abl-03
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
03 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 393
BK 1-12/001 31
Die durch dieses Zusammenwachsen in Zukunft erforderlich werdende Neuordnung der
Frequenznutzungen ist hinsichtlich der Einzelheiten noch nicht absehbar. Diese
Unwägbarkeiten führen indes nicht – wie vorgetragen – zu einem Hinderungsgrund gegen
die Verlängerung, weil die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS noch ungeklärt sei.
Auch wenn heute die Einzelheiten des Neuordnungsprozesses ungewiss sind, kann
gegenwärtig auf eine tragfähige Sach- und Rechtslage aufgebaut werden. Entscheidungen
können und dürfen nicht nur bei unveränderlicher Sachlage getroffen werden, sondern
sind auch unter Einschluss von nicht abgeschlossenen Entwicklungen zu treffen. Ein
derartiger Prognoseanteil ist insbesondere bei Entscheidungen über wettbewerbliche und
marktliche Entwicklungen des öffentlichen digitalen zellularen Mobilfunks unvermeidlich.
Darüber hinaus ist dies auch in der Sache nicht abträglich, da bei der sich anbahnenden
Neuordnung der Frequenzen für digitalen zellularen Mobilfunk sichergestellt werden wird,
dass die Einzelheiten eines konkreten Neuordnungsverfahrens nicht zu wettbewerblichen
Verzerrungen führen werden. Die Kritik kann also nicht verfangen. Ferner wird
vorgetragen, dass die Befristung zu kurz sei. Eine einheitliche Laufzeit bis zum Ende der
UMTS-Frequenzzuteilungen im Jahr 2020 sei besser geeignet, den zukünftigen
regulatorischen Aufgaben gerecht zu werden. Von einem – insofern nicht selbst
betroffenem Kommentator – wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die geplante
Verlängerung nicht zu einer Behebung einer Wettbewerbsverzerrung führe, da den GSM-
Betreibern dadurch unterschiedliche Gesamtlaufzeiten verschafft würden. Für eine
Verlängerung der Laufzeit bis zum Jahr 2020, um eine Angleichung der Laufzeiten der
GSM- und UMTS-Frequenzzuteilungen zu erzielen, besteht in regulatorischer Hinsicht
keine Veranlassung. Gegenwärtig bestehen voneinander zu unterscheidende Märkte für
GSM- und UMTS-Funkdienste, so dass ein gleichzeitiges Befristungsende nicht aufgrund
des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich wird. Vielmehr ist – wie oben
dargelegt – zur Gewährleistung einer effizienten planerischen Bewirtschaftung der
Frequenzen lediglich eine Angleichung der Befristungen auf den nach derzeitiger
Rechtslage spätesten Termin vorzunehmen. Eine Verlängerung bis Befristung über 2016
hinaus ist schließlich nicht geboten, um einem in den GSM-Markt neueinsteigenden
Netzbetreiber einen hinreichenden Zeitraum für die Amortisation der Investitionen zu
gewähren. Wie oben zu den Eckpunkten 3, 3.1 und 3.2 dargelegt, ist jedenfalls das
Spektrum der E-GSM-Bänder aus überwiegenden regulatorischen Gründen den E-
Netzbetreibern bereitzustellen. Eine Synchronisierung der Befristungen der GSM-
Frequenznutzungen mit denen für UMTS/IMT- 2000 ist ferner deshalb nicht angezeigt, um
bis 2020 eventuell entwickelten, UMTS-überlegenen Mobilfunkanwendungen geeignetes
Spektrum zur Verfügung stellen zu können. Welches Spektrum für diese
Mobilfunkanwendungen der vierten Generation zu verwenden ist, steht gegenwärtig noch
nicht fest. Des Weiteren sind die einschlägigen Frequenzspektren zunächst international
zu identifizieren und entsprechende harmonisierte Planungsentscheidungen zu treffen. Es
besteht kein Grund, schon jetzt vorauseilend Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr wird
spätestens im Vorfeld des Auslaufens der Befristung Ende 2016 erneut die Gelegenheit
bestehen, die Widmung des in Rede stehenden Spektrums zu überdenken. Schließlich
kann gegen die eingeräumte Option einer Verlängerung bis 2016 auch nicht argumentiert
werden, dass ein frühes Auslaufen der GSM-Nutzungsrechte ein Anreiz für einen
flächendeckenden UMTS-Ausbau aufbieten würde. Zunächst folgt aus den jeweiligen
„UMTS-Lizenzen“ selbst eine Netzabdeckungspflicht für die Netzbetreiber. Gemäß Teil B
Punkt 4 der jeweiligen Lizenzen (vgl. Mitteilung 597/2000, ABl. Reg TP Nr. 20/2000, S.
