abl-08
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1146 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 08 2012
PMxAsl bei ISIS-outdoor (TVSt) Nettopreis
in EUR
Kündigung ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 101,36
Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden 45,36
3. Entgelt für Zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess
Produkt Nettopreis
in EUR
Zusätzliche Anfahrt im Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess 38,95
4. Entgelt für TAL-Portwechsel
Produkt Nettopreis
in EUR
TAL-Portwechsel 44,24
5. Entgelt für Faxzuschlag
Produkt Nettopreis
in EUR
Faxzuschlag 7,15
II.) Preisliste: Nutzungsänderung
Bereitstellungsentgelt für die Nutzungsänderung CuDA
Änderung der TAL-Produktvariante (CuDA 2Dr von niederbitratig in hochbitratig)
Änderungsvariante Nettopreis
in EUR
TAL CuDA 2 Draht -> TAL CuDA 2 Draht hochbitratig
ohne Umschaltung im Verbindungskabel, ohne Umschaltung im Netz 19,54
mit Umschaltung im Verbindungskabel, ohne Umschaltung im Netz 47,44
ohne Umschaltung im Verbindungskabel, mit Umschaltung im Netz 85,17
mit Umschaltung im Verbindungskabel, mit Umschaltung im Netz 88,03
Nutzungsänderung nicht möglich 27,99
Bonn, 2. Mai 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1147
Änderung der TAL-Produktvariante (CuDA 2Dr von hochbitratig in niederbitratig)
Änderungsvariante Nettopreis
in EUR
TAL CuDA 2 Draht hochbitratig -> TAL CuDA 2 Draht
ohne Umschaltung im Verbindungskabel, ohne Umschaltung im Netz 19,54
mit Umschaltung im Verbindungskabel, ohne Umschaltung im Netz 47,46
Änderung des Übertragungsverfahrens unter Beibehaltung der Produktvariante CuDA 2Dr hochbitratig
Änderungsvariante Nettopreis
in EUR
TAL CuDA 2 Draht hochbitratig -> Änderung Ü-Verfahren
ohne Umschaltung im Verbindungskabel, ohne Umschaltung im Netz 19,54
mit Umschaltung im Verbindungskabel, ohne Umschaltung im Netz 47,44
ohne Umschaltung im Verbindungskabel, mit Umschaltung im Netz 85,17
mit Umschaltung im Verbindungskabel, mit Umschaltung im Netz 88,03
Nutzungsänderung nicht möglich 27,99
III.) Preisliste: Zusätzliche Leistungen zu besonderen Zeiten
Für jede „zusätzliche Leistung“ zu besonderen Zeiten wird zusätzlich zu den gemäß dem Standardvertrag über
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung anfallenden Entgelten für den besonderen Aufwand ein weiteres
Entgelt in Rechnung gestellt.
Dieses Entgelt beträgt pro „zusätzliche Leistung“:
Anzahl Schaltungen im Zeitfenster Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung pro Schaltung
1 bis 3 95,12 EUR
4 bis 12 65,02 EUR
13 bis 52 38,42 EUR
ab 53 31,95 EUR
Projekte nach Aufwand *
*
Der Aufwand wird entsprechend der Preisliste „Montage nach Aufwand“ der Deutschen Telekom AG geson-
dert in Rechnung gestellt.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in
der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712
oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 22.05.2012, 10.00 Uhr, im
Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.
BK 3c-12-070
Bonn, 2. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1148 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 08 2012
Mitteilung Nr. 274/2012
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für „Carrier Line Sharing (CLS)“
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 20.04.2012 folgende Entgelte für den Zeitraum ab dem
01.07.2012 beantragt:
1. Carrier Line Sharing (CLS)
Nettopreise
in Euro
Überlassung, monatlich 2,43
Übernahme 56,52
Neuschaltung, ohne Arbeiten am KVz, ohne Arbeiten beim Endkunden 74,17
Neuschaltung, mit Arbeiten am KVz, ohne Arbeiten beim Endkunden 94,97
Neuschaltung, ohne Arbeiten am KVz, mit Arbeiten beim Endkunden 108,41
Neuschaltung, mit Arbeiten am KVz, mit Arbeiten beim Endkunden 123,92
Kündigung, ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 40,40
Kündigung, mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden 12,83
Zusätzliche Anfahrten im Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess 38,95
2. Carrier Line Sharing am KVz (CLS am KVz)
Nettopreise
in Euro
Überlassung, monatlich 2,43
Übernahme 64,71
Neuschaltung ohne Arbeiten beim Endkunden 73,47
Neuschaltung mit Arbeiten beim Endkunden 93,50
Kündigung ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden 48,59
Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden 12,83
Zusätzliche Anfahrten im Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess 38,95
Bonn, 2. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1149
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in
der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag)
zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712
oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 22.05.2012, 11:30 Uhr, im
Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.
