abl-05
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 589
c) Migrationsprozess
Zur Frage, ob die Unternehmen Ihr Telekommunikationsnetz bereits in Teilen auf IP
umgestellt bzw. innerhalb der nächsten zweieinhalb Jahre eine Umstellung der Netze auf IP
beabsichtigen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Umstellung auf IP Keine Keine
Angaben Antwort
Ja Ja, zum geplant Nein
Teil
Unternehmen 14 17 8 5 9 2
Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs sowie den Auswirkungen auf die Netz- und
Zusammenschaltungsstruktur wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Auswirkungen vorhanden Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 32 21 2
Nach den Angaben der Unternehmen sind Zeiträume von zwei bis zehn Jahren bis zur
Umstellung auf eine IP-Zusammenschaltungsstruktur vorgesehen. Diese orientiere sich u. a.
auch an den Vorgaben der TDG. Als eine der wesentlichen Auswirkungen auf die Netz- und
Zusammenschaltungsstruktur wurde von einigen Unternehmen ausgeführt, dass
Zusammenschaltungen auf IP-Basis im Vergleich zu PSTN-Zusammenschaltungen eine
geringere Anzahl an ICAs und damit weniger Investitionen erforderten. Darüber hinaus
könne die PSTN-Struktur schrittweise angebaut werden.
3. IN-Abfrage
Die TDG hat zu der Thematik unter anderem ausgeführt, dass nichtgeografische Mehrwert-
diensterufnummern über das IN geführt würden, um zwischen Diensten anderer
Netzbetreiber und eigenen Diensten zu unterscheiden. Dies gelte sowohl für Verbindungen
mit Ursprung im TDG-Netz als auch für Verbindungen mit Ursprung in anderen Fest- und
Mobilfunknetzen. Ferner diene die IN-Abfrage dazu, eine Information zum Routing (nächster
Netzübergang zum jeweiligen Carrier/Diensteanbieter) zu erhalten.
Sowohl [B.u.G.] als auch [B.u.G.], die jeweils eine eigene IN-Abfrage durchführen, haben
ausgeführt, dass eine Übergabe an andere Netzbetreiber derzeit nicht rentabel sei. So führt
[B.u.G.] beispielsweise aus, dass die IN-Abfrage derzeit ausschließlich zum Ausfiltern der
eigenen IN-Rufnummern diene, da das „Setzen“ des richtigen Flags für weitere Netzbetreiber
derzeit ökonomisch nicht belohnt werde. [B.u.G.] gibt in diesem Zusammenhang an, dass
der restliche, nicht sortierte Verkehr an die TDG übergeben werde, da sich aus Kosten-
Nutzen-Gründen eine Übergabe an andere Netzbetreiber u. a. wegen des geringen
Minutenvolumens bzw. wegen erhöhter Abrechnungsaufwände nicht rechne.
4. Betreiberauswahl- und Betreibervorauswahl
Zum Fragenkomplex „Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl“ wurden von den 55
Unternehmen folgende Angaben getätigt:
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Bonn, 14. März 2012
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590 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
Änderungen Keine Keine Angaben Keine Antwort
denkbar Änderungen bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 139 8 44 2
Die TDG trägt vor, dass sich an der Situation bezüglich CIC-Hosting nichts geändert habe.
Grundlage für die technische Realisierung der Betreiber(vor)auswahl sei nach wie vor die
multilateral abgestimmte AKNN-Spezifikation "Betreiberauswahl (Carrier Selection)".
Dementsprechend werde einem Verbindungsnetzbetreiber bei der Zuführung einer
Verbindung an der Netzgrenze nur die Rufnummer des B-Teilnehmers als
Routinginformation über Verkehrsstrom B übermittelt, so dass über den Verkehrsstrom
erkennbar sei, dass der ICP ausgewählter VNB sei. Das heißt, die Verbindung werde ohne
die Betreiberkennzahl übergeben. Eine nachgelagerte Aufteilung des zugeführten B.2-
Verkehrs auf unterschiedliche Betreiberkennzahlen sei insofern nicht möglich.
