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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       BK 1-12/001                                          4

  11      Die E 1-Lizenz zum Errichten und Betreiben eines digitalen zellularen Mobilfunknetzes wurde
          im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens am 4. Mai 1993 an die E-Plus
          Mobilfunk GmbH & Co KG, seinerzeit firmierend als E-Plus Mobilfunk GmbH (nachfolgend:
          E-Plus), vergeben.
               Mitteilung 26/1993, ABl. Bundesministerium für Post und Telekommunikation
               11/1993, S. 229
  12      Diese drei Lizenzen wurden am 5. Dezember 1994 erneut bekanntgemacht.
               Verfügung 259/1994, ABl. Bundesministerium für Post und Telekommunikation
               23/1994, S. 866
  13      Am 15. Mai 1997 wurde die E 2-Lizenz als Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens an die
          einzige Antragstellerin, die Telefónica Germany GmbH & Co. oHG unter der damaligen
          Firma E 2 Mobilfunk GmbH & Co. KG (nachfolgend: Telefónica) vergeben.
               Vfg. 128/1997, ABl. Bundesministerium für Post und Telekommunikation
               14/1997, S. 679
  14      Diese Lizenz wurde aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996
          (BGBl. I S. 1120) erteilt.
  15      Der Telefónica wurde im Zuge dieser Lizenzierung Spektrum von 2 × 22,4 MHz (gepaart)
          aus dem Bereich 1800 MHz zugeteilt. Zugleich erhielt auch die E-Plus neben den bis dahin
          zugeteilten 2 × 15 MHz (gepaart) zusätzliches 1800-MHz-Spektrum, so dass beide E-
          Netzbetreiber über Frequenzspektrum von 2 × 22,4 MHz (gepaart) im Bereich 1800 MHz
          verfügten. Die beiden D-Netzbetreiber (Telekom und Vodafone) verfügten zu diesem
          Zeitpunkt über Spektrum von jeweils 2 × 12,4 MHz (gepaart) im Bereich 900 MHz.
  16      Nach Abschluss der Marktöffnung waren die für das GSM-Mobilfunksystem europaweit
          harmonisiert bereitgestellten Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz wie folgt
          auf die Lizenznehmer verteilt:
                                         Telekom                Vodafone             E-Plus            Telefónica
       Frequenzbereich                   (in MHz)                (in MHz)           (in MHz)            (in MHz)
        900 MHz gepaart                    2 × 12,4              2 × 12,4
       1800 MHz gepaart                                                              2 × 22,4                2 × 22,4
       Tabelle 1: Frequenznutzungsrechte bis zum 28.10.1999.


          2.    Erste Vergabe von Ergänzungsspektrum — GSM-1800-Versteigerung
  17      Nachdem die D-Netzbetreiber seit 1997 mehrfach die Zuteilung weiterer Frequenzen bean-
          tragt hatten, entschied sich die Bundesnetzagentur – unter der damaligen amtlichen Be-
          zeichnung Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) –, zusätzlich zur
          Verfügung stehendes Spektrum aus dem Bereich 1800 MHz im Rahmen einer Versteigerung
          zu vergeben.
               Entscheidung der Präsidentenkammer vom 14.4.1999 über das Verfahren zur
               Vergabe weiterer Frequenzen im Bereich 1800 MHz für Mobilfunkanwendungen
               nach dem GSM 1800-Standard; Vfg. 45/1999, ABl. Reg TP 7/1999, S. 1251
  18      Zur Teilnahme an der Versteigerung wurden nur die vier seinerzeit tätigen Netzbetreiber, die
          das Spektrum folglich als Erweiterungsspektrum erwerben konnten, zugelassen.
               Entscheidung der Präsidentenkammer der Reg TP vom 21.6.1999 über die Be-
               dingungen zur Vergabe weiterer Frequenzen für Mobilfunkanwendungen nach
               dem GSM-1800-Standard; Vfg. 70/1999, ABl. Reg TP 11/1999, S. 1751
  19      Im Rahmen des durchgeführten Versteigerungsverfahrens wurden die Frequenzen von der
          Telekom und der Vodafone zu annähernd gleichen Teilen ersteigert. Nach Abschluss dieser
          Versteigerung waren die verfügbaren Frequenzen wie folgt auf die Lizenznehmer verteilt:


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                                            Telekom                Vodafone             E-Plus            Telefónica
           Frequenzbereich                  (in MHz)                (in MHz)           (in MHz)            (in MHz)
            900 MHz gepaart                   2 × 12,4              2 × 12,4
           1800 MHz gepaart                   2× 5                  2 × 5,4             2 × 22,4                2 × 22,4
           Σ gesamtes Spektrum                    34,8                 35,6                 44,8                   44,8
           Tabelle 2: Frequenznutzungsrechte am Stichtag 29.10.1999.


