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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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572 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
Abbildung 11: Beispiel für eine sortierte Übergabe im Rahmen einer eine
telefondienstspezifischen Zusammenschaltung auf IP-Ebene nach dem Modell einer
technologiekonformen Verkehrsübergabe bei einer sortierten Übergabe; die Form der von
TNB 1 grundsätzlich zu wählenden Übergabe (IP oder PSTN) richtet sich nach der
Technologie, die ausweislich der Portierungskennung der konkreten Rufnummer im Zielnetz
verwendet wird.
(c) Unterfall 2: Technologieinkonforme (unsortierte) Übergabe
Unabhängig hiervon soll es auch bei der Vereinbarung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe des Verkehres möglich sein, den Verkehr unsortiert, d. h.
einschließlich von Verkehr, der nach der Portierungskennung einem PSTN-Dienst
zugeordnet ist, auf IP-Ebene zu übergeben bzw. zu übernehmen. Die Vereinbarung des
Grundsatzes der technologiekonformen Übergabe führt in diesem Fall dazu, dass die
nachgefragte Leistung nicht mehr an der am besten geeigneten und damit nicht mehr an der
„untersten Netzkoppelungsebene“ übergeben wird, sondern auf einer von dieser „untersten
Koppelungsebene“ abweichenden Stelle.
Demnach handelt es sich in einem solchen Fall um eine Leistung, die neben einer (PSTN-)
Zuführung bzw. einer (PSTN-)Terminierung auch noch einen Transportanteil von der
tatsächlichen Übergabestelle zu der vertragsgemäß untersten Übergabestelle einschließlich
einer entsprechenden Technologiewandlung umfasst.
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Fall 1
Fall 2
Abbildung 12: Beispiel für eine unsortierte Übergabe von Verkehr im Rahmen einer
telefondienstspezifischen Zusammenschaltung auf IP-Ebene nach dem Modell einer
technologiekonformen Verkehrsübergabe. Während der Verkehr zu Rufnummern im IP-
Netz von TNB (1) von TNB (2) nicht mehr gewandelt werden muss (Fall 1 in der Grafik),
bedarf es bei der Übergabe von Verkehr zu Rufnummern im PSTN-Netz von TNB (2) – für
den Nachfrager erkennbar – noch eines Transportes zu der untersten Netzkoppelungsebene
im PSTN-Netz von TNB (2) einschließlich einer Wandlung in das PSTN (Fall 2 in der Grafik).
(3) Zusammenfassung
Zusammenfassend kann für den Parallelbetrieb Folgendes festgehalten werden:
Sofern vereinbart wird, dass sich die jeweilige am besten geeignete Übergabestelle nach der
jeweils verwendeten Technologie richtet, und die Zuordnung der jeweiligen Technologie für
den Nachfrager etwa aus der Portierungskennung erkennbar ist, kann sich die Lage der
untersten Netzkoppelungsstelle als Maßstab für die Identifikation der untersten
Netzkoppelungsebene grundsätzlich auch nach der jeweiligen Netztechnologie richten.
Voraussetzung ist allerdings auch hier wieder, dass es mehr als eine Übergabestelle bzw.
mehr als eine Art der Übergabetechnologie gibt und für den Nachfrager erkennbar ist, bei
welcher Netzkoppelungsstelle es sich um die unterste und damit die am besten geeignete
Netzübergabestelle handelt.
Ist die im Teilnehmernetz jeweils verwendete Technologie demgegenüber für den
Nachfrager nicht ersichtlich bzw. gibt es keine nach der jeweils verwendeten Technologie
differenzierenden Übergabestellen, dann bildet die Technologie kein relevantes Kriterium für
die Identifikation der jeweils untersten Netzkoppelungsebene.
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3. Exkurs: Kooperation auf Ebene der Dienste
In paketvermittelnden Netzen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Trennung von Netz
und Dienst. So können etwa die Anbieter von VoIP-Diensten, die über das öffentliche Inter-
net abgewickelt werden, auf die Transportfunktion des öffentlichen Internet zugreifen. Die
Dienstleistung des Anbieters der Telefondienstleistung kann sich in diesen Fällen auf die Be-
reitstellung von Software und den Betrieb eines Adress-Servers beschränken.
