abl-10
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1529
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1530 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2012
Bonn, 30. Mai 2012
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10 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1531
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1532 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2012
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1533
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1534 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2012
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1535
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1536 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2012
Bonn, 30. Mai 2012
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
10 2012 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1537
Mitteilung Nr. 329/2012 Mitteilung Nr. 330/2012
TKG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5; TKG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
wegen einer Regulierungsverfügung im Bereich „Verbin- wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt
dungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ und „Anrufzustel- Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“ be-
lung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Stand- treffend die Telekom Deutschland GmbH
orten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH
Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird
Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit veröffentlicht, dass die nach Ablauf der einmonatigen Stel-
hiermit veröffentlicht, dass nach Ablauf der einmonatigen Stellung- lungnahmefrist, die am 18.05.2012 endete, die eingegangenen
nahmefrist, die am 18.05.2012 endete, die eingegangenen schriftli- schriftlichen Stellungnahmen zu dem Entwurf der Regulierungsver-
chen Stellungnahmen zu dem Entwurf einer Regulierungsverfü- fügung im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“
gung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH, veröffentlicht im Amts-
und „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an blatt 07/2012 vom 18.04.2012 als Mitteilung Nr. 241, ab Erscheinen
festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH, ver- dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Ein-
öffentlicht im Amtsblatt 07/2012 vom 18.04.2012 als Verfügung Nr. heitliche Informationsstelle/Nationale Konsultation eingesehen bzw.
13, ab Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetz- heruntergeladen werden können.
agentur unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultati-
on eingesehen bzw. heruntergeladen werden können. Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahme
aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf.
Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnah- inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es
men aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner
ggf. inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-
Es ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninter- gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,
ner Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Betei- 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission und den übri-
ligung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1, gen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission, dem GEREK Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU-
und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung Kommission abrufbar.
zu stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetsei-
ten der EU-Kommission abrufbar. Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti-
ge Regulierungsverfügung.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti-
ge Regulierungsverfügung. Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die endgültige Regulierungsverfügung wird zu gegebener Zeit
ebenfalls im Amtsblatt und auf den Internetseiten der Bundesnetz-
agentur veröffentlicht werden.
BK 3b-12-003
BK 3d-12/009
Bonn, 30. Mai 2012
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1538 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 10 2012
Mitteilung Nr. 331/2012 Mitteilung Nr. 332/2012
TKG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5; TKG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt wegen der Auferlegung von Verpflichtungen auf dem Markt
Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“ be- Nr. 7 „Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen“ be-
treffend die Vodafone D2 GmbH treffend die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird Gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 5 TKG wird
hiermit veröffentlicht, dass die nach Ablauf der einmonatigen Stel- hiermit veröffentlicht, dass die nach Ablauf der einmonatigen Stel-
lungnahmefrist, die am 18.05.2012 endete, die eingegangenen lungnahmefrist, die am 18.05.2012 endete, die eingegangenen
schriftlichen Stellungnahmen zu dem Entwurf der Regulierungsver- schriftlichen Stellungnahmen zu dem Entwurf der Regulierungsver-
fügung im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ fügung im Bereich „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“
betreffend die Vodafone D2 GmbH, veröffentlicht im Amtsblatt betreffend die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, veröffentlicht im
07/2012 vom 18.04.2012 als Mitteilung Nr. 242, ab Erscheinen die- Amtsblatt 07/2012 vom 18.04.2012 als Mitteilung Nr. 243, ab Er-
ses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitli- scheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
che Informationsstelle/Nationale Konsultation eingesehen bzw. her- unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-
untergeladen werden können. sehen bzw. heruntergeladen werden können.
Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahme Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahme
aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf. aus und prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf.
inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es inwieweit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es
ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner ist beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili- Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1, gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission und den übri- 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG zügig der EU-Kommission und den übri-
gen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen. gen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU- Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU-
Kommission abrufbar. Kommission abrufbar.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti- Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti-
ge Regulierungsverfügung. ge Regulierungsverfügung.
Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt Die Entscheidung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
BK 3b-12-004 BK 3b-12-005
Bonn, 30. Mai 2012