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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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  durch werde den Telekommunikationsnetzbetreibern die Möglichkeit verschafft, Anschluss-
  kunden von VDSL-Anschlüssen anzusprechen, die ohne diese Möglichkeit derzeit überwie-
  gend von Kabelnetzbetreibern gebunden würden. Dies sei gerade im Vorgriff auf den mögli-
  chen FTTX- und FTTH-Ausbau der Netze bedeutsam. Ergänzend beruft sich die Betroffene
  auf Rz. 61 der Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen. Da
  VDSL-Anschlüsse bisher weder auf dem Endkundenmarkt noch auf dem Wholesale-Markt
  eine erhebliche Bedeutung erlangt hätten, sei von einer nachgeholten Markteinführungspha-
  se auszugehen.
  Für zukünftige VDSL-Wholesale-Anbieter werde durch eine verstärkte Vermarktung von
  VDSL-Anschlüssen – aufgrund der mit dem Kontingentmodell verbundenen Anreize für
  VDSL-Nachfrager – erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass sich ein wettbewerblicher
  VDSL-Wholesale-Markt entwickele und alternative VDSL-Wholesale-Anbieter entstehen
  könnten. Ein Wettbewerbseintritt von alternativen Anbietern von VDSL-Wholesale-
  Anschlüssen und der damit eng verbundene Aufbau eigener VDSL-Infrastruktur sei nämlich
  erst dann zu erwarten, wenn die Nachfrage nach solchen Anschlüssen eine bestimmte kriti-
  sche Menge erreicht habe.
  Auch liege eine weitere Verbreitung bandbreitenstärkerer Anschlüsse und der damit einher-
  gehenden Inanspruchnahmemöglichkeit hochwertigerer Dienste nachhaltig im Verbraucher-
  interesse und entspreche den politischen Vorgaben im Rahmen der Breitbandstrategie der
  Bundesregierung.
  Anders als im Beschluss der Beschlusskammer vom 13.05.2008 (BK 3c-08/004) komme es
  hier insofern nicht auf das sog. „Hold-up-Problem“ an, das in Rz. 107 d) der Leitlinien der
  Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen (210/C 130/01) erörtert werde, als
  vorliegend der speziellere Gesichtspunkt der Markteinführung maßgeblich sei.
  Schließlich verstießen die im Rahmen des Kontingentmodells vorgesehenen Preisvergünsti-
  gungen weder gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG noch gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG.
  Ersteres ergebe sich bereits aus den übrigen Ausführungen. Ob von den Preisvergünstigun-
  gen eine Sogwirkung zu Gunsten des Kontingentmodells ausgehe – wogegen spreche, dass
  die Nachfrager die Vergünstigungen für die Belebung der Vermarktung von VDSL-
  Anschlüssen für erforderlich erachten würden – könne daher dahinstehen. Auch sei das
  Preismodell keineswegs auf bestimmte Abnehmer maßgeschneidert. Zudem bestehe – ent-
  gegen der Auffassung der Beigeladenen zu 3. und anders als im Net Rental-Beschluss vom
  26.04.2006 (BK 3-06/003) – insofern keine regionale Preis-Spreizung, als im Rahmen des
  Kontingentmodells die Möglichkeit gegeben sei, die Kontingente auf bestimmte Regionen zu
  beschränken.
  Die Beigeladenen zu 1. und zu 8. begrüßen grundsätzlich Kooperationsmodelle – wozu auch
  Kontingentvermarktungsvereinbarungen gehören würden – für den NGA-Ausbau, da diese
  wesentlicher Bestandteil eines erfolgreichen und flächendeckenden Breitbandausbaus seien.
  Kontingentmodelle würden der Verteilung wirtschaftlicher Risiken zwischen den zwei Part-
  nern dienen, die Planbarkeit eines NGA-Ausbaus fördern und Anreize geben, eine möglichst
  hohe Endkundenakzeptanz für neue Breitbandprodukte zu erreichen. Daher bedürften Ko-
  operationsmodelle – wie auch das VDSL-IP-Bitstrom Kontingentmodell – einer Erprobungs-
  phase, weshalb sich die Beigeladenen zu 1. und zu 8. zumindest gegen dessen derzeitige
  Untersagung aussprechen. Vielmehr könne die Bundesnetzagentur bei späterem „Bekannt-
  werden von Tatsachen“ – hier dem Misslingen der Förderung eines Breitband-Wholesale-
  Marktes durch das Kontingentmodell – erneut ein ex-post-Entgeltregulierungsverfahren nach
  § 38 Abs. 2 TKG einleiten. Die Größe des Kontingents sei bezüglich der für sie adressierba-
  ren Regionen und Ortsnetze richtig gesetzt.
  Nicht zur Förderung eines mittel- und langfristigen Wettbewerbs geeignet sei hingegen eine
  generelle Preissenkung für BSA-Regelprudukte hinunter bis auf das Kosten-Kosten-Schere-
  Niveau. Die kurzfristig zu erwartenden Effekte – insbesondere Preissenkungen für die Ver-
  braucher – würden zu Lasten eines mittel- und langfristig nachhaltigen Wettbewerbs und
  damit gegen § 30 Abs. 3 TKG i.d.F. des Gesetzesbeschlusses zum TKG 2012 gehen. Dies



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 könne nur gelingen, wenn der Ausbau von NGA-Netzen deutlich voranschreiten könne und
 der Wettbewerb nicht nur als Dienstewettbewerb auf dem Netz der Betroffenen stattfinde. Mit
 einer allgemeinen Preisabsenkungspolitik werde das mit dem TKG 2012 in § 2 Abs. 2 Nr. 4
 einzuführende Regulierungsziel der „Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen
 öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation“ gefährdet. Auch Unter-
 nehmen, die in FTTC/B/H-Ausbau investieren, würden von dieser Preispolitik massiv tangiert
 werden.
 Die Beigeladene zu 2. spricht sich für eine Untersagung des Kontingentmodells aus, da das
 Modell gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG verstoße, indem es alternative Infrastrukturanbieter
 durch das Vorliegen von Kosten-Kosten-Scheren in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten erheb-
 lich beeinträchtige und durch die vorgesehene achtjährige Laufzeit für die nachfragenden
 Unternehmen eine zu lange und zu starke Bindung an die Betroffene bestünde, die sich ext-
 rem negativ auf den Wettbewerb auswirken würde. Im Übrigen macht sie sich die Stellung-
 nahme der Beigeladenen zu 10. vollumfänglich zu Eigen.
