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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
03 2012                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   393


      BK 1-12/001                                        31

            Die durch dieses Zusammenwachsen in Zukunft erforderlich werdende Neuordnung der
            Frequenznutzungen ist hinsichtlich der Einzelheiten noch nicht absehbar. Diese
            Unwägbarkeiten führen indes nicht – wie vorgetragen – zu einem Hinderungsgrund gegen
            die Verlängerung, weil die Frage der Koexistenz von GSM und UMTS noch ungeklärt sei.
            Auch wenn heute die Einzelheiten des Neuordnungsprozesses ungewiss sind, kann
            gegenwärtig auf eine tragfähige Sach- und Rechtslage aufgebaut werden. Entscheidungen
            können und dürfen nicht nur bei unveränderlicher Sachlage getroffen werden, sondern
            sind auch unter Einschluss von nicht abgeschlossenen Entwicklungen zu treffen. Ein
            derartiger Prognoseanteil ist insbesondere bei Entscheidungen über wettbewerbliche und
            marktliche Entwicklungen des öffentlichen digitalen zellularen Mobilfunks unvermeidlich.
            Darüber hinaus ist dies auch in der Sache nicht abträglich, da bei der sich anbahnenden
            Neuordnung der Frequenzen für digitalen zellularen Mobilfunk sichergestellt werden wird,
            dass die Einzelheiten eines konkreten Neuordnungsverfahrens nicht zu wettbewerblichen
            Verzerrungen führen werden. Die Kritik kann also nicht verfangen. Ferner wird
            vorgetragen, dass die Befristung zu kurz sei. Eine einheitliche Laufzeit bis zum Ende der
            UMTS-Frequenzzuteilungen im Jahr 2020 sei besser geeignet, den zukünftigen
            regulatorischen Aufgaben gerecht zu werden. Von einem – insofern nicht selbst
            betroffenem Kommentator – wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die geplante
            Verlängerung nicht zu einer Behebung einer Wettbewerbsverzerrung führe, da den GSM-
            Betreibern dadurch unterschiedliche Gesamtlaufzeiten verschafft würden. Für eine
            Verlängerung der Laufzeit bis zum Jahr 2020, um eine Angleichung der Laufzeiten der
            GSM- und UMTS-Frequenzzuteilungen zu erzielen, besteht in regulatorischer Hinsicht
            keine Veranlassung. Gegenwärtig bestehen voneinander zu unterscheidende Märkte für
            GSM- und UMTS-Funkdienste, so dass ein gleichzeitiges Befristungsende nicht aufgrund
            des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich wird. Vielmehr ist – wie oben
            dargelegt – zur Gewährleistung einer effizienten planerischen Bewirtschaftung der
            Frequenzen lediglich eine Angleichung der Befristungen auf den nach derzeitiger
            Rechtslage spätesten Termin vorzunehmen. Eine Verlängerung bis Befristung über 2016
            hinaus ist schließlich nicht geboten, um einem in den GSM-Markt neueinsteigenden
            Netzbetreiber einen hinreichenden Zeitraum für die Amortisation der Investitionen zu
            gewähren. Wie oben zu den Eckpunkten 3, 3.1 und 3.2 dargelegt, ist jedenfalls das
            Spektrum der E-GSM-Bänder aus überwiegenden regulatorischen Gründen den E-
            Netzbetreibern bereitzustellen. Eine Synchronisierung der Befristungen der GSM-
            Frequenznutzungen mit denen für UMTS/IMT- 2000 ist ferner deshalb nicht angezeigt, um
            bis 2020 eventuell entwickelten, UMTS-überlegenen Mobilfunkanwendungen geeignetes
            Spektrum zur Verfügung stellen zu können. Welches Spektrum für diese
            Mobilfunkanwendungen der vierten Generation zu verwenden ist, steht gegenwärtig noch
            nicht fest. Des Weiteren sind die einschlägigen Frequenzspektren zunächst international
            zu identifizieren und entsprechende harmonisierte Planungsentscheidungen zu treffen. Es
            besteht kein Grund, schon jetzt vorauseilend Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr wird
            spätestens im Vorfeld des Auslaufens der Befristung Ende 2016 erneut die Gelegenheit
            bestehen, die Widmung des in Rede stehenden Spektrums zu überdenken. Schließlich
            kann gegen die eingeräumte Option einer Verlängerung bis 2016 auch nicht argumentiert
            werden, dass ein frühes Auslaufen der GSM-Nutzungsrechte ein Anreiz für einen
            flächendeckenden UMTS-Ausbau aufbieten würde. Zunächst folgt aus den jeweiligen
            „UMTS-Lizenzen“ selbst eine Netzabdeckungspflicht für die Netzbetreiber. Gemäß Teil B
            Punkt 4 der jeweiligen Lizenzen (vgl. Mitteilung 597/2000, ABl. Reg TP Nr. 20/2000, S.
            3435 ff) besteht zu Lasten der Lizenznehmerinnen die Verpflichtung, für das Angebot von
            UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von
            mindestens 25 Prozent bis zum 31. Dezember 2003 und von mindestens 50 Prozent bis
            zum 31. Dezember 2005 herzustellen. Insofern bedarf es keiner weiteren Anreize, zumal
            im Falle der Verfehlung der Versorgungspflicht der Widerruf der Frequenznutzungsrechte
            droht und die Bundesnetzagentur von dieser Widerrufsmöglichkeit auch schon gegenüber
            einer UMTS/IMT-2000-Lizenznehmerin Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist es eine
            sachfremde Erwägung und wäre folglich ein Ermessensfehler, dass der flächendeckende
            Ausbau der UMTS-Netze durch eine kürzere GSM-Laufzeitenverlängerung angereizt
            würde. Die Sachfremdheit dieser Erwägung folgt nicht zuletzt aus der derzeitigen