Um zu ermöglichen, dass die Kunden des einen Anbieters mit Kunden eines anderen An-
bieters kommunizieren können, ist in einem solchen Fall keine direkte physische Zusam-
menschaltung der Transportnetze mit dem Netz des Anbieters erforderlich. Ausreichend ist
eine Kooperation auf Dienste-Ebene, d. h. die Mitteilung der Internet-Protokoll Adresse (Zu-
gang zur Adressdatenbank) des anvisierten Zielanschlusses sowie die Sicherstellung der
Kompatibilität der Systeme etwa im Rahmen der Signalisierung.25
4. Grafische Einordnung der verschiedenen Zusammenschaltungsleistungen
Nachfolgend findet sich eine zusammenfassende grafische Darstellung der Leistungen nach
Verbindungsaufbau und Anrufzustellung einerseits und Transitleistungen andererseits
entsprechend den jeweils verwendeten Zusammenschaltungstechnologien.
Die Zuordnung der jeweiligen Leistungen zu den verschiedenen Arten von Verbindungstypen
schließt nicht aus, dass einzelne Leistungen aufgrund eines bestehenden gegenseitigen
Wettbewerbsdruckes einem einheitlichen Markt zugeordnet werden können. Die
Identifikation der jeweiligen Marktgrenzen wird in Abschnitt H. untersucht.
25
Für die Ermöglichung der Konnektivität zum PSTN bedarf es noch eines Gateways, also eines
Vermittlungsrechners, der sowohl im Datennetz adressiert ist (mit einer IP-Adresse) als auch im öffentlichen
Telefonnetz (mit einer E.164-Telefonnummer).
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a) Übergabe auf IP-Ebene
(Vereinbarung
(Vereinbarungeiner)
einer)
Übergabe auf
Übergabe auf
IP-Ebene, die …
IP-Ebene, die …
… telefondienst- … diensteneutral ist.
… diensteneutral ist.
… telefondienst- Fall 3 (M 2009)
spezifisch Fall 3 (M 2009)
spezifisch
(neu )
(neu )
… und … und
… und … und
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
technologieneutral technologiekonform
technologieneutral technologiekonform
ist. ist.
ist. ist.
(neu !)
(neu !) (neu!)!)
(neu
Übergabe erfolgt Übergabe
Übergabe erfolgt Übergabe
technolo- erfolgt nicht
technolo- erfolgt nicht
giekonform technolo-
giekonform technolo-
(neu !) giekonform
(neu !) giekonform
(neu !)
(neu !)
Wandlung Keine Termi-
Wandlung Keine Termi-
Termi- Termi- plus Transit nierung
Termi- Termi- plus Transit nierung
nierung nierung plus Terminierung
nierung nierung plus Terminierung
(neu )
(neu )
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b) Übergabe auf PSTN-Ebene
(Vereinbarung
(Vereinbarungeiner)
einer)
Übergabe auf
Übergabe auf
PSTN-Ebene (stets
PSTN-Ebene (stets
telefondienstspezifisch),
telefondienstspezifisch),
die …
die …
… und … und
… und … und
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
teilnehmernetz- teilnehmernetz-
technologieneutral technologiekonform
technologieneutral technologiekonform
ist. (aktuell) ist.
ist. (aktuell) ist.
(neu)
(neu)
Übergabe erfolgt Übergabe
Übergabe erfolgt Übergabe
technolo- erfolgt nicht
technolo- erfolgt nicht
giekonform technolo-
giekonform technolo-
(neu) giekonform
(neu) giekonform
(neu )
(neu )
Wandlung plus
Wandlung plus
Termi- Termi- Transit plus
Termi- Termi- Transit plus
nierung nierung Terminierung
nierung nierung Terminierung
(neu)
(neu)
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IV. Diverse Formen der Anrufzustellung
Die Zustellung von Anrufen auf der Vorleistungsebene kann sich sowohl auf die Terminie-
rung zu Teilnehmern an geographischen Rufnummern als auch auf die Zustellung von An-
rufen an nichtgeographische Rufnummern, wie etwa dem Dienst 0(32), beziehen. Folgende
Leistungen der festnetzbasierten Anrufzustellung werden derzeit in Deutschland erbracht:
Anrufzustellung zu Teilnehmern, die über geographische Rufnummern erreichbar
sind,
Anrufzustellung zu Teilnehmern, die über den Dienst 0(32) erreichbar sind, sowie
Anrufzustellung zu dem Notrufdienst 110 und 112.