 Die Beigeladene zu 3. erachtet das VDSL-IP-Bitstrom Kontingentmodell als nicht mit den
 Maßstäben des § 28 TKG vereinbar, weshalb dieses für unwirksam zu erklären sei.
 Ein Missbrauch sei – unter dem Gesichtspunkt der Kostenunterdeckung – bereits deshalb zu
 vermuten, da die im Kontingentmodell enthaltenen Preise unter den Kosten der effizienten
 Leistungsbereitstellung lägen und es sich somit um unzulässige Abschläge handele. Dies
 zeige sich an einem einfachen Vergleich der regulären IP-BSA-VDSL-Entgelte mit denen
 nach dem Kontingentmodell.
 Weiterhin liege – da die von der Beschlusskammer erst letztes Jahr errechneten Kosten ei-
 nes MFG-Nachfragers zugrunde zu legen seien – eine Kosten-Kosten-Schere vor. Bei ihrer
 Prüfung verkenne die Betroffene u.a., dass MFG-Nachfrager nicht zwingend keine HVt-TALs
 mehr benötigten, da einerseits der Netzausbau nicht bundesweit derart weit entwickelt und
 andererseits ein Umschwenken auf KVz-TAL als einzige Zugangsmethode zu kostenintensiv
 sei.
 Darüber hinaus verstoße das VDSL-Kontingentmodell gegen das Diskriminierungsverbot.
 Einerseits bevorzuge es größere Nachfrager gegenüber kleineren Nachfragern. Für letztere
 sei das Vermarktungsrisiko wegen der hohen Upfront-Zahlung in Kombination mit den Min-
 destkontingentgrößen zu hoch und es ihnen daher finanziell nicht möglich, das VDSL-
 Kontingentmodell effizient in Anspruch zu nehmen. Damit biete die Betroffene die vergünstig-
 ten Konditionen letztlich nur einigen wenigen Großabnehmern an und schließe kleinere
 Wettbewerbsunternehmen vom Markt aus. Andererseits bestehe die Gefahr, dass für Kon-
 tingentmodell-Nachfrager reservierte Ports (Ziffer 2.1.1 der Zusatzvereinbarung) nicht den
 regulären Nachfragern zur Verfügung stünden, letztere also aus dem VDSL-
 Endkundenmarkt gedrängt würden.
 Außerdem käme es infolge der Einführung des Kontingentmodells zu einer regionalen Preis-
 spreizung. Nachfrageunternehmen, die bisher nur regional tätig seien, würden aufgrund des
 dann überschaubaren Risikos dazu neigen, nur dort das Kontingentmodell zu buchen und
 dann auch die günstigeren Vorleistungsentgelte an ihre Endkunden weiterreichen, wo sie
 bisher – also insbesondere in städtischen Regionen – erfolgreich gewesen seien. Vor allem
 in den ländlichen Regionen verbleibe es hingegen bei den höheren Preisen. Darüber hinaus
 stelle dies auch eine Diskriminierung der bundesweit tätigen Anbieter gegenüber den nur
 regional tätigen Nachfrageunternehmen dar, da letztere die Buchung des Kontingentmodells
 nur auf die Region beschränken würden, in der sie bereits tätig seien. Deren finanzielles Ri-
 siko sei damit überschaubar.
 Überdies sehe das Kontingentmodell wegen der Laufzeit von 8 Jahren und den nur sehr ein-
 geschränkten Kündigungsmöglichkeiten eine unzulässige Bindungswirkung vor, die insbe-
 sondere in der Kombination mit den niedrigen Entgelten den Missbrauch im Sinne des § 28
 TKG begründe. Große Nachfrager würden veranlasst, nur diese Vorleistungen der Betroffe-
 nen in Anspruch zu nehmen. Sie würden durch die überlange Bindungswirkung als potentiel-



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  le Kunden anderen möglichen VDSL-Vorleistungsanbietern oder den Anbietern vergleichba-
  rer Produkte auf lange Zeit entzogen.
  Zudem werde im Rahmen des Kontingentmodells auch ein höherer Inklusiv-Traffic angebo-
  ten als im regulären Modell.
  Schließlich scheide auch eine sachliche Rechtfertigung aus. Ein Rückzug auf Rz. 61 der
  Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen (2010/C 130/01)
  scheitere einerseits an der Voraussetzung der Markteinführungsphase. VDSL sei bereits seit
  mehreren Jahren am Markt vertreten und lediglich wegen des hohen Preisniveaus nicht stär-
  ker nachgefragt worden. Andererseits sei eine Amortisierung der Investitionen der Betroffe-
  nen durch deren Berücksichtigung in verschiedenen Entgeltgenehmigungsverfahren gewähr-
  leistet. Außerdem gebe es – entgegen der Auffassung der Betroffenen – durchaus Anbieter
  vergleichbarer Produkte mit hohen Bandbreiten. Diese würden mit Einführung des Kontin-
  gentmodells vom Markt verdrängt. Eine weitere Ausbildung des Marktes werde so verhindert.
  Die Beigeladene zu 4. befürwortet grundsätzlich die mit Einführung des Kontingentmodells
  einhergehende Möglichkeit, in Abhängigkeit von der abgenommenen Menge von Vorleis-
  tungsprodukten eine Reduktion der Stückkosten zu realisieren, und spricht sich im Ergebnis
  gegen dessen Untersagung aus. Mit dem Kontingentmodell werde künftig auch Wettbewer-
  bern die Möglichkeit zu VDSL-Angeboten >= 25 Mbit/s eingeräumt, die gegenüber Kabel-
  netzbetreibern wettbewerbsfähig sein könnten.
  Dennoch habe sie Sorge, dass das Kontingentmodell zunächst zu einem missbräuchlichen
  Verdrängungswettbewerb auf dem ADSL-Markt führe, da sie bezweifele, dass tatsächlich
  derzeit eine große Nachfrage in Höhe des bundesweiten Mindestkontingents von 420.000
  Anschlüssen nach hochbandbreitigen Produkten >= 25 Mbit/s vorliege, die über den Leis-
  tungsumfang von ADSL hinausginge.
