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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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der konkreten Mitnutzung soll daraufhin, wie in einem Großteil der Stellungnahmen gefor-
dert, in bilateralen Verhandlung geklärt werden.
Wie sich im laufenden Betrieb des Infrastrukturatlas bereits gezeigt hat, erhält die Bundes-
netzagentur bei einer Datenlieferung durch Infrastrukturinhaber teilweise eine Vielzahl von
Sachattributen. Sofern die Bundesnetzagentur auch im Rahmen der Phase 3 des Infrastruk-
turatlas über die erforderlichen Attribute (vgl. Aufzählung S.10) hinaus Informationen von den
Infrastrukturinhabern erhält, behält sich die Bundesnetzagentur vor, einen Zusatznutzen für
die Interessenten vorausgesetzt, nach eigenem Ermessen diese Informationen im Infrastruk-
turatlas aufzubereiten.
Zu 3.1.3 Geografische Lage
In zwei Stellungnahmen (Deutscher Landkreistag, VKU) wurde darauf hingewiesen, dass
insbesondere kleine Unternehmen oft nicht über ein Geoinformationssystem verfügen und es
somit schwierig sei, die von der Bundesnetzagentur angeforderten Daten zu liefern.
Die Bundesnetzagentur wird kein Unternehmen zwingen, ein GIS aufzubauen, nur damit
entsprechende Daten an den Infrastrukturatlas gemeldet werden können. Daher sieht die
WebGIS-Lösung des Infrastrukturatlas eine Editierfunktion vor. Mit dieser Funktion besteht
für den Benutzer des Infrastrukturatlas die Möglichkeit, Infrastrukturen auf Basis der im
WebGIS vorhandenen Hintergrundinformationen selbst einzuzeichnen (Punkte oder Linien)
und Informationen in Form von Sachdaten zu hinterlegen. Der Benutzer kann die Daten in
mehreren, voneinander unabhängigen Sitzungen erfassen.
Für die Erfassung wird jeweils ein Werkzeug für das Zeichnen von Punkten und Linien im
WebGIS zur Verfügung gestellt.
Bei der Erfassung eines Elements müssen Informationen (Sachattribute) zu dem jeweils er-
fassten Element angegeben werden. Es bestehen zudem weitere Schaltflächen für das
Speichern (Übermitteln) aller erfassten Elemente, das Löschen einzelner erfasster Elemente
und das Verwerfen aller bis dahin erfassten Punkt- und/oder Linienelemente. Mit der Editier-
funktion möchte die Bundesnetzagentur gerade kleineren und mittleren Unternehmen, die
kein Geoinformationssystem nutzen, die Möglichkeit bieten sich am Infrastrukturatlas zu be-
teiligen.
Zu 4. Verpflichtung
Zu 4.1 Art der Verpflichtung
Vorzugswürdig ist ein Handeln der Bundesnetzagentur durch konkret-individuellen Verwal-
tungsakt. Diese Aussage im Umsetzungskonzept wurde in den Stellungnahmen durchweg
begrüßt. Befürwortet wurde ferner die im Umsetzungskonzept angekündigte grundsätzliche
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Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme am Infrastrukturatlas in Form eines öffentlich-
rechtlichen Vertrages.
Weiterhin begrüßt wurde die Haltung der Bundesnetzagentur, in die jeweilige Verpflichtung
zur Datenlieferung eine Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung gemäß
§ 36 Abs. 2 Ziff. 2 VwVfG hinsichtlich der Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten aufzu-
nehmen (Deutsche Telekom AG). Diese auflösende Bedingung bewirkt, dass bei einer Ände-
rung der Einsichtnahmebedingungen eine neue Verpflichtung des Infrastrukturatlas ergehen
muss, gegen die auch neu Rechtsschutz erlangt werden kann.
Das Intervall der Aktualisierung wurde unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wurde eine
jährliche Aktualisierung als angemessener Zeitraum angesehen. Lediglich Vattenfall befand
den Zeitraum als zu kurz und der VKU vertrat die Ansicht, die Infrastrukturinhaber sollten
selbst entscheiden, wann sie eine Aktualisierung vornehmen. Der BUGLAS und NetCologne
stellten eine Aktualisierung an sich in Frage, da nur eine ständige Aktualisierung Sinn ma-
che, dafür jedoch der Aufwand zu groß sei. Die Bundesnetzagentur sieht grundsätzlich wei-
terhin in einer jährlichen Aktualisierungspflicht einen angemessen Ausgleich zwischen dem
Bedürfnis nach aktuellen Daten im Infrastrukturatlas und dem dadurch veranlassten Aufwand
bei den Infrastrukturinhabern.