3435 ff) besteht zu Lasten der Lizenznehmerinnen die Verpflichtung, für das Angebot von
UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von
mindestens 25 Prozent bis zum 31. Dezember 2003 und von mindestens 50 Prozent bis
zum 31. Dezember 2005 herzustellen. Insofern bedarf es keiner weiteren Anreize, zumal
im Falle der Verfehlung der Versorgungspflicht der Widerruf der Frequenznutzungsrechte
droht und die Bundesnetzagentur von dieser Widerrufsmöglichkeit auch schon gegenüber
einer UMTS/IMT-2000-Lizenznehmerin Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist es eine
sachfremde Erwägung und wäre folglich ein Ermessensfehler, dass der flächendeckende
Ausbau der UMTS-Netze durch eine kürzere GSM-Laufzeitenverlängerung angereizt
würde. Die Sachfremdheit dieser Erwägung folgt nicht zuletzt aus der derzeitigen
Bonn, 8. Februar 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
394 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 03 2012
BK 1-12/001 32
Unterschiedlichkeit der Märkte und wird dadurch verbildlicht, dass diese Erwägung
zufälligerweise überhaupt ansatzweise nur möglich ist, weil die GSM-Netzbetreiber mit den
(verbliebenen) UMTS-Netzbetreibern identisch sind. Des Weiteren ist auf den Hinweis
eines Kommentators, mit dem Prozess der Neuordnung der betroffenen Frequenzbereiche
(Refarming) baldmöglichst zu beginnen, anzumerken, dass die Einleitung des
regulatorischen Neuordnungsprozesses maßgeblich von der weiteren Entwicklung des
Marktes und den technischen Gegebenheiten beeinflusst werden wird (vgl. auch die
Bewertungen der Kommentierungen zu Eckpunkt 5). Eine belastbare Einschätzung des
Zeitpunkts kann heute noch nicht vorgenommen werden. Sofern eine Kommentierung
dafür eintritt, dass die Verlängerung der Befristung der Frequenznutzungsrechte nur im
Umfang der Verwaltungskosten vergebührt wird, ist anzumerken, dass die
Bundesnetzagentur gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 TKG für Entscheidungen über die Zuteilung
eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 TKG Gebühren und Auslagen erhebt.
Maßgebend für die Erhebung dieser Kosten werden die Regelungen der
Rechtsverordnung gemäß § 142 Abs. 2 TKG sein. Ob und inwiefern für die Verlängerung
von Frequenznutzungsrechten über den Verwaltungsaufwand hinaus auch der
wirtschaftliche Wert Berücksichtigung finden wird, steht erst fest, wenn die vorgenannte
Rechtsverordnung in Kraft treten wird.“
91 Im Lichte der vom Präsidium der Bundesnetzagentur im GSM-Konzept vom 21. November
2005 angestellten Erwägungen, die auch zur öffentlichen Anhörung gestellt wurden, hat die
Präsidentenkammer die Sach-, Rechts- und Interessenlage umfassend ermittelt. Diese hat
sie einer umfassenden frequenzregulatorischen Betrachtung und Bewertung unterzogen, um
den gesetzlichen Zielen der Frequenzordnung gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 TKG
Geltung zu verschaffen. Bei der Abwägung hat die Kammer insbesondere den
Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG (Wahrung der Nutzer- insbesondere der
Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation), § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG
(Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig
wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
Telekommunikationsdienste und –netze sowie der dazugehörigen Einrichtungen und
Dienste, auch in der Fläche) sowie dem Regulierungsziel nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
(effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen) umfassend
Rechnung getragen.
92 Nach einer Abwägung sämtlicher Umstände vom Zeitpunkt der Verabschiedung des GSM-
Konzepts durch das Präsidium der Bundesnetzagentur am 21. November 2005 bis zum
Zeitpunkt dieser Entscheidung der Präsidentenkammer ist einer Einzelzuteilung an die GSM-
Netzbetreiber im Wege einer Verlängerung gemäß § 55 Abs. 8 TKG der Vorzug zu geben
gegenüber einer Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz im
Wege eines Vergabeverfahrens gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 TKG.