  Bei den von der Betroffenen im Rahmen des Kontingentmodells angebotenen Leistungen
  VDSL 16 Mbit/s, 25 Mbit/s sowie 50 Mbit/s komme es zu Konkurrenzsituationen einerseits
  mit Angeboten von Wettbewerbern, die ADSL sowie VDSL auf der Basis der HVt-TAL produ-
  zierten (insofern fehle ein Kosten-Kosten-Schere-Test in den Unterlagen der Betroffenen),
  und andererseits mit DSL-Anbietern, die bereits auf der Basis der KVz-TAL DSL produzier-
  ten oder aber eine solche Produktion planten.
  Den von der Betroffenen vorgenommenen Kosten-Kosten-Schere-Test bei einer KVz-TAL-
  Produktion kritisiert die Beigeladene zu 4. in verschiedenen Punkten. Zunächst träfen die
  Ausführungen zu Abänderungen der Kostenpositionen aus dem Verfahren BK 3a-11/009
  hinsichtlich der kostensenkenden Produktion von ADSL über die KVz-TAL lediglich für Neu-
  kunden zu. Für Bestandskunden würden die Migrationskosten eine KVz-TAL-Produktion un-
  wirtschaftlich machen. Weiterhin sei in den sogenannten HVt-Nahbereichen eine Produktion
  von VDSL lediglich vom HVt aus zugelassen. Um mit der Betroffenen flächendeckend kon-
  kurrieren zu können, müssten Wettbewerber auch weiterhin HVt erschließen, was die Pro-
  duktionsstückkosten zusätzlich erhöhe. Die Betroffene habe bei der Kosten-Kosten-Schere-
  Kalkulation zudem lediglich KVz-TAL-Entgelte angesetzt, aber nicht die höheren Beträge für
  die HVt-TAL sowie HVt-Kollokations- und Anbindungskosten. Ferner seien keine über die
  Netzinfrastrukturen hinausgehenden Kosten der Wettbewerber berücksichtigt worden.
  Schließlich sei die von der Betroffenen vorgenommene Erlösmischkalkulation insofern nicht
  richtig, als Wholesale-DSL-Anbieter infolge des sehr günstigen Kontingentangebots nicht
  mehr damit rechnen könnten, über den Kosten des Kontingentmodells liegende Einnahmen
  zu generieren.
  Weiterhin sei – anders als von der Betroffenen behauptet – die bislang geringe VDSL-
  Marktpenetration kein Nachweis dafür, dass Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-
  men nicht erheblich eingeschränkt werden könnten. Zum einen verkenne die Betroffene,
  dass auch ein Konkurrenzszenario mit ADSL und VDSL-(Nahbereichs)-Produkten alternati-
  ver Wettbewerber auf der Basis der HVt-TAL-Produktion bestehe und es insofern alternative
  VDSL-Wholesale-Angebote gebe. Zum anderen könnten Marktpenetrationsstrategien mit
  nicht kostendeckenden Preisen zwar eine preisinduzierte Nachfrage auslösen. Gleichzeitig


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 finde aber eine Behinderung von Wettbewerbern statt, die auf der Basis von anderen Vorleis-
 tungsprodukten produzierten oder eine solche Produktion planten. Vor dem Hintergrund der
 derzeit nur geringen realen Nachfrage nach VDSL 25/50 Anschlüssen bestehe offenkundig
 die Gefahr, dass mit einer Marktpenetrationsstrategie Wettbewerber, die auf der Basis der
 HVt-TAL DSL produzieren, aus dem Markt gedrängt werden.
 All dem könne aber mit einer günstigeren Entgeltgestaltung der TAL-Vorleistungsprodukte
 vorgebeugt werden.
 Eine sachliche Rechtfertigung scheide aus, da eine nachgeholte Markteinführungsphase
 keinesfalls eine Verdrängung von Wettbewerbern, die auf der Basis der HVt-TAL DSL pro-
 duzierten, oder von bereits existierenden bzw. potentiellen Wholesale-DSL-Anbietern, die
 auch aufgrund von technischen Weiterentwicklungen (bspw. Vectoring) auf KVz-TAL-Basis
 attraktiv produzieren könnten, erlaube.
 Schließlich weist die Beigeladene zu 4. vorsorglich auf weitere Punkte des Kontingentmo-
 dells hin, welche aufgrund ihres Missbrauchspotentials gegenüber Nachfragern konkurrie-
 render Vorleistungsprodukte (TAL, ADSL-BSA und VDSL-BSA ohne Kontingentabnahme)
 kritisch zu sehen seien. Zunächst bestehe die Gefahr der bevorzugten Reservierung von
 TAL-Leitungen, Konzentrationsnetzkapazitäten sowie VDSL-Ports für VDSL-Kontingente.
 Darüber hinaus würden VDSL-Kontingentabnehmern gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzvereinba-
 rung die Nachrüstung von VDSL Portkarten sowie gemäß den Ziffern 2.1.1 und 3.1 Informa-
 tionsvorteile eingeräumt, die Abnehmern nach dem IP-BSA-Standardangebot nicht zustün-
 den.
 Nach Auffassung der Beigeladenen zu 6. dient das VDSL-Kontingentmodell einer im Grund-
 satz begrüßenswerten Flexibilisierung der VDSL-Preise, welche insbesondere im Hinblick
 auf den von den Kabelnetzbetreibern ausgeübten Druck auf die Endkundenpreise angezeigt
 sei. Auch erachte sie die mit dem Kontingentmodell beabsichtigte Stimulierung der Endkun-
 dennachfrage nach hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen im Grundsatz zur Förderung
 aktueller und künftiger Investitionsentscheidungen in Glasfaserausbau geeignet.
 Allerdings stelle sie die Vollständigkeit der Entgeltanzeige der Betroffenen in Frage, da die
 Zusatzvereinbarung einerseits keine Regelung hinsichtlich der Übertragbarkeit regionaler
 Kontingente beinhalte und andererseits nicht eindeutig sei, welche Konditionen bei der Er-
 weiterung eines Mindestkontingents gelten würden.
 Zudem bestünden Anhaltspunkte für eine vorrangig zu überprüfende Unvereinbarkeit ver-
 schiedener Leistungselemente mit § 42 Abs. 1 TKG. Dies beträfe zum einen die in Ziffer
 2.1.1 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung gebotene bundesweite Verfügbarkeit von VDSL-
 Anschlüssen in 97 % aller MFG, die das Standardangebot IP-BSA 2010 für VDSL-
 Anschlüsse nicht vorsehe. Zum anderen sehe das Standardangebot keine Ziffer 2.1.1.