Nach Erkenntnissen von [B.u.G.] sei das CIC-Hosting in der Zwischenzeit durchaus tech-
nisch möglich. Dieses werde auch dringend für Diensteanbieter ohne eigenes Netz, die sich
jedoch eigene Rufnummern zuteilen lassen können, unbedingt benötigt. Hier erscheine eine
Änderung des bisherigen Regimes unbedingt angezeigt, da neue Geschäftsmodelle
hierdurch erheblich behindert würden, obwohl an anderer Stelle (Stichwort
Nummernzuteilung) entsprechende Möglichkeiten bereits bestünden.
5. Substituierbarkeit
Zur Frage, ob derzeit und gegebenenfalls inwieweit aus Nachfragersicht von
Verbindungsaufbauleistungen bzw. Leistungen der Anrufzustellung in andere Festnetze nach
dem derzeitigen technologischen Stand Alternativprodukte unter Berücksichtigung von
technischen und ökonomischen Gesichtspunkten existieren, wurden von den 55
Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Alternativprodukte Keine Angaben Keine Antwort
Verbindungsaufbau bzw. bzw. Frage nicht
Anrufzustellung relevant
vorhanden nicht vorhanden
Unternehmen 14 28 11 2
Von denjenigen Unternehmen, die ausgeführt haben, dass Alternativprodukte vorhanden
seien, wurden des Öfteren die nachfolgende Alternative sowohl für die Zuführungs- als auch
die Terminierungsleistung genannt. So gibt beispielsweise [B.u.G.] an, dass eine
Austauschbarkeit von leitungsvermittelten Verbindungsaufbauleistungen, die auf PSTN-
Ebene übergeben bzw. übernommen werden, mit paketvermittelten Leistungen, die auf IP-
Ebene übergeben bzw. übernommen werden, bestünden.
Eine solche technische Austauschbarkeit wäre jedoch nur dann gegeben, wenn diese mit
einer garantierten, dem PSTN entsprechenden Qualität („Quality of Service“, QoS) erfolge.
Diese Alternative wurde auch von den Unternehmen [B.u.G.] genannt.
Bezüglich eines weiteren Alternativproduktes für Terminierung wurde zudem von mehreren
Unternehmen eine so genannte Transitleistung (inklusive einer Terminierungsleistung im
Sinne des Verständnisses der Bundesnetzagentur) durch ein drittes Unternehmen genannt.
39
[B.u.G.].
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Bonn, 14. März 2012
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05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 591
Zur Frage, ob es derzeit und gegebenenfalls inwieweit aus Anbietersicht für die
Verbindungsaufbauleistung bzw. die Leistung der Anrufzustellung nach dem derzeitigen
technologischen Stand Alternativprodukte existieren, wurden von den 55 Unternehmen
folgende Angaben getätigt:
Alternativprodukte Keine Angaben Keine Antwort
Verbindungsaufbau bzw. bzw. Frage nicht
Anrufzustellung relevant
vorhanden nicht vorhanden
Unternehmen 17 27 9 2
Von denjenigen Unternehmen, die ausgeführt haben, dass Alternativprodukte vorhanden
seien, wurden diese mehrheitlich nur für Zuführungsprodukte gesehen. Bezüglich eines
Alternativproduktes für Terminierung wurde von mehreren Unternehmen Transit und
Terminierung genannt, wobei es sich bei dieser zusammengesetzten Leistung nach deren
Verständnis bzw. Begrifflichkeit ebenfalls um eine Terminierungsleistung handele.
Zur Frage, ob die Unternehmen z. B. in der Lage sind, Festnetzanrufzustellung für andere
Festnetze als Ihr eigenes anzubieten, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Angebot Anrufzustellung für Dritte Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 9 35 9 2
Von denjenigen Unternehmen, die die Frage positiv beantwortet haben, gab ein Teil an, dass
die Terminierung über IP eine Alternative bilde, ein anderer Teil gab an, dass Transit und
Terminierung eine Alternative darstelle.