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       BK 1-12/001                                        32

            Unterschiedlichkeit der Märkte und wird dadurch verbildlicht, dass diese Erwägung
            zufälligerweise überhaupt ansatzweise nur möglich ist, weil die GSM-Netzbetreiber mit den
            (verbliebenen) UMTS-Netzbetreibern identisch sind. Des Weiteren ist auf den Hinweis
            eines Kommentators, mit dem Prozess der Neuordnung der betroffenen Frequenzbereiche
            (Refarming) baldmöglichst zu beginnen, anzumerken, dass die Einleitung des
            regulatorischen Neuordnungsprozesses maßgeblich von der weiteren Entwicklung des
            Marktes und den technischen Gegebenheiten beeinflusst werden wird (vgl. auch die
            Bewertungen der Kommentierungen zu Eckpunkt 5). Eine belastbare Einschätzung des
            Zeitpunkts kann heute noch nicht vorgenommen werden. Sofern eine Kommentierung
            dafür eintritt, dass die Verlängerung der Befristung der Frequenznutzungsrechte nur im
            Umfang der Verwaltungskosten vergebührt wird, ist anzumerken, dass die
            Bundesnetzagentur gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 TKG für Entscheidungen über die Zuteilung
            eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 TKG Gebühren und Auslagen erhebt.
            Maßgebend für die Erhebung dieser Kosten werden die Regelungen der
            Rechtsverordnung gemäß § 142 Abs. 2 TKG sein. Ob und inwiefern für die Verlängerung
            von Frequenznutzungsrechten über den Verwaltungsaufwand hinaus auch der
            wirtschaftliche Wert Berücksichtigung finden wird, steht erst fest, wenn die vorgenannte
            Rechtsverordnung in Kraft treten wird.“
  91      Im Lichte der vom Präsidium der Bundesnetzagentur im GSM-Konzept vom 21. November
          2005 angestellten Erwägungen, die auch zur öffentlichen Anhörung gestellt wurden, hat die
          Präsidentenkammer die Sach-, Rechts- und Interessenlage umfassend ermittelt. Diese hat
          sie einer umfassenden frequenzregulatorischen Betrachtung und Bewertung unterzogen, um
          den gesetzlichen Zielen der Frequenzordnung gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 TKG
          Geltung zu verschaffen. Bei der Abwägung hat die Kammer insbesondere den
          Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG (Wahrung der Nutzer- insbesondere der
          Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation), § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG
          (Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig
          wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der
          Telekommunikationsdienste und –netze sowie der dazugehörigen Einrichtungen und
          Dienste, auch in der Fläche) sowie dem Regulierungsziel nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG
          (effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen) umfassend
          Rechnung getragen.
  92      Nach einer Abwägung sämtlicher Umstände vom Zeitpunkt der Verabschiedung des GSM-
          Konzepts durch das Präsidium der Bundesnetzagentur am 21. November 2005 bis zum