BK3f-12/072
Bonn, 2. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1150 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 08 2012
Mitteilung Nr. 275/2012 elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateifor-
mat (Kopieren und Drucken muss zugelassen sein) an
Anhörung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen E-Mail: referat212@bnetza.de
zum Bedarfsermittlungsverfahren - BK1-11/003; Untersuchung
der Frequenzbedarfe für den drahtlosen Netzzugang ab 2017 einzureichen.
in den Frequenzbändern 900 MHz und 1800 MHz;
Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Inter-
- Aktenzeichen: BK1-11/003 netseiten der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Aus diesem
Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das Einverständnis
In den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz sind ab dem 1. mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung
Januar 2017 Frequenzen für die bundesweite Nutzung für den bestimmte sowie eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikations- schwärzte Fassung einzureichen.
diensten verfügbar (Auslauf der befristeten Frequenznutzungsrech-
te zum 31.12.2016). Die Präsidentenkammer entscheidet nach Ermittlung aller Umstän-
de und Anhörung der interessierten Kreise im Rahmen eines objek-
Die Frequenzen sind in einem objektiven, transparenten und diskri- tiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach
minierungsfreien Verfahren zuzuteilen. Um den Marktteilnehmern § 55 Abs. 9 TKG.
beziehungsweise den interessierten Kreisen die Gelegenheit einzu-
räumen, sich frühestmöglich an der Gestaltung des Verfahrens
über die Bereitstellung der 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzen
zu beteiligen, hatte die Präsidentenkammer im Jahr 2011 Eckpunk- BK1-11/003
te über die Rahmenbedingungen für eine Bedarfsermittlung öffent-
lich zur Anhörung gestellt und im Dezember 2011 ein förmliches
Bedarfsermittlungsverfahren eingeleitet.
Das Bedarfsermittlungsverfahren ist ein wichtiger Schritt, um auf
künftige Nachfragen nach Frequenzen vorbereitet zu sein und effi-
ziente Frequenznutzungen zu fördern. Die Bedarfsanmeldungen
interessierter Unternehmen sind ein geeignetes Element einer Pro-
gnoseentscheidung der Präsidentenkammer nach § 55 Abs. 9
Satz 2 Alt. 1 TKG. Aus Sicht der Präsidentenkammer ist es darüber
hinaus erforderlich, dieser Prognose Frequenzbedarfe zugrunde zu
legen, die nicht nur die Bedarfsanmeldungen interessierter Unter-
nehmen für die im Jahr 2016 auslaufenden Frequenznutzungsrech-
te, sondern auch die künftigen Entwicklungen berücksichtigen, um
Frequenzen nachfrage- und bedarfsgerecht bereitzustellen.
Daher sieht die Präsidentenkammer im Rahmen ihres Bedarfser-
mittlungsverfahrens eine Hauptaufgabe darin, neben der Bewer-
tung der bereits erfolgten Bedarfsanmeldungen die zukünftigen
marktlichen, technologischen und internationalen Entwicklungen
unter Beteiligung aller interessierten Kreise abzuschätzen.
Hierzu hat die Präsidentenkammer einen Fragenkatalog zu Fakten
und Einschätzungen entwickelt, die für eine belastbare Prognose
der Frequenzbedarfe kurz-, mittel- und langfristig relevant sein kön-
nen. Gegenstand der Fragen sind technologische und marktliche
Entwicklungen sowie Faktoren der angemessenen Frequenzaus-
stattung.