Zur Frage bezüglich des Vorliegens von Erkenntnissen, ob bzw. gegebenenfalls wie die
Endkunden Substitutionsmöglichkeiten haben, die zu einer Substituierung der
Festnetzanrufzustellung auf der Vorleistungsebene führen, wurden von den 55 Unternehmen
folgende Angaben getätigt:
Erkenntnisse Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden nicht vorhanden bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 7 10 36 2
Von den Unternehmen wurden folgende Erkenntnisse vorgetragen:
Die TDG führt aus, dass es keine Möglichkeit für Endkunden gebe, eine
Festnetzanrufzustellung zu substituieren. Alleine schon durch den Umstand, dass die TDG
auch weiterhin minutenbasierte und damit nutzungsabhängige Endkundentarife neben
Flatrateprodukten anbieten werde (z. B. für Endkunden mit geringem Telefonieverhalten), sei
keine Durchbrechung des Calling-Party-Pays-Prinzip durch den Endkunden und damit keine
Beeinflussung der Terminierungsentgelte bzw. des den Terminierungsentgelten zugrunde
liegenden Abrechnungsregimes (so genannten Calling Party’s Network Pays-Regime)
möglich.
Ein Unternehmen ([B.u.G.]) ist der Auffassung, dass eine Abkehr vom CPP-Prinzip weder im
Vorleistungs- noch im Endkundenmarkt durchsetzbar sei, da letztlich für die Durchsetzbarkeit
allein der Endkundenmarkt ausschlaggebend sei.
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592 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
Nach Auffassung der Unternehmen [B.u.G.] hätten Endkunden Substitutionsmöglichkeiten
über Internet-Telefonie, z. B. Sipgate über jeden beliebigen Internet-Zugang, unabhängig
vom betreffenden Teilnehmernetzbetreiber. [B.u.G.] tragen zudem vor, dass darüber hinaus
Homezone-Angebote die Festnetztelefonie substituierten. Über Homezone-Angebote erfolge
eine indirekte Beeinflussung der Festnetzterminierung, da der „scheinterminierende“
Festnetzpartner des Mobilfunkunternehmens aufgrund regulatorischer Erlaubnis die für den
restlichen Teil des Marktes festgelegten, nichtdiskriminierend anzuwendenden
Festnetzterminierungsentgelte unterlaufen könne.
Gemäß der Aussage von [B.u.G.] hätten die Endkunden des terminierenden Unternehmens
derzeit nur eine begrenzte Möglichkeit der Substitution. Sie könnten einerseits ein Gespräch
auf ihrem Festnetzanschluss nicht entgegennehmen. Dann entginge ihnen allerdings auch
der Nutzen des Gesprächs, falls der Anrufer nicht noch andere Möglichkeiten (z. B.
Mobilfunknummer oder Skype-ID) der Kontaktaufnahme hätte. Andererseits könnten sie
ausgehende Gespräche vorrangig unter der Rufnummer (bzw. dem Netz) führen, unter
welcher sie gerne zurückgerufen werden wollen. So könnten sie zumindest statistisch etwas
das Verhalten der anrufenden Partei beeinflussen.
Zur Frage, ob es den Endkunden (insbesondere solchen mit Datenflatrate) möglich ist, so
genannte Peer-to-Peer-Systeme (z. B. Skype) zu nutzen, um über diese VoIP-Verbindungen
durchzuführen, bei denen keine Anrufzustellungsentgelte für Sprachverbindungen anfallen,
oder ob eine solche Nutzung ausgeschlossen (durch die AGBs und/oder technische
Sperrung) ist, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Nutzung von Peer-to-Peer- Keine Angaben Keine Antwort
Systemen bzw. Frage nicht
möglich nicht möglich relevant
Unternehmen 38 4 11 2
6. Sonstige Aspekte
Zur Frage der Relevanz sonstiger Aspekte im Rahmen der Marktabgrenzung wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Ergänzungsbedarf Keine Angaben Keine Antwort
bzw. kein
Bedarf
Unternehmen 640 47 2
So erscheine es aus Sicht von [B.u.G.] problematisch, dass die Bundesnetzagentur
Transitleistungen nicht im Rahmen der Marktdatenabfrage berücksichtigt habe. Durch die
Herausnahme der Transitleistungen bestünde die Gefahr, dass die Vergleichbarkeit von
Netzen die nur eine oder zwei Ebenen aufweisen und dem Netz der TDG möglicherweise
nicht mehr gegeben sei.
Aus Sicht der [B.u.G.] sei es dringend geboten, dass Verbindungsleistungen zwischen
Netzbetreibern, die auf einer IP-(NGN-)basierten Netzzusammenschaltung beruhen, in die
hier betrachteten Märkte einzuschließen seien. Während der anzunehmenden
Geltungsdauer der Marktanalyse werde die TDG vermutlich Zusammenschaltungen auf IP-
(NGN-)Technologie umsetzen. Hinsichtlich der Sprachverbindungen – sei es z. B. Zuführung
zur Betreiber-(vor-)auswahl oder Terminierungsleistungen – drohten ansonsten
Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Anbietern.