93 Die Präsidentenkammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die zeitliche
Verlängerung der GSM-Zuteilungen bis Ende 2016 eine effiziente Frequenznutzung
sicherstellt und die Nutzer- sowie insbesondere die Verbraucherinteressen wahrt (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 und 7 TKG). So erreichen die vier GSM-Netzbetreiber bei der Nutzung ihrer
Frequenzen einen Versorgungsgrad von nahezu 100 % der Bevölkerung. Die
Laufzeitverlängerung führt damit zu einem nahtlosen Übergang des Angebotes von
Mobilfunkdienstleistungen an Nutzer und Verbraucher in erheblicher Anzahl. Die
Verlängerung der Befristung stellt offenkundig eine effiziente Frequenznutzung sicher und
dient den Nutzer- bzw. Verbraucherinteressen.
Das Vorgehen entspricht zugleich dem Zweck des Telekommunikationsgesetzes nach § 1
TKG, leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
94 Bei dieser Abwägung kommt neben den oben genannten Regulierungszielen,
Verbraucherinteressen zu wahren und Infrastrukturinvestitionen zu fördern, dem
Regulierungsziel nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG (die Sicherstellung eines chancengleichen
Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der
Bonn, 8. Februar 2012
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03 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 395
BK 1-12/001 33
Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze), das das
Verhältnis zwischen den Wettbewerbern regelt, eine leitende Rolle zu. Vor dem Hintergrund
dieses Abwägungsprogramms sprechen die gewichtigeren Gründe für die unmittelbare
Zuteilung im Wege der Verlängerung an die bestehenden GSM-Netzbetreiber. Zwar kommt
eine Bereitstellung des Spektrums für den Einstieg weiterer Netzbetreiber im Rahmen eines
Vergabeverfahrens als wettbewerbsförderndes Mittel grundsätzlich in Betracht. Gegen eine
derartige Vorgehensweise spricht jedoch in diesem Fall, dass damit die Ungleichheit in den
Frequenznutzungsbedingungen (Ende der Befristung der Frequenznutzungsrechte)
fortgeführt würde. Den Belangen potenzieller Neueinsteiger hat die Präsidentenkammer
bereits mit ihrer frühestmöglichen Anordnung eines Vergabeverfahrens im Jahr 2007 (Vfg.
34/2007, ABl. Bundesnetzagentur Nr. 14/2007, S. 3115 ff.) und der Vergabe der Frequenzen
in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz im Jahr 2010 umfassend
Rechnung getragen.
95 Hierzu hat die Präsidentenkammer bereits in ihrer o. a. Entscheidung im Jahr 2007
Folgendes ausgeführt:
„Um eine zeitgerechte Bereitstellung dieses Spektrums sicherzustellen, ist es nach Ansicht
der Kammer erforderlich, schon zum jetzigen Zeitpunkt das förmliche Vergabeverfahren
mit dem Ziel einzuleiten, das Verfahren zu einem den Erfordernissen des Marktes
angemessenen Zeitpunkt abzuschließen.“
96 In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Frequenznutzungsrechte
der GSM-Netzbetreiber ursprünglich bis Ende 2009 und Ende 2012 befristet waren. Der
frühestmögliche Zeitpunkt für Frequenzzuteilungen an potenzielle Neueinsteiger wäre somit
das Jahr 2010 gewesen – also der Zeitpunkt, in dem Spektrum in den Bereichen 800 MHz,
1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz versteigert wurde. Dem Rechtsgedanken aus § 55 Abs. 5 Satz
2 TKG zufolge bestand für potenzielle Neueinsteiger kein Anspruch auf eine bestimmte
Einzelfrequenz in den Frequenzbändern 900 MHz oder 1800 MHz.
