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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
710 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
K. Gesamtergebnis
I. Verbindungsleistungen der Telekom Deutschland GmbH
Das Unternehmen:
Telekom Deutschland GmbH
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den
nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
1. Anrufzustellung
Nationaler Markt für die
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten
einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung.
Zu diesem Vorleistungsmarkt im Bereich von Zusammenschaltungsleistungen zählen sowohl
Terminierungsleistungen, die über Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch
Terminierungsleistungen, die auf Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-
basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der
Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils
auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische
Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat,
den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Bietet die TDG die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer technologiekonformen
Übergabe an, dann richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach
der für die jeweilige Rufnummer vereinbarten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht
Bestandteil des relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Vereinbarung
des Grundsatzes einer technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht
technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Bietet die TDG die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer technologieneutralen
Übergabe an, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
der Technik des Anschlusses.
Zu dem relevanten Markt zählen Terminierungsleistungen zu geographischen Rufnummern,
zu Notrufabfragestellen sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse 0(32).
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Terminierungen zu Endkunden, die direkt am Netz
des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein
nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird.
Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
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05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 711
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
2. Nationaler Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit
und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl
Nationaler Markt für den
Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau
plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an
festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in
Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für
Verbindungsnetzbetreiber.
Gegenstand dieses Vorleistungsmarktes ist auch die gebündelte Zuführung, d. h. die
Zuführung zu einer höheren Netzebene.
Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
des Internet Protokolls übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Bietet der Netzbetreiber die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe an, dann richtet sich die Bestimmung der untersten
Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige Rufnummer vereinbarten
Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die tatsächlich nicht
technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene übergeben werden,
sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.
Bietet der Netzbetreiber die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer
technologieneutralen Übergabe an, dann ist die Bestimmung der untersten
Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des Anschlusses.
Zu dem Markt zählen auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse
0(32).
Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
3. Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten
Nationaler Markt für
Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes der
Betreiber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
der nachfolgenden Art:
o Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
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o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
- im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Online-Dienst am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im
Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 -
im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zu einem innovativen Dienst von ICP unter der Dienstekennzahl 012
- im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von
ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP,
o Verbindungen zur einheitlichen Behördennummer 115 sowie
o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP
unter der Dienstekennzahl 116 xyz.
Zuführungsleistungen zu neu entstehenden Mehrwertdiensten werden diesem Markt
ebenfalls zugerechnet, sobald diese verfügbar werden.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
Rufnummerngasse 0(32).
Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der
Durchführung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes erst auf der dieser
Abfrage nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.
Zu diesem Markt zählen sowohl Zuführungsleistungen, die von Schmalbandanschlüssen
aufgebaut werden, als auch Zuführungsleistungen, die von Breitbandanschlüssen (DSL,
Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen) ihren
Ursprung nehmen und auf der Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf der Ebene
des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben werden.
Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende
Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern
und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und
zu verarbeiten.
Bietet der Netzbetreiber die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe an, dann richtet sich die Bestimmung der untersten
Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige Rufnummer vereinbarten
Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des relevanten Marktes sind
Verbindungen, die im Rahmen der Vereinbarung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Bietet der Netzbetreiber die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer
technologieneutralen Übergabe an, dann ist die Bestimmung der untersten
Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des Anschlusses.
Nicht von dem Markt umfasst sind Zuführungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
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der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
Nicht enthalten sind ferner Zuführungsleistungen zu Online-Diensten über Primärmultiplex-
Anschlüsse.