Eine Verpflichtung zur Datenlieferung an die Bundesnetzagentur beinhaltet, dass die Daten-
lieferung zwecks Einstellung in den Infrastrukturatlas erfolgt. Die Infrastrukturinhaber werden
sodann nach Prüfung der gelieferten Daten durch die Bundesnetzagentur gegebenenfalls
erneut benachrichtigt, falls die Bundesnetzagentur im Falle von Infrastrukturen, die durch
den Infrastrukturinhaber als versorgungs- oder sonst sicherheitsrelevant gekennzeichnet
wurden, von der Einschätzung durch den Infrastrukturinhaber abweicht und plant, die Daten
trotz Kennzeichnung in den Infrastrukturatlas einzustellen. Gegen den entsprechenden Be-
scheid kann dann wie gegen den Ausgangsbescheid auch gerichtlich gemäß § 80 Abs. 5
VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden oder bei der Bundes-
netzagentur ein Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt werden.
Zu 4.3 Verpflichtung der öffentlichen Hand
Die Bundesnetzagentur hatte in ihrem Umsetzungskonzept angedeutet, mit den juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, bei denen eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt auf-
grund fehlender Außenwirkung oder eine Durchsetzung eines entsprechenden Verwaltungs-
aktes nicht möglich ist, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen zu wollen. Die Deut-
sche Telekom hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass durchaus eine Verpflichtung der
öffentlichen Hand durch Verwaltungsakt möglich ist. Gleichzeitig hat sie jedoch auch klarge-
stellt, dass eine Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt begründeten Pflicht nicht möglich
sei. Wie im Umsetzungskonzept bereits durch die Bundesnetzagentur beschrieben wurde, ist
sie sich durchaus bewusst, dass ein Handeln per Verwaltungsakt auch gegenüber juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts in einigen Fällen möglich ist. Da sie jedoch auf-
grund der fehlenden Möglichkeit, diese auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen (vgl. § 17
VwVG) oder diese wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis gerichtlich durchzusetzen, auf
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die freiwillige Mitarbeit der öffentlichen Hand angewiesen ist, sieht die Bundesnetzagentur
genau wie bei den anderen Infrastrukturinhabern in der Regel zunächst den Weg der freiwil-
ligen Zusammenarbeit angebracht. Denn auch bei den privatrechtlich organisierten Infra-
strukturinhabern wird die Bundesnetzagentur zunächst den Weg der freiwilligen Zusammen-
arbeit suchen.
Zu 5. Absehen von Aufnahme in das Verzeichnis
Nach § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG-E ist von einer Aufnahme der betreffenden Einrichtungen in
den Infrastrukturatlas abzusehen, wenn eine zu erteilende Information eine Einrichtung be-
trifft, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird.
Die Bundesnetzagentur hat im Umsetzungskonzept dargelegt, dass die Einstufung von Infra-
strukturen unter das Merkmal Versorgungsrelevanz im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer
Begründung durch den Infrastrukturinhaber vorgenommen werden sollte. Weiterhin sei eine
solche Einordnung eher ein Ausnahmefall und nicht pauschal anhand allgemeiner Kriterien
zu bestimmen. Ferner legte sie dar, dieses Konzept auch auf weitere sicherheitsrelevante
Infrastrukturen anzuwenden. Die Infrastrukturen sind daher ebenfalls bei der Datenlieferung
jeweils als sicherheitsrelevant zu deklarieren und die Einordnung zu begründen.
In den Stellungnahmen der Infrastrukturinhaber nimmt das Thema Versorgungs- und Sicher-
heitsrelevanz verständlicherweise einen großen Stellenwert ein. Der LAK TIP als Vertreter
der Nutzerseite plädiert indessen für eine restriktive Anwendung von Ausnahmevorschriften.
Die Bundesnetzagentur ist bemüht, hier einen gerechten Ausgleich zu schaffen und in enger
Kooperation mit den Infrastrukturinhabern mit der Zeit eine Kasuistik zu entwickeln, die zu
diesen Fragen Rechtssicherheit schafft.