Die Präsidentenkammer gibt mit der öffentlichen Konsultation allen
interessierten Kreisen wie zum Beispiel Telekommunikations-Foren
und Verbänden, Verbraucherorganisationen, System- bzw. Geräte-
herstellern, Institutionen aus Forschung und Entwicklung, Diens
teanbietern, Inhalteanbietern sowie Netzbetreibern die Gelegen-
heit, Tatsachen und Prognosen zu kurz-, mittel- und langfristigen
Entwicklungen im Bereich drahtloser Netzzugang vorzubringen und
Einschätzungen zu adäquaten Frequenzausstattungen abzugeben.
Die Präsidentenkammer ruft die interessierten Kreise der Öffent-
lichkeit hiermit zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen sind in
deutscher Sprache
bis zum 03. Juli 2012,
in Schriftform bei der
Bundesnetzagentur
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
und
Bonn, 2. Mai 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1151
Analysepapier Projekt 2016 Seite 1 von 30
Anhörung
der
Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Untersuchung der Frequenzbedarfe
für den drahtlosen Netzzugang ab 2017
in den Frequenzbändern 900 MHz und 1800 MHz
(Projekt 2016)
BK1-11/003
Bonn, 2. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1152 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 08 2012
Analysepapier Projekt 2016 Seite 2 von 30
Inhalt
1. Einleitung
2. Überblick über das Bedarfsermittlungsverfahren
3. Analyse der bedarfsbestimmenden Faktoren
3.1. Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
3.2. Markt für den drahtlosen Netzzugang
3.3. Technologische Entwicklungen
3.4. Internationale Entwicklungen
3.5. Ausblick
4. Fragenkatalog
5. Weiteres Vorgehen
Bonn, 2. Mai 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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08 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1153
Analysepapier Projekt 2016 Seite 3 von 30
1. Einleitung
In den Frequenzbereichen 900 MHz und 1800 MHz sind ab dem 1. Januar 2017 Frequenzen
für die bundesweite Nutzung für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommuni-
kationsdiensten verfügbar.
Bis zum 31. Dezember 2016 sind die Frequenzen den Netzbetreibern E-Plus Mobilfunk GmbH
& Co. KG (E1-Lizenz), Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (E2-Lizenz), Telekom Deutsch-
land GmbH (D1-Lizenz) und Vodafone D2 GmbH (D2-Lizenz) aufgrund der bestandsgeschütz-
ten GSM-Lizenzen befristet zugeteilt.
Die GSM-Lizenzen wurden in Deutschland in den 1990er Jahren vergeben. Die im Rahmen
der Lizenzierung bereitgestellten Frequenzbänder 900 MHz und 1800 MHz waren auf der
Grundlage einer europäischen Harmonisierung für einen europaweiten Mobilfunkdienst nach
dem GSM-Standard reserviert. Hieraus ergab sich die einzigartige Möglichkeit für die Einfüh-
rung einer europaweiten mobilen Kommunikation. Mit der GSM-Lizenzierung in Deutschland
und der gleichzeitigen europaweiten Einführung von Angeboten von GSM-Mobilfunkdiensten
ließen sich die Potenziale der 900-MHz- und 1800-MHz-Bänder optimal ausschöpfen. Öko-
nomisch entwickelte sich GSM zu einem großen Erfolg für den deutschen Mobilfunkmarkt mit
herausragender gesamtwirtschaftlicher Bedeutung. Damit geht einher ein großer gesellschaft-
licher Nutzen für die Verbraucher, für die erstmals eine flächendeckende mobile Kommunika-
tion angeboten wurde. Mit Blick auf die europaweite Einführung ist die Erfolgsgeschichte von
GSM auch an der ökonomischen und sozialen Integration in der Europäischen Union zu be-
messen.
Zwischenzeitlich wurden durch die Flexibilisierung der Frequenzordnung die frequenztech-
nisch-regulatorischen Beschränkungen auf das GSM-System aufgehoben. Die 900-MHz- und
1800-MHz-Bänder können auch für breitbandigere Systeme wie zum Beispiel UMTS oder LTE
genutzt werden. Mit Blick hierauf ist den 900-MHz- und 1800-MHz-Bändern erneut ein hohes
Potenzial beizumessen: Sie werden auf absehbare Zeit noch von größerer Bedeutung sein für
die Versorgung der Verbraucher mit Sprachtelefonie, Kurznachrichten oder Datendiensten.
