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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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durch werde den Telekommunikationsnetzbetreibern die Möglichkeit verschafft, Anschluss-
kunden von VDSL-Anschlüssen anzusprechen, die ohne diese Möglichkeit derzeit überwie-
gend von Kabelnetzbetreibern gebunden würden. Dies sei gerade im Vorgriff auf den mögli-
chen FTTX- und FTTH-Ausbau der Netze bedeutsam. Ergänzend beruft sich die Betroffene
auf Rz. 61 der Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen. Da
VDSL-Anschlüsse bisher weder auf dem Endkundenmarkt noch auf dem Wholesale-Markt
eine erhebliche Bedeutung erlangt hätten, sei von einer nachgeholten Markteinführungspha-
se auszugehen.
Für zukünftige VDSL-Wholesale-Anbieter werde durch eine verstärkte Vermarktung von
VDSL-Anschlüssen – aufgrund der mit dem Kontingentmodell verbundenen Anreize für
VDSL-Nachfrager – erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass sich ein wettbewerblicher
VDSL-Wholesale-Markt entwickele und alternative VDSL-Wholesale-Anbieter entstehen
könnten. Ein Wettbewerbseintritt von alternativen Anbietern von VDSL-Wholesale-
Anschlüssen und der damit eng verbundene Aufbau eigener VDSL-Infrastruktur sei nämlich
erst dann zu erwarten, wenn die Nachfrage nach solchen Anschlüssen eine bestimmte kriti-
sche Menge erreicht habe.
Auch liege eine weitere Verbreitung bandbreitenstärkerer Anschlüsse und der damit einher-
gehenden Inanspruchnahmemöglichkeit hochwertigerer Dienste nachhaltig im Verbraucher-
interesse und entspreche den politischen Vorgaben im Rahmen der Breitbandstrategie der
Bundesregierung.
Anders als im Beschluss der Beschlusskammer vom 13.05.2008 (BK 3c-08/004) komme es
hier insofern nicht auf das sog. „Hold-up-Problem“ an, das in Rz. 107 d) der Leitlinien der
Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen (210/C 130/01) erörtert werde, als
vorliegend der speziellere Gesichtspunkt der Markteinführung maßgeblich sei.
Schließlich verstießen die im Rahmen des Kontingentmodells vorgesehenen Preisvergünsti-
gungen weder gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG noch gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG.
Ersteres ergebe sich bereits aus den übrigen Ausführungen. Ob von den Preisvergünstigun-
gen eine Sogwirkung zu Gunsten des Kontingentmodells ausgehe – wogegen spreche, dass
die Nachfrager die Vergünstigungen für die Belebung der Vermarktung von VDSL-
Anschlüssen für erforderlich erachten würden – könne daher dahinstehen. Auch sei das
Preismodell keineswegs auf bestimmte Abnehmer maßgeschneidert. Zudem bestehe – ent-
gegen der Auffassung der Beigeladenen zu 3. und anders als im Net Rental-Beschluss vom
26.04.2006 (BK 3-06/003) – insofern keine regionale Preis-Spreizung, als im Rahmen des
Kontingentmodells die Möglichkeit gegeben sei, die Kontingente auf bestimmte Regionen zu
beschränken.
Die Beigeladenen zu 1. und zu 8. begrüßen grundsätzlich Kooperationsmodelle – wozu auch
Kontingentvermarktungsvereinbarungen gehören würden – für den NGA-Ausbau, da diese
wesentlicher Bestandteil eines erfolgreichen und flächendeckenden Breitbandausbaus seien.
Kontingentmodelle würden der Verteilung wirtschaftlicher Risiken zwischen den zwei Part-
nern dienen, die Planbarkeit eines NGA-Ausbaus fördern und Anreize geben, eine möglichst
hohe Endkundenakzeptanz für neue Breitbandprodukte zu erreichen. Daher bedürften Ko-
operationsmodelle – wie auch das VDSL-IP-Bitstrom Kontingentmodell – einer Erprobungs-
phase, weshalb sich die Beigeladenen zu 1. und zu 8. zumindest gegen dessen derzeitige
Untersagung aussprechen. Vielmehr könne die Bundesnetzagentur bei späterem „Bekannt-
werden von Tatsachen“ – hier dem Misslingen der Förderung eines Breitband-Wholesale-
Marktes durch das Kontingentmodell – erneut ein ex-post-Entgeltregulierungsverfahren nach
§ 38 Abs. 2 TKG einleiten. Die Größe des Kontingents sei bezüglich der für sie adressierba-
ren Regionen und Ortsnetze richtig gesetzt.
Nicht zur Förderung eines mittel- und langfristigen Wettbewerbs geeignet sei hingegen eine
generelle Preissenkung für BSA-Regelprudukte hinunter bis auf das Kosten-Kosten-Schere-
Niveau. Die kurzfristig zu erwartenden Effekte – insbesondere Preissenkungen für die Ver-
braucher – würden zu Lasten eines mittel- und langfristig nachhaltigen Wettbewerbs und
damit gegen § 30 Abs. 3 TKG i.d.F. des Gesetzesbeschlusses zum TKG 2012 gehen. Dies
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könne nur gelingen, wenn der Ausbau von NGA-Netzen deutlich voranschreiten könne und
der Wettbewerb nicht nur als Dienstewettbewerb auf dem Netz der Betroffenen stattfinde. Mit
einer allgemeinen Preisabsenkungspolitik werde das mit dem TKG 2012 in § 2 Abs. 2 Nr. 4
einzuführende Regulierungsziel der „Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen
öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation“ gefährdet. Auch Unter-
nehmen, die in FTTC/B/H-Ausbau investieren, würden von dieser Preispolitik massiv tangiert
werden.
Die Beigeladene zu 2. spricht sich für eine Untersagung des Kontingentmodells aus, da das
Modell gegen § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG verstoße, indem es alternative Infrastrukturanbieter
durch das Vorliegen von Kosten-Kosten-Scheren in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten erheb-
lich beeinträchtige und durch die vorgesehene achtjährige Laufzeit für die nachfragenden
Unternehmen eine zu lange und zu starke Bindung an die Betroffene bestünde, die sich ext-
rem negativ auf den Wettbewerb auswirken würde. Im Übrigen macht sie sich die Stellung-
nahme der Beigeladenen zu 10. vollumfänglich zu Eigen.
