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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1200                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        08 2012


Mitteilung Nr. 288/2012                                               Mitteilung Nr. 289/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der EnBW          des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der EnBW
Transportnetze AG, Kriegsbergstraße 32, 70714 Stuttgart, vertreten    Transportnetze AG, Kriegsbergstraße 32, 70714 Stuttgart, vertreten
durch den Vorstand, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4        durch den Vorstand, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:          Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:

     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-        1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-                 pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                      samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für                      und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für
          das Projekt „4 Netzumstrukturierung Ostring“ genehmigt.               das Projekt „5 Rhein-Neckar-Nordring“ genehmigt. Aus-
          Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist                gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die
          die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die                     Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe
          Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und                   der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-
          Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der                    lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken-
          anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-                   nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
          kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-                Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi-
          nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten                     gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die
          sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu                  Abzugspositionen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu
          kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus                    den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung
          der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-               von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige
          gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag                   kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung
          zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-                   von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital-
          nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-                kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
          mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-                    den Gründen ergebenden Bestimmungen.
          gen.
                                                                           2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-                      grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.
          grenze sind befristet nn nnnnnnnnn.
                                                                           3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                           4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den                  Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-                    men.
          men.
                                                                           5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-                  rufs.
          rufs.


                                                                      BK4-09-071
BK4-09-070




                                                                                                                        Bonn, 2. Mai 2012
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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 1201


Mitteilung Nr. 290/2012                                               Mitteilung Nr. 291/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund           In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der EnBW          des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der EnBW
Transportnetze AG, Kriegsbergstraße 32, 70714 Stuttgart, vertreten    Transportnetze AG, Kriegsbergstraße 32, 70174 Stuttgart, vertreten
durch den Vorstand, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4        durch den Vorstand, Antragstellerin hat die Beschlusskammer 4 der
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:          und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:

     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-        1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-                 pitalkosten und der jährlichen Betriebskosten aus einer
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-                      Investitionsmaßnahme von insgesamt maximal zu Grun-
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für                      de zu legenden Anschaffungs- und Herstellungskosten in
          das Projekt „6 TA Lärm“ genehmigt. Ausgangsbasis für                  Höhe von nnnnnnnnn für das Projekt „7 380/110 KV
          die Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der akti-              Trafo Daxlanden“ genehmigt. Die Berechnung der Kapi-
          vierten Anlagen im Bau bzw. die Summe der tatsächlich                 tal- und Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-
          aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten,                     mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-
          höchstens jedoch die Summe der anerkennungsfähigen                    gen.
          Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl die tat-
          sächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaf-             2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          fungs- und Herstellungskosten sind um die Abzugspositi-               grenze sind befristet nn nnnnnnn.
          onen in angefallener Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspo-
          sitionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstel-          3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
          lungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
          dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-             4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten                    Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den                    men.
          Gründen ergebenden Bestimmungen.
                                                                           5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-                      rufs.
          grenze sind befristet bis nnnnnnnnn.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                                                                      BK4-09-073
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.

     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.



BK4-09-072




Bonn, 2. Mai 2012
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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1202                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        08 2012


Mitteilung Nr. 292/2012                                               Mitteilung Nr. 294/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund           In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Thyssen-
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets der EnBW          gas GmbH, Kampstraße 49, 44137 Dortmund, vertreten durch die
Transportnetze AG, Kriegsbergstraße 32, 70714 Stuttgart, vertreten    Geschäftsführung, Antragstellerin, vom 31.03.2011 auf Änderung
durch den Vorstand, Antragstellerin, hat die Beschlusskammer 4        des nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigten Investitionsbudgets für
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,       das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnnnn hat die Beschlusskammer
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:          4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
                                                                      Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 20.12.2011
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-   beschlossen:
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-            Die mit Beschluss BK4-09-184 vom 19.05.2010, letztmalig geän-
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für            dert durch Beschluss BK4-09-184A01 vom 03.06.2011, erfolgte
          das Projekt „8 Kraftwerksneuanschluss RDK8“ geneh-          Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Projekt nnnnnn
          migt. Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten    nnnnnnnnnnnnnn (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid)
          ist die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die       wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geän-
          Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und         dert:
          Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der
          anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-         Der Tenor zu 1.) des Ausgangsbescheids wird mit Wirkung zum
          kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-      31.12.2011 durch folgenden Tenor ersetzt:
          nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
          sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe zu        Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Kapitalkosten
          kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus          und Betriebskosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderun-     samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs- und Herstel-
          gen, sonstige kostenmindernde Erlöse und der Betrag         lungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für das Projekt
          zur Vermeidung von Doppelanerkennungen. Die Berech-         nnnnnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt. Ausgangsbasis für die
          nung der Kapitalkosten im Sinne von Satz 1 erfolgt ge-      Ermittlung der Kapitalkosten ist die Summe der aktivierten Anlagen
          mäß den sich aus den Gründen ergebenden Bestimmun-          im Bau bzw. die Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs-
          gen.                                                        und Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der aner-
                                                                      kennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Sowohl
     2.   nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn                                 die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähigen Anschaffungs-
                                                                      und Herstellungskosten sind um die Abzugspositionen in angefalle-
     3.   nnnnnnnnnnnnn                                               ner Höhe zu kürzen. Zu den Abzugspositionen zählen Beträge aus
                                                                      der Auflösung von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonsti-
     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den        ge kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-          Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten und Be-
          men.                                                        triebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den
                                                                      Gründen ergebenden Bestimmungen des Ausgangsbescheides so-
     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-        weit diese nicht durch den vorliegenden Beschluss geändert wer-
          rufs.                                                       den.