Fraglich ist diesbezüglich, wie das Merkmal der Versorgungssicherheit definiert werden
muss und welche anderen Gründe aus Sicherheitsgründen gegen eine Aufnahme von Infra-
strukturen in den Infrastrukturatlas sprechen.
Wie insbesondere auch die Deutsche Telekom AG in ihrer Stellungnahme anmerkt (S. 21,
28f.), kommt es bei den Sicherheitsbedenken darauf an, in welchem Umfang Einsicht in die
Infrastrukturdaten gewährt wird. Wie dem zur Konsultation veröffentlichten Entwurf der Ein-
sichtnahmebedingungen zu entnehmen war, verfolgt die Bundesnetzagentur grundsätzlich
den gemeinsam erarbeiteten Kurs der kontrollierten Auskunftserteilung der Phasen 1 und 2
weiter. Eine Einsichtnahme wird stets auf ein konkretes Projektgebiet begrenzt sein und da-
her nie Informationen über größere Zusammenhänge der Netzarchitektur, zum Beispiel des
Kernnetzes, offen legen. Auch vor diesem Hintergrund ist also das Merkmal der Versor-
gungssicherheit zu betrachten.
Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht von der Versorgung der Bevölkerung im
Allgemeinen, sondern von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bevölkerung spricht. Wei-
terhin bedeutet der Wortlaut, dass „Einrichtungen“, bei deren Ausfall die Versorgung der Be-
völkerung erheblich beeinträchtigt wird, nicht aufzunehmen sind. Fraglich ist hier schon, ob
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ganze Einrichtungsgruppen wie „das Kernnetz“ oder „die gesamte Senderinfrastruktur“ hier-
unter zu qualifizieren sind oder ob es um einzelne, konkrete Infrastrukturen geht.
In den Stellungnahmen wird diese Frage derart detailliert nicht angesprochen, sondern zu-
meist abstrakt Teile von Infrastrukturnetzen als versorgungsrelevant bezeichnet, wie bei-
spielsweise „das Kernnetz“, „die gesamte Senderinfrastruktur“ oder auch „Infrastruktur zur
Steuerung von Energieversorgungsnetzen“. BUGLAS, Netcologne und BITKOM bezeichnen
generell georeferenzierte Daten als sicherheitsrelevant. Dies wird insbesondere mit der
grundsätzlichen Bedeutung dieser Infrastrukturen für die Versorgung der Bevölkerung im
Ganzen und dem Aufwand einer Einzelfallbewertung begründet. In diesem Zuge wurde unter
anderem die Forderung gestellt, die Infrastrukturinhaber sollten im Hinblick auf die Versor-
gungssicherheit selbst entscheiden, welche Infrastrukturen sie an die Bundesnetzagentur
melden und welche nicht.
Vor dem Hintergrund, dass die Bundesnetzagentur einen eher restriktiven Ansatz bei der
Gewährung von Einsichtnahmen verfolgt, sprechen keine überwiegenden Gründe gegen
eine Einzelfallprüfung. Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, dass der Aufwand für die Inf-
rastrukturinhaber, der Bundesnetzagentur bei der Meldung von Infrastrukturen bestimmte
Infrastrukturen als versorgungs- bzw. anderweitig sicherheitsrelevant zu melden, vertretbar
ist. Dabei bedeutet Einzelfallprüfung nicht, dass die Begründung für jeden einzelnen Be-
standteil eines Netzes oder einer Infrastruktur vorzunehmen ist. Sehr wohl können einzelne
Gruppen oder Standorte oder ein bestimmtes geografisches Gebiet zusammengefasst wer-
den. Es bedeutet jedoch, dass die Begründung für die Versorgungs- oder Sicherheitsrele-
vanz tatsächlich für alle zusammengefassten Infrastrukturen anwendbar und tragfähig sein
muss. Eine allgemeine Begründung, dass „das Kernnetz“ unter die Versorgungsrelevanz
fällt, wobei der Gesetzgeber in seiner Begründung die von Telekommunikationsnetzbetrei-
bern zu liefernden Infrastrukturen „in der Regel“ nicht als versorgungsrelevant ansieht, ist
nicht überzeugend; ähnlich die allgemeine Begründung, die „gesamte Senderinfrastruktur“
sei versorgungsrelevant ohne Begründung, warum gerade alle Senderinfrastrukturen für die
Zwecke der Notfallversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Hinsichtlich des Kernnetzes
hat bereits die Bundesregierung in ihrer Breitbandstrategie 2009 ausgeführt, dass „(…) be-
reits viele Backbone-Netze (Datenautobahnen) großer Netzbetreiber durch bisher nicht oder
schlecht versorgte Gebiete (führen)“ und dies in vielen Fällen bereits „die Möglichkeit (bietet)
durch einfache „Zubringerstrecken“ den Anschluss „weißer Flecken“ rasch zu realisieren“.