Die Beigeladene zu 3. erachtet das VDSL-IP-Bitstrom Kontingentmodell als nicht mit den
Maßstäben des § 28 TKG vereinbar, weshalb dieses für unwirksam zu erklären sei.
Ein Missbrauch sei – unter dem Gesichtspunkt der Kostenunterdeckung – bereits deshalb zu
vermuten, da die im Kontingentmodell enthaltenen Preise unter den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung lägen und es sich somit um unzulässige Abschläge handele. Dies
zeige sich an einem einfachen Vergleich der regulären IP-BSA-VDSL-Entgelte mit denen
nach dem Kontingentmodell.
Weiterhin liege – da die von der Beschlusskammer erst letztes Jahr errechneten Kosten ei-
nes MFG-Nachfragers zugrunde zu legen seien – eine Kosten-Kosten-Schere vor. Bei ihrer
Prüfung verkenne die Betroffene u.a., dass MFG-Nachfrager nicht zwingend keine HVt-TALs
mehr benötigten, da einerseits der Netzausbau nicht bundesweit derart weit entwickelt und
andererseits ein Umschwenken auf KVz-TAL als einzige Zugangsmethode zu kostenintensiv
sei.
Darüber hinaus verstoße das VDSL-Kontingentmodell gegen das Diskriminierungsverbot.
Einerseits bevorzuge es größere Nachfrager gegenüber kleineren Nachfragern. Für letztere
sei das Vermarktungsrisiko wegen der hohen Upfront-Zahlung in Kombination mit den Min-
destkontingentgrößen zu hoch und es ihnen daher finanziell nicht möglich, das VDSL-
Kontingentmodell effizient in Anspruch zu nehmen. Damit biete die Betroffene die vergünstig-
ten Konditionen letztlich nur einigen wenigen Großabnehmern an und schließe kleinere
Wettbewerbsunternehmen vom Markt aus. Andererseits bestehe die Gefahr, dass für Kon-
tingentmodell-Nachfrager reservierte Ports (Ziffer 2.1.1 der Zusatzvereinbarung) nicht den
regulären Nachfragern zur Verfügung stünden, letztere also aus dem VDSL-
Endkundenmarkt gedrängt würden.
Außerdem käme es infolge der Einführung des Kontingentmodells zu einer regionalen Preis-
spreizung. Nachfrageunternehmen, die bisher nur regional tätig seien, würden aufgrund des
dann überschaubaren Risikos dazu neigen, nur dort das Kontingentmodell zu buchen und
dann auch die günstigeren Vorleistungsentgelte an ihre Endkunden weiterreichen, wo sie
bisher – also insbesondere in städtischen Regionen – erfolgreich gewesen seien. Vor allem
in den ländlichen Regionen verbleibe es hingegen bei den höheren Preisen. Darüber hinaus
stelle dies auch eine Diskriminierung der bundesweit tätigen Anbieter gegenüber den nur
regional tätigen Nachfrageunternehmen dar, da letztere die Buchung des Kontingentmodells
nur auf die Region beschränken würden, in der sie bereits tätig seien. Deren finanzielles Ri-
siko sei damit überschaubar.
Überdies sehe das Kontingentmodell wegen der Laufzeit von 8 Jahren und den nur sehr ein-
geschränkten Kündigungsmöglichkeiten eine unzulässige Bindungswirkung vor, die insbe-
sondere in der Kombination mit den niedrigen Entgelten den Missbrauch im Sinne des § 28
TKG begründe. Große Nachfrager würden veranlasst, nur diese Vorleistungen der Betroffe-
nen in Anspruch zu nehmen. Sie würden durch die überlange Bindungswirkung als potentiel-
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le Kunden anderen möglichen VDSL-Vorleistungsanbietern oder den Anbietern vergleichba-
rer Produkte auf lange Zeit entzogen.
Zudem werde im Rahmen des Kontingentmodells auch ein höherer Inklusiv-Traffic angebo-
ten als im regulären Modell.
Schließlich scheide auch eine sachliche Rechtfertigung aus. Ein Rückzug auf Rz. 61 der
Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen (2010/C 130/01)
scheitere einerseits an der Voraussetzung der Markteinführungsphase. VDSL sei bereits seit
mehreren Jahren am Markt vertreten und lediglich wegen des hohen Preisniveaus nicht stär-
ker nachgefragt worden. Andererseits sei eine Amortisierung der Investitionen der Betroffe-
nen durch deren Berücksichtigung in verschiedenen Entgeltgenehmigungsverfahren gewähr-
leistet. Außerdem gebe es – entgegen der Auffassung der Betroffenen – durchaus Anbieter
vergleichbarer Produkte mit hohen Bandbreiten. Diese würden mit Einführung des Kontin-
gentmodells vom Markt verdrängt. Eine weitere Ausbildung des Marktes werde so verhindert.
Die Beigeladene zu 4. befürwortet grundsätzlich die mit Einführung des Kontingentmodells
einhergehende Möglichkeit, in Abhängigkeit von der abgenommenen Menge von Vorleis-
tungsprodukten eine Reduktion der Stückkosten zu realisieren, und spricht sich im Ergebnis
gegen dessen Untersagung aus. Mit dem Kontingentmodell werde künftig auch Wettbewer-
bern die Möglichkeit zu VDSL-Angeboten >= 25 Mbit/s eingeräumt, die gegenüber Kabel-
netzbetreibern wettbewerbsfähig sein könnten.
Dennoch habe sie Sorge, dass das Kontingentmodell zunächst zu einem missbräuchlichen
Verdrängungswettbewerb auf dem ADSL-Markt führe, da sie bezweifele, dass tatsächlich
derzeit eine große Nachfrage in Höhe des bundesweiten Mindestkontingents von 420.000
Anschlüssen nach hochbandbreitigen Produkten >= 25 Mbit/s vorliege, die über den Leis-
tungsumfang von ADSL hinausginge.
Bei den von der Betroffenen im Rahmen des Kontingentmodells angebotenen Leistungen
VDSL 16 Mbit/s, 25 Mbit/s sowie 50 Mbit/s komme es zu Konkurrenzsituationen einerseits
mit Angeboten von Wettbewerbern, die ADSL sowie VDSL auf der Basis der HVt-TAL produ-
zierten (insofern fehle ein Kosten-Kosten-Schere-Test in den Unterlagen der Betroffenen),
und andererseits mit DSL-Anbietern, die bereits auf der Basis der KVz-TAL DSL produzier-
ten oder aber eine solche Produktion planten.