          Zeitpunkt dieser Entscheidung der Präsidentenkammer ist einer Einzelzuteilung an die GSM-
          Netzbetreiber im Wege einer Verlängerung gemäß § 55 Abs. 8 TKG der Vorzug zu geben
          gegenüber einer Vergabe der Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz im
          Wege eines Vergabeverfahrens gemäß §§ 55 Abs. 9, 61 TKG.
  93      Die Präsidentenkammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die zeitliche
          Verlängerung der GSM-Zuteilungen bis Ende 2016 eine effiziente Frequenznutzung
          sicherstellt und die Nutzer- sowie insbesondere die Verbraucherinteressen wahrt (§ 2 Abs. 2
          Nr. 1 und 7 TKG). So erreichen die vier GSM-Netzbetreiber bei der Nutzung ihrer
          Frequenzen einen Versorgungsgrad von nahezu 100 % der Bevölkerung. Die
          Laufzeitverlängerung führt damit zu einem nahtlosen Übergang des Angebotes von
          Mobilfunkdienstleistungen an Nutzer und Verbraucher in erheblicher Anzahl. Die
          Verlängerung der Befristung stellt offenkundig eine effiziente Frequenznutzung sicher und
          dient den Nutzer- bzw. Verbraucherinteressen.

          Das Vorgehen entspricht zugleich dem Zweck des Telekommunikationsgesetzes nach § 1
          TKG, leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
          angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
  94      Bei dieser Abwägung kommt neben den oben genannten Regulierungszielen,
          Verbraucherinteressen zu wahren und Infrastrukturinvestitionen zu fördern, dem
          Regulierungsziel nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG (die Sicherstellung eines chancengleichen
          Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der


                                                                                                            Bonn, 8. Februar 2012
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               Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze), das das
               Verhältnis zwischen den Wettbewerbern regelt, eine leitende Rolle zu. Vor dem Hintergrund
               dieses Abwägungsprogramms sprechen die gewichtigeren Gründe für die unmittelbare
               Zuteilung im Wege der Verlängerung an die bestehenden GSM-Netzbetreiber. Zwar kommt
               eine Bereitstellung des Spektrums für den Einstieg weiterer Netzbetreiber im Rahmen eines
               Vergabeverfahrens als wettbewerbsförderndes Mittel grundsätzlich in Betracht. Gegen eine
               derartige Vorgehensweise spricht jedoch in diesem Fall, dass damit die Ungleichheit in den
               Frequenznutzungsbedingungen (Ende der Befristung der Frequenznutzungsrechte)
               fortgeführt würde. Den Belangen potenzieller Neueinsteiger hat die Präsidentenkammer
               bereits mit ihrer frühestmöglichen Anordnung eines Vergabeverfahrens im Jahr 2007 (Vfg.
               34/2007, ABl. Bundesnetzagentur Nr. 14/2007, S. 3115 ff.) und der Vergabe der Frequenzen
               in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz im Jahr 2010 umfassend
               Rechnung getragen.
       95      Hierzu hat die Präsidentenkammer bereits in ihrer o. a. Entscheidung im Jahr 2007
               Folgendes ausgeführt:

                 „Um eine zeitgerechte Bereitstellung dieses Spektrums sicherzustellen, ist es nach Ansicht
                 der Kammer erforderlich, schon zum jetzigen Zeitpunkt das förmliche Vergabeverfahren
                 mit dem Ziel einzuleiten, das Verfahren zu einem den Erfordernissen des Marktes
                 angemessenen Zeitpunkt abzuschließen.“
       96      In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Frequenznutzungsrechte
               der GSM-Netzbetreiber ursprünglich bis Ende 2009 und Ende 2012 befristet waren. Der
               frühestmögliche Zeitpunkt für Frequenzzuteilungen an potenzielle Neueinsteiger wäre somit
               das Jahr 2010 gewesen – also der Zeitpunkt, in dem Spektrum in den Bereichen 800 MHz,
               1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz versteigert wurde. Dem Rechtsgedanken aus § 55 Abs. 5 Satz
               2 TKG zufolge bestand für potenzielle Neueinsteiger kein Anspruch auf eine bestimmte
               Einzelfrequenz in den Frequenzbändern 900 MHz oder 1800 MHz.
       97      Darüber hinaus hat die Präsidentenkammer berücksichtigt, dass einer gemeinsamen
               Vergabe der durch die Umsetzung des Komplexes I freiwerdenden Frequenzen bei 1,8 GHz
               mit den Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz – im Umfang
               von insgesamt 360 MHz – bei der Vergabe von Frequenzen besondere wettbewerbliche
               Bedeutung zukommt. So hat unter anderem die Menge des bereitgestellten Spektrums nicht
               zuletzt auf die Kosten des Erwerbs der Ressource „Frequenz“ Einfluss, wenn Bieter im
               Verfahren auf andere (kostengünstigere) Frequenzen ausweichen können. Andererseits sind
               auch die Frequenzausstattungen der im Wettbewerb stehenden Netzbetreiber als
               frequenztechnisch-ökonomische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
       98      Hinsichtlich der Möglichkeit einer Verlängerung, die sich nur auf Teile des Spektrums der
               jetzigen Betreiber bezieht, macht sich die Kammer ihre Ausführungen im Beschluss vom 21.
               November 2011 zur Frequenzverteilungsuntersuchung zu eigen. Diese gelten hier
               entsprechend.
       99      Mit Blick auf die im Tenor der Entscheidung vorgesehene Rückwirkung auf den 21.
               November 2005 schafft die Entscheidung Rechts- und Planungssicherheit für den Zeitraum
               ab Verabschiedung des GSM-Konzeptes; ansonsten bestünde die Gefahr, dass
               unternehmerischen Entscheidungen in der Vergangenheit die Grundlage entzogen würde.
      100      Die Entscheidung, den Beschluss mit Rückwirkung zum 21. November 2005 zu fassen,
               umschließt zugleich die Entscheidung, auch zum jetzigen Zeitpunkt von einem
               Vergabeverfahren abzusehen; das gilt insbesondere mit Blick auf die kurze Zeitspanne bis
               zum Auslaufen der Zuteilungen zum Ende des Jahres 2016.




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  Rechtsmittelbelehrung
  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem
  Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des
  Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den
  Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
  Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die
  Klage hat nach § 137 Abs. 1 TKG keine aufschiebende Wirkung.
  Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
  Ausfertigung erhalten können.