97 Darüber hinaus hat die Präsidentenkammer berücksichtigt, dass einer gemeinsamen
Vergabe der durch die Umsetzung des Komplexes I freiwerdenden Frequenzen bei 1,8 GHz
mit den Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz – im Umfang
von insgesamt 360 MHz – bei der Vergabe von Frequenzen besondere wettbewerbliche
Bedeutung zukommt. So hat unter anderem die Menge des bereitgestellten Spektrums nicht
zuletzt auf die Kosten des Erwerbs der Ressource „Frequenz“ Einfluss, wenn Bieter im
Verfahren auf andere (kostengünstigere) Frequenzen ausweichen können. Andererseits sind
auch die Frequenzausstattungen der im Wettbewerb stehenden Netzbetreiber als
frequenztechnisch-ökonomische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
98 Hinsichtlich der Möglichkeit einer Verlängerung, die sich nur auf Teile des Spektrums der
jetzigen Betreiber bezieht, macht sich die Kammer ihre Ausführungen im Beschluss vom 21.
November 2011 zur Frequenzverteilungsuntersuchung zu eigen. Diese gelten hier
entsprechend.
99 Mit Blick auf die im Tenor der Entscheidung vorgesehene Rückwirkung auf den 21.
November 2005 schafft die Entscheidung Rechts- und Planungssicherheit für den Zeitraum
ab Verabschiedung des GSM-Konzeptes; ansonsten bestünde die Gefahr, dass
unternehmerischen Entscheidungen in der Vergangenheit die Grundlage entzogen würde.
100 Die Entscheidung, den Beschluss mit Rückwirkung zum 21. November 2005 zu fassen,
umschließt zugleich die Entscheidung, auch zum jetzigen Zeitpunkt von einem
Vergabeverfahren abzusehen; das gilt insbesondere mit Blick auf die kurze Zeitspanne bis
zum Auslaufen der Zuteilungen zum Ende des Jahres 2016.
Bonn, 8. Februar 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
396 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 03 2012
BK 1-12/001 34
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die
Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Präsidentenkammer Bonn, den 23. Januar 2012
Dr. Henseler-Unger Kurth Kindler
Beisitzerin Vorsitzender Beisitzer
Bonn, 8. Februar 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
03 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 397
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter
Veröffentlichungshinweis
Die Bundesnetzagentur ist aufgrund des § 305a
BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem An-
bieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit die Veröffentlichung von ihm ange-
botener Dienste und Dienstemerkmale für den
Endnutzer in ihrem Amtsblatt zu ermöglichen. Das
Amtsblatt dient insoweit nur als Veröffentli-
chungsmedium. Erfolgt diese Veröffentlichung
nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,
hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
der Veröffentlichung mitzuteilen.
Bonn, 8. Februar 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
398 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 03 2012
Mitteilung Nr. 169/2012
Die im Amtsblatt 24/2010 unter Mitteilung 659 veröffentlichte Preisliste für das Produkt Arcor-Call by Call ändert
sich zum 8.2.2012 wie folgt:
Vodafone D2 GmbH: Preisliste Arcor-Call by Call via 01070
Bei den Preisen handelt es sich um Maximalpreise, tagesaktuelle Preise finden Sie auf unserer
Webpage www.01070.com
A. Verbindungspreise in Euro
Inland Mo.- So.* 0-24 Uhr Ausland** Mo.-So.* 0-24 Uhr
Cent /Minute Cent /Minute Cent /Minute Cent /Minute
Zzgl. MwSt. Inkl. MwSt. Zzgl. MwSt. Inkl. MwSt.
Taktung 60/60 60/60 Taktung 60/60 60/60
Ort 8,39 9,99 Topländer*** 0,83 0,99
Fern 8,39 9,99 International 1*** 16,80 19,99
Mobil 25,20 29,99 International 2*** 50,41 59,99
International 3*** 84,03 99,99
* Gilt auch an bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen
** Für Gespräche in ausländische Mobilfunknetze sowie zu ausländischen Premiumdiensten erhöht sich der
jeweils angegebene Minutenpreis um 25 Cent [inkl. MwSt.]
*** Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Website www.01070.com
Alle Preise in Cent je Takt. Maßgeblich für die Abrechnung sind die Bruttopreise, die Nettopreise
werden unter Abzug der Mehrwertsteuer daraus abgeleitet und sind kaufmännisch gerundet.
Verbindungen zu Sonderrufnummern werden gemäß der Preisliste Vodafone-Sonderrufnummern
abgerechnet. Gespräche von Anschlüssen, die Vodafone als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stellt
oder für die Vodafone dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist, werden nicht nach dieser
Preisliste abgerechnet.