Den von der Betroffenen vorgenommenen Kosten-Kosten-Schere-Test bei einer KVz-TAL-
Produktion kritisiert die Beigeladene zu 4. in verschiedenen Punkten. Zunächst träfen die
Ausführungen zu Abänderungen der Kostenpositionen aus dem Verfahren BK 3a-11/009
hinsichtlich der kostensenkenden Produktion von ADSL über die KVz-TAL lediglich für Neu-
kunden zu. Für Bestandskunden würden die Migrationskosten eine KVz-TAL-Produktion un-
wirtschaftlich machen. Weiterhin sei in den sogenannten HVt-Nahbereichen eine Produktion
von VDSL lediglich vom HVt aus zugelassen. Um mit der Betroffenen flächendeckend kon-
kurrieren zu können, müssten Wettbewerber auch weiterhin HVt erschließen, was die Pro-
duktionsstückkosten zusätzlich erhöhe. Die Betroffene habe bei der Kosten-Kosten-Schere-
Kalkulation zudem lediglich KVz-TAL-Entgelte angesetzt, aber nicht die höheren Beträge für
die HVt-TAL sowie HVt-Kollokations- und Anbindungskosten. Ferner seien keine über die
Netzinfrastrukturen hinausgehenden Kosten der Wettbewerber berücksichtigt worden.
Schließlich sei die von der Betroffenen vorgenommene Erlösmischkalkulation insofern nicht
richtig, als Wholesale-DSL-Anbieter infolge des sehr günstigen Kontingentangebots nicht
mehr damit rechnen könnten, über den Kosten des Kontingentmodells liegende Einnahmen
zu generieren.
Weiterhin sei – anders als von der Betroffenen behauptet – die bislang geringe VDSL-
Marktpenetration kein Nachweis dafür, dass Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-
men nicht erheblich eingeschränkt werden könnten. Zum einen verkenne die Betroffene,
dass auch ein Konkurrenzszenario mit ADSL und VDSL-(Nahbereichs)-Produkten alternati-
ver Wettbewerber auf der Basis der HVt-TAL-Produktion bestehe und es insofern alternative
VDSL-Wholesale-Angebote gebe. Zum anderen könnten Marktpenetrationsstrategien mit
nicht kostendeckenden Preisen zwar eine preisinduzierte Nachfrage auslösen. Gleichzeitig
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finde aber eine Behinderung von Wettbewerbern statt, die auf der Basis von anderen Vorleis-
tungsprodukten produzierten oder eine solche Produktion planten. Vor dem Hintergrund der
derzeit nur geringen realen Nachfrage nach VDSL 25/50 Anschlüssen bestehe offenkundig
die Gefahr, dass mit einer Marktpenetrationsstrategie Wettbewerber, die auf der Basis der
HVt-TAL DSL produzieren, aus dem Markt gedrängt werden.
All dem könne aber mit einer günstigeren Entgeltgestaltung der TAL-Vorleistungsprodukte
vorgebeugt werden.
Eine sachliche Rechtfertigung scheide aus, da eine nachgeholte Markteinführungsphase
keinesfalls eine Verdrängung von Wettbewerbern, die auf der Basis der HVt-TAL DSL pro-
duzierten, oder von bereits existierenden bzw. potentiellen Wholesale-DSL-Anbietern, die
auch aufgrund von technischen Weiterentwicklungen (bspw. Vectoring) auf KVz-TAL-Basis
attraktiv produzieren könnten, erlaube.
Schließlich weist die Beigeladene zu 4. vorsorglich auf weitere Punkte des Kontingentmo-
dells hin, welche aufgrund ihres Missbrauchspotentials gegenüber Nachfragern konkurrie-
render Vorleistungsprodukte (TAL, ADSL-BSA und VDSL-BSA ohne Kontingentabnahme)
kritisch zu sehen seien. Zunächst bestehe die Gefahr der bevorzugten Reservierung von
TAL-Leitungen, Konzentrationsnetzkapazitäten sowie VDSL-Ports für VDSL-Kontingente.
Darüber hinaus würden VDSL-Kontingentabnehmern gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzvereinba-
rung die Nachrüstung von VDSL Portkarten sowie gemäß den Ziffern 2.1.1 und 3.1 Informa-
tionsvorteile eingeräumt, die Abnehmern nach dem IP-BSA-Standardangebot nicht zustün-
den.
Nach Auffassung der Beigeladenen zu 6. dient das VDSL-Kontingentmodell einer im Grund-
satz begrüßenswerten Flexibilisierung der VDSL-Preise, welche insbesondere im Hinblick
auf den von den Kabelnetzbetreibern ausgeübten Druck auf die Endkundenpreise angezeigt
sei. Auch erachte sie die mit dem Kontingentmodell beabsichtigte Stimulierung der Endkun-
dennachfrage nach hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen im Grundsatz zur Förderung
aktueller und künftiger Investitionsentscheidungen in Glasfaserausbau geeignet.
Allerdings stelle sie die Vollständigkeit der Entgeltanzeige der Betroffenen in Frage, da die
Zusatzvereinbarung einerseits keine Regelung hinsichtlich der Übertragbarkeit regionaler
Kontingente beinhalte und andererseits nicht eindeutig sei, welche Konditionen bei der Er-
weiterung eines Mindestkontingents gelten würden.
Zudem bestünden Anhaltspunkte für eine vorrangig zu überprüfende Unvereinbarkeit ver-
schiedener Leistungselemente mit § 42 Abs. 1 TKG. Dies beträfe zum einen die in Ziffer
2.1.1 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung gebotene bundesweite Verfügbarkeit von VDSL-
Anschlüssen in 97 % aller MFG, die das Standardangebot IP-BSA 2010 für VDSL-
Anschlüsse nicht vorsehe. Zum anderen sehe das Standardangebot keine Ziffer 2.1.1.