                                                                      Die von den Änderungen betroffenen Abschnitte des Ausgangsbe-
                                                                      scheides innerhalb der Gliederungspunkte C. I. Anerkennungsfähi-
BK4-09-074                                                            ge Anschaffungs- und Herstellungskosten werden entsprechend
                                                                      durch die Abschnitte in Anlage 1 ersetzt.

                                                                      Im Übrigen bleibt der Ausgangsbescheid unberührt.
Mitteilung Nr. 293/2012

ARegV § 23 Abs. 1;
                                                                      BK4-09-184A02
Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 1 ARegV aufgrund
des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets nach § 23
Abs. 1 ARegV der EnBW Transportnetze AG, Kriegsbergstraße 32,
70714 Stuttgart, vertreten durch den Vorstand, Antragstellerin,

hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn, beschlossen:

Der Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets nach § 23
ARegV wird abgelehnt.



BK4-09-075


                                                                                                                      Bonn, 2. Mai 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 1203


Mitteilung Nr. 295/2012                                               Mitteilung Nr. 296/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der RWE
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets          Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 We-
der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41,            sel, vom 30.06.2009 wegen Genehmigung eines Investitionsbud-
46483 Wesel, vertreten durch die Geschäftsführung, Antragstelle-      gets nach § 23 Abs. 1 ARegV für das Projekt „Neubau Bl. 0049
rin, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektri-     Kleve - Hüthum“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagen-
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld       tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
4, 53113 Bonn, am 02.07.2010 beschlossen:                             Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.06.2011 beschlossen:

     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-   Die mit Beschluss BK4-09-097 vom 02.07.2010 erfolgte Genehmi-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-       gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Neubau Bl. 0049
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-            Kleve - Hüthum“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid) wird ge-
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für            mäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geändert:
          das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt. Aus-
          gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die     Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
          Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe         lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
          der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-      und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
          lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken-        nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
          nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.          gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
          Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi-     Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
          gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die        den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
          Abzugspositionen in angefallener Höhe, mindestens je-       Ausgangsbescheid unberührt.
          doch in Höhe nnnnnnnnn, zu kürzen. Zu den Abzugs-
          positionen zählen Beträge aus der Auflösung von Rück-
          stellungen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmin-
          dernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Dop-        BK4-09-097A01
          pelanerkennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten
          im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den
          Gründen ergebenden Bestimmungen.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis nnnnn.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.

     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.



BK4-09-097




Bonn, 2. Mai 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1204                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        08 2012


Mitteilung Nr. 297/2012                                               Mitteilung Nr. 298/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der RWE
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets          Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 We-
der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41,            sel, vom 30.06.2009 wegen Genehmigung eines Investitionsbud-
46483 Wesel, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV für das Projekt „Neubau Bl. 0100
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,       Koblenz - Niederhausen“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundes-
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.07.2010 beschlossen:                  netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
                                                                      senbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.06.2011 beschlos-
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-   sen:
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-            Die mit Beschluss BK4-09-098 vom 02.07.2010 erfolgte Genehmi-
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für            gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Neubau Bl. 0100
          das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt. Aus-               Koblenz - Niederhausen“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid)
          gangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist die     wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geän-
          Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die Summe         dert:
          der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und Herstel-
          lungskosten, höchstens jedoch die Summe der anerken-        Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
          nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten.          lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
          Sowohl die tatsächlichen als auch die anerkennungsfähi-     und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
          gen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um die        nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
          Abzugspositionen in angefallener Höhe, mindestens je-       gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
          doch nnnnnnnnnnn, zu kürzen. Zu den Abzugspositi-           Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
          onen zählen Beträge aus der Auflösung von Rückstellun-      den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
          gen, öffentliche Förderungen, sonstige kostenmindernde      Ausgangsbescheid unberührt.
          Erlöse und der Betrag zur Vermeidung von Doppelaner-
          kennungen. Die Berechnung der Kapitalkosten im Sinne
          von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus den Gründen er-
          gebenden Bestimmungen.                                      BK4-09-098A01

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet bis nnnnnn.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.