40
[B.u.G.].
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05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 593
Gemäß dem Vorbringen von [B.u.G.] sei eine Unterscheidung zu treffen, ob die
Terminierung mittels eines allgemeinen DSL-Anschlusses mit Best Effort-Qualität (Internet)
oder über einen DSL-Anschluss mit garantierter Bandbreite übertragen werde.
[B.u.G.] führt aus, dass die weite Verbreitung von Flatrates (insbesondere im
Mobilfunkbereich) zunehmend zu signifikantem Missbrauch führe. Hierbei riefen sich am
Markt registrierte Verbindungsnetzbetreiber (oder deren Reseller) selbst von Flatrate-
Endgeräten auf eigenen Nummern an. Die hohen Ausschüttungen der TDG (TZ III und TZ II)
führten zu schnellem Return on Investment (ROI). Den Schaden trage der Flatrateanbieter.
III. Beträchtliche Marktmacht
1. Preise
Zur Frage, ob es Preisunterschiede zwischen PSTN- und IP-Vorleistungen gebe, wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Unterschiede Keine Keine Angaben Keine Antwort
vorhanden Unterschiede bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 141 35 17 2
Von einigen Unternehmen wird zudem als Grund für das Nichtbestehen von Preisunterschie-
den angeführt, dass sie nur Zusammenschaltungen auf PSTN-Basis anbieten.
2. Zugang zu den Beschaffungsmärkten
Zur Frage, ob die für das Angebot von Verbindungsleistungen erforderlichen Vorleistungen
zugänglich sind, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Zugänglich Eingeschränkt Keine Angaben Keine Antwort
zugänglich bzw. Frage nicht
relevant42
Unternehmen 33 443 16 2
Diejenigen Unternehmen, die eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Vorleistungsprodukten
sehen, haben unter anderem ausgeführt, dass kein bedarfsgerecht segmentiertes
Mietleitungsangebot (PPC), keine der Regulierung unterliegenden Mietleitungen mit
Ethernet-Schnittstellen sowie kein Vorleistungsprodukt zur Realisierung schmalbandiger
Anschlüsse am Markt erhältlich seien. Des Weiteren gestalte sich die Erreichbarkeit
bestimmter Rufnummern (z. B. 032) als schwierig, da es sich hier nicht um Leistungen
handele, die eingekauft werden könnten und bei denen gegebenenfalls ein
Zugangsanspruch geltend gemacht werden könnte.
3. Entgegenstehende Nachfragemacht bei Leistungen des Verbindungsaufbaus
Zur Frage, ob beim Bezug von Leistungen des Verbindungsaufbaus Verhandlungsspielräu-
me bestehen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
41
[B.u.G.].
42
Hierunter sind auch die Unternehmen erfasst, die keine Vorleistungen nachfragen.
43
[B.u.G.].
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594 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
Verhandlungsspielräume bezüglich Keine Angaben Keine Antwort
Preise bzw. Frage nicht
relevant
Ja Kaum bzw. nein
Unternehmen 4 10 bzw. 18 21 2
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt in diesem Zusammenhang an, dass je nach Ziel ein
Verhandlungsspielraum von fünf bis 30 Prozent vorliege.
Zur Frage, inwieweit sich das eigene Unternehmen beim Angebot von Leistungen des
Verbindungsaufbaus einer entgegenstehenden Verhandlungsmacht der Nachfrageseite
ausgesetzt sieht, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Verhandlungsmacht Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 8 11 34 2
Zur Frage, ob sich hier innerhalb der letzten zwei Jahre wesentliche Änderungen ergeben
haben, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Änderungen Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 2 14 37 2
4. Entgegenstehende Nachfragemacht bei Leistungen der Anrufzustellung
a) Anbietersicht
Zur Frage, inwieweit sich das eigene Unternehmen beim Angebot von Leistungen der
Anrufzustellung einer entgegengerichteten Nachfragemacht des Verhandlungspartners
ausgesetzt sieht, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Nachfragemacht Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 17 17 19 2
Das Unternehmen [B.u.G.] führt aus, dass in Vertragsverhältnissen mit Wettbewerbern mit
Ausnahme der TDG je nach Nachfrager ein unterschiedlicher Grad entgegengerichteter
relativer Nachfragemacht bestehe, der sich – hauptsächlich bedingt durch Nachfragemen-
gen – in unterschiedlichen Preisen ausdrücke.