 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung entsprechenden Anspruch auf Erweiterung von MFG vor,
 wobei darüber hinaus unklar sei, ob sich dieser auch auf diejenigen 837 MFG beziehe, die
 gemäß Ziffer 2.1.1 von der bundesweiten Verfügbarkeit von 97 % der MGF ausgenommen
 worden seien. Schließlich sei die Bestimmung in Ziffer 4.3.3 der Zusatzvereinbarung zur
 Vereinbarung zusätzlicher Kontingente in zweierlei Hinsicht potentiell missbräuchlich. Zum
 einen, da externe Nachfrager die Kontingentgröße nur im Zweijahres-Rhythmus erweitern
 könnten und somit bei Kontingentüberschreitung infolge erfolgreicher VDSL-Vermarktung
 ihre auf dem Kontingentpreis basierenden Geschäftsmodelle gefährden würden. Zum ande-
 ren ergebe sich dies in Verbindung mit der Mindestkontingentgröße, da die Betroffene – an-
 ders als externe Nachfrager – mit einem VDSL-Bestand oberhalb des bundesweiten Min-
 destkontingents starte und deshalb von Anfang an in der Lage sei, individuelle Kontingente
 festzulegen. Dies könnte einen kommerziell relevanten Planungsvorteil bedeuten.
 Das VDSL-Kontingentmodell führe zu keiner Kosten-Kosten-Schere. Einerseits dürften für
 effiziente Unternehmen Kosteneinsparungen auf der eigenen IP-Plattform möglich sein. An-
 dererseits könne der Anbieter von VDSL-Bitstrom durch das VDSL-Kontingentmodell wegen
 eines höheren monatlichen Umrechnungswertes der Upfront-Zahlung infolge einer langsa-
 meren Auffüllung des Mindestkontingents höhere Erlöse erzielen, als von der Betroffenen


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  angenommen. Bei verbleibenden Unsicherheiten sei die Konsistenz der TAL-
  Zugangsprodukte mit hochbitratigen VDSL-Bitstrom-Angeboten durch Absenkung der HVt-
  bzw. der KVz-Entgelte herzustellen.
  Auch unterlägen die vom Mindestkontingent umfassten Anschlüsse weder einer Mindestver-
  tragslaufzeit noch begründe die Zusatzvereinbarung eine Verpflichtung, eine bestimmte Min-
  destmenge an Anschlüssen abzunehmen. Das Mindestkontingent sei allein als Berechtigung
  des Kunden ausgestaltet, die hiervon erfassten Anschlüsse innerhalb der acht Jahre zu ei-
  nem rabattierten Überlassungsentgelt zu beziehen. Zudem unterlägen die Konditionen der
  Anpassungsmöglichkeit und dem Sonderkündigungsrecht gem. Ziffer 4.3.2 der Zusatzver-
  einbarung, dessen Ausübung im kommerziellen Ermessen des Nachfragers liege. Wirtschaft-
  lich betrachtet bestehe daher für die Zusatzvereinbarung jeweils eine Vertragslaufzeit von
  zwei Jahren, ohne dass damit eine Mindestlaufzeit pro geschaltetem Anschluss verbunden
  wäre. Sowohl für die Bereitstellung als auch für die Kündigung eines einzelnen Anschlusses
  blieben nämlich die Bestimmungen des Standardangebots anwendbar, nach welchen jeder
  VDSL-Anschluss mit einer Frist von sechs Tagen gekündigt werden könne. Daher würden
  die Erwägungen, die im Verfahren BK 3c-08/004 zu einer Untersagung der IP-BSA-Entgelte
  geführt hätten, vorliegend nicht greifen. Die in Anhang I Nr. 7 der NGA-Empfehlung der EU-
  Kommission vom 20.09.2010 (2010/572/EU) aufgestellten Kriterien für die Bewertung lang-
  fristiger Zugangspreise – die ohnehin allesamt erfüllt seien – seien daher – mangels vertrag-
  licher Laufzeitbindungen des Kunden – nicht anwendbar.
  Der im VDSL-Kontingentmodell vorgesehene Rabatt entspräche den Kriterien der Kartell-
  rechtspraxis sowie den in Anhang I Nr. 8 der NGA-Empfehlung aufgestellten Bedingungen
  für einen zulässigen Mengenrabatt, welche – wegen der Übereinstimmung der dortigen Krite-
  rien mit den Grundsätzen des EuGH und der Praxis der EU-Kommission zu Mengenrabatten
  – entgegen dem Wortlaut auch auf FTTN-Netze Anwendung fänden. Zunächst erfülle das
  Kontingentmodell als standardisierter Zielrabatt die dort aufgestellte Anforderung, dass der
  Mengenrabatt für alle zulässigen Betreiber den gleichen Preis pro Zugangsleistung vorsieht.
  Das VDSL-Kontingentmodell entziehe sich einer klaren Zuordnung zu den in der Rechtspre-
  chung und Literatur entwickelten Kategorien von Mengenrabatten. Eine Zuordnung zu einem
  herkömmlichen Mengenrabatt scheitere daran, dass der Preisabschlag nicht für eine tatsäch-
  lich bereits abgenommene Produktmenge gewährt werde, sondern das reduzierte Überlas-
  sungsentgelt erst ab Bereitstellung monatlich zu zahlen sei. Das VDSL-Kontingentmodell sei
  eher mit einem Zielrabatt vergleichbar, bei dem der Rabatt rückwirkend für die im Referenz-
  zeitraum individuell abgenommene Menge vereinbart wird. Da jedoch beim VDSL-
  Kontingentmodell die Rabatthöhe nicht von der individuellen Nachfragemenge abhänge,
  sondern innerhalb der Mindestkontingentmenge unabhängig von der abgenommenen Menge
  gleich hoch sei, lasse sich das Kontingentmodell als standardisierter Zielrabatt beschreiben.
  Diesem würde – anders als Treuerabatten, bei denen sich die Rabatthöhe nach der individu-
  ellen Abnehmermenge des Kunden richte – keine wettbewerbsverdrängende Wirkung bei-
  gemessen. Mangels einer Kosten-Kosten-Schere könnten die Rabatte auch von effizienten
  Infrastrukturanbietern nachgebildet werden. Zuletzt entspreche die im Kontingentmodell ge-
  währte Rabatthöhe der durch die Verlagerung des Auslastungsrisikos auf die Abnehmer des
  Kontingentmodells eintretenden Risikominderung bei der Betroffenen, wobei dies aus wett-
  bewerbsrechtlicher Sicht nicht daran scheitern dürfe, dass die Betroffene die Investitionen
  bereits in der Vergangenheit getätigt habe.