              3. Zweite Vergabe von Ergänzungsspektrum und Angleichung der Restlaufzeiten —
              das GSM-Konzept
      20      Weitere Frequenzen im 900-MHz-Bereich standen in Deutschland bis zum Jahr 2005 nicht
              zur Verfügung. Die Frequenzen in den sogenannten GSM-Erweiterungsbändern (880 MHz
              bis 890 MHz sowie 925 MHz bis 935 MHz) (E-GSM-Bänder) wiesen bis dahin eine Widmung
              für militärische Nutzungen auf. Im März 2005 verzichtete das Bundesministerium der Vertei-
              digung auf eine weitere militärische Nutzung der E-GSM-Frequenzen. Grundlage für die
              Widmung der E-GSM-Bänder für digitalen zellularen Mobilfunk nach dem GSM-Standard war
              erneut die europäische Harmonisierung, die insbesondere durch die Entscheidung des ERC
              der CEPT vom 21. März 1997 über die Erweiterungsbänder, die für das digitale europaweite
              Kommunikationssystem GSM genutzt werden sollen, (ERC/DEC/(97)02) erreicht wurde.
      21      Im Mai 2005 veröffentlichte die Bundesnetzagentur (damals Reg TP) Eckpunkte eines
              Konzepts zur Vergabe dieses Spektrums und stellte diese zur Anhörung.
                  Vfg. 31/2005, ABl. Reg TP 8/2005, S. 746
      22      Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde das Konzept zur Vergabe
              weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz
              (GSM-Konzept) durch das Präsidium der Bundesnetzagentur, den Präsidenten Herrn
              Matthias Kurth und die beiden Vizepräsidenten Frau Dr. Iris Henseler-Unger und Herrn
              Martin Cronenberg am 21. November 2005 angenommen.
                  Konzept der Bundesnetzagentur vom 21.11.2005 zur Vergabe weiteren Spekt-
                  rums für den digitalen zellularen öffentlichen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz
                  (GSM-Konzept); Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852;
                  http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/85420/publicationFile/
                  2762/GSMKonzeptAmtsblattVfg88Id4284pdf.pdf
      23      Von einer zusätzlichen förmlichen Entscheidung der Präsidentenkammer gemäß § 55 Abs. 9
              TKG, bei der Umsetzung der Handlungskomplexe I und II von einem Vergabeverfahren
              abzusehen, wurde von der Präsidentenkammer als entbehrlich angesehen mit Blick darauf,
              dass
                 das Präsidium der Bundesnetzagentur am 21. November 2005 das GSM-Konzept
                  förmlich angenommen hat,
                 die Frequenzen unmittelbar im Wege von Einzelzuteilungen an die bestehenden GSM-
                  Netzbetreiber zugeteilt werden sollten und
                 das Präsidium der Bundesnetzagentur im GSM-Konzept die Sach-, Rechts- sowie
                  Interessenlage umfassend ermittelt und diese einer umfassenden
                  frequenzregulatorischen Bewertung unterzogen hat, um den gesetzlichen Zielen der
                  Frequenzordnung gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 TKG Geltung zu
                  verschaffen.
      24      Diese Erwägungen hatte das Präsidium vor der Annahme des GSM-Konzepts am 4. Mai
              2005 zur öffentlichen Anhörung gestellt.
      25      Das GSM-Konzept bestand aus den drei folgenden Handlungskomplexen (GSM-Konzept,
              a. a. O, S. 1852):