(S. 11).
Die Bundesnetzagentur muss im konkreten Fall in die Lage versetzt werden, aufgrund von
technischen Erläuterungen die Begründung nachvollziehen zu können. Dieser Aufwand ent-
steht dabei lediglich bei der ersten umfassenden Meldung und ist bei den nachfolgenden
Aktualisierungen nachzuhalten. Die Bundesnetzagentur ist sich dabei bewusst, dass dies
seine Zeit erfordert und wird dies bei der Fristsetzung beachten, soweit nicht bereits auf frei-
williger Basis eine Zusammenarbeit vereinbart wird.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwand, Kriterien für versorgungs- und si-
cherheitsrelevante Infrastrukturen zu ermitteln und diese aus einer Meldung an die Bundes-
netzagentur selbst herauszufiltern ähnlich zu bemessen ist wie der Aufwand, die gesamten
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Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln mitsamt der jeweiligen Begründung. Prak-
tisch ist es denkbar, dass die Daten durch bestimmte Sachattribute gekennzeichnet sind und
jedes der Attribute einer bestimmten schriftlichen Begründung zugeordnet ist. Soweit die
Bundesnetzagentur entscheidet, die Daten aufgrund der Begründung zur Versorgungs- oder
Sicherheitsrelevanz nicht in den Infrastrukturatlas einzustellen, kann dies über eine Filterung
des entsprechenden Sachattributs auch technisch bei der Bundesnetzagentur mit vertretba-
rem Aufwand nachvollzogen werden.
Einige Stellungnahmen machen auf konkrete Regelungen aufmerksam, aus denen sich Kri-
terien für die Einstufung als versorgungsrelevant entnehmen lassen. Als Gründe für eine
Versorgungs- oder Sicherheitsrelevanz wurden sowohl von der Bundesnetzagentur als auch
von einigen Stellungnahmen übereinstimmend Vergleiche zu anderen Gesetzen und Vor-
schriften wie dem PTSG oder § 109 TKG (Deutsche Telekom AG und Verizon) gezogen.
Dabei ist zu beachten, dass solche Sicherheitsanforderungen gerade den Sinn haben, dass
bei Ausfall einzelner Einrichtungen die Versorgung der Bevölkerung nicht erheblich beein-
trächtigt wird. Dies bedeutet also, dass eine Auflistung einer Einrichtung in einem solchen
Sicherheitskonzept oder in dem Katalog der Bundesnetzagentur nicht automatisch dazu
führt, dass diese Einrichtung als versorgungsrelevant anzusehen ist, sondern im Einzelfall
auch, dass die Versorgungssicherheit gerade verneint werden kann.
Weitere genannte Regelungen sind § 12g EnWG und die Nationale Strategie zum Schutz
Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie). Die KRITIS-Strategie beschäftigt sich zwar mit
dem gleichen Thema, bietet jedoch selbst für die Prüfung im Einzelfall, ob Infrastrukturen
versorgungsrelevant sind, keine weiterführenden Anhaltspunkte.
Es wurde in einzelnen Stellungnahmen ferner auf das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
hingewiesen und dass Infrastrukturen durchaus als Verschlusssache eingestuft sein können.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Verschlusssachen von der Auskunftspflicht über Infra-
strukturen ausgenommen sein werden. Somit ist gewährleistet, dass Infrastrukturen, die auf-
grund von Sicherheitsbedenken bereits als Verschlusssache eingestuft wurden, nicht Ein-
gang in den Infrastrukturatlas finden. Da die über § 12g EnWG klassifizierten kritischen Inf-
rastrukturen auch als Verschlusssachen eingestuft werden, wird es insofern keinen Konflikt
mit dem Infrastrukturatlas geben.