II. Verbindungsleistungen alternativer Teilnehmernetzbetreiber
Auf den netzweiten Vorleistungsmärkten für
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen Unternehmens an
festen Standorten einschließlich der lokalen Anrufweiterleitung
verfügen die nachfolgend genannten Unternehmen und die mit ihnen verbundenen
Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
Marktmacht:
01018 GmbH, Trierer Straße 70-72, 53115 Bonn
01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
01058 Telecom GmbH, Leopoldstraße 16, 40211 Düsseldorf
3U TELECOM GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
BITel GmbH, Berliner Straße 260, 33330 Gütersloh
bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn
Broadnet Services GmbH, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
BT (Germany) GmbH & Co. oHG, Barthstraße 22, 80339 München
COLT Technology Services GmbH, Herriotstraße 4, 60528 Frankfurt am Main
Communication Services Tele2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Albrechtstraße 48, 06844 Dessau
DNS:NET Internet Service GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
Dortmund
envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG,
Greflingerstraße 26, 93055 Regensburg
GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
HSE MediaNet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt
HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
HL komm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
66740 Saarlouis
IN-telegence GmbH, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring
KielNET GmbH, Preußerstraße 1-9, 24105 Kiel
M-net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
MK Netzdienste GmbH & Co. KG, Marienwall 27, 32423 Minden
mobileExtension GmbH, Ostseestraße 111, 10409 Berlin
mr. net group GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg
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multiConnect GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
NetAachen GmbH, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Straße 74, 40219
Düsseldorf
mr. next id GmbH, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn
PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
Ludwigshafen
QSC AG, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
Smart Telecom GmbH, Hochstraße 60, 47877 Willich
Spider Telecom GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303 Schwedt/Oder
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992
München
TNG-Stadtnetz GmbH, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
toplink GmbH, Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
TROPOLYS Service GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf
Unitymedia GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
Verizon Deutschland GmbH, Sebrathweg 20, 44149 Dortmund
Versatel BreisNet GmbH, Sundgauallee 25, 79114 Freiburg
Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Düsseldorf
Versatel Ost GmbH, Aroser Allee 78, 13407 Berlin
Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf
VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt
WOBCOM GmbH, Heßlinger Straße 1-5, 38440 Wolfsburg.
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Terminierungsleistungen, die über
Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Terminierungsleistungen, die auf
Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss,
stationäre Mobilfunklösungen) terminiert werden und auf der Ebene des PSTN oder
telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Bietet das genannte Unternehmen die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer
technologiekonformen Übergabe an, dann richtet sich die Bestimmung der untersten
Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige Rufnummer vereinbarten
Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des relevanten Marktes sind
Verbindungen, die im Rahmen der Vereinbarung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Bietet das genannten Unternehmen die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz einer
technologieneutralen Übergabe an, dann ist die Bestimmung der untersten
Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des Anschlusses.
Zu dem relevanten Markt zählen Verbindungsleistungen zu geographischen Rufnummern, zu
Notrufabfragestellen sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse 0(32).
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Bonn, 14. März 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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Zuzurechnen sind diesen Märkten neben Verbindungen zu Endkunden, die direkt am Netz
des Anbieters angeschlossen sind, auch Verbindungsleistungen, bei denen der Verkehr, für
den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur Terminierung in ein
nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird (so genannte
„Scheinterminierung“.
Nicht von dem Markt umfasst sind Terminierungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene, bei
denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.
Ob die Voraussetzungen der Marktanalyse im Hinblick auf derartige bereits im Markt tätigen,
aber hier nicht genannten und die neu in den Markt eintretenden Teilnehmernetzbetreiber in
materieller Hinsicht zutrifft, wird in jedem Fall geprüft.
Bonn, den 28.02.2012
In Vertretung
Kuhrmeyer Kurth Dr. Henseler-Unger
(Beisitzer) (Vorsitzender) (Beisitzerin und
Berichterstatterin)
BK 1-10/002
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
716 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
L. Ergebnisse der Auswertung
(Enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse).