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  26      „Komplex I: Angleichung der asymmetrischen Frequenzausstattung der bestehenden
          GSM-Netzbetreiber
                 Die E-GSM-Frequenzen sollen zur Sicherstellung chancengleichen und nachhaltigen
                  Wettbewerbs im GSM-Mobilfunkmarkt den bestehenden GSM-Netzbetreibern zur
                  Verfügung gestellt werden.
                 Die E-GSM-Frequenzen sollen in Teilmengen von zwei mal fünf MHz (gepaart) zur
                  Verfügung gestellt werden. Die E-GSM-Frequenzen sollen zu gleichen Teilen den
                  E-Netzen zur Verfügung gestellt werden.
                 Den E-Netzbetreibern soll eine Teilverlagerung bestehender GSM-Nutzungen in den
                  Bereich 900 MHz aufgegeben werden (Migration).
                 Die Verlagerung der Frequenznutzung soll im Rahmen der erteilten Lizenz- und
                  Frequenznutzungsrechte erfolgen (vgl. § 150 Abs. 4 TKG).
  27      Komplex II: Angleichung der Befristungen der Frequenznutzungsrechte der GSM-
          Netzbetreiber
                 Die GSM-Netzbetreiber sollen eine Option auf Verlängerung der bisherigen
                  Befristungen erhalten, die zur Ausübung der Frequenznutzungsrechte bis
                  31.12.2016 berechtigt.
  28      Komplex III: Eröffnung eines Frequenzvergabeverfahrens
                 Das durch Verlagerung von GSM-Nutzungen in den E-GSM-Bereich freigewordene
                  Spektrum soll dem Markt im Anschluss an die vollendete Migration bedarfsgerecht
                  und diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden.“
  29      Wesentlicher Bestandteil des GSM-Konzepts war es demnach, die E-GSM-Frequenzen dem
          GSM-Mobilfunk zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend wurde dort Folgendes
          ausgeführt:
  30            „Die nunmehr verfügbaren E-GSM-Frequenzen ermöglichen einen Ausgleich unter den
                bestehenden GSM-Netzen hinsichtlich deren – infolge sukzessiver Lizenzierung – un-
                gleicher Frequenzausstattung und damit die Herbeiführung günstigerer frequenzregu-
                latorischer Voraussetzungen für einen chancengleichen und nachhaltigen Wettbewerb
                im GSM-Mobilfunk im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Die E-GSM-Frequenzen sollen
                daher zu gleichen Teilen den E-Netzen zur Verfügung gestellt werden, die – im Ge-
                gensatz zu den D-Netzen – bislang nur über Frequenzen im Bereich 1800 MHz verfü-
                gen.
  31            Da aber zur Angleichung der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen im Hin-
                blick auf die Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs eine mengenmäßige Erhö-
                hung der Frequenzkapazitäten nicht erforderlich ist, werden die E-Netze die Frequen-
                zen im Bereich 900 MHz nicht zusätzlich zu ihrer bisherigen Frequenzausstattung er-
                halten. Vielmehr wird den E-Netzbetreibern aufgegeben, einen Teil ihrer bestehenden
                Nutzungen aus dem Bereich 1800 MHz in die E-GSM-Bänder zu verlagern.“ (GSM-
                Konzept, (a. a. O., S. 1854))
  32      Zur Umsetzung des GSM-Konzepts wurden die Frequenzverlagerungsbescheide
          ausgestaltet, und die E-Plus und die Telefónica verfügen seither über Frequenzen im
          900-MHz-Bereich. Mitteilung 78/2006, ABl. Bundesnetzagentur 4/2006, S. 702. Das
          hierdurch frei gewordene Spektrum wurde im Zuge der Versteigerung im Frühjahr 2010 dem
          Markt zur Verfügung gestellt.
  33      Als einen weiteren Schritt zur Angleichung der frequenzregulatorischen Rahmenbedingun-
          gen sah das GSM-Konzept vor, dass die GSM-Netzbetreiber eine Option auf Verlängerung
          der Befristungen der Frequenznutzungsrechte bis zum 31. Dezember 2016 erhalten. GSM-
          Konzept, Vfg. 88/2005, S.1852 Diese Anpassung war zur Herstellung gleicher
          frequenzregulatorischer Rahmenbedingungen geboten, weil die Lizenzen infolge der
          schrittweisen Lizenzierung zu verschiedenen Zeitpunkten geendet hätten. Den
          Netzbetreibern Telekom, Vodafone und E-Plus wurde daher jeweils eine entsprechende


                                                                                                            Bonn, 8. Februar 2012
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              Option eingeräumt, ihre Befristungen bis zum Ende der Befristung der E 2-Lizenz der
              Telefónica (31. Dezember 2016) zu verlängern. Bis einschließlich Juni 2007 haben alle
              betroffenen Netzbetreiber die Option auf Laufzeitverlängerung ausgeübt und öffentlich-
              rechtliche Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Mitteilung 951/2007,
              ABl. Bundesnetzagentur 23/2007, S. 4673 Schließlich wurden im Hinblick auf die
              technischen Weiterentwicklungen und das sich abzeichnende Zusammenwachsen der – in
              lizenzrechtlicher Sicht unterschiedenen – GSM- und UMTS-Anwendungen Überprüfungen
              und eine Flexibilisierung der Frequenznutzungsbedingungen für die kommenden Jahre in
              Aussicht gestellt. Nach Umsetzung der Frequenzverlagerung aufgrund des GSM-Konzepts
              im Februar 2006 waren die Frequenznutzungsrechte in den für GSM-Anwendungen
              gewidmeten Frequenzbereichen auf die betroffenen Netzbetreiber nunmehr wie folgt verteilt:
                                             Telekom                Vodafone             E-Plus            Telefónica
           Frequenzbereich                   (in MHz)                (in MHz)           (in MHz)            (in MHz)
            900 MHz gepaart                    2 × 12,4              2 × 12,4            2× 5                    2× 5
           1800 MHz gepaart                    2× 5                  2 × 5,4             2 × 17,4                2 × 17,4
           Σ gesamtes Spektrum                34,8             35,6                          44,8                   44,8
           Tabelle 3: Frequenznutzungsrechte zum Stichtag 3.2.2006.