Grundsätzlich ist denkbar, dass im Laufe der Geltungsdauer der Analyse noch weitere
Leistungen hinzukommen, die eine Terminierungsleistung darstellen; dies wäre etwa dann
der Fall, wenn im Rahmen von neuen Rufnummerngassen eine entsprechende
Terminierungsleistung auf dem Markt eingeführt wird.
Auf dem Markt nicht angeboten werden Leistungen der Anrufzustellung zu Diensten mit einer
Mehrwertdiensterufnummer. Bei Verbindungen zu Mehrwertdiensten handelt es sich um eine
Leistung, die von dem Anbieter des Mehrwertdienstes gegenüber dem Endkunden
angeboten wird. Dementsprechend kauft in diesen Fällen der Anbieter der
Mehrwertdiensteplattform die Zuführung des Gespräches zu seiner Diensteplattform auf dem
Vorleistungsmarkt von dem Betreiber des Netzes ein, in dem der Anrufer angeschlossen ist.
1. Terminierung zu geographischen Rufnummern
Bei dieser Leistung stellt der jeweilige Netzbetreiber vollautomatisch aufgebaute
Verbindungen aus dem Telefonnetz der Zusammenschaltungspartner zu
Telefonanschlüssen im eigenen nationalen Telefonnetz mit geographischer Zielrufnummer
(Ortsnetzkennzahl und Teilnehmernummer) her.26
Soweit die Leistung von dem Anbieter auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene
übernommen wird, handelt es sich um eine Terminierungsleistung („B.1 Terminierung“ bzw.
N-B.1 Terminierung).
TNB 1 TNB 2
Höhere
Netzzugan
gsebene
Niedrigste
Netzzugan
B.1 Terminierung
gsebene
Abbildung 13: Terminierung.
26
Vergleiche Ziffer 1.1 der Leistungsbeschreibung TDG-B.1 im Standardzusammenschaltungsvertrag der TDG,
Anlage C – Diensteportfolio, Teil 2 (Zusammenschaltungsdienste der TDG), Stand: 30.04.2010.
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2. Terminierung zu Nationalen Teilnehmerrufnummern - Gasse 0 (32)
Die Übergabe von Gesprächen zu einem Anschluss mit einer 0(32)er-Rufnummer
unterscheidet sich von der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern dadurch, dass
die 032er Rufnummer keine Informationen zu der geographischen Lage des Anschlusses
erkennen lässt. Der Netzbetreiber des Anrufers weiß daher nicht, an welcher (geogra-
phischen) Stelle sich der Angerufene befindet. Weiterhin ist es für den
Ursprungsnetzbetreiber nicht ersichtlich, ob der Anruf auf einem festen oder auf einem
mobilen Anschluss endet.
Bei der Terminierung einer Nationalen Teilnehmerrufnummer (NTR) aus der 032er-Gasse
muss erst eine RNPS-Abfrage erfolgen, um ermitteln zu können, in wessen Netz die 032er
Rufnummer geschaltet ist. Nach Auswertung der RNPS-Abfrage wird der Verkehr an den
Zusammenschaltungspartner (ICP) übergeben, der den Anruf zu dem angewählten
Anschluss weiterleitet. Handelt es sich bei diesem Anschluss um einen IP-basierten
Anschluss, so wird von dem Anbieter der Anrufzustellung eine Wandlung von PSTN in IP
mittels eines Media Gateways vorgenommen und die Sprachpakete über das eigene IP-Netz
oder das öffentliche Internet an die hinterlegte IP-Adresse geroutet. Zumindest bislang ist für
den Ursprungsnetzbetreiber nicht erkennbar, in welcher Technologie der hinter der 032 er
Rufnummer stehende Anschluss geschaltet ist.