Abs. 3 der Zusatzvereinbarung entsprechenden Anspruch auf Erweiterung von MFG vor,
wobei darüber hinaus unklar sei, ob sich dieser auch auf diejenigen 837 MFG beziehe, die
gemäß Ziffer 2.1.1 von der bundesweiten Verfügbarkeit von 97 % der MGF ausgenommen
worden seien. Schließlich sei die Bestimmung in Ziffer 4.3.3 der Zusatzvereinbarung zur
Vereinbarung zusätzlicher Kontingente in zweierlei Hinsicht potentiell missbräuchlich. Zum
einen, da externe Nachfrager die Kontingentgröße nur im Zweijahres-Rhythmus erweitern
könnten und somit bei Kontingentüberschreitung infolge erfolgreicher VDSL-Vermarktung
ihre auf dem Kontingentpreis basierenden Geschäftsmodelle gefährden würden. Zum ande-
ren ergebe sich dies in Verbindung mit der Mindestkontingentgröße, da die Betroffene – an-
ders als externe Nachfrager – mit einem VDSL-Bestand oberhalb des bundesweiten Min-
destkontingents starte und deshalb von Anfang an in der Lage sei, individuelle Kontingente
festzulegen. Dies könnte einen kommerziell relevanten Planungsvorteil bedeuten.
Das VDSL-Kontingentmodell führe zu keiner Kosten-Kosten-Schere. Einerseits dürften für
effiziente Unternehmen Kosteneinsparungen auf der eigenen IP-Plattform möglich sein. An-
dererseits könne der Anbieter von VDSL-Bitstrom durch das VDSL-Kontingentmodell wegen
eines höheren monatlichen Umrechnungswertes der Upfront-Zahlung infolge einer langsa-
meren Auffüllung des Mindestkontingents höhere Erlöse erzielen, als von der Betroffenen
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angenommen. Bei verbleibenden Unsicherheiten sei die Konsistenz der TAL-
Zugangsprodukte mit hochbitratigen VDSL-Bitstrom-Angeboten durch Absenkung der HVt-
bzw. der KVz-Entgelte herzustellen.
Auch unterlägen die vom Mindestkontingent umfassten Anschlüsse weder einer Mindestver-
tragslaufzeit noch begründe die Zusatzvereinbarung eine Verpflichtung, eine bestimmte Min-
destmenge an Anschlüssen abzunehmen. Das Mindestkontingent sei allein als Berechtigung
des Kunden ausgestaltet, die hiervon erfassten Anschlüsse innerhalb der acht Jahre zu ei-
nem rabattierten Überlassungsentgelt zu beziehen. Zudem unterlägen die Konditionen der
Anpassungsmöglichkeit und dem Sonderkündigungsrecht gem. Ziffer 4.3.2 der Zusatzver-
einbarung, dessen Ausübung im kommerziellen Ermessen des Nachfragers liege. Wirtschaft-
lich betrachtet bestehe daher für die Zusatzvereinbarung jeweils eine Vertragslaufzeit von
zwei Jahren, ohne dass damit eine Mindestlaufzeit pro geschaltetem Anschluss verbunden
wäre. Sowohl für die Bereitstellung als auch für die Kündigung eines einzelnen Anschlusses
blieben nämlich die Bestimmungen des Standardangebots anwendbar, nach welchen jeder
VDSL-Anschluss mit einer Frist von sechs Tagen gekündigt werden könne. Daher würden
die Erwägungen, die im Verfahren BK 3c-08/004 zu einer Untersagung der IP-BSA-Entgelte
geführt hätten, vorliegend nicht greifen. Die in Anhang I Nr. 7 der NGA-Empfehlung der EU-
Kommission vom 20.09.2010 (2010/572/EU) aufgestellten Kriterien für die Bewertung lang-
fristiger Zugangspreise – die ohnehin allesamt erfüllt seien – seien daher – mangels vertrag-
licher Laufzeitbindungen des Kunden – nicht anwendbar.
Der im VDSL-Kontingentmodell vorgesehene Rabatt entspräche den Kriterien der Kartell-
rechtspraxis sowie den in Anhang I Nr. 8 der NGA-Empfehlung aufgestellten Bedingungen
für einen zulässigen Mengenrabatt, welche – wegen der Übereinstimmung der dortigen Krite-
rien mit den Grundsätzen des EuGH und der Praxis der EU-Kommission zu Mengenrabatten
– entgegen dem Wortlaut auch auf FTTN-Netze Anwendung fänden. Zunächst erfülle das
Kontingentmodell als standardisierter Zielrabatt die dort aufgestellte Anforderung, dass der
Mengenrabatt für alle zulässigen Betreiber den gleichen Preis pro Zugangsleistung vorsieht.
Das VDSL-Kontingentmodell entziehe sich einer klaren Zuordnung zu den in der Rechtspre-
chung und Literatur entwickelten Kategorien von Mengenrabatten. Eine Zuordnung zu einem
herkömmlichen Mengenrabatt scheitere daran, dass der Preisabschlag nicht für eine tatsäch-
lich bereits abgenommene Produktmenge gewährt werde, sondern das reduzierte Überlas-
sungsentgelt erst ab Bereitstellung monatlich zu zahlen sei. Das VDSL-Kontingentmodell sei
eher mit einem Zielrabatt vergleichbar, bei dem der Rabatt rückwirkend für die im Referenz-
zeitraum individuell abgenommene Menge vereinbart wird. Da jedoch beim VDSL-
Kontingentmodell die Rabatthöhe nicht von der individuellen Nachfragemenge abhänge,
sondern innerhalb der Mindestkontingentmenge unabhängig von der abgenommenen Menge
gleich hoch sei, lasse sich das Kontingentmodell als standardisierter Zielrabatt beschreiben.
Diesem würde – anders als Treuerabatten, bei denen sich die Rabatthöhe nach der individu-
ellen Abnehmermenge des Kunden richte – keine wettbewerbsverdrängende Wirkung bei-
gemessen. Mangels einer Kosten-Kosten-Schere könnten die Rabatte auch von effizienten
Infrastrukturanbietern nachgebildet werden. Zuletzt entspreche die im Kontingentmodell ge-
währte Rabatthöhe der durch die Verlagerung des Auslastungsrisikos auf die Abnehmer des
Kontingentmodells eintretenden Risikominderung bei der Betroffenen, wobei dies aus wett-
bewerbsrechtlicher Sicht nicht daran scheitern dürfe, dass die Betroffene die Investitionen
bereits in der Vergangenheit getätigt habe.