  Auch entspräche das VDSL-Kontingentmodell den in § 30 Abs. 3 S. 1 und 3 TKG-E enthal-
  tenen Zielvorgaben für die Entgeltregulierung.
  Kritisch betrachtet die Beigeladene zu 6. jedoch die im VDSL-Kontingentmodell vorgesehe-
  nen Mindestkontingentgrößen – insbesondere für einen bundesweiten Nachfrager –, da nach
  der gegenwärtigen Marktentwicklung nicht auszuschließen sei, dass sie die Nachfrage eines
  effizienten VDSL-Bitstromnachfragers überschreiten würden. Daher sei auch die Einmalzah-
  lung von 161,11 € pro Anschluss zu hoch. Dies könne einerseits zur Folge haben, dass das
  Kontingentmodell den Bedarf des regulatorisch relevanten Anteils eines durchschnittlichen
  Abnehmers umfasse – diesen also alternativen Anbietern entziehe – und dadurch horizontal



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 eine wettbewerbswidrige Marktverschließung im Sinne der Anwendungsmitteilung der EU-
 Kommission zu Art. 82 EG bewirke. Andererseits könne das Kontingentmodell durch die
 Kontingentgröße im Vertikalverhältnis die von der NGA-Empfehlung in Anhang I, Ziffer 8
 Abs. 1 S. 6 angestrebte Marktstruktur mit einer ausreichenden Zahl zulässiger Betreiber ge-
 fährden. Der Gefahr der horizontalen Wettbewerbsbeschränkung könne mit einer deutlichen
 Absenkung der Mindestkontingentgröße – unterhalb die Schwelle des zu erwartenden Be-
 darfs – sowie der Einmalzahlung pro Anschluss bei gleichbleibendem reduzierten Monats-
 entgelt begegnet werden.
 Zuletzt weist die Beigeladene auf die Gefahr der Ausbildung einer Preis-Kosten-Schere zu-
 lasten des Nachfragers von VDSL-Bitstrom hin. Es sei nämlich zu erwarten, dass die Be-
 troffene von dem ihr durch das Kontingentmodell eröffneten Absenkungspotential der End-
 kundenpreise Gebrauch machen werde. Auch dem könne durch Verringerung der Mindest-
 kontingentgröße und der Einmalzahlung bei gleichbleibend reduziertem Monatsentgelt vor-
 gebeugt werden.
 Die Beigeladene zu 7. begrüßt ausdrücklich, dass das Kontingentmodell nunmehr allen
 Marktteilnehmern angeboten werde. Sie gehe davon aus, dass mit seiner Einführung ein
 Entwicklungsschub für den Breitbandmarkt einher gehe, da es den Aufbau eines eigenen
 Kundenstammes mit hohen Bandbreiten zulasse. Mit diesem Kundenstamm könne das Risi-
 ko des Aufbaus eines eigenen Netzes oder ein entsprechendes Co-Invest für den gemein-
 samen Glasfaser-Ausbau eines Netzbetreibers und Nachfragers deutlich reduziert werden.
 Auch für den Endkunden ergebe sich durch den Geschwindigkeitsvorteil sowie der zu erwar-
 tenden Entstehung neuer Dienste und Nutzungsmöglichkeit ein deutlicher Mehrwehrwert.
 Dennoch befürchte sie eine Benachteiligung bundesweiter Anbieter, da diese ihre Kontingen-
 te nicht mit derselben Prognosesicherheit festlegen könnten wie regionale Anbieter. Zudem
 müsse ein bundesweiter Anbieter – anders als regionale Anbieter – VDSL-Anschlüsse in neu
 erschlossenen Ortsnetzen zum regulären Bitstrom-Preis einkaufen. Zuletzt steige mit der
 Einführung des Kontingentmodells auch die Gefahr von zukünftigen Preis-Kosten-Scheren.
 Eine Kosten-Kosten-Schere scheide u.a. deshalb aus, da die Kosten für DSLAM deutlich
 unter den von der Beschlusskammer im Rahmen des Verfahrens BK 3c-11/009 angegebe-
 nen 2,44 € lägen.
 Die Preisbildung im VDSL-Kontingentmodell führe zu keiner unbilligen Behinderung oder
 erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung anderer VDSL-Vorleistungsanbieter und Anbieter
 innovativer Breitbandnetze (insbesondere von FttX- und FttH-Produkten), sondern habe
 wettbewerbsbelebende Wirkung. Mangels geringer Nachfrage nach VDSL-Anschlüssen hät-
 ten andere potentielle Anbieter von VDSL-Vorleistungsprodukten bislang von Investitionen in
 diesem Bereich abgesehen, weshalb derzeit kein bundesweit aktiver Wettbewerber im Be-
 reich der VDSL-Anschlüsse bestehe. An diese Marktsituation setze das VDSL-
 Kontingentmodell an. Indem Abnehmer des Kontingentmodells durch die Upfront-Zahlung
 einen Teil des Markterschließungs-, Auslastungs-, Vermarktungs-, und Leerstandsrisiko der
 Betroffenen übernähmen, hätten diese den Anreiz, in Marketingmaßnahmen zu investieren,
 und würden so die Nachfrage für VDSL-Anschlüsse stimulieren. Die damit einhergehende
 Steigerung der Endkundenakzeptanz von VDSL-Anschlüssen und von Anschlüssen mit ho-
 hen Bitraten schaffe den erforderlichen Investitionsanreiz für alternative VDSL-Anbieter und
 Anbieter innovativer Breitbandnetze und belebe so den Wettbewerb. Außerdem habe die
 Betroffene wegen der Upfront-Zahlung sowie der kontinuierlichen Einnahme aus den monat-
 lichen Zahlungen eine stärkere Planungs- und Investitionssicherheit, wodurch ebenfalls ihr
 Ausbau des VDSL-Netzes sowie innovativer Breitbandnetze (z.B. FttX) gefördert werden
 könne.
 Jedenfalls aber wäre eine etwaige Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen alternativer
 Anbieter durch die Peisbildung sachlich gerechtfertigt, da es sich dabei insofern um eine
 zulässige Preisbildung handele, als damit eine wirtschaftliche Leistung des Abnehmers ho-
 noriert werde. Die Preisbildung des VDSL-Kontingentmodells orientiere sich an dem von den
 Abnehmern in Form der Upfront-Zahlung übernommenen Auslastungsrisiko bei abgesenkten



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  monatlichen Entgelten und den von den Abnehmern durchgeführten Marketingmaßnahmen.