TNB/ISP Netzübergang VNB/SP
A-Teilnehmer VE:N
032/xyzabc Media VE:N
IP-Netz Dienst
Gateway
Abbildung 14: Beispiel für eine Terminierung in die Rufnummerngasse 0(32). Die Terminie-
rung beginnt mit der Übergabe am Netzübergang und nicht am Media Gateway.
3. Terminierung zu Notrufdiensten
Namentlich die TDG vertreibt darüber hinaus die Leistung „Z.1“ Hierbei terminiert sie – unter
Umständen nach vorhergehendem Transit im eigenen Netz – Verbindungen zu an ihrem
Netz angeschlossenen Notrufabfragestellen, welche unter den Nummern „110“ oder „112“
angewählt werden können. Unter strukturellen Gesichtspunkten entspricht diese Leistung der
Leistung „B.1.“ bei der PSTN-Zusammenschaltung bzw. „N-B.1“ bei einer NGN-
Zusammenschaltung.
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VNB/SP
Höhere
Netzzugan
gsebene
Niedrigste
Netzzugan O./Z. Transit +
gsebene Zuführung Diens
Abbildung 15: Anrufzustellung zu dem Notrufdienst.
4. Anbieter und Nachfrager
Die Anbieter von Leistungen des Verbindungsaufbaus kommen auch als Anbieter von Ter-
minierungsleistungen zu ihren angeschlossenen Endkunden in Betracht. Insoweit kann hin-
sichtlich der unterschiedlichen Geschäftsmodelle und Netzstrukturen auf die Ausführungen
unter Abschnitt B.II. u. III. verwiesen werden.
Nachfrager der Terminierungsleistungen sind Verbindungsnetz- und Teilnehmernetzbetrei-
ber, die Verbindungen realisieren und über Zusammenschaltungen mit anderen
Netzbetreibern verfügen.
V. Diverse Formen des Verbindungsaufbaus
Zuführungsdienste lassen sich nach dem Ziel der Verbindung unterscheiden. Die derzeitigen
Dienste, die auf dem Markt angeboten werden, lassen sich in die folgenden Kategorien
einteilen:
Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl sowie
Zuführung zu sonstigen Diensten (Mehrwertdiensten).
Der Verbindungsaufbau kann dabei sowohl von herkömmlichen Festnetzanschlüssen initiiert
werden als auch aus der Rufnummerngasse 0(32) erfolgen.
1. Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl
Bei dieser Leistung führt der anbietende Teilnehmernetzbetreiber die Verbindungen aus sei-
nem Netz bis zum nächstgelegenen Netzzusammenschaltungspunkt. Hier übergibt er die
Verbindung an den Zusammenschaltungspartner (ICP), den Verbindungsnetzbetreiber für
Ortsverbindungen und für Fern-, Nationale Teilnehmerrufnummer- (NTR), Auslands- und
Mobilfunkverbindungen. Mit dieser Leistung wird der belieferte Verbindungsnetzbetreiber in
die Lage versetzt, seine „Call-by-Call“- und „Preselection“-Angebote den Endkunden des die
Leistung erbringenden Teilnehmernetzbetreibers zu unterbreiten.
Grundsätzlich angeboten werden die Leistungen der
wahlweisen Betreiberauswahl sowie der
festen Betreiberauswahl.
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In Deutschland ist derzeit allein die TDG zur Implementierung der Betreiberauswahl und der
Betreibervorauswahl verpflichtet.27
Vermittlungsstellen
Teilnehmer- Teilnehmer-
Verbingungs-
netz des netz des
netzbetreiber
Anrufers Angerufenen
010XX
Zuführung
Abbildung 16: Beispiel einer Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl in einem PSTN-Netz.