              4.    Flexibilisierung
      34      An das GSM-Konzept anknüpfend hat die Bundesnetzagentur am 19. November 2008 die
              Absicht bekundet, die Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz zu
              flexibilisieren, und angekündigt, hierzu unter Beteiligung der Öffentlichkeit ein Konzept zu
              erstellen. Hierzu wurde ein Diskussionspapier veröffentlicht
                   K 9|18-Diskussionspapier, Mitteilung 663/2008, ABl. Bundesnetzagentur
                   22/2008, S. 3649
      35      und zur Anhörung gestellt, um in einem ersten Schritt die Sach-, Rechts- und Interessenlage
              umfassend zu ermitteln. Im Wesentlichen sollten mit dem K 9|18-Diskussionspapier die
              Kernfragen des anstehenden Flexibilisierungsvorhabens geklärt werden.
      36      Am 12. Oktober 2009 hat die Kammer mit der Entscheidung BK 1a-09/001 zur Flexibilisie-
              rung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommu-
              nikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz
                   Vfg. 58/2009, ABl. Bundesnetzagentur 20/2009, S. 3575;
                   http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/138982/publicationFile
                   /2738/BK1EntscheidungId17407pdf.pdf
      37      unter anderem den Entschluss gefasst, die Beschränkung in den Frequenznutzungsrechten
              für die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz auf GSM-Technologie auf Antrag der Fre-
              quenzzuteilungsinhaber und nach Maßgabe der geänderten GSM-Richtlinie aufzuheben, so
              dass die Netzbetreiber unter Sicherstellung der Verträglichkeit die Frequenzen zum
              schnellstmöglichen Zeitpunkt technologieneutral nutzen können. Die Entscheidung zur Flexi-
              bilisierung erstreckte sich darüber hinaus auf die Frequenzbereiche 450 MHz, 2 GHz und
              3,5 GHz.
      38      Der Entscheidung ging eine öffentliche Anhörung zu einem veröffentlichten Entscheidungs-
              entwurf voraus. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte am 3. Juni 2009 den Entwurf einer
              Entscheidung zur Flexibilisierung der Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge
              zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz,
              1800 MHz, 2 GHz und 3,5 GHz im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetz-
              agentur.




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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       BK 1-12/001                                          8

               Mitt. 320/2009, ABl. Bundesnetzagentur 10/2009, S. 2648;
               http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA/Sachgebi
               ete/Telekommunikation/Regulierung/Frequenzordnung/OeffentlicherMobilfunk/Fl
               exibilisierungFreqNutzungsRechte/EntscheidungsentwurfId16304pdf.pdf
  39      Zugleich hatte sie die interessierten Kreise der Öffentlichkeit aufgerufen, zu dem Entwurf bis
          zum 17. Juli 2009 schriftlich Stellung zu nehmen.
  40      Die vier Netzbetreiber verfügten bis zum Abschluss der Frequenzversteigerung am 20. Mai
          2010 über Frequenznutzungsrechte in für drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
          Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gewidmeten Frequenzbereichen in einem
          Umfang wie folgt:
                                         Telekom                Vodafone             E-Plus            Telefónica
       Frequenzbereich                   (in MHz)                (in MHz)           (in MHz)            (in MHz)
        450 MHz gepaart                    2 × 1,25
        900 MHz gepaart                    2 × 12,4              2 × 12,4            2× 5                    2× 5
       1800 MHz gepaart                    2× 5                  2 × 5,4             2 × 17,4                2 × 17,4
       2000 MHz gepaart                    2 × 9,9               2 × 9,9             2 × 9,9                 2 × 9,9
       Σ gepaartes Spektrum                2 × 28,55             2 × 27,7            2 × 32,3                2 × 32,3
       2000 MHz ungepaart                        5                    5                    5                     0
       Σ gesamtes Spektrum                     62,1                 60,4                 69,6                   64,6
       Tabelle 4: Frequenznutzungsrechte bis zum 20.5.2010.


          5.    Versteigerung 2010
  41      Die Kammer hat am 19.06.2007 entschieden, dass der Zuteilung der Frequenzen für
          digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz ein
          Vergabeverfahren nach § 61 TKG voranzugehen hat (Vfg. 34/2007, ABl. 14/2007). Sie hat
          ferner entschieden, dass das Verfahren nach § 61 Abs. 1 TKG als Versteigerungsverfahren
          nach § 61 Abs. 4 und 5 TKG durchgeführt wird. Die Entscheidungen wurden mit der
          Entscheidung der Präsidentenkammer vom 07.04.2008 (Vfg. 34/2008, ABl. 7/2008, S. 582
          ff.) insofern angepasst, als die Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
          Telekommunikationsdiensten entsprechend den Widmungen im Frequenznutzungsplan zur
          Verfügung gestellt werden. Im Anschluss an diese Entscheidungen hatte die Kammer
          darüber zu befinden, welche Festlegungen und Regeln im Einzelnen im Sinne der §§ 61
          Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 61 Abs. 5 TKG dem Verfahren zur Versteigerung von Frequenzen
          in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
          von Telekommunikationsdiensten (Vergabebedingungen) zugrunde gelegt werden, um
          hierdurch eine weitere Teilentscheidung für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens
          möglichst frühzeitig zu treffen.
  42      Die Kammer hat durch die Entscheidung BK 1a-09/002 über die Verbindung der Vergabe
          von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis 1725 MHz und 1805 bis
          1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz,
          2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommu-
          nikationsdiensten (Entscheidung der Präsidentenkammer vom 07.04.2008, Az.: BK1-07/003
          über die Anordnung und die Wahl des Vergabeverfahrens sowie über die Festlegungen und
          Regeln im Einzelnen) sowie über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung
          des Verfahrens zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz
          und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten




