienst der Betreibervorauswahl gar
nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
Preiserhöhungen für Zuführungsleistungen würden überhaupt an die Endkunden
weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für
Zuführungsleistungen zur VNB-Auswahl zu erhöhen.
Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Zuführungsleistungen kommt
wegen des überragend großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis
auf die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
(anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
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Bonn, 14. März 2012