Das Unternehmen [B.u.G.] trägt vor, dass sich [B.u.G.] weigerten, Anrufe in Festnetze
zuzustellen, die Endkunden zur Realisierung von so genannten Call-Trough-Diensten44
(0800er Rufnummern) nutzten. Eine Zustellung erfolge nur dann, wenn
Terminierungsleistungen kostenlos gegenüber [B.u.G.] erbracht werden würden. Dies sei
sowohl technisch als auch kaufmännisch unmöglich. [B.u.G.] leite den Verkehr nun indirekt
ins Netz von [B.u.G.] mit schlechter Qualität.
44
Unter Call-Through bezeichnet man ein Verfahren, bei dem Verbindungsleistungen durch einen
Diensteanbieter vermittelt werden, der nicht Betreiber des für den Anruf verwendeten Teilnehmeranschlusses ist.
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05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 595
[B.u.G.] führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Nachfragemacht der TDG erdrückend
sei. Bestes Beispiel für die erdrückende Nachfragemacht sei, dass [B.u.G.] gegenüber der
TDG nicht die Vertragsbedingungen für die eigenen Terminierungsleistungen setzen bzw.
durchsetzen könne. Anders als in Zusammenschaltungen mit anderen Festnetzpartnern
setze hier nicht der Anbieter, sondern der Nachfrager die Vertragsbedingungen. [B.u.G.]
unterliege im Bereich der Anrufzustellung zwar grundsätzlich der Regulierung, jedoch nicht
der Zusammenschaltungspflicht. Mit diesem – nicht-reziproken – Verpflichtungsregime
werde ausschließlich der Nachfrager TDG gestärkt, da [B.u.G.] sich bezüglich
Anordnungsentscheidungen nicht mehr an die Bundesnetzagentur wenden könne.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn das eigene
Unternehmen im Bereich der Anrufzustellung nicht der Regulierung unterläge, wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 8 11 34 2
Die TDG gibt an, dass die asymmetrische Regulierung der alternativen TNB zu
Arbitrageverhalten führe; schließlich habe die TDG in Verhandlungen nicht die Möglichkeit,
Preise zu vereinbaren.
[B.u.G.] führt aus, dass es ohne Regulierung deutlich benachteiligt würde und vermutlich
aus eigener Kraft nicht in der Lage wäre, seine Forderungen vollumfänglich bei
Vertragsverhandlungen durchzusetzen.
[B.u.G.] trägt vor, dass größere, nationale Netzbetreiber Druck auf die Preise ausüben,
Geschäftsbeziehungen abbrechen oder Mengen zurücknehmen könnten.
[B.u.G.] gibt an, dass dann keine Preisuntergrenze für den Tarif TZ I mehr existiere, wie es
derzeit bei einer Regulierung der Fall sei.
Das Unternehmen [B.u.G.] führt u. a. aus, dass für diese Frage die absolute Größe des
Verhandlungspartners im Verhältnis zur eigenen Größe zentral sei. Während dem
Verhandlungsdruck von größeren, alternativen Verhandlungspartnern durch Verweigerung
einer direkten Zusammenschaltung ggf. ausgewichen werden könnte (Sicherstellung der
Erreichbarkeit durch „größere“ Transitcarrier), sei dies bei der TDG nicht möglich. Und eine
fehlende Erreichbarkeit aus dem Netz der TDG wäre für die [B.u.G.] im Anschlussmarkt
nicht tragbar. Insofern spiele der Marktanteil im Anschlussmarkt neben der Verweigerung,
Transitcarrier in der Terminierung zu nutzen, eine zentrale Rolle bei der Betrachtung von
entgegengesetzter Marktmacht.