                                                                                                             Bonn, 8. Februar 2012
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           BK 1-12/001                                          9

                   Vfg. 59/2009, ABl. BNetzA 20/2009, S. 3623;
                   http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/138464/publicationFile
                   /2807/PraesKammerEntschg_Id17404pdf.pdf
      43      ein Vergabeverfahren eingeleitet. Auf dieser Grundlage hat die Bundesnetzagentur vom
              12. April bis zum 20. Mai 2010 eine Versteigerung durchgeführt.
      44      Seit dem Abschluss der Frequenzversteigerung des Jahres 2010 verfügen die betroffenen
              Netzbetreiber über Frequenznutzungsrechte in den berücksichtigten Frequenzbereichen in
              einem Umfang wie folgt:
                                             Telekom                Vodafone             E-Plus            Telefónica
           Frequenzbereich                   (in MHz)                (in MHz)           (in MHz)            (in MHz)
            450 MHz gepaart                    2 × 1,25
            800 MHz gepaart                    2 × 10                2 × 10                                      2 × 10
            900 MHz gepaart                    2 × 12,4              2 × 12,4            2× 5                    2× 5
           1800 MHz gepaart                    2 × 20                2 × 5,4             2 × 27,4                2 × 17,4
           2000 MHz gepaart                    2 × 9,9               2 × 14,85           2 × 19,8                2 × 14,85
           2600 MHz gepaart                    2 × 20                2 × 20              2 × 10                  2 × 20
           Σ gepaartes Spektrum                2 × 73,55             2 × 62,65           2 × 62,2                2 × 67,25
           2000 MHz ungepaart                        5                    5                    5                    19,2
           2600 MHz ungepaart                        5                  25                    10                    10
           Σ gesamtes Spektrum                    157,1                155,3                139,4                  163,7
           Tabelle 5: Frequenznutzungsrechte seit dem 20.5.2010.


              6.    Frequenzverteilungsuntersuchung
      45      Im Einvernehmen mit der Kommission hat die Bundesnetzagentur im Dezember 2009 den
              Entschluss gefasst, die Untersuchung gemäß Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie
              nach Durchführung der Versteigerung vorzunehmen und nicht im Vorfeld der Auktion (vgl.
              Maßnahme 3 der Entscheidung der Präsidentenkammer vom 12. Oktober 2009 über die
              Flexibilisierung von Frequenznutzungsrechten). Die von der Bundesnetzagentur
              durchgeführte Untersuchung beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Maßgeblich ist
              zuvorderst Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der Richtlinie
              2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
              Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die
              koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen
              Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABl. EU Nr. L 274 vom
              20.10.2009, S. 25), der folgenden Wortlaut hat:
                   „Die Mitgliedstaaten untersuchen bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ob
                   aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet
                   im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den
                   betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, und beheben solche
                   Verzerrungen, soweit dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, in
                   Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen
                   Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung
                   elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie).“
      46      Um die Sach-, Interessen- und Rechtslage in einem offenen, transparenten und umfassen-
              den Diskurs mit allen Interessenvertretern zu ergründen, hat die Bundesnetzagentur am 11.
              August 2010 die Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung eines Impulspapiers für die Unter-
              suchung nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten GSM-Richtlinie eingebunden.




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       BK 1-12/001                                         10