Auch entspräche das VDSL-Kontingentmodell den in § 30 Abs. 3 S. 1 und 3 TKG-E enthal-
tenen Zielvorgaben für die Entgeltregulierung.
Kritisch betrachtet die Beigeladene zu 6. jedoch die im VDSL-Kontingentmodell vorgesehe-
nen Mindestkontingentgrößen – insbesondere für einen bundesweiten Nachfrager –, da nach
der gegenwärtigen Marktentwicklung nicht auszuschließen sei, dass sie die Nachfrage eines
effizienten VDSL-Bitstromnachfragers überschreiten würden. Daher sei auch die Einmalzah-
lung von 161,11 € pro Anschluss zu hoch. Dies könne einerseits zur Folge haben, dass das
Kontingentmodell den Bedarf des regulatorisch relevanten Anteils eines durchschnittlichen
Abnehmers umfasse – diesen also alternativen Anbietern entziehe – und dadurch horizontal
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eine wettbewerbswidrige Marktverschließung im Sinne der Anwendungsmitteilung der EU-
Kommission zu Art. 82 EG bewirke. Andererseits könne das Kontingentmodell durch die
Kontingentgröße im Vertikalverhältnis die von der NGA-Empfehlung in Anhang I, Ziffer 8
Abs. 1 S. 6 angestrebte Marktstruktur mit einer ausreichenden Zahl zulässiger Betreiber ge-
fährden. Der Gefahr der horizontalen Wettbewerbsbeschränkung könne mit einer deutlichen
Absenkung der Mindestkontingentgröße – unterhalb die Schwelle des zu erwartenden Be-
darfs – sowie der Einmalzahlung pro Anschluss bei gleichbleibendem reduzierten Monats-
entgelt begegnet werden.
Zuletzt weist die Beigeladene auf die Gefahr der Ausbildung einer Preis-Kosten-Schere zu-
lasten des Nachfragers von VDSL-Bitstrom hin. Es sei nämlich zu erwarten, dass die Be-
troffene von dem ihr durch das Kontingentmodell eröffneten Absenkungspotential der End-
kundenpreise Gebrauch machen werde. Auch dem könne durch Verringerung der Mindest-
kontingentgröße und der Einmalzahlung bei gleichbleibend reduziertem Monatsentgelt vor-
gebeugt werden.
Die Beigeladene zu 7. begrüßt ausdrücklich, dass das Kontingentmodell nunmehr allen
Marktteilnehmern angeboten werde. Sie gehe davon aus, dass mit seiner Einführung ein
Entwicklungsschub für den Breitbandmarkt einher gehe, da es den Aufbau eines eigenen
Kundenstammes mit hohen Bandbreiten zulasse. Mit diesem Kundenstamm könne das Risi-
ko des Aufbaus eines eigenen Netzes oder ein entsprechendes Co-Invest für den gemein-
samen Glasfaser-Ausbau eines Netzbetreibers und Nachfragers deutlich reduziert werden.
Auch für den Endkunden ergebe sich durch den Geschwindigkeitsvorteil sowie der zu erwar-
tenden Entstehung neuer Dienste und Nutzungsmöglichkeit ein deutlicher Mehrwehrwert.
Dennoch befürchte sie eine Benachteiligung bundesweiter Anbieter, da diese ihre Kontingen-
te nicht mit derselben Prognosesicherheit festlegen könnten wie regionale Anbieter. Zudem
müsse ein bundesweiter Anbieter – anders als regionale Anbieter – VDSL-Anschlüsse in neu
erschlossenen Ortsnetzen zum regulären Bitstrom-Preis einkaufen. Zuletzt steige mit der
Einführung des Kontingentmodells auch die Gefahr von zukünftigen Preis-Kosten-Scheren.
Eine Kosten-Kosten-Schere scheide u.a. deshalb aus, da die Kosten für DSLAM deutlich
unter den von der Beschlusskammer im Rahmen des Verfahrens BK 3c-11/009 angegebe-
nen 2,44 € lägen.
Die Preisbildung im VDSL-Kontingentmodell führe zu keiner unbilligen Behinderung oder
erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung anderer VDSL-Vorleistungsanbieter und Anbieter
innovativer Breitbandnetze (insbesondere von FttX- und FttH-Produkten), sondern habe
wettbewerbsbelebende Wirkung. Mangels geringer Nachfrage nach VDSL-Anschlüssen hät-
ten andere potentielle Anbieter von VDSL-Vorleistungsprodukten bislang von Investitionen in
diesem Bereich abgesehen, weshalb derzeit kein bundesweit aktiver Wettbewerber im Be-
reich der VDSL-Anschlüsse bestehe. An diese Marktsituation setze das VDSL-
Kontingentmodell an. Indem Abnehmer des Kontingentmodells durch die Upfront-Zahlung
einen Teil des Markterschließungs-, Auslastungs-, Vermarktungs-, und Leerstandsrisiko der
Betroffenen übernähmen, hätten diese den Anreiz, in Marketingmaßnahmen zu investieren,
und würden so die Nachfrage für VDSL-Anschlüsse stimulieren. Die damit einhergehende
Steigerung der Endkundenakzeptanz von VDSL-Anschlüssen und von Anschlüssen mit ho-
hen Bitraten schaffe den erforderlichen Investitionsanreiz für alternative VDSL-Anbieter und
Anbieter innovativer Breitbandnetze und belebe so den Wettbewerb. Außerdem habe die
Betroffene wegen der Upfront-Zahlung sowie der kontinuierlichen Einnahme aus den monat-
lichen Zahlungen eine stärkere Planungs- und Investitionssicherheit, wodurch ebenfalls ihr
Ausbau des VDSL-Netzes sowie innovativer Breitbandnetze (z.B. FttX) gefördert werden
könne.
Jedenfalls aber wäre eine etwaige Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen alternativer
Anbieter durch die Peisbildung sachlich gerechtfertigt, da es sich dabei insofern um eine
zulässige Preisbildung handele, als damit eine wirtschaftliche Leistung des Abnehmers ho-
noriert werde. Die Preisbildung des VDSL-Kontingentmodells orientiere sich an dem von den
Abnehmern in Form der Upfront-Zahlung übernommenen Auslastungsrisiko bei abgesenkten
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monatlichen Entgelten und den von den Abnehmern durchgeführten Marketingmaßnahmen.