  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
  Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  Die Präsidentenkammer                                                    Bonn, den 23. Januar 2012




          Dr. Henseler-Unger                     Kurth                              Kindler
               Beisitzerin                    Vorsitzender                         Beisitzer




                                                                                                          Bonn, 8. Februar 2012
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03 2012                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –   397


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil B
Mitteilungen der Diensteanbieter


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BGB und des § 45n TKG verpflichtet, jedem An-
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botener Dienste und Dienstemerkmale für den
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398                                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –      03 2012


Mitteilung Nr. 169/2012




        Die im Amtsblatt 24/2010 unter Mitteilung 659 veröffentlichte Preisliste für das Produkt Arcor-Call by Call ändert
        sich zum 8.2.2012 wie folgt:



        Vodafone D2 GmbH: Preisliste Arcor-Call by Call via 01070
        Bei den Preisen handelt es sich um Maximalpreise, tagesaktuelle Preise finden Sie auf unserer
        Webpage www.01070.com

        A. Verbindungspreise in Euro


        Inland                  Mo.- So.* 0-24 Uhr                Ausland**                      Mo.-So.* 0-24 Uhr

                          Cent /Minute      Cent /Minute                                   Cent /Minute       Cent /Minute
                          Zzgl. MwSt.        Inkl. MwSt.                                   Zzgl. MwSt.         Inkl. MwSt.

        Taktung                60/60             60/60            Taktung                       60/60             60/60

        Ort                     8,39              9,99            Topländer***                   0,83               0,99

        Fern                    8,39              9,99            International 1***            16,80             19,99

        Mobil                  25,20             29,99            International 2***            50,41             59,99

                                                                  International 3***            84,03             99,99

        *     Gilt auch an bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen
        **    Für Gespräche in ausländische Mobilfunknetze sowie zu ausländischen Premiumdiensten erhöht sich der
              jeweils angegebene Minutenpreis um 25 Cent [inkl. MwSt.]
        *** Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Website www.01070.com


        Alle Preise in Cent je Takt. Maßgeblich für die Abrechnung sind die Bruttopreise, die Nettopreise
        werden unter Abzug der Mehrwertsteuer daraus abgeleitet und sind kaufmännisch gerundet.
        Verbindungen zu Sonderrufnummern werden gemäß der Preisliste Vodafone-Sonderrufnummern
        abgerechnet. Gespräche von Anschlüssen, die Vodafone als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stellt
        oder für die Vodafone dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist, werden nicht nach dieser
        Preisliste abgerechnet.


         B. Grundsätze der Tarifierung
         Grundlage der Tarifierung ist die Entfernung, die zwischen geographischen Messpunkten einzelner Ortsnetze
         liegt. Ein Ortsnetz ist der geographische Bereich des Telefonnetzes, in dem Telefonverbindungen ohne Wahl
         einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden können (Ausnahme: Ludwigshafen am Rhein und Mannheim
         bilden zwei getrennte Ortsnetzbereiche). Der Netzknoten eines Ortsnetzes wiederum bildet dessen
         geographischen Messpunkt. Befinden sich in einem Ortsnetz mehrere Netzknoten, legt Arcor den
         geographischen Messpunkt mit zentraler Lage innerhalb des Ortsnetzes als relevanten Messpunkt fest. Die
         geographischen Messpunkte werden auf Anfrage mitgeteilt.

         Im Falle der Aufhebung oder Standortveränderung eines maßgebenden Netzknotens bleibt der festgelegte
         Messpunkt unverändert weiter bestehen. Befinden sich Ortsnetze auf Inseln der Nord- und Ostsee, werden
         ihnen geographische Messpunkte anderer Ortsnetze auf dem Festland zugeordnet. Arcor wendet für die
         Berechnung der Tarifentfernungen und deren Rundung ein einheitliches Verfahren an.




        Preisliste Arcor-Call by Call                       Stand Februar 2012                                          Seite 1 von 2



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                                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
03 2012                                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil B, Mitteilungen der Diensteanbieter –                   399




         C. Entfernungszonen


         Inland

         Ort                            Zur Entfernungszone Ort gehören Ortsnetze, in denen Telefonverbindungen ohne Wahl
                                        einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden können (Ursprungsortsnetz).
                                        Verbindungen mit den Auskunftsrufnummern 118 XZ bzw. 118X YZ sind keine
                                        Ortsgespräch-Verbindungen, sondern Verbindungen zu Sonderrufnummern.