     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.



BK4-09-098




                                                                                                                      Bonn, 2. Mai 2012
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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                1205


Mitteilung Nr. 299/2012                                               Mitteilung Nr. 300/2012

ARegV § 23 Abs. 1;                                                    ARegV § 23 Abs. 1;

Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren               Hier: Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-             aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbud-
gets nach § 23 Abs. 1 ARegV                                           gets nach § 23 Abs. 1 ARegV

In dem Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV      In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der RWE
aufgrund des Antrags auf Genehmigung des Investitionsbudgets          Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41, 46483 We-
der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Reeser Landstraße 41,            sel, vom 30.06.2009 wegen Genehmigung eines Investitionsbud-
46483 Wesel, hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur          gets nach § 23 Abs. 1 ARegV für das Projekt „Neubau Bl. 0085
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,       Kierdorf - Euskirchen“ hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.07.2010 beschlossen:                  agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
                                                                      bahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.06.2011 beschlossen:
     1.   Es wird ein Investitionsbudget in Höhe der jährlichen Ka-
          pitalkosten aus einer Investitionsmaßnahme von insge-       Die mit Beschluss BK4-09-099 vom 02.07.2010 erfolgte Genehmi-
          samt maximal zu Grunde zu legenden Anschaffungs-            gung eines Investitionsbudgets für das Projekt „Neubau Bl. 0085
          und Herstellungskosten in Höhe von nnnnnnnnn für            Kierdorf - Euskirchen“ (im Folgenden auch: Ausgangsbescheid)
          das Projekt nnnnnnnnnnnnnnnnnnnn genehmigt.                 wird gemäß § 29 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 23 ARegV wie folgt geän-
          Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kapitalkosten ist      dert:
          die Summe der aktivierten Anlagen im Bau bzw. die
          Summe der tatsächlich aktivierten Anschaffungs- und         Es wird zusätzlich eine Betriebskostenpauschale in Höhe von jähr-
          Herstellungskosten, höchstens jedoch die Summe der          lich 0,8 % der für das Projekt anerkennungsfähigen Anschaffungs-
          anerkennungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungs-         und Herstellungskosten genehmigt, soweit die Bundesnetzagentur
          kosten. Sowohl die tatsächlichen als auch die anerken-      nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV für bestimmte Anla-
          nungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten           gegüter etwas Abweichendes festgelegt hat. Die Berechnung der
          sind um die Abzugspositionen in angefallener Höhe, min-     Betriebskosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus
          destens jedoch in Höhe von 48.322 Euro, zu kürzen. Zu       den Gründen ergebenden Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der
          den Abzugspositionen zählen Beträge aus der Auflösung       Ausgangsbescheid unberührt.
          von Rückstellungen, öffentliche Förderungen, sonstige
          kostenmindernde Erlöse und der Betrag zur Vermeidung
          von Doppelanerkennungen. Die Berechnung der Kapital-
          kosten im Sinne von Satz 1 erfolgt gemäß den sich aus       BK4-09-099A01
          den Gründen ergebenden Bestimmungen.

     2.   Die Genehmigung und die Anpassung der Erlösober-
          grenze sind befristet nnnnnnnnn.

     3.   Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

     4.   Der Antragstellerin wird auferlegt, den sich aus den
          Gründen ergebenden Mitteilungspflichten nachzukom-
          men.

     5.   Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Wider-
          rufs.



BK4-09-099




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                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1206                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      08 2012


Mitteilung Nr. 301/2012                                               Mitteilung Nr. 302/2012

                                                                      StromNEV § 19 Absatz 2 Satz 1;
 Festlegung zur Berechnung der sich aus genehmigten In-
 vestitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebs-                hier: Veröffentlichung eines Antrags der [Antragstellerin mit
 kosten                                                               Rechtsform]