[B.u.G.] trägt vor, dass die Regelungen der Zusammenschaltung von der TDG diktiert
würden.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn der
Verhandlungspartner in seinen eigenen Leistungen der Anrufzustellung nicht reguliert würde
bzw. auch keine sonstigen Verpflichtungen bestehen würden, wurden von den 55
Unternehmen folgende Angaben getätigt:
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Bonn, 14. März 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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596 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 19 5 29 2
Die TDG trägt vor, dass Wettbewerbsunternehmen vor allem durch die Kombination von ex-
ante-Entgeltregulierung und der Möglichkeit, Zusammenschaltung nach §18 einzufordern,
zumindest grundsätzlich die Möglichkeit hätten, die Abnahme bestimmter Leistungen zu
erzwingen.
Die Unternehmen [B.u.G.] geben in diesem Zusammenhang an, dass eine erhebliche
Nachfragemacht der TDG bestehe.
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt an, dass es in Vertragsverhältnissen mit Wettbewerbern von
der Bedeutung der Erreichbarkeit der Endkunden des jeweiligen Wettbewerbers abhinge,
inwieweit es einer entgegengerichteten Nachfragemacht ausgesetzt wäre.
[B.u.G.] trägt vor, dass größere, nationale Netzbetreiber Ihre Marktmacht nutzen könnten,
um höhere Preise zu verlangen, so dass kleinere Carrier ggf. nicht mehr in der Lage wären,
Flatrates anzubieten.
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt an, dass die TDG ein Zusammenschaltungsangebot
verweigern könne.
Das Unternehmen [B.u.G.] führt aus, dass sich bei Entlassung der TGD aus der Regulierung
eine Missbrauchssituation einstellen könne. Von den übrigen Netzbetreibern sei dies nicht zu
erwarten. Bei der TDG begründe sich dies darauf, dass die TDG trotz des großen Anstiegs
der Endkundenzahlen von [B.u.G.] die mittel- und langfristige ICA-Planung nicht anpasse.
Dies könnte zu Netzengpässen in Form der Nichterreichbarkeit der Endkunden von
Unitymedia führen. Ein weiteres Beispiel sei das Ausfallrouting. Die TDG weigere sich ein
Ausfallrouting in die Verkehrsrichtung von [B.u.G.] einzurichten.
[B.u.G.] trägt vor, dass die TDG beispielsweise regelmäßig die Interconnection-Anschlüsse
nicht als Leistung der Zusammenschaltungspartner anerkenne und auch nicht zu einer
Vergütung dieser bereit sei, obwohl sie diese nutze.
b) Nachfragersicht gegenüber Festnetzbetreibern
Zur Frage, inwieweit und gegebenenfalls durch welche Instrumente aus der Sicht des
eigenen Unternehmens als Nachfrager von Leistungen der Anrufzustellung die Möglichkeit,
direkt Nachfragemacht auszuüben, besteht, wurden von den 55 Unternehmen folgende
Angaben getätigt:
Nachfragemacht Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Kaum bzw. nein relevant
Unternehmen 6 4 bzw. 27 16 2
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt in diesem Zusammenhang an, dass die einzige Möglichkeit
der Ausübung von Nachfragemacht in einer Mengenrücknahme bestehe.
Zur Frage, ob die beim Bezug von Verbindungsleistungen in andere Festnetze trotz
Regulierung der Festnetzanrufzustellungsentgelte Verhandlungsspielräume (gegebenenfalls
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Bonn, 14. März 2012
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05 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 597
welche) bezüglich der Preise bestehen, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Verhandlungsspielräume bezüglich Keine Angaben Keine Antwort
Preise bzw. Frage nicht
relevant
Ja Kaum bzw. nein
Unternehmen 16 5 32 2
Das Unternehmen [B.u.G.] führt aus, dass Verhandlungsspielräume in Abhängigkeit des
bestehenden Geschäftsumfangs (Nachfragemengen) bestünden.
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt an, dass einziger Spielraum die Bildung von
Mischkalkulationen auf Basis der verschiedenen Tarifzonen sei.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn das eigene
Unternehmen im Bereich der Anrufzustellung nicht der Regulierung unterläge, wurden von
den 55 Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 7 12 34 2
[B.u.G.] trägt vor, dass große, nationale Netzbetreiber Ihre Position ausnutzen und höhere
Preise verlangen könnten, da nach wie vor ein Großteil der IC-Minuten in das Netz der TDG
übergeben werde. Mit kleineren, alternativen Carriern könnten dagegen eventuell sogar
bessere Preise reziprok erzielt werden.