Die beiden Frequenzbereiche sind wegen ihrer physikalischen Ausbreitungsbedingungen gut
geeignet, um sowohl in der Fläche als auch in Ballungsgebieten den Verbrauchern innovative
mobile breitbandige Datendienste (mobiles Internet) bereitzustellen. Treiber für die steigende
Nachfrage nach mobilen Datendiensten sind insbesondere
neue multimediale Endgeräte, wie z. B. Smartphones und Tablet-PCs,
mobile breitbandige Internetnutzungen,
Cloud-Computing,
Video-Streams,
mobile Software-Anwendungen (Apps)
Anstieg des automatisierten Informationsaustauschs von Endgeräten (Machine-to-
Machine, M2M)
multimediale soziale Netzwerke
HD-Sprachtelefonie (High Definition Voice).
Mit ihrer Breitbandstrategie hat die Bundesregierung ehrgeizige Ziele gesetzt, um die Versor-
gung der Bevölkerung mit Breitband zu fördern: Bis zum Jahr 2014 sollen bereits für 75 % der
Haushalte Anschlüsse mit Übertragungsraten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde zur
Verfügung stehen mit dem Ziel, solche hochleistungsfähigen Breitbandanschlüsse möglichst
bald flächendeckend verfügbar zu haben. Bei der Vergabe der 900-MHz- und 1800-MHz-
Bänder geht es also auch darum, Investitionsanreize zu setzen und zu Gunsten der Verbrau-
cher Innovationen und den nachhaltigen Wettbewerb zu fördern, um das Ziel der Bundesregie-
rung nachhaltig zu unterstützen.
Bonn, 2. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1154 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 08 2012
Analysepapier Projekt 2016 Seite 4 von 30
Breitbandnetze für die elektronische Kommunikation erlauben einen Austausch von Informati-
onen und Daten in Hochgeschwindigkeit. Durch den Einsatz einer Vielzahl von Techniken und
die Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau von Breitbandnetzen – wie es zum Bei-
spiel mit der zügigen Nutzung der Frequenzen im 800-MHz-Band zur Versorgung mit breit-
bandigem Internet mit großem Erfolg in Deutschland gelungen ist – kann im Wettbewerb der
Infrastrukturen und Geschäftsmodelle der Versorgungsgrad der Bevölkerung auch durch den
Ausbau von Infrastrukturen erheblich gesteigert werden. Insoweit sind optimale sozioökonomi-
sche Ergebnisse, also ökonomisches Wachstum und gesellschaftlicher Nutzen der Breitband-
infrastrukturen, durch den Einsatz funkgestützter breitbandiger Netzzugänge zu erreichen, die
Impulse sowohl für einen intermodalen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Infrastruktu-
ren als auch für Synergien bei den Infrastrukturinvestitionen geben. Der Zugang zu funkge-
stützten Hochgeschwindigkeitsnetzen ist daher eine essenzielle Voraussetzung für einen Zu-
gang zu innovativen breitbandigen Diensten oder Inhalten wie das mobile Internet oder soge-
nanntes Infotainment (information and entertainment – zum Beispiel Videostream, Internet-
Radio oder Internet-TV etc), aber auch Voraussetzung für die gesellschaftlichen Entfaltungen
durch den Zugang zu Angeboten aus den Bereichen Bildung (e-learning), Verwaltung (e-
government), Gesundheit (e-health) oder Telearbeit (e-work). Ziel ist es, die Nutzung dieser
breitbandigen Dienste schnellstmöglich mobil und flächendeckend zu erreichen.
Telekommunikationsnetze mit ihren hohen Versorgungsgraden der Bevölkerung und ihren
intelligenten Plattformen dienen als „Nervenbahnen“ einer Informationsgesellschaft und sind
daher die passenden Mittel, um auch andere Netzinfrastrukturen „intelligenter“ zu machen.
Funknetze wie zum Beispiel die bestehenden GSM-Netze, die die Frequenzbänder 900 MHz
und 1800 MHz nutzen, verfügen in Deutschland über eine „Reichweite“ von nahezu 100 % der
Bevölkerung und werden daher schon heute sowohl zur Versorgung von Teilnehmern entlang
von Infrastrukturen wie Autobahnen oder Eisenbahnstrecken genutzt, aber auch für Datenan-
wendungen, die die Nutzung und den Betrieb von Netzinfrastrukturen unterstützen (z. B. E-
call, Mautsysteme, Smart Metering für die Gas- Wasser-, Strom- oder Wärmeverbrauchser-
fassung etc.). Daher können funkgestützte breitbandige Telekommunikationsinfrastrukturen
und Telekommunikationsdienste einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung von Versor-
gungsnetzen der Energiewirtschaften und damit zur Energiewende in Deutschland leisten
(Smart Grid und Smart Metering).