                                                                      Die in der nachfolgenden Liste aufgeführten Unternehmen haben
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 8a; Tenor des Be-             bei der Beschlusskammer 4 Anträge auf Genehmigung einer Ver-
schlusses hinsichtlich der Festlegung zur Berechnung der              einbarung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Absatz 2
sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden                 Satz 1 StromNEV für den Zeitraum ab dem 01.01.2012 gestellt. Die
Kapital- und Betriebskosten                                           in den Anträgen genannten einzelnen Abnahmestellen werden un-
                                                                      ter den jeweiligen Aktenzeichen bearbeitet:
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbin-
dung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV hinsichtlich der Festlegung zur
Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen er-
gebenden Kapital- und Betriebskosten hat die Beschlusskammer 4        BK4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 02.05.2012
beschlossen:

     1.   Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne
          des § 3 Nr. 2 EnWG sowie Betreiber von Gasversor-
          gungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG sind ver-
          pflichtet, die Berechnung der sich aus genehmigten In-
          vestitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV ergebenden
          Kapital- und Betriebskosten nach Maßgabe dieser Fest-
          legung vorzunehmen.

     2.   Die Vorgaben dieser Festlegung gelten für alle nach § 23
          ARegV genehmigten Investitionsmaßnahmen mit Kos-
          tenwirksamkeit ab 2012, solange keine andere Festle-
          gung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 8a
          ARegV hinsichtlich der Berechnung der sich aus geneh-
          migten Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV erge-
          benden Kapital- und Betriebskosten getroffen wird.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage der Bun-
desnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de, Beschlusskammer 4)
abgerufen werden. Gemäß § 73 Abs. 1a EnWG ergeht hiermit der
Hinweis, dass die Festlegung mit dem Tag als zugestellt gilt, an
dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundes-
netzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist
schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung begin-
nenden Frist von einem Monat bei der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpen-
feld 4, 53113 Bonn (Postanschrift: Postfach 80 01, 53105 Bonn)
einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwer-
de innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Ober-
landesgericht Düsseldorf, eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung
beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf
Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert wer-
den. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder
Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Be-
weismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwer-
deschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechts-
anwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1
EnWG).



BK4-12-656




                                                                                                                    Bonn, 2. Mai 2012
82

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            1207


                     Antrag
     Az.:                            Netzbetreiber                 Letztverbraucher                    Abnahmestelle
                      vom:
                                                                                                 Bäckerei Pfisterer &
                                                               Bäckerei Pfisterer &              Oettinger GmbH, Robert-
 BK4-12-792         13.04.2012 EnBW Regional AG
                                                               Oettinger GmbH                    Bosch-Straße 20, 74632
                                                                                                 Neuenstein
                                                                                                 Sanipa Badmöbel
                                                               Sanipa Badmöbel                   Treuchtlingen GmbH,
 BK4-12-791 13.04.2012           N-Ergie Netz GmbH
                                                               Treuchtlingen GmbH                Markt Berolzheimer Str.
                                                                                                 6, 91757 Treutlingen
                                                                                                 SGL Carbon GmbH,
                               Rhein-Ruhr-Verteilnetz                                            Werk Griesheim,
 BK4-12-787         28.02.2012                                 SGL Carbon GmbH
                               GmbH                                                              Stroofstraße 27, 65933
                                                                                                 Frankfurt a. M.
                                                                                                 Sebald Zement GmbH
                                                               Sebald Zement GmbH                Kalk-, Stein- und
 BK4-12-790         10.04.2012 N-Ergie Netz GmbH               Kalk-, Stein- und                 Zementwerk, Hunaser
                                                               Zementwerk                        Str.3, 91224
                                                                                                 Pommelsbrunn
                                                                                                 Holzwerk Nürnberg
                                                               Holzwerk Nürnberg
                                                                                                 Sägewerk Hug GmbH &
 BK4-12-789         11.04.2012 N-Eegie Netz GmbH               Sägewerk Hug GmbH &
                                                                                                 Co. KG, Hahnenbalz 35,
                                                               Co. KG
                                                                                                 90441 Nürnberg
                                                                                                 Inteligent Power GmbH &
                                 Stadtwerke Mainz              Intelligent Power GmbH
 BK4-12-788         05.04.2012                                                                   Co. KG; Achardstr. 1,
                                 Netze GmbH                    & Co. KG
                                                                                                 55127 Mainz




Bonn, 2. Mai 2012
83

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1208                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       08 2012


Mitteilung Nr. 303/2012                                               Mitteilung Nr. 306/2012