[B.u.G.] führt aus, dass eine flexiblere Preisgestaltung möglich sein könnte.
[B.u.G.] gibt an, dass andere Abrechnungsmodelle als minutenbasierte denkbar seien, z. B.
parallele Anrufe in den Hauptverkehrsstunden.
Zur Frage, ob die Marktsituation (ggf. abweichend) zu beurteilen sei, wenn der
Verhandlungspartner in seinen eigenen Leistungen der Anrufzustellung nicht reguliert würde
bzw. auch keine sonstigen Verpflichtungen bestehen würden, wurden von den 55
Unternehmen folgende Angaben getätigt:
Abweichende Beurteilung Keine Angaben Keine Antwort
bzw. Frage nicht
Ja Nein relevant
Unternehmen 22 1 30 2
Das Unternehmen [B.u.G.] führt aus, dass die Verhandlungsmacht neu zu definieren sei und
diese sich allerdings auch ins Gegenteil wenden könne (keine Nachfrage nach
Terminierungsleistungen).
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt an, dass ohne regulierte Standardleistungen bzw. Preise
marktmächtige Markteilnehmer kleine Anbieter über Preisbildung oder Qualitäts- bzw.
Leistungsbeschränkung aus dem Markt drängen könnten. So seien gegenüber dem
Endkunden keine Preisaufschläge bzw. Leistungsabschläge verhandelbar.
Gemäß den Ausführungen der Unternehmen [B.u.G.] sei davon auszugehen, dass die TDG
ihre Nachfragemacht stärker ausnützen werde.
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Bonn, 14. März 2012
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598 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 05 2012
[B.u.G.] trägt vor, dass große, nationale Netzbetreiber Ihre Position ausnutzen und höhere
Preise verlangen könnten, da nach wie vor ein Großteil der IC-Minuten in das Netz der TDG
übergeben werde. Mit kleineren, alternativen Carriern könnten dagegen eventuell sogar
bessere Preise reziprok erzielt werden.
Das Unternehmen [B.u.G.] gibt an, dass die TDG ein Zusammenschaltungsangebot
verweigern könne.
[B.u.G.] führt aus, dass eine flexiblere Preisgestaltung möglich sein könnte.
[B.u.G.] gibt an, dass andere Abrechnungsmodelle als minutenbasierte denkbar seien, z. B.
parallele Anrufe in den Hauptverkehrsstunden.
[B.u.G.] führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Wegfall der Regulierung
Verhandlungen erst ermöglichen würde, daher wäre die Situation eine andere. In der
wirtschaftlichen Praxis wäre aber kaum zu erwarten, dass kleine oder mittelgroße
Netzbetreiber überhöhte, signifikant über den Produktionskosten liegende Entgelte
durchsetzen könnten, da sie sich immer einer entgegenstehenden Nachfragemacht
ausgesetzt sehen würden. Bei großen Netzbetreibern wäre die Situation eine andere.
Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten würde der Wegfall der Regulierung
wahrscheinlich wieder zu überhöhten Monopolpreisen dieser Betreiber führen, da sie sich
zumindest in Bezug auf kleinere Nachfrager keiner signifikanten entgegenstehenden
Nachfragemacht ausgesetzt sehen würden.
5. Einordnung der Anrufe nach Herkunftsnetz bzw. Zielnetz
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistung der Anrufzustellung nach dem Herkunftsnetz des
Anrufs unterschieden werden kann und ob gegebenenfalls eine Preisdifferenzierung bei
fehlender Regulierung denkbar wäre, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Unterscheidung nach Keine Angaben Keine Antwort
Herkunftsnetz bzw. Frage nicht
möglich nicht möglich relevant
Unternehmen 25 20 8 2
Preisdifferenzierung Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 22 24 7 2
Zur Frage, ob im Rahmen der Leistung des Verbindungsaufbaus nach dem Zielnetz des
Anrufs unterschieden werden kann und ob gegebenenfalls eine Preisdifferenzierung bei
fehlender Regulierung denkbar wäre, wurden von den 55 Unternehmen folgende Angaben
getätigt:
Unterscheidung nach Zielnetz Keine Angaben Keine Antwort
möglich nicht möglich bzw. Frage nicht
relevant
Unternehmen 25 15 13 2
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Bonn, 14. März 2012