Um den Marktteilnehmern beziehungsweise interessierten Unternehmen die Gelegenheit ein-
zuräumen, sich frühestmöglich an der Gestaltung des Verfahrens über die Bereitstellung der
900-MHz- und 1800-MHz-Bänder zu beteiligen, hatte die Präsidentenkammer im Jahr 2011
Eckpunkte über die Rahmenbedingungen für eine Bedarfsermittlung öffentlich zur Anhörung
gestellt und im Dezember 2011 ein förmliches Bedarfsermittlungsverfahren eingeleitet. Inte-
ressierte Unternehmen konnten bis zum 16. Januar 2012 ihre prognostizierten Bedarfe an-
melden.
Das Bedarfsermittlungsverfahren ist ein wichtiger Schritt, um auf künftige Nachfragen nach
Frequenzen vorbereitet zu sein und effiziente Frequenznutzungen zu fördern. Die Bedarfsan-
meldungen interessierter Unternehmen sind ein geeignetes Element einer Prognoseentschei-
dung der Kammer nach § 55 Abs. 9 Satz 2 Alt. 1 TKG. Aus Sicht der Kammer ist es darüber
hinaus erforderlich, dieser Prognose Frequenzbedarfe zugrunde zu legen, die nicht nur die
Bedarfsanmeldungen interessierter Unternehmen für die im Jahr 2016 auslaufenden Fre-
quenznutzungen, sondern auch die künftigen marktlichen und technologischen Entwicklungen
berücksichtigen. Dies gilt ums so mehr, als sich hieraus die Notwendigkeit zur Bereitstellung
zusätzlichen Frequenzspektrums ergeben kann, um die verbrauchergetriebene Nachfrage
nach mobilem Breitband – insbesondere unter Berücksichtigung der internationalen Harmoni-
sierung – befriedigen zu können. Die Präsidentenkammer hat demzufolge über die Frequenz-
knappheit im Sinne von § 55 Abs. 9 TKG nach Kenntnis aller Umstände im Rahmen eines
objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zu entscheiden.
Die Präsidentenkammer gibt daher mit der öffentlichen Konsultation allen interessierten Krei-
sen wie zum Beispiel
Bonn, 2. Mai 2012
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1155
Analysepapier Projekt 2016 Seite 5 von 30
Verbänden,
Verbraucherorganisationen,
System- und Geräteherstellern,
Dienste- und Inhalteanbietern,
Institutionen aus Forschung und Entwicklung,
Netzbetreibern
die Gelegenheit, Tatsachen und Prognosen zu kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungen
im Bereich drahtloser Netzzugang vorzubringen und Aussagen zu einem hierfür erforderlichen
Frequenzumfang zu treffen. Um die Diskussion zu strukturieren, hat die Präsidentenkammer
einen Fragenkatalog entwickelt. Gegenstand der Fragen sind marktliche und technologische
Entwicklungen sowie Faktoren der angemessenen Frequenzausstattung.
Die Präsidentenkammer ruft die interessierten Kreise der Öffentlichkeit hiermit zur Stellung-
nahme auf. Die Stellungnahmen sind in deutscher Sprache
bis zum 03. Juli 2012,
in Schriftform bei der
Bundesnetzagentur
Referat 212
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
und
elektronisch im Word- (oder Word-kompatibel) oder PDF-Dateiformat (Kopieren und Drucken
muss zugelassen sein) an
E-Mail: referat212@bnetza.de
einzureichen.
Es ist beabsichtigt, die Stellungnahmen im Original auf den Internetseiten der Bundesnetza-
gentur zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist bei der Einreichung der Kommentare das Ein-
verständnis mit einer Veröffentlichung zu erklären und eine zur Veröffentlichung bestimmte
sowie eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Fassung einzureichen.
Bonn, 2. Mai 2012