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;                                          StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Veröffentlichung eines Antrages der Air Liquide Deutsch-        hier: Veröffentlichung eines Antrages der EWE Netz GmbH
land GmbH
                                                                      Die EWE Netz GmbH, Cloppenburger Straße 302, 26133 Olden-
Die Air Liquide Deutschland GmbH, Hans-Günther-Sohl-Str. 5,           burg, hat am 24.02.2012 die Befreiung von den Netzentgelten auf
40235 Düsseldorf, hat mit Schreiben vom 30.11.2011 einen Antrag       Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für die Klingele Pa-
auf Befreiung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 19 Abs.       pierwerke GmbH & Co. KG, Dr. Werner-Klingele-Str. 1, 26826 We-
2 S. 2 StromNEV für die Abnahmestelle                                 ener, Abnahmestelle „Weener“ beantragt. Der Antrag richtet sich
DE00018147259Z0000000000000001186 gestellt. Betroffener               auf die Genehmigung ab dem 01.01.2012.
Netzbetreiber ist die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund. Der Antrag betrifft die unbefristete Genehmigung ab         Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
dem 01.01.2011.                                                       schäftszeichen BK4-12-729 geführt.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 entgegen der im
Amtsblatt 3/2012 unter der Nr. 180 erfolgten Mitteilung unter dem
Geschäftszeichen BK4-12-773 geführt.                                  BK4-12-729




Mitteilung Nr. 304/2012
                                                                      Mitteilung Nr. 307/2012
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
hier: Veröffentlichung eines Antrages der Töpfer Kulmbach
GmbH                                                                  hier: Veröffentlichung eines Antrages der Docter Optics GmbH

Die Töpfer Kulmbach GmbH, Am Kreuzstein 5, 95326 Kulmbach,            Die Docter Optics GmbH, Mittelweg 29, 07806 Neustadt an der
hat mit Schreiben vom 29.12.2011 die Befreiung von den Netz­          Orla, hat am 27.03.2012 die Befreiung von den Netzentgelten auf
entgelten beantragt. Der Antrag richtet sich auf die unbefristete     Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für die Abnahmestel-
Genehmigung ab dem 01.01.2011.                                        le „Neustadt an der Orla“ (Zählerpunkt:
                                                                      DE00078207806S5503128029000000001) beantragt. Der Antrag
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-            richtet sich auf die Genehmigung ab dem 01.01.2012. Der betref-
schäftszeichen BK4-12-374 geführt.                                    fende Netzbetreiber ist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH,
                                                                      Ernst-Thälmann-Straße 18, 07806 Neustadt an der Orla.

                                                                      Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
                                                                      schäftszeichen BK4-12-776 geführt.
Mitteilung Nr. 305/2012

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
                                                                      BK4-12-776
hier: Veröffentlichung eines Antrages der DEK Deutsche Ex-
trakt Kaffee GmbH

Die DEK Deutsche Extrakt Kaffee GmbH, Cafeastr. 1, 12347 Berlin,
hat am 02.04.2012 die Befreiung von den Netzentgelten auf Grund-      Mitteilung Nr. 308/2012
lage des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für die Abnahmestelle
„Berlin“ beantragt. Der Antrag richtet sich auf die Genehmigung ab    StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;
dem 01.01.2012. Der betreffende Netzbetreiber ist die Vattenfall
Europe Distribution Berlin GmbH, Puschkinallee 52, 12435 Berlin.      hier: Veröffentlichung eines Antrages der BASF SE

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-            Die BASF SE, 67056 Ludwigshafen, hat am 20.03.2012 die Befrei-
schäftszeichen BK4-12-786 geführt.                                    ung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 2
                                                                      StromNEV für die Abnahmestelle “Mannheim“ beantragt. Der An-
                                                                      trag richtet sich auf die Genehmigung ab dem 01.01.2012. Der
                                                                      betreffende Netzbetreiber ist die 24/7 Netze GmbH, Luisenring 49,
BK4-12-786                                                            68159 Mannheim.

                                                                      Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
                                                                      schäftszeichen BK4-12-774 geführt.



                                                                      BK4-12-774




                                                                                                                     Bonn, 2. Mai 2012
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
08 2012                              – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1209


Mitteilung Nr. 309/2012

StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2;

hier: Veröffentlichung eines Antrages der Epcos AG

Die Epcos AG, Anzinger Str. 1, 81671 München, hat am 19.03.2012
die Befreiung von den Netzentgelten auf Grundlage des § 19 Abs.
2 Satz 2 StromNEV für die Abnahmestelle “München“ beantragt.
Der Antrag richtet sich auf die Genehmigung ab dem 01.01.2012.
Der betreffende Netzbetreiber ist die SWM Infrastruktur GmbH,
Emmy-Noether-Str. 2, 80992 München.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Ge-
schäftszeichen BK4-12-775 geführt.



BK4-12-775




Bonn, 2. Mai 2012
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