  Damit komme dem VDSL-Kontingentmodell Pilotcharakter für die im Rahmen der TKG-
  Novelle und der Empfehlung der Europäischen Kommission über den regulierten Zugang zu
  Zugangsnetzen der nächsten Generation (2010/572/EU) in Rn. 2 und 29 explizit befürworte-
  ten Risikobeteiligungsmodelle zu.
  Darüber hinaus gehe auch von der Vertragslaufzeit keine unbillige Behinderung oder erheb-
  liche Wettbewerbsbeeinträchtigung aus. Diese betrage aufgrund des in Ziffer 4.3 Abs. 2 vor-
  gesehenen Sonderkündigungsrechts grundsätzlich zwei Jahre. Da der Nachfrager jederzeit –
  sogar während der Vertragslaufzeit – bei anderen Vorleistungslieferanten Anschlüsse nach-
  fragen könne, sei der Vorleistungslieferant nicht exklusiv an die Betroffene gebunden. Au-
  ßerdem sehe der Kontingentvertrag – anders als das dem Beschluss 3c-08/004 zugrunde
  liegende Entgeltmodell für IP-Bitstrom-Access – für den Fall seiner vorzeitigen Beendigung
  keine Sanktionsmöglichkeiten vor.
  Zudem gehe von dem Kontingentmodell keine unbillige Behinderung oder sachlich unge-
  rechtfertigte Diskriminierung anderer VDSL-Anbieter aus. Sowohl die Preisgestaltung als
  auch die Mindestkontingentgrößen seien so flexibel konzipiert, dass grundsätzlich regional
  wie bundesweit tätigen, kleinen wie großen Unternehmen Geschäftschancen und –risiken
  geboten würden. Allerdings sei das mit dem Kontingentmodell einhergehende Auslastungsri-
  siko für regionale Anbieter sicherer zu prognostizieren. Darüber hinaus sehe der Vertrag
  keine Reservierungsmöglichkeit für VDSL-Infrastruktureinrichtungen, sondern vielmehr für
  den Zugang eine First-Come-First-Serve-Basis vor (Ziff. 2.3 Abs. 2). Schließlich finde keine
  unbillige Behinderung durch regionale Preisspreizungen solcher Anbieter statt, die in Regio-
  nen tätig seien, in denen noch kein VDSL-Netz vorhanden sei, da auch diese von der erhöh-
  ten Nachfrage und der Verbreitung von Breitbandanschlüssen infolge des Kontingentmodells
  profitieren würden.
  Die Beigeladene zu 10., deren Stellungnahme sich auch die Beigeladene zu 2. vollumfäng-
  lich zu Eigen macht, wendet sich zwar nicht gegen Kontingentsysteme an sich, spricht sich
  jedoch für die Untersagung des hier verfahrensgegenständlichen VDSL-IP-Bitstrom Kontin-
  gentmodells aus, da dieses eine marktverschließende Wirkung habe.
  Infolge einer Kosten-Kosten-Schere führe das Kontingentmodell zu einem missbräuchlichen
  Verdrängungswettbewerb im ADSL-Markt und verhindere weitere Investitionen. Die Gefahr
  einer Kosten-Kosten-Schere sehe sie – ähnlich wie die Beigeladene zu 4. – auch zu der HVt-
  TAL. Darüber hinaus seien auch Produkte kleiner als 16 Mbit/s auf der Basis der HVt-TAL in
  den Kosten-Kosten-Scheren Vergleich einzubeziehen. Auch liege eine Kosten-Kosten-
  Schere zur KVz-TAL vor. Die von der Betroffenen vorgenommene Mischkalkulation aus dem
  VDSL-Bitstrom-Kontingentmodell und dem Produkt VDSL-Bitstrom classic gehe von einem
  zu hohen Anteil der VDSL-Bitstrom-classic-Anschlüsse aus. Einerseits würden Bitstromnach-
  frager, die die regionalen Kontingentmodelle abbilden können, auf diese umschwenken. An-
  dererseits wären kleinere Nachfrager, die wegen der Mindestkontingente weiterhin auf das
  Standardangebot angewiesen wären, wegen der höheren Vorleistungsentgelte auf dem
  Endkundenmarkt nicht mehr wettbewerbsfähig, wodurch die Nachfrage nach dem Standar-
  dangebot weiter absinke. Da FTTB/FTTH-Anbieter, die zwar keine Vorleistungsprodukte der
  Betroffenen in Anspruch nähmen und insofern keine klassische Kosten-Kosten-Schere-
  Situation gegeben sei, mit ihren Bitstromprodukten derzeit in Konkurrenz zum VDSL-
  Kontingentmodell stünden, sei auch deren Kostensituation zu betrachten.
  Des Weiteren berge die Einführung des Kontingentmodells insofern die Gefahr einer zukünf-
  tigen Preis-Kosten-Schere, als die Betroffene selbst ins Kontingentmodell wechseln könne,
  um bei zukünftigen Preismaßnahmen auf dem Endkundenmarkt möglichen Preis-Kosten-
  Scheren zu entgehen. Ähnlich wie bereits das Vorleistungsprodukt NetRental (BK 3-06/003)
  sei auch das VDSL-Bitstrom-Kontingentmodell vor allem auf die Betroffene selbst zuge-
  schnitten, da ein anderer bundesweiter Anbieter kaum die erforderliche Quote von 4 Prozent
  aller Anschlüsse erreichen könne. Bezugspunkt zukünftiger PKS-Prüfung müsse daher die
  Vorleistung „VDSL-Bitstrom classic“ bzw. „VDSL-Bitstrom gate“ bleiben.



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 Eine sachliche Rechtfertigung scheide insofern aus, als die Marktpenetration mit VDSL-
 Anschlüssen trotz der in Deutschland vergleichsweise geringen Entgelte sehr gering und
 daher eine weitere Stimulierung über Entgelte das falsche Mittel sei. Weder befinde sich der
 VDSL-Markt in der Markteinführungsphase noch fehle es an wettbewerblichen Breitbandan-
 geboten. In der jetzigen Marktphase würde die Einführung des Kontingentmodells gerade
 den an Dynamik gewinnenden FFTC/B/H-Ausbau alternativer Wettbewerber zum Erliegen
 bringen. Denn das Kontingentmodell sei darauf angelegt, zum einen die Wholesalenachfrage
 bei der Betroffenen zu bündeln und dem Wettbewerb über einen langen Zeitraum zu entzie-
 hen und zum anderen den Kontingentnachfragern ein deutliches Absenken des Entgeltni-
 veaus zu ermöglichen. Somit sei weder ein weiterer Wettbewerb über die HVt-TAL möglich,
 noch könnten Investitionen in den weiteren Infrastrukturausbau wirtschaftlich sinnvoll finan-
 ziert werden.