B. Grundsätze der Tarifierung
Grundlage der Tarifierung ist die Entfernung, die zwischen geographischen Messpunkten einzelner Ortsnetze
liegt. Ein Ortsnetz ist der geographische Bereich des Telefonnetzes, in dem Telefonverbindungen ohne Wahl
einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden können (Ausnahme: Ludwigshafen am Rhein und Mannheim
bilden zwei getrennte Ortsnetzbereiche). Der Netzknoten eines Ortsnetzes wiederum bildet dessen
geographischen Messpunkt. Befinden sich in einem Ortsnetz mehrere Netzknoten, legt Arcor den
geographischen Messpunkt mit zentraler Lage innerhalb des Ortsnetzes als relevanten Messpunkt fest. Die
geographischen Messpunkte werden auf Anfrage mitgeteilt.
Im Falle der Aufhebung oder Standortveränderung eines maßgebenden Netzknotens bleibt der festgelegte
Messpunkt unverändert weiter bestehen. Befinden sich Ortsnetze auf Inseln der Nord- und Ostsee, werden
ihnen geographische Messpunkte anderer Ortsnetze auf dem Festland zugeordnet. Arcor wendet für die
Berechnung der Tarifentfernungen und deren Rundung ein einheitliches Verfahren an.
Preisliste Arcor-Call by Call Stand Februar 2012 Seite 1 von 2
Bonn, 8. Februar 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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03 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter – 399
C. Entfernungszonen
Inland
Ort Zur Entfernungszone Ort gehören Ortsnetze, in denen Telefonverbindungen ohne Wahl
einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden können (Ursprungsortsnetz).
Verbindungen mit den Auskunftsrufnummern 118 XZ bzw. 118X YZ sind keine
Ortsgespräch-Verbindungen, sondern Verbindungen zu Sonderrufnummern.
Fern Die Entfernungszone „Fern“ umfasst alle Ortsnetze außerhalb der Entfernungszone Ort.
Ausland
Topländer Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Webseite
www.01070.com
International 1 Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Webseite
www.01070.com
International 2 Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Webseite
www.01070.com
International 3 Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Webseite
www.01070.com
D. Weitere Preise
Mahngebühr (je durch Vodafone versandter Mahnung) 2,50 Euro ohne Mwst.1
1
Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Vodafone durch die Mahnung kein oder ein wesentlich
geringerer Aufwand entstanden ist.
E. Allgemeine Geschäftsbedingungen Leistungsbeschreibungen und Preislisten Vodafone D2 GmbH
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten für das Produkt Arcor-Call
by Call sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite www.01070.com hinterlegt.
Preisliste Arcor-Call by Call Stand Februar 2012 Seite 2 von 2
Bonn, 8. Februar 2012
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400 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 03 2012
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 170/2012
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
OPC Logistic World GmbH Köln Lizenznummer P 98/351
Sächsischer Zustell-Service, Leipzig Lizenznummer P 00/1085
Inhaberin Nancy Haußig, geb. Heim
Blitz-Mail-Service Rauen, Grevenbroich Lizenznummer P 02/1670
Inhaber Michael Rauen
KDF Brief- & Kurierdienst Niederrhein, Kalkar Lizenznummer P 02/1679
Inhaber Ralf Fischer
offix-Brieftransport e.K., Idstein Lizenznummer P 03/1987
Inhaber Winfried Bumann
Schreib- & Kurierdienst Renner, Schwandorf Lizenznummer P 04/2371
Inhaberin Stefanie Renner
Kurierteam 2007 GbR, Gronau Lizenznummer P 04/2472
Inhaber Thomas Buß
Kurierteam 2007 GbR, Gronau Lizenznummer P 04/2473
Inhaber Hans-Joachim Wendland
LLS Magdeburg Lokaler-Liefer-Service GbR, Magdeburg Lizenznummer P 05/2735