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05 2012 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 717
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 224/2012
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
TNT Post Direktwerbung Mediaservice GmbH Ratingen Lizenznummer P 98/022
Fierfas Post Offensiv Magdeburg Lizenznummer P 98/202
Werbezustellung & Fierfas Post,
Inhaberin Ingrid Fierfas
Marc Wenger & Klaus Zink GbR, Gorxheimertal Lizenznummer P 99/517
Inhaber Klaus Zink
Marc Wenger & Klaus Zink GbR, Gorxheimertal Lizenznummer P 99/517
Inhaber Marc Wenger
LLS GmbH Emden Lizenznummer P 00/1187
Hellmann Services, Wallenhorst Lizenznummer P 02/1792
Inhaber Heinz Hellmann
Postfachservice Fulda, Fulda Lizenznummer P 02/1797
Inhaberin Christine Bischof, vormals Uebelacker
Horst Müller Briefkurier, Halle/Saale Lizenznummer P 03/2060
Inhaber Horst Müller
Koninklijke PostNL B.V. ’s-Gravenhage, Lizenznummer P 03/2148
Niederlande
BI-LOG Service Group GmbH Bamberg Lizenznummer P 03/2228
LLS Lokaler-Liefer-Service Erfurt KG, Arnstadt Lizenznummer P 04/2366
Zweigniederlassung Arnstadt,
Inhaber Marcus Weymann
PIN Mail Frankfurt Verwaltungsgesellschaft mbH Frankfurt am Main Lizenznummer P 05/2742
Petzold Transporte, Neubrandenburg Lizenznummer P 05/2908
Inhaber Andreas Petzold
Thomas Dumdey Hannover Lizenznummer P 09/3603
Referat 317
Bonn, 14. März 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
718 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
Mitteilung Nr. 225/2012
Einleitung eines Verfahrens der nachträglichen Entgeltüber-
prüfung gem. §§ 25 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 20 Abs. 2, 32 PostG
Die Beschlusskammer 5 hat am 29.02.2012 ein Verfahren der
nachträglichen Entgeltüberprüfung gegen die Deutsche Post AG
eingeleitet. Zur Überprüfung stehen die Zugangskonditionen zu der
Postdienstleistung „Adressierte Werbesendungen INFOPOST und
INFOBRIEF National“.
Der Termin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung findet am
26.03.2012 um 10:00 Uhr im Raum 0.10 der Bundesnetzagentur in
Bonn statt.
BK5a-11/024
Bonn, 14. März 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
05 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 719
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 226/2012 Mitteilung Nr. 228/2012
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Einstellung eines Verfahrens hier: Veröffentlichung eines Antrages der Enervie AssetNetz-
work GmbH
Die TenneT TSO GmbH hat am 27.06.2011 die Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit der INEOS Chlor Die Enervie AssetNetzwork GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüden-
Atlantik GmbH, Entnahmestelle UW Maade, beantragt. Mit Schrei- scheid hat am 02.12.2011 die Befreiung von den Netzentgelten für
ben vom 22.02.2012 hat die TenneT TSO GmbH den Antrag auf die UNIWHEELS Production (Germany) GmbH, In der Lacke 7-9,
Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 58791 Werdohl, beantragt. Der Antrag auf Befreiung von den
Satz 2 StromNEV für das Kalenderjahr 2011 zurückgenommen. Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 Satz. 2 StromNEV betrifft die Ge-
Das unter dem Geschäftszeichen BK4-11-162 geführte Genehmi- nehmigung ab dem 01.01.2011, für die Entnahmestelle mit der
gungsverfahren wurde daher eingestellt. Zählpunktbezeichnung DE0002525879100000000000173982401.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
schäftszeichen BK4-12-708 geführt.
BK4-11-162
BK4-12-708
Mitteilung Nr. 227/2012 Mitteilung Nr. 229/2012
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2; StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrages der UPM GmbH hier: Veröffentlichung eines Antrages der Enervie AssetNetz-
work GmbH
Die UPM GmbH, Georg-Haindl-Str. 5, 86153 Augsburg hat am
13.12.2012 für die UPM Nordland Papier GmbH, Nordlandallee 1, Die Enervie AssetNetzwork GmbH, Lennestr. 2, 58507 Lüden-
26892 Dörpen, Entnahmestelle Dörpen, die Befreiung von den scheid hat am 02.12.2011 die Befreiung von den Netzentgelten für
Netzentgelten auf Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV die BVA Hagen Kabel GmbH, Körnerstr. 40, 58095 Hagen bean-
beantragt. Der betroffene Netzbetreiber ist die EWE Netz GmbH, tragt. Der Antrag auf Befreiung von den Netzentgelten gem. § 19
Cloppenburger Str. 302, 26133 Oldenburg. Der Antrag betrifft die Abs. 2 Satz. 2 StromNEV betrifft die Genehmigung ab dem
Genehmigung ab dem 01.01.2012. 01.01.2011, für die Entnahmestelle mit der Zählpunktbezeichnung
DE00740958099VIRTUELL001000004769.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
schäftszeichen BK4-12-668 geführt. Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
schäftszeichen BK4-12-709 geführt.
BK4-12-709
Bonn, 14. März 2012