         Fern                           Die Entfernungszone „Fern“ umfasst alle Ortsnetze außerhalb der Entfernungszone Ort.
         Ausland
         Topländer                      Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Webseite
                                        www.01070.com
         International 1                Die jeweiligen Länder finden Sie unter der Rubrik Ausland auf der Webseite
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        D. Weitere Preise

        Mahngebühr (je durch Vodafone versandter Mahnung)                                  2,50 Euro ohne Mwst.1
        1
         Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Vodafone durch die Mahnung kein oder ein wesentlich
        geringerer Aufwand entstanden ist.


        E. Allgemeine Geschäftsbedingungen Leistungsbeschreibungen und Preislisten Vodafone D2 GmbH

        Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten für das Produkt Arcor-Call
        by Call sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite www.01070.com hinterlegt.




        Preisliste Arcor-Call by Call                         Stand Februar 2012                                          Seite 2 von 2



Bonn, 8. Februar 2012
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400                                – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     03 2012


Mitteilungen

Post

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 170/2012

Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG

Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:

OPC Logistic World GmbH                              Köln                             Lizenznummer P 98/351
Sächsischer Zustell-Service,                         Leipzig                          Lizenznummer P 00/1085
Inhaberin Nancy Haußig, geb. Heim
Blitz-Mail-Service Rauen,                            Grevenbroich                     Lizenznummer P 02/1670
Inhaber Michael Rauen
KDF Brief- & Kurierdienst Niederrhein,               Kalkar                           Lizenznummer P 02/1679
Inhaber Ralf Fischer
offix-Brieftransport e.K.,                           Idstein                          Lizenznummer P 03/1987
Inhaber Winfried Bumann
Schreib- & Kurierdienst Renner,                      Schwandorf                       Lizenznummer P 04/2371
Inhaberin Stefanie Renner
Kurierteam 2007 GbR,                                 Gronau                           Lizenznummer P 04/2472
Inhaber Thomas Buß
Kurierteam 2007 GbR,                                 Gronau                           Lizenznummer P 04/2473
Inhaber Hans-Joachim Wendland
LLS Magdeburg Lokaler-Liefer-Service GbR,            Magdeburg                        Lizenznummer P 05/2735
Inhaber Thorsten Klaaßen
Schwerter Postbote,                                  Schwerte                         Lizenznummer P 08/3447
Inhaberin Ingrid Mays-Hüsgen
paper2mail,                                          Birkenfeld                       Lizenznummer P 08/3450
Inhaber Michael Speller
Karl-Heinz Rudloff                                   Eisenach                         Lizenznummer P 10/3731



Referat 317




                                                                                                        Bonn, 8. Februar 2012
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                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
03 2012                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   401


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 171/2012

StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;

hier: Veröffentlichung von Anträgen

Die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Unternehmen haben
bei der Beschlusskammer 4 Anträge auf Genehmigung einer Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Absatz 2
Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 gestellt. Die
in den Anträgen genannten einzelnen Abnahmestellen werden un-
ter den jeweiligen Aktenzeichen bearbeitet:



BK4




Bonn, 8. Februar 2012
53

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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
402                          – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –     03 2012


             Antrag
Az                      Netzbetreiber       Letztverbraucher                 Abnahmestelle
              vom:
                                       Brüterei Süd ZN der BWE - Brüterei Süd ZN der BWE -Brüterei
BK4-11-511   22.11.11   E.ON Bayern AG Brüterei Weser-Ems        Weser-Ems GmbH & Co. KG, Oberhub
                                       GmbH & Co. KG             1, 93128 Regenstauf

                                       Brüterei Süd ZN der BWE - Brüterei Süd ZN der BWE -Brüterei
BK4-11-512   22.11.11   E.ON Bayern AG Brüterei Weser-Ems        Weser-Ems GmbH & Co. KG, Küten-
                                       GmbH & Co. KG             berg 10, 93128 Regenstauf