               Mitteilung 457/2010, ABl. Bundesnetzagentur 15/2010, S. 2715;
               http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/159006/publicationFile
               /8292/ImpulspapierFreqVertUntersuchg_pdf.pdf
  47      Um das Verfahren zu strukturieren, hat die Bundesnetzagentur die aus ihrer Sicht mit der
          Untersuchung verbundenen Kernfragen zusammengestellt und zur Stellungnahme bis zum
          11. Oktober 2010 aufgerufen.
  48      Am 6. Juli 2011 hat die Präsidentenkammer einen Konsultationsentwurf der Entscheidung
          öffentlich zur Anhörung gestellt (Mitt-Nr. 364/2011, ABl. 13/2011). Die abschließende
          Entscheidung wurde sodann am 21. November 2011 getroffen. In der Entscheidung zur
          Frequenzverteilungsuntersuchung kommt die Präsidentenkammer nach umfangreichen
          Prüfungen zu dem Schluss, dass Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der bestehenden
          Frequenzausstattung nicht wahrscheinlich sind. Die Frequenzverteilung im Bereich Mobilfunk
          ist das Ergebnis von offenen, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien
          Vergabeverfahren. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass ein Mobilfunknetzbetreiber
          bei der Erbringung breitbandiger Dienste Kosten- und Effizienznachteile gegenüber anderen
          Wettbewerbern erleidet (Vfg.-Nr. 78/2011, ABl. 23/2011, S. 4064 ff.).
  49      Die vier Mobilfunkunternehmen Telekom Deutschland GmbH, Vodafone D2 GmbH, E-Plus
          Mobilfunk GmbH & Co. KG und die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG waren Beteiligte
          des Verfahrens zur Frequenzverteilungsuntersuchung. Der Entscheidung ist zunächst eine
          öffentliche Sitzung der Präsidentenkammer am 4. April 2011 vorangegangen, in der das
          Gutachten der Technischen Universität Wien mit ökonomisch-frequenztechnischem
          Schwerpunkt mit dem Titel „Frequenzverteilungsuntersuchung der möglichen Flexibilisierung
          im 900-/1800-MHz-Band“ in das Verfahren eingeführt wurde. Die Kammer hat, wie in der
          öffentlichen Sitzung angekündigt, den Beteiligten mit Schreiben vom 11. April 2011
          Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt.
  50      Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat im Jahr 2011 entschieden, dass die
          Frequenzzuteilungen im 900-MHz-Band weiterhin bestehen und bis zum Ende der Laufzeit
          am 31. Dezember 2016 nicht umzuverteilen sind, um etwaige Wettbewerbsverzerrungen
          infolge der Flexibilisierung zu beheben. Die durchgeführte Frequenzverteilungsuntersuchung
          beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Maßgeblich ist insbesondere Art. 1 Abs. 2 der
          Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/114/EG (im Folgenden: geänderte
          GSM-Richtlinie). Bei der Umsetzung der geänderten GSM-Richtlinie ist zu untersuchen, ob
          aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die Mobilfunkbetreiber
          Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind.
          Bestehen solche Verzerrungen, sind sie zu beheben, soweit dies gerechtfertigt und
          verhältnismäßig ist.

          7.    Bedarfsermittlungsverfahren
  51      Um allen Marktteilnehmern frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit zu gewähren (vgl.
          hierzu bereits Flexibilisierungsentscheidung vom 12. Oktober 2009; BK1a-09/001, ABl.
          Bundesnetzagentur 20/2009, Vfg.-Nr. 58/2009, S. 3575 ff.) hat die Präsidentenkammer einen
          „parallelen Ansatz“ verfolgt, indem sie gleichzeitig zur Frequenzverteilungsuntersuchung
          entschieden hat, ein Verfahren zur Klärung der Nutzung der besonders wertvollen 900- und
          1800-MHz-Frequenzen nach 2016 einzuleiten.
  52      Derzeit sind die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz aufgrund der GSM-
          Lizenzen noch bis zum 31. Dezember 2016 befristet zugeteilt. Ab dem 1. Januar 2017 sind
          diese Frequenzen zur Nutzung für den drahtlosen Netzzugang verfügbar.
  53      Im Juli 2011 hatte die Präsidentenkammer zunächst Eckpunkte für ein förmliches Bedarfs-
          ermittlungsverfahren für die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz zur Anhörung
          gestellt (vgl. ABl. Bundesnetzagentur 13/2011, Mitt-Nr. 365/2011, S. 2446 ff.). Damit
          erhielten alle Interessenten die Möglichkeit, sich frühzeitig auf eine Teilnahme am
          angekündigten Bedarfsermittlungsverfahren vorzubereiten.




                                                                                                             Bonn, 8. Februar 2012
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03 2012                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   373


           BK 1-12/001                                              11

      54      Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Präsidentenkammer am
              21. November 2011 die Entscheidung zur Ermittlung des Frequenzbedarfs in den Bereichen
              900 MHz und 1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von
              Telekommunikationsdiensten ab dem 1. Januar 2017 getroffen (Vfg.-Nr. 79/2011, ABl.
              23/2011, S. 4138 ff.).
      55      Mit der Einleitung dieses Verfahrens waren alle interessierten Unternehmen aufgefordert, bis
              zum 16. Januar 2012 ihre prognostizierten Bedarfe an Frequenznutzungsrechten in den
              Bereichen 900 MHz und 1800 MHz ab dem 1. Januar 2017 substanziiert darzulegen.