Zu 6. Einsichtnahme durch Interessenten
Hinsichtlich der Einsichtnahmebedingungen verweist die Bundesnetzagentur auf den mitt-
lerweile veröffentlichten Entwurf der Bedingungen für eine Einsichtnahme in den bundeswei-
ten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur und dem dazugehörigen Begleitdokument.
Zu 6.3 Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Gemäß § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG-E hat die Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Ein-
sichtnahmebedingungen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
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Nach den Stellungnahmen der Infrastrukturinhaber werden zumeist pauschal alle mitnutzba-
ren Infrastrukturen oder zumindest deren geografische Lage als Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse bezeichnet. Insbesondere bei den Telekommunikationsnetzbetreibern ist die An-
sicht, im Prinzip fielen alle Netzbestandteile unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vor-
herrschend. Die Deutsche Telekom AG und Vattenfall vertreten die Ansicht, § 77a Abs. 3
TKG-E gäbe der Bundesnetzagentur keine Ermächtigungsgrundlage, Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisse in beschränktem Umfang zu offenbaren. Kombiniert man beide Ansich-
ten, führt dies dazu, dass der Infrastrukturatlas gar keine Telekommunikationsnetzinfrastruk-
turen enthält. Denn dann wäre die Bundesnetzagentur nicht dazu befugt, georeferenzierte
Daten über mitnutzbare Infrastrukturen überhaupt in den Infrastrukturatlas einzustellen. Dies
würde den Sinn und Zweck des § 77a Abs. 3 TKG-E gänzlich konterkarieren.
Sollte es sich deshalb bei den in den Infrastrukturatlas eingestellten Infrastrukturdaten tat-
sächlich allgemein um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, wie von einigen Stel-
lungnahmen angegeben, vertritt die Bundesnetzagentur weiterhin die bereits im Umset-
zungskonzept vertretene Ansicht, dass sich die vorgeschriebene Wahrung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse insbesondere auf anderweitige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
von denen die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für den
Infrastrukturatlas Kenntnis erlangt, bezieht. Dies können beispielsweise Angaben sein, ob
eine Infrastruktur unter die Ausnahmeregelung nach Satz 3 zählt oder sonst sicherheitsrele-
vant ist, zusätzliche Sachattribute, die bei den gelieferten Daten enthalten sind, aber von der
Bundesnetzagentur nicht angefordert wurden, Informationen über strategische Unterneh-
mensentscheidungen insbesondere im Hinblick auf Netzausbauplanungen oder Tatsachen,
hinsichtlich derer die Infrastrukturinhaber zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Zumindest
müssen diese wie bei der Angabe von Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz im Einzelfall
dargelegt und begründet werden, und die Entscheidung über die Einstellung erfolgt sodann
durch die Bundesnetzagentur. Hinsichtlich der regelmäßig in den Infrastrukturatlas einzustel-
lenden Infrastrukturdaten erfolgt die Wahrung auch über die restriktive Offenlegung im Rah-
men der Einsichtnahmegewährung.
Netz Halle fordert konkret in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dass bereits
als solche deklarierte Daten seitens der Bundesnetzagentur erst gar nicht angefordert wer-
den. Angesichts der doch sehr unterschiedlichen Interpretation dieses Begriffs seitens der
Infrastrukturinhaber wird die Bundesnetzagentur im Interesse eines vollständigen und in der
Darstellung und Datenstruktur einheitlichen Infrastrukturatlas zunächst alle Daten anfordern.
Im Folgenden wird die Bundesnetzagentur aufgrund der Begründungen im Einzelfall über
eine Einstellung in den Infrastrukturatlas entscheiden.
Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Infrastrukturatlas kein öffentliches Ver-
zeichnis ist und daher auch Wettbewerber lediglich im Rahmen von konkreten Ausbaupla-
nungen Informationen über die Infrastrukturen in dem entsprechenden geografischen Gebiet
erhalten. Ferner werden die Daten lediglich einmal jährlich zu aktualisieren sein. Die Bun-
desnetzagentur sieht entgegen mancher Stellungnahmen daher nicht die Gefahr, dass aus
den Einsichtnahmen von Wettbewerbern Rückschlüsse auf strategische Netzplanungen ge-
schlossen werden können. Sollten Daten, die an die Bundesnetzagentur zu liefern sind, im
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Einzelfall hinsichtlich Ausbaustrategien etc. relevant sein, so ist dies der Bundesnetzagentur
anzuzeigen.