                                                                             Aldi GmbH & Co. KG, Pöttmeser Straße
BK4-11-513   23.11.11   E.ON Bayern AG Energia GmbH & Co. KG
                                                                             6, 86529 Schrobenhausen
                                                                             Aldi GmbH & Co. KG, Am Binderfeld 6,
BK4-11-514   23.11.11   E.ON Bayern AG Energia GmbH & Co. KG
                                                                             84518 Garching

                                                                             Iso-Gesellschaft für Arzneiverpackun-
                                            Iso-Gesellschaft für Arz-
BK4-11-519   24.11.11   E.ON Bayern AG                                       gen mbH, Industriestraße 4, 97631 Bad
                                            neiverpackungen mbH
                                                                             Königshofen

                                                                             Huber SE, Industriepark Erasbach A1,
BK4-11-520   24.11.11   E.ON Bayern AG Huber SE
                                                                             92334 Berching

                                                                             Soldan Holding + Bonbonspezialitäten
                                            Soldan Holding + Bonbon-
BK4-11-521   24.11.11   E.ON Bayern AG                                       GmbH, Höchstatter Straße 33, 91325
                                            spezialitäten GmbH
                                                                             Adelsdorf

                                                                     Rudolf-Erich Müller GmbH & Co. KG
                                            Rudolf-Erich Müller GmbH
BK4-11-522   24.11.11   E.ON Bayern AG                               Maschinenfabrik, Reichenbacher Stra-
                                            & Co. KG Maschinenfabrik
                                                                     ße 12, 97702 Münnerstadt

                        N-ERGIE Netz                                         HoWe Wurstwaren KG, Regenstraße 1,
BK4-11-523   21.11.11                       HoWe Wurstwaren KG
                        GmbH                                                 90461 Nürnberg
                        Netzgesellschaft                                     Deutsche Transalpine Oelleitung
                                            Deutsche Transalpine
BK4-11-524   21.11.11   Ostwürttemberg                                       GmbH, Flurstück FL 192/1, 86757
                                            Oelleitung GmbH
                        GmbH                                                 Wallerstein
                                                                             Netto Marken-Discounter AG & Co. KG,
                        EnBW Regional       Netto Marken-Discounter
BK4-11-547   24.11.11                                                        Zentrallager, Vor dem Haldenwald 3,
                        AG                  AG & Co. KG
                                                                             78609 Tuningen
                                                                             Steinwerke Kaider Neupert-Kalk KG,
                                            Steinwerke Kaider Neu-
BK4-11-548   25.11.11   E.ON Bayern AG                                       Albert-Neupert-Straße 6, 96231 Bad
                                            pert-Kalk KG
                                                                             Staffelstein

                                       RAM Regensburger As-    RAM Regensburger Asphalt-
BK4-11-549   28.11.11   E.ON Bayern AG phalt-Mischwerke GmbH & Mischwerke GmbH & Co. KG,
                                       Co. KG                  Naabstraße 1, 93158 Teublitz/Katzdorf

                                                                             ALP Asphalt-Mischwerke Lech-Paar
                                            ALP Asphalt-Mischwerke
BK4-11-550   28.11.11   E.ON Bayern AG                                       GmbH, Hörzhausener Straße, 86565
                                            Lech-Paar GmbH
                                                                             Gachenbach/Peutenhausen

                                                                             Isar Asphalt-Mischwerke GmbH & Co.
                                            Isar Asphalt-Mischwerke
BK4-11-551   28.11.11   E.ON Bayern AG                                       KG, Schleißheimer Straße 86, 85748
                                            GmbH & Co. KG
                                                                             Garching-Hochbrück

                                            Inn-Asphalt-Mischwerke           Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH, Innau-
BK4-11-552   28.11.11   E.ON Bayern AG
                                            GmbH                             enstraße 9, 83131 Nußdorf/Überfilzen




                                                                                                            1


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