              II.       Begründung

              1.        Zuständigkeit

      56      Die Kammer ist für diese Entscheidung zuständig.

      57      Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elekt-
              rizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
              2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert
              worden ist, nimmt die Bundesnetzagentur die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die
              ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf dem Gebiet des Telekommunikations-
              rechts zugewiesen sind.

      58      Der Bundesnetzagentur ist durch § 55 Abs. 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
              (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.
              März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, die Verwaltungsaufgabe zugewiesen, Fre-
              quenzen als Einzelzuteilung zuzuteilen.

      59      Gemäß § 132 Abs. 1 und 3 TKG entscheidet die Beschlusskammer in den Fällen des § 55
              Abs. 9 TKG in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden
              Vizepräsidenten als Beisitzer (funktionelle Zuständigkeit).

      60      Die Präsidentenkammer ist gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TKG funktionell
              zuständig, weil vorliegend nach § 55 Abs. 9 entschieden worden ist, dass der
              Laufzeitverlängerung kein Vergabeverfahren voranzugehen hat.

      61      Gemäß § 55 Abs. 9 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur unbeschadet von § 55 Abs. 5
              TKG anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von
              der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG voranzugehen hat,
              wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vor-
              handen oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind.

      62      Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht nur im Falle der Anordnung eines
              Vergabeverfahrens eröffnet, sondern auch im Fall des Absehens von einer Vergabe
              (BVerwG, NVwZ 2011, 613 (616)).

              2.        Verfahren

      63      Die Verfahrensvorschriften wurden gewahrt.

      64      Den betroffenen Kreisen wurden

                         mit der öffentlichen Anhörung vom 4. Mai 2005 zu den Eckpunkten des GSM-
                          Konzeptes (Vfg. 31/2005, ABl. Bundesnetzagentur 8/2005, S. 746 ff),

                         mit der öffentlichen Anhörung vom 4. April 2007 zum Entwurf der Entscheidungen
                          der Präsidentenkammer über die Anordnung und die Wahl eines Vergabeverfahrens
                          zur Vergabe von Frequenzen für den digitalen zellularen Mobilfunk in den Bereichen


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sowie erste Erwägungen zu den Vergabebedingungen
                 (Mitt-Nr. 219/2007, ABl. Bundesnetzagentur 7/2007, S. 1113 ff.),

                mit der öffentlichen Anhörung vom 26. September 2007 zum Entwurf einer
                 Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Festlegungen und Regeln im
                 Einzelnen zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6
                 GHz für den digitalen zellularen Mobilfunk nach §§ 61 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz
                 2, 132 Abs. 1 und 3 TKG (Mitt-Nr. 664/2007, ABl. 19/2007, S. 3728 ff.),

                mit der öffentlichen Anhörung vom 19. November 2008 zum Diskussionspapier der
                 Bundesnetzagentur zur Vorbereitung eines Konzepts zur Flexibilisierung der
                 Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz (K9/18-
                 Diskussionspapier; Mitt-Nr. 663/2008, ABl. 22/2008, S. 3649 ff.),

                mit der öffentlichen Anhörung vom 3. Juni 2009 zum Entwurf einer Entscheidung der
                 Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Flexibilisierung der
                 Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von
                 Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 450 MHz, 900 MHz, 1800 MHz,
                 2 GHz und 3,5 GHz (Mitt-Nr. 320/2009, ABl.10/2009, S. 2684 ff.),

                mit der öffentlichen Anhörung vom 3. Juni 2009 zum Entwurf einer Entscheidung der
                 Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                 Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Verbindung der Verfahren zur
                 Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 790 bis 862 MHz sowie 1710 bis
                 1725 MHz und 1805 bis 1820 MHz mit dem Verfahren zur Vergabe von Frequenzen
                 in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum
                 Angebot von Telekommunikationsdiensten (Mitt-Nr. 319/ 2009, ABl.10/2009,
                 S. 2555 ff.),

                mit der öffentlichen Anhörung vom 11. August 2010 zum Impulspapier für die
                 Untersuchung nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der
                 Richtlinie 2009/114/EG („Frequenzverteilungsuntersuchung“; Mitt-Nr. 457/2010, ABl.
                 15/2010, S. 2715 ff.),

                mit der öffentlichen Sitzung vom 4. April 2011 zur Untersuchung nach Art. 1 Abs. 2
                 der Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/114/EG
                 („Frequenzverteilungsuntersuchung“),

                mit der Anhörung der Beteiligten im Verwaltungsverfahren der Präsidentenkammer
                 BK1 -11/001 vom 11. April 2011 zum Gutachten der TU Wien zur
                 Frequenzverteilungsuntersuchung,

                mit der öffentlichen Anhörung vom 6. Juli 2011 zum Entwurf eines Beschlusses der
                 Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur betreffend die Untersuchung nach
                 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG in der Fassung der Richtlinie
                 2009/114/EG („Frequenzverteilungsuntersuchung“; Mitt-Nr. 364/2011, ABl. 13/2011,
                 S. 2376 ff.),

                mit der öffentlichen Anhörung vom 6. Juli 2011 zu Eckpunkten der
                 Präsidentenkammer zur Ermittlung des Frequenzbedarfs in den Bereichen 880 –
                 915 MHz und von 925 – 960 MHz sowie von 1725 – 1785 MHz und von 1820 –
                 1880 MHz für den drahtlosen Netzzugang ab dem 1. Januar 2017 (Mitt-
                 Nr. 365/2011, ABl. 13/2011, S. 2446ff.),
  65      Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.