Inhaber Thorsten Klaaßen
Schwerter Postbote, Schwerte Lizenznummer P 08/3447
Inhaberin Ingrid Mays-Hüsgen
paper2mail, Birkenfeld Lizenznummer P 08/3450
Inhaber Michael Speller
Karl-Heinz Rudloff Eisenach Lizenznummer P 10/3731
Referat 317
Bonn, 8. Februar 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
03 2012 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 401
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 171/2012
StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
hier: Veröffentlichung von Anträgen
Die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Unternehmen haben
bei der Beschlusskammer 4 Anträge auf Genehmigung einer Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Absatz 2
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt. Die
in den Anträgen genannten einzelnen Abnahmestellen werden un-
ter den jeweiligen Aktenzeichen bearbeitet:
BK4
Bonn, 8. Februar 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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402 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 03 2012
Antrag
Az Netzbetreiber Letztverbraucher Abnahmestelle
vom:
Brüterei Süd ZN der BWE - Brüterei Süd ZN der BWE -Brüterei
BK4-11-511 22.11.11 E.ON Bayern AG Brüterei Weser-Ems Weser-Ems GmbH & Co. KG, Oberhub
GmbH & Co. KG 1, 93128 Regenstauf
Brüterei Süd ZN der BWE - Brüterei Süd ZN der BWE -Brüterei
BK4-11-512 22.11.11 E.ON Bayern AG Brüterei Weser-Ems Weser-Ems GmbH & Co. KG, Küten-
GmbH & Co. KG berg 10, 93128 Regenstauf
Aldi GmbH & Co. KG, Pöttmeser Straße
BK4-11-513 23.11.11 E.ON Bayern AG Energia GmbH & Co. KG
6, 86529 Schrobenhausen
Aldi GmbH & Co. KG, Am Binderfeld 6,
BK4-11-514 23.11.11 E.ON Bayern AG Energia GmbH & Co. KG
84518 Garching
Iso-Gesellschaft für Arzneiverpackun-
Iso-Gesellschaft für Arz-
BK4-11-519 24.11.11 E.ON Bayern AG gen mbH, Industriestraße 4, 97631 Bad
neiverpackungen mbH
Königshofen
Huber SE, Industriepark Erasbach A1,
BK4-11-520 24.11.11 E.ON Bayern AG Huber SE
92334 Berching
Soldan Holding + Bonbonspezialitäten
Soldan Holding + Bonbon-
BK4-11-521 24.11.11 E.ON Bayern AG GmbH, Höchstatter Straße 33, 91325
spezialitäten GmbH
Adelsdorf
Rudolf-Erich Müller GmbH & Co. KG
Rudolf-Erich Müller GmbH
BK4-11-522 24.11.11 E.ON Bayern AG Maschinenfabrik, Reichenbacher Stra-
& Co. KG Maschinenfabrik
ße 12, 97702 Münnerstadt
N-ERGIE Netz HoWe Wurstwaren KG, Regenstraße 1,
BK4-11-523 21.11.11 HoWe Wurstwaren KG
GmbH 90461 Nürnberg
Netzgesellschaft Deutsche Transalpine Oelleitung
Deutsche Transalpine
BK4-11-524 21.11.11 Ostwürttemberg GmbH, Flurstück FL 192/1, 86757
Oelleitung GmbH
GmbH Wallerstein
Netto Marken-Discounter AG & Co. KG,
EnBW Regional Netto Marken-Discounter
BK4-11-547 24.11.11 Zentrallager, Vor dem Haldenwald 3,
AG AG & Co. KG
78609 Tuningen
Steinwerke Kaider Neupert-Kalk KG,
Steinwerke Kaider Neu-
BK4-11-548 25.11.11 E.ON Bayern AG Albert-Neupert-Straße 6, 96231 Bad
pert-Kalk KG
Staffelstein
RAM Regensburger As- RAM Regensburger Asphalt-
BK4-11-549 28.11.11 E.ON Bayern AG phalt-Mischwerke GmbH & Mischwerke GmbH & Co. KG,
Co. KG Naabstraße 1, 93158 Teublitz/Katzdorf
ALP Asphalt-Mischwerke Lech-Paar
ALP Asphalt-Mischwerke
BK4-11-550 28.11.11 E.ON Bayern AG GmbH, Hörzhausener Straße, 86565
Lech-Paar GmbH
Gachenbach/Peutenhausen
Isar Asphalt-Mischwerke GmbH & Co.
Isar Asphalt-Mischwerke
BK4-11-551 28.11.11 E.ON Bayern AG KG, Schleißheimer Straße 86, 85748
GmbH & Co. KG
Garching-Hochbrück
Inn-Asphalt-Mischwerke Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH, Innau-
BK4-11-552 28.11.11 E.ON Bayern AG
GmbH enstraße 9, 83131 Nußdorf/Überfilzen
1
Bonn, 8. Februar 2012