 Zudem gehe von dem Kontingentmodell eine starke Sog- und Bindungswirkung mit der Fol-
 ge eines marktverschließenden Effekts aus. Die bereits grundsätzlich bei der Rabattgewäh-
 rung eines marktbeherrschenden Unternehmens entstehende Sogwirkung werde durch die
 vertragliche und entgeltsystematische Ausgestaltung des Kontingentmodells noch weiter
 verstärkt. Diese bewirke, dass ein Bitstromnachfrager möglichst schnell seinen gesamten
 Kundenstamm auf das Modell schwenken werde, um das Preismodell optimal auszunutzen.
 Weiter forciert werde diese Sogwirkung durch die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Kon-
 tingentanschlüsse zwischen den Regionen, da es nunmehr für große – insbesondere bun-
 desweite – Nachfrager nicht mehr attraktiv sei, ihre Kundenanschlüsse auf verschiedene
 Bitstromvorleistungsanbieter zu verteilen. Insbesondere ein bundesweiter Nachfrager würde
 vielmehr zur schnellstmöglichen Erreichung des Mindestkontingents seinen gesamten Kun-
 denbestand von anderen Anbietern abziehen.
 Durch die achtjährige Laufzeit werde der sich gerade entwickelnde Bitstrommarkt dauerhaft
 verschlossen. Dass daran die nach jeweils zwei Jahren bestehende Ausstiegsmöglichkeit
 nichts ändere, ergebe sich bereits aus der – auf den vorliegenden Fall übertragbaren –
 Entscheidung BK 3c-08/004. Hinzu komme dass, für den Nachfrager durch eine relativ hohe
 Upfront-Zahlung bei einem – im Verhältnis zum VDSL-Bitstrom-classic und zu den TAL-
 Vorleistungsentgelten – eher „moderaten“ Entgelt ein wirtschaftlicher Anreiz bestehe, mög-
 lichst lange im Kontingentmodell zu bleiben, um einerseits die Upfront-Zahlung zu amortisie-
 ren und andererseits lange von den rabattierten monatlichen Überlassungsentgelten zu profi-
 tieren.
 Die Beigeladene zu 13. begrüßt grundsätzlich den Ansatz, im Rahmen eines Kontingentmo-
 dells die Abnahme größerer Mengen preismindernd zu berücksichtigen. Das von der Be-
 troffenen angezeigte Kontingentmodell verstoße jedoch gegen den Maßstab des § 28 Abs. 1
 Nr. 2 TKG.
 In eine Kosten-Kosten-Schere-Prüfung seien zunächst sämtliche Anschlussvarianten (mit
 Bandbreiten zwischen 16 und 50 Mbit/s) einzubeziehen, da das Kontingentmodell sowohl
 vom HVt als auch vom KVz realisierte Anschlüsse umfasse und an ersteren bereits insofern
 Wettbewerb herrsche, als Unternehmen diese sowohl mit ADSL als auch mit VDSL im Nah-
 bereich erschlossen hätten. Zudem würden Wettbewerber – entgegen der Annahme der Be-
 troffenen – auch unter der Nutzung von Vorleistungsprodukten, die den Zugang zum KVz
 ermöglichen, insbesondere für Bestandskunden weiterhin HVt-TAL nutzen und diese nicht
 auf die KVz migrieren.
 Darüber hinaus gebe es in der Vermarktung von VDSL-Anschlüssen durchaus Wettbewerb,
 der durch die Einführung des Kontingentmodells behindert werden könnte. So biete die Bei-
 geladene selbst sowohl im Endkundenmarkt als auch im Vorleistungsmarkt VDSL-Produkte
 an.
 Ziel der zwischen der Betroffenen und anderen Unternehmen stattgefundenen Kooperati-
 onsverhandlungen sei eine reziproke Ausgestaltung zur Abfederung des Investitionsrisikos
 gewesen, welches jedoch bei bereits mit Glasfasern angebundenen KVz – im Gegensatz zur
 erstmaligen Erschließung – nicht bestehe. Die Wettbewerbskonformität eines einseitigen



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  Kontingentmodells ergebe sich nicht automatisch aus dem grundsätzlichen Interesse der
  Wettbewerber an einer entsprechenden Preislogik.
  Vielmehr würde die konkrete Ausgestaltung des Kontingentmodells einschließlich der hohen
  Mindestabnahmemengen zur Benachteiligung eines regional tätigen Unternehmens – wie
  der Beigeladenen zu 13. selbst – gegenüber bundesweiten Anbietern und City-Carriern füh-
  ren.
  Vor allem überhöhte TAL-Preise würden eine deutlichere und schnellere Entwicklung der
  VDSL-Penetration hemmen. Mit TAL-Entgelten, welche die tatsächlichen Kosten des abge-
  schriebenen Kupfernetzes der Betroffenen berücksichtigen würden, seien Wettbewerber in
  der Lage, auch ohne staatliche Förderung KVz zu erschließen und auf wirtschaftlich tragfä-
  higer Basis VDSL-Produkte im Retail- und Wholesale-Markt anzubieten.
  Als sachliche Rechtfertigung scheide das Vorliegen einer Markteinführungsphase insofern
  aus, als die Betroffene bereits seit Mitte 2009 die in der Zusatzvereinbarung aufgeführten
  Regionen mit VDSL erschlossen habe. Das Ausbleiben einer entsprechenden Marktentwick-
  lung liege unter anderem darin begründet, dass der hohe TAL-Preis in vollem Umfang Be-
  standteil des Bitstrompreises sei.
  Der Betroffenen und den Beigeladenen ist in der am 27.02.2012 durchgeführten öffentlichen
  Verhandlung Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben worden. Wegen der
  Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung Bezug genommen.
  Mit Schreiben vom 27.03.2012 ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme
  zum Beschlussentwurf gegeben worden. Das Amt hat mit Schreiben vom 29.03.2012 wie
  folgt Stellung genommen:
  „Das Bundeskartellamt teilt die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass Infrastrukturwett-
  bewerb die wesentliche Voraussetzung für eine wettbewerbliche Preissetzung sowie Quali-
  tät, Service und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen in den Breitbandmärkten darstellt.