Damit komme dem VDSL-Kontingentmodell Pilotcharakter für die im Rahmen der TKG-
Novelle und der Empfehlung der Europäischen Kommission über den regulierten Zugang zu
Zugangsnetzen der nächsten Generation (2010/572/EU) in Rn. 2 und 29 explizit befürworte-
ten Risikobeteiligungsmodelle zu.
Darüber hinaus gehe auch von der Vertragslaufzeit keine unbillige Behinderung oder erheb-
liche Wettbewerbsbeeinträchtigung aus. Diese betrage aufgrund des in Ziffer 4.3 Abs. 2 vor-
gesehenen Sonderkündigungsrechts grundsätzlich zwei Jahre. Da der Nachfrager jederzeit –
sogar während der Vertragslaufzeit – bei anderen Vorleistungslieferanten Anschlüsse nach-
fragen könne, sei der Vorleistungslieferant nicht exklusiv an die Betroffene gebunden. Au-
ßerdem sehe der Kontingentvertrag – anders als das dem Beschluss 3c-08/004 zugrunde
liegende Entgeltmodell für IP-Bitstrom-Access – für den Fall seiner vorzeitigen Beendigung
keine Sanktionsmöglichkeiten vor.
Zudem gehe von dem Kontingentmodell keine unbillige Behinderung oder sachlich unge-
rechtfertigte Diskriminierung anderer VDSL-Anbieter aus. Sowohl die Preisgestaltung als
auch die Mindestkontingentgrößen seien so flexibel konzipiert, dass grundsätzlich regional
wie bundesweit tätigen, kleinen wie großen Unternehmen Geschäftschancen und –risiken
geboten würden. Allerdings sei das mit dem Kontingentmodell einhergehende Auslastungsri-
siko für regionale Anbieter sicherer zu prognostizieren. Darüber hinaus sehe der Vertrag
keine Reservierungsmöglichkeit für VDSL-Infrastruktureinrichtungen, sondern vielmehr für
den Zugang eine First-Come-First-Serve-Basis vor (Ziff. 2.3 Abs. 2). Schließlich finde keine
unbillige Behinderung durch regionale Preisspreizungen solcher Anbieter statt, die in Regio-
nen tätig seien, in denen noch kein VDSL-Netz vorhanden sei, da auch diese von der erhöh-
ten Nachfrage und der Verbreitung von Breitbandanschlüssen infolge des Kontingentmodells
profitieren würden.
Die Beigeladene zu 10., deren Stellungnahme sich auch die Beigeladene zu 2. vollumfäng-
lich zu Eigen macht, wendet sich zwar nicht gegen Kontingentsysteme an sich, spricht sich
jedoch für die Untersagung des hier verfahrensgegenständlichen VDSL-IP-Bitstrom Kontin-
gentmodells aus, da dieses eine marktverschließende Wirkung habe.
Infolge einer Kosten-Kosten-Schere führe das Kontingentmodell zu einem missbräuchlichen
Verdrängungswettbewerb im ADSL-Markt und verhindere weitere Investitionen. Die Gefahr
einer Kosten-Kosten-Schere sehe sie – ähnlich wie die Beigeladene zu 4. – auch zu der HVt-
TAL. Darüber hinaus seien auch Produkte kleiner als 16 Mbit/s auf der Basis der HVt-TAL in
den Kosten-Kosten-Scheren Vergleich einzubeziehen. Auch liege eine Kosten-Kosten-
Schere zur KVz-TAL vor. Die von der Betroffenen vorgenommene Mischkalkulation aus dem
VDSL-Bitstrom-Kontingentmodell und dem Produkt VDSL-Bitstrom classic gehe von einem
zu hohen Anteil der VDSL-Bitstrom-classic-Anschlüsse aus. Einerseits würden Bitstromnach-
frager, die die regionalen Kontingentmodelle abbilden können, auf diese umschwenken. An-
dererseits wären kleinere Nachfrager, die wegen der Mindestkontingente weiterhin auf das
Standardangebot angewiesen wären, wegen der höheren Vorleistungsentgelte auf dem
Endkundenmarkt nicht mehr wettbewerbsfähig, wodurch die Nachfrage nach dem Standar-
dangebot weiter absinke. Da FTTB/FTTH-Anbieter, die zwar keine Vorleistungsprodukte der
Betroffenen in Anspruch nähmen und insofern keine klassische Kosten-Kosten-Schere-
Situation gegeben sei, mit ihren Bitstromprodukten derzeit in Konkurrenz zum VDSL-
Kontingentmodell stünden, sei auch deren Kostensituation zu betrachten.
Des Weiteren berge die Einführung des Kontingentmodells insofern die Gefahr einer zukünf-
tigen Preis-Kosten-Schere, als die Betroffene selbst ins Kontingentmodell wechseln könne,
um bei zukünftigen Preismaßnahmen auf dem Endkundenmarkt möglichen Preis-Kosten-
Scheren zu entgehen. Ähnlich wie bereits das Vorleistungsprodukt NetRental (BK 3-06/003)
sei auch das VDSL-Bitstrom-Kontingentmodell vor allem auf die Betroffene selbst zuge-
schnitten, da ein anderer bundesweiter Anbieter kaum die erforderliche Quote von 4 Prozent
aller Anschlüsse erreichen könne. Bezugspunkt zukünftiger PKS-Prüfung müsse daher die
Vorleistung „VDSL-Bitstrom classic“ bzw. „VDSL-Bitstrom gate“ bleiben.
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Eine sachliche Rechtfertigung scheide insofern aus, als die Marktpenetration mit VDSL-
Anschlüssen trotz der in Deutschland vergleichsweise geringen Entgelte sehr gering und
daher eine weitere Stimulierung über Entgelte das falsche Mittel sei. Weder befinde sich der
VDSL-Markt in der Markteinführungsphase noch fehle es an wettbewerblichen Breitbandan-
geboten. In der jetzigen Marktphase würde die Einführung des Kontingentmodells gerade
den an Dynamik gewinnenden FFTC/B/H-Ausbau alternativer Wettbewerber zum Erliegen
bringen. Denn das Kontingentmodell sei darauf angelegt, zum einen die Wholesalenachfrage
bei der Betroffenen zu bündeln und dem Wettbewerb über einen langen Zeitraum zu entzie-
hen und zum anderen den Kontingentnachfragern ein deutliches Absenken des Entgeltni-
veaus zu ermöglichen. Somit sei weder ein weiterer Wettbewerb über die HVt-TAL möglich,
noch könnten Investitionen in den weiteren Infrastrukturausbau wirtschaftlich sinnvoll finan-
ziert werden.