Dass die Bundesnetzagentur die Sicherheitsbedenken der Infrastrukturinhaber sehr ernst
nimmt, lässt sich an den restriktiven Regeln zur Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas, der
vergröberten Darstellung der Infrastrukturen und an dem Absehen der Aufnahme von be-
stimmten Infrastrukturen wie die nach dem letzten Konzentrationspunkt erkennen. Auch wird
sich die Bundesnetzagentur den Begründungen im Einzelfall widmen. Wenn die pauschale
Deklarierung von Infrastrukturen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder als versor-
gungs- und sicherheitsrelevant jedoch dazu führt, dass der Infrastrukturatlas praktisch keine
Infrastrukturen enthält und damit seinen Sinn verliert, müssen Lösungswege seitens der
Bundesnetzagentur gefunden werden.
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Mitteilung Nr. 248/2012
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)
Änderung der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom
06. März 2009 (BGBl. I, Nr. 13, S. 481-484) werden die Netzbetrei-
ber und Telefondiensteanbieter durch die Bundesnetzagentur über
Änderungen der Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen infor-
miert.
Die aktuellen Daten stehen für Mitglieder der geschlossenen
Benutzergruppe Notrufverkehrslenkung zum Abruf bereit.
Esch 2-2
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07 2012 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 959
Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 249/2012
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG;
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
Several Gebäudemanagement und Industrietechnik Zwickau Lizenznummer P 98/186
GmbH
Kurierdienst Tag – Nacht, Steinfurt Lizenznummer P 00/1252
Inhaber Peter Anders
Presse Vertriebs-GmbH Neustadt Neustadt Lizenznummer P 01/1523
HEROS Geld- und Werttransport GmbH Leipzig Lizenznummer P 01/1524
Brandenburger Dienstleistungen GmbH Brandenburg an der Lizenznummer P 01/1434
Havel
LLS Lokaler Lieferservice Bad Langensalza, Bad Langensalza Lizenznummer P 02/1735
Inhaber Uwe Wapsa
DBS Cicek & Güngör GbR, Duisburg Lizenznummer P 02/1795
Inhaber Fatih Cicek
ZG Druckvertrieb Brandenburg GmbH Potsdam Lizenznummer P 03/1918
Marcel Köhler Bad Langensalza Lizenznummer P 03/1967
Christian Kern Oberteuringen Lizenznummer P 03/2085
Turan Hökelekli Krefeld Lizenznummer P 04/2287
Regio Brieflogistik GmbH Bielefeld Lizenznummer P 04/2351
Kurierdienste + Kleintransporte, Chemnitz Lizenznummer P 04/2398
Inhaber Jürgen Hans Pietschmann
radbote, Ludwigsburg Lizenznummer P 04/2492
Inhaber Volker Leitl
Auftragsservice Ebbrecht, Kassel Lizenznummer P 05/2785
Inhaberin Birgit Ebbrecht
ALL IN 1 services for technology GmbH Karlstein Lizenznummer P 06/3153
Jürgen Kussin Sande Lizenznummer P 08/3511
Referat 317
Bonn, 18. April 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
960 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 07 2012
Mitteilung Nr. 250/2012
PEntgV § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 19 Satz 1, 20
PostG;
hier: Antrag der Deutschen Post Com GmbH auf Genehmi-
gung von Entgelten für lizenzpflichtige Postdienstleistungen;
E-Postbrief
1. Für die Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 g werden
nach Maßgabe der dem Entgeltgenehmigungsantrag als An-
lage beigefügten Leistungsbeschreibung sowie der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen folgende Entgelte beantragt:
a) Standardbrief 0,38 €
b) Kompaktbrief 0,61 €
c) Großbrief 1,00 €
d) Maxibrief 2,19 €
e) Zusatzleistung Einschreiben Einwurf 1,58 €
f) Zusatzleistung Einschreiben 2,03 €
g) Zusatzleistung Rückschein 1,78 €
h) Zusatzleistung Eigenhändig 1,78 €
2. Die Entgelte sollen für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis
31.12.2012 genehmigt werden.
BK5b-12/017
Bonn, 18. April 2012