  Das Bundeskartellamt versteht unter Infrastrukturwettbewerb alle Angebote auf der Grundla-
  ge einer eigenen TAL oder auf Basis des Zugangs zur TAL der Deutschen Telekom bzw.
  eines Wettbewerbers sowie sämtliche Angebote auf der Grundlage anderer eigener Infra-
  strukturen. Seine Auffassung hat das Bundeskartellamt bereits in den im Januar 2010 veröf-
  fentlichten ‚Hinweisen zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Kooperationen beim Glas-
  faserausbau in Deutschland’ dargelegt. Mit diesem Hinweispapier sollte kooperationswilligen
  Unternehmen erleichtert werden, ihre Vorhaben wettbewerbsrechtlich einschätzen zu kön-
  nen.
  Angebote auf der Grundlage von Bitstromzugang enthalten in Form des IP-Backbone-Netzes
  zwar ebenfalls eigene Infrastruktur. Der Grad der Abhängigkeit von fremder Infrastruktur ist
  jedoch bereits so hoch, dass diese Angebote aus der Sicht des Bundeskartellamts nur ein-
  geschränkt dem Infrastrukturwettbewerb zuzurechnen sind. Insbesondere die dem Wettbe-
  werber verbleibenden individuellen Preissetzungsspielräume sind bei Bitstromangeboten
  gegenüber Angeboten auf der Grundlage der TAL deutlich eingeschränkt.
  Das Bundeskartellamt stimmt insoweit der Bundesnetzagentur zu, dass eine mögliche Bele-
  bung des VDSL-Bitstrommarktes durch das Kontingentmodell nicht zulasten des Aufbaus
  von FTTX-Infrastruktur durch entsprechende Anbieter gehen darf. Zwar stellen Bitstroman-
  gebote eine bedeutsame Stufe auf der Investitionsleiter dar, sie dürfen aber nicht so ausge-
  staltet werden, dass durch eine etwaige Sogwirkung der sich entwickelnde Infrastrukturwett-
  bewerb, d.h. ein nachhaltigeres Wettbewerbsangebot mit höherer eigener Wertschöpfung,
  gehemmt wird.
  Allerdings erschwert das gegenwärtige Marktumfeld Prognosen über die zukünftige Entwick-
  lung des potenziellen Wettbewerbs auf dem Layer-3-Bitstrommarkt. Die Investitionsbereit-
  schaft der Unternehmen auf der einen Seite, die Zahlungsbereitschaft potentieller Nachfra-
  ger hochbitratigerAnschlüsse auf der anderen Seite und die Wechselwirkungen zwischen
  beiden Parametern können mittel- und langfristig nur schwer abgeschätzt werden. Dies
  macht genaue Aussagen über die Schwere und Nachhaltigkeit der durch das Kontingentmo-


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 dell verursachten Wettbewerbsbeeinträchtigung i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG zum heuti-
 gen Zeitpunkt schwer möglich. Doch kann dieser Unsicherheit zugunsten chancengleichen
 Wettbewerbs eher begegnet werden, indem die Märkte für infrastrukturelle Vorhaben offen
 gehalten und nicht durch Rabattmodelle wie das vorliegende verschlossen werden. Das
 Bundeskartellamt befürwortet deshalb die wettbewerbliche Beurteilung durch die Bundes-
 netzagentur.“
 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.




                                           II. Gründe


 Die von der Betroffenen am 17.01.2012 angezeigten Entgelte des VDSL-IP-BSA-
 Kontingentmodells sind wegen vorläufig festgestellter Missbräuchlichkeit vorläufig für unwirk-
 sam zu erklären und ihre weitere Forderung durch die Betroffene vorläufig zu untersagen.
 Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 TKG entspre-
 chend und den §§ 30 Abs. 3 S. 2, 38 Abs. 4 S. 1 und 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG.
 Nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 TKG entsprechend kann die Bundes-
 netzagentur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wegen derer sie der Ansicht ist,
 dass dringend – ohne das Verfahren nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG einzuhal-
 ten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteres-
 sen zu schützen, umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.


 1. Anwendbarkeit

 Die Normen des § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 TKG entsprechend sind vor-
 liegend in richtlinienkonformer Auslegung anwendbar. Bei den genannten Normen handelt es
 sich um spezielle Eilvorschriften, die jedenfalls von der Durchführung des grundsätzlich vor-
 gesehenen Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens dispensieren.
 Das TKG sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass Maßnahmen der nachträglichen Entgeltkon-
 trolle im Sinne von § 38 Abs. 4 TKG dem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren unter-
 liegen. Gemäß § 12 und § 13 TKG finden derartige Verfahren auf die Festlegung von Markt-
 definition und Marktanalyse sowie auf den Erlass von Regulierungsverfügungen Anwendung.
 Mit einer Regulierungsverfügung werden gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 4 TKG die – abstrak-
 ten – Verpflichtungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4
 S. 3 TKG auferlegt, geändert, beibehalten oder widerrufen.
 Allerdings sind es gerade die konkreten Einzelentscheidungen, mit denen die abstrakten
 Verpflichtungen umgesetzt werden und die folglich erst konkrete und unmittelbare Auswir-
 kungen für die Marktbeteiligten, sowohl für die regulierten Unternehmen als auch deren Zu-
 gangsnachfrager, zeitigen. Von ihrer praktischen Bedeutung her haben diese Regulierungs-
 verfahren häufig ein sehr viel größeres Gewicht und eine dementsprechend gesteigertere
 Aufmerksamkeit als die Verfahren, in denen es in einem ersten Schritt um die Auferlegung
 der abstrakten Verpflichtung im Rahmen einer Regulierungsverfügung geht. Das gilt insbe-
 sondere auch für Entgeltregulierungsverfahren zu den monatlichen Überlassungs- und ein-
 maligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelten für den Bitstromzugang.
 Sinn und Zweck des in § 12 TKG geregelten Konsultations- und Konsolidierungsverfahren,
 auf dessen Durchführung § 13 TKG verweist, ist die Ermöglichung einer über den engen
 Kreis der Beteiligten eines Regulierungsverfahrens hinausreichenden Informationssammlung
 und Verfahrenstransparenz. Die Beteiligung von Kommission und übrigen nationalen Regu-
 lierungsbehörden dient vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit und dem Interesse der
 Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.


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