Zudem gehe von dem Kontingentmodell eine starke Sog- und Bindungswirkung mit der Fol-
ge eines marktverschließenden Effekts aus. Die bereits grundsätzlich bei der Rabattgewäh-
rung eines marktbeherrschenden Unternehmens entstehende Sogwirkung werde durch die
vertragliche und entgeltsystematische Ausgestaltung des Kontingentmodells noch weiter
verstärkt. Diese bewirke, dass ein Bitstromnachfrager möglichst schnell seinen gesamten
Kundenstamm auf das Modell schwenken werde, um das Preismodell optimal auszunutzen.
Weiter forciert werde diese Sogwirkung durch die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Kon-
tingentanschlüsse zwischen den Regionen, da es nunmehr für große – insbesondere bun-
desweite – Nachfrager nicht mehr attraktiv sei, ihre Kundenanschlüsse auf verschiedene
Bitstromvorleistungsanbieter zu verteilen. Insbesondere ein bundesweiter Nachfrager würde
vielmehr zur schnellstmöglichen Erreichung des Mindestkontingents seinen gesamten Kun-
denbestand von anderen Anbietern abziehen.
Durch die achtjährige Laufzeit werde der sich gerade entwickelnde Bitstrommarkt dauerhaft
verschlossen. Dass daran die nach jeweils zwei Jahren bestehende Ausstiegsmöglichkeit
nichts ändere, ergebe sich bereits aus der – auf den vorliegenden Fall übertragbaren –
Entscheidung BK 3c-08/004. Hinzu komme dass, für den Nachfrager durch eine relativ hohe
Upfront-Zahlung bei einem – im Verhältnis zum VDSL-Bitstrom-classic und zu den TAL-
Vorleistungsentgelten – eher „moderaten“ Entgelt ein wirtschaftlicher Anreiz bestehe, mög-
lichst lange im Kontingentmodell zu bleiben, um einerseits die Upfront-Zahlung zu amortisie-
ren und andererseits lange von den rabattierten monatlichen Überlassungsentgelten zu profi-
tieren.
Die Beigeladene zu 13. begrüßt grundsätzlich den Ansatz, im Rahmen eines Kontingentmo-
dells die Abnahme größerer Mengen preismindernd zu berücksichtigen. Das von der Be-
troffenen angezeigte Kontingentmodell verstoße jedoch gegen den Maßstab des § 28 Abs. 1
Nr. 2 TKG.
In eine Kosten-Kosten-Schere-Prüfung seien zunächst sämtliche Anschlussvarianten (mit
Bandbreiten zwischen 16 und 50 Mbit/s) einzubeziehen, da das Kontingentmodell sowohl
vom HVt als auch vom KVz realisierte Anschlüsse umfasse und an ersteren bereits insofern
Wettbewerb herrsche, als Unternehmen diese sowohl mit ADSL als auch mit VDSL im Nah-
bereich erschlossen hätten. Zudem würden Wettbewerber – entgegen der Annahme der Be-
troffenen – auch unter der Nutzung von Vorleistungsprodukten, die den Zugang zum KVz
ermöglichen, insbesondere für Bestandskunden weiterhin HVt-TAL nutzen und diese nicht
auf die KVz migrieren.
Darüber hinaus gebe es in der Vermarktung von VDSL-Anschlüssen durchaus Wettbewerb,
der durch die Einführung des Kontingentmodells behindert werden könnte. So biete die Bei-
geladene selbst sowohl im Endkundenmarkt als auch im Vorleistungsmarkt VDSL-Produkte
an.
Ziel der zwischen der Betroffenen und anderen Unternehmen stattgefundenen Kooperati-
onsverhandlungen sei eine reziproke Ausgestaltung zur Abfederung des Investitionsrisikos
gewesen, welches jedoch bei bereits mit Glasfasern angebundenen KVz – im Gegensatz zur
erstmaligen Erschließung – nicht bestehe. Die Wettbewerbskonformität eines einseitigen
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Kontingentmodells ergebe sich nicht automatisch aus dem grundsätzlichen Interesse der
Wettbewerber an einer entsprechenden Preislogik.
Vielmehr würde die konkrete Ausgestaltung des Kontingentmodells einschließlich der hohen
Mindestabnahmemengen zur Benachteiligung eines regional tätigen Unternehmens – wie
der Beigeladenen zu 13. selbst – gegenüber bundesweiten Anbietern und City-Carriern füh-
ren.
Vor allem überhöhte TAL-Preise würden eine deutlichere und schnellere Entwicklung der
VDSL-Penetration hemmen. Mit TAL-Entgelten, welche die tatsächlichen Kosten des abge-
schriebenen Kupfernetzes der Betroffenen berücksichtigen würden, seien Wettbewerber in
der Lage, auch ohne staatliche Förderung KVz zu erschließen und auf wirtschaftlich tragfä-
higer Basis VDSL-Produkte im Retail- und Wholesale-Markt anzubieten.
Als sachliche Rechtfertigung scheide das Vorliegen einer Markteinführungsphase insofern
aus, als die Betroffene bereits seit Mitte 2009 die in der Zusatzvereinbarung aufgeführten
Regionen mit VDSL erschlossen habe. Das Ausbleiben einer entsprechenden Marktentwick-
lung liege unter anderem darin begründet, dass der hohe TAL-Preis in vollem Umfang Be-
standteil des Bitstrompreises sei.
Der Betroffenen und den Beigeladenen ist in der am 27.02.2012 durchgeführten öffentlichen
Verhandlung Gelegenheit auch zur mündlichen Stellungnahme gegeben worden. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.03.2012 ist dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Beschlussentwurf gegeben worden. Das Amt hat mit Schreiben vom 29.03.2012 wie
folgt Stellung genommen:
„Das Bundeskartellamt teilt die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass Infrastrukturwett-
bewerb die wesentliche Voraussetzung für eine wettbewerbliche Preissetzung sowie Quali-
tät, Service und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen in den Breitbandmärkten darstellt.