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      66      Angesichts der bislang durchgeführten Anhörungen, der erst kürzlich erfolgten Anhörung im
              Rahmen der Frequenzverteilungsuntersuchung und mit Blick auf die umfangreichen
              Ausführungen in den Klageverfahren (VG Köln Az. 21 K 5862/09, 1 K 6029/10 und
              OVG Münster 13 A 159/11) war keine neue (weitere) Anhörung erforderlich.
      67      In diesem Zusammenhang weist die Präsidentenkammer auf Folgendes hin:
      68      Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 (- 6
              C 2.10 -) zum GSM-Konzept wurde der obige Beschluss der Präsidentenkammer lediglich
              höchstvorsorglich nachgeholt. Mit Blick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen der
              Präsidentenkammer, hält diese an den regulatorischen Erwägungen des vom Präsidenten
              der Bundesnetzagentur, Herrn Matthias Kurth, und den beiden Vizepräsidenten, Frau Dr. Iris
              Henseler-Unger und Herrn Martin Cronenberg, am 21. November 2005 beschlossenen
              GSM-Konzepts fest.

              III.    Materiellrechtliche Erwägungen
      69      Die Präsidentenkammer hat für die Feststellung und Bewertung des maßgeblichen
              Sachverhalts alle Erkenntnisse herangezogen, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur
              Verfügung standen.

      70      Nach § 55 Abs. 9 TKG kann die Präsidentenkammer in den dort beschriebenen Fällen
              entscheiden, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat.

      71      Nicht erst die Anordnung eines Vergabeverfahrens, sondern schon die Entscheidung, bezüg-
              lich frei werdender Frequenzen ausnahmsweise von einem Vergabeverfahren abzusehen,
              betrifft den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 9 TKG (BVerwG, NVwZ 2011, 613 (616)).

      72      Bei der Entscheidung, von einem Vergabeverfahren nach §§ 55 Abs. 9, 61 TKG abzusehen,
              macht sich die Präsidentenkammer vollumfänglich die Erwägungen aus dem vom Präsidium
              der Bundesnetzagentur am 21. November 2005 beschlossenen GSM-Konzept auch mit Blick
              auf die zeitlich nachfolgenden oben angeführten frequenzregulatorischen Entscheidungen
              der Präsidentenkammer zu eigen:
                     1. Den zu gleichen Teilen an die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG und
                     Telefónica Germany GmbH & Co. oHG im Wege der Frequenzverlagerung
                     erfolgten Frequenzzuteilungen in den sogenannten GSM-Erweiterungsbändern
                     (880 MHz bis 890 MHz sowie 925 MHz bis 935 MHz) hat kein Vergabeverfahren
                     nach §§ 55 Abs. 9, 61 TKG voranzugehen (GSM-Konzept Komplex I; Vfg.
                     88/2005, ABl. 23/2005, S. 1852).
                     2. Den im Wege der Verlängerung der Befristungen der
                     Frequenznutzungsrechte (900 MHz und 1800 MHz) bis zum 31. Dezember 2016
                     erfolgten Frequenzzuteilungen an die Zuteilungsinhaber Telekom Deutschland
                     GmbH, Vodafone D2 GmbH, E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG und Telefónica
                     Germany GmbH & Co. oHG hat kein Vergabeverfahren nach §§ 55 Abs. 9, 61
                     TKG voranzugehen (GSM-Konzept Komplex II; Vfg. 88/2005, ABl. 23/2005, S.
                     1852).
                     3. Das durch Verlagerung (GSM-Konzept Komplex I) von GSM-Nutzungen in
                     den E-GSM-Bereich frei gewordene Spektrum im Bereich 1,8 GHz war dem
                     Markt im Anschluss an die vollendete Migration bedarfsgerecht und
                     diskriminierungsfrei im Wege eines Frequenzvergabeverfahrens zur Verfügung
                     zu stellen (GSM-Konzept Komplex III; Vfg. 88/2005, ABl. 23/2005, S. 1852).
      73      Hierzu im Einzelnen:
      74      1. Zu GSM-Konzept Komplex I
      75      Rechtsgrundlage für die Entscheidung, im Rahmen der Umsetzung des GSM-Konzepts von
              einem Vergabeverfahren abzusehen, ist § 55 Abs. 9 TKG.



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