2. Zuführung zu (sonstigen) Mehrwertdiensten
Unter dem Begriff des Mehrwertdienstes wird im Folgenden ein Dienst verstanden, der eine
Telekommunikationsdienstleistung um eine besondere Leistung oder Funktion ergänzt und
über eine besondere Diensterufnummer erreicht werden kann und bei dem es sich nicht um
den Dienst der Betreiber(vor)auswahl handelt.
Hinter diesen Rufnummern werden auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende
Dienstleistungen erbracht. Der zuführende Netzbetreiber zieht zwar das Entgelt vom End-
kunden ein, reicht dieses aber an den Betreiber des Netzes, in dem der Dienst implementiert
ist, weiter. Für die erbrachten Leistungen erhält der zuführende Netzbetreiber das Zufüh-
rungsentgelt, zuzüglich eines Aufschlags für das Inkassorisiko und die Rechnungsstellung.
Vermittlungsstellen
Teilnehmer- Teilnehmer-
Verbingungsnetz-
netz des netz des Call
betreiber mit
Anrufers Centers
Service Plattform
118XX
Zuführung
Abbildung 17: Beispiel einer Zuführungsleistung zu Mehrwertdiensten (ohne IN-Abfrage)28
Zu den folgenden Diensten werden Zuführungsleistungen unter anderem aus dem Netz der
TDG, welche hier auch im Einzelnen exemplarisch dargestellt sind, auf dem Markt nach-
gefragt:
27
BK 2c 09/002-R vom 25.01.2010, ABl. BNetzA Nr. 3 vom 10.02.2010, Mit.-Nr. 74, S. 280 ff..
28
Der Dienst wird durch Rufnummernumwertung realisiert; das Ziel kann dabei auch in einem anderen Netz
liegen.
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o Verbindungen über das Telefonnetz national der TDG zum Freephone-Service von
ICP unter der Dienstekennzahl 0800,
o Verbindungen zum Shared Cost Service 0180 von ICP - im Online-Billing-
Verfahren,
o Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen 0137 1-9
- im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0700 von ICP - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der TDG zum Online-Dienst
am Telefonnetz von ICP,
o Verbindungen zum Auskunftsdienst von ICP unter der Dienstekennzahl 118xy - im
Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl 0181-0189 -
im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zu einem innovativen Dienst von ICP unter der Dienstekennzahl
012 - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum Service 0900 von ICP - im Offline-Billing-Verfahren,
o Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-Service von
ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP über die
Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) - im Online-Billing-Verfahren,
o Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP,
o Verbindungen zur einheitlichen Behördennummer 115 sowie
o Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“ (HDSW) von ICP
unter der Dienstekennzahl 116 xyz.
Bei den Zuführungsleistungen zu Mehrwertdiensten ist zwischen Verbindungen zu
Mehrwertdiensten, die zur Realisierung der Verbindung einer Abfrage des so genannten
Intelligenten Netzes (IN) zur Zuordnung der Netzbetreiberkennzahl bedürfen und solchen,
die ohne eine solche IN-Abfrage auskommen, zu unterscheiden.
Eine Zuführungsleistung zu Diensten, die eine Abfrage des so genannten Intelligenten
Netzes (IN) zur Zuordnung der Netzbetreiberkennzahl bedarf, kommt auch dann zum
Tragen, wenn der Ursprung der Verbindung in einem Drittnetz liegt, die für die netzbezogene
Zuordnung des Dienstes erforderliche IN-Abfrage allerdings nicht von dem
Ursprungsnetzbetreiber selbst, sondern von dem Betreiber des den Zuführungsverkehr
übernehmenden Netzbetreibers vorgenommen wird.
Vermittlungsstellen
Teilnehmer- Verbingungsnetz- Teilnehmer-
Verbingungsnetz-
netz des betreiber mit netz des Call
betreiber mit
Anrufers Centers
IN- Plattform Service Plattform
0900 XX
Zuführung
Abbildung 18: Beispiel einer Zuführung zu IN-basierten Mehrwertdiensten
In diesen Fällen erstreckt sich die Zuführungsleistung dann sowohl über das Ursprungsnetz
als auch das Netz des Zusammenschaltungspartners, der die IN-Abfrage durchführt (vgl.
Ausführungen B.III.1.b (1) (b).
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