Das Bundeskartellamt versteht unter Infrastrukturwettbewerb alle Angebote auf der Grundla-
ge einer eigenen TAL oder auf Basis des Zugangs zur TAL der Deutschen Telekom bzw.
eines Wettbewerbers sowie sämtliche Angebote auf der Grundlage anderer eigener Infra-
strukturen. Seine Auffassung hat das Bundeskartellamt bereits in den im Januar 2010 veröf-
fentlichten ‚Hinweisen zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Kooperationen beim Glas-
faserausbau in Deutschland’ dargelegt. Mit diesem Hinweispapier sollte kooperationswilligen
Unternehmen erleichtert werden, ihre Vorhaben wettbewerbsrechtlich einschätzen zu kön-
nen.
Angebote auf der Grundlage von Bitstromzugang enthalten in Form des IP-Backbone-Netzes
zwar ebenfalls eigene Infrastruktur. Der Grad der Abhängigkeit von fremder Infrastruktur ist
jedoch bereits so hoch, dass diese Angebote aus der Sicht des Bundeskartellamts nur ein-
geschränkt dem Infrastrukturwettbewerb zuzurechnen sind. Insbesondere die dem Wettbe-
werber verbleibenden individuellen Preissetzungsspielräume sind bei Bitstromangeboten
gegenüber Angeboten auf der Grundlage der TAL deutlich eingeschränkt.
Das Bundeskartellamt stimmt insoweit der Bundesnetzagentur zu, dass eine mögliche Bele-
bung des VDSL-Bitstrommarktes durch das Kontingentmodell nicht zulasten des Aufbaus
von FTTX-Infrastruktur durch entsprechende Anbieter gehen darf. Zwar stellen Bitstroman-
gebote eine bedeutsame Stufe auf der Investitionsleiter dar, sie dürfen aber nicht so ausge-
staltet werden, dass durch eine etwaige Sogwirkung der sich entwickelnde Infrastrukturwett-
bewerb, d.h. ein nachhaltigeres Wettbewerbsangebot mit höherer eigener Wertschöpfung,
gehemmt wird.
Allerdings erschwert das gegenwärtige Marktumfeld Prognosen über die zukünftige Entwick-
lung des potenziellen Wettbewerbs auf dem Layer-3-Bitstrommarkt. Die Investitionsbereit-
schaft der Unternehmen auf der einen Seite, die Zahlungsbereitschaft potentieller Nachfra-
ger hochbitratigerAnschlüsse auf der anderen Seite und die Wechselwirkungen zwischen
beiden Parametern können mittel- und langfristig nur schwer abgeschätzt werden. Dies
macht genaue Aussagen über die Schwere und Nachhaltigkeit der durch das Kontingentmo-
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dell verursachten Wettbewerbsbeeinträchtigung i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG zum heuti-
gen Zeitpunkt schwer möglich. Doch kann dieser Unsicherheit zugunsten chancengleichen
Wettbewerbs eher begegnet werden, indem die Märkte für infrastrukturelle Vorhaben offen
gehalten und nicht durch Rabattmodelle wie das vorliegende verschlossen werden. Das
Bundeskartellamt befürwortet deshalb die wettbewerbliche Beurteilung durch die Bundes-
netzagentur.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.
II. Gründe
Die von der Betroffenen am 17.01.2012 angezeigten Entgelte des VDSL-IP-BSA-
Kontingentmodells sind wegen vorläufig festgestellter Missbräuchlichkeit vorläufig für unwirk-
sam zu erklären und ihre weitere Forderung durch die Betroffene vorläufig zu untersagen.
Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 TKG entspre-
chend und den §§ 30 Abs. 3 S. 2, 38 Abs. 4 S. 1 und 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 TKG entsprechend kann die Bundes-
netzagentur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wegen derer sie der Ansicht ist,
dass dringend – ohne das Verfahren nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TKG einzuhal-
ten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteres-
sen zu schützen, umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen.
1. Anwendbarkeit
Die Normen des § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 TKG entsprechend sind vor-
liegend in richtlinienkonformer Auslegung anwendbar. Bei den genannten Normen handelt es
sich um spezielle Eilvorschriften, die jedenfalls von der Durchführung des grundsätzlich vor-
gesehenen Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens dispensieren.
Das TKG sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass Maßnahmen der nachträglichen Entgeltkon-
trolle im Sinne von § 38 Abs. 4 TKG dem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren unter-
liegen. Gemäß § 12 und § 13 TKG finden derartige Verfahren auf die Festlegung von Markt-
definition und Marktanalyse sowie auf den Erlass von Regulierungsverfügungen Anwendung.
Mit einer Regulierungsverfügung werden gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 4 TKG die – abstrak-
ten – Verpflichtungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder § 42 Abs. 4
S. 3 TKG auferlegt, geändert, beibehalten oder widerrufen.
Allerdings sind es gerade die konkreten Einzelentscheidungen, mit denen die abstrakten
Verpflichtungen umgesetzt werden und die folglich erst konkrete und unmittelbare Auswir-
kungen für die Marktbeteiligten, sowohl für die regulierten Unternehmen als auch deren Zu-
gangsnachfrager, zeitigen. Von ihrer praktischen Bedeutung her haben diese Regulierungs-
verfahren häufig ein sehr viel größeres Gewicht und eine dementsprechend gesteigertere
Aufmerksamkeit als die Verfahren, in denen es in einem ersten Schritt um die Auferlegung
der abstrakten Verpflichtung im Rahmen einer Regulierungsverfügung geht. Das gilt insbe-
sondere auch für Entgeltregulierungsverfahren zu den monatlichen Überlassungs- und ein-
maligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelten für den Bitstromzugang.
Sinn und Zweck des in § 12 TKG geregelten Konsultations- und Konsolidierungsverfahren,
auf dessen Durchführung § 13 TKG verweist, ist die Ermöglichung einer über den engen
Kreis der Beteiligten eines Regulierungsverfahrens hinausreichenden Informationssammlung
und Verfahrenstransparenz. Die Beteiligung von Kommission und übrigen nationalen Regu-
lierungsbehörden dient vornehmlich der Wahrung der Rechtseinheit und dem Interesse der
Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts.
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